[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Clara Bünger,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6103 –
Staatenlosigkeit in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut Statistischem Bundesamt (Fachserie 1, Reihe 2: „Ausländische
Bevölkerung, Ergebnisse des Ausländerzentralregisters 2021“) stieg die Zahl der
Menschen, die in Deutschland leben und als staatenlos oder als Personen mit
ungeklärter Staatsangehörigkeit gelten, seit dem Jahr 2014 kontinuierlich. Ende des
Jahres 2021 betraf dies 122 885 Menschen, von denen 27 940 als „staatenlos“
anerkannt und 94 945 mit einer „ungeklärten Staatsangehörigkeit“ registriert
wurden und die somit auch potentiell von Staatenlosigkeit betroffen sind (vgl.
www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2
017/AM17_9_beitrag_hoffmann.pdf). Mehr als 45 000 der von
Staatenlosigkeit betroffenen Personen sind minderjährig, über 34 000 sind in Deutschland
geboren.
Betroffene berichten nach Kenntnis der Fragestellenden von erheblichen
Schwierigkeiten bei der Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit und
intransparenten behördlichen Prozessen. Dies könnte nach Auffassung der Fragestellenden
vor allem damit erklärt werden, dass bisher kein bundesweit einheitliches
Verfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit existiert. Hinzu könnten strenge
behördliche Anforderungen bei der Mitwirkungspflicht sowie fehlende
Beratung kommen. So berichten Betroffene nach Kenntnis der Fragestellenden in
Einzelfällen, dass zuständige Behörden mündlich die Vorlage nicht
beschaffbarer Dokumente verlangen und nur sehr selten Informationsschreiben
aushändigen, in denen genau festgelegt wird, welche Schritte umgesetzt werden
müssen, um der Mitwirkungspflicht hinreichend nachzukommen. Insgesamt
ziehen sich die Verfahren nach Schilderungen Betroffener sehr in die Länge.
Das Fehlen eines bundesweit formalisierten Feststellungsverfahrens hat u. a.
zur Folge, dass Staatenlosigkeit nur inzident von Behörden geprüft oder
angenommen wird, ohne formelle Bindungswirkung gegenüber Dritten. Betroffene
berichten, dass sogar ein Wohnortwechsel innerhalb Deutschlands bzw. der
damit verbundene Wechsel der zuständigen Ausländerbehörde zu einem
Statuswechsel von „staatenlos“ zu „ungeklärt“ (und umgekehrt) führen kann.
Dies beeinträchtigt nach Ansicht der Fragestellenden die Rechtssicherheit und
erzeugt einen erheblichen behördlichen Aufwand.
Die Hürden bei der Feststellung von Staatenlosigkeit können dazu führen,
dass Staatenlose als Personen mit einer „ungeklärten Staatsangehörigkeit“ re-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6463
20. Wahlperiode 17.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
17. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gistriert werden. Eine „ungeklärte Staatsangehörigkeit“ ist kein juristischer,
sondern ein administrativer Begriff (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts 9 C 42.99 vom 25. Juli 2000). Obwohl dieser nur als temporärer
Arbeitsbegriff angelegt ist (bis zur Klärung von Staatsangehörigkeit oder
Staatenlosigkeit), erstreckt sich diese Kategorisierung für viele Betroffene über
Jahre, Jahrzehnte oder sogar über Generationen hinweg. Ungeklärte
Staatsangehörigkeit bedeutet einen erschwerten Zugang zu Identitäts- und
Reisedokumenten, daraus resultieren Einschränkungen der Reisefreiheit,
Schwierigkeiten, eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen, sowie unter Umständen die
Unmöglichkeit, sich in Deutschland einbürgern lassen zu können, weil hierfür
eine geklärte Staatsangehörigkeit vorausgesetzt wird. Diese Barriere bei
Einbürgerungen wurde im Jahr 2019 mit der Einführung der „geklärten Identität
und Staatsangehörigkeit“ als ausdrückliche Einbürgerungsvoraussetzung
durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) verfestigt, insbesondere weil diesbezüglich auch keine
Ausnahmeoder Härtefallregelung vorgesehen ist (vgl. §§ 8 und 10 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG). Das gilt auch für in Deutschland geborene Personen,
die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Staatenlosigkeit durchzieht alle Lebensbereiche der Betroffenen und erschwert
ihnen das Gefühl von Zugehörigkeit und ihre gesellschaftliche und politische
Teilhabe. Insbesondere für in Deutschland geborene Personen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit, die kein anderes Land außer Deutschland kennen, ist dies
nach Kenntnis der Fragestellenden eine belastende, unsichere und verzweifelte
Situation.
Der im Jahr 2021 gegründete Verein Statefree e. V. (statefree.world/) widmet
sich als erste und einzige Organisation in Deutschland ganzheitlich dem
Thema Staatenlosigkeit. Die Betroffenen-zentrierte Arbeit des Vereins zeichnet
ein zunehmend alarmierendes Bild über die Lebensrealität der von
Staatenlosigkeit betroffenen Menschen in Deutschland. Dem Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) wurde von der UN-
Generalversammlung im Jahr 2003 ein spezielles Mandat für Staatenlose übertragen, weil
sich die Probleme von Flüchtlingen und Staatenlosen oft überschneiden. Auf
völkerrechtlicher Ebene widmen sich vor allem die Übereinkommen über die
Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 und zur Verminderung der
Staatenlosigkeit von 1961 dem Problem (
www.unhcr.org/dach/de/ueber-uns/wem-wi
r-helfen/staatenlose). Das Deutsche Institut für Menschenrechte berichtet als
Monitoring-Stelle der UN-Kinderrechtskonvention über Probleme bei der
Geburtenregistrierung, die in Deutschland geborene Kinder von Geflüchteten
dem Risiko der Staatenlosigkeit aussetzen (
www.ggua.de/fileadmin/download
s/Neugeborene/2021_Papiere_von_Anfang_an.pdf).
Die folgenden Fragen an die Bundesregierung zielen ab auf einen
umfassenden Überblick zur Problemlage, zur Aufklärung der möglichen Gründe hierfür
und zu Konsequenzen, die daraus gegebenenfalls zu ziehen sind.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe für die seit
2014 stetig steigende Zahl von Staatenlosen und Menschen mit
ungeklärter Staatsangehörigkeit (bitte differenzieren) in Deutschland (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
a) Wie viele anerkannt Staatenlose leben in Deutschland (bitte
rückblickend auch für die Jahre bis 2014 angeben und nach Alter,
Aufenthaltsstatus, Geburtsort und Geburtsland und Aufenthaltsdauer
differenzieren)?
Zum Stichtag 28. Februar 2023 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
29 614 als in Deutschland aufhältig erfasste Personen als Staatenlose registriert.
Die Anzahl der Aufhältigen liegt für die erfragten Jahre (jeweils zum 31.
Dezember) vor, differenzierte Angaben im Sinne der Fragestellung lassen sich
aber aus den Daten des AZR erst ab dem Jahr 2017 automatisiert ermitteln. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Stichtag Alter Anzahl Personen
28.02.2023 unter 18 Jahren 7.439
18 Jahre und älter 22.175
Gesamt 29.614
31.12.2022 unter 18 Jahren 7.454
18 Jahre und älter 22.001
Gesamt 29.455
31.12.2021 unter 18 Jahren 7.285
18 Jahre und älter 20.655
Gesamt 27.940
31.12.2020 unter 18 Jahren 7.008
18 Jahre und älter 19.438
Gesamt 26.446
31.12.2019 unter 18 Jahren 7.024
18 Jahre und älter 19.365
Gesamt 26.389
31.12.2018 unter 18 Jahren 6.818
18 Jahre und älter 19.178
Gesamt 25.996
31.12.2017 unter 18 Jahren 6.177
18 Jahre und älter 18.471
Gesamt 24.648
Stichtage Anzahl Personen
31.12.2016 22.261
31.12.2015 18.608
31.12.2014 14.649
Stichtag Aufenthaltsstatus Anzahl Personen
28.02.2023 Niederlassungserlaubnis 6.432
Aufenthaltserlaubnis 17.219
Aufenthaltsgestattung 415
Duldung 840
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
3.622
kein Aufenthaltsrecht 1.086
Gesamt 29.614
31.12.2022 Niederlassungserlaubnis 6.353
Aufenthaltserlaubnis 17.096
Aufenthaltsgestattung 420
Duldung 862
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
3.636
kein Aufenthaltsrecht 1.088
Gesamt 29.455
Stichtag Aufenthaltsstatus Anzahl Personen
31.12.2021 Niederlassungserlaubnis 5.875
Aufenthaltserlaubnis 16.240
Aufenthaltsgestattung 595
Duldung 842
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
3.396
kein Aufenthaltsrecht 992
Gesamt 27.940
31.12.2020 Niederlassungserlaubnis 5.038
Aufenthaltserlaubnis 16.054
Aufenthaltsgestattung 706
Duldung 814
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
2.796
kein Aufenthaltsrecht 1.038
Gesamt 26.446
31.12.2019 Niederlassungserlaubnis 4.797
Aufenthaltserlaubnis 16.400
Aufenthaltsgestattung 849
Duldung 749
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
2.535
kein Aufenthaltsrecht 1.059
Gesamt 26.389
31.12.2018 Niederlassungserlaubnis 4.777
Aufenthaltserlaubnis 15.645
Aufenthaltsgestattung 1.071
Duldung 691
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
2.503
kein Aufenthaltsrecht 1.309
Gesamt 25.996
31.12.2017 Niederlassungserlaubnis 4.771
Aufenthaltserlaubnis 14.041
Aufenthaltsgestattung 1.239
Duldung 579
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
2.371
kein Aufenthaltsrecht 1.647
Gesamt 24.648
Angaben zum Geburtsland können aus den Daten des AZR nur zum aktuellen
Stichtag 28. Februar 2023 ermittelt werden. Das Merkmal „Geburtsland“ ist
zudem erst seit dem 1. November 2022 verpflichtend an das AZR zu melden. Die
nachfolgenden Daten sind daher nur eingeschränkt belastbar.
Geburtsland Anzahl Personen
Gesamt 29.614
Syrien 13.219
kein AZR-Eintrag zum Geburtsland 7.690
Geburtsland Anzahl Personen
Deutschland 2.928
Libanon 1.384
Libyen 372
Russland 273
Vereinigte Arabische Emirate 271
Rumänien 269
Lettland 265
Türkei 258
Saudi-Arabien 248
Kuwait 226
Israel 202
Aserbaidschan 174
Ukraine 146
Irak 143
Jordanien 129
Kasachstan 113
Armenien 81
Polen 70
sowie etwa 100 weitere Geburtsländer 1.153
Stichtag Aufenthaltsdauer seit der letzten Einreise Anzahl Personen
28.02.2023 unter 5 Jahren 6.561
5 Jahre und länger 23.053
Gesamt 29.614
31.12.2022 unter 5 Jahren 6.740
5 Jahre und länger 22.715
Gesamt 29.455
31.12.2021 unter 5 Jahren 8.022
5 Jahre und länger 19.918
Gesamt 27.940
31.12.2020 unter 5 Jahren 9.270
5 Jahre und länger 17.176
Gesamt 26.446
31.12.2019 unter 5 Jahren 14.590
5 Jahre und länger 11.799
Gesamt 26.389
31.12.2018 unter 5 Jahren 15.577
5 Jahre und länger 10.419
Gesamt 25.996
31.12.2017 unter 5 Jahren 14.514
5 Jahre und länger 10.134
Gesamt 24.648
b) Wie viele Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit leben in
Deutschland (bitte rückblickend auch für die Jahre bis 2014 angeben
und nach Alter, Aufenthaltsstatus, Geburtsort und Geburtsland und
Aufenthaltsdauer differenzieren)?
Zum Stichtag 28. Februar 2023 waren im AZR 94 954 als in Deutschland
aufhältig erfasste Personen mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“ registriert. Die
Anzahl der Aufhältigen liegt für die erfragten Jahre (jeweils zum 31.
Dezember) vor, differenzierte Angaben im Sinne der Fragestellung lassen sich aber
aus den Daten des AZR erst ab dem Jahr 2017 automatisiert ermitteln. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Stichtag Alter Anzahl Personen
28.02.2023 unter 18 Jahren 39.053
18 Jahre und älter 55.901
Gesamt 94.954
31.12.2022 unter 18 Jahren 39.130
18 Jahre und älter 55.779
Gesamt 94.909
31.12.2021 unter 18 Jahren 37.173
18 Jahre und älter 52.500
Gesamt 89.673
31.12.2020 unter 18 Jahren 35.345
18 Jahre und älter 50.070
Gesamt 85.415
31.12.2019 unter 18 Jahren 32.110
18 Jahre und älter 48.181
Gesamt 80.291
31.12.2018 unter 18 Jahren 29.058
18 Jahre und älter 46.046
Gesamt 75.104
31.12.2017 unter 18 Jahren 26.496
18 Jahre und älter 43.780
Gesamt 70.276
Stichtage Anzahl Personen
31.12.2016 68.211
31.12.2015 52.836
31.12.2014 37.588
Stichtag Aufenthaltsstatus Anzahl Personen
28.02.2023 Niederlassungserlaubnis 9.083
Aufenthaltserlaubnis 48.700
Aufenthaltsgestattung 4.088
Duldung 7.526
kein Aufenthaltsrecht 15.956
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
9.601
Gesamt 94.954
Stichtag Aufenthaltsstatus Anzahl Personen
31.12.2022 Niederlassungserlaubnis 9.015
Aufenthaltserlaubnis 48.503
Aufenthaltsgestattung 4.115
Duldung 7.672
kein Aufenthaltsrecht 16.005
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
9.599
Gesamt 94.909
31.12.2021 Niederlassungserlaubnis 8.159
Aufenthaltserlaubnis 46.978
Aufenthaltsgestattung 4.208
Duldung 7.395
kein Aufenthaltsrecht 14.133
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
8.800
Gesamt 89.673
31.12.2020 Niederlassungserlaubnis 7.105
Aufenthaltserlaubnis 46.729
Aufenthaltsgestattung 4.200
Duldung 7.183
kein Aufenthaltsrecht 12.694
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
7.504
Gesamt 85.415
31.12.2019 Niederlassungserlaubnis 6.630
Aufenthaltserlaubnis 45.290
Aufenthaltsgestattung 4.544
Duldung 6.620
kein Aufenthaltsrecht 11.054
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
6.153
Gesamt 80.291
31.12.2018 Niederlassungserlaubnis 6.353
Aufenthaltserlaubnis 41.119
Aufenthaltsgestattung 4.672
Duldung 6.458
kein Aufenthaltsrecht 10.743
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
5.759
Gesamt 75.104
31.12.2017 Niederlassungserlaubnis 6.382
Aufenthaltserlaubnis 35.988
Aufenthaltsgestattung 5.170
Duldung 5.916
kein Aufenthaltsrecht 11.391
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis,
Antrag auf Titel gestellt)
5.429
Gesamt 70.276
Angaben zum Geburtsland können aus den Daten des AZR nur zum aktuellen
Stichtag 28. Februar 2023 ermittelt werden. Das Merkmal „Geburtsland“ ist
zudem erst seit dem 1. November 2022 verpflichtend an das AZR zu melden. Die
nachfolgenden Daten sind daher nur eingeschränkt belastbar.
Geburtsland Anzahl Personen
Gesamt 94.954
kein AZR-Eintrag eines
Geburtslandes 40.349
Syrien 24.316
Deutschland 5.403
Libanon 4.928
Libyen 911
Ukraine 700
Irak 663
Saudi-Arabien 517
Afghanistan 494
Israel 491
Eritrea 398
Lettland 390
Vereinigte Arabische Emirate 376
Jordanien 329
Russland 293
Türkei 246
Kuwait 226
Aserbaidschan 205
Iran 161
Italien 145
sowie 127 weitere Geburtsländer 3.413
Stichtag Aufenthaltsdauer seit der letzten Einreise Anzahl Personen
28.02.2023 unter 5 Jahren 37.909
5 Jahre und länger 57.045
Gesamt 94.954
31.12.2022 unter 5 Jahren 37.761
5 Jahre und länger 57.148
Gesamt 94.909
31.12.2021 unter 5 Jahren 37.030
5 Jahre und länger 52.643
Gesamt 89.673
31.12.2020 unter 5 Jahren 37.878
5 Jahre und länger 47.537
Gesamt 85.415
31.12.2019 unter 5 Jahren 50.290
5 Jahre und länger 30.001
Gesamt 80.291
31.12.2018 unter 5 Jahren 49.381
5 Jahre und länger 25.723
Gesamt 75.104
Stichtag Aufenthaltsdauer seit der letzten Einreise Anzahl Personen
31.12.2017 unter 5 Jahren 45.431
5 Jahre und länger 24.845
Gesamt 70.276
c) Welche sind die häufigsten Herkunftsländer von anerkannt
Staatenlosen und die dem zugrunde liegenden Gründe?
Soweit Angaben zum Geburtsland vorliegen, werden diese in der Antwort zu
Frage 1a aufgeführt. Weitere Erkenntnisse zum ersten Teil der Frage liegen
nicht vor. Zu den Gründen wird auf die Antwort zu Frage 1e verwiesen.
d) Welche sind die häufigsten Herkunftsländer von Personen mit
ungeklärter Staatsangehörigkeit und die dem zugrunde liegenden Gründe?
Soweit Angaben zum Geburtsland vorliegen, werden diese in der Antwort zu
Frage 1b aufgeführt. Weitere Erkenntnisse zum ersten Teil der Frage liegen
nicht vor. Zu den Gründen wird auf die Antwort zu Frage 1e verwiesen.
e) Welche Gründe gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung
insgesamt dafür, dass Personen aus den jeweiligen Herkunftsländern in
Deutschland staatenlos sind oder mit einer ungeklärten
Staatsangehörigkeit kategorisiert werden (bitte, soweit möglich und nötig, auch
nach wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Gründe, die hinter einer anerkannten Staatenlosigkeit oder hinter einer
ungeklärten Staatsangehörigkeit stehen können, sind vielfältig und können
beispielsweise völkerrechtliche Fragen ebenso betreffen wie Fragen der
Unzumutbarkeit sowie fehlender Mitwirkungsbereitschaft auf Seiten von Betroffenen
oder möglicher Herkunftsstaaten. Der Bundesregierung liegen zu den
jeweiligen Gründen keine belastbaren statistischen Erkenntnisse vor.
f) Bei wie vielen Personen mit früherem Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im ehemaligen Jugoslawien, der ehemaligen Sowjetunion,
der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Serbien und
Montenegro sowie kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit
gilt die Staatsangehörigkeit als ungeklärt (bitte Alter, Geburtsort und
Geburtsland, Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und Bundesland
angeben, gegebenenfalls zumindest Einschätzungen hierzu nennen)?
g) Wie viele Personen des ehemaligen Jugoslawiens, der ehemaligen
Sowjetunion, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen
Serbien und Montenegro und solche kurdischer oder palästinensischer
Volkszugehörigkeit sind anerkannt staatenlos (bitte Alter, Geburtsort
und Geburtsland, Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und Bundesland
angeben, gegebenenfalls zumindest Einschätzungen hierzu nennen)?
Die Fragen 1f und 1g werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu jeweils keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Deshalb sind auch keine Einschätzungen möglich.
h) Aus welchen Daten des Ausländerzentralregisters oder anderer
Dateien oder Statistiken lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
nähere Informationen oder Einschätzungen zur Situation und Herkunft
von staatenlosen Personen bzw. Personen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit ableiten, und welche Erkenntnisse ergeben sich
gegebenenfalls daraus (bitte so differenziert wie möglich darlegen und
ausführen)?
Der Bundesregierung sind keine Daten, Dateien oder Statistiken im Sinne der
Fragestellung bekannt.
i) Wie viele in Deutschland geborene Personen sind anerkannt staatenlos
(bitte Alter, Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und Bundesland
angeben, gegebenenfalls zumindest Einschätzungen hierzu nennen)?
Im Sinne der Fragestellung wurden aus den Daten des AZR Personen ermittelt,
deren dort erfasstes Datum der Ersteinreise mit dem Datum ihrer Geburt
übereinstimmt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodik der Datenermittlung
können die nachfolgenden Angaben von der Antwort zu Frage 1a abweichen.
Alter Anzahl Personen
unter 18 Jahren 2.797
18 Jahre und älter 2.124
Gesamt 4.921
Aufenthaltsstatus Anzahl Personen
Niederlassungserlaubnis 813
Aufenthaltserlaubnis 2.705
Aufenthaltsgestattung 39
Duldung 147
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis, Antrag auf Titel
gestellt)
888
kein Aufenthaltsrecht 329
Gesamt 4.921
Aufenthaltsdauer seit der letzten Einreise Anzahl Personen
unter 5 Jahren 1.590
5 Jahre und länger 3.331
Gesamt 4.921
Land Anzahl Personen
Baden-Württemberg 444
Bayern 642
Berlin 272
Brandenburg 88
Bremen 110
Hamburg 98
Hessen 539
Mecklenburg-Vorpommern 38
Niedersachsen 618
Nordrhein-Westfalen 1.407
Rheinland-Pfalz 255
Saarland 41
Sachsen 104
Land Anzahl Personen
Sachsen-Anhalt 52
Schleswig-Holstein 129
Thüringen 84
Gesamt 4.921
j) Wie viele in Deutschland geborene Personen haben eine ungeklärte
Staatsangehörigkeit (bitte Alter, Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer
und Bundesland angeben, gegebenenfalls zumindest Einschätzungen
hierzu nennen)?
Im Sinne der Fragestellung wurden aus den Daten des AZR Personen ermittelt,
deren dort erfasstes Datum der Ersteinreise mit dem Datum ihrer Geburt
übereinstimmt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodik der Datenermittlung
können die nachfolgenden Angaben von der Antwort zu Frage 1b abweichen.
Alter Anzahl Personen
unter 18 Jahren 26.822
18 Jahre und älter 4.526
Gesamt 31.348
Aufenthaltsstatus Anzahl Personen
Niederlassungserlaubnis 1.245
Aufenthaltserlaubnis 12.561
Aufenthaltsgestattung 729
Duldung 2.154
Sonstiges (z. B. Ankunftsnachweis, Antrag auf Titel
gestellt...)
11.132
kein Aufenthaltsrecht 3.527
Gesamt 31.348
Aufenthaltsdauer seit der letzten Einreise Anzahl Personen
unter 5 Jahren 19.091
5 Jahre und länger 12.257
Gesamt 31.348
Land Anzahl Personen
Baden-Württemberg 8.361
Bayern 1.204
Berlin 4.799
Brandenburg 426
Bremen 291
Hamburg 409
Hessen 1.570
Mecklenburg-Vorpommern 208
Niedersachsen 2.495
Nordrhein-Westfalen 7.613
Rheinland-Pfalz 720
Saarland 238
Sachsen 1.029
Sachsen-Anhalt 259
Schleswig-Holstein 1.239
Land Anzahl Personen
Thüringen 487
Gesamt 31.348
2. Welches Verfahren stellt nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass
alle in Deutschland geborenen staatenlosen Kinder identifiziert werden
und dass ihr Recht auf Einbürgerung bzw. Verleihung der deutschen
Staatsangehörigkeit geprüft wird (vgl. Artikel 1 des Übereinkommens
zur Vermeidung der Staatenlosigkeit von 1961)?
a) Wie setzt Deutschland das Übereinkommen zur Verminderung der
Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1961, insbesondere in Bezug auf das
Recht nach Artikel 1 von in Vertragsstaaten geborenen und ansonsten
staatenlosen Kindern auf Verleihung der Staatsangehörigkeit des
Geburts- bzw. Vertragsstaats, rechtlich und praktisch um (bitte
ausführen)?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das UN-Übereinkommen zur
Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 im nationalen Staatsangehörigkeitsrecht
umgesetzt.
Ein Kind, das in Deutschland geboren wird, kann die deutsche
Staatsangehörigkeit a) bei Geburt kraft Gesetzes oder b) auf Antrag im Wege der Einbürgerung
erwerben (vgl. Artikel 1 Absatz 1 des UN-Übereinkommens zur Verminderung
der Staatenlosigkeit).
a) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt kraft Gesetzes
Ein Kind ausländischer oder staatenloser Eltern erwirbt durch Geburt in
Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht
Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein
unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).
b) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Liegen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht vor, kann das Kind
auf Antrag in Deutschland eingebürgert werden.
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit ist
ein seit der Geburt Staatenloser auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das
berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu
führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das
Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
3. den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
stellt, es sei denn, dass er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder
Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Für das
Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des deutschen
Staatsangehörigkeitsrechts. (vgl. auch Artikel 1 Absatz 2 des UN-
Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit).
b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht des
Deutschen Instituts für Menschenrechte, wonach Kinder von Eltern,
die Schwierigkeiten haben, ihre Identität und Staatsangehörigkeit mit
einem Nationalpass nachzuweisen, oft keine Geburtsurkunde, sondern
lediglich einen Auszug aus dem Geburtenregister vom Standesamt
erhalten (
www.ggua.de/fileadmin/downloads/Neugeborene/2021_Papier
e_von_Anfang_an.pdf)?
Mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt sind die in § 33 der
Personenstandsverordnung (PStV) – nicht abschließend – aufgezählten Nachweise über
die Geburt und die Identität der Eltern vorzulegen, wodurch die Überprüfung
der Abstammung des Kindes und die Namensbestimmung ermöglicht werden
soll. Wenn keine geeigneten Nachweise vorgelegt werden, ist den Eltern ein
beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtenregister auszustellen, dem
aber als Personenstandsurkunde dieselbe Beweiswirkung zukommt, wie den
Beurkundungen in den Personenstandsregistern oder den übrigen
Personenstandsurkunden. Das Recht auf Eintragung in ein Geburtenregister nach Artikel
7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention ist mit dem deutschen
Personenstandsrecht gewährt. Es sind insofern keine Änderungen angezeigt.
c) Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich im
Hinblick auf die Verminderung von Staatenlosigkeit, weil Staatenlose
Schwierigkeiten haben können, ihre Identität nachzuweisen?
Seitens der Bundesregierung wird in diesem Zusammenhang derzeit kein
Handlungsbedarf gesehen.
d) Wie wirkt sich nach Auffassung der Bundesregierung Staatenlosigkeit
oder ungeklärte Staatsangehörigkeit auf den Zugang von Kindern und
Jugendlichen zu Bildung und Bildungsangeboten aus (z. B. bei
Sprachreisen, Fortbildungen, Stipendien)?
Für den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Bildung und
Bildungsangeboten sind die Länder zuständig. Die Bildungsintegration von Personen mit
Flucht- oder Migrationsgeschichte unterstützt die Bundesregierung im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten mit zahlreichen Maßnahmen. Zu möglichen
Besonderheiten der Teilgruppe der Kinder und Jugendlichen ohne oder mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit hinsichtlich ihres Zugangs zu Bildung liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Welche Hürden gibt es bei der Einbürgerung von Staatenlosen nach
Kenntnis der Bundesregierung (bitte ausführen)?
a) Wie können diese Hürden ihrer Auffassung nach gegebenenfalls
abgebaut werden, vor dem Hintergrund der Verpflichtung nach
Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen von 1954 zur Erleichterung der Einbürgerung Staatenloser?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet.
Die Einbürgerungsvoraussetzungen nach §§ 8 bis 10 StAG gelten für alle
Einbürgerungsbewerber.
Ein Staatenloser kann die deutsche Staatsangehörigkeit auf Antrag im Wege der
Einbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen erwerben (Artikel 32 des
UN-Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen).
Liegen die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nach Artikel 2
des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit nicht vor, kann ein
Staatenloser auf der Grundlage des § 8 StAG nach Ermessen bereits nach einem
rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland von sechs statt sonst acht
Jahren (siehe Nummer 8.1.3.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zum
Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Juni 2015 – VAH-StAG) eingebürgert werden, wenn er die übrigen
Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.
b) Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis die
Vorgabe des genannten Artikels umgesetzt, Einbürgerungsverfahren bei
Staatenlosen zu beschleunigen und deren Kosten so weit wie möglich
herabzusetzen (bitte ausführen)?
Falls die Bundesregierung hierzu keine Kenntnis haben sollte, wird sie
gegebenenfalls versuchen, sich solche Kenntnisse zu verschaffen, um
überprüfen und gegebenenfalls sicherstellen zu können, dass die von
Deutschland eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen in der
Praxis umgesetzt werden (bitte ausführen)?
In den VAH-StAG ist unter Nummer 8.1.3.1 festgelegt, dass die Einbürgerung
Staatenloser entsprechend Artikel 32 des Übereinkommens über die
Rechtsstellung der Staatenlosen erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden soll.
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt
werden. Bei Staatenlosen wird im Rahmen von § 8 StAG eine Aufenthaltsdauer
von sechs Jahren als ausreichend angesehen.
Gemäß § 38 Absatz 4 StAG kann Einbürgerungsbewerbern aus Gründen der
Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -
befreiung gewährt werden.
c) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung Kriterien, nach denen
objektiv beurteilt werden kann, wann die Grenzen der
Mitwirkungspflicht gemäß § 37 StAG i. V. m. § 82 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes erreicht sind (bitte ausführen)?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klärung der
Identität im Einbürgerungsverfahren (vgl. auch Antwort zu den Fragen 4 bis
4g) trifft die Einbürgerungsbehörde primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht,
während der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 StAG in
Verbindung mit § 82 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf die
Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven
Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und
Mitwirkungsobliegenheit unterliegt. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen,
um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu
unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen
(BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, 1 C 36.19, Rn. 21).
d) Welche Vorgaben oder Anwendungshinweise der Bundesregierung
(etwa des Bundesministeriums des Innern und für Heimat oder auch des
Auswärtigen Amts) oder ihr unterstehender Bundesbehörden (etwa des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge) gibt es zur Frage der
Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen zur Klärung der Identität bzw.
Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit, insbesondere auch konkret
bezogen auf die Situation von Staatenlosen im Kontext der
Einbürgerung (bitte ausführen), und falls es diese nicht geben sollte, warum
nicht (bitte begründen)?
Das BMI hat eine Handlungsempfehlung zur Klärung der Identität im
Einbürgerungsverfahren vom 20. Juni 2019 sowie Handlungshinweise zur
Identitätsklärung als Voraussetzung einer Niederlassungserlaubnis vom 12. August 2021
erstellt. Die Hinweise zur Identitätsklärung beziehen sich im Wesentlichen auf
die Inhalte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September
2020 (Az. 1 C 36/19).
Im Asylverfahren sind Staatsangehörigkeit und Identität grundsätzlich durch
die Vorlage geeigneter echter Dokumente nachzuweisen. Die Vorlage der
Unterlagen gehört gemäß § 15 des Asylgesetzes (AsylG) zu den
Mitwirkungspflichten der Antragsteller. Soweit keine die Staatsangehörigkeit und Identität
nachweisenden Personaldokumente vorgelegt werden, stehen unter anderem
verschiedene IT-Tools zur Verfügung (insbesondere Auslesen von mobilen
Datenträgern, Sprachbiometrie, Bildbiometrie, Namenstranskription), durch
welche Hinweise und Indizien gewonnen werden können, die zur Klärung der
Identität beitragen sollen und im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit
berücksichtigt werden können. Die Zumutbarkeit einer jeweiligen
Mitwirkungshandlung richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls.
e) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass von Staatenlosigkeit
betroffene Personen durch die Ausländerbehörden zum Teil nur
mündliche Anweisungen bekommen, wie ihre Mitwirkungspflicht zur
Klärung ihrer Staatenlosigkeit zu erfüllen ist, und dass entsprechende
Anforderungen mitunter unzumutbar sein sollen, und wie sollte ein
solches Verfahren zur Klärung der Staatenlosigkeit nach Auffassung der
Bundesregierung verlaufen und konkret ausgestaltet sein (bitte
ausführen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Welche Hürden gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
Einbürgerung von Menschen mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“ oder
„ohne Angabe“ zur Staatsangehörigkeit (bitte ausführen)?
a) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung sachlich angemessen,
dass die Voraussetzung der „geklärten Identität und
Staatsangehörigkeit“ im Jahr 2019 ausdrücklich in das Staatsangehörigkeitsrecht
aufgenommen wurde, ohne diesbezüglich eine Ausnahme- oder
Härtefallregelung für die Einbürgerung von Menschen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit vorzusehen, insbesondere wenn Betroffene
nachweisen, dass sie alles Zumutbare zur Aufklärung der Identität und
Staatsangehörigkeit unternommen haben (bitte begründen)?
b) Befürwortet die Bundesregierung gegebenenfalls die Aufnahme einer
solchen Härtefallregelung oder andere gesetzliche Änderungen in
diesem Zusammenhang, um der besonderen Situation von Menschen
mit ungeklärter Staatsangehörigkeit gerecht werden zu können,
insbesondere, wenn diese Situation nicht von ihnen zu verantworten ist
(bitte begründen)?
c) Befürwortet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
insbesondere die Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung der
Betroffenen, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen, als Beweismittel
zuzulassen (bitte begründen)?
d) Ist es für eine Einbürgerung nach Auffassung der Bundesregierung
zwingend erforderlich, dass eine ungeklärte Staatsangehörigkeit
geklärt wird, insbesondere bei in Deutschland geborenen Menschen,
die seit der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
haben und somit zeit ihres Lebens der Kontrolle und Aufsicht
deutscher Behörden und Meldestellen unterlagen und die über keine
anderen als deutsche behördliche Unterlagen, Dokumente und
Nachweise zu ihrem bisherigen Leben verfügen (Geburt, Bildungsweg,
Aufenthaltsstatus usw.; bitte ausführen)?
e) Unter welchen Voraussetzungen sollte nach Auffassung der
Bundesregierung vom Erfordernis geklärter Staatsangehörigkeit in
Einbürgerungsverfahren abgesehen werden?
f) Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung den Betroffenen
immer möglich, eine ungeklärte Staatsangehörigkeit aufzuklären, und
wie soll gegebenenfalls mit Personen umgegangen werden, denen
dies objektiv unmöglich oder unzumutbar ist, insbesondere wenn sie
die mitunter komplexen Gründe für ihre ungeklärte
Staatsangehörigkeit nicht zu verantworten haben (bitte ausführen, auch unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung, etwa des
Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 23. September 2020, 1 C 36.19, Urteil vom
11. Oktober 2022, 1 C 9.21, und des Verwaltungsgerichts Mainz,
Urteil vom 25. März 2022, 4 K 476/21.MZ)?
g) Wie können nach Auffassung der Bundesregierung
Einbürgerungshürden bei Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit abgebaut
werden, mit dem Ziel, Einbürgerungen zu ermöglichen und die
Vererbung von (faktischer) Staatenlosigkeit an die nächste Generation zu
verhindern, ohne dabei die Sorgfaltspflicht der
Einbürgerungsbehörden zu vernachlässigen (bitte ausführen)?
Die Fragen 4 bis 4g werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die geklärte Identität ist zwingende Einbürgerungsvoraussetzung (BVerwG,
Urteil vom 1. September 2011, 5 C 27.10, juris Rn. 11f), da sie Grundlage für
die Prüfung weiterer Einbürgerungsvoraussetzungen ist. Nur wenn Gewissheit
besteht, dass der Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt,
kann auch geprüft werden, ob er wegen einer Straftat verurteilt wurde (§ 10
Absatz 1 Nummer 5 StAG) oder ob tatsächliche Anhaltspunkte für die
Verfolgung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Bestrebungen bestehen oder
ob ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 11 StAG
besteht (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, 1 C 36.19, Rn. 14; BVerwG,
Urteil vom 1. September 2011, 5 C 27/10, Rn. 12).
Die geklärte Staatsangehörigkeit ist nicht nur unverzichtbarer Teil der in § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung, sondern
Identität und Staatsangehörigkeit beeinflussen einander wechselseitig.
Die identitätsbildenden Kriterien wie etwa der Name unterliegen grundsätzlich
dem Recht des Staates, dem der Betroffene angehört (vgl. zur Namensführung
Artikel 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB;
s. a. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Dezember 2021,
5 A 692/21.Z, juris Rn. 6).
Bei Staatenlosen und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist,
tritt aber anstelle des Heimatstaatsrechts das Recht des Staates, in dem diese
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 5 Absatz 2 EGBGB).
Die Rechtslage hat sich seit der ausdrücklichen Aufnahme der geklärten
Identität und Staatsangehörigkeit als Einbürgerungsvoraussetzung ins StAG durch
das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. I
2019, S. 1124) nicht geändert.
Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen
Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die
Prüfung weiterer Einbürgerungsvoraussetzungen.
Die sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das
grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung
seiner Identität bewirken zu können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer gestuften Prüfung einem
angemessenen Ausgleich zuzuführen (Urteil des BVerwG vom 23. September 2020, Az.:
1 C 36.19.).
Das vom Bundesverwaltungsgericht dazu entwickelte Stufenmodell stellt
sicher, dass die öffentlichen Interessen und die Interessen der sich in Beweisnot
befindlicher Personen einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden und
den Betroffenen eine realistische Chance verbleibt, ihre Identität und
Staatsangehörigkeit nachzuweisen (s. BVerwG,1 C 36.19, Rn. 15, 29).
Auch bei Staatenlosigkeit ist die Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10
Absatz 1 Satz 1 StAG geklärt. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach
seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht (Nummer 8.1.3.1
VAH-StAG).
Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und
in der Regel durch die Vorlage eines Passes, hilfsweise auch eines anerkannten
Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments mit Lichtbild
aus dem Herkunftsstaat, zu führen (Stufe 1).
Da Staatenlose kein amtliches Identitätsdokument des Herkunftsstaates, wie
einen Nationalpass vorlegen können, kann ihre Staatenlosigkeit auf der
nächsten Stufe auch mit anderen geeigneten amtlichen Urkunden aus dem
Herkunftsstaat nachgewiesen werden (Stufe 2).
Die Staatenlosigkeit weist der Einbürgerungsbewerber in der Regel durch den
Besitz eines Reiseausweises für Staatenlose nach (vgl. Nummer 8.1.3.1.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember
2000). Auch wenn er belegt, dass keiner der Staaten, als dessen Angehöriger er
in Betracht kommt, ihn als Staatsangehörigen anerkennt, ist seine
Staatenlosigkeit geklärt.
Ist er auch nicht im Besitz solcher amtlichen Dokumente oder ist ihm deren
Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann er sich
sonstiger Beweismittel nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bedienen, insbesondere nichtamtlicher Urkunden
und Zeugenaussagen (Stufe 3). Eine Versicherung an Eides Statt nach § 27
Absatz 1 Satz 1 des VwVfG ist im Einbürgerungsverfahren gesetzlich nicht
vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, 1 C 36.19, Rn. 19).
Ist auch die Beschaffung sonstiger Beweismittel dem Einbürgerungsbewerber
objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann die Identität und
Staatsangehörigkeit ausnahmsweise auf der letzten Stufe allein auf der
Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben
auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls
zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (Stufe 4).
Hat der Einbürgerungsbewerber in den jeweiligen Stufen alles ihm Zumutbare
und Mögliche getan, um seine Identität und Staatsangehörigkeit bzw.
Staatenlosigkeit zu klären und sind die Angaben im Rahmen einer Gesamtwürdigung
stimmig, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Identität und
Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit in der letzten Stufe zur Überzeugung
der Einbürgerungsbehörde allein aufgrund des eigenen Vorbringens feststehen.
Mit diesem Stufenmodell ist es auch ohne gesetzliche Ausnahme- oder
Härtefallregelung möglich, in der Praxis Lösungswege für problematische Fälle zu
finden.
5. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
Staatenlosigkeit festgestellt, welche Regelungen gibt es dazu auf Bundes- bzw.
Länderebene (bitte ausführen)?
Gemäß Artikel 1 Nummer 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung von
Staatenlosen vom 28. September 1954 ist ein „Staatenloser“ eine Person, die
kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht. Für
Staatenlose ist gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2b) AsylG für die Prüfung des Anspruchs
auf Asyl- und internationalen Schutz das Land als Herkunftsland anzusehen, in
dem Schutzsuchende als Staatenlose ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt
hatten und in das sie nicht zurückkehren können oder wegen dieser Furcht nicht
zurückkehren wollen. Aufgrund der besonderen Rechtsstellung, die Staatenlose
haben, ist im Asylverfahren von Staatenlosigkeit nur dann auszugehen, wenn
diese durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden kann. Nach dem
Übereinkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September
1954 muss die Staatenlosigkeit von einem der Unterzeichnerstaaten des
Abkommens bescheinigt werden. Im Asylverfahren kommen als Nachweis für die
Staatenlosigkeit nur die gemäß Artikel 27 und 28 des Übereinkommens
ausgestellten Dokumente (Personalausweis, Reiseausweis) oder eine entsprechende
Feststellung einer deutschen Ausländerbehörde in Betracht.
Ein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit ist gesetzlich
nicht vorgesehen. In Deutschland sind die Ausländerbehörden für die
Ausstellung der genannten Dokumente zuständig.
Der reine Sachvortrag staatenlos zu sein, oder die Vorlage anderer als der
geforderten Dokumente reichen nicht, um vom Vorliegen einer Staatenlosigkeit
ausgehen zu können. In den Fällen, in denen die Staatenlosigkeit vom
Antragsteller nicht belegt werden kann, wird im Hinblick auf die
Verfahrensbeschleunigung (auch im Sinne der Antragstellenden) davon abgesehen, die
Ausländerbehörde im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens um Klärung der
Staatenlosigkeit zu bitten. Die Klärung bleibt dem ausländerrechtlichen Verfahren
vorbehalten, das sich im Regelfall an das Asylverfahren anschließt. Solange die
Staatenlosigkeit nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen ist und im
Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts keine konkrete Staatsangehörigkeit
festgestellt werden kann, ist im Asylverfahren von einer „ungeklärten“
Staatsangehörigkeit auszugehen.
6. Bestehen in den Bundesländern bzw. Kommunen nach Kenntnis der
Bundesregierung einheitliche Feststellungsverfahren, und wenn nein,
warum nicht (bitte ausführen und begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
7. Befürwortet die Bundesregierung die Einführung eines geregelten,
einheitlichen Verfahrens zur Feststellung von Staatenlosigkeit, um
Mitarbeitende in den zuständigen Behörden in ihrer Arbeit zu entlasten und
Staatenlosen Rechtsklarheit und einen klaren Zugang zu ihren Rechten zu
verschaffen (wenn nein, bitte begründen)?
Wenn ja, wird die Bundesregierung die Einführung eines einheitlichen
Verfahrens gegebenenfalls anregen bzw. vorantreiben, durch
entsprechende Bund-Länder-Vereinbarungen oder durch Vorschläge für die
gesetzliche Regelung eines bundeseinheitlichen Verfahrens, etwa in
Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, wobei nach
Auffassung der Fragestellenden an Verfahren, wie sie z. B. in Frankreich
seit Jahren etabliert und gesetzlich geregelt sind, angeknüpft werden
könnte (vgl.
www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf
?reldoc=y&docid=589083744, S. 9 f.; bitte ausführen und begründen),
und wenn nein, warum nicht?
Die Klärung der Identität sowie der Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich von
hoher Bedeutung. Werden keine Dokumente oder Unterlagen vorgelegt, sind
die Angaben zur Person zu überprüfen. Dieser Prüfprozess ist zwar mit einem
hohen Aufwand verbunden, gegenüber dem Zweck ist er jedoch als
verhältnismäßig zu bewerten. Hierbei können im gesamten Prüfzeitraum Erkenntnisse
zur Person und zur Staatsangehörigkeit gewonnen werden. Aus Sicht der
Bundesregierung ist dieses Verfahren ausreichend.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass der durch eine Behörde
bereits festgestellte Status der Staatenlosigkeit mitunter durch ein neues
Verfahren bzw. eine andere Behörde infrage gestellt und in die
Feststellung einer „ungeklärten Staatsangehörigkeit“ umgewandelt wird (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller), und wie bewertet die Bundesregierung
eine solche uneinheitliche und für die Betroffenen nicht berechenbare
Verfahrensweise gegebenenfalls (bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Kann die Frage, ob Staatenlosigkeit vorliegt, in Deutschland immer
abschließend festgestellt werden, und wenn ja, wie erfolgt dies (bitte
ausführen), und wenn nein, welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus im Hinblick auf die Rechtssicherheit Staatenloser?
Die Feststellung der Staatenlosigkeit erfolgt durch die Ausländerbehörden. Die
Staatenlosigkeit als solche stellt kein gegenüber der Ausländerbehörde
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, da sich aus dieser nicht unmittelbar Rechte
und Pflichten des Antragstellers und der Behörde ergeben. Vielmehr stellt sie
allein ein Tatbestandsmerkmal für unterschiedliche, sich aus verschiedenen
Rechtsnormen ergebende Rechtsbeziehungen dar.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 4g verwiesen.
10. Wie viele Reiseausweise für Ausländer und Reiseausweise für
Staatenlose (bitte differenzieren) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
dem Jahr 2015 an anerkannt Staatenlose bzw. Menschen mit einer
ungeklärten Staatsangehörigkeit (oder „ohne Angabe“ zur
Staatsangehörigkeit; bitte differenzieren) ausgestellt (bitte die jeweiligen Gesamtzahlen
der jeweiligen Reiseausweise für jede Personengruppe nach Jahren
auflisten), wie viele Personen verfügten zuletzt über solche Reiseausweise
(bitte auch nach Bundesländern differenzieren), und welche Angaben zu
den Herkunftsländern können gemacht werden (bitte ausführen)?
Da Angaben zu Passersatzdokumenten nach § 4 der Aufenthaltsverordnung
(AufenthV) im AZR den Löschfristen des AZR-Gesetzes und der AZRG-
Durchführungsverordnung unterliegen, und in der Regel mit der Ausstellung
von einem neuen Reiseausweis die Angaben des vorhergehenden Dokumentes
aus dem AZR von der Ausländerbehörde gelöscht werden, kann aus den Daten
des AZR nicht ermittelt werden, wann ein Reiseausweis zum ersten Mal
ausgestellt wurde. Daher bezieht sich das Erteilungsjahr auf die Erteilung des
aktuellsten Reiseausweises. Belastbare Angaben zum Herkunftsland lassen sich aus
den Daten des AZR nicht ermitteln, eine Unterscheidung erfolgt daher allein
anhand der Staatsangehörigkeiten.
Anzahl der Staatenlosen, denen ein Reiseausweis erteilt wurde.
Ausstellungsjahr
Reiseausweis für
Staatenlose nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für
Ausländer nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
2015 205 63 268
2016 229 129 358
2017 402 187 589
2018 461 175 636
2019 649 155 804
2020 1.227 153 1.380
2021 2.322 225 2.547
2022 2.735 294 3.029
2023 132 31 163
Gesamt 8.362 1.412 9.774
Anzahl der zum Stichtag 28. Februar 2023 aufhältigen Staatenlosen mit einem
im AZR erfassten Reiseausweis.
Ausstellungsjahr
Reiseausweis für
Staatenlose nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für
Ausländer nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
2015 157 56 213
2016 171 122 293
2017 336 176 512
2018 372 165 537
2019 576 150 726
2020 1173 148 1.321
2021 2281 220 2.501
2022 2704 292 2.996
2023 130 31 161
Gesamt 7.900 1.360 9.260
Anzahl der aufhältigen anerkannten Staatenlosen mit einem Reiseausweis nach
Ländern.
Reiseausweis für Staatenlose nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für Ausländer nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
Baden-
Württemberg
871 99 970
Bayern 1.003 176 1.179
Berlin 474 97 571
Brandenburg 170 41 211
Bremen 124 20 144
Hamburg 145 10 155
Hessen 745 144 889
Mecklenburg-
Vorpommern
34 19 53
Niedersachsen 1.197 157 1.354
Nordrhein-
Westfalen
1.989 317 2.306
Rheinland-Pfalz 346 144 490
Saarland 50 14 64
Sachsen 291 40 331
Sachsen-Anhalt 107 26 133
Reiseausweis für Staatenlose nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für Ausländer nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
Schleswig-Holstein 283 39 322
Thüringen 71 17 88
Summe 7.900 1.360 9.260
Anzahl der Personen mit einer ungeklärten Staatsangehörigkeit, denen ein
Reiseausweis erteilt wurde.
Ausstellungsjahr
Reiseausweis für
Staatenlose nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für
Ausländer nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
2015 9 544 553
2016 25 1.079 1.104
2017 46 2.388 2.434
2018 59 1.556 1.615
2019 45 1.276 1.321
2020 125 1.944 2.069
2021 135 2.717 2.852
2022 172 3.499 3.671
2023 6 274 280
Gesamt 622 15.277 15.899
Anzahl der zum Stichtag 28. Februar 2023 aufhältigen Personen mit einer
ungeklärten Staatsangehörigkeit und einem im AZR erfassten Reiseausweis.
Ausstellungsjahr
Reiseausweis für
Staatenlose nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für
Ausländer nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
2015 7 499 506
2016 20 1.003 1.023
2017 38 2.267 2.305
2018 57 1.467 1.524
2019 42 1.206 1.248
2020 120 1.894 2.014
2021 131 2.677 2.808
2022 165 3.475 3.640
2023 6 273 279
Gesamt 586 14.761 15.347
Anzahl der aufhältigen Personen mit einer ungeklärten Staatsangehörigkeit mit
einem Reiseausweis nach Ländern.
Reiseausweis für Staatenlose nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für Ausländer nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
Baden-
Württemberg
62 908 970
Bayern 71 382 453
Berlin 44 6.534 6.578
Brandenburg 12 254 266
Bremen 11 176 187
Hamburg 17 268 285
Hessen 46 467 513
Mecklenburg-
Vorpommern
1 43 44
Reiseausweis für Staatenlose nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für Ausländer nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
Niedersachsen 72 1.490 1.562
Nordrhein-
Westfalen
153 2.746 2.899
Rheinland-Pfalz 31 295 326
Saarland 4 109 113
Sachsen 10 482 492
Sachsen-Anhalt 29 93 122
Schleswig-
Holstein
18 424 442
Thüringen 5 90 95
Summe 586 14.761 15.347
Anzahl der Personen, denen ein Reiseausweis ohne Angabe einer
Staatsangehörigkeitsbezeichnung erteilt wurde (Daten sind gleich mit der Anzahl der aktuell
zum Stichtag 28. Februar 2023 aufhältigen Personen ohne Angabe einer
Staatsangehörigkeitsbezeichnung mit einem Reiseausweis).
Ausstellungsjahr
Reiseausweis für
Staatenlose nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für
Ausländer nach § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
2015 1 2 3
2016 4 4
2017 4 4
2018 1 8 9
2019 10 10
2020 9 9
2021 1 11 12
2022 14 14
2023 1 1
Gesamt 3 63 66
Anzahl der aufhältigen Personen ohne Angabe einer
Staatsangehörigkeitsbezeichnung im Reiseausweis nach Ländern.
Reiseausweis für Staatenlose nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für Ausländer nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
Baden-
Württemberg
Bayern 7 7
Berlin 1 3 4
Brandenburg 1 5 6
Bremen 1 2 3
Hamburg 2 2
Hessen 5 5
Mecklenburg-
Vorpommern
Niedersachsen 1 1
Nordrhein-
Westfalen
16 16
Rheinland-Pfalz 8 8
Saarland
Sachsen 2 2
Sachsen-Anhalt 1 1
Reiseausweis für Staatenlose nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthV
Reiseausweis für Ausländer nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV
Gesamt
Schleswig-
Holstein
11 11
Thüringen
Summe 3 63 66
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls dazu, wie
viele Reiseausweise für Staatenlose im Rahmen des Rechtsanspruchs
nach Artikel 28 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung
der Staatenlosen vom 28. September 1954 und wie viele im
Ermessenswege ausgestellt wurden (bitte, soweit möglich, nach den oben
genannten Differenzierungen auflisten, sonst bitte zumindest
Einschätzungen geben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls dazu,
unter welchen Umständen bzw. nach welchen Kriterien Staatenlosen
bzw. Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit oder „ohne
Angabe“ zur Staatsangehörigkeit ein Reisepass für Ausländer oder ein
Reisepass für Staatenlose ausgestellt wird (bitte ausführen)?
Die Ausstellung des Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 AufenthV) richtet sich nach Artikel 28 des Übereinkommens über die
Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II
S. 473), das am 24. Januar 1977 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
getreten ist (BGBl. 1977 II S. 235). Die Ausstellung eines Reiseausweises für
Staatenlose setzt voraus, dass der Antragsteller staatenlos ist. Ob dies der Fall
ist, hat die jeweils zuständige Ausländerbehörde zu prüfen.
Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 AufenthV) richtet sich nach den Voraussetzungen von § 5 Absatz 1
AufenthV. Die Zumutbarkeit der Beschaffung eines Passersatzes bei den
zuständigen Behörden des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei im Einzelfall
durch die Ausländerbehörde zu prüfen.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse dazu, dass bei Staatenlosen zum
Teil unterschiedliche Staatsangehörigkeitscodes zu ihrer (fehlenden)
Staatsangehörigkeit in ihren Reiseausweisen bzw. Aufenthaltspapieren
verwandt werden (etwa: „XXX“, „XXA“ oder „- – -“), sodass es auch
zu unterschiedlichen Eintragungen zu einer Person in
unterschiedlichen Dokumenten kommen kann, und wie bewertet sie dies
gegebenenfalls (bitte ausführen)?
Gibt es bundesweite Vorgaben oder Absprachen zur Verwendung von
Staatsangehörigkeitscodes in ausländerrechtlichen oder anderen
Dokumenten für Staatenlose bzw. auch für Personen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit (wenn ja, bitte ausführen, wenn nein, erwägt die
Bundesregierung vereinheitlichende Vorgaben hierzu)?
Das BMI hat mit Schreiben vom 18. Juni 2020 in Kenntnis dieser Thematik mit
Bezug auf Staatsangehörigkeitscodes lediglich hinsichtlich verschiedener
Fallgruppen von Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit Hinweise an
die Länder mit dem Ziel eines einheitlichen Vorgehens gegeben.
Analog zu diesen Hinweisen soll den genannten Fallgruppen (Staatenlose,
Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit) grundsätzlich jeweils ein
Staatsangehörigkeitscode zugewiesen werden. Einzig auf der Personendatenseite von
Reiseausweisen wird für beide Gruppen der identische
Staatsangehörigkeitscode „---“ genutzt.
11. Wie schätzt die Bundesregierung den Kenntnisstand und das Wissen der
Mitarbeitenden in den Ausländerbehörden bzw. in den
Einbürgerungsbehörden zum Thema Staatenlosigkeit und wie damit umzugehen ist ein?
a) Gibt es Treffen oder Austauschmöglichkeiten zwischen Bund und
Ländern, in denen Fragen, Herausforderungen und Lösungsansätze
zum Thema Staatenlosigkeit besprochen werden (können)?
Wenn ja, welche, in welchem Turnus und gegebenenfalls mit
welchen Ergebnissen, wenn nein, sieht die Bundesregierung einen
Bedarf für einen solchen Austausch, und wird sie diesen gegebenenfalls
initiieren (bitte begründen)?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Das BMI hält regelmäßig Treffen mit den Ländern zum Austausch bezüglich
aufenthaltsrechtlicher Fragestellungen ab. Die Ausländerreferentenbesprechung
findet zweimal jährlich statt. In diesem Rahmen wurden und werden auch
Fragen zum Thema Staatenlosigkeit besprochen.
In den jährlichen Sitzungen der Staatsangehörigkeitsrechtsreferentinnen und
-referenten des Bundes und der Länder werden staatsangehörigkeitsrechtliche
Themen besprochen; in den letzten zehn Jahren wurden Fragen zur
Staatenlosigkeit nicht behandelt.
b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fort- und Weiterbildungen
oder Informationsveranstaltungen usw. auf Ebene der Bundesländer
bzw. Kommunen, um den Wissensstand und die Expertise der
Beschäftigten in den zuständigen Behörden zum Thema Staatenlosigkeit
zu verbessern (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung hat im Bereich des Aufenthaltsrechts und des
Staatsangehörigkeitsrechts keine Kenntnisse zu Fort- und Weiterbildungen oder
Informationsveranstaltungen auf Länderebene speziell zur Staatenlosigkeit.
c) Wie und wo können sich Staatenlose oder Personen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland beraten und zu ihren Rechten informieren lassen,
behördlicherseits, aber gegebenenfalls auch durch nichtstaatliche Akteure (bitte
ausführen)?
Bezüglich aufenthaltsrechtlicher Fragestellung können die Betroffenen sich an
die Ausländerbehörden wenden. In Einbürgerungsangelegenheiten können sich
Einbürgerungsbewerber von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde
beraten lassen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über mögliche
nichtstaatliche Akteure, die in den Ländern Beratungen zu Fragen der ungeklärten
Staatsangehörigkeit durchführen.
d) Welche Vorgaben, Empfehlungen, Informationen usw. wurden bislang
gegebenenfalls seitens des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat oder durch andere Bundesministerien oder Stellen der
Bundesregierung an die Bundesländer zum Thema Staatenlosigkeit bzw.
ungeklärte Staatsangehörigkeit übermittelt (bitte mit Datum und
wichtigstem Inhalt auflisten)?
Auf die Antworten zu den Fragen 3d, 4 bis 4g und 10c wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]