[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6342 –
Neuordnung des Postmarktes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat Ende Januar 2023 die Eckpunkte für ein neues
Postgesetz vorgelegt (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorh
aben/novelle-des-postgesetzes.html).
1. Wie haben sich die Briefmengen nach Erkenntnis der Bundesregierung in
den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach den drei üblichen
Kategorien der Universaldienstleistungen, der gesamten Briefkommunikation
inklusive Teilleistungen sowie drittens inklusive Dialog- und Werbepost
aufschlüsseln), und ist mit einer Abnahme im Jahr 2023 zu rechnen?
In der jährlichen Markterhebung der Bundesnetzagentur (BNetzA) werden die
Briefmengen für den lizenzpflichtigen Briefbereich abgefragt. Darunter fallen
auch Teilleistungen sowie Dialog- bzw. Werbepost. Eine separate Abfrage der
Dialog‑ bzw. Werbepostmengen erfolgt nicht. Ebenfalls abgefragt werden die
Mengen nichtlizenzpflichtige Briefe; hierzu gehören teil- und unadressierte
Sendungen, die auch Werbepost enthalten können.
Im Folgenden wird die Entwicklung der Sendungsmengen für den
lizenzpflichtigen Briefbereich und den nichtlizenzpflichtigen Briefbereich getrennt
ausgewiesen (2022p – Prognose für 2022):
Sendungsmengen lizenzpflichtiger Briefbereich nach Anbietergruppen in Milliarden Stück
Jahr 2017 2018 2019 2020 2021 2022p
Deutsche Post-Gruppe 12,90 12,15 11,69 10,59 10,40 10,00
Wettbewerber 2,00 2,03 1,90 1,79 1,81 1,67
gesamt 14,90 14,19 13,58 12,37 12,20 11,67
Sendungsmengen nichtlizenzpflichtiger Briefbereich 2017–2021 in Milliarden Stück
Jahr 2017 2018 2019 2020 2021
Sendungsmengen 5,84 5,62 5,31 4,67 4,57
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6630
20. Wahlperiode 27.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 27. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ausgehend von den Rückgängen der Sendungsmenge im Briefbereich in den
Jahren seit 2017 und angesichts der fortschreitenden Digitalisierung ist nach
Einschätzung der BNetzA auch im Jahr 2023 mit einem Rückgang zu rechnen.
Weitergehende Zahlen aus der Markterhebung sind im Briefmarktbericht 2022
der BNetzA enthalten. Dieser kann unter
www.bundesnetzagentur.de/post-mar
ktberichte abgerufen werden.
2. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass im Falle der Einführung
eines A- und B-Briefes die damit potenziell mögliche Reduzierung von
CO2-Ausstößen auch tatsächlich realisiert wird, und wie will sie
sicherstellen, dass die Briefe tatsächlich in der vorgegebenen Zeit ihren
Bestimmungsort erreichen?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat in den
Eckpunkten für eine Novelle des Postgesetzes (PostG) angekündigt, die
Befugnisse der BNetzA zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen
Universaldienstvorgaben zu stärken und diese Befugnisse zugleich durch regelmäßigen
Berichtspflichten von Universaldienstanbietern zu ergänzen. Einen Vorschlag
zur konkreten Ausgestaltung dieses Punktes wird das BMWK im
Referentenentwurf für eines neues PostG unterbreiten und innerhalb der Bundesregierung
abstimmen.
3. Wie hoch sind die finanziellen Altlasten der Deutschen Bundespost, die
die Deutsche Post AG (DPAG) als einer der Rechtsnachfolger zu tragen
hat?
a) Aus welchen Posten setzen sich diese Altlasten zusammen?
b) Bis wann werden diese Altlasten voraussichtlich vollständig getilgt
sein?
c) Wie viel Geld wendet die DPAG seit Bestehen der Aktiengesellschaft
pro Jahr für das Tragen der Altlasten auf, und wie viel wird sie
voraussichtlich bis zur vollständigen Tilgung der Altlasten aufwenden
müssen (bitte tabellarisch pro Jahr auflisten)?
Die Fragen 3 bis 3c werden gemeinsam beantwortet.
Als Lasten werden regelmäßig die Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung übersteigenden Aufwendungen bezeichnet, die gemäß § 20 Absatz 3
Satz 2 und 3 PostG bei der Entgeltbestimmung marktbeherrschender Anbieter
zu berücksichtigen sind. Als Altlasten sind insbesondere die Kosten aus der
Übernahme von Versorgungslasten für die Beschäftigten, die aus der
Rechtsnachfolge der Deutschen Bundespost entstanden sind, angemessen zu
berücksichtigen. Die Deutsche Post AG (DPAG) macht regelmäßig folgende Lasten
geltend:
● Besitzstand (Mehraufwendungen gegenüber Entgelttarifvertrag für Arbeiter
und Angestellte, ETV DPAG),
● nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten (Beamte),
● Zinsaufwendungen für betriebliche Altersvorsorge,
● Neubewertungen von Pensionsverpflichtungen (Remeasurement),
● Übernahme von Kosten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
(BAnst PT),
● Leistungen für die Versorgungsanstalt Post,
● Personalüberkapazitäten bzw. Restrukturierung.
Besitzstand
Die von der DPAG als Besitzstand bezeichneten Mehraufwendungen
resultieren aus der Übernahme des gesamten Personalbestandes der Deutschen
Bundespost Postdienst unter Fortbestand der Beamtenvergütung und der
Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte. Den übernommenen Beschäftigten werden
regelmäßig Vergütungen gezahlt, die über denen neu eingestellter Beschäftigter
liegen. Bei neu eingestellten Beschäftigten kommt der in den Jahren 2001 und
2003 zwischen der DPAG und den Tarifpartnern ausgehandelte und weiterhin
gültige Entgelttarifvertrag für Arbeiter und Angestellte (ETV) zur Anwendung,
der im Vergleich zu den zuvor geltenden Tarifverträgen niedrigere Vergütungen
vorsieht. Die Beschäftigten, die bei Inkrafttreten des ETV bereits bei der DPAG
beschäftigt waren, erhalten prinzipiell im Rahmen einer sogenannten
„Besitzstandszulage“ weiterhin die bisherige höhere Vergütung. Der
Unterschiedsbetrag zwischen aktuell gültigem Entgelttarifvertrag und Besitzstand wird von der
BNetzA als Last im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 2 und 3 PostG anerkannt.
Nicht wettbewerbsübliche Sozialkosten (Beamte)
Die Sozialkosten für Beamten umfassen im Wesentlichen den Beitrag der
DPAG zu den Beamtenpensionen der im Unternehmen beschäftigten aktiven
Beamten in Höhe von 33 Prozent der jeweiligen Bezüge, Beihilfezahlungen
sowie Beiträge zur Unfallkasse. Die anerkennungsfähigen Lasten werden als
Differenz der tatsächlichen Sozialkosten und der wettbewerbsüblichen
Sozialkosten ermittelt.
Zinsaufwendungen für betriebliche Altersvorsorge
Die Personal- und Versorgungslasten umfassen Kosten für die betriebliche
Altersvorsorge, die aus Zinsaufwendungen für Pensionsrückstellungen resultieren.
Neubewertung von Pensionsverpflichtungen (Remeasurement)
Die Personal- und Versorgungslasten umfassen auch Kosten aufgrund
versicherungsmathematischer Verluste aus der Neubewertung von
Pensionsverpflichtungen gegenüber Angestellten und Arbeitern. Die Neubewertungen stehen im
Zusammenhang mit gestiegenen Barwerten der Verpflichtungen der DPAG
infolge eines in den vergangenen Jahren gesunkenen Zinsniveaus.
Neubewertungen, die zu einer Reduzierung des Aufwands führen, werden entsprechend
berücksichtigt.
Kostenübernahme BAnst PT
Die DPAG ist ferner zur Übernahme von Kosten der BAnst PT verpflichtet. Die
BAnst PT nimmt auf Basis gesetzlicher Regelungen für die DPAG sowie die
anderen Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost dienstrechtliche
und soziale Aufgaben wahr. Die hieraus erwachsenden Verwaltungskosten,
insbesondere Kosten für Personal und Altersversorgung, sind von der DPAG
anteilig zu tragen.
Leistungen für die Versorgungsanstalt Post
Daneben umfassen die Personal- und Versorgungslasten Kosten für Leistungen
gegenüber der Versorgungsanstalt Post (VAP).
Die Leistungen der DPAG für die VAP umfassen im Wesentlichen die
Verwaltung der Anwartschaften sowie die Berechnung und Auszahlung der
betrieblichen Altersversorgung.
Personalüberkapazitäten/Restrukturierung
Die unter der Position Personalüberkapazitäten/Restrukturierung von der
DPAG geltend gemachten (nur noch geringfügigen) Kosten beinhalten neben
den Aufwendungen aus Vorruhestand- und Altersteilzeitmaßnahmen für
Personal der vormaligen Deutschen Bundespost auch Zahlungen von
Überbrückungsgeldern sowie Rückstellungen.
Grundlage hierfür sind tarifvertragliche bzw. beamtenrechtliche
Verpflichtungen. Der Ansatz dieser Kosten erfolgt unabhängig von sonstigen
Vorruhestandsregelungen der DPAG.
Die genannten Lasten konnten bereits in größerem Umfang abgebaut werden.
Ein konkreter Zeitpunkt, zu dem sämtliche Lasten getilgt sein werden, kann
nicht vorhergesagt werden. Nach Einschätzung der DPAG ist damit zu rechnen,
dass die letzten Beamten um das Jahr 2040 aus dem Dienst ausscheiden
werden. Lasten, die den Postnachfolgeunternehmen aus der Verwaltung der
Altersversorgungsleistungen durch die BAnst PT entstehen, werden aber
voraussichtlich noch viele Jahre danach zu tragen sein.
Die DPAG wendet nach eigenen Angaben folgende Mittel auf, um die
genannten Altlasten zu finanzieren:
Übersicht Lasten (ohne Universaldienstlasten)
Jahr In Mrd. Euro
2008 1,4
2009 1,6
2010 1,4
2011 1,3
2012 1,3
2013 1,2
2014 1,3
2015 1,2
2016 1,2
2018 1,2
2019 1,2
2020 1,1
2021 1,0
4. Welche Produktkategorien der DPAG erwirtschaften das Kapital zur
Bewältigung der Altlasten, und zu welchen Prozentteilen?
Nach der BNetzA vorliegenden Informationen werden sämtliche
Produktkategorien und somit sämtliche Segmente (Brief und Paket) der DPAG aktuell
grundsätzlich zur Finanzierung der Lasten herangezogen. Dabei ist zu
beobachten, dass das Paketsegment zunehmend Lasten des Briefbereichs trägt.
5. Um wie viel Prozent müsste nach Einschätzung und Kenntnis der
Bundesregierung das Briefporto steigen, wenn allein Briefprodukte die
Altlasten refinanzieren müssten?
Die Briefentgelte der DPAG unterliegen verschiedenen regulatorischen
Vorgaben. Teilweise werden die Entgelte im sogenannten Price-Cap-Verfahren
genehmigt. Dabei werden Kostendaten des regulierten Unternehmens, aber auch
davon unabhängige Faktoren (u. a. Inflationsrate, Produktivitätsfortschrittsrate)
ermittelt und in eine Price-Cap-Formel eingestellt. Ein auf dieser Grundlage
festgestellter Preisänderungsspielraum kann vom regulierten Unternehmen
weitgehend eigenständig auf verschiedene Produkte verteilt werden. Andere
Briefentgelte unterliegen diesem Verfahren nicht. Stattdessen können die
Entgelte – unter Beachtung des postgesetzlichen Entgeltmaßstabes – vom
regulierten Unternehmen selbst festgelegt werden.
Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Verfahren, die teilweise von
internen Unternehmensdaten und weiteren Faktoren abhängen, und den dem
regulierten Unternehmen belassenen Spielräumen, kann eine seriöse Abschätzung
der Preisentwicklung nicht erfolgen.
6. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Altlasten aus den
ehemaligen Staatskonzernen im Postwesen in anderen EU-Ländern
verfahren, und welche EU-Länder haben die Altlasten zum Zeitpunkt der
Privatisierung staatlicherseits übernommen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Nach Kenntnis der BNetzA erfolgt in anderen Ländern der Europäischen Union
(EU) keine Differenzierung zwischen Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung und Lasten. Stattdessen erfolgt dort eine Differenzierung nach
Leistungen, die dem Universaldienst zuzurechnen sind und Leistungen, die nicht dem
Universaldienst zuzuordnen sind. Altlasten werden nur dann und insoweit
übernommen, wenn diese dem Universaldienstleistungsbereich
verursachungsgerecht zuzuordnen sind und sich hierdurch eine Deckungslücke ergibt (vgl. die
Antwort zu Frage 10).
7. Wie hoch ist der Marktanteil der DPAG bei Warensendungen, und wie
groß ist der Anteil von Warensendungen an der Auslastung des
Zustellnetzes der DPAG?
Bei Warensendungen, welche über das Briefnetz befördert werden, verfügt die
DPAG nach der BNetzA vorliegenden Informationen sowohl bezogen auf den
Umsatz als auch bezogen auf die Sendungsmenge über eine ähnlich starke
Marktstellung wie auf dem lizenzpflichtigen Briefmarkt. Auf Basis der
Markterhebung der BNetzA liegt der Anteil der Warensendungen an der Auslastung
im Briefnetz der DPAG bei unter 2 Prozent. Allerdings kann hierbei die
Verbundzustellung der DPAG nicht berücksichtigt werden. Die tatsächliche
Auslastung der Warensendungen im Zustellnetz ist nur der DPAG bekannt.
8. Ist das Zustellnetz der DPAG aus Sicht der Bundesregierung eine
Engpassressource bezüglich der Zustellung von Warensendungen, und
befürwortet die Bundesregierung die Einführung eines Teilleistungszugangs
für Warensendungen?
Das BMWK hat in den Eckpunkten für eine Novelle des PostG vorgeschlagen,
der BNetzA die Möglichkeit zu geben, einen Netzzugang für Warensendungen
anzuordnen. Damit wurde eine Forderung der Monopolkommission
aufgegriffen. Einen Vorschlag zur konkreten Ausgestaltung dieses Punktes wird das
BMWK im Referentenentwurf für ein neues PostG unterbreiten und innerhalb
der Bundesregierung abstimmen.
9. Ist die Bundesregierung im Falle einer Verweigerung der Erbringung des
Universaldienstes durch die DPAG und einer möglichen anschließenden
Verpflichtung desselben Unternehmens durch die Bundesnetzagentur
(BNetzA) verpflichtet, der DPAG die Kosten für die Erbringung des
Universaldienstes zu erstatten, und mit welchen Kosten für die Staatskasse
wäre nach Kenntnis der Bundesregierung in einem solchen Falle zu
rechnen?
Ein nach dem PostG zur Erbringung des Universaldienstes verpflichteter
Anbieter kann einen finanziellen Ausgleich nur dann verlangen, wenn er
nachweist, dass die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung
der von ihm erbrachten Dienstleistung deren Erträge übersteigen (§ 15 Absatz 1
Satz 1 PostG). Die Vorschriften der Entgeltregulierung gewährleisten in diesem
Zusammenhang, dass die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung durch
die Entgelte langfristig gedeckt werden können und dem Unternehmen ein
angemessener Gewinn verbleibt (§ 20 Absatz 2 Satz 1 PostG). Darüber hinaus
sind die Entgeltregulierungsvorschriften so ausgestaltet, dass zusätzlich
etwaige Lasten – insbesondere Universaldienstlasten – gedeckt werden können.
10. Welche europäischen Länder finanzieren nach Kenntnis der
Bundesregierung die Kosten eines flächendeckenden Universaldienstes
vornehmlich durch Steuergelder, anstatt diese am Markt zu verdienen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass europäische Länder die Kosten
eines flächendeckenden Universaldienstes vornehmlich durch Steuergelder
finanzieren. Beihilfezahlungen werden in Übereinstimmung mit den Vorgaben der
Postdienste-Richtlinie nur in den Fällen geleistet, in denen
Universaldienstanbieter anhand ihrer regulatorischen Rechnung im Wege einer
Nettokostenrechnung nachgewiesen haben, dass der Universaldienst nicht kostendeckend
vornehmlich über Briefentgelte erbracht werden kann. Die Europäische
Kommission hat in einer Studie aus dem November 2022 erheben lassen, ob und welche
Art von Finanzierungsmechanismen für Universaldienstleistungen in den
EWR-Staaten, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz existieren
(Copenhagen Economics/Europäische Kommission, Main developments in the postal
sector [2017-2021], Bd. 1, S. 150–160,
https://op.europa.eu/en/publication-deta
il/-/publication/e8348d3f-79d0-11ed-9887-01aa75ed71a1/language-en/format-
PDF). Auf diese Studie wird ergänzend verwiesen.
11. In welchen Mitgliedstaaten der EU gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung einen funktionierenden Wettbewerb im Briefmarkt, und welche
Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus der Regulierung des
italienischen oder niederländischen Briefmarktes mit Blick auf das Ziel der
Wettbewerbsförderung?
Die Situation auf den Postmärkten ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sehr unterschiedlich. Insbesondere der Aspekt der
Wettbewerbsförderung ist – mit Ausnahme des Verbotes, Bereiche für einen Anbieter zu
reservieren – auf europäischer Ebene kaum harmonisiert. Deshalb unterscheidet sich
auch die Wettbewerbssituation von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Während
sich einige Staaten die Wettbewerbsförderung nicht oder nicht mehr zu eigen
machen (Niederlande, Italien), gibt es andere Staaten, die auf einen
wettbewerblich geprägten Briefmarkt setzen (neben Deutschland auch Spanien,
Rumänien, Schweden). Dabei hängt die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten
auch häufig von unterschiedlichen politischen und ökonomischen Faktoren ab,
die es zugleich erschweren, Rückschlüsse aus den Entwicklungen in anderen
Mitgliedstaaten für den deutschen Postmarkt zu ziehen.
12. Können Automatenlösungen nach geltendem Recht als Einrichtungen
des Universaldienstes anerkannt werden, und wie will die
Bundesregierung Automatenlösungen im Rahmen der Novelle des Postgesetzes in
den Universaldienst integrieren?
Nach Einordnung der BNetzA bestehen Zweifel, ob automatisierte
Einrichtungen die Anforderungen des § 2 Nummer 1 der Post-
Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) an stationäre Einrichtungen erfüllen. Das BMWK hat in
den Eckpunkten für eine Novelle des PostG angekündigt, zu prüfen, inwieweit
digitale und automatisierte Lösungen im Rahmen des Universaldienstes
berücksichtigt werden können. Einen Vorschlag zur konkreten Ausgestaltung
dieses Punktes wird das BMWK im Referentenentwurf für ein neues PostG
unterbreiten und innerhalb der Bundesregierung abstimmen.
13. Um wie viel Prozent hat sich die Zahl der Schlichtungsverfahren seit der
Verpflichtung der Postdienstleister zur Teilnahme an dem Verfahren im
März 2021 verändert, und inwiefern war die Verpflichtung hilfreich, um
die Qualitätsmängel im Herbst des Jahres 2022 bezüglich des
Universaldienstes seitens der BNetzA festzustellen?
Die Zahl der Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Post der BNetzA
ist in der Zeit von März 2021 bis März 2022 um 69 Prozent gestiegen. Nach
Einschätzung der BNetzA war die Verpflichtung der Postdienstleister zur
Teilnahme an den Schlichtungsverfahren aus Verbrauchersicht sehr hilfreich. Im
Hinblick auf die Gesamtzahl der jährlich beförderten Sendungen von mehreren
Milliarden Briefen und Paketen lassen sich allein aus der nunmehr
verpflichtenden Teilnahme der Postdienstleister am Schlichtungsverfahren aber keine
belastbaren Erkenntnisse zur Feststellung von Qualitätsmängeln im
Universaldienst zu bestimmten Zeiten herleiten.
14. Was verspricht sich die Bundesregierung von einer „Einigungsstelle“ bei
der BNetzA im Schlichtungsprozess, und welche weiteren Vorgaben für
die Schlichtungsstelle können aus Sicht der Bundesregierung hilfreich
sein?
Das BMWK hat in den Eckpunkten für eine Novelle des PostG das Ziel
formuliert, zukünftig in einer größeren Anzahl von Fällen bereits vor dem
Schlichtungsverfahren zu einer Einigung zwischen Anbietern und Nutzerinnen und
Nutzern zu kommen. Einen Vorschlag zur konkreten Umsetzung dieses Ziels
wird das BMWK im Referentenentwurf für ein neues PostG unterbreiten und
innerhalb der Bundesregierung abstimmen.
15. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass ein
funktionierender Wettbewerb bei Postdienstleistungen essenziell dazu beiträgt,
Ressourcen zu schonen?
Nach Einschätzung der Bundesregierung trägt ein funktionierender und fairer
Wettbewerb dazu bei, dass Investitionen in eine nachhaltige
Leistungserbringung getätigt werden (können); damit wird ein Beitrag zu einer nachhaltigeren
Postlogistik geleistet.
16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kooperationen in der
Zustellung von Paket- und Postdienstleistern die Emissionen verringern
können, und wenn ja, um welchen Prozentwert?
Nach Einschätzung der Bundesregierung bergen insbesondere Kooperationen
von Postdienstleistern im Bereich der Zustellung Potenzial für die Einsparung
von CO2-Emissionen. Die Größe dieses Potenzials hängt von der Ausgestaltung
der Kooperation ab und kann nicht pauschal beziffert werden.
17. Plant die Bundesregierung im Zuge der Novelle des Postgesetzes auch
die Novellierung anderer Gesetze und Verordnungen, um zu
ermöglichen, dass Postsendungen künftig auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln
transportiert werden können, und wenn ja, welche
Ressourceneinsparungen wären nach Einschätzung der Bundesregierung durch ein solches
Vorgehen möglich?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/5188 mitgeteilt, hat die
Bundesregierung zum Transport von Postsendungen mit öffentlichen
Verkehrsmitteln ein Sachverständigengutachten vergeben, dessen Ergebnisse Ende 2023
erwartet werden. Zugleich wurde geschildert, dass das Potenzial an CO2-
Einsparungen bei der Zustellung von Briefen und Paketen bei der Zustellung
mittels öffentlicher Verkehrsmittel von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort
abhängt und daher nicht pauschal bestimmbar ist.
18. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Löhne
der Mitarbeiter der Deutschen Post sowie von deren Wettbewerbern
durchschnittlich zwischen 2016 und 2021 gestiegen, und sind die Löhne
bei der Deutschen Post deutlich stärker gestiegen als bei den
Wettbewerbern?
Die prozentualen Steigerungen der tariflichen Vergütung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der DPAG für den Zeitraum von 2016 bis 2021 stellen sich
nach Kenntnis der Bundesregierung wie folgt dar:
Jahr Steigerung
2016 2,0 Prozent ab 1. Oktober 2016
2017 1,7 Prozent ab 1. Oktober 2017
2018 3,0 Prozent ab 1. Oktober 2018
2019 2,1 Prozent ab 1. Oktober 2019
2021 3,0 Prozent ab 1. Januar 2021
Übersicht Entgeltsteigerungen Deutsche Post AG
Quelle: Tarifregister des Bundes
Valide Angaben zu den Wettbewerbern der DPAG liegen in diesem
Sachzusammenhang nicht vor. Die Wettbewerbsunternehmen müssen nicht unbedingt
tarifgebunden sein und sind bei tariflicher Ungebundenheit nicht im Tarifregister
erfasst.
19. Welche Wirkung hat nach Ansicht der Bundesregierung die Einführung
der Nachunternehmerhaftung im Jahr 2019 auf die
Beschäftigungsverhältnisse in der Paketbranche gehabt, und hatte dies Auswirkungen auf
die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, welche Wirkung die
Einführung der Nachunternehmerhaftung auf die Beschäftigungsverhältnisse und
die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer in der Paketbranche gehabt hat.
Die Erhebung von Daten und das Sammeln von Erkenntnissen hierzu ist
Gegenstand der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung des Paketboten-Schutz-
Gesetzes, die bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt.
20. Wie viele Kontrollen hat der Zoll seit Bestehen der
Nachunternehmerhaftung in der Paketbranche durchgeführt, und wie viele Verstöße gegen
Arbeitsschutzbestimmungen wurden dabei festgestellt?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung geht bei ihrer
Aufgabenerfüllung allen in Betracht kommenden Prüfaufträgen nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) nach und verfolgt hierbei
einen ganzheitlichen Prüfansatz. Der Begriff „Kontrollen“ ist im SchwarzArbG
nicht vorgesehen. Bei Kontrollen handelt es sich nach dem Verständnis der
FKS um Arbeitgeberprüfungen. Dabei prüft die FKS risikoorientiert, jedoch
grundsätzlich verdachtsunabhängig durch Personenbefragungen bzw.
Prüfungen der Geschäftsunterlagen.
Die in der Arbeitsstatistik der FKS abgebildeten Branchen basieren im
Wesentlichen auf den Branchenbegriffen im Sinne des § 2a SchwarzArbG und des § 4
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). In der Arbeitsstatistik der FKS
wird die „Kurier-, Express und Paketdienst Branche“ nicht gesondert, sondern
als Teil der Branche „Speditions-, Transport- und damit verbundenes
Logistikgewerbe“ erfasst.
Die Anzahl der seit Bestehen der Nachunternehmerhaftung in der Paketbranche
durchgeführten Arbeitgeberprüfungen kann der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
20/5704 entnommen werden.
Entsprechend der Prüfaufgaben aus § 2 Absatz 1 SchwarzArbG prüft die FKS
u. a. die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des
Mindestlohngesetzes, des AEntG sowie des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes. Für
Arbeitsschutzbestimmungen ist die FKS hingegen nicht zuständig.
Es findet jedoch eine enge Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzbehörden der
Länder statt. Diese überwachen die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften am
Arbeitsplatz. Hinweise auf Verstöße gegen arbeitsschutzrechtliche
Bestimmungen, welche die FKS im Rahmen ihrer Prüfungen nach dem SchwarzArbG
feststellt, werden zeitnah – unter Beachtung des Datenschutzes – an die
zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder weitergeleitet. Regelmäßig erfolgen
gemeinsame Prüfmaßnahmen von FKS und zuständigen Arbeitsschutzbehörden,
wobei jede Behörde im eigenen Zuständigkeitsbereich prüft.
21. Welche Auswirkungen hatte die Änderung des Güterverkehrsrechts
bezüglich der darin geregelten Ruhezeiten nach Ansicht der
Bundesregierung auf die Arbeitsbedingungen im Postmarkt?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf Änderungen der
Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern (Sozialvorschriften im
Straßenverkehr) im harmonisierten Unionsrecht durch das Mobilitätspaket I
bezieht. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den Auswirkungen
dieser Änderungen auf die Arbeitsbedingungen im Postmarkt vor.
22. Welche EU-Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Regelungen erlassen, nach denen eine Festanstellungsquote bei den
Zustellern im Postbereich gilt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
23. Besteht auf dem Paketmarkt in Deutschland nach Ansicht der
Bundesregierung ein funktionierender Wettbewerb, und wäre es aus Sicht der
Bundesregierung folgerichtig, die Branche bzw. Teile der Branche (etwa
den Geschäftskundenpaketmarkt) aus der sektorspezifischen Regulierung
zu entlassen?
Das BMWK prüft aktuell im Rahmen der Erarbeitung eines Entwurfs für ein
neues Postgesetz, ob bzw. welche Anpassungen der sektorspezifischen
Regulierung notwendig sind.
24. Welche Vorteile bietet aus Sicht und nach Kenntnis der Bundesregierung
der Work-Sharing-Ansatz der USA bei der Regulierung des
Briefmarktes, und wäre ein solches Modell auch für Deutschland denkbar?
In den USA besteht im Briefbereich ein Zustellmonopol zugunsten des United
States Postal Service (USPS). Wettbewerber können Briefsendungen in das
Netz des USPS zur Zustellung an die Empfänger einspeisen. In Deutschland
existiert kein Zustellmonopol zugunsten eines Postdienstleisters. Dennoch
können nach § 28 PostG auch in Deutschland Wettbewerber Briefsendungen in das
Netz des marktbeherrschenden Unternehmens einspeisen.
25. Gibt es derzeit Abstimmungen zwischen der BNetzA und dem
Bundeskartellamt bezüglich einer möglichen Marktmacht sowie des
Marktverhaltens einzelner Akteure auf dem Postmarkt, und plant die
Bundesregierung, eine engere Abstimmung der Behörden im Rahmen der
Postgesetznovellierung einzuführen?
Für jedes Verfahren der für den Postbereich zuständigen Beschlusskammer der
BNetzA wird festgestellt, ob auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
ein oder mehrere Unternehmen marktbeherrschend sind. Dafür sieht § 48 PostG
die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskartellamt (BKartA) vor,
ebenso wie die Gelegenheit des BKartA zur Stellungnahme bei sämtlichen
Beschlusskammerentscheidungen der BNetzA. Ferner wird der BNetzA durch
Verweis auf § 82 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung vom 25. Juli
1996 ein Stellungnahmerecht für bestimmte Verfahren des BKartA im
Postbereich eingeräumt. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass beide Behörden auf
eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung des PostG hinwirken und sich über
Beobachtungen und Feststellungen austauschen, die für die Erfüllung der
beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sind.
Zusätzlich nehmen Vertreter des BKartA regelmäßig an den mündlichen
Anhörungen der zuständigen Beschlusskammer der BNetzA teil. Darüber hinaus
finden routinemäßig gemeinsame Erörterungstermine, insbesondere zu aktuellen
postregulatorischen und kartellrechtlichen Themen, statt. So wurden in der
Vergangenheit insbesondere sektorübergreifende Fragestellungen erörtert. Es
besteht ein intensiver Austausch zwischen den Behörden sowohl zu Themen des
Kartellrechts als auch zu spezifischen postregulatorischen Fragestellungen. Im
Rahmen der anstehenden Novelle des PostG wird die Bundesregierung prüfen,
ob es im Hinblick auf die Zusammenarbeit der beiden Behörden weiterer
Vorgaben bedarf.
26. Wie oft hat die BNetzA das 2021 ins Postgesetz eingeführte Instrument
der Preis-Kosten-Schere genutzt, und welche Konsequenzen hatte dieses
Instrument im Postmarkt?
Die BNetzA nimmt eine jährliche Preis-Kosten-Schere-(PKS-)Prüfung der
Endkundenentgelte des marktbeherrschenden Anbieters und des
Tochterunternehmens Deutsche Post InHaus Services GmbH (DPIHS) in mehr als 4 000
Verträgen vor. Sie ist fortlaufend mit der Prüfung der Entgelte und der
entsprechenden individuellen Vertragsbedingungen befasst und befindet sich in
mehreren Fällen im Stadium der Vorermittlungen. Förmliche Verfahrenseinleitungen
durch die BNetzA konnte die DPIHS in der Vergangenheit durch
Entgeltanpassungen abwenden. Zuletzt hatte die BNetzA für Januar 2023 die Einleitung
eines förmlichen Verfahrens vorbereitet. Wegen der kurzfristig von der DPIHS
mit ihrem Kunden vorgenommenen Erhöhung der Entgelte wurde der
vorbereitete Eröffnungsbeschluss den Beteiligten nicht zugestellt.
27. Wie haben sich das Budget und die Mitarbeiteranzahl der Bundesanstalt
für Post und Telekommunikation – Deutsche Bundespost (BAnst PT) in
den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch nach Jahren
auflisten)?
Eine Übersicht über die Entwicklung des Budgets und der
Mitarbeitendenanzahl der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche
Bundespost (BAnst PT) der Geschäftsjahre 2013 bis 2022 ist der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen (Stand: 12. April 2023). Als Budget ist das
Verwaltungskostenbudget im Sinne des § 19 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG)
ohne Fondsabrechnung ausgewiesen. Die Angaben für das Jahr 2022 stehen
unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Prüfung des Jahresabschlusses der
BAnst PT.
Budget Mitarbeitendenanzahl1
Geschäftsjahr In Mio. Euro Kopfzahl
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
2022
164
192
207
228
263
298
307
275
101
220
1.195
1.216
1.202
1.441
1.467
1.467
1.426
1.448
1.396
1.378
1 Einschließlich der bei den Sozialeinrichtungen der ehemalige Deutschen Bundespost
(vgl. § 26 BAPostG) beschäftigten Kräfte.
28. Wie haben sich das Budget und die Mitarbeiterzahl der BNetzA in den
letzten zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch nach Jahren auflisten)?
29. Wie viele Mitarbeiter der BNetzA sind mit der Regulierung und der
Aufsicht des Postmarktes in den letzten zehn Jahren betraut gewesen (bitte
nach Jahren angeben)?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Die erfragten Werte werden in nachstehender Tabelle angegeben.
Frage 28 Frage 29
Jahr Budget Ausgaben Soll
in Tausend Euro
Planstellen und
Stellen BNetzA gesamt
Beschäftigtenanzahl
Postaufgaben **
Vollzeit-äquivalente
Postaufgaben **
2014 198.272 2.655,7 52 49,1
2015 200.075 2.613,9 54 52,2
2016 213.690 2.674,9 60 56,9
2017 221.535 2.743,9 60 55,7
2018 219.685 2.800,6 59 56,1
2019 239.302 2.802,2 58 55,9
2020 247.641 2.832,6 61 58,5
2021 262.661 2.943,9 61 59,4
2022 * 302.805 3.035,7 62 60,7
2023 * 300.929 3.161,1 64 62,8
* darin einmalige Sonderausgabe für Entschädigungsleistung in Höhe von rund 40 000 Euro
enthalten, nicht für Finanzplan vorgesehen.
** Auszubildende, Anwärter, Dual Studierende und Studentische Aushilfen sind nicht
berücksichtigt.
Der Anstieg der mit Postaufgaben befassten Beschäftigten im genannten
Zeitraum folgt in erster Linie aus dem stetigen Anstieg des
Beschwerdeaufkommens (siehe Antwort zu Frage 31). Um diese Beschwerden bearbeiten zu
können, wurden neben den Beschäftigten der Zentrale zusätzlich Beschäftigte einer
Außenstelle herangezogen.
30. Wie viele Postfilialen fehlen derzeit in Deutschland, um den Vorgaben
des Universaldienstes zu entsprechen, und wie ist dieses Defizit im
Vergleich zu den letzten zehn Jahren zu bewerten?
Zum Stichtag 15. April 2023 waren der BNetzA 145 unbesetzte
Pflichtstandorte bekannt, d. h. Standorte, an denen nach den Vorgaben der Post-
Universaldienstleistungsverordnung eine stationäre Einrichtung eingerichtet sein müsste.
Es handelt sich dabei um eine Momentaufnahme. Viele dieser Pflichtstandorte
sind erfahrungsgemäß im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Fluktuation
nur vorübergehend unbesetzt. So war zum 31. Januar 2022 eine Anzahl von
174 unbesetzten Pflichtstandorten bekannt. Eine systematische Erhebung aller
unbesetzten Pflichtstandorte findet erst seit Ende 2022 statt (140 Standorte
unbesetzt zum 31. Dezember 2022), sodass ein Vergleich der vergangenen zehn
Jahre nicht möglich ist.
31. Wie hat sich das Beschwerdeaufkommen im Bereich der Briefzustellung
bisher im Jahr 2023 entwickelt, und sieht die Bundesregierung die
massiven Zustellprobleme aus dem Herbst des Jahres 2022 als behoben an?
Im Jahr 2022 sind bezogen auf alle Postdienstleister insgesamt 43 125
Beschwerden bei der BNetzA zu Postthemen eingegangen. Im ersten Quartal 2023
konnte die BNetzA 8 510 Beschwerden verzeichnen. Nach dem hohen
Beschwerdeaufkommen im zweiten Halbjahr 2022 sind die Beschwerden im Jahr
2023 bisher zwar gesunken, haben sich im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
(erstes Quartal 2022: 4 466 Beschwerden) aber fast verdoppelt und befinden
sich damit weiterhin auf einem erhöhten Niveau. Eine Beschwerdehäufung
größeren Ausmaßes, die auf strukturelle Zustellprobleme hinweisen könnte,
liegt nach Erkenntnissen der BNetzA derzeit aber nicht vor.
32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit regionale Defizite bei
der Erfüllung des Universaldienstes?
Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen derzeit keine regionalen Defizite
bei der Erfüllung des Universaldienstes. Filialvakanzen und Zustellprobleme
treten vereinzelt lokal auf. Eine regionale Häufung ist nach Angaben der B
NetzA nicht erkennbar.
33. Wann will die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Novelle des
Postgesetzes in den Deutschen Bundestag einbringen?
Die Bundesregierung beabsichtigt, noch im Jahr 2023 einen Gesetzentwurf zur
Novelle des PostG in den Deutschen Bundestag einzubringen.
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ISSN 0722-8333]