[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6524 –
Abschiebungen nach Pakistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Sommer 2022 traf Pakistan eine Jahrhundertflut. Angaben von
Hilfsorganisationen zufolge waren davon 33 Millionen Menschen betroffen. Die
Vereinten Nationen gaben an, dass ein Drittel des Landes überflutet wurde,
15 000 Menschen seien gestorben und mehr als zwei Millionen Häuser seien
beschädigt oder zerstört worden (
www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-f
lut-milliardenhilfe-101.html). Auch Monate später, im Januar 2023, lebten
nach Angaben von UNICEF noch rund 4 Millionen Kinder in der Nähe von
kontaminierten und stehenden Hochwassern, was für sie ein Überlebensrisiko
bedeutet (
www.unicef.org/emergencies/devastating-floods-pakistan-2022).
Nichtsdestotrotz haben Bund und Länder die Sammelabschiebungen nach
Pakistan nach der Flut nicht gestoppt. Am 6. September 2022 ging ein
Abschiebeflug aus München nach Islamabad, weitere Sammelabschiebungen
folgten am 11. Oktober 2022 vom Flughafen Frankfurt Main und am 15.
November 2022 vom Flughafen Leipzig (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5795). Daran gibt es deutliche
Kritik: So forderte der Flüchtlingsbeauftragte der Evangelischen Kirche in
Deutschland Christian Stäblein im Herbst 2022 den Stopp der Abschiebungen
nach Pakistan. Menschen in ein Katastrophengebiet hinein abzuschieben, sei
„unmenschlich und unwürdig“ (
www.ekd.de/sonntagsruhe/staeblein-fordert-a
bschiebestopp-nach-pakistan-75393.htm).
Das Verwaltungsgericht Trier verpflichtete indessen das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem Urteil vom 24. Januar 2023
(Aktenzeichen 10 K 883/22.TR), einem schwerkranken Mann ein
Abschiebungsverbot zuzusprechen, weil seine Erkrankung in Pakistan derzeit nicht angemessen
behandelt werden könne. Infolge der Flutkatastrophe seien ca. 900 der
medizinischen Einrichtungen in Pakistan beschädigt worden, so das Gericht weiter.
Die entstandenen Schäden würden sich der pakistanischen Regierung zufolge
auf rund 30 Mrd. Euro beziffern.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6942
20. Wahlperiode 23.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 23. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Personen wurden seit 2019 aus Deutschland nach Pakistan
abgeschoben (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und wie verteilen sich die
Abschiebungen auf die Bundesländer?
Die Angaben können der Tabelle entnommen werden.
2019 2020 2021 2022 Jan. bis März
2023
Gesamt 561 309 513 272 58
davon die Maßnahme veranlassendes Bundesland
Baden-Württemberg 61 45 57 83 15
Bayern 61 49 110 56 11
Berlin 24 20 16 12
Brandenburg 19 14 20 4 3
Bremen
Hamburg 1
Hessen 60 57 91 20 7
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen 33 6 40 16 2
Nordrhein-Westfalen 182 77 91 29 13
Rheinland-Pfalz 26 28 65 14 6
Saarland 2
Sachsen 70 2 16 33 1
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein 2 1 2
Bundespolizei 23 11 4 2
a) Wie viele Frauen wurden seit 2019 aus Deutschland nach Pakistan
abgeschoben (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind von Januar 2019 bis März 2023 –
14 weibliche Personen nach Pakistan abgeschoben worden. Weitere Angaben
können der Tabelle entnommen werden.
2019 2020 2021 2022 Jan. bis März
2023
Gesamt 2 2 6 2 2
davon die Maßnahme veranlassendes Bundesland
Baden-Württemberg 1
Bayern
Berlin
Brandenburg 1
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen 1
Nordrhein-Westfalen 1 1 3
Rheinland-Pfalz 2 2
Saarland
Sachsen 2
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Bundespolizei
b) Wie viele Minderjährige wurden seit 2019 aus Deutschland nach
Pakistan abgeschoben (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind von Januar 2019 bis März 2023 –
14 Personen unter 18 Jahren nach Pakistan abgeschoben worden. Unbegleitete
Minderjährige waren nicht darunter. Weitere Angaben können der Tabelle
entnommen werden.
2019 2020 2021 2022 Jan. bis März
2023
Gesamt 1 3 3 3 4
davon die Maßnahme veranlassendes Bundesland
Baden-Württemberg 1
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen 1
Rheinland-Pfalz 3 3 4
Saarland
Sachsen 1
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Schleswig-Holstein
Bundespolizei 1
c) Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
Menschen mit diagnostizierten Behinderungen (körperlich, geistig,
Beeinträchtigung der Sinne) und schweren Erkrankungen seit 2019
aus Deutschland nach Pakistan abgeschoben wurden (bitte nach
Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Zuständig für den Vollzug der ausländerrechtlichen Maßnahmen sind die
Länder. Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
2. Wie viele Sammelabschiebungen aus Deutschland nach Pakistan gab es
seit 2019 (bitte die Gesamtzahl der Flüge und der Betroffenen nennen
und die Flüge mit Datum, Abflug- und Zielflughafen, Zahl der
abgeschobenen Personen und Begleitbeamtinnen und Beamten, Fluggesellschaft,
Finanzierung durch Frontex einzeln auflisten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind von Januar 2019 bis März 2023 – 42
Sammelabschiebungen nach Pakistan durchgeführt worden. Weitere Angaben
könne der Tabelle entnommen werden.
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te
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22.01.2019 FRA ISB 27 80 ja
04.02.2019 MUC ISB 6 24 ja
28.03.2019 HAM ISB 30 76 ja
15.04.2019 FRA ISB 33 84 ja
13.06.2019 SXF ISB 34 75 ja
25.06.2019 LEJ ISB 35 88 ja
22.07.2019 FRA ISB 27 67 ja
21.08.2019 DUS ISB 33 100 ja
24.09.2019 FRA ISB 39 128 ja
29.10.2019 DUS ISB 32 105 ja
21.11.2019 LEJ ISB 27 97 ja
17.12.2019 DUS ISB 32 97 ja
07.01.2020 FRA ISB 31 112 ja
04.02.2020 FRA ISB 47 97 ja
03.03.2020 DUS ISB 34 92 ja
14.07.2020 FRA ISB 19 75 ja
18.08.2020 MUC ISB 24 123 ja
07.09.2020 LEJ ISB 34 97 ja
08.10.2020 FRA ISB 36 108 ja
18.01.2021 FRA ISB 23 98 ja
17.02.2021 MUC ISB 16 90 ja
16.03.2021 LEJ ISB 27 116 ja
20.04.2021 FRA ISB 30 113 ja
18.05.2021 HAJ ISB 35 117 ja
22.06.2021 DUS ISB 47 88 ja
28.07.2021 FRA ISB 25 95 ja
23.08.2021 BER ISB 40 98 ja
21.09.2021 FRA ISB 44 90 ja
19.10.2021 DUS ISB 32 91 ja
11.11.2021 MUC ISB 49 103 ja
14.12.2021 FRA ISB 40 97 ja
12.01.2022 FRA ISB 51 106 ja
08.02.2022 MUC ISB 34 98 ja
08.03.2022 HAJ ISB 26 96 ja
26.04.2022 MUC ISB 32 72 ja
07.06.2022 LEJ ISB 16 65 ja
05.07.2022 BER ISB 19 68 ja
06.09.2022 MUC ISB 29 96 ja
11.10.2022 FRA ISB 17 51 ja
15.11.2022 LEJ ISB 15 67 ja
15.02.2023 BER ISB 34 83 ja
15.03.2023 FRA ISB 21 52 ja
Hinsichtlich der Beantwortung nach den Fluggesellschaften verweist die
Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der
Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments
aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter
Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu
suchen, die möglichst beiden Interessen Rechnung tragen (Vergleich der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 124, 161 [193]). Im
vorliegenden Fall ist die Einstufung der Benennung der Fluggesellschaften als
Verschlusssache sowohl zur Wahrung von Staatswohlinteressen als auch zur
Wahrung berechtigter, grundrechtlich geschützter Interessen der betroffenen
Fluggesellschaften notwendig. Eine Veröffentlichung der Fluggesellschaften
berührt auch durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse dieser Fluggesellschaften und kann sich gegebenenfalls
negativ auf die Wahrnehmung dieser Fluggesellschaften in der Öffentlichkeit
auswirken. Eine öffentliche Benennung der Fluggesellschaften, die
Rückführungsflüge anbieten, birgt die Gefahr, dass diese Unternehmen öffentlicher
Kritik ausgesetzt werden und in der Folge für die Beförderung von
ausreisepflichtigen Personen in die Heimatländer nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit
werden Rückführungen weiter erschwert oder sogar nicht mehr möglich, so
dass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ
beeinträchtigt werden.
Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen,
ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen eingestuft worden, er wird
gesondert in der Anlage übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.*
3. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele der
seit 2019 aus Deutschland nach Pakistan abgeschobenen Personen im
Besitz eines pakistanischen Nationalpasses waren (bitte auch nach Jahren
und Bundesländern aufschlüsseln)?
Zuständig für aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind die Länder. Der Bund
erfasst diese Daten nicht.
4. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele der
seit 2019 aus Deutschland nach Pakistan abgeschobenen Personen im
Besitz eines Laissez-passer waren (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele der
seit 2019 aus Deutschland nach Pakistan abgeschobenen Personen
straffällig waren und wie hoch das jeweilige Strafmaß war (bitte auch nach
Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
6. Bei wie vielen der Abschiebungen nach Pakistan seit 2019 wurden
sogenannte Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt (bitte nach Jahren
und zwischen Abschiebungen mit Linien- und Charterflügen
differenzieren)?
Bei insgesamt 115 nach Pakistan abgeschobenen Personen wurden sogenannte
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingesetzt. Weitere Angaben könne der
Tabelle entnommen werden.
2019 2020 2021 2022 Jan. bis März
2023
Gesamt 46 16 40 13 0
davon auf Charterflügen 46 16 40 13 0
davon auf Linienflügen 0 0 0 0 0
7. Wie viele Abschiebeversuche nach Pakistan seit 2019 sind in letzter
Minute gescheitert, und was waren die wichtigsten Gründe hierfür (bitte
nach Jahren und zwischen Abschiebungen mit Linien- und Charterflügen
differenzieren)?
Nach bzw. während der Übernahme durch die Bundespolizei wurden die
Abschiebungen von insgesamt 156 Personen abgebrochen. Weitere Angaben
können der Tabelle entnommen werden.
2019 2020 2021 2022 Jan. bis März
2023
Gesamt 76 33 29 11 7
davon auf Charterflügen 5 2 2 1 2
fehlendes/ungültiges
Heimreisedokument 4
Rechtsmittel 1 1 1
aus medizinischen
Gründen 1 1
Übernahmeverweigerung
BPOL 2
Übernahmeverweigerung
im Zielstaat 1
davon auf Linienflügen 71 31 27 10 5
Beförderungsverweigerung
LVG/Luftfahrzeugführer 28 13 15 5 3
passiver Widerstand 21 4 10 3 1
Übernahmeverweigerung
BPOL 9 8 1 1 1
den Flug betreffende
Gründe 7 1
aus medizinischen
Gründen 2 2
aktiver Widerstand 1 1
fehlendes/ungültiges
Heimreisedokument 2
Selbstverletzung bzw.
Versuch 1 1
Flucht, Fluchtversuch 1
Rechtsmittel 1
sonstige Gründe 1
8. Wie viele Personen sind seit 2019 mit einer finanziellen Förderung des
Bundes und bzw. oder der Länder nach Pakistan ausgereist (bitte nach
Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Valide Daten zu geförderten freiwilligen Ausreisen liegen der Bundesregierung
aus dem Bund-Länder-Programm Reintegration and Emigration Programme for
Asylum Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme
(REAG/GARP) vor. Nach Kenntnisstand der Bundesregierung konnten seit
2019 wie in folgender Tabelle dargestellt freiwillige Ausreisen in das Zielland
Pakistan über das Programm bewilligt werden.
Jahr Anzahl der geförderten freiwilligen
Ausreisen über REAG/GARP
in das Zielland Pakistan
2019 323
2020 194
2021 218
2022* 108
03/2023* 15
* Es handelt sich um vorläufige Zahlen.
Quelle: Internationale Organisation für Migration (IOM)
Die Aufschlüsselung nach Bundesländern ist der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgt bei Personenzahlen unter
zehn Personen die Eintragung „k. A.“ (keine Angabe), um keine Rückschlüsse
auf einzelne Personen zu ermöglichen.
2019 2020 2021 2022* 03/2023*
Baden-Württemberg 54 32 34 k. A. k. A.
Bayern 42 44 30 10 –
Berlin 18 k. A. k. A. k. A. –
Brandenburg 22 21 13 k. A. –
Bremen – – – – –
Hamburg – – – k. A. –
Hessen 36 34 31 24 k. A.
Mecklenburg-Vorpommern k. A. – – – –
Niedersachsen k. A. k. A. 12 k. A. k. A.
Nordrhein-Westfalen 63 29 35 18 k. A.
Rheinland-Pfalz 43 13 19 14 k. A.
Saarland k. A.
Sachsen 30 15 40 17 k. A.
Sachsen-Anhalt – – – – –
Schleswig-Holstein – – – – –
Thüringen – – – – –
* Es handelt sich um vorläufige Zahlen.
Quelle: Internationale Organisation für Migration (IOM)
Zu geförderten freiwilligen Ausreisen über Programme der Länder liegen der
Bundesregierung keine Daten vor.
9. Wie viele in Deutschland lebende Personen mit pakistanischer
Staatsangehörigkeit sind ausreispflichtig (bitte nach volljährig bzw.
minderjährig, nach Bundesländern und nach Voraufenthaltszeit [Einreise vor
dem 31. Oktober 2017 versus Einreise nach dem 31. Oktober 2017]
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. März 2023 waren laut Ausländerzentralregister (AZR)
7.923 Personen mit pakistanischer Staatsangehörigkeit in Deutschland als
ausreisepflichtig erfasst. 6.900 Personen davon waren 18 Jahre alt oder älter,
1.023 Personen unter 18 Jahren. 2.992 Personen waren zuletzt nach dem
31. Oktober 2017 eingereist, 4.931 zuletzt davor oder am 31. Oktober 2017.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Gesamt 7.923
davon
Baden-Württemberg 1.495
Bayern 834
Berlin 340
Brandenburg 494
Bremen 17
Hamburg 24
Hessen 1.190
Mecklenburg-Vorpommern 8
Niedersachsen 600
Nordrhein-Westfalen 1.145
Rheinland-Pfalz 720
Saarland 22
Sachsen 948
Sachsen-Anhalt 24
Schleswig-Holstein 52
Thüringen 10
a) Wie viele dieser Personen haben eine Duldung (bitte nach
Bundesländern und Duldungsgründen aufschlüsseln)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
ausreisepflichtige pakistanische Staatsangehörige mit Duldung nach Land
Gesamt 6.924
davon
Baden-Württemberg 1.051
Bayern 1.431
Berlin 692
Brandenburg 241
Bremen 431
Hamburg 15
Hessen 18
Mecklenburg-Vorpommern 1.065
Niedersachsen 8
Nordrhein-Westfalen 536
Rheinland-Pfalz 545
Saarland ���15
Sachsen 807
Sachsen-Anhalt 20
Schleswig-Holstein 40
Thüringen 9
Pakistanische Staatsangehörige nach Duldungsgründen 6.924
davon
Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 6
Nach § 60a Absatz 1
AufenthG
Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte
Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten)
36
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
2.038
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Inhabern einer Duldung wg. fehlender Reisedokumente oder aus
medizinischen Gründen
338
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
27
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
1.547
Nach § 60a Absatz 2 Satz 2
AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren
2
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“: Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der
Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger).
754
Nach § 60a Absatz 2b
AufenthG
Eltern bzw. allein personensorgeberechtigter Elternteil von
minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a AufenthG (gut
integrierte Jugendliche)
29
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Absatz 1 bis 5, 7 AufenthG 31
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Absatz 1a AufenthG 18
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5
VwGO
3
Pakistanische Staatsangehörige nach Duldungsgründen 6.924
davon
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a
StPO
1
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 7
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach
§ 72 (4) AufenthG
1
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
Asylfolgeantrag 92
Nach § 60a Absatz 2 Satz 1
AufenthG
weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen
84
Nach § 60a Absatz 2 Satz 4
AufenthG (Altfall)
Ausbildungsduldung 2
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60b
Absatz 1 AufenthG
Ungeklärte Identität 1.295
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Absatz 1
AufenthG
Ausbildungsduldung 160
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Absatz 7
AufenthG
Erforderliche Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen 11
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Regelanspruch/Beschäftigter 355
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung/Regelanspruch/Ehegatte/Lebenspartner 41
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung/Regelanspruch/minderjährige ledige
Kinder
5
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Absatz 4
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Ermessen/Erforderliche Maßnahmen für
die Identitätsklärung ergriffen
14
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 i. V. m. Absatz 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Ermessen/Ehegatte/Lebenspartner 14
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Absatz 4 i. V. m. Absatz 2
AufenthG
Beschäftigungsduldung/Ermessen/minderjährige ledige Kinder 1
Nach § 60a Absatz 2 Satz 4
AufenthG
Verfahren nach § 85a 1
Duldung nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG
i. V. m. § 60c Absatz 6 Satz 1
AufenthG
Suche nach weiterem Ausbildungsplatz 8
Duldung nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG
i. V. m. § 60c Absatz 6 Satz 2
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss) 3
b) Wie viele dieser Personen haben eine Beschäftigungserlaubnis (bitte
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Von den in der Antwort zu Frage 9 genannten Personen besitzen laut AZR
2.579 Personen eine Zustimmung zur Beschäftigung der Bundesagentur für
Arbeit. Die erfragte Aufteilung nach Ländern kann der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Gesamt 2.579
davon
Baden-Württemberg 484
Bayern 359
Berlin 134
Brandenburg 145
Bremen 9
Hamburg 5
Hessen 388
Mecklenburg-Vorpommern 4
Niedersachsen 213
Nordrhein-Westfalen 323
Rheinland-Pfalz 212
Saarland 5
Sachsen 281
Sachsen-Anhalt 5
Schleswig-Holstein 8
Thüringen 4
10. Haben die Bundesländer und bzw. oder Ausländerbehörden ggf. mit
Beteiligung der Bundespolizei seit 2019 Sammelvorführungen mit
pakistanischen Vertreterinnen und Vertretern zur Identifizierung und
Beschaffung von Passpapieren von pakistanischen Staatsangehörigen organisiert
(bitte einzeln mit Ort, verantwortlicher Stelle und Datum auflisten)?
a) Wie viele Personen aus welchen Bundesländern wurden dort jeweils
vorgeführt?
b) Bei wie vielen Personen führte dies zur Zuordnung einer
pakistanischen Staatsangehörigkeit?
c) Bei wie vielen pakistanischen Staatsangehörigen führte dies zur
Ausstellung von Passersatzpapieren?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben keine Sammelvorführungen mit
Beteiligung der Bundespolizei mit pakistanischen Vertretern stattgefunden. Fragen
zu den Ländern oder Ausländerbehörden liegen außerhalb des
Verantwortungsbereiches der Bundesregierung und können nur von den Ländern beantwortet
werden.
11. Auf welcher zwischenstaatlichen (Rechts-)Grundlage erfolgen
Abschiebungen aus Deutschland nach Pakistan aktuell?
Herkunftsstaaten sind völkerrechtlich zur Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger verpflichtet. Das Nähere zum Verfahren der Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger durch Pakistan ist im „Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die
Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung“ von 2010 geregelt
(Amtsblatt der Europäischen Union, Nummer L 287 vom 4. November 2010,
S. 52 bis 67).
a) Welche Dokumente sind für eine Abschiebung nach Pakistan ohne
Reisepass erforderlich?
Für die Rückführung nach Pakistan wird, sofern kein gültiger pakistanischer
Reisepass vorliegt, ein pakistanisches Passersatzdokument (Emergency
Passport) benötigt.
b) Unter welchen Voraussetzungen stellen die pakistanischen Behörden
Passersatzdokumente aus, und wie sieht das entsprechende Verfahren
genau aus?
Die Ausstellung eines Passersatzdokumentes erfolgt derzeit nur nach einer
vorangegangenen Verifizierung der Person als pakistanischer Staatsbürger. Diese
Verifizierung erfolgt in technischer Hinsicht über das Readmission Case
Management System Pakistan (RCMS). Sofern die Verifizierung eine pakistanische
Staatsangehörigkeit bestätigt hat, wird auf entsprechenden Antrag der
deutschen Behörden von der pakistanischen Botschaft in Berlin das
Passersatzdokument ausgestellt. Für die Ausstellung eines Emergency Passports durch die
pakistanische Botschaft wird zurzeit eine Gebühr in Höhe von 12 Euro
erhoben.
c) Werden etwaig ausgestellte Passersatzdokumente nach der Ankunft
am Flughafen in Pakistan an die abgeschobenen Personen übergeben,
und gibt es dazu Absprachen mit den pakistanischen Behörden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden bei der Ankunft in Pakistan die
Passersatzdokumente an die pakistanischen Behörden übergeben.
d) Welche kurzfristigen oder langfristigen finanziellen
Unterstützungsleistungen können abgeschobene pakistanische Staatsangehörige
nach der Ankunft in Pakistan beantragen?
Abgeschobene pakistanische Staatsangehörige können über das Joint
Reintegration Services-Programm (JRS) von Frontex individuelle
Reintegrationsleistungen erhalten. Rückkehrende können bis sechs Monate nach Rückkehr über
dieses Programm Sachleistungen in Höhe von 1.000 Euro zur Unterstützung
der Reintegration erhalten, z. B. für Wohnung, Schule und berufliche
Bildungsmaßnahmen oder psychosoziale Unterstützung.
12. Welche Informationen hat die Bundesregierung über Kontrollen
pakistanischer Behörden nach der Ankunft bei Abschiebungen über den
Flughafen Islamabad?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
a) Welche Maßnahmen führt nach Kenntnis der Bundesregierung die
pakistanische „Federal Investigation Agency“ (FIA) nach Ankunft
bei den Abgeschobenen durch?
Nach Kenntnis der Bundesregierung führt die pakistanische „Federal
Investigation Agency“ (FIA) nach Ankunft für circa 30 Minuten eine Separierung der
Ankommenden durch. Nach Auskunft der FIA handele es sich dabei um eine
COVID-19-Schutzmaßnahme. Danach erfolgen nach Auskunft der FIA die
Wiedereinreiseformalitäten.
Weitere Maßnahmen im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung
nicht bekannt.
b) Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, dass nach einer
Sammelabschiebung aus Deutschland nach Pakistan am 6. September 2022
nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen etwa 25
pakistanische Staatsangehörige mehrere Tage von der FIA festgehalten
worden sein sollen und erst nach Zahlung von Kautionen oder
Bestechungsgeldern freigelassen worden seien?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Ermittlungs- oder
Strafverfahren gegen pakistanische Beamtinnen und Beamte in diesem
Zusammenhang?
Die Fragen 12b und 12c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.
13. Hat die pakistanische Regierung nach der Jahrhundertflut darum gebeten,
Abschiebungen vorerst auszusetzen, und wenn ja, warum ist die
Bundesregierung dieser Bitte nicht nachgekommen, und welche Gespräche
zwischen der Bundesregierung und der pakistanischen Regierung gab es zu
diesem Thema seit der Flut?
Eine derartige Bitte ist nicht an die Bundesregierung herangetragen worden.
14. Waren Abschiebungen nach Pakistan Thema auf der letzten
Innenministerkonferenz vom 30. November bis 2. Dezember 2022 in München, und
wenn ja, was wurde dort besprochen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist das Thema nicht auf der
Innenministerkonferenz besprochen worden.
15. Wie hat das BAMF seit 2019 über die Asylanträge von pakistanischen
Asylsuchenden entschieden (bitte nach Asylberechtigung,
Flüchtlingsschutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als unzulässig
sowie nach Jahren differenzieren und das vierte Quartal 2022 getrennt
auflisten)?
Die Angaben können der Tabelle entnommen werden.
Pakistan Entscheidungen über Asylanträge
gesamt Anerkennung
als
asylberechtigt
(Art. 16a GG
u. Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gemäß § 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
gemäß § 4
I AsylG
Abschiebungsverbot
gemäß § 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
Ablehnung als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
2019 3.637 15 152 5 31 1.472 753 1.209
2020 2.525 8 155 7 40 1.161 302 852
2021 2.009 3 160 11 50 733 297 755
2022 1.890 7 173 20 57 786 393 454
4. Quartal
2022 448 – 65 4 11 200 87 81
1. Quartal
2023 510 1 50 2 10 239 103 105
16. Wie haben die Verwaltungsgerichte seit 2019 über die Klagen von
pakistanischen Asylsuchenden gegen Bescheide des BAMF entschieden (bitte
nach Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, Abschiebungsverbot,
Ablehnung, Ablehnung als unzulässig sowie nach Jahren differenzieren und
das vierte Quartal 2022 getrennt auflisten)?
Die Angaben können der Tabelle entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen über
Klagen HKL Pakistan
Gesamt Asyl
Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl
(GFK)
Flüchtlingschutz
subsidiärer Schutz
Abschiebungsverbot
Ablehnungen
Ablehnung als
unzulässig
sonstige
Verfahrenserledigungen
2019 6.409 10 688 18 80 3.350 55 2.208
2020 4.999 7 516 18 144 2.353 49 1.912
2021 3.645 9 440 10 131 1.536 21 1.498
2022 2.632 13 358 8 89 893 79 1.192
4. Quartal 2022 444 7 63 – 16 127 17 214
Jan bis Feb 2023 349 6 48 – 17 96 17 165
17. Wurden die internen Leitsätze des BAMF infolge der Flut in Pakistan
abgeändert, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht?
Herkunftsländer-Leitsätze werden durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) kontinuierlich angepasst. Dabei wird die aktuelle Lage im
Herkunftsland berücksichtigt. Dies gilt auch für das Herkunftsland Pakistan.
Die Flut im Sommer 2022 wird in den Leitsätzen mit Blick auf ihre
Auswirkungen unten anderem auf die humanitäre Lage berücksichtigt.
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ISSN 0722-8333]