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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern und für Heimat gehört zur 20. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
07.09.2023
Antwortdauer
35 Tage
Aktualisiert
18.09.2023
ThemenInnere Sicherheit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/795203.08.2023
Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-
Berg, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia
Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte und der
Fraktion DIE LINKE.
Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten
Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
Auf Bundestagsdrucksache 20/5208 hatte die Fraktion DIE LINKE. Berichte
über möglicherweise rechtswidrige Zurückweisungen durch die Bundespolizei
an den deutschen Binnengrenzen thematisiert (vgl. ebd., Vorbemerkung der
Fragestellenden). Demnach würden Schutzsuchende von der Bundespolizei
trotz z. T. mehrfacher Asylgesuche zurückgewiesen. Der Bayerische
Flüchtlingsrat und Pushback Alarm Austria dokumentierten Ende Mai 2023 mehrere
entsprechende Fälle in Bezug auf die deutsch-österreichische Grenze (www.flu
echtlingsrat-bayern.de/belege-fuer-systematische-pushbacks-nun-auch-an-der-d
eutsch-oesterreichischen-grenze/; http://www.fr.de/politik/tausende-pushbacks-
von-bayern-nachnach-oesterreich-92309145.html?s=09).
In ihrer Antwort zu den Fragen 10, 11 und 14 auf Bundestagsdrucksache
20/5674 hatte die Bundesregierung hingegen erklärt, dass bei einer unerlaubten
Einreise aufgegriffene Personen „jederzeit“ die Möglichkeit hätten, „ein
Asylgesuch zu äußern“, etwa auch „durch Gesten […] Bestehen Zweifel, ist von
einem Asylgesuch auszugehen“. Die Bundespolizei habe bei einem Asylgesuch
auch „kein inhaltliches Prüfungsrecht“, selbst wenn dies aus Sicht der
Bundespolizei „unschlüssig, offensichtlich unglaubwürdig, rechtsmissbräuchlich oder
sonst unbegründet“ sei. Die inhaltliche Bewertung von Asylgesuchen obliege
„ausschließlich“ dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Zu Frage 18 (ebd.) erklärte die Bundesregierung, Zurückweisungen bzw.
einreiseverhindernde Maßnahmen seien an den Außengrenzen sowie an
Binnengrenzen, an denen vorübergehende Binnengrenzkontrollen wiedereingeführt
wurden, möglich. Werde ein Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei geäußert,
würden die Betroffenen „grundsätzlich an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet“. Als (einzige) Ausnahme von diesem Grundsatz nannte die
Bundesregierung zu Frage 23 (ebd.) Zurückweisungen an der
deutschösterreichischen Grenze infolge von Verwaltungsabsprachen des
Bundesinnenministeriums (BMI) mit Griechenland und Spanien bei einem EURODAC 1-
Treffer (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 19/13857), wobei sie sich durch den
Verweis auf die genannte Bundestagsdrucksache eine umstrittene, vom
ehemaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) vertretene Rechtsauffassung
(vgl. ebd., Vorbemerkung der Fragestellenden) implizit zu eigen machte. Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) München ist diese
Zurückweisungspraxis jedoch „eindeutig rechtswidrig“ (vgl. www.proasyl.de/wp-content/uploa
Deutscher Bundestag Drucksache 20/7952
20. Wahlperiode 03.08.2023
ds/VG-Muenchen-04052021-Kammerbeschluss-M-22-E-21.30294.pdf):
Verwaltungsabsprachen mit anderen Ländern und die Rechtsfigur der „Fiktion der
Nichteinreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) könnten die vorrangig zu
beachtende Dublin-Verordnung nicht verdrängen, so das Gericht.
Auf Nachfrage zur Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/5674 teilte das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit Schreiben vom 2. März
2023 an die Abgeordnete Clara Bünger mit, dass es entsprechend der
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien im Jahr 2022 nur zwei und im
Jahr 2021 gar keine Zurückweisung gegeben habe. Als weitere
Zurückweisungsmöglichkeit (unabhängig von Binnengrenzkontrollen) wurde in diesem
Schreiben zusätzlich genannt, „wenn die Einreise in das Bundesgebiet noch
nicht erfolgt ist, d. h. im Vorfeld des Grenzübertritts“. Auf die Nachfrage, wie
es zu erklären sei, dass an der Binnengrenze zu Österreich im Jahr 2022 nach
den Angaben der Bundesregierung nur etwa jede zehnte bei einer unerlaubten
Einreise aufgegriffene Person ein Asylgesuch gestellt habe, während dieser
Anteil an anderen Landesgrenzen bei über der Hälfte liege, antwortete das BMI,
dass „Gründe, warum Personen kein Asylgesuch vorbringen“, von der
Bundespolizei nicht erfasst würden. Aus Sicht der Fragestellenden ist es in einer
lebenspraktischen Sicht jedoch nicht erklärlich, warum Schutzsuchende, die in
der Regel eine hohe Anerkennungschance haben und deren Zielland häufig
Deutschland ist, ausgerechnet an der deutsch-österreichischen Grenze so
auffällig selten ein Asylgesuch stellen sollten, obwohl dies ihrer Zurückweisung
entgegenstehen würde. Eine interne Regelung der Bundespolizei, wonach an der
Grenze aufgegriffene Personen auf die Möglichkeit eines Asylgesuchs
hinzuweisen sind, gibt es offenbar nicht (es gebe keine „entsprechende
Hinweispflicht“, erklärte das BMI im Schreiben vom 2. März 2023).
Im ersten Quartal 2023 ist die Zahl der unerlaubten Einreisen an den deutschen
Landesgrenzen gegenüber dem vorherigen Quartal (vgl. hierzu Antwort zu
Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/5674) um fast die Hälfte zurückgegangen,
von 30 374 auf 16 294 (vgl. Antwort zu Frage 41 auf Bundestagsdrucksache
20/6994). An der Grenze zu Österreich wurde dabei erneut nur bei 12 Prozent
der unerlaubt eingereisten Personen ein Asylgesuch registriert, während dieser
Anteil an den Grenzen zu Polen und zur Schweiz bei knapp 50 Prozent bzw.
fast 57 Prozent lag. An der Grenze zu Österreich lag der Anteil an
Zurückweisungen bei 62 Prozent im Vergleich zu den festgestellten unerlaubten Einreisen,
an den Grenzen zu Tschechien bzw. Polen gab es hingegen kaum
Zurückweisungen, dort betrug dieser Wert nur 1,2 bzw. 0,07 Prozent (vgl. ebd.).
Bemerkenswert ist aus Sicht der Fragestellenden, dass an der Grenze zur Schweiz
etwa 75 Prozent der Feststellungen einer unerlaubten Einreise zu einer
Zurückweisung führten, obwohl es dort keine stationären Binnengrenzkontrollen gibt,
auch viele Asylsuchende waren davon betroffen. Laut einem Medienbericht
(www.nzz.ch/international/migration-absurdes-spiel-an-der-schweizerisch-deut
schen-grenze-ld.1718675) nutzt die Bundespolizei bei diesen Zurückweisungen
in die Schweiz das Rechtskonstrukt der „Fiktion der Nicht-Einreise“ (§ 13
Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG): Zur Erfassung und
Bearbeitung würden die in der Schweiz aufgegriffenen Personen zur Polizeiinspektion
Efringen-Kirchen in Deutschland verbracht, um sie dann nach einer
Zurückweisungsentscheidung wieder den Schweizer Behörden in Basel zu übergeben.
Asylgesuche der Betroffenen würden dabei nicht weiterverfolgt, weil sie
juristisch als nicht eingereist betrachtet würden (ebd.).
Die Bundesregierung wollte auf Bundestagsdrucksache 20/6994 zu Frage 41
zitierte Aussagen des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Bundespolizei Heiko
Teggatz nicht kommentieren, weil sie „Äußerungen Dritter grundsätzlich nicht“
bewerte. Auch auf Nachfrage blieb das BMI dabei, denn Herr Teggatz habe
sich als Gewerkschafter „und nicht als Bundesbediensteter geäußert“
(Schreiben des BMI vom 13. Juni 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger). Dies ist
aus Sicht der Fragestellenden nicht nachvollziehbar, denn die zitierten
Äußerungen bezogen sich nicht auf gewerkschaftliche Themen, sondern sie
beschrieben eine Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an der
deutschösterreichischen Grenze, die nach Auffassung der Fragestellenden gegen
geltendes Recht verstößt, wenn etwa Zurückweisungen nach Angaben von Heiko
Teggatz erfolgen, weil „Menschen […] aus sicheren Herkunftsstaaten
kommen“. Die von Heiko Teggatz genannten Zurückweisungsgründe
widersprechen auch Angaben der Bundesregierung zu zulässigen Zurückweisungen,
worauf die Bundesregierung in der genannten Frage hingewiesen worden war (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/6994, Frage 41).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 (bitte jeweils nach Quartalen
auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte
Zahlenangaben machen)?
2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im ersten Halbjahr 2023 (bitte gegebenenfalls auch vorläufige,
noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte zusätzlich
differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer)?
3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, 2022 bzw.
im ersten Halbjahr 2023 ein Asylgesuch registriert (bitte jeweils nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen)?
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten
Halbjahr 2023 ein Asylgesuch registriert (bitte gegebenenfalls auch
vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte
zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer,
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden)?
5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen 2022 bzw. im
ersten Halbjahr 2023 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und dabei
nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und
gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben
machen)?
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten
Halbjahr 2023 (bitte gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) den Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer,
d) den Gründen der Zurückweisung)?
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen festgestellten
Personen im Jahr 2021 bzw. 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 (bitte wie
in der Antwort zu Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/6668, aber nach
den unterschiedlichen Grenzabschnitten differenziert auflisten;
gegebenenfalls auch noch nicht qualitätsgesicherte Angaben machen), und wie ist die
Tabelle zu Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/6668 zu lesen, wenn
dort etwa für das Jahr 2022 nur 29 aufenthaltsrechtliche Haftfälle, aber
über Tausend Zurückweisungen, Zurückschiebungen und Abschiebungen
aufgelistet werden – erfolgten diese dann ganz überwiegend ohne Haft
(bitte erläutern)?
8. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023, wie viele
von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben (bitte nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und gegebenenfalls
auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen),
und wie viele von ihnen stellten ein Asylgesuch, wie viele wurden
zurückgewiesen (bitte wie zuvor differenzieren)?
9. Inwieweit wird bei den obigen Angaben der Bundespolizei zu unerlaubten
Einreisen, Asylgesuchen und Zurückweisungen an den Grenzen
berücksichtigt, ob (zumindest in Teilen) Personen doppelt oder mehrfach gezählt
werden, weil sie z. B. nach einer Zurückweisung kurz darauf erneut
versuchen, unerlaubt nach Deutschland einzureisen oder dies womöglich sogar
so oft versuchen, bis eine unerlaubte Einreise ohne Aufgriff und
Zurückweisung durch die Bundespolizei geklappt hat (bitte darstellen)?
a) Gibt es einen personenbezogenen Abgleich der Daten (etwa auch
anhand von Fingerabdruck-Dateien), werden „Doppelzählungen“ in
diesem Sinne erkannt, registriert und herausgerechnet, bzw. welche
Angaben kann die Bundespolizei zum (und sei es: ungefähren) Anteil
solcher Mehrfacherfassungen gleicher Personen bei unerlaubten Einreisen
an der Grenze machen (bitte so ausführlich wie möglich und mit
Hinweisen zur Kontrollpraxis darstellen)?
b) Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung
zu entsprechenden Mehrfachzählungen unerlaubter Einreisen auf EU-
Ebene vor (bitte gegebenenfalls ausführen)?
c) Wie schätzt die Bundesregierung die „Effektivität“ von
Zurückweisungsmaßnahmen an den deutschen Binnengrenzen ein, wenn
Zurückgewiesene womöglich später erneut eine unerlaubte Einreise nach
Deutschland versuchen und ihnen dies unter Umständen auch gelingt,
gegebenenfalls an einem anderen Grenzabschnitt (bitte begründen)?
d) Wie ist das konkrete Verfahren bei Feststellungen eines erneuten
Versuchs der unerlaubten Einreise nach einer vorherigen Zurückweisung
(bitte so genau wie möglich den Ablauf des Verfahrens mit Hinweisen
zu den Rechtsgrundlagen und den Konsequenzen für die Betroffenen
darstellen)?
10. Wie viele Kontrollen wurden an der deutsch-österreichischen Grenze seit
Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen durchgeführt (bitte
zumindest ungefähre Angaben machen, sofern diese Kontrollen nicht statistisch
erfasst werden, und die Angaben nach Jahren aufschlüsseln)?
11. Welche direkten Mehrkosten, wie etwa zusätzliche Personal- und
Materialkosten, sind Deutschland infolge der Binnengrenzkontrollen an der Grenze
zu Österreich seit ihrer Wiedereinführung und steten Verlängerung
entstanden (bitte zumindest ungefähre Einschätzungen nennen und die Angaben
nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Gibt es eine Folgenabschätzung oder Einschätzungen zu den
Mehrkosten und Belastungen infolge der Binnengrenzkontrollen zu Österreich
für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und für Pendlerinnen und
Pendler, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf den
grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr (wenn
ja, welche, wenn nein, warum nicht)?
b) Gibt es Einschätzungen zu den nachteiligen finanziellen,
ökonomischen und politischen Wirkungen der Binnengrenzkontrollen
insgesamt, insbesondere auch im Vergleich zum möglichen „Nutzen“ der
Grenzkontrollen bzw. zu möglichen Alternativen hierzu (z. B.
„Schleierfahndung“; wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht)?
12. Wie können die stationären Grenzkontrollen zu Österreich mit EU-Recht
vereinbar sein, wenn die Vertreterin des BMI in der 38. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 10. Mai 2023 zu der
Bemerkung eines Abgeordneten, wonach mobile Grenzkontrollen zu ähnlich
guten Aufgriffszahlen führten wie stationäre Grenzkontrollen, erklärte, dass
„die Schleierfahndung ebenfalls effektiv“ sei (Protokoll der 38. Sitzung,
S. 44), vor dem Hintergrund, dass
a) Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25 Absatz 2 des
Schengener Grenzkodex „nur als letztes Mittel“ wiedereingeführt werden
dürfen und dies nach Auffassung der Fragestellenden nicht erfüllt ist,
wenn „ebenfalls effektive“ andere Mittel (Schleierfahndung) zur
Verfügung stehen (bitte begründen),
b) nach dem 26. Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex Migration
und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große Anzahl von
Drittstaatsangehörigen „nicht an sich als Gefahr für die öffentliche
Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden“ sollen – die
Bundesregierung die Verlängerungen der Binnengrenzkontrollen zu
Österreich aber vor allem mit Migration und der Situation an den
Außengrenzen begründet hat (vgl. Antwort zu Frage 40 auf
Bundestagsdrucksache 20/1817; bitte begründen)?
13. Ist die Darstellung eines Medienberichts zutreffend (vgl. www.nzz.ch/inter
national/migration-absurdes-spiel-an-der-schweizerisch-deutschen-
grenzeld.1718675), wonach
a) die Bundespolizei bei Zurückweisungen in die Schweiz das
Rechtskonstrukt der „Fiktion der Nicht-Einreise“ (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 2
AufenthG) nutzt,
b) in der Schweiz aufgegriffene Personen, bei denen vermutet wird, dass
sie unerlaubt nach Deutschland einreisen wollen, zur Erfassung und
Bearbeitung nach Deutschland verbracht und sie nach einer
Zurückweisungsentscheidung wieder den Schweizer Behörden in Basel
übergeben werden (bitte den genauen Ablauf solcher Verfahren schildern
und angeben, seit wann dieses Verfahren angewandt wird), und
c) bei solchen Zurückweisungen Asylgesuche nicht weiterverfolgt
werden, weil die Betroffenen juristisch als nicht eingereist betrachtet
werden
(bitte zu den Fragen 13a bis 13c entsprechende Rechtsgrundlagen für das
geschilderte Vorgehen der Bundespolizei nennen; falls die Darstellung des
genannten Medienberichts nicht zutreffend sein sollte, bitte jeweils
darstellen, wie es sich nach Auffassung der Bundesregierung tatsächlich verhält)?
14. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an
der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht, gegebenenfalls
berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein
sollten) vereinbar mit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674, wo sie als einzige Ausnahme von dem
Grundsatz, dass bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffene Asylsuchende an
die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden müssen,
Zurückweisungen von Schutzsuchenden nach Griechenland und Spanien
aufgrund von Verwaltungsabsprachen bei einem EURODAC 1-Treffer
nennt (die laut einer Nachbeantwortung, siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden, in den Jahren 2021 und 2022 genau zwei Mal angewandt
worden sein sollen; bitte begründen) – und warum wurde die geschilderte
Zurückweisungspraxis gegenüber Schutzsuchenden an der
deutschschweizerischen Grenze gegebenenfalls nicht bereits bei der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 20/5674
berücksichtigt und dargestellt (bitte ausführen und begründen)?
15. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an
der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht, gegebenenfalls
berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein
sollten) vereinbar mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom
4. Mai 2021 (M 22 E 21.30294), wonach die Rechtsfigur der „Fiktion der
Nichteinreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) die vorrangig zu
beachtende Dublin-Verordnung nicht verdrängen kann (vgl. z. B.
Randnummer 76 des Beschlusses; bitte begründen)?
16. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an
der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht, gegebenenfalls
berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein
sollten), bei der nach Asylgesuchen offenbar keine Dublin-Verfahren zur
Klärung der Zuständigkeit eingeleitet werden, vereinbar mit dem
Gemeinsamen Aktionsplan des BMI und des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 13. Dezember 2022 zur Vertiefung der
grenzpolizeilichen und migrationspolitischen Zusammenarbeit (www.bmi.bund.de/Sha
redDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2022/aktionsplan-de-ch.pdf;j
sessionid=A418992426ED6A34A91B07852C2016BD.2_cid295?__blob=
publicationFile&v=1), in dem es unter Nummer II („Migrationspolitische
Maßnahmen“) heißt, dass „bei Asylsuchenden, die nicht in die eigene
nationale Zuständigkeit fallen, […] systematisch ein Dublin-Verfahren zur
Rücküberstellung der betroffenen Person in den zuständigen Staat
eingeleitet“ wird, und was hat das laut Aktionsplan („IV. Weiteres Treffen“) bis
Anfang 2023 geplante Treffen zur Bewertung und gegebenenfalls
Weiterentwicklung der beschlossenen Maßnahmen ergeben (bitte so konkret wie
möglich darstellen und auflisten)?
17. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
mit einem Asylgesuch gegenüber einem Bundesbediensteten (hier: der
Bundespolizei) der Anwendungsbereich des EU-Asylrechts eröffnet ist,
sodass nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Asylverfahrensrichtlinie
2013/32/EU die Registrierung des Asylantrags (durch die zuständige
Behörde, hier das BAMF) spätestens nach sechs Arbeitstagen gewährleistet
werden, d. h. ein Asylverfahren in Deutschland, gegebenenfalls auch eine
Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung, formell
eingeleitet werden muss?
a) Wenn ja, wie ist die geschilderte Zurückweisungspraxis gegenüber
Schutzsuchenden an der deutsch-schweizerischen Grenze hiermit
vereinbar (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie ist hierzu die Rechtsauffassung der
Bundesregierung (bitte ausführlich begründen)?
c) Wie stellt die Bundesregierung nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3
der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sicher, dass das Personal von
Behörden im Zusammenhang mit dem Grenzschutz, hier konkret der
Bundespolizei, informiert, geschult und angewiesen ist,
Asylantragstellende darüber zu informieren, wo und wie sie ihre Anträge auf
internationalen Schutz stellen können, und was genau beinhalten diese
Informationen, Schulungsmaterialien usw. der Bundespolizei für ihr
Personal diesbezüglich, insbesondere auch zu der Frage, wie mit
Asylsuchenden, die vor einer unerlaubten Einreise auf dem Gebiet der
Schweiz oder eines anderen Landes aufgegriffen und zur Registrierung
nach Deutschland verbracht werden, umgegangen werden soll (bitte so
konkret wie möglich ausführen)?
Ist die geschilderte Zurückweisungspraxis an der deutsch-
schweizerischen Grenze mit diesen Informationen an das Personal der
Bundespolizei vereinbar, wenn nein, warum nicht, wenn ja, was folgt daraus
(bitte ausführen)?
18. Bedeutet der Verweis der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 auf die Bundestagsdrucksache 19/13857
(insbesondere die Antworten zu den Fragen 5 und 6), dass sich die aktuelle
Bundesregierung die umstrittene Rechtsauffassung des damaligen
Bundesinnenministeriums unter der Leitung von Horst Seehofer (vgl. dazu die
Vorbemerkung der Fragestellenden auf Bundestagsdrucksache 19/13857)
zu eigen macht (bitte ausführen)?
a) Wenn nein, welche Rechtsauffassung vertritt die aktuelle
Bundesregierung zu der Frage der rechtlichen Zulässigkeit direkter
Zurückweisungen von Schutzsuchenden im Rahmen von Verwaltungsabsprachen bei
EURODAC 1-Treffern, ohne vorherige Dublin-Prüfung durch das
BAMF (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden auf
Bundestagsdrucksache 19/13857)?
b) Wenn ja, wie ist das vereinbar mit dem Beschluss des VG München,
das diese Zurückweisungspraxis als „eindeutig rechtswidrig“ einstufte
(vgl. www.proasyl.de/wp-content/uploads/VG-Muenchen-04052021-
Kammerbeschluss-M-22-E-21.30294.pdf, Randnummern 79 und 85 ff.;
bitte in Auseinandersetzung mit der Beschlussbegründung darlegen)?
c) Welche gerichtlichen Entscheidungen gab es nach dem Beschluss des
VG München vom 4. Mai 2021 (M 22 E 21.30294) zu der Frage der
rechtlichen Zulässigkeit unmittelbarer Zurückweisungen von
Schutzsuchenden aufgrund von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland
bzw. Spanien bei EURODAC 1-Treffern (bitte mit Aktenzeichen,
Datum und Inhalt darlegen), und wie bewertet die aktuelle
Bundesregierung vor diesem Hintergrund die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis
(bitte darlegen)?
19. Sind die Ausführungen in der Zeitschrift „Bundespolizei kompakt“
(2/2023, S. 22 f.) zutreffend, wonach ein deutsch-schweizerisches
Gemeinschaftsabfertigungsabkommen vom 1. Juni 1961 Kontrollen zur
Registrierung und Unterbindung unerlaubter Einreisen nach Deutschland bereits auf
Schweizer Hoheitsgebiet (etwa im Bereich Basel, Badischer Bahnhof)
ermögliche und deshalb Zurückweisungen nach nationalen (deutschen)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz
durchgeführt werden könnten?
Wenn nein, wie verhält es sich nach Auffassung der Bundesregierung
tatsächlich, und wenn ja, wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine
solche Praxis vereinbar mit vorrangigem EU-Recht (insbesondere der EU-
Dublin-III-Verordnung und der EU-Asylverfahrensrichtlinie), das
zwischenzeitlich in Kraft getreten ist und nationales Recht oder bilaterale
Abkommen aus den 60er-Jahren überlagert (bitte ausführlich begründen)?
20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass Ralf Kusterer von der Deutschen
Polizeigewerkschaft laut dpa vom 14. Februar 2023 angesichts
zunehmender unerlaubter Einreisen aus der Schweiz stationäre Grenzkontrollen der
Bundespolizei zur Schweiz forderte, weil derzeit Bundespolizisten
aufgegriffene Migranten nicht zurückweisen könnten, weil sich das BMI nach
wie vor weigere, Grenzkontrollen zur Schweiz bei der EU anzumelden,
vor dem Hintergrund, dass es dementgegen im ersten Quartal 2023 mehr
Zurückweisungen in die Schweiz als nach Österreich gab (vgl. Antwort zu
Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 20/6994), trotz fehlender stationärer
Grenzkontrollen?
21. Wie bewertet die Bundesregierung Berichte über Zurückweisungen durch
die Bundespolizei, die nach Angaben Betroffener unter Missachtung
mündlich gestellter Asylgesuche erfolgt sein sollen, auch vor dem
Hintergrund, dass P. L. von „Pushback Alarm Austria“ die genau dokumentierten
Fälle wie folgt bewertet: „Es geht dabei nicht um Einzelfälle, sondern um
eine systematische Praxis und letztlich um den Zugang zum Asylverfahren
in Deutschland. Vergleichbare Praktiken der österreichischen Polizei im
Zusammenspiel mit slowenischen Behörden wurden von österreichischen
Höchstgerichten als rechtswidrige Pushbacks verurteilt und beendet“ (vgl.
z. B. www.fluechtlingsrat-bayern.de/belege-fuer-systematische-pushback
s-nun-auch-an-der-deutsch-oesterreichischen-grenze/; www.fr.de/politik/ta
usende-pushbacks-von-bayern-nachnach-oesterreich-92309145.html?s=09;
www.br.de/br-fernsehen/sendungen/quer/230316-quer-pushbacks-10
0.html)?
a) Wird die Bundesregierung die genannten Berichte und
Dokumentationen zum Anlass nehmen, die tatsächliche Kontroll- bzw.
Zurückweisungspraxis der Bundespolizei im Umgang mit Schutzsuchenden an
den Grenzen, insbesondere an der Grenze zu Österreich, zu überprüfen
bzw. gegebenenfalls auch unabhängig untersuchen zu lassen (wenn
nein, bitte begründen, wenn ja, wie wird eine solche Überprüfung
erfolgen)?
b) Wird die Bundesregierung die genannten Berichte und
Dokumentationen zum Anlass nehmen, interne Vorgaben der Bundespolizei
daraufhin zu überprüfen, ob sie unrechtmäßige Zurückweisungen von
Schutzsuchenden an den Grenzen hinreichend sicher ausschließen
können (bitte begründen)?
Sollte nach Auffassung der Bundesregierung z. B. geregelt werden,
dass an der Grenze aufgegriffene Personen explizit und in einer ihnen
verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden müssen, dass sie
ein Asylgesuch stellen können, und dass dies zu dokumentieren ist
(wenn nein, bitte begründen)?
22. Wie erklärt die Bundesregierung, dass es an einigen deutschen
Binnengrenzen, insbesondere zu Polen oder zu Tschechien, fast gar keine
Zurückweisungen gibt, trotz vieler unerlaubter Einreisen, an anderen deutschen
Binnengrenzen, insbesondere zur Schweiz, hingegen sehr viele, obwohl es
an all diesen Grenzen keine stationären Binnengrenzkontrollen gibt?
23. Gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen oder Praktiken verschiedener
Bundespolizeidirektionen zu der Frage, wie mit Asylsuchenden bei
unerlaubter Einreise umzugehen ist (wenn ja, bitte darlegen und begründen),
und wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung dann die sehr
unterschiedlichen Zahlen zu Asylgesuchen bei unerlaubten Einreisen bzw. zu
Zurückweisungen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?
24. Was genau bedeutet es, wenn das BMI auf Nachfrage in einem Schreiben
vom 2. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger erklärt, dass die „EU-
Kommission […] mit dem BMI zur Frage der vorübergehenden
Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen
Landgrenze – auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 26. April
2022 – […] im Gespräch“ sei?
a) Hat die Kommission in diesem „Gespräch“ gegenüber dem BMI zum
Ausdruck gebracht, dass sie die verlängerten Binnengrenzkontrollen an
der deutsch-österreichischen Grenze für problematisch oder mit EU-
Recht nicht vereinbar hält, etwa auch mit Bezug auf das genannte
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; bitte ausführen)?
b) Wenn ja, welche Argumente hat die Kommission dafür vorgetragen,
und was hat das BMI dem argumentativ gegebenenfalls entgegnet, und
wenn nein, um was geht es bei diesem „Gespräch“?
c) Wurden im Rahmen dieses „Gesprächs“ auch Schriftsätze ausgetauscht
(wenn ja, bitte genauer mit Datum, Absender, Adressat und kurzem
Inhalt bezeichnen), und wenn nein, in welchem Rahmen findet das
Gespräch zwischen wem statt?
d) Wie ist der aktuelle Stand dieses „Gesprächs“, und wie wird es sich
nach Auffassung der Bundesregierung weiterentwickeln?
e) Hat es bislang Konsequenzen aus diesem Gespräch mit der
Kommission für Bundesbehörden oder die Rechtsauffassung der
Bundesregierung zur Zulässigkeit von verlängerten Binnengrenzkontrollen
gegeben, und wenn ja, welche?
25. Mit welcher Begründung verweigert die Bundesregierung auch auf
Nachfrage eine Stellungnahme zu den Äußerungen von Heiko Teggatz (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden und assets.deutschlandfunk.de/6f28b78
3-f4d0-4916-b855-a985211a3e22/original.pdf), der zwar auch
Gewerkschaftsvertreter ist, der aber im Interview mit dem Deutschlandfunk als
Bundespolizist Ausführungen zur Praxis der Bundespolizei gemacht hat
(vgl. ebd.: „In der Praxis, die wir erfahren, sieht es ganz anders aus.
Alleine an der deutsch-österreichischen Grenze hat die Bundespolizei im
vergangenen Jahr mehr als 14 500 Menschen an der Grenze zurückgewiesen,
weil entweder kein Asylantrag gestellt worden ist, oder aber eine
Wiedereinreisesperre nach Europa vorhanden war, oder bereits Schutz in einem
anderen Staat gefunden wurde, oder die Menschen sogar aus sicheren
Herkunftsstaaten kommen.“), die nach Auffassung der Fragestellenden dem
parlamentarischen Fragerecht zugänglich sein müssen, insbesondere wenn
es um den Verdacht einer darin zum Ausdruck kommenden rechtswidrigen
Zurückweisungspraxis geht?
26. Ist es mit der besonderen Treuepflicht für Beamtinnen und Beamte
vereinbar, wenn Heiko Teggatz als Bundespolizist in einem öffentlichen
Interview (a. a. O.) zwei Mal Kritik an einer „rot-grünen“ bzw. „links-grünen
Regierung“ äußert, obwohl er offenbar die rot-gelb-grüne Bundesregierung
meint und dieser nach Auffassung der Fragestellenden mit der
Fehlbezeichnung eine „linke“ politische Haltung unterstellen will, die sie an
angeblich erforderlichem Handeln hindert (Heiko Teggatz nennt eine
Gesetzesänderung zu Abschiebekompetenzen der Bundespolizei und die
Einführung weiterer stationärer Grenzkontrollen; bitte ausführen)?
27. Sind (anders, als die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 erklärt hat) Zurückweisungen an der
deutsch-österreichischen Grenze rechtlich zulässig, weil
a) eine Wiedereinreisesperre nach Europa vorhanden war,
b) bereits Schutz in einem anderen Staat gefunden wurde, und
c) Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten kommen
(wenn ja, bitte jeweils zu den Fragen 13a bis 13c mit Nennung der
entsprechenden Rechtsgrundlage begründen und darlegen, warum die
Bundesregierung dies nicht bereits in ihrer Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 dargelegt hat, wenn nein, wie bewertet es die
Bundesregierung, dass nach Auskunft von Heiko Teggatz die Bundespolizei solche
demnach rechtswidrigen Zurückweisungen vollzieht, und welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung hieraus)?
Berlin, den 24. Juli 2023
Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT20/827407.09.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7952 - Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/7952 –
Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Binnengrenzen im ersten
Halbjahr 2023 und Fragen zur Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf Bundestagsdrucksache 20/5208 hatte die Fraktion DIE LINKE. Berichte
über möglicherweise rechtswidrige Zurückweisungen durch die Bundespolizei
an den deutschen Binnengrenzen thematisiert (vgl. ebd., Vorbemerkung der
Fragestellenden). Demnach würden Schutzsuchende von der Bundespolizei
trotz z. T. mehrfacher Asylgesuche zurückgewiesen. Der Bayerische
Flüchtlingsrat und Pushback Alarm Austria dokumentierten Ende Mai 2023 mehrere
entsprechende Fälle in Bezug auf die deutsch-österreichische Grenze (www.fl
uechtlingsrat-bayern.de/belege-fuer-systematische-pushbacks-nun-auch-an-de
r-deutsch-oesterreichischen-grenze/; http://www.fr.de/politik/tausende-pushba
cks-von-bayern-nachnach-oesterreich-92309145.html?s=09).
In ihrer Antwort zu den Fragen 10, 11 und 14 auf Bundestagsdrucksache
20/5674 hatte die Bundesregierung hingegen erklärt, dass bei einer
unerlaubten Einreise aufgegriffene Personen „jederzeit“ die Möglichkeit hätten, „ein
Asylgesuch zu äußern“, etwa auch „durch Gesten […] Bestehen Zweifel, ist
von einem Asylgesuch auszugehen“. Die Bundespolizei habe bei einem
Asylgesuch auch „kein inhaltliches Prüfungsrecht“, selbst wenn dies aus Sicht der
Bundespolizei „unschlüssig, offensichtlich unglaubwürdig,
rechtsmissbräuchlich oder sonst unbegründet“ sei. Die inhaltliche Bewertung von
Asylgesuchen obliege „ausschließlich“ dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF).
Zu Frage 18 (ebd.) erklärte die Bundesregierung, Zurückweisungen bzw.
einreiseverhindernde Maßnahmen seien an den Außengrenzen sowie an
Binnengrenzen, an denen vorübergehende Binnengrenzkontrollen wiedereingeführt
wurden, möglich. Werde ein Asylgesuch gegenüber der Bundespolizei
geäußert, würden die Betroffenen „grundsätzlich an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet“. Als (einzige) Ausnahme von diesem Grundsatz
nannte die Bundesregierung zu Frage 23 (ebd.) Zurückweisungen an der
deutsch-österreichischen Grenze infolge von Verwaltungsabsprachen des
Bundesinnenministeriums (BMI) mit Griechenland und Spanien bei einem EURO-
DAC 1-Treffer (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 19/13857), wobei sie sich
durch den Verweis auf die genannte Bundestagsdrucksache eine umstrittene,
vom ehemaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) vertretene
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8274
20. Wahlperiode 07.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
7. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Rechtsauffassung (vgl. ebd., Vorbemerkung der Fragestellenden) implizit zu
eigen machte. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) München ist
diese Zurückweisungspraxis jedoch „eindeutig rechtswidrig“ (vgl. www.proas
yl.de/wp-content/uploads/VG-Muenchen-04052021-Kammerbeschluss-M-22-
E-2 1 .30294 .pdf): Verwaltungsabsprachen mit anderen Ländern und die
Rechtsfigur der „Fiktion der Nichteinreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG)
könnten die vorrangig zu beachtende Dublin-Verordnung nicht verdrängen, so
das Gericht.
Auf Nachfrage zur Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/5674 teilte das
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit Schreiben vom
2. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger mit, dass es entsprechend der
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland und Spanien im Jahr 2022 nur zwei
und im Jahr 2021 gar keine Zurückweisung gegeben habe. Als weitere
Zurückweisungsmöglichkeit (unabhängig von Binnengrenzkontrollen) wurde in
diesem Schreiben zusätzlich genannt, „wenn die Einreise in das Bundesgebiet
noch nicht erfolgt ist, d. h. im Vorfeld des Grenzübertritts“. Auf die
Nachfrage, wie es zu erklären sei, dass an der Binnengrenze zu Österreich im Jahr
2022 nach den Angaben der Bundesregierung nur etwa jede zehnte bei einer
unerlaubten Einreise aufgegriffene Person ein Asylgesuch gestellt habe,
während dieser Anteil an anderen Landesgrenzen bei über der Hälfte liege,
antwortete das BMI, dass „Gründe, warum Personen kein Asylgesuch
vorbringen“, von der Bundespolizei nicht erfasst würden. Aus Sicht der
Fragestellenden ist es in einer lebenspraktischen Sicht jedoch nicht erklärlich, warum
Schutzsuchende, die in der Regel eine hohe Anerkennungschance haben und
deren Zielland häufig Deutschland ist, ausgerechnet an der deutsch-
österreichischen Grenze so auffällig selten ein Asylgesuch stellen sollten, obwohl dies
ihrer Zurückweisung entgegenstehen würde. Eine interne Regelung der
Bundespolizei, wonach an der Grenze aufgegriffene Personen auf die Möglichkeit
eines Asylgesuchs hinzuweisen sind, gibt es offenbar nicht (es gebe keine
„entsprechende Hinweispflicht“, erklärte das BMI im Schreiben vom 2. März
2023).
Im ersten Quartal 2023 ist die Zahl der unerlaubten Einreisen an den
deutschen Landesgrenzen gegenüber dem vorherigen Quartal (vgl. hierzu Antwort
zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/5674) um fast die Hälfte
zurückgegangen, von 30 374 auf 16 294 (vgl. Antwort zu Frage 41 auf
Bundestagsdrucksache 20/6994). An der Grenze zu Österreich wurde dabei erneut nur bei
12 Prozent der unerlaubt eingereisten Personen ein Asylgesuch registriert,
während dieser Anteil an den Grenzen zu Polen und zur Schweiz bei knapp
50 Prozent bzw. fast 57 Prozent lag. An der Grenze zu Österreich lag der
Anteil an Zurückweisungen bei 62 Prozent im Vergleich zu den festgestellten
unerlaubten Einreisen, an den Grenzen zu Tschechien bzw. Polen gab es
hingegen kaum Zurückweisungen, dort betrug dieser Wert nur 1,2 bzw. 0,07 Prozent
(vgl. ebd.). Bemerkenswert ist aus Sicht der Fragestellenden, dass an der
Grenze zur Schweiz etwa 75 Prozent der Feststellungen einer unerlaubten
Einreise zu einer Zurückweisung führten, obwohl es dort keine stationären
Binnengrenzkontrollen gibt, auch viele Asylsuchende waren davon betroffen.
Laut einem Medienbericht (www.nzz.ch/international/migration-absurdes-spie
l-an-der-schweizerisch-deutschen-grenze-ld.1718675) nutzt die Bundespolizei
bei diesen Zurückweisungen in die Schweiz das Rechtskonstrukt der „Fiktion
der Nicht-Einreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG): Zur Erfassung und Bearbeitung würden die in der Schweiz
aufgegriffenen Personen zur Polizeiinspektion Efringen-Kirchen in Deutschland
verbracht, um sie dann nach einer Zurückweisungsentscheidung wieder den
Schweizer Behörden in Basel zu übergeben. Asylgesuche der Betroffenen
würden dabei nicht weiterverfolgt, weil sie juristisch als nicht eingereist
betrachtet würden (ebd.).
Die Bundesregierung wollte auf Bundestagsdrucksache 20/6994 zu Frage 41
zitierte Aussagen des Vorsitzenden der Gewerkschaft der Bundespolizei Heiko
Teggatz nicht kommentieren, weil sie „Äußerungen Dritter grundsätzlich
nicht“ bewerte. Auch auf Nachfrage blieb das BMI dabei, denn Herr Teggatz
habe sich als Gewerkschafter „und nicht als Bundesbediensteter geäußert“
(Schreiben des BMI vom 13. Juni 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger).
Dies ist aus Sicht der Fragestellenden nicht nachvollziehbar, denn die zitierten
Äußerungen bezogen sich nicht auf gewerkschaftliche Themen, sondern sie
beschrieben eine Zurückweisungspraxis der Bundespolizei an der deutsch-
österreichischen Grenze, die nach Auffassung der Fragestellenden gegen
geltendes Recht verstößt, wenn etwa Zurückweisungen nach Angaben von Heiko
Teggatz erfolgen, weil „Menschen […] aus sicheren Herkunftsstaaten
kommen“. Die von Heiko Teggatz genannten Zurückweisungsgründe
widersprechen auch Angaben der Bundesregierung zu zulässigen Zurückweisungen,
worauf die Bundesregierung in der genannten Frage hingewiesen worden war
(vgl. Bundestagsdrucksache 20/6994, Frage 41).
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 (bitte jeweils nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen)?
Gemäß Polizeilicher Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES) erfolgten im
Jahr 2022 insgesamt 91 986 und im ersten Halbjahr 2023 insgesamt 45 338
Feststellungen unerlaubter Einreisen. Diese schlüsseln sich nach Quartalen und
Grenzabschnitten wie folgt auf.
2022 2023
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu 2. Qu
Gesamt 12.965 16.209 28.496 34.316 19.627 25.711
Landgrenze 10.446 13.380 24.734 30.374 16.294 22.209
da
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an
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G
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e
zu
Polen 2.082 2.510 4.211 6.395 4.013 8.318
Tschechien 1.371 2.212 8.790 3.698 1.516 3.035
Österreich 3.156 4.761 6.088 8.819 3.674 4.385
Schweiz 787 823 1.977 6.885 3.063 2.963
Frankreich 1.279 1.286 1.345 1.669 1.552 1.388
Luxemburg 103 137 157 228 220 192
Belgien 691 590 636 804 808 627
Niederlande 615 557 596 641 772 585
Dänemark 154 162 140 168 143 96
nicht
zuzuordnen
208 342 794 1.067 533 620
Luftgrenze 2.383 2.634 3.564 3.780 3.204 3.352
Seegrenze 136 195 198 162 129 150
2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im ersten Halbjahr 2023 (bitte gegebenenfalls auch vorläufige,
noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte zusätzlich
differenzieren nach
Die Aufschlüsselungen unerlaubter Einreisen im ersten Halbjahr 2023 nach den
weiteren angefragten Kriterien gemäß PES sind in den folgenden Übersichten
aufgeführt.
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
1. Halbjahr 2023
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
Gesamt 7.588 5.367 6.672 7.718 8.532 9.461
Landgrenze 6.390 4.386 5.518 6.741 7.383 8.085
da
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an
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G
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zu Polen 1.389 1.040 1.584 2.551 2.858 2.909
Tschechien 543 411 562 779 839 1.417
Österreich 1.466 918 1.290 1.306 1.483 1.596
Schweiz 1.410 884 769 863 1.046 1.054
Frankreich 592 436 524 529 421 438
Luxemburg 105 37 78 56 71 65
Belgien 308 236 264 218 219 190
Niederlande 270 241 261 205 201 179
Dänemark 57 46 40 35 28 33
nicht
zuzuordnen
250 137 146 199 217 204
Luftgrenze 1.157 947 1.100 923 1.099 1.330
Seegrenze 41 34 54 54 50 46
b) den Bundespolizeidirektionen,
Dienststelle 1. Halbjahr 2023
BPOLD Berlin 5.434
BPOLD Bad Bramstedt 1.262
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 4.339
BPOLD Hannover 740
BPOLD Koblenz 1.927
BPOLD München 10.823
BPOLD Pirna 10.425
BPOLD Stuttgart 7.681
BPOLD Sankt Augustin 2.612
Direktion der Bayerischen Grenzpolizei 95
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer)?
Top-20 Staatsangehörigkeit 1. Halbjahr 2023
syrisch* 9.070
afghanisch* 8.176
türkisch* 4.226
ukrainisch 1.998
indisch* 1.401
marokkanisch 1.188
irakisch* 1.129
algerisch 1.093
russisch* 1.002
albanisch 869
georgisch* 856
iranisch* 843
jemenitisch* 780
ägyptisch 767
tunesisch 700
somalisch* 636
kubanisch 609
chinesisch 595
moldauisch 517
pakistanisch 499
weitere Staatsangehörigkeiten der Top-15 Asylherkunftsländer
guineisch* 336
kolumbianisch* 272
mazedonisch* 271
eritreisch* 265
* Top-15 Herkunftsländer bei Asylanträgen (Quelle: BAMF)
3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, 2022 bzw.
im ersten Halbjahr 2023 ein Asylgesuch registriert (bitte jeweils nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen)?
Gemäß PES stellten von den unerlaubt eingereisten Personen im Jahr 2022
insgesamt 34 737 und im ersten Halbjahr 2023 insgesamt 18 747 ein Asylgesuch
gegenüber den Grenzbehörden. Diese schlüsseln sich nach Quartalen und
Grenzabschnitten wie folgt auf.
2022 2023
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu 2. Qu
Gesamt 3.751 4.381 12.196 14.409 6.910 11.837
Landgrenze 2.984 3.682 11.176 13.107 6.183 10.850
2022 2023
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu 2. Qu
da
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G
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zu Polen 1.221 1.411 2.849 4.039 2.268 5.383
Tschechien 334 760 5.362 1.873 340 1.514
Österreich 357 478 661 1.275 530 873
Schweiz 335 387 1.179 4.105 1.860 1.869
Frankreich 330 273 373 658 438 452
Luxemburg 23 25 36 74 54 47
Belgien 224 159 229 376 307 246
Niederlande 43 35 65 63 55 44
Dänemark 30 27 26 43 37 23
nicht
zuzuordnen
87 127 396 601 294 399
Luftgrenze 727 667 979 1.250 707 942
Seegrenze 40 32 41 52 20 45
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im ersten
Halbjahr 2023 ein Asylgesuch registriert (bitte gegebenenfalls auch
vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte
zusätzlich differenzieren nach
Die Aufschlüsselungen der unerlaubt eingereisten Personen im ersten Halbjahr
2023, die ein Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden gestellt haben, nach
den weiteren angefragten Informationen sind gemäß PES in den folgenden
Übersichten aufgeführt.
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
1. Halbjahr 2023
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
Gesamt 2.777 1.689 2.444 3.471 3.943 4.423
Landgrenze 2.513 1.496 2.174 3.196 3.640 4.014
da
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zu
Polen 776 501 991 1.770 1.914 1.699
Tschechien 102 69 169 305 384 825
Österreich 208 131 191 195 288 390
Schweiz 908 504 448 539 636 694
Frankreich 187 103 148 154 132 166
Luxemburg 29 7 18 9 17 21
Belgien 122 88 97 81 96 69
Niederlande 19 21 15 12 24 8
Dänemark 13 8 16 4 7 12
nicht
zuzuordnen
149 64 81 127 142 130
Luftgrenze 256 188 263 262 282 398
Seegrenze 8 5 7 13 21 11
b) den Bundespolizeidirektionen,
Dienststelle 1. Halbjahr 2023
BPOLD Berlin 3.862
BPOLD Bad Bramstedt 273
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 996
BPOLD Hannover 242
BPOLD Koblenz 1.043
BPOLD München 1.505
BPOLD Pirna 6.081
BPOLD Stuttgart 4.012
BPOLD Sankt Augustin 722
Direktion der Bayerischen Grenzpolizei 11
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer,
Top-20 Staatsangehörigkeit 1. Halbjahr 2023
afghanisch* 5.624
syrisch* 5.090
türkisch* 1.786
jemenitisch* 599
kubanisch 527
irakisch* 459
iranisch* 457
russisch* 400
indisch* 369
algerisch 367
marokkanisch 350
ägyptisch 279
somalisch* 275
tunesisch 228
guineisch* 145
pakistanisch 124
sudanesisch 121
kamerunisch 95
eritreisch* 91
äthiopisch 89
weitere Staatsangehörigkeiten der Top-15 Asylherkunftsländer
georgisch* 49
kolumbianisch* 49
Top-20 Staatsangehörigkeit 1. Halbjahr 2023
venezolanisch* 19
mazedonisch* 10
* Top-15 Herkunftsländer bei Asylanträgen (Quelle: BAMF)
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden)?
Im ersten Halbjahr 2023 erfolgte bei 16 735 Personen, die nach unerlaubter
Einreise ein Asylgesuch gegenüber den Grenzbehörden äußerten, eine
Weiterleitung an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung.
5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen 2022 bzw. im
ersten Halbjahr 2023 (bitte jeweils nach Quartalen auflisten und dabei
nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren und
gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte Zahlenangaben
machen)?
Gemäß PES erfolgten im Jahr 2022 insgesamt 25 538 und im ersten Halbjahr
2023 insgesamt 12 589 Zurückweisungen. Diese schlüsseln sich nach
Quartalen und Grenzabschnitten wie folgt auf.
2022 2023
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu 2. Qu
Gesamt 3.519 5.467 6.050 10.502 6.185 6.404
Landgrenze 2.085 3.619 4.443 8.995 4.681 4.784
da
vo
n
an
d
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G
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nz
e
zu
Polen 8 21 20 6 3 13
Tschechien
17 78 71 44 18 8
Österreich
1.926 3.063 4.096 5.590 2.277 2.212
Schweiz 62 106 186 3.290 2.297 2.490
Frankreich
48 186 37 41 43 36
Luxemburg
25 4 3 1
Belgien 5 58 15 8 11 10
Niederlande
11 52 11 12 32 14
Dänemark
8 30 3 1
Luftgrenze 1.431 1.813 1.587 1.503 1.503 1.617
Seegrenze 3 35 20 4 1 3
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im ersten
Halbjahr 2023 (bitte gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen, bitte zusätzlich differenzieren
nach
Die Aufschlüsselungen der Zurückweisungen im ersten Halbjahr 2023 nach
den weiteren angefragten Informationen sind gemäß PES in den folgenden
Übersichten aufgeführt.
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
1. Halbjahr 2023
Jan Feb Mrz Apr Mai Jun
Gesamt 2.526 1.560 2.099 1.951 2.085 2.368
Landgrenze 2.050 1.085 1.546 1.409 1.570 1.805
da
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n
an
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G
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zu
Polen 3 8 4 1
Tschechien
5 1 12 2 5 1
Österreich
896 535 846 799 740 673
Schweiz 1.118 517 662 580 798 1.112
Frankreich
16 15 12 10 18 8
Luxemburg
1
Belgien 5 4 2 5 3 2
Niederlande
10 13 9 5 2 7
Dänemark
Luftgrenze 476 474 553 540 514 563
Seegrenze 1 2 1
b) den Bundespolizeidirektionen,
Dienststelle 1. Halbjahr 2023
BPOLD Berlin 355
BPOLD Stuttgart 5.018
BPOLD Sankt Augustin 797
BPOLD Pirna 34
BPOLD München 4.848
BPOLD Koblenz 81
BPOLD Hannover 130
BPOLD Flughafen Frankfurt am Main 1.164
BPOLD Bad Bramstedt 4
Direktion der Bayerischen Grenzpolizei 158
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten – und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer,
Top-20 Staatsangehörigkeit 1. Halbjahr 2023
afghanisch* 2.916
syrisch* 1.330
türkisch* 1.089
albanisch 626
marokkanisch 485
ukrainisch 335
serbisch 313
indisch* 268
algerisch 256
russisch* 256
kosovarisch 252
tunesisch 240
georgisch* 234
moldauisch 228
nordmazedonisch* 202
irakisch* 191
pakistanisch 185
bosnisch-herzegowinisch 184
iranisch* 175
nigerianisch 172
weitere Staatsangehörigkeiten der Top-15 Asylherkunftsländer
guineisch* 146
somalisch* 125
eritreisch* 85
kolumbisch* 61
venezuelanisch* 51
jemenitisch* 8
* Top-15 Herkunftsländer bei Asylanträgen (Quelle: BAMF)
d) den Gründen der Zurückweisung)?
Gesetz Zurückweisungsgrund 1. Halbjahr 2023
AsylG § 18 Abs. 2 29
§ 18a Abs. 3 unbegründeter Asylantrag 49
Gesetz Zurückweisungsgrund 1. Halbjahr 2023
AufenthG
(A) ohne gültige(s) Reisedokument 6.435
(B) im Besitz eine falschen, ge- oder
verfälschten Reisedokuments
68
(C) ohne gültiges Visum oder gültigen
Aufenthaltstitel
3.213
(D) im Besitz eines falschen, ge- oder
verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels
24
(E) verfügt nicht über die erforderlichen
Dokumente zum Nachweis von
Aufenthaltszweck und -bedingungen
801
(F) hat sich bereits 90 Tage innerhalb eines
Zeitraumes von 180 Tagen im Gebiet der
Schengenstaaten aufgehalten
548
(G) verfügt nicht über ausreichende Mittel
zur Bestreitung des Lebensunterhalts
457
(H1) Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung im SIS
277
(H2) Ausschreibung zur
Einreiseverweigerung im nationalen Verzeichnis
491
(I) Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen
176
FreizügG/EU - 21
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen festgestellten
Personen im Jahr 2021 bzw. 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023 (bitte
wie in der Antwort zu Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/6668, aber
nach den unterschiedlichen Grenzabschnitten differenziert auflisten;
gegebenenfalls auch noch nicht qualitätsgesicherte Angaben machen), und
wie ist die Tabelle zu Frage 72 auf Bundestagsdrucksache 20/6668 zu
lesen, wenn dort etwa für das Jahr 2022 nur 29 aufenthaltsrechtliche
Haftfälle, aber über Tausend Zurückweisungen, Zurückschiebungen und
Abschiebungen aufgelistet werden – erfolgten diese dann ganz überwiegend
ohne Haft (bitte erläutern)?
Der Verbleib unerlaubt eingereister Personen in den Jahren 2021 und 2022
sowie im ersten Halbjahr 2023 aufgeschlüsselt nach den Grenzabschnitten gemäß
PES ist in der folgenden Übersicht dargestellt.
Landgrenze
Luftgrenze
SeegrenzePOL CZE AUT CHE FRA LUX BEL NLD DNK nicht
zuzuordnen
2021
Zurückweisung 28 257 6.981 163 151 17 35 8 1.004 33
Zurückschiebung 908 333 536 128 540 6 20 313 21 13 32
Abschiebung 21 11 20 6 30 4 3 4 4 89 3
Landgrenze
Luftgrenze
SeegrenzePOL CZE AUT CHE FRA LUX BEL NLD DNK nicht
zuzuordnen
Androhung
der Abschiebung/
Ausstellung
Grenzübertrittsbescheinigung
644 277 374 264 779 109 499 356 52 56 712 306
Übergabe an
inländische Behörden
12.19
2
1.216 3.726 1.525 2.579 340 1.616 1.035 464 649 5.934 590
Ausreisegestattung 383 43 115 262 229 15 53 104 33 17 3.516 9
Ausstellung
Passersatz/Visum
2 1 1 15
Haft zur Sicherung
der Zurückweisung,
Zurückschiebung oder
Abschiebung
11 37 404 12 62 9 9 30 1 26 1
andere Haftsachen 44 23 111 34 65 6 31 35 5 5 22 2
Einreisegestattung 75 56 14 38 6 3 52 151 2
Übergabe ausländische
Behörde
228 24 6 47 13 5 5 8 5
Sonstiges 145 1.947 307 33 361 15 61 54 59 15 96 7
2022
Zurückweisung 95 209 14.00
1
1.740 288 32 83 82 42 1 2.050 61
Zurückschiebung 433 2.091 664 257 649 20 37 366 24 2 20 23
Abschiebung 30 12 24 19 26 21 7 3 1 5 66 3
Androhung
der Abschiebung/
Ausstellung
Grenzübertrittsbescheinigung
984 451 529 272 585 90 579 396 55 63 513 309
Übergabe an
inländische Behörden
12.74
4
10.62
4
5.883 7.648 2.907 375 1.831 1.157 432 2.246 3.956 269
Ausreisegestattung 397 67 201 295 330 34 81 187 28 56 5.343 6
Ausstellung
Passersatz/Visum
1 3 3 20 1
Haft zur Sicherung
der Zurückweisung,
Zurückschiebung oder
Abschiebung
20 90 932 21 86 22 25 45 6 7 35 2
andere Haftsachen 65 47 96 55 93 10 36 35 5 3 19 5
Einreisegestattung 112 57 18 74 14 1 1 89 1 1 239 5
Übergabe ausländische
Behörde
185 19 1 46 10 2 4 12 1 3 1
Sonstiges 132 2.401 472 45 591 18 37 37 29 27 97 6
1. Halbjahr 2023
Zurückweisung 22 23 3.904 491 85 1 17 45 1 1.248 2
Zurückschiebung 242 272 298 127 466 17 26 283 8 1 6 21
Abschiebung 26 13 21 3 10 14 7 10 1 2 45 1
Landgrenze
Luftgrenze
SeegrenzePOL CZE AUT CHE FRA LUX BEL NLD DNK nicht
zuzuordnen
Androhung
der Abschiebung/
Ausstellung
Grenzübertrittsbescheinigung
798 250 222 147 245 86 260 227 19 10 360 119
Übergabe an
inländische Behörden
10.60
6
2.418 2.770 4.892 1.511 229 1.019 562 179 1.089 1.795 108
Ausreisegestattung 273 54 116 240 190 14 44 147 12 42 2.916 5
Ausstellung
Passersatz/Visum
2 9
Haft zur Sicherung
der Zurückweisung,
Zurückschiebung oder
Abschiebung
52 57 459 8 42 13 20 20 6 5 28 2
andere Haftsachen 16 14 55 25 54 9 23 19 6 2 16 2
Einreisegestattung 61 11 8 43 3 4 1 25 87 2
Übergabe ausländische
Behörde
129 1 13 12 5 1
Sonstiges 106 1.439 203 37 322 25 13 18 7 2 46 17
Abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfolgen
Rückführungen auch ohne die Anordnung von Haft zu deren Sicherung.
Zudem ist bezüglich der statistischen Bewertung der PES zu berücksichtigen,
dass der Verbleib der Person zum Zeitpunkt der Erfassung (ca. sieben Tage
nach Feststellung) erhoben wird. Wenn also die Maßnahme zu diesem
Zeitpunkt bereits vollzogen wurde, dann wird hier der Vollzug der Maßnahme
erhoben, auch wenn sich die Person zwischenzeitlich in Haft zur Sicherung der
Maßnahme befand. Demnach können in der PES bei Zurückweisungen,
Zurückschiebungen oder Abschiebungen auch Haftfälle enthalten sein. Eine
Einschätzung zur Häufigkeit von Haftfällen kann nicht erfolgen.
8. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen 2022 bzw. im ersten Halbjahr 2023, wie
viele von ihnen wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben (bitte
nach Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw.
Nachbarländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und
gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht qualitätsgesicherte
Zahlenangaben machen), und wie viele von ihnen stellten ein Asylgesuch, wie
viele wurden zurückgewiesen (bitte wie zuvor differenzieren)?
Im Jahr 2022 stellten die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden 7 277 unerlaubt eingereiste unbegleitete Minderjährige
fest, davon erfolgte bei 4 857 Personen die Übergabe an das Jugendamt. Im
ersten Halbjahr 2023 waren es 2 867 unerlaubt eingereiste unbegleitete
Minderjährige, wovon 2 021 Personen an das Jugendamt übergeben wurden. Die weiteren
Aufschlüsselungen gemäß PES sind in den nachfolgenden Übersichten
enthalten.
2022
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
Gesamt davon
Übergabe
an das
Jugendamt
Gesamt davon
Übergabe
an das
Jugendamt
Gesamt davon
Übergabe
an das
Jugendamt
Gesamt davon
Übergabe
an das
Jugendamt
Gesamt 689 418 993 581 2.393 1.629 3.202 2.229
Landgrenze 686 417 945 548 2.327 1.577 3.180 2.213
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Polen 33 32 58 57 166 161 308 300
Tschechien 24 17 67 59 649 594 171 154
Österreich 285 90 472 145 824 219 1.004 341
Schweiz 112 86 102 82 313 284 1.153 924
Frankreich 110 80 100 76 149 106 212 175
Luxemburg
10 10 13 11 10 10 12 10
Belgien 70 64 49 45 65 60 115 114
Niederlande
15 12 26 17 27 20 28 22
Dänemark 9 8 14 13 8 8 12 12
nicht
zuzuordnen
18 18 44 43 116 115 165 161
Luftgrenze 3 1 48 33 65 51 22 16
Seegrenze 1 1
2023
1. Qu 2. Qu
Gesamt davon
Übergabe an das
Jugendamt
Gesamt davon
Übergabe an das
Jugendamt
Gesamt 1.194 792 1.673 1.229
Landgrenze 1.174 784 1.651 1.219
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Polen 115 69 431 329
Tschechien 45 34 129 113
Österreich 212 91 356 195
Schweiz 496 372 449 373
Frankreich 133 86 127 80
Luxemburg 6 2 7 4
Belgien 81 68 69 60
Niederlande 25 11 20 10
Dänemark 2 2 8 6
nicht zuzuordnen 59 49 55 49
Luftgrenze 19 7 22 10
Seegrenze 1 1
Top-10
Staatsangehörigkeiten im Jahr
2022
2022
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
Gesamt davon
Übergabe an das
Jugendamt
Gesamt davon
Übergabe an das
Jugendamt
Gesamt davon
Übergabe an das
Jugendamt
Gesamt davon
Übergabe an das
Jugendamt
afghanisch 328 167 491 256 1024 593 1735 1217
syrisch 88 51 177 98 821 658 772 518
türkisch 10 8 68 54 152 111 97 64
marokkanisch 85 72 46 35 54 35 94 68
algerisch 56 36 24 18 43 32 94 69
tunesisch 12 7 26 10 39 21 39 26
ägyptisch 3 3 22 16 58 48
somalisch 11 7 13 11 26 21 26 20
irakisch 13 11 15 11 24 18 20 14
guineisch 11 9 16 15 11 10 30 26
Top-10
Staatsangehörigkeiten
2023
1. Qu. 2. Qu.
im ersten Halbjahr 2023 Gesamt davon
Übergabe an das
Jugendamt
Gesamt davon
Übergabe an das
Jugendamt
afghanisch 641 462 618 464
syrisch 144 95 383 283
somalisch 28 14 133 104
marokkanisch 49 34 70 52
algerisch 71 45 45 28
türkisch 44 25 68 50
guineisch 32 24 65 52
sudanesisch 17 12 31 27
ägyptisch 10 2 31 22
tunesisch 25 16 7 5
Von den unbegleiteten Minderjährigen, die unerlaubt eingereist sind, stellten im
Jahr 2022 insgesamt 2 371 Personen ein Asylgesuch gegenüber den
Grenzbehörden. Im ersten Halbjahr 2023 waren es 1 193 Asylgesuche. Die weiteren
Aufschlüsselungen sind in den nachfolgenden Übersichten enthalten.
Asylgesuche unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gegenüber
Grenzbehörden
2022 2023
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu 2. Qu
Gesamt 219 274 679 1.199 587 606
Landgrenze 218 251 658 1.186 579 596
Asylgesuche unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gegenüber
Grenzbehörden
2022 2023
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu 2. Qu
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Polen 21 37 55 80 32 89
Tschechien 6 15 131 29 8 14
Österreich 18 29 79 100 41 54
Schweiz 52 55 197 689 332 294
Frankreich 53 51 83 139 76 85
Luxemburg 4 3 8 8 3 1
Belgien 53 29 47 85 57 40
Niederlande 4 10 14 8 3 2
Dänemark 1 1
nicht zuzuordnen 7 21 43 48 27 17
Luftgrenze 1 23 21 13 8 10
Seegrenze
Asylgesuche unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gegenüber
Grenzbehörden
Top-10 Staatsangehörigkeiten im
Jahr 2022
2022
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
afghanisch 92 128 370 835
syrisch 12 23 139 145
algerisch 28 14 23 45
marokkanisch 34 13 21 26
türkisch 2 32 44 13
guineisch 7 8 6 19
tunesisch 3 5 9 16
somalisch 2 7 6 11
ägyptisch 3 7 9
libysch 4 3 3 8
Asylgesuche unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger gegenüber
Grenzbehörden
Top-10 Staatsangehörigkeiten im ersten
Halbjahr 2023
2023
1. Qu. 2. Qu.
afghanisch 398 315
syrisch 34 58
guineisch 18 44
marokkanisch 24 26
somalisch 10 40
algerisch 34 10
sierra-leonisch 5 15
tunesisch 14 5
ivorisch 6 12
türkisch 5 13
Bei den unbegleiteten Minderjährigen, die unerlaubt eingereist sind, erfolgten
im Jahr 2022 insgesamt 1 945 Zurückweisungen. Im ersten Halbjahr 2023
waren es 281 Zurückweisungen. Die weiteren Aufschlüsselungen sind in den
nachfolgenden Übersichten enthalten.
Zurückweisungen unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
2022 2023
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu. 1. Qu 2. Qu
Gesamt 188 337 600 820 140 141
Landgrenze 187 335 599 817 140 140
da
vo
n
an
d
er
G
re
nz
e
zu
Polen
Tschechien 4
Österreich 179 313 582 638 107 135
Schweiz 4 9 16 178 31 5
Frankreich 2 3 1 1 2
Luxemburg
Belgien 2 4
Niederlande 2
Dänemark
nicht zuzuordnen
Luftgrenze 1 2 1 3 1
Seegrenze
Zurückweisungen unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
Top-10 Staatsangehörigkeiten im
Jahr 2022
2022
1. Qu. 2. Qu. 3. Qu. 4. Qu.
afghanisch 123 222 394 468
syrisch 33 68 108 225
türkisch 1 8 24 30
tunesisch 2 14 16 9
marokkanisch 4 6 11 16
pakistanisch 5 9 12 8
indisch 1 7 7
algerisch 8 1 1 4
ägyptisch 6 8
somalisch 2 1 4 6
Zurückweisungen unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
Top-10 Staatsangehörigkeiten im ersten
Halbjahr 2023
2023
1. Qu. 2. Qu.
afghanisch 69 53
syrisch 25 45
türkisch 6 14
somalisch 3 10
marokkanisch 4 4
algerisch 5 2
irakisch 3 1
Zurückweisungen unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
Top-10 Staatsangehörigkeiten im ersten
Halbjahr 2023
2023
1. Qu. 2. Qu.
ägyptisch 3 1
sudanesisch 3
staatenlos 1 2
tunesisch 3
ugandisch 3
9. Inwieweit wird bei den obigen Angaben der Bundespolizei zu
unerlaubten Einreisen, Asylgesuchen und Zurückweisungen an den Grenzen
berücksichtigt, ob (zumindest in Teilen) Personen doppelt oder mehrfach
gezählt werden, weil sie z. B. nach einer Zurückweisung kurz darauf
erneut versuchen, unerlaubt nach Deutschland einzureisen oder dies
womöglich sogar so oft versuchen, bis eine unerlaubte Einreise ohne
Aufgriff und Zurückweisung durch die Bundespolizei geklappt hat (bitte
darstellen)?
a) Gibt es einen personenbezogenen Abgleich der Daten (etwa auch
anhand von Fingerabdruck-Dateien), werden „Doppelzählungen“ in
diesem Sinne erkannt, registriert und herausgerechnet, bzw. welche
Angaben kann die Bundespolizei zum (und sei es: ungefähren) Anteil
solcher Mehrfacherfassungen gleicher Personen bei unerlaubten
Einreisen an der Grenze machen (bitte so ausführlich wie möglich und
mit Hinweisen zur Kontrollpraxis darstellen)?
Die Fragen 9 und 9a werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Voraussetzung zur statistischen Erhebung von Personen in der PES ist die
strafrechtliche Verfolgung begangener Delikte, wobei in jedem Einzelfall eine
separate Anzeige und Erfassung im Vorgangsbearbeitungssystem der
Bundespolizei erfolgt. Aufgrund der Erfassungsmodalitäten der PES erfolgt unter
Berücksichtigung des Datenschutzes keine Übernahme personenbezogener Daten.
Ein Abgleich, ob eine Person mehrfach festgestellt wird, ist in diesem Rahmen
nicht möglich.
b) Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen liegen der Bundesregierung
zu entsprechenden Mehrfachzählungen unerlaubter Einreisen auf EU-
Ebene vor (bitte gegebenenfalls ausführen)?
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
c) Wie schätzt die Bundesregierung die „Effektivität“ von
Zurückweisungsmaßnahmen an den deutschen Binnengrenzen ein, wenn
Zurückgewiesene womöglich später erneut eine unerlaubte Einreise nach
Deutschland versuchen und ihnen dies unter Umständen auch gelingt,
gegebenenfalls an einem anderen Grenzabschnitt (bitte begründen)?
Die Zurückweisung kann dann zur Anwendung kommen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Sie stellt aus Sicht des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine Maßnahme dar, die geeignet ist,
eine unerlaubte Einreise vor deren Verwirklichung zu unterbinden, und auch
unmittelbar vollzogen werden kann.
d) Wie ist das konkrete Verfahren bei Feststellungen eines erneuten
Versuchs der unerlaubten Einreise nach einer vorherigen Zurückweisung
(bitte so genau wie möglich den Ablauf des Verfahrens mit Hinweisen
zu den Rechtsgrundlagen und den Konsequenzen für die Betroffenen
darstellen)?
Sollten Personen wiederkehrend beim Versuch der unerlaubten Einreise
festgestellt werden, werden in Abstimmung mit der jeweils zuständigen
Staatsanwaltschaft weitere strafrechtliche Schritte geprüft und ggf. eingeleitet. Das
Verfahren führt die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft. Außerdem wird nach
Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls eine erneute Zurückweisung oder
aufenthaltsbeendende Maßnahme geprüft.
10. Wie viele Kontrollen wurden an der deutsch-österreichischen Grenze seit
Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen durchgeführt (bitte
zumindest ungefähre Angaben machen, sofern diese Kontrollen nicht statistisch
erfasst werden, und die Angaben nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Anzahl der durchgeführten Kontrollen an der deutsch-österreichischen
Landgrenze seit Wiedereinführung der Grenzkontrollen kann der
nachfolgenden Übersicht entnommen werden.
Jahr Anzahl Kontrollen
an der deutsch-österreichischen Grenze seit der
vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen
ab 13.09.2015 1.188.740
2016 1.857.384
2017 2.587.265
2018 2.442.038
2019 2.279.710
2020 2.707.680
2021 1.739.255
2022 2.424.164
bis 13.07.2023 1.092.818
Quelle: Sondermeldedienst Bundespolizeidirektion München
Die Daten können insbesondere im Zeitraum von September 2015 bis März
2016 hinsichtlich Validität und Aussagekraft im Zusammenhang mit der damals
stark angestiegenen Anzahl von Drittstaatsangehörigen Einschränkungen
unterliegen.
11. Welche direkten Mehrkosten, wie etwa zusätzliche Personal- und
Materialkosten, sind Deutschland infolge der Binnengrenzkontrollen an der
Grenze zu Österreich seit ihrer Wiedereinführung und steten
Verlängerung entstanden (bitte zumindest ungefähre Einschätzungen nennen und
die Angaben nach Jahren aufschlüsseln)?
Die für die originäre Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei erforderlichen
Ausgabemittel (hier zur Erfüllung der grenzpolizeilichen Aufgaben nach § 2
BPolG) werden vom Haushaltsgesetzgeber im Kapitel 0625 des
Bundeshaushaltsplans zur Verfügung gestellt. Eine einsatzbegleitende Kostenerfassung
erfolgt grundsätzlich nicht.
a) Gibt es eine Folgenabschätzung oder Einschätzungen zu den
Mehrkosten und Belastungen infolge der Binnengrenzkontrollen zu Österreich
für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und für Pendlerinnen und
Pendler, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf den
grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr
(wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht)?
b) Gibt es Einschätzungen zu den nachteiligen finanziellen,
ökonomischen und politischen Wirkungen der Binnengrenzkontrollen
insgesamt, insbesondere auch im Vergleich zum möglichen „Nutzen“ der
Grenzkontrollen bzw. zu möglichen Alternativen hierzu (z. B.
„Schleierfahndung“; wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht)?
Die Fragen 11a und 11b werden gemeinsam beantwortet.
Ja. Allgemeine Einschätzungen und weitere Verweise im Sinne der
Fragestellung können u. a. dem „Impact assessment report – accompanying the
document ‚Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council
amending Regulation (EU) 2016/399 on a Union Code on the rules governing
the movement of persons across borders‘ SWD(2021) 462 final“ der EU-
Kommission entnommen werden.
12. Wie können die stationären Grenzkontrollen zu Österreich mit EU-Recht
vereinbar sein, wenn die Vertreterin des BMI in der 38. Sitzung des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 10. Mai 2023 zu der
Bemerkung eines Abgeordneten, wonach mobile Grenzkontrollen zu
ähnlich guten Aufgriffszahlen führten wie stationäre Grenzkontrollen,
erklärte, dass „die Schleierfahndung ebenfalls effektiv“ sei (Protokoll der
38. Sitzung, S. 44), vor dem Hintergrund, dass
a) Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25 Absatz 2 des
Schengener Grenzkodex „nur als letztes Mittel“ wiedereingeführt
werden dürfen und dies nach Auffassung der Fragestellenden nicht
erfüllt ist, wenn „ebenfalls effektive“ andere Mittel
(Schleierfahndung) zur Verfügung stehen (bitte begründen),
b) nach dem 26. Erwägungsgrund des Schengener Grenzkodex
Migration und das Überschreiten der Außengrenzen durch eine große
Anzahl von Drittstaatsangehörigen „nicht an sich als Gefahr für die
öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit betrachtet werden“
sollen – die Bundesregierung die Verlängerungen der
Binnengrenzkontrollen zu Österreich aber vor allem mit Migration und der
Situation an den Außengrenzen begründet hat (vgl. Antwort zu Frage 40
auf Bundestagsdrucksache 20/1817; bitte begründen)?
Die Fragen 12 bis 12b werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hält an seiner Auffassung
fest, dass grundsätzlich allein eine vorübergehende Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen Kontrollen aus bloßem Anlass des Grenzübertritts und das
Ergreifen von unmittelbar anschließenden einreiseverhindernden Maßnahmen
im Einklang mit europäischem und nationalem Recht ermöglicht, die an der
deutsch-österreichischen Landgrenze zur Verhinderung bzw. Unterbindung
irregulärer Weiterreisen erforderlich sind. Der alleinige Einsatz lageabhängiger
Polizeikontrollen im Grenzgebiet im Rahmen von Artikel 23 der Verordnung
(EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex), sogenannte Schleierfahndung, ist
daher zur Bewältigung der dortigen Situation nicht ausreichend, aber auch nicht
völlig uneffektiv.
Die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen erfolgte
nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat aus
sicherheits- und migrationspolitischen Gründen im Einklang mit den Vorgaben
der Verordnung (EU) 2016/399.
13. Ist die Darstellung eines Medienberichts zutreffend (vgl. www.nzz.ch/int
ernational/migration-absurdes-spiel-an-der-schweizerisch-deutschen-gre
nze-ld.1718675), wonach
a) die Bundespolizei bei Zurückweisungen in die Schweiz das
Rechtskonstrukt der „Fiktion der Nicht-Einreise“ (vgl. § 13 Absatz 2 Satz 2
AufenthG) nutzt,
b) in der Schweiz aufgegriffene Personen, bei denen vermutet wird,
dass sie unerlaubt nach Deutschland einreisen wollen, zur Erfassung
und Bearbeitung nach Deutschland verbracht und sie nach einer
Zurückweisungsentscheidung wieder den Schweizer Behörden in Basel
übergeben werden (bitte den genauen Ablauf solcher Verfahren
schildern und angeben, seit wann dieses Verfahren angewandt wird), und
c) bei solchen Zurückweisungen Asylgesuche nicht weiterverfolgt
werden, weil die Betroffenen juristisch als nicht eingereist betrachtet
werden
(bitte zu den Fragen 13a bis 13c entsprechende Rechtsgrundlagen für das
geschilderte Vorgehen der Bundespolizei nennen; falls die Darstellung
des genannten Medienberichts nicht zutreffend sein sollte, bitte jeweils
darstellen, wie es sich nach Auffassung der Bundesregierung tatsächlich
verhält)?
Die Fragen 13 bis 13c werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundespolizei nimmt derzeit in Abstimmung mit den schweizerischen
Behörden auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen zur Verhinderung und
Unterbindung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet vor. Werden dabei
Drittstaatsangehörige festgestellt, die die Einreisevoraussetzungen nicht
erfüllen, nimmt die Bundespolizei einreiseverhindernde Maßnahmen auf
schweizerischem Hoheitsgebiet, d. h. vor der Einreise bzw. vor dem Grenzübertritt nach
Deutschland, vor. Diese Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit den
schweizerischen Behörden im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in
Verkehrsmitteln während der Fahrt vom 1. Juni 1961 in Verbindung mit der
jeweils gültigen Zonenvereinbarung. Das erwähnte Abkommen in Verbindung
mit der jeweils gültigen Zonenvereinbarung ermöglicht es der Bundespolizei,
die grenzpolizeilichen Maßnahmen in einem vertraglich festgelegten Bereich
auf Schweizer Hoheitsgebiet – der sogenannten „Zone“ – durchzuführen. Dabei
können grundsätzlich auch die einschlägigen deutschen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften unter Einschluss des Aufenthaltsgesetzes zur Anwendung
kommen.
Sofern die Kapazitätsgrenze der Bearbeitungsstraße am Badischen Bahnhof in
Basel erreicht und eine weitere Bearbeitung dort nicht mehr möglich ist, erfolgt
eine weitere Bearbeitung in der nächstgelegenen Bearbeitungsstraße in
Efringen-Kirchen auf deutschem Staatsgebiet. Die Bearbeitungsstraße in Efringen-
Kirchen wurde Ende Oktober 2022 in Betrieb genommen.
Bei Asylgesuchen gegenüber Beamten der Bundespolizei auf schweizerischem
Hoheitsgebiet kommt Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
vom 26. Juni 2013 (Dublin-Verordnung) zur Anwendung. Danach ist in solchen
Fällen die Schweiz für die weitere Bearbeitung des Asylbegehrens und ggf. die
Durchführung des Dublin-Verfahrens zuständig.
14. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
an der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht,
gegebenenfalls berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein
sollten) vereinbar mit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674, wo sie als einzige Ausnahme von dem
Grundsatz, dass bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffene
Asylsuchende an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet
werden müssen, Zurückweisungen von Schutzsuchenden nach Griechenland
und Spanien aufgrund von Verwaltungsabsprachen bei einem EURO-
DAC 1-Treffer nennt (die laut einer Nachbeantwortung, siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden, in den Jahren 2021 und 2022 genau zwei Mal
angewandt worden sein sollen; bitte begründen) – und warum wurde die
geschilderte Zurückweisungspraxis gegenüber Schutzsuchenden an der
deutsch-schweizerischen Grenze gegebenenfalls nicht bereits bei der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache
20/5674 berücksichtigt und dargestellt (bitte ausführen und begründen)?
Die Antwort der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/5674, die auf bei einer
unerlaubten Einreise nach Deutschland festgestellte Personen rekurriert, bezieht sich
nicht auf die Konstellation, in der Personen – wie im Fall der Schweiz – auf
dem Hoheitsgebiet eines Nachbarstaates festgestellt werden, so dass für diese
Personen im Ergebnis Artikel 20 Absatz 4 der Dublin-Verordnung Anwendung
findet.
Klarstellend wird zudem darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 20/5674 nicht nur auf die beiden
Verwaltungsabsprachen verwiesen wurde. Im Übrigen erfolgte ein Verweis auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/7311.
15. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
an der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht,
gegebenenfalls berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein
sollten) vereinbar mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München
vom 4. Mai 2021 (M 22 E 21.30294), wonach die Rechtsfigur der
„Fiktion der Nichteinreise“ (§ 13 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) die vorrangig zu
beachtende Dublin-Verordnung nicht verdrängen kann (vgl. z. B.
Randnummer 76 des Beschlusses; bitte begründen)?
Asylgesuche, die von Schutzsuchenden vorgetragen werden, welche sich
bereits auf deutschem Hoheitsgebiet befinden, werden von der Bundespolizei
entgegengenommen und an die zuständige Außenstelle des BAMF zur
Antragstellung und Prüfung weitergeleitet. Die Möglichkeit einer Überstellung an den
zuständigen Dublin-Staat bleibt unberührt.
16. Wie ist die oben geschilderte Zurückweisungspraxis der Bundespolizei
an der deutsch-schweizerischen Grenze (laut Medienbericht,
gegebenenfalls berücksichtigen, falls Einzelheiten des Berichts nicht zutreffend sein
sollten), bei der nach Asylgesuchen offenbar keine Dublin-Verfahren zur
Klärung der Zuständigkeit eingeleitet werden, vereinbar mit dem
Gemeinsamen Aktionsplan des BMI und des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom 13. Dezember 2022 zur Vertiefung der
grenzpolizeilichen und migrationspolitischen Zusammenarbeit (www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2022/aktionsplan-d
e-ch.pdf;jsessionid=A418992426ED6A34A91B07852C2016BD.2_cid29
5?__blob=publicationFile&v=1), in dem es unter Nummer II
(„Migrationspolitische Maßnahmen“) heißt, dass „bei Asylsuchenden, die nicht in
die eigene nationale Zuständigkeit fallen, […] systematisch ein Dublin-
Verfahren zur Rücküberstellung der betroffenen Person in den
zuständigen Staat eingeleitet“ wird, und was hat das laut Aktionsplan („IV.
Weiteres Treffen“) bis Anfang 2023 geplante Treffen zur Bewertung und
gegebenenfalls Weiterentwicklung der beschlossenen Maßnahmen ergeben
(bitte so konkret wie möglich darstellen und auflisten)?
Der Gemeinsame Aktionsplan zur Vertiefung der grenzpolizeilichen und
migrationspolitischen Zusammenarbeit findet weiterhin Anwendung. Es wird auf die
Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Im April 2023 wurde die unter Ziffer IV des Aktionsplans vereinbarte
Evaluierung der Maßnahmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und für
Heimat und dem schweizerischen Staatssekretariat für Migration durchgeführt.
Im Ergebnis erfolgte eine Verständigung, die erfolgreichen Maßnahmen der
intensivierten Zusammenarbeit fortzusetzen.
17. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
mit einem Asylgesuch gegenüber einem Bundesbediensteten (hier: der
Bundespolizei) der Anwendungsbereich des EU-Asylrechts eröffnet ist,
sodass nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU die Registrierung des Asylantrags (durch die zuständige
Behörde, hier das BAMF) spätestens nach sechs Arbeitstagen
gewährleistet werden, d. h. ein Asylverfahren in Deutschland, gegebenenfalls
auch eine Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung,
formell eingeleitet werden muss?
a) Wenn ja, wie ist die geschilderte Zurückweisungspraxis gegenüber
Schutzsuchenden an der deutsch-schweizerischen Grenze hiermit
vereinbar (bitte begründen)?
b) Wenn nein, warum nicht, und wie ist hierzu die Rechtsauffassung der
Bundesregierung (bitte ausführlich begründen)?
c) Wie stellt die Bundesregierung nach Artikel 6 Absatz 1
Unterabsatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sicher, dass das
Personal von Behörden im Zusammenhang mit dem Grenzschutz, hier
konkret der Bundespolizei, informiert, geschult und angewiesen ist,
Asylantragstellende dar��ber zu informieren, wo und wie sie ihre
Anträge auf internationalen Schutz stellen können, und was genau
beinhalten diese Informationen, Schulungsmaterialien usw. der
Bundespolizei für ihr Personal diesbezüglich, insbesondere auch zu der
Frage, wie mit Asylsuchenden, die vor einer unerlaubten Einreise auf
dem Gebiet der Schweiz oder eines anderen Landes aufgegriffen und
zur Registrierung nach Deutschland verbracht werden, umgegangen
werden soll (bitte so konkret wie möglich ausführen)?
Ist die geschilderte Zurückweisungspraxis an der deutsch-
schweizerischen Grenze mit diesen Informationen an das Personal der
Bundespolizei vereinbar, wenn nein, warum nicht, wenn ja, was folgt
daraus (bitte ausführen)?
Die Fragen 17 bis 17c werden im Zusammenhang beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 13 bis 13c und 15 wird verwiesen.
Zu Frage 17c wird ergänzend wie folgt geantwortet:
Die Befugnisse, Zuständigkeiten und die sich hieraus für die Bundespolizei im
Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung ergebenden Verfahren sowie Maßnahmen
aus dem nationalen und europäischen Asyl- und Flüchtlingsrecht werden
bereits umfänglich in den Vorbereitungsdiensten für die verschiedenen
Laufbahnen im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei vermittelt.
Hierfür und zur fortlaufenden Vermittlung von sich eventuell ergebenden
Anpassungen aus Rechtsprechung bzw. geänderten gesetzlichen Grundlagen
stehen aktuelle, einheitliche Schulungsunterlagen zur Verfügung, welche auf
den Bestimmungen, Richtlinien, Anweisungen, Sammlungen von Katalogen
und Nachschlagewerken für die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
basieren.
Innerhalb der Unterrichtungen werden u. a. Unterscheidungen zwischen
Asylgesuch (gegenüber der Bundespolizei) und einem Asylantrag, der förmlich
gegenüber der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) vorgebracht werden muss, getroffen.
Weiterhin wird das Bearbeitungsverfahren im Zusammenhang mit
Asylgesuchen geschult. Dazu gehört auch, dass den Asylsuchenden im Rahmen der
Sachverhaltsbearbeitung u. a. Belehrungen und Hinweise übersetzt oder in
einer ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt werden. Diese
standardisierten Formulare und zwei Informationsflyer des BAMF für Hinweise zum
weiteren Verfahren bei Asylanträgen in der EU tragen dazu bei, dass der oder die
Asylsuchende bereits bei Äußerung des Asylgesuches im Rahmen der
Erstbearbeitung umfangreich informiert wird.
In der zentralen Fortbildung werden die Lehrgangsteilnehmenden umfangreich
zu den Themenkomplexen Aufenthaltsrecht, Asylrecht, Freizügigkeitsrecht auf
nationaler und europäischer Ebene geschult. Die Bundespolizei arbeitet hierbei
nach dem Multiplikatorenprinzip. Die Zielgruppe sind Experten und
Fachlehrer, die weiterführend Führungskräfte beraten und im Rahmen der
dienststelleninternen Fortbildung für die Einsatzkräfte Schulungen durchführen.
Nachfolgende Lehrgänge zu den hier in Rede stehenden Thematiken werden
von der Bundespolizeiakademie angeboten:
• Anpassungsfortbildung Asyl- und Flüchtlingsrecht,
• Verwendungsfortbildung für Lehrpersonal und Multiplikatoren
Grenzpolizeirecht,
• Anpassungsfortbildung Grenzpolizeirecht für Experten mit
Multiplikatorenfunktion.
Die jeweiligen Lehrgangsunterlagen im Zusammenhang von Feststellungen
und der Bearbeitung mit Asylbezug nehmen jeweils Bezug auf die
Bestimmungen über die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung.
18. Bedeutet der Verweis der Bundesregierung in der Antwort zu Frage 23
auf Bundestagsdrucksache 20/5674 auf die Bundestagsdrucksache
19/13857 (insbesondere die Antworten zu den Fragen 5 und 6), dass sich
die aktuelle Bundesregierung die umstrittene Rechtsauffassung des
damaligen Bundesinnenministeriums unter der Leitung von Horst Seehofer
(vgl. dazu die Vorbemerkung der Fragestellenden auf
Bundestagsdrucksache 19/13857) zu eigen macht (bitte ausführen)?
a) Wenn nein, welche Rechtsauffassung vertritt die aktuelle
Bundesregierung zu der Frage der rechtlichen Zulässigkeit direkter
Zurückweisungen von Schutzsuchenden im Rahmen von
Verwaltungsabsprachen bei EURODAC 1-Treffern, ohne vorherige Dublin-Prüfung
durch das BAMF (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden auf
Bundestagsdrucksache 19/13857)?
Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bleibt bei der von ihm in
den Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/13857 vertretenen
Rechtsauffassung.
b) Wenn ja, wie ist das vereinbar mit dem Beschluss des VG München,
das diese Zurückweisungspraxis als „eindeutig rechtswidrig“ einstufte
(vgl. www.proasyl.de/wp-content/uploads/VG-Muenchen-04052021-
Kammerbeschluss-M-22-E-21.30294.pdf, Randnummern 79 und
85 ff.; bitte in Auseinandersetzung mit der Beschlussbegründung
darlegen)?
Im Zusammenhang mit der Verwaltungsabsprache des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat mit dem griechischen Migrationsministerium sind in
insgesamt bislang vier Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München
unterschiedliche Entscheidungen ergangen.
Im Ergebnis erfolgten zwei Antragsablehnungen, in zwei Fällen wurde
zugunsten des Antragstellers entschieden.
In der Hauptsache wurde bislang eine Klage als unzulässig abgewiesen und
drei Verfahren eingestellt. Ein Verfahren wird bislang (seit 2021) vom Kläger
nicht weiter betrieben.
Vor diesem Hintergrund bleibt das Bundesministerium des Innern und für
Heimat bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung.
c) Welche gerichtlichen Entscheidungen gab es nach dem Beschluss des
VG München vom 4. Mai 2021 (M 22 E 21.30294) zu der Frage der
rechtlichen Zulässigkeit unmittelbarer Zurückweisungen von
Schutzsuchenden aufgrund von Verwaltungsabsprachen mit Griechenland
bzw. Spanien bei EURODAC 1-Treffern (bitte mit Aktenzeichen,
Datum und Inhalt darlegen), und wie bewertet die aktuelle
Bundesregierung vor diesem Hintergrund die rechtliche Zulässigkeit dieser
Praxis (bitte darlegen)?
Nach dem in der Fragestellung zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts
München wurde nach Kenntnis des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat eine Klage im Zusammenhang mit der Verwaltungsabsprache des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat mit dem griechischen
Migrationsministerium mit Urteil vom 11. August 2021 (M 18 K 19. 32237) als unzulässig
abgewiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18b verwiesen.
19. Sind die Ausführungen in der Zeitschrift „Bundespolizei kompakt“
(2/2023, S. 22 f.) zutreffend, wonach ein deutsch-schweizerisches
Gemeinschaftsabfertigungsabkommen vom 1. Juni 1961 Kontrollen zur
Registrierung und Unterbindung unerlaubter Einreisen nach Deutschland
bereits auf Schweizer Hoheitsgebiet (etwa im Bereich Basel, Badischer
Bahnhof) ermögliche und deshalb Zurückweisungen nach nationalen
(deutschen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Hoheitsgebiet
der Schweiz durchgeführt werden könnten?
Wenn nein, wie verhält es sich nach Auffassung der Bundesregierung
tatsächlich, und wenn ja, wie ist nach Auffassung der Bundesregierung eine
solche Praxis vereinbar mit vorrangigem EU-Recht (insbesondere der
EU-Dublin-III-Verordnung und der EU-Asylverfahrensrichtlinie), das
zwischenzeitlich in Kraft getreten ist und nationales Recht oder bilaterale
Abkommen aus den 60er-Jahren überlagert (bitte ausführlich
begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 13 bis 13c und 15 wird insoweit verwiesen.
20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass Ralf Kusterer von der Deutschen
Polizeigewerkschaft laut dpa vom 14. Februar 2023 angesichts
zunehmender unerlaubter Einreisen aus der Schweiz stationäre Grenzkontrollen
der Bundespolizei zur Schweiz forderte, weil derzeit Bundespolizisten
aufgegriffene Migranten nicht zurückweisen könnten, weil sich das BMI
nach wie vor weigere, Grenzkontrollen zur Schweiz bei der EU
anzumelden, vor dem Hintergrund, dass es dementgegen im ersten Quartal 2023
mehr Zurückweisungen in die Schweiz als nach Österreich gab (vgl.
Antwort zu Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 20/6994), trotz fehlender
stationärer Grenzkontrollen?
Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich keine Bewertung von Äußerungen
Dritter vor. Zur bundespolizeilichen Praxis wird auf die Antworten zu den
Fragen 13 bis 13c und 15 verwiesen.
21. Wie bewertet die Bundesregierung Berichte über Zurückweisungen
durch die Bundespolizei, die nach Angaben Betroffener unter
Missachtung mündlich gestellter Asylgesuche erfolgt sein sollen, auch vor
dem Hintergrund, dass P. L. von „Pushback Alarm Austria“ die genau
dokumentierten Fälle wie folgt bewertet: „Es geht dabei nicht um
Einzelfälle, sondern um eine systematische Praxis und letztlich um den Zugang
zum Asylverfahren in Deutschland. Vergleichbare Praktiken der
österreichischen Polizei im Zusammenspiel mit slowenischen Behörden wurden
von österreichischen Höchstgerichten als rechtswidrige Pushbacks
verurteilt und beendet“ (vgl. z. B. www.fluechtlingsrat-bayern.de/belege-
fuersystematische-pushbacks-nun-auch-an-der-deutsch-oesterreichischen-gre
nze/; www.fr.de/politik/tausende-pushbacks-von-bayern-nachnach-oester
reich-92309145.html?s=09; www.br.de/br-fernsehen/sendungen/quer/23
0316-quer-pushbacks-100.html)?
a) Wird die Bundesregierung die genannten Berichte und
Dokumentationen zum Anlass nehmen, die tatsächliche Kontroll- bzw.
Zurückweisungspraxis der Bundespolizei im Umgang mit Schutzsuchenden
an den Grenzen, insbesondere an der Grenze zu Österreich, zu
überprüfen bzw. gegebenenfalls auch unabhängig untersuchen zu lassen
(wenn nein, bitte begründen, wenn ja, wie wird eine solche
Überprüfung erfolgen)?
Die Fragen 21 und 21a werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die in der
Pressemitteilung des Bayerischen Flüchtlingsrats dargestellten Sachverhalte bereits durch
die Bundespolizei prüfen lassen. Diese hat die konkret in sechs Fällen
erhobenen Vorwürfe vermeintlich rechtswidriger Zurückweisungen daraufhin wie
folgt überprüft: Da keine recherchierfähigen personenbezogenen Daten
vorlagen, wurden die vorliegenden Angaben zu Geodaten, Alter der Personen und
Ereignisdatum mit den internen Daten der jeweils in Frage kommenden
Bundespolizeiinspektion der Bundespolizeidirektion München um den
angegebenen Ereigniszeitraum herum abgeglichen. Durch ein aufwändiges
Ausschlussverfahren konnten vier der sechs Personen mit einer hinreichend hohen
Wahrscheinlichkeit Vorgängen der Bundespolizei zugeordnet werden. In keinem
dieser Fälle liefern die gefertigten Dokumente zum Feststellungsbericht, zur
strafrechtlichen Vernehmung oder die Anhörung zur Einreiseverweigerung/
Aufenthaltsbeendigung Hinweise auf eine Asylabsicht in Deutschland.
Ein Fall konnte unter Zugrundelegung der veröffentlichten Daten keinem
Vorgang zugeordnet werden.
In einem weiteren Fall könnte es sich angesichts der geschilderten Situation um
eine Inlandsfeststellung handeln, für deren ausländerrechtliche Bearbeitung
(und auch Aufenthaltsbeendigung) die Bundespolizei nicht zuständig ist. Die
vorliegenden Angaben lassen keine Zuordnung zu einer Beteiligung der
Bundespolizei zu.
b) Wird die Bundesregierung die genannten Berichte und
Dokumentationen zum Anlass nehmen, interne Vorgaben der Bundespolizei
daraufhin zu überprüfen, ob sie unrechtmäßige Zurückweisungen von
Schutzsuchenden an den Grenzen hinreichend sicher ausschließen
können (bitte begründen)?
Sollte nach Auffassung der Bundesregierung z. B. geregelt werden,
dass an der Grenze aufgegriffene Personen explizit und in einer ihnen
verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden müssen, dass sie
ein Asylgesuch stellen können, und dass dies zu dokumentieren ist
(wenn nein, bitte begründen)?
Zum Ablauf der bundespolizeilichen Sachbearbeitung bei der Entgegennahme
eines Asylgesuchs wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den
Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 verwiesen. Aus Sicht des Bundesministeriums des Innern
und für Heimat besteht insoweit kein Änderungsbedarf.
22. Wie erklärt die Bundesregierung, dass es an einigen deutschen
Binnengrenzen, insbesondere zu Polen oder zu Tschechien, fast gar keine
Zurückweisungen gibt, trotz vieler unerlaubter Einreisen, an anderen
deutschen Binnengrenzen, insbesondere zur Schweiz, hingegen sehr viele,
obwohl es an all diesen Grenzen keine stationären
Binnengrenzkontrollen gibt?
Ein Ergreifen von einreiseverhindernden Maßnahmen/Zurückweisungen im
Einklang mit europäischem und nationalem Recht setzt grundsätzlich eine
vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen, wie sie an der
deutsch-österreichischen Landgrenze erfolgt ist, voraus.
Die im Vergleich zu anderen Grenzabschnitten hohe Zahl der Zurückweisungen
gegenüber der Schweiz beruht auf der in der Antwort zu Frage 13 bis 13c
dargestellten Verfahrensweise, die aufgrund fehlender vergleichbarer Abkommen
an anderen Grenzabschnitten nicht praktiziert wird. Das erwähnte
deutschschweizerische „Gemeinschaftsabfertigungsabkommen“ vom 1. Juni 1961 in
Verbindung mit der jeweils gültigen Zonenvereinbarung ermöglicht es der
Bundespolizei, die grenzpolizeilichen Maßnahmen in einem vertraglich
festgelegten Bereich auf Schweizer Hoheitsgebiet – der sogenannten „Zone“ -–
durchzuführen. Dabei können grundsätzlich auch die einschlägigen deutschen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften unter Einschluss von § 15 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Anwendung kommen.
23. Gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen oder Praktiken
verschiedener Bundespolizeidirektionen zu der Frage, wie mit Asylsuchenden bei
unerlaubter Einreise umzugehen ist (wenn ja, bitte darlegen und
begründen), und wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung dann die sehr
unterschiedlichen Zahlen zu Asylgesuchen bei unerlaubten Einreisen
bzw. zu Zurückweisungen (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden)?
Nein. Die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung wird durch
bundeseinheitliche Vorgaben für alle Grenzbehörden geregelt. Ob Asylgesuche geäußert
werden, können die Grenzbehörden nicht beeinflussen. Zu den Zurückweisungen
wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Was genau bedeutet es, wenn das BMI auf Nachfrage in einem Schreiben
vom 2. März 2023 an die Abgeordnete Clara Bünger erklärt, dass die
„EU-Kommission […] mit dem BMI zur Frage der vorübergehenden
Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an der deutsch-
österreichischen Landgrenze – auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom
26. April 2022 – […] im Gespräch“ sei?
a) Hat die Kommission in diesem „Gespräch“ gegenüber dem BMI zum
Ausdruck gebracht, dass sie die verlängerten Binnengrenzkontrollen
an der deutsch-österreichischen Grenze für problematisch oder mit
EU-Recht nicht vereinbar hält, etwa auch mit Bezug auf das
genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; bitte ausführen)?
b) Wenn ja, welche Argumente hat die Kommission dafür vorgetragen,
und was hat das BMI dem argumentativ gegebenenfalls entgegnet,
und wenn nein, um was geht es bei diesem „Gespräch“?
c) Wurden im Rahmen dieses „Gesprächs“ auch Schriftsätze
ausgetauscht (wenn ja, bitte genauer mit Datum, Absender, Adressat und
kurzem Inhalt bezeichnen), und wenn nein, in welchem Rahmen
findet das Gespräch zwischen wem statt?
d) Wie ist der aktuelle Stand dieses „Gesprächs“, und wie wird es sich
nach Auffassung der Bundesregierung weiterentwickeln?
e) Hat es bislang Konsequenzen aus diesem Gespräch mit der
Kommission für Bundesbehörden oder die Rechtsauffassung der
Bundesregierung zur Zulässigkeit von verlängerten Binnengrenzkontrollen
gegeben, und wenn ja, welche?
Die Fragen 24 bis 24e werden im Zusammenhang beantwortet.
In ihrem Schengen-Statusbericht vom 16. Mai 2023 hat die EU-Kommission –
anknüpfend an die bisherigen Gespräche – die formale Einleitung von
Konsultationsverfahren nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener
Grenzkodex) gegenüber den Mitgliedstaaten mit länger andauernden
Binnengrenzkontrollen, darunter auch Deutschland, angekündigt.
Die EU-Kommission will in diesen Konsultationsverfahren im Austausch mit
den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten klären, ob die vorübergehend
wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen notwendig und verhältnismäßig
sind und auf einer neuen schwerwiegenden Bedrohung für die öffentliche
Ordnung oder die innere Sicherheit beruhen,
Darüber hinaus gehende Informationen, auch die konkrete inhaltliche und
zeitliche Ausgestaltung des Konsultationsverfahrens mit Deutschland durch die
EU-Kommission betreffend, sind hier bislang noch nicht bekannt und bleiben
daher abzuwarten.
25. Mit welcher Begründung verweigert die Bundesregierung auch auf
Nachfrage eine Stellungnahme zu den Äußerungen von Heiko Teggatz
(siehe Vorbemerkung der Fragestellenden und assets.deutschlandfunk.de/
6f28b783-f4d0-4916-b855-a985211a3e22/original.pdf), der zwar auch
Gewerkschaftsvertreter ist, der aber im Interview mit dem
Deutschlandfunk als Bundespolizist Ausführungen zur Praxis der Bundespolizei
gemacht hat (vgl. ebd.: „In der Praxis, die wir erfahren, sieht es ganz anders
aus. Alleine an der deutsch-österreichischen Grenze hat die
Bundespolizei im vergangenen Jahr mehr als 14 500 Menschen an der Grenze
zurückgewiesen, weil entweder kein Asylantrag gestellt worden ist, oder
aber eine Wiedereinreisesperre nach Europa vorhanden war, oder bereits
Schutz in einem anderen Staat gefunden wurde, oder die Menschen sogar
aus sicheren Herkunftsstaaten kommen.“), die nach Auffassung der
Fragestellenden dem parlamentarischen Fragerecht zugänglich sein müssen,
insbesondere wenn es um den Verdacht einer darin zum Ausdruck
kommenden rechtswidrigen Zurückweisungspraxis geht?
26. Ist es mit der besonderen Treuepflicht für Beamtinnen und Beamte
vereinbar, wenn Heiko Teggatz als Bundespolizist in einem öffentlichen
Interview (a. a. O.) zwei Mal Kritik an einer „rot-grünen“ bzw. „links-
grünen Regierung“ äußert, obwohl er offenbar die rot-gelb-grüne
Bundesregierung meint und dieser nach Auffassung der Fragestellenden mit der
Fehlbezeichnung eine „linke“ politische Haltung unterstellen will, die sie
an angeblich erforderlichem Handeln hindert (Heiko Teggatz nennt eine
Gesetzesänderung zu Abschiebekompetenzen der Bundespolizei und die
Einführung weiterer stationärer Grenzkontrollen; bitte ausführen)?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält daran fest, dass sie Äußerungen Dritter grundsätzlich
nicht bewertet und auch die Aussagen des Bundesvorsitzenden der Deutschen
Polizeigewerkschaft, Fachverband Bundespolizei, nicht kommentiert. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 27a bis 27c sowie auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LIN-
KE. auf Bundestagsdrucksache 20/5674 verwiesen.
27. Sind (anders, als die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 erklärt hat) Zurückweisungen an der
deutsch-österreichischen Grenze rechtlich zulässig, weil
a) eine Wiedereinreisesperre nach Europa vorhanden war,
b) bereits Schutz in einem anderen Staat gefunden wurde, und
c) Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten kommen
(wenn ja, bitte jeweils zu den Fragen 13a bis 13c mit Nennung der
entsprechenden Rechtsgrundlage begründen und darlegen, warum die
Bundesregierung dies nicht bereits in ihrer Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5674 dargelegt hat, wenn nein, wie bewertet es die
Bundesregierung, dass nach Auskunft von Heiko Teggatz die
Bundespolizei solche demnach rechtswidrigen Zurückweisungen vollzieht, und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus)?
Die Fragen 27 bis 27c werden im Zusammenhang beantwortet.
Im Rahmen von vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an den
Binnengrenzen können auch Personen, gegen die ein Einreise- und
Aufenthaltsverbot nach § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht, zurückgewiesen
werden. Ob und inwieweit auch bei einem Schutzersuchen eine Zurückweisung
in Betracht kommt, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen
Einzelfalls im Rahmen des bestehenden Rechts. Im Übrigen werden
schutzsuchende Drittstaatsangehörige grundsätzlich an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 18 und 19
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/19458 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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