[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6082 –
Evaluierung der Freistellungsverordnung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland leisten soziale und ehrenamtliche Fahrdienste nach Ansicht
der Fragesteller seit Langem einen wichtigen Beitrag für die Unterstützung,
Mobilität und damit die gesellschaftliche Teilhabe von älteren und kranken
Personen sowie von Menschen mit Behinderung. Fahrdienste ermöglichen
zum Beispiel Arztbesuche, das Erledigen von Einkäufen oder einen Ausflug.
Soziale Fahrdienste werden meist durch Wohlfahrtsverbände (vgl. u. a. das
Deutsche Rote Kreuz, die Caritas und die Malteser) angeboten (vgl.
www.dr
k.de/hilfe-in-deutschland/behindertenhilfe/fahrdienst-fuer-menschen-mit-behi
nderungen/,
www.caritas.de/ehrenamt/fahrdienst-fuer-senioren/130073/ und
www.malteser.de/fahrdienst.html). Bei den ehrenamtlichen Fahrdiensten
handelt es sich in der Regel um Privatpersonen, die Fahrdienste anbieten,
während Städte, Kommunen oder Vereine hierfür Fahrzeuge anschaffen (vgl.
www.drk.de/hilfe-in-deutschland/senioren/mobilitaet/fahrdienst/).
Ehrenamtliche Fahrdienste sind vor allem für Fahrten im Nahbereich in ländlich
geprägten Regionen konzeptioniert, da insbesondere in diesen Gegenden ein
ausreichend ausgebauter öffentlicher Personennahverkehr nicht vorzufinden ist. Oft
übernehmen Verwandte oder Freunde privat Fahrdienste. Für Betroffene, die
nur über wenig soziale Kontakte verfügen, sind ehrenamtlich organisierte
Fahrdienste jedoch elementar dafür, Teilhabe in Bildung, Arbeit, Gesellschaft,
Ehrenamt und damit am Leben zu gewährleisten.
Allerdings fallen soziale und ehrenamtliche Fahrdienste nach den Regelungen
des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über die
Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) meist unter die
Genehmigungspflicht (vgl.
www.gesetze-im-internet.de/pbefg/BJNR002410961.html
und
www.gesetze-im-internet.de/frstllgv/BJNR006010962.html). Das
bedeutet, dass die befördernden Personen im Besitz einer Genehmigung sein und
zahlreiche Auflagen erbringen müssen. Hierfür sprechen aus Sicht der
Fragesteller unter anderem die erhöhten Sicherheitsanforderungen gerade bei
Senioren, Menschen mit Behinderung oder Kindern sowie ein faires
Wettbewerbsfeld mit Taxi- und Mietwagenunternehmen.
Im Zuge der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes, wurde die
Bundesregierung durch Entschließungsanträge des Deutschen Bundestages
(Bundestagsdrucksache 19/27288) und des Bundesrats (Bundesratsdrucksa-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6277
20. Wahlperiode 31.03.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 31. März 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
che 200/21) im Jahr 2021 dazu aufgefordert, die Freistellungs-Verordnung zu
evaluieren und in diesem Kontext Regelungen zu prüfen, um die Beförderung
von havarierten Personen in Abschleppfahrzeugen durch Pannendienste sowie
die bedarfsgerechte Ausgestaltung der Anforderungen an ehrenamtliche und
soziale Fahrdienste (Nachbarschaftshilfen und andere) und eine Entlastung
von bürokratischen Anforderungen zu prüfen. Als sich der Verkehrsausschuss
des Deutschen Bundestages auf Antrag der Bundestagsfraktion der CDU/CSU
im Oktober 2022 mit dem Thema „Beförderung von havarierten Personen,
sowie ehrenamtliche und soziale Fahrdienste im Kontext der Evaluierung der
Freistellungsverordnung“ beschäftigt hat (vgl. Ausschussdrucksache 20(15)95
für die 22. Sitzung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages am
19. Oktober 2022), war die Stellungnahme des Bundesministeriums für
Digitales und Verkehr (BMDV) nach Auffassung der Fragesteller nicht
zufriedenstellend.
1. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Frage der
Notwendigkeit einer Evaluation der Freistellungsverordnung?
2. Warum setzt die Bundesregierung den ausdrücklichen Willen des
Bundesgesetzgebers und der Länder, die Freistellungsverordnung zu
evaluieren, nicht um?
3. Plant das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, eine Evaluierung
und Prüfung der Freistellungsverordnung vorzunehmen, und wenn ja,
wird dies eine umfassende Evaluierung, die auch das PBefG umfasst,
und wenn nein, warum nicht?
4. Wie ist der Zeitplan der vom Bundesministerium für Digitales und
Verkehr angekündigten Evaluierung der Freistellungsverordnung bzw. der
Prüfung von möglichen regulatorischen Entlastungen für ehrenamtliche
und soziale Fahrdienste (Nachbarschaftshilfen und andere), ohne in die
Grundstruktur des Anwendungsbereichs des PBefG einzugreifen?
5. Wie plant die Bundesregierung die ehrenamtlichen und sozialen
Fahrdienste regulatorisch zu entlasten, sollte die Evaluierung bzw. Prüfung
und ggf. eine Novellierung nicht erfolgen?
8. Strebt die Bundesregierung eine Erweiterung des Befreiungskatalogs in
§ 1 der Freistellungs-Verordnung an, und wenn ja, wann, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 1 bis 5 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zunächst ist anzumerken, dass die Länder mit Beschluss vom 26. März 2021
(Bundesratsdrucksache 200/21 (B)) die Bundesregierung gebeten haben, die
Freistellungs-Verordnung zu evaluieren. Die Entschließung des Deutschen
Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/27288) beschränkte sich dagegen auf
eine Ergänzung der Freistellungs-Verordnung in Bezug auf Abschlepp- und
Pannendienste.
Auch hatte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr keine
Evaluierung der Freistellungs-Verordnung, sondern eine Prüfung der
Bundesratsentschließung angekündigt.
Private, ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Beförderungen profitieren
bereits von der neuen Betriebskostenpauschale des § 1 Absatz 1 Nummer 1 b des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) von aktuell 30 Cent je Kilometer
zurückgelegter Strecke, die mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 eingeführt wurde. Mit dieser
bundeseinheitlich geltenden Pauschale wird die genehmigungsfreie Mitnahme von
Personen in Pkws eindeutig festgelegt.
Davon abgesehen, sieht auch die Freistellungs-Verordnung aktuell bereits
Ausnahmen vor, die grundsätzlich auch Anbieter von ehrenamtlichen und sozialen
Fahrdiensten nutzen können.
Ob ein Fahrdienst dieser Anbieter nach dem PBefG genehmigungspflichtig
oder ggf. von den Vorschriften des PBefG freigestellt ist, hängt wesentlich von
der konkreten Ausgestaltung des Fahrdienstangebotes ab. In Frage kommen
vorliegend insbesondere die Ausnahmen nach § 1 Satz 1 Nummer 3 oder
Nummer 4 g der Freistellungs-Verordnung. So werden etwa nach § 1 Satz 1
Nummer 3 der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften des PBefG
freigestellt Beförderungen mit Pkw, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur
Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer)
geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderungen ein Entgelt
zu entrichten ist. Gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 g der Freistellungs-Verordnung
werden zudem Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten
Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung
dieser Personenkreise dienen, von den Vorschriften des PBefG freigestellt.
Bei Überlegungen zu einer Erweiterung des Befreiungskatalogs in § 1 der
Freistellungs-Verordnung, insbesondere zu einer weiteren Entlastung
ehrenamtlicher und sozialer Fahrdienste, darf der Regelungszweck des PBefG nicht außer
Acht gelassen werden. Das PBefG dient als Ausprägung des besonderen
Gewerberechts in erster Linie der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherheit. So
bezweckt das Personenbeförderungsrecht die Sicherstellung von
Mindeststandards in Bezug auf Qualität und Sicherheit der Beförderung.
Genehmigungsvoraussetzung ist daher u. a. die Erfüllung der subjektiven
Zulassungsvoraussetzungen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit, die persönliche Zuverlässigkeit
und die fachliche Eignung umfassen. Darüber hinaus knüpft die Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung, die besondere Anforderungen an die Geeignetheit des
Fahrzeugführers stellt, an die Genehmigungspflicht nach dem PBefG an. Die
Schutzfunktion dieser und anderer personenbeförderungsrechtlicher
Regelungen dient allen Nutzern genehmigungspflichtiger Beförderungsleistungen,
ist aber gerade für die Schwächeren der Gesellschaft, zu denen auch ältere und
kranke Menschen sowie Menschen mit Behinderungen zählen, von besonderer
Bedeutung. Einer wie vom Bundesrat geforderten Entlastung stünde eine
Verringerung des Schutzniveaus gegenüber, obwohl auch nach Auffassung des
Bundesrates die Sicherheit der Fahrgäste zu wahren ist.
Zudem ist die Ermächtigungsgrundlage der Freistellungs-Verordnung zu
beachten, nach der gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 8 PBefG nur bestimmte im
Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende
Beförderungsfälle befreit werden dürfen. Ob diese Voraussetzung bei den angesprochenen
ehrenamtlichen und sozialen Fahrdiensten gegeben ist, wäre angesichts deren
zunehmender Bedeutung fraglich.
Vor diesem Hintergrund wird eine weitergehende
personenbeförderungsrechtliche Entlastung ehrenamtlicher und sozialer Fahrdienste nicht befürwortet.
Im Hinblick auf die geforderte Evaluation der Freistellungs-Verordnung ist
anzumerken, dass das PBefG und die Freistellungs-Verordnung im strukturellen
Gesamtzusammenhang zu betrachten und als Konstrukt mit gegenseitigen
Wechselwirkungen zu verstehen sind. Die isolierte Betrachtung nur der
Freistellungs-Verordnung und ihre Evaluierung bzw. Erweiterung um
Freistellungstatbestände auf Basis von singulären Sachverhalten würde – auch wenn diese
mit verständlichem sozialpolitischem Anliegen gefordert werden – zu kurz
greifen. Letztlich wäre damit eine Abkehr von der verkehrs- und
ordnungspolitischen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers vom Jahr 1961 verbunden,
alle möglichen Beförderungen zu erfassen, die für die Ordnung des
Straßenpersonenverkehrs von Bedeutung sein können. Eine grundlegende Evaluierung der
Freistellungs-Verordnung müsste daher auch das PBefG selbst umfassen.
Maßgeblich wäre hier insbesondere der sachliche Geltungsbereich gemäß § 1
PBefG, der normiert, welche Beförderungsfälle dem PBefG und der
Genehmigungspflicht unterliegen.
Eine solche grundlegende Evaluierung wäre jedoch aufgrund des erst im
vorletzten Jahr in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des
Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.
Dabei wurde auch § 1 PBefG unter anderem mit dem Ziel geändert, durch die
Einführung einer Betriebskostenpauschale die Durchführung von
genehmigungsfreien Verkehren mit Pkw zu erleichtern. Auch die Einführung der neuen
Verkehrsformen „Linienbedarfsverkehr“ und „gebündelter Bedarfsverkehr“
sowie die vorgenommenen Änderungen bei den Regelungen im Taxi- und
Mietwagenverkehr mit dem Ziel ein „level playing field“ der verschiedenen
Verkehrsformen zu erreichen, werden Auswirkungen auf den Gesamtverkehr und
damit auch auf die „Konkurrenz“ zu nicht genehmigungspflichtigen bzw.
freigestellten Verkehren haben. Diese Entwicklungen sollten zunächst beobachtet
werden. Daher hat der Gesetzgeber auch in § 66 PBefG eine Evaluierung des
Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April
2021 vorgesehen.
6. Wie und wann plant die Bundesregierung, regulatorische Lücken bei
ehrenamtlichen Fahrdiensten zu evaluieren und zu schließen?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist personenbeförderungsrechtlich klar
geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese Fahrdienste nicht in den
Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes fallen und keiner
Genehmigung bedürfen.
7. Wie begründet die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragesteller
bestehenden Widerspruch, dass ehrenamtliche Fahrdienste vielerorts die
vollständigen Genehmigungsanforderungen nach dem
Personenbeförderungsgesetz erfüllen müssen, während viele gewerbliche Verkehre, etwa
Schülerverkehre mit PKW, weiterhin umfassend von den Anforderungen
freigestellt werden?
Die angesprochene Freistellung von Schülerverkehren mit Pkw ist auf für die
Fahrgäste unentgeltliche Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für
Schulträger zum und vom Unterricht beschränkt. Demgegenüber können auch
ehrenamtliche Fahrdienste wie in der Antwort zu den Fragen 1 bis 5 und 8
dargestellt, abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Angebots,
Befreiungstatbestände in Anspruch nehmen.
Ein Widerspruch liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung ehrenamtlicher und
sozialer Fahrdienste für die Mobilität von Menschen mit körperlichen und/
oder Sinnesbehinderungen (oder vorübergehenden Erkrankungen),
insbesondere im ländlich geprägten Raum, außerhalb von Ballungszentren?
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass soziale und ehrenamtliche
Fahrdienste einen wichtigen Beitrag für die Unterstützung, Mobilität und damit
die gesellschaftliche Teilhabe von älteren und kranken Personen sowie von
Menschen mit Behinderung leisten.
10. In welchem Umfang und über welche Institutionen sollen Finanzmittel
zur Verfügung gestellt werden?
11. Sollen diese Mittel verrechnet und soll damit ein möglichst
unbürokratisches Angebot zugunsten Betroffener im Bereich ehrenamtlicher und
sozialer Fahrdienste garantiert werden?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist unklar, auf welche Finanzmittel und für welche Zweckbestimmung die
Fragesteller abstellen.
12. Wie sehen derzeit der aktuelle Stand und der Zeitplan zur ebenfalls am
Personenbeförderungsgesetz angegliederten Mobilitätsdatenverordnung
aus?
Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728)
wurde zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1039)
geändert. Durch diese 2. Änderung wurden technische Regeln wie
Datenformate für die ab dem 1. Juli 2022 in Kraft tretenden Datenbereitstellungspflichten
in die Mobilitätsdatenverordnung aufgenommen. Weitere Änderungen in der
Mobilitätsdatenverordnung sind zu diesem Zeitpunkt nicht geplant. Der
Änderungsbedarf wird fortlaufend und insbesondere im Zuge des Berichts nach § 66
Absatz 1 Nummer 1 PBefG geprüft.
13. Wie ist der aktuelle Stand der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
Umsetzung des kleinen Fachkundenachweises?
14. Berücksichtigt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Umsetzung des
kleinen Fachkundenachweises auch die Bedürfnisse von Hilfsorganisationen
und Sozialverbänden, deren Fahrer von Schul- oder
Behindertenfahrdiensten ebenfalls den Fachkundenachweis benötigen, und wenn ja,
welche besondere Berücksichtigung erhalten die Hilfsorganisationen und
Sozialverbände, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit Wirkung zum 2. August 2021 wurde der sogenannte Kleine
Fachkundenachweis für Taxi- und Mietwagenfahrer sowie für Fahrer von Fahrzeugen des
gebündelten Bedarfsverkehrs eingeführt. Danach ist die Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung (FzF) künftig für Fahrer der genannten Fahrzeuge – neben
weiteren bereits geltenden Voraussetzungen – zu erteilen, wenn der Bewerber
einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Führen Schul- oder
Behindertenfahrdienste Beförderungen durch, für die keine Genehmigung nach PBefG
erforderlich ist (§ 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung), weil es sich z. B. um
Verkehre handelt, die nach der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften
des PBefG freigestellt sind, müssen die Fahrer dieser Dienste die Kleine
Fachkunde nicht nachweisen. Denn in diesem Fall benötigen sie keine FzF (§ 48
Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung).
Die anlässlich des Beschlusses der Sonder-Verkehrsministerkonferenz (Sonder-
VMK) vom 29. November 2022 eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe
(Bund-Länder-AG) hat unter Leitung des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr (BMDV) in zwei Sitzungen am 10. und 24. Januar 2023 verschiedene
Optionen zur Ausgestaltung des Kleinen Fachkundenachweises diskutiert. Im
Ergebnis hat sich die Bund-Länder-AG mehrheitlich für die Absolvierung einer
Online-Prüfung zum Erwerb des Kleinen Fachkundenachweises
ausgesprochen. Die Gemeinsame Konferenz der Verkehrs- und
Straßenbauabteilungsleitungen der Länder (GKVS) hat auf ihrer Sitzung am 1. und 2. März 2023
einstimmig beschlossen, der am 22. und 23. März 2023 tagenden
Verkehrsministerkonferenz (VMK) zu empfehlen, dem vorgeschlagenen Verfahren zur
Einführung einer Online-Prüfung zuzustimmen und das BMDV zu bitten, die
Prüfungsinhalte festzulegen und gemeinsam mit den Ländern abzustimmen.
Diesem Vorschlag hat die VMK mit der Mehrheit der Länder zugestimmt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]