Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9167 –
Vermeidung von Fehlsteuerungsanreizen in der geplanten Vorhalte- und
Investitionsfinanzierung im Rahmen der Krankenhausreform
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Krankenhausreform werden laut Bundesregierung drei zentrale Ziele
verfolgt: die Gewährleistung von Versorgungssicherheit im Rahmen der
Daseinsvorsorge, die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität sowie
die weitere Entbürokratisierung (vgl.
https://www.bundesgesundheitsministeri
um.de/themen/gesundheitswesen/krankenhausreform.html#:~:text=Mit%20der
%20Krankenhausreform%20werden%20drei,(Daseinsvorsorge)%20ein%20ze
ntrales%20Anliegen). Um diese Ziele zu erreichen, erhalten die
Krankenhäuser künftig eine Vorhaltevergütung für Leistungsgruppen, die ihnen
zugewiesen werden und deren Qualitätskriterien sie erfüllen. Ausgangspunkt sind die
Vorarbeiten in Nordrhein-Westfalen. Mit der Etablierung sog.
sektorenübergreifender Versorger wird darüber hinaus ein weiteres Werkzeug im
Instrumentenkasten der ärztlichen und pflegerischen Vor-Ort-Versorgung in
Deutschland zur Verfügung gestellt. Zudem scheinen diese Akteure
perspektivisch gut geeignet für die Koordination und Vernetzung von
Gesundheitsleistungen sowie ein Case Management vor Ort (siehe im Weiteren: Eckpunkte
von Bund und Ländern vom 11. Juli 2023, abrufbar unter
https://www.bundes
gesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausre
form/Eckpunktepapier_Krankenhausreform.pdf).
Die geplante Krankenhausreform soll Fehlanreize im System beseitigen und
die Versorgungsqualität insgesamt steigern. Es ist politisch weitgehend
unstrittig, dass es in Deutschland einer kontrollierten Strukturreform der
Krankenhaus-Landschaft bedarf, um die Qualität der stationären medizinischen
Versorgung in ganz Deutschland – sowohl im städtischen als auch im ländlichen
Bereich – sicherzustellen. Es dürfen dabei aber dadurch keine neuen Fehlanreize
geschaffen werden. Der bisherige Fehlanreiz, Investitionskosten aus
Einsparungen im Betriebskostenbereich finanzieren zu müssen, führte in der Realität
nicht nur zu einem Hamsterrad-Effekt, sondern auch oft zur Vermeidung von
Behandlungsmethoden mit einem höheren Sachkostenanteil (vgl. z. B. https://
www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/krankenhaus-finanzierung-fallpausch
alen-reform-100.html). Diese Behandlungsmethoden können jedoch in Zeiten
des zunehmenden Fachkräftemangels zu einer deutlichen Entlastung und zu
einer Qualitätssteigerung führen. Die Krankenhausreform muss auch hier die
richtigen Anreize setzen. Die geplante Vorhaltefinanzierung muss daher zu
einer Verbesserung der Versorgung der Patientinnen und Patienten führen und
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9537
20. Wahlperiode 29.11.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 22. November 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
darf diese nicht durch Umverteilungseffekte gefährden. Auch mit einer
Vorhaltefinanzierung muss nach Überzeugung der Fragesteller eine sachgerechte
Finanzierung der einzelnen Leistungen sichergestellt werden. Gerade die
Behandlung von komplexen Erkrankungen erfordert die Verwendung von
hochwertigen Medizinprodukten.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
medizintechnischen Investitionen (kurz- bis langfristige Anlagegüter, wie z. B.
CT, MRT, robotergestützte Chirurgiesysteme, Generatoren zur
Destruktion von Lungengewebe durch Radiofrequenz- bzw. Thermoablation usw.)
an dem Gesamtvolumen der Investitionskosten seit Einführung der
dualen Krankenhausfinanzierung verändert, und wie hoch ist der Anteil
aktuell?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Das Statistische
Bundesamt ermittelt die Investitionen nicht mit einer derartigen Detailliertheit.
2. Wie wird nach Plänen der Bundesregierung sichergestellt, dass die
medizintechnische Ausstattung der jeweiligen Leistungserbringer für die
zukünftig zugewiesene, jedoch grundsätzlich inhomogene Leistungsgruppe,
sach- und bedarfsgerecht (Allokation zum Anwendungsort) finanziert
wird?
Im Rahmen der dualistischen Krankenhausfinanzierung sind ausschließlich die
Länder für die Förderung der Investitionen der Krankenhäuser zuständig.
Hierzu gehört auch die Förderung von Investitionen in die medizintechnische
Ausstattung der Krankenhäuser. Nach den zwischen Bund und Ländern geeinten
Eckpunkten zur Krankenhausreform vom 10. Juli 2023 weisen die Länder den
Krankenhäusern einzelne Leistungsgruppen durch Bescheid zu. Voraussetzung
für eine Zuweisung ist, dass das Krankenhaus die Qualitätskriterien für die
jeweilige Leistungsgruppe erfüllt. Daher ist davon auszugehen, dass die Länder
bei ihren Zuweisungsentscheidungen dafür Sorge tragen, dass die
Krankenhäuser über die für die Erfüllung der Qualitätskriterien erforderliche
medizintechnische Ausstattung verfügen.
3. Wie wird nach Plänen der Bundesregierung sichergestellt, dass bereits in
den Krankenhäusern vorhandene medizintechnische Infrastruktur
weiterhin für die Versorgung genutzt werden kann, wenn z. B. einem
Krankenhaus nicht die entsprechende Leistungsgruppe zugewiesen wird?
Es ist davon auszugehen, dass die Länder bei ihren Entscheidungen über die
Zuweisung von Leistungsgruppen die Nutzung der in den Krankenhäusern
vorhandenen medizintechnischen Infrastruktur berücksichtigen.
4. Wie wird nach Plänen der Bundesregierung sichergestellt, dass
medizintechnische Infrastruktur effizient – das bedeutet in allen Bereichen der
Leistungserbringung (ambulant, stationär, hybrid etc.) – genutzt werden
kann und darf?
Die Sicherstellung der effizienten Nutzung der medizintechnischen
Infrastruktur in den unterschiedlichen Bereichen der Leistungserbringung unterfällt der
Organisationshoheit der betroffenen Leistungserbringer.
5. Wie soll nach Vorstellung der Bundesregierung der medizintechnische
Fortschritt, insbesondere durch die zunehmende Digitalisierung und die
Nutzung innovativer KI-Lösungen (KI = Künstliche Intelligenz), mit
dem Ziel der z. B. personellen bzw. strukturellen Entlastung im Sinne
einer Effizienzsteigerung des deutschen Gesundheitssystems über eine
schon heute nicht ausreichende Investitionsfinanzierung sichergestellt
werden?
6. Erhalten die Krankenhäuser nach Plänen der Bundesregierung zukünftig
einen Anspruch auf eine gesetzlich festgeschriebene Mindestquote für
die Investitionsfinanzierung inklusive der erforderlichen
leistungsgruppenspezifischen medizintechnischen Ausstattung (z. B. Einrichtung von
Operationssälen, Katheterlabors usw.)?
7. Wie wird nach Plänen der Bundesregierung sichergestellt, dass
Krankenhäuser die notwendige Investitionsfinanzierung zur Erfüllung der noch
festzulegenden und ggf. kostensteigernden Qualitätskriterien je
Leistungsgruppe erhalten?
Die Fragen 5 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 2 zur Verantwortung der Länder
für eine ausreichende Investitionsfinanzierung im Krankenhausbereich wird
verwiesen. Der Bundesregierung ist bekannt, dass die von den Ländern für die
Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser zur Verfügung gestellten Mittel seit
längerer Zeit unzureichend sind. Der Bund hat aber keine Möglichkeit, die
Länder zur Bereitstellung höherer Investitionsfördermittel zu verpflichten oder den
Ländern vorzugeben, für welche Zwecke sie Investitionsfördermittel in welcher
Höhe bereitzustellen haben.
Mit dem Krankenhauszukunftsfonds, der mit dem zum 29. Oktober 2020 in
Kraft getretenen Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) vom 23. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2 208) zur Umsetzung des Zukunftsprogramms Krankenhäuser
eingerichtet wurde, wurden bereits Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von
3 Mrd. Euro für Investitionen im Bereich der Digitalisierung von
Krankenhäusern zur Verfügung gestellt.
8. Wie wird nach Plänen der Bundesregierung evaluiert, ob sich die
Ergebnisqualität der Versorgung durch die Krankenhausreform tatsächlich
evident verbessert?
Durch die Festlegung und Weiterentwicklung bundeseinheitlicher
Qualitätskriterien für Leistungsgruppen wird erstmals eine flächendeckende
Strukturqualität in den Krankenhäusern umgesetzt und gesichert. Dies trägt dazu bei, dass
Leistungen nur in den Krankenhäusern erbracht werden, in denen die geeignete
technische Ausstattung, das richtig qualifizierte Personal sowie erforderliche
Fachdisziplinen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung dafür vorhanden sind. Dies
sichert jedoch nicht nur Strukturqualität, sondern gewährleistet
Versorgungssicherheit und fördert eine hohe Behandlungsqualität. Verschiedene
wissenschaftliche Untersuchungen (bspw. die im Rahmen des Innovationsfonds beim
Gemeinsamen Bundesausschuss geförderten Projekte „Wirksamkeit der
Versorgung in onkologischen Zentren – WiZen“ und „OptiStruk – Optimale
Zuordnung von Patienten zu Fachabteilungen in Krankenhäusern nach
Strukturqualität“) zeigen diesbezüglich, dass sich (die Festlegung und regelmäßige
Überprüfung von) Anforderungen an die Strukturqualität positiv auf das
Behandlungsergebnis auswirken. Auch die fünfte Stellungnahme der Regierungskommission
„Verbesserung von Qualität und Sicherheit der Gesundheitsversorgung –
Potenzialanalyse anhand exemplarischer Erkrankungen“ verdeutlicht diesen
positiven Zusammenhang. Wie die Auswirkungen der Krankenhausreform auf die
Qualität der Versorgung analysiert werden können, wird zu prüfen sein. Dabei
wird auch zu klären sein, ob der isolierte Einfluss der Krankenhausreform auf
die Verbesserung der Versorgungsqualität aus wissenschaftlichen
Gesichtspunkten seriös evaluiert werden kann. Grundsätzlich können hierzu etwa
longitudinale Auswertungen und Betrachtungen auf Grundlage vorhandener Daten
aus dem Bereich der Qualitätssicherung verwendet werden.
9. Wie sollen nach Plänen der Bundesregierung die Erkenntnisse aus den
vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) kalkulierten
Investitionsbewertungsrelationen zur Verbesserung der
Investitionsfinanzierung genutzt werden?
Die Entscheidung über die Nutzung der Investitionsbewertungsrelationen für
die Investitionsfinanzierung obliegt den Ländern.
10. Wie kann in Anbetracht der erwartbar heterogenen Entwicklungen der
sektorübergreifenden Versorger (Level Ii-Klinikstrukturen) nach
Auffassung der Bundesregierung die Qualität der Versorgung auf einem
bundesweiten Qualitätsniveau sichergestellt werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über erwartbar heterogene
Entwicklungen hinsichtlich der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen
(sogenannte Level-Ii-Krankenhäuser) vor. Gemäß dem zwischen Bund und
Ländern geeinten Eckpunktepapier sollen Level-Ii-Häuser Leistungen nur dann
erbringen dürfen, wenn sie die für die jeweilige Leistung festgelegten
Qualitätskriterien erfüllen. Die Qualität der Leistungserbringung soll insoweit durch
entsprechende Regelungen im Rahmen der Krankenhausreform sichergestellt
werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass alle Leistungserbringer der
ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung gesetzlich verpflichtet
sind, ein internes Qualitätsmanagement einzuführen und sich an Maßnahmen
der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu beteiligen. Die
Maßnahmen der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Qualitätssicherung sind in den
§§ 135a ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.
11. Welche Bedeutung kommt nach Plänen der Bundesregierung der
Vergütungssystematik der vorgesehenen sektorenübergreifenden Vergütung
zu – insbesondere hinsichtlich der Abbildung der jeweiligen
Leistungskomponenten (insbesondere ärztliche, nichtärztliche Versorgung,
Sachkosten)?
Gemäß des zwischen Bund und Ländern konsentierten Eckpunktepapieres zur
Krankenhausreform vom 10. Juli 2023 soll die Vergütungssystematik der
sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen aus einem Finanzierungsmix
bestehen, welcher für die voll- und teilstationären Leistungen eine oder mehrere
Tagespauschalen vorsieht. Die Tagespauschale umfasst die Kosten für die nicht
ärztliche Versorgung und die Sachkosten. Sie umfasst ebenso, sofern die
ärztliche Leistungserbringung durch am Krankenhaus festangestellte Ärztinnen und
Ärzte erfolgt, die Kosten für die ärztliche Versorgung. Wird die ärztliche
Leistung durch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärztinnen oder Ärzte
erbracht, wird diese Leistung mit dem ärztlichen Leistungsanteil der jeweiligen
Gebührenordnungsposition des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche
Leistungen (EBM) vergütet.
Die Vergütung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen soll so
ausgestaltet werden, dass die Einrichtungen wirtschaftlich auskömmlich
agieren können. Fehlanreize sollen vermieden werden. Neben der Vergütung der
voll- und teilstationär erbrachten Leistungen werden die von den
sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbrachten Leistungen nach den für sie
geltenden Vergütungsregeln vergütet (z. B. ambulante Leistungen nach den
§§ 115b und 115f SGB V, Übergangspflege nach § 39e SGB V). Perspektivisch
soll eine sektorenübergreifende Vergütung erreicht werden.
12. Welchen Effekt haben telemedizinische Lösungen nach Auffassung der
Bundesregierung auf die Versorgungsprozesse sowie auf die
intersektorale und interprofessionelle Zusammenarbeit allgemein sowie im Rahmen
der zukünftigen sog. Level Ii-Versorger?
13. Wie soll nach Plänen der Bundesregierung gewährleistet werden, dass
telemedizinische Anwendungen und Lösungen im Versorgungskontext der
sektorübergreifenden Versorger (Level Ii-Kliniken) zur Anwendung
kommen können?
14. Welche Rahmenbedingungen sind – insbesondere vor dem Hintergrund
bisheriger ambulant-ärztlicher Erfahrungen mit telemedizinischen
Leistungen – für telemedizinische Anwendungen und Lösungen im
Versorgungskontext der sektorübergreifenden Versorger (Level Ii-Kliniken)
vorgesehen?
Die Fragen 12 bis 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anwendung telemedizinischer Lösungen wird zu einer Intensivierung der
intrasektoralen, der intersektoralen und der interprofessionellen
Zusammenarbeit der Leistungserbringer führen. Die Auswirkungen auf die
Versorgungsprozesse werden maßgeblich davon abhängen, welche telemedizinischen
Anwendungen im Einzelfall zum Einsatz kommen.
Sektorenübergreifende telemedizinische Leistungen wie Telekonsile,
telemedizinische Fallbesprechungen und Videosprechstunden sollen künftig auch in
sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (sogenannte Level Ii-
Krankenhäuser) umfassend angewandt werden, insbesondere um den nötigen
fachlich-medizinischen Austausch zwischen Leistungserbringern sicherzustellen.
Über den Einsatz telemedizinischer Anwendungen und Lösungen entscheiden
die einzelnen sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen im Rahmen
ihrer Organisationshoheit.
Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erbringung
telemedizinischer Leistungen in den vergangenen Jahren sukzessive weiterentwickelt,
sodass sektorenübergreifende telemedizinische Leistungen bereits heute in einem
weiten Umfang von den Leistungserbringern erbracht und zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden können. Hierzu zählen unter
anderem Telekonsile, telemedizinische Fallbesprechungen und
Videosprechstunden. Nach den Informationen des ergänzenden Bewertungsausschusses im
Zusammenhang mit der Berichtspflicht nach § 87 Absatz 2a Satz 16 SGB V
werden sektorenübergreifende Telekonsile zwischen Leistungserbringern zu
patientenbezogenen Fragestellungen seit dem Jahr 2020 zunehmend in Anspruch
genommen (vgl. Bericht des Bewertungsausschusses und des ergänzenden
Bewertungsausschuss zur telemedizinischen Leistungserbringung im
Einheitlichen Bewertungsmaßstab, Bundestagsdrucksache 20/4982).
15. Welche Rahmenbedingungen sind nach Auffassung der Bundesregierung
erforderlich, damit das limitierte zur Verfügung stehende nichtärztliche
Fachpersonal effizient in den vorgesehenen sektorenübergreifenden
Versorgungsstrukturen (u. a. sektorübergreifende Versorger, aber auch
beispielsweise Gesundheitsregionen) eingesetzt werden kann und über die
dazu notwendige Qualifikation verfügt?
Auf der Grundlage des im Juli 2023 gemeinsam von Bund und Ländern
vorgelegten Eckpunktepapiers werden derzeit konkrete Regelungen für ein
Krankenhausreformgesetz erarbeitet. Sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen
soll gemäß den Eckpunkten künftig eine zentrale Rolle auf dem Weg zu einer
sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung zukommen –
sie sollen stationäre Leistungen wohnortnah sowohl mit ambulanten als auch
mit medizinisch-pflegerischen Leistungen verbinden und sind als Grundlage
für weitere Schritte hin zu einer sektorenübergreifenden
Gesundheitsversorgung zu verstehen. Die im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zu
entwickelnden, konkreten Rahmenbedingungen befinden sich derzeit noch in der
Abstimmung zwischen Bund und Ländern und bleiben abzuwarten.
16. Wie kann nach Plänen der Bundesregierung in Anbetracht der erwartbar
heterogenen Versorgungsstrukturen regional die Verfügbarkeit des
erforderlichen stationären, sektorenübergreifenden wie auch ambulanten
Versorgungsangebots gewährleistet und insbesondere effizient koordiniert
werden?
Es ist Aufgabe der Länder, eine flächendeckende stationäre Versorgung
sicherzustellen. Im ambulanten Bereich haben die Kassenärztlichen Vereinigungen
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Aufgabe, die vertragsärztliche
Versorgung sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die Länder und die
Kassenärztlichen Vereinigungen sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung
sich bei der Erfüllung dieser Aufträge abstimmen.
17. Welche „extrabudgetären Sonderbedarfe“ nach dem Eckpunktepapier
können nach Vorstellung der Bundesregierung „aus strukturellen
Gründen notwendig“ werden, und wird hierbei berücksichtigt, dass gesonderte
„strukturell notwendige Leistungen“ sowohl ärztlich als auch
nichtärztlich erbracht werden können, und wie kann die notwendige Flexibilität
für diese Versorgungs- und Finanzierungsoption gesichert werden?
Die sektorenübergreifenden Versorger (Level Ii-Krankenhäuser) sollen
stationäre Leistungen der interdisziplinären Grundversorgung wohnortnah sowohl
mit ambulanten fachärztlichen sowie hausärztlichen Leistungen als auch mit
medizinisch-pflegerischen Leistungen verbinden. Sie werden einen wichtigen
Beitrag zu einer flächendeckend bedarfsnotwendigen Versorgung leisten und
sich durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen weiteren
Leistungserbringern im Bereich der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung
auszeichnen. Die genaue Ausgestaltung und deren Finanzierung ist Teil der derzeitigen
Gespräche zwischen Bund, Ländern und Regierungsfraktionen und bleibt somit
abzuwarten.
18. Wie soll nach Plänen der Bundesregierung das Ziel des
Eckpunktepapiers zur Gewährleistung der Finanzierung der fallbezogenen Sachkosten
gewährleistet bleiben (Zeitpunkt und Sachgerechtigkeit bei der
Herausnahme der Sachkosten vor Ermittlung der Vorhaltefinanzierungsanteile
aus den Diagnosis Related Groups [DRGs])?
Bei der Einführung der Vorhaltevergütung und der damit korrespondierenden
Absenkung der Fallpauschalen soll laut des Eckpunktepapiers die Finanzierung
der fallbezogenen Sachkosten gewährleistet bleiben. Bei der Erarbeitung eines
Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Krankenhausreform wird diese Vorgabe
berücksichtigt, indem die variablen Sachkosten von den Kosten abgezogen
werden, die bei der Absenkung der Fallpauschalen zugrunde gelegt werden. Damit
werden die variablen Sachkosten wie bisher über die Fallpauschalen vergütet.
Finanzielle Anreize, sachkostenintensive Leistungen nicht mehr zu erbringen,
werden somit vermieden.
19. Wie kann nach Vorstellung der Bundesregierung einer nicht gewünschten
Zunahme des sog. Hamsterrad-Effekts im Krankenhaus bei immer noch
fehlenden Finanzmitteln und gleichzeitig reduziertem DRG-Anteil auf
bis zu 40 Prozent mit hierdurch möglicher Qualitätsabnahme oder
Leistungsreduktion entgegengewirkt werden, wenn eine bloße Umverteilung
der Geldmittel zuzüglich möglicher Anpassungen durch den
Landesbasisfallwert nicht geeignet erscheinen, den nicht gedeckten Investitions-
und Transformationsbedarf der Kliniken zu finanzieren?
Auf die Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 zur
Verantwortung der Länder für eine ausreichende Investitionsfinanzierung im
Krankenhausbereich wird verwiesen. Es ist nicht das Ziel der im Rahmen der
Krankenhausreform vorgesehenen Weiterentwicklung der Krankenhausvergütung,
den nicht gedeckten Investitionsbedarf zu finanzieren. Dies würde zu einer
nicht akzeptablen Querfinanzierung von Investitionen aus Mitteln der
Beitragszahler führen.
Zur Reduktion von Mengenanreizen und damit auch zur Reduktion des
sogenannten „Hamsterradeffektes“ soll eine Vorhaltevergütung für die
Krankenhäuser eingeführt werden. Die Vorhaltevergütung soll unabhängig von der
Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen dem einzelnen Krankenhaus
ausbezahlt werden. Zudem sollen gemäß des zwischen Bund und Ländern
konsentierten Eckpunktepapieres vom 10. Juli 2023 zur Krankenhausreform
zusätzliche Mittel für die Erbringung von koordinierenden und vernetzenden
Aufgaben sowie für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Notfallversorgung, Stroke
Unit, Spezielle Traumatologie und Intensivmedizin zur Verfügung gestellt
werden.
In den parlamentarischen Beratungen zum Krankenhaustransparenzgesetz, das
der Deutsche Bundestag am 19. Oktober 2023 beschlossen hat, wurden zudem
Maßnahmen vorgesehen, mit denen die Liquidität der Krankenhäuser
kurzfristig unterstützt wird.
20. Wie stellt die Bundesregierung konkret sicher, dass die für eine
Umsetzung der Krankenhausreform vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich zu
einer Bürokratieentlastung beitragen (Auswirkungsanalyse
Bürokratieaufwand)?
Nach dem von Bund und Ländern gemeinsam vorgelegten Eckpunktepapier
vom Juli 2023 ist Entbürokratisierung eines der drei zentralen Ziele der
Krankenhausreform.
Bei den vorgesehenen Maßnahmen für die Umsetzung einer
Krankenhausreform wird geprüft, wie diese ohne weiteren Bürokratieaufwand ausgestaltet
werden können und ob, auch unabhängig von der Krankenhausreform,
bürokratieentlastende Maßnahmen ergriffen werden können. Die im Rahmen der
Krankenhausreform vorgesehene Streichung des Fixkostendegressionsabschlags
(FDA) wird zur Bürokratieentlastung beitragen, da die Vereinbarung des FDA
die Komplexität der Budgetverhandlungen beträchtlich erhöht. Daher ist
anzunehmen, dass die Aufhebung des FDA zur Beschleunigung der
Budgetverhandlungen beiträgt und den Erfüllungsaufwand für die Vertragsparteien vor Ort
reduziert.
Die Eckpunkte sehen darüber hinaus eine umfassende Evaluation der
Krankenhausreform fünf Jahre nach deren Start vor.
Auf der Grundlage des Eckpunktepapiers wird derzeit in enger Abstimmung
zwischen Bund und Ländern ein Entwurf für ein Krankenhausreformgesetz
erarbeitet; die konkrete Ausgestaltung der Regelungen bleibt daher abzuwarten.
Bürokratiekosten werden regelhaft im Rahmen der Formulierung des
Erfüllungsaufwands bei der Erstellung des Gesetzentwurfs berücksichtigt.
Unabhängig von der Krankenhausreform ist zudem auf die Empfehlungen des
Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 220 Absatz 4 SGB V zum
Bürokratieabbau im Gesundheitswesen hinzuweisen. In der stationären Versorgung
ist beispielsweise vorgesehen, die Abrechnungsprüfungen in der stationären
Kinder- und Jugendmedizin abzuschaffen. Dies wird die pädiatrische
Versorgung von bürokratischem Aufwand entlasten.
21. Wie wird nach Plänen der Bundesregierung eine wohnortnahe
Behandlung in Krankenhäusern ohne zugewiesene Leistungsgruppe von
Patientinnen und Patienten mit fortgeschrittener Erkrankung sichergestellt, die
einen palliativen Charakter haben?
Es ist Aufgabe der Länder, eine flächendeckende stationäre Versorgung
sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die Länder im Rahmen ihrer
Entscheidungen über die Zuweisung von Leistungsgruppen auch die wohnortnahe
Behandlung von Patientinnen und Patienten mit fortgeschrittenen Erkrankungen
sicherstellen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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