Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7789 –
Sicherheitsüberprüfungen von Schutzsuchenden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit 2018 nimmt Deutschland Schutzsuchende, die aus Seenot gerettet
wurden, im Rahmen von Relocation-Verfahren auf. Teil dieser Verfahren sind
sogenannte Sicherheitsüberprüfungen, die vom Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV), Bundeskriminalamt (BKA) und von der Bundespolizei
durchgeführt werden. Diese sollen der Bundesregierung zufolge sicherstellen, dass die
Personen, die aufgenommen werden, keine Bedrohung für die öffentliche
Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen. Dazu werden mithilfe eines durch
das BfV, das BKA und die Bundespolizei erarbeiteten, nichtstandardisierten
Fragebogens die Identität und die Plausibilität der Herkunft sowie Hinweise
bezüglich tatsächlicher Anhaltspunkte auf sicherheitsbezogene
Ausschlussgründe geprüft (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/9703 und 19/14638).
Diese Relocation-Verfahren und die dazugehörenden
Sicherheitsüberprüfungen stehen u. a. aufgrund der Dauer der Verfahren und der fehlenden
Informationen für Betroffene in der Kritik. Auch der Einsatz des Bundesamts für
Verfassungsschutz außerhalb Deutschlands ist rechtlich umstritten, weil hierfür
keine Rechtsgrundlage vorliegt (eu-relocation-watch.info/pdf/BE_Relocation
Report.pdf). Die Fraktion DIE LINKE. fragt seit 2018 regelmäßig nach dem
Stand der Aufnahmezusagen durch die Bundesregierung und der tatsächlich
erfolgten Überstellungen von Geflüchteten aus Malta und Italien nach
Deutschland (vgl. zum Beispiel Bundestagsdrucksachen 20/1316 und
19/31421).
Im April 2023 wurde bekannt, dass die bei den Relocation-Verfahren
erprobten Sicherheitsüberprüfungen künftig auch bei der Aufnahme von gefährdeten
Afghaninnen und Afghanen angewandt werden sollen (vgl. Antwort der
Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin des Innern und für
Heimat Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Mündliche Frage 37 der
Abgeordneten Clara Bünger, Plenarprotokoll 20/96). Ende März 2023 waren die
Visaverfahren afghanischer Staatsangehöriger mit Aufnahmezusage aufgrund von
Berichten über angebliche Missbrauchsversuche beim
Bundesaufnahmeprogramm durch vermeintliche „Scharia-Richter“ pauschal ausgesetzt worden,
obwohl es für diese Vorwürfe keine Belege gab, wie ein Sprecher des
Auswärtigen Amts bei der Regierungspressekonferenz am 5. April 2023 berichtete. Er
betonte ferner, die „etablierten Prüfmechanismen“ hätten funktioniert. Den-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8154
20. Wahlperiode 29.08.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
28. August 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
noch habe man sich entschieden, „optimierte Sicherheitsmaßnahmen“
einzuführen (
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonfe
renz-vom-5-april-2023-2183456). Seither warten mehr als 14 000 gefährdete
Afghanen und Afghaninnen trotz Aufnahmezusage darauf, nach Deutschland
einreisen zu können (
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/afghanistan-a
usreise-bundesaufnahmeprogramm-100.html). Die Aufnahmeersuchen von
weiteren Zehntausenden Afghaninnen und Afghanen, die auf einen Platz im
Bundesaufnahmeprogramm hoffen, sind in dieser Zahl noch nicht
berücksichtigt. Bevor sie entsprechende Visa erhalten, müssen sie künftig mehrstündige
Sicherheitsbefragungen bei der deutschen Botschaft in Islamabad durchlaufen.
Aus Sicht der Fragestellenden wird dies zu massiven Verzögerungen bei den
Ausreisen der Betroffenen führen, insbesondere wenn es auf längere Zeit bei
der berichteten Bearbeitung von fünf Fällen pro Tag bleiben sollte (
https://ww
w.businessinsider.de/politik/deutschland/nach-stop-wegen-ungereimtheiten-bu
ndesregierung-startet-aufnahmeprogramm-fuer-gefaehrdete-afghanen-wie
der/). Aufgrund der Gefährdungssituation der Betroffenen könnten diese
Verzögerungen zu schwerwiegenden Folgen bis hin zum Tod führen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung geht auf Grund der Einleitung und der Fragestellungen
davon aus, dass die Fragesteller jeweils Informationen über die
Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Rahmen des gegenwärtigen freiwilligen
europäischen Solidaritätsmechanismus nach der Solidaritätserklärung vom 22. Juni
2022, sowie den Aufnahmen aus Afghanistan erfragen wollen. Im Rahmen
dieser Sicherheitsüberprüfungen sind Mitarbeitende des Bundesamts für
Verfassungsschutz (BfV), Bundeskriminalamt (BKA) und der Bundespolizei (BPol)
im Wege der Organleihe für das für die Aufnahmeverfahren zuständige
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) tätig.
Die Anpassung des Verfahrens und Etablierung von Sicherheitsinterviews bei
den Aufnahmen aus Afghanistan war notwendig, weil es vereinzelte konkrete
Hinweise auf mögliche Missbrauchsversuche bei den laufenden Aufnahmen
aus Afghanistan gab. Durch die im Rahmen der Aufnahmeverfahren für
gefährdete afghanische Staatsangehörige durchgeführten Überprüfungen soll
sichergestellt werden, dass keine Personen aufgenommen werden, bei denen ein
Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere solche, die sicherheitsrelevante Kriterien
erfüllen.
Diese Verfahren werden bereits regelmäßig in anderen Aufnahmeverfahren wie
beispielsweise dem Resettlement durchgeführt. Es handelt sich daher nicht um
ein neuartiges oder zusätzliches Verfahren, welches ausschließlich die
Aufnahmen ehemaliger Ortskräfte und weiterer besonders gefährdeter afghanischer
Staatsangehöriger betreffen würde.
1. Wie viele Sicherheitsüberprüfungsverfahren wurden 2022 und im
bisherigen Jahr 2023 durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurden
Sicherheitsbedenken von beteiligten Behörden festgestellt bzw. vorgebracht
(bitte nach Monaten, Ort der Befragung und Staatsangehörigkeit der
befragten Personen aufschlüsseln)?
Die Angaben können nachstehender Übersicht entnommen werden. Ein
statistischer Nachhalt erfolgt nach Kalenderwochen (KW).
Sicherheitsüberprüfungsverfahren durch Deutschland im Rahmen von
Übernahmen auf Grundlage des Freiwilligen europäischen Solidaritätsmechanismus.
KW 2022 Ort Befragungen Staatsangehörigkeiten Sicherheitsbedenken
35 Italien 92 BGD, BFA, CMR, CIV, ERI,
GMB, GHA, GIN, MLI, NGA,
PAK, XXA (Staatenlos), SOM,
SSD, SDN, SYR
0
41 Italien 91 CMR, CIV, ERI, GIN, MLI,
NGA, SOM, SSD, SDN
1
41 Zypern 51 AFG, SYR 2
45 Zypern 47 AFG, SYR 3
47 Zypern 66 AFG, SYR, SOM 2
48 Italien 90 CMR, CIV, GMB, GIN, MLI,
NER, SLE, SSD, SDN
1
48 Frankreich 1 MLI 0
49+50 Zypern 126 AFG, COD, NGA, SOM, SYR 10
50 Italien 92 CMR, CIV, EGY, GMB, GIN,
LBR, MLI, SLE, SDN, YEM
2
KW 2023 Ort Befragungen Staatsangehörigkeiten
Sicherheitsbedenken
2+3 Italien 95 CMR, CIV, GIN, MLI,
NGA, SLE, SSD, SDN
4
3 Spanien 56 AFG, MAR, SSD,
SDN, YEM
0
5+6 Spanien 107 AFG, TCD, NGA,
SSD, SDN, SYR,
TUN, YEM
1
7+8 Zypern 109 AFG, IRN, IRQ, SYR 6
9 Zypern 55 AFG, CMR, COD,
GIN, IRQ, SYR
0
8+9 Italien 113 BGD, CMR, CIV,
GIN, MLI, NGA,
PAK, SLE
3
11 Italien 47 AFG, CMR, CIV,
EGY, GIN, IRN, SYR,
SOM
2
12+13 Italien 116 AFG, CMR, CIV,
GMB, GIN, GNB,
SLE
8
16 Italien 56 CMR, TCD, CIV,
GIN, MLI
10
17+18 Zypern 152 AFG, COD, SYR 4
19+20 Zypern 101 AFG, COD, IRQ, SYR 1
18+19 Italien 102 BFA, CMR, CIV,
EGY, GIN, MLI,
NGA, SLE
5
21 Italien 57 BFA, CMR, TCD,
CIV, GIN, MLI, SLE,
SDN
3
22+23+24 Zypern 139 AFG, COD, GIN,
SLE, SOM, SYR
3
KW 2023 Ort Befragungen Staatsangehörigkeiten
Sicherheitsbedenken
25+26 Italien 83 BFA, CMR, CIV,
COD, ERI, GIN,
GNB, LBY, MLI,
NER, NGA, SLE,
SDN, TGO, YEM
6
27 Zypern 8 AFG, DRC 0
Sicherheitsüberprüfungsverfahren durch Deutschland im Rahmen von
Aufnahmen aus Afghanistan (§ 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)).
Zeitraum Ort Befragungen
Staatsangehörigkeiten
Sicherheitsbedenken
Seit
Wiederaufnahme zum 26.06.2023
(Stand 21.07.2023)
Pakistan 99 AFG 0
2. Was waren bei den 2022 und 2023 durchgeführten
Sicherheitsüberprüfungsverfahren, bei denen Sicherheitsbedenken geäußert wurden, die
jeweiligen konkreten Gründe für diese Bedenken (bitte jeweils die Anzahl
angeben)?
Eine statistische Erfassung, welche Ausschlussgründe wie oft zu
Sicherheitsbedenken führen, findet nicht statt. Sofern bei den in den Jahren 2022 und 2023
durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen Bedenken geäußert wurden, bezogen
sich diese in der Mehrzahl der Fälle auf Sicherheitsbedenken wegen besonderer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige
erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
3. Kann die Bundesregierung genauere Angaben dazu machen, welche
Anhaltspunkte als Sicherheitsgefährdung gewertet werden, und wenn ja,
welche?
Geht es bereits um das Vorhandensein „nicht grundrechtskonformer
Ansichten“ (vgl. Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 20/6857)
oder um „nicht grundgesetzkonforme Ansichten“, und was bedeutet das
jeweils konkret?
Oder geht es enger um eine konkrete Nähe zu „extremistischen Gruppen“
und/oder um Bestrebungen gegen die „freiheitliche demokratische
Grundordnung“ oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland?
Die Bundesregierung verweist auf die für die jeweiligen Verfahren
veröffentlichten gültigen Aufnahmeanordnungen bzw. die aus der Resettlementanordnung
analog anzuwendenden Ausschlussgründe. Die Frage, welche Anhaltspunkte
als Sicherheitsgefährdung gewertet werden, lässt sich nicht abschließend oder
abstrakt, sondern lediglich anhand einer umfassenden Würdigung aller
Umstände und Tatsachen des konkreten Einzelfalls beantworten.
4. Hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Behörden anderer
EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen
Schutzsuchender seit 2019 kooperiert, und wenn ja, mit welchen Behörden
(bitte jeweilige Mitgliedstaaten und Behörden einzeln auflisten)?
5. Hat das BfV mit Behörden von Nicht-EU-Staaten im Rahmen von
Sicherheitsüberprüfungen Schutzsuchender seit 2019 kooperiert, und wenn
ja, mit welchen Behörden, und in welcher Form (bitte jeweilige Staaten
und Behörden auflisten)?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet:
Das BfV kündigt im Rahmen seiner Tätigkeiten in der Organleihe für das
BAMF die Entsendung seiner Mitarbeitenden den in den jeweiligen
Einsatzländern zuständigen Behörden an.
6. Werden bei den Sicherheitsüberprüfungen erhobene Daten bzw.
Erkenntnisse an andere deutsche Behörden weitergegeben, wenn ja, an welche,
und welche weiteren Behörden sind an den Befragungen ggf. neben dem
BfV, BKA und der Bundespolizei beteiligt?
7. Werden Erkenntnisse aus den Sicherheitsüberprüfungen und
Sicherheitsbefragungen an Nachrichtendienste oder Polizeidienststellen anderer EU-
Staaten und Nicht-EU-Staaten weitergegeben (insbesondere bei
erhobenen Sicherheitsbedenken), und wenn ja, in welchem Umfang, und in
welcher Form, und zu welchem Zweck?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Fallen im Rahmen der Sicherheitsinterviews Informationen an, welche die
gesetzlichen Aufgaben der Behörden im In- und Ausland betreffen, so können
diese nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften für
die Datenübermittlung an nationale oder internationale Behörden und Prüfung
des jeweiligen Einzelfalls übermittelt werden.
8. Welche konkreten Einzelmaßnahmen umfassen die
Sicherheitsüberprüfungsverfahren (bitte auflisten), und welche Aufgaben übernehmen dabei
welche Behörden?
Die sicherheitsbezogene Überprüfung umfasst einen automatisierten
Datenabgleich mit den Datenbanken der Sicherheitsbehörden. In der Regel schließt sich
eine Befragung vor Ort durch Angehörige des BfV, BPol oder BKA im Wege
der Organleihe für das BAMF an. Die logistischen Aufgaben werden
gemeinschaftlich wahrgenommen.
9. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen dem BKA, BfV und der
Bundespolizei ausgestaltet, und welche Daten werden untereinander geteilt, und
sind stets alle drei Behörden an den Verfahren beteiligt?
BKA, BfV und BPol üben die Maßnahmen in Organleihe für das BAMF aus
und sind an allen Verfahren beteiligt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
BfV unterstützen das BAMF über die Durchführung der Interviews hinaus auch
bei der Planung und Organisation derselben.
a) Welche Sicherheitsbehörden mit wie vielen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern führen die mehrstündigen Interviews mit Afghaninnen und
Afghanen mit Aufnahmezusage an der deutschen Botschaft in
Islamabad durch?
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens in Islamabad/Pakistan wurden die
Sicherheitsinterviews für das BAMF von vier Mitarbeitenden des BfV, des BKA
und der BPol bestritten (Stand: 28. Juli 2023). Diese Kapazitäten wurden
seither signifikant aufgestockt. Die Anzahl der eingesetzten Mitarbeitenden variiert
je nach Anzahl der durchzuführenden Sicherheitsinterviews pro Woche.
b) Wie ist es zu erklären, dass mit den erweiterten
Sicherheitsbefragungen bereits in der Woche vom 26. Juni 2023 begonnen werden konnte
(vgl. Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Rita
Schwarzelühr-Sutter auf die Mündliche Frage 28 der Abgeordneten
Clara Bünger, Plenarprotokoll 20/114), obwohl die Bundesregierung
auf Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger am 21. Juni 2023
mitgeteilt hatte, dass mit der Verlegung des dafür benötigten Personals an
die deutsche Botschaft in Islamabad noch gar nicht begonnen wurde
(Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 25,
Plenarprotokoll 20/111)?
Mitarbeiter welcher Behörden haben in der Woche vom 26. Juni 2023
die Sicherheitsbefragungen in Islamabad durchgeführt?
Zum Zeitpunkt der Antwort auf die Mündliche Frage 25, Plenarprotokoll 20|
111 war die Verlegung des Personals in der Vorbereitung. Die ersten
Sicherheitsinterviews fanden am 26. Juni 2023 unter Beteiligung von Mitarbeitenden
des BfV, der BPol und des BKA statt.
c) Gibt es konkrete Planungen dazu, die Zahl der Sicherheitsbefragungen
an der Deutschen Botschaft in Islamabad zu erhöhen, sodass künftig
1 000 Visa monatlich an gefährdete Afghaninnen und Afghanen erteilt
werden können, wie dies im Bundesaufnahmeprogramm vorgesehen
ist (AFP vom 22. Juni 2023), und wenn ja, welche?
Wann kann realistischerweise mit der Bearbeitung und Erteilung von
1 000 Visa monatlich gerechnet werden, und welche Maßnahmen
müssen dazu abgesehen von der Verlegung zusätzlichen Personals
ergriffen werden (zum Beispiel mit Blick auf räumliche Kapazitäten,
Ausstattung mit technischen Geräten etc.)?
Die Bundesregierung plant, allen Personen mit Aufnahmezusage, die ausreisen
möchten und die ausreisefähig sind (also z. B. über Pässe verfügen und
pakistanische Ausreiseanforderungen erfüllen), eine möglichst zeitnahe Ausreise zu
ermöglichen. Ende Juni 2023 hat die Bundesregierung die Verfahren zur
Ausreise gefährdeter afghanischer Staatsangehörige mit einer Aufnahmezusage
wiederaufgenommen. Die Wiederaufnahme der Ausreisen erfolgte schrittweise.
In den vergangenen Wochen hat die Bundesregierung sukzessive die
Kapazitäten so ausgeweitet, dass inzwischen mehrere Hundert Sicherheitsbefragungen
pro Monat erfolgen können.
Einige Faktoren, die für eine Ausreise vorliegen müssen, liegen jedoch nicht im
Einflussbereich der Bundesregierung. So hat die Bundesregierung keinen
Einfluss darauf, ob die aufzunehmenden Personen die Voraussetzungen für eine
Ein- und Ausreise nach und von Pakistan erfüllen, also insbesondere
afghanische Pässe und pakistanische Ein- und ggf. Ausreisevisa erhalten. Außerdem
haben manche aufzunehmenden Personen kein Interesse mehr an einer
Ausreise nach Deutschland, etwa weil sie in einem anderen sicheren Staat Aufnahme
gefunden haben.
d) Inwiefern ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in
die Sicherheitsüberprüfungsverfahren in der Botschaft in Islamabad
einbezogen, und in welcher Form besteht dabei eine Kooperation mit
den Sicherheitsbehörden?
Das BAMF koordiniert die Sicherheitsbefragungen vor Ort. Dazu gehört die
Erstellung der Interviewpläne in enger Zusammenarbeit mit dem von der
Bundesregierung beauftragten Dienstleister für die Ausreiseorganisation, die
Gestellung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern sowie die Sicherstellung
eines reibungslosen Ablaufs der Interviews. Die Sicherheitsbehörden sind in
Organleihe für das BAMF tätig.
10. Welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen,
welche Fragen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gestellt werden?
a) Werden den betroffenen Personen Fragen zu Fluchtgründen gestellt,
und wenn ja, welche (bitte konkrete Fragestellung ausführen)?
b) Werden Fragen zu familiären Bezügen innerhalb des Herkunftslands
gestellt, und wenn ja, welche (bitte konkrete Fragestellung
ausführen)?
c) Werden den betroffenen Personen Fragen zum Verbleib der
Personalpapiere gestellt (bitte konkrete Fragestellung ausführen)?
d) Werden den betroffenen Personen Fragen zur Beteiligung am
Wehrdienst oder zu anderweitiger Beteiligung an Kampfhandlungen
gestellt (bitte konkrete Fragestellung ausführen)?
12. Gibt es abgesehen von dem erarbeiteten Leitfaden weitere Vorgaben
hinsichtlich der Gesprächsführung, wenn ja, welche (bitte mit genauer
Bezeichnung auflisten)?
Die Fragen 10 bis 10d und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14638 wird verwiesen.
11. Ist es weiterhin geübte Praxis, dass die Mitarbeitenden des BfV sich in
den Sicherheitsbefragungen als „Regierungsmitarbeiter bzw. -
mitarbeiterinnen“ ausgeben (Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache
19/14638), und
Ja, dies trifft zu. Die Mitarbeitenden des BfV führen die Sicherheitsinterviews
im Rahmen der Aufnahme- und Übernahmeverfahren in Organleihe für das
BAMF durch und können auf die Tätigkeit für dieses hinweisen.
a) entspricht dies den Gepflogenheiten auch bei der Teilnahme von BfV-
Beschäftigten bei Asylanhörungen des BAMF bzw. bei
Sicherheitsbefragungen von Asylsuchenden im Asylverfahren in Deutschland,
Nein, dies trifft nicht zu.
b) warum werden die Befragten aus Sicht der Fragestellenden darüber im
Unklaren gelassen, mit welcher Behörde sie dort sprechen und ggf.
Sachverhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
preisgeben?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
13. Welche Anforderungen (etwa hinsichtlich Ausbildung, Fortbildung etc.)
müssen die Mitarbeitenden der beteiligten Sicherheitsbehörden erfüllen,
welche die Sicherheitsüberprüfungen durchführen (bitte möglichst
konkret ausführen)?
Ein einheitlicher, behördenübergreifender Anforderungskatalog an die
eingesetzten Mitarbeitenden besteht nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9703
verwiesen.
14. Durchlaufen die für die Sicherheitsüberprüfungen zuständigen
Mitarbeitenden des BfV, des BKA und der Bundespolizei eine spezifische
Ausbildung, welche sie zur Durchführung der Überprüfungen qualifiziert, und
wenn ja, was sind die Inhalte dieser Ausbildung (bitte möglichst konkret
ausführen)?
Die zu entsendenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden
erhalten vor Entsendung grundsätzlich eine ausführliche Rechtsschulung sowie
eine Schulung in Sachen Interviewführung und interkultureller Kompetenz.
Zudem erfolgt grundsätzlich eine landeskundliche Einweisung in die jeweiligen
Herkunfts- und Aufenthaltsländer der Schutzsuchenden. Nach Abschluss der
Schulungen begleiten grundsätzlich neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
erfahrene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Sicherheitsinterviews.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
a) Wenn nein, mit welcher Begründung wird von einer entsprechenden
Schulung abgesehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
b) Wenn ja, wie viele Mitarbeitende des BfV, des BKA und der
Bundespolizei haben aktuell diese Ausbildung abgeschlossen (bitte nach
Behörden aufschlüsseln)?
Da an den Schulungen regelmäßig auch Mitarbeitende teilnehmen, die die
Kurse bereits absolviert haben und an der Schulung lediglich zu
Wiederholungszwecken teilnehmen, kann die absolute Anzahl derjenigen
Schulungsteilnehmenden je Behörde, die die unterschiedlichen Schulungen abgeschlossen haben,
nicht angegeben werden.
15. Werden die Mitarbeitenden für besondere Schutzbedarfe von
geflüchteten Personen (zum Beispiel Trauma) geschult, wenn ja, bitte ausführen,
wenn nein, warum nicht?
Es erfolgen Schulungen im Hinblick auf unterschiedliche Aspekte des
Erkennens und des Umgangs mit Vulnerabilität. Nach Verfügbarkeit werden
Schulungsangebote zum Thema „Opferzeugen“ des BKA angenommen und die zu
entsendenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dahingehend fortgebildet.
Im Übrigen wird die Antwort auf Frage 14 verwiesen.
16. Werden Minderjährige unter Ausschluss von Sorgeberechtigten oder
Rechtsbevollmächtigen interviewt, und wenn ja, auf welcher
Rechtsgrundlage geschieht das?
Minderjährige werden grundsätzlich ab einem Alter von 16 Jahren interviewt.
Müssen sie gemäß der für das jeweilige Verfahren geltenden Regelungen
begleitet werden, wird dies sichergestellt.
17. Besteht eine Verpflichtung, Dolmetschende zu den Gesprächen
hinzuziehen, wenn nein, warum nicht, und wie wird dann entschieden, ob ein
Gespräch ohne eine sprachmittelnde Person stattfindet oder nicht?
Sprachmittlerinnen und Sprachmittler stehen für jedes Gespräch zur Verfügung
und es wird den Schutzsuchenden geraten, diese zu nutzen, auch wenn eine
Verständigung zwischen ihnen und den Interviewenden ohne Sprachmittlung
möglich ist.
18. Unter welchen Bedingungen werden Gespräche unterbrochen oder erneut
durchgeführt?
Gespräche werden unter anderem für Erholungspausen unterbrochen. In
seltenen Fällen werden Personen nochmals zu einem Gespräch eingeladen, sofern
noch offene Fragen bestehen.
19. Wird den Schutzsuchenden in mündlicher oder schriftlicher Form eine
Mitschrift und Rückübersetzung des Gesprächs zugänglich gemacht, und
wird ihnen die Möglichkeit gegeben, Übersetzungs- und
Verständnisfehler zu korrigieren, und wenn nein, warum nicht?
Zu Beginn sowie zum Abschluss des Gespräches werden die Schutzsuchenden
und die Dolmetschenden gefragt, ob die Verständigung problemlos möglich ist
bzw. war. Unmittelbar im laufenden Interview wird zu relevant erscheinenden
Aussagen sichergestellt, dass diese korrekt verstanden wurden.
20. Trifft die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten an die
Fragestellenden herangetragene Information zu, dass die personenbezogenen
Daten der Sicherheitsbefragten ausschließlich zur Nachvollziehbarkeit des
Verwaltungshandelns des BfV für eine begrenzte Zeit in einer Excel-
Tabelle und in einer Sachakte sowie konkrete Angaben zu der Befragung
als Textdokumente erfasst werden? Wenn dies zutrifft,
Die in Rede stehende Information trifft für die vom BfV im Rahmen der
Organleihe für das BAMF verarbeiteten Daten zu. Das diesbezügliche
Verwaltungsverfahren für die Aufnahmeverfahren wird im BAMF geführt. Die
Rahmenbedingungen für Speicherungen durch das BfV können den Antworten zu den
Fragen 20a bis 20g entnommen werden.
a) wie lange werden die jeweiligen Dokumente gespeichert (bitte nach
Excel-Tabelle, Sachakte und Textdokumenten unterscheiden),
Dokumente, die ausschließlich personenbezogene Daten zu Schutzsuchenden
enthalten, zu denen keine Sicherheitsbedenken erhoben wurden, werden
gelöscht, sobald die Beteiligung der in Organleihe für das BAMF tätigen
Mitarbeitenden des BfV am jeweiligen Verfahren beendet ist.
Haben die in den Dokumenten enthaltenen Informationen und
personenbezogenen Daten Bezug zu einem aus einem Verfahren erwachsenen Rechtsstreit, so
werden diese zunächst aufbewahrt.
Ergeben sich aus einzelnen Dokumenten des vom BAMF geführten
Verwaltungsverfahrens tatsächliche Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Tatbestände
des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), so
unterliegen diese den gesetzlichen Löschfristen.
b) wo werden die jeweiligen Dokumente gespeichert (bitte nach Excel-
Tabelle, Sachakte und Textdokumenten unterscheiden),
Die Excel-Tabellen (Interviewpläne) werden auf lokalen, beschränkt für die mit
Planung und Durchführung der Sicherheitsinterviews beauftragten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglichen Laufwerken abgelegt bis die Beteiligung
beendet ist.
Die jeweilige Sachakte befindet sich im System der elektronischen
Aktenhaltung des BfV, bezüglich deren Inhalt auf die Antwort zu Frage 20g verwiesen
wird. Die Textdokumente befinden sich – zeitlich überschneidend – an beiden
genannten Speicherorten. Beide unterliegen den in der Antwort zu Frage 20a
erläuterten Speichervorschriften.
c) was ist die Rechtsgrundlage für die jeweilige Speicherung der Daten
(bitte nach Excel-Tabelle, Sachakte und Textdokumenten
unterscheiden),
Alle genannten Dokumente werden im Sinne des Grundsatzes der
Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns für den in der Antwort zur Frage 20a
beschriebenen Zeitraum gespeichert. Ergeben sich aus einzelnen Dokumenten
tatsächliche Anhaltspunkte für die Tatbestände des § 3 Absatz 1 BVerfSchG, so
richtet sich die Speicherung nach den dort getroffenen Regelungen.
d) wer hat Zugriff auf die gespeicherten Informationen (bitte nach Excel-
Tabelle, Sachakte und Textdokumenten unterscheiden),
Auf die jeweils verfahrensbezogene Excel-Tabelle (Interviewplan) haben
diejenigen Personen Zugriff, die mit der Planung oder Durchführung der Verfahren
im Rahmen der Organleihe betraut sind. Dies gilt auch für gefertigte
Textdokumente. Sofern diese Textdokumente erhobene Sicherheitsbedenken erläutern,
so sind diese auch denjenigen Personen zugänglich, die für die rechtliche
Prüfung der Sicherheitsbedenken zuständig sind.
Auf die Sachakte haben diejenigen Personen Zugriff, die diese im Rahmen
ihrer jeweiligen dienstlichen Aufgabenerfüllung benötigen.
e) welche konkreten personenbezogenen Daten werden in der Excel-
Tabelle gespeichert (bitte möglichst detailliert ausführen),
Die Excel-Tabellen enthalten folgende personenbezogenen Daten:
lokales Aktenzeichen, ggf. lokale Personennummer (z. B. United Nations High
Commissioner for Refugees (UNHCR)-Case- Indentification (ID); UNHCR-
ID)
deutsches Aktenzeichen des BAMF
Name, Vorname
Geburtsdatum, Alter
Staatsangehörigkeit, Geburtsland
Sprache
besondere medizinische Bedarfe/Hemmnisse.
f) welche Angaben zur Befragung werden als Textdokumente
gespeichert (bitte möglichst detailliert ausführen),
Aus den Sicherheitsinterviews werden in Textdokumenten die
Verschriftlichungen der erhobenen Sicherheitsbedenken abgespeichert. Auf die Antworten zu
der Frage 20, 20a, 20c und 20g der Bedingungen für die Speicherung der
enthaltenen Daten im BfV wird verwiesen.
g) welche konkreten Informationen finden sich in der Sachakte (bitte
möglichst detailliert ausführen),
In die Sachakte gehen der Schriftverkehr zum Verfahren bezüglich der
Logistik, Planung und Organisation sowie ggf. separat alle erhobenen
Sicherheitsbedenken mit Bezug zum gesetzlichen Auftrag des BfV nach § 3 Absatz 1
BVerfSchG ein.
Dies umfasst in diesen Fällen alle vorliegenden sachverhalts- und
personenbezogenen Daten.
h) in welchen Konstellationen wird über die Betroffenen eine
Personenakte („P-Akte“) angefertigt und geführt, und
Über Schutzsuchende, zu denen Sicherheitsbedenken erhoben wurden, wurden
im BfV bislang keine Personenakten angelegt.
i) wie können die betroffenen Personen ihre Rechte nach den Artikeln 15
bis 19 der Datenschutz-Grundverordnung bzw. den §§ 57 und 58 des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie den korrespondierenden
fachgesetzlichen Regelungen wahrnehmen, und erhalten sie insbesondere
Kenntnis von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im BfV und
ggf. in weiteren Behörden?
Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlichen Anträge gemäß
Artikel 15, ff. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. nach der
bereichspezifischen Regelung des § 15 BVerfSchG sowohl selbst als auch über einen
Bevollmächtigten oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit an das BfV richten. Die genannten Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind für das BfV nicht anwendbar. Die
Anträge werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beschieden.
21. Wer entscheidet über das Bestehen von Sicherheitsbedenken (bitte
Behördenzugehörigkeit, Ausbildung und konkrete Rolle während des
Sicherheitsüberprüfungsverfahrens benennen)?
Sofern sich im Rahmen eines Sicherheitsinterviews tatsächliche Anhaltspunkte
für das Vorliegen von Ausschlussgründen ergeben, werden diese von den in
Organleihe für das BAMF interviewenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
der Sicherheitsbehörden sorgfältig abgewogen und im Falle der Bejahung von
Sicherheitsbedenken verschriftet. Die entstandene Schriftlage wird von
Mitarbeitenden des BfV anschließend rechtlich geprüft und an das BAMF zur
Entscheidung über die Übernahme, Aufnahme bzw. das Fortbestehen des
Aufnahmegrundes weitergeleitet.
22. Welche konkreten Informationen erhalten die befragten Personen vor der
Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen zu dem Verfahren und
dessen Zweck (bitte möglichst konkret ausführen und erläutern, in welcher
Form und Sprache diese Informationen mitgeteilt werden)?
Die Information, welche Verfahrensschritte anstehen, wird den zu befragenden
Personen in der Regel vorab mitgeteilt. Zudem wird zu Beginn des Gesprächs
über den Ablauf informiert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
23. Entspricht es der Einschätzung der Bundesregierung, dass ein in der
Regel drei- bis vierstündiges Gespräch (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/13863) eine ausreichende
Grundlage für die Entscheidung über die Feststellung und ggf.
Mitteilung von Sicherheitsbedenken darstellt (bitte begründen)?
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit bieten die unmittelbaren
Gespräche mit den schutzsuchenden Personen ein bestmögliches Mittel zur Prüfung
ob ein Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere solche, die sicherheitsrelevante
Kriterien erfüllen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
24. Gibt es für Schutzsuchende Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung
vorzugehen, angesichts der Tatsache, dass sie gar nicht über den
Ausgang der Beurteilung informiert werden (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/14638), und wenn ja,
welche?
Inwiefern werden sie vorab über eventuelle Beschwerdemöglichkeiten
aufgeklärt, wie viele Personen sind seit 2017 gegen die Entscheidungen
vorgegangen, welche im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens
getroffen wurden, und wie endeten die entsprechenden Verfahren?
Um gegen eine Entscheidung im Rahmen eines Übernahme- oder
Aufnahmeverfahrens bzw. im Falle der Versagung eines Visums zur Einreise vorzugehen,
stehen den Betroffenen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur
Verfügung. Bisher sind keine Verfahren im Sinne der Fragestellung anhängig.
25. Mit welcher Begründung werden die Schutzsuchenden nicht über das
Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung informiert (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/14638), und gibt es
Pläne, dies in Zukunft zu tun, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein,
warum nicht?
Die Sicherheitsüberprüfung stellt einen Teil eines einheitlichen Verfahrens und
Entscheidung zur Aufnahme einer Person dar. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu Frage 24 verwiesen. Eine Änderung des Verfahrens ist vor diesem
Hintergrund aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich.
26. Gibt es interne Evaluations- oder Kontrollmechanismen zur Qualität und
Aussagekraft der Sicherheitsüberprüfungen durch das BfV, das BKA und
die Bundespolizei, und wenn ja, wie sind diese ausgestaltet, und wenn
nein, warum nicht?
BfV, BPol und BKA führen während der Einsätze in Organleihe für das BAMF
tägliche Briefings und Debriefings durch. Nach der Rückkehr aus jedem
Einsatz führen die Mitarbeitenden des BfV ein Abschluss-Debriefing durch,
dessen Ergebnisse im Rahmen der Qualitätssicherung in den Prozess der
fortwährenden Aus- und Weiterbildung einfließen.
27. Führt das BfV auch außerhalb des Relocation-Verfahrens und der
Aufnahme gefährdeter Afghaninnen und Afghanen
Sicherheitsüberprüfungen von Schutzsuchenden durch (bitte möglichst konkret benennen), und
inwiefern sind diese für die Aufgabenerfüllung des BfV erforderlich
(bitte möglichst konkret ausführen)?
Mitarbeitende des BfV führen Sicherheitsinterviews außerdem im Rahmen von
Aufnahmeprogrammen des Bundes, wie Resettlement, durch.
Bezüglich der zweiten Teilfrage verweist die Bundesregierung darauf, dass die
Mitarbeitenden des BfV die Sicherheitsinterviews in den
Bundesaufnahmeverfahren im Rahmen der Organleihe für das BAMF wahrnehmen.
28. Unterscheiden sich die Sicherheitsüberprüfungen gefährdeter
Afghaninnen und Afghanen von denen im Rahmen der Relocation-Verfahren, und
wenn ja, inwiefern (bitte möglichst detailliert ausführen)?
Es bestehen keine grundsätzlichen Unterschiede.
29. Inwiefern ist der Einsatz bei Sicherheitsüberprüfungen Teil der regulären
Arbeit des BfV (bitte ausführen)?
Sicherheitsüberprüfungen im Sinne der Frage erfolgen im Wege der Organleihe
für das BAMF.
30. Inwiefern ist eine Sicherheitsüberprüfung für alle Schutzsuchenden im
Relocation-Verfahren bzw. bei der Aufnahme gefährdeter Afghaninnen
und Afghanen mit den Vorgaben des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vereinbar, insbesondere dem Erfordernis des Vorliegens tatsächlicher
Anhaltspunkte (§ 4 Absatz 1 Satz 3) und der Freiwilligkeit (§ 8 Absatz 4)?
Auf die Antworten zu der Frage 29 und 20a bis 20i wird verwiesen.
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