[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6289 –
Onlinezugangsgesetz 2.0
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland muss vorankommen. Dafür
braucht es im Jahr 2023 ein gezieltes Engagement von Bund, Ländern und
Kommunen. Insbesondere muss mit Hochdruck an der weiteren Umsetzung
des Onlinezugangsgesetzes (OZG) gearbeitet werden. Der Status quo des
OZG-Prozesses ist derzeit ernüchternd. Trotz eines übergreifenden Kraftaktes
in den vergangenen Jahren konnten die Ziele des vielversprechenden OZG
nicht erreicht werden.
Von den 575 im Gesetz definierten Verwaltungsleistungen stand nach Ablauf
der Umsetzungsfrist im Jahr 2022 nur ein Bruchteil – 33
Verwaltungsleistungen – flächendeckend zur Verfügung (
http://www.normenkontrollrat.bund.de/
Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresberichte/2022-jahresbericht.pd
f?__blob=publicationFile&v=6). Umso mehr kommt dem
Onlinezugangsgesetz 2.0 (OZG 2.0) eine große Bedeutung zu. Doch der Referentenentwurf des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) für ein OZG 2.0 (www.
bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentene
ntwuerfe/ozg/ozg-aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) kommt nach
Auffassung der Fragesteller nicht nur zu spät, er setzt auch falsche Prioritäten.
An der Zielsetzung und an den grundlegenden Mechanismen und Strukturen
zur Verwaltungsdigitalisierung soll sich laut Referentenentwurf nichts
Maßgebliches ändern. Der Normenkontrollrat (NKR), das unabhängige
Beratungsgremium der Bundesregierung, kritisiert sowohl in seinem Jahresgutachten
2022 (
http://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downl
oads/DE/Jahresberichte/2022-jahresbe-richt.pdf?__blob=publicationFile
&v=6) als auch kürzlich in seinem Positionspapier zum Referentenentwurf
(
http://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/
DE/Positionspapiere/ozg-positionspapier.pdf?__blob=publicationFile&v=14)
den fehlenden Modernisierungsdruck, und rät dazu, den Verbindlichkeitsgrad
der Verwaltungsmodernisierung grundlegend zu erhöhen.
Aus Sicht der Fragesteller setzt die derzeitige Bundesregierung im
Referentenentwurf zum OZG 2.0, u. a. mit der Streichung der Umsetzungsfrist, mit
fehlenden Verantwortlichkeiten und Koordinierungsstrukturen, unentschiedenen
Schwerpunktsetzungen, mangelnder qualitativer Evaluierung und einer
ausgeklammerten verbindlichen Ende-zu-Ende-Digitalisierung, an den falschen
Stellen an.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6555
20. Wahlperiode 24.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 21. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Jahresgutachten (2022) des Normenkontrollrates (NKR) bezüglich des
OZG 2.0, und stimmt sie zu, dass ein akuter Handlungsbedarf in der
Verwaltungsmodernisierung besteht (
www.normenkontrollrat.bund.de/resou
rce/blob/300864/2151122/50b1598614e5e3fd9be52457e1563a26/22-12-
13-nkr-jahresbericht-2022-data.pdf?download=1)?
Die Umsetzung des OZG ist eines der größten Modernisierungsprojekte in der
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. An der Umsetzung sind Bund und
Länder einschließlich Kommunen, aber auch Verbände, Dienstleisterinnen und
Dienstleister und Nutzende beteiligt. Die Verwaltungsdigitalisierung ist eine
Daueraufgabe, an der stetig weitergearbeitet wird. Das BMI hat im
vergangenen Jahr in intensiven Gesprächen mit wichtigen Beteiligten die Erfahrungen
aus der OZG-Umsetzung und den sich daraus ergebenden
Rechtsänderungsbedarf diskutiert. Parallel wurden Stellungnahmen und Gutachten zum Stand der
OZG-Umsetzung ausgewertet, insbesondere auch das zitierte Jahresgutachten
des NKR.
Auf Grundlage dieser Gespräche und Gutachten hat das BMI einen
Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des OZG vorgelegt, der sich derzeit in der
Ressortabstimmung befindet. Ziel des Referentenentwurfs ist, den Rechtsrahmen
für den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen im Portalverbund als
Daueraufgabe zu setzen, die medienbruchfreie Abwicklung von digitalen
Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu
vereinfachen und die Bereitstellung einheitlicher Basisdienste (Nutzerkonto
einschließlich Postfach) durch den Bund sicherzustellen. Darüber hinaus enthält
der derzeitige Entwurf wichtige Datenschutzregelungen für den EfA-Ansatz,
eine Once-Only-Generalklausel zur einfachen Nachweiserbringung,
Regelungen zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung wesentlicher Bundesleistungen und
für ein begleitendes Monitoring der weiteren OZG-Umsetzung.
Der Referentenentwurf ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur
Verwaltungsdigitalisierung. Voraussetzung für das Gelingen ist aber auch das
Zusammenspiel mit entschlossenem konsequentem faktischem Tun in der weiteren
OZG-Umsetzung.
2. Plant die Bundesregierung, das „zentrale zusätzliche Digitalbudget“ im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP (S. 15) noch in dieser Legislaturperiode einzuführen, und wenn ja,
ab wann sollen aus dem Digitalbudget auch OZG-Projekte finanziert
werden können?
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein
„zusätzliches Digitalbudget“ vorgesehen, das gemäß der von der Bundesregierung
beschlossenen Digitalstrategie zur Umsetzung insbesondere zentraler
Digitalisierungsvorhaben dienen soll. Aktuell laufen Beratungen innerhalb der
Bundesregierung über das weitere Vorgehen zur Umsetzung. Dabei soll auch
berücksichtigt werden, wie sich das „Digitalbudget“ in die Gesamtheit der
Haushaltsmittel einfügt.
Unabhängig davon hat die Umsetzung von einzelnen Maßnahmen und
Projekten aus der Digitalstrategie, insbesondere von mehreren Leuchtturmprojekten
(wie z. B. der elektronischen Patientenakte) bereits begonnen. Die Finanzierung
dieser Vorhaben erfolgt gemäß dem Ressortprinzip aus in den jeweiligen
Einzelplänen dafür insoweit veranschlagten Haushaltsmitteln.
3. Welche Leistungen stehen im Referentenentwurf zum OZG 2.0 im
Vordergrund, die häufig in Anspruch genommen werden und
realistischerweise bis Ende 2023 ausgerollt werden können?
4. Wann, und wie möchte die Bundesregierung die ausstehende „noch zu
regelnde Schwerpunktsetzung“ (Referentenentwurf, S. 1), als Ausgleich
zur gestrichenen Umsetzungsfrist der §§ 1a, 12 OZG, treffen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 gemeinsam
beantwortet.
Der Referentenentwurf stellt den rechtlichen Rahmen für die gesamte OZG-
Umsetzung dar. Er enthält daher keine Regelungen zur Umsetzung konkreter
Leistungen.
Die Bundesregierung hat in Abstimmung mit den Ländern 16 Leistungen
ausgewählt, welche mit besonderem Fokus zu einem flächendeckenden Rollout
weiterentwickelt werden sollen: Ummeldung; Einbürgerung; Personalausweis;
Unternehmensanmeldung und -genehmigung; Handwerksgründung, -register
und -karte; Öffentliche Vergabe; Energiepreispauschale für Studierende;
Arbeitslosengeld II (Bürgergeld); Elterngeld; Eheschließung;
Unterhaltsvorschuss; Bauvorbescheid und Baugenehmigung; Wohngeld; Führerschein
inklusive Umtausch; Kfz-An- und Ummeldung; Anlagengenehmigung und -
zulassung. Diese Leistungen sollen schnellstmöglich den flächendeckenden Rollout
erreichen.
5. Bis wann wird der Bund zentrale Basisdienste bereitstellen, und bis wann
soll der Ersatz landeseigener Entwicklungen des Bürgerkontos und
Postfachs zu einem einheitlichen Konto nach den §§ 3, 13 OZG erfolgen?
Das Nutzerkonto des Bundes, die BundID, ist seit Herbst 2019 produktiv und
verfügt inzwischen über mehr als 2,4 Millionen Nutzende. Es ist in mehr als
50 Onlinediensten und Portalen als Identifizierungskomponente mit
rechtssicherem Rückkanal eingebunden. Die Weiterentwicklung der BundID zu
einem einheitlichen Bürgerkonto hat mit dem Wechsel der ersten Länder auf
die Infrastruktur des Bundes bereits begonnen und wird kontinuierlich
fortgesetzt. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des OZG-Änderungsgesetzes
soll es nur noch ein einheitliches Bürgerkonto inkl. Postfach geben.
Das einheitliche Unternehmenskonto wird nach Beschluss des IT-Planungsrates
im Rahmen einer Verwaltungszusammenarbeit unter Federführung von Bayern
und Bremen entwickelt. Es ist ebenfalls im Produktivbetrieb und wird
kontinuierlich weiterentwickelt.
6. Sollen nach Ansicht der Bundesregierung ressortübergreifende und
effektive Governance-Strukturen als transparente Lenkungsstrukturen für
die Steuerung des Nachfolgegesetzes geschaffen werden, und wenn ja,
welche, und an welchen Schnittstellen?
Eine Schaffung zusätzlicher Strukturen allein führt nicht zu einer verbesserten
Umsetzung.
Ressortübergreifende und effektive Governance-Strukturen bestehen bereits.
Die Bundesregierung wird diese zukünftig allerdings weitgehender einbinden.
So wird über die Umsetzung des OZG zukünftig nicht nur intensiver und
prominenter im IT-Rat berichtet, sondern auch in der Staatssekretärsrunde vor dem
Bundeskabinett alle vier Wochen.
7. Nach welchen Projektmanagementstandards sollen künftig
Digitalisierungsprojekte durchgeführt werden, sollen diese ressortübergreifend
verbindlich und einheitlich vorgegeben werden, und wenn nein, warum
nicht, und wenn ja, zu wann?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat den Ressorts Leitlinien
und konkrete Handlungsgrundlagen zur Projektumsetzung bereitgestellt (vgl.
dazu u. a. Leitfaden Schulung UPO-Trainingsreihe,
https://www.onlinezugangs
gesetz.de/Webs/OZG/DE/themen/digitalisierungsprogramm-bund/upo/upo-nod
e.html). Zudem wurde und wird dies durch die Behördenunterstützung etwa im
UPO-Programm in die Behörden getragen.
8. Woher sollen für die Koordination und Umsetzung des OZG 2.0 nach
Auffassung der Bundesregierung auf Bundes-, Landes- und insbesondere
der Kommunalebene die entsprechenden (IT-)Fachkräfte rekrutiert
werden?
9. Gibt es seitens der Bundesregierung eine Strategie zur IT-
Fachkräftegewinnung in den entsprechenden Stellen der Verwaltungen, in denen die
OZG-Umsetzung erfolgen soll?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 und 9 gemeinsam
beantwortet.
Die Behörden der öffentlichen Verwaltung akquirieren ihre Beschäftigten – wie
die Arbeitgeber der Privatwirtschaft auch – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Um den Arbeitsmarkt insgesamt mit mehr Arbeitskräften zu versorgen, hat das
Bundeskabinett kürzlich das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen.
Auf Bundesebene unterliegt die konkrete Gewinnung von Fachkräften der
Personalhoheit der Ressorts (Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes – GG).
Es gibt vielfältige Maßnahmen zur Unterstützung der Akquise von IT-
Fachkräften. Die Bundesregierung hat erkannt, dass bei der Akquise von Fachkräften
aus dem IT-Bereich der öffentliche Auftritt der Verwaltungen eine besondere
Rolle spielt. Zu diesem Zweck wird derzeit unter Federführung des BMI
beispielsweise die Arbeitgeber-Dachmarke Bundesverwaltung inklusive der neuen
zentralen Karriere-Webseite entwickelt und mittels crossmedialer Kampagne
der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
In den letzten Jahren sind zudem – in enger Abstimmung mit den
Bedarfsträgern aus der Praxis – vielfältige rechtliche Instrumente im Beamten- und
Tarifbeschäftigtenbereich zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften angepasst
oder neu eingeführt worden (z. B. neu konzipierte Personalgewinnungs- und
Personalbindungsprämie im Beamtenbereich bzw. verschiedene Zulagen im
Tarifbereich mit vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten).
Zudem spielt bei vielen potentiellen Nachwuchskräften die Sinnhaftigkeit der
Tätigkeit zunehmend eine wichtige Rolle. Der öffentliche Dienst hat
sinnstiftende Aufgaben sowie gute und sichere Arbeitsbedingungen vorzuweisen, die
jungen Bewerberinnen und Bewerbern laut einer geführten
Beschäftigtenumfrage besonders wichtig sind (vgl. z. B. Next:Public, Bleibebarometer
Öffentlicher Dienst, Januar 2022,
https://nextpublic.de/publikationen/; 18. Shell
Jugendstudie,
https://www.shell.de/ueber-uns/initiativen/shell-jugendstudie.html).
10. Wie begründet die Bundesregierung ihre Pläne, dass in einem OZG 2.0
eine Nachfrist für die unterbliebene Umsetzung ausdrücklich nicht
bestimmt wird (Referentenentwurf, S. 20)?
Die im bisherigen OZG festgelegte Frist ist abgelaufen. Eine Nachfrist für die
unterbliebene Umsetzung wird ausdrücklich nicht bestimmt. Das OZG ist auch
ohne Nachfrist vollumfänglich umzusetzen. Die Bereitstellung eines
elektronischen Zugangs zu Verwaltungsleistungen stellt eine Daueraufgabe für Bund
und Länder einschließlich Kommunen dar. Durch eine weitere Nachfrist würde
diese Aussage konterkariert. Ein OZG-Änderungsgesetz ohne Nachfrist ist
somit auch kein Signal für eine Entschleunigung des
Verwaltungsdigitalisierungsprozesses.
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung in der technischen
Infrastruktur und in der Benutzerfreundlichkeit des Portalverbundes,
damit er für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen weiter an
Zugänglichkeit und Nutzen gewinnt?
Der Referentenentwurf sieht vor, die Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
ausdrücklich im OZG zu verankern. Bund und Länder sollen durch geeignete
Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive
Bedienbarkeit der Verwaltungsleistungen im Portalverbund sicherstellen. Auch der im
Referentenentwurf enthaltene Abbau rechtlicher Hürden, insbesondere zur
einfachen einheitlichen Abwicklung von Verwaltungsleistungen durch die Nutzer,
wird die Nutzerfreundlichkeit weiter verbessern.
Die Benutzerfreundlichkeit der technischen Infrastruktur und der Komponenten
des Portalverbundes wird in verschiedenen Digitalisierungslaboren unter
Einbeziehung von Nutzertests stetig gesteigert.
12. Welche Skalierungen und eindeutigen Qualitätsmerkmale formuliert die
Bundesregierung an das OZG 2.0?
Die Qualitätsmerkmale im Sinne der Fragestellung bilden sich im von Bund
und Ländern im Rahmen von Artikel 91c Absatz 1 GG vereinbarten Zielbild
für ihre digitalen Verwaltungen ab:
● Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen:
○ Einfache Auffindbarkeit von Online-Services,
○ Nutzerfreundliches Abwickeln wichtiger Online-Services –
flächendeckend in ganz Deutschland,
○ Barrierefreie, einfache und intuitive Bedienbarkeit der über den
Portalverbund angebotenen elektronischen Verwaltungsleistungen,
einschließlich der elektronischen Dokumente und Formulare sowie der IT-
Komponenten,
○ Beratungsangebot für die Abwicklung der über Verwaltungsportale
angebotenen elektronischen Verwaltungsleistungen,
○ Sichere Authentifizierung als Nutzerin oder Nutzer,
○ Einmalige Vorlage von Nachweisen und Daten zur Wiederverwendung
(„Once-Only“).
● Für Behörden, Digitalisiererinnen und Digitalisierer:
○ Medienbruchfreie und digitale Abbildung von Prozessen,
○ Digitale Verfügbarkeit benötigter Informationen,
○ Verwendung standardisierter Infrastrukturkomponenten,
○ Anbindung der Register.
13. Warum verzichtet die Bundesregierung auf eine Meilensteinplanung für
die elementare IT-Infrastruktur und Standardisierung?
Für die Bereiche der IT-Infrastruktur und Standardisierung ist eine enge
Zusammenarbeit von Bund und Ländern mit Einbindung der Föderalen IT-
Kooperation (FITKO) notwendig.
Für den Bereich des Portalverbundes und dessen Basisdienste findet
kontinuierlich eine gemeinsame Meilensteinplanung mit laufender Fortschreibung statt.
Standardisierung erfolgt grundsätzlich bedarfsorientiert. Zum einen im Rahmen
der einzelnen Projekte mit einem entsprechenden Steuerungsindikator als
Voraussetzung für die Abnahme eines Projektmeilensteins. Zum anderen als
übergreifende Standardisierung, beispielsweise in den Mindestanforderungen an
„Einer-für-Alle“-Services, die zuletzt im November 2022 fortgeschrieben
wurden.
14. Wie möchte die Bundesregierung mit dem OZG 2.0 die Leistungsträger
des OZG-Vollzugs – die Kommunen – in der Umsetzung stärker
unterstützen, als es bisher geschehen ist?
Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder, weshalb die
Unterstützung der Kommunen als entscheidender Träger der
Verwaltungsdigitalisierung verfassungsrechtlich Aufgabe der Länder ist. Der Bund ist Mit-
Initiator des sogenannten Kommunalpaktes, der folgende Maßnahmen vorsieht:
● Einrichtung eines digitalen „Forum Kommunalpakt“, das die Vernetzung
zwischen Bund, Ländern und Kommunen organisiert,
Qualifizierungstrainings sowie OZG-Checks anbietet sowie Raum für die Schilderung und den
Austausch zu Herausforderungen in der OZG-Umsetzung schafft.
● Etablierung eines nationalen Trilogs zwischen Bund, Ländern und
Kommunen, um Konzepte und Ansätze zu einer zukunftsgerichteten Digitalisierung
im Dialog oder Trilog zu diskutieren und weiterzuentwickeln (z. B.
Endezu-Ende-Digitalisierung, Fachverfahren, Dresdener Forderungen).
15. Wie begründet die Bundesregierung den Verzicht auf einen
obligatorischen ganzheitlichen Digitalisierungsansatz, obwohl die
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 8. Dezember 2022 in ihrem
Beschluss festgehalten haben, dass die Digitalisierung der Verwaltung
mehr sein muss als die Automatisierung analoger Prozesse (
www.bundes
regierung.de/resource/blob/975228/2152598/da761b75f114b964fe18e22
7b6df4828/2022-12-08-mpk-beschluss-5-ozg-data.pdf?download=1)?
Die OZG-Novellierung erfolgt in enger fachlicher Abstimmung mit den
Ländern. Der Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
vom 8. Dezember 2022 (TOP 13.2) wurde dabei berücksichtigt. Im Rahmen der
rechtlichen Möglichkeiten sind die in Ziffer 1 des Beschlusses genannten
Eckpunkte im Referentenentwurf umgesetzt worden, insbesondere auch mit Blick
auf das Once-Only-Prinzip.
16. Wird die Bundesregierung weiterhin auf eine obligatorische Ende-zu-
Ende-Digitalisierung verzichten, obwohl die Kommunen als elementare
Vollzugsebene in der Länder- und Verbändebeteiligung ausdrücklich eine
Verpflichtung zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung fordern (siehe
Stellungnahme der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände vom
2. März 2023)?
Die Bundesregierung beabsichtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Möglichkeiten Regelungen zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung in das OZG 2.0
aufzunehmen.
17. Wie möchte die Bundesregierung die fachlich geprägten Ökosysteme
aller Stakeholder, wie Föderale IT-Kooperation (FITKO),
Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT), Fachverfahrenshersteller, IT-
Dienstleister, gesetzgebende und vollziehende Behörden, organisatorisch
einbinden?
Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit von Bund und Ländern zur
Umsetzung des OZG sind die technischen Plattformen zur Umsetzung des OZG
durch den Portalverbund Online-Gateway (PVOG) zum sogenannten
Portalverbund vernetzt. Der Portalverbund ermöglicht die zentrale Suche von
Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen.
Das PVOG ist damit ein zentraler Bestandteil einer Vernetzungsinfrastruktur,
welche die unterschiedlichen technischen Komponenten des Bundes und der
Länder und Kommunen verbindet. Neben dem Portalverbund gibt es darüber
hinaus zentrale IT-Komponenten (sogenannte Basiskomponenten), welche die
Einbindung der unterschiedlichen technischen Plattformen der Stakeholder
ermöglichen (z. B. BundID, Fit-Connect, OSCI, Unternehmenskonto etc.).
Organisatorisch ist eine Einbindung der unterschiedlichen Stakeholder durch das
Reifegradmodell OZG, die Mindestanforderungen an „Einer-für-Alle“-
Services, die Architekturrichtlinien des Bundes und die Föderalen
Architekturrichtlinien sichergestellt.
18. Warum verzichtet die Bundesregierung grundlegend auf eine
Verpflichtung zur Stärkung von offenen Standards, obwohl in § 2 des
anzupassenden IT-Staatsvertrages die Regeln für die Verbindlichkeit von Standards
angepasst werden sollen?
Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Nutzung
von offenen Standards im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung ein. Unter
anderem sind in den durch den IT-Planungsrat beschlossenen föderalen IT-
Architekturrichtlinien offene Standards ein wichtiger Grundsatz.
19. Wie soll das OZG 2.0 mit der Registermodernisierung verzahnt werden?
Die Beantwortung erfolgt durch die Bundesregierung ausschließlich in Bezug
auf Fachregister auf bundesgesetzlicher Grundlage.
Das OZG 2.0 wird einen wesentlichen Schritt in Richtung Once-Only-
Datenabrufe darstellen. In diesem Rahmen sollen die Generalklauseln der §§ 5
und 5a des E-Government-Gesetzes (EGovG) reformiert werden. Sie werden
einen Once-Only-Daten- und Nachweisabruf aus den Registern ermöglichen
und im Rahmen eines OZG-Verwaltungsverfahrens den Antrag mit einem
Datenabruf aus den Registern des Identifikationsnummerngesetzes verknüpfen.
Dieser Prozess ermöglicht den OZG-Reifegrad 4 des Online-Services. Es
müssen keine Nachweise mehr abgerufen werden, die in der Verwaltung bereits
vorhanden sind.
Sowohl die zweifelsfreie Identifikation von Registerdaten der Bürgerinnen und
Bürger und das Vermeiden von Personenverwechslungen als auch die
Bereitstellung qualitätsgesicherter personenbezogener Daten sind dafür eine
unabkömmliche Voraussetzung. Die Once-Only-Generalklauseln verknüpfen das
Registermodernisierungsgesetz mit dem OZG.
Auch das Datenschutzcockpit stellt eine wichtige Komponente der
Registermodernisierung und des geltenden OZG dar. Es erlaubt Nutzerinnen und Nutzern,
Datenübermittlungen, bei welchen die Identifikationsnummer eingesetzt wird,
nachzuvollziehen. Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Bürgerinnen
und Bürger im Rahmen der digitalen Verwaltung wird einheitlich als IT-
Komponente im Portalverbund gewährleistet.
20. In welcher Form soll der Digitalcheck zusammen mit dem Digital-First-
Anspruch im OZG 2.0 und in der weiteren Umsetzung berücksichtigt
werden?
Eine digitaltaugliche Gesetzgebung schafft die Voraussetzungen für eine
digitale Umsetzung und ist damit ein wichtiges Element für eine erfolgreiche
Digitalisierung. Ziel kann es nicht sein, analoge Prozesse eins zu eins in die digitale
Welt zu übertragen. Mit dem Digitalcheck sollen vielmehr bereits im Vorfeld
eines Rechtsetzungsverfahrens mit allen Beteiligten die nutzerfreundliche,
praxistaugliche und digitale Abwicklung erarbeitet und auf dieser Grundlage
die rechtlichen Vorschriften erarbeitet werden. Somit ist der Digitalcheck für
Bundesgesetze ein wesentlicher Grundstein dafür, dass der Digital-First-
Anspruch umgesetzt werden kann.
21. Plant die Bundesregierung über das OZG hinaus – der OZG-Entwurf
sieht vor, dass das Organisationskonto als Schriftformersatz fungieren
soll –, Schriftformerfordernisse im Rechtsverkehr abzubauen?
Ja.
Neben der im OZG 2.0 geplanten Regelung, die eine einheitliche digitale
Abwicklung aller Verwaltungsleistungen vorsieht, wird darüber hinaus für alle
Rechtsgebiete der Digitalcheck für Gesetze etabliert (siehe Antwort zu
Frage 20).
Mit einem Digitalcheck wird sichergestellt, dass Gesetzentwürfe aus
Prozesssicht digitaltauglich erstellt werden. Um das zu gewährleisten, prüft der
Normenkontrollrat künftig mit dem Digitalcheck die Notwendigkeit von
Schriftformerfordernissen in neuen Regelungsvorhaben.
22. Wie soll eine gemeinsame Finanzierung der Digitalisierung von
Verwaltungsleistungen zwischen Bund und Ländern aussehen, um eine
Umsetzung sowohl der Projektierung als auch des späteren Betriebs und der
kommunen- und länderübergreifenden Nutzung sicherzustellen, und
welche Verabredungen gibt es hierzu zwischen den Bundesländern und der
Bundesregierung?
Der verfassungsrechtliche Rahmen sieht keine „gemeinsame Finanzierung
[…]“ im Sinne der Fragestellung vor, vgl. Artikel 104 a Absätze 1 und 5 GG.
Auf Grundlage des Beschlusses aus der Besprechung des Bundeskanzlers Olaf
Scholz mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am
8. Dezember 2022 (TOP 13.1) stimmt der IT-Planungsrat die Neuausrichtung
der Finanzierungsmodalitäten ab. Diese Abstimmungen zwischen Bund und
Ländern sind nicht abgeschlossen und können im Ergebnis zur Änderung des
IT-Staatsvertrages führen.
23. In welcher Höhe hat die Bundesregierung im Zeitraum vom 1. Januar
2022 bis zum 28. Februar 2023 Verträge nach dem Definitionsbegriff
von „externen Beratungs- und Unterstützungsleistungen“ mit externen
Beratern im Zusammenhang mit der OZG-Umsetzung (dazu zählen auch
einzelne OZG-Leistungen) geschlossen (s. Definition zur externen
Beratung aus dem Beschluss des Haushaltsausschusses vom 10. Februar
2021; bitte jeweils nach entgeltlichen externen Beratungsleistungen und
Umsetzungsleistungen nach Bundesministerium und nachgeordneten
Behörden aufschlüsseln)?
Die Beantwortung erfolgt auf Grundlage der fortentwickelten Definition des
Begriffs „externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen“ vom 9. Juni 2021
auf Basis des Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages vom 28. Juni 2006.
Im Zusammenhang mit der OZG-Umsetzung wurden im Zeitraum 1. Januar
2022 bis 28. Februar 2023 Verträge zu externen Beratungs- und
Unterstützungsleistungen in nachfolgend genannter Höhe geschlossen.
Ressort bzw. nachgeordnete Behörde Betrag in ganzen Zahlen
Auswärtiges Amt 205.798 Euro
BMI/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 127.603 Euro (Hinweis: Es handelt sich um eine Ist-
Ausgabe für externe Beratungs- und
Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der OZG-
Umsetzung auf Grundlage von im abgefragten Zeitraum
geschlossenen Verträgen.)
BMUV/Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 115.451 Euro
BMUV/Umweltbundesamt 3.460.292 Euro
BMWK 47.362 Euro
BMWK/Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle
594.393 Euro
Für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist die Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht offen
beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die
in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Die VS-Einstufung der Antwort
ist erforderlich, da sie Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der
Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen. Dies ist darin begründet, dass die
erbetenen Auskünfte wesentliche Strukturelemente des BfV betreffen. Aus
ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure
Rückschlüsse auf den Haushalt, Modus Operandi, die Fähigkeiten und
Methoden des BfV ziehen. Durch die (regelmäßige) Abfrage davon, in welchem
Umfang das BfV die ihm bewilligten Haushaltsmittel nutzt, werden Rückschlüsse
auf die finanziellen Mittel des BfV ermöglicht, dadurch wäre der Umfang der
Fähigkeiten des BfV herleitbar. Diese Informationen sind besonders sensibel,
eine Offenlegung dieser gegenüber der Öffentlichkeit oder AND würde die
Aufgabenerfüllung des BfV beeinträchtigen, was wiederum für die Sicherheit
und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig wäre.
a) Wie viele reine Umsetzungsleistungen wurden darüber hinaus beim
OZG in Anspruch genommen?
Die Ausgabeermächtigungen für Leistungen zur Umsetzung des OZG wurden
im Haushaltsjahr 2022 zentral im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 532 38
(Verwaltungsdigitalisierung) veranschlagt, der eine Ist-Ausgabe in Höhe von
974.033.385,81 Euro aufweist. Im Haushaltsjahr 2023 erfolgt die
Verausgabung aus Titeln 532 71 (Aufträge und Dienstleistungen im Bereich der
Informationstechnik) und Titel 532 73 (Sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte),
die mit Stand 13. April 2023 eine Ist-Ausgabe in Höhe von 46.969.539,54 Euro
aufweisen.
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem
Volumen derzeit auf Landes- und kommunaler Ebene externe
Beratungs- und Unterstützungsleistung im OZG-Prozess in Anspruch
genommen werden?
Über das Volumen von externen Beratungs- und Umsetzungsleistungen im
OZG-Prozess auf Landes- und kommunaler Ebene liegen der Bundesregierung
keine Daten vor.
c) In welcher Höhe beabsichtigt die Bundesregierung, sich an der
Finanzierung der Umsetzung des OZG 2.0 zu beteiligen?
Über den Finanzplan 2024 bis 2027 wurde im Rahmen des
Haushaltsaufstellungsverfahrens noch nicht abschließend entschieden, sodass zur konkreten
Finanzierung des OZG 2.0 keine Aussage getroffen werden kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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