Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Nicole Gohlke, Gökay
Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/8699 –
Amtsführung des ehemaligen Präsidenten des Bundesamtes für
Verfassungsschutz Hans-Georg Maaßen – Teil 2
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Als Nachfolger von Heinz Fromm wurde Hans-Georg Maaßen am 1. August
2012 zum Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ernannt,
am 10. August 2012 wurde er in Köln in sein Amt eingeführt (
www.tagesscha
u.de/inland/verfassungsschutz-maassen-ts-100.html). Nach Hans-Georg
Maaßens Äußerungen zu den extrem rechten und rassistischen Ausschreitungen
Ende August und Anfang September 2018 in Chemnitz wurden erste
Rücktrittsforderungen laut (vgl. Verfassungsschutzpräsident in der Kritik – Rücktrit
tsforderungen an Maaßen mehren sich (deutschlandfunk.de)). In einer Rede
am 18. Oktober 2018 in Warschau verteidigte er seine Wortwahl zu den
Ausschreitungen in Chemnitz 2018 und erklärte, dass „Medien und Politiker
‚Hetzjagden‘ frei erfunden oder zumindest ungeprüft diese Falschinformation
verbreitet“ hätten. Dies sei „eine neue Qualität von Falschberichterstattung in
Deutschland“ (rp-online.de/politik/deutschland/hans-georg-maassen-seine-abs
chiedsrede-im-wortlaut_aid-34286675).
In seiner Rede in Warschau hatte Hans-Georg Maaßen zudem von
„linksradikalen Kräften“ in der SPD gesprochen, die seine Ablösung betrieben. Die
Migrationspolitik der Bundesregierung kritisierte er als naiv. Daraufhin bat der
damalige Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer den
Bundespräsidenten Dr. Frank-Walter Steinmeier, Hans-Georg Maaßen mit
sofortiger Wirkung in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Dies geschah
am 8. November 2018 (
www.sueddeutsche.de/politik/verfassungsschutz-maas
sen-in-einstweiligen-ruhestand-versetzt-1.4203767).
Schon während seiner Amtszeit gab es nach Angaben des ehemalige AfD-
Mitglieds Franziska Schreiber ein Treffen von Hans-Georg Maaßen mit der
damaligen AfD-Vorsitzenden Frauke Petry, auf dem er sie beraten haben soll
(Franziska Schreiber und Peter Köpf, „Inside AfD: der Bericht einer
Aussteigerin“ (München, Europa Verlag, 2018). Franziska Schreiber legte dazu eine
eidesstattliche Versicherung vor (
www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-auss
teigerin-franziska-schreiber-widerspricht-verfassungsschutzchef-maassen-a-12
22221.html). Nach einer erfolgreichen Klage der Tageszeitung „Tagesspiegel“
gegen das BfV (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 15 B
1850/18) musste das Bundesamt fünf Treffen seines ehemaligen Chefs mit
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9098
20. Wahlperiode 06.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 27. Oktober 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
AfD-Funktionärinnen und AfD-Funktionären bestätigen. Hans-Georg Maaßen
selbst erklärte, sich nicht erinnern zu können (
www.tagesspiegel.de/politik/ma
assen-behauptet-treffen-mit-petry-weitgehend-vergessen-zu-haben-502976
2 .html). Recherchen des Magazins „kontraste“ zufolge gab Hans-Georg
Maaßen im Rahmen eines dieser Treffen Informationen aus einem noch
unveröffentlichten Verfassungsschutzbericht an einen Bundestagsabgeordneten der
AfD weiter (vgl. Maaßen soll Informationen aus unveröffentlichtem Verfassu
ngsschutzbericht an AfD-Bundestagsfraktion gegeben haben (rbb-online.de)).
Seit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gab Hans-Georg
Maaßen Interviews in neurechten Medien wie der Wochenzeitung „Junge
Freiheit“ (
www.tagesspiegel.de/politik/macht-es-ihnen-spass-die-cdu-zu-piesa
cken-herr-maassen-4658101.html) und der „Preußischen Allgemeinen
Zeitung“ („Die Altlasten des Dr. Maaßen“. DER SPIEGEL, 6/22, S. 33) sowie
dem Monatsmagazin „Zuerst!“ aus dem rechtsextremen Spektrum („Mit
Samthandschuhen angefaßt“, Ausgabe August/September 2023, S. 18 ff.). Er trat
u. a. im russischen Propagandasender RT Deutsch („Ausgerechnet Maaßen
soll die Thüringer CDU retten“, DER SPIEGEL, 17/2021) und dem
verschwörungsideologischen Sender AUF1-TV auf (
www.derstandard.de/story/200014
4557800/verschwoerungssender-auf1-mit-flood-the-zone-with-shit-zum-er
folg) und hielt einen Vortrag in der neurechten „Bibliothek des
Konservatismus“ (
www.kontextwochenzeitung.de/zeitgeschehen/460/verfassungsschuetze
r-auf-rechten-abwegen-6465.html).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es wird auf die grundsätzlichen Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 20/8365 verwiesen
Auch bei der zeitlichen Beschränkung des abgefragten Zeitraums auf die
genannten sieben Monate ist der mit der Fragestellung einhergehende
Arbeitsaufwand nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht
zumutbar, da die Arbeitsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)
in nicht vertretbarer Weise eingeschränkt werden würde.
Der geschätzte Aktenbestand umfasst eine mittlere vierstellige Stückzahl.
Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (vgl.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11-,
Randnummer 249). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung
bringen kann.
In diesem konkreten Fall müssten Aktenbestände zu sämtlichen Vorgängen der
Spionageabwehr des BfV von August 2015 bis Februar 2016 gesichtet werden.
Auch eine Einschränkung des Zeitraums auf sieben Monate lässt einen
unzumutbaren Mehraufwand nicht entfallen, da zunächst der gesamte Aktenbestand
des BfV entsprechend des erfragten Zeitraums definiert werden muss.
Die mit den fragegegenständlichen Begriffen/Namen vorgenommenen Suchen
im elektronischen Aktensystem werden ab dem 1 000. Dokument systemseitig
abgebrochen. Bei diesen Dokumenten handelt es sich zunächst lediglich um
solche Dokumente, in denen Buchstabenfolgen genannt werden
(gegebenenfalls auch mehrfach), die dem Begriff/Namen entsprechen. Das elektronische
Aktensystem kann allerdings nicht erkennen, ob es sich jeweils um einen
Personennamen handelt und ob überhaupt Identität mit einer bestimmten Person
bzw. einem Sachverhalt besteht. Dabei kann die Trefferliste auch Dokumente
enthalten, die eine andere Person/Sachverhalt mit identischem Namen
betreffen. Darüber hinaus werden alle Dokumente als Treffer angezeigt, die Wörter
enthalten, die mindestens aus der gesuchten Buchstabenfolge bestehen, ggf.
aber auch weitere Buchstaben enthalten können. Erschwerend kommt hinzu,
dass bei den jeweiligen Dokumenten nicht unmittelbar der Volltext oder die
relevante Textpassage angezeigt wird, in denen die gesuchte Buchstabenfolge
auftaucht. Vielmehr werden lediglich die betreffenden Dokumente aufgelistet,
in denen der Suchbegriff enthalten ist. Aufgrund der technischen Limitation ist
eine genaue Bezifferung der zu sichtenden Vorgänge nicht möglich.
Um prüfen zu können, ob es sich bei den Fundstellen tatsächlich um Treffer
genau zu der gesuchten Person oder dem gesuchten Sachverhalt handelt
(sogenannte Identitätsprüfung), müsste die betreffende Fachabteilung das jeweilige
Dokument, das seinerseits wiederum über eine sehr hohe Seitenzahl verfügen
kann (z. B. eine umfangreiche Analyse oder ein Erkenntniszusammenstellung)
und eine Vielzahl von Anlagen aufweisen kann, in der elektronischen Akte
aufrufen und manuell sichten. Dies würde jeweils einen erheblichen – je nach
Umfang des Dokuments einen immensen – Arbeitsaufwand verursachen.
Hinzukommt, dass eine thematische oder andere Eingrenzung des Aktenbestands
nicht möglich ist, da jeder Vorgang – und somit jede Akte – theoretisch eine in
fragestehende Weisung enthalten könnte.
Da an einigen Vorgängen mehrere Abteilungen beteiligt sein können, müsste
zusätzlich ein Vergleich der relevanten Vorgänge zwischen den Abteilungen im
BfV erfolgen.
Das geschilderte Vorgehen müsste wiederum in vielen Organisationseinheiten
durchgeführt werden, da in verschiedenen Bereichen des BfV das „Need-To-
Know“ Prinzip vorherrscht, welches kein generelles Zugriffsrecht aller
Mitarbeitenden auf den gesamten Aktenbestand vorsieht.
1. Gab es in der Amtszeit des ehemaligen BfV-Präsidenten Hans-Georg
Maaßen im Zeitraum von August 2015 bis Februar 2016 Hinweise auf
Aktivitäten eines ausländischen Nachrichtendienstes, denen auf Weisung des
damaligen BfV-Präsidenten Hans-Georg Maaßen nicht nachgegangen
wurde, wenn ja, in welchen Fällen?
Eine Beantwortung der Fragen kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der
mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Um die Fragen zu
beantworten, ob der ehemalige Präsident des BfV Dr. Hans-Georg Maaßen während
seiner Amtszeit persönliche Weisungen ausgegeben hat, um die Aufklärung
von einzelnen Aktivitäten eines ausländischen Nachrichtendienstes zu
unterbinden, wäre die Sichtung eines immensen Aktenbestandes des BfV erforderlich.
Des Weiteren werden in der Aktenführung des BfV die in Frage stehenden
Vorgänge im Einzelfallverfahren durch die Amtsleitung (aufgrund von
Vertretungsregelungen) entschieden. Die schriftlichen Voten der Amtsleitung erfolgen
nicht namentlich. Sie sind durch die Amtsbezeichnung und Farbgebung
kenntlich gemacht, sodass auch in den digitalen Akten der Abteilungen des BfV mit
Suchbegriffen wie „Hans-Georg Maaßen“ oder „Dr. Maaßen“ keine Suchtreffer
im Sinne der Anfrage erzielt werden. Darüber hinaus wären allgemeinere
Suchen nach Amtsleitungs- oder Präsidentenentscheidungen zwecklos, da so alle
Entscheidungen – unabhängig davon, ob lediglich zugestimmt wurde oder eine
Anpassung veranlasst wurde – angezeigt würden.
Nahezu alle Vorgänge der Spionageabwehr des BfV – insbesondere bei
sensiblen Sachverhalten oder Gefährdungssachverhalten – werden im Laufe der
Bearbeitung der Amtsleitung – zum Teil mehrfach – vorgelegt.
Dementsprechend müsste jede einzelne Vorlage, auch bei einem kürzeren
erfragten Zeitraum, händisch auf die in Frage stehenden Weisungen des
damaligen BfV-Präsidenten Dr. Hans-Georg Maaßen gesichtet werden. Der mit der
händischen Suche verbundene Aufwand und der Personaleinsatz für die
Abstimmung einheitlicher Suchparameter würde die Personalressourcen der
Spionageabwehr und des gesamten BfV für unbestimmte Zeit vollständig
beanspruchen und ihre Arbeit zum Erliegen bringen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
2. In wie vielen Fällen hat der ehemalige BfV-Präsident Hans-Georg Maaßen
während seiner Amtszeit im Zeitraum von August 2015 bis Februar 2016
von seinem Entscheidungsrecht nach § 9a Absatz 2 Satz 5 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) Gebrauch gemacht (bitte nach
Phänomenbereich aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8365 sowie die
grundsätzlichen Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Zu wie vielen und welchen Vorgängen hat der ehemalige BfV-Präsident
Hans-Georg Maaßen während seiner Amtszeit im Zeitraum von August
2015 bis Februar 2016 persönlich die Löschung von Daten oder
Unterlagen angeordnet?
4. Zu wie vielen und welchen Vorgängen hat der ehemalige BfV-Präsident
Hans-Georg Maaßen während seiner Amtszeit im Zeitraum von August
2015 bis Februar 2016 persönlich die Übersendung von Daten bzw.
Informationen bzw. Unterlagen an
a) andere Verfassungsschutzbehörden,
b) Strafverfolgungsbehörden
unterbunden?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 gemeinsam
beantwortet.
Die Beantwortung der Fragen zu wie vielen Vorgängen der ehemalige Präsident
des BfV Dr. Hans-Georg Maaßen während seiner Amtszeit im Zeitraum von
August 2015 bis Februar 2016 die Löschung, beziehungsweise Unterbindung,
von Vorgängen veranlasst hat, kann wegen des unzumutbaren Aufwandes,
insbesondere zur Auswertung des physischen Aktenbestandes, der mit der
Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen.
Die Klärung der Fragen würde die Sichtung des gesamten physischen und
elektronisch geführten Aktenbestandes des BfV im angefragten Zeitraum
erforderlich machen. Die inhaltliche Auswertung, ob durch den ehemaligen BfV-
Präsidenten Dr. Hans-Georg Maaßen hierbei im Einzelfall Löschungen im Hinblick
auf einzelne Vorgänge jedweder Art oder Teile davon angeordnet wurden, wäre
händisch durchzuführen. Es müsste zunächst identifiziert werden, welche
Vorgänge in den konkreten Zeitraum fallen, wobei hinsichtlich sämtlicher
Dokumente all dieser Vorgänge einzeln gesichtet werden müsste, ob und in welcher
Form diese der Amtsleitung gegenüber bekannt gemacht wurden.
Sodann wäre zu prüfen, ob Anordnungen der Amtsleitung erfolgt sind, Daten
oder Unterlagen zu löschen. Die Begrenzung der Anfrage auf einen Zeitraum
von sieben Monaten verringert den Aufwand dabei nicht in einer Weise, die die
Zumutbarkeit der notwendigen Aktendurchsuchung begründen würde, da
weder bezogen auf den physischen als auch elektronischen Aktenbestand eine
derartige durchsuchbare Kontextualisierung der Informationen besteht, die es
ermöglichen würde, Rückläufe mit Löschanweisungen in einem bestimmten
Zeitraum ausfindig zu machen.
Der mit der erforderlichen händischen Suche in den physischen sowie
elektronischen Akten verbundene Aufwand würde die Ressourcen des BfV für einen
nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und die sonstige Arbeit
zum Erliegen bringen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da
auch diese bereits aufgrund der thematisch unbestimmten Fragestellung den
dargestellten Aufwand in gleicher Weise erfordert.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
5. Hat der ehemalige BfV-Präsident Hans-Georg Maaßen während seiner
Amtszeit im Zeitraum von August 2015 bis Februar 2016 persönlich
Löschungen bzw. Korrekturen in den jeweiligen in seiner Amtszeit
verfassten jährlichen Verfassungsschutzberichten oder in den Berichten des
BfV an die Bundesregierung veranlasst, und wenn ja, zu welchen
Gegenständen?
Die Beantwortung der Frage, ob der ehemalige Präsident des BfV, Dr. Hans-
Georg Maaßen, persönliche Löschungen bzw. Korrekturen an den
Verfassungsschutzberichten, bzw. den Berichten des BfV an die Bundesregierung von
August 2015 bis Februar 2016 veranlasst hat, kann wegen des unzumutbaren
Aufwandes, zur Auswertung des Aktenbestandes, der mit der Beantwortung
verbunden wäre, nicht erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG steht das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
(BVerfG, Urteil vom 7. November 2017, Az.: 2 BvE 2/11, Randnummer 249
[juris]). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung
verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Die Klärung der Frage würde die Sichtung des gesamten physischen und
elektronisch geführten Aktenbestandes des BfV erforderlich machen. Trotz der
Reduzierung des abgefragten Zeitraums und der daraus augenscheinlich
resultierenden geringeren quantitativen Betroffenheit nur noch eines
Verfassungsschutzberichts wären aufgrund des vielschichtigen und arbeitsintensiven
Erstellungsprozesses dennoch eine sehr hohe Anzahl von Einzeldokumenten zu
sichten und auszuwerten. Allein im Rahmen der Erstellung und mehrstufigen
Korrekturen der seinerzeit sieben sachrelevanten Berichtsteile (REX; LEX;
AEX; ISL; SPIO; SO; PMK) müssten dabei etwa 300 Einzeldokumente
gesichtet werden, die wiederum jeweils bis zu 35 Textseiten umfassen. Insgesamt
muss somit jedenfalls von mehreren tausend Textseiten ausgegangen werden,
die ausgewertet werden müssten.
Auch bezüglich der zweiten Teilfrage kann wegen des unzumutbaren
Aufwandes, zur Auswertung des Aktenbestandes, der mit der Beantwortung verbunden
wäre, keine Beantwortung erfolgen. Im erfragten Zeitraum von August 2015
bis Februar 2016 wären allein 4 542 Ausgänge an das Bundesministerium des
Innern und für Heimat zu prüfen. Es müsste zunächst identifiziert werden,
welche Vorgänge in den konkreten Zeitraum fallen, wobei hinsichtlich
sämtlicher Dokumente all dieser Vorgänge einzeln gesichtet werden müssten, ob und
in welcher Form diese der Amtsleitung gegenüber bekannt gemacht wurden
und ob es sich um Berichte im Sinne der Anfrage handelt.
Sodann wäre zu prüfen, ob Anordnungen der Amtsleitung erfolgt sind,
Berichte, oder Teile von Berichten, zu löschen. Die inhaltliche Auswertung, ob
durch den ehemaligen BfV-Präsidenten Dr. Hans-Georg Maaßen hierbei im
Einzelfall Löschungen im Hinblick auf einzelne Berichte jedweder Art oder
Teile davon angeordnet wurden, wäre händisch durchzuführen.
Die Begrenzung der Anfrage auf einen Zeitraum von sieben Monaten verringert
den Aufwand dabei nicht in einer Weise, die die Zumutbarkeit der notwendigen
Aktendurchsuchung begründen würde. Im Aktenbestand besteht keine derartig
durchsuchbare Kontextualisierung der Informationen, die es ermöglichen
würde, Rückläufe mit Löschanweisungen in einem bestimmten Zeitraum ausfindig
zu machen. Der mit der erforderlichen händischen Suche in den entsprechenden
Akten verbundene Aufwand würde die Ressourcen des BfV für einen nicht
absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und die sonstige Arbeit zum
Erliegen bringen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch
diese bereits aufgrund der thematisch unbestimmten Fragestellung den
dargestellten Aufwand in gleicher Weise erfordert.
6. Hat der ehemalige BfV-Präsident Hans-Georg Maaßen während seiner
Amtszeit im Zeitraum von August 2015 bis Februar 2016 bei
Sicherheitsüberprüfungen, die durch das BfV vorgenommen wurden, interveniert,
und wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Eine entsprechende Suche könnte nur durch händische Sichtung sämtlicher
Sicherheitsüberprüfungsakten der Überprüfungsstufen Ü1, Ü2 und Ü3 im
erfragten Zeitraum erfolgen und wäre daher mit einem unzumutbaren Aufwand
verbunden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 sowie die
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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