Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karsten Hilse, Marc Bernhard, Steffen
Kotré, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/8302 –
Herkunftsnachweise für sogenannte erneuerbare Energien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In mehreren Presseartikeln wird dargelegt, dass Strom aus Wind, Wasser,
Sonne und Erdwärme, sogenannten erneuerbaren Energien, in Europa, also auch
in Deutschland, genutzt werden könne, selbst wenn es zwischen
Stromerzeuger und Verbraucher keine physikalische Netzverbindung (Stromkabel) gebe
(
https://blackout-news.de/aktuelles/island-verkauft-oekostrom-nach-europa-ob
wohl-gar-kein-kabel-dorthin-liegt/,
https://www.golem.de/news/erneuerbare-e
nergien-wie-island-seinen-oekostrom-doppelt-verkauft-2211-169902.html).
Legal sei dies durch das System für Herkunftsnachweise für sogenannte
erneuerbare Energien (ebd.). Im Ergebnis könne die physikalisch widersinnige
Situation entstehen, in der ein und derselbe Strom gleich mehrfach genutzt
wird (ebd.).
1. Dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen in Deutschland
rechtmäßig Herkunftsnachweise für sogenannte erneuerbare Energien,
beispielweise aus Island, kaufen und dann das eigene Produkt als
„klimaneutral“ bewerben, obwohl zwischen Stromerzeuger und Verbraucher keine
physikalische Netzverbindung (Stromkabel) besteht, und wenn ja, auf
welcher Grundlage?
Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien dienen dazu, dem Stromkunden
im Rahmen der Stromkennzeichnung einen rechts- und manipulationssicheren
Nachweis der Produkteigenschaft erneuerbare Energie zu garantieren.
Stromlieferanten sind nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Umsetzung
von Anhang 1 Ziffer 5 der Richtlinie 2019/944/EU verpflichtet, den
Stromkunden eine Stromkennzeichnung auszuweisen. Diese liefert Informationen über
den Energieträgermix des bezogenen Stroms. Die Kennzeichnung „Erneuerbare
Energie mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ darf der
Stromlieferant in der Stromkennzeichnung nur ausweisen, wenn er dafür
Herkunftsnachweise entwertet hat. Herkunftsnachweise dürfen innerhalb der
Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum unabhängig vom
zugrunde liegenden Strom gehandelt werden (siehe § 36 der Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, HkRNDV, in Umsetzung von Arti-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8516
20. Wahlperiode 27.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 25. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
kel 19 Absatz 9 der Richtlinie 2018/2001/EU bzw. Artikel 15 Absatz 9 der
Richtlinie 2009/28/EG).
Für die Bewerbung eines Produktes oder Unternehmens als „klimaneutral“ sind
in Deutschland insbesondere die Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren
Wettbewerb zu beachten, welches kein ausdrückliches Verbot für entsprechende
Werbeaussagen enthält. Auf europäischer Ebene werden derzeit jedoch zwei
Richtlinien verhandelt, die explizit Werbung mit Nachhaltigkeits- und
Umweltaussagen regulieren sollen (Dossiers „Empowering Consumers for the Green
Transition“ und „Green Claims Richtlinie“).
2. Dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen, beispielsweise
in Island, die physikalisch über ihren Netzanschluss Strom aus
beispielweise Wasser- oder Erdwärmekraftwerken beziehen, ihr Produkt
rechtmäßig als „klimaneutral“ bewerben, obwohl die Herkunftsnachweise für
diesen Strom, die sogenannte erneuerbare Stromeigenschaft, an Dritte
veräußert wurde, und wenn ja, auf welcher Grundlage?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die gesetzlichen Regelungen
zur Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ in Island.
3. Hat sich die Bundesregierung, insbesondere mit Blick auf den
sogenannten Klimaschutz, mit der Situation auseinandergesetzt, dass Unternehmen
beispielsweise Strom aus Wasser- oder Erdwärmekraftwerken direkt
nutzen und damit werben, gleichzeitig aber der Herkunftsnachweis genau
dieses Stroms an einem anderen Ort ebenso genutzt und damit geworben
wird, im Ergebnis also die gleiche Strommenge der interessierten
Öffentlichkeit und der Statistik gegenüber also doppelt verkauft wird (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, hat sich die Bundesregierung
dazu eine eigene Auffassung erarbeitet, und wie lautet diese
gegebenenfalls?
Unternehmen verwenden die Stromkennzeichnung auch für die Angabe ihrer
Treibhausgasemissionen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und in
umweltbezogenen Werbeaussagen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung war bisher ein
weitgehend unregulierter Bereich. Die im Januar 2023 in Kraft getretene und
bis Juli 2024 in nationales Recht umzusetzende CSR-Richtlinie (Richtlinie
(EU) 2022/2464) und die dazu verabschiedeten verbindlichen
Berichtsstandards regeln nunmehr die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmter
Unternehmen. Mit der Green-Claims-Richtlinie und den sich in Verhandlungen
befindlichen Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist
ebenfalls eine stärkere Regulierung von nachhaltigkeits- und umweltbezogenen
Werbeaussagen auf EU-Ebene geplant.
Die amtliche Statistik der erneuerbaren Stromerzeugung in Deutschland ist eine
produktionsbasierte Statistik. Sie erfasst den Energieträgermix aller Anlagen
zur Stromerzeugung in Deutschland. In der amtlichen Statistik werden keine
erzeugten Energiemengen doppelt ausgewiesen. Die Stromkennzeichnungen
bilden den konsumbasierten Energieträgermix für einzelne Verbraucher und
Stromlieferanten ab. Durch das Herkunftsnachweissystem wird in Europa
sichergestellt, dass es in der Stromkennzeichnung nicht zu einer doppelten
Ausweisung von erneuerbaren Energien kommen kann. Die Handhabung der
Stromkennzeichnung und der Herkunftsnachweise hat keinen Einfluss auf die
Berechnung des produktionsbasierten Energieträgermix in der amtlichen
Statistik.
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