Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/8380 –
Prozess zur Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines „Gesetzes
zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer
Vorschriften“ (CanG) beschlossen (vgl.
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuell
es/cannabis-legalisierung-2213640). Dabei bleibt nach Ansicht der
Fragesteller weiterhin offen, welche Implikationen sich bei Cannabis-Konsum für die
aktive Teilnahme am Straßenverkehr ergeben. Das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr (BMDV) hat sich bislang nur zur Prüfung eines
geeigneten THC-Grenzwertes (THS = Tetrahydrocannabinol) auf wissenschaftlicher
Grundlage verpflichtet (vgl. background.tagesspiegel.de/mobilitaet/kiffen-
amsteuer-zeitgeist-entscheidet-ueber-grenzwerte).
Jene Verpflichtung zur Prüfung erfolgt zu diesem fortgeschrittenen Zeitpunkt
im Rahmen des Entwurfs des CanG aus Sicht der Fragesteller zu spät. Die
Debatte um die Festlegung des THC-Grenzwertes dauert bereits zu lange an,
um dem Sicherheitsrisiko im Straßenverkehr weiterhin nur eine so
untergeordnete Rolle zuzuschreiben. Schließlich geht vom Cannabis-Konsum nach
Auffassung der Fragesteller ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die aktive
Teilnahme im Verkehr aus (vgl. Graw & Mußhoff (2016), THC als Arzneimittel –
Frage nach Fahrsicherheit, in: Blutalkohol, 53: 289–297). Diese Tatsache wird
dadurch bekräftigt, dass mit dem Kabinettsbeschluss das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG) zwar eine Kampagne zur Aufklärung von Jugendlichen
und jungen Erwachsenen gestartet hat, wobei auch hier die
Straßenverkehrssicherheit unberücksichtigt bleibt. Darüber hinaus liegen zum jetzigen Zeitpunkt
noch keine wissenschaftlichen Langzeitstudien vor, die neue Erkenntnisse für
eine Änderung des aktuell geltenden Grenzwertes zulassen (vgl. Bucher,
Gerlach; Frei, Knöpfli & Scheurer (2020), Bericht THC-Grenzwerte im
Straßenverkehr – eine Literaturanalyse, Institut für Rechtsmedizin der Universität
Basel, Basel; Skopp, Graw & Mußhoff (2022), Welche neuen wissenschaftlichen
Erkenntnisse und praktischen Erwägungen sprechen für eine Anhebung des
Grenzwertes für Tetrahydrocannabinol nach Paragraf 24a StVG [
Straßenverkehrsgesetz]?, Blutalkohol, 59: 5–19).
Vor diesem Hintergrund liegt das Interesse der Fragesteller insbesondere auf
der Präventionsarbeit im Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr sowie der
vom Bundesminister für Digitales und Verkehr Dr. Volker Wissing
angekündigten interdisziplinären Arbeitsgruppe auf dem weiteren Weg zur Festlegung
Deutscher Bundestag Drucksache 20/8691
20. Wahlperiode 06.10.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom
4. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eines THC-Grenzwertes (vgl. Daldrup, Hartung (2022), Dosis-
Wirkungsbeziehung bei THC. Die Suche nach neuen Grenzwerten, ZVS, 68: 43–46).
1. Warum wird eine Teillegalisierung von Cannabis mit Grenzwerten im
Straßenverkehr verbunden, obwohl sie nach Auffassung der Fragesteller
an sich nichts miteinander zu tun haben?
8. Wie ist der aktuelle Stand um die Prüfung der Festlegung eines THC-
Grenzwertes für die Teilnahme am Straßenverkehr auf Basis
wissenschaftlicher Erkenntnisse?
Die Fragen 1 und 8 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Gesetzentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur
Änderung weiterer Vorschriften (CanG) enthält keine Regelungen zu Grenzwerten
im Straßenverkehr. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
wird die für die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen
Straßen maßgeblichen Grenzwerte für Tetrahydrocannabinol (THC) im
Rahmen des § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) auf wissenschaftlicher
Grundlage untersuchen und ermitteln und hierzu eine interdisziplinäre
Arbeitsgruppe (im Folgenden: Arbeitsgruppe) einrichten (vgl. Entwurf der
Bundesregierung eines CanG (Bundesratsdrucksache 367/23), Begründung,
Allgemeiner Teil).
2. Von welchen Auswirkungen geht die Bundesregierung im Falle einer
Heraufsetzung des THC-Grenzwertes für das Nutzer- bzw.
Konsumverhalten von Cannabis aus?
3. Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in der Festlegung
eines höheren Grenzwertes als dem aktuell geltenden von 1,0 ng THC/ml
Blutserum für eine folgenlose „Trunkenheitsfahrt“ als
Ordnungswidrigkeit im Sinne der Gefahrenabwehr im Straßenverkehr?
5. An wem sollen sich Grenzwerte orientieren – am gelegentlichen
Konsumenten (von dem eine höhere Gefahr ausgeht) oder am regelmäßigen,
gewohnheitsmäßigen Konsumenten?
6. Welche Wirkung bzw. welches politische Signal soll nach Ansicht der
Bundesregierung von einem THC-Grenzwert für den Straßenverkehr
ausgehen?
11. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung für die zukünftige
Einschätzung der Fahreignung aus einer eventuellen Grenzwertveränderung?
27. Plant die Bundesregierung verschiedene Entwicklungsszenarien für die
Einführung einer Grenzwertregelung, und wenn ja, welche?
Die Fragen 2, 3, 5, 6, 11 und 27 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe bleiben zunächst abzuwarten. Das
Ordnungswidrigkeitendelikt in § 24a Absatz 2 StVG regelt im Übrigen keine
Trunkenheitsfahrt, sondern die Fahrt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a
StVG genannten berauschenden Mittels, z. B. unter der Wirkung von dem in
Cannabis enthaltenen Wirkstoff THC.
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Grenzwert für einen
Straftatbestand nach den §§ 315c, 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu
diskutieren?
Nein. Anders als § 24a Absatz 2 StVG, wonach das Führen eines
Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels eine Ordnungswidrigkeit
darstellt, wobei es auf den zusätzlichen Nachweis einer Fahrunsicherheit gerade
nicht ankommt, wird in § 315c und § 316 StGB der Begriff der
Fahrunsicherheit verwendet. Fahrunsicherheit besteht, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit
eines Fahrzeugführers, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer
und körperlicher (psychophysischer) Leistungsausfälle, so weit herabgesetzt ist,
dass er nicht mehr befähigt ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere
Strecke – auch bei plötzlich auftretenden schwierigen Verkehrslagen – sicher zu
steuern (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 – 4 StR 146/19;
Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07; Beschluss vom 3. November 1998 –
4 StR 395/98, BGHSt 44, 219 – 228(221). Dabei kann der Nachweis einer
rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten
Blutwirkstoffbefund geführt werden. Gesicherte Erfahrungswerte, die es
erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten
Grenzwertes ohne weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu
schließen, bestehen nach wie vor nicht. Vielmehr bedarf es weiterer
aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die
Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass
er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere
Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das
Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu
beurteilen. (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 – 4 StR 9/23;
Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16; Beschluss vom 2. Juni 06. 2015 –
4 StR 111/15). Bei den jeweils für Alkohol und andere Rauschmittel von der
Grenzwertkommission empfohlenen und von der Rechtsprechung festgelegten
Grenzwerten handelt es sich mithin nicht um ein Tatbestandsmerkmal der
§§ 315c, 316 StGB, sondern um eine aus einer Auswertung des
naturwissenschaftlichen Erkenntnisstandes gewonnene prozessuale Beweisregel. Diese
Regelungssystematik der §§ 315c, 316 StGB gewährleistet bereits bislang und
auch zukünftig eine stetige Berücksichtigung des naturwissenschaftlichen
Erkenntnisstandes – auch in Bezug auf Cannabis.
7. In welchem Zusammenhang steht für die Bundesregierung der THC-
Grenzwert mit der „Vision Zero“ (vgl. bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Ar
tikel/StV/Verkehrssicherheit/pakt-fuer-verkehrssicherheit.html) bzw. wie
kann ein (ggf. anderer) THC-Grenzwert zur Erreichung dieses Ziels
beitragen?
Der Grenzwert zu THC im Rahmen des § 24a StVG ist so zu bestimmen, dass
die Straßenverkehrssicherheit ausreichend gewahrt bleibt. Auch hierzu sind die
Ergebnisse der Arbeitsgruppe abzuwarten.
9. Inwiefern betrachtet der Bundesminister für Digitales und Verkehr die
Online-Plattform „Abgeordnetenwatch“ als geeignetes Medium für die
Kommunikation über geplante Vorhaben der Bundesregierung zur
Anpassung der Grenzwerte (vgl.
www.abgeordnetenwatch.de/profile/volke
r-wissing/fragen-antworten/hallo-herr-wissing-sollte-der-grenzwert-
fuerthc-im-strassenverkehr-nun-angepasst-werden-wie-wuerden-menschen)?
Bundesminister Dr. Volker Wissing ist auf verschiedenen Plattformen mit
eigenen Profilen vertreten. Als Abgeordneter des Deutschen Bundestages
entsprechend auch auf der Plattform Abgeordnetenwatch.
10. An welchen anderen Staaten im europäischen und globalen Kontext
orientiert sich die Bundesregierung im weiteren Prozess der Festlegung
eines THC-Grenzwertes, und wird dabei zwischen einer
Ordnungswidrigkeit und einer Straftat unterschieden?
Die o. g. Arbeitsgruppe hat zum Ziel, die Grenzwerte für THC im Rahmen der
Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 24a StVG ergebnisoffen zu untersuchen
und zu ermitteln. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind insoweit abzuwarten.
Zu THC-Grenzwerten im Strafrecht wird auf die Antwort zu Frage 4
verwiesen.
12. Wird von der Bundesregierung erwogen, bei der weiteren Überarbeitung
des CanG die Fachkompetenz der einschlägigen Fachgesellschaften aus
den Bereichen Rechtsmedizin (Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin
– DGRM), Verkehrsmedizin (Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin
– DGVM) und Verkehrspsychologie (Deutsche Gesellschaft für
Verkehrspsychologie – DGVP) einzubeziehen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fachgesellschaften im Rahmen
des parlamentarischen Beratungsverfahrens zum Entwurf eines CanG angehört
werden.
13. Wie ist der aktuelle Stand um die interdisziplinäre Arbeitsgruppe mit
Experten aus Medizin, Recht und Verkehr, die vom Bundesminister für
Digitales und Verkehr angekündigt wurde (vgl.
www.lto.de/recht/nachricht
en/n/cannabis-grenzwert-thc-anhebung-wissing-bmdv-arbeitsgruppe-lega
lisierung/)?
a) Warum soll eine neue Arbeitsgruppe eingesetzt werden, obwohl die
eigentlich zuständige Grenzwertkommission erst kürzlich empfohlen
hat, aus Gründen der Verkehrssicherheit bei 1,0 ng THC/ml
Blutserum zu bleiben?
b) Wann nimmt die Arbeitsgruppe die Arbeit auf?
c) Wie setzt sich die Arbeitsgruppe zusammen?
d) Aus wie vielen Mitgliedern besteht die Arbeitsgruppe?
e) Wie beabsichtigt das Bundesverkehrsministerium sicherzustellen,
dass unterschiedliche Positionen zu dem THC-Grenzwert vertreten
sind?
f) Wer wird das Bundesverkehrsministerium in der Arbeitsgruppe
vertreten?
g) Wie häufig ist geplant, dass die Arbeitsgruppe zusammenkommt?
h) Wo wird die Arbeitsgruppe tagen?
Die Fragen 13 bis 13h werden gemeinsam beantwortet.
Die Grenzwertkommission hat sich in ihrer jüngsten Stellungnahme zu einem
konkreten Grenzwert im Rahmen des § 24a StVG gerade nicht positioniert,
sondern allgemein dazu Stellung genommen, dass es keine Möglichkeit gebe,
für den Cannabiswirkstoff THC im Sinne der Forderung des
Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille
vergleichbaren THC-Konzentration zu einer eindeutigen Antwort zu kommen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die Arbeitsgruppe steht unter Federführung des BMDV und wird
voraussichtlich in Berlin tagen. Ihre Einrichtung mit ca. zehn Teilnehmern aus den
Bereichen Recht, Medizin und Verkehr wird derzeit vorbereitet. Weitere Einzelheiten
wie Sitzungshäufigkeit und Intervalle werden im Rahmen einer
Auftaktveranstaltung voraussichtlich noch im Herbst 2023 in der Expertengruppe
abgestimmt.
14. Wie viele Haushaltsmittel hat das BMDV für die Arbeitsgruppe zur
Verfügung gestellt?
Im Rahmen der laufenden Vorbereitung der Einrichtung wird der Einsatz von
Haushaltsmitteln noch geprüft.
15. Bis wann sollen erste Ergebnisse der Arbeitsgruppe vorliegen?
a) Inwiefern tragen diese zur Entscheidungsfindung bezüglich eines
Grenzwertes bei?
b) In welchem Format sollen die Ergebnisse auch der Öffentlichkeit
präsentiert werden?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollen im Frühjahr 2024 vorliegen. Sie
werden in geeigneter Weise der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Die
Entscheidung über eine gesetzliche Festlegung eines THC-Grenzwerts im Rahmen der
Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 24a StVG liegt allein beim Gesetzgeber.
16. Inwiefern trägt die Arbeitsgruppe dazu bei, dass bis Ende des Jahres
2023 die vielfach eingeforderte „wissenschaftliche Basis“ in Form von
Langzeitstudien zu den Wirkungen von Cannabis-Konsum auf das
Fahrverhalten vorliegt (vgl.
www.zdf.de/nachrichten/panorama/cannabis-rege
ln-strassenverkehr-100.html)?
a) Welche wissenschaftlichen Arbeiten bzw. Forschungen befinden sich
aktuell zu dieser Thematik in Arbeit?
b) Hat die Bundesregierung zu diesem Themengebiet
Forschungsarbeiten in Auftrag gegeben, und wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht (bitte die Forschung nach Zuständigkeit der verschiedenen
beteiligten Bundesministerien aufteilen)?
17. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Studienlage zu einem
möglichen THC-Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr?
a) Wird es eine detaillierte Auswertung der Studienlage geben, die eine
Verbesserung der Verkehrssicherheit ausweisen, um aus diesen Best-
Practice-Erfahrungen zu lernen und das CanG diesbezüglich
anzupassen, und wenn nein, warum nicht?
b) Wie bewertet die Bundesregierung das heterogene Bild sowie
insbesondere den Umfang der Erkenntnisdefizite, wie sie aus dem
umfangreichen Literaturüberblick der Deutsche Gesellschaft für
Verkehrspsychologie e. V. zu den potenziellen Auswirkungen einer
Legalisierung von nichtmedizinischem Cannabis auf gesellschaftliche
Belange ergeben?
21. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine
umfassende Datenerhebung (Unfalldaten, Dunkelfeldanalysen,
Ordnungswidrigkeiten, systematische Verkehrskontrollen, die ausgewertet
werden, Analysen von Krankenhausbehandlungen, Konsumprävalenzen
in unterschiedlichen Alterskohorten) nach Einführung des CanG zur
Vorbereitung einer Entscheidung über die Beibehaltung oder Erhöhung des
gegenwärtigen Grenzwertes?
22. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung gegen Fahrversuche unter
exakt kontrollierten experimentellen Bedingungen?
Die Fragen 16 bis 17b, 21 und 22 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) befasst sich seit Jahren – auch im
Auftrag des BMDV – mit dem Thema „Cannabis und Verkehrssicherheit“.
Aktuell hat die BASt eine Untersuchung beauftragt, die den Einfluss der
geplanten Neuregulierung des Umgangs mit Cannabis auf das Verhalten von
Cannabiskonsumenten mit Fokus auf die Teilnahme am Straßenverkehr untersucht.
Die Untersuchung befasst sich nicht mit der Grenzwertfrage. Andere
Bundesministerien haben keine Forschungsarbeiten zu dem in Frage 16 genannten
Themengebiet in Auftrag gegeben.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Studienlage zu Cannabis bereits
umfassend. Es bedarf daher zur Vorbereitung einer Entscheidung über die
Beibehaltung oder Erhöhung des gegenwärtigen Grenzwertes zu THC im Rahmen
des § 24a StVG keiner neuen Studien. Vielmehr geht es nunmehr darum,
Schlüsse aus den bereits existierenden Studien zu ziehen. Der THC-Grenzwert
ist dabei so zu bemessen, dass die Straßenverkehrssicherheit ausreichend
gewahrt bleibt. Das Straßenverkehrsrisiko ist dabei unabhängig davon zu
bewerten, ob Cannabis legal oder illegal konsumiert wird, so dass das Inkrafttreten
des CanG keine Voraussetzung ist.
18. Welches Erfordernis bzw. welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung
darin, die Arbeitsgruppe vor dem Hintergrund der klaren Positionen aus
den mehrfach geführten Anhörungen im Verkehrsausschuss des
Deutschen Bundestages in den vergangenen Jahren einzusetzen?
19. Welches Fazit zieht die Bundesregierung aus den verschiedenen
Anhörungen im Deutschen Bundestag der letzten Jahre zum Thema THC-
Grenzwert im Straßenverkehr?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anhörungen im Deutschen Bundestag haben wertvolle Erkenntnisse
gebracht. Die geplante Arbeitsgruppe wird unter anderem auch die Informationen
aus den Anhörungen in ihre Arbeit einbeziehen. Die geplante Arbeitsgruppe
soll bewusst interdisziplinär besetzt werden und bietet unter anderem den
Vorteil, dass die Mitglieder in einen engen Austausch untereinander gehen können.
20. Inwiefern wirken sich die Arbeit der Arbeitsgruppe und die anhaltende
Debatte um die Festlegung eines THC-Grenzwertes verzögernd für den
Prozess um das CanG aus?
Die aktuelle Diskussion zu THC im Straßenverkehr und die geplante
Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu dem vorgenannten Thema führt zu keiner
Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens zum CanG.
23. Welche Aktivitäten plant das BMDV im Rahmen der Cannabis-
Präventionsarbeit zum Thema Straßenverkehr, und wann sollen diese starten?
24. Welchen Stellenwert nimmt das Thema Straßenverkehrssicherheit bei der
Cannabis-Präventionsarbeit des BMDV ein?
25. Wie viele finanzielle Mittel werden für das Thema
Straßenverkehrssicherheit in der Präventionsarbeit durch das BMDV und durch die
Bundesregierung insgesamt bereitgestellt?
Die Fragen 23 bis 25 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Dem BMDV stehen für die präventive Straßenverkehrssicherheitsarbeit in
Kapitel 1210 Titel 686 07 insgesamt 15,4 Mio. Euro zur Verfügung. Die Mittel
werden als Zuwendung gewährt, die entsprechende Projektanträge
voraussetzen. Die Bereitstellung von (weiteren) Mitteln durch die Bundesregierung
insgesamt kann derzeit nicht näher quantifiziert werden. Im Übrigen wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion
der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/3852 verwiesen.
26. In welcher Weise arbeitet das BMDV hinsichtlich der Cannabis-
Präventionsarbeit mit dem BMG zusammen?
a) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit dem Thema der
Cannabis-Präventionsarbeit in den beiden Bundesministerien
beschäftigt?
b) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mit dem Thema der
Cannabis-Legalisierung im BMDV beschäftigt?
c) Welche Abteilungen, Unterabteilungen und Referate aus den beiden
Bundesministerien arbeiten zusammen an diesem Thema?
Die Fragen 26 bis 26c werden gemeinsam beantwortet.
Sofern die Cannabis-Präventionsarbeit Aspekte des Straßenverkehrs betrifft,
findet ein fachlicher Austausch zwischen dem BMDV und dem
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) statt. Im BMDV sind in der Abteilung
Straßenverkehr, Unterabteilung Straßenverkehrsrecht, Nutzerfinanzierung, gewerblicher
Straßenverkehr, vorwiegend in den Referaten StV 11 und RV 2 verschiedene
Personen mit der Präventionsarbeit beziehungsweise dem Thema
Cannabislegalisierung bezogen auf Aspekte der Straßenverkehrssicherheit betraut. Eine
genaue Quantifizierung ist aufgrund der Überschneidung inhaltlicher
Zuständigkeiten und unterschiedlichem Arbeitsanfall nicht möglich. Im BMG fällt die
Cannabisprävention als ein Teilaufgabengebiet in den Zuständigkeitsbereich
des in Abteilung 1 angesiedelten Referats 125 „Sucht und Drogen“. Soweit im
Zusammenhang mit dem Entwurf eines Cannabisgesetzes Aspekte der
Prävention betroffen sind, unterstützt das genannte Fachreferat die Projektgruppe
„Kontrollierte Abgabe von Cannabis“, die im BMG in Abteilung 1 zur
Umsetzung des Koalitionsvorhabens gegründet wurde. Aufgrund überschneidender
inhaltlicher Zuständigkeiten können die genauen Stellenanteile der mit dem
Thema Cannabisprävention befassten Mitarbeitenden nicht angegeben werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333