[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Andrej Hunko,
Żaklin Nastić, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/5099 –
Entschädigung ausländischer Roma und Sinti als Opfer des Genozids während
des Zweiten Weltkrieges
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach einem Besuch in der Ukraine Anfang August 2022 zeigte sich der
Beauftragte der Bundesregierung gegen Antiziganismus, Mehmet Daimagüler,
tief besorgt über die Lage der ukrainischen Roma („Das Leid im Krieg“,
Tagesspiegel, 10. August 2022). Er verwies unter anderem darauf, dass ihre
Lebenserwartung „dramatisch niedriger“ sei als die der übrigen Bevölkerung.
Mitverantwortlich für ihre Situation sei auch Deutschland, denn die aktuelle
Lage der ukrainischen Roma habe bis heute sehr stark mit der rassistischen
Vernichtungspolitik der Nazis während des Zweiten Weltkrieges zu tun:
„Diese Vergangenheit bestimmt die Lage der Roma in der Ukraine bis heute
massiv. Da sind wir Deutsche in der Pflicht“, so Daimagüler.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind davon überzeugt, dass diese
Feststellungen auch für Roma und Sinti in anderen europäischen Ländern gelten,
die während des Zweiten Weltkrieges Opfer des von Deutschland verübten
Genozids an ihnen wurden, insbesondere in den Staaten Osteuropas. Sie
vertreten die Ansicht, dass allen Überlebenden dieses Völkermordes
grundsätzlich die gleichen Leistungen zustehen sollten wie sie etwa jüdische
Überlebende aus deutschen Mitteln erhalten, da ihr Verfolgungsschicksal nicht minder
schwer war. Die über die Jewish Claims Conference in Zusammenhang mit
dem Artikel-2-Fonds bzw. dem Ostmitteleuropafonds ausgezahlten Mittel
betragen derzeit 600 bzw. 513 Euro monatlich (
www.claimscon.de). Diese
Leistungen stehen ausdrücklich auch solchen Überlebenden zu, die im Ausland
leben oder keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Hingegen schließen
die vorhandenen Entschädigungsregelungen für im Ausland lebende
nichtjüdische Verfolgte monatliche Zahlungen explizit aus (vgl. Sachstand der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 26. Februar 2016,
WD 7 – 3000 – 032/16).
Nichtjüdische Verfolgte in Osteuropa etwa konnten in den 1990er-Jahren
Einmalzahlungen über die Versöhnungsstiftungen erhalten. Der damalige
Bundespräsident Johannes Rau sagte hierzu im Jahr 1999: „Aber vor allem
in Osteuropa waren die Summen relativ bescheiden und erreichten kaum
1 000 D-Mark pro Person“ (
www.bundesregierung.de/breg-de/service/bulleti
n/grusswort-von-bundespraesident-johannes-rau-808428). Roma gehörten
Deutscher Bundestag Drucksache 20/5471
20. Wahlperiode 31.01.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 30. Januar 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schon damals, so die Historikerin Tanja Penter, „in nahezu allen Staaten zu
den Verlierern der Entschädigungsprogramme“. In Russland und noch stärker
in der Ukraine wurden sie oftmals gezielt ausgeschlossen (core.ac.uk/downloa
d/pdf/32585215.pdf).
Die Richtlinien der Bundesregierung für Verfolgte nicht jüdischer
Abstammung (Wiedergutmachungsdispositionsfonds, WDF) sehen für NS-Opfer, die
im Ausland leben bzw. eine ausländische Staatsbürgerschaft haben, ebenfalls
ausschließlich Einmalzahlungen von maximal 2 556 Euro vor (
www.bundes
finanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/20
18-03-05-entschaedigung-ns-unrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=8).
Die Unabhängige Kommission Antiziganismus (UKA) hat in ihrem im
vorigen Jahr vorgelegten Abschlussbericht empfohlen, „die bisherige
Schlechterstellung von Sinti_ze und Rom_nja auf der Gesetzes- und der
Umsetzungsebene in der ‚Wiedergutmachung‘ umfassend auszugleichen“ (
www.bmi.bund.de/
SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat-integration/be
richt-unabhaengige-kommission-antiziganismus.pdf;jsessionid=3EC1547B98
55B655A94881E014D279FA.2_cid287?__blob=publicationFile&v=6). Sie
stellt bereits mit Blick auf deutsche Sinti und Roma fest, dass diese
Überlebenden des NS-Terrors „auch im Vergleich zu allen anderen Opfergruppen
massiv benachteiligt“ worden seien. In Bezug auf ausländische Roma hält die
Kommission fest, dass „bis heute zahlreiche Ansprüche von Rom_nja nicht
abgegolten (wurden), auch nicht im Rahmen der seitdem erfolgten
Nachbesserungen, weil Angehörige dieser Opfergruppe bei den bestehenden
Kompensationsmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden oder aufgrund der
Anspruchsvoraussetzungen benachteiligt sind“.
Konkret empfiehlt die UKA: „Eine niedrigschwellige, einmalige
Anerkennungsleistung ist für alle Rom_nja und Sinti_ze vorzusehen, die vor der
Befreiung ihres damaligen Heimat- oder Emigrationslandes von der NS-
Besatzung oder den mit dem NS-Regime kollaborierenden Regierungen geboren
wurden. Diejenigen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, sollen
laufende Leistungen erhalten.“
Die Fragestellerinnen und Fragesteller schließen sich diesen Empfehlungen
der UKA an. Gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes einer kollektiven
Verfolgung, der Roma unterlagen, ist das Vorenthalten laufender Leistungen
für diese Opfergruppe nicht zu rechtfertigen. Die Höhe und Modalitäten der
Entschädigung sollten sich an den Regelungen orientieren, die für jüdische
Opfer mit der Jewish Claims Conference vereinbart wurden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bundestag und Bundesregierung haben eine Fülle gesetzlicher und
außergesetzlicher Regelungen für unterschiedliche Personenkreise, die von
nationalsozialistischem Unrecht betroffen waren, geschaffen. Alle an der Gesetzgebung und
der Durchführung der Wiedergutmachungsgesetze Beteiligten waren sich stets
bewusst, dass eine vollständige „Wiedergutmachung“ im Wortsinn nicht
möglich ist. Das unermessliche Leid, das den Opfern von NS‑Unrecht zugefügt
wurde, kann nicht durch Geld- oder andere Leistungen aufgewogen werden.
Angesichts des völligen Zusammenbruchs des Deutschen Reichs im Jahr 1945
und der Unmöglichkeit, für sämtliches während der NS‑Herrschaft verübtes
Unrecht in vollem Umfang eine finanzielle Entschädigung zu gewähren, musste
der Gesetzgeber von Anfang an auch bei der Regelung der Entschädigung für
Opfer der NS‑Verfolgung Differenzierungen hinsichtlich des Personenkreises,
der Art und des Umfangs der Leistungen vornehmen. Gesetzgebung,
Verwaltung und Rechtsprechung haben sich aber stets bemüht, die Not und das Leid
der Betroffenen durch Entschädigungsleistungen zu lindern.
Außerdem haben mehrere Bundesländer für ihren Landesbereich geltende
ergänzende Regelungen erlassen. Dadurch konnte den Opfern des
Nationalsozialismus zumindest auf materiellem Gebiet geholfen werden. Alle vom
Gesetzgeber getroffenen Regelungen stehen zueinander in einem nach Grund und
Umfang der Schädigung ausgewogenen Verhältnis und erfassen nahezu alle
durch NS-Unrecht verursachten materiellen Schäden.
Das System der Wiedergutmachung ist sehr komplex und vielfältig. Begründet
ist dies auch durch die geschichtliche Entwicklung nach 1945. In den Jahren
1959 bis 1964 wurden mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich,
Schweden und der Schweiz Globalabkommen zugunsten von durch NS‑
Verfolgungsmaßnahmen geschädigten Staatsangehörigen dieser Länder geschlossen.
In Anlehnung an diese Abkommen wurden nach der Herstellung der Deutschen
Einheit und der Überwindung des Ost-West-Gegensatzes entsprechende
Verträge mit ost- und mitteleuropäischen Staaten geschlossen.
Mit der Wiedervereinigung im Jahre 1990 entstand das Bedürfnis zu einer
gesamtdeutschen Neuordnung der Entschädigung von Verfolgten des
nationalsozialistischen Regimes. Im Oktober 1992 wurde deshalb auf der Grundlage
des Artikels 2 der Vereinbarung vom 18. September 1990 zum
Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der früheren Deutschen
Demokratischen Republik mit der Claims Conference (CC) das sogenannte
Artikel 2-Abkommen vereinbart.
Sowohl die Regelungen für jüdische als auch die für nichtjüdische NS-
Verfolgte knüpfen an die Bestimmungen der §§ 1 und 2 des
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) an. Hiernach ist nur beihilfeberechtigt, wer aus Gründen
politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der
Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und dadurch erhebliche Schäden
davongetragen hat.
Ebenso wie bei den Regelungen für jüdische Verfolgte mit der CC werden auch
für den Bereich der nichtjüdischen Verfolgten mit dem Vorsitzenden des
Zentralrats Deutscher Sinti und Roma regelmäßig Gespräche über eine
Nachsteuerung und Weiterentwicklung der Wiedergutmachung geführt.
Die Wiedergutmachungs- und Entschädigungspolitik der Bundesrepublik ist
weltweit ohne Beispiel. Die in den zurückliegenden 70 Jahren geschaffenen
Einzelregelungen ergänzen sich zu einem Gesamtwerk, das der Verfolgung zur
Zeit des Nationalsozialismus mit seinen unterschiedlichen Facetten Rechnung
tragen soll.
Wenn auch eine materielle und substanzielle Neuordnung des Gesamtsystems
nicht beabsichtigt ist, so hat die Bundesregierung in der Vergangenheit
Regelungen zugunsten der Verfolgten im Rahmen der parlamentarischen Vorgaben
immer wieder angepasst und wird dies – wenn angezeigt – in Zukunft auch
weiterhin tun. Dabei wird die Bundesregierung auch die von der Unabhängigen
Kommission Antiziganismus (UKA) ausgesprochenen Empfehlungen in ihre
Überlegungen mit einfließen lassen.
1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die derzeitige soziale Lage und
die Armutsbetroffenheit von Sinti und Roma in jenen Staaten, die
während des Zweiten Weltkrieges von Deutschland besetzt waren oder im
Einflussbereich des NS-Regimes lagen, und wenn ja, welche?
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die derzeitige soziale Lage und
die Armutsbetroffenheit derjenigen Sinti und Roma, die Überlebende des
von den deutschen Besatzern im Zweiten Weltkrieg verübten Genozids
sind, sowie der zweiten Generation in jenen Staaten, die während des
Zweiten Weltkrieges von Deutschland besetzt waren oder im
Einflussbereich des NS-Regimes lagen, und wenn ja, welche?
3. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass die heutige vulnerable
Lage zahlreicher Sinti und Roma zumindest teilweise auch eine Folge
des Genozids während des Zweiten Weltkrieges ist, und wenn ja,
welche?
Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Sinti und Roma in vielen Ländern
benachteiligt. Zu einschlägigen jüngsten Erhebungen zählen der Bericht der
Europäischen Grundrechteagentur 2021 zu der Lage von Roma unter anderem in
Griechenland, Italien, Kroatien, Rumänien, Tschechien und Ungarn (
https://fr
a.europa.eu/en/publication/2022/roma-survey-findings) sowie für 2020 unter
anderem zu Belgien, Frankreich und den Niederlanden (
https://fra.europa.eu/sit
es/default/files/fra_uploads/fra-2020-roma-travellers-six-countries_en.pdf). Die
Bundesregierung verweist darüber hinaus auf das Grundlagendokument des
Europarates zur Situation von Roma und ihre gesellschaftliche Inklusion in den
Mitgliedstaaten des Europarats „Strategic Action Plan for Roma and Traveller
Inclusion (2020-2025)“ (
https://edoc.coe.int/en/roma-and-travellers/8508-counc
il-of-europe-strategic-action-plan-for-roma-and-traveller-inclusion-2020-202
5.html) sowie auf die diesbezüglichen thematischen Berichte des Europarats
(
https://www.coe.int/en/web/roma-and-travellers/thematic-reports).
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der nach
Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller häufig prekären sozialen
und wirtschaftlichen Lage der noch lebenden nichtdeutschen Opfer der
NS-Verfolgung aus der Gruppe der Sinti und Roma, die aufgrund ihres
Alters und ihrer allgemeinen verfolgungsbedingten prekären sozialen
Situation nicht in der Lage sind, konkrete Beweise für ihr
Verfolgungsschicksal vorzubringen, um wenigstens eine Einmalzahlung beantragen
zu können?
Inwiefern ist die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bereit, vom
Grundsatz einer Kollektivverfolgung von Sinti und Roma unter NS-
Herrschaft auszugehen?
Nach der ständigen Verwaltungspraxis ist zur Beantragung einer
Einmalzahlung nicht zwingend erforderlich, konkrete Beweise für ein
Verfolgungsschicksal vorzubringen. Sind diese nicht vorhanden, genügt die Glaubhaftmachung
des eigenen Verfolgungsschicksals durch eine eidesstattliche Versicherung.
Eine entsprechende Erklärung ist in den Antragsformularen bereits vorhanden.
5. Hat die Bundesregierung, möglicherweise ergänzend zu Überlegungen
hinsichtlich der Gewährung laufender Leistungen, Überlegungen
angestellt bzw. konkrete Vorschläge vorbereitet für mögliche unbürokratische
Hilfestellungen zur Verbesserung der Lebensumstände ausländischer
Sinti und Roma, die die NS-Herrschaft überlebt haben, wie
beispielsweise die Einführung neuer oder Aufstockung bestehender sozialer
Förderprojekte für kranke und hochbetagte NS-Opfer (wenn ja, bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung hat durch Richtlinie des Bundesministeriums der
Finanzen vom 18. Januar 2021 Sinti und Roma, die während der NS-Herrschaft
verfolgt wurden und daher bereits eine Einmalentschädigung erhalten haben, für
die Jahre 2021 und 2022 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 2 400 Euro
gewährt. Für das Jahr 2023 wird diesem Personenkreis eine weitere Corona-
Sonderzahlung in Höhe von 1 200 Euro gewährt.
6. Welche Entschädigungsprogramme des Bundes sehen derzeit die
Möglichkeit laufender Leistungen für NS-Opfer in fixer Höhe vor (bitte nach
Entschädigungsprogrammen differenzieren, die Höhe der individuellen
monatlichen Leistung darstellen und Zugangskriterien, darunter auch die
Relevanz von Staatsangehörigkeit und Land des Wohnsitzes, erläutern)?
7. Welche Entschädigungsprogramme des Bundes sehen derzeit die
Möglichkeit laufender Leistungen für NS-Opfer in flexibler Höhe vor (bitte
nach Entschädigungsprogrammen differenzieren, die Spannbreite der
Leistungen sowie ihre durchschnittliche individuelle monatliche Höhe
darstellen und Zugangskriterien, darunter auch die Relevanz von
Staatsangehörigkeit und Land des Wohnsitzes, erläutern)?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Zu den Entschädigungsprogrammen des Bundes wird auf die vom
Bundesministerium der Finanzen herausgegebene Broschüre „Wiedergutmachung –
Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht“, das „Kalendarium zur
Wiedergutmachung von NS‑Unrecht“ und auf die umfangreichen weiteren
Informationen hierzu auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
sowie auf den Bericht der Bundesregierung über den Stand der Abwicklung des
Fonds für Wiedergutmachungsleistungen an jüdische Verfolgte
(Bundestagsdrucksache 19/32675) verwiesen.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass Sinti und Roma, die
weder die deutsche Staatsangehörigkeit haben noch in Deutschland leben,
grundsätzlich von laufenden Leistungen aus den bestehenden
Entschädigungsprogrammen ausgeschlossen sind, und wenn ja welche?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Ausnahmeregelungen, die
laufende Leistungen für die benannte Personengruppe ermöglichen, und wenn
ja, welche?
Für nichtjüdische Verfolgte ohne deutsche Staatsbürgerschaft, insbesondere
auch für solche mit Wohnsitz in Ost- und Südosteuropa, sind in den Jahren
nach dem Prozess der Deutschen Einheit andere Regelungen zur Entschädigung
in Form von bilateralen Verträgen mit den einzelnen Staaten getroffen worden.
Dazu wurden Stiftungen in den Staaten Osteuropas eingerichtet, die die bereit
gestellten Mittel in eigener Verantwortung verteilt haben.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung hingewiesen.
9. Will die Bundesregierung der Empfehlung der Unabhängigen
Kommission Antiziganismus (UKA) folgen, anzuerkennen, dass innerhalb des
deutschen Macht- bzw. Einflussbereiches „Sinti_ze und Rom_nja vom
30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 einer kollektiven Verfolgung
ausgesetzt gewesen sind“, und die im Bund und den Ländern zuständigen
Behörden ausdrücklich auf diesen Grundsatz hinzuweisen, und wenn ja,
welche Schlussfolgerungen zieht sie aus einer solchen Anerkennung, und
wenn nein, warum nicht?
In den verschiedenen Wiedergutmachungsregelungen ist vorgesehen, dass jede
Person, die zwischen 1933 und 1945 von nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen betroffen war und ein eigenes Verfolgungsschicksal glaubhaft
macht, ihren Anspruch auf Entschädigungsleistungen geltend machen kann.
10. Hat die Bundesregierung eine Position zu den entschädigungspolitischen
Empfehlungen der UKA, und wenn ja, welche?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
11. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Empfehlung der UKA
umzusetzen, „die bisherige Schlechterstellung“ von Sinti und Roma im Bereich
der Entschädigung auszugleichen, und wenn ja, welche Maßnahmen will
sie ergreifen, und wenn nein, warum nicht?
Will die Bundesregierung hierbei ggf. der von der UKA vertretenen
Auffassung folgen, dass humanitäre Unterstützungsleistungen individuelle
Entschädigungen nicht ersetzen können, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Empfehlung der UKA
umzusetzen, eine einmalige Anerkennungsleistung für im Ausland lebende Roma
und Sinti zu gewähren, die vor der Befreiung ihres damaligen
Heimatoder Emigrationslandes von der NS-Besatzung oder von mit dem NS-
Regime kollaborierenden Regierungen geboren wurden, und wenn ja,
wie und bis wann will sie dies umsetzen, und wenn nein, warum nicht?
Sinti und Roma, die bis zum Kriegsende im Ausland nationalsozialistischen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, erhalten auf Antrag eine einmalige
Entschädigungsleistung. Gleiches gilt für damals bereits gezeugte, aber noch
ungeborene Kinder, die von den gegen ihre Mutter gerichteten
Verfolgungsmaßnahmen mitbetroffen waren; diese sind antragsberechtigt, sofern sie vor
Februar 1946 geboren wurden.
13. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Empfehlung der UKA
umzusetzen, laufende Leistungen für im Ausland lebende Roma und Sinti zu
gewähren, sofern sie ein Verfolgungsschicksal unter NS-Herrschaft bzw. im
NS-Einflussbereich erlitten haben, und wenn ja, was will die
Bundesregierung konkret unternehmen, und bis wann will sie dies umsetzen,
und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt keine Änderung der bisherigen
Entschädigungspraxis. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
hingewiesen.
14. Hält die Bundesregierung es für angemessen, dass Sinti und Roma die
gleichen Entschädigungsansprüche zugesprochen werden wie Jüdinnen
und Juden, konkret in Form von Leistungen, wie sie der Artikel 2 Fonds
bzw. der Ostmitteleuropafonds vorsieht (wenn nein, bitte begründen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Empfehlung der UKA
aufzugreifen und sich dafür einzusetzen, „die Forschung über den NS-Völkermord
und die Zweite Verfolgung in ihrer gesamten Breite an Universitäten und
außeruniversitären Forschungseinrichtungen dauerhaft zu etablieren“,
und wenn ja, was will die Bundesregierung konkret unternehmen, und
wenn nein, warum nicht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Forschung über den NS-
Völkermord und die Zweite Verfolgung gegenwärtig an bestehenden Lehrstühlen für
neuere und neueste Geschichte, an denen diese Thematik angesiedelt ist,
etabliert. Die Zuständigkeit für diese universitären Forschungen liegt bei den
Ländern. Darüber hinaus widmet sich das Leibniz-Institut für Zeitgeschichte
München/Berlin der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.
Es wird als außeruniversitäre Forschungseinrichtung von Bund und Ländern
gemeinsam finanziert.
Das durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
institutionell geförderte Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti
und Roma weitet bereits die Erforschung und Dokumentation des durch das
nationalsozialistische Deutschland verübten Völkermordes an den europäischen
Sinti und Roma als einen Schwerpunkt seiner Arbeit aus und kooperiert mit der
Forschungsstelle Antiziganismus an der Universität Heidelberg, welche
entsprechende Forschungsschwerpunkte hat.
16. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Empfehlung der UKA
aufzugreifen, „die systematische Sammlung und dauerhafte Sicherung der
Selbstzeugnisse der Opfer zu fördern, um den von Täter_innen nach dem Jahr
1945 etablierten Diskurs zu überwinden“, auch in Hinsicht auf
Selbstzeugnisse nicht deutschstämmiger Sinti und Roma, und wenn ja, was
will die Bundesregierung konkret unternehmen, und wenn nein, warum
nicht?
Mit dem Förderprogramm „Bildungsagenda NS-Unrecht“ finanziert das
Bundesministerium der Finanzen seit Juni 2021 über die Bundesstiftung
Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) in Kooperation mit ausgewählten
Projektträgern herausragende außerschulische Bildungsprojekte, die der
Wissensvermittlung und dem Wachhalten der Erinnerung an das NS-Unrecht
dienen (siehe
https://www.stiftung-evz.de/was-wir-foerdern/drittmittel-programm
e/bildungsagenda-ns-unrecht/). Das Förderprogramm nimmt dabei explizit alle
NS-Verfolgtenschicksale in den Blick, auch das der Sinti und Roma. In dem
Beirat, der die durch Ausschreibungen generierten Projektvorschläge bewertet,
ist der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma mit einem Mitglied vertreten.
So wurde beispielsweise erst kürzlich die Finanzierung eines großvolumigen
Projekts des Projektträgers Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher
Sinti und Roma in Heidelberg durch das Bundesministerium der Finanzen aus
Zuwendungsmitteln der „Bildungsagenda NS-Unrecht“ bewilligt, mit dem
eine – bislang fehlende – zentrale museale Sammlung und Archivierung zur
Dokumentation des „vergessenen Holocaust“ an den Sinti und Roma und ihrer
Verfolgtenschicksale unter partizipatorischer Einbindung Betroffener
ermöglicht werden soll.
Es bestehen bereits gesicherte Sammlungen von Selbstzeugnissen von nicht
deutschstämmigen Sinti und Roma, die Opfer im Nationalsozialismus
geworden sind. Das digitale Archiv „Zwangsarbeit 1939-1945“ (
www.zwangsarbeit-a
rchiv.de), gefördert durch die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft,
enthält Interviews mit 590 Überlebenden der nationalsozialistischen
Zwangsarbeit. 46 der interviewten Personen waren Sinti und Roma.
Der Beauftragte der Bundesregierung gegen Antiziganismus und für das Leben
der Sinti und Roma in Deutschland beabsichtigt, die Empfehlung der UKA,
eine Kommission zur Aufarbeitung des an Sinti und Roma begangenen
Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland zu berufen, aufzugreifen und
umzusetzen. Teil des Kommissionsauftrages soll auch sein, in enger Abstimmung
mit Selbstorganisationen Vorschläge zu machen, wie Selbstzeugnisse deutscher
und nicht-deutschstämmiger Sinti und Roma weiterhin gesichert und für die
Nachwelt zugänglich gemacht werden können.
Das durch die BKM institutionell geförderte Dokumentations- und
Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma hat durch Interviews mit Überlebenden des
Nationalsozialismus sowie Zeitzeuginnen und Zeitzeugen der Bürgerrechtsarbeit
deutscher Sinti und Roma in der Nachkriegszeit einen Bestand an Oral-History-
Dokumenten gesammelt und aufgebaut, der die Erfahrungen von Sinti und
Roma als Teil der jüngeren deutschen und europäischen Geschichte bewahrt.
Die Sammlung der Selbstzeugnisse wird weiter fortgesetzt. Zudem ist am
Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma auch das
RomArchive angesiedelt, welches als internationales Projekt seine wachsende
Sammlung digital zugänglich macht.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Empfehlung der UKA
aufzugreifen, dass die Bundesministerien „die Sicherung, Erschließung und
Zugänglichmachung der relevanten Aktenbestände“ fördern, insbesondere
in Hinsicht auf Quellen aus der NS-Zeit, aber auch aus dem Bereich der
Entschädigung, der juristischen Aufarbeitung sowie Personalakten der
vormaligen Täter, und wenn ja, was will die Bundesregierung konkret
unternehmen, und wenn nein, warum nicht?
Ein Konzept, das die Sicherung, Erschließung und Zugänglichmachung der
relevanten Aktenbestände zum Ziel hat, wurde von der Bundesregierung über
mehrere Jahre erarbeitet und wird mit dem Auf- und Ausbau des
Themenportals Wiedergutmachung bei der Deutschen Digitalen Bibliothek seit Juni 2022
umgesetzt.
Die überlieferten einschlägigen Quellen des Bundesarchivs aus der Zeit bis
1945 stehen für eine Auswertung offen. Sie befinden sich insgesamt in einem
guten Erschließungszustand und sind gemäß den Regelungen des
Bundesarchivgesetzes zugänglich. Beispielhaft seien vier einschlägige Bestände genannt:
• Einen Ansatz für die personenbezogene Suche nach NS-Tätern bieten
insbesondere die Bestände des ehemaligen Berlin Document Center (R 9361),
etwa im Hinblick auf NSDAP-Mitgliedschaften und Zugehörigkeiten zu SA
und SS. Die NSDAP-Mitgliederkartei liegt vollständig digitalisiert vor und
kann im Rahmen wissenschaftlicher und amtlicher Anfragen selbständig
benutzt werden.
• Ein zentraler Bestand für die Beschäftigung mit NS-Verbrechen ist auch der
Bestand B 162 „Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen“. Die
Ermittlungsakten sind thematisch erschlossen; darüber hinaus bietet die
umfangreiche Erfassung der in den Akten vorkommenden Personen über eine
Kartei einen bequemen personenbezogenen Zugang. Die
Erschließungsinformationen und ein großer Teil der digitalisierten Akten sind über die
Rechercheanwendung invenio verfügbar.
• Besonders einschlägig für die Verfolgung der Roma und Sinti in der NS-
Zeit ist der Bestand R 165 „Rassenhygienische und kriminalbiologische
Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes“. In dem vollständig
erschlossenen Bestand enthalten sind Personenkarteien von Roma und Sinti
einschließlich verschiedener Vermessungskarteien, Fotos sowie ganze
Genealogien. Dokumentiert sind hier vor allem die Opfer, aber auch das
Wirken der maßgeblichen Akteure geht teilweise aus den Unterlagen hervor.
• Von großer Bedeutung für die Verfolgung der Roma und Sinti ist auch der
Bestand ZSG 142 (Sammlung Hermann Arnold). Dabei handelt es sich um
eine 1981 an das Bundesarchiv übergebene Sammlung, die u. a.
Zeitungsartikel, Notizen, Korrespondenz, Glossare und Genealogien enthält. Der
Bestand ist weitgehend erschlossen und soll größtenteils digitalisiert werden.
18. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Empfehlung der UKA
aufzugreifen, der intergenerationellen Weitergabe von Traumata, die durch
Genozid an Sinti und Roma entstanden, größere Beachtung zu schenken, und
wenn ja, was will die Bundesregierung konkret unternehmen (bitte auch
darstellen, ob bzw. inwiefern dabei auch Roma in Belarus, Russland, der
Ukraine und der Republik Moldau eingeschlossen sind), und wenn nein,
warum nicht?
Der Beauftragte der Bundesregierung gegen Antiziganismus und für das Leben
der Sinti und Roma in Deutschland teilt die Auffassung der UKA, dass
insbesondere im Lichte der „Zweiten Verfolgung“ nach 1945 und der späten
Anerkennung des Völkermordes die intergenerationellen Folgen des Völkermordes
anerkannt werden müssen. Allerdings weist die Bundesregierung darauf hin,
dass Entschädigungen für NS-Unrecht nach der geltenden Systematik immer
eine persönliche Verfolgteneigenschaft voraussetzen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.
19. Hat die Bundesregierung eine Position zu weiteren
Handlungsempfehlungen der UKA (vgl. den Abschlussbericht, insbesondere S. 688 ff.),
und wenn ja, welche (bitte möglichst einzeln darstellen)?
Die Handlungsempfehlungen der UKA sind eine Grundlage für die Arbeit des
Beauftragten der Bundesregierung gegen Antiziganismus und für das Leben der
Sinti und Roma in Deutschland. Dies gilt nicht nur für die zentralen
Empfehlungen, sondern auch für die im Bericht aufgeführten weiteren Empfehlungen.
Diese werden einer umfassenden Prüfung und einer sich anschließenden
Priorisierung unterzogen. Dies wird in Abstimmung mit Selbstorganisationen
geschehen. Erste Empfehlungen befinden sich bereits in der Umsetzung. Mit der
Benennung von Dr. Mehmet Daimagüler als Beauftragtem der
Bundesregierung gegen Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma in
Deutschland wurde eine zentrale Empfehlung umgesetzt. Er trat sein Amt, angesiedelt
am Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ),
am 1. Mai 2022 an. Seitdem hat der Beauftragte zahlreiche Gespräche mit
Selbstorganisationen der Sinti und Roma geführt, um unter anderem über die
Umsetzung und Priorisierung der Empfehlungen zu diskutieren. Der
Beauftragte übernimmt die ressortübergreifende Koordination von Maßnahmen gegen
Antiziganismus. Er ist zentraler Ansprechpartner für die Sinti und Roma
Communitys in Deutschland. Er stimmt sich mit weiteren Regierungsbeauftragten
ab und koordiniert die Umsetzung der Empfehlungen der UKA.
Zur Stärkung des National Roma Contact Point (NRCP), der mittlerweile
ebenfalls im BMFSFJ angesiedelt ist, sowie zur Unterstützung des Beauftragten der
Bundesregierung gegen Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma
in Deutschland wurde zum 1. September 2022 ein „Aufbaustab Gestaltung der
Arbeit gegen Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma in
Deutschland“ im BMFSFJ eingerichtet. Weiter wird die bundesweit tätige
„Melde- und Informationsstelle Antiziganismus“ (
www.antiziganismus-melde
n.de) in Trägerschaft des Zentralrats der Deutschen Sinti und Roma gefördert.
Die Bundesregierung setzt so die Empfehlung der UKA um, ein
communitybasiertes Monitoring zur Dokumentation rassistischer Vorfälle gegen Sinti und
Roma zu etablieren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]