Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7869 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des
Strafgesetzbuches in den Jahren 2021 und 2022
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuches (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist
ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB
(terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die
ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen der
Fragen 1 und 3 – auch soweit diese Fragen in den Fragen 11 bis 21 in Bezug
genommen werden – ausschließlich auf die in den Jahren 2021 und 2022 vom
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) eingeleiteten oder von
den Staatsanwaltschaften der Länder übernommenen Ermittlungsverfahren und
für alle Teilfragen der Fragen 2, 4 bis 10 – auch soweit diese Fragen in den
Fragen 11 bis 21 in Bezug genommen werden –, 22 bis 25 sowie 27 bis 31 auf
die vom GBA geführten Ermittlungs- und Strafverfahren mit folgender
Einschränkung:
Die Bundesregierung gibt zu den in den Jahren 2021 und 2022 verdeckt
geführten Ermittlungsverfahren aus Gründen des Staatswohls keine Auskünfte, auch
nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird insoweit durch das gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige
Interesse des Staatswohls sowie durch das Interesse der verfassungsrechtlichen
Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten
Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine Auskunft würde
konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln.
Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8353
20. Wahlperiode 14.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom
13. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Informationsinteresse des Parlaments daher hinter den berechtigten Interessen
an einer effektiven Strafverfolgung zurück.
Das Interesse an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege
leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls
Verfassungsrang.
1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte aus
welchen Vereinigungen wurden im Phänomenbereich Politisch motivierte
Kriminalität-links (PMK-links) in den Jahren 2021 und 2022 entweder
vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden
Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben (bitte jeweils nach Jahren
getrennt beantworten)?
a) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw.
auch) nach § 129a StGB ermittelt?
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur
bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Der GBA hat im Jahr 2021 ein Ermittlungsverfahren gemäß § 129a des
Strafgesetzbuches (StGB) gegen Unbekannt im Phänomenbereich politisch
motivierte Kriminalität-links (PMK links) eingeleitet und ein wegen desselben
Sachverhalts von der Staatsanwaltschaft eines Landes geführtes
Ermittlungsverfahren übernommen. Das Ermittlungsverfahren betrifft die terroristische
Vereinigung Vulkane/Vulkangruppen.
Im Jahr 2022 hat der GBA kein Ermittlungsverfahren im Sinne der
Fragestellung eingeleitet oder von einer Staatsanwaltschaft der Länder übernommen.
c) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung von
Mitgliedern“ für eine terroristische Vereinigung?
Der Vorwurf in dem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2021 lautete nicht auf
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder Werbung von Mitgliedern
für eine terroristische Vereinigung.
d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
e) In wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch der Anwerbung bzw.
des Einsatzes von V-Leuten?
f) In wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch zur Gewinnung von
Kronzeugen gegen die Beschuldigten?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte die Überwachung der
Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihres Umfelds, und wie
viele Personen waren davon jeweils betroffen (bitte aufschlüsseln)?
h) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon
betroffen, und was wurde beschlagnahmt?
8. In wie vielen und welchen Fällen wurden bei Verfahren nach § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-links in den Jahren 2021 und 2022
Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht
ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
10. In wie vielen und welchen Fällen wurde die Kontrolle der schriftlichen
Kommunikation der wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten inhaftierten Beschuldigten
mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei
Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet?
Die Fragen 1e bis 1h, 8 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt wegen
des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung
nach § 129a StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von
Mitgliedern) in den Jahren 2021 und 2022 Untersuchungshaft verhängt?
a) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft?
b) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu
Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (bitte Anzahl der Jahre bzw. Monate angeben) verurteilt?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung wurde nicht verhängt.
3. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2021 und 2022 zur Einstellung
der in Frage 1 erfragten Ermittlungsverfahren durch die
Staatsanwaltschaft insgesamt?
a) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch
nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
b) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung von Mitgliedern?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Einstellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
4. In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt
Anklage wegen Tatvorwürfen nach 129a StGB im Phänomenbereich PMK-
links?
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde im Einzelnen Anklage erhoben?
b) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils nur
nach § 129a StGB angeklagt bzw. in wie vielen Fällen auch nach
§ 129a StGB?
c) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte hatten
ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand?
5. In wie vielen dieser Anklageerhebungen wegen Tatvorwürfen nach
§ 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links wurden in den Jahren
2021 und 2022 auch nach § 129a StGB die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
Die Fragen 4 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Anklagen im Sinne der Fragestellung wurden nicht erhoben.
6. Welchen Ausgang nahmen die gerichtlichen Verfahren in den Jahren
2021 und 2022, bitte auflisten nach
a) Freisprüchen,
b) Einstellung des Verfahrens bzw. Teileinstellung hinsichtlich der
Tatvorwürfe nach § 129a StGB,
c) Verurteilung insgesamt (bitte aufschlüsseln, ob jeweils nur oder auch
nach § 129a StGB sowie jeweils ausschließlich wegen
Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung eine Verurteilung erfolgte),
d) Verurteilung zu einer Geldstrafe,
e) Verurteilung zu einer Jugendstrafe,
f) Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe (bitte nach Verfahren mit der
Höhe der Strafen auflisten; auch Bewährungsstrafen angeben),
g) und in wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
7. In wie vielen Fällen wurden nach der in Frage 6 erfragten
erstinstanzlichen Entscheidung in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt welche
Rechtsmittel von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung) mit jeweils
welchem Erfolg eingelegt?
Die Fragen 6 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Gerichtliche Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
9. In wie vielen Fällen wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inklusive Unterstützung und
Werbung) in den Jahren 2021 und 2022 wurden die in Frage 6 erfragten
verurteilten Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig
aus der Haft entlassen?
a) Nach welchen Vorschriften, bzw. aufgrund welchen Akts?
b) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 7 verwiesen.
11. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10
bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur
teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1d verwiesen.
12. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-rechts in den Jahren 2021 und 2022?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b:
Der GBA hat im Jahr 2021 im Phänomenbereich politisch motivierte
Kriminalität‑rechts (PMK‑rechts) nach § 129a StGB ein Ermittlungsverfahren gegen
einen Beschuldigten und Unbekannt hinsichtlich einer unbenannten
(mutmaßlichen) terroristischen Vereinigung eingeleitet. Ein Ermittlungsverfahren hat der
GBA gegen einen Beschuldigten unter anderem wegen des Vorwurfs der
versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung (Atomwaffen Division
Hessen) von einer Staatsanwaltschaft der Länder übernommen.
Der GBA hat im Jahr 2022 kein Ermittlungsverfahren im Sinne der
Fragestellung eingeleitet oder von einer Staatsanwaltschaft der Länder übernommen.
Zu Frage 1c:
Der Vorwurf in den genannten Ermittlungsverfahren lautete nicht auf
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder Werbung von Mitgliedern für eine
terroristische Vereinigung.
Zu Frage 1d:
Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu den Fragen 1e bis 1h:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 2:
In den Jahren 2021 und 2022 wurde im Phänomenbereich PMK-rechts gegen
insgesamt einen Beschuldigten Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfs der
Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB
(inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) verhängt. Die
Untersuchungshaft dauerte ein Jahr und neun Monate. Der Beschuldigte wurde später
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Zu Unterfrage 3:
Der GBA stellte im Jahr 2022 ein Ermittlungsverfahren im Sinne der
Fragestellung ein. Dieses Verfahren wurde nach § 129a StGB sowie weiterer
Tatvorwürfe geführt und fußte auf dem Vorwurf der Gründung einer terroristischen
Vereinigung.
Zu Unterfrage 4:
Der GBA erhob in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt in einem
Ermittlungsverfahren eine Anklage gegen einen Angeschuldigten wegen Tatvorwürfen
nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-rechts. § 129a Absatz 5 StGB
war nicht Gegenstand der Anklage.
Zu Unterfrage 5:
Die vorgenannte Anklage im Sinne der Fragestellung wurde im Jahr 2022 auch
nach § 129a StGB zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Zu Unterfrage 6:
In den Jahren 2021 und 2022 ergingen keine Urteile in diesem
Phänomenbereich wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB.
Zu Unterfrage 7:
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 8:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 9:
Auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 6 wird verwiesen.
Zu Unterfrage 10:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 11:
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 1 Frage 1d verwiesen.
13. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen (ab 1. Januar 2023
PMK-sonstige Zuordnung) in den Jahren 2021 und 2022?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b:
Der GBA hat im Jahr 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte
und Unbekannt wegen Gründung einer unbenannten Vereinigung nach
§ 129a StGB im Phänomenbereich PMK‑nicht zuzuordnen eingeleitet.
Der GBA hat im Jahr 2022 sechs Ermittlungsverfahren gegen 56 Beschuldigte
nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK‑nicht zuzuordnen eingeleitet
oder von einer Staatsanwaltschaft der Länder übernommen.
Zu Frage 1c:
In einem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2022 lautete der Vorwurf (auch)
auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.
Zu Frage 1d:
Zwei Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2022 wurden später an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu den Fragen 1e bis 1h:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
zu Unterfrage 2:
In den Jahren 2021 und 2022 wurde im Phänomenbereich PMK-nicht
zuzuordnen gegen insgesamt 31 Beschuldigte Untersuchungshaft wegen des
Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a
StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) verhängt.
Zu Frage 2a:
– Bei zwei Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft elf Monate.
– Bei zwei Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft vier Monate.
– Bei 22 Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit acht Monaten an.
– Bei vier Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
vier Monaten an.
– Bei einer Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zehn Monaten
an.
Zu Frage 2b:
Zwei in den Jahren 2021 und 2022 in Untersuchungshaft befindliche
Beschuldigte wurden später zu Freiheitsstrafen auf Bewährung von einem Jahr und
sechs Monaten beziehungsweise einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Zu Unterfrage 3:
Einstellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu Unterfrage 4:
Der GBA erhob in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt in einem
Ermittlungsverfahren eine Anklage gegen zwei Angeschuldigte wegen Tatvorwürfen nach
§ 129a StGB im Phänomenbereich PMK‑nicht zuzuordnen. § 129a
Absatz 5 StGB war nicht Gegenstand der Anklage.
Zu Unterfrage 5:
Die vorgenannte Anklage wurde im Jahr 2022 auch nach § 129a StGB
zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Zu Unterfrage 6:
Zu den Fragen 6 bis 6f:
In einem Verfahren erfolgten insgesamt zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen
nur nach § 129a StGB. Zur Höhe der Freiheitsstrafen wird auf Frage 13
Unterfrage 2 Frage 2b verwiesen.
Zu Frage 6g:
Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.
Zu Unterfrage 7:
Rechtsmittel im Sinne der Fragestellung wurden nicht eingelegt.
Zu Unterfrage 8:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 9:
Vorzeitige Haftentlassungen im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
Zu Unterfrage 10:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
14. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie in den Jahren
2021 und 2022?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b:
Der GBA hat im Jahr 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen einen
Beschuldigten im Sinne der Fragestellung eingeleitet.
Im Jahr 2022 hat der GBA kein Ermittlungsverfahren im Sinne der
Fragestellung eingeleitet oder von einer Staatsanwaltschaft der Länder übernommen.
Zu Frage 1c:
Vorwürfe im Sinne der Fragestellung waren nicht Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens aus dem Jahre 2021.
Zu Frage 1d:
Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu den Fragen 1e bis 1h:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 2:
Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung wurde nicht verhängt.
Zu Unterfrage 3:
Der GBA stellte das im Jahr 2021 eingeleitete Ermittlungsverfahren im
Jahr 2022 ein. Dieses Verfahren wurde ausschließlich nach § 129a StGB
geführt und fußte auf dem Vorwurf des Verdachts der Gründung einer
terroristischen Vereinigung.
Zu Unterfrage 4:
Anklagen im Sinne der Fragestellung wurden nicht erhoben.
Zu Unterfrage 5:
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 Unterfrage 4 verwiesen.
Zu Unterfrage 6:
Gerichtliche Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
Zu Unterfrage 7:
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 8:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 9:
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 10:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 11:
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 Unterfrage 1 Frage 1d verwiesen.
15. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie in den Jahren 2021
und 2022?
Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
16. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf Verfahren
gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung; bitte nach Möglichkeit
aufschlüsseln, inwieweit durch die politischen Abteilungen der
Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor
einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde)?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b:
Der GBA hat im Jahr 2021 sechs Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 16
Beschuldigte und Unbekannt gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)
eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die
Ermittlungsverfahren betrafen die kriminellen Vereinigungen „Knockout 51“, „Goyim
Partei Deutschlands“ und unbenannte (mutmaßliche) kriminelle Vereinigungen.
Der GBA hat im Jahr 2022 sechs Ermittlungsverfahren gegen insgesamt acht
Beschuldigte und Unbekannt gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)
eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die
Ermittlungsverfahren betrafen die kriminelle Vereinigung „Knockout 51“ und
eine unbenannte (mutmaßliche) kriminelle Vereinigung.
Zu Frage 1c:
In einem Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung lautete der Vorwurf
auf Unterstützung einer kriminellen Vereinigung.
Zu Frage 1d:
Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu den Fragen 1e bis 1h:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 2:
In den Jahren 2021 und 2022 wurde gegen insgesamt sechs Beschuldigte
Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfes nach § 129 StGB (kriminelle
Vereinigung) verhängt.
Zu Frage 2a:
– Bei vier Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
vier Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft drei Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zwei Monate.
Zu Frage 2b:
Die Verfahren gegen die Beschuldigten sind noch nicht abgeschlossen.
Zu Unterfrage 3:
Einstellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu Unterfrage 4:
Der GBA erhob in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt in drei
Ermittlungsverfahren Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129 StGB (kriminelle
Vereinigung).
Zu den Fragen 4a bis 4c:
Im Einzelnen wurde gegen sieben Angeschuldigte wegen § 129 StGB
(kriminelle Vereinigung) und wegen weiterer Schuldvorwürfe Anklage erhoben. Die
Anklagen hatten nicht § 129 Absatz 1 Satz 2 StGB zum Gegenstand.
Zu Unterfrage 5:
Die Anklagen im Sinne der Fragestellung wurden in den Jahren 2021 und 2022
auch nach § 129 StGB zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Zu Unterfrage 6:
In den Jahren 2021 und 2022 kam es in einem gerichtlichen Verfahren zu drei
Verurteilungen auch nach § 129 StGB (kriminelle Vereinigung).
Zu Frage 6a:
Freisprüche erfolgten nicht.
Zu Frage 6b:
Gerichtliche Einstellungen erfolgten nicht.
Zu den Fragen 6c bis 6g:
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 16 Unterfrage 6 verwiesen.
Verurteilungen zu Geld- oder Jugendstrafe erfolgten nicht. Es wurden
Freiheitsstrafen in Höhe von fünf Jahren, von vier Jahren und von zwei Jahren mit
Bewährung verhängt. Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht
gewährt.
Zu Unterfrage 7:
In den Jahren 2021 und 2022 wurde nach der zu Frage 16 Unterfrage 6
genannten erstinstanzlichen Entscheidung in insgesamt drei Fällen von der
Verteidigung Revision eingelegt, die im Wesentlichen erfolglos blieb.
Zu Unterfrage 8:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 9:
Vorzeitige Haftentlassungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu Unterfrage 10:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 11:
Auf die Antwort zu Frage 16 Unterfrage 1 Frage 1d wird verwiesen.
17. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-links in den Jahren 2021 und 2022
jeweils?
Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
18. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-rechts in den Jahren 2021 und 2022
jeweils?
Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. Im Übrigen wird der
Begriff „PMK‑rechts“ in den Registern des GBA nicht im Zusammenhang mit
kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland verwendet und ist
deshalb statistisch nicht erfasst.
19. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen (ab 1. Januar
2023 PMK-sonstige Zuordnung) in den Jahren 2021 und 2022 jeweils?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b:
Der GBA hat im Jahr 2021 drei Ermittlungsverfahren gegen drei Beschuldigte
gemäß § 129b StGB im Phänomenbereich PMK‑nicht zuzuordnen (ab 1.
Januar 2023 PMK‑sonstige Zuordnung) eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten
Vereinigungen:
– Niger Delta Avengers – NDA;
– Niger Delta Militants.
Der GBA hat im Jahr 2022 fünf Ermittlungsverfahren gegen fünf Beschuldigte
gemäß § 129b StGB im Phänomenbereich PMK‑nicht zuzuordnen (ab 1.
Januar 2023 PMK‑sonstige Zuordnung) eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betreffen eine unbenannte ausländische terroristische
Vereinigung und die nachfolgend aufgeführten Vereinigungen:
– Gambia Freedom League;
– Niger Delta Avengers – NDA;
– Niger Delta Militants.
Zu Frage 1c:
In keinem Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung lautete der Vorwurf
auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder auf Werbung von
Mitgliedern für eine terroristische Vereinigung.
Zu Frage 1d:
Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu den Fragen 1e bis 1h:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 2:
Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung wurde nicht verhängt.
Zu Unterfrage 3:
Der GBA stellte in den Jahren 2021 und 2022 acht Ermittlungsverfahren im
Sinne der Fragestellung ein. Fünf der eingestellten Verfahren wurden
ausschließlich nach § 129b StGB und drei auch wegen weiterer Tatvorwürfe
geführt. Alle eingestellten Verfahren fußten auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft.
Zu Unterfrage 4:
Anklagen im Sinne der Fragestellung wurden nicht erhoben.
Zu Unterfrage 5:
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 Unterfrage 4 verwiesen.
Zu Unterfrage 6:
Gerichtliche Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
Zu Unterfrage 7:
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 8:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 9:
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 Unterfrage 6 verwiesen.
Zu Unterfrage 10:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 11:
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 Unterfrage 1 Frage 1d verwiesen.
20. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie in den
Jahren 2021 und 2022 jeweils?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b:
Im Jahr 2021 wurden vom GBA 160 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt
174 Beschuldigte und Unbekannt gemäß § 129b StGB im Phänomenbereich
PMK‑ausländische Ideologie eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der
Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten
Vereinigungen:
– Partiya Karkeren Kurdistane / Arbeiterpartei Kurdistans (PKK);
– Partiya Yekitiya Demokrat (PYD);
– Yurtsever Devrimci Gençlik - Hareketi (YDG-H);
– Yekîneyên Parastina Gel (YPG);
– Yekineyên Parastina Sivil (YPS);
– Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi / Revolutionäre
Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C);
– Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist / Kommunistische Partei der
Türkei – Marxisten-Leninisten (TKP-ML);
– Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE).
Im Jahr 2022 wurden vom GBA 147 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt
151 Beschuldigte und Unbekannt gemäß § 129b StGB im Phänomenbereich
PMK‑ausländische Ideologie eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der
Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten
Vereinigungen:
– Partiya Karkeren Kurdistane / Arbeiterpartei Kurdistans (PKK);
– Partiya Yekitiya Demokrat (PYD);
– Yekîneyên Berxwedana Singal (YBS);
– Yurtsever Devrimci Gençlik - Hareketi (YDG-H);
– Yekîneyên Parastina Gel (YPG);
– Yekineyen Parastina Jin (YPJ);
– Yekineyên Parastina Sivil (YPS);
– Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi / Revolutionäre
Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C).
Zu Frage 1c:
In 63 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2021 und in 59 Ermittlungsverfahren
aus dem Jahr 2022 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung.
Zu Frage 1d:
21 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2021 und 23 Ermittlungsverfahren aus
dem Jahr 2022 wurden später an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben.
Zu den Fragen 1e bis 1h:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 2:
In den Jahren 2021 und 2022 wurde in drei Ermittlungsverfahren im Sinne der
Fragestellung gegen insgesamt fünf Beschuldigte Untersuchungshaft wegen des
Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach
§ 129b StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern)
verhängt.
Zu Frage 2a:
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren und
drei Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
vier Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
drei Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und zwei
Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft elf Monate.
Zu Frage 2b:
Die Verfahren gegen die Beschuldigten sind noch nicht abgeschlossen.
Zu Unterfrage 3:
Der GBA stellte in den Jahren 2021 und 2022 261 Ermittlungsverfahren im
Sinne der Fragestellung ein.
Zu Frage 3a:
In 232 dieser Verfahren beschränkte sich der Tatvorwurf auf § 129b StGB. In
29 Verfahren wurden daneben weitere Tatvorwürfe erhoben.
Zu Frage 3b:
Eins dieser Verfahren wurde wegen des Vorwurfs der Gründung einer
ausländischen terroristischen Vereinigung, 150 Verfahren wurden wegen des Vorwurfs
der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und
110 Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ausländischen
terroristischen Vereinigung geführt.
Zu Unterfrage 4:
Der GBA erhob in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt in zwei
Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung Anklage gegen jeweils einen
Angeschuldigten ausschließlich wegen Tatvorwürfen nach § 129b StGB. Die Verfahren
hatten nicht die §§ 129b, 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand.
Zu Unterfrage 5:
Die vorbezeichneten Anklagen wurden im Jahr 2022 wegen § 129b StGB
zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Zu Unterfrage 6:
In den Jahren 2021 und 2022 erfolgten in zwei gerichtlichen Verfahren
insgesamt sechs Verurteilungen nach § 129b StGB.
Zu Frage 6a:
Ein Freispruch erfolgte nicht.
Zu Frage 6b:
Gerichtliche Einstellungen erfolgten nicht.
Zu den Fragen 6c bis 6g:
Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 20 Unterfrage 6 verwiesen. Fünf
Verurteilungen erfolgten auch und eine Verurteilung nur nach § 129b StGB und
ausschließlich wegen Mitgliedschaft. Verurteilungen zu einer Geld- oder
Jugendstrafe erfolgten nicht.
In einem der genannten gerichtlichen Verfahren wurde eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren und fünf Monaten verhängt. In dem weiteren gerichtlichen
Verfahren wurden Freiheitsstrafen von vier Jahren und drei Monaten, von vier Jahren
und von drei Jahren sowie zwei Freiheitsstrafen zur Bewährung von jeweils
einem Jahr und sechs Monaten verhängt.
Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.
Zu Unterfrage 7:
In den Jahren 2021 und 2022 wurde nach den zu Frage 20 Unterfrage 6
genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in insgesamt sechs Fällen von der
Verteidigung Revision eingelegt, die jeweils erfolglos blieb.
Zu Unterfrage 8:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 9:
Vorzeitige Haftentlassungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu Unterfrage 10:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
21 Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie in den Jahren
2021 und 2022 jeweils?
Zu Unterfrage 1:
Zu den Fragen 1 bis 1b:
Im Jahr 2021 wurden vom GBA 243 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt
265 Beschuldigte und Unbekannt gemäß § 129b StGB im Phänomenbereich
PMK‑religiöse Ideologie eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der
Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten
Vereinigungen:
– Ahfad Al Rasoul Brigaden;
– Ahrar al-Sham (AaS);
– Al Shabab;
– Ansar Allah;
– Bataillon Izz ad-Din al-Qassam;
– Brigade der Märtyrer des 17. Februar;
– Boko Haram;
– Hai'at Tahrir al-Sham (HTS);
– Hamas;
– Hizb Allah / Hisbollah / Hizbollah;
– Huthi-Bewegung;
– Islamischer Staat (IS);
– Islamischer Staat in der Großsahara (ISGS);
– Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG);
– Islamische Union Usbekistan (IBU);
– Jama'at Nusrat Al-Islam Wal-Muslimin (JNIM);
– Jabhat-al-Nusra (JaN);
– Junud-al-Sham (JaS);
– Katibat Abu Bakr al-Siddiq;
– Liwa al-Tauhid in Aleppo;
– Palästinensischer Islamischer Jihad;
– Rawt i Shax;
– Taliban;
– Tahrike-e-Taliban Pakistan (TTP);
– Tanzim Hurras al-Din (THD).
Im Jahr 2022 wurden vom GBA 208 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt
225 Beschuldigte und Unbekannt gemäß § 129b StGB im Phänomenbereich
PMK‑religiöse Ideologie eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der
Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten
Vereinigungen:
– Abu Salim Märtyrer Brigade;
– Ahrar al-Sham (AaS);
– Al Qaida (AQ);
– Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAH);
– Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM);
– Al Shabab;
– Al-Shahid Al-Naqib Nimr;
– Ansar-al-Sharia;
– Bataillon Izz ad-Din al-Qassam;
– Boko Haram;
– Hai'at Tahrir al-Sham (HTS);
– Hamas;
– Hizb Allah / Hisbollah / Hizbollah;
– Islamischer Staat (IS);
– Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISPK);
– Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG);
– Jama'at Nusrat Al-Islam Wal-Muslimin (JNIM);
– Jabhat-al-Nusra (JaN);
– Jaish Al-Mu¿ta Al-Islami;
– Junud-al-Sham (JaS);
– Katibat Abu Bakr al-Siddiq;
– Liwa al-Tauhid in Aleppo;
– Liwa Ahrar Suriya;
– Liwa Jund al-Rahman;
– Taliban.
Zu Frage 1c:
In 111 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2021 und in 77 Ermittlungsverfahren
aus dem Jahr 2022 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung.
In sieben Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2021 und in neun
Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2022 lautete der Vorwurf auf Werbung von Mitgliedern für
eine terroristische Vereinigung.
Zu Frage 1d:
Im Jahr 2021 wurden 122 und im Jahr 2022 79 Ermittlungsverfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu den Fragen 1e bis 1h:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 2:
In den Jahren 2021 und 2022 wurde in 28 Ermittlungsverfahren gemäß
§ 129b StGB im Phänomenbereich PMK‑religiöse Ideologie gegen insgesamt
30 Beschuldigte Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder
Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129b StGB (inklusive
Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) verhängt.
Zu Frage 2a:
– Bei drei Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zehn Monaten an.
– Bei zwei Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit elf Monaten an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
zwei Monaten an.
– Bei zwei Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
vier Monaten an.
– Bei einer Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und
fünf Monaten an.
– Bei einer Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren an.
– Bei einem Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren und
sieben Monaten an.
– Bei einer Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft einen Monat.
– Bei zwei Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zwei Monate.
– Bei zwei Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft drei Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft vier Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft acht Monate.
– Bei vier Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft neun Monate.
– Bei einer Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zehn Monate.
– Bei einer Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr.
– Bei drei Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und drei
Monate.
– Bei einem Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und fünf
Monate.
– Bei einer Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und sieben
Monate.
Zu Frage 2b:
14 der in der Antwort zu Frage 21, Unterfrage 2 genannten Beschuldigten
wurden später wie folgt verurteilt:
– Eine Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten,
– zwei Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
– eine Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten,
– zwei Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten,
– zwei Beschuldigter zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei
Monaten,
– ein Beschuldigter zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei
Monaten,
– drei Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren,
– eine Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten,
– eine Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn
Monaten auf Bewährung.
Zu Unterfrage 3:
Der GBA stellte in den Jahren 2021 und 2022 177 Ermittlungsverfahren im
Sinne der Fragestellung ein.
Zu Frage 3a:
In 147 dieser Verfahren beschränkte sich der Tatvorwurf auf § 129b StGB. In
30 Verfahren wurden daneben weitere Tatvorwürfe erhoben.
Zu Frage 3b:
110 dieser Verfahren fußten auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer
ausländischen terroristischen Vereinigung und 67 Verfahren auf dem Vorwurf der
Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung.
Zu Unterfrage 4:
Der GBA erhob in den Jahren 2021 und 2022 im Phänomenbereich PMK-
religiöse Ideologie insgesamt in 21 Ermittlungsverfahren Anklage wegen
Tatvorwürfen nach § 129b StGB.
Zu Frage 4a:
Die Anklagen richteten sich gegen 29 Beschuldigte.
Zu Frage 4b:
In acht der in der Antwort auf Frage 21 Unterfrage 4 genannten
Ermittlungsverfahren beschränkte sich der Tatvorwurf gegen die Angeschuldigten auf
§ 129b StGB. In den weiteren 13 Verfahren wurden daneben weitere
Tatvorwürfe erhoben.
Zu Frage 4c:
In einem Verfahren hatte die Anklage gegen eine Angeschuldigte
ausschließlich §§ 129b, 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand.
Zu Unterfrage 5:
Die Anklagen in 18 der in der Antwort zu Frage 21 Unterfrage 4 genannten
Verfahren wurden in den Jahren 2021 und 2022 auch wegen § 129b StGB
zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Zu Unterfrage 6:
In den Jahren 2021 und 2022 wurden insgesamt 34 Angeklagte in 24
gerichtlichen Verfahren wegen § 129b StGB im Phänomenbereich PMK‑religiöse
Ideologie verurteilt.
Zu Frage 6a:
Ein Freispruch erfolgte nicht.
Zu Frage 6b:
In einem Verfahren erfolgten hinsichtlich drei Angeklagter gerichtliche
Einstellungen. In einem weiteren Verfahren erfolgte eine gerichtliche Teileinstellung
hinsichtlich der Tatvorwürfe nach § 129b StGB.
Zu den Fragen 6c und 6d:
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 21 Unterfrage 6 verwiesen. Fünf
Verurteilungen erfolgten ausschließlich wegen Mitgliedschaft. Geldstrafen wurden
nicht verhängt.
Zu Frage 6e:
Es wurden folgende Jugendstrafen verhängt:
– zwei Jahre auf Bewährung;
– drei Jahre;
– fünf Jahre und zehn Monate;
– sechs Jahre und sechs Monate.
Zu Frage 6f:
Die Zahl und die Höhe der in den gerichtlichen Verfahren in den Jahren 2021
und 2022 verhängten Freiheitsstrafen sind aus folgender Tabelle ersichtlich:
Höhe der in den Jahren 2021 und 2022
verhängten Freiheitsstrafen
Zahl der Verurteilungen
Lebenslang 3
Zehn Jahre und sechs Monate 1
Zehn Jahre 2
Neun Jahre und sechs Monate 1
Neun Jahre 1
Acht Jahre und sechs Monate 1
Sieben Jahre 1
Sechs Jahre und acht Monate 1
Sechs Jahre und sechs Monate 2
Fünf Jahre und sechs Monate 1
Vier Jahre und neun Monate 1
Vier Jahre und sechs Monate 1
Vier Jahre und drei Monate 1
Vier Jahre 1
Drei Jahre und acht Monate 1
Drei Jahre und sechs Monate 1
Drei Jahre und drei Monate 2
Drei Jahre und zwei Monate 1
Drei Jahre 4
Zwei Jahre und zehn Monate 1
Zwei Jahre und drei Monate 1
Zwei Jahre auf Bewährung 1
Zu Frage 6g:
Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.
Zu Unterfrage 7:
In den Jahren 2021 und 2022 wurde nach den zu Frage 21 Unterfrage 6
genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in insgesamt 26 Fällen Revision
eingelegt, davon in 25 Fällen von der Verteidigung und in einem Fall vom GBA. Die
Revisionen der Verteidigung blieben in 14 Fällen erfolglos und führten jeweils
in zwei Fällen zur Änderung des Schuldspruchs sowie in einem Fall zur
Änderung einer Einziehungsentscheidung. In sechs Fällen wurde die Revision
zurückgenommen. In zwei Fällen wurde über die Revision noch nicht
entschieden. Die Revision des GBA führte zur Aufhebung und Zurückverweisung zu
neuer Verhandlung und Entscheidung bezüglich der Strafen.
Zu Unterfrage 8:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 9:
Ein Strafgefangener mit einem Strafmaß von vier Jahren und drei Monaten
wurde vorzeitig aus der Haft entlassen.
Zu Unterfrage 10:
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
22. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB in den Jahren 2021
und 2022?
Die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB in den
Jahren 2021 und 2022 richteten sich gegen folgende ausländische Gruppierungen:
– Abu Salim Märtyrer Brigade;
– Abu Sayyaf;
– Ahfad Al Rasoul Brigaden;
– Ahrar al Tabqa;
– Ahrar al-Sham (AaS);
– Al Qaida (AQ);
– Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAH);
– Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM);
– Al-Bunyan al-Marsous;
– Al-Shabab;
– Al-Shahid Al-Naqib Nimr;
– Ambazonia Liberation Force (ALF);
– Ansar al-Dine;
– Ansar Al Islam;
– Ansar Allah;
– Ansar al-Sharia in Derna;
– Ansar-al-Sharia;
– Babbar Khalsa International (BKI);
– Bataillon Izz ad-Din al-Qassam;
– Brigade der Märtyrer des 17. Februar;
– Brigade der Revolutionäre von Tripolis (TRB);
– Boko Haram;
– Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi / Revolutionäre
Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C);
– Donezk Freiwilligen Corp;
– Euskadi Ta Askatasuna (ETA);
– Federazione Anarchica Informale (FAI);
– Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR);
– Gambia Freedom League;
– Hai'at Tahrir al-Sham (HTS);
– Hamas;
– Hizb Allah / Hisbollah / Hizbollah;
– Huthi-Bewegung;
– Interim Government (IG), vormals Southern Cameroon's Ambazonia
Consortium United Front (SCACUF), Southern Cameroon National Council
(SCNC);
– Islamische Jihad Union (IJU);
– Islamische Union Usbekistan (IBU);
– Islamischer Staat in der Großsahara (ISGS);
– Islamischer Staat (IS);
– Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISPK);
– Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG);
– Jabhat-al-Nusra (JaN);
– Jabhat-Fath-al-Sham;
– Jaish Al-Mu‘ta Al-Islami;
– Jaish al-Muharjirin wal-Ansar (JAMWA);
– Jaish-e-Mohammed (JeM);
– Jama'at Nusrat Al-Islam Wal-Muslimin (JNIM);
– Jamaat-ud-Dawa (JuD);
– Jund al-Aqsa;
– Junud-al-Sham (JaS);
– Kaniyat-Brigade;
– Kata'ib Aknaf Bait Al-Maqdis;
– Kata’ib Ahrar al-Sham;
– Kata'ib al-Zintan;
– Kata'ib Saif ul Haqq;
– Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman;
– Katiba Muhammed Ibn Abd Allah;
– Katibat Abu Bakr al-Siddiq;
– Katibat Shuhada Libiya al-Hora;
– Katiba Thuwwar Tarabulus;
– Kaukasisches Emirat (Imarat Kavkaz);
– Khalistan Zindabad Force (KZF);
– Lashkar-e-Islam (LeI);
– Lashkar-e-Jhangwi;
– Lashkar-e-Taiba (LeT);
– Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE);
– Libya Shield Forces Nr. 1;
– Liwa Ahl Al-Athar;
– Liwa Ahrar Suriya;
– Liwa Al-Sa'Iqa;
– Liwa al-Tauhid in Aleppo;
– Liwa Dawud;
– Liwa Jund al-Rahman;
– Liwa Mu'ta;
– Liwa Owais Al-Qorani;
– Muttahida Qaumi Movement (MQM);
– Niger Delta Avengers – NDA;
– Niger Delta Militants;
– Palästinensischer Islamischer Jihad;
– Partiya Azadiya Jina Kurdistan (PJAK);
– Partiya Karkeren Kurdistane / Arbeiterpartei Kurdistans (PKK);
– Partiya Yekitiya Demokrat (PYD);
– Yekîneyên Parastina Gel (YPG);
– Yekîneyên Berxwedana Singal (YBS);
– Yekineyen Parastina Jin (YPJ);
– Yekineyên Parastina Sivil (YPS);
– Yurtsever Devrimci Gençlik - Hareketi (YDG-H);
– Rawt i Shax;
– Saraya al-Furat;
– Sinomosia Pirinon tis Fotias (Verschwörung der Feuerzellen);
– Southern Cameroon National Council (SCNC);
– Tahrike-e-Taliban Pakistan (TTP);
– Taliban;
– Tanzim Hurras al-Din (THD);
– Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist / Kommunistische Partei der
Türkei – Marxisten‑Leninisten (TKP-ML);
– Selbstständiges Bataillon des paramilitärischen Verbandes Ostukrainische
Freiwillige Armee (UDA).
a) Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die in den Jahren
2021 und 2022 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder
weitergeführt wurden, werden seit wann von der Europäischen Union auf der
Liste terroristischer Organisationen aufgeführt?
Die aktuelle Liste der Organisationen und Personen, die restriktiven
Maßnahmen der Europäischen Union unterliegen, kann unter dem Link:
www.sanctions
map.eu eingesehen werden.
b) Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die in den
Jahren 2021 und 2022 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder
weitergeführt wurden, besteht seit wann in Deutschland ein
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz?
Gegen die PKK besteht in Deutschland seit 1993 ein Betätigungsverbot nach
dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz), gegen
den „IS“ seit 2014 und gegen die Hizb Allah/Hisbollah/Hizbollah seit 2020.
23. In wie vielen und welchen Fällen waren in den Jahren 2021 und 2022 ein
Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes Anlass
für die Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB?
Ob ein Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB auf Gesuche im Sinne der
Fragestellung zurückgeht, wird vom GBA statistisch nicht erfasst.
24. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen
Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB in den Jahren 2021 und
2022 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches
Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?
Im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus findet
grundsätzlich je nach Erfordernis eine Zusammenarbeit mit ausländischen
Sicherheitsbehörden statt. Eine statistische Erfassung erfolgt nicht.
25. Wie viele der in den Jahren 2021 und 2022 eingeleiteten
Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen wie viele mutmaßliche Angehörige
welcher ausländischen Gruppierungen gehen auf Hinweise bzw.
Informationsübermittlung des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration
(BAMF) zurück?
Ob ein Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen mutmaßliche
Angehörige ausländischer Gruppierungen auf Hinweise oder
Informationsübermittlungen des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration zurückgeht, wird vom
GBA statistisch nicht erfasst.
26. Wie viele und welche wann erteilten Verfolgungsermächtigungen in
welchem Umfang gegen welche ausländischen Vereinigungen nach § 129b
StGB bestanden in den Jahren 2021 und 2022?
Die Beantwortung bezieht sich auf Verfahren, in denen eine
Verfolgungsermächtigung auf Antrag des GBA erteilt wurde.
Seit Inkrafttreten des § 129b StGB wurden auf Antrag des GBA bis
September 2016 in 90 Fällen Verfolgungsermächtigungen wegen Bildung
terroristischer Vereinigungen durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich dieser Verfolgungsermächtigungen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1a der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Verfolgungsermächtigungen nach § 129b des
Strafgesetzbuches“ auf Bundestagsdrucksache 18/9779 verwiesen.
Darüber hinaus wurden auf Antrag des GBA bis zum 31. Dezember 2018 in
43 Fällen Verfolgungsermächtigungen wegen Bildung terroristischer
Vereinigungen durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich dieser
Verfolgungsermächtigungen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 25 und 25a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Straf- und
Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b StGB sowie sonstige
Terrorismusverfahren im Jahr 2018“ auf Bundestagsdrucksache 19/9773
verwiesen.
Im Jahr 2019 wurden auf Antrag des GBA in 17 Fällen
Verfolgungsermächtigungen wegen Bildung terroristischer Vereinigungen durch das BMJV erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich dieser Verfolgungsermächtigungen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 25 und 25a der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Straf- und Ermittlungsverfahren nach
§ 129, § 129a und § 129b StGB sowie sonstige Terrorismusverfahren im
Jahr 2019“ auf Bundestagsdrucksache 19/19232 verwiesen.
Zudem wurden auf Antrag des GBA im Jahr 2020 in neun Fällen
Verfolgungsermächtigungen wegen Bildung terroristischer Vereinigungen durch das BMJV
erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich dieser
Verfolgungsermächtigungen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 25 und 25a
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Straf- und
Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b StGB sowie sonstige Terrorismusverfahren
im Jahr 2020“ auf Bundestagsdrucksache 19/29128 verwiesen.
Schließlich wurden auf Antrag des GBA in den Jahren 2021 und 2022 in
zehn Fällen folgende Verfolgungsermächtigungen durch das BMJ zu folgenden
Zeitpunkten erteilt:
Nummer Name der terroristischen Vereinigung Erteilt am:
1 Babbar Khalsa/ Babbar Khalsa International/Mit-gliedschaft
15.02.2021
2 Kata`ib al-Faruq/Mitgliedschaft 19.02.2021
3 Malhma Tactical/ Unterstützung 23.06.2021
4 Libya Revolutionaries Operations Room/Mit-gliedschaft
29.06.2023
5 Jund al-Aqsa/Mitgliedschaft 21.07.2021
6 Bataillon Izz ad-Din al-Qassam/Mitgliedschaft 21.02.2022
7 Ansar al-Sharia in Derna/Mitgliedschaft 25.04.2022
8 Jaish Al-Mu‘ta Al-Islami/Mitgliedschaft 04.10.2022
Nummer Name der terroristischen Vereinigung Erteilt am:
9 Al-Shahid Al Naqib Nimr/Ahfad Al-Rasul/Mit-gliedschaft
25.10.2022
10 Bataillon Izz ad-Din al-Qassam/Mitgliedschaft 26.10.2022
Ermächtigungen können für den konkreten Einzelfall sowie generell für
künftige Taten, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen, erteilt werden. Die
Taten werden in der Ermächtigung nicht näher beschrieben. Der räumliche
Wirkungskreis der Verfolgungsermächtigung ergibt sich aus § 129b StGB, wonach
die zugrundeliegende Straftat im Geltungsbereich des deutschen
Strafgesetzbuchs begangen sein muss oder der Täter oder das Opfer Deutscher sein oder
sich im Inland befinden muss.
a) In wie vielen und welchen Fällen wurden bestehende
Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB gegen welche ausländischen
Vereinigungen in den Jahren 2021 und 2022 aus welchen Gründen
zurückgenommen, eingeschränkt oder erweitert (bitte Einschränkung oder
Erweiterung jeweils konkretisieren)?
Im Jahr 2021 wurde die am 21. Oktober 2016 erteilte allgemeine Ermächtigung
hinsichtlich der Vereinigung „Taliban“ dahingehend beschränkt, dass diese für
Taten, die nach dem 15. August 2021 begangen worden sind oder begangen
werden, nur bezüglich Mitgliedern der Vereinigung „Taliban“ erteilt wird.
Darüber hinaus sind bestehende Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB
in den Jahren 2021 und 2022 nicht zurückgenommen, eingeschränkt oder
erweitert worden.
b) In wie vielen und welchen Fällen wurden in den Jahren 2021 und 2022
neue Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB im welchem
Umfang gegen welche ausländischen Vereinigungen erteilt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
c) In wie vielen und welchen Fällen wurde in den Jahren 2021 und 2022
dem Antrag auf neue Verfolgungsermächtigungen oder die
Rücknahme oder Einschränkung oder Erweiterung bestehender
Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB von Seiten des Bundesministeriums
der Justiz nicht stattgegeben?
In den Jahren 2021 und 2022 wurde Anträgen des GBA auf Erteilung einer
neuen Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB in folgenden Fällen nicht
stattgegeben:
– Donezk Freiwilligen Corp;
– Gruppierung um M. P., Sri Lanka;
– Liwa Ahrar Suriya;
– Katibat Abu Bakr al-Siddiq.
27. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2021 und 2022 im Phänomenbereich PMK-links von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Der GBA hat 26 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen
27 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eigeleitet.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021
und 2022 Anklage erhoben?
In zwei dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 Anklage erhoben.
Auf die Presseerklärungen des GBA vom 28. Mai 2021 und vom 9. August
2021 wird Bezug genommen.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2021
und 2022 welche Urteile?
Es sind keine Urteile im Sinne der Fragestellung ergangen.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021 und
2022 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Keines dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 an eine
Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021 und
2022 aus welchen Gründen eingestellt?
Eines dieser Verfahren wurde im angefragten Zeitraum mangels hinreichenden
Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
28. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2021 und 2022 im Phänomenbereich PMK-rechts von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Der GBA hat 30 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen
63 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021
und 2022 Anklage erhoben?
In fünf dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 Anklage erhoben.
Auf die Pressemitteilungen des GBA vom 27. Januar 2021, 7. Juni 2021, 3.
August 2022, 12. September 2022 und vom 11. Oktober 2022 wird Bezug
genommen.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2021
und 2022 welche Urteile?
In zwei dieser Verfahren sind in den Jahren 2021 und 2022 Urteile ergangen.
Auf die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2022
(Nummer 44/2022) und vom 3. August 2023 (Nummer 134/2023) wird Bezug
genommen.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021 und
2022 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Keines dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 an eine
Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021 und
2022 aus welchen Gründen eingestellt?
Acht dieser Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2021 und 2022
mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.
29. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2021 und 2022 im Phänomenbereich PMK-nicht
zuzuordnen (ab 1. Januar 2023 PMK-sonstige Zuordnung) von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Der GBA hat vier Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen
sieben Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021
und 2022 Anklage erhoben?
In einem dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 Anklage
erhoben. Auf die Pressemitteilung des GBA vom 3. März 2022 wird Bezug
genommen.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2021
und 2022 welche Urteile?
In keinem dieser Verfahren ist in den Jahren 2021 und 2022 ein Urteil
ergangen.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021 und
2022 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Keines dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 an eine
Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021 und
2022 aus welchen Gründen eingestellt?
Keines dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 eingestellt.
30. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2021 und 2022 im Phänomenbereich PMK-ausländische
Ideologie von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu
eingeleitet?
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren
2021 und 2022 Anklage erhoben?
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren
2021 und 2022 welche Urteile?
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021
und 2022 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021
und 2022 aus welchen Gründen eingestellt?
Die Fragen 30 bis 30d werden gemeinsam beantwortet.
Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
31. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2021 und 2022 im Phänomenbereich PMK-religiöse
Ideologie von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Der GBA hat in den Jahren 2021 und 2022 16 Ermittlungsverfahren gegen 16
Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021
und 2022 Anklage erhoben?
In vier dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 Anklage erhoben.
Auf die Pressemitteilungen des GBA vom 4. März 2021, 16. November 2021,
25. März 2022 und vom 25. Juli 2022 wird Bezug genommen.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2021
und 2022 welche Urteile?
In den vier vorgenannten Verfahren sind in den Jahren 2021 und 2022 Urteile
ergangen. Auf die zu drei Verfahren ergangenen Pressemitteilungen des
Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2022 (Nummer 19/2022) und vom 20.
Januar 2023 (Nummer 13/2023) sowie des Oberlandesgerichts München vom
23. Dezember 2022 (Nummer 64/2022) wird Bezug genommen. In einem
weiteren Verfahren wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten
verhängt.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021 und
2022 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Keines dieser Verfahren wurde in den Jahren 2021 und 2022 an eine
Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021 und
2022 aus welchen Gründen eingestellt?
Vier dieser Verfahren wurden in den Jahren 2021 und 2022 mangels
hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt. Eines dieser
Verfahren wurde gemäß §§ 153f Absatz 1 Satz 1, 153c Absatz 1 Nummer 1 StPO
eingestellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333