[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/6563 –
Aktueller Umsetzungsstand des Programms Polizei 20/20
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2016 läuft mit dem Programm „Polizei 2020“, mittlerweile auch kurz
„P20“ genannt, ein Prozess zur Modernisierung („Digitalisierung“) der
polizeilichen Datenhaltung in Deutschland. Erklärte Ziele sind eine bessere
Datenverfügbarkeit für die Polizeibehörden im Verbund, die Erhöhung der
Wirtschaftlichkeit und die Stärkung des Datenschutzes durch Technik („privacy by
design“). Im Mittelpunkt steht ein gemeinsames „Datenhaus“ der deutschen
Polizei, in das alle polizeilich verfügbaren Daten eingespeichert und für die
Stellen abrufbar sind, für deren Aufgaben sie erforderlich werden. Dafür
müssen in Bund und Ländern die Vorgangsbearbeitungssysteme so harmonisiert
werden, dass über sie eine reibungslose Anlieferung und Abfrage von Daten
möglich wird. Innovativ ist an dem verfolgten Ansatz, dass ähnlich den
Prozessen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) Einzelanwendungen
durch einzelne Bundesländer entwickelt werden, die dann dem gesamten
Verbund zur Verfügung stehen. Mit der OZG-Umsetzung teilt P20 allerdings
auch, dass sich die Planungs- und Beschaffungsschritte über sehr lange
Zeiträume erstrecken. So kündigte der Unterabteilungsleiter in der Abteilung
Öffentliche Sicherheit im Bundesministerium des Innern und für Heimat
(BMI), Tobias Wiemann, in „Deutsche Polizei“, Heft 2/2023 an, dass nun
„Grundsatzentscheidungen im Bereich der Polizeilichen Auswertungs- und
Analysesysteme“ das Programm weiter konkretisieren sollten, außerdem stellt
er dort Entscheidungen zur „fachlichen, technischen und rechtlichen
Ausgestaltung des Datenhauses“ sowie die „Umsetzung der sogenannten
hypothetischen Datenneuerhebung“ (ebd., S. 17) in Aussicht. Solche grundsätzlichen
Entscheidungen stehen üblicherweise am Anfang eines solch umfangreichen
technischen Erneuerungsprogramms, gerade wegen der damit einhergehenden
strategischen Entscheidungen hinsichtlich des ebenfalls verfolgten „wohl
ambitionierteste[n] Organisationsentwicklungsvorhaben[s] im Bereich der
Polizeiarbeit in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ (ebd., S. 16).
Eben wegen jener umfangreichen Auswirkungen des Programms auf die
polizeiliche Datenverarbeitung, die Arbeitsabläufe einer stärker „digitalisierten“
Polizei und die nicht unerheblichen finanziellen Aufwände war das Programm
„Polizei 2020“ bereits Gegenstand einer Reihe von Kleinen Anfragen,
Schriftlichen Fragen und Berichtsbitten des Haushaltsausschusses im Deutschen
Bundestag (vgl. u. a. Bundestagsdrucksachen 19/15346, 19/25651).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/6951
20. Wahlperiode 24.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
24. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Programm Polizei 20/20 (P20) ist ein komplexes, mehrjähriges Bund-
Länder-Vorhaben, das die Modernisierung und Harmonisierung des polizeilichen
Informationswesens anstrebt.
Ein solch weitreichendes Vorhaben kann nur mit einem klaren Zielbild, der
Planung der dafür nötigen Zwischenschritte sowie grundsätzlichen
Richtungsentscheidungen zu Beginn des Vorhabens gelingen. Solche
Richtungsentscheidungen wurden mit der Festlegung auf ein Zielbild – ein „Datenhausökosystem“
mit einem Datenhaus als zentralem Bestandteil, ergänzt durch einzelne
Fachservices – und der Definition von Zwischenschritten auf dem Weg zum Zielbild
getroffen. Vorhaben der Größe von P20 bedürfen jedoch ebenso eines agilen
und flexiblen Vorgehens, das aktuellen Entwicklungen und Erkenntnissen
Rechnung trägt und Raum für Anpassungen lässt. Die in der Vorbemerkung der
Fragesteller aufgeführten Zitate („Deutsche Polizei“, Heft 02/2023) betreffen
solchen im Zuge des Programmfortschritts aufgekommenen
Entscheidungsbedarf, der sich aus den Ergebnissen der Konzeptionsphase (siehe auch die
Antwort zu Frage 1) und den Abstimmungen mit den Datenschutzbehörden des
Bundes und der Länder ergeben hat.
1. Welche einzelnen Programmteile, Projekte und sonstigen Vorhaben sind
derzeit Teil des Programms „Polizei 2020“, wer sind die jeweils
projektverantwortlichen Stellen, wie ist der aktuelle Umsetzungsstand, und
welche Vorhaben sind für das laufende Jahr 2023 vorgesehen?
Das Programm P20 besteht aus 20 sogenannten Teilnehmerprogrammen, die
sich auf 16 Programme der Polizeien der Länder, drei Programme der Polizeien
des Bundes (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Polizei beim Deutschen
Bundestag) und ein Programm des Zollkriminalamtes verteilen.
Die Gesamtsteuerung des Programms erfolgt im sogenannten Zentralprogramm
im Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Das Programm P20 befindet sich nach Abschluss der Konzeptionsphase
mittlerweile in der Umsetzungsphase. Die Umsetzung erfolgt unter Anwendung
agiler Methoden. Hier wird das sogenannte SAFe-Regelwerk angewendet.
Diesem folgend werden die mittlerweile über 40 P20-Projekte entlang ihrer
inhaltlichen Abhängigkeiten in sogenannten „Releasetrains“ gebündelt und gesteuert.
Diese Releasetrains beziehen sich u. a. auf die Zielsysteme des Programms
(z. B. auf das angestrebte „Datenhausökosystem“) und die notwendigen
Interimssysteme auf dem Weg zum Zielbild (z. B. auf Interims-
Vorgangsbearbeitungssysteme, sogenannte iVBS). Daneben gibt es sogenannte
Querschnittsdienste (Shared Services). Aktuell ist das Programm P20 in 14 Releasetrains
und 14 Shared Services untergliedert. Verantwortlich für die einzelnen
Releasetrains sind sogenannte Produkt Manager, die das fachliche Ergebnis eines
Releasetrains vertreten. Die übergreifenden Shared Services werden durch das
Zentralprogramm bereitgestellt und verantwortet. Im laufenden Jahr werden die
Aktivitäten in den jeweiligen Releasetrains vorangetrieben und in
vierteljährlichen Vorhabensynchronisationsmeetings miteinander abgeglichen. Die
Aufnahme neuer P20-Projekte wird über einen definierten Anforderungsmechanismus
geregelt.
2. Welchen Fortschritt hat die Konzipierung des „Datenhauses“
mittlerweile erreicht, durch wen erfolgt diese Konzipierung, und bis wann ist mit
einem Abschluss der Konzipierung, mit der Planung und Steuerung des
Aufbaus und der Aufnahme des Wirkbetriebs zu rechnen?
Konzipierung und Aufbau des Datenhauses erfolgen in verschiedenen
Ausbaustufen durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Projektgruppe im
Zentralprogramm des Programms P20. Eine erste grundlegende Konzeption für den
Mindestumfang eines sogenannten initialen Datenhauses („iDH“) liegt vor. Diese
wird im Zuge des agilen, iterativen Programmvorgehens kontinuierlich
weiterentwickelt und fortgeschrieben. Der Aufbau des iDH im Sinne einer minimal
funktionsfähigen Version für Test- und Entwicklungszwecke wird bis
Jahresende 2023 erfolgen. Das iDH wird zu diesem Zeitpunkt nur synthetisch generierte
(d. h. künstlich erzeugte) Testdaten enthalten, welche die Eigenschaften und
Strukturen von Echtdaten inklusive ihrer Beziehungen untereinander
nachstellen, aber nicht auf realen Ereignissen beruhen.
In den Jahren 2024 und 2025 wird das iDH zu einem produktiven
Sachbearbeitungs-Datenhaus („SB-Datenhaus“) weiterentwickelt. Damit wird der
Wirkbetrieb des Datenhauses mit Echtdaten aufgenommen. Der vollständige Aufbau
des Datenhauses als zentrales Element des P20-Zielbildes ergänzt durch
einzelne Fachservices („Datenhausökosystem“) soll bis zum Jahr 2030 erfolgen.
3. Wie ist der Stand der Entwicklung und ggf. Implementierung eines
Rechte- und-Rollen-Konzepts bzw. eines Identity- und Accessmanagements
zur datenschutzrechtskonformen Nutzung und Pflege des Datenbestands
im „Datenhaus“ und in den weiteren Verbundanwendungen?
Das künftige Datenhaus wird soweit wie möglich frei von Fachlogik aufgebaut,
d. h. es wird eine Datenhaltung fokussiert auf betrieblich beherrschbare und
rein technische Datenoperationen (z. B. Datensätze anlegen, lesen, aktualisieren
oder löschen) umfassen, nicht aber polizeifachliche Anwendungsfälle wie
Plausibilitätsprüfungen oder Prozessabfolgen. Änderungen beim fachlichen
Umgang mit Daten ziehen damit nicht gleichzeitig umfangreiche Datenmigrationen
und Änderungen in den Datenbeständen nach sich.
Rollen und Rechte sind jedoch in der Regel auf die fachlichen Anforderungen
und Möglichkeiten der jeweiligen Anwendung zugeschnitten und gehören
damit zur Fachlogik. Entsprechend findet die Prüfung und Verwaltung von Rollen
und Rechten in den einzelnen Fachanwendungen statt. Verantwortlich für die
Festlegung dieser Rechte und Rollen sind die jeweiligen Polizeien als
Programmteilnehmer auf Grundlage der für sie geltenden bundes- oder
landesrechtlichen Regelungen.
Das „Identity- and Access Management“ (IAM) regelt nicht den Zugriff auf
bestimmte Daten, sondern liefert an Fachanwendungen eine Information, welche
Rollen und damit Rechte der einzelne Beschäftigte innerhalb der Polizei, für
die er arbeitet, für bestimmte Fachanwendungen erhalten hat. Entsprechend
dieser Rollen und Rechte lösen die Fachanwendungen bestimmte Funktionen
aus, z. B. den Zugriff auf personenbezogene Daten im künftigen Datenhaus.
Rollen und Rechte beziehungsweise deren Funktionen werden also durch die
Fachanwendungen und damit durch die jeweilige an P20 teilnehmende Polizei
festgelegt.
Im Programm P20 wird derzeit ein bereits bestehendes, in Betrieb befindliches
IAM-System des Bundeskriminalamtes zu einem föderalen IAM ausgebaut.
Dieses soll die Fachanwendungen durch die Authentifizierung von Anwendern
und die anschließende Zulieferung von Rollen und Rechten unterstützen. Ein
Testbetrieb ist für Ende 2023 geplant.
4. Was genau sind Gegenstand und Ziel des Teilprojekts „Proof of Concept
(PoC) Datenkonsolidierung“ innerhalb des Programms P20, welche
Stellen sind für die Erstellung, Planung, Leitung und Umsetzung
verantwortlich, und mit welchen Argumenten begegnet die Bundesregierung der
erneuten Kritik des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) in seinem 31. Tätigkeitsbericht
(Bundestagsdrucksache 20/6000, S. 63), die geplante Datenverarbeitung sei
rechtswidrig (weil das Bundeskriminalamt [BKA] nicht als
Auftragsdatenverarbeiter der Landeskriminalämter agieren könne, vgl. 30.
Tätigkeitsbericht auf Bundestagsdrucksache 20/1352, S. 67)?
Der sogenannte Proof of Concept (PoC) Datenkonsolidierung ist ein
gemeinsames Projekt der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland
im Rahmen von P20. Beteiligt sind neben dem P20-Zentralprogramm
insbesondere die Projektgruppen der genannten Länder sowie deren Polizeipräsidien
beziehungsweise Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt. Gegenstand
ist die fachliche und technische Erprobung eines „Personenkerndatenservices“
(PKDS), in dem Personen, die in den Sach- und Fallbearbeitungssystemen der
drei Länder als Beschuldigte oder Tatverdächtige angelegt sind, mit einem
eingeschränkten Datenkranz beim Bundeskriminalamt gespeichert werden. Der
PKDS soll die teilnehmerübergreifende Verknüpfung der Personen- und
Falldaten übereinstimmender Personen ermöglichen. Er verfolgt das Ziel,
länderübergreifende Tat- und Täterzusammenhänge zu erkennen. Das Bundesministerium
des Innern und für Heimat teilt die hier zitierte Rechtsauffassung des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum PoC
Datenkonsolidierung nicht. Insbesondere eine Auftragsverarbeitung durch das
Bundeskriminalamt für die Länder wird als rechtlich zulässig erachtet. Der PoC
Datenkonsolidierung ist noch nicht gestartet.
5. In welchen verbundrelevanten Datenbanken bzw. Dateien ist das
„Informationsmodell Polizei“ (IMP) mittlerweile umgesetzt, in welchen noch
nicht, und in welchen erfolgt eine Einschränkung des IMP gemäß
fachlichen Anforderungen (beispielsweise durch Reduzierung des
Datenmodells, Erweiterung des Datenmodells etc.)?
Das Informationsmodell Polizei (IMP) ist eine fachliche Komponente des
Standards XPolizei. Es ist in den verbundrelevanten Datenbanken/Dateien PIAV-O,
PIAV-S, eFBS, PNR und ABS implementiert. Eine Anpassung des IMP auf den
jeweiligen fachlich erforderlichen Umfang ist in allen Fällen erfolgt. Das
Bundeskriminalamt ist Herausgeber des Standards XPolizei und Dienstleister für
die polizeilichen Anwendungen/Dateien, die XPolizei implementieren wollen.
Der Standard steht im polizeilichen Verbund über das sogenannte XPolizei-
Repository den Länderpolizeien frei zur Verfügung. Der Bundesregierung liegt
daher kein vollständiger Überblick über die Implementierung des Standards vor.
6. Wie ist der Umsetzungsstand des IMP nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den sonstigen Verbundteilnehmern, und was sind die
wesentlichen Ursachen für eine noch ausgebliebene Umsetzung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Eine Erhebung über die
Verwendung von XPolizei in den Fachverfahren der Länderpolizeien erfolgt nicht
und liegt nicht im Verantwortungsbereich der Bundesregierung. An die in der
Antwort zu Frage 5 genannten Datenbanken/Dateien haben die
Verbundteilnehmer jedoch entsprechende XPolizei-konforme Schnittstellenanbindungen
implementiert. Im Rahmen von P20 wird die Vereinheitlichung des föderalen
polizeilichen Informationsaustausches weiter vorangetrieben. Damit werden ältere
Kommunikationsstandards sukzessive abgelöst.
7. Was unterscheidet in Funktionalität, Zielrichtung und Datenquellen das
System PIAV-Strategisch (PIAV = Polizeilicher Informations- und
Analyseverbund) von Anwendungen wie der „Verfahrensübergreifenden
Recherche- und Analyseplattform“ (VeRA) bei der Bayerischen Polizei?
PIAV-Strategisch wurde als Werkzeug zur tagesaktuellen Analyse des
Kriminalitätsgeschehens auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene konzipiert. Die
dem PIAV-Strategisch zugrundeliegenden strukturierten Daten stammen aus
laufenden Vorgangsbearbeitungen, sodass sich die aktuellen Ermittlungsstände
unmittelbar auf die Kennzahlen des Systems auswirken. Dadurch wird den
Polizeien des Bundes und der Länder die Früherkennung von deliktsspezifischen
oder deliktsübergreifenden Kriminalitätsphänomenen sowie zeitlichen oder
geographischen Kriminalitätsbrennpunkten ermöglicht. PIAV-Strategisch dient
insofern auch als polizeiliches Führungsinformationssystem.
Funktionalität, Zielrichtung und Datenquellen der Anwendung VeRA
(Verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattform) bei der bayerischen
Polizei liegen im Verantwortungsbereich des Freistaates Bayern.
Zu Fragen, die Aktivitäten im Zuständigkeitsbereich der Länder betreffen, kann
die Bundesregierung keine Stellungnahme abgeben. Den Zweck der
Fragestellung aufgreifend, können folgende allgemeine Aussagen zu VeRA getroffen
werden: Kernkompetenz der Software ist der direkte Zugriff, das schnelle
Zusammenführen und das automatisierte Auswerten unterschiedlicher
polizeilicher Datenbestände. VeRA ermöglicht einen Datenabgleich von strukturierten
als auch unstrukturierten Datenbeständen innerhalb einer einzigen
Analysesoftware zum Erkennen von Zusammenhängen bereits vorliegender Daten. Welche
polizeilichen Informationssysteme an VeRA angeschlossen werden, kann
individuell gestaltet werden.
a) Wird die Entwicklung von PIAV-Strategisch noch weiterverfolgt oder
ist VeRA demgegenüber eine fortschrittlichere Anwendung mit ggf.
sogar breiterer Datenbasis, sodass der Ansatz von PIAV-Strategisch
damit überholt ist (bitte erläutern)?
PIAV-Strategisch wird fachlich und technisch kontinuierlich weiterentwickelt,
um auch weiterhin die Früherkennung von Kriminalitätsbrennpunkten
beziehungsweise kriminalitätsfördernden Faktoren zu ermöglichen. Die im PIAV-
Strategisch zur Analyse verwendete Datenbasis wird tagesaktuell und
anonymisiert aus den Teilnehmersystemen bereitgestellt. Eine Ablösung des PIAV-
Strategisch ist derzeit nicht geplant, zumal eine Entscheidung über die Nutzung von
VeRA durch das Programm P20 noch nicht getroffen wurde. Darüber hinaus
wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
b) Welche Ergebnisse hatte die Prüfung des Bedarfs zur Beschaffung von
VeRA und des erforderlichen Leistungsumfangs bei Behörden des
Bundes und nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Ländern
erbracht (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 32 der Abgeordneten
Anke Domscheit-Berg auf Bundestagsdrucksache 20/2858), und wie
weit ist die Prüfung vorangeschritten, auf welche Datenquellen VeRA
zugreifen können soll (ggf. welches Ergebnis hat die Prüfung
erbracht)?
In Bezug auf die Prüfung des Bedarfs zur Beschaffung von VeRA hatte das
Bayerische Landeskriminalamt mit Bezug auf sein Vergabeverfahren eine
diesbezügliche Abfrage bei den Ländern durchgeführt. Der erforderliche
Leistungsumfang ist durch das Bayerische Landeskriminalamt in dem Vergabeverfahren
definiert worden. Die Prüfung der Nutzung von VeRA als eine gemeinsame
Plattform für die Teilnehmer des Programms P20 dauert an; insofern ist auch
nicht über die Anbindung von Dateien an eine etwaige gemeinsame Plattform
entschieden worden.
c) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den Grundsatzstellungnahmen des BfDI hinsichtlich
datenschutzrechtlicher Risiken sowie Anforderungen im Hinblick auf die
Auswertung und Analyse von personenbezogenen Daten?
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahmen des BfDI zu diesem Thema
aufmerksam zur Kenntnis und bezieht die rechtlichen Auffassungen des BfDI
in die eigenen rechtlichen Prüfungen und Bewertungen ein.
d) Wann wurde der BfDI über die genaueren Modalitäten bzw.
Ergebnisse der Überprüfung informiert, und wurde dem BfDI mittlerweile ein
Konzept übermittelt, worin alle Funktionalitäten des Systems
aufgeführt werden, um eine datenschutzrechtliche Bewertung vornehmen zu
können?
Das Programm P20 steht im regelmäßigen Austausch mit dem BfDI zu
aktuellen Themen des Programms. Über das Thema VeRA wird dem BfDI im
Rahmen dieses Austausches ebenfalls regelmäßig berichtet.
Sollte eine Nutzung von VeRA durch Bundesbehörden im Programm P20
erfolgen, wird dem BfDI vorab eine Kontrolle ermöglicht werden.
e) Welche Rechtsgrundlage stützt den Einsatz einer bundesweiten
Software für verfahrensübergreifende Recherchen und Analysen, und plant
die Bundesregierung ggf. die Einführung oder Präzisierung einer bzw.
der entsprechenden Rechtsgrundlage?
Die vom Fragesteller verwandte Begrifflichkeit „bundesweit“ ist unklar und
nach hiesigem Verständnis missverständlich. Alle Polizeien aus Bund und
Ländern nutzen derartige Anwendungen grundsätzlich in eigener
Verantwortlichkeit, im eigenen Zuständigkeitsbereich und aufgrund eigener
Rechtsgrundlagen. Eine mögliche „bundesweite“ zentrale Bereitstellung im Rahmen von
P20 würde lediglich als technische Dienstleistung für die Behörden von Bund
und Ländern erfolgen, die Datenbestände der teilnehmenden Polizeien würden
grundsätzlich getrennt bleiben. Bei den Behörden des Bundes im Programm
P20 ist derzeit keine entsprechende Anwendung im Einsatz. Sollten
entsprechende Anwendungen bei Behörden des Bundes im Programm P20 eingesetzt
werden, kann die Frage nach der Notwendigkeit der Einführung
beziehungsweise Präzisierung von Rechtsgrundlagen erst dann beantwortet werden, wenn
die technischen und fachlichen Rahmenbedingungen einer solchen Anwendung
feststehen. Maßgeblich bei der Beurteilung dieser Frage ist das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 zur automatisierten Datenanalyse
(1 BvR 1547/19 -- 1 BvR 2634/20).
8. Welche weiteren Verbundanwendungen innerhalb des Programms
„Polizei 2020“ sollen nach derzeitigem Beratungs- und Planungsstand von
einzelnen Verbundteilnehmern beschafft und über entsprechende
Vertragsgrundlagen allen Verbundteilnehmern zur Verfügung gestellt
werden?
Zentrale Beschaffungen von Anwendungen mit dem Ziel der Bereitstellung für
die P20-Teilnehmer erfolgen im Programm durch das Zentralprogramm im
Bundesministerium des Innern und für Heimat. Beschaffungen oder Aktivitäten
im Sinne der Fragestellung sind derzeit nicht geplant.
9. Wie ist der aktuelle Sachstand bei der Umsetzung der letzten Stufen 5
bis 7 von PIAV-Operativ (vgl. Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 19/25651), wann ist voraussichtlich mit der Aufnahme des
Wirkbetriebs und dem Abschluss des Aufbaus von PIAV-Operativ zu
rechnen?
Die Umsetzung der PIAV-Operativ Stufen 5 bis 7 entspricht der zwischen den
Verbundteilnehmern abgestimmten Meilensteinplanung und dauert nach wie
vor an. Die Aufnahme des Wirkbetriebs ist für das Jahr 2025 vorgesehen.
Damit wäre der grundsätzliche Aufbau des PIAV-Operativ abgeschlossen.
10. Bedeutet der Abschluss des Aufbaus von PIAV-Operativ automatisch die
Ablösung der „relevanten INPOL-Fall Dateien“ (Antwort zu Frage 17
auf Bundestagsdrucksache 19/15346), und ist diese Formulierung dahin
gehend zu verstehen, dass es auch nicht relevante INPOL-Fall Dateien
gibt, die neben dem PIAV-Operativ noch weitergeführt werden?
Der Abschluss des Aufbaus von PIAV-Operativ bedeutet automatisch die
Ablösung der „relevanten INPOL-Fall Dateien“. Diese Formulierung ist
dahingehend zu verstehen, dass es auch nicht relevante INPOL-Fall Dateien gibt, die
nicht in den PIAV-Operativ überführt werden.
11. Wie werden die in den bisherigen Verbunddateien des BKA enthaltenen
Sach- und Personeninformationen in das neue Verbundsystem gemäß § 9
Absatz 1 Satz 2 des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) überführt,
wenn die auf alter Rechtsgrundlage geführten Verbunddateien als solche
nicht überführt werden sollen (Antwort zu Frage 18 auf
Bundestagsdrucksache 19/15346)?
Die Sach- und Personeninformationen werden im Zuge der Einrichtung des
neuen polizeilichen Informationsverbundes durch geeignete, derzeit noch nicht
spezifizierte Datenmigrationskonzepte überführt. Dabei werden rechtliche
Anforderungen, insbesondere aus den Grundsätzen der hypothetischen
Datenneuerhebung (hyDaNe), beachtet.
12. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen für die Überführung von
personenbezogenen Daten zieht die Bundesregierung aus der
Feststellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (Bundestagsdrucksache
20/6000), dass es für die Altdatensätze der Falldatei Rauschgift (FDR)
im Fall des Zollfahndungsdienstes keinen „funktionierenden Prozess für
eine anlassbezogene Löschung im PAV eingerichtet“ gab, sodass in der
FDR u. a. aufgrund früherer Beanstandungen der
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bereits gelöschte Datensätze in PIAV
weiterhin vorhanden und für alle Verbundteilnehmer abrufbar waren?
Die relevanten Altdaten der Falldatei Rauschgift des PIAV-Teilnehmers Zoll
wurden Ende April 2022 gelöscht. Die Geschäftsprozesse des PIAV-
Teilnehmers Zoll für notwendige, anlassbezogene Löschungen im PIAV-Operativ
wurden angepasst. In die Planungen der Altdatenmigration (aller PIAV-Teilnehmer)
für die PIAV-Operativ Stufen 5 bis 7 werden die Erkenntnisse des BfDI
einbezogen.
13. Ist mittlerweile eine Abstimmung über die Umsetzung der
„hypothetischen Daten-Neuerhebung“ (hyDaNe) im künftigen Informationssystem
der Polizei unter den Programmteilnehmern erfolgt, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die technische Umsetzung der hyDaNe ist eines der Ziele des Programms P20.
Sie betrifft alle P20-Teilnehmer und verschiedene Systeme. Zur hyDaNe finden
in unterschiedlichen Kreisen fortlaufend Abstimmungen statt. Die Projekte PI-
AV und IVP (Informationsverbund Polizei) sind Teil dieser Abstimmungen.
14. Ist der automatisierte Abruf von Fahndungsausschreibungen im
Schengener Informationssystem (SIS) durch die Staatsanwaltschaften
mittlerweile realisiert, und wenn ja, auf welchem Wege, und wenn nein, warum
nicht?
Die Staatsanwaltschaften können bereits seit Mai 2022 auf Daten im
Schengener Informationssystem zugreifen. Der Zugriff wurde analog zu INPOL
(Informationssystem der Polizei) über mehrere Komponenten und eine asynchrone
Prozessverarbeitung realisiert. Die Komponenten werden im
Bundeskriminalamt und im Informationstechnikzentrum Bund betrieben.
15. Wurde das Ziel erreicht, bis Ende des Jahres 2020 die Anbindung der
Staatsanwaltschaften an die weiter bestehenden Verbunddateien des
Zentralsystems umzusetzen (Antwort zu Frage 22 auf
Bundestagsdrucksache 19/15346)?
Die gesetzlichen Grundlagen sehen eine Anbindung der Staatsanwaltschaften
an Fahndungssysteme vor. Diese Vorgaben wurden zum Jahresende 2022 mit
der Anbindung an die Systeme INPOL-Z und das SIS erfüllt.
16. Auf welchen Wegen und mit welchen Verfahren soll zukünftig die
Anbindung von Staatsanwaltschaften an PIAV nach der Ablösung von IN-
POL-Fall und der Verbunddateien beim BKA erfolgen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Eine Anbindung der
Staatsanwaltschaften an PIAV ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
17. Welche Mittel wurden seit dem Jahr 2017 insgesamt von Bund und nach
Kenntnis der Bundesregierung Ländern für die Umsetzung des
Programms P20 haushalterisch vorgehalten, in welchem Umfang wurden sie
verausgabt, und welche Ausgabereste aus den vergangenen
Haushaltsjahren in welcher Höhe und für welche Zwecke stehen dem BMI und seinen
nachgeordneten Behörden derzeit zur Verfügung?
P20 besteht aus einem Zentralprogramm und 20 Teilnehmerprogrammen aus
Bund und Ländern (siehe auch Antwort zu Frage 1). Die Ausgaben der
einzelnen Teilnehmerprogramme werden nicht zentral erfasst. Nachstehend werden
ausschließlich Angaben zum zentral verantworteten Teil des Programms P20
sowie zur gemeinschaftlichen Finanzierung von Bund und Ländern, dem
sogenannten Polizei-IT-Fonds, aufgeführt. Der Polizei-IT-Fonds wird in
federführender Verantwortung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
bewirtschaftet. Die Bestückung des Polizei-IT-Fonds erfolgt anteilig durch den
Bund und die Länder nach modifiziertem Königsteiner Schlüssel. Der Anteil
des Bundes entspricht dabei dem Anteil desjenigen Landes, das den höchsten
Anteil gemäß Königsteiner Schlüssel entrichtet. Er beläuft sich derzeit auf
17,40719 Prozent. Die Mittel stehen ausschließlich für Maßnahmen im Kontext
und zum Zwecke der Umsetzung des Programms P20 zur Verfügung. Die im
Jahr 2023 zur Verfügung stehenden Gesamtmittel sind dafür vollständig
verplant.
Die zentral verantworteten und veranschlagten Bundesmittel sowie Mittel zur
Gemeinschaftsfinanzierung (Polizei-IT-Fonds) sind in der folgenden Übersicht
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ISSN 0722-8333]