[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6749 –
Heizungsaustausch und geplantes Förderkonzept für erneuerbares Heizen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 19. April 2023 hat das Bundeskabinett die 2. Novelle des
Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilu
ngen/2023/04/20230419-bundeskabinett-beschliesst-novelle-des-gebaeudeene
rgiegesetzes.html). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nach
eigenen Angaben eine Protokollerklärung abgegeben, in der u. a. wohl auch
Bedenken zur Finanzierbarkeit und Umsetzbarkeit vorgetragen werden (www.
rnd.de/wirtschaft/robert-habecks-gebaeudeenergiegesetz-was-fdp-und-spd-
anden-plaenen-aendern-wollen-T7ZKEDMY4VCE7GQXP5O2QSIZPM.html).
Am selben Tag wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) und Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen (BMWSB) gemeinsam per Pressemitteilung ein neues
Förderkonzept der Bundesregierung zum erneuerbaren Heizen angekündigt, welches auf
der bestehenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) aufbauen und
auch die geänderten Rahmenbedingungen durch die geplanten Änderungen im
Rahmen der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes aufgreifen soll (
www.bmw
k.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-bundesregierung-ei
nigt-sich-auf-neues-foerderkonzept-fuer-erneuerbares-heizen.html). Nach
Plänen der Bundesregierung soll die BEG künftig eine einheitliche
Grundförderung in Höhe von 30 Prozent für alle Bürgerinnen und Bürger im
selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter enthalten, die mit
verschiedenen „Klimaboni“ in Höhe zwischen 10 und 20 Prozentpunkten
kombinierbar sein soll. Aus den dort angekündigten Rahmenbedingungen sowie aus
der Pressekonferenz des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz
Dr. Robert Habeck und der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauwesen Klara Geywitz am 19. April 2023, auf welcher die Planungen
vorgestellt wurden (
www.youtube.com/watch?v=fIaZlaIEpZo), ergeben sich
jedoch nach Ansicht der Fragesteller zahlreiche Unstimmigkeiten und
Auslegungsfragen, die im Sinne der Bürgerinnen und Bürger zügig geklärt werden
müssen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7018
20. Wahlperiode 24.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 24. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Ist das vom BMWK und BMWSB vorgestellte Förderkonzept ein
Konzept der gesamten Bundesregierung, falls ja, wann wurde dieses Konzept
im Bundeskabinett bzw. von der Bundesregierung beschlossen?
2. Welche Ressorts waren in die Erarbeitung des Förderkonzepts
eingebunden?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Das Konzept wurde im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses zum
Gebäudeenergiegesetz (GEG) zwischen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
(BMWK), Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB), Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Bundeskanzleramt
erarbeitet und am 19. April 2023 veröffentlicht (siehe auch:
www.bmwk.de/Re
daktion/DE/Pressemitteilungen/2023/04/20230419-bundesregierung-einigt-sic
h-auf-neues-foerderkonzept-fuer-erneuerbares-heizen.html).
3. Wann wird die neue Förderrichtlinie von der Bundesregierung
veröffentlicht?
Derzeit wird die neue Förderrichtlinie vorbereitet. Da das Förderkonzept das
Regel-Ausnahmeverhältnis des GEG spiegelt und sich auch sonst weitere
Änderungen aus dem parlamentarischen Verfahren zum GEG ergeben können, ist
dieses Verfahren abzuwarten. Die Förderrichtlinie soll möglichst frühzeitig und
somit rechtzeitig vor Inkraftreten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes
veröffentlicht werden. Den notwendigen technischen Vorbereitungen wie der
Anpassung der IT-Systeme und Schulung von Mitarbeitern ist bezüglich des
Inkrafttretens Rechnung zu tragen.
4. Steht die vom BMWK und BMWSB veröffentlichte Ausgestaltung der
Förderung im Einklang mit dem Hintergrundpapier des BMF vom
18. April 2023 und den Aussagen des Bundesministers der Finanzen
Christian Lindner, wonach Besitzer alter Heizungsanlagen eine
„Abwrackprämie“ gestaffelt nach Alter der Anlagen bei Neuanschaffung
erhalten können (
www.zeit.de/politik/deutschland/2023-04/christian-lindne
r-heizungen-austausch-ampelkoalition-kindergrundsicherung#:~:text=Bu
ndesfinanzminister%20Christian%20Lindner%20m%C3%B6chte%20di
e,Politiker%20der%20Bild%20am%20Sonntag)?
Ja. Das neue Förderkonzept der Bundesregierung für erneuerbares Heizen mit
Stand vom 19. April 2023 sieht vor, dass prioritär der Austausch von alten und
ineffizienten Heizungen gefördert wird.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der fossilen
Heizkessel für Gas und Öl im deutschen Wohnungsbestand (bitte nach
Konstanttemperatur-, Niedertemperatur- und Brennwertkesseln
aufschlüsseln)?
Nach den Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV 2021) existieren
im Bestand folgende Anlagen:
Ölheizungen (Heizwert): 4 420 000
Ölheizungen (Brennwert): 771 000
Gasheizungen (Heizwert): 6 329 000
Gasheizungen (Brennwert): 7 571 000
Gas-Warmwasserbereiter: 835 500
Gas-Raumheizer: 546 000.
Dabei wird von einem Anteil von Konstanttemperaturkesseln von 30 bis
50 Prozent bei Ölheizungen bzw. von 20 bis 50 Prozent bei Gasheizungen
ausgegangen.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Kohleheizungen im deutschen Wohnungsbestand, und gibt es hier regionale
Konzentrationen?
Nach den Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV 2021) existieren
folgende Anlagen:
mechanisch beschickte Feuerungsanlagen (ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen): 2 370,
handbeschickten Feuerungsanlagen (ausgenommen
Einzelraumfeuerungsanlagen): 83 210.
Informationen zu regionalen Konzentrationen liegen nicht vor.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der fossilen
Heizkessel, die ein Alter von über 30 Jahren im Jahr 2024 erreichen und
dann ausgetauscht werden müssen?
Im Jahr 2024 werden circa 1,9 Millionen Ölheizungen und 2,1 Millionen
Gasheizungen ein Alter von 30 Jahren erreichen. Bei den
Austauschverpflichtungen nach GEG existieren vielfältige Ausnahmen. Zahlen zum Betriebsverbot
liegen der Bundesregierung für 2023 vor. Betroffen sind 6 500 Ölheizungen
und 11 000 Gasheizungen.
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der fossilen
Heizkessel im deutschen Wohnungsbestand, die unter die Ausnahme
nach § 73 GEG fallen?
Öl-Heizwert-Kessel Gas-Heizwert-Kessel Summe
Durch die Ausnahme nach § 73
Absatz 1 von dem Betriebsverbot
befreit
857.794 693.118 1.550.912
9. Wie viele Gebäude sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den
Einbau von Wärmepumpen ohne weitere Sanierungsmaßnahmen wie
zusätzlicher Dämmung, Einbau von Fußbodenheizungen etc. in Deutschland
geeignet, und welche Fördermaßnahmen sind für flankierende
Sanierungsmaßnahmen geplant?
Nach einer Studie der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (2021) sind etwa
75 Prozent der Wohngebäude in Deutschland bereits aktuell für eine
Wärmepumpe geeignet. Technisch gesehen kann auch in ein ungedämmtes Haus eine
Wärmepumpe eingebaut werden. Entscheidend für Effizienz und
Betriebskosten ist die Vorlauftemperatur, auf die das Heizungswasser mit der
Wärmepumpe erwärmt wird, bevor es über das Heizungssystem verteilt wird. Um
ausreichend niedrige Vorlauftemperaturen auch in weniger gut oder ungedämmten
Gebäuden zu erreichen, reicht oftmals z. B. bereits der Austausch einzelner
Heizkörper oder die Dämmung von Wärmeverteilleitungen. In einigen
Gebäuden müssten einzelne, unsanierte Gebäudebauteile saniert werden. Wenn
sowieso Sanierungen anstehen, lohnt es sich wirtschaftlich häufig, das Gebäude
insgesamt energetisch zu ertüchtigen.
Solche Umfeldmaßnahmen für Wärmepumpen können in den förderfähigen
Kosten der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) berücksichtigt
werden. Zudem wird die Dämmung der Gebäudehülle (Fenstertausch, Dach und
Außenwände) bereits aktuell mit einem Zuschuss von 15 Prozent zu den
Investitionskosten gefördert.
Darüber hinaus gibt es inzwischen Wärmepumpen, die mit rund 70 Grad
Celsius Vorlauftemperatur auch ältere Gebäude zuverlässig und effizient versorgen
können. Für unsanierte Gebäude kommen außerdem Hybridheizungen, also
solche mit einer Kombination aus Wärmepumpe und einem Spitzenlastkessel,
in Betracht. Solche Systeme sind als Erfüllungsoption in der geplanten 65-
Prozent-Erneuerbare-Energien-Regelung des GEG vorgesehen.
Das BMWK fördert die „Energieberatung für Wohngebäude“, um Bürgerinnen
und Bürger bei der Beantwortung dieser Fragen für ihr spezifisches Wohnhaus
mit bis zu 80 Prozent der Kosten zu unterstützen (bei Ein- und
Zweifamilienhäusern maximal 1 300 Euro).
10. Warum soll für Niedertemperatur- und Brennwertkessel mit einem Alter
von über 30 Jahren, die nach dem bestehenden § 72 Absatz 3 GEG nicht
dem Betriebsverbot nach 30 Jahren unterliegen, keiner der geplanten
Klimaboni in Anspruch genommen werden können?
Der Klimabonus I soll für Empfängerinnen und Empfänger
einkommensabhängiger Sozialleistungen auch für den Austausch von Niedertemperatur- und
Brennwertkesseln unabhängig vom Alter des Wärmeerzeugers gewährt werden.
Der Klimabonus III soll für havarierte Heizungen unabhängig von deren Art
oder Alter gelten, bei Übererfüllung der gesetzlichen Anforderungen.
11. Warum ist die Inanspruchnahme der Klimaboni I und II auf
Konstanttemperaturkessel begrenzt?
Um möglichst schnell möglichst viele Treibhausgasemissionen einzusparen,
soll der Austausch von Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen
(sowie Nachtstromspeicherheizungen) in Wohngebäuden priorisiert werden.
Viele dieser sehr alten Heizungen sind nach dem geltenden GEG vom
Austausch ausgenommen. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für
ihre Besitzer in den nächsten Jahren zu einer starken finanziellen Belastung.
Hier soll mit einem hohen Klimabonus eine starke Emissionsreduzierung
erreicht und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
Für Transfergeldempfänger wird der Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent
unabhängig vom Heizungstyp und dem Alter der Heizung gewährt.
12. Soll die geplante gestaffelte Antragstellung für die Klimaboni I und II
tagesscharf nach 40 Jahren oder jahresscharf für alle im genannten Jahr
installierten Heizungen erfolgen (Beispiel: Kann im Januar 2024 bereits
ein Kessel getauscht werden, der am 31. Dezember 1984 in Betrieb
genommen wurde)?
Die Umsetzung des Förderkonzepts einschließlich der genauen Ausgestaltung
der gestaffelten Antragstellung wird derzeit erarbeitet.
13. Soll es Ausnahmen für die gestaffelte Antragstellung geben, wenn ein für
den Klimabonus I oder II qualifizierter Heizkessel vor dem vorgesehenen
Datum irreparabel kaputtgeht?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Ausnahmen sind nicht
erforderlich, weil in dem Fall der Klimabonus III erhältlich sein wird.
14. Auf welchem Wege soll die „Übererfüllung“ durch Nutzung von
mindestens 70 Prozent erneuerbarer Energien im Rahmen des Klimabonus II
nachgewiesen werden?
Die Umsetzung des Förderkonzepts einschließlich der genauen Ausgestaltung
der Nachweiserfüllung wird derzeit erarbeitet.
15. Wie hoch waren die Fördervolumina des BEG seit seiner Einführung im
Jahr 2021?
Für Neuzusagen wurden im Jahr 2021 Haushaltsmittel von rund 18 Mrd. Euro
belegt, davon 13 Mrd. Euro in der im Sommer 2021 gestarteten BEG (davon
5,3 Mrd. Euro für Sanierungsförderung in der BEG, 7,7 Mrd. Euro für
Neubauförderung in der BEG) sowie 5 Mrd. Euro in den Vorgängerprogrammen. In
2022 wurden rund 29 Mrd. Euro belegt (davon rund 18 Mrd. Euro für
Sanierung, rund 11 Mrd. Euro für Neubau). Für das Jahr 2023 wird auf die Antwort
zu Frage 18 verwiesen. Seit dem 1. Januar 2023 liegt die Zuständigkeit für die
Neubauförderung im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen. Die Zuständigkeit für die Sanierungsförderung liegt weiterhin beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
16. Mit vielen Mitteln rechnet die Bundesregierung zur Finanzierung des
Förderkonzepts zum neuen erneuerbaren Heizen nach derzeitigem Stand
(bitte für die Jahre 2024 bis 2027 aufschlüsseln)?
Der Haushalt 2024 befindet sich derzeit im Aufstellungsverfahren.
17. Wie hoch ist das prognostizierte CO2-Einsparpotential infolge des
Heizungstauschs sowie infolge der Förderung (im Rahmen der Messung der
CO2-Fördereffizienz im Sondervermögen „Klima- und
Transformationsfonds“ [KTF])?
Nach dem Klimaschutzgesetz müssen die Emissionen im Gebäudesektor auf
67 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente im Jahr 2030 reduziert werden. Laut
dem aktuellen Projektionsbericht (Stand 2021) verbleibt mit den bestehenden
Maßnahmen in 2030 eine Lücke von 24 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente.
Die Einsparungen von 10,5 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente in 2030 durch
die Vorgaben für neue Heizungen schließen damit 44 Prozent der Lücke. Noch
deutlicher wird die Minderungswirkung des Gesetzesentwurfes bei der
kumulierten Betrachtung: Diese liegt zwischen 2022 und 2030 bei 43,8 Millionen
Tonnen CO2-Äquivalente, was einen Minderungsanteil an der kumulierten
Gesamtlücke im Gebäudesektor (152 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente nach
Projektionsbericht 2021) von rund 30 Prozent entspricht. Weitere Einsparungen
werden im Gebäudesektor v. a. durch die Förderprogramme, aber auch durch
einen zunehmend steigenden CO2-Preis erreicht werden. Im Jahre 2021 wurden
durch die BEG rund 1,7 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente eingespart
(Evaluation für das Förderjahr 2021).
18. Wie hoch sind die im Jahr 2023 bewilligten Mittel der BEG für die
Förderung von Neubauten und energetischer Sanierung im Bestand?
Bis Ende April 2023 wurden im Rahmen der BEG für Sanierungsmaßnahmen
Fördermittel von rund 6,2 Mrd. Euro (Barmittel sowie
Verpflichtungsermächtigung) für Neuzusagen gebunden. Durch die Neubauförderung der BEG (bis
Ende Februar 2023) und durch die Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau
(KFN)“ wurden bis Ende April 2023 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt
746 Mio. Euro gebunden (davon rund 470 Mio. Euro für BEG). Zusätzlich
lagen der KfW 57 kommunale Zuschussanträge mit einem Mittelbedarf von
26 Mio. Euro vor, welche aus technischen Gründen erst ab dem 1. Juni 2023
zugesagt werden können.
19. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Förderung in den
nächsten Jahren auskömmlich finanziert ist und es nicht zu einem
Förderstopp kommt?
Die Bundesregierung wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung die
Finanzierung des neuen Förderkonzepts für erneuerbares Heizen sicherstellen.
20. Wie haben sich die Fördersätze für den Heizungstausch in der
Bundesförderung für effiziente Gebäude seit deren Einführung 2021 entwickelt
(bitte nach Art der Heizung aufschlüsseln)?
21. Wie hat sich der höchstmögliche kumulierte Fördersatz beim
Heizungstausch im Rahmen der BEG seit deren Einführung 2021 entwickelt, und
wie hoch ist der höchstmögliche Fördersatz im Rahmen der jetzt
geplanten neuen Förderung (bitte nach den einzelnen Förderbestandteilen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Art der Heizung 1. Januar 2021 bis 14. August
2022
15. August 2022 bis 31.
Dezember 2022
Seit dem 1. Januar 2023
Grundfördersatz Boni
maximal
Grundfördersatz Boni
maximal
Grundfördersatz Boni
maximal
Renewable
Ready-Gas-
Brennwert
20 Prozent 5 Prozent Keine Förderung Keine Förderung
Gas-Hybrid 30 Prozent 15
Prozent
Keine Förderung Keine Förderung
Solarkollektor 30 Prozent 5 Prozent 25 Prozent 0 Prozent 25 Prozent 10
Prozent
Biomasse 35 Prozent 20
Prozent
10 Prozent 10
Prozent
10 Prozent 10
Prozent
Wärmepumpe 35 Prozent 15
Prozent
25 Prozent 15
Prozent
25 Prozent 15
Prozent
Innovative
Heiztechnik
35 Prozent 15
Prozent
25 Prozent 10
Prozent
25 Prozent 10
Prozent
EE-Hybrid 35 Prozent 20
Prozent
20 Prozent -
25 Prozent
10
Prozent
Förderung nach
individuellem Fördersatz der
Hybridbestandteile
Gebäudenetz
Errichtung,
Erweiterung,
Umbau
30 Prozent bis
35 Prozent
25 Prozent 20 Prozent -
30 Prozent
Art der Heizung 1. Januar 2021 bis 14. August
2022
15. August 2022 bis 31.
Dezember 2022
Seit dem 1. Januar 2023
Grundfördersatz Boni
maximal
Grundfördersatz Boni
maximal
Grundfördersatz Boni
maximal
Anschluss an
Gebäudenetz
30 Prozent bis
35 Prozent
15
Prozent
25 Prozent 10
Prozent
25 Prozent 10
Prozent
Anschluss an
Wärmenetz
30 Prozent -
35 Prozent
15
Prozent
25 Prozent 10
Prozent
30 Prozent 10
Prozent
Wie der Tabelle zu entnehmen ist, bewegte sich der höchste Grundfördersatz
zwischen 25 Prozent und 35 Prozent, die maximal zusätzlich erhältlichen Boni
zwischen 10 Prozent und 20 Prozent und die resultierenden höchstmöglichen
kumulierten Fördersätze zwischen 40 Prozent und 55 Prozent.
Das Förderkonzept vom 19. April 2023 sieht einen Grundfördersatz von
30 Prozent und einen maximal erhältlichen Bonus von 20 Prozent vor, was
einem resultierenden höchstmöglichen kumulierten Fördersatz von 50 Prozent
entspricht.
22. Kann aktuell und gemäß den neuen Planungen ein zusätzlicher
Förderbonus für den Heizungstausch in Anspruch genommen werden, wenn
dieser als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für
Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans
(iSFP) umgesetzt wird, und wie hat sich diese Möglichkeit seit
Einführung der BEG im Jahr 2021 verändert?
Der Bonus anhand anhand eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-
Bonus) in Höhe von 5 Prozent konnte mit Start der BEG für Einzelmaßnahmen ab
Anfang 2021 bei allen Einzelmaßnahmen beantragt werden. In der BEG für
Wohngebäude, die im Juli 2021 startete, gab es den iSFP-Bonus in Höhe von
5 Prozent ebenfalls, wenn nach sinnvoll aufeinander abgestimmten Schritten
eine Effizienzhaus-Stufe erreicht wurde. Seit 15. August 2022 kann der iSFP-
Bonus nur noch für Einzelmaßnahmen beantragt werden, nicht jedoch für die
Heizungsförderung. Inwiefern der iSFP-Bonus auch künftig erhalten bleiben
soll, wird im Zuge der derzeitigen Umsetzung des Förderkonzepts geprüft.
23. Plant die Bundesregierung, die Förderung auch auf private
Kleinvermieter auszuweiten, deren vermietete Wohnungen nicht oder nur teilweise
im gleichen Gebäude wie die selbst genutzte Wohneinheit liegen?
Die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums bis zu sechs Wohneinheiten
von Vermietenden ist unabhängig von weiteren vermieteten Wohneinheiten
außerhalb des Gebäudes möglich.
24. Wird es für Wohneigentümer und für Wohnungsbaugesellschaften
unterschiedliche Fördertöpfe geben, und wenn nein, weshalb wird hier keine
Unterscheidung gemacht?
Nein. Für die BEG Sanierungsförderung ist lediglich der bisherige
Titel 6092/89310 vorgesehen. Durch eine Teilung könnte eine strukturelle
Benachteiligung einer der genannten Gruppen entstehen, die nicht vorgesehen ist.
Zudem würden haushalterische Aufwände erhöht werden.
25. Wird die Bundesregierung für Rentnerinnen und Rentner die Möglichkeit
schaffen, die ergänzende Kreditförderung für den eigen zu
finanzierenden Anteil zu gewähren?
Bei der laufenden Überarbeitung der BEG prüft die Bundesregierung
insbesondere Möglichkeiten für Kredite sowie Mietmodelle zu unterstützen, die auch
Rentnerinnen und Rentnern zugänglich sind.
26. Weshalb wurde eine Altersgrenze von 80 Jahren gewählt, und wie
verfährt man mit 70-Jährigen, die zwar nach den Vorschlägen der
Bundesregierung zuschussberechtigt sind, aber in der Regel keinen Kredit von
ihrer Bank erhalten?
Jede Ungleichbehandlung muss vor dem Hintergrund von Artikel 3 des
Grundgesetzes durch objektive Gründe gerechtfertigt werden.
Die Anknüpfung an das vollendete 80. Lebensjahr begründet sich aus der
Annahme, dass Gebäudeeigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, stark
gefährdet sind, nicht mehr in den Genuss der Amortisation der Mehrkosten
beispielsweise einer Wärmepumpe gegenüber den Investitionskosten einer
Gasheizung zu kommen. Denn die durchschnittliche Lebenserwartung für heute 80-
Jährige beträgt statistisch rund acht Jahre (Männer) bzw. knapp zehn Jahre
(Frauen) (destatis, durchschnittliche Lebenserwartung (Periodensterbetafel),
Stand 2023). Hingegen amortisieren sich die höheren Investitionskosten
beispielsweise für eine Wärmepumpe im unsanierten Einfamilienhaus nach knapp
15 Jahren; nimmt man eine Kostendegression bei den Wärmepumpen von
30 Prozent in den nächsten Jahren an, amortisieren sich die Mehrkosten nach
knapp neun Jahren (siehe die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand zu § 71
unter 4.). Für jüngere Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer dürfte
sich daher der Heizungstausch absehbar innerhalb der zu erwartenden
Nutzungsdauer des Gebäudes als wirtschaftlich darstellen.
Daneben ist ab einem Alter von 80 Jahren eine signifikante Zahl von Personen
pflegebedürftig. So steigt die Pflegequote ab einem Alter von 80 Jahren stark
an. In der Altersgruppe 80 bis 84 Jahre bei Männern liegt sie bei knapp einem
Viertel, bei Frauen bei knapp 35 Prozent. In der Altersklasse 85 bis 89 beträgt
der Anteil der Pflegebedürftigen bei Männern rund 43 Prozent bzw. bei Frauen
knapp 61 Prozent (destatis, Pflegequote nach Altersgruppen 2021, Stand 2023).
Unter 80 Jahren liegt die Pflegequote dagegen deutlich unter einem Viertel (in
der Spanne zwischen 75 und 79 Jahren 14,5 Prozent bei Männern und 18,5
Prozent bei Frauen, in der Spanne zwischen 70 und 74 Jahren 8,9 Prozent bei
Männern und 9,7 Prozent bei Frauen). Es kann daher angenommen werden, dass ab
einem Alter von 80 Jahren viele Gebäudeeigentümer gefährdet sind, mit einem
Technologiewechsel bei der Heizung organisatorisch überfordert zu werden.
Die vorgenannten Gründe unterscheiden über 80-jährige
Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer etwa von solchen über 70 Jahre, daher ist hier eine
pauschale Ausnahme aufgrund des Alters zulässig.
Aus den vorgenannten Gründen soll Gebäudeeigentümerinnen und
Gebäudeeigentümern, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, ein behördliches Verfahren
über einen Befreiungsantrag nach § 102 GEG erspart werden.
Menschen unter 80 Jahren können einen Befreiungsantrag nach der schon
existierenden Härtefallregelung aus § 102 GEG wegen „unbilliger Härte“ stellen.
Im Gesetzentwurf wird der Begriff der „unbilligen Härte“ außerdem
konkretisiert. Danach kann etwa befreit werden, wer zum Beispiel die Investition nicht
finanzieren kann. Da auch ein größerer Anteil der über 70-jährigen über die
finanziellen Mittel für eine Heizungsumstellung verfügt, wäre es
verfassungsmäßig unzulässig aus diesen Gründen pauschal die Altersgrenze auf 70 Jahre
abzusenken.
27. Wie viele Empfänger von einkommensabhängigen Sozialleistungen, wie
zum Beispiel Wohngeld, Grundsicherung im Alter, Kinderzuschlag oder
Bürgergeld, wohnen im selbstgenutzten Wohneigentum, und welchen
Anteil haben diese an allen Beziehern einkommensabhängiger
Sozialleistungen?
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II): Im Januar
2023 betrug die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit der Unterkunftsart
„Eigenheim“ rund 44 000. Bei insgesamt 2 890 000 Bedarfsgemeinschaften
entspricht dies etwas mehr als 1,5 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften.
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII): Daten zur Anzahl von
Leistungsbeziehenden in der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel sowie Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII) liegen nicht vor. Eine
Schätzung für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf
Grundlage vorhandener Daten über Leistungsbeziehende ergibt maximal 32 000
Haushalte mit Wohneigentum. Bezogen auf alle in Wohnungen (inbegriffen
selbstgenutztes Wohneigentum) lebende Leistungsbeziehende ergibt sich ein
Anteil von 2 bis maximal 4 Prozent.
28. Wie kann gewährleistet werden, dass Menschen mit
einkommensabhängigen Sozialleistungen und selbstgenutztem Wohneigentum, trotz der
entsprechend geltenden Vermögensobergrenzen für den Bezug der
Sozialleistung, genügend Finanzkraft haben, um nach dem vom
Bundeskabinett beschlossenen Gebäudeenergiegesetz mindestens 50 Prozent der
Anschaffungskosten für eine neue klimafreundliche Heizung im Austausch
für eine Öl- oder Gasheizung zu bezahlen; wird für diese Personen ein
gesonderter Mehrbedarf in den einzelnen Sozialleistungen geschaffen?
Personen, die einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen, sind nach
§ 102 Absatz 5 GEG von der Verpflichtung nach § 71 GEG befreit.
Entscheiden sie sich trotz dieser Befreiung für eine klimafreundliche Heizung, werden
sie nach dem Förderkonzept der BEG – Förderkonzept „erneuerbares Heizen“ –
in Höhe von bis zu 50 Prozent der Anschaffungen gefördert. Die übrigen
50 Prozent können unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise als Zuschuss;
im Übrigen als Darlehen), die bei reinen Modernisierungsmaßnahmen in der
Regel nicht vorliegen, aus Transferleistungen finanziert werden (vgl. § 22
Absatz 2 SGB II/ § 35a Absatz 1 SGB XII). Kommt eine Leistungsgewährung
insoweit nicht oder nicht vollständig in Betracht, kann die Finanzierung durch
Drittmittel (KfW-Darlehen/erstrangig abgesichertes Bankendarlehen/
Verwandtendarlehen) oder Eigenmittel (Schon- oder Karenzvermögen nach § 12 SGB
II, § 90 SGB XII, § 21 Nummer 3 WoGG etc./ aufgelöste
Altersvorsorgeprodukte/ Bausparverträge/ Instandhaltungsrücklagen bei Wohnungseigentum nach
dem Wohnungseigentumsgesetz, WEG) erfolgen. Sowohl das Bürgergeldgesetz
als auch die Sozialhilfe sehen zudem ergänzend unter bestimmten
Voraussetzungen den Schutz von Vermögen vor, wenn es zur baldigen Erhaltung eines
Hausgrundstücks bestimmt ist (§ 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB II/§ 90
Absatz 2 Nummer 3 SGB XII). Etwaige Zinsen aus einem Bau- und
Renovierungsdarlehen können regelmäßig als Bedarfe der Unterkunft nach § 22 SGB
II/§ 35 SGB XII berücksichtigt werden soweit sie der Höhe nach angemessen
sind. Die Schaffung eines gesonderten Mehrbedarfs neben den bestehenden
gesetzlichen Regelungen ist in den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII
nicht vorgesehen.
29. Wird grundsätzlich allen Beziehern einkommensabhängiger
Sozialleistungen im selbstgenutzten Wohneigentum, die einen Heizungstausch von
Öl- oder Gasheizung auf eine klimafreundliche Heizung entsprechend
dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gebäudeenergiegesetzes
vollziehen, ein zinsloses Darlehen bei den Jobcentern ermöglicht, und wird
die Umstellung der Heizungsanlage explizit als unabweisbarer Bedarf
festgeschrieben?
Ein gesondertes Darlehensmodell ist derzeit ebenso wenig vorgesehen wie die
automatische Bejahung eines unabweisbaren Bedarfs in derartigen Fällen.
Alternative Finanzierungsmodalitäten sind jedoch denkbar (siehe die Antwort
zu Frage 28). Deswegen bleibt es bei dem in der Praxis bewährten System,
wonach Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem
Wohneigentum von den Grundsicherungsträgern nur zu übernehmen sind,
soweit sie unabweisbar sind (§ 22 Absatz 2 SGB II/§ 35a Absatz 1 SGB XII).
Dies führt im Ergebnis zu einer Einzelfallprüfung.
30. Welche zusätzlichen Anreize für einen schnelleren Umstieg in die
klimaneutrale Wärme sind von der Bundesregierung geplant?
Die Bundesregierung unterstützt den Umstieg auf eine klimaneutrale
Wärmeversorgung über verschiedene Ansätze, die stetig weiterentwickelt werden:
Neben der BEG steht dabei u. a. die Kommunikations- und
Aktivierungskampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ im Fokus, mit der
zahlreiche Erstinformationen, u. a. Praxisbeispiele zum Umstieg auf eine
klimaneutrale Wärmeversorgung, vorgestellt werden (siehe Kampagnenwebseite des
BWMK,
www.energiewechsel.de).
Daneben unterstützt die Bundesregierung mit unterschiedlichen
Energieberatungsangeboten u. a. private Haushalte beim Umstieg, wie z. B. über die
teilweise kostenlose Energieberatung der Verbraucherzentralen. Die Erstellung von
individuellen Sanierungsfahrplänen (iSFP) oder auch vertiefte
Energieberatungen werden in der Bundesförderung „Energieberatung für Wohngebäude“
(EBW) mit Zuschüssen unterstützt (siehe auch die Antwort zu Frage 9). Im
Bereich der investiven Förderung ist u. a. eine Förderung für den Aufbau von
Produktionskapazitäten für Großwärmepumpen geplant.
Mit der Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) schaffen wir
durch eine sozial ausgewogene CO2-Abgabe Anreize, aus kohlenstoffhaltigen
Brenn- und Kraftstoffen auszusteigen. Die Einnahmen aus dem BEHG fließen
dabei vollständig in den Klima- und Transformationsfonds (KTF). Hieraus
erhalten Bürgerinnen und Bürger u. a. Fördermittel für die energetische
Sanierung, den Heizungskesselaustausch sowie den Kauf von E-Autos.
BMWK unterstützt zudem Forschung und Innovation für die Wärmewende mit
einer neuen Schwerpunktsetzung im Rahmen des
Energieforschungsprogramms. Das neu ausgerichtete 8. Energieforschungsprogramm wird einen
Fokus auf die Wärmewende legen.
31. Plant die Bundesregierung im Gleichschritt eine Anpassung beim
Bundesprogramm für effiziente Wärmenetze (BEW), und falls nein, bitte
begründen?
Mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) reizt die
Bundesregierung die Dekarbonisierung und den Ausbau bestehender Wärmenetze
sowie den Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75-prozentiger
Wärmeeinspeisung aus erneuerbaren Energien und Abwärme an. Sie trägt damit
wärmnetzseitig dazu bei, dass Gebäude mit Anschluss an leitungsgebundene
Wärmeversorgung zunehmend mit treibhausgasneutraler Wärme beliefert werden. Ein
unmittelbarer Anpassungsbedarf für die BEW ergibt sich aus dem neuen
Förderkonzept der Bundesregierung für erneuerbares Heizen nicht.
32. Welche Bedeutung hat der Ausbaustand der Verteilnetze für die
Bewilligung von Fördermitteln für die Wärmepumpe?
Für die Bewilligung von Fördermitteln spielt der Ausbaustand der Verteilnetze
keine Rolle.
33. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die in der Begründung
des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (zu
Nummer 32) zugesagte Berücksichtigung der Auswirkungen des Gesetzes auf
Kultureinrichtungen im Förderregime umgesetzt wird?
34. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass viele
Kultureinrichtungen und Kulturvereine, insbesondere im ländlichen
Raum, eine notwendige Heizungsumstellung nicht mit eigenen Mitteln
leisten können?
Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen und Förderhilfen werden
Kultureinrichtungen und Kulturvereine bei der Anwendung des Gesetzes
unterstützt?
Die Fragen 33 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung des Förderkonzepts wird derzeit erarbeitet. Dabei ist und bleibt
die BEG ein Breitenförderprogramm, dass grundsätzlich allen offen steht, auch
Kultureinrichtungen und Kulturvereinen.
35. Wie wird die Bundesregierung die Wärmewende in den
Bundesliegenschaften in Anlehnung an die Pläne nach dem GEG bis wann umsetzen
(bitte nach Behörde, Liegenschaften, Art und Umfang der Maßnahmen,
Zeitplänen und Kosten auflisten)?
Mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 25. August 2021 definieren die
Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und
Gebäudesanierungen des Bundes (EEFB) die aktuellen energetischen Standards
für die Bundesgebäude zur Wahrnehmung Ihrer Vorbildfunktion, die in
Anlehnung an die Systematik der BEG entwickelt wurde. Seit Herbst 2021 sind
Bundesgebäude zur Erfüllung einer jährlichen Sanierungsrate mindestens auf den
Gebäudestandard Energieeffizienzgebäude Bund, EGB 55, zu sanieren. Der
zulässige Jahres-Primärenergiebedarf eines EGB 55 liegt erheblich unter den
entsprechenden Werten für Neubauten gemäß den Neubauanforderungen GEG
2021.
Die Erfüllung dieser Verschärfung wird regelmäßig durch zusätzlichen Einsatz
erneuerbarer Energien abgedeckt. Diese Auslegung trägt in besonderer Weise
der Vorbildfunktion des Bundes und der klimapolitischen Zielsetzung zur
Klima- bzw. Treibhausgasneutralität durch Wegfall fossiler Energieträger und den
Umbau zu Erneuerbaren Energien Rechnung. Für die Umsetzung dieser
Vorgabe im Bestand ist ein hoher Einsatz an erneuerbaren Energien in der
Wärmeerzeugung erforderlich. Unabhängig davon werden mit Inkrafttreten des
Gesetzentwurfs auch Bundesgebäude beim Austausch oder Neueinbau von
Heizungsanlagen mindestens die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Anforderungen
erfüllen.
Im Zusammenhang mit dem Ziel einer klimaneutralen Organisation der
Bundesverwaltung bis 2030 (§ 15 (1) Klimaschutzgesetz) und dem Ziel eines THG-
neutralen Gebäudebestands bis spätestens 2045 wird darüber hinaus bei jedem
Neubau und jeder energetischen Sanierung eine vollständig CO2-neutrale
Wärmeversorgung der Bundesliegenschaften angestrebt.
Zur Auskunft über Art und Umfang der geplanten bzw. laufenden
Baumaßnahmen, Zeitplänen und Kosten wird auf die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben als die für die Verwaltung und den Betrieb der Bundesliegenschaften im
Einheitlichen Liegenschaftsmanagement des Bundes zuständige Einrichtung
verwiesen.
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ISSN 0722-8333]