[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6350 –
Industriestrompreis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Stromkosten in Deutschland bleiben weiterhin hoch. Die Preisbremsen für
Gas, Wärme und Strom sind nach Auffassung der Fragesteller kompliziert
ausgestaltet und werden daher von vielen Unternehmen nicht abgerufen (back
ground.tagesspiegel.de/energie-klima/grosse-unternehmen-profitieren-kaum-v
on-preisbremsen). Um unsere Industrie im internationalen Markt
wettbewerbsfähig zu halten und Planbarkeit für Investitionen zu gewährleisten,
braucht es aus Sicht der Fragesteller einen Industriestrompreis.
Dabei hat Bundeskanzler Olaf Scholz im Jahr 2021 den Unternehmen in
Deutschland einen Industriestrompreis von 4 Cent pro Kilowattstunde (kWh)
versprochen. Auch der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck hat sich der Forderung angeschlossen (vorwaerts.de/
artikel/energiepolitik-olaf-scholz-angebot-deutsche-industrie). Im zweiten
Halbjahr 2022 lag der Preis allerdings, inklusive Stromsteuer, bei 53,4 Cent pro
kWh (
www.bdew.de/service/daten-und-grafiken/bdew-strompreisanalyse/).
Die EU-Kommission hat jüngst Beihilfe-Änderungswünschen der
Bundesregierung zur Erleichterung der Energiehilfen für die Industrie im Rahmen der
Energiebremsen eine Absage erteilt, während andere europäische Staaten
schon seit vielen Jahren einen Industriestrompreis nutzen (
www.handelsblat
t.com/politik/deutschland/energiekrise-eu-kommission-lehnt-nachbesserunge
n-bei-energiepreisbremsen-ab-/29030468.html). Umso dringlicher ist nach
Auffassung der Fragesteller nun ein gedeckelter deutscher Industriestrompreis.
Ein wettbewerbsfähiger Industriestrompreis schafft nach Ansicht der
Fragesteller für die Wirtschaft Planungs- und Investitionssicherheit sowie
internationale Konkurrenzfähigkeit. Um den Industriestandort für die
Grundstoffindustrie attraktiv zu halten, darf die Dekarbonisierung nicht mit zu hohen
Stromkosten die Produktion verteuern. Ein regulierter Industriestrompreis
kann strategische Investitionen in grüne Technologien sichern und
Unternehmen im Inland halten.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Höhe der Strompreise ist von entscheidender Bedeutung für die
internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Branchen und für die Transformati-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6632
20. Wahlperiode 28.04.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 27. April 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
onsfähigkeit und Resilienz unserer Wirtschaft. Infolge des russischen
Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Energiepreise im vergangenen Jahr weltweit
drastisch gestiegen. Deutschland war hierbei insbesondere bei Erdgas aufgrund
der hohen Abhängigkeit von russischem, über Pipelines importiertem Erdgas
und fehlender Alternativen (u. a. LNG-Infrastruktur) in besonderem Maße
betroffen. Durch entschlossenes Handeln der Bundesregierung konnte die
Erdgasversorgung gesichert werden. Inzwischen sind die Erdgaspreise wieder spürbar
gesunken, liegen aber immer noch deutlich über dem Vorkrisenniveau. Dies gilt
auch für die Strompreise, deren Niveau stark von der Höhe des Erdgaspreises
abhängt. Vor diesem Hintergrund arbeitet die Bundesregierung an der
Sicherstellung wettbewerbsfähiger Industriestrompreise. Entsprechende Maßnahmen
müssen das Kostenpotential der erneuerbaren Energien erschließen, eine
sichere Energieversorgung gewährleisten und soweit wie möglich aus dem
Strommarkt heraus, d. h. ohne Subvention und kompatibel mit dem langfristigen
Strommarkt-Design, funktionieren.
1. Wird die Bundesregierung bei der Regulierung eines
Industriestrompreises die Forderung von BundeskanzlerOlaf Scholz mit 4 Cent pro kWh
umsetzen?
2. Plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
die Einführung eines speziellen Industriestromtarifs zwischen 0,05 und
0,09 Euro pro Kilowattstunde (
www.euractiv.de/section/energie/news/in
dustrie-wettstreit-habecks-plan-um-die-strompreise-der-konkurrenz-zu-u
nterbieten)?
3. Wird sich der Industriestrompreis an den Gestehungskosten von
Offshore-Windkraftanlagen zwischen 7 und 12 Cent pro kWh orientieren
(
www.faz.net/aktuell/wirtschaft/die-industrie-soll-dauerhaft-guenstigen-s
trom-bekommen-18632459.html trom-bekommen-18632459.htm)?
Die Fragen 1 bis 3 beziehen sich auf die Höhe des Strompreises für die
Industrie und werden daher gemeinsam beantwortet.
In den vergangenen Jahren hatten große, stromintensive Unternehmen des
Verarbeitenden Gewerbes, die im internationalen Wettbewerb standen und
deswegen von Vergünstigungen bei Steuern, Abgaben, Umlagen und Entgelten
profitierten, in vielen Fällen Strompreise, die sich nahe an den Börsenstrompreisen
bewegten. Hierbei konnten Strompreise in der Größenordnung von 5 Cent pro
Kilowattstunde (ct/kWh) oder weniger erzielt werden. Durch den russischen
Angriffskrieg gegen die Ukraine und die damit einhergehenden Verwerfungen
auf den Energiemärkten hat sich allerdings eine grundsätzlich neue Lage
ergeben. Obwohl die Börsenstrompreise mittlerweile gegenüber ihren
Höchstständen deutlich zurückgegangen sind, haben sich die Futures an den Strombörsen
für die nächsten Jahre im Vergleich zu den Jahren vor 2022 auf einem deutlich
höheren Niveau eingependelt. Dies hat auch Einfluss auf mögliche Ansätze zur
Sicherstellung wettbewerbsfähiger Industriestrompreise. Zur Sicherstellung
wettbewerbsfähiger Strompreise spielen insbesondere energiepolitische
Rahmenbedingen und die Weiterentwicklung des Strommarktdesigns eine
entscheidende Rolle. So hat z. B. der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien
an der Strombörse eine preissenkende Wirkung.
Spezifische Ansätze für wettbewerbsfähige Industriestrompreise, die das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) derzeit prüft, zielen
insbesondere darauf ab, gezielt kostengünstigen Strom aus Erneuerbaren
Energien für die Industrie verfügbar zu machen. Ein Ansatzpunkt könnte hierfür die
Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen in § 96a
des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) sein (siehe die Antwort zu
Frage 4).
Die Beratungen innerhalb der Bundesregierungen zum Gesamtkomplex
Industriestrompreis dauern an.
4. Inwieweit hängt § 96a des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG;
Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen)
mit zukünftigen Vertragsmodellen, Ausschreibungsszenarien oder
direkten Strom-Lieferbeziehungen zusammen (bitte mit Rechenbeispielen
begründen), und wann wird die Bundesregierung diese Verordnung
erlassen?
Die erwähnte Verordnungsermächtigung bietet einen Ansatzpunkt für einen
Industriestrompreis. Sie ermöglicht, Strom aus neuen Offshore-Anlagen auf
zentral voruntersuchten Flächen zu dem Preis an Unternehmen weiterzureichen,
der sich in den Ausschreibungen der entsprechenden Offshore-Windparks
ergibt. Erforderlich dafür wäre die teilweise Umstellung des
Ausschreibungsdesigns auf zentral voruntersuchten Flächen auf Contracts for Difference (CfDs).
Diese Möglichkeit ist in den Vorschlägen der EU-Kommission für eine gezielte
Strommarktreform angelegt. Die Überlegungen zur Umsetzung der
Verordnungsermächtigung sind allerdings noch nicht abgeschlossen, weshalb zum
möglichen Erlass und zur möglichen konkreten Ausgestaltung der Verordnung
derzeit noch keine Aussagen gemacht werden können.
5. Wie weit hat das BMWK das im jüngsten Werkstattbericht angekündigte
„Stufenmodell“ schon ausdifferenziert bzw. entwickelt (
www.bmwk.de/
Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/werkstattbericht-des-bmwk.pdf
?__blob=publicationFile&v=14)?
a) Wann soll das Stufenmodell veröffentlicht werden?
b) Was ist der aktuelle Diskussionsstand zur kurzfristigen Einführung
eines Interimsmodells?
c) Welcher genaue Zeitraum ist gemeint, wenn laut Werkstattbericht
„dieser Dekarbonisierungsstrompreis erst mittelfristig wirken“ wird?
d) Welche Strom-Zielpreise werden mit dem Stufenmodell angestrebt?
e) Welche (beihilfe)rechtlichen und finanzpolitischen Hürden bestehen
aus Sicht der Bundesregierung?
f) Wie ist der Empfängerkreis definiert, und welche Strommengen
werden mit dem geplanten Stufenmodell abgedeckt?
g) Wie wird sichergestellt, dass die Entlastung bei besonders
betroffenen energieintensiven Industriezweigen ankommen?
Die Fragen 5 bis 5g werden gemeinsam beantwortet.
Die Arbeiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK) an einem Konzept für wettbewerbsfähige Industriestrompreise sind
noch nicht abgeschlossen. Zum „Strom-Zielpreis“ wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 bis 3 verwiesen. Die sich in diesem Zusammenhang möglicherweise
ergebenden beihilferechtlichen Fragen wird die Bundesregierung mit der
Europäischen Kommission erörtern.
6. Welche Rolle spielen in dem „Stufenmodell“ neben den
Ausschreibungsmodellen auch direkte Lieferverträge zwischen Industrieverbrauchern
und Erneuerbare-Energie-Anlagen (PPA)?
a) Nach welchem Leistungsvolumen werden große, mittelständisch
geprägte und kleine Unternehmen unterschieden?
b) Werden für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) direkte
Lieferverträge gelten (wenn nein, welches Modell)?
c) Inwiefern sollen PPA staatlich unterstützt oder erleichtert werden?
Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet.
Auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für langfristige direkte
Stromlieferverträge (PPA) spielen in den Überlegungen der Bundesregierung beim
Thema wettbewerbsfähige Strompreise eine wichtige Rolle. Hier sind
grundsätzlich verschiedene Ansätze denkbar. Die Bundesregierung prüft hier unter
anderem die Nutzung von Ausfallgarantien. Entsprechende Ansätze sind auch
in den Vorschlägen EU-Kommission für eine gezielte Strommarktreform
enthalten. Die PPA können grundsätzlich von jedem Unternehmen abgeschlossen
werden, auch von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) jeder
Größenordnung. Gerade für KMU sind aber die Kosten von PPA mitunter erheblich,
beispielsweise weil sie nicht über ein standardisiertes Kreditrating verfügen und/
oder nur in begrenztem Maße Eigenkapital einsetzen können. Beides wirkt sich
unmittelbar auf die Finanzierungskosten entsprechender Projekte aus.
Ausfallgarantien können einen Ansatzpunkt zur Kostensenkung bieten.
7. Wird es einen eigenen Industriestrompreis geben für
a) den Mitteltand,
b) energieintensive Industrien (Grundstoffindustrien),
c) Leitindustrien (wenn ja, welche, wenn nein, bitte begründen)?
Die Arbeiten an Ansätzen zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Strompreise
sind noch nicht abgeschlossen (siehe auch die Antwort zu Frage 5).
8. Welche Ausfallrisiken soll der Staat dabei tragen, wenn er im Rahmen
von Offshore-Ausschreibungen die Nachfrage aus der Industrie
zusammenbringt (archiv.handelsblatt.com/document?id=HBON__HB_289248
84&src =hitlist&offset=10)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
9. Welche Beratergesellschaften hat das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz für das Eckpunktepapier zum Industriestrompreis
beauftragt (archiv.handelsblatt.com/document?id=HBON__HB_28924884
&src =hitlist&offset=10)?
a) Wie hoch sind die Kosten dieser Beratungsleistungen?
b) Welches Ziel verfolgt die Beauftragung?
c) Warum war eine externe Beauftragung notwendig?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Das BMWK hat im vergangenen Jahr ein Forschungsvorhaben zum Thema
Industriestrompreis vergeben. Ziel des Forschungsvorhabens war und ist es, das
BMWK bei der Entwicklung eines Industriestrompreises zu unterstützen, der
zwei miteinander verknüpften Zielen dient: der Unterstützung der
Transformation zur langfristigen Treibhausgasneutralität („Transformationsinstrument“)
und der Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der
stromkostenintensiven Industrie („Wettbewerbsfähigkeitsinstrument“). Unter anderem
werden auch Modellierungen der zukünftigen Strombeschaffungskosten der
Unternehmen durchgeführt. Den Zuschlag hat ein Konsortium aus den Instituten
bzw. Beratungsgesellschaften Consentec GmbH, Fraunhofer ISI, Ecologic
Institut GmbH und enervis erhalten. Die ursprüngliche Auftragshöhe betrug
394 495,76 Euro brutto.
10. Welche Hürden sieht die Bundesregierung bei der Notifizierung des
deutschen Industriestrompreises nach den EU-Leitlinien für
Klimabeihilfen (bitte begründen)?
11. Wird die Bundesregierung die auch in anderen EU-Mitgliedstaaten
geführten Diskussionen zum Industriestrompreis zum Anlass nehmen, um
einen EU-weit abgestimmten Industriestrompreis zu verhandeln, und
wenn ja, wie?
14. Welche Änderungen im EU-Beihilferecht sind aus Sicht und nach
Kenntnis der Bundesregierung nötig, um die geplanten Modelle umzusetzen?
15. Welche Gespräche sind zu einer Änderung des EU-Beihilferechts auf
europäischer Ebene bereits geführt worden, und zu wann ist mit einer
Änderung zu rechnen?
Die Fragen 10 und 11 sowie 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass auch andere Mitgliedsstaaten
Forderungen nach Maßnahmen zur Sicherstellung von wettbewerbsfähigen Strompreisen
erheben. Sich möglicherweise ergebende beihilferechtliche Aspekte wird die
Bundesregierung zu gegebener Zeit mit der Europäischen Kommission und
anderen Mitgliedstaaten erörtern.
12. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Industriestrompreis in
Frankreich ausgestaltet, bzw. welche Maßnahmen nutzt Frankreich zur
Abfederung von hohen Stromkosten für energieintensive Unternehmen?
13. Welche Möglichkeiten im EU-Recht nutzen nach Kenntnis der
Bundesregierung andere EU-Mitgliedstaaten bei der Einführung ihrer
Industriestrompreise (bitte Frankreich erklären)?
a) Zu welchem effektiven Strompreis stellt nach Kenntnis der
Bundesregierung Frankreich über den ARENH-Mechanismus seinen
Unternehmen Strom bereit?
b) Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Strommenge,
die über den ARENH-Mechanismus begünstigt verteilt wird?
Die Fragen 12 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Ausgestaltung des französischen Industriestrompreises: Der durchschnittliche
Strompreis für Unternehmen (ohne Mehrwertsteuer) betrug im Jahr 2021 10,6
Cent pro Kilowattstunde (6,6 Prozent mehr als im Vorjahr, was vor allem auf
den Anstieg der Beschaffungskosten zurückzuführen ist) und setzte sich aus
den folgenden Bestandteilen zusammen:
● 59 Prozent Beschaffungskosten (im Vergleich zu 56 Prozent im Vorjahr)
● 24 Prozent Netznutzungsentgelte (Tarif d’utilisation du réseau public d’
électricité, TURPE)
● 17 Prozent Steuern
● 76 Prozent Binnensteuer auf den Stromendverbrauch (Taxe intérieure
sur la consommation finale d’électricté, TICFE)
● 13 Prozent lokale Stromendverbrauchssteuern (Taxes locales sur la
consommation d‘électricité, TLCFE)
● 11 Prozent Netzkostenbetrag (Contribution tarifaire d‘acheminement,
CTA).
Energieintensive Unternehmen zahlten etwa ein Drittel des von Unternehmen
mit geringem Energieverbrauch und Haushaltskunden gezahlten Preises. Dieser
Unterschied erklärt sich hauptsächlich durch eine geringere Besteuerung und
niedrigere Transportkosten.
Wichtig zu beachten ist, dass es – im Gegensatz zu Haushaltskunden – seit
2021 keine regulierten Stromtarife (Tarifs réglementés de vente d’électricité,
TRVE) für Unternehmen mehr gibt (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen
mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als 2 Mio. Euro Umsatz pro
Jahr). Einen wirklichen Strompreisdeckel (28 Cent pro Kilowattstunde ab
2023) gibt es nur für solche Kleinstunternehmen.
Um die Strompreise im Zuge der Energiekrise sowohl für Haushaltskunden als
auch für die Industrie zu deckeln, wurde am 13. Januar 2022 von der
Bundesregierung eine Anhebung des Volumens des Stroms aus der historischen
Kernenergie im Rahmen des ARENH-Mechanismus (siehe unten) von 100 auf 120
Terawattstunden beschlossen. Diese Maßnahme, der sogenannte „ARENH+“,
galt bis zum 31. Dezember 2022. Im Jahr 2023 wurde der ARENH wieder auf
das ursprüngliche Volumen von 100 Terawattstunden und den ursprünglichen
Preis von 42 Euro pro Megawattstunde gesenkt.
Weitere Information zum ARENH-Tarif: Der ARENH-Tarif wurde 2010 im
Rahmen des Gesetzes über die neue Organisation des Strommarktes (bekannt
als NOME-Gesetz) als Reaktion auf ein beihilferechtliches
Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Frankreich eingeführt und nicht als
Industriestrompreis. Das Gesetz sollte unter anderem den französischen
Strommarkt öffnen und die Monopolstellung von EDF verringern (und so einer
Zerschlagung von EDF vorbeugen). Der von EDF erzeugte Strom deckt in einem
durchschnittlichen Jahr insgesamt circa 80 Prozent des französischen
Strombedarfs (etwa 450 Terawattstunden), circa 70 Prozent durch Atomkraftwerke.
Das NOME-Gesetz verpflichtet EDF, 15 Jahre lang einen Teil seiner
Kernenergieproduktion zu einem per Erlass festgelegten Preis, dem sogenannten
ARENH-Tarif (Accès Régulé à l'Électricité Nucléaire Historique, geregelter
Zugang zur historischen Kernenergie), an die Konkurrenz, also alternative
Stromversorger, abzugeben. Der ARENH zielt also im Kern auf die Ebene der
Großhändler.
Die Regelung läuft am 31. Dezember 2025 aus und wird voraussichtlich nicht
verlängert werden. Das festgelegte Volumen von 100 Terawattstunden wurde
seit der Einführung des Tarifs nicht immer vollständig von den alternativen
Anbietern bezogen, wenn die Preise auf dem Großhandelsmarkt gering waren. Seit
2019 lag die insgesamt beantragte Menge aber über den zur Verfügung
gestellten Volumina.
Derzeit deckt der ARENH mehr als 50 Prozent des Strombedarfs der Industrie
in Frankreich. Laut Zahlen der französischen Regulierungsbehörde für Energie
(Commission de régulation de l’énergie, CRE) werden bei Unternehmen und
Kommunen, die nicht für die staatlich regulierten Stromtarife (Tarifs
réglementés de vente d’électricité, TRVE) in Frage kommen, heute 40 bis 60 Prozent des
Beschaffungsanteils ihrer Rechnungen zu 42 Euro pro Megawattstunde statt
zum Großhandelspreis beschafft. Somit schlägt sich im Ergebnis der ARENH
in niedrigen Industriestrompreisen nieder.
Daneben gibt es weitere Maßnahmen zur Abfederung hoher Stromkosten, die
auch, aber nicht nur, die Industrie nutzen kann. Beispielsweise können alle
Unternehmen durch die im Juli 2022 eröffnete Anlaufstelle für Gas und Strom
(Guichet gaz et électricité) für ihre Strom- und Gaskosten eine finanzielle
Unterstützung von bis zu 4 Mio. Euro beziehen. Für Unternehmen mit einem
hohen Energieverbrauch kann diese Beihilfe bis zu 50 Mio. Euro betragen, und
bis zu 150 Mio. Euro in Sektoren, die einem Carbon Leakage-Risiko ausgesetzt
sind. Um eine finanzielle Hilfe im Rahmen dieser Anlaufstelle zu beziehen
gelten bestimmte Bedingungen, die u. a. den prozentualen Anstieg der
Energiekosten und deren Höhe im Bezug zum Umsatz dieser Unternehmen betreffen.
Es gilt ferner zu beachten, dass sich in Frankreich 2005 und demnach noch vor
der Einführung des ARENH eine Gruppe von 27 energieintensiven
Unternehmen zu einem Stromeinkaufskonsortium unter dem Namen Exeltium
zusammengeschlossen hat. Im Rahmen des Konsortiums bündeln die Mitglieder ihren
Strombedarf und haben 2010 einen privatwirtschaftlichen, bilateralen Vertrag
mit EDF abgeschlossen. Über diesen Vertrag mit einer langen Laufzeit
(insgesamt 24 Jahre, d. h. bis 2034) beziehen die Unternehmen Strom zu günstigen
Konditionen.
16. Mit welchen Belastungen für den Bundeshaushalt rechnet die
Bundesregierung bei der Einführung des Industriestrompreise (bitte nach
Modellen differenzieren und Berechnungsgrundlagen beifügen)?
Eine Einschätzung ist erst dann möglich, wenn Eckpunkte etwaiger
Maßnahmen feststehen. Grundsätzlich gilt, dass nicht alle Optionen mit einer Belastung
des Bundeshaushalts verbunden wären.
17. Welche Förderungsinstrumente sind für mittelständische
Elektrostahlhersteller zur klimaneutralen Transformation vorgesehen?
a) Gibt es Unterschiede zwischen den Förderungsmöglichkeiten der
mittelständische Elektrostahlhersteller (Sekundärstahlproduktion) zur
klimaneutralen Transformation im Vergleich zur
„Primärstahlerzeugung“, wenn ja, wie stellen sich diese dar, und wie begründet das
BMWK diese?
b) Haben nach Kenntnis des BMWK Sekundärstahlproduzenten
Nachteile bei der Bewilligung von Förderungsinstrumenten im Rahmen
der klimaneutralen Transformation, beispielsweise im Zuge von
Klimaschutzverträgen, und wenn ja, welche, und wie plant das BMWK,
dem entgegenzuwirken?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Elektrostahlhersteller sind im BMWK-Investitionsförderprogramm
„Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ (EEW)
antragsberechtigt. Die EEW ist grundsätzlich technologieoffen, sodass
unterschiedliche Maßnahmen bei Stahlherstellern förderfähig sind. Entscheidend ist,
dass eine Einsparung von Treibhausgasemissionen (THG) nachgewiesen
werden kann. In der „Zuschuss und Kredit“-Variante der EEW ist die maximale
Förderquote für mittlere und kleine Unternehmen 10 bzw. 20 Prozentpunkte
höher als für große Unternehmen (bis zu 65 Prozent für kleine Unternehmen).
Im „Förderwettbewerb“ der EEW beträgt die Förderquote – unabhängig von
der Unternehmensgröße – bis zu 60 Prozent der förderfähigen
Investitionskosten. Die maximale Fördersumme pro Vorhaben beträgt 15 Mio. Euro. Die
Förderkonditionen sind für Primär- und Sekundärproduzenten gleich.
Sekundärstahlproduzenten werden nicht benachteiligt.
Darüber hinaus ist auch das gegenwärtig in der Ressortabstimmung befindliche
Förderinstrument der Klimaschutzverträge geeignet, im Bereich der deutschen
Elektrostahlherstellung Mehrkosten der Transformation in Richtung
Klimaneutralität aufzufangen und diesen Unternehmen Planungssicherheit zu geben.
Klimaschutzverträge sollen auch mittelständischen Unternehmen zur Verfügung
stehen.
Die Förderrichtlinie nimmt grundsätzlich keine Wertung von unterschiedlichen
Produktionsverfahren beispielsweise zur Herstellung von Stahl vor.
Grundlegendes Vergabekriterium ist im Rahmen des wettbewerblich organisierten
Vergabeprozesses vielmehr das Kriterium der Förderkosteneffizienz, also die Frage
durch welches Vorhaben durch öffentliche Gelder relativ zur Produktionsmenge
die größten Einsparungen erreicht werden können.
c) Hat die Leitungsebene des BMWK Gespräche mit Vertretern der
mittelständischen Elektrostahlhersteller zum Thema der klimaneutralen
Transformation geführt (bitte nach Datum; Teilnehmern; Themen
aufschlüsseln; bitte für Bundesminister; Staatssekretäre und
Parlamentarische Statssekretäre unterteilen)?
Grundsätzlich gilt, dass das BMWK fortlaufend und auf unterschiedlichen
Ebenen Gespräche mit verschiedenen Industrie-Branchen zu den
Herausforderungen der klimaneutralen Transformation führt. Dabei werden auch die Belange
der mittelständischen Unternehmen adressiert, beispielsweise auch im Rahmen
von Verbändegesprächen. So haben in jüngerer Vergangenheit auch Gespräche
der Leitungsebene des BMWK mit Elektrostahlherstellern stattgefunden (nicht
ausschließlich, aber auch zum Thema der klimaneutralen Transformation). Die
entsprechenden Unternehmen gelten jedoch nicht als „mittelständisch“ im
Sinne der üblichen Definition (beispielsweise EU-KMU-Definition oder IfM-
Bonn-Definition).
d) Werden auch mittelständische Unternehmen, die Elektrostahl
herstellen, einen Industriestrompreis erhalten?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]