Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8314 –
Aktueller Stand der Auszahlung des 200-Euro-Zuschusses an Studentinnen und
Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 4. September 2022 bekannt gegeben, dass im
Rahmen des dritten Entlastungspaketes alle Studentinnen und Studenten sowie
Fachschülerinnen und Fachschüler in Deutschland einen einmaligen Zuschuss
in Höhe von 200 Euro erhalten sollen. Die Bundesministerin für Bildung und
Forschung Bettina Stark-Watzinger kommentierte die Entscheidung wie folgt:
„Mir war es besonders wichtig, dass #Studierende und Fachschüler zusätzlich
entlastet werden. Sie erhalten nun eine Einmalzahlung von 200 Euro“ (twitte
r.com/starkwatzinger/status/1566358128446283777). Im November 2022 hat
die Bundesbildungsministerin die Länder zu deren Überraschung darüber
informiert, dass die Auszahlung des Zuschusses über die Länder erfolgen solle
und dies in einem Leistungsgesetz, das einen gesetzlichen Anspruch auf
Auszahlung des Zuschusses für Studentinnen und Studenten sowie
Fachschülerinnen und Fachschüler ab dem 1. Januar 2023 schaffen würde, verankert werde
(
www.jmwiarda.de/2022/12/12/wann-kommt-das-geld/). Die
Bundesbildungsministerin kommentierte den damaligen aktuellen Stand der Arbeiten am
18. November 2022 wie folgt: „Ich freue mich, dass wir der Auszahlung von
200 Euro einen entscheidenden Schritt nähergekommen sind. Wir arbeiten mit
Hochdruck an der Umsetzung. Dazu sind wir in intensiven Beratungen mit
den Ländern. Wir lassen die jungen Menschen nicht alleine.“ (
www.stark-wat
zinger.de/200-euro-einmalzahlung-fur-studierende-und-fachschuler).
Am 1. Dezember 2022 hat Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger
den Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschülern in
einem Fernsehinterview zwei Versprechen gegeben. Erstens: „Wenn
Entlastungen passieren, dann werden die jungen Menschen immer dabei sein.“
Zweitens: „Das Tool ist schon in Arbeit, in der Konzeption, damit eben
Anfang nächsten Jahres die Gelder auch bei den jungen Menschen ankommen –
noch in diesem Winter.“ (
www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/
mittagsmagazin/videos/die-sendung-vom-1-dezember-2022-100.html). Nach
Verabschiedung des sog. Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes
(EPPSG) im Dezember 2022 wurde erhebliche Kritik seitens der Länder am
Agieren der Bundesbildungsministerin laut (
www.tagesschau.de/inland/energi
epauschale-studierende-101.html). Seit dem 1. Januar 2023 haben 3,55
Millionen junge Menschen in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf
Auszahlung des einmaligen Zuschusses in Höhe von 200 Euro. Auf der Homepage
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8545
20. Wahlperiode 27.09.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
26. September 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wurde der
Auszahlungszeitpunkt wie folgt terminiert: „Die Auszahlung soll zu Beginn dieses Jahres
beginnen, also noch in diesem Winter.“ (
www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/2
00-euro-einmalzahlung-fuer-studierende.html; Stand: 6. Februar 2023). In
diesem Sinne ließ Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger am
1. Februar 2023, fast fünf Monate nach der Ankündigung der Einmalzahlung,
in der Bundespressekonferenz über einen Sprecher ausrichten: „Wenn Sie
rausschauen, sehen Sie, dass es noch kalt ist. Der Winter endet im März,
April. Das ist so. Und dann wird das auch stehen. Sie werden es erleben. Dann
machen Sie eine Berichterstattung dazu, dass das auch in den Ländern schnell
und zügig umgesetzt wird und dass die rechtlichen Hürden genommen
werden. Auch das ist ja notwendig. Aber die Einmalzahlung wird kommen, und
zwar in einer guten Zusammenarbeit.“ (
www.bundesregierung.de/breg-de/aktu
elles/pressekonferenzen/regierungspressekonferenz-vom-1-februar-2023-216
2234).
Am 15. Februar 2023 hat die Bundesbildungsministerin eine sog.
Infokampagne zur Auszahlung der Einmalzahlung vorgestellt und dies wie folgt
kommentiert: „Wir kommen der Auszahlung immer näher. Und das ist auch wichtig,
denn die jungen Menschen warten darauf. Deshalb startet heute unsere
Infokampagne, mit der wir auf der Webseite und in den sozialen Medien erklären,
wie der Zugang zu den 200 Euro erfolgt.“ (
www.bundesregierung.de/breg-de/
suche/einmalzahlung-studierende-2143736). Der vorgestellte
Antragsmechanismus stieß umgehend auf Kritik (
www.rnd.de/politik/einmalzahlung-fuer-st
udierende-beantragen-wann-bekomme-ich-endlich-diese-200-euro-BB4GME
UAWJGKNDNZJBDWWNDL6I.html). Der offizielle Start der
Antragsplattform wurde nach Kenntnis der Fragesteller durch Zusammenbrüche der
Antragsplattform sowie der BundID-Homepage geprägt (
www.tagesspiegel.de/po
litik/holpriger-start-der-energiepreispauschale-fur-studierende-wir-haben-
aufeine-losung-gewartet-die-nicht-funktioniert-9506363.html).
Mit Stand vom 22. August 2023 wurden insgesamt 2,7 Millionen Anträge
bewilligt, das entspricht etwa 76 Prozent der Anspruchsberechtigten. Die
gesetzlich verankerte Frist zur Antragstellung läuft am 30. September 2023 aus.
Knapp ein Viertel der Antragsberechtigten, etwa 833 000 Personen, haben die
Einmalzahlung bisher nicht erhalten. Das vor einem Jahr gegebene
Versprechen der Regierungskoalition, „Nach dem Heizkostenzuschuss für BAföG-
Empfängerinnen und -empfängern sollen nunmehr alle Studentinnen und
Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe
von 200 Euro erhalten“ (
www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/entl
astung-fuer-deutschland/drittes-entlastungspaket-2082584), wird nach Ansicht
der Fragesteller Ende September 2023 aller Voraussicht nach gebrochen
werden. Die Verantwortung hierfür hat die Bundesregierung den Studierenden
und Fachschülern zugewiesen, die aus den für die Bundesregierung nicht
bekannten Gründen keinen Antrag gestellt haben: „Angesichts der breiten
medialen Berichterstattung und der Kampagne zu Beginn der Antragsphase und im
Juni/Juli 2023 geht die Bundesregierung davon aus, dass alle
Antragsberechtigten Kenntnis über die Möglichkeit der Antragsstellung haben. Sie haben
ausreichend Zeit, diese Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Frist bis zum
30. September 2023 wahrzunehmen. Sollten sie dies nicht tun, hat die
Bundesregierung keine Handhabe und respektiert diese Entscheidung“
(Bundestagsdrucksache 20/7793).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Am 3. September 2022 beschloss der Koalitionsausschuss das Entlastungspaket
III, in dem es zur Einmalzahlung der Energiepreispauschale hieß: „Auch
Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler sind von den steigenden
Energiekosten betroffen. Nach dem Heizkostenzuschuss für Empfängerinnen
und -empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) sollen nunmehr alle Studentinnen und Studenten sowie
Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der
Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung
schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann.“ Dieses Ziel ist mit der
Umsetzung der Energiepreispauschale erreicht:
Die Abstimmungen mit den Ländern begannen umgehend. In Sitzungen am
8. September 2022 und am 6. Oktober 2022 informierte das Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF) die Länder in Sitzungen der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
(KMK) über die Planungen zur Umsetzung. Anfang November 2022 wurde auf
Wunsch der Länder eine gemeinsame Plattform angeboten. Am 18. November
2022 erfolgte der Kabinettbeschluss im Gesetzgebungsverfahren, am 24.
November 2022 die erste Lesung, am 1. Dezember 2022 die zweite und dritte
Lesung. Am 16. Dezember 2022 passierte der Entwurf den Bundesrat, sodass das
Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende,
Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und
Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen
berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz
– EPPSG) am 21. Dezember 2022 in Kraft treten konnte.
Die KMK hatte sich auf einen einheitlichen Starttermin für die Antragsstellung
ab Mitte März 2023 und eine vorgeschaltete Pilotphase ab der 9.
Kalenderwoche 2023 verständigt. Aus Sicht der Bundesregierung war im Sinne der
Antragsberechtigten ein frühestmöglicher Starttermin zu bevorzugen, auch wenn
der Starttermin dann nicht unbedingt länderübergreifend einheitlich gewesen
wäre. Nach einer Pilotphase ab dem 28. Februar 2023 an ausgewählten
Ausbildungsstätten in fünf Ländern konnte die Energiepreispauschale ab dem
15. März 2023 bundesweit beantragt werden.
Die Energiepreispauschale hatte einen fulminanten Start. Die Plattform einmal-
zahlung200.de konnte enorm hohe Antragszahlen bewältigen: Am 15. März
2023 wurden 264 819 Anträge erfolgreich eingereicht, am 16. März 2023
waren es 321 841. Nach sechs Tagen war ein gutes Drittel der Anträge von rund
3,556 Millionen Antragsberechtigten digital eingereicht und bewilligt. Drei
Wochen nach dem Start des bundesweiten Verfahrens hatten über 50 Prozent
der Anspruchsberechtigten das Geld auf dem Konto. Inzwischen wurden für
über 2,8 Millionen Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler und
damit 78,8 Prozent der Antragsberechtigten die 200 Euro bewilligt. Die
Bewilligung dauert aktuell durchschnittlich zwei Minuten, die Antragstellenden
erhalten in der Regel ihre Einmalzahlung innerhalb weniger Tage auf ihr Konto.
Damit wurde erstmals erfolgreich ein Instrument geschaffen, das eine
unbürokratische und schnelle Direktzahlung an einen sehr heterogenen
Berechtigtenkreis ermöglicht.
Angesichts der vielen am Prozess beteiligten Akteure, des großzügig
definierten, heterogenen Berechtigtenkreises von gut 3,554 Millionen Personen an über
4 500 Ausbildungsstätten, deren Daten nicht zentral verfügbar sind, und der
umfangreichen zu bewältigenden rechtlichen und technischen
Herausforderungen unter großem öffentlichem Druck ist dies eine beachtliche Pionierleistung.
1. Wie viele personenbezogene Daten wurden ggf. bereits in die
Antragsplattform eingetragen bzw. in der Antragsplattform hinterlegt (bitte
gesondert tabellarisch im Excel-Format für 1) Studentinnen und Studenten
sowie 2) Fachschülerinnen und Fachschüler je Land darstellen)?
Es wurden 3 553 994 Zugangscode-Datensätze in der Plattform hinterlegt
(Stand: 26. September 2023, 8 Uhr).
Eine Aufschlüsselung der angefragten Zahlen nach Studierenden sowie
(Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschülern erfolgt aus den in der Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/7302 genannten Gründen nicht.
2. Wie viele Studentinnen und Studenten haben den 200-Euro-Zuschuss
nach aktuellem Stand ausgezahlt bekommen (bitte prozentual in Relation
zur Gesamtheit aller Studierenden in Deutschland angeben)?
3. Wie viele Fachschülerinnen und Fachschüler haben den 200-Euro-
Zuschuss nach aktuellem Stand ausgezahlt bekommen (bitte prozentual in
Relation zur Gesamtheit aller Fachschülerinnen und Fachschüler in
Deutschland angeben)?
Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet.
Eine Auszahlung erfolgte bislang an 2.794.531 Personen (Stand: 26. September
2023, 8 Uhr). Im Verhältnis zur Anzahl der derzeit in der Plattform für
anspruchsberechtigte Personen hinterlegten Zugangscode-Datensätze von circa
3,554 Millionen haben damit seit dem Startzeitpunkt des Antragsverfahrens am
15. März 2023 gut 78,6 Prozent der Studierenden sowie (Berufs-)
Fachschülerinnen und Fachschüler die Zahlung erhalten (Stand: 26. September 2023,
8 Uhr).
Zur Aufschlüsselung der angefragten Zahlen nach Studierenden sowie
(Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschülern wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
4. Wie viele Anträge wurden im Zeitraum zwischen dem 16. Juli 2023 und
dem 31. August 2023 insgesamt gestellt?
Zwischen dem 16. Juli 2023 und dem 31. August 2023 wurden insgesamt
84 951 Anträge gestellt.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung mittlerweile über die
Zusammensetzung der Anspruchsberechtigten, die noch keinen Antrag auf
Auszahlung der Einmalzahlung gestellt haben?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/7302 und zu Frage 8 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/7971
ausgeführt, hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse zu spezifischen Gründen für
die Nichtinanspruchnahme der Energiepreispauschale.
Die Antragsberechtigten wurden im Zuge der Umsetzung umfassend über die
Entlastungsmaßnahme und das Antragsverfahren informiert und ein
umfangreiches Unterstützungsangebot wurde sichergestellt. Im Übrigen besteht aufseiten
der Antragsberechtigten die Möglichkeit, aber keine Pflicht zur
Inanspruchnahme der Unterstützungsleistung. Das entscheidende Qualitätsmerkmal der
Einmalzahlung ist nicht die vollständige Verteilung staatlicher Mittel, sondern der
niedrigschwellige Zugang für alle, die diese Hilfe benötigen.
Die bislang erreichte hohe Antragsquote von gut 78,8 Prozent (Stand 26.
September 2023) liegt deutlich über der vergleichbarer anderer Sozialleistungen,
die nach wissenschaftlichen Schätzungen von bis zu 60 Prozent der
Berechtigten nicht in Anspruch genommen werden.
Dies spricht für ein niedrigschwelliges Antragsverfahren.
Bei der Inanspruchnahme ist zudem eine breite Spreizung zwischen den
Ländern zu beobachten. Nach Auskunft des Ministeriums für Wirtschaft,
Wissenschaft und digitale Gesellschaft des Freistaats Thüringen beispielsweise lässt
sich die niedrigere Antragsquote im Land insbesondere auf die geringe
Antragstellung Studierender der in Erfurt ansässigen IU Internationale Hochschule
GmbH zurückführen, an der auch berufstätige Online- und Fernstudierende mit
Wohnsitz in anderen Ländern eingeschrieben sind. Auch das Brandenburgische
Wissenschaftsministerium weist darauf hin, dass die Antragsquote an den
nicht-staatlichen Hochschulen in Brandenburg im Vergleich zu staatlichen
deutlich geringer ist und hier häufiger Personen berufsbegleitend studieren, die also
auch schon von der 300-Euro-Energiepauschale für alle Berufstätigen im
Herbst 2022 profitiert haben.
6. Warum wurde die Informationskampagne gerade in dem Zeitraum Juni/
Juli 2023 geschaltet?
7. Welche Erkenntnisse sprachen dagegen, die Informationskampagne nicht
erst zum Ende des Beantragungszeitraums zu schalten, um damit nach
Ansicht der Fragesteller doch noch die noch nicht erreichten
Studierenden sowie Fachschülerinnen und Fachschüler für die Beantragung der
Einmalzahlung zu mobilisieren?
Die Fragen 6 und 7 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung hat den Zeitraum vom 22. Juni bis 21. Juli 2023 für die
Informationskampagne gewählt, da die Berechtigten während des laufenden
Semesters bzw. Schuljahrs an die Antragstellung erinnert werden sollten.
Die hierfür erstellten Informations-Kits werden von den Ländern und
zuständigen Stellen bis zum Ende der Antragsfrist genutzt.
In den letzten Wochen gab es darüber hinaus steigende Antragszahlen, da viele
Ausbildungsstätten ihre Studierenden/Fachschülerinnen und Fachschüler zu
Beginn des neuen Semesters/Schuljahres an die Antragstellung erinnert haben.
Auch Presseberichte führen regelmä��ig zu steigenden Antragszahlen.
8. Warum hat die Bundesregierung über ein halbes Jahr von der
Ankündigung der Einmalzahlung bis zur Möglichkeit der Antragstellung
gebraucht?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Was passiert nach Ablaufen der gesetzlichen Frist mit der
Antragsplattform?
10. Wie hoch waren bisher die Betriebskosten der Antragsplattform und die
Betriebskosten des Hotline-Services?
Wie viele Personalstellen wurden zu welchem Preis mit der Wartung und
dem Betrieb der Antragsplattform beauftragt?
11. Wie viele Anrufe sind bei der Service-Hotline der Antragsplattform seit
März 2023 monatlich eingegangen und beantwortet worden?
Wie viele Personalstellen wurden mit dieser Aufgabe beauftragt?
12. Wie viele schriftliche Anfragen sind bei der Service-Hotline der
Antragsplattform seit März 2023 monatlich eingegangen und bearbeitet worden?
Wie viele Personalstellen wurden mit dieser Aufgabe beauftragt?
Die Fragen 9 bis 12 werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales (MID) des Landes Sachsen-
Anhalt ist Auftraggeber der mit der Plattform unmittelbar im Zusammenhang
stehenden Dienstleistungen wie Betrieb und Wartung sowie Second-Level
Support.
Für Konzeption, Entwicklung, Betrieb, Wartung und Support der Plattform
wurden dem MID für die Jahre 2022 und 2023 Bundesmittel aus dem
Konjunkturpaket bzw. für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG)
vorgesehene Mittel in Höhe von insgesamt 8,6 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Diese
Bundesmittel werden durch das Land Sachsen-Anhalt bewirtschaftet. Details
aus den Vertragsverhältnissen des Landes sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
Die Bürger-Hotline für allgemeine Fragen rund um die Einmalzahlung wurde
vom BMBF beauftragt.
Die Anzahl der Anrufe sowie der schriftlichen Anfragen bei der Bürger-Hotline
ist, nach Monaten aufgeschlüsselt, der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
(Stand: 26. September 2023, 8:15 Uhr)
Monat zugestellte
Anrufe
realisierte
Anrufe
Kontaktformulare
Summe
realisierte
Kontakte
März 2023 11.588 9.983 13.440 23.423
April 2023 8.154 7.196 6.562 13.758
Mai 2023 4.991 4.550 3.617 8.167
Juni 2023 2.663 2.412 1.362 3.774
Juli 2023 1.581 1.398 918 2.316
August 2023 1.840 1.675 982 2.657
September 2023 2.728 2.426 1.629 4.055
gesamt 33.545 29.640 28.510 58.150
Seit März 2023 waren bei der Hotline 20 Personen zur Beratung am Telefon
eingesetzt. Für die schriftliche Beantwortung von Anfragen waren 18 Personen
tätig. Aufgrund der starken Schwankungen bei den Anfragen wurden die
Personen nach Bedarf eingesetzt.
Die Kosten für die Hotline werden nach Aufkommen der Anfragen
abgerechnet. Bislang wurden durch den Dienstleister Kosten in Höhe von
450 002,44 Euro abgerechnet (Stand: August 2023).
13. Wie haben sich die monatlichen Nutzerzahlen der BundID zwischen
Januar und August 2023 entwickelt (bitte tabellarisch und grafisch
inklusive Hervorhebung des 15. März 2023 darstellen)?
Die Anzahl der Nutzerkonten der BundID hat sich in den Monaten Januar bis
August 2023 wie folgt entwickelt.
Monat Aktive Bürgerkonten
Januar 2023 256.926
Februar 2023 506.796
März 2023 2.298.925
April 2023 2.767.165
Mai 2023 2.942.452
Juni 2023 3.043.173
Juli 2023 3.135.455
August 2023 3.234.330
In den Monaten Januar bis August 2023 stellte sich die Anzahl der Logins mit
der BundID (für alle Vertrauensniveaus) jeweils wie folgt dar.
Monat Logins
Januar 2023 104.975
Februar 2023 347.837
März 2023 4.038.700
April 2023 4.702.689
Mai 2023 1.986.862
Juni 2023 552.058
Juli 2023 611.241
August 2023 446.410
Eine Hervorhebung des 15. März 2023 ist innerhalb einer monatlichen
Aufbereitung der Zahlen nicht darstellbar.
14. Hält die Bundesregierung die entsprechend der Annahme aus der
„Studierendenbefragung in Deutschland: 22. Sozialerhebung – Die
wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2021“
durch die Einmalzahlung rechnerisch reduzierte Inflationsrate für
Studierende in Höhe von 4,3 Prozent (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7793) für
angemessen, wo laut der jüngsten Sozialerhebung des Deutschen
Studierendenwerks (DSW) rund 28 Prozent der Studierenden nur 700 Euro
oder weniger pro Monat zur Verfügung haben, und wenn ja, warum,
wenn nein, was folgt daraus?
Ergänzend zur „Studierendenbefragung in Deutschland: 22. Sozialerhebung zur
wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden“ haben
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Leibniz Universität Hannover (LUH) und des
Deutschen Zentrums für Wissenschaft- und Hochschulforschung (DZHW) die
Inflation und ihre Bedeutung für Studierende in Deutschland betrachtet. Auf
dieser Basis haben sie eine Abschätzung für den Zeitraum vom Jahr 2021 bis
zum Jahr 2024 erstellt. Die Forschenden kommen zu der Einschätzung, dass die
Mehrkostenbelastung unter Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen der
Bundesregierung verringert werden konnte und besonders die BAföG-
geförderten Studierenden von der Inflation entlastet wurden. Die Inflationsraten der
geförderten Studierendengruppen liegen damit unter denen für die
Gesamtbevölkerung.
Die Daten aus der „Studierendenbefragung in Deutschland: 22.
Sozialerhebung“ zeigen, dass die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen der
Studierenden zum Erhebungszeitpunkt Sommersemester 2021 bei 1 106 Euro
monatlich lagen und eine große Spreizung aufweisen: Ein Viertel der Studierenden
hat mehr als 1 300 Euro monatlich zur Verfügung. Auch die in der Frage
genannte Gruppe der Studierenden, die über 700 Euro oder weniger im Monat
verfügen, zeigt eine gewisse Spreizung. So berichten mehr als 10 Prozent der
Studierenden, dass ihnen monatlich Einnahmen bis 400 Euro zur Verfügung
stehen. Unter diesen sind sehr viele jüngere Studierende, die mehrheitlich noch
zu Hause wohnen. Nach Berechnungen der Forschenden von der LUH und dem
DZHW lag die Teuerung für diese Gruppe unter der für die
Gesamtbevölkerung.
15. Wie viele Studierende haben bisher den Heizkostenzuschuss I erhalten
(bitte tabellarisch je Land und in Relation zur jeweiligen Gesamtzahl der
Studierendenschaft und Empfänger von BAföG auflisten)?
Gemäß § 1 Absatz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes (HeizkZuschG) hatten
nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeitraum
vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 bewilligt wurde, einen Anspruch
auf den Heizkostenzuschuss I.
Bei der Gruppe der Studierenden verteilen sich die BAföG-Geförderten, die
den Heizkostenzuschuss I erhalten haben, wie folgt auf die einzelnen Länder
(Stand: 15. September 2023).
Bundesland Geförderte
Baden-Württemberg 31.622
Bayern 31.125
Berlin 18.736
Brandenburg 6.112
Bremen 4.495
Hamburg 9.038
Hessen 21.007
Mecklenburg-Vorpommern 7.063
Niedersachsen 28.532
Nordrhein-Westfalen 62.041
Rheinland-Pfalz 11.462
Saarland 2.394
Sachsen 19.411
Sachsen-Anhalt 9.259
Schleswig-Holstein 9.867
Bundesland Geförderte
Thüringen 10.999
Summe 283.163
Bezogen auf die Studierendenstatistik des Statistischen Bundesamts, wonach
im Wintersemester 2021/2022 2 946 141 Studierende an Hochschulen in
Deutschland eingeschrieben waren, sind dies 9,6 Prozent.
Bezogen auf die amtliche BAföG-Statistik für das Jahr 2021, wonach im
gesamten Kalenderjahr 2021 insgesamt 467 595 Studierende Leistungen nach
dem BAföG bezogen haben, sind dies 60,6 Prozent. Eine Statistik über die Zahl
der Geförderten nur in den für den Heizkostenzuschuss I relevanten Monaten
Oktober 2021 bis März 2022 liegt nicht vor. Der Heizkostenzuschuss I wurde
überdies nur Geförderten nach dem BAföG gewährt, die nicht bei den Eltern
wohnen.
16. Wie viele Fachschülerinnen und Fachschüler haben bisher den
Heizkostenzuschuss I erhalten (bitte tabellarisch je Land und in Relation zur
jeweiligen Gesamtzahl der Studierendenschaft und BAföG-Empfänger
auflisten)?
Ausweislich der amtlichen BAföG-Statistik des Statistischen Bundesamts
haben insgesamt 155 408 Schülerinnen und Schüler im Jahr 2021 Leistungen
nach dem BAföG bezogen. Hierunter fallen jedoch nicht nur Fachschülerinnen
und Fachschüler. Dementsprechend beinhaltet der von den Ländern gemeldete
Empfängerkreis des Heizkostenzuschusses I von nicht bei den Eltern
wohnenden Schülerinnen und Schülern, denen Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeitraum vom 1.
Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 bewilligt wurde, auch nicht nur
Fachschülerinnen und Fachschüler. Eine prozentuale Einordnung ist daher nicht möglich.
Bei der Gruppe der Schülerinnen und Schüler verteilten sich die BAföG-
Geförderten, die den Heizkostenzuschuss I erhalten haben, wie folgt auf die
einzelnen Länder (Stand: 15. September 2023).
Bundesland Geförderte
Baden-Württemberg 3.516
Bayern 10.076
Berlin 4.135
Brandenburg 1.936
Bremen 658
Hamburg 1.656
Hessen 2.760
Mecklenburg-Vorpommern 2.057
Niedersachsen 5.274
Nordrhein-Westfalen 14.062
Rheinland-Pfalz 1.804
Saarland 375
Bundesland Geförderte
Sachsen 4.338
Sachsen-Anhalt 2.839
Schleswig-Holstein 2.538
Thüringen 2.611
Summe 60.635
Anspruch auf den Heizkostenzuschuss I haben auch
Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis
31. März 2022 ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) bewilligt wurde. Dies können nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 AFBG auch Teilnehmende mit dem Ziel eines
Fachschulabschlusses sein. Da bei der Förderung nach dem HeizkZuschG jedoch nicht nach
der Art des angestrebten Abschlusses differenziert wird, wird nicht erfasst, wie
viele der mit dem Heizkostenzuschuss I geförderten AFBG-Berechtigten
Fachschülerinnen und Fachschüler sind. Auch eine prozentuale Einordnung zur
Gesamtzahl der Fachschülerinnen und Fachschüler ist daher nicht möglich.
Die von den Ländern gemeldeten Fallzahlen zum Heizkostenzuschuss I
bezogen auf den gesamten AFBG-Empfängerkreis verteilen sich wie folgt (Stand:
15. September 2023).
Bundesland Geförderte
Baden-Württemberg 11.681
Bayern 17.514
Berlin 916
Brandenburg 3.218
Bremen 537
Hamburg 1.777
Hessen 4.736
Mecklenburg-Vorpommern 1.079
Niedersachsen 9.282
Nordrhein-Westfalen 9.670
Rheinland-Pfalz 3.863
Saarland 1.031
Sachsen 5.670
Sachsen-Anhalt 2.008
Schleswig-Holstein 3.463
Thüringen 2.690
Summe 79.135
17. Wie viele Studierende haben bisher den Heizkostenzuschuss II erhalten
(bitte tabellarisch je Land und in Relation zur jeweiligen Gesamtzahl der
Studierendenschaft und BAföG-Empfänger auflisten)?
Gemäß § 1 Absatz 2 HeizkZuschG hatten nicht bei den Eltern wohnende
Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember
2022 bewilligt wurde, einen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss II.
Bei der Gruppe der Studierenden verteilen sich die BAföG-Geförderten, die
den Heizkostenzuschuss II erhalten haben, wie folgt auf die einzelnen Länder
(Stand 15. September 2023).
Bundesland Geförderte
Baden-Württemberg 33.051
Bayern 33.698
Berlin 20.711
Brandenburg 6.731
Bremen 5.322
Hamburg 9.624
Hessen 24.584
Mecklenburg-Vorpommern 7.795
Niedersachsen 31.573
Nordrhein-Westfalen 55.690
Rheinland-Pfalz 13.557
Saarland 2.566
Sachsen 21.417
Sachsen-Anhalt 10.205
Schleswig-Holstein 9.906
Thüringen 13.225
Summe 299.655
Bezogen auf die Studierendenstatistik des Statistischen Bundesamts, wonach
im Wintersemester 2022/2023 2 920 263 Studierende an Hochschulen in
Deutschland eingeschrieben waren, sind dies 10,3 Prozent.
Bezogen auf die amtliche BAföG-Statistik für das Jahr 2022, wonach im
gesamten Kalenderjahr 2022 insgesamt 489 347 Studierende Leistungen nach
dem BAföG bezogen haben, sind dies 61,2 Prozent. Eine Statistik über die Zahl
der Geförderten nur in den für den Heizkostenzuschuss II relevanten Monaten
September 2022 bis Dezember 2022 liegt nicht vor. Der Heizkostenzuschuss II
wurde überdies nur Geförderten nach dem BAföG gewährt, die nicht bei den
Eltern wohnen.
18. Wie viele Fachschülerinnen und Fachschüler haben bisher den
Heizkostenzuschuss II erhalten (bitte tabellarisch je Land und in Relation zur
jeweiligen Gesamtzahl der Studierendenschaft und Empfänger von BAföG
auflisten)?
Ausweislich der amtlichen BAföG-Statistik des Statistischen Bundesamts
haben insgesamt 140 873 Schülerinnen und Schüler im Jahr 2022 Leistungen
nach dem BAföG bezogen. Hierunter fallen jedoch nicht nur Fachschülerinnen
und Fachschüler. Dementsprechend beinhaltet der von den Ländern gemeldete
Empfängerkreis des Heizkostenzuschusses II von nicht bei den Eltern
wohnenden Schülerinnen und Schülern, denen Leistungen nach dem BAföG für
mindestens einen Monat im Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022
bewilligt wurde, auch nicht nur Fachschülerinnen und Fachschüler. Eine
prozentuale Einordnung ist daher nicht möglich.
Bei der Gruppe der Schülerinnen und Schüler verteilten sich die BAföG-
Geförderten, die den Heizkostenzuschuss II erhalten haben, wie folgt auf die
einzelnen Länder (Stand: 15. September 2023).
Bundesland Geförderte
Baden-Württemberg 2.800
Bayern 9.575
Berlin 3.209
Brandenburg 1.534
Bremen 531
Hamburg 1.592
Hessen 2.222
Mecklenburg-Vorpommern 1.908
Niedersachsen 4.832
Nordrhein-Westfalen 11.759
Rheinland-Pfalz 1.542
Saarland 317
Sachsen 3.564
Sachsen-Anhalt 2.480
Schleswig-Holstein 2.201
Thüringen 2.190
Summe 52.256
Auf den Heizkostenzuschuss II haben Aufstiegsfortbildungsteilnehmende nach
§ 1 Absatz 2 HeizkZuschG dann Anspruch, wenn im Zeitraum 1. September
2022 bis 31. Dezember 2022 ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 AFBG
bewilligt wurde. Da bei der Förderung nach dem HeizkZuschG nicht nach der
Art des angestrebten Abschlusses differenziert wird, wird nicht erfasst, wie
viele der mit dem Heizkostenzuschuss II geförderten AFBG-Berechtigten
Fachschülerinnen und Fachschüler sind. Eine prozentuale Einordnung zur
Gesamtzahl der Studierenden sowie Empfänger von BAföG ist insoweit daher nicht
möglich.
Der Bundesregierung liegen derzeit noch keine abschließenden Meldungen
aller Länder über die mit dem Heizkostenzuschuss II geförderten AFBG-
Berechtigten vor. Die von den Ländern bisher gemeldeten Fallzahlen zum
Heizkostenzuschuss II bezogen auf den gesamten AFBG-Empfängerkreis verteilen sich
wie folgt (Stand: 15. September 2023).
Bundesland Geförderte
Baden-Württemberg 10.209
Bayern 16.567
Berlin 660
Brandenburg 3.311
Bremen 565
Hamburg 1.683
Hessen 4.252
Mecklenburg-Vorpommern 1.078
Niedersachsen 9.262
Nordrhein-Westfalen 7.966
Rheinland-Pfalz 3.487
Saarland -
Sachsen 6.006
Sachsen-Anhalt -
Schleswig-Holstein 3.696
Bundesland Geförderte
Thüringen 2.953
Summe 71.695
19. Welche weiteren Maßnahmen zur Unterstützung von Studierenden sowie
Auszubildenden plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der
gestiegenen Lebenshaltungskosten?
Wann werden die Maßnahmen ggf. in Kraft treten?
Mit dem 27. und dem 28. BAföG-Änderungsgesetz wurden im Jahr 2022
bereits wichtige Reformvorhaben im BAföG umgesetzt. Dazu gehören
insbesondere eine deutliche Ausweitung des Berechtigtenkreises durch die um fast
21 Prozent erhöhten Freibeträge, die Anhebung der Bedarfssätze und des
Wohnzuschlags, die Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von BAföG, die
Vereinfachung der elektronischen Antragsstellung durch den Wegfall des
Schriftformerfordernisses und die Etablierung eines Nothilfemechanismus für
den Fall erheblicher Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für
ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten, um schneller und wirksamer auf
Notlagen wie zuletzt in der COVID-19-Pandemie reagieren zu können.
Zu weiteren Reforminhalten dieser Legislaturperiode im BAföG sind die
Abstimmungen in der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
Auszubildende in einer dualen Berufsausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung erhalten eine Ausbildungsvergütung, die von
den Ausbildungsbetrieben gezahlt wird. Diese beruht auf einer individual- oder
tarifvertraglichen Einigung. Im Jahr 2022 unterlagen mindestens 82 Prozent
aller Ausbildungsverhältnisse einem Tarifvertrag. Für den außertariflichen
Bereich hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 als untere Haltelinie eine
Mindestausbildungsvergütung eingeführt. Ab dem Jahr 2024 wird die Höhe der
gesetzlichen Mindestvergütung jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller
Ausbildungsvergütungen angepasst. Die Festsetzung der
Mindestausbildungsvergütung ist daher ein dynamischer gesetzlich geregelter Prozess, der die
Vergütungsentwicklung im Ausbildungsgeschehen, die insbesondere durch die
Tarifparteien geprägt wird, nachzeichnet. Die Fortschreibung über das Instrument
des rechnerischen Mittels berücksichtigt Entwicklungen wie eine Inflation oder
andere Faktoren, die die Tarifabschlüsse beeinflussen in objektiver Weise. Die
Höhe der Mindestausbildungsvergütung für das erste Jahr einer
Berufsausbildung, die im Jahr 2024 begonnen wird, wird bis zum 1. November 2023 im
Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Auszubildende in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen
Berufsausbildung, denen während ihrer Ausbildung die erforderlichen Mittel – insbesondere
zur Deckung des Lebensunterhalts – nicht anderweitig zur Verfügung stehen,
haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf eine
Berufsausbildungsbeihilfe.
Soweit Auszubildende nicht nach § 7 Absatz 5 und 6 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Bürgergeldbezug bzw. nach § 22 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, kommen
ihnen die Erhöhungen aufgrund der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
zum 1. Januar 2024 zugute. Die Regelbedarfsstufen-
Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024) führt beispielhaft für nicht in einer Partnerschaft
zusammenlebende Erwachsene in der Regelbedarfsstufe 1 zu einer Erhöhung von
502 Euro auf 563 Euro, was einer Erhöhung des Regelbedarfs um rund 12
Prozent entspricht.
Auszubildende und Studierende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die ergänzend Bürgergeld beziehen, profitieren zudem von dem zum
1. Juli 2023 erhöhten Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Absatz 2b SGB II.
Von den Erhöhungen beim Bürgergeld profitieren insbesondere Auszubildende,
die – neben Berufsausbildungsbeihilfe – ergänzend Bürgergeld beziehen. Diese
Personengruppe ist nur in sehr seltenen Konstellationen (Wohnheimfälle) vom
Bürgergeldbezug ausgeschlossen.
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