Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7318 –
Aktenführung und Archivierung als Bestandteil offenen Regierungshandelns
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung bilden die Grundlage
erfolgreicher Transparenzansprüche gegenüber Regierung und Verwaltung. So sind
sämtliche Behörden gehalten, die wesentlichen, den sachbezogenen
Geschehensablauf belegenden Informationen und Daten für den gesamten
Vorgangszeitraum zu dokumentieren. Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP findet sich dementsprechend unter dem
Stichwort Transparenz folgende Formulierung: „Wir wollen durch mehr
Transparenz unsere Demokratie stärken. Uns leiten die Prinzipien offenen
Regierungshandelns – Transparenz, Partizipation und Zusammenarbeit.“
Allerdings gibt es Presseberichte, die diese Transparenz anzweifeln. Denn in den
Bundesministerien würden routinemäßig ganze E-Mail-Postfächer bzw. die
Daten auf Diensthandys gelöscht (
www.welt.de/politik/deutschland/plus24555
1134/Regierungskommunikation-Opposition-will-E-Mails-von-Kanzler-Schol
z-rekonstruieren.html?icid=search.product.onsitesearch). Diese Kritik ist nicht
neu und betraf auch bereits die Vorgängerregierung (u. a.
www.welt.de/politik/
deutschland/article204602272/Datenloeschung-in-der-Berateraffaere-Von-der-
Leyen-weist-Vorwuerfe-ab.html?icid=search.product.onsitesearch;
www.wel
t.de/politik/deutschland/article207314673/Pkw-Maut-Blackberry-oder-iPhone-
Die-Frage-in-Scheuers-Maut-Debakel.html?icid=search.product.onsitesearch).
Bisherige parlamentarische Anfragen dazu erhalten regelmäßig eher allgemein
darstellende Auskünfte unter Hinweis auf einschlägige gesetzliche und
untergesetzliche Regelungen (so u. a. Bundestagsdrucksachen 19/17222 und
19/10084 sowie 20/3225, Antwort zu Frage 55). Ob und inwieweit Löschung
tatsächlich stattfinden, ist daher ebenso unklar wie die Frage, ob es insoweit
Protokollierungen gibt oder Daten sogar wiederhergestellt werden können.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Unter Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden und Stellen im
Sinne der Abfrage werden alle Bundesministerien sowie ihre
Geschäftsbereichsbehörden verstanden. Dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung (BMBF) und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7805
20. Wahlperiode 17.07.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
17. Juli 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
arbeit und Entwicklung (BMZ) ist kein entsprechender Geschäftsbereich
zugeordnet.
Unter dem „maßgeblichen Zeitraum“ der Fragen 4 und 6 bis 10 wird der
Zeitraum ab 1. Januar 2019 (s. Fragen 1 und 2) verstanden.
Unter „die mit der Wahrung des Prinzips der Aktenmäßigkeit betreuten
Bediensteten, Betreffseinheiten und Registraturkräfte“ in Frage 10 werden
grundsätzlich alle Mitarbeitenden und nicht ausschließlich Registraturkräfte
verstanden.
Wie die Fragesteller selbst feststellen, hat die Bundesregierung Fragen zur
Aktenführung bereits mehrfach beantwortet, auf diese Antworten wird erneut
verwiesen.
Die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung, die eine einheitliche
und vollständige Dokumentation des Verwaltungshandelns einschließen, haben
hohe Priorität in allen Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden
und Stellen. Wesentliche Grundlagen hierfür sind die „Gemeinsame
Geschäftsordnung der Bundesministerien“ (GGO) sowie die Registraturrichtlinie für das
Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in den Bundesministerien (RegR).
Auch wenn die RegR nicht direkt die Geschäftsbereichsbehörden der
Bundesministerien adressiert, sondern nur diese selbst, wird sie i. d. R. auch von den
Geschäftsbereichsbehörden angewendet.
Zu den aktenrelevanten Unterlagen zählen alle entscheidungserheblichen
Informationen, unabhängig davon, auf welchem Weg sie die Behörde erreichen.
Ggf. sind relevante Informationen zu verschriftlichen (z. B. Telefonate oder
SMS) bzw. auszudrucken (z. B. Eingänge per E-Mail), wenn als führende Akte
noch ein papierbasiertes System existiert.
Darüber hinaus finden die einschlägigen Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Bundesarchivgesetzes (BArchG) Anwendung. Zusätzlich
haben einige Ressorts und Geschäftsbereichsbehörden zur weiteren
Konkretisierung – häufig bezüglich der elektronischen Bearbeitung und Veraktung –
eigene Regelungen, wie z. B. Geschäftsordnungen, Hausverfügungen,
Hausanordnungen, Runderlasse und Dienstanweisungen, die alle das Ziel haben,
eine ordnungsgemäße Aktenführung im Sinne der Vorbemerkung zu
gewährleisten. Auch das Bundesarchiv hat umfangreiche Informations- und
Empfehlungspublikationen zur Abgabe von Archivgut erlassen, an denen sich die
Ressorts orientieren können (z. B.
www.bundesarchiv.de/DE/Content/Downloads/
Anbieten/Behoerdenberatung/beratungsangebote-rechtl-grundl-archivrecht-un
d-datenschutz-bfdi.pdf?__blob=publicationFile).
1. In welchen zeitlichen Abständen wurden in den Bundesministerien und
deren nachgeordneten Behörden und Stellen seit dem 1. Januar 2019
durch deren Betreffseinheiten und Registraturkräfte Akten gebildet oder
geführt einschließlich der aus den Verwaltungsebenen der Staatssekretäre
und Bundesminister stammenden bzw. dort bearbeiteten Vorlagen, E-
Mails oder sonstigen elektronischen Telekommunikationsdaten,
handschriftlichen Notizen, Vermerke, Kopien oder Ähnliches, aus denen sich
aufgrund von nachträglichen Anmerkungen und Randbemerkungen die
Entscheidungsfindung nachvollziehen lässt (bitte nach Jahren und für die
einzelnen Bundesministerien und deren Geschäftsbereiche auflisten)?
2. Anlässlich welcher sachbezogenen Umstände (wie Personalwechsel,
Abschluss von Vorhaben und Projekten, behördliche, juristische oder
parlamentarische Untersuchungen) wurden in den Bundesministerien und
deren nachgeordneten Behörden und Stellen seit dem 1. Januar 2019 durch
deren Betreffseinheiten und Registraturkräfte Akten gebildet oder
geführt einschließlich der aus den Verwaltungsebenen der Staatssekretäre
und Bundesminister stammenden bzw. dort bearbeiteten Vorlagen, E-
Mails oder sonstigen elektronischen Telekommunikationsdaten,
handschriftlichen Notizen, Vermerke, Kopien oder Ähnliches, aus denen sich
aufgrund von nachträglichen Anmerkungen und Randbemerkungen die
Entscheidungsfindung nachvollziehen lässt (bitte nach Jahren, Anlass
und für die einzelnen Bundesministerien und deren Geschäftsbereiche
auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/17222 wird
verwiesen.
Nach § 12 Absatz 2 GGO müssen Stand und Entwicklung der
Vorgangsbearbeitung jederzeit aus den Akten nachvollziehbar sein, das bedeutet eine
fortlaufende Veraktung relevanter Unterlagen bzw. entscheidungserheblicher
Informationen, unabhängig davon, auf welchem Weg sie die Behörde erreichen.
Eine statistische Erfassung der seit dem 1. Januar 2019 „gebildeten oder
geführten Akten, aus denen sich aufgrund von nachträglichen Anmerkungen und
Randbemerkungen die Entscheidungsfindung nachvollziehen lässt“, erfolgt
nicht.
Sollten Entscheidungen evtl. durch nachträglich angebrachte Hinweise
zusätzlich erläutert werden, so würde dies lediglich der Nachvollziehbarkeit dienen,
hätte aber für eine getroffene Entscheidung selbst keine Relevanz.
Eine Auflistung dieser Vorgänge würde die Sichtung eines immensen
Aktenbestandes von 14 bzw. (ab der 20. Legislaturperiode) 15 Ministerien und weit
über 100 Geschäftsbereichsbehörden mit ihren zahlreichen Außenstellen für
den gesamten Aktenbestand und insgesamt 4,5 Jahre erforderlich machen (zur
Anzahl der Bundesministerien und Geschäftsbereichsbehörden vgl. Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/8134.
Selbst bei den Bundesbehörden, die über eine elektronische Aktenführung
verfügen, wäre eine technische Auswertung der Akten im Sinne der Fragestellung
nicht möglich. Die mit einer händischen Suche verbundene Auswertung der
Dokumente würde die Ressourcen in allen Behörden für einen nicht absehbaren
Zeitraum vollständig beanspruchen und deren Arbeit zum Erliegen bringen.
Eine Beantwortung der Frage kann daher wegen des unzumutbaren Aufwandes,
der mit der Erhebung verbunden wäre, nicht erfolgen.
3. Werden die infolge der Aufbereitung der Unterlagen, Schriftstücke, des
Schriftverkehrs, der Kommunikationsinhalte und Kommunikationsdaten
etc. entsprechend dem Prinzip der Aktenmäßigkeit nicht länger
benötigten Daten, Inhalte und Unterlagen innerhalb der Bundesministerien und
der diesen nachgeordneten Behörden und Stellen vernichtet bzw.
gelöscht, und wenn ja, wird dies jeweils protokolliert (bitte nach den
einzelnen Bundesministerien aufschlüsseln)?
Bei der Aussonderung und Vernichtung bzw. Löschung von Schriftgut oder
Daten werden in den Bundesministerien und ihren Geschäftsbereichsbehörden
(siehe Vorbemerkung der Bundesregierung) die einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen beachtet. Damit ist eine Aufschlüsselung nach einzelnen
Bundesministerien entbehrlich.
Die Aussonderung und Vernichtung von Schriftgut erfolgt nach den §§ 20 bis
22 RegR und den §§ 5 bis 7 und 11 Bundesarchivgesetz (BArchG).
Für die Bundesministerien und ihren Geschäftsbereichsbehörden besteht die
gesetzliche Verpflichtung, Unterlagen vor der Aussonderung und Vernichtung
bzw. Löschung dem Bundesarchiv zur Feststellung des bleibenden Werts und
Übernahme als Archivgut des Bundes anzubieten (§§ 5 bis 7 BArchG). Den
Behörden ist es nicht erlaubt, ihre aktenrelevanten Unterlagen ohne
Einwilligung des Bundesarchivs auszusondern und zu vernichten bzw. zu löschen.
Seinerseits kann das Bundesarchiv aber auf die Anbietung und Abgabe von
Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten (§ 5 Absatz 2 Satz 3 BArchG). Somit
findet in jedem Fall eine zusätzliche Prüfung (Frage 4) statt, bevor veraktetes
Material vernichtet bzw. gelöscht werden darf.
Nach § 14 RegR sind die Sachakten in einem Aktenverzeichnis zu registrieren
(Anlage 4 der RegR). Dieses Aktenverzeichnis beinhaltet grundsätzlich auch
Angaben zum endgültigen Verbleib der Sachakten (z. B. Zwischenarchiv,
vernichtet, Bundesarchiv).
Eine zusätzliche Protokollierung der Vernichtung bzw. Löschung von
Schriftgut oder Daten wird im Rahmen der rechtlichen Regelungen je nach Behörde
unterschiedlich gehandhabt, beispielsweise durch analoge oder digitale
Aussonderungs- und Abgabeverzeichnisse.
4. Findet in den Bundesministerien und diesen nachgeordneten Behörden
und Stellen eine weitere Prüfung der Unterlagen, Schriftstücke, des
Schriftverkehrs, der Kommunikationsinhalte und Kommunikationsdaten
etc. statt, die entsprechend dem Prinzip der Aktenmäßigkeit als nicht
länger benötigt angesehen werden und gelöscht bzw. vernichtet werden
sollen (bitte nach einzelnen Bundesministerien auflisten, auch soweit sich
im maßgeblichen Zeitraum Änderungen ergeben haben)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Aufbewahrung und
Aufbewahrungsfristen sind in den §§ 18, 19 RegR und den dazugehörigen Anlagen 5 und
6 geregelt.
5. Halten die Bundesministerien oder diesen nachgeordnete Behörden und
Stellen im Zusammenhang mit der Herstellung von Akten und
Registriergut Verfahren für eine gesonderte datenschutzrechtliche Prüfung vor,
und wenn ja, welche (bitte nach den einzelnen Bundesministerien
aufschlüsseln)?
Unter Verfahren für eine gesonderte datenschutzrechtlicher Prüfung im
Zusammenhang mit der Herstellung von Akten und Registriergut wird der Umgang
mit personenbezogenen Daten verstanden.
Für den gesamten dienstlichen Umgang mit personenbezogenen Daten gelten,
soweit nicht Bereiche der Richtlinie (EU) 2016/680 betroffen sind
(insbesondere Gefahrenabwehr), die einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen:
1. die Verordnung (EU) 2016/679 - DSGVO,
2. die spezialgesetzlichen Datenschutzvorschriften (z. B.
Bundesbeamtengesetz, Bundespolizeigesetz, Bundeskriminalamtsgesetz,
Bundesverfassungsschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz),
3. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018).
Für alle übrigen aktenrelevante Unterlagen ist kein Verfahren für eine
gesonderte datenschutzrechtliche Prüfung erforderlich.
6. Halten die Bundesministerien oder diesen nachgeordnete Behörden und
Stellen Verfahren vor, um etwaig gelöschte Daten, Inhalte oder
Informationen wiederherzustellen, und wenn ja, in welchen Fällen ist dies
vorgesehen (bitte nach einzelnen Bundesministerien auflisten, auch soweit sich
im maßgeblichen Zeitraum Änderungen ergeben haben)?
Nach § 18 Absatz 1 RegR ist abschließend bearbeitetes Schriftgut ist bis zur
Aussonderung (§§ 20 bis 22) vollständig im Aktenbestand aufzubewahren, vor
einem unbefugten Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu
schützen. Bei elektronisch gespeichertem Schriftgut sind die Vollständigkeit,
Integrität, Authentizität und Lesbarkeit durch geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten.
Bei Papierakten erfolgt nach Aussonderung die physische Vernichtung der
Unterlagen, soweit diese nicht zur Archivierung vorgesehen sind. Eine
Wiederherstellung ist dann nicht mehr möglich.
Bei IT-Fachanwendungen mit Datenschutzkonzept (in der Regel zeitlich
befristete Datensicherung) besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer
Wiederherstellung der gelöschten Daten, z. B. bei Datenverlust durch Systemausfälle oder
unbeabsichtigte Löschung. Das gilt nicht für die bewusste Datenlöschung am
Ende der Aufbewahrungsfrist.
Folgende Bundesministerien und teilweise ihre Geschäftsbereichsbehörden
halten Verfahren vor, um Daten im Sinne der Fragestellung wiederherstellen zu
können: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK),
Auswärtiges Amt (AA), das Bundessozialgericht im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Bundesministerium für Gesundheit
(BMG), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV), BMBF und BMZ.
Im Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist ein Datenverlust im Sinne der
Fragestellung nicht möglich, hier wird die Datenhaltung durch ein Enterprise
Storage System gewährleistet. Datensicherung und Wiederherstellung erfolgen
mittels Funktionalitäten des Storage Systems.
Im Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) werden nach dem
Vier-Augen-Prinzip gelöschte Daten für die Dauer von 14 Tagen in den
persönlichen Papierkörben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufbewahrt und
anschließend nach Fristablauf unwiederbringlich gelöscht.
Im Geschäftsbereich (GB) des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg)
findet in der genutzten E-Akte eine Löschung nur im Vier-Augen-Prinzip statt.
Dadurch besteht die Möglichkeit, etwaig gelöschte Daten, Inhalte oder
Informationen wiederherzustellen.
7. Nehmen Bundesministerien oder diesen nachgeordnete Behörden und
Stellen Dienste Dritter in Anspruch, um entsprechend dem Prinzip der
Aktenmäßigkeit nicht länger benötigte Daten, Inhalte und Unterlagen zu
löschen bzw. zu vernichten oder wiederherzustellen (bitte nach einzelnen
Bundesministerien auflisten, auch soweit sich im maßgeblichen Zeitraum
Änderungen ergeben haben)?
Folgende Bundesministerien bzw. ihre Geschäftsbereichsbehörden nehmen
Dienstleister zur Löschung oder Vernichtung von ausgesondertem Papier-
Schriftgut in Anspruch:
Behörden im Geschäftsbereich des BMWK, in geringem Umfang Behörden im
Geschäftsbereich des BMF, AA, BMJ und im Geschäftsbereich Bundesamt für
Justiz (BfJ) und Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), im BMAS und
Bundessozialgericht, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL), BMFSFJ, BMG, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung
und Bauen (BMWSB) und seine Geschäftsbereichsbehörden, Bundesamt für
die Sicherheit und nukleare Entsorgung (BASE) im Geschäftsbereich des
BMUV und BMZ.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und seine
Geschäftsbereichsbehörden nehmen Dienstleister teilweise auch für die
Vernichtung von Datenträgern in Anspruch.
Im Geschäftsbereich BMVg werden bei Löschung/Vernichtung von in der
E-Akte veraktetem Schriftgut keine Dienste Dritter in Anspruch genommen.
Bei Löschung von Laufwerken o. Ä. werden die Dienste des IT-Dienstleistung
Erbringenden (der BWI GmbH) genutzt.
8. Halten die Bundesministerien oder diesen nachgeordnete Behörden und
Stellen Verfahren vor, soweit beispielsweise Mobilfunkgeräte gemäß
Anlage 2 Absatz 3.4 der Richtlinie Telekommunikation Bund oder auch
andere Kommunikationsmittel von den Leitungen der obersten
Bundesbehörden auch privat genutzt werden dürfen, die eine Sichtung, Prüfung
und Aufbereitung von dienstlichen Kommunikationsinhalten und
Kommunikationsvorgängen, die auf jenen Geräten gespeichert sind,
entsprechend dem Prinzip der Aktenmäßigkeit bei Beachtung des Daten- und
Persönlichkeitsschutzes ermöglichen (bitte nach einzelnen
Bundesministerien auflisten, auch soweit sich im maßgeblichen Zeitraum Änderungen
ergeben haben)?
Verfahren für die Sichtung, Prüfung und Aufbereitung von dienstlichen
Kommunikationsinhalten auf dienstlichen Mobilfunkgeräten im Sinne der
Fragestellen halten folgende Bundesministerien vor: BMWK und teilweise seine
Geschäftsbereichsbehörden, AA, beim Bundessozialgericht im Geschäftsbereich
des BMAS und BMZ.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. In welcher Größenordnung wurden Daten, Schriftstücke, Vorgänge,
Kommunikationsdaten und Kommunikationsinhalte etc., die nach dem
Prinzip der Aktenmäßigkeit als nicht länger erforderlich bewertet
wurden, seit dem 1. Januar 2021 vernichtet bzw. gelöscht (bitte quartalsweise
nach einzelnen Bundesministerien auflisten, auch soweit sich im
maßgeblichen Zeitraum Änderungen ergeben haben)?
Eine Pflicht zur statistischen Erhebung der Größenordnung der Vernichtung
oder Löschung von Daten im Sinne der Fragestellung besteht nicht. Soweit
hierzu verlässliche Angaben möglich sind, können die Daten der in der
Anlage* beigefügten Übersicht entnommen werden.
10. Sind die in den Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden
und Stellen seit dem 1. Januar 2019 mit der Wahrung des Prinzips der
Aktenmäßigkeit betrauten Bediensteten, Betreffseinheiten und
Registraturkräfte zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt, und wenn ja,
wie viele im Verhältnis zu den nichtermächtigten Bediensteten,
Betreffseinheiten und Registraturkräften (bitte jährlich nach einzelnen
Bundesministerien auflisten, auch soweit sich im maßgeblichen Zeitraum
Änderungen ergeben haben)?
Jegliches Verwaltungshandeln ist dem Grundsatz der ordnungsgemäßen
Aktenführung verpflichtet, der auf dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3
des Grundgesetzes (GG) beruht. Alle Beschäftigten einer Behörde sind diesen
Prinzipien verpflichtet und an die jeweils geltenden Regelungen gebunden,
siehe hierzu im Einzelnen die Vorbemerkung der Bundesregierung.
Allerdings sind nicht alle Beschäftigten einer Behörde zum Umgang mit
Verschlusssachen ermächtigt. Sicherheitsüberprüft und ermächtigt werden nur
Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu
geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können.
Hierzu gehören z. B. Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Verschlusssachen des
Geheimhaltungsgrades „VS – Vertraulich“ oder höher. Der Zugang zu
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
erfordert keine Ermächtigung, jedoch eine Verpflichtung auf Anlage V der
Verschlusssachenanweisung (VSA).
Der Anteil der Beschäftigten im Sinne der Fragestellung, die seit dem 1. Januar
2019 bis zum 10. Juni 2023 zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt
waren bzw. sind, im Verhältnis zu den nicht ermächtigten Beschäftigten kann der
in der Anlage* beigefügten Tabelle entnommen werden.**
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/7805 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
** Grundsätzlich Mittelwerte aus den Angaben der Bundesministerien und ihrer Geschäftsbereichsbehörden
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Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Martina Renner u. a. und der Fraktion DIE LINKE.
Aktenführung und Archivierung als Bestandteil offenen Regierungshandelns
BT-Drucksache 20/7318
______________________________________________________________________
9:
In welcher Größenordnung wurden Daten, Schriftstücke, Vorgänge,
Kommunikationsdaten und -inhalte etc., die nach dem Prinzip der Aktenmäßigkeit als
nicht länger erforderlich bewertet wurden, seit dem 1. Januar 2021 vernichtet bzw.
gelöscht? (Bitte quartalsweise nach einzelnen Bundesministerien auflisten, auch soweit
sich im maßgeblichen Zeitraum Änderungen ergeben haben.)
Zu 9:
Ressort/GB Größenordnung Datenvernichtung/-löschung
BAFA In den Jahren 2021 und 2022 wurden insgesamt 1.235 Archiv-Kartons
mit Akten vernichtet. Dies entspricht ca. 2.470 DIN-A4 Ordnern mit
Schriftstücken. Auf die Jahre bezogen wurden in 2021 453 Archiv-
Kartons (entspricht 906 Ordner) und in 2022 782 Archiv-Kartons
(entspricht 1.564 Ordner) vernichtet.
BMF GB:
Es liegen ausschließlich Daten vom ITZBund vor:
In der nachfolgenden Tabelle wird quartalsmäßig aufgelistet, wie viele
veraktete Schriftgutobjekte seit dem 01.01.2021 aus der E-Akte im
ITZBund gelöscht wurden:
Zeitraum Anzahl gelöschte Schriftgutobjekte
2021 Q1 831
2021 Q2 239
2021 Q3 132
2021 Q4 111
2022 Q1 190
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2022 Q2 86
2022 Q3 289
2022 Q4 310
2023 Q1 306
2023 Q2 (bis 23.06.23) 80
BMI In der Schriftgutverwaltung BMI werden keine aktenrelevanten
Dokumente gelöscht. Nicht mehr benötigte Akten, Daten und
Schriftstücke unterliegen der Angebotspflicht nach § 6ff BArchG.
BAMF Seit 1.1.2021 sind nach Genehmigung durch das Bundesarchiv bei
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bisher ca.
56.000 MARIS-Akten vernichtet worden (sowohl in digitaler als auch in
analoger Form).
BpB Ca. 1000-2000 Akten jährlich
StBA /BiB Gelöscht werden personenbezogene Daten, die gemäß Art. 6 DSGVO
verarbeitet wurden und nach Ende der Erforderlichkeit zu löschen sind.
Pro Quartal ist dies eine Größenordnung von 250-500 MB.
THW 2020 und 2022 wurden insgesamt 731 Akten an das Bundesarchiv
abgegeben.
Vernichtet wurde in diesem Rahmen 2.200 Akten, für die es allesamt
Genehmigungen zur Vernichtung gem. § 22 RegR durch das
Bundesarchiv gibt.
BMJ Im BMJ werden normalerweise einmal pro Jahr ca. 1000 Weglege-
und AR-Sachen in Papierform vernichtet.
Aufgrund der gebundenen Personalkapazitäten in der
Schriftgutverwaltung während der Einführung der E-Akte Bund hat seit dem 01.
Januar 2021 keine Vernichtung stattgefunden. In der ersten Juli-
Woche 2023 wurde wieder mit der Vernichtung begonnen und es
wurden bisher 338 AR-Sachen vernichtet.
Geschäftsbereich
Seite 3 von 13
DPMA :
(Hinweis:
Die Angaben beziehen sich auf Papierakten, da für elektronische
Akten noch ein Löschkonzept entwickelt werden muss (s.o.)). Die
Papierakten werden turnusgemäß, aber nicht quartalsweise vernichtet.
Daher sind keine quartalsweisen Größenordnungen bekannt.
Fachbereich Patente:
01/2021: 390 laufende Meter
01/2022: 134 laufende Meter
01/2023: 70 laufende Meter
Fachbereich Gebrauchsmuster:
01/2021: 162 laufende Meter
01/2022: 149 laufende Meter
01/2023: 138 laufende Meter
Fachbereich Marke/Design:
Seit dem Aktenvernichtungs-/Löschungsmoratorium (Erlass BMJV vom
07.09.2017) wurden ab Mitte 2018 Papierakten in großer Zahl
vernichtet. Seit dem 1. Januar 2021 ca. 70.000 Akten pro Jahr.
Fachbereich Verwaltung:
Seit dem 1. Januar 2021 wurden ca. 466 Akten vernichtet.
BfJ:
Hierzu können keine vollumfänglichen Aussagen getroffen werden.
Beispielhaft wurden im Jahr 2021 im BfJ 17.760 kg, in 2022 14.525 kg
und in 2023 6.560 kg papiergebundenes Schriftgut nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist vernichtet. Eine quartalsweise Vernichtung von
Akten erfolgt nicht.
Bundessozialgericht 1. Quartal 2021: 5,04 m3
2. Quartal 2021: 1,68 m3
3. Quartal 2021: 3,78 m3
4. Quartal 2021: 4,20 m3
1. Quartal 2022: 4,20 m3
2. Quartal 2022: 4,20 m3
3. Quartal 2022: 2,10 m3
Seite 4 von 13
4. Quartal 2022: 2,10 m3
1. Quartal 2023: 5,04 m3
2. Quartal 2023: 0,00 m3
Bundesamt für Soziale
Sicherung
Im BAS wurden 1.806 Vorgänge für das Jahr 2022 als nicht
archivwürdig deklariert bzw. wurden vernichtet.
BMEL
Q1
2021
Q2
2021
Q3
2021
Q4
2021
Q1
2022
Q2
2022
Q3
2022
Q4
2022
Q1
2023
Q2
2023
BLE ~ 5000 > 100 > 100 > 100 ~ 7500 ~ 2500 ~ 2500 ~ 3000 ~ 5000 > 100
BVL Fehlan
zeige
15 lfd.
Akten
meter
Fehlan
zeige
Fehlan
zeige
Fehlan
zeige
Fehlan
zeige
Fehlan
zeige
Fehlan
zeige
Fehlan
zeige
6,5 lfd.
Akten
meter
BMFSFJ Im Bundesministerium:
Quartal 01/21: 25 Vorgänge mit ca. 2000 Dokumenten, Quartal 02/21:
5 Vorgänge mit ca. 600 Dokumenten, Quartal 03/21: 3 Vorgänge mit
ca. 100 Dokumenten, Quartal 04/21: 4 Vorgänge mit ca. 200
Dokumenten, Quartal 01/22: 20 Vorgänge mit ca. 800 Dokumenten,
Quartal 02/22: 7 Vorgänge mit ca. 700 Dokumenten, Quartal 03/22: 11
Vorgänge mit ca. 500 Dokumenten, Quartal 04/22: 2 Vorgänge mit ca.
100 Dokumenten, Quartal 01/23: 30 Vorgänge mit ca. 1500
Dokumenten,
- jeweils mit den zugehörigen Metadaten.
BMG BZgA: 485 Aktenordner seit 2021
• BfArM (geschätzt): 2021 ca. 200-300 Aktenordner, 2022 ca. 300-
350 Aktenordner, 2023 7 Posteingangsbücher
• PEI: Angaben beziehen sich auf die Vernichtung von
Papierschriftgut und Datenträgern. Die Löschung von
elektronischem Schriftgut fand im anzugebenden Zeitraum nicht
statt.
Angabe in
Tonnen (t)
1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal
Seite 5 von 13
2021 1,50 t 1,82 t
2022 1,50 t 0,023 t
2023 3,44 t
BMBF Die Auswertung bezieht sich ausschließlich auf elektronische
Vorgänge und kann lediglich auf das Jahr bezogen erfolgen. Eine
darüberhinausgehende Auswertung führt zu einem
unverhältnismäßigen Mehraufwand.
Jahr Anzahl gelöschter Objekte
2021 5.450
2022 12.230
2023 (Stand: 22.06.2023) 2.507
BMZ BMZ: Im Jahr 2021 wurden 4,60 t, im Jahr 2022 3,61 t und im Jahr
2023 bisher 1,49 t Papier vernichtet. Eine quartalsweise
Aufschlüsselung ist nicht möglich. Hinzu kommen
Dokumentenoriginale, die aufgrund des ersetzenden Scannens für das
E-Akte-System des BMZ lediglich vorübergehend vorgehalten werden
mussten. Eine mengenmäßige Erfassung dieser vernichteten
Dokumente erfolgt nicht.
10:
Sind die in den Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden und Stellen seit
dem 1. Januar 2019 die mit der Wahrung des Prinzips der Aktenmäßigkeit betreuten
Bediensteten, Betreffseinheiten und Registraturkräfte zum Umgang mit
Verschlusssachen ermächtigt und wenn ja, wie viele im Verhältnis zu den nicht
ermächtigten Bediensteten, Betreffseinheiten und Registraturkräften? (Bitte jährlich nach
einzelnen Bundesministerien auflisten, auch soweit sich im maßgeblichen Zeitraum
Änderungen ergeben haben.)
zu 10:
Bundesministerium
2019 2020 2021 2022 2023
Seite 6 von 13
Anteil in %
Bundesministerium
für
Wirtschaft
und
Klimaschutz
28 28 28 30 31
Bundesanst
alt für
Geowissen
schaften
und
Rohstoffe
33 33 33 33 33
Bundesamt
für
Wirtschaft
und
Ausfuhrkont
rolle
48 38 34 25 23
Bundeskart
ellamt
16 18 27 36 38
Physikalisc
h-
Technische
Bundesanst
alt
<1 <1 <1 <1 <1
Bundesnetz
agentur
25 25 25 25 25
Bundesanst
alt für
Materialfors
chung und -
prüfung
10 10 10 10 10
Bundesministeriu
m der
2871
Beschäftige
(B.)
3177 B. 3520 B. 4816 B. 5602 B.
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Finanzen
(BMF inkl.
GB)
Anteil in % 6,7 7,27 7,8 10,2 11,6
Bundesmi
nisterium
des Innern
und für
Heimat1
48 47 48 54 53
BAMF 131 B. 98 B. 76 B. 69 B. 28 B:
BBK Alle Beschäftigten des BBK erhalten verpflichtend eine Geheimschutzunterweisung
entsprechend der Verschlusssachenanweisung. Die Anzahl ist insofern an der Anzahl
der Beschäftigten der jeweiligen Jahre zu bemessen.
BDBOS ca.50 ca.50 ca.50 ca.50 ca.50
BeschA
100% bis zu VS
nfD,
25% VS
ermächtigt
100% bis zu VS
nfD,
26% VS
ermächtigt
100% bis zu VS
nfD,
26% VS
ermächtigt
100% bis zu VS
nfD,
28% VS
ermächtigt
100% bis zu VS
nfD,
28% VS
ermächtigt
319 B. 339 B. 395 B. 423 B. 440 B.
BfV Das BfV ist gemäß § 1 Abs. 2 Punkt 3 SÜG zum Sicherheitsbereich erklärt. Somit sind
alle genannten Bediensteten des BfV zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt.
BISp Die Aufgaben der Registratur werden für das BISp im Zuge der
Verwaltungsgemeinschaft mit dem StBA von dortigen Bediensteten
wahrgenommen. Daher wird zu dieser Frage auf die Antwort des StBA verwiesen.
BKA Bezogen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VS-Registraturen an den drei
Standorten des BKA kann gesagt werden, dass diese zu 100% über eine VS-
Ermächtigung verfügen. Es handelt sich dabei um insgesamt 10 Personen. Diese Zahl
gilt aktuell und auch für die Vorjahre. Maßgeblich zum Umgang mit
Verschlusssachen ist hierbei die Verschlusssachenweisung (VSA) des Bundes.
BKG 7,17 8,69 9,99 8,65 9,61
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI einschließlich der Registraturkräfte sind bis zu VS NfD
ermächtigt. Der Durchschnittswert ist nicht aussagekräftig, da VS-Vorgänge unterschiedlich vorkommen.
Teilweise gibt es Behörden, bei denen solche Vorgänge gar nicht vorkommen und aufgrund dessen auch
keine entspre-chenden ermächtigen Personen haben. Andererseits gibt es Behörden, bei denen alle
Beschäftigte ermächtigt werden.
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BpB Die BpB hat keine Verschluss-bedürftigen Unterlagen. Für die Jahre 2019-2023 hier 0
Personen
BPOL Es sind nicht alle Beschäftigten zum Umgang mit Verschlusssachen ab dem
Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH und höher ermächtigt.
BSI Alle Mitarbeitenden des BSI wurden mindestens einer Sicherheitsüberprüfung nach
SÜG Ü2 überprüft. Damit sind alle Beschäftigte mit der Wahrung des Prinzips der
Aktenmäßigkeit betreuten Bediensteten, Betreffseinheiten und Registraturkräfte
zum Umgang mit Verschlusssachen in allen abgefragten Jahren ermächtigt.
BVA Keine Daten
vorhanden
(wird
statistisch hier
nicht erfasst)
Keine Daten
vorhanden
(wird
statistisch hier
nicht erfasst)
Keine Daten
vorhanden
(wird
statistisch hier
nicht erfasst)
Keine Daten
vorhanden
(wird
statistisch hier
nicht erfasst)
BVA Stand
heute: ca.
1100 -1200
ermächtigte
Beschäftigte;
es steht keine
Datenbank zur
Auswertung
zur Verfügung.
Es werden
keine
statistischen
Daten erfasst.
HS Bund 17
StBA /BiB 0
THW Gegenwärtig
sind 775
Personen im
THW zum
Umgang mit
Verschlusssac
hen
ermächtigt.
Die Anzahl
variiert im
Jahresverlauf
leicht
775
ZITiS 38% 55% 78% 90% 94%
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Auswärtige
s Amt
Gesamtbesc
häftige ohne
lokal
Beschäftigte2
: 76,6
Gesamtbesc
häftigte mit
lokal
Beschäftigten
: 45,83
Gesamtbesc
häftige ohne
lokal
Beschäftigte:
73,84
Gesamtbesc
häftigte mit
lokal
Beschäftigten
:
41,92
Gesamtbesc
häftige ohne
lokal
Beschäftigte:
73,5
Gesamtbesc
häftigte mit
lokal
Beschäftigten
: 42,25
Gesamtbesc
häftige ohne
lokal
Beschäftigte:
74,97
Gesamtbesc
häftigte mit
lokal
Beschäftigten
:
43,69
Gesamtbesc
häftige ohne
lokal
Beschäftigte:
73,75
Gesamtbesc
häftigte mit
lokal
Beschäftigten
:
43,4
Bundesministerium
der Justiz
11 13 16 21 26
DPMA 5 5 5 6 6
BfJ 4 4 4 5 5
GBA ca. 96 ca. 96 ca. 96 ca. 96 ca. 96
Bundesministerium
für Arbeit
und
Soziales
10 12 13 14 14
Bundesarbe
itsgericht
4 4 4 4 4
Bundessozi
algericht
1,8 % der
Gerichtsange
hörigen
1,8 % der
Gerichtsange
hörigen
1,8 % der
Gerichtsange
hörigen
1,8 % der
Gerichtsange
hörigen
1,8 % der
Gerichtsange
hörigen
Bundesamt
für Soziale
Sicherung
ca. 3,5 ca. 3,5 ca. 3,5 ca. 3,5 ca. 3,5
Bundesanst
alt für
Arbeitsschu
Eine Person ist zum Geheimschutzbeauftragten bestellt, der als einziger zum
Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt ist.
2 Lokal Beschäftigte verfügen regelmäßig nicht über eine Ermächtigung zum Umgang mit
Verschlusssachen.
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tz und
Arbeitsmedizin
Bundesministerium
der
Verteidigun
g
Nicht alle Bediensteten, Betreffseinheiten und Registraturkräfte im GB BMVg
benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Ermächtigung zum Umgang mit
Verschlusssachen. Eine Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen
erfolgt, falls für eine Person eine Sicherheitsüberprüfung positiv
abgeschlossen worden ist. Eine Sicherheitsüberprüfung benötigen lediglich
Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben oder die für die
Ausübung einer sicherheits-empfindlichen konkret vorgesehen sind, also wenn
sie Zugang zu Verschlusssachen haben sollen, oder ihn sich verschaffen
können, die STRENG GEHEIM, GEHEIM ODER VS-VERTRAULICH
eingestuft sind (vgl. § 1 Abs. 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)). Auch
der unbegleitete Zutritt zu Bereichen des vorbeugenden personellen
Sabotageschutzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung (§ 1 Abs. 4 SÜG) erfordert eine abgeschlossene
Sicherheitsüberprüfung. Zum Zugang zu Informationen, die lediglich der
Amtsverschwiegenheit (vgl. § 14 Soldatengesetz (SG); § 67
Bundesbeamtengesetz) unterliegen oder als VER-SCHLUSSSACHE – NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD; § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG) eingestuft
sind, bedarf es hingegen keiner Sicherheitsüberprüfung und somit auch keiner
Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen. Die Durchführung einer
Sicherheitsüberprüfung für Personen, die nicht für die Ausübung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorgesehen sind, wäre ein rechtswidriger
Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und darf daher
nicht erfolgen.
Aufgrund des Aufkommens an Verschlusssachen im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung und der im Juli 2017 eingeführten
Solateneinstellungssicherheitsüberprüfung nach § 37 Abs. 3 SG ist ein großer
Anteil der Mitarbeitenden sicherheitsüberprüft. So ist bei einem aktuellen
Personalbestand von ca. 260.000 Mitarbeitenden auf ca. 100.000
Dienstposten eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich.
Bundesministerium
für
Ernährung
Hinsichtlich der Verarbeitung von Verschlusssachen der Stufe VS-NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH sind seit 2022 alle Mitarbeitenden im Ministerium
und dementsprechend auch alle Registraturkräfte ermächtigt. Für
Verschlusssachen der Stufe VS-VERTRAULICH und höher sind an den
Seite 11 von 13
und
Landwirtsch
aft
Standorten Bonn und Berlin VS-Registraturen eingerichtet. Die in ihnen
arbeitenden Registratorinnen und Registratoren sind entsprechend ermächtigt.
Für den Geschäftsbereich liegt dieser Anteil zwischen > 1% und 3%
Bundesministerium
für Familie,
Senioren,
Frauen und
Jugend
6,04 6,19 6,13 7,21 7,63
Bundesministerium
für
Gesundheit
3
36,64 34,37 34,78 35,43 35,01
Bundesministerium
für Digitales
und
Verkehr4
ca. 27 ca. 30 ca. 34 ca. 41 ca. 42
Bundesministerium
für Umwelt,
Naturschutz
, nukleare
Sicherheit
und
Verbrauche
rschutz5
11,3 10,6 9,8 11,3 12,2
Bundesamt
für die
1 0,8 0,7 0,6 0,5
3 Erläuterung: Für die Beantwortung wurde angenommen, dass im Sinne des § 5 RegRL ALLE mit
Verschlusssachen ermächtigten Beschäftigten (d.h. einschließlich Beschäftigter der
Verschlusssachenregistratur) gemeint sind. Im RKI waren nur alle Arten von Ermächtigung – nicht nur VS
genannt). Diese wurden ins Verhältnis zur Gesamtbeschäftigtenzahl gesetzt.
4 Die Prozentzahlen beziehen sich allein auf das Ministerium. Die Prozentzahlen für den Geschäftsbereich
liegen im unteren einstelligen Bereich (geschätzt).
5 Es wurden ausschließlich Beschäftigte berücksichtigt, die zum Zugang zu VS-VERTRAULICH und höher
eingestuften Verschlusssachen ermächtigt sind.
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Sicherheit
der
nuklearen
Entsorgung
Umweltbun
desamt6
7,8 7,8 7,8 7,8 7,8
Bundesamt
für
Strahlensch
utz
17,67 17 14,83 16 11
Bundesamt
für
Naturschutz
0 0 0 0 0
Bundesministerium
für Bildung
und
Forschung
100
(alle
Beschäftigten
im BMBF
sind grds. bis
zum Grad
VS-NfD
ermächtigt)
100
(alle
Beschäftigten
im BMBF
sind grds. bis
zum Grad
VS-NfD
ermächtigt)
100
(alle
Beschäftigten
im BMBF
sind grds. bis
zum Grad
VS-NfD
ermächtigt)
100
(alle
Beschäftigten
im BMBF
sind grds. bis
zum Grad
VS-NfD
ermächtigt)
100
(alle
Beschäftigten
im BMBF
sind grds. bis
zum Grad
VS-NfD
ermächtigt)
Bundesministerium
für
wirtschaftlic
he
Zusammen
arbeit und
Entwicklung
100 100 100 100 100
Bundesministerium
für
Wohnen,
40,49 45,45 47,73 40,49 42,19
6 ** Im UBA sind 140 von 1800 Beschäftigen nach Anlag V der Verschlusssachenanweisung besonders
belehrt. Eine Zuordnung nach Jahren ist nicht erfasst
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Stadtentwic
klung und
Bauwesen7
7 Wegen der Neugründung sind die Zahlen des BMWSB erst ab dem Jahr 2022 in den Ressortzahlen
enthalten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333