Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Klaus
Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8140 –
Wirkungen der Wohngeldreform
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im ersten Halbjahr 2023 stiegen die Preise für angebotene Wohnungen in den
acht größten Städten Deutschlands im Vergleich zum Vorjahr um im Schnitt
6,7 Prozent an (Jones Lang LaSalle 2023). Hinzu kommen die insgesamt
erhöhten Verbraucherpreise um 7,9 Prozent im Jahr 2022 sowie der Anstieg der
Energiepreise um 39 Prozent (Statistisches Bundesamt, 17. Januar 2023).
Die Wohngeldreform, die zu Jahresbeginn 2023 in Kraft getreten ist, stellt in
diesem Kontext die bisher einzig nennenswerte Entlastung eines Teils der
Mieterinnen und Mietern dar.
Das Wohngeld ist, neben den Kosten der Unterkunft nach dem
Sozialgesetzbuch, ein Mietkostenzuschuss für Menschen mit geringen Einkommen. Die
Mieten werden damit nicht reguliert. Im Jahr 2021 hatten so 23 Prozent der
Wohngeldhaushalte höhere Mieten zu tragen als die für die Berechnung des
Wohngelds herangezogenen Höchstmieten, in der höchsten Mietstufe I waren
es fast 40 Prozent (Bundestagsdrucksache 20/7165, S. 83 f.). Das Wohngeld
kann also vielfach nicht mit den Belastungen der Mieterinnen und Mieter
durch erhöhte Mieten Schritt halten.
Einerseits finanziert staatliches Wohngeld die privaten Gewinne aus
Mieterhöhungen mit. Andererseits ist das Wohngeld als Sozialleistung für die von
hohen Mieten betroffenen Haushalte eine wichtige Stütze. Was Bundeskanzler
Olaf Scholz als „große Wohngeldreform“ (tagesschau.de, Scholz kündigt
Wohngeldreform an, 22. Juli 2022) ankündigte, soll deshalb auf den Prüfstand
gestellt werden.
Besonders zum Inkrafttreten der Reform ab 1. Januar 2023 gab es große
Schwierigkeiten in den Wohngeldstellen und lange Wartezeiten für den
Bescheid von Wohngeldanträgen halten an. Davor hatte die Fraktion DIE LIN-
KE. im Deutschen Bundestag frühzeitig gewarnt und Vorschläge zur
Erleichterung der Wohngeldanträge und deren Bearbeitung gemacht
(Bundestagsdrucksache 19/10752).
Insgesamt kann das Wohngeld weder den allgemeinen Mietenanstieg noch das
Fehlen bezahlbarer Wohnungen kompensieren. Selbst unter den
Wohngeldberechtigten beantragt nur ein Bruchteil die zustehenden Gelder. Deshalb ist das
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8369
20. Wahlperiode 12.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen vom 12. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Verhältnis von Wohngeldberechtigten, Wohnberechtigungsscheinen und
Sozialwohnungen hier von Interesse.
Seit dem 1. Juli 2023 gilt für Beziehende von Leistungen nach dem Zweiten
und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) wieder die
Regelung, dass zuerst ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden muss, um Kosten
der Unterkunft beziehen zu können. Die Fragestellerinnen und Fragesteller
interessieren vor diesem Hintergrund die aktuellen Bearbeitungszeiten von
Wohngeldanträgen, und ob große Verzüge der Zahlungen auch von
Sozialleistungen als Folge dieser langen Bearbeitungszeiten zu erwarten sind.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Zwischenbilanz der Wohngeldreform fällt positiv aus: Alle Länder zahlen
das erhöhte Wohngeld aus. Die Bearbeitungszeiten der rund 1 300
Wohngeldbehörden variieren. Das Wohngeld wird rückwirkend für den Monat der
Antragstellung bewilligt, so dass den Anspruchsberechtigten kein Nachteil
entsteht.
Aufgrund einer Länderabfrage Mitte Mai 2023 ergab sich nach Auswertung der
Rückmeldungen von zwölf Ländern, dass sich die bislang gemeldete
Verdoppelung bis Verdreifachung der Antragszahlen verstetigt hat. Die historische
Wohngeldreform ist eine große Herausforderung für die Wohngeldbehörden
vor Ort. Die Länder melden überwiegend einen teilweise erheblichen Bedarf an
zusätzlichem Personal in den Wohngeldbehörden.
Sie haben jedoch auf die Herausforderungen der Wohngeld-Plus-Reform
reagiert und bieten den Bürgerinnen und Bürgern Assistenz- und
Informationsdienste (auch telefonisch) an.
Hierdurch wird Engpässen vorgebeugt, indem eine erste Einschätzung des
Wohngeldanspruchs vor einer (unter Umständen erfolglosen Antragstellung)
ermöglicht wird.
Auch der Bund unterstützt mit Informationen zum Wohngeld und hat den
Wohngeldbehörden über die Länder die „Verwaltungshinweise im
Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes
(Wohngeld-Plus-Gesetz)“ zur Verfügung gestellt, zuletzt aktualisiert im Juli 2023.
Hierin werden unter anderem Erleichterungen in der Antragsbearbeitung
eingeräumt, die in den Fällen zur Anwendung kommen können, in denen die
Bearbeitung der Wohngeldanträge, etwa durch hohe Antragszahlen, eingeschränkt
ist.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB) ist in ständigem Kontakt mit den Kolleginnen und Kollegen in den
Ländern und beobachtet die Entwicklung der Umsetzung der Wohngeldreform
2023 aufmerksam.
1. Wie viele Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland haben nach
aktuellem Stand nach Kenntnis der Bundesregierung das Anrecht auf einen
Wohnberechtigungsschein, und wie viele Haushalte verfügen nach
Kenntnis der Bundesregierung über einen
Wohngeldberechtigungsschein?
Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung der Länder erfolgt in der Regel einkommensabhängig.
Die entsprechenden Einkommensgrenzen variieren zwischen den Ländern und
zwischen den verschiedenen Förderprogrammen innerhalb der Länder
substanziell. Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, wie viele
Haushalte das Anrecht auf einen Wohnberechtigungsschein haben.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Zahl der
Sozialwohnungen in Deutschland, und wie viele Wohnungen fallen nach
Kenntnis der Bundesregierung bis 2025 aus der sozialen
Mietpreisbindung (bitte nach Bundesländern angeben)?
Angaben der Länder zum Gesamtbestand an Mietwohnungen mit Miet- und
Belegungsbindungen zum 31. Dezember 2022 sind der folgenden Tabelle zu
entnehmen. Die zukünftige Anzahl auslaufender Miet- und
Belegungsbindungen von Mietwohnungen ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Bestand Sozialmietwohnungen
zum 31.12.2022
Baden-Württemberg 52.287
Bayern 133.129
Berlin 104.757
Brandenburg 19.813
Bremen 7.055
Hamburg 81.006
Hessen 82.172
Mecklenburg-Vorpommern 2.691
Niedersachsen 52.601
Nordrhein-Westfalen 435.025
Rheinland-Pfalz 39.213
Saarland 759
Sachsen 12.541
Sachsen-Anhalt 5.070
Schleswig-Holstein 46.727
Thüringen 12.725
Deutschland 1.087.571
Quelle: Angaben der Länder
3. Wie viele Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland haben nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell Anspruch auf Wohngeld (bitte
nach Bundesländern auflisten)?
6. Wie viele Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland haben nach
Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 Wohngeld neu
beantragt (bitte nach Bundesländern auflisten)?
7. Nach Kenntnis der Bundesregierung, wie viele Anträge zur Verlängerung
des Wohngeldbezugs wurden seit dem 1. Januar 2023 gestellt, und wie
viele davon bearbeitet?
8. Nach Kenntnis der Bundesregierung, wie viele Anträge auf Erstbezug
oder Verlängerung von Wohngeld wurden seit dem 1. Januar 2023
abschließend bearbeitet und beschieden, und wie viele
Antragsbearbeitungen sind noch nicht abgeschlossen (bitte nach Bundesländern auflisten)?
9. Nach Kenntnis der Bundesregierung, wie lange dauert die
durchschnittliche Bearbeitung eines Wohngeldantrags seit dem 1. Januar 2023 im
Bund insgesamt und in den Bundesländern (bitte nach Bundesländern
auflisten)?
10. Wie viele Bescheide auf Wohngeld wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem 1. Januar 2023 vorläufig ausgestellt und ausgezahlt
(bitte nach Bundesländern auflisten)?
12. Wie hat sich die Personalsituation in Wohngeldstellen der Kommunen
seit dem 1. Januar 2023 aus Sicht und nach Kenntnis der
Bundesregierung entwickelt?
a) Wie viele Neueinstellungen gab es für Wohngeldstellen, und wie
viele Mitarbeitende wurden aus anderen Verwaltungsstellen
abgezogen?
b) In wie vielen Kommunen mussten andere Stellen des öffentlichen
Dienstes Einschränkungen hinnehmen, um die Wohngeldstellen zu
unterstützen?
15. Wie hoch ist das durchschnittlich ausgezahlte Wohngeld seit dem 1.
Januar 2023 nach Kenntnis der Bundesregierung?
a) Wie hat sich die Höhe des durchschnittlich ausgezahlten Wohngelds
in den Kommunen entwickelt, welche in Mietstufen seit dem 1.
Januar 2023 herabgestuft wurden?
b) Was ist der Bundesregierung bekannt über Fälle, in denen sich das
ausgezahlte Wohngeld seit dem 1. Januar 2023 verringert hat?
Die Fragen 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12 bis 12b und 15 bis 15b werden gemeinsam
beantwortet.
Über die in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnten Ausführungen
hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen zu diesen Fragen vor.
4. Wie viele Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland beziehen nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell Wohngeld (bitte nach
Bundesländern auflisten)?
Die aktuellste amtliche Wohngeldstatistik zu den bewilligten Wohngeldfällen
liegt für den 31. Dezember 2021 vor. Sie berücksichtigt mithin noch nicht die
Wohngeld-Plus-Reform 2023. Die Zahl der wohngeldbeziehenden Haushalte
kann nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Zahl der Wohngeldhaushalte am 31. Dezember 2021
Baden-Württemberg 59.880
Bayern 54.880
Berlin 24.535
Brandenburg 22.445
Bremen 4.635
Hamburg 12.505
Hessen 38.430
Mecklenburg-Vorpommern 21.310
Niedersachsen 59.455
Nordrhein-Westfalen 157.855
Rheinland-Pfalz 24.540
Saarland 5.450
Sachsen 42.635
Sachsen-Anhalt 22.385
Schleswig-Holstein 25.290
Thüringen 19.055
insgesamt 595.285
Quelle: Statistisches Bundesamt
5. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um mehr
Menschen mit Anspruch auf Wohngeld über dieses zu informieren und es
auch zukommen zu lassen?
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
(BMWSB) informiert auf der eigenen Webseite über das neue Wohngeld-Plus:
www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/topthemen/Webs/BMWSB/DE/wohngeld-pl
us/wohngeld-plus-artikel.html
Parallel dazu informiert das BMWSB regelmäßig über die eigenen Social-
Media-Kanäle (Twitter und Mastodon) über das Wohngeld-Plus.
Zudem hat das BMWSB die Informationskampagne „Wohngeld-Plus:
sorgenfreier wohnen“ gestartet.
Alle Informationsmaterialien liegen in verschiedenen Sprachen vor. Der
Informationsflyer und das Erklärvideo wurden in einfacher Sprache übersetzt. Das
Informationsvideo steht auch in Gebärdensprache zur Verfügung.
Die Informationsmaterialien wurden auch den Sozial- und
Wohlfahrtsverbänden digital zur Verfügung gestellt. Zudem besteht in einem begrenzten Maße
die Möglichkeit, Flyer und Postkarten direkt über das Ministerium zu bestellen.
Die Materialien wurden auch den Ländern zur Verfügung gestellt. Der Vollzug
des Wohngeldes obliegt den Ländern. Die Länder haben auf die
Herausforderungen der Wohngeld-Plus-Reform reagiert und bieten den Bürgerinnen und
Bürgern Assistenz- und Informationsdienste (auch telefonisch) an.
11. Wie viele Wechsel von Transferleistungsbeziehenden nach
Sozialgesetzbuch gab es in den Bezug von Wohngeld und andersherum seit dem
1. Januar 2023?
Wie verläuft aus Sicht der Bundesregierung der Wechsel zwischen den
Leistungen, und welche Probleme erwartet die Bundesregierung durch
Zeitverzug wegen vorheriger Pflicht der Beantragung von Wohngeld, um
Kosten der Unterkunft beziehen zu können?
Statistische Informationen zur Zahl der Wechsler von Beziehern von
Leistungen nach SGB II/SGB XII in den Bezug von Wohngeld oder vom Wohngeld in
den Bezug von Leistungen nach SGB II/SGB XII liegen der Bundesregierung
aus der amtlichen Wohngeldstatistik nicht vor. Nach Vorliegen der
Wohngeldstatistik 2023 im Herbst 2024 wird bei der vorgesehenen Evaluierung mit Hilfe
von Mikrosimulationsrechnungen auch unter Nutzung von Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS)- und/oder Mikrozensusdaten geprüft, ob die
Reformwirkungen den Schätzungen entsprechend eingetreten sind.
Nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen
anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu
stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder
Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Sofern die Hilfebedürftigkeit nicht
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monate beseitigt
werden kann, besteht keine Pflicht, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder
Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
Die entsprechende Prüfung findet nach Eingang eines Antrags auf SGB II
Leistungen in den Jobcentern statt. Nach § 2 Absatz 1 SGB XII erhält Sozialhilfe
nicht, wer die erforderliche Leistung von Trägern anderer Sozialleistungen
erhält. Zu diesen Sozialleistungen gehört auch das Wohngeld, so dass
Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Wohngeld in Anspruch zu nehmen. Wird nach
Aufforderung durch das Jobcenter beziehungsweise den Sozialhilfeträger oder
aus eigener Entscheidung ein Wohngeldantrag gestellt, kann ein Wechsel von
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in das Wohngeld erst erfolgen,
nachdem Wohngeld bewilligt worden ist. Die Beantragung von Wohngeld ist
keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe.
13. Wie hoch waren die Ausgeben für Wohngeld und wie hoch für die
Kosten der Unterkunft im Jahr 2022 und im ersten Halbjahr 2023 jeweils für
Bund, Länder und Kommunen?
Die aktuellsten Angaben liegen für das Haushaltsjahr 2022 vor.
Die Ausgaben von Bund und Ländern (je zur Hälfte) für das allgemeine
Wohngeld (ohne die Heizkostenzuschüsse, die der Bund zu 100 Prozent trägt) lagen
in 2022 bei rund 1,6 Mrd. Euro.
Die Länder haben für das Jahr 2022 Gesamtausgaben für Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II in Höhe von rund 14,3 Mrd.
Euro gemeldet. Davon trug der Bund bundesdurchschnittlich 68,8 Prozent.
In der Einnahmen- und Ausgabenstatistik zur Sozialhilfe werden die Ausgaben
für Unterkunft und Heizung nicht gesondert ausgewiesen, daher können für das
SGB XII keine Zahlen genannt werden. Für die letzten verfügbaren Daten wird
auf den Wohngeld- und Mietenbericht 2021/2022, Seite 57 verwiesen.
14. Wie steht die Bundesregierung zur Einteilung der Kommunen in
Mietstufen anhand der Bestandsmieten der Wohngeldhaushalte, welche zu
Verzerrungen führen, da aktuelle Angebotsmieten auf dem Markt deutlich
abweichen und höher liegen können?
a) Wie begründet die Bundesregierung also, dass Städte wie Rostock
trotz 12 Prozent erhöhter Angebotsmieten innerhalb eines Jahres
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 146 auf
Bundestagsdrucksache 20/3859) in Mietstufen herabgestuft wurden,
obwohl die Marktmieten gestiegen sind?
b) Wie steht die Bundesregierung dazu, dass sich in herabgestuften
Gemeinden die anrechenbare Höchstmiete für Wohngeldhaushalte
verringern kann, obwohl die Mieten gleich bleiben oder sogar steigen,
und wie viele Fälle dieser Art sind der Bundesregierung bekannt?
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, das Mietstufensystem zu
reformieren oder eine Neueinteilung vorzunehmen?
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
Die Mieten der Wohngeldbeziehenden werden im Rahmen der amtlichen
Wohngeldstatistik erfasst. Es handelt sich um eine Vollerhebung, die Daten
liegen in hoher Qualität vor. Die Wohngeldstatistik ist die einzige amtliche
Datenquelle, die fortlaufend jährlich gemeindescharfe Daten zum Mietenniveau
liefert.
Die Mieten der Wohngeldbeziehenden umfassen sowohl Bestandsmieten als
auch Neuvertragsmieten. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor,
dass die Relation von Bestandsmieten zu Neuvertragsmietern sich bei den
Wohngeldbeziehenden von der Bevölkerung im Übrigen unterscheidet. Im
Rahmen eines Forschungsprojektes wurde unter anderem diese Frage
untersucht und Ergebnisse im Wohngeld- und Mietenbericht 2021/2022 (S. 76 ff)
dargestellt.
Eine Neuzuordnung der Gemeinden zu Mietenstufen findet bei jeder
Wohngeld-Strukturnovelle statt.
16. Wie viele Wohngeldhaushalte müssen nach Bezug des Wohngelds über
30 Prozent ihres Einkommens für Wohnkosten aufwenden?
Nach der aktuellsten amtlichen Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 2021
hatten 73,1 Prozent der Hauptmieterhaushalte im Wohngeld eine
Wohnkostenbelastung von unter 30 Prozent des verfügbaren Einkommens beziehungsweise
86,7 Prozent eine Wohnkostenbelastung von unter 35 Prozent nach Bezug des
Wohngeldes. Mit der Wohngeld-Plus-Reform 2023 wird das durchschnittliche
Wohngeld der bestehenden Empfänger mehr als verdoppelt und die
Wohnkostenbelastung dadurch in erheblichem Maße zusätzlich gesenkt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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