Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Gökay Akbulut,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7767 –
Geplante kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gemäß der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
(
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/re
g-verordnung-zur-weiterentwicklung-der-fachkraefteeinwanderung.pdf) wird
„mit der kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung […] für Arbeitskräfte
unabhängig von einer Qualifikation ein Arbeitsmarktzugang eingeführt, der
die Beschäftigung von acht Monaten in einem Zeitraum von zwölf Monaten
bei tarifgebundenen Arbeitgebern und in Branchen, in denen ein
allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, zulässt“. Die betriebsbezogene Höchstgrenze
für die Dauer der Beschäftigung über § 15d der Beschäftigungsverordnung
(BeschV) hingegen ist auf zehn innerhalb von zwölf Monaten begrenzt. Die
Beschäftigung muss regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich betragen,
sie ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Auch muss der Arbeitgeber
die erforderlichen Reisekosten tragen.
Wird der Aufenthalt nicht mehr als 90 Tage betragen, hat der Arbeitgeber bei
der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Arbeitserlaubnis für die Person aus
einem visumsfreien Staat zu beantragen. Beträgt die Aufenthaltsdauer mehr
als 90 Tage oder kommen die Personen aus einem nichtvisumfreien Staat,
dann bedarf es im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der
Zustimmung der BA. Die Zustimmung erfolgt, nachdem diese ein am Bedarf
orientiertes Kontingent festgelegt hat und dieses noch nicht ausgeschöpft ist.
Erwartet werden 30 000 kurzzeitig kontingentierte Beschäftigte jährlich.
Die aktuelle Studie des Sachverständigenrates für Integration und Migration
(im Weiteren SVR-Studie genannt) schildert eindrücklich, dass ausländische
Arbeitskräfte im deutschen Niedriglohnsektor mehrheitlich einer hohen
Unsicherheit in Bezug auf den Arbeitsplatz, einem extrem niedrigen Einkommen,
einem mangelnden Zugang zu sozialer Sicherung und nicht hinreichend
gesundheits- und lernförderlichen Arbeitsbedingungen ausgeliefert sind (
www.s
vr-migration.de/wp-content/uploads/2023/06/SVR-Studie_Prekaere-Beschaeft
igung_Prekaere-Teilhabe.pdf).
Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert: „Die Einwanderung
in prekäre Beschäftigungsverhältnisse auszuweiten ist weder
arbeitsmarktpolitisch noch gesellschaftspolitisch nachhaltig. Das gilt erst recht für befristete
Einwanderung, die von vornherein nur auf die Arbeitskraft der Beschäftigten
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8030
20. Wahlperiode 14.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 11. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und nicht auf eine Lebensperspektive für sie in Deutschland abzielt.“ (www.
dgb.de/-/T9d).
Wie die genauen Abläufe und Schutzmechanismen aussehen und zu
erwartende Probleme verhindert werden sollen, soll vor diesem Hintergrund erfragt
werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit § 15d (Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung) der
Beschäftigungsverordnung (BeschV) hat die Bundesregierung einen branchenoffenen
Arbeitsmarktzugang unabhängig von der Qualifizierung geschaffen. Der
Arbeitsmarktzugang ist zeitlich begrenzt und setzt die Festlegung eines Kontingents durch
die Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus. Der Bundesrat hat der Verordnung
zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung am 7. Juli 2023
zugestimmt. Die Verkündung der Verordnung ist im Laufe des Monats August 2023
vorgesehen, das Inkrafttreten für den ersten Tag des siebten auf die Verkündung
des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung folgenden
Kalendermonats (1. März 2024). Aufgrund des laufenden Verfahrens können
noch nicht alle Fragen zur Umsetzung des § 15d BeschV beantwortet werden.
Es ist der BA als zuständiger Behörde vorbehalten, die Umsetzung mit ihren
Weisungen auszugestalten; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) wird auf Grundlage seiner Rechts- und Fachaufsicht beteiligt.
Inhaltliche Vorfestlegung durch das BMAS zu Rechtsanwendungs- und
Verfahrensfragen würden diesem fachlichen Austausch vorgreifen, daher sind sie vor Erlass
der Fachlichen Weisungen nicht möglich.
Der Schutz der Beschäftigten nach § 15d BeschV wird sowohl über die
Sozialversicherungspflicht sichergestellt, als auch über die Voraussetzung der
Tarifbindung des Arbeitgebers, die Pflicht, die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen,
sowie die Übernahme der erforderlichen Reisekosten durch den Arbeitgeber.
Solche Schutzaspekte sind in der Saisonarbeitnehmer-Richtlinie nicht vorgesehen.
Damit unterscheiden sich die Schutzaspekte, sind aber bei einer Beschäftigung
nach § 15d BeschV teilweise höher. § 15d BeschV dient der kurzzeitigen
Beschäftigung in allen Branchen, für alle Qualifikationsniveaus und unabhängig
von saisonalen Einflüssen (soweit die BA Kontingente festlegt).
1. Wie sollen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach
Vorstellung der Bundesregierung erstmalig zueinanderfinden – dies auch
mit Blick auf § 15d Absatz 4 BeschV, wonach der Arbeitgeber die
Arbeitserlaubnis beantragen soll?
Für die neu geschaffene Regelung in § 15d BeschV sind keine eigenständigen
Vermittlungsprozesse vorgesehen. Das Matching von Arbeitgebern und
potenziellen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern findet somit wie bei allen
anderen Erwerbstiteln statt. Dies kann beispielsweise durch Stellenangebote auf
dem Jobsuche-Portal der BA, private Stellenportale oder private Netzwerke
erfolgen.
2. Falls hier private Vermittlungsagenturen zum Einsatz kommen sollen,
wie will die Bundesregierung diesbezüglich bereits bekannte Probleme
vermeiden – wie etwa, dass private Vermittler grundsätzlich nicht haften
und es an einzuhaltenden Standards fehlt (vgl. SVR-Studie, S. 74)?
Die Bundesregierung hat keine Pläne, private Vermittlungsagenturen
einzusetzen.
3. Gibt es Planungen seitens der Bundesregierung, für die private
Arbeitsvermittlung von Arbeitskräften nach Deutschland mit Sitz im In- und
Ausland verbindliche Qualitätsstandards und ein Zertifizierungssystem
zu entwickeln und anzuwenden (bitte begründen)?
Es bestehen derzeit keine solchen Planungen. Mit der Einführung der
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) seit 1. Januar
2013 sind Qualitätskriterien für zugelassene private Arbeitsvermittler mit Sitz
im Inland sichergestellt, soweit eine Vermittlung auf Basis des Aktivierungs-
und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
erfolgt. Eine entsprechende Zertifizierung auch auf private Vermittler mit Sitz
im Ausland oder andere Konstellationen auszuweiten, ist insbesondere aus
Gründen eingeschränkter Prüf- und Kontrollmöglichkeiten nicht praktikabel
und wäre zudem sehr verwaltungsaufwändig.
4. Können hier Leiharbeitsunternehmen zum Einsatz kommen (bitte
begründen)?
Nein.
Die Zustimmung der BA ist nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu versagen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin als
Leiharbeitnehmer oder Leiharbeitnehmerin tätig werden will. Dieser
Versagungsgrund ist nach § 39 Absatz 6 Satz 2 AufenthG auch auf die Erteilung
einer Arbeitserlaubnis anzuwenden.
5. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass an dieser Stelle die staatliche Vermittlung gestärkt werden
sollte, mit der im Rahmen von Vermittlungsabkommen nach § 15a
BeschV insofern gute Erfahrungen gemacht wurden, als die
Beschäftigten einen sicheren aufenthaltsrechtlichen Status haben, über geltendes
Arbeitsrecht informiert werden, sich bei Arbeitsrechtsverletzungen an die
entsprechende Behörde wenden können und keine (offenen sowie
versteckten) Vermittlungsgebühren anfallen (bitte auf die einzelnen
genannten Punkte eingehen) und was gemäß Artikel 21 der Saisonarbeiter-
Richtlinie (Saisonarbeiter-RL) sogar ausschließlich möglich ist, und
wenn ja, inwiefern, bzw. wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt diese Ansicht im vorliegenden Zusammenhang nicht.
Die Vermittlung durch Vermittlungsabsprachen ist Voraussetzung dafür, dass
Personen nach § 15a BeschV eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen
können. Eine entsprechende Anknüpfung an Vermittlungsabsprachen durch die
BA ist im Übrigen nur in § 16d Absatz 4 AufenthG sowie den §§ 15b und 15c
BeschV rechtlich vorgesehen. Ein sicherer Aufenthaltsstatus besteht sowohl bei
auf Vermittlungsabsprachen basierenden, als auch bei allen anderen
Erwerbstiteln. Zudem steht allen Beschäftigten aus Drittstaaten das kostenlose
Beratungsangebot von „Faire Integration“ zu allen arbeits- und sozialrechtlichen
Fragen zur Verfügung.
6. Wie genau wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die
Arbeitserlaubnis zugänglich gemacht, wird sie ihm z. B. postalisch geschickt
oder gemailt?
Dies wird in den fachlichen Weisungen der BA genauer ausgeführt.
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Wie ist die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber genau
geregelt,
a) an welcher Stelle wird kontrolliert, dass der Arbeitgeber tatsächlich
die erforderlichen Reisekosten trägt,
b) welche Mindeststandards, etwa bezüglich der maximalen Dauer, sind
für die Reise einzuhalten (bitte begründen),
c) wie wird sichergestellt, dass die Ausstellung der Arbeitserlaubnisse
mit ausreichendem Vorlauf zum geplanten Arbeitsbeginn erfolgen
wird, damit die Reise nicht sehr kurzfristig zu hohen Kosten gebucht
werden muss,
d) ist der Arbeitgeber auch bei sehr kurzfristigen und damit ggf. teuren
Reisebuchungen verpflichtet, die vollen Kosten zu übernehmen oder
gibt es ggf. eine Deckelung?
Die Fragen 7 bis 7d werden gemeinsam beantwortet.
Dies wird in den fachlichen Weisungen der BA genauer ausgeführt.
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Warum wurde in § 15d Absatz 4 BeschV festgelegt, dass die Ausländerin
oder der Ausländer „spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung im
Besitz der Arbeitserlaubnis sein“ muss statt vor Antritt der Reise, und wer
zahlt die Reisekosten, wenn die Arbeitserlaubnis dann doch nicht erteilt
wird?
Ziel des § 15d Absatz 4 BeschV ist die Beschleunigung des Einreiseprozesses.
Für die Einreise soll eine Kopie, ein pdf-Dokument oder eine digitale
Bereitstellung der Arbeitserlaubnis ausreichen, damit auf die oftmals langwierige
Übersendung des Originals der Arbeitserlaubnis in das Herkunftsland
verzichtet werden kann. Die Arbeitserlaubnis wurde insofern bereits erteilt. Satz 2
a. a. O. ist zudem ein Schutz der Beschäftigten, indem die Arbeitgeber zur
Herausgabe des Originals vor Aufnahme verpflichtet sind. Durch Besitz des
Originals können die Arbeitskräfte ihren Aufenthalt gegenüber den Behörden
jederzeit legitimieren.
9. Ist die Arbeitserlaubnis in den entsprechenden Fällen gleichzeitig das
Einreisedokument für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer?
Das Einreisedokument ist ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz.
Mit der Arbeitserlaubnis können die Drittstaatsangehörigen gegenüber der
Bundespolizei ihren Aufenthaltszweck plausibilisieren bzw. bei Kontrollen im
Inland belegen, dass sie der in der Arbeitserlaubnis beschriebenen
Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen.
10. Wie wird die Vorgabe aus der Saisonarbeiter-Richtlinie umgesetzt, dass
Anträgen auf Zulassung für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
ein gültiger Arbeitsvertrag mit den genannten, umfassenden Angaben
beigelegt werden muss (vgl. Artikel 5 und 6 Absatz 1 Buchstabe a
Saisonarbeiter-RL)?
§ 15a BeschV sieht in Umsetzung der Saisonarbeitnehmer-Richtlinie
(Richtlinie 2014/36/EU) ein eigenes Zulassungsverfahren mit besonderen Vorgaben
vor, unter anderem sind die in der Frage genannten Vorgaben zu beachten. Das
Verfahren nach § 15d BeschV (Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung) ist
strukturverschieden von dem in § 15a BeschV (Saisonabhängige
Beschäftigung) geregelten Verfahren. Ihm liegen somit andere Vorgaben zugrunde. Die
Schutzaspekte unterscheiden sich, sind aber bei einer Beschäftigung nach § 15d
BeschV teilweise höher als von der Saisonarbeitnehmer-Richtlinie vorgesehen.
Insoweit wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und im Übrigen auf
die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
11. Muss dieser Antrag direkt auch der betroffenen Saisonarbeiterin oder
dem betroffenen Saisonarbeiter in Kopie übermittelt werden (wenn nein,
bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 sowie auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
12. Wann bekommt die entsprechende Arbeitnehmerin oder der
entsprechende Arbeitnehmer spätestens ihren bzw. seinen Arbeitsvertrag?
Gelten hier nur die Regelungen des Nachweisgesetzes, und wie wird
sichergestellt, dass die Angaben denen entsprechen, auf deren Grundlage
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich für die Aufnahme der
Saisonarbeit entschieden hat?
Soweit die Arbeitsverträge Drittstaatsangehöriger deutschem Recht unterliegen,
findet das Nachweisgesetz Anwendung. Für die Beantragung der
Arbeitserlaubnis ist der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht erforderlich. Die
Arbeitsverträge können jedoch vor Beantragung der Arbeitserlaubnis geschlossen
werden, wenn der Arbeitsbeginn weit im Voraus bestimmbar ist. Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, die Beschäftigungsbedingungen in der Erklärung zum
Beschäftigungsverhältnis anzugeben. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten kann der Arbeitgeber nach dem neu eingeführten
§ 36 Absatz 4 BeschV für eine Dauer von bis zu fünf Jahren von der
Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die BA eine Zustimmung oder eine
Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers bei
diesem Arbeitgeber erteilt.
13. Wie wird die Vorgabe aus der Saisonarbeiter-Richtlinie umgesetzt, dass
Anträgen auf Zulassung für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
der Nachweis einer Krankenversicherung für alle Risiken, die
normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt
sind, beigelegt werden muss (vgl. Artikel 5 und 6 Absatz 1 Buchstabe b
Saisonarbeiter-RL)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Zur Sozialversicherungspflicht bei der kurzzeitig kontingentierten
Beschäftigung wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen. Im Übrigen gelten, soweit
anwendbar, die allgemeinen Regelungen zur Krankenversicherung.
14. Wie wird die Vorgabe aus der Saisonarbeiter-Richtlinie umgesetzt, dass
Anträgen auf Zulassung für eine Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer
der Nachweis, dass dem Saisonarbeitnehmer eine angemessene
Unterkunft zur Verfügung stehen wird, beigelegt werden muss (vgl. Artikel 5
und 6 Absatz 1 Buchstabe c Saisonarbeiter-RL) – dies auch mit Blick auf
das aktuelle Vertragsverletzungsverfahren 2023/2019, wonach u. a.
bemängelt wird, dass im deutschen Recht nur eine Verpflichtung fixiert ist,
was schwächer ist, als die tatsächlich verfügbare angemessene
Unterkunft nachzuweisen (vgl. Artikel 20 Absatz 1 Saisonarbeiter-RL)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Im Übrigen enthält die Arbeitsstättenverordnung Anforderungen an Gestaltung,
Ausstattung und Betrieb von Unterkünften, die durch den Arbeitgeber oder in
dessen Auftrag durch Dritte für Beschäftigte zur Verfügung gestellt werden.
Diese Anforderungen werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten
„Unterkünfte“ (ASR A 4.4) konkretisiert.
15. Wie werden die Vorgaben aus Artikel 20 Absatz 2 der Saisonarbeiter-
Richtlinie umgesetzt, wo unter anderem bestimmt wird, dass Arbeitgeber
die Miete nicht automatisch vom Lohn der oder des Saisonbeschäftigten
abziehen dürfen und keine im Vergleich zur Nettovergütung der oder des
Saisonbeschäftigten und zur Qualität der Unterkunft übermäßig hohe
Miete verlangen dürfen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
16. Wie wird die Vorgabe aus Artikel 16 Absatz 1 Saisonarbeiter-RL
umgesetzt, dass die Wiedereinreise von Saisonbeschäftigten zu erleichtern ist
(bitte begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
17. Welche Mindest-Unterbringungsstandards gelten, und wird ein maximal
erlaubtes Entgelt für Unterbringung und Verpflegung festgelegt (etwa
entsprechend den Pfändungsfreigrenzen oder der
Sozialversicherungsentgeltverordnung; bitte begründen)?
Die Arbeitsstättenverordnung enthält Anforderungen an Gestaltung,
Ausstattung und Betrieb von Unterkünften, die durch den Arbeitgeber oder in dessen
Auftrag durch Dritte für Beschäftigte zur Verfügung gestellt werden. Diese
Anforderungen werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Unterkünfte“
(ASR A 4.4) konkretisiert.
Im Hinblick auf die Entlohnung gilt der allgemeine Mindestlohn nach dem
Mindestlohngesetz (MiLoG) als absolute Lohnuntergrenze. Der Mindestlohn
wird in Form von Geld geschuldet. Für die Prüfung der Einhaltung des
Mindestlohns sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Eine Anrechnung
von Sachleistungen ist nach dem MiLoG grundsätzlich ausgeschlossen. Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz gilt ausschließlich bei der Entlohnung von
Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern, soweit es um die Anrechnung von
Verpflegung und Unterkunft geht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2010 (neu),
Seite 16). In entsprechender Anwendung des § 107 Absatz 2 der
Gewerbeordnung (GewO) ist hier eine Anrechnung auf den allgemeinen Mindestlohn
anerkannt. Neben den übrigen Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 GewO – u. a.
einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer – darf die Höhe des pfändbaren Anteils des Arbeitsentgelts
nicht überschritten werden. Hinsichtlich einzelner Leistungen gelten neben der
Pfändungsfreigrenze zusätzlich die Werte für Unterkunft und Verpflegung nach
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Beschäftigte nach § 15d BeschV
müssen tariflich entlohnt werden, entsprechende Abweichungen müssen daher
nach dem jeweiligen Tarifvertrag zulässig sein.
18. Wurden Sanktionen für Verstöße bezüglich der Unterkünfte festgelegt,
wie im Vertragsverletzungsverfahren 2023/2019 angemahnt (wenn nein,
bitte begründen weshalb, und wenn ja bitte ausführen, welche
Sanktionen genau vorgesehen sind)?
Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen
Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft durch den Arbeitgeber stellt
nach § 9 Absatz 1 Nummer 4a der Arbeitsstättenverordnung eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzeses
(ArbSchG) dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet
werden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können darüber hinaus auf
Grundlage des § 22 Absatz 3 ArbSchG anordnen, dass Mängel der Unterkunft, die die
Gesundheit und Sicherheit der dort untergebrachten Beschäftigten gefährden,
zu beseitigen sind. Verstöße gegen derartige vollziehbare behördliche
Anordnungen können gemäß § 25 Absatz 2 ArbSchG mit einer Geldbuße von bis zu
30 000 Euro geahndet werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
19. Wie werden die Vorgaben aus Artikel 11 Absatz 1 und 2 der
Saisonarbeiter-Richtlinie umgesetzt, dass Drittstaatsangehörigen die notwendigen
Informationen für die Antragstellung in leicht zugänglicher Art zur
Verfügung gestellt werden und ihnen zusammen mit der Genehmigung
schriftlich ihre Rechte und Pflichten dargelegt werden – dies auch mit
Blick auf das Vertragsverletzungsverfahren 2023/2019, in dem kritisiert
wird, dass dies in Deutschland nicht gewährleistet ist?
Drittstaatsangehörige werden im Rahmen des Europäischen Sozialfonds (ESF)
Plus-Förderprogramms „Faire Integration“ kostenlos, anonym, bundesweit und
mehrsprachig zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen einschließlich
der aufenthaltsrechtlichen Bezüge beraten. Auch Aspekte im Themenfeld
Ausbeutung im Arbeitsverhältnis werden behandelt. Ziel des Beratungsangebotes
ist es, Drittstaatsangehörige vor Ausbeutung und Benachteiligung im
Arbeitsverhältnis zu schützen und ihr Recht auf gesunde, sichere und würdige
Arbeitsbedingungen zu stärken. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung sieht vor, dass die Beratung der Fairen Integration ab dem 1. Januar
2026 verstetigt wird (§ 45b AufenthG). Ab diesem Zeitpunkt sind Arbeitgeber
verpflichtet, Beschäftigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland in Textform auf die Beratungsangebote hinzuweisen (§ 45c AufenthG).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
20. Wie wird die Vorgabe aus Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 Saisonarbeiter-RL
umgesetzt, wonach die zuständigen Behörden über jeden Wechsel der
Unterkunft des Saisonbeschäftigten unterrichtet werden müssen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
21. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass Betriebe nahezu
dauerhaft Arbeitsplätze mit Saisonarbeiterinnen oder Saisonarbeitern
besetzen?
Warum wird der Einsatz einer bestimmten Saisonarbeitskraft auf acht
Monate beschränkt während aber die betriebsbezogene Höchstgrenze für
die Dauer der Beschäftigung über § 15d BeschV auf zehn innerhalb von
zwölf Monaten begrenzt ist (bitte erläutern)?
Die nahezu dauerhafte Besetzung von Arbeitsplätzen auf Grundlage des § 15d
BeschV wird durch betriebsbezogene zeitliche Begrenzung verhindert. Danach
darf ein Betrieb lediglich in zehn von 12 Monaten Arbeitskräfte auf Grundlage
des § 15d BeschV beschäftigen. Dadurch wird verhindert, dass durch eine sich
zeitlich überlagernde Beschäftigung von mehreren Beschäftigten nach § 15d
BeschV inländische Arbeitskräfte verdrängt werden, für die ein dauerhafter
Bedarf besteht. Mit der individuellen Begrenzung auf 8 Monate innerhalb von
12 Monaten wird zudem für die Drittstaatsangehörigen ein Anreiz geschaffen,
einen längerfristigen Aufenthaltstitel zu wählen, wenn eine längerfristige oder
dauerhafte Beschäftigung in Deutschland gewünscht wird und die
Voraussetzungen erfüllt werden.
22. Warum ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für einen Zeitraum
von 180 Tagen beschränkt, obwohl die arbeitskraftbezogene
Höchstgrenze acht Monate beträgt?
Der Zeitraum von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen für die
Erteilung einer Arbeitserlaubnis ergibt sich aus den europarechtlichen Regelungen
für eine visumfreie Einreise für Staatsangehörige eines in Anhang II der
Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staates. Eine Begrenzung der Zustimmung
zu einem Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von 180 Tagen ist nicht
vorgesehen.
23. Warum liegt die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses
(unterhalb der Höchstdauer) einer Kann-Regelung zugrunde, was die
Planbarkeit für die Beschäftigten erschwert und auch laut Artikel 15 Absatz 1
Saisonarbeiter-RL anders vorgesehen ist?
Die „Kann“-Regelung in § 15d Absatz 5 BeschV korrespondiert mit der
„Kann“-Regelung zu einer erstmaligen Erteilung in § 15d Absatz 1 BeschV.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
24. Sind Anlaufstellen vorgesehen, an die sich die Beschäftigten bei
aufkommenden Fragen oder Problemen wenden können – dies auch mit
Blick darauf, dass bei Vermittlungsabkommen nach § 15a BeschV die
Arbeitsverwaltungen der Herkunftsländer einbezogen waren und diese
Funktion übernehmen konnten – dies auch mit Blick darauf, dass
Menschen mit geringen Deutschsprachkenntnissen und wenigen
Informationen über das deutsche Rechtssystem und die deutsche Arbeitswelt
besonders vulnerabel sind, wenn es um Verstöße gegen grundlegende
Beschäftigtenrechte geht?
In § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG-neu wird das als Programmlinie des
Programms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ durch die Bundesregierung
gemeinsam mit dem ESF bereits seit dem Jahr 2017 geförderte Beratungs- und
Informationsangebot „Faire Integration“ verstetigt. § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2
AufenthG-neu regelt eine arbeits- und sozialrechtliche Beratung mit Beginn ab
dem 1. Januar 2026 (die Förderung von „Faire Integration“ läuft noch bis Ende
des Jahres 2025). Ziel der Beratung ist der Schutz von Drittstaatsangehörigen
vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie der Schutz
von einheimischen Beschäftigten vor unfairem Wettbewerb durch
Lohndumping. Die Beratungsdienste sollen den Ratsuchenden Kenntnisse über die
eigenen Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis vermitteln und sie dabei
unterstützen, sich vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu
schützen. Die Beratung soll niedrigschwellig erfolgen, das bedeutet
unbürokratisch, zeitnah und möglichst in der jeweiligen Muttersprache.
25. Sind Maßnahmen vorgesehen oder geplant, mit denen die Beschäftigten,
die in diesem Rahmen nach Deutschland kommen, auf die
Beratungsangebote von Faire Integration aufmerksam gemacht werden sollen (bitte
ausführen)?
Durch den § 45c AufenthG-neu und den erweiterten § 299 Nummer 10 SGB III
werden sowohl Arbeitgeber als auch Vermittler verpflichtet,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die eine Tätigkeit im Bundesgebiet
aufnehmen, über das Beratungsangebot von „Faire Integration“ zu informieren.
26. Wie erwidert die Bundesregierung die Ablehnung der kurzzeitig
kontingentierten Beschäftigung durch den DGB und dessen Vorwurf, damit
werde die Zufuhr von „billigen“ Arbeitskräften gerade für die Branchen
ausgebaut, die durch schlechte Arbeitsbedingungen und schlechte
Entlohnung gekennzeichnet sind – wie etwa die Baubranche, das
Gastgewerbe sowie das Gesundheits- und Sozialwesen (vgl. Anhörung im
Ausschuss für Inneres und Heimat am 22. Mai 2023; bitte erläutern)?
Der Schutz der Beschäftigten nach § 15d BeschV wird sowohl über die
Sozialversicherungspflicht sichergestellt, als auch über die Voraussetzung der
Tarifbindung des Arbeitgebers, die Pflicht, die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen zu beschäftigen,
sowie die Übernahme der erforderlichen Reisekosten durch den Arbeitgeber (vgl.
Vorbemerkung der Bundesregierung). Im Übrigen können die Beschäftigten
zum Schutz vor prekären Arbeitsbedingungen das Angebot von „Faire
Integration“ zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung nutzen.
27. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller, dass primär niedrige Entlohnung und schlechte
Arbeitsbedingungen verbessert werden sollten in Branchen wie der
Landwirtschaft und dem Gastgewerbe, um Arbeitskräfte zu gewinnen (vgl. www.
dgb.de/-/T9d)?
Eine gute Arbeitsqualität, sichere, gesunde und gute Arbeitsbedingungen sowie
eine mitarbeiterorientierte Arbeitskultur sind gemäß der Fachkräftestrategie der
Bundesregierung zentral, um Fachkräfte zu gewinnen und zu halten. Deshalb
widmet sich eine der fünf Handlungsfelder der Fachkräftestrategie der
Bundesregierung ausdrücklich der Frage von Arbeitsqualität und Arbeitsbedingungen.
Auch ist der Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Gastgewerbe ein eigenes
Arbeitspaket innerhalb der „Nationalen Plattform Zukunft des Tourismus“
gewidmet. In erster Linie sind hier die Unternehmen gefordert: Sie können in
erheblichem Maße dazu beitragen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen
und zu binden. Gleichwohl erübrigt all dies nicht die Beschäftigung von
Drittstaatsangehörigen.
Hinsichtlich guter Arbeitsbedingungen gilt generell, dass Tarifverträge
entscheidend zu solchen beitragen. Tarifliche Arbeitsbedingungen sind daher auch
für das Gewinnen und Halten von Fachkräften aus Drittstaaten zentral. § 15d
BeschV setzt diese Maßgabe für die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
von Drittstaatsangehörigen um, indem verlangt wird, dass die Beschäftigung
bei einem Arbeitgeber erfolgt, der entweder im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Tarifvertragsgesetzes (TVG) tarifgebunden ist oder unter den Geltungsbereich
eines nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags fällt, der
die Entlohnung für die angestrebte Tätigkeit der Ausländerin oder des
Ausländers regelt.
28. Welche Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen hat die Bundesregierung
aktuell im Blick, wenn es heißt: „Die Festlegung kann sich insbesondere
auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen beziehen oder
diese ausschließen.“ (s. Verordnung zur Weiterentwicklung der
Fachkräfteeinwanderung)?
Weshalb wurde diese Regelung so getroffen und nicht wie bei der
Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Absatz 2 BeschV (Westbalkanregelung) ein
globales Kontingent festgelegt (bitte erläutern)?
Die Festlegung eines Kontingents wird durch die BA nach arbeitsmarktlichem
Bedarf vorgenommen. Das Kontingent kann sich auf bestimmte
Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen beschränken, muss dies aber nicht. Es können vom
Kontingent auch bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen
ausgeschlossen werden. Diese Flexibilität gemeinsam mit der Möglichkeit zu einer
auch unterjährigen Anpassung trägt sowohl der Überlegung Rechnung, dass
mit der Regelung in § 15d BeschV mehr Länder und damit ein weitaus größerer
potenzieller Adressatenkreis als mit § 26 Absatz 2 BeschV
(Westbalkanregelung) angesprochen wird, als auch der Tatsache, dass sich Arbeitskräftebedarfe
unterjährig ändern können.
29. Wie werden Saisonbeschäftigte auf eine Arbeitgeberwechselmöglichkeit
laut § 15d Absatz 5 Satz 2 BeschV hingewiesen und dabei ggf.
unterstützt?
Mit der von „Faire Integration“ angebotenen arbeits- und sozialrechtlichen
Beratung kann auch auf eine Arbeitgeberwechselmöglichkeit für kurzzeitig
kontingentiert Beschäftigte gemäß § 15d Absatz 5 Satz 2 BeschV hingewiesen
werden, sofern dies im jeweiligen Beratungsfall notwendig ist.
30. Wie soll kurzzeitig kontingentierten Beschäftigten ggf. geholfen werden,
auch nach Ausreise etwaige Lohnansprüche in Deutschland geltend zu
machen?
Die Ratsuchenden werden von „Faire Integration“ auch hinsichtlich der
rechtlichen Möglichkeiten für eine Geltendmachung von Lohnansprüchen beraten.
31. Welche Bleibe- und Übernahmeperspektiven durch einen Wechsel in
einen anderen Aufenthaltsstatus bzw. durch andere Wege des
Arbeitsmarktzugangs gibt es für diese Beschäftigten (bitte begründen)?
Für kurzzeitig kontingentiert Beschäftigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeschV ist
gemäß § 39 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) der
Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel möglich, ohne zuvor das
Bundesgebiet verlassen zu müssen. Gemäß dem neu gefassten § 39 Satz 1 Nummer 11
AufenthV gilt dies auch für Inhaberinnen und Inhaber einer Arbeitserlaubnis
nach § 15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
32. Wie wird sichergestellt, dass auch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
die Arbeits- und Einsatzzeiten von mindestens 30 Wochenstunden
vergütet werden?
§ 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt, dass die Arbeitnehmerin
bzw. der Arbeitnehmer bei Annahmeverzug des Arbeitgebers grundsätzlich
Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung hat. Sofern der Arbeitgeber in diesen
Fällen seiner Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung nicht nachkommt, steht der
Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3a des
Arbeitsgerichtsgesetzes der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen. Die
Ratsuchenden werden von „Faire Integration“ auch hinsichtlich der rechtlichen
Möglichkeiten für eine Geltendmachung von Lohnansprüchen beraten.
33. Warum hat sich die Bundesregierung in dem neuen § 36 Absatz 4
BeschV für eine Kann-Regelungen beim Ausschluss von rechtswidrig
handelnden Arbeitgebern von einer Zustimmung oder einer
Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung einer Ausländerin bzw. eines Ausländers
entschieden, obwohl die in dem Absatz genannten Vergehen nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller relativ schwerwiegend sind
und Artikel 9 Absatz 1 Saisonarbeiter-RL keinen Ermessensspielraum
einräumt?
In der Saisonarbeiter-Richtlinie ist zu unterscheiden zwischen arbeitgeber- und
arbeitnehmerbezogenen Sanktionen. Soweit die Fragesteller auf
arbeitgeberbezogene Sanktionen nach Artikel 17 der Saisonarbeiter-Richtlinie abzielen,
werden diese im Hinblick auf Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und
Abschreckung in § 36 Absatz 4 BeschV umgesetzt. Durch die „Kann“-Regelung wird
insbesondere der Aspekt der Verhältnismäßigkeit adressiert. Artikel 9 der
Saisonarbeiter-Richtlinie beinhaltet hingegen individuelle Gründe für den Entzug
der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit und damit keine Sanktionen
im Sinne der Richtlinie.
34. Welche Behörde ist für die Entscheidungen gemäß § 36 Absatz 4
BeschV zuständig?
Für Entscheidungen gemäß § 36 Absatz 4 BeschV ist die BA zuständig.
35. Wie wird Artikel 17 Absatz 2 Saisonarbeiter-RL umgesetzt, wonach
Saisonbeschäftigte entschädigt werden müssen, falls dem Arbeitgeber die
Genehmigung entzogen wird?
Auf der Grundlage des bereits geltenden Zivil- bzw. Arbeitsrechts können den
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen abhängig vom jeweiligen Einzelfall
grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen,
wenn der Arbeitgeber den Entzug der Arbeitserlaubnis zu vertreten hat.
Grundsätzlich kann die Verletzung einer Nebenpflicht i. S. d. § 241 Absatz 2 BGB in
Betracht kommen. Hierdurch kann für den Arbeitnehmer bzw. die
Arbeitnehmerin grundsätzlich eine ersatzfähige Schadensposition nach § 280
Absatz 1 BGB entstehen, soweit die weiteren dort aufgeführten Voraussetzungen
vorliegen. Dies kann im Einzelfall insbesondere den weggefallenen
Vergütungsanspruch umfassen. Der Arbeitgeber haftet in diesen Fällen gegenüber
dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin demnach im Einklang mit den
Verfahren des nationalen Rechts.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
36. Plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung der
kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung und der Ausweitung der
Westbalkanregelung eine Ausweitung der Kontrollen, auch vor dem
Hintergrund, dass bereits jetzt Vollzugsdefizite bestehen und mit Ausweitung
prekärer Beschäftigungsverhältnisse die Ausbeutungsrisiken steigen?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung führt Prüfungen
in ihrem Zuständigkeitsbereich nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) grundsätzlich in
allen Branchen durch. Dabei prüft sie auch sämtliche Arbeitsbedingungen im
Hinblick darauf, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den
Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen, die der
gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen. Die FKS arbeitet
intensiv mit Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen zusammen,
u. a. mit den Arbeitsschutzbehörden der Länder, sowie zur Stärkung des
Opferschutzes mit spezialisierten Fachberatungsstellen. Sofern prekäre
Beschäftigungsverhältnisse bekannt werden bzw. den Behörden der Zollverwaltung
entsprechende konkrete Hinweise vorliegen, wird diesen durch die zuständige
FKS im Rahmen der Hinweisbearbeitung nachgegangen.
Vor diesem Hintergrund kann die Aussage zum Vorliegen von
Vollzugsdefiziten nicht nachvollzogen werden.
Für Prüfungen nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des AufenthG nimmt die BA als
zuständige Behörde die Planung von Prüfungen eigenständig vor. Die
Bundesregierung macht hierzu keine Vorgaben.
37. Wie wird Artikel 25 Saisonarbeiter-RL im Einzelnen umgesetzt, wonach
die Einreichung von Beschwerden durch Saisonbeschäftigte oder
gewisse Dritte zu erleichtern ist (bitte ausführen)?
Drittstaatsangehörige werden im Rahmen des ESF Plus-Förderprogramms
„Faire Integration“ kostenlos, anonym, bundesweit und mehrsprachig zu
arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen einschließlich der
aufenthaltsrechtlichen Bezüge beraten. Auch Aspekte im Themenfeld Ausbeutung im
Arbeitsverhältnis werden behandelt. Ziel des Beratungsangebotes ist es,
Drittstaatsangehörige vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu
schützen und ihr Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen zu
stärken.
38. Wie wird mit Blick auf die grundsätzlich zu begrüßende
Sozialversicherungspflicht verhindert, dass Beiträge von den deutschen
Sozialversicherungsträgern eingezogen werden, ohne dass die Saisonbeschäftigten
jemals vom korrespondierenden Nutzen profitieren können?
Inwiefern besteht bereits ein lückenloses System, das die geleisteten
Beiträge in die nationalen Systeme der jeweiligen Heimatländer der
Saisonbeschäftigten transferiert?
In der deutschen Sozialversicherung zahlen versicherungspflichtig Beschäftigte
und deren Arbeitgeber für die Absicherung der Leistungen der Versicherten
Beiträge. Die Beschäftigten erwerben hieraus Leistungsansprüche. Die
Einbeziehung in die Sozialversicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge
erfolgt unabhängig vom individuellen Risiko der Beschäftigten und unabhängig
davon, ob voraussichtlich entsprechende Leistungen in Anspruch genommen
werden. Dies ist Ausdruck des in der deutschen Sozialversicherung verankerten
Solidarprinzips.
Nach der EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit können unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland
erworbene Versicherungszeiten zur Arbeitslosenversicherung beim Bezug von
Arbeitslosengeld im Wohnsitzstaat berücksichtigt werden.
In Deutschland entrichtete Rentenversicherungsbeiträge werden nicht in die
nationalen Systeme der jeweiligen Heimatländer übertragen. Gezahlte
Rentenversicherungsbeiträge gehen bei Verzug ins Ausland aber nicht verloren. Sie
bleiben so lange erhalten, bis das vorgesehene Rentenalter erreicht ist. Sind die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Rente, ggf. mit
Einschränkungen, auch ins Ausland gezahlt. Reichen die deutschen
Versicherungszeiten nicht aus, werden Versicherungszeiten in einem anderen EU-
Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem Deutschland ein
Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, für die Prüfung des Rentenanspruchs (Erfüllung der
Wartezeit) berücksichtigt. Eine Zahlung erfolgt jedoch nur aus den deutschen
Versicherungszeiten.
Zudem sieht das geltende Recht nach § 210 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf Erstattung rechtmäßig gezahlter
Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich in solchen Fällen vor, in denen das mit der
Einbeziehung in die Rentenversicherung vorrangig verfolgte Ziel eines
Rentenanspruchs nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Die
Beitragserstattung ist ein Ausgleich dafür, dass das von der Versichertengemeinschaft
übernommene individuelle Risiko nicht eingetreten und somit eine Belastung
der Versichertengemeinschaft nicht entstanden ist.
Vor diesem Hintergrund sind Beitragserstattungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung unter anderem dann möglich, wenn die Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, kein Recht zur freiwilligen
Versicherung besteht und wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht
eingetreten ist. Eine Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge kommt auch für
Versicherte in Betracht, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine
Wartezeit nicht erfüllt haben.
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland ist für deutsche und ausländische Bürger grundsätzlich immer die
Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben. Dagegen können sich
nichtdeutsche Mitbürgerinnen und Mitbürger bei Rückkehr in ihr Heimatland ihre in
Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstatten lassen, soweit die
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Verordnungen,
Sozialversicherungsabkommen) dies zulassen. Sind bereits Geld- oder
Sachleistungen in Anspruch genommen worden, zum Beispiel in Form einer
(befristeten) Rentenzahlung oder durch eine Rehabilitationsmaßnahme, werden nur die
später gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstattet.
39. Welche konkreten Berechnungen liegen der jährlich erwarteten Anzahl
von 30 000 kurzzeitig kontingentierten Beschäftigten (s. o. g.
Verordnungsentwurf) zugrunde (bitte auch nach Branchen differenzieren und
angeben, wie hoch die Tarifabdeckung in diesen Branchen aktuell ist)?
Die Zahl von 30 000 Personen für die kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung
wurde für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands auf Basis von Erfahrungen
mit bereits bestehenden Aufenthaltstiteln und dem erwarteten Zusammenspiel
mit den übrigen Regelungen von Gesetz und Verordnung zur
Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung auf Grundlage von qualitativen und
quantitativen Betrachtungen gewonnen. Sie stellt lediglich einen Erwartungswert dar.
Die tatsächlich realisierten Einwanderungszahlen werden von einer Vielzahl
veränderbarer Rahmenbedingungen abhängen, etwa der Zahl der konkreten
Arbeitsplatzangebote der Wirtschaft und der Bereitschaft von
Drittstaatsangehörigen, über diese Regelung nach Deutschland zu kommen. Da die Verordnung
eine branchenbezogene Kontingentierung ermöglicht, aber nicht verlangt, wäre
eine branchendifferenzierte Erwägung bei der Abschätzung nicht zielführend
gewesen; insofern kann auch keine branchenbezogene Tarifabdeckung
angegeben werden.
40. Warum ist für Inländerinnen und Inländer sowie EU-Ausländerinnen und
EU-Ausländer die sozialversicherungsfreie Beschäftigung nach § 8
Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) für
70 Arbeitstage im Jahr möglich, während eine kontingentierte
kurzzeitige Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist (bitte
begründen)?
Die Ausübung einer geringfügigen (und damit in der Renten-, Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreien bzw. nicht -pflichtigen)
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch setzt neben der zeitlichen Befristung des Beschäftigungsverhältnisses
voraus, dass die Person die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausübt, wenn das
Arbeitsentgelt im Monat 520 Euro überschreitet. Die Bundesregierung nimmt an,
dass aufgrund der neuen Regelung einer kontingentierten Beschäftigung weit
überwiegend Drittstaatsangehörige einen Erwerbsaufenthalt in Deutschland als
berufsmäßige Ausübung anstreben werden. Durch den Ausschluss einer
geringfügigen Beschäftigung soll gewährleistet werden, dass kurzzeitig kontingentiert
beschäftigte Drittstaatsangehörige in die Sozialversicherung einbezogen
werden. Dies dient dem Schutz dieser Personengruppe.
41. Plant die Bundesregierung, die nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller bestehende Lücke im Kündigungsschutz, wonach für
„vorübergehende Aushilfen“ mit weniger als drei Monaten Arbeitszeit die
Kündigungsfrist aufgehoben wird (§ 622 Absatz 5 Nummer 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB), zu schließen, um Saisonarbeitskräfte
besser gegen Arbeitgeberwillkür zu schützen, dies auch mit Blick auf die
Praxis, dass Arbeitgeber erkrankte Saisonbeschäftigte in ihre
Heimatländer zurückschicken, um Behandlungskosten und
Lohnfortzahlungsansprüche zu umgehen (s.
www.oxfam.de/system/files/documents/230522_
oxfam_erdbeerspargel_final.pdf, S. 8)?
Nach § 622 Absatz 5 Nummer 1 BGB wird die gesetzliche
Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats
im Rahmen eines Aushilfsarbeitsverhältnisses während der ersten drei Monate
nicht aufgehoben. Vielmehr wird hier die Möglichkeit eingeräumt, die
Grundkündigungsfrist durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen
Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den ersten drei Monaten
zu verkürzen. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines
Aushilfsarbeitsverhältnisses und eine ausdrückliche Vereinbarung. Mögliche missbräuchlich
ausgesprochene Kündigungen, um Entgeltfortzahlungsverpflichtungen im
Krankheitsfall zu umgehen, können gerichtlich überprüft werden.
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