Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8184 –
Betriebsentwicklungen und Förderprogramme im Hinblick auf landwirtschaftliche
Tierhalter
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 26. Juni 2023 meldete „tagesschau.de“ (
www.tagesschau.de/wirtschaft/sc
hweinebestand-deutschland-100.html), dass die Zahl der schweinehaltenden
Betriebe sich weiter verringert habe. Die Milchkuh-Haltung in Deutschland
sei ebenfalls rückläufig. Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes,
Joachim Rukwied, warnte auf dem diesjährigen Deutschen Bauerntag in
Münster, dass insbesondere die Tierhalter aktuell händeringend nach Signalen
suchten, dass Tierhaltung in Deutschland noch eine Zukunft hat. Die Zeit
dränge massiv – man erlebe bereits jetzt einen Strukturbruch (
www.bauernver
band.de/topartikel/bauerntag-2023-grundsatzrede-von-dbv-praesident-ruk
wied).
1. Wie viele landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland haben insgesamt
seit Dezember 2021 ihren Betrieb aufgegeben?
Die Anzahl der vom Statistischen Bundesamt erfassten landwirtschaftlichen
Betriebe ist von 2012 bis 2022 um rund 29 460 Betriebe zurückgegangen,
davon entfielen auf den Abschnitt 2021 bis 2022 rund 460 Betriebe.
2. Wie viele Schweinehalter in Deutschland haben seit Dezember 2021
ihren Betrieb aufgegeben?
3. Wie viele Rinderhalter in Deutschland haben seit Dezember 2021 ihren
Betrieb aufgegeben?
4. Wie viele Geflügelhalter in Deutschland haben seit Dezember 2021 ihren
Betrieb aufgegeben?
5. Wie viele Berufsschäfer in Deutschland haben seit Dezember 2021 ihren
Betrieb aufgegeben?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8361
20. Wahlperiode 14.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 14. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
6. Wie viele Fischereibetriebe in Deutschland haben seit Dezember 2021
ihren Betrieb aufgegeben?
Die Fragen 2 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anzahl der Tierhalterinnen und Tierhalter hat sich über einen langen
Zeitraum verringert. Aus den in der Anlage 1* aufgeführten Daten können keine
Rückschlüsse gezogen werden, ob die Betriebe vollständig aufgegeben haben
oder zukünftig viehlos weiterwirtschaften.
Zur Aufgabe von Fischereibetrieben seit Dezember 2021 liegen der
Bundesregierung keine aktuellen Daten vor. Die Anzahl der Motorfischkutter der
kleinen Hochsee- und Küstenfischerei sowie die Anzahl von Aquakulturfahrzeugen
ist seit über zehn Jahren rückläufig. Weitere Informationen können der Anlage
2* entnommen werden.
Die Anzahl der vom Statistischen Bundesamt erfassten Aquakulturbetriebe ist
von 2012 bis 2022 um 3 226 Betriebe zurückgegangen, davon entfielen auf den
Abschnitt 2021 auf 2022 83 Betriebe. Weitere Informationen können der
Anlage 3* entnommen werden.
7. Wie viele Bäckereien in Deutschland haben seit Dezember 2021 ihren
Betrieb aufgegeben?
8. Wie viele Metzgereien in Deutschland haben seit Dezember 2021 ihren
Betrieb aufgegeben?
Frage 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Entwicklung der Zahl der Betriebe im Bäckerei- und Fleischerhandwerk
bis 2020 kann der nachstehenden Tabelle 1 entnommen werden. Mit der
Veröffentlichung der Handwerkszählung für das Jahr 2021 ist Ende dieses Monats
zu rechnen. Eine Gegenüberstellung der Jahre 2021 und 2022 wird somit erst
im nächsten Jahr möglich sein.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/8361 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Veröffentlichungen:
Auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes (
www.destatis.de/genesis)
stehen unter „Branchen und Unternehmen“ – „Handwerk“ – „Strukturdaten“
Tabellen zum Download zur Verfügung.
Online-Datenbank: Die Publikation der Ergebnisse erfolgt zudem über die
Datenbank GENESIS-Online (
www.destatis .de/genesis) unter dem Stichwort
„Handwerkszählung“ bzw. unter dem Code: „53111“. Eckdaten auf Kreisebene
sind in der Regionaldatenbank (
www.regionalstatistik.de) zu finden.
9. Wie viele Betriebe werden von den neuen Regelungen zur
Anbindehaltung betroffen sein?
a) Wie viele Betriebe halten davon ihre Tiere in ganzjähriger
Anbindehaltung?
b) Wie viele Betriebe halten davon ihre Tiere in der sogenannten
Kombinationshaltung?
c) Wie viele Betriebe in der sogenannten Kombinationshaltung erfüllen
die geplanten verschärften Voraussetzungen zur
Kombinationshaltung bereits jetzt?
d) Wie viele Betriebe in der sogenannten Kombinationshaltung werden
Umbaumaßnahmen vornehmen müssen?
e) Wie viele Stallumbauten sind nach Einschätzung der
Bundesregierung innerhalb von fünf Jahren – gemessen an der Verfahrenszeit, an
der Verfügbarkeit von Fachkräften und Material – realistischerweise
durchzuführen?
f) Wie viele Betriebe werden nach Einschätzung der Bundesregierung
durch die verschärften Regelungen zur Anbindehaltung aufgeben
müssen?
Die Fragen 9 bis 9f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verweist darauf, dass sich der Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, welcher zum jetzigen
Verfahrensstand auch Regelungen zur Anbindehaltung beinhaltet, derzeit in der
Ressortabstimmung befindet und daran anschließend den Ländern und Verbänden
zur Stellungname zugeleitet wird. Die abschließende Entscheidung der
Bundesregierung über die Regelungen zur Anbindung erfolgt nach diesem
Beteiligungsverfahren.
10. Welche Betriebe werden aus dem vom Bundesminister für Ernährung
und Landwirtschaft, Cem Özdemir, in der „Lebensmittel-Zeitung“ vom
21. Juli 2023 angesprochenen Bundesprogramm zur Unterstützung der
tierhaltenden Betriebe nach welchen Kriterien ab wann mit wie viel Geld
gefördert?
19. Wie können aus Sicht der Bundesregierung Umbauten bzw. Neubauten
zugunsten tierwohlgerechter Haltungsverfahren derart mit den Vorgaben
der TA Luft in Einklang gebracht werden, dass die
immissionsschutzrechtlich zu treffenden Maßnahmen für die Betriebe wirtschaftlich
vertretbar sind?
Die Fragen 10 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die landwirtschaftliche Tierhaltung befindet sich seit längerem in einer sehr
schwierigen Lage. Das trifft insbesondere auf die Schweinehaltung zu. Das
aktuelle System hat viele Betriebe in eine Sackgasse geführt, die Gründe dafür
sind vielfältig. In einer personalisierten Befragung von über 1 000 deutschen
Sauenhalterinnen und Sauenhaltern und Schweinemästerinnen und
Schweinemästern durch die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands e.
V., deren Ergebnisse am 28. September 2021 veröffentlicht wurden, gaben rund
60 Prozent der Sauenhalterinnen und Sauenhalter und 40 Prozent der
Schweinemästerinnen und Schweinemäster an, dass sie in den nächsten zehn Jahren
ihre Schweinehaltung einstellen wollen.
An vielen Stellen ist in den letzten Jahren deutlich geworden, dass viele
tierhaltende Betriebe eine klare Zukunftsperspektive vermissen. Auch vor diesem
Hintergrund haben die regierungsbildenden Parteien im Koalitionsvertrag 2021
bis 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart, die
landwirtschaftliche Tierhaltung umzubauen und die Bäuerinnen und Bauern
dabei zu unterstützen.
Der Umbau der Tierhaltung wird dann gelingen, wenn mehrere, voneinander
unabhängige Bausteine entwickelt und sachgerecht aufeinander abgestimmt
werden. Mit dem am 24. August 2023 in Kraft getretenen „Gesetz zur
Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die
Lebensmittel gewonnen wurden“ wurde der Aufschlag gemacht. Mit einer
Änderung des Baugesetzbuches, die am 1. Oktober 2023 in Kraft treten wird,
wurde für die von der Abschaffung der Privilegierung im Jahr 2013 betroffenen
umbauwilligen Betriebe die Möglichkeit geschaffen, die Baumaßnahmen
durchzuführen, die für eine zukunftsfeste Schweinehaltung erforderlich sind.
Mit Hochdruck arbeitet das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) an einer Förderung für die Tierhalterinnen und Tierhalter, die
ihre Betriebe zukunftsfest aufstellen wollen.
Es ist vorgesehen, diese Förderung im Rahmen eines Bundesprogramms mit
zwei Elementen anzubieten, die den Fragestellerinnen und Fragestellern
bekannt sind. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Die Entwürfe der
„Richtlinie zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2023 bis 2033 –
Investive Vorhaben“ und der „Richtlinie zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung
2023 bis 2033 – Laufende Mehrkosten“ liegen der Europäischen Kommission
zur beihilferechtlichen Notifizierung vor. Das BMEL strebt ein Inkrafttreten der
Richtlinien zum nächsten Jahreswechsel an.
Die Entwürfe sehen eine Förderung vor, die sich an alle landwirtschaftlichen
Betriebe mit einer Niederlassung in Deutschland richtet, die Schweine halten
und bestimmten, aus der Agrarförderung grundsätzlich bekannten
Zuwendungsvoraussetzungen genügen. Im Stall muss das Außenklima wesentlichen
Einfluss auf das Stallklima ausüben oder der Stall muss über einen Auslauf
verfügen oder die Schweine werden im Freien gehalten. Als
Bemessungsgrundlage der investiven Förderung soll die tatsächliche Bausumme herangezogen
werden. Für die Förderung der laufenden Mehrkosten einer besonders tier- und
umweltgerechten Tierhaltung sollen hingegen Pauschalen herangezogen
werden, die von unabhängiger Stelle zu ermitteln sind.
11. Wie positioniert sich die Bundesregierung aus beihilferechtlicher Sicht
zur Situation, dass die beiden staatlichen Beihilfen („Richtlinie zur
Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2023-2033 – Laufende Mehrkosten“
sowie „Richtlinie zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2023-2033
– Investive Vorhaben“) auf die Tierart Schwein sowie auf Betriebe mit
Sitz in Deutschland beschränkt sein sollen?
a) Sind die beiden geplanten Förderrichtlinien aus Sicht der
Bundesregierung mit dem EU-Recht (Beihilferecht) vereinbar?
Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung sind die beiden geplanten Förderrichtlinien mit
dem EU-Recht (Beihilferecht) vereinbar.
b) Werden beide Förderrichtlinien – die investive und die laufende
Förderung – für jeden Antragsteller kombinierbar sein?
Die Entwürfe des BMEL sehen eine Kombinierbarkeit vor. Sofern jeweils die
Fördervoraussetzungen der entsprechenden Richtlinie erfüllt sind, kann eine
Tierhalterin oder ein Tierhalter parallel investive Förderung wie Förderung der
laufenden Mehrkosten erhalten.
c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass umbauwillige Betriebe bei
Zuschlag einer investiven Förderung auch zugleich einen Zuschlag für
die entsprechende laufende Förderung erhalten?
Eine Förderung der laufenden Mehrkosten einer besonders tier- und
umweltgerechten Schweinehaltung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Tiere nicht nur
in einem besonders tiergerechten Stall gehalten werden, sondern überdies auch
besondere Anforderungen an die konkrete Tierhaltung erfüllt werden.
d) Verfügt die Bundesregierung über Daten, wie hoch die Anzahl der
Betriebe ist, die heute schon eine Zertifizierung der Haltungsstufe 3, 4
oder Bio nachweisen können (gemeint sind bestehende
Offenfrontbzw. Auslaufställe, Neuland und Bio-Betriebe), und wenn ja, können
diese Betriebe dann von der Förderrichtlinie für die laufenden Kosten
profitieren und einen entsprechenden Antrag auf laufende Förderung
stellen?
e) Wie schätzt die Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit ein, dass
durch diese bereits bestehenden Betriebe und deren Förderung ein
Mitnahmeeffekt ausgelöst wird und dadurch das Finanzvolumen des
Förderprogramms „Laufende Kosten“ ausgeschöpft wird?
f) Wird dies dann in der Folge zulasten der Förderung im investiven
Bereich gehen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass keine Kürzungen der
Förderbeträge bei zu vielen Anträgen oder Haushaltseinschränkungen
erfolgen?
Die Fragen 11d bis 11f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Beantwortung wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Hermann Färber auf Bundestagsdrucksache
20/8043 verwiesen.
g) Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
daraus, dass nach Kenntnis der Fragesteller über 70 Prozent der
Sauenbetriebe über mehr als 200 Sauen verfügen und somit lediglich eine
anteilmäßige laufende Förderung erhalten können, für die künftige
Ausrichtung der Förderung der Sauenbetriebe?
Vorgesehen ist ein Fördersatz von bis zu 80 Prozent der förderfähigen
Ausgaben pro Tier für bis zu 50 Sauen, 1 500 aufgezogene Ferkel und 1 500
Mastschweine. Für die Anzahl der Tiere, die darüber hinausgehen, soll sich der
Fördersatz auf bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben pro Tier für bis zu
200 Sauen, 6 000 aufgezogene Ferkel und 6 000 Mastschweine belaufen. In
darüberhinausgehenden Beständen setzt durch diesen Ansatz eine
bestandsgrößenabhängige Degression der Förderung ein.
h) Wie schätzt die Bundesregierung die wirtschaftliche Entwicklung der
deutschen Ferkelerzeuger ein, angesichts der Tatsache, dass das
Tierhaltungskennzeichengesetz lediglich für frisches Schweinefleisch gilt,
das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten
Tieren stammt und die Ferkel im Ausland unter weitaus schlechteren,
aber preisgünstigeren Umständen erzeugt und nach Deutschland
importiert werden können?
Hinsichtlich der zurückliegenden Entwicklung wird auf die Antwort zu Frage
10 verwiesen. Die Bundesregierung ist bestrebt, dieser Entwicklung im
Rahmen der im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele entgegenzuwirken. Durch das
konsequente Verfolgen der Transformationsziele werden positive Signale in
den Markt gegeben und wichtige Beiträge zu dessen Stabilisierung geleistet.
i) Wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung für die unterschiedlichen
vorzulegenden Planungsvorhaben der antragstellenden Landwirte
angesichts der Tatsache, dass für jeden Bereich ein anderer
Abgabetermin vorgesehen ist, bei Deckställen, Abferkelställen, Haltungsställen
aus?
Wie soll dies konkret ausgestaltet werden, und bis zu welchem
Stichtag muss der Antragsteller das Vorhaben geplant haben, und welche
Pläne sind explizit vorzulegen?
Anders als für die Förderung der laufenden Mehrkosten gibt es im Bereich der
investiven Förderung keine „Abgabefristen“. Die Betriebe können ihren
Förderantrag jederzeit innerhalb der Laufzeit des Programms stellen. Vorzulegen
ist bei Antragstellung insbesondere ein durch eine sachverständige Person
erstelltes Stallbau-, Stallumbau-, Stallersatzbau- oder Betriebskonzept
(Vorhabenkonzept), in dem auch die Einhaltung der geforderten erhöhten
Haltungsstandards (Premiumanforderungen) darzulegen ist.
12. Ist die Verwendung der festgelegten Begriffe in den EU-
Vermarktungsnormen bei der Kennzeichnung für Geflügelfleisch, das von Tieren
stammt, die in Freilandhaltung gehalten wurden, aus Sicht der
Bundesregierung obligatorisch?
Die Kennzeichnung von Geflügelfleisch mit der Bezeichnung für die
Haltungsform in der die Tiere, von denen das Fleisch stammt, gehalten wurden, erfolgt
gemäß Artikel 11 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bei allen Haltungsformen
fakultativ.
a) Sind aus Sicht der Bundesregierung die Kriterien der EU-
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, das von Tieren stammt, die in
Freilandhaltung gehalten wurden, bei der Weiterentwicklung der
Tierhaltungskennzeichnung bindend?
Die EU-Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch werden derzeit
weiterentwickelt. Die EU-Kommission hat dazu einen Entwurf für einen Delegierten
Rechtsakt entworfen, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung am 21.
April 2023 vorgestellt wurde. Auch dieser Rechtsakt sieht eine fakultative
Kennzeichnung der Haltungsform vor.
b) Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung,
sowohl von den Begrifflichkeiten bzw. Bezeichnungen als auch von den
Anforderungen bzw. Kriterien der EU-Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch abzuweichen, wenn dieses Geflügelfleisch von Tieren
stammt, die in Freilandhaltung gehalten wurden?
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 können die
Angaben „Freilandhaltung“, „Bäuerliche Freilandhaltung“ und „Bäuerliche
Freilandhaltung – unbegrenzter Auslauf“ im Falle einer Kennzeichnung der
Haltungsform um weitere Angaben ergänzt werden, sofern sie nicht irreführend
sind. Dabei sind die Anforderungen gemäß Anhang V der Verordnung (EG)
Nr. 543/2008 im Sinne von Mindestanforderungen einzuhalten.
13. Wie setzt sich die zwischen Bund und Ländern eingerichtete Ad-hoc-
Expertengruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ zusammen?
a) Welche Ebene (auf Bund- und Länderebene) ist in der Gruppe
vertreten (politische Ebene, Fachebene)?
b) Wer ist der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Gruppe?
c) Welche Aufgaben hat diese Gruppe?
d) Welche Ergebnisse liegen bisher vor?
e) An welcher Stelle werden die Arbeitsergebnisse veröffentlicht?
f) Welche Stellen verfügen über die Arbeitsergebnisse?
Die Fragen 13 bis 13f werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Immissionsschutz und Tierwohl“ (nachfolgend:
Ad-hoc-AG) wurde vom Bund auf Bitten der Agrarministerkonferenz (AMK)
(TOP 11 der AMK am 27. April 2018 in Münster) und der
Umweltministerkonferenz (UMK) (TOP 35 der 91. UMK am 9. November 2018 in Bremen)
eingerichtet, um konkretisierende Empfehlungen im Rahmen der TA Luft
(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) – Novellierung zu erarbeiten. Die
Adhoc-AG besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Länder, die zu gleichen
Teilen von den Landwirtschafts- und Umweltressorts benannt worden sind,
sowie aus berufenen Expertinnen und Experten für Tierhaltung und Tierschutz.
Für den Bund erfolgt die Begleitung durch BMEL, das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und
das Umweltbundesamt. Der Vorsitz liegt beim BMUV.
Die Ad-hoc-AG hat bis Mitte des Jahres 2022 für zwei Teilbereiche
Vollzugshilfen erarbeitet bzw. weitgehend erarbeitet:
– Vollzugshilfe „Tiergerechter Außenklimastall für Schweine“ (Stand:
26. August 2021) und
– Entwurf einer Vollzugshilfe „Tiergerechter geschlossener Stall für Schweine
mit Auslauf“ (Stand: 13. Februar 2022).
Die Ergebnisse wurden bisher nicht veröffentlicht.
14. Wie ist der aktuelle Stand der Erarbeitung von Vorschlägen für
Vollzugshinweise zur Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft),
insbesondere bezüglich der zusätzlichen Maßnahmen zur Minderung von
Emissionen sowie ggf. notwendiger Überdachung des Auflaufes und zur
Bewertung der kleinen Frischluftställe gemäß Anlage 4 Abschnitt III
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (TierhaltKennzG), mit der die oben genannte
Adhoc-Expertengruppe durch Beschluss der Frühjahrs-
Agrarministerkonferenz (AMK) beauftragt wurde, damit aus immissionsschutzrechtlicher
Perspektive rechtssichere Genehmigungen durch die zuständigen
Behörden erteilt werden können und ein größtmögliches Maß an
Verlässlichkeit sowie eine bundesweit einheitliche Anwendung der Regelungen der
Nummer 5.4.7.1 der TA Luft gewährleistet werden kann?
Die Ad-hoc AG „Immissionsschutz und Tierwohl“ hat einen Zwischenbericht
zum aktuellen Arbeitsstand für die kommende AMK vorgelegt. Mit dem
vorgelegten Zwischenbericht wird über die bisher erarbeiteten Vorschläge berichtet
und ein zeitlicher Ausblick bis zu einem ersten Abschluss der Arbeiten
gegeben. Zur Erstellung der Vollzugshinweise zur TA Luft wird der Fokus –
entsprechend den Beschlüssen der AMK und UMK – zunächst auf die
Haltungsformen „Frischluftstall“ und „Auslauf/Weide“ gelegt.
15. Wie definiert die Bundesregierung sowie die oben genannte Ad-hoc-
Arbeitsgruppe „qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich
dem Tierwohl dienen“?
16. Entsprechen die gesetzlichen Mindestanforderungen bzw. die in der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung definierten Anforderungen für die
darin enthaltenen Tierarten aus Sicht der Bundesregierung sowie aus
Sicht der oben genannten Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Definition
„qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl
dienen“?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung folgt den diesbezüglichen Beschlüssen der Agrar- und
Umweltministerinnen und Agrar- und Umweltminister (vgl. hierzu TOP 4 der
Sonder-AMK am 5. Mai 2023 in Berlin). Diese gehen grundsätzlich davon aus,
dass sich in Frischluftställen (Anlage 4, Abschnitt III Satz 1 Nummer 1
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) und in Ställen der Haltungsform
Bio (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 TierHalt-KennzG)
aufgrund des Zusammenspiels von Platzangebot, Tierverhalten und
Ammoniakemissionen Funktionsbereiche in einer Form herausbilden können, dass sie
„qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl
dienen / tiergerechte Außenklimaställe“ i. S. d. TA Luft sind. Auslaufbetriebe
(Anlage 4, Abschnitt IV TierHaltKennzG) sind Haltungseinrichtungen, in denen
den Tieren prinzipiell jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht, wodurch sie
ebenfalls als tiergerechte Außenklimaställe i. S. d. TA Luft einzuordnen seien.
Für die anzustrebenden Minderungsziele nach Immissionsschutzrecht seien bei
Auslaufställen jedoch weitere Maßnahmen, insbesondere im Bereich des
Managements, zu treffen. Eine abschließende Bewertung der Ad-hoc AG steht noch
aus.
17. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung Spannungsfelder zwischen
Tierwohl und Immissionsschutz, und wenn ja, welche?
Den gegenläufigen Effekten von Umweltschutzvorgaben und gesellschaftlich
gewünschten Tierwohlanforderungen wurde bei der Novellierung der TA Luft
Rechnung getragen. Hierbei sei insbesondere der in Nummer 5.4.7.1 TA Luft
vorangestellte Abwägungsgrundsatz, dass die baulichen und betrieblichen
Anforderungen grundsätzlich mit den Erfordernissen einer tiergerechten Haltung
abzuwägen sind, soweit diese Form der Tierhaltung zu höheren Emissionen
führt, betont.
18. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage des
Fachbereichsleiters der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Peter
Spandau, dass bei den meisten Vorhaben zu Tierwohl die vermeintlichen
Erleichterungen in der TA Luft keinen Nutzen hätten (Quelle: Table-
Media – Professional Briefing – Agrifood.Table # 3 / 8. August 2023)?
a) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage des
Fachbereichsleiters der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Peter
Spandau, dass der überwiegende Teil geplanter Bau- bzw.
Umbauvorhaben für mehr Tierwohl in der Schweinehaltung aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen nur umsetzbar sei, wenn im Unternehmen
die Tierplatzzahlen reduziert würden (ebd.)?
b) Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Aussage des
Fachbereichsleiters der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Peter
Spandau, dass es sich ein Schweinemäster vor diesem Hintergrund
zweimal überlegen werde, auf Tierwohl umzustellen, weil neben den
höheren Kosten für die Mast der Schweine unter
Tierwohlbedingungen wirtschaftlich noch der entgangene Gewinn durch die
Reduzierung des Tierbestandes zu Buche schlage (ebd.)?
Die Fragen 18 bis 18b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen durch unterschiedliche, vom jeweiligen
Einzelfall abhängige Faktoren beeinflusst wird, die von den zuständigen Behörden
auf Ebene der Länder beurteilt werden. Dessen ungeachtet wurde durch die in
UMK und AMK vereinbarte Zuordnung von Haltungsformen nach dem
TierhaltKennzG als „qualitätsgesicherte Haltungsverfahren, die nachweislich dem
Tierwohl dienen – tiergerechte Außenklimaställe“ nach Neufassung der TA
Luft ein wichtiger Prozess eingeleitet, um den Betrieben Neu- und Umbauten
für mehr Tierwohl zu erleichtern.
20. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den Anforderungen zum
Immissionsschutz im Hinblick auf die Entwicklung der Tierbestände in
Deutschland?
a) Werden aus Sicht der Bundesregierung immissionsschutzrechtliche
Auflagen dazu beitragen, dass Tierhalter in Deutschland die
Tierhaltung aufgeben, weil die Umsetzung der Vorgaben auf Betriebsebene
wirtschaftlich nicht vertretbar ist?
b) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, damit der
immissionsschutzbedingte Rückgang der Tierbestände in
Deutschland verhindert werden kann?
Die Fragen 20a und 20b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Privatwirtschaftliche Investitionsentscheidungen werden individuell nach
Abwägung einer Vielzahl von betriebswirtschaftlichen Faktoren getroffen. Ob und
gegebenenfalls in welchem Maß immissionsschutzrechtliche Vorgaben im
jeweiligen Einzelfall eine Rolle spielen, kann die Bundesregierung nicht
beurteilen.
21. Warum wurde die Quotenregelung zum sog. Downgrading im Tierhalt-
KennzG von der Bundesregierung mit aufgenommen, und was erhofft
sich die Bundesregierung von dieser Regelung?
Die angesprochenen Regelungen in § 7 des TierHaltKennzG wurden im
Rahmen des parlamentarischen Verfahrens durch die Fraktionen der SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP ergänzt. Es wird auf die Begründung in
der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft
vom 21. April 2023 auf Bundestagsdrucksache 20/6498, S. 47 verwiesen.
Anlage 1 zu Fragen 2 bis 6 - KA 20/8184
Vorbemerkung
Vorbemerkungen: Die Angaben zur Viehhaltung stammen aus den nach dem Agrarstatistikgesetz repräsentativ oder (zuletzt 2007) allgemein
durchgeführten Viehbestandserhebungen. Neben der Veröffentlichung der Ergebnisse für die einzelnen Tierarten nach Kategorien wird die im
Rahmen der Agrarstrukturerhebung vorgenommene Auswertung nach Betriebs- und Bestandsgrößenklassen für Rinder, Schweine, Schafe und
Geflügel insgesamt sowie für einzelne Tierkategorien dargestellt. Die Begriffe ”Rinder” und ”Schweine” schließen jeweils alle Kategorien ein,
d. h. bei Rindern auch Kälber, Kühe und Bullen, bei Schweinen auch Ferkel, Zuchtsauen und Eber.
Ab Mai 1999 wurde die allgemeine Viehbestandserhebung in den Jahren 2001, 2003 und 2007 durchgeführt, Anfang Mai für Rinder, Schweine,
Schafe, Pferde und Geflügel; in den anderen Jahren wurden Anfang Mai Rinder, Schweine und Schafe repräsentativ erhoben. Im November
jeden Jahres werden Rinder und Schweine erhoben. Die Angaben zu den Rinderbeständen sowie zur Zahl der Rinderhalter werden ab Mai 2008
der HIT-Rinderdatenbank entnommen und sind mit denen aus vorhergehenden Zeiträumen nur bedingt vergleichbar. Ab 2009 werden die Kälber
und Jungrinder gemäß EU-Verordnung 1165/2008 neu abgegrenzt. Eine Vergleichbarkeit ist nur mit der Position „Kälber und Jungrinder bis 1
Jahr gesamt“ gegeben.
Ab dem Jahr 2010 werden die Bestände an Geflügel und Einhufern nur noch im Rahmen der dreijährlich stattfindenden Agrarstrukturerhebungen
erfasst; ebenso werden die Ziegenbestände wieder erfasst (zuvor zuletzt 1977). Für alle Tierarten gelten hierbei bestimmte untere
Erfassungsgrenzen auf betrieblicher Ebene. 2010 und 2016 wurden die Viehbestände in der Agrarstrukturerhebung allgemein erhoben, 2013 im
Rahmen einer Stichprobe. Die Schweinebestände werden darüber hinaus im Mai und im November in einer besonderen Stichprobenerhebung
ermittelt, in der Betriebe mit mindestens 50 Schweinen oder 10 Zuchtsauen einbezogen sind, um insbesondere die kleineren Betriebe zu entlasten.
Daher sind die Schweinebestände zu den Vorerhebungen nur begrenzt vergleichbar; die Betriebszahlen sind nicht vergleichbar. Die
Schafbestände wurden 2010 im Rahmen der Landwirtschaftszählung erhoben und werden seit 2011 im Rahmen der Viehbestandserhebung im
November repräsentativ bei Betrieben mit mindestens 20 Schafen ermittelt.
C. Landwirtschaft
Vorbemerkungen: Soweit nicht besonders vermerkt, umfasst der Bereich Landwirtschaft auch den Gartenbau und den Weinbau (siehe
Kap. C. VIII.).
Zahlreiche der hier aufgeführten Ergebnisse stammen aus Erhebungen der auf der Grundlage des Agrarstatistikgesetzes durchgeführten
Bundesstatistiken, und zwar sowohl aus jährlichen bzw. mehrmals jährlich durchgeführten Erhebungen, z. B. über Bodennutzung, Ernte und
Viehbestände, als auch den in mehrjährigen Abständen durchgeführten Landwirtschaftszählungen und Agrarstrukturerhebungen. Das Statistische
Bundesamt veröffentlicht ausführliche Ergebnisse dieser Statistiken für den Bund und die Länder. Regionalergebnisse, soweit verfügbar, werden
von den Landesämtern für Statistik sowie in
https://www.regionalstatistik.de angeboten.
Ferner wurden im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) anfallende Ergebnisse aus den sogenannten
”Geschäftsstatistiken” und anderen Berichten aufgenommen.
Die Kapitel über die Verwendung der pflanzlichen Produktion und die Futtermittelwirtschaft, über die gesamte Nahrungsmittelproduktion sowie
über die Berechnung des Produktionswertes und der Vorleistungen sind aus den Ergebnissen der in der BLE über diese Gebiete bearbeiteten
Gesamtrechnungen entstanden.
X. Viehhaltung und Veterinärwesen
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Tabelle
Monat
der
Zählung
2000 2010 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Rindern insges. 1) Mai 224,8 176,4 151,4 147,9 143,7 140,6 136,1 133,2 130,6 128,5
Nov. 219,5 175,0 151,2 147,1 143,6 139,6 135,8 133,0 131,2 129,4
darunter
Milchkühen 1) Mai 138,5 93,5 74,8 71,3 67,3 64,0 61,1 58,4 55,8 53,7
Nov. 135,6 91,6 73,3 69,2 65,8 62,8 59,9 57,3 54,8 52,9
Schweinen insges.2) Mai 123,5 33,4 25,8 24,5 23,8 22,9 21,6 20,4 19,8 17,9
Nov. 126,0 32,9 25,7 24,4 23,5 22,4 21,2 20,4 18,9 16,9
darunter
Zuchtschweinen 2) Mai 47,0 16,0 9,9 9,0 8,5 8,1 7,4 7,0 6,5 5,8
Nov. 45,0 15,6 9,6 8,8 8,4 7,8 7,2 6,8 6,3 5,6
Schafen 3) Mai/Nov. 31,6 22,3 9,9 9,8 9,9 9,5 9,4 9,1 9,7 9,6
Pferden 4) 5) Mai . 49,0 . 42,1 . . . 41,4 . .
Hühnern 4) Mai . 58,2 . 47,2 . . . 49,4 . .
Q u e l l e: Statistisches Bundesamt: Genesis-Online 41312-0001, 41313-0001, 41314-0001, 41141-0004; BLE (414).
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Haltungen/Betriebe
mit
81. Zahl der Haltungen/Betriebe mit Tieren
in 1 000
1) Ab 2008 Auswertung der HIT-Rinderdatenbank; daraus wird die Zahl der Haltungen nachgewiesen; eingeschränkte
Vergleichbarkeit. - 2) Ab 2010 Erhöhung der Abschneidegrenze; eingeschränkte Vergleichbarkeit. - 3) 2010: Stichtag 1.
März; ab 2011 im November. Betriebszahlen mit früheren Jahren nicht vergleichbar. - 4) Zahl der Betriebe aus
Agrarstrukturerhebungen und Landwirtschaftszählung. - 5) Ab 2010 einschließlich Betriebe mit sonstigen Einhufern.
3100300
Anlage 2 zu Fragen 2 bis 6 - KA 20/8184
Vorbemerkung
Tabelle
Den Angaben über die Entwicklung der deutschen Fischereiflotte liegen die laufenden Meldungen der Reedereien und Kuttereigner über Zu- und
Abgänge sowie sonstige Veränderungen an die Landesfischereibehörden zugrunde. Die Herstellung von Fischerzeugnissen (Tab. 4060800) ergibt sich
aus den Erhebungen im Verarbeitenden Gewerbe (siehe auch Vorbemerkungen XI. Ernährungsgewerbe) und der Anlandestatistik. Ferner sind
Ergebnisse der seit 2012 durchgeführten Aquakulturstatistik (§ 68a f. des Agrarstatistikgesetzes) nachgewiesen.
D. Ernährungswirtschaft
Vorbemerkungen: Die in den Abschnitten D.I bis D.X veröffentlichten Daten stammen überwiegend aus statistischen Arbeiten der BLE sowie weiterer
Institutionen des BMEL-Geschäftsbereichs; im Abschnitt DXI wird zusätzlich auf Angaben des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen.
Versorgungsbilanzen werden für die pflanzlichen Produkte nach Wirtschaftsjahren und für die tierischen Produkte nach Kalenderjahren ausgewiesen.
Soweit sich Angaben nicht auf das übliche Wirtschaftsjahr (Juli/Juni) oder Kalenderjahr beziehen, ist dies in den Tabellen oder Vorbemerkungen der
Kapitel kenntlich gemacht, wie z. B. bei Obst, Gemüse und Wein.
Zum Themenbereich Lebensmittelsicherheit sind überwiegend Ergebnisse aus Kontrollen und Untersuchungen im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen
zusammengestellt worden.
VII. Fische
Vorbemerkungen: Die Angaben stützen sich in der Hauptsache auf Ergebnisse der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 66 f. des
Agrarstatistikgesetzes) über die Anlandeergebnisse der Hochsee- und Küstenfischerei. Die Daten über die Ein- und Ausfuhr sind der
Außenhandelsstatistik entnommen.
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Große Hochseefischerei 1)
Anzahl Fischereifahrzeuge 9 9 9 8 7 8 8 8 9 10 11 12
BRZ (1 000) 37,8 37,8 37,8 34,8 33,6 37,9 37,9 41,1 34,2 34,9 32,6 28,9
durchschnittliches Alter
(Jahre) 21,1 22,1 23,1 24,1 25,6 23,4 24,4 16,7 16,5 16,7 15,3 17,3
Kleine Hochsee- und Küstenfischerei
Anzahl Motorfischkutter 2) 1 666 1 581 1 550 1 524 1 485 1 435 1 406 1 346 1 303 1 282 1 275 1 234
Q u e l l e: BLE (531), BMEL (613).
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187. Fischereiflotte nach Fischereibetriebsarten
31. Dezember
Merkmal
1) Fischereifahrzeuge ab 500 BRZ. - 2) Inkl. Aquakulturfahrzeuge.
4060100
Anlage 3 zu Fragen 2 bis 6 – KA 20/8184
Betriebe
mit
Erzeugun
Erzeugte
Menge
Anzahl kg
Fische 5.349 19.594.571
Krebstiere 57 .
Weichtiere 10 6.933.355
Rogen/Kaviar 35 50.786
Algen und sonstige aquatische Organismen 2 .
Insgesamt 5.376 26.591.483
Fische 6.093 20.409.983
Krebstiere 51 .
Weichtiere 11 5.035.640
Rogen/Kaviar 35 57.884
Algen und sonstige aquatische Organismen 2 .
Insgesamt 6.119 25.516.987
Fische 5.952 20.936.355
Krebstiere 46 .
Weichtiere 11 5.279.590
Rogen/Kaviar 42 69.865
Algen und sonstige aquatische Organismen 2 .
Insgesamt 5.977 26.293.934
Fische 3.261 18.953.279
Krebstiere 32 .
Weichtiere 11 7.906.741
Rogen/Kaviar 37 78.909
Algen und sonstige aquatische Organismen 3 .
Insgesamt 3.285 26.946.566
Fische 2.935 19.237.477
Krebstiere 29 .
Weichtiere 11 13.076.702
Rogen/Kaviar 38 80.182
Algen und sonstige aquatische Organismen 2 .
Insgesamt 2.957 32.416.631
Fische 2.684 19.247.340
Krebstiere 29 .
Weichtiere 11 16.856.192
Rogen/Kaviar 33 72.550
Algen und sonstige aquatische Organismen 2 .
Insgesamt 2.706 36.214.394
Fische 2.564 18.108.758
Krebstiere 26 .
Weichtiere 11 13.659.213
Rogen/Kaviar 32 75.199
Algen und sonstige aquatische Organismen 1 .
Insgesamt 2.584 31.871.467
Fische 2.477 18.547.784
Krebstiere 23 .
Weichtiere 11 19.412.759
Rogen/Kaviar 36 75.914
Algen und sonstige aquatische Organismen 1 .
Insgesamt 2.499 38.074.283
Fische 2.257 18.596.432
Krebstiere 22 .
Weichtiere 11 13.490.086
Rogen/Kaviar 37 76.372
Algen und sonstige aquatische Organismen 3 .
Insgesamt 2.281 32.204.071
Fische 2.208 18.266.852
Krebstiere 24 .
Weichtiere 11 14.273.511
Rogen/Kaviar 35 85.010
Algen und sonstige aquatische Organismen 3 .
Insgesamt 2.233 32.670.902
Fische 2.123 17.832.838
Krebstiere 25 31.281
Weichtiere 10 8.631.177
Rogen/Kaviar 33 100.047
Algen und sonstige aquatische Organismen 2 2.710
Insgesamt 2.150 26.598.053
______________
Betriebe mit Erzeugung in Aquakultur, Erzeugte Menge:
Ohne Aquarien- und Zierarten, ohne Brut- und
Aufzuchtanlagen.
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2023 | Stand: 04.09.2023 / 15:58:46
2019
2020
2021
2022
Betriebe mit Erzeugung in Aquakultur, Erzeugte Menge:
Deutschland, Jahre, Aquakulturerzeugnisse
2014
2015
2016
2017
2018
Erhebung über die Erzeugung in Aquakulturbetrieben
Deutschland
Aquakulturerzeugnisse
2012
2013
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333