[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Meiser, Susanne Ferschl,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6273 –
Überblick über den Stand der Tariftreue bei der öffentlichen Auftragsvergabe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jährlich vergibt die öffentliche Hand Aufträge an private Unternehmen in
Milliardenhöhe. Vor dem Hintergrund der seit Jahren anhaltenden Erosion der
Tarifbindung könnte die öffentliche Auftragsvergabe ein bedeutender
Wirtschaftsfaktor sein, um die Tarifbindung zu stärken. Zwar hat Deutschland
2016 im Rahmen der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien (Richtlinie
2014/24/EU) im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in
der Vergabeverordnung (VgV) die Möglichkeit zur Berücksichtigung sozialer
Kriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe eröffnet, allerdings wurde
dabei nicht davon Gebrauch gemacht, ein System der zwingenden Tariftreue im
GWB zu verankern. Gleichzeitig hat eine veränderte Rechtsprechungspraxis
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie die zuletzt novellierte EU-
Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/957) die Bedeutung von
Tarifverträgen für die Absicherung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der
Beschäftigten betont. Die Möglichkeiten, Tariftreueregelungen bei der
Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand auszuweiten, wurden somit deutlich
erleichtert.
Einige Bundesländer haben deshalb in den vergangenen Jahren ihre
Landesvergabegesetze angepasst und, etwa wie das Land Berlin oder das Saarland,
Tariftreuebestimmungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe erlassen. Auf
Bundesebene fehlt es bisher jedoch noch immer an einer entsprechenden
gesetzlichen Tariftreueregelung für öffentliche Aufträge. Bisher müssen
nichttarifgebundene Unternehmen tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes nur einhalten, soweit sie nach
dem Tarifvertragsgesetz (TVG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) für allgemeinverbindlich
erklärt wurden (vgl. § 128 Absatz 1 GWB).
Anknüpfend an die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur „Tariftreue
bei der öffentlichen Auftragsvergabe“ auf Bundestagsdrucksache 19/20209,
interessieren sich die Fragestellenden für mögliche Ausgestaltungskriterien
eines Bundestariftreuegesetzes sowie „Best-Practice-Ansätze“ bereits
bestehender länderspezifischer Tariftreuebestimmungen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6466
20. Wahlperiode 18.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 18. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welches Bundesministerium übernimmt die Federführung bei einem
Gesetzesvorhaben zur Bindung der Auftragsvergabe des Bundes an die
Einhaltung von Tarifverträgen (Bundes-Tariftreue), und welches
Bundesministerium ist maßgeblich für die Ausgestaltung einer
Tariftreueregelung zuständig?
Die Erarbeitung eines Bundestariftreuegesetzes erfolgt in gemeinsamer
Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
2. Welche Bundesländer verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über
vergabespezifische Mindestlöhne (bitte nach Höhe des Mindestlohns pro
Stunde auflisten), und in welchen Bundesländern orientiert sich der
vergabespezifische Mindestlohn an der Entgeltordnung des öffentlichen
Dienstes der Länder (TV-L)?
3. Welche Bundesländer verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell über gesetzliche Landestariftreueregelungen (bitte jeweils nach den
länderspezifischen Regelungen differenzieren, die eine Verpflichtung zur
Entlohnung bei der öffentlichen Auftragsvergabe nach
a) einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach dem
Tarifvertragsgesetz (TVG),
b) einem per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), oder
c) einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
erlassenen Rechtsverordnung
vorsehen)?
4. Welche Bundesländer verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung
aktuell über gesetzliche Bestimmungen, die über die in Frage 3 genannten
Kriterien hinaus bei öffentlichen Auftragsvergaben explizit eine
Verpflichtung zur Bezahlung nach den jeweils in der Region und Branche
gültigen bzw. repräsentativen Tarifverträgen vorsehen, und wie viele
Bundesländer planen aktuell eine diesbezügliche Regelung (bitte unter
Nennung der entsprechenden Bundesländer angeben)?
5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Schwellenwerte
der jeweiligen in den Bundesländern anzuwendenden
Tariftreueregelungen (bitte differenzieren) für die jeweilige Auftragsart (Baubereich,
Dienstleistungen, Lieferbereich)?
7. Welche Bundesländer nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung direkt
Bezug (sogenannter Berliner Weg) bzw. indirekt Bezug (sogenannter
Saarländischer Weg) auf die jeweils ortsüblichen repräsentativen
Tarifverträge mittels Tarifregister bzw. die Übernahme zentraler
Tarifregelungen durch eine Rechtsverordnung, und welche Bundesländer planen
aktuell, das eine oder andere Modell in ihre Landestariftreueregelungen
aufzunehmen?
Die Fragen 2 bis 5 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Festlegung von Vergabe- und Tariftreueregelungen für die öffentlichen
Vergaben der Bundesländer fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen
Bundesländer. Die Bundesregierung führt keine vergleichende Übersicht über sämtliche
geltende landesrechtliche Vorschriften. Die Bundesregierung kann daher nur
ihren aktuellen Kenntnisstand zur Verfügung stellen und nicht zu
parlamentarischen Initiativen bzw. weiteren Planungen der Länder Auskunft geben. Vor
diesem Hintergrund kann die Bundesregierung Folgendes mitteilen:
Derzeit verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung folgende Länder über
einen vergabespezifischen Mindestlohn:
• Berlin: 13,00 Euro,
• Brandenburg: 13,00 Euro,
• Bremen: 12,29 Euro,
• Thüringen: 12,07 Euro,
• In Sachsen-Anhalt berechnet sich der Vergabemindestlohn anhand der
Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im
Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes der Länder.
Derzeit verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung alle Bundesländer bis auf
Sachsen und Bayern über eine Tariftreueregelung. In den meisten Ländern
handelt es sich um deklaratorische Tariftreueregelungen, die sich auf ohnehin
bestehende Pflichten aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder durch
Rechtsverordnung verbindlichen Branchenmindestlöhnen beziehen. Nur in
Berlin, Bremen, Thüringen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt verpflichten die
Tariftreueregelungen konstitutiv zur Einhaltung tariflicher Arbeitsbedingungen.
Dabei setzen die Regelungen in Bremen und im Saarland den Erlass einer
Rechtsverordnung für die Anwendung tariflicher Arbeitsbedingungen voraus.
Die Schwellenwerte in den Landesregelungen mit konstitutiver
Tariftreueregelung variieren und sind auch für die erfassten Auftragsarten teilweise
unterschiedlich ausgestaltet:
• In Berlin liegt der Schwellenwert für Bauleistungen bei 50 000 Euro und für
Dienstleistungen bei 10 000 Euro.
• In Thüringen liegt der Schwellenwert für Bauleistungen bei 50 000 Euro
und für Dienst- und Lieferleistungen bei 20 000 Euro.
• In Bremen liegt der Schwellenwert für Bauleistungen bei 5 000 Euro und
für Dienstleistungen bei 1 000 Euro.
• In Sachsen-Anhalt liegt der Schwellenwert für Bauleistungen bei
120 000 Euro und für Liefer- und Dienstleistungen bei 40 000 Euro.
• Im Saarland gilt ein einheitlicher Schwellenwert für alle Auftragsarten in
Höhe von 25 000 Euro.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass zum
Erreichen möglicher Regelungsziele der Bundestariftreueregelung (z. B.:
fairer Wettbewerb, Schutz der beim Auftrag eingesetzten Beschäftigten
und die Stärkung der Tarifbindung) die Schwellenwerte möglichst
niedrig angesetzt werden sollten (bitte begründen)?
8. Welche Vorteile bzw. Nachteile sieht die Bundesregierung in der
Anwendung der jeweils beschrittenen Wege (Tarifregister bzw.
Rechtsverordnung) im Hinblick auf eine Tariftreueregelung auf Bundesebene?
10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass auch
repräsentative regionale Branchentarifverträge bei der öffentlichen
Auftragsvergabe zu berücksichtigen sind (bitte begründen)?
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass nach
dem Vorbild einiger Bundesländer auch für Branchen ohne Tarifvertrag
ein Vergabemindestlohn notwendig ist, um das im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP verfolgte Ziel, dass
„faire Löhne in Deutschland bezahlt werden“ (vgl. Koalitionsvertrag,
S. 56) erreichen zu können (bitte begründen)?
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass auch
Bundesbehörden (Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung sowie
voll-, teil- oder nichtrechtsfähige Anstalten, Körperschaften und
Stiftungen der mittelbaren Staatsverwaltung), die Aufgaben der bundeseigenen
Verwaltung in Deutschland wahrnehmen, unter den Geltungsbereich der
öffentlichen Auftragsvergabe des Bundes fallen (bitte begründen)?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass vor
dem Hintergrund guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung
im Bereich des Bundes von 2020 (Public Corporate Governance Kodex
des Bundes –PCGK) „ein klares Statement für […] die gesetzes- und
tarifgetreue Entlohnung gesetzt“ (Beteiligungsbericht des Bundes 2022,
S. 19) wird, und demzufolge eine gesetzliche Tariftreueregelung auch für
Unternehmen gelten muss, die sich mehrheitlich in Bundesbesitz
befinden (bitte begründen)?
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A) so
anzupassen ist, dass auch im Rahmen der Präqualifizierungsverfahren (PQ-
Verfahren) die Tariftreue bei Bauleistungen nachzuweisen ist (bitte
begründen)?
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Verstöße gegen Tariftreuebestimmungen zu erheblichen
Wettbewerbsverzerrungen führen können und deshalb abschreckende Sanktionen dazu
geeignet sind, um Auftragnehmer anzuhalten, sich an die gesetzlichen
Bestimmungen zu halten, und wenn ja, sieht die Bundesregierung vor
diesem Hintergrund entsprechende Nachbesserungs- bzw.
Klarstellungsbedarfe im GWB (bitte begründen)?
Die Fragen 6, 8, 10 bis 13, 15 und 23 werden aufgrund des
Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet.
Der zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte
Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ sieht vor, dass zur Stärkung der
Tarifbindung die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes an die Einhaltung eines
repräsentativen Tarifvertrages der jeweiligen Branche gebunden werden soll. Die
nähere Ausgestaltung einer Bundestariftreueregelung wird derzeit vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz geprüft.
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass es
unionsrechtlich möglich ist (vgl. Entscheidung des EuGH zur Sache
Sähköalojen ammattiliitto; Urteil vom 12. Februar 2015 – C-396/13),
komplette Tarifsysteme, inklusive des gesamten Tarifgitters sowie, anknüpfend
an § 2 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m § 2a AEntG, auch Zulagen,
Zuschläge, Sonderzahlungen, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, bei der
öffentlichen Auftragsvergabe zu berücksichtigen (bitte begründen)?
Für die Ausgestaltung einer Tariftreueregelung legt der Katalog an
Arbeitsbedingungen des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG, in der geänderten
Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957, die äußere Grenze an regelbaren
Arbeitsbedingungen fest. In der angesprochenen Rechtssache Sähköalojen
ammattiliitto hat der EuGH, vor der Änderung zu „Entlohnung“ durch die Richtlinie
(EU) 2018/957, den Begriff „Mindestlohnsatz“ konkretisiert und den Katalog
der regelbaren Arbeitsbedingungen insofern näher bestimmt. Innerhalb dieses
Rahmens gestattet das Unionsrecht, verbindliche Arbeitsbedingungen auch für
aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzugeben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Frage 6, 8, 10 bis 13, 15 und 23
verwiesen.
14. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, jegliche steuerliche
Förderung aus dem Bundeshaushalt zukünftig davon abhängig zu machen,
ob das geförderte Unternehmen nach einem maßgeblichen Tarifvertrag
entlohnt (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit, jegliche steuerliche
Förderung aus dem Bundeshaushalt von tarifvertraglicher Entlohnung abhängig
zu machen. Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung sich die
Entbürokratisierung und Vereinfachung des Steuersystems zum Ziel gesetzt, um die
notwendigen Investitionen in die Modernisierung und Transformation der
Wirtschaft zu fördern. Zusätzliche Regelungen für die steuerliche Förderung von
Unternehmen würden dem zuwiderlaufen und sowohl für Steuerzahlerinnen
und Steuerzahler als auch für die Steuerverwaltung einen Anstieg des
Verwaltungsaufwands bedeuten.
16. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Auftragsvolumen
der auf Bundesebene vergebenen Aufträge und Konzessionen (soweit
bereits möglich, für das Jahr 2021 nach Schwellenwerten, Anzahl der
Aufträge, Auftragsart, absolut sowie jeweils anteilig am Gesamtvolumen
angeben)?
Laut dem ersten veröffentlichten Bericht zur Vergabestatistik betreffend das
erste Halbjahr 2021 wurden insgesamt öffentliche Aufträge und Konzessionen
mit einem Gesamtvolumen von 52 809,4 Mio. Euro vergeben, die sich auf eine
Gesamtanzahl von 86 978 Aufträgen und Konzessionen verteilen. Beschränkt
auf die Bundesebene beläuft sich die Anzahl öffentlicher Aufträge und
Konzessionen auf 9 881 (11,36 Prozent) bei einem Auftragsvolumen von 9 891,4 Mio.
Euro (18,73 Prozent).
Im Hinblick auf die Auftragsarten erfolgt in dem ersten Halbjahresbericht
lediglich eine Differenzierung bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge und
Konzessionen auf allen Ebenen, nicht jedoch allein für die Bundesebene.
Gesamtheitlich betrachtet zeigte sich dabei folgendes Bild:
Anzahl
absolut
Anzahl in
Prozent
Volumen
in Mio.
Euro
Volumenanteil
in Prozent
Bauaufträge 46.773 53,78 16.443,1 31,14
Lieferaufträge 17.024 19,57 8.333,9 15,78
Dienstleistungsaufträge 23.171 26,64 27.936,1 52,90
Dienstleistungskonzessionen 10 0,01 96,4 0,18
Baukonzessionen - - - -
Hinsichtlich der Schwellenwerte erfolgt in dem Bericht eine Differenzierung
zwischen Ober- und Unterschwelle. Bezüglich der Anzahl aller öffentlicher
Aufträge und Konzessionen entfallen dabei 77 414 (89 Prozent) auf den
Unterschwellen- und 9 564 (11 Prozent) auf den Oberschwellenbereich. In Bezug auf
das Auftragsvolumen ergibt dies 13 073 Mio. Euro (25 Prozent) im Bereich der
Unterschwelle und 39 736 Mio. Euro (75 Prozent) im Oberschwellenbereich.
Bundesseitig entfallen dabei 2 279 (23,83 Prozent) Vergaben auf den Bereich
der Oberschwelle mit einem Volumen von 8 429,7 Mio. Euro (21,21 Prozent)
sowie 7 602 (9,82 Prozent) Vergaben auf den Bereich der Unterschwelle mit
einem Volumen von 1 461,7 Mio. Euro (11,18 Prozent).
Eine Differenzierung nach Auftragsarten im Ober- und Unterschwellenbereich
erfolgt in dem Bericht wiederum nur bezogen auf die Gesamtsumme aller
Vergaben auf allen Ebenen der Auftraggeber. Oberhalb der EU-Schwellenwerte
teilen sich die erteilten Aufträge und Konzessionen danach wie folgt auf:
Anzahl
absolut
Anzahl in
Prozent
Volumen
in Mio.
Euro
Volumenanteil
in Prozent
Bauaufträge 297 3,11 5.588,5 14,06
Lieferaufträge 3.353 35,06 7.441,8 18,73
Dienstleistungsaufträge 5.904 61,73 26.609,8 66,97
Dienstleistungskonzessionen 10 0,10 96,4 0,24
Baukonzessionen - - - -
Unterhalb der EU-Schwellenwerte ergibt sich folgende Aufteilung:
Anzahl
absolut
Anzahl in
Prozent
Volumen in
Mio. Euro
Volumenanteil
in Prozent
Bauaufträge 46.476 60,04 10.854,6 83,03
Lieferaufträge 13.671 17,66 892,1 6,82
Dienstleistungsaufträge 17.267 22,30 1.326,3 10,15
Über den genannten Bericht zu den Ergebnissen der Vergabestatistik für das
erste Halbjahr 2021 hinaus verweist die Bundesregierung – für weitere
öffentliche Auswertungen zu statistisch erhobenen Daten für die Vergabestatistik – auf
die GENESIS-Online Datenbank auf den Internetseiten des Statistischen
Bundesamtes.
17. In wie vielen Fällen, bezogen auf die Gesamtzahl sowie auf das
Gesamtvolumen, der vergebenen öffentlichen Aufträge und Konzessionen wurde
nach Kenntnis der Bundesregierung das Merkmal „Tariftreue“ als
soziales Nachhaltigkeitskriterium auf Bundesebene als
Ausführungsbedingung zum Gegenstand der Ausschreibung gemacht (soweit bereits
möglich, für das Jahr 2021 nach Schwellenwerten, Anzahl der Aufträge,
Auftragsart sowie Volumen differenzieren, andernfalls bitte soziale
Nachhaltigkeitskriterien als Ganzes angeben)?
Unter der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der
Vergabestatistikverordnung wird die Beachtung von bestimmten Kriterien bei der
Entscheidung über die Auswahl der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers
verstanden. Dabei wird zwischen sozialen, umweltbezogenen und innovativen
Aspekten differenziert. Eine darüberhinausgehende Differenzierung der
einzelnen Merkmale erfolgte im Bericht zu den Ergebnissen der Vergabestatistik für
das erste Halbjahr 2021 nicht.
Der zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte
Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen“ sieht vor, für die Vergabe öffentlicher
Aufträge des Bundes eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, „Tariftreue“
konstitutiv als Ausführungsbedingung zum Gegenstand der Ausschreibung machen
zu können.
Zur Verwendung sozialer Nachhaltigkeitskriterien als Ganzes verweisen wir auf
Abschnitt 6 des ersten Halbjahresberichts zu den Ergebnissen der
Vergabestatistik für das erste Halbjahr 2021.
18. Wie häufig wurden nach Kenntnissen der Bundesregierung soziale
Nachhaltigkeitskriterien bei der Auftragsvergabe auf Bundesebene als
Zuschlagskriterium berücksichtigt (soweit bereits möglich, für das Jahr
2021 nach Schwellenwerten, Anzahl der Aufträge, Auftragsart sowie
Volumen differenzieren)?
Laut dem ersten veröffentlichten Bericht zur Vergabestatistik betreffend das
erste Halbjahr 2021 wurden im Bereich der Oberschwelle – allerdings nicht
differenziert nach Auftraggeberebene Bund, Länder oder Kommunen – bei
insgesamt 169 öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem Volumen von
756,4 Mio. Euro. Euro soziale Kriterien als Zuschlagskriterien verwendet. Dies
entspricht mit Blick auf die Anzahl der öffentlichen Aufträge und
Konzessionen einem Anteil von 1,77 Prozent und mit Blick auf das Volumen einem
Anteil von 1,9 Prozent.
Im Bereich der Unterschwelle differenziert der erste veröffentlichte Bericht zur
Vergabestatistik betreffend das erste Halbjahr 2021 nicht danach, auf welcher
Stufe eines Vergabeverfahrens soziale Nachhaltigkeitskriterien angewandt
wurden.
Über den genannten Bericht hinaus verweist die Bundesregierung – für weitere
öffentliche Auswertungen zu statistisch erhobenen Daten für die
Vergabestatistik – auf die GENESIS-Online Datenbank auf den Internetseiten des
Statistischen Bundesamtes.
19. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Auftragnehmer von den Vergabestellen, die in den Verantwortungsbereich
des Bundes fallen, nach § 123 Absatz 4 GWB (zwingende
Ausschlussgründe) von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen, weil
aufgrund des Vorenthaltens und des Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach
§ 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) Beiträge zur Sozialversicherung
nicht abgeführt wurden (bitte seit dem 1. Dezember 2021 monatlich
darstellen)?
20. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Auftragnehmer von den Vergabestellen, die in den Verantwortungsbereich
des Bundes fallen, nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie nach
§ 124 Absatz 2 GWB (fakultative Ausschlussgründe) i. V. m. § 2
Wettbewerbsregistergesetz von der öffentlichen Auftragsvergabe
ausgeschlossen (bitte seit dem 1. Dezember 2021 monatlich darstellen sowie nach
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Mindestlohngesetz [MiLoG],
dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie nach dem
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes [SchwarzArbG] differenzieren)?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Ausschlüsse von der Teilnahme an Vergabeverfahren im
Verantwortungsbereich des Bundes werden nicht zentral erfasst.
21. Wie viele Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
im Wettbewerbsregister (nach dem Wettbewerbsregistergesetz –
WRegG) gelistet, weil sie gegen die in den Fragen 19 und 20 genannten
gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben (bitte seit dem 1. Dezember
2021 monatlich darstellen)?
Die Frage wird mit nachstehender Übersicht beantwortet.
In der Übersicht sind die derzeit im Wettbewerbsregister eingetragenen
Unternehmen aufgeführt, die gegen folgende Vorschriften verstoßen haben: § 266a
des Strafgesetzbuches (StGB), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG),
Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG),
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).
Die Zahlen sind monatlich getrennt seit dem 1. Dezember 2021 bis zum
31. März 2023 aufgelistet. Der Monat der Auflistung entspricht dem Monat der
Eintragung in das Wettbewerbsregister.
§ 266a
StGB
Schwarz-
ArbG
AÜG MiLoG AEntG
Dezember 2021 15 0 1 2 3
Januar 2022 89 0 0 4 2
Februar 2022 137 0 3 10 9
März 2022 218 0 0 15 7
April 2022 174 0 1 10 12
Mai 2022 237 0 0 16 9
Juni 2022 211 0 2 15 12
Juli 2022 196 0 0 17 5
August 2022 212 1 2 15 9
September 2022 197 0 5 8 5
Oktober 2022 174 2 2 11 3
November 2022 217 1 5 20 6
Dezember 2022 153 0 0 13 3
Januar 2023 267 0 4 13 15
Februar 2023 257 1 0 11 8
März 2023 266 0 4 16 11
22. Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung von
der Möglichkeit der sogenannten Selbstreinigung nach § 123 Absatz 4
Satz 2 GWB Gebrauch gemacht (bitte seit dem 1. Dezember 2021
monatlich darstellen)?
Die Zahl der Fälle, in denen Unternehmen von der Möglichkeit der
Selbstreinigung nach § 123 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Gebrauch gemacht haben, wird nicht zentral erfasst.
Die Fälle, in denen Unternehmen gemäß § 8 Absatz 1 des
Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) beim Bundeskartellamt als Registerbehörde Anträge auf
Löschung einer Eintragung wegen Selbstreinigung nach § 123 Absatz 4 Satz 2
GWB vor Ablauf der Löschungsfrist nach § 7 Absatz 1 WRegG gestellt haben,
sind – getrennt nach Monaten seit dem 1. Dezember 2021 bis zum 31. März
2023 – in nachstehender Übersicht aufgeführt.
Anzahl Anträge
Dezember 2021 0
Januar 2022 1
Februar 2022 0
März 2022 0
April 2022 0
Mai 2022 2
Juni 2022 0
Juli 2022 1
Anzahl Anträge
August 2022 0
September 2022 0
Oktober 2022 0
November 2022 0
Dezember 2022 0
Januar 2023 0
Februar 2023 0
März 2023 1
In drei Fällen wurde dem Antrag stattgegeben und in einem Fall erfolgte eine
Antragsrücknahme. Ein Antrag befindet sich derzeit im Verfahren. Es gibt
keine abgelehnten Anträge.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]