Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8157 –
„Dokumentationsstellen“ beim Bundesverfassungsgericht, den obersten
Gerichtshöfen des Bundes und den weiteren Bundesgerichten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den obersten Gerichtshöfen des
Bundes (OBG) gibt es „Dokumentationsstellen“ (BVerfG:
www.bundesverfas
sungsgericht.de/DE/Das-Gericht/Organisation/organisation.html;
Bundesgerichtshof (BGH):
www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/Organisation/I
nformationsdienste/informationsdienste_node.html; Bundesarbeitsgericht
(BAG):
www.bundesarbeitsgericht.de/die-arbeitsgerichtsbarkeit/organisation/;
Bundessozialgericht (BSG):
www.bsg.bund.de/DE/Gericht/Gerichtsverwaltun
g/gerichtsverwaltung_node.html) oder eine „Rechtsdokumentation“ (BVerwG:
www.bverwg.de/das-gericht/organisation/gerichtsverwaltung) bzw. eine
„Abteilung Dokumentation und Information“ (Bundesfinanzhof (BFH): www.
bundesfinanzhof.de/de/gericht/organisation/gerichtsverwaltung/). In diesen
Einheiten werden gerichtliche Entscheidungen und juristisches Schrifttum
erfasst und dokumentiert. Diese Arbeit dient dem internen und externen
Gebrauch und erfolgt unter anderem für das juristische Informationssystem
„juris“ (vgl. BVerfG:
www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Das-Gericht/Organi
sation/organisation_node.html; BGH:
www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGeri
cht/Organisation/Informationsdienste/informationsdienste_node.html;
BVerwG:
www.bverwg.de/das-gericht/organisation/gerichtsverwaltung; BAG:
www.bundesarbeitsgericht.de/die-arbeitsgerichtsbarkeit/organisation/; BSG:
www.bsg.bund.de/DE/Gericht/Gerichtsverwaltung/gerichtsverwaltung_nod
e.html). Darüber hinaus werden auch an weiteren Bundesgerichten,
insbesondere dem Bundespatentgericht, gerichtliche Entscheidungen dokumentiert
(vgl. Antwort zu Frage 109 auf Bundestagsdrucksache 20/6057, S. 34).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich nicht auf
Gegenstände, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Regierung gegenüber
dem Bundestag haben. Fragen nach Aktivitäten des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG), welches als eigenständiges Verfassungsorgan handelt (vergleiche
dazu auch § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
(BVerfGG)), können daher von der Bundesregierung nicht beantwortet werden.
Der Verantwortungsbereich kann auch nicht einfach dadurch hergestellt wer-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8786
20. Wahlperiode 11.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz
vom 10. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den, dass nach der Kenntnis oder Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich
bestimmter Vorgänge gefragt wird, die als solche außerhalb ihres
Verantwortungsbereichs liegen.
Zur Beantwortung der Fragen, die sich auf die an den obersten Gerichten des
Bundes eingerichteten Dokumentationsstellen beziehen, hat die
Bundesregierung die Bundesgerichte beteiligt. Diese nehmen die Aufgabe der
Dokumentation in eigener Verantwortung wahr. Die Antworten der Bundesgerichte werden
daher unverändert wiedergegeben; sie sind nicht immer einheitlich. Hinzu
kommt, dass die Beantwortung der Fragen teilweise einen erheblichen
Rekonstruktionsaufwand erfordert, da sie bis zur Schaffung der
Dokumentationsstellen in den 1950er bis 1980er Jahren zurückreichen. Da die Akten für diesen
Zeitraum nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr vorhanden sind,
wurden die Antworten der Gerichte auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre
beschränkt. Bei den Fragen 14 bis 16 werden die Sach-, Miet-, Reise- und
sonstigen Kosten von den Gerichten zumeist nicht gesondert vorgehalten. Sie
werden deshalb nur dort angegeben, wo aufgrund konkreter Anhaltspunkte die
tatsächlichen Kosten im abgefragten Zeitraum rekonstruiert werden konnten. Die
Antworten der Bundesregierung wurden auf den Zeitraum der letzten zwanzig
Jahre beschränkt.
1. Seit wann sind beim BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei (welchen)
weiteren Bundesgerichten „Dokumentationsstellen“ eingerichtet (bitte
jeweils für die einzelnen Gerichte angeben)?
Bundesgerichtshof (BGH): Seit Anfang 1980.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG): Beim BVerwG liegen zurück bis zur
Errichtung im Jahre 1953 Entscheidungen und Literatur dokumentiert vor. Ob die
dokumentarische Erschließung tatsächlich bereits 1953 begonnen hat, lässt sich
nicht mehr aufklären.
Bundesfinanzhof (BFH): Die Abteilung Dokumentation und Information geht
zurück auf die 1957 errichtete Zentralkartei, die in den 1960er Jahren in
Dokumentationsstelle umbenannt wurde.
Bundesarbeitsgericht (BAG): Die Dokumentationsstelle des BAG geht zurück
auf das sogenannte „Nachschlagewerk“, das erstmals in der Geschäftsordnung
aus dem Jahr 1957 erwähnt wird. Dieses entwickelte sich ab 1977 zur heutigen
Dokumentationsstelle.
Bundessozialgericht (BSG): Beim BSG in Kassel besteht seit seiner Errichtung
im Jahre 1954 eine Dokumentationsstelle.
Bundespatentgericht (BPatG): Die Dokumentationsstelle im BPatG wurde 1969
eingerichtet.
2. Welche Aufgaben nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den
weiteren Bundesgerichten auf welcher konkret zu benennenden
Rechtsgrundlage im Einzelnen wahr (bitte jeweils für die einzelnen Gerichte
angeben)?
Rechtsgrundlage: Um die Verfassungsaufgabe Rechtsprechung, Artikel 92 des
Grundgesetzes (GG), wahrnehmen zu können, ist die EDV-gestützte
Dokumentation von Gerichtsentscheidungen und sonstigen Materialien unerlässlich.
Inhalt und Umfang der Dokumentation orientieren sich primär an den
Bedürfnissen und an den Aufgaben der Rechtsprechung. Dazu zählen vor allem die
Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, Artikel 95 Absatz 3 GG, und die
Fortbildung des Rechts.
BGH: Bei der Publikation der Entscheidungen des BGH kommt der
Dokumentationsstelle eine zentrale Rolle zu. Mit ihr beteiligt sich der BGH seit 1980 an
der Dokumentation für das elektronische juristische Informationssystem
„juris“. Seit 1986 werden von der Dokumentationsstelle nicht nur die
Entscheidungen des BGH dokumentiert, sondern auch Entscheidungen der
Instanzgerichte sowie in Auswahl von supranationalen Gerichten im Bereich der
ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Dokumentationskonzept sieht vor, dass zum einen
alle von den Gerichten übersandten Entscheidungen Aufnahme in die
Datenbank finden und zum anderen juristische Fachzeitschriften ausgewertet werden.
BVerwG: Die Abteilung Rechtsdokumentation unterstützt und ergänzt das
Informationsangebot der Bibliothek und erfüllt damit eine zur Sicherung der
Qualität der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts essentielle Aufgabe.
Sie wertet Aufsätze und Beiträge aus Zeitschriften und Sammelwerken aus. Sie
bietet zudem verschiedene juristische Profildienste für das Haus, die eine
Vielzahl von Informationsquellen bündeln und filtern. Daneben bereitet die
Dokumentationsstelle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und
bestimmter anderer Gerichte sowie ausgewählte Literatur für das Rechercheportal des
Bundes auf. Für das Justiznetzwerk der Europäischen Union (JNEU) sowie die
von der „Association of the Councils of State and Supreme Administrative
Jurisdictions of the European Union“ (ACA Europe) betriebene Datenbank
Jurifast werden ebenfalls Entscheidungen inhaltlich erschlossen und bereitgestellt.
Der ebenfalls zur Rechtsdokumentation gehörige Entscheidungsversand erstellt
die veröffentlichungsfähigen Formate aller neuen Entscheidungen und stellt
diese zurückreichend bis zum Jahr 2002 auf der Homepage kostenlos in einer
Datenbank zur Recherche und zum Download sowie gebührenpflichtig als
wöchentliches Abonnement bereit. Ferner erstellt und versendet er den
kostenlosen wöchentlichen Leitsatznewsletter und betreut die ebenfalls kostenlosen
Vormerkungen für noch nicht veröffentlichte Entscheidungen. Er bietet zudem
alle älteren Entscheidungen gegen Gebühr über den E-Mail- und Postversand
an.
BFH: Die Abteilung Dokumentation und Information des BFH bereitet
Rechtsprechungsdokumente (BFH-Entscheidungen, Entscheidungen der
Finanzgerichte, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des
Gerichts der Europäischen Union (EuG)) sowie Literaturbeiträge aus
Fachzeitschriften, Jahrbüchern, Festschriften und ähnliche für die juris-Datenbank auf.
Ferner werden Revisionsverfahren beim BFH, Verfahren beim BVerfG,
Verfahren beim EuGH oder beim EuG in die Datenbank „Anhängige Verfahren“
aufgenommen. Die Abteilung übermittelt Dateien über anhängige Verfahren bei
BFH und BVerfG an Interessierte, bearbeitet Rechercheaufträge aus der
Richterschaft et cetera, informiert intern über Entscheidungen anderer Gerichte,
stellt weitere Informationen (intern) bereit und betreut das BFH-
Entscheidungsarchiv. Sie ist eingebunden in die Veröffentlichung der Entscheidungen des
BFH und anhängigen Verfahren auf der Website des Gerichts und stellt
Entscheidungen mit gemeinschaftsrechtlichen Bezügen in Datenbanken ein, die
grenzüberschreitende Bedeutung haben (zum Beispiel Datenbank des JNEU
und Datenbank JuriFast des ACA-Europe). Die im Rechtsinformationssystem
eingestellten Informationen werden gepflegt und gegebenenfalls um zusätzliche
Informationen (zum Beispiel Fundstellen, Rechtszug) angereichert. Sämtliche
BFH‑Entscheidungen sichtet die Abteilung. Die Abteilung wirkt an allen
Rechtsinformationssystemen des Bundes und den damit einhergehenden
Projekten mit.
BAG: Die Dokumentationsstelle des BAG wertet die für das Arbeitsrecht und
die Arbeitsgerichtsbarkeit bedeutsamen Entscheidungen der nationalen und
supranationalen Gerichte sowie die arbeitsrechtliche Fachliteratur aus.
Daneben führt die Dokumentationsstelle eine gerichtsinterne chronologische
Sammlung der Entscheidungen des BAG. In einem internen, wöchentlich
erscheinenden Informationsdienst weist die Dokumentationsstelle auf aktuelle
Beiträge, Rechtsentwicklungen und Entscheidungen im nationalen und
internationalen Arbeitsrecht hin. Damit unterstützt sie die Richterinnen und Richter
sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer
Tätigkeit.
BSG: Die Dokumentationsstelle erbringt vielfältige Dienstleistungen
insbesondere für die Richterschaft des Bundessozialgerichts. Im Rahmen ihrer
Dokumentationstätigkeit bereitet sie für die Datenbank des Juristischen
Informationssystems der Bundesrepublik Deutschland Gerichtsentscheidungen und
sonstige Materialien auf. Sie leistet damit einen unverzichtbaren
Unterstützungsbeitrag zur Verfassungsaufgabe Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
BPatG: Die Dokumentationsstelle des BPatG wertet für die interne
Informationsbereitstellung im Bereich des Markenrechts sowohl Entscheidungen des
BPatG als auch des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) aus.
Entscheidungen aus Nichtigkeitsverfahren und Patentverfahren des BPatG werden stark
ausgewählt dokumentiert. Darüber hinaus verantwortet die
Dokumentationsstelle die Veröffentlichung aller verfahrensabschließenden Entscheidungen des
BPatG auf dessen Homepage. Die Entscheidungssammlung enthält alle
Entscheidungen der Senate seit dem Entscheidungsjahr 2000 im Volltext. Sie steht
der interessierten Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung und ermöglicht eine
systematische Recherche nach Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und
Stichworten.
Die Dokumentationsstelle wertet Entscheidungen des BPatG auch für die
Datenbank juris aus und stellt dieser die Entscheidungen im Volltext zur
Verfügung.
3. Sollen die Aufgaben der „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, und bei
den einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten im Rahmen
der Entwicklung des „Neuen Rechtsinformationssystems“ (NeuRIS)
erweitert werden, und wenn ja, auf welcher konkret zu benennenden
Rechtsgrundlage um welche konkret zu benennenden Aufgaben (bitte
jeweils für die einzelnen Gerichte angeben)?
Nein.
4. Bereiten die „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den einzelnen
OBG und bei den weiteren Bundesgerichten sämtliche gerichtliche
Entscheidungen des BVerfG bzw. des jeweiligen OBG bzw. des jeweiligen
Bundesgerichts auf (bitte jeweils für die einzelnen Gerichte angeben)?
Nein.
a) Wenn nein, wer entscheidet beim BVerfG, bei den einzelnen OBG und
bei den weiteren Bundesgerichten wann und wie über die
Aufbereitung der einzelnen gerichtlichen Entscheidungen (bitte jeweils für die
einzelnen Gerichte angeben)?
Die Entscheidung treffen die Richterinnen und Richter oder die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Dokumentationsstellen.
b) Wenn nein, anhand welcher formalen und inhaltlichen Kriterien wird
nach Kenntnis der Bundesregierung die Dokumentationswürdigkeit
der gerichtlichen Entscheidungen in welchem Verfahren ermittelt, und
wie wird das Ergebnis dieser Ermittlung seinerseits dokumentiert
(bitte jeweils alle relevanten formalen und inhaltlichen Kriterien im
Einzelnen sowie deren Gewichtung zueinander angeben)?
In der Dokumentationspraxis wird der Dokumentationsumfang grundsätzlich
sowohl anhand von formalen als auch anhand von inhaltlichen Kriterien
festgelegt: Formale Kriterien sind dabei im Wesentlichen: ein vom Gericht gebildeter
Leit- oder Orientierungssatz; die beabsichtigte Veröffentlichung in einer
amtlichen Sammlung; die Veröffentlichung in der Fachliteratur; die Frage, ob
Revision oder Rechtsbeschwerde eingelegt wurden; die Vorlage der Entscheidung
an das BVerfG; ein Antrag an den EuGH auf Vorabentscheidung; die
gerichtliche Kennzeichnung der besonderen Dokumentationswürdigkeit oder in
gerichtlichen Leit- oder Orientierungssätzen zitierte andere Verfahren.
Die Dokumentationsstellen entscheiden aber auch nach inhaltlichen Kriterien.
Maßgeblich dafür können sein die (verfahrens-)rechtliche Bedeutsamkeit, die
Konkretisierung allgemeiner Rechtsgrundsätze, die (teilweise) Aufgabe,
Änderung oder Abweichung von der Rechtsprechung des eigenen Spruchkörpers
oder eines anderen Gerichts, die Weiterentwicklung der Rechtsprechung, das
Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Entscheidung (insbesondere
das Allgemeininteresse berührende Rechtsstreitigkeiten).
Die Gewichtung der vorstehenden Kriterien ist immer eine Entscheidung im
Einzelfall und Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten
Dokumentationshoheit der Gerichte. Die Entscheidung für oder gegen die
Dokumentationswürdigkeit einer Entscheidung erfolgt im Lichte der Verfassungsaufgaben der
Rechtsprechung, nämlich der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung,
Artikel 95 Absatz 3 GG, und der Fortbildung des Rechts.
c) Wenn nein, wie viele gerichtliche Entscheidungen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit der Errichtung der
„Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den
weiteren Bundesgerichten aufbereitet bzw. nicht aufbereitet (bitte jeweils
für die einzelnen Gerichte jährlich angeben)?
Eine Übersicht der aufbereiteten und der nicht aufbereiteten Entscheidungen
findet sich hierunter.
Aufbereitete Entscheidungen
Jahr BGH BVerwG BFH BAG BSG BPatG
2013 1 829 712 1 036 597 441 652
2014 1 730 387 999 599 434 578
2015 1 681 613 864 494 438 373
2016 1 776 744 741 560 383 502
2017 1 835 667 632 553 429 407
2018 1 724 629 449 456 427 472
2019 1 639 643 532 397 408 465
2020 1 682 711 577 318 389 359
2021 1 611 489 472 300 387 343
2022 2 152 670 475 230 355 289
Nicht aufbereitete Entscheidungen
Jahr BGH BVerwG BFH BAG BSG BPatG
2013 1 671 304 2 010 1 374 2 463 607
2014 2 370 508 2 050 1 172 2 396 758
2015 2 119 253 1 857 1 142 2 507 533
2016 2 224 266 1 964 1 143 2 492 383
2017 1 265 314 1 999 1 323 2 388 349
2018 1 276 223 1 717 1 068 2 023 488
2019 1 361 299 1 802 1 459 1 978 418
2020 1 618 201 1 545 1 376 2 008 347
2021 1 989 332 1 364 1 072 1 978 291
2022 1 048 111 1 389 810 1 733 226
5. Bereiten nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren
Bundesgerichten nur gerichtliche Entscheidungen des BVerfG bzw. des
jeweiligen OBG bzw. des jeweiligen Bundesgerichtes auf (bitte jeweils für die
einzelnen Gerichte angeben)?
Nein.
a) Wenn ja, wer bereitet nach Kenntnis der Bundesregierung die
gerichtlichen Entscheidungen der Instanzgerichte in welcher Art und Weise
für die Veröffentlichung im juristischen Informationssystem „juris“
auf?
Nein.
b) Wenn nein, seit wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung
welche weiteren gerichtlichen Entscheidungen welcher im Einzelnen
zu benennenden Gerichte aufbereitet (bitte jeweils für die einzelnen
Gerichte angeben)?
BGH: Seit 1986 neben den Entscheidungen des BGH auch Entscheidungen der
Instanzgerichte und in Auswahl solcher der supranationalen Gerichte im
Bereich der Ordentlichen Gerichtsbarkeit.
BVerwG: Das BVerwG dokumentiert einzelne, ausgewählte Entscheidungen
der folgenden Gerichte:
Gericht Anzahl Ab Jahr
Instanzrechtsprechung in vermögensrechtlichen Verfahren 1 307 1999
Bundesdisziplinargericht Frankfurt 34 1990
Disziplinarhof Lüneburg 1 2004
Verfassungsgerichtshof Wien 13 2004
Oberster Gerichtshof Wien 5 2003
BVerwG Wien 5 2015
Verwaltungsgerichtshof Wien 19 2015
Staatsgerichtshof Paris 1 1999
Verwaltungsgerichtshof Kairo 1 1998
Schweizerisches Bundesgericht 30 1994
Verwaltungsgericht des Kantons Bern 1 2019
Rechtbank Den Haag 1 2016
Bundesverwaltungsgericht Schweiz 8 2010
EuGH und EuG 5 115 1990
Gericht Anzahl Ab Jahr
Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) 3 2004
Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) 3 2004
Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union 79 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 235 2000
BFH: Seit Bestehen der Dokumentationsstelle wurden auch Entscheidungen
anderer Gerichte ausgewertet. Insbesondere Entscheidungen folgender
Gerichte: EuGH, EuG, EFTA, EGMR, Instanzgerichte. Neben Entscheidungen weist
die Dokumentationsstelle seit circa 1996 zudem sogenannte anhängige
Verfahren nach. Erhebliche Relevanz haben diese Informationen insbesondere mit
Blick auf § 165 der Abgabeordnung (AO) und § 363 AO.
BAG: Die Dokumentationsstelle des BAG wertet neben der hauseigenen
Rechtsprechung auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte (Arbeitsgericht,
Landesarbeitsgericht (LAG)) sowie arbeitsrechtlich relevante Entscheidungen
einer Vielzahl weiterer Gerichte aus (zum Beispiel EuGH, EGMR und
Kirchengerichte). Wann genau mit der Auswertung in jedem Einzelfall begonnen
wurde, kann nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. Bereits vor der
Gründung von juris wurde auch die Rechtsprechung der LAG für das
Nachschlagewerk ausgewertet. Die ersten instanzgerichtlichen Entscheidungen in
juris haben das Erstverarbeitungsdatum 1977. Da auch eine
Rückwärtsdokumentation für juris erfolgte, trägt das älteste Urteil das Entscheidungsdatum 7.
August 1946 (LAG Hamburg – 20 Sa 81/46)
BSG: Beim BSG werden seit jeher auch Entscheidungen der Instanzgerichte
der Sozialgerichtsbarkeit sowie anderer Gerichte (insbesondere EuGH, seit den
1980er Jahren auch EGMR) aufbereitet.
BPatG: Beschlüsse des DPMA; Rechtsprechung der EU-Gerichte aus den
Jahren 2008 bis 2021.
c) Wenn nein, wer entscheidet nach Kenntnis der Bundesregierung beim
BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren
Bundesgerichten wann und wie über die Aufbereitung weiterer gerichtlicher
Entscheidungen (bitte jeweils für die einzelnen Gerichte angeben)?
Die Richterinnen und Richter oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Dokumentationsstellen.
d) Wenn nein, anhand welcher formaler und inhaltlicher Kriterien wird
nach Kenntnis der Bundesregierung die Dokumentationswürdigkeit
weiterer gerichtlicher Entscheidungen in welchem Verfahren ermittelt,
und wie wird das Ergebnis dieser Ermittlung seinerseits dokumentiert
(bitte jeweils alle relevanten formalen und inhaltlichen Kriterien im
Einzelnen sowie deren Gewichtung zueinander angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen.
6. Wie viele gerichtliche Entscheidungen welcher im Einzelnen zu
benennenden Gerichte haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den
weiteren Bundesgerichten seit deren Errichtung pro Jahr dokumentiert
(bitte jeweils für die einzelnen Gerichte jährlich aufschlüsseln)?
Jahr BGH BVerwG BFH BAG BSG BPatG
2013 11 361 913 2 631 2 756 2 478 783
2014 10 556 476 2 477 2 762 2 535 709
Jahr BGH BVerwG BFH BAG BSG BPatG
2015 8 970 823 2 085 2 610 2 439 584
2016 10 187 919 1 959 2 988 2 269 668
2017 10 189 915 1 767 2 511 2 241 618
2018 7 845 855 1 614 2 141 2 177 667
2019 9 045 746 1 641 1 953 2 161 631
2020 10 224 848 1 476 2 120 2 138 459
2021 9 957 494 1 297 2 022 2 291 375
2022 10 064 691 1 255 1 861 1 892 289
Angesichts der Vielzahl dokumentierter Entscheidungen von einer Vielzahl an
Gerichten ist eine genaue Aufschlüsselung nicht möglich. Im Schwerpunkt
werden dokumentiert: eigene Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des
Bundes, Instanzrechtsprechung sämtlicher Gerichtsbarkeiten in Deutschland,
Rechtsprechung der EU-Gerichte, EGMR-Rechtsprechung, Rechtsprechung
ausländischer Gerichte.
7. Auf welcher konkret zu benennenden Rechtsgrundlage bereiten nach
Kenntnis der Bundesregierung die „Dokumentationsstellen“ beim
BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten
gerichtliche Entscheidungen des BVerfG bzw. des jeweiligen OBG bzw.
der weiteren Bundesgerichte bzw. weiterer Gerichte auf (bitte jeweils für
die einzelnen Gerichte angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
8. Welches juristische Schrifttum bereiten nach Kenntnis der
Bundesregierung die „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den einzelnen OBG
und bei den weiteren Bundesgerichten auf welcher konkret zu
benennenden Rechtsgrundlage seit wann auf (bitte jeweils für die einzelnen
Gerichte angeben)?
Die Dokumentationsstellen des BGH und des BPatG bereiten kein juristisches
Schrifttum auf.
Die übrigen Dokumentationsstellen werten selbstständige (zum Beispiel
Dissertationen) und unselbstständige Literatur (zum Beispiel Aufsätze in
Fachzeitschriften) aus.
Zur Rechtsgrundlage wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
9. Wie viel juristisches Schrifttum haben die „Dokumentationsstellen“ nach
Kenntnis der Bundesregierung beim BVerfG, bei den einzelnen OBG
und bei den weiteren Bundesgerichten seit deren Errichtung pro Jahr
dokumentiert (bitte jeweils für die einzelnen Gerichte jährlich
aufschlüsseln)?
Jahr BVerwG BFH BAG BSG
2013 482 3 280 1 461 5 466
2014 186 2 509 1 439 4 768
2015 425 2 670 1 736 5 339
2016 419 2 668 1 645 4 202
2017 481 3 078 1 627 4 234
2018 424 2 678 1 574 4 306
2019 289 2 718 1 794 5 255
Jahr BVerwG BFH BAG BSG
2020 202 2 511 1 854 5 354
2021 71 2 603 2 032 4 566
2022 283 2 324 2 062 5 071
10. Wer entscheidet nach Kenntnis der Bundesregierung beim BVerfG, bei
den einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten wann und wie
über die Aufbereitung juristischen Schrifttums (bitte jeweils für die
einzelnen Gerichte angeben)?
Die Richterinnen und Richter oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Dokumentationsstellen.
11. Wird die nach Kenntnis der Bundesregierung Dokumentationswürdigkeit
von juristischem Schrifttum anhand von formalen und inhaltlichen
Kriterien ermittelt, und wenn ja, anhand welcher konkret zu benennenden
Kriterien, in welchem Verfahren, und wie wird das Ergebnis dieser
Ermittlung seinerseits dokumentiert (bitte jeweils alle relevanten formalen
und inhaltlichen Kriterien im Einzelnen sowie deren Gewichtung
zueinander angeben)?
BVerwG: Hier ist zu unterscheiden: Für den internen Gebrauch wird die
unselbständige Literatur systematisch nach den fachlichen Bedürfnissen des
gesamten Hauses (rechtliche Relevanz, sachliche Relevanz, personelle Relevanz)
ausgewertet. Für den internen Gebrauch fällt die inhaltliche Erschließung der
selbständigen Literatur traditionell in den Geschäftsbereich der Bibliothek.
Für den Nachweis in der gemeinsamen Rechtsdatenbank werden im Bereich
der selbständigen Literatur alle dem BVerwG bekannten Dissertationen mit
Titeldaten und Inhaltsverzeichnissen, Formschlagworten und Sachgebietsnotation
nachgewiesen. Im Bereich der unselbständigen Literatur weist das BVerwG für
diese Rechtsdatenbank alle Aufsätze aus den Zeitschriften mit Titeldaten,
Formschlagworten und Sachgebietsnotation nach, die ihm in der gemeinsamen
Zeitschriftenverteilung zugewiesen sind. Abstracts werden seit 2020 vom
BVerwG nicht mehr erstellt.
BFH: Die Auswahl erfolgt anhand inhaltlicher Kriterien. Grundsätzlich werden
gewichtige Beiträge (unter anderem Aufsätze, Anmerkungen,
Entscheidungsbesprechungen, Rechtsprechungsübersichten) zum Steuerrecht, Zollrecht, BFH-
relevantem EU-Recht, Verfahrensrecht, Berufsrecht der Steuerberater (soweit
Finanzrechtsweg gegeben ist) sowie zu anderen BFH-relevanten
Rechtsgebieten (zum Beispiel Bilanz- und Gesellschaftsrecht) ausgewertet. Es existieren
Einzelanweisungen für jede ausgewertete Zeitschrift. Die Auswertung erfolgt
verlagsübergreifend.
BAG: Die Dokumentationsstelle des BAG wertet die für das Arbeitsrecht und
die Arbeitsgerichtsbarkeit bedeutsame Fachliteratur aus, soweit sie in der
Bibliothek des Bundesarbeitsgerichts vorgehalten wird.
Im Rahmen der Festlegung durch das Verzeichnis juristischer Periodika
entscheiden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dokumentationsstellen im
Einzelfall anhand der arbeitsrechtlichen Relevanz und der juristischen Qualität
über die Dokumentationswürdigkeit eines Beitrags oder Werkes.
BSG: Die Relevanz für die Arbeit des BSG ist maßgeblich. Eine aus
Richterinnen und Richtern zusammengesetzte Dokumentationskommission entscheidet
beim BSG über das Auswertungsspektrum der Dokumentationsstelle.
12. Bereiten nach Kenntnis der Bundesregierung die
„Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren
Bundesgerichten das juristische Schrifttum mit Zustimmung der jeweiligen
Urheber oder der publizierenden Verlage auf oder nicht (bitte jeweils für die
einzelnen Gerichte angeben)?
Dokumentationswürdige Beiträge insbesondere aus Fachzeitschriften werden
erschlossen, das heißt neben der Aufnahme von zum Beispiel Formaldaten,
Schlagwörtern, Normen und Sachgebietsnotationen werden für diese Beiträge
Kurzreferate, sogenannte Abstracts, erstellt. Abstracts sind kurze wertneutrale
und verlagsunabhängige Zusammenfassungen des Textes.
Im Bereich der selbständigen Literatur enthalten die Nachweise zum Beispiel
bibliografische Angaben sowie Sachgebietsnotationen, Schlagwörter und
Normen.
Eine Zustimmung der Urheber wird nicht eingeholt.
a) Wenn ja, wie wird diese Zustimmung durch wen wann erteilt?
Nein.
b) Wenn nein, auf welcher konkret zu benennenden Rechtsgrundlage
erfolgt die Aufbereitung des juristischen Schrifttums ohne Zustimmung
des jeweiligen Urhebers bzw. publizierenden Verlages?
Gesetzliche Grundlage für die zustimmungsfreie Veröffentlichung von
Kurzreferaten, die auf einen urheberrechtlich geschützten Text Bezug nehmen, ist § 23
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(UrhG). Voraussetzung ist, dass die verwendeten Kurzreferate durch die
Dokumentarinnen und Dokumentare selbst kreiert worden sind. Maßgeblich ist
dabei, dass das Kurzreferat hinreichenden schöpferischen Abstand zum
referierten Werk einhält (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Auflage 2022, UrhG § 3
Randnummer 24).
Dafür kommt es maßgeblich darauf an, dass das Kurzreferat eine eigene
sprachliche Formgebung enthält. Grundsätzlich kann eine eigene schöpferische
Leistung des Verfassers eines Kurzreferats bereits darin gesehen werden, auf
knappstem Raum den wesentlichen Inhalt eines deutlich umfangreicheren
Textes wiederzugeben (vergleiche BGH Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
2011, 242).
Maßgeblich für die Zustimmungsfreiheit ist darüber hinaus, dass der Inhalt mit
eigenen Worten und in kurzer Form so wiedergegeben wird, dass eine
Urheberrechtsverletzung ausscheidet (vergleiche Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
AfP – Zeitschrift für das gesamte Medienrecht 1998 S. 415, 416).
Formale Angaben wie Sachgebietsnotationen, Schlagwörter und Normen
weisen mangels Schöpfungshöhe keine Werksqualität im Sinne des § 2 UrhG auf,
ein urheberrechtlicher Schutz besteht insoweit nicht.
13. Wird den jeweiligen Urhebern oder den publizierenden Verlagen für das
durch das von den „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten aufbereitete
juristische Schrifttum eine Vergütung gezahlt (bitte jeweils für die einzelnen
Gerichte angeben)?
Nein.
a) Wenn ja, durch wen, auf welcher konkret zu benennenden
Rechtsgrundlage, und nach welchen Kriterien?
Nein.
b) Wenn nein, auf welcher konkret zu benennenden Rechtsgrundlage ist
die Aufbereitung des juristischen Schrifttums ohne Vergütungszahlung
an den jeweiligen Urheber bzw. publizierenden Verlag rechtlich
zulässig?
Mangels urheberrechtlich relevanter Nutzungshandlung sind keine
Vergütungszahlungen zu entrichten.
14. Wie hoch waren die Kosten, die für die „Dokumentationsstellen“ beim
BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten
seit deren Errichtung in den einzelnen Haushaltsjahren angefallen sind
(bitte nach den einzelnen Gerichten und jeweils nach Personalkosten,
Sachkosten, Mietkosten, Reisekosten und ggf. sonstigen bzw. weiteren
Kosten aufschlüsseln)?
15. Wie hoch sind die Kosten, die für die „Dokumentationsstellen“ beim
BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten
im aktuellen Haushaltsjahr 2023 anfallen (bitte nach den einzelnen
Gerichten und jeweils nach Personalkosten, Sachkosten, Mietkosten,
Reisekosten und ggf. sonstigen bzw. weiteren Kosten aufschlüsseln)?
16. Wie sollen sich die Kosten, die für die „Dokumentationsstellen“ beim
BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten
anfallen, in dieser Legislaturperiode jährlich weiterentwickeln (bitte nach
den einzelnen Gerichten und jeweils nach Personalkosten, Sachkosten,
Mietkosten, Reisekosten und ggf. sonstigen bzw. weiteren Kosten
aufschlüsseln)?
17. Stehen den Kosten, die für die „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG,
bei den einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten anfallen,
Einnahmen gegenüber, die durch die Arbeit der „Dokumentationsstellen“
beim BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren
Bundesgerichten erzielt werden, und wenn ja, welche konkret zu benennenden
Einnahmen in welcher Höhe waren dies seit der Errichtung der
„Dokumentationsstellen“ in den einzelnen Haushaltsjahren (bitte jeweils für die
einzelnen Gerichte unter konkreter Angabe der einzelnen Einnahmen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die konkret bezifferbaren tatsächlichen Kosten der Dokumentationsstellen, die
erforderlich sind, damit die Gerichte ihrem verfassungsmäßigen
Informationsauftrag nachkommen können, sind in der Anlage 1 aufgelistet (siehe hierzu
auch die Vorbemerkung der Bundesregierung).*
Einnahmen, die unmittelbar bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes
anfallen, werden nicht erzielt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 28b
verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/8786 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
18. Wie viele Beschäftigte sind in den „Dokumentationsstellen“ beim
BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten
tätig (bitte jeweils nach den einzelnen Gerichten und unter Angabe der
jeweiligen Dienst- bzw. Funktionsbezeichnung, Qualifikation,
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe und regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
aufschlüsseln)?
BGH: Beschäftigte 2022 nach Besoldungs-/Entgeltgruppen
Dienst-/
Funktionsbezeichnung
Anzahl Besoldungsgruppe (BG)/
Entgeltgruppe (EG)
Amtsbezeichnung/
Laufbahngruppe
Leitung 1 A15 Regierungsdirektor/
höherer Dienst (hD)
Sachbearbeitung 1 A13 Bibliotheksoberamtsrätin/
gehobener Dienst (gD)
Sachbearbeitung 1 A12 Bibliotheksamtsrat/gD
Sachbearbeitung 1 E9b Tarifbeschäftigte/gD
Mitarbeiter/in 10 E6 Tarifbeschäftigte/mittlerer
Dienst (mD)
BVerwG: Derzeit 4 hD, 1 gD, 4 mD (2 hD-Stellen vakant).
BFH: Stand: 1. September 2023
Funktion Qualifikation BG/EG Arbeitszeit
1 Dokleitung Diplom-Finanzwirt A14 Vollzeit
2 Fachdokumentar wie oben A13 Teilzeit 0,8
3 Fachdokumentar wie oben A13 Teilzeit 0,61
4 Fachdokumentar Volljurist A13 Teilzeit 0,4
5 Fachdokumentar Diplom-Finanzwirt A13 Abgang noch 2023
6 Fachdokumentar wie oben A12 Vollzeit
7 Fachdokumentar wie oben A12 Teilzeit 0,6
8 Fachdokumentar wie oben A12 Vollzeit
9 Fachdokumentar wie oben A11 Mutterschutz/Elternzeit für circa 2 Jahre ab Ende 2023
10 Fachdokumentar wie oben A9 Abgang noch 2023
11
Dokumentationsassistent
Finanzwirt A9m+Z Vollzeit
12
Dokumentationsassistent
Angestellter E8 Vollzeit
13
Dokumentationsassistent
wie oben E8 Teilzeit 0,82
14
Dokumentationsassistent
wie oben E5 Vollzeit
BAG:
Beschäftigte insgesamt 10
Qualifikation 6 Volljuristinnen/Volljuristen
1 Juristin
3 Bürosachbearbeiterinnen
Entgeltgruppen 1 x E14, 6 x E12, 1 x E7, 2 x E5
Vollzeit/Teilzeit 4 Vollzeit, 6 Teilzeit
BSG:
Anzahl Funktion BG / EG / Vollzeitkräfte (VZK)
1 Leitung A15, 0,5 VZK, da Gesamtleitung des Wissenschaftlichen
Dienstes beim Bundessozialgericht
1 stellvertretende Leitung A13g+Z, 1 VZK
2 Fachdokumentare A13g, 2 VZK
5 Fachdokumentar/innen A12, 3 VZK, 2 x 0,5 VZK
3 Fachdokumentar/innen E12, 2 VZK, 1 x 0,5 VZK
1 Fachdokumentarin A11, 1 VZK
2 Fachdokumentare A10, 2 VZK
1 Sachbearbeitung E11, 1 VZK
1 Sachbearbeitung E10, 0,75 VZK
2 Bürosachbearbeiterinnen E9a,1,75 VZK
2 Dokumentationsassistentinnen E7, 1,38 VZK
2 Dokumentationsassistentinnen E6, 2 VZK
4 Dokumentationsassistentinnen E5, 2,8 VZK
Qualifikationen:
Leitung und gD: Es handelt sich insbesondere um Personen mit Abschlüssen
für den gehobenen Dienst aus dem Bereich Sozialversicherung oder mit
juristischen Abschlüssen; daneben liegt bei der Leitung ein Abschluss für den
höheren Bibliotheksdienst vor.
mD: Es handelt sich insbesondere um Personen mit einer Ausbildung zur
Justizfachangestellten/zum Justizfachangestellten oder vergleichbarer
Qualifikation.
BPatG:
Dienst-/
Funktionsbezeichnung
Qualifikation BG / EG Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Bibliotheksoberamtsrätin Diplom-Bibliothekar (FH) A13 g 4 Stunden (anteilig)
Amtfrau Diplom-Dokumentar (FH) A11 14 Stunden (anteilig)
Justizamtfrau Diplom-Rechtspfleger (FH) A11 32 Stunden (anteilig)
Dokumentationsassistentin E9a 39 Stunden
Dokumentationsassistent E6 37 Stunden (anteilig)
19. Wie hat sich die Anzahl der Beschäftigten in den
„Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den einzelnen OBG und bei den weiteren
Bundesgerichten in den Haushaltsjahren seit deren Errichtung entwickelt (bitte
jeweils nach den einzelnen Gerichten jährlich aufschlüsseln)?
BGH:
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
16 15 15 15 15 14 14 14 14 14
BVerwG: Im BVerwG sind im Verhältnis zu obigen Zahlen eine gD- und zwei
mD-Stellen in den letzten zehn Jahren – teilweise durch Reorganisation von
Aufgaben, teilweise durch Streichung von Stellen – weggefallen.
BFH: Aufstellung nach Köpfen
2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
A14 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A13 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A13 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A13 1 1 1 1 1 - - 1 1 1
A13 1 1 1 - - - - - - 1
A13 1 - - - - - - - - -
A12 1 - - 1 1 1 1 1 1 1
A12 - - - - - 1 1 1 1 1
A12 - - - - - - 1 - 1 1
A12 - - - - - - - - 1 -
A11 - 1 1 1 1 1 1 1 1 1
A11 - - - - 1 1 1 1 1 -
A11 - - - - 1 1 - 1 - -
A10 1 - 1 - - - 1 - -
A9 1 1 - - - - 1 1
A9 1 - - - - - - -
A9m 1 1 1 1 1 1 1 1
E11 1 1 1 1 1 - - 1 - -
E11 - 1 - - - - - - - -
E11 1 - - - - - - -
E8 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
E8 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
E5 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
E5 1 1 1 1 1 - - - - -
E5 1 1 1 1 - - - - - -
E5 1 1 -
Personen
Gesamt:
15 15 16 15 14 12 12 15 15 14
BAG: Die Dokumentationsstelle des BAG hatte in den vergangenen 10 Jahren
weitgehend die Besetzung, wie sie in der Antwort zu Frage 18 dargestellt ist.
BSG:
Jahr Anzahl der Beschäftigten
in der Dokumentationsstelle
in den letzten 10 Jahren nach Köpfen
2022 28
2021 28
2020 28
2019 27
2018 27
2017 27
2016 26
2015 27
2014 29
2013 29
BPatG:
Jahr Kopfzahl Vollzeitäquivalente
2013 8 4,3
2014 8 4,3
2015 8 4,2
2016 6 3,0
2017 7 3,1
2018 7 3,2
2019 7 3,3
2020 7 3,3
2021 7 2,4
2022 6 3,2
20. Welchen internen Gebrauch gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
für die von den „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten aufbereiteten
gerichtlichen Entscheidungen (bitte jeweils für jedes Gericht einzeln angeben)?
BGH: Rechtsprechungsübersichten für Richterinnen und Richter sowie für
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BGH.
BVerwG: Das BVerwG nutzt die Dokumentationsleistungen für weitere
Datenbanken und Informations- und Profildienste.
BFH: Die aufbereiteten BFH-Entscheidungen werden auf der Website des BFH
veröffentlicht (entsprechend
www.Rechtsprechung-im-Internet.de). Die
Entscheidungen befinden sich in einem Pool für den sogenannten
Entscheidungsversand (jedoch ohne Orientierungssätze et cetera).
BAG: Wöchentlicher Informationsdienst.
BSG: Wie bereits oben ausgeführt, orientiert sich die Tätigkeit der
Dokumentationsstelle insbesondere am Bedarf der Richterschaft des Bundessozialgerichts.
Die aufbereiteten Entscheidungen stehen den Richterinnen und Richtern für
eine zielgenaue und effiziente Recherche in der juris-Datenbank zur Verfügung.
Des Weiteren erfolgt teil- und auszugsweise auch eine Verwendung für weitere
Informationsdienstleistungen, wie beispielsweise den internen
Informationsdienst.
BPatG: Der interne Gebrauch erfolgt durch die Richterschaft durch Nutzung
der internen Dokumentationsdatenbank (kein interner Gebrauch in Form von
Newslettern et cetera).
21. Welchen internen Gebrauch gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
für das von den „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten aufbereitete juristische
Schrifttum (bitte jeweils für jedes Gericht einzeln angeben)?
BGH: entfällt.
BVerwG: Das BVerwG nutzt die Dokumentationsleistungen für weitere
Datenbanken und Informations- und Profildienste.
BFH: Kein Eingang in Newsletter; Recherche nach diesen Dokumenten für
Rechtsprechungstätigkeit, Beschaffung et cetera erfolgen über (juris-)
Datenbank.
BAG: Wöchentlicher Informationsdienst.
BSG: Wie bereits oben ausgeführt, orientiert sich die Tätigkeit der
Dokumentationsstelle insbesondere am Bedarf der Richterschaft des Bundessozialgerichts.
Die Literaturnachweise des formal und in seinen Inhalten erschlossenen
Schrifttums stehen den Richterinnen und Richtern für eine zielgenaue und
effiziente Recherche in der juris-Datenbank zur Verfügung. Des Weiteren erfolgt
teil- und auszugsweise auch eine Verwendung für weitere
Informationsdienstleistungen, wie beispielsweise den internen Informationsdienst.
BPatG: entfällt.
22. Welchen externen Gebrauch gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
für die von den „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten aufbereiteten
gerichtlichen Entscheidungen außer der Veröffentlichung in dem juristischen
Informationssystem „juris“ (bitte jeweils für jedes Gericht einzeln
angeben)?
Die aufbereiteten gerichtlichen Entscheidungen werden darüber hinaus auf den
Homepages der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BPatG sowie auf
www.rechtsprechung-im-internet.de zugänglich gemacht. Das BVerwG und der
BFH nutzen aufbereitete Entscheidungen zudem für die Datenbanken JNEU
und Jurifast. Auch das BAG gibt hauseigene Entscheidungen mit
europarechtlicher Relevanz als PDFs an JNEU ab.
23. Welchen externen Gebrauch gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
für das von den „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten aufbereitete juristische
Schrifttum außer der Veröffentlichung in dem juristischen
Informationssystem „juris“ (bitte jeweils für jedes Gericht einzeln angeben)?
Keinen.
24. Seit wann bereiten die „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten gerichtliche
Entscheidungen für das juristische Informationssystem „juris“ auf?
25. Seit wann bereiten die „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten juristisches
Schrifttum für das juristische Informationssystem „juris“ auf?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Spätestens seit Gründung der juris Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) im Jahr 1985. Auch davor wurden gerichtliche Entscheidungen und
juristisches Schrifttum für das juristische Informationssystem aufbereitet,
welches zu dieser Zeit noch die Referatsgruppe JURIS im Bundesministerium der
Justiz (BMJ) war.
26. Werden die von den „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten aufbereiteten
gerichtlichen Entscheidungen ausschließlich im juristischen Informationssystem
„juris“ veröffentlicht?
Nein.
a) Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen
werden die aufbereiteten gerichtlichen Entscheidungen ausschließlich im
juristischen Informationssystem „juris“ veröffentlicht?
Nein.
b) Wenn nein, wo werden die aufbereiteten gerichtlichen Entscheidungen
auf welcher Rechtsgrundlage noch veröffentlicht?
Die aufbereiteten gerichtlichen Entscheidungen werden im juris-Portal
veröffentlicht. Rechtsgrundlage dafür ist § 2 des Vertrages über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Rechtsdokumentation vom
12./27. Dezember 1991, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2023
(Bundesvertrag), wonach die juris GmbH an den vom Bund zur Verfügung
gestellten Dokumenten eine auf den Gesellschaftszweck beschränkte
ausschließliche Nutzungsbefugnis erhält. Darüber hinaus werden die Entscheidungen mit
weniger Metadaten auf den Homepages der obersten Gerichte des Bundes und
des BPatG sowie (ab dem Jahr 2010 ergangene Entscheidungen) auf
www.rech
tsprechung-im-internet.de zugänglich gemacht. Die Pflicht zur
Veröffentlichung folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der
Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung
(BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997 – 6 C 3.96). Danach ist die
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der
rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Mangels gesetzlicher
Regelungen über den Ort der Veröffentlichung ist eine Veröffentlichung auf den
Gerichtshomepages oder der Seite
www.rechtsprechung-im-internet.de
möglich.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung 2023 zu Frage 108 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Beteiligung des Bundes an der
juris GmbH und deren Tätigkeit“ auf Bundestagsdrucksache 20/6057
verwiesen.
27. Wird das von den „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten aufbereitete juristische
Schrifttum ausschließlich im juristischen Informationssystem „juris“
veröffentlicht?
Ja.
a) Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen wird
das aufbereitete juristische Schrifttum ausschließlich im juristischen
Informationssystem „juris“ veröffentlicht?
Rechtsgrundlage ist § 2 des Bundesvertrages, wonach die juris GmbH an den
vom Bund zur Verfügung gestellten Dokumenten eine auf den
Gesellschaftszweck beschränkte ausschließliche Nutzungsbefugnis erhält. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 108 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU „Beteiligung des Bundes an der juris GmbH und deren
Tätigkeit“ auf Bundestagsdrucksache 20/6057 verwiesen.
b) Wenn nein, wo wird das aufbereitete juristische Schrifttum auf
welcher Rechtsgrundlage noch veröffentlicht?
Nein.
28. Wird die Aufbereitung der gerichtlichen Entscheidungen/des juristischen
Schrifttums dem juristischen Informationssystem „juris“ bzw. der juris
GmbH in Rechnung gestellt?
Ja.
a) Wenn ja, auf welcher konkret zu benennenden Rechtsgrundlage und
nach welchen konkret zu benennenden Kriterien werden die einzelnen
Aufbereitungen in Rechnung gestellt?
Für die der juris GmbH nach § 2 des Bundesvertrages eingeräumte
Nutzungsbefugnis an den Bundesdaten zahlt die juris GmbH dem Bund eine
Lizenzgebühr. Diese Lizenzgebühr wird pro Dokument berechnet. Die Gesamtsumme
der Lizenzgebühr ergibt sich aus § 7 des Bundesvertrages.
b) Wenn ja, wie hoch waren die Rechnungsbeträge in jedem Jahr seit
Errichtung der „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den einzelnen
OBG und bei den weiteren Bundesgerichten (bitte nach den einzelnen
Gerichten jährlich aufschlüsseln)?
Die im Bundesvertrag festgelegte Lizenzgebühr wird nicht an die einzelnen
obersten Gerichtshöfe des Bundes, sondern einheitlich an das BMJ entrichtet.
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus § 7 des Bundesvertrages in seiner
jeweils geltenden Fassung. Für die letzten 20 Jahre ergeben sich folgende, auf
den nächsten Tausenderschritt gerundete Beträge.
Jahr Lizenzgebühren von juris GmbH geleistet (netto)
2023 1.251 T€
2022 1.251 T€
2021 1.251 T€
2020 1.251 T€
2019 1.199 T€
2018 1.199 T€
2017 1.199 T€
2016 1.313 T€
2015 1.313 T€
2014 1.313 T€
2013 1.313 T€
2012 1.313 T€
2011 1.313 T€
2010 1.313 T€
2009 1.313 T€
2008 1.313 T€
2007 1.313 T€
2006 1.313 T€
2005 1.313 T€
2004 1.313 T€
2003 1.313 T€
c) Wenn ja, wie wird die Rechnungsstellung auf welcher konkret zu
benennenden Rechtsgrundlage umsatzsteuerrechtlich abgewickelt?
Für die Leistungen des Bundes fällt derzeit keine Umsatzsteuer an. Die
Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes wurde bis
zum 31. Dezember 2024 verlängert.
d) Wenn nein, auf welcher konkret zu benennenden Rechtsgrundlage und
aus welchen Gründen werden die Aufbereitungen – ggf. ausschließlich
dem juristischen Informationssystem „juris“ bzw. der juris GmbH –
kostenfrei zur Verfügung gestellt?
Nein.
29. Werden alle von den „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten aufbereiteten
gerichtlichen Entscheidungen im juristischen Informationssystem „juris“
veröffentlicht?
Ja.
a) Wenn ja, besteht eine rechtliche Verpflichtung des juristischen
Informationssystems „juris“ bzw. der juris GmbH, die aufbereiteten
gerichtlichen Entscheidungen zu veröffentlichen, und wenn ja, auf welcher
konkret zu benennenden Rechtsgrundlage?
Die juris GmbH betreibt das Rechtsinformationssystem als Verwaltungshelferin
für den Bund auf der Grundlage des mit der Bundesrepublik Deutschland
geschlossenen Bundesvertrages. Danach ist der Bund unter anderem für die
Dokumentation der Entscheidungen zuständig und stellt diese der juris GmbH in
maschinenlesbarer Form zur Verfügung, während die juris GmbH die Pflege
und Weiterentwicklung der dokumentarischen Hilfsmittel sowie den
Datenbankaufbau und die Datenbankpflege für den Bund übernimmt. Die juris GmbH ist
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Bundesvertrages verpflichtet, die von den
Dokumentationsstellen gelieferten Dokumente ohne inhaltliche Änderung
unverzüglich in online abrufbaren Datenbanken zu speichern.
b) Wenn nein, wie wird durch wen über die Veröffentlichung der
aufbereiteten gerichtlichen Entscheidungen entschieden?
Nein.
c) Wenn nein, wie viele aufbereitete gerichtliche Entscheidungen wurden
seit der Errichtung der „Dokumentationsstellen“ pro Jahr
veröffentlicht und nicht veröffentlicht (bitte jeweils für die einzelnen Gerichte
aufschlüsseln)?
Nein.
30. Wird sämtliches von den „Dokumentationsstellen“ beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten aufbereitetes
juristisches Schrifttum im juristischen Informationssystem „juris“
veröffentlicht?
Ja.
a) Wenn ja, besteht eine rechtliche Verpflichtung des juristischen
Informationssystems „juris“ bzw. der juris GmbH, das aufbereitete
juristische Schrifttum zu veröffentlichen, und wenn ja, auf welcher konkret
zu benennenden Rechtsgrundlage?
Es wird auf die Antwort zu Frage 29a verwiesen.
b) Wenn nein, wie wird durch wen über die Veröffentlichung des
aufbereiteten juristischen Schrifttums entschieden?
Nein.
c) Wenn nein, wie viel des aufbereiteten juristischen Schrifttums wurde
seit der Errichtung der „Dokumentationsstellen“ pro Jahr
veröffentlicht (bitte jeweils für die einzelnen Gerichte aufschlüsseln)?
Nein.
31. Haben das BVerfG, die OBG und die weiteren Bundesgerichte kostenfrei
Zugang zu dem juristischen Informationssystem „juris“ (bitte jeweils für
die einzelnen Gerichte angeben)?
Nein.
a) Wenn ja, seit welchem Jahr, und in welchen Jahren?
Nein.
b) Wenn ja, schließt der kostenfreie Zugang nur die sogenannte
Grundausstattung oder auch weitere Produkte, etwa für bestimmte
Fachgebiete, ein (bitte jeweils für die einzelnen Gerichte unter Angabe der
einzelnen Produkte aufschlüsseln)?
Nein.
c) Wenn nein, wie hoch waren die Kosten, die beim BVerfG, bei den
einzelnen OBG und bei den weiteren Bundesgerichten für den Zugang
bzw. die Zugänge zu dem juristischen Informationssystem „juris“ seit
der Errichtung der jeweiligen „Dokumentationsstellen“ in den
einzelnen Haushaltsjahren angefallen sind (bitte jeweils nach den einzelnen
Gerichten und den einzelnen Produkten jährlich aufschlüsseln)?
Die juris GmbH erhält vom Bund nach § 7 des Bundesvertrages für die von ihr
für den Bund erbrachten Leistungen eine Gesamtvergütung. Darin enthalten ist
sowohl der Zugang der Bundesverwaltung als auch der obersten Gerichtshöfe
des Bundes zum juris-Portal. Die Abrechnung erfolgt einheitlich über das BMJ.
Für die letzten 20 Jahre ergeben sich folgende, auf den nächsten
Tausenderschritt gerundete Beträge.
Jahr Vergütung an juris GmbH (netto)
2023 3.488 T€
2022 3.488 T€
2021 3.488 T€
2020 3.488 T€
2019 3.265 T€
2018 3.265 T€
2017 3.265 T€
Jahr Vergütung an juris GmbH (netto)
2016 3.337 T€
2015 3.082 T€
2014 3.082 T€
2013 3.082 T€
2012 3.082 T€
2011 3.082 T€
2010 2.935 T€
2009 2.935 T€
2008 2.935 T€
2007 2.935 T€
2006 2.935 T€
2005 2.935 T€
2004 2.862 T€
2003 2.862 T€
d) Wenn nein, wie wird die Rechnungsstellung umsatzsteuerrechtlich
abgewickelt?
Nach dem Bundesvertrag schuldet der Bund die zu leistende Vergütung
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
32. Gibt es im Geschäftsbereich der Bundesregierung im Übrigen
kostenfreie Zugänge zu dem juristischen Informationssystem „juris“, und wenn
ja, in welchen Einheiten, auf welcher konkret zu benennenden
Rechtsgrundlage, und aus welchen Gründen?
Nein.
33. Wie hoch waren die Kosten, die im Geschäftsbereich der
Bundesregierung im Übrigen für den Zugang bzw. die Zugänge zu dem juristischen
Informationssystem „juris“ in den letzten zehn Haushaltsjahren
angefallen sind (bitte nach den einzelnen Haushaltsjahren aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31c verwiesen.
Anlage 1 zu Fragen 14 – 16 der Kleine Anfrage 20/8157
Gericht: Bundesgerichtshof
Jahr Personalkosten in € Sachkosten in
€
sonstige/weitere
Kosten in €
2024
(Prognose)
k.A. k.A. 580.000
2023 k.A. k.A. 500.000
2022 k.A. k.A. 470.455
2021 k.A. k.A. 446.886
2020 k.A. k.A. 433.101
2019 k.A. k.A. 385.229
2018 k.A. k.A. 252.483
2017 k.A. k.A. 327.630
2016 k.A. k.A. 213.825
2015 k.A. k.A. 329.981
2014 k.A. k.A. 264.974
2013 k.A. k.A. 300.975
2012 k.A. k.A. 304.989
2011 k.A. k.A. 299.993
Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Jahr Personalkosten in € Sachkosten in
€
sonstige/weitere
Kosten in €
2024
(Prognose)
960.000 k.A. k.A.
2023 960.000 k.A. k.A.
2022 871.710 k.A. k.A.
2021 918.829 k.A. k.A.
2020 993.408 k.A. k.A.
2019 922.549 k.A. k.A.
2018 908.970 k.A. k.A.
2017 922.628 k.A. k.A.
2016 866.974 k.A. k.A.
2015 775.857 k.A. k.A.
2014 700.216 k.A. k.A.
2
Gericht: Bundesfinanzhof
Jahr Personalkosten in € Sachkosten in
€
sonstige/weitere
Kosten in €
2024
(Prognose)
938.160 k.A. k.A.
2023 967.949 k.A. k.A.
2022 1.007.705 k.A. k.A.
2021 979.890 k.A. k.A.
2020 955.362 k.A. k.A.
2019 781.706 k.A. k.A.
2018 759.345 k.A. k.A.
2017 875.838 k.A. k.A.
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Jahr Personalkosten in € Sachkosten in
€
sonstige/weitere
Kosten in €
2024
(Prognose)
860.000 k.A. 500
2023 854.980 k.A. 480
2022 838.289 k.A. 452
2021 821.444 k.A. 227
2020 804.828 k.A. 0
2019 873.427 k.A. 854
2018 856.305 k.A. 737
Gericht: Bundessozialgericht
Jahr Personalkosten in € Sachkosten in
€
sonstige/weitere
Kosten in €
2024
(Prognose)
1.749.000 343 k.A.
2023 1.590.000 352 k.A.
2022 1.590.000 274 k.A.
2021 1.555.000 289 k.A.
2020 1.539.000 278 k.A.
2019 1.491.000 241 k.A.
2018 1.448.000 260 k.A.
2017 1.411.000 217 k.A.
2016 1.365.000 230 k.A.
2015 1.346.000 189 k.A.
2014 1.314.000 157 k.A.
2013 1.286.000 171 k.A.
3
Gericht: Bundespatentgericht
Jahr Personalkosten in € Sachkosten in
€
sonstige/weitere
Kosten in €
2024
(Prognose)
235.020 k.A. 10.796
2023 218.838 k.A. 10.796
2022 216.688 k.A. 10.796
2021 173.361 k.A. 10.796
2020 222.267 k.A. 10.582
2019 218.424 k.A. 10.439
2018 202.673 k.A. 11.402
2017 191.035 k.A. 12.861
2016 181.111 k.A. 12.861
2015 252.579 k.A. 12.522
2014 250.357 k.A. 11.168
2013 241.507 k.A. 13.972
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333