Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7521 –
Anbau und Abgabe von Cannabis in „Cannabis Social Clubs“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP wird zum Thema Cannabislegalisierung ausgeführt: „Wir führen die
kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in
lizenzierten Geschäften ein. Dadurch wird die Qualität kontrolliert, die
Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz
gewährleistet. Das Gesetz evaluieren wir nach vier Jahren auf gesellschaftliche
Auswirkungen.“
Am 12. April 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit ein „Zwei-
Säulen-Modell zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis“ als Eckpunkte für
einen Gesetzentwurf veröffentlicht. In einem ersten Schritt soll der private und
gemeinschaftliche, nichtkommerzielle Eigenanbau ermöglicht werden. Der
Anbau und die Abgabe der Drogen sollen u. a. in speziellen
Anbauvereinigungen, sogenannten „Cannabis Social Clubs“, stattfinden. Club-Mitglieder über
21 Jahre können dort innerhalb eines Monats 50 Gramm Cannabis kaufen,
Volljährige unter 21 Jahren bis zu 30 Gramm (
www.bundesregierung.de/
bregde/suche/cannabis-politik-2183814).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass der Konsum von Cannabis zu
nichtmedizinischen Zwecken trotz der bestehenden Verbotsregelungen insbesondere
unter jungen Menschen ansteigt. Der Konsum von Cannabis, das vom
Schwarzmarkt bezogen wird, ist häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko
verbunden, da der Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) unbekannt ist und
giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide
enthalten sein können, deren Wirkstärke von den Konsumentinnen und
Konsumenten nicht abgeschätzt werden kann. Ziel der Bundesregierung ist es, zu
einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene
Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis zu
nichtmedizinischen Zwecken einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu
stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität
von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken kontrolliert und die Weitergabe
verunreinigter Substanzen verhindert werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7808
20. Wahlperiode 17.07.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
17. Juli 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Bundesregierung hat die bestehenden völker- und europarechtlichen
Rahmenbedingungen für den Umgang mit Cannabis intensiv geprüft und sorgfältig
bewertet. Im Ergebnis haben die an der Umsetzung des Koalitionsvorhabens zu
Cannabis beteiligten Ressorts unter Federführung des Bundesministeriums für
Gesundheit das am 26. Oktober 2022 vom Kabinett beschlossene
„Eckpunktepapier zur Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an
Erwachsene zu Genusszwecken“ für eine Umsetzung des Koalitionsvorhabens zu einem
sogenannten 2-Säulen-Modell weiterentwickelt. Die Bundesregierung strebt
mittelfristig an, den einschlägigen EU-Rechtsrahmen zu flexibilisieren und
weiterzuentwickeln. Bundesminister Prof. Dr. Lauterbach und Bundesminister
Özdemir stellten am 12. April 2023 in der Bundespressekonferenz Eckpunkte
des 2-Säulen-Modells zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an
Erwachsene vor, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit
(BMG) veröffentlicht worden sind (
www.bundesgesundheitsministerium.de/pre
sse/pressemitteilungen/eckpunkte-cannabis-12-04-23.html). Das 2-Säulen-
Modell sieht in einer ersten Säule einen straffreien Besitz zum Eigenkonsum
von bis zu 25g und straffreien privaten Eigenanbau von bis zu drei weiblichen
blühenden Pflanzen sowie zusätzlich die Erlaubnis eines privaten
gemeinschaftlichen Eigenanbaus in nichtgewinnorientierten Vereinigungen vor. In
einer zweiten Säule soll in wissenschaftlich konzipierten regional und zeitlich
begrenzten Modellvorhaben eine Abgabe an erwachsene Einwohner
bestimmter Kreise/Städte über kommerzielle Lieferketten erprobt werden. Mit der
zweiten Säule können die Auswirkungen einer kommerziellen Lieferkette auf den
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt
wissenschaftlich untersucht werden.
Das BMG hat Ende Juni 2023 den Referentenentwurf eines Gesetzes zum
kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Cannabisgesetz – CanG) in die Ressortabstimmung sowie anschließend in das
Anhörungsverfahren mit Ländern und Verbänden gegeben. Der Referentenentwurf
enthält die Umsetzung der ersten Säule des 2-Säulen-Modells und ist auf der
Internetseite des BMG veröffentlicht worden (
www.bundesgesundheitsminister
ium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/C
annabisgesetz-CanG_RefE.pdf).
Konsumentinnen und Konsumenten soll durch den Referentenentwurf ein
verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis erleichtert werden. Privater
Eigenanbau, gemeinschaftlicher nichtgewerblicher Eigenanbau in
nichtgewinnorientierten Anbauvereinigungen und kontrollierte Weitergabe von Cannabis zu
nichtmedizinischen Zwecken an deren erwachsene Mitglieder zum Eigenkonsum
sollen ermöglicht werden. Durch Information, Beratungs- und
Präventionsangebote sollen gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten
von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken reduziert werden. Die
cannabisbezogene Aufklärung und Prävention sollen gezielt gestärkt werden,
insbesondere soll die Teilnahme von in Bezug auf Cannabiskonsum auffällig
gewordenen Jugendlichen an Frühinterventionsprogrammen gefördert werden. Darüber
hinaus sollen nichtkonsumierende Bürgerinnen und Bürger vor den direkten
und indirekten Folgen des Cannabiskonsums geschützt werden.
Die nachstehenden Antworten beziehen sich auf den aktuellen Stand des
Referentenentwurfs vom 5. Juli 2023. Es ist davon auszugehen, dass sich in der
Abstimmung mit den Ressorts und den Verbänden sowie Ländern noch
Änderungen am Gesetzentwurf ergeben.
1. Wie möchte die Bundesregierung ausschließen, dass es aufgrund der
hohen Energiepreise zu einer erheblichen Preisdivergenz von in „Cannabis
Social Clubs“ angebautem Cannabis und dem auf dem Schwarzmarkt
kommt?
19. Hält die Bundesregierung „Cannabis Social Clubs“ in Anbetracht der
hohen Produktionskosten und der auf 500 Personen begrenzten
Mitgliederzahlen für rentabel?
Die Fragen 1 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Durch die straffreie Ermöglichung des privaten und gemeinschaftlichen
Eigenanbaus von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken mit kontrollierter
Qualität soll der Anreiz für einen Erwerb auf dem Schwarzmarkt deutlich verringert
werden.
Nach dem derzeit in der Ressortabstimmung befindlichen Referentenentwurf
sollen Anbauvereinigungen nur eingetragene, nichtwirtschaftliche Vereine sein.
Sie sollen nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung tätig werden. Mitglieder
sollen einen Mitgliedsbeitrag zur Deckung der Kosten des gemeinschaftlichen
Eigenanbaus entrichten, der im Verhältnis zu der an die Mitglieder
weitergegebenen Menge Cannabis und Vermehrungsmaterial gestaffelt werden kann.
Anbauvereinigungen sollen für die Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial an ihre Mitglieder neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen
keine weiteren Entgelte verlangen dürfen (vgl. Artikel 1, §§ 24, 25 CanG-E).
Sie können ihre Selbstkosten für den gemeinschaftlichen Eigenanbau
insbesondere durch die aktive persönliche Mitwirkung ihrer Mitglieder beim Anbau,
energieeffiziente und nachhaltige Anbaumethoden sowie die Weitergabe von
Vermehrungsmaterial zwischen Anbauvereinigungen verringern (vgl. Artikel 1,
§ 17 Absatz 1 und 2 CanG-E).
2. Plant die Bundesregierung, die Energiepreisbremse auch für „Cannabis
Social Clubs“ geltend zu machen?
Die Gas- und Wärmepreisbremse sowie Strompreisbremse entlasten
grundsätzlich alle Letztverbraucherinnen und -verbraucher von leitungsgebundenem
Erdgas und Wärme sowie Strom, sofern ihr Arbeitspreis gesetzlich festgelegte
Referenzpreise überschreitet sowie weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Sowohl die Erdgas- und Wärme- als auch die Strompreisbremse sind derzeit
zunächst bis zum 31. Dezember 2023 befristet, können jedoch per
Rechtsverordnung in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich bis zum 30. April 2024
verlängert werden. Im Rahmen der Energiepreisbremsen sind gesonderte
Regelungen für Anbauvereinigungen derzeit nicht beabsichtigt.
3. Wie steht die Bundesregierung zur Verlagerung des Anbaus von
Cannabis in andere Länder mit wärmeren klimatischen Bedingungen?
43. Wie bewertet die Bundesregierung zukünftig die Rolle von Cannabis-
importierenden Firmen?
Die Fragen 3 und 43 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Umsetzung der 1. Säule ist allein eine Zulassung von
Anbauvereinigungen mit Anbauflächen in Deutschland vorgesehen. Der Im- und
Export von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken soll nicht zugelassen
werden.
4. Plant die Bundesregierung, sich an den Kosten für „Cannabis Social
Clubs“ zu beteiligen?
Nein, bislang sind keine Fördermittel des Bundes speziell für die Gründung
oder den Betrieb von Anbauvereinigungen vorgesehen.
5. Wie steht die Bundesregierung dazu, die „Cannabis Social Clubs“
steuerlich zu begünstigen?
23. Wie steht die Bundesregierung dazu, die „Cannabis Social Clubs“ als
gemeinnützig einzustufen?
Die Fragen 5 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Anbauvereinigungen können nach dem derzeit in Abstimmung im Ressortkreis
befindlichen Entwurf des Cannabisgesetzes ausschließlich eingetragene,
nichtwirtschaftliche Vereine sein. Auf Anbauvereinigungen wäre daher das für
eingetragene, nichtwirtschaftliche Vereine geltende Steuerrecht anwendbar. Ob die
Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsnorm (z. B. nach § 5 Absatz 1 Nummer
9 des Körperschaftsteuergesetzes) erfüllt sind, wäre von der zuständigen
Landesfinanzbehörde zu prüfen.
6. Stellt nach Auffassung der Bundesregierung der Anbau und Verkauf von
Cannabis in „Cannabis Social Clubs“ ein gewerbesteuerpflichtiges
Gewerbe dar oder soll der Betrieb eines „Cannabis Social Clubs“ analog zu
Betrieben der reinen Land- und Forstwirtschaft nicht der Gewerbesteuer
unterliegen?
Anbauvereinigungen können gemäß dem derzeit in Abstimmung im
Ressortkreis befindlichen Referentenentwurf des Cannabisgesetzes ausschließlich
eingetragene, nichtwirtschaftliche Vereine sein. Der gemeinschaftliche Eigenanbau
und die Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen sind nach dem
Gesetzentwurf erlaubnispflichtig und dürfen nur nichtgewerblich und für den
Eigenkonsum der jeweiligen Mitglieder erfolgen. Unternehmen und andere
Gewerbetreibende können keine Anbauvereinigung sein (vgl. Artikel 1, § 1
Nummer 11, §§ 11, 25 CanG-E).
7. Plant die Bundesregierung eine Verbrauchsteuer für Cannabis
einzuführen, wenn ja, wie hoch soll der Steuersatz sein, und welche Einnahmen
erwartet die Bundesregierung hieraus für Bund, Länder und Kommunen?
Für die 1. Säule des 2-Säulen-Modells (privater Eigenanbau und
gemeinschaftlicher nichtgewerblicher Eigenanbau in nichtgewinnorientierten
Anbauvereinigungen) ist keine Verbrauchsteuer für Cannabis geplant.
8. Wie möchte die Bundesregierung die Kontrolle auf allgemeine
Verunreinigung von in „Cannabis Social Clubs“ angebautem Cannabis
garantieren?
9. Wie möchte die Bundesregierung die Kontrolle auf mikrobiologische
Verunreinigung (Pilze, Bakterien, Aflatoxine) von in „Cannabis Social
Clubs“ angebautem Cannabis garantieren?
10. Wie steht die Bundesregierung dazu, den „Cannabis Social Clubs“
instrumentelle Analytik (Labore) zum Nachweis bzw. zur Prüfung von
Verunreinigungen bereitzustellen, und falls die Bundesregierung diese
bereitstellt, wie möchte sie diese hochpreisigen Verfahren finanzieren?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Anbauvereinigungen dürfen nach dem derzeit in der Ressortabstimmung
befindlichen Gesetzentwurf nur von ihnen selbst gemeinschaftlich angebautes
Cannabis in Reinform an ihre Mitglieder weitergeben (vgl. Artikel 1, § 19
Absatz 1 CanG-E), d. h. als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter
(Marihuana) oder abgesondertes Harz der Pflanze (Haschisch). Gemäß Entwurf sollen
sie dafür Sorge tragen, dass über die typischen Gefahren des Konsums von
Cannabis hinausgehende Risiken für die Gesundheit vermieden werden. Dazu
zählt die Einhaltung von Höchstmengen beim Anbau von Cannabis in Bezug
auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, andere Pflanzen- oder
Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte, Mykotoxine, Schwermetalle und sonstige
vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe. Das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) soll diese Höchstmengen im
Einvernehmen mit dem BMG und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates festlegen (vgl. Artikel 1, § 17 Absatz 3 und
4, § 18 Absatz 1 CanG-E).
Zur Überprüfung der Qualität und zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben,
insbesondere zur Sicherstellung, dass Heranwachsende nur Cannabis mit einem
THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent erhalten, sollen die Anbauvereinigungen
bei dem angebauten Cannabis und dem vorhandenen Vermehrungsmaterial auf
eigene Kosten regelmäßig Stichproben nehmen und deren Weitergabefähigkeit
sicherstellen müssen. Als kostengünstigere Alternative zu
Laboruntersuchungen sollen Schnelltestungen möglich sein. Anbauvereinigungen sollen nicht
weitergabefähiges Cannabis und Vermehrungsmaterial unverzüglich vernichten
müssen (vgl. Artikel 1, § 18 Absatz 2 bis 4 CanG-E). Die Einhaltung der
gesetzlichen Vorgaben für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die
Weitergabe von Cannabis an Mitglieder soll fortlaufend durch Kontrollen und
Stichproben vor Ort behördlich überwacht werden. Bei Verstößen soll die zuständige
Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um insbesondere die
Weitergabe von kontaminiertem oder nicht von Anbauvereinigungen selbst
gemeinschaftlich angebautem Cannabis zu verhindern (vgl. Artikel 1, §§ 27,
28 CanG-E).
11. Wie möchte die Bundesregierung ausschließen, dass Cannabis-
Patientinnen und Cannabis-Patienten verunreinigte Blüten aus „Cannabis Social
Clubs“ konsumieren?
12. Wie möchte die Bundesregierung verhindern, dass das „niederschwellige
Angebot“ die Therapie von Cannabis-Patienten konterkariert?
13. Wie möchte die Bundesregierung verhindern, dass durch die
Verfügbarkeit des Produkts Cannabis die Forschung an Cannabis für medizinische
Zwecke unattraktiv werden könnte?
Die Fragen 11 bis 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Medizinalcannabis soll weiterhin rechtlich klar von Cannabis zu
nichtmedizinischen Zwecken getrennt bleiben und die Versorgung der Patientinnen und
Patienten, die dieser Behandlung bedürfen, unter ärztlicher Kontrolle ermöglicht
werden. Auch wenn Medizinalcannabis zukünftig nicht mehr dem
Betäubungsmittelgesetz unterfallen soll, sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen und
-vorgaben bei Medizinalcannabis gemäß dem derzeit in der Ressortabstimmung
befindlichen Gesetzentwurf im Wesentlichen inhaltlich unverändert bleiben.
Medizinalcannabis soll weiter nach den geltenden sozialrechtlichen
Voraussetzungen verschrieben werden können.
Das BMG beobachtet die Entwicklung in Bezug auf Medizinalcannabis weiter
aufmerksam.
14. Wie möchte die Bundesregierung verhindern, dass das in „Cannabis
Social Clubs��� angebaute Cannabis im Nachhinein noch mit anderen Drogen
verschnitten wird?
Mitglieder von Anbauvereinigungen, die von ihrer Anbauvereinigung Cannabis
erhalten haben, dürfen gemäß dem Referentenentwurf dieses nicht an Dritte
weitergeben (vgl. Artikel 1, § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 4 Satz 2 CanG-E). Die
unerlaubte Weitergabe soll strafbewehrt sein (vgl. Artikel 1, § 36 Absatz 1
CanG-E). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 8 bis 10 verwiesen.
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung aus anderen Staaten
hinsichtlich des vereinfachten Zugangs zu Cannabis und einer damit
einhergehenden Offenheit der Konsumenten, auch andere Drogen zu
probieren?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU (Bundestagsdrucksache 20/3121) wird verwiesen.
Erkenntnisse aus anderen Staaten hinsichtlich des vereinfachten Zugangs zu
Cannabis und einer damit einhergehenden möglichen Offenheit der
Konsumierenden, auch andere Drogen zu probieren, liegen der Bundesregierung nicht vor.
16. Bis wann ist nach Ansicht der Bundesregierung mit Blick auf die
Schaffung der nötigen Infrastruktur mit einer Umsetzung der „Cannabis Social
Clubs“ zu rechnen?
Das Cannabisgesetz soll vorbehaltlich des weiteren parlamentarischen
Beratungsverfahrens Anfang 2024 in Kraft treten. Ab Inkrafttreten sollen
Anbauvereinigungen schriftlich oder elektronisch eine Erlaubnis für den
gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder bei der
jeweils zuständigen Behörde beantragen können. Die zuständige Behörde soll
innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen
über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden (Artikel 1, § 11 Absatz 5 CanG-E).
17. Welche Voraussetzungen sind nach Ansicht der Bundesregierung für eine
Mitgliedschaft in „Cannabis Social Clubs“ nötig?
Nach dem in der Ressortabstimmung befindlichen Gesetzentwurf ist
vorgesehen, dass Mitglieder einer Anbauvereinigung volljährig sein und ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Sie sollen nur
Mitglied in einer einzigen Anbauvereinigung sein dürfen (vgl. Artikel 1, § 16
CanG-E). Die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung soll mindestens zwei
Monate betragen (vgl. Artikel 1, § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, § 16
Absatz 4 CanG-E).
18. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die Registrierung der
Mitglieder in „Cannabis Social Clubs“ aussehen?
Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf gemäß dem in der
Ressortabstimmung befindlichen Gesetzentwurf nur aufgenommen werden, wer gegenüber
der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder
sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie einen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt, so soll das Mitglied dies der Anbauvereinigung unverzüglich mitteilen
müssen (vgl. Artikel 1, § 16 Absatz 3 CanG-E). Eine behördliche Registrierung
der Mitglieder von Anbauvereinigungen ist im Referentenentwurf des
Cannabisgesetzes nicht vorgesehen.
20. Wie bewertet die Bundesregierung hinsichtlich der Ausgewogenheit von
Aufwand und Nutzen die Frage, wer „Cannabis Social Clubs“ gründen
und leiten wird?
Die Anforderungen an die Gründung und Leitung von Anbauvereinigungen
sollen sich nach dem geltenden Vereinsrecht richten. Der derzeit in der
Abstimmung mit den Ressorts befindliche Entwurf des Cannabisgesetzes sieht vor,
dass die zuständige Behörde einer Anbauvereinigung die Erlaubnis für den
gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial versagen kann, wenn ein im Vereinsregister eingetragenes
Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der
Anbauvereinigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (vgl. Artikel 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 CanG-E).
21. Hält die Bundesregierung Agrarkenntnisse für den Anbau von Cannabis
in den „Cannabis Social Clubs“ für notwendig?
Anbauvereinigungen müssen nach dem in der Ressortabstimmung befindlichen
Gesetzentwurf für die Erteilung einer Erlaubnis zum gemeinschaftlichen
Eigenanbau keinen Nachweis landwirtschafts- oder gartenbaufachlicher Kenntnisse
erbringen. Gleichwohl kann die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an
den gemeinschaftlichen Eigenanbau gegebenenfalls spezifische Kenntnisse
erfordern, deren Erlangung im Interesse und in der Verantwortung der jeweiligen
Anbauvereinigung liegt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen.
22. Welches ökonomische Potenzial kann sich nach Ansicht der
Bundesregierung aus dem Konzept der „Cannabis Social Clubs“ für Landwirte
ergeben?
In Anbauvereinigungen soll Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich
angebaut werden dürfen. Die Mitglieder können nach dem derzeit in
Abstimmung mit den Ressorts befindlichen Entwurf des Cannabisgesetzes durch
geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung im Sinne von § 8 Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beim gemeinschaftlichen Eigenanbau
unterstützt werden. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlich Beschäftigter der
Anbauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau soll
unzulässig sein (vgl. Artikel 1, § 17 Absatz 1 CanG-E). Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 6 verwiesen.
24. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die Abgabe von Cannabis an
die Mitglieder der „Cannabis Social Clubs“ ermöglicht werden
(postalisch oder persönlich durch Abholung)?
Eine Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ist nach dem in der
Ressortabstimmung befindlichen Gesetzentwurf nur bei persönlicher Anwesenheit
des weitergebenden Mitglieds und des annehmenden Mitglieds zulässig. Der
Versand und die Lieferung von Cannabis sollen verboten sein (vgl. Artikel 1,
§ 19 Absatz 4 CanG-E).
25. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung die Abgabe von Cannabis
ausschließlich an die Mitglieder der „Cannabis Social Clubs“
sichergestellt?
Eine Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen darf nach dem in der
Ressortabstimmung befindlichen Gesetzentwurf ausschließlich innerhalb des
befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der
Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums erfolgen. Anbauvereinigungen sollen
sicherstellen müssen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte
Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises
in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt (vgl. Artikel 1,
§ 19 Absatz 2 CanG-E). Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug
auf die Weitergabe soll von den Anbauvereinigungen dokumentiert und
behördlich überwacht werden (vgl. Artikel 1, §§ 26 bis 28 CanG-E).
26. Wie möchte die Bundesregierung vermeiden, dass Konsumenten in
mehreren „Cannabis Social Clubs“ Mitglied werden?
27. Welche Systeme sollen nach Ansicht der Bundesregierung etabliert
werden, um alle „Cannabis Social Clubs“ untereinander zu vernetzen und
somit sicherzustellen, dass es keine Mehrfachmitgliedschaften gibt?
Die Fragen 26 und 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Referentenentwurf des Cannabisgesetzes regelt, dass eine Person nur
Mitglied in einer einzigen Anbauvereinigung sein darf (vgl. Artikel 1, § 16
Absatz 2 Satz 2 CanG-E). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18
verwiesen.
28. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass die Mitgliedsbeiträge
der „Cannabis Social Clubs“ so hoch ausfallen, dass Konsumentinnen
und Konsumenten auf andere Bezugsquellen für Cannabis ausweichen
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Neben dem gemeinschaftlichen
Eigenanbau in Anbauvereinigungen soll außerdem der private Eigenanbau von
bis zu drei Cannabispflanzen straffrei ermöglicht werden (vgl. Artikel 1, §§ 9,
10 CanG-E).
29. Welche konkreten Kampagnen und Projekte plant die Bundesregierung,
um Kinder und Jugendliche über die Folgen von Cannabis-Konsum
aufzuklären?
Die Bundesregierung plant eine Aufklärungskampagne, um Kinder und
Jugendliche verstärkt über die Risiken des Konsums von Cannabis aufzuklären.
Darüber hinaus ist vorgesehen, eine bundesweit einheitliche digitale
Informationsplattform bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu
errichten sowie die cannabisbezogene Aufklärungs- und Präventionsarbeit bei
der BZgA weiter auszubauen.
Zudem sollen Anbauvereinigungen nach dem Referentenentwurf dazu
verpflichtet werden, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz
beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit
Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck soll in jeder Anbauvereinigung ein
Präventionsbeauftragter ernannt werden, der unter anderem sicherstellt, dass geeignete
Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden einschließlich der Erstellung
und Umsetzung eines Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes (vgl. Artikel 1,
§ 23 Absatz 4 CanG-E).
30. Plant die Bundesregierung eine Zusammenarbeit mit den Ländern im
Hinblick auf die Aufklärung zu Folgen von Cannabis-Konsum an
Schulen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Präventionsangebote für Jugendliche und junge Erwachsene müssen auf allen
Ebenen deutlich verstärkt und ausgeweitet werden. Dies betrifft sowohl
Maßnahmen, die direkt bei den jungen Zielgruppen ansetzen als auch solche, die in
den Lebenswelten (vor allem in Schulen, Berufsschulen, in Kinder- und
Jugendhilfeeinrichtungen, in Einrichtungen, die mit kognitiv eingeschränkten
Personen arbeiten, in Sportvereinen sowie in der Arbeitswelt) wirken.
Die BZgA stellt bereits heute Schulen Informations- und Unterrichtsmaterialien
sowie Unterrichtsprogramme zur Cannabisprävention zur Verfügung. Darüber
hinaus sind Informationen und Materialien für Lehrerinnen und Lehrer sowie
Schulsozialarbeiter und -arbeiterinnen auf
www.cannabispraevention.de
abrufbar. Weitere Maßnahmen sind geplant. Die BZgA steht im Rahmen des Bund-
Länder-Kooperationskreises Suchtprävention im regelmäßigen Austausch mit
den verantwortlichen Akteuren der Länder für Suchtprävention.
31. Wie möchte die Bundesregierung einen effektiven Jugendschutz
gewährleisten?
Der Referentenentwurf des Cannabisgesetzes sieht umfassende Maßnahmen
vor, um den Kinder- und Jugendschutz zu verbessern. Dazu gehören
insbesondere (vgl. insbesondere Artikel 1, §§ 5 bis 8, 12, 16, 19, 21 bis 23, 26 bis 29,
36, 38 CanG-E):
– Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an
erwachsene Mitglieder und nur für den Eigenkonsum mit strikter Alterskontrolle,
– allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und
Anbauvereinigungen,
– Anbauvereinigungen sollen nach außen nicht durch werbende
Beschilderungen oder andere auffällige, gestalterischen Elemente erkennbar gemacht
werden dürfen,
– verpflichtende Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie
Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen,
– Anbauvereinigungen sollen einen Präventionsbeauftragten ernennen und ein
Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen müssen,
– keine Erlaubnis für Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als
200 Metern (Luftlinie) zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und
Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen,
– Begrenzung des psychoaktiv wirkenden THC-Gehalts auf höchstens zehn
Prozent sowie der monatlichen Menge auf 30 Gramm bei Weitergabe von
Cannabis in Anbauvereinigungen an Heranwachsende zwischen 18 und
21 Jahren,
– verpflichtender visueller Schutz von Anbauflächen und Gewächshäusern
von Anbauvereinigungen gegen eine Einsicht von außen,
– verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene
sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und
Jugendliche sowie Dritter zu verhindern,
– Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den Kinder- und Jugendschutz
durch Anbauvereinigungen soll fortlaufend behördlich überwacht werden,
– Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: Konsumverbot in
unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren; Konsumverbot in
einem Abstand von bis zu 200 Metern (Luftlinie) zum Eingangsbereich von
Anbauvereinigungen; Konsumverbot in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20
Uhr; Konsumverbot in einem Abstand von bis zu 200 Metern zum
Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich
zugänglichen Sportstätten sowie auf und in einem Abstand von bis zu
200 Metern (Luftlinie) zum Eingangsbereich von Kinderspielplätzen,
– Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an
Kinder oder Jugendliche,
– Ausbau der Präventionsangebote durch die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung,
– begleitende Präventionskampagne für die Zielgruppen Kinder und
Jugendliche,
– Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder oder
Jugendliche.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die gesundheitliche Gefahr für
Heranwachsende unter dem Aspekt, dass die Hirnentwicklung
nachgewiesenermaßen erst mit 25 Jahren abgeschlossen ist und Heranwachsende bereits
ab einem Alter von 18 Jahren 30 Gramm Cannabis pro Monat erwerben
können (vgl.
www.coliquio.de/wissen/Praxis-Wissen-kompakt-100/mrt-c
annabis-konsum-schaeden-gehirn-heranwachsenden-100)?
Zum Schutze Heranwachsender sieht der Referentenentwurf des
Cannabisgesetzes strikte Vorgaben im Hinblick auf die zulässige Höchstweitergabemenge
und den maximal zulässigen THC-Gehalt vor (vgl. Artikel 1, § 19 Absatz 3
Satz 2 CanG-E). Da die Gehirnentwicklung bei Heranwachsenden noch nicht
vollständig abgeschlossen ist, kann durch den Konsum von Cannabis die
Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung zum Teil nachhaltig beeinträchtigt
werden. Dies gilt insbesondere beim Konsum von Cannabis mit einem hohen
THC-Gehalt. Bei der Festlegung des Grenzwertes ist eine Abwägung zwischen
direktem Gesundheitsschutz (Schutz Heranwachsender vor den
Gesundheitsgefahren durch hohe THC-Gehalte) und indirektem Gesundheitsschutz (Schutz
vor unkontrollierten, illegalen Cannabisprodukten) erforderlich. In einer
internationalen Studie (PRSC Cannabis Concentration Workgroup (Hg.) (2020):
Cannabis Concentration and Health Risks. A Report for the Washington State
Prevention Research Subcommittee (PRSC). University of Washington. Seattle,
WA) wurde ein Grenzwert von 10 Prozent THC genutzt, um zwischen niedrig-
und hochpotentem Cannabis zu unterscheiden. Sich daran orientierend ist ein
Grenzwert von 10 Prozent THC geeignet, Heranwachsende vor den für sie
besonderen gesundheitlichen Risiken von hochpotentem Cannabis zu schützen.
Gleichzeitig ist dieser Grenzwert, verbunden mit der begleitenden
Präventionskampagne und den verstärkten Präventionsangeboten (vgl. die Antwort zu den
Fragen 29 und 30), ein deutliches Signal an konsumierende Heranwachsende,
dass ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis für sie besonders wichtig
ist.
33. Wie sollen nach Ansicht der Bundesregierung die geplanten Kontrollen
auch aus Jugendschutz- und Präventionsgründen erfolgen und
beispielsweise die Weitergabe an Dritte verhindert werden?
Anbauvereinigungen haben nach dem in der Ressortabstimmung befindlichen
Gesetzentwurf sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine
strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des
Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgen (vgl.
Artikel 1, § 19 Absatz 2 Satz 2 CanG-E). Anbauvereinigungen sollen zum
Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Weitergabe
fortlaufend unter anderem die Menge und den durchschnittlichen THC-Gehalt des an
das jeweilige Mitglied weitergegebenen Cannabis in Gramm, das Datum der
Weitergabe sowie Namen, Vornamen und Geburtsjahr des jeweiligen Mitglieds
dokumentieren, an das Cannabis weitergegeben wurde (vgl. Artikel 1, § 26
Absatz 1 Nummer 5 CanG-E). Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den
gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial wird gemäß dem Referentenentwurf fortlaufend behördlich
überwacht durch Kontrollen und Stichproben vor Ort. Bei Verstößen soll die
zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um insbesondere die
Weitergabe von Cannabis an Jugendliche zu verhindern (vgl. Artikel 1, §§ 27,
28 CanG-E). Darüber hinaus soll die Weitergabe von Cannabis an Kinder und
Jugendliche strafbewehrt bleiben.
34. Wie steht die Bundesregierung zu einem Werbeverbot für „Cannabis
Social Clubs“?
Der derzeit in der Abstimmung mit den Ressorts befindliche Entwurf des
Cannabisgesetzes sieht vor, dass Werbung und jede Form des Sponsorings für
Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten sind (vgl. Artikel 1, § 6 CanG-E).
Anbauvereinigungen sollen nach außen nicht durch werbende Beschilderungen
oder andere auffällige, gestalterischen Elemente erkennbar gemacht werden
dürfen (vgl. Artikel 1, § 23 Absatz 2 Satz 1 CanG-E).
35. Welche Sicherheitsbestimmungen hält die Bundesregierung im Bereich
des Eigenanbaus für nötig?
Wer privaten Eigenanbau betreibt, hat nach dem in der Ressortabstimmung
befindlichen Gesetzentwurf privat angebautes Cannabis und Vermehrungsmaterial
durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff
durch Kinder, Jugendliche oder Dritte zu schützen. Zudem soll privater
Eigenanbau keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft
verursachen dürfen (vgl. Artikel 1, § 10 CanG-E).
Im privaten Eigenanbau erzeugtes Cannabis soll für den persönlichen
Eigenkonsum der anbauenden Person bestimmt sein und soll daher nicht an Dritte
weitergegeben werden dürfen. Der derzeit in der Abstimmung mit den Ressorts
befindliche Referentenentwurf sieht in engen Grenzen für den
gemeinschaftlichen Eigenkonsum unter Erwachsenen eine Ausnahme vor. Die unentgeltliche,
nichtgewerbliche Weitergabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an
Volljährige im Bereich der Wohnung der anbauenden Person zum unmittelbar
auf die Weitergabe folgenden gemeinschaftlichen Konsum soll zulässig sein
(vgl. Artikel 1, § 9 Absatz 2 CanG-E).
36. Welche Sicherheitsbestimmungen hält die Bundesregierung im Bereich
des Anbaus in „Cannabis Social Clubs“ für nötig?
Anbauvereinigungen haben nach dem in der Ressortabstimmung befindlichen
Gesetzentwurf Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch
unbefugte Dritte sowie durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Befriedetes
Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut oder
aufbewahrt wird, soll durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster
oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und
Wegnahme von darauf befindlichem Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern
sein (vgl. Artikel 1, § 22 Absatz 1 CanG-E). Kindern und Jugendlichen soll
kein Zutritt zu Anbauvereinigungen gewährt werden dürfen (vgl. Artikel 1,
§ 23 Absatz 1 CanG-E).
37. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung verhindert werden, dass es in
„Cannabis Social Clubs“ zu sogenannten „Clan-Strukturen“ kommt?
Der derzeit in Abstimmung mit den Ressorts befindliche Entwurf des
Cannabisgesetzes enthält umfangreiche Maßnahmen, um den Missbrauch von
Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität zu verhindern.
Der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial durch Anbauvereinigungen soll gemäß Entwurf
erlaubnispflichtig sein (vgl. Artikel 1, § 11 Absatz 1 CanG-E). Bei der Beantragung der
Erlaubnis soll die zuständige Behörde prüfen, ob die Vorstandsmitglieder und
sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung über die für
ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen
(vgl. Artikel 1, § 11 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 5, § 12 Absatz 1
Nummer 1 CanG-E). Die Zuverlässigkeit soll insbesondere im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen eines in den letzten fünf Jahren vor
Antragstellung begangenen, im Entwurf des Cannabisgesetzes genannten
einschlägigen Delikts, fehlen und die Erlaubnis daher versagt werden (vgl. Artikel 1, § 12
Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 CanG-E).
Gemäß Entwurf sollen Anbauvereinigungen zudem Dokumentations- und
Berichtspflichten unterliegen (vgl. Artikel 1, § 26 CanG-E). Die für die
behördliche Überwachung zuständigen Landesbehörden sollen die von
Anbauvereinigungen gemeldeten Anbau- und Weitergabemengen sowie deren
Dokumentation über die Weitergabe von Cannabis im Rahmen der behördlichen
Überwachung überprüfen können. Sie sollen im befriedeten Besitztum von
Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben nehmen und im Rahmen von regelmäßigen
physischen Kontrollen untersuchen, ob das durch Anbauvereinigungen
angebaute und weitergegebene Cannabis den gesetzlichen Anforderungen entspricht
und beim gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie bei der Weitergabe von
Cannabis und Vermehrungsmaterial die gesetzlichen Vorgaben sowie behördliche
Auflagen durch die Anbauvereinigungen eingehalten werden. Bei Verstößen
sollen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zur
Gefahrenbeseitigung treffen, bis hin zum Widerruf der Erlaubnis (vgl. Artikel 1, § 27
CanG-E). Die zuständigen Behörden sollen die erforderlichen Nachschaurechte
erhalten, um ihre gesetzlichen Überwachungsaufgaben zu erfüllen (vgl. Artikel
1, § 28 CanG-E).
Im Fall eines Anfangsverdachts für eine Straftat – auch im Bereich der
organisierten Kriminalität – werden Ermittlungsmaßnahmen nach den Vorgaben der
Strafprozessordnung durch die Ermittlungsbehörden ergriffen. Die für die
Überwachung zuständigen Behörden arbeiten bei der behördlichen
Überwachung im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse eng mit den Strafverfolgungs-
und Gefahrenabwehrbehörden zusammen und informieren diese bei Verdacht
auf strafrechtliche Verstöße und bei Hinweisen auf andere Gefahren.
38. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung verhindert werden, dass
andere Drogen in den „Cannabis Social Clubs“ abgegeben oder konsumiert
werden?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 bis 10 und 37 verwiesen.
39. Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass die
Strafverfolgungsbehörden legal erworbenes von illegal erworbenem Cannabis
unterscheiden können?
Erwachsenen soll künftig außerhalb von Anbauvereinigungen der Besitz von
bis zu 25 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum unabhängig von der Herkunft
erlaubt werden (vgl. Artikel 1, § 3 Absatz 1 CanG-E). Der Besitz von mehr als
25 Gramm Cannabis außerhalb des befriedeten Besitztums von
Anbauvereinigungen soll strafbewehrt sein.
40. Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz, die daraus entsteht,
dass man fünf Stecklinge im Monat beziehen darf, aus denen bei guter
Pflege bis zu fünf Pflanzen heranwachsen, jedoch der straffreie
Eigenanbau nur maximal drei blühende weibliche Pflanzen vorsieht?
Erwachsene sollen künftig insgesamt bis zu drei Cannabis- oder
Nutzhanfpflanzen gleichzeitig an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt anbauen
dürfen, unabhängig davon, ob es sich um männliche oder weibliche Pflanzen
handelt (vgl. Artikel 1, § 9 CanG-E). Der Zweck des Anbaus der Cannabispflanzen
muss nach dem in der Ressortabstimmung befindlichen Gesetzentwurf auf den
persönlichen Eigenkonsum von Cannabis gerichtet sein. Die Anzahl der
zulässigen Cannabis- und Nutzhanfpflanzen für den privaten Eigenanbau liegt
unabhängig vom verfolgten Anbauzweck bei insgesamt drei, um eine einfache
Kontrolle zu ermöglichen. Sie soll für jede volljährige Person eines Haushalts
gelten und sich an der durchschnittlichen für den Eigenkonsum eines Erwachsenen
benötigten Menge an Cannabis orientieren. Wachsen aus dem für die Anzucht
verwendeten Vermehrungsmaterial im selben Zeitpunkt mehr als drei
Jungpflanzen pro volljähriger Person desselben Haushalts heran, so soll die
anbauende Person sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden
Cannabispflanzen und/oder Nutzhanfpflanzen unverzüglich und vollständig
vernichten müssen, unabhängig davon, ob diese Pflanzen Fruchtstände oder
Blüten entwickelt haben oder nicht.
41. Wie will die Bundesregierung eine nachhaltige, lückenlose und effiziente
Kontrolle vorhalten für den möglichen Fall, dass Saatgut und Stecklinge
auch an Personen für den privaten Eigenanbau abgegeben werden dürfen,
ohne dass eine Mitgliedschaft besteht?
Der derzeit in der Ressortabstimmung befindliche Referentenentwurf sieht vor,
dass Anbauvereinigungen innerhalb ihres befriedeten Besitztums beim
gemeinschaftlichen Eigenanbau entstandenes Vermehrungsmaterial (Samen und
Stecklinge von Cannabispflanzen) an Mitglieder und volljährige Personen, die nicht
Mitglieder sind, sowie an andere Anbauvereinigungen weitergeben dürfen. An
Mitglieder und volljährige Personen, die nicht Mitglieder sind, sollen nur
begrenzte Mengen an Vermehrungsmaterial zum Zwecke des privaten
Eigenanbaus weitergegeben werden dürfen. Bei der Weitergabe von
Vermehrungsmaterial an volljährige Personen, die nicht Mitglieder sind, sollen
Anbauvereinigungen sicherstellen müssen, dass neben dem Nachweis über die Volljährigkeit
zusätzlich ein Nachweis über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland erfolgt. Der Versand und die Lieferung von Stecklingen soll
unzulässig sein (vgl. Artikel 1, § 20 CanG-E). Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 35 verwiesen.
42. Welche Behörden sollen nach Ansicht der Bundesregierung die
Überwachung des Cannabis-Anbaus und der Abgabe übernehmen, und wie hoch
wird der Erfüllungsaufwand hierfür kalkuliert?
Die für die Durchführung der behördlichen Überwachung zuständigen
Behörden werden durch die Länder festgelegt. Bei Ländern und Kommunen wird
voraussichtlich für die behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen
insgesamt ein Erfüllungsaufwand von rund 1,6 Mio. Euro jährlich entstehen.
44. Wann plant die Bundesregierung, das Gesetz zur Abgabe von Cannabis
vorzulegen, und bis wann soll es umgesetzt werden?
Der Referentenentwurf eines Cannabisgesetzes (Säule 1) befindet sich derzeit
in der Ressortabstimmung sowie im Stellungnahmeverfahren mit Verbänden
und Ländern. Das Cannabisgesetz soll – vorbehaltlich des weiteren
parlamentarischen Beratungsverfahrens – Anfang 2024 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf
der Bundesregierung zu Säule 2 (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung) soll
im Anschluss an Säule 1 voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2023 vorgelegt
werden.
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