[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/6837 –
Langsame Flugzieldarstellung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium der Verteidigung plant, das Programm „Langsame
Flugzieldarstellung“ im Wettbewerb neu zu vergeben (ausschreibungen-deutsc
hland.de/806643_Langsame_Flugzieldarstellung_fuer_die_Bundeswehr_202
2_ff_2021_Koblenz). Nach Auskunft der Bundesregierung (Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 72 auf Bundestagsdrucksache
20/6608) soll die Vergabe ohne Vorlage einer 25-Mio.-Euro-Vorlage an den
Deutschen Bundestag erfolgen. Da nach Kenntnis der Fragesteller in der
Vergangenheit eine Neuvergabe mehrfach verschoben werden musste und auch
die Vergabekammer bereits mit dem Programm befasst war, besteht nach
Ansicht der Fragesteller Informations- und Beratungsbedarf.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Flugzieldarstellung der Bundeswehr unterstützt die einsatzbezogene,
praktische Ausbildung der militärischen Organisationsbereiche. Die
Flugzieldarstellungsmittel stellen gegnerische und eigene Wirkmittel dar und entsprechen der
zu erwartenden Bedrohung sowie dem jeweiligen Ziel- und
Fähigkeitsspektrum. Sie simulieren unterschiedliche Leistungsparameter sowie
Einsatzmöglichkeiten fliegender Plattformen, Trägermittel und fliegender Effektoren in
einfachen sowie anspruchsvollen taktischen Einsatzszenarien.
Die „Koordinierende Stelle Flugzieldarstellung Bundeswehr“ ist dem
Territorialen Führungskommando der Bundeswehr zugeordnet. Diese ist als fachlicher
Koordinator für die gesamte Steuerung, Überwachung und Koordination der
Flugzieldarstellung verantwortlich. Das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr beauftragt auf der Basis der
Forderungen des Bedarfsträgers die für die Flugzieldarstellung erforderlichen
Leistungen von Externen. Hauptbedarfsträger sind die Organisationsbereiche
Streitkräftebasis, Heer, Luftwaffe und Marine. Die Flugzieldarstellung ist
unterbrechungsfrei und kontinuierlich bereitzustellen. Dem wird das Bundesamt für
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr durch
Ausschreibungen der Aufträge an zivile Dienstleister unter Sicherstellung der
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gerecht. Die Bedeutung der möglichst unter-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7064
20. Wahlperiode 30.05.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
30. Mai 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
brechungsfreien Leistungserbringung im Bereich Flugzieldarstellung ist durch
die Nachprüfungsinstanzen anerkannt. So hat bereits die Vergabekammer des
Bundes in ihrem Beschluss vom (Az.: VK 2 – 80/22) ausdrücklich festgestellt,
dass die Leistungen der Flugzieldarstellung „unabweisbar dem Schutz
überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, so dem aus Artikel 87a GG
fließenden Verfassungsauftrag zur Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit der
Bundeswehr und der sich aus Artikel 2 Absatz 2 S. 1 GG ergebenden
staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der
Bevölkerung“.
Die vorliegenden Fragen betreffen in Teilen die zurzeit laufende Vergabe,
Auswirkungen auf diese sind zu befürchten (insbesondere im Falle einer
Veröffentlichung). Das betrifft bspw. die Offenlegung von Angaben des laufenden
Vergabeverfahrens, insbesondere zu dem Bieterkreis sowie deren möglichen
Angebotsinhalten. Verstöße gegen vergaberechtliche Vertraulichkeitsvorschriften
(u. a. Grundsatz des Geheimwettbewerbs) sind unheilbar und dringend zu
vermeiden.
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und internen
Abstimmungsprozessen vollzieht. Soweit die Fragen das laufende
Vergabeverfahren betreffen und Rückschlüsse auf relevante Parameter im laufenden
Vergabeverfahren zulassen, muss das parlamentarische Fragerecht hinter dem
Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zurücktreten, weil der
Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung insoweit noch nicht
abgeschlossen ist.
Soweit die Fragen detailliert zum Teil über 40 Jahre zurückliegende
Verwaltungsvorgänge betreffen, liegen der Bundesregierung jedenfalls teilweise
wegen Zeitablaufs keine Erkenntnisse mehr vor.
1. Seit wann wird die „Langsame Flugzieldarstellung“ als Dienstleistung
für die Bundeswehr erbracht (bitte die Dienstleister namentlich mit
Angabe der Dauer der Dienstleitung nennen)?
8. Wer war im Zeitverlauf seit Beginn der Dienstleistung Auftragnehmer
der Bundeswehr (bitte jede Änderung aufzeigen)?
9. Zu welchen Zeitpunkten erfolgten zur Verlängerung der Dienstleistung
Veröffentlichungen von Ausschreibungen, und wie war das jeweilige
Ergebnis des Verfahrens?
10. Zu welchen Zeitpunkten und unter welchen Bedingungen (mit bzw. ohne
Wettbewerb) erfolgte eine Neuvergabe oder eine Verlängerung des
Auftrags (bitte Vertragslaufzeit mit aufführen)?
Die Fragen 1, 8, 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die nachfolgenden Angaben beanspruchen aufgrund der zum Teil über 40 Jahre
zurückliegenden Vorgänge keine Vollständigkeit:
• 1978 bis 1990 – Auftragnehmer nicht mehr durchgehend bekannt, zuletzt
Rheinflugzeugbau (Vergabeverfahrensart nicht bekannt)
• 1990 bis 1997 – Auftragnehmer Firma Holstenair Lübeck
Luftverkehrsservice GmbH & Co., Betriebs-KG (Vergabeverfahrensart nicht bekannt)
• 1997 bis 2003 – Auftragnehmer Firma E.I.S. Aircraft GmbH
(wettbewerbliche Vergabe)
• 2004 bis 2007 – Auftragnehmer Firma E.I.S. Aircraft GmbH
(wettbewerbliche Vergabe)
• 2008 bis 2012 (inkl. Option der Jahre 2013 bis 2017) – Auftragnehmer
Firma E.I.S. Aircraft GmbH (wettbewerbliche Vergabe)
• 2018 bis 2019 – Auftragnehmer Firma E.I.S. Aircraft GmbH
(Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb)
• 2020 bis 2022 – Auftragnehmer Firma QinetiQ GmbH
(Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb)
• 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 – Auftragnehmer Firma QinetiQ GmbH
(Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb)
• 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 – Auftragnehmer Firma QinetiQ GmbH
(wettbewerbliche Vergabe)
2. Welche Flugzeuge wurden im Zeitverlauf seit Beginn der Dienstleistung
dafür eingesetzt (bitte von jedem Luftfahrzeug Eigentümer, Typ und
Baujahr sowie In- und Außerdienststellung aufführen)?
3. Wie hoch ist die derzeitige Restlebensdauer der in Frage 2 aufgeführten
Flugzeuge (bitte für jedes Luftfahrzeug die aktuelle verbleibende Zellen-
und Triebwerkszeit aufführen)?
7. Wer war im Zeitverlauf seit Beginn der Dienstleistung Eigentümer der
eingesetzten Flugzeuge (bitte jede Änderung für jedes Flugzeug einzeln
aufzeigen)?
30. Hat der Bund Kenntnis darüber, wie viel Geld der Eigentümer selbst in
den Erhalt und die Weiterentwicklung der Flugzeuge investiert hat (bitte
in Jahresscheiben aufschlüsseln)?
Die Fragen 2, 3, 7 und 30 werden gemeinsam beantwortet.
Seit 1978 wurde eine Vielzahl an Luftfahrzeugen eingesetzt. Die
Eigentumsverhältnisse und die technischen Besonderheiten werden grundsätzlich nicht
nachgehalten. Zum Teil wurden in der Vergangenheit Flugzeuge des Typs Pilatus
PC-9 und PC-12 genutzt.
Für die Erbringung der Leistungen ist es nicht erforderlich, dass die Anbieter
Eigentümer der betriebenen Luftfahrzeuge sind. Die Anbieter müssen lediglich
ein Zugriffsrecht auf die betriebenen Luftfahrzeuge haben.
In der laufenden Vergabe sowie im laufenden Vertrag hat der Auftraggeber
keine Luftfahrzeuge vorgegeben. Der Auftraggeber fordert nicht, dass die
Betreiber gleichzeitig Eigentümer der Luftfahrzeuge sind.
4. Wie lange ist eine Folgebeauftragung für die „Langsame
Flugzieldarstellung“ in der wettbewerblichen Vergabe geplant?
Der geplante Leistungszeitraum ist Juli 2023 bis Dezember 2033.
5. Ist für die gegenwärtig genutzte Flotte eine Lebensdauerverlängerung
erforderlich, was würde das kosten, und wer würde die Kosten dafür
tragen?
Die Bereithaltung der Luftfahrzeuge ist vertragliche Pflicht des
Auftragnehmers. Im laufenden Vertrag hat der Auftraggeber keine Luftfahrzeuge
vorgegeben. Die Preise für die Leistungserbringung sind vertraglich festgelegt. Ob und
welche Maßnahmen der Auftragnehmer zur Aufrechterhaltung seiner
Leistungsfähigkeit unternimmt (z. B. Lebensdauerverlängerung) ist allein ihm
überlassen.
6. Wie viele Flugstunden wurden seit Beginn der Dienstleistung je
Luftfahrzeug geflogen, und wie hoch ist der Bedarf für die kommenden Jahre
(bitte einzeln auflisten)?
Der Bedarf belief sich in der Vergangenheit auf bis zu 4 600 Flugstunden/Jahr.
Bezüglich der jeweiligen Luftfahrzeuge wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
11. Zu welchen Zeitpunkten und mit welchem Ergebnis wurden
Nachprüfanträge von Bietern gestellt?
12. Zu welchen Zeitpunkten und mit welchem Ergebnis hat die
Vergabekammer Entscheidungen zu dem Programm gefällt?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Es wurden folgende Nachprüfungsanträge gestellt:
a) Der Nachprüfungsantrag vom 10. Juni 2022, Az: VK 2- 64/22, wurde mit
Beschluss vom 2. August.2022 entschieden. Der Entscheidungstenor lautet:
Die Aufhebung des Vergabeverfahrens ist wirksam, da ein sachlicher Grund
für die Aufhebung vorlag und der Auftraggeber damit nicht willkürlich
gehandelt hat. Die Aufhebung war jedoch von keinem Grund nach § 37
VSVgV gedeckt, so dass die Aufhebung wirksam, aber nicht rechtmäßig
war.
b) Der Nachprüfungsantrag vom 15. August 2022, Az: VK 2- 80/22, wurde
mit Beschluss vom 19. September 2022 entschieden. Der
Entscheidungstenor lautet: Der einjährige Interimsvertrag ist für das zweite Halbjahr
unwirksam und ist wettbewerblich zu vergeben. Die anschließende
wettbewerbliche Vergabe für das zweite Halbjahr fand statt. Das antragstellende
Unternehmen hatte dabei kein Angebot abgegeben.
Die öffentlich zugänglichen Beschlüsse sind als Anlage beigefügt.
13. Wurde der Bund gegenüber Bietern schadenersatzpflichtig, und wenn ja,
in welcher Höhe?
Die Bieter können im Falle der rechtswidrigen Aufhebung eines
Vergabeverfahrens dem Grunde nach Schadensersatz beanspruchen. Diesen Anspruch
müssen die Bieter der Höhe nach nachweisen. Dieser Nachweis wurde bislang
nicht erbracht.
14. Welches Vertragsverhältnis bestand im Zeitverlauf zwischen der
Bundeswehr und dem Eigentümer der Flugzeuge?
15. Welches Vertragsverhältnis bestand im Zeitverlauf zwischen dem
Auftragnehmer der Bundeswehr und dem Eigentümer der Flugzeuge?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Ein formales Vertragsverhältnis zur Erbringung der
Flugzieldarstellungsleistungen bestand nur zu den Anbietern der Flugzieldarstellung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
16. Welches Vertragsverhältnis bestand im Zeitverlauf zwischen der
Bundeswehr und ihrem Auftragnehmer, und welche Rahmenbedingungen
wurden dem Auftragnehmer in Bezug auf die zu nutzenden Luftfahrzeuge
vorgegeben?
Die Auftragnehmer der Flugzieldarstellung haben/hatten einen
Dienstleistungsvertrag mit dem Auftraggeber. Die Luftfahrzeuge mussten die Vorgaben für die
langsame Flugzieldarstellung erfüllen.
17. Fanden im Zeitverlauf direkte Zahlungen durch den Auftraggeber an den
Eigentümer der Luftfahrzeuge statt?
Zahlungen des Auftraggebers erfolgen bzw. erfolgten stets auf vertraglicher
Grundlage.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
18. Fand ein Eigentümerwechsel von Flugzeugen während eines laufenden
Vergabeverfahrens statt, und
a) wenn ja, wurde die Zustimmung des Bundesamts für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) vor
einem Eigentumsübergang der Flugzeuge eingeholt, und wenn ja,
warum hat das BAAINBw dem Eigentumsübergang zugestimmt,
b) wenn ja, hätte der neue Eigentümer der Flugzeuge, wenn er
gleichzeitig als Bieter für den Dienstleistungsauftrag auftreten würde, einen
Wettbewerbsvorteil im laufenden Vergabeverfahren,
c) wenn ja, wurde der neue Eigentümer der Flugzeuge als Bieter für die
Dienstleistung ausgeschlossen,
d) wenn ja, hat der Bund Kenntnis über den Verkaufspreis der
Flugzeuge, und wenn ja, wie hoch waren die jeweiligen Verkaufspreise,
e) wenn ja, in welcher Höhe hat der Bund Rückerstattungen für von
ihm getätigte Investitionen in die Flugzeuge geltend gemacht und
erhalten,
f) wenn ja, wurden Ausrüstungsgegenstände, die sich im Eigentum des
Bundes befinden, vor Verkauf an den Auftraggeber zurückgegeben,
h) wenn ja, hat der Eigentümerwechsel bei den Flugzeugen Einfluss auf
die luftrechtliche Zulassung?
Die Fragen 18 bis 18f und 18h werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
g) wenn ja, wurden Ausrüstungsgegenstände, die nach den US-
amerikanischen Regularien ITAR (International Traffic in Arms Regulations)
eingestuft sind und deren Endverbleib genehmigungspflichtig ist, vor
Verkauf an den Auftraggeber zurückgegeben, bzw. wurde der
geänderte Endverbleib entsprechend von US-amerikanischer Seite genehmigt,
Grundsätzlich gilt hierbei Folgendes:
Sofern der Auftraggeber einem Auftragnehmer ITAR-kontrolliertes Material
überlässt, werden die ITAR-Vorgaben der US-Regierung beachtet. Dies gilt
auch für die Flugzieldarstellung.
19. Nach welchen luftrechtlichen Regularien wird die aktuelle Flotte durch
den aktuellen Betreiber für welchen Verwendungszweck betrieben?
Bei der Durchführung von Flügen zu militärischen Verwendungszwecken
durch zivile Luftfahrtbetreiber erfolgt eine spezifische Festlegung zur
Anwendung der unterschiedlichen Regelungsräume. Der Luftfahrtbetreiber unterliegt
vollumfänglich der zivilen Genehmigung (u. a. die Vorgaben der EU-
Verordnung (EU) Nr. 926/2012) und Überwachung durch die zuständige
Luftfahrtbehörde. Ergänzend werden für die Durchführung der Flüge zu militärischen
Verwendungszwecken auch die Vorgaben des Luftfahrtamtes der Bundeswehr zur
Einhaltung der Sicherheitsanforderungen vorgegeben und die Einhaltung durch
den Betreiber regelmäßig geprüft.
20. Welche luftrechtlichen Zertifikate sind vom Betreiber gefordert und
liegen vor?
22. Ist ein „Air Operator Certificate“ Bestandteil des Vertrags bzw. der
Leistungsbeschreibung?
23. Verfügt der aktuelle Auftragnehmer über ein „Air Operator Certificate“?
Die Fragen 20, 22 und 23 werden zusammen beantwortet.
Vom Auftragnehmer sind für das Betreiben der von ihm vorgesehenen
Luftfahrzeuge die gültigen Erlaubnisse und Genehmigungen gemäß den Vorgaben für
die Zivilluftfahrt sowie die Vorgaben des Luftfahrtamtes der Bundeswehr
gefordert. Im laufenden Vertragsverhältnis liegen seitens des Betreibers alle
erforderlichen und gültigen Erlaubnisse vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Welche Maßnahmen sind zur Erhöhung der Sicherheit nach den
Flugunfällen geschaffen worden, und wurden die Empfehlungen der
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung umgesetzt (Quelle:
www.bfu-web.de/D
E/Publikationen/Untersuchungsberichte/2012/Bericht_12_3X146_PC9_
Warbelow.pdf)?
Die Untersuchung wurde in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU)
Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober
2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der
Zivilluftfahrt und dem Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und
Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz –
FlUUG) vom 26. August 1998 durchgeführt.
Danach ist das alleinige Ziel der Untersuchung die Verhütung künftiger Unfälle
und Störungen. Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des
Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen. Es wird davon ausgegangen, dass alle
erforderlichen empfohlenen Maßnahmen durch das zuständige Luftfahrt-
Bundesamt umgesetzt worden sind.
Bei der Durchführung von Flügen zu militärischen Verwendungszwecken
durch zivile Luftfahrtbetreiber erfolgt eine spezifische Festlegung zur
Anwendung der unterschiedlichen Regelungsräume. Der Luftfahrtbetreiber unterliegt
vollumfänglich der zivilen Genehmigung und Überwachung durch die
zuständige Luftfahrtbehörde. Ergänzend werden für die Durchführung der Flüge zu
militärischen Verwendungszwecken auch die Vorgaben des Luftfahrtamtes der
Bundeswehr zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen vorgegeben und die
Einhaltung durch den Betreiber regelmäßig geprüft. Mitunter führt das
Luftfahrtamt der Bundeswehr im Rahmen der Gewährleistung eines sicheren
Flugbetriebes mit militärischem Verwendungszweck Überprüfungen der
Luftfahrtbetreiber im Rahmen von regelmäßigen Audits durch und erteilt eine
Genehmigung zur Leistungserbringung. Die Überprüfung geschieht in enger
Abstimmung zwischen dem Luftfahrtamt der Bundeswehr, dem Auftraggeber und dem
Luftfahrtbetreiber.
24. Welche Aufgabe und welche Zuständigkeiten hat das Luftfahrt-
Bundesamt im Programm „Langsame Flugzieldarstellung“?
Das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig ist die Bundesoberbehörde für die
Aufgaben der zivilen Luftfahrt in Deutschland. Es untersteht der Dienst- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. Das Luftfahrt-
Bundesamt nimmt Zulassungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsfunktionen wahr
und gewährleistet den hohen Sicherheitsstandard der Luftfahrt in Deutschland.
25. Welche Aufgabe und welche Zuständigkeiten hat das Luftfahrtamt der
Bundeswehr im Programm „Langsame Flugzieldarstellung“?
Das Luftfahrtamt der Bundeswehr fasst die fachliche Verantwortung für die
Sicherheit im militärischen Flugbetrieb in Deutschland zusammen. Auch zivile
Firmen, die gewerbliche, bemannte Flüge mit militärischem
Verwendungszweck (z. B. Flugzieldarstellungsflüge) innerhalb des Luftraumes der
Bundesrepublik Deutschland durchführen, unterliegen der Luftaufsicht durch das
Luftfahrtamt der Bundeswehr.
26. Welche Aufgabe und welche Zuständigkeiten hat der Koordinator
Flugzieldarstellung im Programm „Langsame Flugzieldarstellung“?
Der Koordinator Flugzieldarstellung vertritt den Bedarfsträger und trägt zur
Koordination der Auftragsumsetzung bei. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
27. Wie hoch waren bisher die Gesamtkosten für die „Langsame
Flugzieldarstellung“ (bitte in Jahresscheiben aufschlüsseln)?
28. Wie hoch waren bisher die Kosten für den Basisvertrag des Dienstleisters
(bitte in Jahresscheiben aufschlüsseln)?
29. Wie hoch waren bisher die darüber hinaus angefallenen Kosten für die
„Langsame Flugzieldarstellung“ wie z. B. für Treibstoff, Ersatzteile,
Wartung bzw. Überholung, Instandsetzung, Fähigkeitserhalt und
Fähigkeitserweiterung (bitte in Jahresscheiben und nach Art der Kosten
aufschlüsseln)?
Die Fragen 27 bis 29 werden zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
31. Hat sich der Bund an Wiederbeschaffungskosten von einem Flugzeug
oder mehreren Flugzeugen beteiligt (wenn ja, in welcher Höhe), und
haben diese Flugzeuge das Forderungsspektrum der „Langsamen
Flugzieldarstellung“ erfüllt (Flugleistungen und Missionsanforderungen)?
Der Auftraggeber beteiligt sich nicht an dem Erwerb der Luftfahrzeuge der
Anbieter.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
32. Musste der Auftraggeber im Zeitverlauf Minderleistungen bezogen auf
vertraglich vereinbarte Leistungen hinnehmen, und wenn ja, wofür, und
weshalb?
Es sind keine Leistungsstörungen bekannt.
33. An wie vielen Tagen im Jahr sind Flüge infolge des Wetters ausgefallen?
Die Gesamt-Ausfallquote ist sehr gering, die Statistik für einzelne Ursachen
wird nicht gesondert ausgebracht. Insoweit liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
34. Verfügt die aktuelle Flotte über Enteisungsanlagen bzw. eine
Einschränkung zur Nutzung bei erwarteter und tatsächlicher Vereisungslage im
Fluggebiet?
Die vom derzeitigen Betreiber eingesetzten Luftfahrzeuge gewährleisten eine
reibungslose Leistungserbringung. Leistungsstörungen sind nicht bekannt.
35. Wurde eine ganzheitliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung für die
gewählte Vertragskonstellation und die zur Verfügung stehende Flugzeugflotte
durchgeführt?
Die derzeit laufende Vergabe erfolgt im Wettbewerb. Der Zuschlag wird gemäß
§ 127 Absatz 1 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot (Preis/
Leistungsverhältnis) erteilt.
36. Hat der Bundesrechnungshof das Programm „Langsame
Flugzieldarstellung“ jemals geprüft, und wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
Ja, das Programm wurde mehrfach geprüft. Zuletzt wurde das Programm
„Flugzieldarstellung“ übergreifend im Jahr 2016 geprüft. Mit Schreiben vom
20. Dezember 2022 hat der Bundesrechnungshof eine Kontrollprüfung der
Flugzieldarstellung insgesamt angekündigt. Die Prüfung dauert an, ein
Prüfbericht liegt noch nicht vor.
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ISSN 0722-8333]