Antwort
der Bundesregierung
der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8315 –
Steuerbare Kraftwerke
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland braucht eine Strategie für die Versorgungssicherheit. Der
Ausstieg aus der Kernenergie, der laut Ampelkoalition „idealerweise“ für 2030
vorgesehene Kohleausstieg, gleichzeitig der Ausbau der Erneuerbaren, der
Netze und der Speicherkapazitäten stellen Herausforderungen für die
Versorgungssicherheit dar. Verschiedenen Studien zufolge bräuchte es bis 2030 circa
30 GW zusätzlicher, steuerbarer Kraftwerkskapazitäten. Die rechtlichen und
technischen Grundlagen dafür hat die Bundesregierung bis zur Halbzeit ihrer
Legislaturperiode bislang nicht vorgelegt. Angesichts der zu erwartenden
Bauzeiten für steuerbare Kraftwerke hat die Energiebranche zuletzt vor Gefahren
für die Versorgungssicherheit gewarnt (
www.handelsblatt.com/politik/deutschl
and/fehlende-kraftwerke-energiewirtschaft-sieht-versorgungssicherheit-in-gef
ahr/29236558.html). Die Bundesregierung hat eine Kraftwerksstrategie
angekündigt, deren Inhalte nicht bekannt sind. Anfang August 2023 gab die
Bundesregierung lediglich bekannt (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilun
gen/2023/08/20230801-rahmen-fuer-die-kraftwerksstrategie-steht.html), dass
mit der Europäischen Kommission ein „erster wichtiger Schritt“ erzielt
werden konnte, ohne dass dies einer beihilferechtlichen Genehmigung
gleichkomme.
1. Seit wann hat die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission
Gespräche zu Kraftwerksausschreibungen bzw. zur sogenannten
Kraftwerksstrategie geführt?
2. Wann hat der Bundesminister für Wirtschat und Klimaschutz, Dr. Robert
Habeck, persönlich an diesen Gesprächen der Bundesregierung mit der
EU-Kommission teilgenommen?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und der
Bundesrepublik Deutschland zur Kraftwerksstrategie laufen seit Anfang dieses Jahres.
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck stand im
Zuge der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission regelmäßig im
Austausch mit der EU-Kommission. Beispielsweise traf er am 8. Mai 2023
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8718
20. Wahlperiode 10.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 6. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Margrethe Vestager, EU-Kommissarin für Wettbewerb, zum Gespräch. Am
31. Mai 2023 sprach er mit Kadri Simson, EU-Kommissarin für Energie. Am
20 Juli 2023 telefonierte er mit Margrethe Vestager zum Thema. Weitere
Kontakte fanden teilweise ad-hoc und teilweise telefonisch statt.
3. Wurde eine schriftliche Einigung mit der EU-Kommission erzielt?
4. Falls eine schriftliche Einigung erzielt wurde, über welche Punkte und
Voraussetzungen zur Genehmigung wurde die Einigung genau erzielt?
Es wurde eine politische Verständigung zu allen wesentlichen Eckpunkten einer
möglichen Fördermaßnahme für neue Kraftwerke erzielt, z. B. zu den Zielen
der Maßnahme, dem Ausschreibungsdesign, den auszuschreibenden Mengen,
den Ausschreibungsterminen, der Förderstruktur sowie zu den beihilferechtlich
notwendigen Komponenten zur Gewährleistung von Wettbewerb und der
Vermeidung von Überförderungen.
5. Über welche Aspekte bestanden zwischen Bundesregierung und EU-
Kommission unterschiedliche Auffassungen?
Zwischen der Europäischen Kommission und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wurden während der gesamten Zeit
konstruktive Gespräche geführt, die das gemeinsame Ziel hatten sicherzustellen,
dass die geplanten Maßnahmen mit dem geltenden beihilferechtlichen Rahmen
in Einklang sind. Dies ist bei solch komplexen Vorhaben ein durchaus übliches
Vorgehen.
6. Was wurde der Europäischen Kommission als Konzept für eine
„Kraftwerksstrategie“ bzw. Ausschreibungen vorgetragen bzw. konkret
schriftlich eingereicht (Dokumente, Kernaussagen, Herleitungen mit Blick auf
Kapazitäten und CO2-Emissionsminderung), und wann plant die
Bundesregierung dieses Konzept der Öffentlichkeit zu präsentieren?
7. Wird die Bundesregierung ein solches etwaiges Konzept (siehe Frage 6)
veröffentlichen?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Das BMWK hat seine Überlegungen, Konzepte und Berechnungen für die
Förderung des Neubaus von wasserstoffbasierten Kraftwerken vorgetragen und
vorgelegt. Grundlage hierfür waren die Verordnungsermächtigungen im
Erneuerbare-Energien-Gesetz: § 88e der Verordnungsermächtigung zu den
Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter
Stromspeicherung und § 88f der Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff.
Die öffentliche Konsultation des Konzepts nach Ziffer 4.1.3.4 der Leitlinien für
staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) wird
gestartet, sobald die verbleibenden Fragen insbesondere zu den Einzelheiten
der Konsultation innerhalb der Bundesregierung und mit der EU-Kommission
geklärt sind.
8. Welche Berechnungen und Annahmen wurden der Erstellung eines
solchen Konzepts zugrunde gelegt?
Dem Konzept wurden die üblichen Annahmen zur Entwicklung des Ausbaus
der Erneuerbaren Energien, des Stromnetzausbaus, des entstehenden
Kernnetzes für Wasserstoff, der Brennstoff- und CO2-Preise und anderer relevanter
Faktoren zugrunde gelegt wie sie auch in maßgeglichen Berichten wie
beispielsweise im Bericht zur Versorgungssicherheit Strom, im
Klimaschutzbericht oder, mit Fokus auf die Herausforderungen des Wasserstoffhochlaufs, in
der Nationalen Wasserstoffstrategie zugrunde gelegt werden, sowie diese
Berechnungen selbst, wie insbesondere der Bericht zur Versorgungssicherheit
Strom.
9. Warum konnte gegenüber der EU-Kommission noch keine
beihilferechtliche Genehmigung erzielt werden?
Eine beihilferechtliche Genehmigung wird für eine konkrete Maßnahme erteilt.
Hier wurde frühzeitig eine beihilferechtliche Verständigung zu einem Konzept
erzielt. Dieses wird gemäß der unionsrechtlichen Vorgaben als nächstes
öffentlich konsultiert und die Maßnahme detailliert umgesetzt. Die beihilferechtliche
Genehmigung erfolgt dann zu der konkret umgesetzten Maßnahme.
10. Welche Voraussetzungen für eine beihilferechtliche Genehmigung
wurden der Bundesregierung genannt, bzw. von welchen beihilferechtlichen
Voraussetzungen geht sie aus?
Die vom BMWK vorgeschlagenen Maßnahmen muss die üblichen
Bedingungen nach den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Klima-,
Umweltschutz und Energiebeihilfen (KUEBELL) einhalten, die zur
Genehmigung von derartigen Maßnahmen zur Umrüstung und Dekarbonisierung des
Stromsektors notwendig sind. Nach diesen Gesprächen und vorläufiger
Einschätzung des BMWK ist die Maßnahme beihilferechtlich genehmigungsfähig.
Allerdings können sich im Rahmen der Konsultation und im beihilferechtlichen
Prüfverfahren weitere wettbewerbliche Aspekte ergeben, die einer weiteren
bzw. vertieften Prüfung bedürfen.
11. Ist eine solche beihilferechtliche Vor-Einigung und ihre öffentliche
Kommunikation in der EU üblich?
Bei beihilferechtlich schwierigen Themen finden häufig Vorgespräche vor der
eigentlichen Notifizierung statt. Darüber hinaus schreiben die neuen Leitlinien
der Europäischen Kommission für staatliche Klima-, Umweltschutz und
Energiebeihilfen vor, dass derartige Maßnahmen seit Juli 2023 im Vorfeld einer
Notifizierung öffentlich zu konsultieren sind.
12. Hat die Europäische Kommission selbst die Öffentlichkeit über diese
beihilferechtliche Vor-Einigung informiert?
Dies ist der Bundesregierung nicht bekannt.
13. In welchen anderen Fällen wurde eine solche beihilferechtliche Vor-
Einigung der Bundesregierung mit der EU-Kommission per Pressemitteilung
kommuniziert?
Entsprechende Meldungen sind über die Internetseite des BMWK abrufbar.
Bespielhaft wird auf die Pressemitteilung vom 30. August 2016 zum „Überblick
über die erzielte Verständigung mit der EU-Kommission zum Energiepaket“
verwiesen.
14. Hat die Bundesregierung bis hierhin bereits Verbände und andere
Experten und Interessenvertreter im Zuge der Verhandlungen mit der EU-
Kommission beteiligt?
Verbände wurden im Zuge der Verhandlungen mit der EU-Kommission nicht
beteiligt. Zu einzelnen analytischen Fragestellungen wurden durch das BMWK
Vertreterinnen und Vertreter von Forschungsinstituten hinzugezogen. An den
Verhandlungen mit der EU-Kommission selbst haben letztere nicht
teilgenommen.
15. Wann genau startet die von der Bundesregierung angekündigte
Konsultationsphase?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 und 7 verwiesen.
16. Bis wann wird die Konsultationsphase laufen, und welche Stakeholder
werden dazu eingeladen?
Es handelt sich um eine öffentliche Konsultation. Es gibt keine Beschränkung
des Teilnehmerkreises. Die Stellungnahmefrist beträgt, wie von den KUEBLL
vorgegeben, sechs Wochen.
17. Wann wird die beihilferechtliche Einigung mit der EU-Kommission
erzielt?
Eine beihilferechtliche Einigung in Form einer Genehmigung wird erst nach
Abschluss des Verordnungsgebungsverfahrens zu den neuen
Ausschreibungsverordnungen erreicht werden. Dies entspricht dem üblichen Verfahren.
18. Gibt es aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) eine Versorgungslücke, die durch Kraftwerke für
steuerbare Leistung gefüllt werden muss?
Nein. Der Monitoringbericht 2023 zum Stand und zur Entwicklung der
Versorgungssicherheit im Bereich von Elektrizität, der von der Bundesnetzagentur
erstellt und vom Bundeskabinett beschlossen wurde, zeigt, dass die
Versorgungssicherheit im Jahr 2030 gewährleistet ist. In den zugrundeliegenden
wissenschaftlichen Gutachten sind gewisse markt- und netzseitige Entwicklungen
angenommen worden. Beispielsweise werden die Erneuerbaren Energien
entsprechend der Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ausgebaut
und eine Flexibilität auf der Nachfrageseite von Wärmepumpen, Elektroautos,
Elektrolyseuren erschlossen. Der Monitoringbericht ermittelt auf dieser
Grundlage einen Zubau von 17 bis 21 Gigawatt steuerbarer Gaskraftwerksleistung.
Hierbei handelt es sich größtenteils um Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen als
Kohleersatzbauten und um Modernisierungen von bestehenden Anlagen.
19. Wenn ja, in welcher Höhe besteht diese Versorgungslücke, wie ist diese
berechnet, und welcher Teil wird in der Annahme der Bundesregierung
rechtzeitig im Markt gefüllt, u. a. durch lastseitige Maßnahmen und
Neubau?
Es besteht keine Versorgungslücke, siehe die Antwort zu Frage 18.
20. Auf welcher technischen und rechtlichen Basis werden die
Kohlekraftwerke bis 2030/2038 durch steuerbare Leistung ersetzt, und welche
Anlagen davon befinden sich bereits im Bau?
Die Frage scheint von der Prämisse auszugehen, dass alle bis 2030/2038 aus
dem Markt ausscheidenden Kohlekraftwerke durch neue steuerbare Kraftwerke
gleicher Leistung ersetzt werden müssten. Wie der jüngste Bericht zur
Versorgungssicherheit Strom zeigt, ist dies nicht der Fall. Dieser berechnet die
Versorgungssicherheitssituation für den Fall des vollständigen Kohleausstiegs.
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es derzeit rund 1,5 Gigawatt im Bau
befindliche sowie weitere 2,2 Gigawatt in konkreter Planung befindliche
Gaskraftwerke. Für weitere rund 7 Gigawatt Gaskraftwerke gibt es betreiberseitige
Ankündigungen für den mittelfristigen Bau neuer Kraftwerke, darunter auch
zur Errichtung von perspektivisch mit Wasserstoff zu betreibenden Anlagen.
21. Wie setzt sich das von Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck
benannte Volumen von bis zu 30 GW zusammen (
www.phoenix.de/sendun
gen/ereignisse/phoenix-vor-ort/ua-statement-von-robert-h-a-320844
9.html)?
Bundesminister Habeck hat die Zusammensetzung der 30 Gigawatt in der oben
verlinkten Pressemitteilung dargelegt. Von den 30 Gigawatt entfallen rund 24
Gigawatt auf die mit der EU-Kommission besprochenen neuen Maßnahmen,
davon 8,8 Gigawatt direkt mit Wasserstoff betriebene Kraftwerke und 15
Gigawatt für auf Wasserstoff umzurüstende Kraftwerke, die vorübergehend mit
Erdgas betrieben werden können. Die verbleibenden Mengen entfallen auf andere
steuerbare Kraftwerkskapazitäten wie beispielsweise Biomasse-Anlagen oder
Großbatteriespeicher. Noch nicht enthalten sind weitere Kapazitäten, die über
das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) zugebaut werden.
22. Was ist der aktuelle Stand der Umsetzung (bitte nach Einzelmaßnahmen
getrennt auflisten)?
Aktuell werden die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der mit der EU-
Kommission erzielten Verständigung entworfen und innerhalb der
Bundesregierung abgestimmt. Mit Abschluss der öffentlichen Konsultation wird
sodann noch etwaiger sich hieraus ergebender Änderungsbedarf eingearbeitet
werden.
23. Inwiefern deckt sich dieses Volumen mit dem Monitoringbericht der
Bundesnetzagentur?
Die Kraftwerksstrategie verfolgt das Ziel, die Dekarbonisierung des
Kraftwerksparks zu unterstützen und zielt deshalb auf den Neubau von
Wasserstoffkraftwerken und wasserstofffähigen Kraftwerken, die zeitnah auf Wasserstoff
umstellen oder die Umrüstung bestehender Kraftwerke auf erneuerbare
Brennstoffe. Die neuen Instrumente der Kraftwerksstrategie, die öffentlich konsultiert
werden, umfassen neue wasserstoffbasierte Kapazitäten im Umfang von rund
15 Gigawatt sowie weitere 9 Gigawatt an Umrüstungen von
Bestandskraftwerken. Diese Kapazitäten sind im Monitoringbericht der Bundesnetzagentur
bisher nicht berücksichtigt, d. h. sie kommen zusätzlich zu den nach dem
Monitoringbericht zu erwartenden Zubauten hinzu.
24. Wie hat die Bundesregierung das gesamte Ausschreibungsvolumen von
23,8 GW, das sich aus der Pressemitteilung des BMWK ergibt (
www.bm
wk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/08/20230801-rahmen-fue
r-die-kraftwerksstrategie-steht.html), berechnet?
Das Volumen setzt sich zusammen aus jeweils 4,4 Gigawatt für die
sogenannten Sprinter- und Hybridkraftwerksauschreibungen und weiteren 15 Gigawatt
für die auf Wasserstoff umzurüstenden Kraftwerke, die vorrübergehend mit
Erdgas betrieben werden können. Diese Mengen sind erforderlich, um ein
starkes, verlässliches Signal an den Markt zu senden, dass der Markthochlauf der
wasserstoffbasierten Stromerzeugung beginnt.
25. Wann im Jahr 2024 startet die Ausschreibung über die erste 10-GW-
Tranche der H2-ready Gaskraftwerke?
Aktuell ist geplant, mit den Ausschreibungen noch im ersten Halbjahr des
Jahres 2024 zu beginnen.
26. Wieso sind bislang lediglich „bis zu 6 GW“ dieser ersten Tranche für
neue Kraftwerke reserviert?
Die Aufteilung zwischen neuen und modernisierten Kraftwerken ist ein
Ergebnis der Verhandlungen mit der EU-Kommission und soll sicherstellen, dass
sowohl neue Kraftwerke als auch Modernisierungsprojekte zum Zuge kommen.
27. Wer wird sich an dieser Ausschreibung beteiligen dürfen?
Die Ausschreibungen stehen grundsätzlich jedermann offen.
28. Kann die Bundesregierung, insbesondere vor dem Hintergrund von
durchschnittlichen Kraftwerksbauzeiten, sicherstellen, dass der
Kohleausstieg bis 2030 gelingt, wenn die Ausschreibungen erst 2024 erfolgen?
Der aktuelle Bericht zum Monitoring der Versorgungssicherheit Strom zeigt,
dass die sichere Versorgung Deutschlands mit Elektrizität im Zeitraum 2025 bis
2031 gewährleistet ist, auch mit einem vollständigen Kohleausstieg in
Deutschland bis 2030 und ohne Berücksichtigung der hier thematisierten, zusätzlichen
Ausschreibungsmengen (siehe die Antwort zu Frage 23). Dafür muss eine
Reihe von erzeugungs- und netzseitigen Entwicklungen stattfinden. Dazu gehören
unter anderem der Ausbau der erneuerbaren Energien entsprechend der Ziele
des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) und des
novellierten Wind-auf-See-Gesetzes und der planmäßige Ausbau der Stromnetze gemäß
Netzentwicklungsplan. Um zu prüfen, ob diese Entwicklungen auch eintreffen,
wird das Monitoring der Versorgungssicherheit regelmäßig fortgeführt.
Unabhängig davon ist vor dem Hintergrund durchschnittlicher Bauzeiten für
Kraftwerke zu erwarten, dass bis 2030 viele Kraftwerksprojekte, die durch die
Ausschreibungen angereizt werden, bereits betriebsbereit sein werden.
29. Wieso zieht sich die Ausschreibung der ersten 10-GW-Tranche bis 2026,
und in welche unterschiedlichen Schritte wird diese
Ausschreibungstranche unterteilt sein?
Die sukzessive Erhöhung des Ausschreibungsvolumens spiegelt die erwartete
Marktentwicklung wieder und soll sicherstellen, dass die Ausschreibungen zu
Beginn nicht unterzeichnet sind.
30. Nach welchen Kriterien wird die Bundesregierung über den Anteil der
Neubauten und der umzurüstenden Bestandskraftwerke an den
Ausschreibungen entscheiden?
Über den Zuschlag entscheidet grundsätzlich der Gebotspreis. Für
Neubauprojekte wird jedoch in jedem Gebotstermin eine Mindestzuschlagsmenge
reserviert. Soweit Neubauprojekte an den Ausschreibungen teilnehmen,
konkurrieren diese daher in Höhe des reservierten Ausschreibungsvolumens nur mit
anderen Neubauprojekten. Danach erhalten Neubauprojekte nur dann einen
Zuschlag, wenn sie sich im Wettbewerb gegen Modernisierungsprojekte
durchsetzen.
31. Werden bei den Ausschreibungen regionale und lokale Kriterien eine
Rolle spielen, und wenn ja, in welcher Form?
Instrumente zur lokalen und regionalen Steuerung sind beihilferechtlich nur
sehr schwer zu rechtfertigen. Auf Grund der Notwendigkeit einer Anbindung
an das entstehende Wasserstoffnetz für Sprinter- und auf Wasserstoff
umzurüstende Kraftwerke ergibt sich eine indirekte Standortsteuerung. Darüber hinaus
prüft das BMWK weitere Instrumente zur regionalen Steuerung des
Kraftwerkzubaus.
32. Bis wann erwartet die Bundesregierung die Fertigstellung der im
Rahmen der ersten Ausschreibungstranche ausgewählten neuen Kraftwerke?
33. Wann muss jeweils der Bau der Kraftwerke erfolgen, damit eine
rechtzeitige Fertigstellung gesichert ist?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
In der Kraftwerksstrategie sind Realisierungsfristen zwischen 4 und 6 Jahren
unterstellt. Die ersten Kraftwerke werden voraussichtlich ab 2028 sukzessive
den Betrieb aufnehmen.
34. Wieso braucht es für die verbleibenden 5-GW-Ausschreibungen, die
nach 2026 erfolgen sollen, eine vorherige Evaluierung?
Dies war eine Vorgabe der EU-Kommission im Einklang mit den KUEBLL.
35. Bis wann erwartet die Bundesregierung die Fertigstellung der 8,8-GW-
Kraftwerke, die von Beginn an mit Wasserstoff betrieben werden sollen?
Die Bundesregierung erwartet eine sukzessive Inbetriebnahme dieser
Kraftwerke zwischen 2028 und 2033.
36. Wie viele Jahre werden in den Ausschreibungen berücksichtigte
Kraftwerke wahrscheinlich noch mit Erdgas betrieben werden, und welche
Instrumente reizt die Nutzung von Wasserstoff an?
Unter der Annahme einer erwarteten Inbetriebnahme von auf Wasserstoff
umzurüstenden Kraftwerken ab 2028 und mit der regulatorischen Verpflichtung,
die Erdgasverstromung mit Anschluss an das Wasserstoffnetz einzustellen,
spätestens aber im Jahr 2035, werden diese Kraftwerke im Durchschnitt circa 4 bis
5 Jahre, maximal 7 Jahre, mit Erdgas betrieben werden.
37. Umfasst die Einigung mit der EU-Kommission auch die Frage, mit
welcher Farbe von Wasserstoff die neuen Kraftwerke betrieben werden
dürfen, und wenn ja, mit welchem Inhalt?
Gegenstand der Gespräche war seitens der Kommission der Betrieb der neuen
Kraftwerke mit grünem Wasserstoff. Die bestehenden
Verordnungsermächtigungen (§§ 88 e, f EEG) sehen die Verwendung von grünem Wasserstoff vor.
Für dessen Definition sind die Anforderungen des „Delegierten Rechtsakts über
Erneuerbaren Wasserstoff“ (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der
Kommission vom 10. Februar 2023) maßgeblich.
38. Sehen die Pläne der Bundesregierung bzw. die Einigung mit der EU-
Kommission Investitionskostenzuschüsse vor, und wenn ja in welcher
Form?
39. Soll für die Anlagen eine verlässliche Zahlung für die Vorhaltung
ausgeschrieben werden oder Zuzahlungen je erzeugter Kilowattstunde?
Die Fragen 38 und 39 werden gemeinsam beantwortet.
Die Verständigung mit der EU-Kommission sieht vor, dass alternative
Förderinstrumente zur öffentlichen Konsultation gestellt werden. Diese umfassen
sowohl leistungsbasierte Investitionskostenzuschüsse als auch arbeitsbasierte
Marktprämien je erzeugter Kilowattstunde.
40. Bedeuten Investitionskostenzuschüsse, dass die Bundesregierung davon
absieht, einen Kapazitätsmarkt mit Festvergütung in Form von
Marktprämien zu schaffen?
Die Kraftwerksstrategie ist keine Entscheidung über das künftige Marktdesign.
Sie ist mit dem derzeitigen Strommarktdesign und allen diskutierten Optionen
für eine zukünftige Strommarktreform kompatibel. Insbesondere nimmt die
Kraftwerksstrategie die derzeitige Diskussion zum Strommarktdesign in der
Plattform Klimaneutrales Stromsystem nicht vorweg, weil weiterhin alle
Marktdesignoptionen möglich bleiben, einschließlich eines Kapazitätsmarktes.
41. Hat die Bundesregierung mit EU-Kommission auch eine Einigung zur
Regulierung zur Abschaltung von Lasten erzielt?
42. Wann wird es eine Nachfolgeregelung zur Verordnung zu abschaltbaren
Lasten (AbLaV) geben?
Die Fragen 41 und 42 werden gemeinsam beantwortet.
Die Abschaltbare-Lasten-Verordnung war von der Europäischen Kommission
als mit dem Binnenmarkt eingeschränkt vereinbar in Form einer zulässigen
Beihilfe bis zum 30. Juni 2022 genehmigt worden. Die Inhalte der Verordnung
sind mit dem seither novellierten EU-Recht jedoch nicht mehr vereinbar.
Derzeit bereiten die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die
Übertragungsnetzbetreiber ein mit dem EU-Recht vereinbares Instrument vor, um künftig Lasten
insbesondere zur Frequenzstützung im Stromnetz einsetzen zu können. Gemäß
§ 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss die Beschaffung
von Abschaltleistungen in einem diskriminierungsfreien und transparenten
Ausschreibungsverfahren erfolgen. Das neue Systemdienstleistungsprodukt soll
bereits im Winter 2023/2024 zur Verfügung stehen und wäre ein weiterer
wichtiger Baustein zur Absicherung der Systemstabilität, das dauerhaft mit dem EU-
Recht vereinbar ist.
43. Wie viele Mittel plant die Bundesregierung zur Umsetzung dieser
Kraftwerksstrategie mindestens und maximal ein?
44. Werden die Mittel für die Umsetzung der Kraftwerksstrategie über den
Bundeshaushalt, eine neue Umlage oder z. B. die Netzentgelte
finanziert?
Die Fragen 43 und 44 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft zurzeit noch Einzelheiten zur Finanzierung der
Maßnahmen. Dies ist noch nicht final entschieden.
45. Welche Rolle spielt die Ansiedlung von wasserstofffähigen
Gaskraftwerken im Rahmen der Planungen für ein Wassersoff-Kernnetz?
Wie im aktuellen Planungsstand zum Wasserstoff-Kernnetz beschrieben,
werden in der Planung Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Kraftwerksstandorte aus
dem Marktstammdatenregister mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
als 100 Megawatt berücksichtigt. Die Modellierung geht von der Annahme aus,
dass überwiegend bereits bestehende Kraftwerksstandorte auf eine spätere
Wasserstoffnutzung umgestellt werden.
46. Was ist der Stand der Planungen zur Ansiedlung von
(wasserstofffähigen) Gaskraftwerken im Rahmen des Netzentwicklungsplans Strom, um
die Systemdienstleistungen für das Stromnetz zu maximieren?
Eine Planung zur Ansiedlung von Kraftwerken erfolgt nicht im Rahmen des
Netzentwicklungsplans Strom. Im Rahmen des Netzentwicklungsplans Strom
planen die Übertragungsnetzbetreiber unter den getroffenen Annahmen eigene
Netzbetriebsmittel zu Bereitstellung von Systemdienstleistungen bzw. weisen
den Gesamtbedarf für diese aus. Neben der Deckung der
Systemdienstleistungen durch eigene Netzbetriebsmittel stehen ihnen zur Deckung die marktliche
Beschaffung von Systemdienstleistungen nach § 12h EnWG bzw. die sich aus
den technischen Anschlussregeln ergebenen Systemeigenschaften von
Erzeugern und Verbrauchern zur Verfügung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333