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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Targeting politischer Werbung

(insgesamt 41 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Datum

15.06.2023

Aktualisiert

07.07.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/697225.05.2023

Targeting politischer Werbung

der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Mithilfe des Verordnungsvorschlags der Europäischen Kommission „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung“ (VO-E) (eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52021PC0731) vom 25. November 2021 sollen die Transparenz politischer Kampagnen sowie freie und faire Wahlen in der Europäische Union gefördert werden, indem insbesondere die Desinformation und Manipulation von Wählern durch politische Werbung bekämpft werden. Der Vorschlag zielt u. a. auf die Schaffung zusätzlicher Transparenz ab, sodass Bürgerinnen und Bürger leichter erkennen sollen, ob sie online bezahlten politischen Inhalt sehen, wer eine politische Anzeige geschaltet hat und warum. Der Verordnungsvorschlag ist Bestandteil des Pakets „Stärkung der Demokratie und Integrität von Wahlen“ mit neuen Vorschriften für politische Werbung.

Nach der allgemeinen Ausrichtung im Dezember 2022, deren Kompromisstext nach Kenntnis der Fragesteller von der Bundesregierung unterstützt wurde, fand die Abstimmung im Europäischen Parlament am 2. Februar 2023 statt. Mit einer Einigung im Trilogverfahren ist im Sommer 2023 zu rechnen.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) ist federführend zuständig für die Verhandlungen der Verordnung im Rat der Europäischen Union (siehe Antwort auf die Schriftliche Frage 108 auf Bundestagsdrucksache 20/5883).

Angesichts der dargestellten Sachlage ist es für die Fragesteller von Interesse, inwiefern sich die Bundesregierung im Trilogverfahren positioniert hat, wie sie sich in die Verhandlungen auf europäischer Ebene einbringt, wie die Bundesregierung den Deutschen Bundestag gemäß des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) (www.gesetze-im-internet.de/euzbbg_2013/BJNR217000013.html) beteiligt und wie die Länder gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) beteiligt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen41

1

Wie beurteilt die Bundesregierung den geplanten Anwendungsbereich der Verordnung?

2

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der EU-Kommission, wonach die mit Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewählte Rechtsgrundlage der Harmonisierung der Marktbedingungen die richtige Grundlage für den Eingriff in den Prozess der politischen Willensbildung ist, und wenn ja, mit welcher Begründung?

3

Sollte der Anwendungsbereich aus Sicht der Bundesregierung bezahlte und unbezahlte Werbung umfassen, und wenn ja, warum (bitte begründen)?

4

Hat sich die Bundesregierung im Rat der Europäischen Union dafür eingesetzt, dass nutzergenerierte unbezahlte Inhalte nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen?

5

Begrüßt die Bundesregierung, dass zukünftig Nichtregierungsorganisationen in den Anwendungsbereich von „Transparenzbekanntmachungen“ fallen sollen, und wenn ja, warum?

6

Hat oder hatte sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass Nichtregierungsorganisationen ebenso wie politische Parteien in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, und aus welchen Gründen?

7

Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Nichtregierungsorganisation“, und wie stellt sie sicher, dass alle betroffenen Organisationen den neuen Anforderungen folgen?

8

Fallen nach Auffassung der Bundesregierung auch parteiunabhängige Wählervereinigungen und freie Wahllisten sowie parteiunabhängige Einzelkandidaten für Gemeinde- bzw. Stadtratswahlen oder Kreistagswahlen in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags der Europäischen Kommission, und wenn nein, befürchtet die Bundesregierung eine Benachteiligung von Parteien und politischen Bündnissen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nummer 1141/2014 gegenüber freien Wahllisten und Einzelbewerbern um Rats- bzw. Kreistagsmandate?

9

Welche Bedingungen müssen aus Sicht der Bundesregierung erfüllt sein, damit Inhalte geeignet sind, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess oder ein Abstimmungsverhalten zu beeinflussen?

10

Geht die Bundesregierung davon aus, dass nach der allgemeinen Ausrichtung des Rates vom 13. Dezember 2022 (Ratsdokumentennummer 16013/1/22) auch politische Äußerungen, die keine bezahlten Werbeinhalte sind, einschließlich solcher von Nichtregierungsorganisationen, zivilgesellschaftlichen Akteuren, Politikern und Bürgern in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen?

11

Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass nach der allgemeinen Ausrichtung des Rates vom 13. Dezember 2022 politische Äußerungen, die keine bezahlten Werbeinhalte sind, einschließlich solcher von Nichtregierungsorganisationen, zivilgesellschaftlichen Akteuren, Politikern und Bürgern potenziell eingeschränkt werden können?

12

Haben Treffen zwischen der Bundesregierung und Vertretern von politischen Parteien, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen oder politischen Stiftungen stattgefunden, bei denen die geplante Verordnung besprochen wurde (wenn ja, bitte mit Datum, beteiligten Stellen, Gesprächspartnern auflisten)?

13

Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung wirksam sichergestellt, dass politische Akteure gegen die missbräuchliche Nutzung der Meldeverfahren des Artikels 9 VO-E geschützt sind?

14

Wie plant die Bundesregierung Falschinformationen vorzubeugen, wenn zukünftig nur die Vollständigkeit, nicht aber die Richtigkeit von Angaben der Sponsoren durch Herausgeber geprüft werden muss?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Einrichtung eines „public repository“ (öffentliches Archiv), durch die Kommission (Amendments adopted by the European Parliament on 2 February 2023 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the transparency and targeting of political advertising (COM(2021)0731 – C9-0433/2021 – 2021/0381(COD), Amendment 177; www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0027_EN.html; Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (COM(2021)0731 – C9-0433/2021 – 2021/0381(COD), Abänderung 177, www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0027_DE.html)?

16

Unterstützt die Bundesregierung, dass das möglicherweise eingerichtete „public repository“ seinen Sitz bei der EU-Kommission haben soll, oder wäre die Einrichtung an anderer Stelle wünschenswert?

17

Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch das möglicherweise eingerichtete zentralisierte „public repository“ für Onlinewerbung?

18

Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche Aufbewahrungspflichten des „public repository“ für Online- und für Offlinewerbung?

19

Welches Nutzeraufkommen erwartet die Bundesregierung für das möglicherweise neu einzurichtende „public repository“ für Onlinewerbung?

20

Wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass der Zugang zum „public repository“ transparent und frei für Wählerinnen und Wähler verfügbar ist?

21

Hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass die Nutzung sensibler Daten nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) z. B. bezüglich ethnischer Herkunft, politischer Meinung, Religion oder sexueller Ausrichtung eingeschränkt wird, und wenn ja, aus welchen Gründen?

22

Welche Behörde soll aus Sicht der Bundesregierung die Überwachung der anderen Artikel, die nicht die nationalen Datenschutzbehörden betreffen, übernehmen, und warum?

23

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung auf

a) europäischer Ebene,

b) Bundesebene,

c) Landesebene,

d) Kommunalebene,

e) parteiinterne Wahlverfahren

f) sowie für Volksabstimmungen?

24

Welche potenziell belastenden Auswirkungen durch die Verordnung, z. B. durch steigende Dokumentationspflichten, erwartet die die Bundesregierung

a) auf der Landesebene,

b) auf der Kommunalebene,

c) für Parteien bei parteiinterne Wahlverfahren,

d) für Volksabstimmungen?

25

Welche finanziellen Auswirkungen und Belastungen auf Wahlen erwartet die Bundesregierung durch die Verordnung

a) auf der Landesebene,

b) auf der Kommunalebene,

c) für Parteien bei parteiinternen Wahlverfahren,

d) für Volksabstimmungen?

26

Erwartet die Bundesregierung Einschränkungen auf die Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen durch die Verordnung

a) auf der Landesebene,

b) auf der Kommunalebene,

c) für Parteien bei parteiinternen Wahlverfahren,

d) für Volksabstimmungen?

27

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwiefern sich eine Ausweitung des Konzepts von politischer Werbung auf Einschränkungen bei der Meinungsbildung, insbesondere für kleine Parteien und Nichtregierungsorganisationen, bei Wahlen

a) auf der Landesebene,

b) auf der Kommunalebene,

c) für Parteien bei parteiinternen Wahlverfahren („political party“) auswirkt?

28

In welcher Höhe sind Bußgelder nach Einschätzung der Bundesregierung zu erwarten mit Blick auf die Tatsache, dass der Vorschlag der Verordnung vorsieht, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden die Verarbeitung personenbezogener Daten für die politische Werbung überwachen und befugt sind, Geldbußen im Einklang mit den europäischen Datenschutzvorschriften zu verhängen?

29

Wie bewertet die Bundesregierung die Kompetenzerweiterung der nationalen Datenschutzbehörden und deren Möglichkeit, bei Verstößen Sanktionen zu verhängen, im Zusammenhang mit der politischen Meinungsbildung bei Wahlen?

30

Sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass der Prozess der freien politischen Willensbildung potenziell administrativ gesteuert werden kann, wenn eine nationale Datenschutzbehörde zukünftig bei Verstößen Sanktionen anordnen kann?

31

Sieht die Bundesregierung Auswirkungen auf die Meinungsbildung mit Blick auf das teilweise herrschende Wahlalter von 16 Jahren einerseits und die mögliche Einführung eines generellen Verbots der Verwendung von Daten Minderjähriger?

32

Wurde den Bedenken gemäß der Forderung in der Gemeinsamen Erklärung Deutschlands, Kroatiens, Zyperns, Griechenlands, Luxemburg und Spaniens (Ratsdokumentennummer 16013/22 ADD 1) nach Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Digital Services Act seitens der EU-Kommission aus Sicht der Bundesregierung genügend entgegengekommen?

a) Setzt sich die Bundesregierung weiterhin für dieses Anliegen ein?

b) Welche weiteren Punkte sind der Bundesregierung wichtig?

33

Wie wird die Bundesregierung ermöglichen, dass die Umsetzung des Digitale-Dienste-Gesetzes in Einklang mit der Verordnung steht?

34

Wie bewertet die Bundesregierung die Definition von privaten und kommerziellen Nachrichten („purely private or purely commercial nature“, Ratsdokumentennummer 16013/1/22 Rev 1, (16), S. 9) von politischen Akteuren?

35

Sollten sich nach Auffassung der Bundesregierung auch nach Verabschiedung der Verordnung künftig politische Akteure auch privat zu Sachverhalten äußern dürfen?

36

Wie bewertet die Bundesregierung die Regulierung parteiinterner Wahlen durch die Richtlinie (Ratsdokumentennummer 16013/1/22 Rev 1, (17), S. 10)?

a) Inwiefern hat die Bundesregierung den Deutschen Bundestag gemäß EUZBBG umfassend beteiligt?

b) Inwiefern hat die Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 GG die Länder bisher umfassend beteiligt?

37

Warum fallen aus Sicht der Bundesregierung „beliebige Medien unter redaktioneller Verantwortung, unter anderem in Programmen audiovisueller Mediendienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinien 2010/13/EU, im linearen und nicht linearen Rundfunk und in Printoder Onlinemedien“ nicht unter diese Verordnung (Ratsdokumentennummer 16013/1/22 Rev 1, (19), S. 11)?

38

Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Verordnung eine Ausnahme für „öffentliche Kommunikation durch, für oder im Namen einer Behörde des Mitgliedstaats, einschließlich Regierungsmitgliedern […] keine politische Werbung darstellen“ enthält (Ratsdokumentennummer 16013/1/22 Rev, (18)), oppositionelle Parteien und Politiker jedoch unter die Verordnung fallen?

39

Warum sollen die Regelungen aus Sicht der Bundesregierung nicht auf Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und des Rechnungshofes angewendet werden (Ratsdokumentennummer 16013/1/22 Rev 1, (26a), S. 13)?

40

Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr der Einschränkung für die freie Äußerung politischer Ideen und bürgerschaftliches Engagement, falls diese als politische Werbung definiert werden?

41

Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis zwischen Transparenz und freier Meinungsäußerung in der Verordnung?

Berlin, den 16. Mai 2023

Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion

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