Aktueller Stand der Umsetzung des „Rechts auf schnelles Internet“ (Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung)
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Mit Inkrafttreten der Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV, www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/TKMV.pdf;jsessionid=CF89D697A28899E9161DE51BCE8F7F44?__blob=publicationFile&v=2) am 1. Juni 2022 wurde ein wichtiger Teil der noch von der CDU/CSU-geführten Bundesregierung auf den Weg gebrachten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) umgesetzt (§ 57 TKG). Die Bürgerinnen und Bürger haben mit der TKMV erstmals einen individuellen Rechtsanspruch auf ausreichenden Internetzugang erhalten.
Mit der TKMV wurden die Mindestbandbreiten für den Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz von der Bundesregierung, im Einvernehmen mit dem Digitalausschuss des Deutschen Bundestages und mit der Zustimmung des Bundesrates, auf folgende Parameter festgelegt: Die Bandbreite muss im Download mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde und im Upload mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde sowie die Latenz höchstens 150,0 Millisekunden betragen (§ 2 TKMV). Im Beschluss des Bundesrates vom 10. Juni 2022 sicherte die Bundesregierung den Ländern vor deren Zustimmung darüber hinaus zu: „Die Bundesregierung wird sicherstellen, dass zum Nutzungsverhalten von Mehrpersonenhaushalten ein weiteres Gutachten in Auftrag geben wird, damit dessen Ergebnisse bereits bei der ersten Evaluierung der TKMV bis Ende 2022 Berücksichtigung finden können. […] Die Bundesregierung will bereits Mitte 2023 die Mindestbandbreite im Download auf mindestens 15 Megabit pro Sekunde und die Mindestbandbreite im Upload anheben. Die Bundesregierung sagt zu, die Länder bei der Weiterentwicklung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten eng und frühzeitig einzubinden.“ (https://dserver.bundestag.de/brp/1022.pdf, S. 33).
Die bisherigen Unterversorgungsfeststellungen sowie die Aufhebungen sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur einsehbar: www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/Unterversorgungsfeststellungen/start.html.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie viele Bürgerinnen und Bürger sowie juristische Personen haben seit dem 1. Juni 2022 eine zu geringe Mindestversorgung gemäß TKMV gegenüber der zuständigen Bundesnetzagentur gemeldet (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das Jahr 2023 bis zum 1. Oktober und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Verfahren hat die zuständige Bundesnetzagentur seit dem 1. Juni 2022 zur Durchsetzung des Mindestanspruchs geführt (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] und für das Jahr 2023 bis zum 1. Oktober sowie nach Bundesländern und separat für Verfahren wegen zu geringer Downloadbandbreite, zu geringer Uploadrate und zu hoher Latenz aufschlüsseln)?
Mit welchem Ergebnis wurden die genannten Verfahren in der Antwort zu Frage 2 geführt (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] und für das Jahr 2023 bis zum 1. Oktober sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele aktive Verfahren führt die Bundesnetzagentur bezüglich einer Unterversorgung nach den §§ 157, 160 Absatz 1 und 2 TKG derzeit (bitte nach Bundesländern auflisten)?
Wie viele Verfahren wurden in den letzten drei Monaten eingestellt, und aus welchen Gründen wurden diese Verfahren eingestellt (bitte auflisten)?
Inwieweit hat sich die in den letzten Jahren vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und von der Bundesnetzagentur kommunizierte Zahl von 330 000 von Unterversorgung betroffenen Haushalten (https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung/internet-experten-streiten-um-mindestversorgung) verändert?
Wie viele Stellen sind für die Bearbeitung von Eingaben sowie die Durchsetzung von Mindestansprüchen im Rahmen der TKMV nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, und wie viele dieser Stellen sind derzeit besetzt?
Wie oft hat die Bundesnetzagentur bisher eine Unterversorgung gemäß den §§ 157, 160 Absatz 1 und 2 TKG festgestellt (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das Jahr 2023 bis zum 1. Oktober und nach Bundesländern sowie, ob es sich dabei um Neubaugebiete handelt, aufschlüsseln)?
Wie oft hat die Bundesnetzagentur eine festgestellte Unterversorgung bisher wieder aufgehoben, und mit welcher Technologie (beispielsweise Mobilfunk oder Satellitenverbindung etc.) konnte die festgestellte Unterversorgung behoben werden?
Wie oft haben Unternehmen nach der in Frage 8 genannten Feststellung der Bundesnetzagentur zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß § 160 Absatz 2 TKG bisher eine Verpflichtungszusage eingereicht (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das Jahr 2023 bis zum 1. Oktober und nach Bundesländern auflisten)?
Wie oft hat die Bundesnetzagentur bisher Unternehmen gemäß § 61 Absatz 2 TKG zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten verpflichtet (bitte für das Jahr 2022 [ab 1. Juni 2022] sowie für das Jahr 2023 bis zum 1. Oktober und nach Bundesländern auflisten)?
Wird die Bundesnetzagentur bei den festgestellten Unterversorgungen (www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Grundversorgung/Unterversorgungsfeststellungen/start.html) eine Entscheidung gemäß TKG treffen bzw. die Verfahren beenden, und wenn ja, wann?
Aus welchen Gründen hat die Bundesnetzagentur in den in Frage 8 genannten Verfahren trotz der festgestellten Unterversorgung noch kein Unternehmen verpflichtet, Telekommunikationsdienste einschließlich des notwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz zu erbringen, obwohl eine solche Verpflichtung gemäß § 161 Absatz 2 TKG innerhalb weniger Monate erfolgen muss?
Welche Möglichkeiten haben betroffene Endnutzer in Fällen, in denen eine Unterversorgung festgestellt wurde, auf eine Verpflichtung eines oder mehrerer Unternehmen innerhalb der in § 161 Absatz 2 TKG genannten zeitlichen Fristen durch die Bundesnetzagentur hinzuwirken?
Inwieweit sind bei der Bundesnetzagentur in den in Frage 8 genannten Fällen Beschwerden von betroffenen Endnutzern darüber eingegangen, dass bisher keine Verpflichtung von Unternehmen gemäß § 161 Absatz 2 TKG erfolgt ist?
Zu welchem Termin plant die Bundesregierung, die Downloadrate – wie dem Bundesrat für Mitte 2023 schriftlich zugesichert – auf 15 Megabit pro Sekunde anzuheben?
Zu welchem Termin plant die Bundesregierung, die Uploadrate in der TKMV – wie dem Bundesrat für Mitte 2023 schriftlich zugesichert – anzuheben?
Plant die Bundesregierung Änderungen an den Mindest-Latenzzeiten in der TKMV, und wenn ja, wann?
Wann werden die finalen Ergebnisse der derzeit noch laufenden Gutachten zu möglichen weiteren Qualitätsparametern, zur Ermittlung einer haushaltsscharfen Datenbasis, zum Nutzungsverhalten in Mehrpersonenhaushalten und zu geeigneten Übertragungstechnologien voraussichtlich vorliegen (bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 17 auf Bundestagsdrucksache 20/8044)?
Wann wird das BMDV die in der Antwort zu den Fragen 15 bis 17 auf Bundestagsdrucksache 20/8044 genannte Evaluierung starten (bitte eine Zeit angeben), und wie lange wird die Evaluierung nach Ansicht des BMDV voraussichtlich dauern?
Wird die Bundesregierung die schriftliche Zusage gegenüber den Ländern im Bundesrat: „Die Bundesregierung will bereits Mitte 2023 die Mindestbandbreite im Download auf mindestens 15 Megabit pro Sekunde und die Mindestbandbreite im Upload anheben.“ (https://dserver.bundestag.de/brp/1022.pdf) einhalten?
Plant die Bundesregierung, einen pauschalen Schadensersatz bei zu langsamem Internet einzuführen (www.vzbv.de/pressemitteilungen/breitbandversorgung-vzbv-fordert-pauschal-15-euro-schadensersatz-bei-zu)?