[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/5744 –
Maßnahmen gegen Lebensmittelverschwendung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Elf Millionen Tonnen weggeworfene Lebensmittel fallen pro Jahr in
Deutschland nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes an, davon 78 kg pro
Person in Privathaushalten. Neben nicht mehr genießbaren Produkten werden
auch solche entsorgt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen
oder gerade erst abgelaufen ist, die aber noch einwandfrei für den
menschlichen Verzehr geeignet wären, jedoch aus verschiedenen Gründen als nicht
mehr marktgängig eingestuft oder in Haushalten nicht konsumiert werden.
Um dem Wegwerfen entgegenzuwirken, sollen – wie auch im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigt –
Maßnahmen ergriffen werden, die zu einer deutlichen Reduzierung des
Lebensmittelabfalls führen. Für die Vermeidung von Lebensmitteabfällen sorgen
nach Ansicht der Fragesteller u. a. eine bessere Aufklärung der Bevölkerung
über die Mindesthaltbarkeit von Lebensmitteln oder steuerrechtliche
Erleichterungen des Handels, soweit dieser nichtverkaufte Lebensmittel als Spenden
an gemeinnützige Organisationen abgibt.
Im Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland werden jährlich rund
500 000 Tonnen Lebensmittel als Abfall aussortiert. Das haben
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des Thünen-Instituts in enger Zusammenarbeit
mit 13 Handelsunternehmen ermittelt (
https://www.thuenen.de/de/newsroom/
detail/500000-tonnen-lebensmittelabfaelle-im-einzelhandel). Einbezogen
wurden dafür nicht nur Daten aus dem organisierten Einzelhandel, also
Supermärkte, Discounter und Verbrauchermärkte, sondern auch andere
Einzelhändler wie Drogeriemärkte, Bäckereien, Fleischereien, Onlinehandel,
Wochenmärkte oder Tankstellen. In Supermärkten, Discountern und
Verbrauchermärkten fallen 290 000 Tonnen an, bei den anderen Einzelhändlern kommen noch
einmal 210 000 Tonnen hinzu.
Auch wenn die Zahl von 500 000 Tonnen sehr hoch erscheint, entfällt auf den
Einzelhandel nur ein Anteil von rund 7 Prozent am gesamten Aufkommen von
Lebensmittelabfällen. Der mit Abstand größte Teil der Abfälle entsteht in den
Privathaushalten (59 Prozent). Aufgrund noch einzelner Datenlücken kann
derzeit nur abgeschätzt werden, wie viele dieser Abfälle tatsächlich auf den
Müll wandert und wie viel gespendet wird (z. B. an Tafeln) oder in andere
Verwertungsschienen kommt (z. B. Verarbeitung zu Tierfutter).
Expertenschätzungen des Thünen-Instituts gehen davon aus, dass rund 30 Prozent der
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6122
20. Wahlperiode 17.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 17. März 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Verluste gespendet werden (
https://www.thuenen.de/de/newsroom/presse/aktu
elle-pressemitteilungen/detailansicht/weniger-lebensmittelabfaelle-im-einzelh
andel).
1. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass allein das Absehen von Strafe
beim sogenannten Containern, also dem Entnehmen vermeintlich
genießbarer Lebensmittel aus Abfallbehältern von Supermärkten, ein
geeignetes Mittel ist, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren (s. https://
www.zeit.de/politik/deutschland/2021-12/cem-oezdemir-lebensmittelver
schwendung-spenden-containern?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.
bing.com%2F)?
Die Bundesregierung hat sich nicht für ein „Absehen von Strafe“, eine
„Straffreistellung“ oder eine „Bereichsausnahme im Strafrecht“ für Fälle des
sogenannten Containerns ausgesprochen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und das
Bundesministerium der Justiz (BMJ) haben vielmehr mit einem gemeinsamen
Schreiben an die Justizministerinnen, Justizminister, Justizsenatoren und
Justizsenatorinnen der Länder angeregt, dass die Länder einen Vorschlag der
Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, wonach die Richtlinien für
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ergänzt werden sollen,
beraten sollten. Hamburg schlägt vor, dass in Verfahren wegen Diebstahls von
weggeworfenen Lebensmitteln aus Abfallcontainern regelmäßig eine
Einstellung des Verfahrens nach § 153 der Strafprozessordnung in Betracht kommt.
Wichtig ist, dass dies nur in Frage kommen soll, wenn nicht zugleich eine
Sachbeschädigung oder ein Hausfriedensbruch vorliegt, der über die
Überwindung eines physischen Hindernisses ohne Entfaltung eines wesentlichen
Aufwands hinausgeht.
Lebensmittelverschwendung ist eine vielschichtige Problematik, die nicht
durch eine singuläre Maßnahme gelöst werden kann. Der aktuelle Vorstoß zum
Containern ist nur einer von vielen Bausteinen im Kampf gegen
Lebensmittelverschwendung.
2. Wie groß ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Menge an
möglicherweise „geretteten“ Lebensmitteln, sollten die Pläne, Containern
straffrei zu stellen, tatsächlich umgesetzt werden (
https://www.spiegel.de
/wirtschaft/cem-oezdemir-und-marco-buschmann-wollen-containern-stra
ffrei-stellen-a-22530969-6f60-4dae-8bb6-b196fccbbb0a)?
Sollte eine Einschätzung nicht möglich sein, bis wann wird seitens der
Bundesregierung eine Folgenabschätzung vorliegen?
Sollte keine Folgenabschätzung zur Angemessenheit der innerhalb der
Bundesregierung geplanten Maßnahmen angedacht sein, warum ist eine
solche nicht geplant?
Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Straffreistellung des „Containerns“
ausgesprochen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Daher erübrigt sich auch die Frage nach einer Folgenabschätzung.
3. Wie begründet die Bundesregierung die Schaffung einer möglichen
Bereichsausnahme im Strafrecht für das sogenannte Containern?
Warum wäre eine solche Bereichsausnahme zur Straffreistellung des
Containerns aus Sicht der Bundesregierung nicht systemfremd?
4. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die Schaffung einer
möglichen Bereichsausnahme im Strafrecht für das sogenannte
Containern nicht auch Auswirkungen auf andere Straftatbestände hat?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich nicht für eine Bereichsausnahme im Strafrecht
für das „Containern“ ausgesprochen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen. Es handelt sich bei der von Hamburg vorgeschlagenen
Änderung der RiStBV nicht um eine Bereichsausnahme im Strafrecht. Weder das
materielle Strafrecht noch das Strafprozessrecht werden geändert. Die RiStBV
enthält Verwaltungsvorschriften; diese richten sich in erster Linie an die
Staatsanwaltschaften und enthalten allgemeine Hinweise, wie diese üblicherweise in
einem Verfahren vorgehen sollen. Daher gibt es auch keine Auswirkungen auf
andere Straftatbestände oder das Strafprozessrecht.
5. Ist die Bundesregierung mit den Justizministern der Länder im Gespräch,
unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Absehen von Strafe
möglich sein soll, ohne einen Flickenteppich von ländereigenen Regelungen
zu schaffen?
Die Bundesregierung hat sich nicht für ein Absehen von Strafe ausgesprochen.
Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Der Vorschlag der Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
enthält bereits detaillierte Vorgaben, wann eine Einstellung des Verfahrens in
Betracht kommen soll.
6. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sich das Absehen von Strafe
beim Containern unter bestimmten Voraussetzungen auch auf das
Entnehmen von Abfällen aus Mülltonnen privater Haushalte beziehen sollte
(bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat sich nicht für ein Absehen von Strafe beim
„Containern“ ausgesprochen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen. Nach dem Verständnis der Bundesregierung geht es beim „Containern“
darum, dass Menschen Lebensmittel aus Abfallcontainern von Supermärkten
entnehmen. Es ist aber Sache der Länder zu entscheiden, ob diese eine
entsprechende Klarstellung für erforderlich halten.
7. Liegen der Bundesregierung Daten der Länder vor, wie oft Strafen beim
Containern verhängt wurden, und wenn ja, welche (bitte nach Straftaten
gemäß §§ 123 des Strafgesetzbuches (StGB), 242 StGB, 248a StGB,
303 StGB aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde die Strafverfolgung nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen Geringfügigkeit eingestellt?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Länder dabei zu
unterstützen, sicherzustellen, dass aus dem Containern kein einträgliches
Geschäftsmodell wird, anstatt die Lebensmittel an Bedürftige abzugeben,
und wenn ja, welche?
Bei Entnahme aus Mülltonnen oder ähnlichen Abfallbehältnissen stellen die
weggeworfenen Produkte keine Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelrechts
dar. Vielmehr sind sie mit dem Einwurf als Abfall zu qualifizieren. § 5 Absatz 2
Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verbietet
das Inverkehrbringen von Produkten als Lebensmittel, die keine Lebensmittel
sind; nach § 58 LFGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen
gesundheitsschädlichen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt. Daher ist die Entstehung
eines Geschäftsmodells nicht zu erwarten und weitere über die Strafbewehrung
hinausgehende Maßnahmen nicht erforderlich und nicht geplant.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 16 verwiesen.
Vorrangiges Ziel der Bundesregierung ist, nach der Vermeidung von
Lebensmittelabfällen, die zielgerichtete Weitergabe von Lebensmitteln im Handel v. a. an die
Tafeln auszubauen, damit die Lebensmittel gar nicht erst durch Entsorgung zu
Abfall werden.
9. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass das
gemeinschaftliche Containern durch Aktivistinnen und Aktivisten die
Straftatbestände der §§ 244 Absatz 1 Nummer 2, 244a Absatz 1 StGB erfüllen
kann?
Die Frage, ob das „Containern“ einen Bandendiebstahl bzw. einen schweren
Bandendiebstahl darstellt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls
ab und ist von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu
bewerten.
10. Wie verträgt sich aus Sicht der Bundesregierung das Containern mit den
Grundsätzen der Lebensmittelsicherheit und des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes?
Mit der ordnungsgemäßen und zielgerichteten Entsorgung endet die
Lebensmitteleigenschaft der Ware und damit die Verantwortung des entsorgenden
Unternehmens gegenüber demjenigen, der die zu Abfall gewordene Ware eventuell
verzehrt. Entnahme und Verzehr erfolgen auf eigene Verantwortung der
entnehmenden Person. Dabei ist zu beachten, dass sich im Abfall auch tatsächlich
ungenießbare Bestandteile befinden können (z. B. Ware aus einem
Warenrückruf) und es zu gesundheitsgefährdenden Verunreinigungen gekommen sein
kann. Mit den in der Antwort zu Frage 8 erörterten Verbotstatbeständen und der
Strafbewehrung des LFGB ist dem gesundheitlichen Verbraucherschutz genüge
getan.
11. Ist der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Debatte um das
Containern bewusst, dass das Gros der vom Handel als nicht mehr
vermarktbar eingestuften Lebensmittel an die Tafeln weitergegeben wird und mit
der Aufhebung der Strafbarkeit des Containerns nach Auffassung der
Fragesteller die Gefahr besteht, dass tatsächlich verdorbene Lebensmittel
in Umlauf kommen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in die
Container vornehmlich solche Lebensmittel gelangen, die tatsächlich
ungenießbar sind (Waren, die zurückgerufen wurden, z. B. wegen darin
befindlicher Fremdkörper, Salmonellen in Hühnerfleisch, Botulismus)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen.
12. Plant die Bundesregierung, den Lebensmittelhandel steuerrechtlich zu
entlasten, soweit dieser nichtverkaufte Lebensmittel an gemeinnützige
Organisationen spendet?
13. Ist für die Bundesregierung die Gewährung von steuerlichen Anreizen
für das Spenden von Lebensmitteln nach dem Vorbild anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union denkbar, beispielsweise in Form von
Körperschaftsteuer-Gutschriften, wie sie auch in den Leitlinien für
Lebensmittelspenden der Europäischen Kommission empfohlen werden
(EU-Leitlinien für Lebensmittelspenden (2017/C 361/01))?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die bestehenden ertragsteuerlichen Regelungen für das Spenden nicht
verkäuflicher Lebensmittel führen bereits zu keiner steuerlichen Belastung.
Zur Thematik der Umsatzbesteuerung der Lebensmittelspenden wird auf die
Antwort zu den Fragen 14 und 15 verwiesen.
Die Ermöglichung weiterer steuerrechtlicher Erleichterungen für Spenden wird
zurzeit geprüft.
14. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die
umsatzsteuerlichen Hürden für Lebensmittelspenden abzuschaffen?
15. Plant die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass in
der Mehrwertsteuersystemrichtlinie Spielräume geschaffen werden, um
Lebensmittel ohne zusätzliche Umsatzsteuerbelastung und bürokratiearm
zu spenden?
Die Fragen 14 und 15 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung nutzt bereits bestehende unionsrechtliche Spielräume bei
der Umsatzbesteuerung von Lebensmittelspenden. So fällt auf die Spende von
Lebensmitteln, die nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig
sind, keine Umsatzsteuer an. Hiervon ist bei Lebensmitteln auszugehen, wenn
diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die
Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln
nicht mehr gegeben ist. Die Bundesregierung ist mit der Problematik der
Umsatzbesteuerung von Spenden bereits an die Europäische Kommission
herangetreten. Im Ergebnis dieser Gespräche sieht die Bundesregierung derzeit keine
Bereitschaft der Europäischen Kommission, von ihrem Initiativrecht zur
Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Gebrauch zu machen.
Die zuständigen Ressorts befinden sich zu diesen Fragen miteinander und mit
den für die Verwaltung zuständigen Bundesländern in intensivem Austausch.
16. Plant die Bundesregierung Änderungen im Gewerberecht, um den
Handel zu verpflichten, Lebensmittel zu spenden, anstatt sie wegzuwerfen,
und wenn ja, wie sollen diese Regelungen aussehen?
Änderungen im Gewerberecht sind nicht geplant.
17. Plant die Bundesregierung Haftungsbeschränkungen oder
Haftungsfreistellungen für an gemeinnützige Organisationen oder andere
Verwertungsinitiativen gespendete Lebensmittel?
Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben sich im Koalitionsvertrag
geeinigt, haftungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit
Lebensmittelspenden zu klären.
18. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um Verbraucherinnen und
Verbrauchern die Bedeutung und die Unterschiede zwischen dem
Mindesthaltbarkeitsdatum und dem Verbrauchsdatum deutlich zu machen, und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung unterstützt die EU-Kommission bei ihrem Vorhaben, die
Regelungen zu den Datumsangaben zu überarbeiten. Die zuletzt von der EU-
Kommission vorgeschlagene Ergänzung „oft länger gut“ ist aus Sicht der
Bundesregierung geeignet, Verbraucherinnen und Verbraucher auf die
Besonderheiten des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) hinzuweisen und das
Verbraucherverständnis hinsichtlich der korrekten Nutzung des Datums zu erhöhen.
Erläuterungen zum MHD sind gegenwärtig und auch zukünftig wichtiger
Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit von „Zu gut für die Tonne!“.
19. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die
Abschaffung des Mindesthaltbarkeitsdatums für langlebige Lebensmittel ein?
Die Bundesregierung wird sich während der Diskussionen über den von der
EU-Kommission vorgelegten Entwurf zur Änderung der Regelungen des
Mindesthaltbarkeitsdatums für die Ausweitung der Ausnahmeliste in Anhang X der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für bestimmte langlebige Lebensmittel
einsetzen.
20. Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um das
Mindesthaltbarkeitsdatum dahin gehend zu reformieren, die Kennzeichnung der
Lebensmittel näher an das tatsächliche Verfallsdatum zu bringen, und wenn
ja, welche?
Die Vergabe des Mindesthaltbarkeitsdatums liegt nach dem EU-Recht in der
Verantwortung des Lebensmittelunternehmens. Nur dieses verfügt auch über
die Informationen, beispielsweise über die Beschaffenheit der Rohstoffe, die
erforderlich sind, um das Mindesthaltbarkeitsdatum verlässlich festzulegen.
Anders als bei Lebensmitteln, die ein Verbrauchsdatum tragen müssen,
geschieht bei vielen, insbesondere langlebigen Lebensmitteln der Qualitätsverlust
nicht abrupt, sondern schleichend. Zudem ist der Verderb eines Lebensmittels
abhängig von der Handhabung des Lebensmittels durch den Verbraucher, z. B.
hinsichtlich der Lagerbedingungen wie Lichteinfall, Feuchtigkeit oder
Temperatur. Daher sind allgemeingültige Regeln für die Feststellung des tatsächlichen
Verfalls für die meisten Lebensmittel sachlich nicht ermittelbar.
Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Austausch hinsichtlich der
Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten zur ordentlichen Umsetzung der Regelungen zu
den Datumsangaben im Rahmen der Treffen der Unterarbeitsgruppe
Datumsmarkierungen der EU-Kommission. Hier spielen auch Fragen, wie und ob den
Unternehmen eine Hilfestellung bei der Vergabe des
Mindesthaltbarkeitsdatums gewährt werden kann, eine Rolle.
21. Wie sieht die Bundesregierung – auch und insbesondere im Hinblick auf
die Inflation – die Preisstruktur der Lebensmittel in Deutschland, sind in
diesem Zusammenhang konkrete Entlastungsmaßnahmen wie die
Senkung der Mehrwertsteuer auf Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte geplant?
Die Preisgestaltung obliegt den anbietenden Unternehmen und hängt neben den
Kostenbestandteilen von Angebot und Nachfrage ab. Die Bundesregierung
beobachtet die aktuellen Preisentwicklungen sowie ihre Auswirkungen auf die
Gesamtwirtschaft sowie spezifische Einkommensgruppen genau. Durch die
bereits umgesetzten fiskalischen Maßnahmen, die die Regierungsparteien
beschlossen haben, werden Haushalte nachhaltig und bedarfsgerecht entlastet.
Es existiert zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Entscheidung der
Bundesregierung, ob und in welchem Umfang eine Änderung der ermäßigten
Umsatzsteuersätze initiiert werden soll.
22. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass auch
durch eine Verkleinerung der Verpackungs- und Mengeneinheiten der
Lebensmittelverschwendung in den Privathaushalten entgegengewirkt
werden kann?
Unterschiedliche Verpackungsgrößen können Verbraucherinnen und
Verbraucher grundsätzlich bei einem bedarfsgerechten Einkauf unterstützen.
23. Wird die Bundesregierung sich auf EU-Ebene für eine Änderung
lebensmittelrechtlicher Vorschriften einsetzen, die eine Weitergabe von
Lebensmitteln an gemeinnützige Empfängerorganisationen behindern, und wenn
ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Wie die Weitergabe von Lebensmitteln weiter vereinfacht werden kann ist
Gegenstand des fortlaufenden Austauschs mit Unternehmen entlang der
Lebensmittelversorgungskette und innerhalb des Bund-Länder-Gremiums. Sofern der
begründete Verdacht vorgetragen wird, dass eine konkrete, auf EU-Recht
fußende lebensmittelrechtliche Vorschrift eine Weitergabe von Lebensmitteln an
gemeinnützige Empfängerorganisationen behindert, wird die Bundesregierung
prüfen, ob in Ansehung des Grundsatzes des vorsorgenden
Verbraucherschutzes im Interesse der Reduzierung der Lebensmittelverschwendung auf eine
Änderung auf EU-Ebene hingewirkt werden sollte. Zu beachten ist, dass das
europäische Lebensmittelrecht ein hohes Verbraucherschutzniveau verfolgt,
welches auch bei der Weitergabe von Lebensmitteln Geltung finden muss.
Vereinfachungen bei der Weitergabe dürfen nicht zu einem Verbraucherschutz zweiter
Klasse führen.
24. Wie ist der Stand in Bezug auf die Etablierung und Umsetzung der in den
Dialogforen, welche zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur
Reduzierung der Lebensmittelverschwendung in der 19. Wahlperiode
eingerichtet wurden, geschlossenen Zielvereinbarungen für die vier Bereiche
Primärproduktion, Weiterverarbeitung, Groß- und Einzelhandel sowie
Außer-Haus-Verpflegung?
25. Wird es im Hinblick jeweils auf die Dialogforen Primärproduktion,
Verarbeitung und Groß- und Einzelhandel Zielvereinbarungen geben?
a) Wenn ja, wann werden die Zielvereinbarungen veröffentlicht?
b) Wenn ja, wie werden die Erkenntnisse nach Abschluss der
Dialogforen weitergenutzt?
c) Wenn ja, wie erfolgt die weitere Zusammenarbeit mit den
Teilnehmern der Dialogforen nach deren Abschluss?
Wie erfolgt die Zusammenarbeit an den Schnittstellen zwischen den
sektorspezifischen Dialogforen und ihren Teilnehmern?
Die Fragen 24 sowie 25 bis 25c werden wegen ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Im Dialogforum der Außer-Haus-Verpflegung wurde 2021 eine
Zielvereinbarung mit den teilnehmenden Verbänden der Gastronomie abgeschlossen. In
dieser erklären sich die Verbände zur Ergreifung verschiedener Maßnahmen zur
Reduzierung der Lebensmittelverschwendung bereit. Die Kompetenzstelle für
die Außer-Haus-Verpflegung (KAHV) unterstützt seit Januar 2022 die
Umsetzung der Zielvereinbarung – gefördert vom BMEL. Nähere Informationen über
die Arbeiten der sektorspezifischen Dialogforen und die Zielvereinbarung
Außer-Haus-Verpflegung sind unter
www.zugutfuerdietonne.de abrufbar. Die im
Rahmen der Dialogforen identifizierten und z. T. getesteten
Reduzierungsmaßnahmen sollen nun in die Breite getragen werden.
In den Dialogforen Primärproduktion und Verarbeitung, die als letzte
Dialogforen 2020 eingerichtet wurden, wurden im Rahmen branchenspezifischer
Runder Tische Reduzierungsmaßnahmen identifiziert und im Rahmen von
Demonstrationsvorhaben umgesetzt. Eine Zielvereinbarung konnte während der
Laufzeit der projektbasierten Dialogforen aufgrund unterschiedlicher
Zielvorstellungen über Reduzierungsziele nicht geeint werden. Der Dialog mit den
Branchen soll fortgesetzt werden.
Im Dialogforum Groß- und Einzelhandel hatten sich 23 Unternehmen des
Groß- und Einzelhandels einer Beteiligungserklärung angeschlossen. Diese und
die intensiven Arbeiten zur Identifizierung wirksamer Ansätze und konkreter
Reduzierungsmaßnahmen bilden die Grundlage für eine entsprechende
Zielvereinbarung, deren Details zur Zeit erarbeitet werden. Ein konkreter Termin zum
Abschluss steht derzeit noch nicht fest.
d) Wird es zukünftig ein Monitoring zu Lebensmittelverlusten in der
Primärproduktion und ein Monitoring zu Lebensmittelabfällen in der
Verarbeitung und im Groß- und Einzelhandel geben, und wenn ja,
wird dafür die Schaffung einer bundesweit zuständigen,
unabhängigen Kompetenzstelle im Kampf gegen Lebensmittelverschwendung
angedacht?
Ein kontinuierliches Monitoring der Lebensmittelabfälle in den genannten
Sektoren erfolgt im Rahmen der Erhebungen für die Berichterstattung an die EU.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 24 bis 25c und 28
verwiesen.
26. a) Wie viele Unternehmen haben seit Einführung des Dialogforums
Außer-Haus-Verpflegung die Beteiligungserklärung unterschrieben?
Bis Februar 2023 haben 78 Unternehmen und Betriebsstandorte die
Beteiligungserklärung unterzeichnet.
b) Wie viele Tonnen an Lebensmittelabfällen konnten in den
Unternehmen seit 2021 reduziert werden?
Aufgrund der Messdauer von 12 Monaten und einem Messbeginn im Laufe des
Jahres 2022 liegen entsprechende Daten erst zum Jahresende 2023 vor.
c) Gibt es konkrete Zielvorgaben, wie viele Unternehmen pro Jahr für
die Unterzeichnung der Beteiligungserklärung gewonnen werden
sollen?
Die Kompetenzstelle Außer-Haus-Verpflegung betreibt kontinuierliche
Akquise und berät Betriebe. Das Ziel ist eine jährliche Steigerung der Unterzeichner
der Beteiligungserklärung.
27. a) Wie plant die Bundesregierung, den Prozess der Nationalen Strategie
zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung 2030
fortzuführen?
b) In welcher Form werden die Akteure der
Lebensmittelversorgungskette zukünftig in den Prozess der Nationalen Strategie 2030
eingebunden?
c) Ist eine stärkere Vernetzung der verschiedenen Dialogforum und
Gremien (z. B. Dialogforen, Bund-Länder-Gremium, AG Indikator SDG
(Sustainable Development Goals) 12.3) geplant?
Wie sollen die Schnittstellen zwischen den Sektoren adressiert
werden?
Die Fragen 27a bis 27c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Arbeiten im Rahmen der Arbeitsgruppe Indikator sowie im Rahmen des
Bund-Länder-Gremiums werden fortgeführt. Nach Abschluss der
sektorspezifischen Dialogforen, in denen angepasste Maßnahmen identifiziert und in
Modell- und Demovorhaben umgesetzt wurden, soll das große verbleibende
Potenzial durch Bearbeitung der Schnittstellen fortgesetzt werden. Dazu wird ein
entsprechendes Format konzipiert, in dem die Akteure gemeinsam mit Blick auf
die Schnittstellen zwischen den Sektoren effektive Maßnahmen erarbeiten und
umsetzen können.
d) Sind konkrete Anreize und Hilfestellungen für Akteure in der
Lebensmittelversorgungskette geplant, und wenn ja, welche (z. B.
Handlungsleitfäden, Evaluationstools, Maßnahmenbewertungen,
Beteiligungspakete)?
Der Leitfaden zur Weitergabe von Lebensmitteln wird derzeit umfangreich
überarbeitet und soll zielgruppengerecht aufbereitet werden, um
Rechtsunsicherheiten abzubauen. Im Zuge der Überarbeitung erfolgt die o. g. Klärung
haftungsrechtlicher Fragen.
Die Kompetenzstelle Außer-Haus-Verpflegung unterstützt die Betriebe der
Branche bei der Umsetzung von Reduzierungsmaßnahmen. In der Erläuterung
zur Beteiligungserklärung der Zielvereinbarung Außer-Haus-Verpflegung
werden den Betrieben sowohl die Mindestanforderungen als auch die optionalen
Maßnahmen dargelegt und Tipps zur Umsetzung gegeben.
e) Plant die Bundesregierung, auf eine bessere Unterscheidung der auf
EU-Ebene gesetzlich vorgegebenen Vermarktungs- und
Qualitätsnormen von zusätzlichen freiwilligen Qualitätsstandards hinzuwirken?
Die Frage wird dahingehend verstanden, dass es um die Unterscheidbarkeit von
staatlichen und privatwirtschaftlichen Vermarktungsnormen geht.
Privatwirtschaftliche Vermarktungsnormen unterliegen grundsätzlich der
Ausgestaltungsfreiheit durch die Wirtschaftsbeteiligten. Sie dürfen jedoch die
Funktionsfähigkeit der staatlich vorgegebenen Vermarktungsnormen nicht beeinträchtigen.
Soweit diesbezüglich Unklarheiten auftreten und Verbraucherinnen und
Verbraucher irregeführt werden könnten, obliegt es der Lebensmittelüberwachung im
Einzelfall einzuschreiten. Ein generelles Regelungsdefizit besteht nach
Auffassung der Bundesregierung nicht.
f) Plant die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass Standards, die
sich auf die bloße Optik der Lebensmittel beziehen, entfallen?
Staatliche Vermarktungsnormen, die sich ausschließlich auf die Optik eines
Erzeugnisses beziehen, ohne dabei zugleich mit der Qualität des betreffenden
Erzeugnisses in Verbindung zu stehen, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Im Rahmen der Arbeiten der Dialogforen Primärproduktion sowie Groß- und
Einzelhandel wurde die Thematik von über rechtliche Normen hinausgehenden
Standards eingehend erörtert. Der Verkauf von Obst- und Gemüse mit
„Schönheitsfehlern“ und die diesbezügliche Überprüfung von Lieferbeziehungen sind
eine von mehreren Maßnahmen, die in der Zielvereinbarung Groß- und
Einzelhandel an der Schnittstelle zu Primärproduktion einerseits und
Verbraucherschaft andererseits vorgesehen sind.
28. Ist eine Veröffentlichung des Erstberichtes des Statistischen
Bundesamtes an die EU-Kommission aus dem Juni 2022, der den Umfang der
Lebensmittelabfälle in Deutschland für das Jahr 2020 auf 10,9 Tonnen
beziffert und den Grundstein für eine kontinuierliche Messung der
Lebensmittelabfallmenge in Deutschland legt, geplant, und wenn ja, wann,
und wenn nein, welche Gründe gibt es, den Bericht nicht zu
veröffentlichen (siehe
https://www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittelver
schwendung/studie-lebensmittelabfaelle-deutschland.html)?
Die EU-Berichterstattung für das Berichtsjahr 2020 erfolgte im Rahmen eines
Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beim Umweltbundesamt.
Auftragnehmer ist das Statistische Bundesamt. Der entsprechende Abschlussbericht
wird zum Ende des Projektes im Juni 2023 im Rahmen der Textreihe des
Umweltbundesamts veröffentlicht. In Kürze werden das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Umweltbundesamt
gemeinsam ein FAQ-Papier zu den Ergebnissen und Hintergründen der ersten EU-
Berichterstattung veröffentlichen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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