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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Kindergrundsicherung - Offene Fragen und Erwartungen
(insgesamt 63 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Datum
13.12.2023
Antwortdauer
22 Tage
Aktualisiert
30.01.2024
ThemenSoziales & Arbeit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/943421.11.2023
Kindergrundsicherung - Offene Fragen und Erwartungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut,
Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Sören Pellmann,
Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Kindergrundsicherung – Offene Fragen und Erwartungen
Seit Ende August 2023 liegt nach Monaten des nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller zähen Ringens innerhalb der Bundesregierung ein
Referentenentwurf zur Kindergrundsicherung vor (https://www.der-paritaetische.de/
fileadmin/user_upload/RefE_BKG_Stand_30.8.23_Ressortabstimmung.docx).
Mit einer Frist von nur einer Woche wurden Länder und Verbände zur
Stellungnahme aufgefordert. Dies wurde von ebendiesen teils massiv kritisiert (vgl.
z. B. https://www.tagesspiegel.de/politik/das-sind-die-grossen-probleme-rund-u
m-paus-kindergrundsicherung-10454356.html) und ist auch aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller einer Reform mit einer solchen Tragweite
absolut unangemessen.
Trotz der knappen Frist werden in den Stellungnahmen zahlreiche Probleme
identifiziert, die einer weiteren Klärung bzw. Nachbesserung im
Gesetzgebungsprozess bedürfen. Auch die finanzielle Ausgestaltung wird aus
Fachkreisen massiv beanstandet. Die Kritik fällt nach Ansicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller teilweise vernichtend aus. So schreibt exemplarisch der
Paritätische Gesamtverband in seiner Stellungnahme: „[Der] Gesetzentwurf ist dem
Begriff der Kindergrundsicherung nicht würdig“ (vgl. https://www.der-paritaeti
sche.de/fileadmin/user_upload/Parit%C3%A4tischerGesamtverband_Stellungn
ahme_Kindergrundsicherung_RefE.pdf).
Auch aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist nicht erkennbar, wie
mittels der geplanten Anpassungen der Regelbedarfe und der sich insbesondere
daraus ergebenden maximalen Höhe der Kindergrundsicherung ein
nennenswerter Teil der sich in Armut befindlichen Kinder aus diesem Zustand geholt
werden sollen. Die in der letzten Septemberwoche vom Bundeskabinett
verabschiedete Kabinettvorlage (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Kindergrundsicherung) beinhaltete zwar zahlreiche Veränderungen im Detail, der
Entwurf enthält jedoch nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller
weiterhin Leerstellen und es bleiben Fragen unbeantwortet (https://www.bmfsf
j.de/resource/blob/231252/03ba5526b535a176575fff2e39a1496e/befassung-bu
ndeskabinett-data.pdf). Zur Begleitung des weiteren parlamentarischen
Prozesses besteht daher aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller noch enormer
Klärungsbedarf.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9434
20. Wahlperiode 21.11.2023
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie setzen sich die geschätzten Kosten für die Kindergrundsicherung im
Jahr 2025 von 2,4 Mrd. Euro im Detail zusammen?
Von welcher Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrages wird hierbei
ausgegangen?
Wie viele Kinder und Jugendliche haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag?
2. Wie ergibt sich die in der Rede der Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus vom 5. September 2023 im Deutschen
Bundestag genannte Zahl von 5,6 Millionen Kindern, die in offener und
verdeckter Armut leben würden (bitte anders als in der Antwort auf die
Nachfrage auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 93 auf
Bundestagsdrucksache 20/8347 detailliert ausführen, welche Gruppen in diese Zahl
eingeflossen sind), und teilt die Bundesregierung die Sichtweise der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es sich um einen Unterschied
handelt, ob Kinder in Armut (verdeckt und offen) leben und ob sie
anspruchsberechtigt sind, den Kinderzusatzbetrag zu erhalten?
3. Welche Berechnungen liegen der Aussage zugrunde, dass diese 5,6
Millionen Kinder durch die Einführung der Kindergrundsicherung aus offener
und verdeckter Armut geholt werden (bitte detailliert ausführen, welche
Gruppe durch welche Leistungserhöhung über die
Armutsgefährdungsschwelle gehoben wird)?
4. Aus welchen Annahmen ergibt sich die Aussage von
Bundesfamilienministerin Lisa Paus in der Pressekonferenz vom 28. August 2023, man gehe
von einer Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrags von 47 bis 48
Prozent im Jahr 2025 aus, und welche Steigerungsraten sind für die Jahre
2026, 2027 und 2028 avisiert?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es sich bei einer Leistungsanpassung an das
Inflationsgeschehen nicht um eine Verbesserung der Lebensumstände handelt,
sondern lediglich um die Verhinderung einer Verschlechterung?
6. Für welche Familienkonstellationen soll die Kindergrundsicherung eine
echte Leistungsverbesserung darstellen, die sich neben einem leichteren
Zugang vor allem durch eine höhere Leistung beziffern lässt?
a) Teilt die Bundesregierung die Berechnungen von tacheles e. V., in
denen die Einkommenssituation von fiktiven typischen
Familienkonstellationen in Bezug auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
bestehendem Kinderzuschlag und geplanter Kindergrundsicherung
gegenübergestellt werden (https://www.tacheles-sozialhilfe.de/files/Aktu
elles/2023/Musterrechnungen-zu-BKG-Stellungnahme.pdf)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Berechnung insoweit zu, dass die
monetär größte Verbesserung denjenigen Familien zukommt, die über
ein durchschnittliches Bruttoentgelt oder höher verfügen (vgl. hierzu
Statistisches Bundesamt; https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/
Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/_inhalt.html)?
7. Welche Parameter liegen den beispielhaften Berechnungen aus dem
Infopapier zur Einführung der Kindergrundsicherung des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (vgl. https://www.bmfsfj.de/res
ource/blob/231218/a10b9bc4beef0948cb94d7023743e6b9/infopapier-kigr
u-data.pdf) zugrunde, und aus welchen Bestandteilen setzen sich die dort
kolportierten Leistungsverbesserungen zusammen (bitte alle in die
Beispielrechnungen eingeflossenen und für die Berechnung von
Kinderzusatzbetrag bzw. Kinderzuschlag nötigen Werte sowie die Vergleichswerte,
welche Leistungen diese Familien 2024 unter aktuell bereits geltender
Rechtslage erhalten können, angeben)?
8. Auf welche Art und Weise und wie häufig sollen Anspruchsberechtigte
auf den Kindergrundsicherungscheck und die damit verbundene
Notwendigkeit der Abgabe einer Einverständniserklärung aufmerksam gemacht
werden?
9. Weshalb handelt es sich beim Kindergrundsicherungscheck um eine
„Kann-Bestimmung“ (vgl. Artikel 1 des
Bundeskindergrundsicherungsgesetzes – BKG § 44 Absatz 1 der Kabinettvorlage), und wie will die
Bundesregierung sicherstellen, dass der Familienservice der Bundesagentur
für Arbeit dies in möglichst vielen Kommunen ortsnah bereitstellt?
10. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass für alle Kinder das
Existenzminimum jederzeit gesichert ist, obwohl gemäß Artikel 1 § 36
Absatz 1 der Kabinettvorlage nur der Kinderzusatzbetrag im Voraus
ausgezahlt wird, nicht aber der Kindergarantiebetrag, ohne den der
Kinderzusatzbetrag nicht das Existenzminimum sichert?
Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die gestaffelte Auszahlung
dieser beiden Ansprüche zu einer Verschlechterung für diejenigen Kinder
führt, die momentan die existenzsichernden Leistungen gemäß dem
Zweiten Buch bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB XII)
einheitlich und im Voraus erhalten?
11. Werden Familien bei Beratung oder Antragstellung der
Kindergrundsicherung darüber in Kenntnis gesetzt, wenn mit den Leistungen der
Kindergrundsicherung das Existenzminimum des Kindes nicht gedeckt wird und
ggf. ein weiterer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder
SGB XII besteht, und wenn ja, wie?
12. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Familienservice die
gemäß Artikel 7 Nummer 13 § 37a Absatz 2 SGB II der Kabinettvorlage
erforderliche Bescheinigung über den Bearbeitungsstand des
Kinderzusatzbetrags zeitnah ausstellt, damit das Existenzminimum jederzeit
gesichert ist?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, den Familienservice
gesetzlich zu einer Ausstellung der genannten Bescheinigung zu
verpflichten?
13. Ist geplant, dass betroffene Familien einen Antrag auf weitergehende
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII direkt bei der
Kindergrundsicherungsstelle einreichen können?
Sollen entsprechende Informations- und individuelle Beratungsangebote
in den Familienkassen bzw. Familienservicestellen vorgehalten werden?
14. Werden Familien bei Beratung oder Antragstellung der
Kindergrundsicherung darüber in Kenntnis gesetzt, wenn das anrechenbare Einkommen der
Eltern unterhalb deren Existenzminimums liegt und die Eltern einen
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII geltend machen
können?
15. Soll mit der Einführung der Kindergrundsicherung auch gewährleistet
werden, dass Familien z. B. Wohngeldanträge an den zuständigen
Kindergrundsicherungsstellen einreichen können?
16. Aus welchen Gründen weicht das geplante
Bundeskindergrundsicherungsgesetz mit spezielleren Regelungen nach Kabinettvorlage von bewährten
Regelungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab?
a) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für
Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 16 Absatz 2 SGB I
(Antragstellung) abgewichen, wonach Anträge, die bei einem unzuständigen
Leistungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen
Leistungsträger weiterzuleiten sind?
b) Welche weiteren spezielleren Regelungen in der Kabinettvorlage
tangieren Regelungsbereiche des SGB I (bitte detailliert ausführen,
begründen und Vor- sowie Nachteile für Leistungsempfänger aufzählen)
c) Wird die Bundesregierung im weiteren Verfahren an dieser
abweichenden und nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller für
Empfänger nachteiligen Formulierung festhalten?
17. Aus welchen Gründen weicht das geplante
Bundeskindergrundsicherungsgesetz laut Kabinettvorlage mit spezielleren Regelungen von bewährten
Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab?
a) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für
Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 9 SGB X (Nichtförmlichkeit des
Verwaltungsverfahrens) abgewichen, wonach Anträge an keine Form
gebunden sind und jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche
Erklärung als Antragstellung zu gelten hat?
b) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für
Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 44 Absatz 1 SGB X
(Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)
abgewichen, wonach ein rechtswidriger nicht begünstigender
Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zu korrigieren ist?
c) Bedeutet die ausschließliche Nennung negativer Bescheide in
Artikel 1 § 39 der Kabinettvorlage, dass positive Bescheide nicht
schriftlich ergehen müssen, wenn ja, aus welchen Gründen reduziert der
Referentenentwurf den Anspruch von Antragstellern auf einen
schriftlichen Verwaltungsakt lediglich bei Ablehnung des Antrages bzw.
Entzug der Leistung?
Wird diese Regelung nach Auffassung der Bundesregierung dem
Anspruch einer transparenten und leicht zugänglichen Leistung gerecht
(bitte detailliert ausführen)?
Wie sollen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
ohne schriftlichen Bescheid Leistungen der Kindergrundsicherung
nachweisen, wenn deren Höhe und Berechnung z. B. bei vorliegendem
Einkommen nicht nachvollzogen werden kann?
Wie kann die Bundesregierung sicherstellen, dass mit dieser Regelung
keine Verschlechterungen für die Leistungsempfänger einhergehen?
Wird die Bundesregierung im Rahmen des weiteren Verfahrens an
dieser Regelung festhalten, auch vor dem Hintergrund, dass bei einer
Teilgewährung von Leistungen eine Nachvollziehbarkeit nicht
gegeben ist und somit der Rechtsweg de facto erschwert wird?
d) Welche weiteren spezielleren Regelungen in der Kabinettvorlage
tangieren Regelungsbereiche des SGB X (bitte detailliert ausführen,
begründen und Vor- sowie Nachteile für Leistungsempfänger aufzählen)
e) Wird die Bundesregierung im weiteren Verfahren an dieser
abweichenden und für Empfänger nachteilige Formulierung festhalten?
18. Plant die Bundesregierung im Rahmen der Kindergrundsicherung
Pilotprojekte bezüglich One-Stop-Government mit dem Ziel, dass sämtliche
Sozialleistungen rund um die Familie aus den Rechtskreisen SGB II,
SGB XII, Kindergrundsicherung und Wohngeld an einer Stelle zentral
beantragt werden können und entsprechende Beratung vorgehalten wird,
wenn ja, bitte detailliert ausführen inklusive Zuständigkeitsregelungen,
und wenn nein, warum nicht?
19. Wie ist gewährleistet, dass Zusatzbedarfe, die neben Leistungen nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket bestehen – etwa für Schulbücher oder eine
digitale Grundausstattung – unkompliziert gewährt werden und
Leistungsberechtigte auf diese Ansprüche hingewiesen werden, wenn sie den
Zusatzbetrag erhalten, ohne dass ein zusätzliches vollständiges SGB-II- bzw.
SGB-XII-Antragsverfahren nötig ist?
20. Wie soll der in Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 2c der Kabinettvorlage
aufgeführte erforderliche Nachweis erbracht werden, dass kein
Ausbildungsplatz gefunden werden kann?
21. Wie viele Kinder bzw. Jugendliche werden nach Berechnungen bzw.
Schätzungen der Bundesregierung voraussichtlich neben der
Kindergrundsicherung auf weitere Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
angewiesen sein, um ihr Existenzminimum zu sichern?
Wie viele Kinder bzw. Jugendliche davon werden nach Auffassung der
Bundesregierung tatsächlich diese notwendigen existenzsichernden
Leistungen erhalten?
22. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Ausschöpfungsquote
derer, die neben der Kindergrundsicherung ergänzend Leistungen nach
SGB II bzw. SGB XII beziehen können, nicht ähnlich gering ausfällt, wie
es heute im Kinderzuschlag der Fall ist?
23. Beinhaltet die Schätzung auf S. 88 der Kabinettvorlage, dass 600 000
mehr Anträge auf den Kinderzusatzbetrag gegenüber dem Kinderzuschlag
erwartet würden, bereits die Übergänge aus dem Bürgergeld, wenn nein,
für welches Jahr wird mit dieser Zahl an Anträgen gerechnet, und wie
hoch würde die Inanspruchnahmequote nach Schätzung der
Bundesregierung damit ausfallen?
24. An welcher Stelle sieht die Bundesregierung eine Erleichterung gegenüber
dem Status quo im Zugang zu Leistungen für diejenigen Familien, bei
denen die Eltern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw.
SGB XII sind und bei deren Kindern das Existenzminimum nicht durch
die Kindergrundsicherung gedeckt werden wird?
25. Aus welchem Grund verzichtet die Bundesregierung auf eine
automatisierte Auszahlung der Kindergrundsicherung in maximaler Höhe für alle
Kinder, deren Eltern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw.
SGB XII sind?
26. Wie ist gewährleistet, dass die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft im
SGB II bzw. SGB XII und zur Familiengemeinschaft im Rahmen der
Kindergrundsicherung nicht zu Widersprüchen in Beantragung und
Bewilligung führen, z. B. bei ergänzenden Leistungen für die Kosten der
Unterkunft?
27. Ist nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend sichergestellt, dass mit
vorliegendem Gesetzentwurf Einkommen von Kindern nicht bei der
Existenzsicherung von Eltern z. B. im SGB II oder SGB XII berücksichtigt
und somit angerechnet wird?
Ist diesbezüglich nicht eine weitere rechtliche Klarstellung in § 9 Absatz 2
und 5 SGB II bzw. im SGB XII erforderlich (bitte begründen)?
28. Welche Aspekte der Kabinettvorlage für die Kindergrundsicherung
müssen aus Sicht der Bundesregierung zwingend umgesetzt werden, um
tatsächlich von einem Paradigmenwechsel von der Hol- zur Bringschuld des
Staates zu sprechen?
29. Ist aus Sicht der Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte Ziel, das
soziokulturelle Existenzminimum von Kindern neu zu definieren (S. 79) mit
den minimalen Anpassungen der Verteilungsschlüssel in den
Abteilungen 4 (Strom u. a.) und 5 (Haushaltsgeräte u. a.) zur Berechnung der
Regelbedarfe (zur Kritik vgl. z. B. https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/st
ellungnahme-einfuehrung-einer-kindergrundsicherung) bereits erreicht
(vgl. Artikel 14 der Kabinettvorlage)?
30. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass der veränderte
Verteilungsschlüssel bei der turnusmäßigen Neuberechnung der Regelbedarfe
auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 zu
abgesenkten Anteilen für Erwachsene führt, sodass es für Familien, in denen
die Eltern Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII beziehen, im
Ergebnis zu einer finanziellen Verschlechterung kommt, weil der Kinder-
Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro gestrichen wird und die
berücksichtigten Ausgaben für Strom und Haushaltsgeräte der Familie nicht erhöht,
sondern nur anders zwischen Eltern und Kindern verteilt werden?
31. Bis wann werden die Sonderauswertungen der EVS 2018 vorliegen und
veröffentlicht, die für die Bestimmung der noch offenen Werte gemäß
Artikel 14 § 10 Absatz 2 und 3 der Regelbedarfsermittlungsgesetz-
Kabinettvorlage erforderlich sind?
Wieso liegen diese Werte noch nicht vor, obwohl eine parlamentarische
Debatte ohne sie nicht sinnvoll ist und obwohl die Bundesregierung
bereits beziffert hat, dass die neuen Regelbedarfe in Zusammenschau mit der
Streichung des Kinder-Sofortzuschlags in Höhe von 20 Euro eine
Erhöhung um 8 Euro für unter-6-Jährige und um 0 Euro für alle anderen
Kinder und Jugendlichen bedeuten werden (Bundespressekonferenz am
28. August 2023, Einigung bei der Kindergrundsicherung)?
32. Wann wird der Abschlussbericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe
(IMA) Kindergrundsicherung fertiggestellt und veröffentlicht?
a) Wenn keine Veröffentlichung geplant ist, wieso nicht?
b) Aus welchen Gründen wurde von dem ursprünglichen Zeitplan
(Fertigstellung des Abschlussberichts der IMA im zweiten Quartal 2023)
abgewichen?
c) Aus welchen Gründen wurde von dem ursprünglichen Vorhaben
abgewichen, wonach der Abschlussbericht der IMA als Basis für die
Erarbeitung entsprechend vor dem Gesetzentwurf erstellt werden sollte?
d) Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für das weitere Verfahren?
e) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt (z. B. aus den Berichten der
Unterarbeitsgruppen oder anderer Ergebnisdokumentationen aus den
Unterarbeitsgruppen), in denen der Abschlussbericht der IMA
voraussichtlich nicht mit den Vorhaben des vorliegenden Gesetzentwurfs
übereinstimmen (bitte jeweils detailliert aufschlüsseln und darstellen)?
33. Aus welchen Gründen weitet die Bundesregierung die Referenzgruppen
zur Berechnung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nicht auf
25 Prozent oder 30 Prozent aus, wie sie es vom Statistischen Bundesamt
in einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
hat berechnen lassen (Schriftliche Frage 114 der Abgeordneten Jessica
Tatti auf Bundestagsdrucksache 20/5046) und wodurch sie das Vorhaben
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
umsetzen könnte, das kindliche Existenzminimum stärker als bisher an den
Haushaltsausgaben der gesellschaftlichen Mitte auszurichten
(Eckpunktepapier zur Ausgestaltung der Kindergrundsicherung vom 18. Januar
2023)?
34. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung an den von Verbänden
vielfach kritisierten Streichungen bei der Regelbedarfsermittlung (zur
Kritik vgl. z. B. https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/stellungnahme-einfu
ehrung-einer-kindergrundsicherung) fest, die Regelbedarfe für Kinder und
Jugendliche um Beträge zwischen 44 Euro bzw. 14 Prozent und 97 Euro
bzw. 21 Prozent absenken (Stellungnahme der Diakonie zum
Regelbedarfsermittlungsgesetz, https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diako
nie/PDFs/Stellungnahmen_PDF/Diakonie_StN_OEffAnhoerung_RBEG_
201028.pdf, S. 7, eigene Berechnung), obwohl die Bundesregierung mit
der Kindergrundsicherung Armut besser bekämpfen will und sie mit den
Streichungen laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) „an die Grenzen
dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich
gefordert ist“, kommt (BVerfG vom 23. Juli 2014, Randnummer 121)?
35. Plant die Bundesregierung eine Anpassung des Kindergarantiebetrags an
die maximale Höhe des Kinderfreibetrages, und wenn ja, bis wann soll
dies umgesetzt werden, und wird dies mit einer entsprechenden Frist im
Gesetzentwurf verankert?
36. Werden Länder und Kommunen bei den nötigen Umstellungen für die
Kindergrundsicherung finanziell entlastet, und wenn ja, in welcher Form?
37. Wie konkret soll die Nachweispflicht der Betroffenen für
nichtzweckfremde Nutzung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
ausgestaltet sein (u. a. bundeseinheitlich oder unterschiedlich je nach
Bundesland bzw. Kommune)?
Sollen Beträge bei ausbleibendem Nachweis von den Familien
zurückverlangt werden?
Plant die Bundesregierung, im Gesetzentwurf weitere Klarstellungen
vorzunehmen?
Welche Rolle kommt dabei den Kommunen zu?
38. Wie definiert die Bundesregierung Teilhabe in diesem Kontext, und soll
mit dem pauschalen Teilhabebetrag auch der Zugang zu Kino, Konzerten
etc. finanziert werden können?
39. Zu welchem Zweck sollen Alleinerziehenden ab Schuleintritt des Kindes
zukünftig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nur
dann nicht vollständig angerechnet werden, wenn sie mehr als 600 Euro
verdienen, wenn bei Alleinerziehenden die Erwerbstätigenquote in den
vergangenen zehn Jahren – mit Ausnahme der Corona-Jahre – zum einen
gestiegen ist und zum anderen höher liegt, als bei Frauen in
Partnerschaften, und wie erklärt die Bundesregierung die Herleitung der benannten
600 Euro?
40. Plant die Bundesregierung den Artikel 2 § 1 der Kabinettvorlage dahin
gehend zu ändern, dass er auch für Kinder ab vollendetem siebtem
Lebensjahr keine Geltung erlangt, wenn weitere jüngere, nichtschulpflichtige
Kinder in der Alleinerziehendenfamilie leben – insbesondere angesichts
der Lücke bei den Kitaplätzen von rund 400 000, den damit verbundenen
Problemen, einen Betreuungsplatz zu finden und entsprechend schlechten
Erwerbsmöglichkeiten für Alleinerziehende?
41. Von welchen Netto-Effekten geht die Bundesregierung für
Alleinerziehende aus, wenn ein Zuverdienst von 600 Euro und die 45-Prozent-
Unterhaltsanrechnung zusammenkommen?
Erledigt das hinzutretende Einkommen in bestimmten Fällen den
eigentlich vermuteten positiven Netto-Effekt in der Gesamtsumme?
Welche Berechnungen liegen der Bundesregierung hierzu vor (bitte
detailliert aufführen, welche Zahlen dieser Berechnung zugrunde liegen)?
42. Mit welchen Einsparungen für den Bundeshaushalt rechnet die
Bundesregierung durch den in der Kabinettvorlage zur Kindergrundsicherung
vorgesehenen Mindestzuverdienst von 600 Euro ab einem Alter des
Kindes von sechs Jahren, gegenüber einer Grenze von zwölf Jahren und von
18 Jahren?
43. Wie bewertet die Bundesregierung die Formulierungen des Artikels 2 § 1
der Kabinettvorlage vor dem Hintergrund, dass niedriges oder fehlendes
Erwerbseinkommen als Ausschluss von Leistungen nach dem UVG viele
Ursachen haben kann, die das alleinerziehende Elternteil nicht selbst
beeinflussen kann?
a) Wie bewertet in diesem Kontext die Bundesregierung fehlende bzw.
zeitlich nicht ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten bei
Grundschulkindern und wenn aus diesen Gründen einer Erwerbsarbeit
nicht im erforderlichen Umfang nachgegangen werden kann
(Diskriminierung Alleinerziehender am Arbeitsmarkt)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Formulierung bezüglich
alleinerziehender Elternteile von zwei oder mehreren Kindern, die
bekanntermaßen besonders von Armut betroffen sind und deren Zugang
zu Erwerbsarbeit eine besondere Herausforderung darstellen kann?
c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Formulierung im Kontext
alleinerziehender Elternteile, die Angehörige pflegen?
d) Welche weiteren Gründe für mangelndes Erwerbseinkommen, die
nicht im Verantwortungsbereich des alleinerziehenden Elternteils
liegen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte detailliert ausführen),
und wie bewertet die Bundesregierung diesbezüglich jeweils die
Formulierung?
e) Wie bewertet die Bundesregierung die nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller offensichtliche Ungleichbehandlung von
Kindern Alleinerziehender vor dem Hintergrund der Fragen 43a und 43b,
wenn Geschwisterkinder im Schulalter keine Leistung nach dem UVG
erhalten, Kinder im Kindergartenalter hingegen UVG-Leistungen
erhalten?
f) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
Forderungen aus dem politischen Raum, den Rechtsanspruch auf einen
Ganztagsplatz ab 2026 auszusetzen?
g) Plant die Bundesregierung eine Härtefallregelung, wenn nachweislich
keine oder nicht ausreichende Betreuungsmöglichkeiten oder aber
besondere familiäre Situationen, die nicht im Verantwortungsbereich des
alleinerziehenden Elternteils liegen, ursächlich für mangelndes
Erwerbseinkommen sind, um den Kindern UVG-Leistungen zukommen
zu lassen?
44. Wie wirkt sich die Kindergrundsicherung auf Trennungsfamilien aus, in
denen die Betreuung der Kinder hälftig bzw. nahezu hälftig aufgeteilt
wird?
a) Wie wird das Existenzminimum des Kindes in einer solchen
Familienkonstellation sichergestellt?
b) Welches Elternteil erhält nach den Plänen der Bundesregierung die
Kindergrundsicherung?
c) Welche finanzielle Absicherung erhält das andere Elternteil?
d) Ist eine tageweise Aufteilung der Regelbedarfe vorgesehen, wie sie
bereits jetzt nach dem SGB II praktiziert wird?
e) Ist die Einführung eines Umgangsmehrbedarfes geplant?
45. Wenn die Kindergrundsicherung für erwachsene Personen mit
Behinderung, die von ihren Eltern betreut werden, keine Familienleistung mehr
ist, weil sie direkt ausgezahlt wird, wie verhält es sich dann mit der
steuerlichen Übertragbarkeit von Behindertenpauschbetrag, außergewöhnlichen
Belastungen, Pflegepauschbetrag und anderen, die Eltern der o. g.
Personengruppe bisher absetzen konnten?
46. Wie verhält es sich mit dem Familienzuschlag bei verbeamteten Eltern der
in Frage 45 genannten Personengruppe?
47. Wie verhält es sich mit dem Kinderzuschlag bei der Riester-Rente für die
Eltern der in Frage 45 genannten Personengruppe?
48. Welche vor Ort vorhandenen Stellen (z. B. Familienkassen bzw. zukünftig
Familienservicestellen) für Beratung und Antragstellung der
Kindergrundsicherung als Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger existieren derzeit
(bitte detaillierte Liste inklusive Bundesland und Ort angeben)?
a) Wie viele weitere Stellen werden benötigt, um eine ausreichende
dezentrale Beratungs- und Antragsinfrastruktur sicherzustellen, und ist
der Aufbau weiterer Beratungsstellen zur Kindergrundsicherung
geplant (nach Möglichkeit bitte detailliert nach Bundesland und Ort
ausführen)?
b) Ist der Aufbau zukünftiger Beratungs- und Antragsstellen bis zum
geplanten Inkrafttreten der Kindergrundsicherung sichergestellt?
c) Welche Kosten sind mit dem Ausbau verbunden (bitte nach Bau,
Einrichtung bzw. Ausstattung, IT und Personal aufschlüsseln)?
49. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausführungen des abberufenen
Leiters der Familienkasse Karsten Bunk, wonach insgesamt 405 Anlauf-
und Beratungsstellen für die Kindergrundsicherung benötigt werden und
ca. 300 davon neu geschaffen werden müssten (vgl. https://www.businessi
nsider.de/politik/deutschland/kindergrundsicherung-das-sind-die-plaene-v
on-der-familienkasse/)?
50. Wie wird sichergestellt, dass alle Anspruchsberechtigten regionale Stellen
aufsuchen können und nicht, beispielsweise wegen der Zugehörigkeit zu
bestimmten Berufsgruppen oder mit einer Fluchtbiografie, nur bei weiter
entfernten Stellen Anträge einreichen können, wie derzeit beim
Kindergeld?
51. Welcher Personalaufwuchs ist bei den Familienkassen in den Jahren 2024,
2025, 2026 und 2027 geplant, und auf welcher Ebene?
52. Ist durch den Übergang der Kinder aus dem Bürgergeld in die
Familienkassen ein Personalabbau bei den Jobcentern in den Jahren 2024, 2025,
2026 und 2027 geplant, und wenn ja, wie viele Stellen können entfallen,
wie soll der Personalabbau ausgestaltet werden, und wenn nein, warum
nicht (bitte detailliert ausführen)?
53. Welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, die die finanziellen
Folgen von Kinderarmut für die Volkswirtschaft abschätzen, und wie
bewertet sie diese?
54. Was waren die wesentlichen Kritikpunkte der Verbände in der
Verbändeanhörung am 8. September 2023, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung aus diesen (bitte detailliert ausführen), und welche Kritikpunkte
wurden in welcher Form in der Kabinettvorlage umgesetzt?
55. Was waren die wesentlichen Kritikpunkte der Länder in der
Länderanhörung am 8. September 2023, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung aus diesen (bitte detailliert ausführen), und welche Kritikpunkte
wurden in welcher Form in der Kabinettvorlage umgesetzt?
56. Wie genau soll das ab 1. Januar 2029 geplante Kinderchancenportal
ausgestaltet sein?
a) Wer ist für die Planung und Einrichtung des Kinderchancenportals
fachlich zuständig?
b) Welche Vorarbeiten müssen für dessen Aufbau getroffen werden?
c) Welche Mittel werden in den einzelnen Jahren bis 2029 zum Aufbau
des Kinderchancenportals bereitgestellt?
d) Mit welchen laufenden Kosten rechnet die Bundesregierung für das
Kinderchancenportal jährlich?
e) Welche Lösungen sollen sowohl für Leistungsempfänger als auch
diejenigen, die Angebote für Kinder und Jugendliche bereitstellen wollen,
angeboten werden, wenn diese keinen Zugriff auf das Internet haben?
f) Welche Rückmeldungen aus Ländern, Kommunen und Verbänden hat
die Bundesregierung bisher zum Kinderchancenportal erhalten?
g) Wie wird die kommunale Zuständigkeit im Kontext des
Kinderchancenportals sichergestellt?
57. Worin bestanden die laut Zeitungsberichten (vgl. https://www.zeit.de/polit
ik/deutschland/2023-09/kindergrundsicherung-christian-lindner-leistunge
n-asylsuchende?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F)
zwischenzeitlich in den Arbeitsentwürfen enthaltenen Verbesserungen für
Kinder im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
und warum wurden diese wieder zurückgenommen?
58. Ist es geplant, den Wegfall der 20 Euro aus dem Kindersofortzuschlag für
Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anderweitig zu
kompensieren, wenn nein, warum nicht, und wie begründet die
Bundesregierung die daraus resultierende Schlechterstellung zu Lasten der Kinder
gegenüber dem Status quo?
59. Weshalb soll die Evaluation der Kindergrundsicherung erst im Jahr 2030
stattfinden und nicht bereits nach beispielsweise zwei Jahren?
60. Wie wurden Kinder und Jugendliche beim Entstehungsprozess der
Kindergrundsicherung eingebunden, wie sah der Output dieser Beteiligung
aus, und an welcher Stelle hat sich dieser konkret im Gesetz
niedergeschlagen?
61. Ist im weiteren Prozess bis zur Einführung und auch in der begleitenden
Evaluation der Kindergrundsicherung Kinder- und Jugendbeteiligung
geplant, und wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, warum
nicht?
62. Hat die Bundesregierung – insbesondere nach Bekanntwerden der eine
Umsetzung ab 1. Januar 2025 kritisch sehenden Stellungnahme der
Bundesagentur für Arbeit – Szenarien geprüft, die eine schrittweise
Einführung der Kindergrundsicherung ermöglichen, und wenn ja, wie sähe eine
solche schrittweise Einführung laut dieser Szenarien aus, und wenn nein,
warum nicht?
63. Wann wurde in den Verhandlungen um die Kindergrundsicherung
erstmalig die Zustimmung zur Kindergrundsicherung von einer Einigung bei der
Reform zur Stärkung von Arbeitsanreizen abhängig gemacht (vgl. https://
www.zeit.de/politik/deutschland/2023-10/kindergrundsicherung-fdp-frakti
on-zustimmung-bedingungen?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.goo
gle.com%2F), welchen Verhandlungsstand gibt es bezüglich dieses
Reformvorhabens, und was bedeutet dies für den Zeitplan bei der Einführung
der Kindergrundsicherung?
Berlin, den 13. November 2023
Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/976213.12.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9434 - Kindergrundsicherung - Offene Fragen und Erwartungen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Susanne Ferschl,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/9434 –
Kindergrundsicherung – Offene Fragen und Erwartungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Ende August 2023 liegt nach Monaten des nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller zähen Ringens innerhalb der Bundesregierung ein
Referentenentwurf zur Kindergrundsicherung vor (https://www.der-paritaetisc
he.de/fileadmin/user_upload/RefE_BKG_Stand_30.8.23_Ressortabstimmung.
docx). Mit einer Frist von nur einer Woche wurden Länder und Verbände zur
Stellungnahme aufgefordert. Dies wurde von ebendiesen teils massiv kritisiert
(vgl. z. B. https://www.tagesspiegel.de/politik/das-sind-die-grossen-probleme-
rund-um-paus-kindergrundsicherung-10454356.html) und ist auch aus Sicht
der Fragestellerinnen und Fragesteller einer Reform mit einer solchen
Tragweite absolut unangemessen.
Trotz der knappen Frist werden in den Stellungnahmen zahlreiche Probleme
identifiziert, die einer weiteren Klärung bzw. Nachbesserung im
Gesetzgebungsprozess bedürfen. Auch die finanzielle Ausgestaltung wird aus
Fachkreisen massiv beanstandet. Die Kritik fällt nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller teilweise vernichtend aus. So schreibt exemplarisch der
Paritätische Gesamtverband in seiner Stellungnahme: „[Der] Gesetzentwurf ist
dem Begriff der Kindergrundsicherung nicht würdig“ (vgl. https://www.der-pa
ritaetische.de/fileadmin/user_upload/Parit%C3%A4tischerGesamtverband_Ste
llungnahme_Kindergrundsicherung_RefE.pdf).
Auch aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist nicht erkennbar, wie
mittels der geplanten Anpassungen der Regelbedarfe und der sich
insbesondere daraus ergebenden maximalen Höhe der Kindergrundsicherung ein
nennenswerter Teil der sich in Armut befindlichen Kinder aus diesem Zustand
geholt werden sollen. Die in der letzten Septemberwoche vom Bundeskabinett
verabschiedete Kabinettvorlage (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Kindergrundsicherung) beinhaltete zwar zahlreiche Veränderungen im Detail,
der Entwurf enthält jedoch nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller weiterhin Leerstellen und es bleiben Fragen unbeantwortet (https://ww
w.bmfsfj.de/resource/blob/231252/03ba5526b535a176575fff2e39a1496e/befa
ssung-bundeskabinett-data.pdf). Zur Begleitung des weiteren
parlamentarischen Prozesses besteht daher aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
noch enormer Klärungsbedarf.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9762
20. Wahlperiode 13.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 5. Dezember 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie setzen sich die geschätzten Kosten für die Kindergrundsicherung im
Jahr 2025 von 2,4 Mrd. Euro im Detail zusammen?
Von welcher Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrages wird hierbei
ausgegangen?
Wie viele Kinder und Jugendliche haben nach Kenntnis der
Bundesregierung Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag?
Gemäß Gesetzentwurf können bei einer vollständigen Inanspruchnahme der
Kindergrundsicherung voraussichtlich 5,6 Mio. Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag haben. Bei den für 2025 im
Gesetzentwurf angegebenen Kosten von 2,4 Mrd. Euro wird von einer
Inanspruchnahmequote von 47 Prozent ausgegangen. Für die genaue
Aufschlüsselung der Kosten wird auf den Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 20/9092),
Abschnitt VI.3 verwiesen.
2. Wie ergibt sich die in der Rede der Bundesministerin für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus vom 5. September 2023 im Deutschen
Bundestag genannte Zahl von 5,6 Millionen Kindern, die in offener und
verdeckter Armut leben würden (bitte anders als in der Antwort auf die
Nachfrage auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 93 auf
Bundestagsdrucksache 20/8347 detailliert ausführen, welche Gruppen in diese Zahl
eingeflossen sind), und teilt die Bundesregierung die Sichtweise der
Fragestellerinnen und Fragesteller, dass es sich um einen Unterschied
handelt, ob Kinder in Armut (verdeckt und offen) leben und ob sie
anspruchsberechtigt sind, den Kinderzusatzbetrag zu erhalten?
3. Welche Berechnungen liegen der Aussage zugrunde, dass diese 5,6
Millionen Kinder durch die Einführung der Kindergrundsicherung aus
offener und verdeckter Armut geholt werden (bitte detailliert ausführen,
welche Gruppe durch welche Leistungserhöhung über die
Armutsgefährdungsschwelle gehoben wird)?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Bei den 5,6 Mio. Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen handelt es
sich um den Kreis der Personen, für die potenziell ein Anspruch auf den
Kinderzusatzbetrag besteht. Sie ergibt sich auf Basis einer Simulation mit Daten
des repräsentativen sozioökonomischen Panels. Die dort enthaltenen
Informationen über die Zusammensetzung des Einkommens der teilnehmenden
Haushalte werden genutzt, um die Anspruchsberechtigung der Haushalte auf den
Kinderzusatzbetrag entsprechend der im Gesetzentwurf festgelegten
Regelungen zu ermitteln. Die Zahl der in Armut lebenden Kinder, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen hängt von den zugrunde gelegten Indikatoren ab und ist
nicht zwangsläufig mit der genannten Anspruchsinhaberschaft auf den
Kinderzusatzbetrag identisch.
4. Aus welchen Annahmen ergibt sich die Aussage von
Bundesfamilienministerin Lisa Paus in der Pressekonferenz vom 28. August 2023, man
gehe von einer Inanspruchnahme des Kinderzusatzbetrags von 47 bis
48 Prozent im Jahr 2025 aus, und welche Steigerungsraten sind für die
Jahre 2026, 2027 und 2028 avisiert?
Die Inanspruchnahme des neuen Kinderzusatzbetrags hängt von zahlreichen
Faktoren ab, beispielsweise von der Bekanntheit der Leistung, ihrer Akzeptanz,
vom Antragsverfahren und von der durchschnittlichen Höhe des
Leistungsanspruchs. Gemäß Gesetzentwurf wird für 2025 von einer Inanspruchnahme von
47 Prozent ausgegangen. Diese Annahme basiert auf der derzeitigen
Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen und Kinderzuschlag mit aufgrund der
höheren Bekanntheit der Kindergrundsicherung leicht höheren Werten.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass es sich bei einer Leistungsanpassung an das
Inflationsgeschehen nicht um eine Verbesserung der Lebensumstände handelt,
sondern lediglich um die Verhinderung einer Verschlechterung?
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber ausdrücklich aufgegeben,
bei der Fortschreibung der Regelbedarfe die Preisentwicklung zu
berücksichtigen und reale Wertverluste bei der Fortschreibung auszugleichen. Daraus ergibt
sich die Pflicht zu einem Realwerterhalt der Leistungen, die mit der Ergänzung
der Fortschreibungsregeln nach § 28a SGB XII im Rahmen des Bürgergeld-
Gesetzes konsequent umgesetzt wurde. Im Übrigen wird im Rahmen der
jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe neben der maßgeblichen
Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchspositionen zur Teilhabe an der
allgemeinen Wohlstandsentwicklung auch die Entwicklung der Nettolöhne und
-gehälter berücksichtigt.
6. Für welche Familienkonstellationen soll die Kindergrundsicherung eine
echte Leistungsverbesserung darstellen, die sich neben einem leichteren
Zugang vor allem durch eine höhere Leistung beziffern lässt?
a) Teilt die Bundesregierung die Berechnungen von tacheles e. V., in
denen die Einkommenssituation von fiktiven typischen
Familienkonstellationen in Bezug auf das Zweite Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II), bestehendem Kinderzuschlag und geplanter
Kindergrundsicherung gegenübergestellt werden (https://www.tacheles-sozialhilf
e.de/files/Aktuelles/2023/Musterrechnungen-zu-BKG-Stellungnahm
e.pdf)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Berechnung insoweit zu, dass die
monetär größte Verbesserung denjenigen Familien zukommt, die
über ein durchschnittliches Bruttoentgelt oder höher verfügen (vgl.
hierzu Statistisches Bundesamt; https://www.destatis.de/DE/Themen/
Arbeit/Verdienste/Verdienste-Branche-Berufe/_inhalt.html)?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Berechnungen Dritter werden von der Bundesregierung keiner Prüfung
unterzogen. Die monetär größten Verbesserungen kommen Kindern und
Jugendlichen von Alleinerziehenden ohne oder mit niedrigem Bruttoeinkommen zu,
die Unterhaltszahlungen erhalten.
7. Welche Parameter liegen den beispielhaften Berechnungen aus dem
Infopapier zur Einführung der Kindergrundsicherung des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (vgl. https://www.bmfsf
j.de/resource/blob/231218/a10b9bc4beef0948cb94d7023743e6b9/infopa
pier-kigru-data.pdf) zugrunde, und aus welchen Bestandteilen setzen sich
die dort kolportierten Leistungsverbesserungen zusammen (bitte alle in
die Beispielrechnungen eingeflossenen und für die Berechnung von
Kinderzusatzbetrag bzw. Kinderzuschlag nötigen Werte sowie die
Vergleichswerte, welche Leistungen diese Familien 2024 unter aktuell
bereits geltender Rechtslage erhalten können, angeben)?
Das im Infopapier genannte verfügbare Einkommen setzt sich aus dem
Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, zuzüglich
Kindergarantiebetrag, Kinderzusatzbetrag, Wohngeld oder Bürgergeld,
Teilhabebetrag aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sowie ggf. Unterhaltsvorschuss
zusammen. Dabei wurden bekannte Beträge aus dem Jahr 2023 auf das Jahr
2025 mit 15 Prozent fortgeschrieben. Dies umfasst die vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales (BMAS) angekündigte Regelbedarfserhöhung von
12 Prozent für 2024, sowie eine weitere Regelbedarfserhöhung von 2024 auf
2025 in Höhe von 3 Prozent. Für die Wohnkostenpauschale wurde für das Jahr
2025 ein Betrag von 132 Euro angenommen.
8. Auf welche Art und Weise und wie häufig sollen Anspruchsberechtigte
auf den Kindergrundsicherungscheck und die damit verbundene
Notwendigkeit der Abgabe einer Einverständniserklärung aufmerksam gemacht
werden?
Gem. § 44 BKG-E gibt es zwei normierte Auslöser für die Durchführung des
Kindergrundsicherungs-Checks. Der Familienservice kann den
Kindergrundsicherungs-Check einer teilnahmefähigen Person anbieten oder die
teilnahmefähige Person kann den Familienservice um die Durchführung des
Kindergrundsicherungs-Checks bitten. Weitere Anlässe, sowie die Art und Weise und die
Häufigkeit, können in den Grundsätzen zur Durchführung des
Kindergrundsicherungs-Checks bestimmt werden (§ 51 Absatz 2 BKG-E). Das
Einverständnis ist gem. § 46 Absatz 2 BKG-E höchstens für die Dauer von zwei Jahren
wirksam und muss innerhalb dieses Zeitrahmens nicht erneut abgegeben
werden.
9. Weshalb handelt es sich beim Kindergrundsicherungscheck um eine
„Kann-Bestimmung“ (vgl. Artikel 1 des
Bundeskindergrundsicherungsgesetzes – BKG § 44 Absatz 1 der Kabinettvorlage), und wie will die
Bundesregierung sicherstellen, dass der Familienservice der
Bundesagentur für Arbeit dies in möglichst vielen Kommunen ortsnah
bereitstellt?
Die Norm ist als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet, da nicht alle Personen, die den
Kindergarantiebetrag beziehen, auch ein Angebot erhalten werden. Für
Familien, die z. B. bereits Kinderzuschlag oder Bürgergeld beziehen, ist die
Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks grundsätzlich nicht erforderlich.
Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, kann der Familienservice den
Kindergrundsicherungs-Check vollumfänglich anbieten. Der
Kindergrundsicherungs-Check ist integraler Teil des Beratungsangebots im Familienservice. Das
Einverständnis zur Durchführung des Kindergrundsicherungs-Checks kann
digital erklärt werden.
10. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass für alle Kinder das
Existenzminimum jederzeit gesichert ist, obwohl gemäß Artikel 1 § 36
Absatz 1 der Kabinettvorlage nur der Kinderzusatzbetrag im Voraus
ausgezahlt wird, nicht aber der Kindergarantiebetrag, ohne den der
Kinderzusatzbetrag nicht das Existenzminimum sichert?
Wie will die Bundesregierung verhindern, dass die gestaffelte
Auszahlung dieser beiden Ansprüche zu einer Verschlechterung für diejenigen
Kinder führt, die momentan die existenzsichernden Leistungen gemäß
dem Zweiten Buch bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw.
SGB XII) einheitlich und im Voraus erhalten?
Der Kindergarantiebetrag ist Voraussetzung für den Bezug des
Kinderzusatzbetrages. Gegebenenfalls sichern beide zusammen das Existenzminimum. Dass
der Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung die Zahlung des
Kinderzusatzbetrages im Voraus vorsieht (§ 36 Absatz 1 Satz 2 BKG-E), ändert
daran nichts.
11. Werden Familien bei Beratung oder Antragstellung der
Kindergrundsicherung darüber in Kenntnis gesetzt, wenn mit den Leistungen der
Kindergrundsicherung das Existenzminimum des Kindes nicht gedeckt wird
und ggf. ein weiterer Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder
SGB XII besteht, und wenn ja, wie?
Im Bewilligungsbescheid über den Kinderzusatzbetrag werden die Familien –
wie heute auch schon beim Kinderzuschlag – über die Möglichkeit, ergänzende
Leistungen nach SGB II zu beziehen, informiert.
12. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der Familienservice die
gemäß Artikel 7 Nummer 13 § 37a Absatz 2 SGB II der Kabinettvorlage
erforderliche Bescheinigung über den Bearbeitungsstand des
Kinderzusatzbetrags zeitnah ausstellt, damit das Existenzminimum jederzeit
gesichert ist?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, den Familienservice
gesetzlich zu einer Ausstellung der genannten Bescheinigung zu
verpflichten?
Der Familienservice, der aus der Familienkasse hervorgeht, ist es gewohnt
zügig Leistungsanträge zu bearbeiten und zu verbescheiden. So können Anträge
auf Kindergeld heute schon häufig binnen weniger Tage bearbeitet werden. Für
eine zeitnahe Bearbeitung und auch für die Ausstellung der notwendigen
Bescheinigung werden organisatorische Vorkehrungen getroffen und die
Geschäftsprozesse so aufgesetzt und zukünftig automatisiert, dass die gesetzlichen
Vorgaben eingehalten werden können.
13. Ist geplant, dass betroffene Familien einen Antrag auf weitergehende
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII direkt bei der
Kindergrundsicherungsstelle einreichen können?
Sollen entsprechende Informations- und individuelle Beratungsangebote
in den Familienkassen bzw. Familienservicestellen vorgehalten werden?
15. Soll mit der Einführung der Kindergrundsicherung auch gewährleistet
werden, dass Familien z. B. Wohngeldanträge an den zuständigen
Kindergrundsicherungsstellen einreichen können?
Die Fragen 13 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Bereits nach aktueller Rechtslage können nach § 16 Absatz 1 SGB I Anträge
auf Leistungen auch bei einer grundsätzlich nicht zuständigen Behörde
eingereicht werden. Diese leitet den Antrag unverzüglich an die für die Bearbeitung
zuständige Stelle weiter (§ 16 Absatz 2 Satz 1 SGB I). Die Antragsfristen
werden hierdurch gewahrt, weil auf den Antragszeitpunkt bei der unzuständigen
Behörde abzustellen ist (§ 16 Absatz 2 Satz 2 SGB I). Stellt sich die
Unzuständigkeit erst später (etwa im Widerspruchsverfahren) heraus, kommt eine
„wiederholte Antragstellung“ bei der zuständigen Stelle in Betracht, die bis zu
einem Jahr zurückwirkt (§ 28 SGB X). Es ist nicht vorgesehen hieran
Änderungen vorzunehmen.
14. Werden Familien bei Beratung oder Antragstellung der
Kindergrundsicherung darüber in Kenntnis gesetzt, wenn das anrechenbare
Einkommen der Eltern unterhalb deren Existenzminimums liegt und die Eltern
einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII geltend
machen können?
Es ist vorgesehen, im Bescheid zur Bewilligung des Kinderzusatzbetrages ein
Hinweis auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von SGB II-Leistungen
aufzunehmen, sodass die Eltern von der Möglichkeit der Beantragung von
Bürgergeld Kenntnis erlangen können. Sozialbehörden sind grundsätzlich zur
Aufklärung, Beratung und Auskunft verpflichtet (§§ 13 bis 15 SGB I).
16. Aus welchen Gründen weicht das geplante
Bundeskindergrundsicherungsgesetz mit spezielleren Regelungen nach Kabinettvorlage von
bewährten Regelungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab?
a) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für
Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 16 Absatz 2 SGB I
(Antragstellung) abgewichen, wonach Anträge, die bei einem unzuständigen
Leistungsträger gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen
Leistungsträger weiterzuleiten sind?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Der Regierungsentwurf weicht nicht von § 16 Absatz 2 SGB I ab. Vielmehr
findet diese Bestimmung weiterhin Anwendung, da es sich bei dem BKG nach
§ 68 Nummer 9 SGB I n.F. um einen besonderen Teil des SGB handelt.
Insbesondere verdrängt § 26 Absatz 1 Satz 2 BKG als bloße Soll-Vorschrift die
Bestimmung des § 16 Absatz 2 SGB I nicht.
b) Welche weiteren spezielleren Regelungen in der Kabinettvorlage
tangieren Regelungsbereiche des SGB I (bitte detailliert ausführen,
begründen und Vor- sowie Nachteile für Leistungsempfänger aufzählen)
Aufgrund § 68 Nummer 9 SGB I n.F. finden grundsätzlich alle Bestimmungen
des SGB I Anwendung, es sei denn das BKG trifft eine speziellere Regelung.
§ 26 Absatz 3 Satz 1 und 3 BKG regelt die rückwirkende Geltendmachung der
Ansprüche auf den Kindergarantiebetrag und die Bildungs- und
Teilhabeleistungen der Kindergrundsicherung. § 26 Absatz 3 BKG führt insoweit die
bisherige Rechtslage im Bundeskindergeldgesetz fort. Insbesondere können
Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe rückwirkend für die letzten zwölf
Monate nach Ablauf des Kalendermonats gezahlt werden, in dem sie
entstanden sind. Kindergarantiebetrag wird rückwirkend für sechs Monate gezahlt.
Kinderzusatzbetrag wird, ebenso wie das Bürgergeld (vgl. § 37 Absatz 2 Satz 1
SGB II) nicht für Zeiten vor Antragstellung gezahlt. Gemäß § 45 Absatz 1
SGB I gilt eine grundsätzliche Verjährungsfrist von vier Jahren.
§ 28 BKG erweitert die Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten nach
§ 60 Absatz 1 SGB I hinsichtlich des Kinderzusatzbetrages auch auf Mitglieder
einer Familiengemeinschaft, deren Angaben für die Prüfung des Anspruchs
erforderlich sind. Es besteht das Erfordernis einer solchen Regelung, da der
Anspruch auf Kinderzusatzbetrag zwar dem Kind zusteht, es also
Leistungsberechtigter ist, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im Haushalt
lebenden Familienmitglieder jedoch für die Höhe des Kinderzusatzbetrages relevant
sind.
c) Wird die Bundesregierung im weiteren Verfahren an dieser
abweichenden und nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller für
Empfänger nachteiligen Formulierung festhalten?
Der Regierungsentwurf enthält keine zu § 16 Absatz 2 SGB I abweichende
Regelung. Daher besteht kein Änderungsbedarf.
17. Aus welchen Gründen weicht das geplante
Bundeskindergrundsicherungsgesetz laut Kabinettvorlage mit spezielleren Regelungen von
bewährten Regelungen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab?
a) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für
Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 9 SGB X (Nichtförmlichkeit
des Verwaltungsverfahrens) abgewichen, wonach Anträge an keine
Form gebunden sind und jede schriftliche, mündliche oder
fernmündliche Erklärung als Antragstellung zu gelten hat?
b) Aus welchen Gründen wird diesbezüglich von der für
Leistungsempfänger vorteilhaften Regelung nach § 44 Absatz 1 SGB X
(Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes)
abgewichen, wonach ein rechtswidriger nicht begünstigender
Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zu korrigieren ist?
c) Bedeutet die ausschließliche Nennung negativer Bescheide in
Artikel 1 § 39 der Kabinettvorlage, dass positive Bescheide nicht
schriftlich ergehen müssen, wenn ja, aus welchen Gründen reduziert der
Referentenentwurf den Anspruch von Antragstellern auf einen
schriftlichen Verwaltungsakt lediglich bei Ablehnung des Antrages
bzw. Entzug der Leistung?
Wird diese Regelung nach Auffassung der Bundesregierung dem
Anspruch einer transparenten und leicht zugänglichen Leistung gerecht
(bitte detailliert ausführen)?
Wie sollen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
ohne schriftlichen Bescheid Leistungen der Kindergrundsicherung
nachweisen, wenn deren Höhe und Berechnung z. B. bei
vorliegendem Einkommen nicht nachvollzogen werden kann?
Wie kann die Bundesregierung sicherstellen, dass mit dieser
Regelung keine Verschlechterungen für die Leistungsempfänger
einhergehen?
Wird die Bundesregierung im Rahmen des weiteren Verfahrens an
dieser Regelung festhalten, auch vor dem Hintergrund, dass bei einer
Teilgewährung von Leistungen eine Nachvollziehbarkeit nicht
gegeben ist und somit der Rechtsweg de facto erschwert wird?
d) Welche weiteren spezielleren Regelungen in der Kabinettvorlage
tangieren Regelungsbereiche des SGB X (bitte detailliert ausführen,
begründen und Vor- sowie Nachteile für Leistungsempfänger
aufzählen)
e) Wird die Bundesregierung im weiteren Verfahren an dieser
abweichenden und für Empfänger nachteilige Formulierung festhalten?
Die Fragen 17 bis 17e werden zusammen beantwortet.
Das Antragserfordernis nach § 26 BKG-E, die Bestandskraft des
Verwaltungsaktes nach § 38 BKG-E und die Erteilung von Bescheiden nach § 39 BKG-E
entsprechenden Regelungen §§ 9, 14 und 18 des Bundeskindergeldgesetzes.
Änderungen zur bisherigen Rechtslage sind nicht vorgesehen. Darüber hinaus
gibt es keine nachteiligen Regelungen für Bezieherinnen und Bezieher der
Kindergrundsicherung im Vergleich zur Rechtslage.
18. Plant die Bundesregierung im Rahmen der Kindergrundsicherung
Pilotprojekte bezüglich One-Stop-Government mit dem Ziel, dass sämtliche
Sozialleistungen rund um die Familie aus den Rechtskreisen SGB II,
SGB XII, Kindergrundsicherung und Wohngeld an einer Stelle zentral
beantragt werden können und entsprechende Beratung vorgehalten wird,
wenn ja, bitte detailliert ausführen inklusive Zuständigkeitsregelungen,
und wenn nein, warum nicht?
Die Umsetzung der Kindergrundsicherung wird gerade gemeinsam mit der
Bundesagentur für Arbeit analysiert. Dabei prüft die Bundesregierung auch die
unterschiedlichen Vorschläge zu „One Stop Government“-Lösungen.
19. Wie ist gewährleistet, dass Zusatzbedarfe, die neben Leistungen nach
dem Bildungs- und Teilhabepaket bestehen – etwa für Schulbücher oder
eine digitale Grundausstattung – unkompliziert gewährt werden und
Leistungsberechtigte auf diese Ansprüche hingewiesen werden, wenn sie
den Zusatzbetrag erhalten, ohne dass ein zusätzliches vollständiges SGB-
II- bzw. SGB-XII-Antragsverfahren nötig ist?
Im Bewilligungsbescheid über den Kinderzusatzbetrag werden die Familien –
wie heute auch schon beim Kinderzuschlag – auf die Möglichkeit aufmerksam
gemacht, ergänzende Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu beziehen.
Besteht ein Anspruch auf einen Mehrbedarf im SGB II/XII ist ein gesonderter
Antrag in dem jeweiligen System zu stellen. Der allgemeine Bedarf an digitaler
Grundausstattung hingegen ist bereits beim pauschalierten Regelbedarf
berücksichtigt. Insofern haben die Leistungsberechtigten wie bei anderen zum
Regelbedarf gehörenden größeren Verbrauchsausgaben vorrangig Ansparungen
vorzunehmen. In Betracht kommt insoweit zudem ein (zinsloses) Darlehen. Der
Familienservice unterstützt bei der Antragstellung und ist gem. § 16 Absatz 2
SGB I verpflichtet, Anträge an das Jobcenter oder das zuständige Sozialamt
weiterzuleiten.
20. Wie soll der in Artikel 1 § 5 Absatz 2 Nummer 2c der Kabinettvorlage
aufgeführte erforderliche Nachweis erbracht werden, dass kein
Ausbildungsplatz gefunden werden kann?
Die ernsthaften Bemühungen eines Kindes um einen Ausbildungsplatz müssen
dem Familienservice zum nächstmöglichen Beginn durch geeignete Unterlagen
nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Im Rahmen der
Prüfung einer Anspruchsberechtigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c BKG-
E verfährt der Familienservice entsprechend der Ausführungen in der
regelmäßig zu aktualisierenden Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (DA-KG). Diese enthält unter A 17.1 Ausführungen zum
Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz.
Auch die bisherigen Regelungen zum Kindergeld sehen eine Nachweispflicht
über die Ausbildungsplatzsuche vor.
21. Wie viele Kinder bzw. Jugendliche werden nach Berechnungen bzw.
Schätzungen der Bundesregierung voraussichtlich neben der
Kindergrundsicherung auf weitere Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII
angewiesen sein, um ihr Existenzminimum zu sichern?
Wie viele Kinder bzw. Jugendliche davon werden nach Auffassung der
Bundesregierung tatsächlich diese notwendigen existenzsichernden
Leistungen erhalten?
Die genutzten Datengrundlagen erlauben keine Schätzung im Sinne der
Fragestellung. Grund ist, dass unterjährige Einkommensschwankungen im
sozioökonomischen Panel nicht erfragt werden und somit der Schätzung nicht zugrunde
gelegt werden können.
22. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die
Ausschöpfungsquote derer, die neben der Kindergrundsicherung ergänzend Leistungen nach
SGB II bzw. SGB XII beziehen können, nicht ähnlich gering ausfällt, wie
es heute im Kinderzuschlag der Fall ist?
Ein Ziel der Kindergrundsicherung ist es, verdeckte Armut zu bekämpfen und
die Inanspruchnahme insbesondere gegenüber dem Kinderzuschlag zu steigern.
Maßnahmen, wie der Kindergrundsicherungs-Check sowie weitere
niedrigschwellige und umfassende Beratungsangebote durch den Familienservice,
sowie der Umstand, dass es sich bei der Kindergrundsicherung um eine Leistung
für alle Kinder handelt, sollen dazu beitragen, die Inanspruchnahme zu
verbessern. Das BKG normiert zudem gegenüber dem SGB II und SGB XII für die
Familien günstigere Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und
Vermögen.
23. Beinhaltet die Schätzung auf S. 88 der Kabinettvorlage, dass 600 000
mehr Anträge auf den Kinderzusatzbetrag gegenüber dem
Kinderzuschlag erwartet würden, bereits die Übergänge aus dem Bürgergeld,
wenn nein, für welches Jahr wird mit dieser Zahl an Anträgen gerechnet,
und wie hoch würde die Inanspruchnahmequote nach Schätzung der
Bundesregierung damit ausfallen?
Bei der Schätzung des Erfüllungsaufwandes sind auch Kinder, die aus anderen
Rechtskreisen in den Bezug der Kindergrundsicherung wechseln,
berücksichtigt. Für die Inanspruchnahmequote wird auf die Ausführungen im
Gesetzentwurf verwiesen.
24. An welcher Stelle sieht die Bundesregierung eine Erleichterung
gegenüber dem Status quo im Zugang zu Leistungen für diejenigen Familien,
bei denen die Eltern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw.
SGB XII sind und bei deren Kindern das Existenzminimum nicht durch
die Kindergrundsicherung gedeckt werden wird?
Es ist zentrales Ziel der Bundesregierung die Kindergrundsicherung möglichst
friktionslos auszugestalten und für die Familien „wie aus einer Hand“ wirken
zu lassen. Das gilt insbesondere für Familien, die sich im Bürgergeldbezug
befinden. An der Schnittstelle zwischen Kindergrundsicherung und SGB II oder
SGB XII darf es für Familien, die bisher Leistungen nach SGB II oder SGB XII
beziehen, nicht zu zusätzlichem Aufwand und Mehrbelastungen kommen. Die
Bundesagentur für Arbeit erarbeitet ein Umsetzungskonzept zur
Kindergrundsicherung und wird dieses Ziel berücksichtigen.
25. Aus welchem Grund verzichtet die Bundesregierung auf eine
automatisierte Auszahlung der Kindergrundsicherung in maximaler Höhe für alle
Kinder, deren Eltern im Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw.
SGB XII sind?
Der maximale Kinderzusatzbetrag ist zu zahlen, wenn das Kind seinen Bedarf
weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen noch aus dem Einkommen
oder Vermögen der Eltern decken kann und es daher zur Existenzsicherung auf
Sozialleistungen angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht bei
allen Kindern, deren Eltern sich im Bezug von SGB II bzw. SGB XII-
Leistungen befinden, automatisch gegeben. So kann sich beispielsweise eine
alleinerziehende Mutter im Bürgergeld-Bezug befinden, während ihr Kind aufgrund
von Unterzahlungen des Vaters nur einen Anspruch auf einen reduzierten
Kinderzusatzbetrag hat. Der Familienservice als Träger der Kindergrundsicherung
führt die Prüfung des Anspruches und der Leistungshöhe gemäß BKG durch.
Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
26. Wie ist gewährleistet, dass die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft im
SGB II bzw. SGB XII und zur Familiengemeinschaft im Rahmen der
Kindergrundsicherung nicht zu Widersprüchen in Beantragung und
Bewilligung führen, z. B. bei ergänzenden Leistungen für die Kosten der
Unterkunft?
Mit Einführung der Kindergrundsicherung werden im Grundsatz nur noch die
Eltern Leistungen nach den SGB II bzw. SGB XII beziehen. Nach § 37a
Absatz 1 SGB II n.F. wird vermutet, dass der Bedarf der im Haushalt lebenden
Kinder, für die die Eltern oder der Elternteil Kindergarantiebetrag erhalten,
durch die Leistungen nach dem BKG sowie deren Einkommen gedeckt ist. Das
heißt, nach dieser Vermutung sind diese Kinder grundsätzlich nicht mehr Teil
der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und sie beziehen kein
Bürgergeld. Vielmehr beziehen sie den Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung.
Dieser wird nicht in voller Höhe gezahlt, wenn die Eltern über zu
berücksichtigendes Einkommen verfügen (vgl. § 13 Absatz 1 BKG).
Besteht z. B. seitens des Kindes ein Mehrbedarf oder reduziert sich das
Einkommen der Eltern während eines laufenden Bewilligungszeitraums, kann die
Vermutung des § 37a Absatz 2 SGB II widerlegt werden. Auf Antrag ist ein
zum Kinderzusatzbetrag ergänzender Bürgergeldbezug des Kindes möglich. Da
der Begriff der Familiengemeinschaft nach § 2 Absatz 1 BKG u. a. auf den
Begriff der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II abstellt, sind keine
Widersprüche bei der Bewilligung des Bürgergeldes des Kindes gegenüber der
Kinderzusatzbetrag-Bewilligung zu erwarten.
Die Deckung der (angemessenen) Wohnkosten der Familie ist ebenfalls
sichergestellt. Der Kinderzusatzbetrag deckt eine Wohnkostenpauschale pro Kind ab.
Nach § 22 Absatz 1a SGB II n.F. wird im Bürgergeld der Eltern die
Wohnkostenpauschale für das Kind von den anerkannten Kosten für Unterkunft und
Heizung abgezogen, der verbleibende Bedarf für Unterkunft und Heizung wird bei
den Eltern berücksichtigt.
27. Ist nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend sichergestellt, dass
mit vorliegendem Gesetzentwurf Einkommen von Kindern nicht bei der
Existenzsicherung von Eltern z. B. im SGB II oder SGB XII
berücksichtigt und somit angerechnet wird?
Ist diesbezüglich nicht eine weitere rechtliche Klarstellung in § 9
Absatz 2 und 5 SGB II bzw. im SGB XII erforderlich (bitte begründen)?
Eine Berücksichtigung des Einkommens der Kinder bei der Existenzsicherung
der Eltern ist ausgeschlossen. Bereits nach aktueller Rechtslage sind Kinder,
die ihren Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können,
nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nummer 4, letzter
Halbsatz SGB II). Damit ist die Berücksichtigung ihres Einkommens zur
Bedarfsdeckung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 4 SGB II n.F. soll künftig zudem auch der
Kindergarantiebetrag, sofern er zur Sicherung des Lebensunterhalts des jeweiligen
Kindes nicht benötigt wird, nicht mehr zur Bedarfsdeckung der übrigen Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft eingesetzt werden Im SGB XII gilt dies grundsätzlich
entsprechend und ergibt sich aus § 27 Absatz 2 SGB XII n.F. sowie § 82
Absatz 1 Satz 4 SGB XII n.F.
28. Welche Aspekte der Kabinettvorlage für die Kindergrundsicherung
müssen aus Sicht der Bundesregierung zwingend umgesetzt werden, um
tatsächlich von einem Paradigmenwechsel von der Hol- zur Bringschuld
des Staates zu sprechen?
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung in
seiner Gesamtheit aus digitalen Innovationen und leistungsrechtlichen
Verbesserungen wird ein echter Paradigmenwechsel weg vom Prinzip der Holschuld
hin zum Prinzip der Bringschuld angestrebt.
29. Ist aus Sicht der Bundesregierung das im Koalitionsvertrag zwischen
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbarte Ziel, das
soziokulturelle Existenzminimum von Kindern neu zu definieren (S. 79) mit
den minimalen Anpassungen der Verteilungsschlüssel in den
Abteilungen 4 (Strom u. a.) und 5 (Haushaltsgeräte u. a.) zur Berechnung der
Regelbedarfe (zur Kritik vgl. z. B. https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/s
tellungnahme-einfuehrung-einer-kindergrundsicherung) bereits erreicht
(vgl. Artikel 14 der Kabinettvorlage)?
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Einführung einer
Kindergrundsicherung setzt die Bundesregierung unter anderem das von ihr im Koalitionsvertrag
vereinbarte Ziel der Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums von
Kindern und Jugendlichen um. Hierfür werden neben der Einführung eines
pauschalen Wohnkostenanteils die Kinderregelbedarfe neu ermittelt. Konkret
werden mit den neuen Sonderauswertungen für Paarhaushalte mit einem Kind
folgende Änderungen vorgenommen: Für die regelbedarfsrelevanten
Ausgabenpositionen in den Abteilungen 4 (Wohnungsmieten, Energie und
Instandhaltung) und 5 (Innenausstattung, Haushaltgeräte und -gegenstände, laufende
Haushaltsführung) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018
werden die bisher verwendeten Wohnflächenschlüssel für die Verteilung der
Haushaltsausgaben auf das Kind durch eine Pro-Kopf-Verteilung ersetzt. Durch
diese Neubemessung wird ein größerer Anteil der regelbedarfsrelevanten
Haushaltsausgaben, z. B. für Strom und Möbel, dem Kind zugerechnet. Damit wird
dem gesellschaftlichen und technologischen Wandel Rechnung getragen.
30. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass der veränderte
Verteilungsschlüssel bei der turnusmäßigen Neuberechnung der Regelbedarfe
auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 zu
abgesenkten Anteilen für Erwachsene führt, sodass es für Familien, in
denen die Eltern Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII beziehen,
im Ergebnis zu einer finanziellen Verschlechterung kommt, weil der
Kinder-Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro gestrichen wird und die
berücksichtigten Ausgaben für Strom und Haushaltsgeräte der Familie nicht
erhöht, sondern nur anders zwischen Eltern und Kindern verteilt werden?
Die Regelbedarfe von Erwachsenen werden anhand der Verbrauchsausgaben
Erwachsener in Einpersonenhaushalten ermittelt (Sonderauswertungen
Einpersonenhaushalte). Die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen werden
indes mittels Verteilungsschlüssel anhand der Verbrauchsausgaben von
Paarhaushalten mit einem Kind ermittelt. Veränderte Verteilungsschlüssel im Rahmen
der Ermittlung der Kinderregelbedarfe haben daher keine Auswirkungen auf
die Regelbedarfe von Erwachsenen.
31. Bis wann werden die Sonderauswertungen der EVS 2018 vorliegen und
veröffentlicht, die für die Bestimmung der noch offenen Werte gemäß
Artikel 14 § 10 Absatz 2 und 3 der Regelbedarfsermittlungsgesetz-
Kabinettvorlage erforderlich sind?
Wieso liegen diese Werte noch nicht vor, obwohl eine parlamentarische
Debatte ohne sie nicht sinnvoll ist und obwohl die Bundesregierung
bereits beziffert hat, dass die neuen Regelbedarfe in Zusammenschau mit
der Streichung des Kinder-Sofortzuschlags in Höhe von 20 Euro eine
Erhöhung um 8 Euro für unter-6-Jährige und um 0 Euro für alle anderen
Kinder und Jugendlichen bedeuten werden (Bundespressekonferenz am
28. August 2023, Einigung bei der Kindergrundsicherung)?
Das BMAS hat die Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen auf Basis
neuer Sonderauswertungen für das laufende Gesetzgebungsverfahren zur
Einführung der Kindergrundsicherung neu ermittelt. Die in Artikel 14 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung noch enthaltenen
Platzhalter zur Änderung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden
rechtzeitig für die Beratungen des Deutschen Bundestages im Rahmen eines
Änderungsantrags vorgelegt.
32. Wann wird der Abschlussbericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe
(IMA) Kindergrundsicherung fertiggestellt und veröffentlicht?
a) Wenn keine Veröffentlichung geplant ist, wieso nicht?
b) Aus welchen Gründen wurde von dem ursprünglichen Zeitplan
(Fertigstellung des Abschlussberichts der IMA im zweiten Quartal 2023)
abgewichen?
c) Aus welchen Gründen wurde von dem ursprünglichen Vorhaben
abgewichen, wonach der Abschlussbericht der IMA als Basis für die
Erarbeitung entsprechend vor dem Gesetzentwurf erstellt werden
sollte?
d) Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für das weitere
Verfahren?
e) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt (z. B. aus den Berichten der
Unterarbeitsgruppen oder anderer Ergebnisdokumentationen aus den
Unterarbeitsgruppen), in denen der Abschlussbericht der IMA
voraussichtlich nicht mit den Vorhaben des vorliegenden
Gesetzentwurfs übereinstimmen (bitte jeweils detailliert aufschlüsseln und
darstellen)?
Die Fragen 32 bis 32e werden gemeinsam beantwortet.
Die Interministerielle Arbeitsgruppe – IMA – Kindergrundsicherung hat sich
im März 2022 gegründet. Nachdem der Koalitionsausschuss am 4. September
2022 das Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren
Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen beschlossen hat, wurden mit
der vorgesehenen Anhebung des Höchstbetrags des Kinderzuschlages auf
mindestens 250 Euro und der deutlichen Kindergelderhöhung konkrete politische
Erwartungen an eine zügige Vorbereitung der Kindergrundsicherung verknüpft.
Vor diesem Hintergrund wurde der IMA-Prozess gestrafft und früher als
geplant Eckpunkte mit Grundzügen der neuen Leistung erarbeitet. Auf Grundlage
der Eckpunkte wurde der politischen Dynamik folgend bereits im Sommer
2023 der Gesetzentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung erarbeitet,
der am 27. September 2023 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
Die IMA Kindergrundsicherung hat bis Juli 2023 mit insgesamt sechs
Facharbeitsgruppen und ihrer Steuerungsgruppe in zahlreichen Sitzungen in
unterschiedlichen Formaten getagt und wesentliche Fragen zur Ausgestaltung der
Kindergrundsicherung beraten. Insbesondere wurden Herausforderungen im
bestehenden System sowie verschiedene Optionen zur Ausgestaltung der
Kindergrundsicherung sowie deren jeweilige Folgewirkungen erörtert und
diskutiert. Aufgrund der Komplexität der Fragestellungen wurde sich innerhalb der
IMA Kindergrundsicherung nicht auf ein konkretes Ausgestaltungsmodell
verständigt, jedoch hat die IMA Kindergrundsicherung wertvolle Vorarbeiten für
das Gesetzgebungsverfahren geleistet. Insbesondere sind wesentliche Impulse
und Erkenntnisse aus dem Diskussionsprozess innerhalb der IMA
Kindergrundsicherung in den Gesetzentwurf eingeflossen.
Es ist beabsichtigt, den Abschlussbericht der IMA Kindergrundsicherung
zeitnah zu erstellen, im Ressortkreis abzustimmen und sodann zu veröffentlichen.
33. Aus welchen Gründen weitet die Bundesregierung die Referenzgruppen
zur Berechnung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nicht auf
25 Prozent oder 30 Prozent aus, wie sie es vom Statistischen Bundesamt
in einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
hat berechnen lassen (Schriftliche Frage 114 der Abgeordneten Jessica
Tatti auf Bundestagsdrucksache 20/5046) und wodurch sie das Vorhaben
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
umsetzen könnte, das kindliche Existenzminimum stärker als bisher an den
Haushaltsausgaben der gesellschaftlichen Mitte auszurichten
(Eckpunktepapier zur Ausgestaltung der Kindergrundsicherung vom 18. Januar
2023)?
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Bürgergeldgesetzes die
Auswirkungen größerer Referenzgruppen untersucht, womit jedoch keine Entscheidungen
für künftige gesetzliche Änderungen vorweggenommen wurde. Die
Bundesregierung hat sich bei der Neubestimmung des Existenzminimums von Kindern
und Jugendlichen vorliegend für eine Modernisierung der Verteilungsschlüssel
entschieden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
34. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung an den von Verbänden
vielfach kritisierten Streichungen bei der Regelbedarfsermittlung (zur
Kritik vgl. z. B. https://www.sovd.de/aktuelles/meldung/stellungnahme-e
infuehrung-einer-kindergrundsicherung) fest, die Regelbedarfe für
Kinder und Jugendliche um Beträge zwischen 44 Euro bzw. 14 Prozent und
97 Euro bzw. 21 Prozent absenken (Stellungnahme der Diakonie zum
Regelbedarfsermittlungsgesetz, https://www.diakonie.de/fileadmin/user_
upload/Diakonie/PDFs/Stellungnahmen_PDF/Diakonie_StN_OEffAnho
erung_RBEG_201028.pdf, S. 7, eigene Berechnung), obwohl die
Bundesregierung mit der Kindergrundsicherung Armut besser bekämpfen
will und sie mit den Streichungen laut Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) „an die Grenzen dessen, was zur Sicherung des
Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist“, kommt (BVerfG vom 23. Juli
2014, Randnummer 121)?
Das Bundesverfassungsgericht hat das Berechnungsverfahren zur Ermittlung
der Regelbedarfe wiederholt geprüft und in seinen letzten Entscheidungen als
verfassungsgemäß beurteilt. Dies umfasst auch die Entscheidung des
Gesetzgebers, dass nicht alle Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für die
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich sind
und deshalb die zugrunde gelegte Abgrenzung der als regelbedarfsrelevant zu
berücksichtigenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben
verfassungsrechtlich zulässig ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
35. Plant die Bundesregierung eine Anpassung des Kindergarantiebetrags an
die maximale Höhe des Kinderfreibetrages, und wenn ja, bis wann soll
dies umgesetzt werden, und wird dies mit einer entsprechenden Frist im
Gesetzentwurf verankert?
Mit der Kindergrundsicherung ist gemäß Koalitionsvertrag das perspektivische
Ziel verbunden, künftig allein durch den Kindergarantiebetrag den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Freistellung des kindlichen Existenzminimums bei
der Besteuerung des Elterneinkommens zu entsprechen. Ein erster Schritt ist
mit der Anhebung des Kindergeldes zum 1. Januar 2023 auf den einheitlichen
Betrag von 250 Euro für jedes Kind erfolgt.
36. Werden Länder und Kommunen bei den nötigen Umstellungen für die
Kindergrundsicherung finanziell entlastet, und wenn ja, in welcher
Form?
Länder und Kommunen zusammen werden im Jahr 2025 aufgrund der
Einführung der Kindergrundsicherung voraussichtlich um 70 Mio. Euro entlastet. Für
die Be- und Entlastungen im Detail wird auf den Gesetzentwurf
(Bundestagsdrucksache 20/9092), Abschnitt VI.3 verwiesen.
37. Wie konkret soll die Nachweispflicht der Betroffenen für
nichtzweckfremde Nutzung der Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
ausgestaltet sein (u. a. bundeseinheitlich oder unterschiedlich je nach
Bundesland bzw. Kommune)?
Sollen Beträge bei ausbleibendem Nachweis von den Familien
zurückverlangt werden?
Plant die Bundesregierung, im Gesetzentwurf weitere Klarstellungen
vorzunehmen?
Welche Rolle kommt dabei den Kommunen zu?
Die Regelung des § 37 Absatz 5 BKG-E, nach der im Einzelfall ein Nachweis
über eine zweckentsprechende Verwendung einzelner Leistungen für Bildung
und Teilhabe verlangt werden kann, entspricht im Wesentlichen dem
derzeitigen § 29 SGB II, der gem. § 6b Absatz 3 BKGG derzeit im BKGG
entsprechend gilt. Eine Änderung der Rechtslage ist folglich mit der Regelung nicht
verbunden. Auch nach derzeitiger Rechtslage wird ein solcher Nachweis nur im
Einzelfall verlangt. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, richtet sich der
Widerruf nach § 47 Absatz 2 SGB X. Vertrauensschutz ist zu prüfen. Die
Kommunen haben die Vorschrift des § 37 BKG-E anzuwenden, soweit die Länder in
ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 23 Absatz 4 BKG-E von der Möglichkeit
der Aufgabenübertragung Gebrauch machen und die Kommunen zuständig
sind. Die konkrete bundeseinheitliche Umsetzung richtet sich, wie üblich, nach
den noch zu erstellenden Dienstanweisungen bzw. Richtlinien.
38. Wie definiert die Bundesregierung Teilhabe in diesem Kontext, und soll
mit dem pauschalen Teilhabebetrag auch der Zugang zu Kino, Konzerten
etc. finanziert werden können?
Die Regelung des § 21 BKG-E entspricht fast wortgleich dem bisherigen § 28
SGB II. Die Regelungen werden mit Einführung der Kindergrundsicherung in
das BKG überführt. Eine Änderung des inhaltlichen Umfangs der Regelungen
ist damit nicht verbunden. Wie bislang im SGB II oder SGB XII umfasst der
pauschale Betrag für die soziale Teilhabe in der Gemeinschaft in Höhe von
15 Euro monatlich die Teilnahme an Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel,
Kultur und Geselligkeit sowie kultureller Bildung (zum Beispiel
Museumsbesuche) oder die Teilnahme an Freizeiten. Der in § 21 Absatz 1 Satz 1 BKG-E
aufgeführte Katalog ist abschließend. Ziel ist die Förderung des
gemeinschaftlichen Erlebens bzw. der gemeinsamen kulturellen Teilhabe. Vor diesem
Hintergrund sind Kinoveranstaltungen nicht vom pauschalen Teilhabebetrag umfasst.
Die durchschnittlichen Ausgaben von Haushalten im unteren
Einkommensbereich für Eintrittsgelder, Nutzungsentgelte beim Besuch von
Kulturveranstaltungen bzw. -einrichtungen sowie Ausgaben für sonstige Freizeit- und
Kulturdienstleistungen sind stattdessen im Regelbedarf enthalten. Dies umfasst
insoweit auch Ausgaben für den Besuch von Kinoveranstaltungen, Konzerten und
vergleichbaren Aktivitäten.
39. Zu welchem Zweck sollen Alleinerziehenden ab Schuleintritt des Kindes
zukünftig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) nur
dann nicht vollständig angerechnet werden, wenn sie mehr als 600 Euro
verdienen, wenn bei Alleinerziehenden die Erwerbstätigenquote in den
vergangenen zehn Jahren – mit Ausnahme der Corona-Jahre – zum einen
gestiegen ist und zum anderen höher liegt, als bei Frauen in
Partnerschaften, und wie erklärt die Bundesregierung die Herleitung der benannten
600 Euro?
43. Wie bewertet die Bundesregierung die Formulierungen des Artikels 2 § 1
der Kabinettvorlage vor dem Hintergrund, dass niedriges oder fehlendes
Erwerbseinkommen als Ausschluss von Leistungen nach dem UVG viele
Ursachen haben kann, die das alleinerziehende Elternteil nicht selbst
beeinflussen kann?
a) Wie bewertet in diesem Kontext die Bundesregierung fehlende bzw.
zeitlich nicht ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten bei
Grundschulkindern und wenn aus diesen Gründen einer
Erwerbsarbeit nicht im erforderlichen Umfang nachgegangen werden kann
(Diskriminierung Alleinerziehender am Arbeitsmarkt)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung diese Formulierung bezüglich
alleinerziehender Elternteile von zwei oder mehreren Kindern, die
bekanntermaßen besonders von Armut betroffen sind und deren Zugang
zu Erwerbsarbeit eine besondere Herausforderung darstellen kann?
c) Wie bewertet die Bundesregierung diese Formulierung im Kontext
alleinerziehender Elternteile, die Angehörige pflegen?
d) Welche weiteren Gründe für mangelndes Erwerbseinkommen, die
nicht im Verantwortungsbereich des alleinerziehenden Elternteils
liegen, sind der Bundesregierung bekannt (bitte detailliert ausführen),
und wie bewertet die Bundesregierung diesbezüglich jeweils die
Formulierung?
e) Wie bewertet die Bundesregierung die nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller offensichtliche Ungleichbehandlung von
Kindern Alleinerziehender vor dem Hintergrund der Fragen 43a und 43b,
wenn Geschwisterkinder im Schulalter keine Leistung nach dem
UVG erhalten, Kinder im Kindergartenalter hingegen UVG-
Leistungen erhalten?
f) Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
Forderungen aus dem politischen Raum, den Rechtsanspruch auf einen
Ganztagsplatz ab 2026 auszusetzen?
g) Plant die Bundesregierung eine Härtefallregelung, wenn
nachweislich keine oder nicht ausreichende Betreuungsmöglichkeiten oder
aber besondere familiäre Situationen, die nicht im
Verantwortungsbereich des alleinerziehenden Elternteils liegen, ursächlich für
mangelndes Erwerbseinkommen sind, um den Kindern UVG-Leistungen
zukommen zu lassen?
Die Fragen 39 und 43 bis 43g werden aufgrund des Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Bisher gilt bei Alleinerziehenden im Bürgergeldbezug: Der Kindesunterhalt als
Einkommen des Kindes wird voll auf die SGB II-Leistungen für das Kind
angerechnet. Mit der Kindergrundsicherung werden die Unterhaltszahlungen für
die Kinder künftig nur noch zu 45 Prozent statt wie zuvor vollumfänglich
angerechnet. Bei besonders hohem Unterhalt greift bei der Anrechnungsquote eine
Staffelung zwischen 45 und 75 Prozent. Auch beim Unterhaltsvorschuss gilt
diese verbesserte Anrechnung bis zum siebten Geburtstag des Kindes. Danach
gilt die verbesserte Anrechnung weiter, sofern der alleinerziehende Elternteil
ein Einkommen von mindestens 600 Euro hat.
Kinder, die den Unterhaltsvorschuss in Folge des künftig ab sieben Jahren
eingeschränkten Zugangs verlieren, erhalten künftig eine Unterstützung in gleicher
Höhe durch den Kinderzusatzbetrag.
Die Regelung dient dem Erwerbsanreiz. Die Verbesserungen der nur teilweisen
Anrechnung von Einkommen aus der staatlichen Leistung des
Unterhaltsvorschusses sollen über die Mindesteinkommensgrenze auf Familien mit einem
Mindestmaß an eigenem Einkommen fokussiert bleiben. Es ist nur eine kleine
Teilzeit-Erwerbstätigkeit von 11,5 Stunden je Woche beim derzeitigen
Mindestlohn von 12 Euro/Stunde notwendig, um das notwendige Mindesteinkommen
zu erreichen.
Die bisher für den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
geltende Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro im Falle eines
alleinerziehenden Elternteils fand 2017 Eingang in das UVG und diese Grenze wird
beibehalten. Diese Grenze wurde gewählt, da bei einem Einkommen in Höhe von
600 Euro der alleinerziehende Elternteil in Etwa die eigenen Bedarfe
(Regelbedarf plus hälftiger Alleinerziehenden-Mehrbedarf) decken kann.
40. Plant die Bundesregierung den Artikel 2 § 1 der Kabinettvorlage dahin
gehend zu ändern, dass er auch für Kinder ab vollendetem siebtem
Lebensjahr keine Geltung erlangt, wenn weitere jüngere,
nichtschulpflichtige Kinder in der Alleinerziehendenfamilie leben – insbesondere
angesichts der Lücke bei den Kitaplätzen von rund 400 000, den damit
verbundenen Problemen, einen Betreuungsplatz zu finden und entsprechend
schlechten Erwerbsmöglichkeiten für Alleinerziehende?
Nein. Der Vorschlag widerspricht dem Ansatz, dass der Unterhaltsvorschuss
eine leistungsrechtlich einfache, pauschale Leistung darstellt. Der
Unterhaltsvorschuss knüpft nur am jeweiligen Kind an und nimmt weder den gesamten
Haushalt noch die Situation der dort vorhandenen Haushaltsangehörigen in den
Blick.
41. Von welchen Netto-Effekten geht die Bundesregierung für
Alleinerziehende aus, wenn ein Zuverdienst von 600 Euro und die 45-Prozent-
Unterhaltsanrechnung zusammenkommen?
Erledigt das hinzutretende Einkommen in bestimmten Fällen den
eigentlich vermuteten positiven Netto-Effekt in der Gesamtsumme?
Welche Berechnungen liegen der Bundesregierung hierzu vor (bitte
detailliert aufführen, welche Zahlen dieser Berechnung zugrunde liegen)?
Das durch eine Erwerbstätigkeit hinzukommende Nettoerwerbseinkommen
führt stets zu einem höheren verfügbaren Einkommen. Für die Berechnung des
verfügbaren Einkommens basierend auf Werten des Jahres 2023 für eine
Alleinerziehende bzw. einen Alleinerziehenden mit einem 9 Jahre alten Kind, für
das ab der Bruttoeinkommensgrenze von 600 Euro Anspruch auf
Unterhaltsvorschuss besteht, wird auf die Anlage 1* verwiesen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/9762 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
42. Mit welchen Einsparungen für den Bundeshaushalt rechnet die
Bundesregierung durch den in der Kabinettvorlage zur Kindergrundsicherung
vorgesehenen Mindestzuverdienst von 600 Euro ab einem Alter des
Kindes von sechs Jahren, gegenüber einer Grenze von zwölf Jahren und von
18 Jahren?
Für den Bund ändern sich die Kosten nur geringfügig, da die Teilanrechnung
des Unterhaltsvorschusses von 45 Prozent nahezu dem Betrag der
Kostenbeteiligung des Bundes im UVG (40 Prozent) entspricht. Ohne Unterhaltsvorschuss-
Anspruch muss der Bund weniger Unterhaltsvorschuss, aber entsprechend
mehr KZB zahlen.
44. Wie wirkt sich die Kindergrundsicherung auf Trennungsfamilien aus, in
denen die Betreuung der Kinder hälftig bzw. nahezu hälftig aufgeteilt
wird?
a) Wie wird das Existenzminimum des Kindes in einer solchen
Familienkonstellation sichergestellt?
Die Fragen 44 und 44a werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Regierungsentwurf ist der Kinderzusatzbetrag im Fall einer sog.
temporären Bedarfsgemeinschaft entsprechend der elterlichen
Betreuungsanteile zwischen den Eltern aufzuteilen, sofern in beiden Elternhaushalten ein
entsprechender Antrag gestellt wird. Da das Kind selbst anspruchsberechtigt auf
den Kinderzusatzbetrag ist, folgt der Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag dem
Kind in die beiden Haushalte seiner Eltern. Gegebenenfalls kann es nach einer
Aufteilung im Einzelfall zu einer ergänzenden Gewährung von Bürgergeld für
das Kind kommen, um das Existenzminimum des Kindes, insbesondere im
Haushalt des mitbetreuenden Elternteils, vollständig zu sichern.
b) Welches Elternteil erhält nach den Plänen der Bundesregierung die
Kindergrundsicherung?
Im Falle von getrenntlebenden Eltern erhält nur ein Elternteil den
Kindergarantiebetrag. Diesbezüglich ändert sich an der derzeitigen Rechtslage nichts.
Hinsichtlich der Aufteilung des Kinderzusatzbetrages siehe Antwort zu Frage 44b.
c) Welche finanzielle Absicherung erhält das andere Elternteil?
Die Kindergrundsicherung wird nur die Bedarfe des Kindes abdecken. Eltern
decken ihre Bedarfe – auch etwaige Mehrbedarfe infolge einer Trennung –, wie
bislang, im SGB II oder SGB XII. Im hälftigen Wechselmodell wird der
Alleinerziehenden-Mehrbedarf weiterhin je zu 50 Prozent bei beiden Eltern
berücksichtigt.
d) Ist eine tageweise Aufteilung der Regelbedarfe vorgesehen, wie sie
bereits jetzt nach dem SGB II praktiziert wird?
Die Aufteilung soll nach dem Vorbild der aktuellen Weisungslage im SGB II
erfolgen. Die Einzelheiten sind eine Frage der Umsetzung und nicht Bestandteil
der Regelungen des Gesetzentwurfs.
e) Ist die Einführung eines Umgangsmehrbedarfes geplant?
Zusätzliche Bedarfe des Kindes, die entstehen, weil es in zwei Haushalten lebt,
werden nach jetziger Rechtslage im SGB II und SGB XII und auch künftig im
Rahmen der Kindergrundsicherung nicht als Regel- oder Mehrbedarf erfasst.
45. Wenn die Kindergrundsicherung für erwachsene Personen mit
Behinderung, die von ihren Eltern betreut werden, keine Familienleistung mehr
ist, weil sie direkt ausgezahlt wird, wie verhält es sich dann mit der
steuerlichen Übertragbarkeit von Behindertenpauschbetrag,
außergewöhnlichen Belastungen, Pflegepauschbetrag und anderen, die Eltern der
o. g. Personengruppe bisher absetzen konnten?
Der vorgesehene Auszahlungsanspruch des volljährigen Kindes hat keine
Auswirkungen auf die Art der Leistung, die Anspruchsinhaberschaft der Eltern
oder die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen, d. h. Eltern können
diese weiterhin steuerlich geltend machen, sofern die materiellrechtlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
46. Wie verhält es sich mit dem Familienzuschlag bei verbeamteten Eltern
der in Frage 45 genannten Personengruppe?
Der auf das Kind entfallende kinderbezogene Familienzuschlag wird bei
mehreren besoldungsrechtlich anspruchsberechtigten Personen vorrangig
derjenigen Person gewährt, welche auch das Kindergeld nach § 64 EStG gewährt wird
(siehe § 40 Absatz 5 BBesG). Diese gesetzlich festgelegten
Zahlungsmodalitäten sind unabhängig von der Lebenssituation und dem Familienstand der Eltern
des Kindes bzw. sonstiger berechtigter Personen.
47. Wie verhält es sich mit dem Kinderzuschlag bei der Riester-Rente für die
Eltern der in Frage 45 genannten Personengruppe?
Die Kinderzulage nach § 85 EStG knüpft an die Festsetzung des Kindergeldes
beziehungsweise künftig an die Festsetzung des Kindergarantiebetrages an.
Insoweit ergibt sich keine Änderung.
48. Welche vor Ort vorhandenen Stellen (z. B. Familienkassen bzw.
zukünftig Familienservicestellen) für Beratung und Antragstellung der
Kindergrundsicherung als Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger existieren
derzeit (bitte detaillierte Liste inklusive Bundesland und Ort angeben)?
a) Wie viele weitere Stellen werden benötigt, um eine ausreichende
dezentrale Beratungs- und Antragsinfrastruktur sicherzustellen, und ist
der Aufbau weiterer Beratungsstellen zur Kindergrundsicherung
geplant (nach Möglichkeit bitte detailliert nach Bundesland und Ort
ausführen)?
b) Ist der Aufbau zukünftiger Beratungs- und Antragsstellen bis zum
geplanten Inkrafttreten der Kindergrundsicherung sichergestellt?
c) Welche Kosten sind mit dem Ausbau verbunden (bitte nach Bau,
Einrichtung bzw. Ausstattung, IT und Personal aufschlüsseln)?
Die Fragen 48 bis 48c werden zusammen beantwortet.
Die Familienkasse verfügt aktuell über ca. 115 Standorte bundesweit und bietet
neben der persönlichen Beratung auch digitale Beratungsangebote an. Im
Rahmen des Vollzugs der Kindergrundsicherung ist vorgesehen, flächendeckend
Anlaufstellen für Familien zur persönlichen und digitalen Beratung anzubieten.
Schon heute ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihrem umfassenden
Dienstleistungsangebot (SGB III, SGB II und Familienkasse) bundesweit an ca. 700
Standorten vertreten und verfügt über auch über digitale Beratungsangebote.
Auf dieser Basis wird das konkrete Angebot bundesweiter Anlaufstellen für die
(Beratungs-) Unterstützung von Familien im Rahmen der Vorbereitungen zur
Einführung der Kindergrundsicherung konzipiert.
Die Bundesagentur für Arbeit geht bei ihrem aktuellen Planungsstand davon
aus, dass keine neuen bzw. zusätzlichen Liegenschaften kostenintensiv
erschlossen werden müssen, sondern auf die bereits vorhandenen, erschlossenen
und ausgestatteten Liegenschaften zurückgegriffen werden kann.
49. Wie beurteilt die Bundesregierung die Ausführungen des abberufenen
Leiters der Familienkasse Karsten Bunk, wonach insgesamt 405 Anlauf-
und Beratungsstellen für die Kindergrundsicherung benötigt werden und
ca. 300 davon neu geschaffen werden müssten (vgl. https://www.busines
sinsider.de/politik/deutschland/kindergrundsicherung-das-sind-die-plaen
e-von-der-familienkasse/)?
Derzeit ist die Zahl der tatsächlich benötigten Anlaufstellen noch offen. Es wird
im Rahmen des Umsetzungskonzeptes mit der Bundesagentur für Arbeit
geprüft, wie viele Anlauf- und Beratungsstellen es geben muss.
50. Wie wird sichergestellt, dass alle Anspruchsberechtigten regionale
Stellen aufsuchen können und nicht, beispielsweise wegen der Zugehörigkeit
zu bestimmten Berufsgruppen oder mit einer Fluchtbiografie, nur bei
weiter entfernten Stellen Anträge einreichen können, wie derzeit beim
Kindergeld?
Die konkret benötigten Anlaufstellen werden gerade im Rahmen der Planungen
zur Umsetzung ermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass der Familienservice
das bundesweite Netz der Bundesagentur für Arbeit nutzen wird, um einen
guten Zugang zur Kindergrundsicherung zu ermöglichen.
51. Welcher Personalaufwuchs ist bei den Familienkassen in den Jahren
2024, 2025, 2026 und 2027 geplant, und auf welcher Ebene?
Für die Kindergrundsicherung werden nach den qualifizierten Schätzungen im
Gesetzentwurf zusätzlich 5 355 Vollzeitäquivalente benötigt.
52. Ist durch den Übergang der Kinder aus dem Bürgergeld in die
Familienkassen ein Personalabbau bei den Jobcentern in den Jahren 2024, 2025,
2026 und 2027 geplant, und wenn ja, wie viele Stellen können entfallen,
wie soll der Personalabbau ausgestaltet werden, und wenn nein, warum
nicht (bitte detailliert ausführen)?
Personalabbau in den Jobcentern sieht der Regierungsentwurf in seinem
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nicht vor und ein solcher ist auch nicht
geplant. Die tatsächlichen Veränderungen der Personalbedarfe werden nach dem
Ende der parlamentarischen Beratungen durch die betroffenen Verwaltungen im
Rahmen der geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften durch
Personalbedarfsermittlungen unterlegt.
53. Welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, die die finanziellen
Folgen von Kinderarmut für die Volkswirtschaft abschätzen, und wie
bewertet sie diese?
Die Bundesregierung stützt ihr Handeln auf wissenschaftliche Erkenntnisse und
Daten auf aktuellem Stand der Forschung und nimmt die Veröffentlichung von
Studien zur Kinderarmut zur Kenntnis.
54. Was waren die wesentlichen Kritikpunkte der Verbände in der
Verbändeanhörung am 8. September 2023, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung aus diesen (bitte detailliert ausführen), und welche
Kritikpunkte wurden in welcher Form in der Kabinettvorlage umgesetzt?
Im Gesetzgebungsverfahren wurden die relevanten Verbände und
Interessensgemeinschaften formal beteiligt und um schriftliche Äußerung gebeten. Nach
Überprüfung der von diesen geäußerten Bedenken wurde der Gesetzentwurf
angepasst (z. B. in Bezug auf den Auszahlungsanspruch auf den
Kindergarantiebetrag für volljährige Kinder mit Behinderung).
55. Was waren die wesentlichen Kritikpunkte der Länder in der
Länderanhörung am 8. September 2023, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung aus diesen (bitte detailliert ausführen), und welche Kritikpunkte
wurden in welcher Form in der Kabinettvorlage umgesetzt?
Im Gesetzgebungsverfahren wurden auch die Länder formal beteiligt und um
schriftliche Äußerung gebeten. Auf Grundlage der Rückmeldungen wurden im
Gesetzentwurf vor Kabinettbefassung Änderungen vorgenommen, u. a.:
• Aufnahme eines Wohnsitzerfordernisses für den Anspruch auf den
Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung;
• Aufnahme des sog. Rückgriffs und des Übergangs vom Unterhaltsanspruch
des Kindes auf den Familienservice der BA;
• erfolgte eine Änderung bei den Regelungen zur Zuständigkeit für die
Leistungen für Bildung und Teilhabe indem klargestellt wurde, dass ein
Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig durch den Bezug
des KZB ausgelöst wird, wenn Wohngeld und Kinderzusatzbetrag parallel
bezogen wird und ein Anspruch über das Wohngeld nur ausgelöst wird,
wenn ausschließlich Wohngeld bezogen wird. Der Entwurf wurde
dahingehend geändert, dass bei den Regelungen zum Unterhaltsvorschuss die
zunächst vorgesehene Formulierung „ab Schuleintritt“ durch „ab dem siebten
Lebensjahr“ ersetzt wurde;
• wurde der sogenannte Kindergeldübertrag abgeschafft.
56. Wie genau soll das ab 1. Januar 2029 geplante Kinderchancenportal
ausgestaltet sein?
a) Wer ist für die Planung und Einrichtung des Kinderchancenportals
fachlich zuständig?
b) Welche Vorarbeiten müssen für dessen Aufbau getroffen werden?
c) Welche Mittel werden in den einzelnen Jahren bis 2029 zum Aufbau
des Kinderchancenportals bereitgestellt?
d) Mit welchen laufenden Kosten rechnet die Bundesregierung für das
Kinderchancenportal jährlich?
e) Welche Lösungen sollen sowohl für Leistungsempfänger als auch
diejenigen, die Angebote für Kinder und Jugendliche bereitstellen
wollen, angeboten werden, wenn diese keinen Zugriff auf das
Internet haben?
g) Wie wird die kommunale Zuständigkeit im Kontext des
Kinderchancenportals sichergestellt?
Die Fragen 56 bis 56e sowie 56g werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das Kinderchancenportal soll derart ausgestaltet werden, dass es den Zugang
zu Teilhabeangeboten elektronisch unterstützt. Dazu gehört die unbürokratische
und digitale Buchung und Bezahlung von Aktivitäten zur sozialen und
kulturellen Teilhabe wie auch den Zugang zur beitragsfreien Mittagsverpflegung. Die
Bundesregierung prüft aktuell, inwiefern auf bestehende IT-Lösungen
aufgebaut werden kann. Für Antragstellende, die nicht über digitale
Zugangsmöglichkeiten verfügen, wird auch weiterhin eine analoge Antragstellung möglich
sein.
f) Welche Rückmeldungen aus Ländern, Kommunen und Verbänden hat
die Bundesregierung bisher zum Kinderchancenportal erhalten?
Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Einführung einer
Kindergrundsicherung sind auffindbar unter: www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetze-stell
ungnahmen.
57. Worin bestanden die laut Zeitungsberichten (vgl. https://www.zeit.de/pol
itik/deutschland/2023-09/kindergrundsicherung-christian-lindner-leistun
gen-asylsuchende?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.googl
e.com%2F) zwischenzeitlich in den Arbeitsentwürfen enthaltenen
Verbesserungen für Kinder im Bezug von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, und warum wurden diese wieder zurückgenommen?
Die Berichtserstattung bezieht sich auf die zwischenzeitlichen Überlegungen
zur Aufnahme eine Bestandschutzregelung für diesen Personenkreis im
Hinblick auf den Sofortzuschlag, welche wieder verworfen worden ist.
58. Ist es geplant, den Wegfall der 20 Euro aus dem Kindersofortzuschlag für
Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anderweitig zu
kompensieren, wenn nein, warum nicht, und wie begründet die
Bundesregierung die daraus resultierende Schlechterstellung zu Lasten der Kinder
gegenüber dem Status quo?
Entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag entfällt der
Sofortzuschlag mit Einführung der Kindergrundsicherung. Der Wegfall des
Sofortzuschlages wird vom Gesetzgeber mit der Neuberechnung der Regelsätze im
SGB II und XII verbunden, womit eine Kompensation für den Wegfall des
Zuschlages erreicht wird. Im AsylbLG-Analogleistungsbezug profitieren die
Kinder von dieser Neuberechnung der Regelsätze gleichermaßen. Im
davorliegenden Grundleistungsbezug werden die Bedarfe, wegen deren Neuberechnung die
Regelsätze steigen, gesondert und zudem weitgehend als Sachleistung erbracht,
weshalb die gestiegenen Kosten, insbesondere Stromkosten und Hausrat, nicht
zu Lasten der Kinder gehen, sondern von den Leistungsbehörden getragen
werden.
59. Weshalb soll die Evaluation der Kindergrundsicherung erst im Jahr 2030
stattfinden und nicht bereits nach beispielsweise zwei Jahren?
Die Evaluation der Kindergrundsicherung findet fortlaufend statt. Der
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 20/9092) sieht einen Bericht über die
Auswirkungen der Kindergrundsicherung an den Deutschen Bundestag zum 30. Juni
2030 vor. Ein früherer Zeitpunkt wird als nicht zweckmäßig erachtet: Die
Evaluation kann nicht nur auf Verwaltungsdaten beruhen, sondern muss weitere
Datenquellen wie das sozioökonomische Panel nutzen. Daten zur
Erwerbstätigkeit und Einkommenssituation von Familien im Jahr 2026 werden nicht vor
Ende 2028 verfügbar sein und können erst im Anschluss ausgewertet werden.
60. Wie wurden Kinder und Jugendliche beim Entstehungsprozess der
Kindergrundsicherung eingebunden, wie sah der Output dieser Beteiligung
aus, und an welcher Stelle hat sich dieser konkret im Gesetz
niedergeschlagen?
61. Ist im weiteren Prozess bis zur Einführung und auch in der begleitenden
Evaluation der Kindergrundsicherung Kinder- und Jugendbeteiligung
geplant, und wenn ja, wie sieht diese konkret aus, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 60 und 61 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Kinder- und Jugendbeteiligung bei der Kindergrundsicherung wurde an die
Maßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans „Neue Chancen für
Kinder in Deutschland“ (NAP) zur Umsetzung der Ratsempfehlung zur Einführung
einer Europäischen Garantie für Kinder (kurz: EU-Kindergarantie)
angeschlossen. Projektpartner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) im NAP-Prozess ist das Deutsche Jugendinstitut e. V. (DJI).
Der NAP-Prozess zielt darauf ab, eine Gesamtstrategie zur Bekämpfung von
Armut und sozialer Ausgrenzung von Kindern in Deutschland auf den Weg zu
bringen. Dabei sind die materiellen Ressourcen von Familien ein
Schlüsselfaktor.
Im Rahmen des Projekts wurden armutsgefährdete und -betroffene Kinder und
Jugendliche als Expertinnen und Experten ihrer Lebenswelten befragt, um
tiefere Einblicke in diese Lebenswelten zu erhalten. Adressiert wurden dabei
insbesondere die subjektiven Wahrnehmungen und Erfahrungen von Kindern und
Jugendlichen zu sozialer Teilhabe und Ausgrenzung, u. a. auch zu Priorisierung
von Gütern und Teilhabemöglichkeiten, die als besonders dringlich oder
unverzichtbar angesehen werden. Den damit zusammenhängenden Fragestellungen
wurde seitens des Projektpartners des BMFSFJ durch einen qualitativen
Methodenmix begegnet (v.a. Einzel- und Gruppeninterviews).
Erste vorläufige Erkenntnisse aus dem Projekt zeigen beispielsweise, dass die
Beantragung und der Bezug von Sozialleistungen in ihrer Familie für Kinder
und Jugendliche häufig mit Schamgefühlen verbunden ist. Auch zeichnet sich
ab, dass sich Kinder und Jugendliche eine feste und gut erreichbare
Anlaufstelle vor Ort für Unterstützung wünschen. Dies bestätigt u. a. die Dringlichkeit,
die Zugänglichkeit zu Leistungen zu verbessern, wie es der Gesetzentwurf zur
Einführung der Kindergrundsicherung insbesondere in Zusammenhang mit
dem „Kindergrundsicherungs-Check“ sowie mit der einheitlichen Zuständigkeit
der Familienkasse (zukünftig Familienservice) der Bundesagentur für Arbeit
als eine Anlaufstelle für die meisten Familien auch vorsieht.
Der Projektpartner des BMFSFJ wird bis Ende 2023 einen Abschlussbericht
zur Kinder- und Jugendbeteiligung bei der Kindergrundsicherung vorlegen. Es
ist beabsichtigt, wesentliche Erkenntnisse aus dem Projekt auf geeignete Weise
in das laufende Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
62. Hat die Bundesregierung – insbesondere nach Bekanntwerden der eine
Umsetzung ab 1. Januar 2025 kritisch sehenden Stellungnahme der
Bundesagentur für Arbeit – Szenarien geprüft, die eine schrittweise
Einführung der Kindergrundsicherung ermöglichen, und wenn ja, wie sähe eine
solche schrittweise Einführung laut dieser Szenarien aus, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung ist in intensiven Austauschen mit der Bundesagentur für
Arbeit. In diesen wird auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens thematisiert. Die
Gespräche sind noch nicht abgeschlossen, so dass es zu diesem Zeitpunkt noch
keine Entscheidung zu einer schrittweisen Einführung gibt. Im Übrigen wird
die Frage des Inkrafttretens auch im parlamentarischen Verfahren behandelt.
63. Wann wurde in den Verhandlungen um die Kindergrundsicherung
erstmalig die Zustimmung zur Kindergrundsicherung von einer Einigung bei
der Reform zur Stärkung von Arbeitsanreizen abhängig gemacht (vgl.
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-10/kindergrundsicherung-f
dp-fraktion-zustimmung-bedingungen?utm_referrer=https%3A%2F%2F
www.google.com%2F), welchen Verhandlungsstand gibt es bezüglich
dieses Reformvorhabens, und was bedeutet dies für den Zeitplan bei der
Einführung der Kindergrundsicherung?
Die Kindergrundsicherung ist ein Gesamtkonzept, mit dem verschiedene Ziele
verfolgt und miteinander in Einklang gebracht werden. Alle Themen, das
Gesetz zur Einführung einer Bundeskindergrundsicherung betreffend, werden im
parlamentarischen Verfahren beraten.
Anlage 1 zu Frage Nr. 41
Tabelle. Zusammensetzung des verfügbaren Einkommens bei 0 und 600 Euro
Bruttoeinkommen (Alleinerziehende bzw. Alleinerziehender mit Kind 9 Jahre, Bezug von
Unterhaltsvorschuss ab 600 € Bruttoeinkommen)
Bruttoeinkommen 0 € 600 €
- Einkommensteuer 0 € 0 €
- Solidaritätszuschlag 0 € 0 €
- Sozialversicherungsbeiträge 0 € 22 €
= Nettoeinkommen 0 € 578 €
+ Kindergarantiebetrag 250 € 250 €
+ Kinderzusatzbetrag 238 € 126 €
+ Wohngeld 0 € 0 €
+ Unterhaltsvorschuss 0 € 275 €
+ Bürgergeld 1.072 € 702 €
+ Teilhabebetrag 15 € 15 €
= verfügbares Einkommen 1.575 € 1.946 €
Anm. Ausgangspunkt der Berechnungen sind bekannte Werte aus dem Jahr 2023.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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