Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/7765 –
Verfahren zur Aufnahme von Innovationen in das Hilfsmittelverzeichnis
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit
Hilfsmitteln, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine
Behinderung auszugleichen. Zu der erstgenannten Gruppe zählen Produkte
wie beispielsweise medizinische Kompressionsstrümpfe, Bandagen, Orthesen
oder Einlagen.
Die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
umfassten Produkte werden gemäß § 139 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in einem systematisch
strukturierten Hilfsmittelverzeichnis (HMV) aufgeführt und können bei
Vorliegen der entsprechenden Indikation von Ärztinnen und Ärzten verordnet
werden. In aktuell 41 beschriebenen Produktgruppen listet der GKV-SV ca.
37 000 Produkte. Damit ein Produkt in das HMV aufgenommen wird, muss
der jeweilige Hersteller ein Antragsverfahren beim GKV-SV durchlaufen. Das
Verfahren zur Aufnahme von Produkten in das HMV sowie dessen
regelmäßige Aktualisierung regelt der GKV-SV in seiner Verfahrensordnung.
Entsprechend der dort in Abschnitt C III.1 festgelegten Fristen müssten im
Normalfall nach Antragstellung durch den Hersteller neue Produkte innerhalb von
drei Monaten (inklusive sechsmonatiger Fristverlängerung, sollten noch
Unterlagen durch den Hersteller nachgereicht werden müssen) gelistet sein.
Über die Fortschreibungen des HMV informiert der GKV-SV jährlich in
seinem Fortschreibungsbericht, zuletzt im 6. Fortschreibungsbericht
(Berichtszeitraum: 1. März 2022 bis 28. Februar 2023).
Die grundsätzliche Möglichkeit einer Aufnahme innovativer Hilfsmittel gibt
keine Auskunft darüber, ob und wie viele Produkte eine Antragstellung
durchlaufen, wie lange das Aufnahmeverfahren für die Produkte tatsächlich
gedauert hat und wie das Aufnahmeverfahren insgesamt zu bewerten ist
(Transparenz der Entscheidungen, Planbarkeit und ggf. begleitende Gerichtsverfahren).
Auch wenn das HMV keine Positivliste ist, können Patientinnen und Patienten
faktisch nicht mit Hilfsmitteln versorgt werden, die dort nicht gelistet werden,
denn die durch das HMV gegebenen Produktkodierungen
(Hilfsmittelpositionsnummern) sind zentrales Element der Lieferverträge und der mittlerweile
nahezu ausschließlich digitalen Genehmigungs- und Abrechnungsverfahren
seitens der Krankenversicherungen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7949
20. Wahlperiode 31.07.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. Juli 2023
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) zu erstellende und regelmäßig
fortzuschreibende Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) hat eine hohe Bedeutung für die Sicherung der
Qualität der Hilfsmittelversorgung. Die in ihm festgelegten Qualitätsanforderungen
an die Produkte und die Versorgungen sind den Verträgen nach § 127 SGB V,
die die Krankenkassen und die Leistungserbringer zur Versorgung der
Versicherten mit Hilfsmitteln schließen, mindestens zu Grunde zu legen. Daneben ist
das Hilfsmittelverzeichnis auch von beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung
für die Hersteller dieser Produkte. Zwar ist das Hilfsmittelverzeichnis kein
abschließender Leistungskatalog, sondern eine Auslegungs- und
Orientierungshilfe für alle Beteiligten. Doch hat es wegen seiner Auswirkungen auf das
Verordnungsverhalten der Ärztinnen und Ärzte eine marktsteuernde Wirkung. Um den
berechtigten Interessen auch der Hersteller entgegen zu kommen, hat der
Gesetzgeber seit der Einführung des Hilfsmittelverzeichnisses mit dem
Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 verschiedene
Verfahrensvereinfachungen und Beratungsregelungen in den § 139 SGB V eingefügt: Für
Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in
der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung, die eine CE-
Kennzeichnung aufweisen, gilt der für eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis
erforderliche Nachweis der Funktionstauglichkeit und Sicherheit grundsätzlich als
erbracht. Lediglich aus einem begründeten Anlass können zusätzliche
Prüfungen vorgenommen und hierfür erforderliche Nachweise verlangt werden
(Absatz 5 Satz 1). Strebt ein Hersteller die Aufnahme eines neuartigen Produkts in
das Hilfsmittelverzeichnis an, hat der Hersteller einen Anspruch auf Beratung
gegenüber dem GKV-SV. Dieser hat den Hersteller auf dessen Antrag zu
beraten, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche inhaltlichen
Anforderungen zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen sind. Diese
Beratung hat sich auch auf die grundlegenden Anforderungen zum Nachweis des
medizinischen Nutzens des Hilfsmittels zu erstrecken. Wenn für den Nachweis
des medizinischen Nutzens klinische Studien erforderlich sind, kann die
Beratung auch unter Hinzuziehung der für die Studie vorgesehenen Institution
erfolgen (Absatz 4 Satz 2 bis 7). Hält der GKV-SV im Rahmen eines
Antragsverfahrens eine Klärung für erforderlich, ob der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer
Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, und
damit nur dann verordnungsfähig ist, wenn zuvor der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) eine positive Bewertung der zugrundeliegenden
Behandlungsmethode abgegeben hat, hat der GKV-SV unter Vorlage der ihm vorliegenden
Unterlagen sowie einer Begründung seiner Einschätzung eine Auskunft des
G-BA einzuholen. Diese hat binnen sechs Monaten zu erfolgen. Sofern der
G-BA zu dem Ergebnis kommt, dass das Hilfsmittel ein untrennbarer
Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, beginnt dann,
ohne dass der Hersteller einen Antrag zu stellen hat, das
Methodenbewertungsverfahren, wenn der Hersteller den Antrag auf Eintragung des Hilfsmittels nicht
innerhalb eines Monats zurücknimmt, nachdem ihm der GKV-SV das Ergebnis
der Auskunft mitgeteilt hat (Absatz 3 Satz 3 bis 5). Durch die genannten
Regelungen werden Doppelprüfungen vermieden, Verfahrensprozesse beschleunigt
und den Versicherten innovative Hilfsmittel schnell zugänglich gemacht.
1. Wie lange haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Antragsverfahren (von Antragstellung bis Aufnahme bzw. nach Eingang der
vollständigen Unterlagen bis Aufnahme) bei Produkten gedauert, die in den letzten
zwölf Monaten in das HMV aufgenommen wurden?
Die Antragsverfahren von Produkten, die in den letzten zwölf Monaten
(berücksichtigter Zeitraum: 18. Juli 2022 bis zum 19. Juli 2023) in das
Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurden, dauerte ohne Berücksichtigung der
Widerspruchsverfahren durchschnittlich 62 Tage.
2. Sind der Bundesregierung die Gründe dafür bekannt, wenn die Frist von
maximal neun Monaten nicht eingehalten wurde, wenn ja, wie werden
diese bewertet, und wenn nein, warum nicht?
Die hier angesprochene Frist von maximal neun Monaten setzt sich zusammen
aus dem Zeitraum von maximal sechs Monaten, der dem Antragsteller nach
§ 139 Absatz 6 Satz 1 SGB V einzuräumen ist, um die vollständigen
Antragsunterlagen beizubringen und einem Zeitraum von maximal drei Monaten,
innerhalb derer nach § 139 Absatz 6 Satz 3 SGB V der GKV-SV über den
Antrag nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden hat.
Eine Verfahrensdauer von über neun Monaten begründet sich in der Regel
darin, dass
• die Antragsunterlagen nicht vollständig vorliegen,
• eine Auskunft beim G-BA einzuholen ist, ob der Einsatz des Hilfsmittels
untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode ist,
• ein beidseitiges Einvernehmen/Einverständnis zum Ruhen des
Antragsverfahrens besteht,
• es sich um komplexe und umfangreiche Sachverhalte handelt (z. B.
Auswertung und Bewertung einer Vielzahl von Studien, notwendige
Literaturrecherchen, nicht eindeutige Unterlagen, umfangreiche Übersetzungen der
Antragsunterlagen).
3. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zwölf Monaten eine Auskunft des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) nach § 139 Absatz 3 SGB V angefordert?
Was waren die Ergebnisse dieser Auskunftsverfahren; in wie vielen
Fällen handelte es sich nach Auskunft des G-BA um Hilfsmittel, welche
untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode waren?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde in den letzten zwölf Monaten
(berücksichtigter Zeitraum: 18. Juli 2022 bis zum 19. Juli 2023) keine Auskunft
des G-BA nach § 139 Absatz 3 Satz 3 SGB V eingeholt.
4. Wie viele der Neulistungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung
neuartige Produkte (insbesondere also solche, für die eine neue
Produktart – sogenannte 7-Steller – gebildet werden)?
Wie lange dauerte in diesem Fällen im Durchschnitt der Prozess vom
Antrag bis zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis, im Vergleich zu
jenen Produkten, die nicht als „neuartig“ gelten?
Als neuartige Hilfsmittel werden sächliche Mittel oder technische Produkte
verstanden, die noch nicht als Produktart im Hilfsmittelverzeichnis enthalten
sind oder die als Produktart im Hilfsmittelverzeichnis zwar aufgeführt sind,
deren Indikationen und Zweckbestimmung aber wesentliche Änderungen oder
Erweiterungen erfahren haben.
Bezogen auf den Zeitraum vom 18. Juli 2022 bis zum 19. Juli 2023 wurden 34
neuartige Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen. Ohne
Berücksichtigung der Widerspruchsverfahren dauerte der Prozess des Antrags bis zur
Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis durchschnittlich 203 Tage und damit
deutlich weniger als neun Monate.
5. Welche Kriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung
herangezogen zur Identifikation „neuartiger“ Produkte sowie jener Produkte, die
Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode sind?
Haben alle Verfahrensbeteiligten Kenntnis über diese Kriterien?
Wie wird sichergestellt, dass die Bewertungskriterien den Antragstellern
ausreichend klar und transparent zur Verfügung stehen?
Die Kriterien zur Identifikation neuartiger Produkte sowie jener Produkte, die
Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sein können,
sind in der Verfahrensordnung nach § 139 Absatz 7 SGB V in den Kapiteln C
Abschnitt C.I.2 und D geregelt. Darüber hinaus werden in den
produktgruppenbezogenen Fortschreibungen des Hilfsmittelverzeichnisses Hinweise zum
Nachweis des medizinischen Nutzens erteilt. Die Hinweise sind dabei auch
Bestandteil der im Rahmen der Fortschreibungen durchzuführenden
Stellungnahmeverfahren. Es bestehen somit ausreichend Kenntnisnahme- sowie
Einwirkungsmöglichkeiten der Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und
Leistungserbringer auf den Inhalt dieser Hinweise.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele laufende Antragsverfahren
derzeit beim GKV-SV anhängig sind, die bereits länger als neun Monate
andauern?
Wenn ja, wie werden diese Verzögerungen begründet, und wenn nein,
warum nicht?
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren am 18. Juli 2023 insgesamt 638
Anträge auf Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis beim GKV-SV anhängig.
Davon befinden sich 40 Anträge (6 Prozent) länger als neun Monate in
Bearbeitung. Hierunter befinden sich auch Anträge, bei denen die Drei-Monatsfrist
gemäß § 139 Absatz 6 Satz 3 SGB V innerhalb der der GKV-SV nach Eingang
der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden hat, noch nicht abgelaufen
ist. Daneben finden sich darunter auch Antragsverfahren, die derzeit in
beiderseitigem Einvernehmen ruhen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Welche Maßnahmen können nach Ansicht der Bundesregierung ergriffen
werden, um Verzögerungen in den Antragsverfahren zukünftig zu
verhindern?
Welche Rolle kann dabei prozessualen Anpassungen sowie
definitorischen Klarstellungen der Bewertungskriterien (insbesondere Zuordnung
der Produkte und Evidenz) zukommen?
Die Bearbeitung der Anträge auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis sind
komplexe und teilweise individuelle Sachverhalte, die im Sinne der
qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten gewissenhaft geprüft werden müssen.
Nicht im Einvernehmen erfolgte Fristüberschreitungen kommen nach Auskunft
des GKV-SV nur selten vor.
Die Bundesregierung hält die in ihrer Vorbemerk genannten Regelungen für
ausreichend und sieht zum jetzigen Zeitpunkt keinen weiteren
Regelungsbedarf.
8. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche
Evidenzanforderungen an den Nachweis des medizinischen Nutzens von
Hilfsmitteln seitens des GKV-SV von den Herstellern gefordert werden?
Wenn ja, wie werden diese bewertet, und wenn nein, warum nicht?
Wie wird sichergestellt, dass diese Bewertungskriterien den
Antragstellern in der erforderlichen Spezifität zur Verfügung stehen?
Gemäß § 139 Absatz 4 Satz 1 SGB V ist ein Hilfsmittel ins
Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und
Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäß dem
Hilfsmittelverzeichnis und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat.
Die Anforderungen zum Nachweis des medizinischen Nutzens sind in der
Verfahrensordnung nach § 139 Absatz 7 SGB V im Kapitel C Abschnitt C I.2
„Anforderungen nach § 139 Absatz 4 Satz 1 SGB V“ geregelt. Weiterhin werden in
den produktgruppenbezogenen Fortschreibungen des Hilfsmittelverzeichnisses
Hinweise zum Nachweis des medizinischen Nutzens erstellt. Diese Hinweise
sind Bestandteil der im Rahmen der Fortschreibungen durchzuführenden
Stellungnahmeverfahren.
Der GK-SV beurteilt die Anforderungen an den Nachweis des medizinischen
Nutzens in Anlehnung an die Klassifizierung der Unterlagen zu therapeutischen
Methoden in der Verfahrensordnung des G-BA in fünf Evidenzstufen:
• Ia – Systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe Ib
• Ib – Randomisierte klinische Studien
• lla – Systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe llb
• llb – Prospektive vergleichende Kohortenstudien
• III – Retrospektive vergleichende Studien
• IV – Fallserien und andere nicht-vergleichende Studien
• V – Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen,
deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte u. Ä.; nicht mit Studien belegte
Meinungen anerkannter Experten, Berichte von Expertenkomitees und
Konsensuskonferenzen.
Bei neuartigen Produkten, die keiner Produktart einer Produktgruppe
zugeordnet werden können, ist für den Nachweis des medizinischen Nutzens im
Antragsverfahren nach § 139 SGB V grundsätzlich eine klinische Studie der
Evidenzklasse Ib (oder eine Übersichtsarbeit gemäß Evidenzklasse Ia) erforderlich.
Bei neuartigen Produkten, die den Wirkprinzipien in einer Produktgruppe
enthaltenen Produktarten folgen, jedoch Veränderungen gegenüber bereits
gelisteten Produkten erfahren oder die Versorgung von Versicherten bisher nur mit
handwerklich individuell gefertigten Produkten üblich ist, hat der Nachweis des
medizinischen Nutzens für ein entsprechendes konfektioniertes Produkt mittels
einer Studie zu erfolgen, die mindestens die Anforderungen der Evidenzklassen
II bis IV erfüllt.
Damit wird ein Rahmen vorgegeben an die sich die Hersteller halten können.
Die Angemessenheit der Unterlagen kann jedoch nur im Einzelfall geprüft
werden. Daher verweist die Verfahrensordnung nach § 139 Absatz 7 SGB V unter
Kapitel C I.2 „Anforderungen nach § 139 Absatz 4 Satz 1 SGB V“ darauf, dass
der GKV-SV dem Antragsteller im Einzelfall mitteilt, welche Studien oder
sonstigen Unterlagen zum Nachweis des medizinischen Nutzens erforderlich
sind. Ein konkretes Studiendesign kann der GKV-SV dem Hersteller allerdings
nicht vorgeben.
Zum Beratungsanspruch der Hersteller gemäß § 139 Absatz 4 SGB V wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Sind der strukturelle Aufbau des HMV und die Bewertungskriterien zur
Aufnahme von Produkten nach Auffassung der Bundesregierung
geeignet, auch jene Produkte als Hilfsmittel anzuerkennen, die sich
beispielsweise aufgrund digitaler Komponenten und/oder veränderter
Anwendungsformen (z. B. durch Pflegefachkräfte in der Häuslichkeit) von
bisherigen Produkten und/oder deren Anwendung unterscheiden?
Ist der Bundesregierung bekannt, inwiefern in diesen Konstellationen die
Frist von maximal neun Monaten überschritten wurde?
Wenn ja, wie können diese Verzögerungen verhindert werden, und wenn
nein, warum nicht?
Bereits heute gibt es zahlreiche Hilfsmittel, die digitale Komponenten enthalten
und in die Struktur des Hilfsmittelverzeichnisses eingegliedert werden können.
Gegebenenfalls sind neue Produktarten oder -untergruppen zu bilden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, wie häufig Gerichte im Zusammenhang
mit der Aufnahme von Hilfsmitteln in das Verzeichnis seit Oktober 2019
(Inkrafttreten der Verfahrensordnung) angerufen wurden?
In wie vielen Fällen handelte es sich dabei um sogenannte neuartige
Produkte?
Leitet die Bundesregierung aus den gerichtlichen Verfahren
Anpassungsbedarf zum Antrags- und Bewertungsverfahren ab?
Seit Oktober 2019 wurden insgesamt 15 782 Antragsverfahren auf Aufnahme
in das Hilfsmittelverzeichnis geführt. In 0,1 Prozent der Fälle, insgesamt 17
Mal, schloss sich ein Klageverfahren hieran an. Ein gesetzlicher
Anpassungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den Grad der Einbindung der
Patientenorganisationen, der zuständigen Berufsverbände, der
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer sowie der fachlich zuständigen
medizinischen Fachgesellschaften bei der Weiterentwicklung des HMV,
insbesondere bei Fortschreibungsverfahren?
Liegen der Bundesregierung Information über die Art und Weise der
Einbindung durch den GKV-SV sowie über die Verwendung und
Verwertung der Stellungnahmen vor?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die punktuelle Beteiligung der
genannten Organisationen ausreichend, um eine qualifizierte Bewertung
der spezifischen Sachverhalte durch den GKV-SV zu ermöglichen?
Das Hilfsmittelverzeichnis ist gemäß § 139 Absatz 9 Satz 1 SGB V regelmäßig
fortzuschreiben. Nach Kapitel B Abschnitt I der Verfahrensordnung (VerfO)
finden sowohl turnusmäßige als auch unterfristige anlassbezogene
Fortschreibungen statt.
Besondere Anlässe, die zu einem Fortschreibungsbedarf führen, können nach
Abschnitt B.II.1 der VerfO auch Informationen von Dritten, insbesondere
Patientenvertretungen, Fachverbänden, Fachgesellschaften, Hersteller- und
Leistungserbringerorganisationen, Krankenkassen, Medizinischen Diensten,
anderen Leistungsträgern, Behörden oder Prüfinstitutionen sein.
Demnach hat grundsätzlich jeder die Möglichkeit, jederzeit Vorschläge zur
Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses einzureichen.
Die Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer
sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
werden zudem in die turnusmäßige Abfrage des Fortschreibungsbedarfes, den
Stellungnahme- und Anhörungsverfahren der Fortschreibungen zu den
jeweiligen Produktgruppen eingebunden.
Die Stellungnahmen, die im Rahmen der Bedarfsabfrage und im
Stellungnahmeverfahren eingehen, werden fachlich ausgewertet. In diesem Zusammenhang
überarbeitet der GKV-SV unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner
Auswertung den Fortschreibungsentwurf und dokumentiert die wesentlichen
Gründe für die Nichtberücksichtigung von Einwänden oder Änderungswünschen zu
dem Entwurf. Neben den schriftlichen Stellungnahmen sind mündliche
Stellungnahmen im Rahmen einer Anhörung möglich. Der GKV-SV erstellt hierzu
ein Ergebnisprotokoll, in dem die vorgetragenen wesentlichen Einwände,
Änderungsvorschläge und Begründungen, soweit sie über die schriftlichen
Stellungnahmen hinausgehen, protokolliert werden. Nach der Beschlussfassung
wird die Fortschreibung im Bundesanzeiger mit Hinweis auf die
Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht und die Stellungnahmen beantwortet. Die
wesentlichen Gründe für die Fortschreibung und das Protokoll der mündlichen
Stellungnahme sowie die schriftlichen Stellungnahmen werden auf der
Internetseite des GKV-SV veröffentlicht.
Damit sind umfangreiche Beteiligungsmöglichkeiten aller Akteure im
Hilfsmittelbereich gesichert.
12. Wie bewertet die Bundesregierung den für die Nachweiserbringung
notwendigen personellen und finanziellen Aufwand der meist klein- und
mittelständisch geprägten Unternehmen bzw. Hersteller?
Der personelle und finanzielle Aufwand von klein- und mittelständischen
Unternehmen kann nicht abschließend bewertet werden, zumal die Amortisation
dieser Aufwände von weiteren unternehmerischen Entscheidungen, wie
Preisgestaltung oder Marketingstrategien abhängig ist. Darüber hinaus hängen diese
Aufwände stark davon ab, welche Evidenzstufe für die beizubringenden
Nachweise maßgeblich ist. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass keine Gebühren für die Antragsverfahren
oder für die Beratungsverfahren durch den GKV-SV erhoben werden.
13. Liegen der Bundesregierung Hinweise darüber vor, dass es bei den
Aufnahmeverfahren von Medizinprodukten in das HMV zu
Doppelprüfungen durch die bereits im Rahmen der EU-Medizinprodukteverordnung
(MDR) erbrachten klinischen Bewertungen kommt?
Wenn ja, wie werden diese bewertet, und wenn nein, warum nicht?
Gemäß der EU-Medizinprodukteverordnung Verordnung (EU) 2017/745
(Medical Device Regulation – MDR) können nur solche Medizinprodukte (der
Risikoklasse I) zum Markt zugelassen werden, die über eine CE-Kennzeichnung
sowie eine Konformitätserklärung verfügen.
Letztere umfasst gemäß Artikel 52 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 61
Verordnung (EU) 2017/745 auch eine klinische Bewertung des Produktes
einschließlich des Nachweises des klinischen Nutzens im Sinne des Artikel 2
Nummer 53 Verordnung (EU) 2017/745.
Dieser klinische Nutzen im Sinne der MDR ist jedoch nicht notwendig mit dem
medizinischen Nutzen im Sinne des § 139 Absatz 4 Satz 1 SGB V identisch.
Eine Nachweistiefe wie sie durch Studien oder Übersichtsarbeiten der
Evidenzklassen Ia oder Ib besteht, kann im Rahmen des
Konformitätsbewertungsverfahrens regelmäßig nicht erreicht werden.
Werden jedoch im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren geeignete
Studien durchgeführt, die sich auf das jeweils zur Aufnahme in das
Hilfsmittelverzeichnis beantragte Produkt beziehen, so können diese Studien als
Nachweise des medizinischen Nutzens in das Antragsverfahren eingebracht werden.
14. Wie viele Anträge auf Aufnahme eines Hilfsmittels in das HMV wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zwölf Monaten im
Ergebnis abgelehnt?
Sind der Bundesregierung die Gründe hierfür bekannt?
Wenn ja, wie werden diese bewertet, wenn nein, warum nicht, bzw.
warum werden diese nicht erfasst?
In den letzten zwölf Monaten (berücksichtigter Zeitraum 18. Juli 2022 bis
19. Juli 2023) hat der GKV-SV 3.343 Anträge auf Aufnahme in das
Hilfsmittelverzeichnis positiv beschieden. 32 Anträge wurden in diesem Zeitraum
abgelehnt.
In diesen Fällen konnten entweder keine vollständigen Unterlagen vorgelegt
oder die Erfüllung der Anforderungen nach § 139 Absatz 2 und 4 SGB V nicht
nachgewiesen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333