[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7285 –
Unterstützung der Transformation in der Transport- und Logistikbranche
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für das Erreichen der Klimaziele im Verkehrssektor ist die Dekarbonisierung
der Transport- und Logistikbranche nach Ansicht der Fragesteller ein zentraler
Faktor. Für Unternehmen und Beschäftigte ist der Prozess nach Auffassung
der Fragesteller eine große Herausforderung, verbunden mit hohen
Investitionen in einem aktuell schwierigen, wirtschaftlichen Umfeld. Aufgabe der
Politik ist es nach Ansicht der Fragesteller, die zur Verfügung stehenden
Maßnahmen zu nutzen, um den Transformationsprozess zu lenken und die Branche
zu unterstützen.
Die Bundesregierung hat im April 2023 den Referentenentwurf für einen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
veröffentlicht (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/e
ntwurf-eines-dritten-gesetzes-aenderung-mautrechtlicher-vorschriften.pdf?__b
lob=publicationFile). Mit dem Gesetz soll eine CO2-Komponente bei der
Lkw-Maut eingeführt werden. Laut Entwurf wird sich die Höhe der Maut
damit insgesamt in etwa verdoppeln. Kritisch ist aus Sicht der Fragesteller neben
dieser starken Erhöhung insbesondere der Zeitpunkt der geplanten Einführung
zum 1. Dezember 2023. In Gesprächen mit Lkw-Herstellern und
Transportunternehmen wurde deutlich, dass marktreife Alternativen zum Diesel-Lkw,
insbesondere im Segment Fernverkehr, erst ab 2025 in Serienproduktion gehen
werden. Eine flächendeckende Ladeinfrastruktur für batterieelektrische
Fahrzeuge oder eine Tankinfrastruktur für Wasserstoff-Fahrzeuge wird Ende 2023
in Deutschland nicht vorhanden sein. Der Beschluss des
Koalitionsausschusses vom 28. März 2023 hat den Aufbau von „Infrastruktur-Grundnetze[n] für
batterieelektrische und Wasserstoff-Lkw“ zum Gegenstand (vgl.
www.spd.de/f
ileadmin/Dokumente/Beschluesse/20230328_Koalitionsausschuss.pdf);
allerdings sollen die ersten Ausschreibungen erst im dritten Quartal 2023
starten und das Netz erst 2025 zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund ist
die im Referentenentwurf für einen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung mautrechtlicher Vorschriften postulierte Lenkungswirkung der Lkw-
Maut hin zu klimafreundlichen Antrieben bis 2025 aus Sicht der Fragesteller
fragwürdig.
Mit dem Förderprogramm nach der „Richtlinie über die Förderung von
leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden
Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene
Nutzfahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybri-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7525
20. Wahlperiode 30.06.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom
29. Juni 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
delektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge)“ (Richtlinie KsNI – vgl.
www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Foerderprogramme/KsNI/Ks
NI_RiLi.html) unterstützt die Bundesregierung Unternehmen bei der
Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge. Nach Berichten von Verbänden und
Unternehmen sind die Förderverfahren sehr langwierig und wenig transparent.
Das Programm sei außerdem bereits jetzt überzeichnet. In zwei Jahren wurden
lediglich zwei Förderaufrufe veröffentlicht. Das ist nach Ansicht der
Fragesteller zu wenig, um den Markthochlauf klimafreundlicher Nutzfahrzeuge
wirksam zu unterstützen.
Die Zukunft eines bereits vorhandenen und erprobten Instruments zur CO2-
Einsparung ist dagegen weiter offen: die Ausweitung des Streckennetzes für
den Lang-Lkw. Ein Entwurf der angekündigten Elften Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
(LkwÜberlStVAusnV) liegt noch nicht vor. Für Unsicherheit sorgt nach
Auffassung der Fragesteller insbesondere das Auslaufen der Sonderregelung für
den sogenannten verlängerten Sattelauflieger (Lang-Lkw Typ 1) zum Ende
des Jahres 2023. Nach Ansicht der Fragesteller muss die Bundesregierung
klarstellen, ob eine Fortsetzung der Sonderregelung geplant ist, um
Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten.
1. Wie werden die Mehreinnahmen des Bundes aus der Einführung der
CO2-Komponente bei der Lkw-Maut auf die Verkehrsträger verteilt (bitte
nach Verkehrsträgern einzeln aufschlüsseln)?
2. Wie werden die Mehreinnahmen aus der Ausweitung der Lkw-Maut auf
Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen auf die Verkehrsträger verteilt?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung
mautrechtlicher Vorschriften sieht vor, dass das dem Bund nach anteiliger
Berücksichtigung der in § 11 Absatz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
genannten Abzüge zustehende Mautaufkommen künftig zweckgebunden zur
Hälfte für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen
einschließlich der Ausgaben für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung
der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und im Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und
dabei ganz überwiegend für Maßnahmen aus dem Bereich
Bundesschienenwege zu verwenden ist. Die konkrete Verteilung der Mehreinnahmen ist
Gegenstand des laufenden Haushaltsverfahrens.
3. Wie will die Bundesregierung den Aufbau von Lkw-Ladeinfrastruktur
sowie von Wasserstoff-Tankinfrastruktur für Nutzfahrzeuge an Depots,
Betriebshöfen und weiteren Hubs in logistischen Ketten unterstützen?
Der Aufbau von Tank- und Ladeinfrastruktur wird über verschiedene
Maßnahmen adressiert. Die Maßnahmen für den Aufbau von Ladeinfrastruktur für
Nutzfahrzeuge werden im Kapitel 4 des Masterplans Ladeinfrastruktur II
ausführlich beschrieben. Für den Aufbau von öffentlicher Ladeinfrastruktur wird
ein initiales Ladenetz ausgeschrieben. Für nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur
z. B. an Betriebshöfen, Depots und Logistikhubs werden Fördermaßnahmen für
Unternehmen entwickelt.
Der Aufbau von öffentlicher Wasserstofftankinfrastruktur wird im Rahmen des
Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie (NIP) II vorangetrieben. Ein Förderaufruf für „Öffentliche
Wasserstofftankstellen für Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr“ entlang von TEN-V-Korridoren
sowie in städtischen Knoten und damit teilweise auch in Depots, Betriebshöfen
und Hubs endete am 10. Mai 2023. Weitere Aufrufe sind geplant. Hierbei
werden auch bestehende Wasserstoff-Tankstellen für Pkw (700 bar) für
Nutzfahrzeuge und Busse (350 bar) umgerüstet. Aus hierüber geförderten Vorhaben aus
dem Wasserstoff-IPCEI („Important Project of Common European Interest”)
ergibt sich die Errichtung bzw. Aufrüstung von bis zu ca. 70 Wasserstoff-
Tankstellen für leichte und schwere Nutzfahrzeuge, insgesamt sollen über 100
Wasserstoff-Tankstellen für Nutzfahrzeuge entstehen.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer Förderung betriebsnotwendiger
Tank- und Ladeinfrastruktur an Betriebshöfen im Zusammenhang mit der
Nutzfahrzeugbeschaffung auf Grundlage der Förderrichtlinie für Klimaschonende
Nutzfahrzeuge und Infrastruktur (KsNI).
4. Welchen Mittelansatz plant die Bundesregierung zur Erweiterung der
„Lkw-Förderung („Umweltbonus Lkw“)“?
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) stellt von 2023 bis
zum Jahr 2026 insgesamt rund 2,2 Mrd. Euro für die Förderung der
Anschaffung alternativer, klimafreundlicher Nutzfahrzeuge zur Verfügung. Zusätzlich
stehen bis 2026 rund 10,1 Mrd. Euro für den Aufbau oder die Erweiterung von
Tank- und Ladeinfrastruktur für Pkw und Lkw bereit.
5. Wann startet die von der Bundesregierung angekündigte Förderung
„Effizienzmaßnahmen Trailer“?
Die „Richtlinie zur Förderung von Komponenten, die eine Verbesserung der
Energieeffizienz bei Neufahrzeugen (Nutzfahrzeugen und Trailern) bewirken“
wird zeitnah, voraussichtlich bis Mitte Juli 2023, in Kraft treten. Die
Veröffentlichung der Förderrichtlinie hängt von der vorherigen Veröffentlichung der
zugrundeliegenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlage (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) im Amtsblatt der Europäischen Union ab,
was nach hiesigen Erkenntnissen kurzfristig erfolgen soll.
6. In welcher Höhe werden Haushaltsmittel für die von der
Bundesregierung angekündigte Förderung „Effizienzmaßnahmen Trailer“ eingeplant?
Die Haushaltmittel zur Durchführung des Förderprogramms sind im Einzelplan
60 Kapitel 6092 Titel 893 11 ausgewiesen und belaufen sich für das
Haushaltsjahr 2023 auf 76,8 Mio. Euro, für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 auf jeweils
90 Mio. Euro. Davon werden für eine Verpflichtungsermächtigung insgesamt
100 Mio. Euro veranschlagt (im Haushaltsjahr 2024 bis zu 55 Mio. Euro und
im Haushaltsjahr 2025 bis zu 45 Mio. Euro).
7. Welche serienreifen Alternativen zum Diesel-Lkw stehen nach Kenntnis
der Bundesregierung zur geplanten Einführung der CO2-Komponente bei
der Lkw-Maut zum 1. Dezember 2023 für Transportunternehmen im
Fernverkehr zur Verfügung?
Auf Grundlage der Förderrichtlinie KsNI wurden Zuwendungsbescheide für
insgesamt mehr als 8 820 Nutzfahrzeuge mit klimafreundlichen Antrieben
ausgestellt. Bei 8 214 (93 Prozent) der Fahrzeuge handelt es sich um
Nutzfahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb. Bei 2 731 (36 Prozent) der geförderten
Fahrzeuge mit alternativen Antrieben handelt es sich um schwere
Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse N 3 (mehr als 12 Tonnen zGG). Die geförderten
Fahrzeugmodelle zeigen bereits jetzt ein breites Marktangebot: Es wurden N3-
Nutzfahrzeuge von insgesamt 37 Fahrzeugherstellern und
Umrüstungsunternehmen bewilligt.
Medienberichten kann entnommen werden, dass am Markt angebotene schwere
Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben den Entwicklungsstand der
Serienreife zum Teil erreicht haben. Diverse Hersteller produzieren bereits in
Kleinserienfertigung oder haben dies für das Jahr 2024 angekündigt.
8. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Kraftstoff „Bio-
LNG“ im Straßengüterverkehr bei?
Für die Erreichung der Klimaziele im Verkehr werden aufgrund
unterschiedlicher Nutzungsanforderungen im Güterverkehr verschiedene alternative
Antriebstechnologien und Kraftstoffarten benötigt. Bereits seit langem unterstützt
das BMDV die Erdgasmobilität durch die bis 2026 reduzierte Energiesteuer für
Erdgas als Kraftstoff. Ergänzt wird dies durch die bis 2023 laufende
Mautbefreiung für CNG- und LNG-Lkw. Die weiteren Maßnahmen des BMDV
fokussieren auf die Steigerung der Verfügbarkeit erneuerbarer Kraftstoffe, z. B. auch
für Biomethan und Bio-LNG.
Die Bundesregierung forciert die Entwicklung hin zu erneuerbaren Kraftstoffen
durch regulatorische Maßnahmen wie die ambitionierte Umsetzung der
Treibhausgasminderungs-Quote im Bundes-Immissionsschutzgesetz, die eine schnell
steigende Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe enthält. Diese wird
erwartungsgemäß insbesondere durch die Bereitstellung von Biomethan aus
Rest- und Abfallstoffen gedeckt werden und damit die Verfügbarkeit in den
kommenden Jahren erhöhen. Um darüber hinaus auch die Produktion weiter zu
beschleunigen, erarbeitet das BMDV derzeit eine Förderrichtlinie für
Investitionen in Erzeugungsanlagen für erneuerbare Kraftstoffe. Hiermit sollen auch
Investitionen in die Herstellung von Biomethan aus Rest- und Abfallstoffen
sowie in Verflüssigungsanlagen angereizt werden. Die entsprechende
Förderrichtlinie soll vorbehaltlich des Weiteren Abstimmungsprozesses und der
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln Ende 2023 veröffentlicht werden.
9. Wie wird die Bundesregierung die Nutzung klimafreundlicher
Kraftstoffe, wie beispielsweise Hydrierte Pflanzenöle (Hydrogenated Vegetable
Oils – HVO) und E-Diesel, in der geplanten Regulierung (Drittes Gesetz
zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften) berücksichtigen, und in
welche der fünf Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen fallen diese
Fahrzeuge?
10. Wie plant die Bundesregierung, Gas-Lkw, die nachweislich mit Bio-
LNG fahren, künftig im Kontext der Einführung der CO2-
Differenzierung bei der Lkw-Maut zu behandeln, und in welche der fünf
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen fallen diese Fahrzeuge?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Richtlinie 1999/62/EG (Eurovignetten-Richtlinie) stellt die
europarechtliche Rechtsgrundlage für die Mauterhebung dar. Diese legt im Rahmen der
CO2-Differenzierung ausschließlich die spezifischen CO2-Emissionen des
Fahrzeugs zu Grunde, nicht die zugehörige Antriebstechnologie. Das EU-Recht
bietet an dieser Stelle keinen Spielraum. Eine Möglichkeit zur Begünstigung
von Fahrzeugen, die mit bestimmten Kraftstoffarten betrieben werden, konnte
sich in den Verhandlungen auf EU-Ebene u. a. aufgrund der mangelnden
Kontrollierbarkeit nicht durchsetzen.
Fahrzeuge, die mit klimafreundlicheren Kraftstoffen wie beispielsweise HVO
und E-Diesel betrieben werden, werden somit wie alle anderen Verbrenner in
Abhängigkeit von ihren CO2-Emissionen in eine CO2-Emissionsklasse
eingeordnet. Die spezifischen CO2-Emissionen können aus der
Kundeninformationsdatei (CIF) oder der Konformitätsbescheinigung (COC) entnommen werden.
11. Welche Fahrzeuge erfüllen aktuell die Voraussetzungen für die
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen zwei bis fünf (bitte nach die
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse aufschlüsseln)?
Fahrzeuge werden in Abhängigkeit von ihren CO2-Emissionen in eine CO2-
Emissionsklasse eingeordnet. Emissionsfreie Fahrzeuge werden in die CO2-
Emissionsklasse 5 eingeordnet und sind gemäß Artikel 3 (11) der Verordnung
(EU) 2019/1242 Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem
Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh bzw. weniger als 1 g
CO2/km beträgt.
12. Wie plant die Bundesregierung, die Doppelbelastung der
Transportbranche durch den Kohlenstoffdioxid-Preis auszuschließen (vgl.
Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP, S. 38)?
a) Wann plant die Bundesregierung die Umsetzung dieser
Entlastungsmaßnahme?
b) Wird diese Regelung in das Dritte Gesetz zur Änderung
mautrechtlicher Vorschriften aufgenommen?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Ziel der Bundesregierung ist es, insgesamt eine unverhältnismäßige Anlastung
von CO2-Kosten zu vermeiden. Mit der bestehenden CO2-Bepreisung über das
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) im Zusammenspiel mit der
künftigen CO2-Maut wird eine unverhältnismäßige Anlastung ausgeschlossen. Der
Aufwand für die Einrichtung und den Betrieb eines Erstattungssystems
erscheint unverhältnismäßig hoch und auch zeitlich kaum darstellbar. Vor diesem
Hintergrund ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in das dritte
Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften nicht vorgesehen.
13. Wie ist der Zeitplan der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren für
das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften?
a) Wann ist der Kabinetttermin?
b) Wann wird das Gesetz dem Deutschen Bundestag zugeleitet?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Das Gesetz wurde am 14. Juni 2023 vom Bundeskabinett beschlossen und wird
anschließend dem Deutschen Bundestag zugeleitet.
14. Plant die Bundesregierung, den Turnus der Förderaufrufe zum
Förderprogramm nach der Richtlinie KsNI (Klimaschonende Nutzfahrzeuge
und Infrastruktur) zu erhöhen?
Das BMDV strebt an, das Intervall der Förderaufrufe zu erhöhen. Das hängt
wesentlich vom Bearbeitungsaufwand und den Haushaltsmitteln ab.
15. Wann startet der nächste Förderaufruf zum Förderprogramm nach der
Richtlinie KsNI?
Der 3. Förderaufruf ist für das vierte Quartal 2023 geplant. Die Planung basiert
im Wesentlichen auf haushälterischen Erwägungen.
16. Plant die Bundesregierung, die Haushaltsmittel für das Förderprogramm
nach der Richtlinie KsNI langfristig zu erhöhen?
Nach aktuellem Stand stellt das BMDV 2023 bis zum Jahr 2026 insgesamt
rund 2,2 Mrd. Euro für die Förderung der Anschaffung alternativer,
klimafreundlicher Nutzfahrzeuge zur Verfügung. Zusätzlich stehen bis 2026 rund
10,1 Mrd. Euro für den Aufbau oder die Erweiterung von Tank- und
Ladeinfrastruktur für Pkw und Lkw bereit. Daraus wird die Richtlinie KsNI im
erheblichen Umfang finanziert.
17. Wie lange dauert ein Förderverfahren nach der Richtlinie KsNI
durchschnittlich von der Antragstellung bis zur Genehmigung und dann bis zur
Auszahlung?
Die Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Fördergegenstand sowie der
Qualität der Antragstellung bzw. Vorlage der Zwischen- und Verwendungsnachweise
durch die Zuwendungsempfängerin. Die Dauer von Antragsstellung bis zum
Erlass des Zuwendungsbescheids beträgt im Durchschnitt 3 bis 4 Monate, beim
Förderaufruf 2022 bedingt durch weitere externe Faktoren im Einzelfall bis zu
ca. 8 Monaten. Die Dauer vom Erlass des Zuwendungsbescheids bis zur
Auszahlung beträgt bei Machbarkeitsstudien ca. 5 Monate, im Falle der
Anschaffung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen und
klimaschonenden Antrieben ca. 6 bis 12 Monate und bei Tank- und Ladeinfrastruktur
ca. 2 Jahre. Mitentscheidend sind hier z. B. Lieferfristen.
18. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die
Bearbeitungszeiten der Förderbescheide für das Förderprogramm nach der
Richtlinie KsNI zu verkürzen?
Effizienzsteigerungen bei der Antragsbearbeitung durch die
Bewilligungsbehörde sollen insbesondere durch die standardisierte Abfrage von Antragsdaten
und Informationen erzielt werden. Außerdem werden bei der
Bewilligungsbehörde für die Antragsprüfung stetig personelle Kapazitäten aufgebaut.
19. Wie viele Anträge nach der Richtlinie KsNI wurden 2021 und 2022 und
im ersten Quartal 2023 vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bzw.
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) genehmigt?
2021 2022 Q1/2023
Anzahl bewilligter
Anträge
43 523 872
20. Für wie viele genehmigte Anträge nach der Richtlinie KsNI wurden
2021 und 2022 und im ersten Quartal 2023 Fördermittel in welcher Höhe
ausgezahlt (bitte einzeln auflisten)?
Die jeweiligen Fördergegenstände haben verschiedene Bewilligungszeiträume
(BWZ). Machbarkeitsstudien haben einen BWZ von sechs Monaten, die
Anschaffung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen und
klimaschonenden Antrieben haben 12 Monate, Tank- und Ladeinfrastruktur
24 Monate. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt unverzüglich nach
Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Prüfung des von der
Zuwendungsempfängerin vorgelegten Verwendungsnachweises. Die Vorlage des
Verwendungsnachweises ist erst möglich, sobald beispielsweise das Nutzfahrzeug
zugelassen, bzw. die Infrastruktur in Betrieb genommen wurde.
2021 2022 Q1/2023
Ausgezahlte Mittel
1. Förderaufruf - 1.148.943,12 € 6.113.612,79 Euro
2. Förderaufruf - - 17.852,76 Euro
Anzahl Anträge
1. Förderaufruf 50 für 2021 und 2022 -
2. Förderaufruf - 1 -
21. Werden die Angaben der Antragsteller für das Förderprogramm nach der
Richtlinie KsNI, insbesondere die Angaben zur erwarteten Fahrleistung
der geförderten Fahrzeuge, geprüft, wenn ja wie, wenn nein, warum
nicht?
Von den Antragstellenden sind realistische Angaben bezüglich der zu
erwartenden jährlichen Fahrleistung über die Zweckbindungsfrist von vier Jahren
gegenüber der Bewilligungsbehörde zu machen. Die Praxis zeigt, dass die
Angabe Prognoseunsicherheiten unterliegt. Änderungen sind der
Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Die Übereinstimmung von prognostizierter und tatsächlicher
Laufleistung kann von der Bewilligungsbehörde vor dem Hintergrund einer
zweckentsprechenden Verwendung der Nutzfahrzeuge anlassbezogen bzw.
stichprobenweise geprüft werden. Je nach Prüfergebnis kann eine (teilweise)
Aufhebung des Zuwendungsbescheides und eine (anteilige) Rückforderung der
Zuwendung in Betracht kommen.
22. Wie viele Anträge beinhalten nur die Förderung von Fahrzeugen?
2 257 von 3 388 Anträgen (Förderaufruf 2021 und Förderaufruf 2022)
beinhalten ausschließlich die Förderung von Fahrzeugen.
23. Wie viele Anträge beinhalten die Förderung von Fahrzeugen und
dazugehöriger Infrastruktur?
922 Anträge für Fahrzeuge stehen im Zusammenhang mit 1 062
Infrastrukturanträgen (Förderaufruf 2021 und Förderaufruf 2022). Die höhere Anzahl von
Infrastrukturanträgen ist darauf zurückzuführen, dass die Antragsteller für
Nutzfahrzeuge und Infrastruktur nicht personenidentisch sein müssen.
24. Wie viele Anträge wurden im Sonderaufruf zur Förderung von
klimaschonenden Sonderfahrzeugen und dazugehöriger Tank- und
Ladeinfrastruktur (Juni 2022) gestellt und bewilligt (bitte getrennt nach Anträgen
ausschließlich für Fahrzeuge und Anträgen für Fahrzeuge und
Infrastruktur auflisten)?
Sonderförderaufruf
2022
Gestellte
Anträge
Bewilligte
Anträge
Gestellte
Anträge ausschl.
Nutzfahrzeuge
Bewilligte
Anträge ausschl.
Nutzfahrzeuge
Nutzfahrzeuge 492 283 190 113
Zugehörige
Infrastruktur
190 6 - -
25. Wie verteilen sich die bisher geförderten Unternehmen nach Branchen
und Unternehmensgröße?
Die im Folgenden tabellarisch dargestellten Informationen zur
Branchenzugehörigkeit und Unternehmensgröße der KsNI-Zuwendungsempfänger basieren
auf Selbstangaben der Unternehmen aus dem Antragsverfahren.
Branche Anteilige Förderhöhe in Prozent
Verkehr und Lagerei 30,87 Prozent
Erbringung von sonstigen
wirtschaftlichen Dienstleistungen
30,34 Prozent
Handel, Instandhaltung und
Reparatur von Kraftfahrzeugen
12,26 Prozent
Wasserversorgung, Abfallentsorgung
und Beseitigung von
Umweltverschmutzung
9,20 Prozent
Energieversorgung 5,93 Prozent
Erbringung von sonstigen
Dienstleistungen
4,61 Prozent
Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung
von Gütern
2,59 Prozent
Baugewerbe/Bau 1,35 Prozent
Öffentliche Verwaltung,
Verteidigung, Sozialversicherung
1,27 Prozent
Land- und Forstwirtschaft 0,48 Prozent
Erbringung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
0,42 Prozent
Bergbau und Gewinnung von Steinen
und Erden
0,38 Prozent
Grundstücks- und Wohnungswesen 0,19 Prozent
Branche Anteilige Förderhöhe in Prozent
Erbringung von freiberuflichen,
wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen
0,08 Prozent
Gesundheits- und Sozialwesen 0,01 Prozent
Gastgewerbe/Beherberg und
Gastronomie
0,01 Prozent
Exterritoriale Organisationen und
Körperschaften
0,01 Prozent
Unternehmensgröße (definiert in
Anlehnung an die Empfehlung
(2003/361/EG) der Europäischen
Kommission nach Umsatz- und
Beschäftigtengrößenklassen.)
Anteilige Förderhöhe in Prozent
Großes Unternehmen 74 Prozent
Mittleres Unternehmen 15 Prozent
Kleines Unternehmen 10 Prozent
Kleinstunternehmen 1 Prozent
26. Wann wird die von der Bundesregierung angekündigte „Elfte
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen
mit Überlänge“ (LkwÜberlStVAusnV) in Kraft treten?
Nach der finalen Ressortabstimmung können eine zeitnahe Unterzeichnung und
das Inkrafttreten der 11. Lang-Lkw-Änderungsverordnung durch Verkündung
im Bundesgesetzblatt erfolgen. Der genaue Zeitplan steht noch nicht fest.
27. Wie plant die Bundesregierung, den anhaltenden Konflikt zwischen dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV) zum Einsatz des Lang-Lkws zu lösen?
Das BMDV und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) sind in der Erörterung und im
fachlichen Austausch zum Einsatz des Lang-Lkw. Inhalte der Erörterung zwischen
den Bundesressorts betreffen den Kernbereich der exekutiven
Eigenverantwortung.
28. Plant die Bundesregierung, die bis zum 31. Dezember 2023 befristete
Sonderregelung für den sogenannten verlängerten Sattelauflieger (Lang-
Lkw Typ 1) zu verlängern, und falls ja, wann wird eine Entscheidung
dazu getroffen, falls nein, warum nicht?
29. Welche Vorbereitungen (beispielsweise Bußgeldvorschriften) trifft die
Bundesregierung für den Fall, dass Transportunternehmen den
verlängerten Sattelauflieger auch nach dem Auslaufen der befristeten Zulassung
weiterhin nutzen?
30. Welche Regelungen gelten dann für den Versicherungsschutz dieser
Fahrzeuge?
33. Zu welchem Ergebnis ist die Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen
in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit des Lang-Lkw Typ 1
gekommen?
Die Fragen 28 bis 30 und 33 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Erhebung der Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt) zum Lang-Lkw Typ 1 wurden vom BMDV ausgewertet und
werden mit den anderen Ressorts abgestimmt. Dieser Abstimmung kann nicht
vorgegriffen werden.
31. Wie viele Fördermittel des Bundes wurden für die Anschaffung von
verlängerten Sattelaufliegern in den Jahren 2021, 2022 und 2023 bewilligt
und ausgezahlt (bitte nach Förderprogramm und Jahr aufschlüsseln)?
Im Jahr 2021 wurden verlängerte Sattelauflieger über das Förderprogramm
„Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte (ENF 3.0)“ gefördert. Es wurden rund
1,11 Mio. Euro für 253 verlängerte Sattelauflieger bewilligt und ausgezahlt .
Da das Förderprogramm ENF 3.0 in 2021 endete, wurden 2022 und 2023 keine
verlängerten Sattelauflieger gefördert.
32. Plant die Bundesregierung, die Förderung für die Anschaffung von
verlängerten Sattelaufliegern fortzusetzen, wenn ja, welche Mittel sind
hierfür vorgesehen (bitte nach Jahr aufschlüsseln), und falls nein, warum
nicht?
Derzeit plant das BMDV mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität
(BALM) als Bewilligungsbehörde eine Fortführung des Förderprogrammes
ENF im Jahr 2023. Es wird sich jedoch um kein Flottenerneuerungsprogramm
im Sinne eines Austauschprogramms handeln, sondern um ein
Förderprogramm, das die Anschaffung von Komponenten an Neufahrzeugen und Trailern
andressiert, deren Einsatz zu erheblich effizienterem Fahrzeugbetrieb führt und
damit den Energieverbrauch mindert.
Der Start des Förderprogramms wird zeitnah, voraussichtlich bis Mitte Juli
2023, erfolgen. Die Förderhöhen werden voraussichtlich bis zu 25 Prozent der
beihilfefähigen Kosten der jeweiligen Komponente betragen. Der Zuschuss ist
für jede Komponente auf einen Höchstbetrag von bis zu 5 000 Euro begrenzt.
Zur Höhe der Mittel wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
34. Wie bewertet die Bundesregierung den Lang-Lkw hinsichtlich seines
Potentials zur Einsparung von CO2-Emissionen?
35. Wie bewertet die Bundesregierung den Lang-Lkw hinsichtlich seines
Potentials als Maßnahme zur Bekämpfung des Fachkräftemangels bei
Berufskraftfahrern?
Die Fragen 34 und 35 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die BASt hat in einer umfangreichen Untersuchung im Rahmen des
bundesweit durchgeführten großen Feldversuchs Lang-Lkw im Jahr 2016 wesentliche
Erkenntnisse in Bezug auf Klimaschutz und Personalbedarf gewinnen können:
Bei gleicher Transportleistung ersetzen zwei Lang-Lkw-Fahrten drei Fahrten
mit herkömmlichen Lkw. Die Effizienzgewinne und Kraftstoffersparnisse
liegen in diesem Fall zwischen 15 Prozent und 25 Prozent Inwiefern durch die
Kostenersparnisse beim Lang-Lkw (Einsparung eines Zugfahrzeugs inkl.
Personal und geringere Kraftstoffkosten) mittel- und langfristig die
Transportleistung auf der Straße gegenüber einem Vergleichsfall ohne den Einsatz von
Lang-Lkw steigt, kann schwer abgeschätzt werden.
Aufgrund des größeren Transportvolumens besteht ein geringerer
Personalbedarf beim Einsatz eines Lang-Lkw. Da zwei Lang-Lkw Fahrten rund drei
Fahrten konventioneller Lkw ersetzen können, kann das Problem des
Fachkräftemangels in der Logistik- und Transportbranche abgemildert werden.
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit eines
grenzüberschreitenden Einsatzes von Lang-Lkw in Europa?
Aktuell sind Lang-Lkw in Übereinstimmung mit dem EU-Recht nur dann
grenzüberschreitend einsetzbar, wenn zwischen den Nachbarstaaten eine
völkerrechtliche Vereinbarung zum Lang-Lkw-Einsatz besteht. Derzeit besteht ein
bilaterales Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw
zwischen den Niederlanden und Deutschland. Die Unterzeichnung eines
entsprechenden bilateralen Abkommens zwischen Dänemark und Deutschland
steht kurz bevor.
Die Europäische Kommission wird voraussichtlich noch im Sommer 2023
einen Änderungsvorschlag im Rahmen des „Greening Freight Packages“ zu
einer europaweiten Regelung von Lang-Lkw vorlegen.
37. Wie viele gebietsfremde Transportunternehmen setzen verlängerte
Sattelauflieger in Deutschland ein?
38. Wie viele Unternehmen führen mit verlängerten Sattelaufliegern
Kabotage-Transporte durch, und wie viele Fahrzeuge sind hier eingesetzt?
39. Wie viele Unternehmen führen mit verlängerten Sattelaufliegern
Transitverkehre durch, und wie viele Fahrzeuge sind hier eingesetzt?
Die Fragen 37 bis 39 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]