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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand Ende 2023
(insgesamt 40 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Datum
28.12.2023
Antwortdauer
24 Tage
Aktualisiert
19.02.2024
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/962104.12.2023
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand Ende 2023
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Anke Domscheit-Berg, Ates
Gürpinar, Dr. André Hahn, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Ralph
Lenkert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra
Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand Ende
2023
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar,
weshalb die Fraktion DIE LINKE. diese seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt
(vgl. Antworten der Bundesregierung auf den Bundestagsdrucksachen 16/8321
und zuletzt 20/8182).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellsc
haft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-sch
utzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte Flüchtlinge
genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-Overstayers
(ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik heraus, selbst
wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die Gesamtzahl
der Geflüchteten auf Basis der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE.
wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach Angaben
des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge, sondern
auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären
Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz weniger Erfassungsunterschiede im
Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Gesamtzahl aller
Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa der Summe, die sich
aufgrund der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. ergibt. Für das Jahr
2020 beispielsweise waren dies knapp 1,9 Millionen Menschen (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/28234 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/P
D21_340_225.html), Ende 2022, nach der Aufnahme von über 1 Million
Geflüchteten aus der Ukraine, waren es etwa 3,1 Millionen Menschen (vgl. die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Bundestagsdrucksache
20/5870 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/P
D23_125_125.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9621
20. Wahlperiode 04.12.2023
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Seit 2012 steigt die Zahl wieder an,
insbesondere Schutzsuchende aus Syrien wurden in der Regel als Flüchtlinge
anerkannt (insgesamt 808 000 Personen Ende 2022, alle Angaben, auch im
Folgenden, soweit nicht anders angegeben, aus: Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5870; grafisch übersichtlich
aufgearbeitet lassen sich die Zahlen seit 2006 hier finden: https://taz.de/Gefluec
htete-in-Deutschland/!5934394/). Auch leben immer mehr subsidiär Geschützte
in Deutschland (286 000), etwa 157 000 Menschen haben einen nationalen
Abschiebungsschutz (mit geringeren Rechten) erhalten, darunter viele Geflüchtete
aus Afghanistan (98 000). Ende 2022 lebten zudem über 1 Million
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland (1 045 000), die unkompliziert
einen temporären Schutzstatus nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
erhalten haben.
Weitere 120 000 Geflüchtete verfügten Ende 2022 über eine
Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1,
§ 104a, § 18a und § 25a und b AufenthG), knapp 57 000 wegen langjährigen
Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und gut
17 000 wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4
AufenthG). Gut 10 000 Menschen hatten einen Aufenthaltstitel infolge einer
individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg dann wieder bis Ende 2022 auf 523 000 an.
Die Angaben des AZR zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil fehlerhaft
und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können z. B. das
Land längst wieder verlassen haben, und viele angeblich Ausreisepflichtige
sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. die Antwort der
Bundestagsdrucksachen auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/12725 und
die Antwort zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 19/3860 sowie: https://ww
w.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-statistisch-frag
wuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die Bundesregierung auf
Nachfragen einräumen, dass von den Ende 2009 im AZR vermerkten 70 000
angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im Rechtssinne gar nicht
ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache
17/4631). Für Hessen stellte das dortige Innenministerium Anfang 2021 fest,
dass mehr als die Hälfte der Personen ohne Duldung nicht ausreisepflichtig
waren oder sich nicht mehr in Hessen aufhielten, die offiziellen Daten spiegelten
also „nicht die Realität der Ausreisepflichtigen in Hessen“ wider (vgl. Antwort
zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048). Die Bundesregierung verwies
diesbezüglich auf eine „Änderung in der Berechnungslogik zu aufhältigen
Personen“ in der AZR-Datenbank infolge des ersten
Datenaustauschverbesserungsgesetzes, eine „zeitnahe Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.). Ein
halbes Jahr später hieß es, dass die Datensätze ab dem 1. November 2022
„kontinuierlich korrigiert“ würden (Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache
20/3201), doch Ende Februar 2023 erklärte die Bundesregierung, dass
„weiterhin umfangreiche Abstimmungsmaßnahmen sowohl technischer als auch
fachlicher Natur notwendig“ seien, um Datenbereinigungen vornehmen zu können
(Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/5870). Zuvor hatten Bund
und Länder über drei Jahre hinweg – ergebnislos – darüber beraten, inwieweit
Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen
im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist (vgl. jeweils die Antworten
zu Frage 35 auf den Bundestagsdrucksachen 19/8258 und 20/1048). Im
Ergebnis kommt es zu einer statistisch überhöhten Zahl (vermeintlich) in
Deutschland lebender Ausreisepflichtiger, insbesondere wenn es keinen positiven
Nachweis für die (unregistrierte) Aus- oder Weiterreiche von
ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung gibt.
248 000 der rund 304 000 zum Ende des Jahres 2022 ausreisepflichtigen
Personen (82 Prozent) verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, einer Ausbildung bzw. Beschäftigung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar
sind. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben werden
dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der Duldungen
wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der
Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen mit
Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 26 Prozent der Geduldeten wurden „fehlende
Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass die
Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu: Antworten zu den Fragen 4 und 12
auf Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur etwa 10 Prozent der Duldungen
wurden nach § 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt wurde, dass
sie ihre Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung oder
Nichtmitwirkung).
Im Verlauf des Jahres 2023 ist die Zahl der Ausreisepflichtigen in Deutschland
erstmals seit Jahren wieder zurückgegangen, auf 261 925 Personen Ende
August 2023 (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 24,
Plenarprotokoll 20/124). 59 Prozent der Ausreisepflichtigen waren abgelehnte
Asylsuchende (155 448), nur 19 464 von ihnen verfügten über keine Duldung
(Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 20, Plenarprotokoll
20/127). Eine Kurzanalyse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) ergab (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Kur
zanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFile&v=13, Seite
12), dass abgelehnte Asylsuchende mit einer Duldung aus „sonstigen Gründen“
im Zeitverlauf überdurchschnittlich häufig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten
haben, Duldungen zur Ausbildung oder Beschäftigung führten ganz
überwiegend zu einer späteren Aufenthaltserteilung. Insgesamt sind demnach
freiwillige Ausreisen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die häufigsten
Gründe für eine Beendigung der Ausreisepflicht abgelehnter Asylsuchender,
während Abschiebungen nur eine vergleichsweise geringe Rolle spielen (vgl. ebd.,
S. 9).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Asylberechtigte lebten nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) zum letzten Stand in der Bundesrepublik Deutschland (bitte
auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von
ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch
bei den Unterfragen) lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum letzten Stand anhängig (bitte auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und Status differenzieren)?
5. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer
Abschiebestoppanordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
7. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum letzten Stand infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern
differenzieren)?
9. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
10. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr
2023?
11. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2023?
12. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
13. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die Beantragung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde (bitte wie
zuvor differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie zuvor differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie zuvor
differenzieren)?
d) Bei wie vielen der insgesamt kriegsbedingt aus der Ukraine
Geflüchteten war zu diesem Datum nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt (bitte wie zuvor und gesondert nach
Alter – ab 15 Jahre, sieben bis 14 Jahre, 0 bis 6 Jahre –
differenzieren)?
14. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2023?
15. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023?
16. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
17. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und Herkunftsländern für
§ 25 a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b
AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG
(bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen
Status erstmalig im Jahr 2023?
18. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis
39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen
eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert wie
möglich, und der Duldungen nach §§ 60a, 60b, 60c und 60d AufenthG, jeweils
aufgelistet nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern,
vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2023?
a) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nur etwa
10 Prozent aller Duldungen nach Auffassung der Ausländerbehörden
darauf zurückzuführen sind, dass die Betroffenen über ihre Identität
oder Staatsangehörigkeit getäuscht hätten oder nicht ausreichend an
einer zumutbaren Passbeschaffung mitwirken würden (bitte
begründen)?
b) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Vorhaben im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
(„Mehr Fortschritt wagen“) zur Abschaffung der „Duldung light“
(ebd., Zeile 4668), zur Klärung der Identität durch Versicherungen an
Eides statt (ebd., Zeile 4680 ff.), zum generellen Zugang zu
Integrationskursen (ebd., Zeile 4683 f.) und zur Beseitigung der
Sprachnachweise im Ausland beim Ehegattennachzug (ebd., Zeile 4721 ff.),
womit das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits Anfang
des Jahres 2023 befasst war (Erstellung eines Entwurfs zur
Umsetzung, vgl. Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 20/5870;
bitte den aktuellen Stand und etwaige Planungen zur Umsetzung
differenziert benennen)?
19. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis
heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang
ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
21. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 bzw.
Absatz 2 AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren und zudem angeben, wie viele dieser Personen zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung hatten), und wie
schätzt die Bundesregierung die Verlässlichkeit dieser Zahlen inzwischen
ein?
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum letzten Stand
in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
23. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte
nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden im Jahr 2023 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend – durch
Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum letzten
Stand mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum letzten Stand im Ausländerzentralregister
erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger und
wie viele Ausreisepflichtige waren hierunter (bitte jeweils nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum letzten Stand von
der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum letzten Stand einen Antrag auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum letzten Stand zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele dieser
Personen lebten zum letzten Stand noch in Deutschland, und bei wie
vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2023?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
AZRG: illegale Einreise/Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum letzten
Stand im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem
Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
32. Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum
letzten Stand nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, wie viele Befragungen erfolgten 2023, und wie viele
Befragte lebten zum letzten Stand noch in der Bundesrepublik
Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum letzten
Stand in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich
nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und zu wie vielen
Personen wurde im Jahr 2023 eine vollziehbare bzw. rechtskräftige
Ausreisepflicht festgestellt (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18
Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern
und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
34. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass sie die
Ausreisepflicht „konsequent durchsetzen“ möchte (sogenanntes
„Rückführungsverbesserungsgesetz“, Bundesratsdrucksache 563/23, Seite 17), den
Umstand, dass nach ihren Angaben im Jahr 2022 in 21 838 Fällen eine
vollziehbare bzw. rechtskräftige Ausreisepflicht festgestellt wurde
(Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/8182), während im selben
Jahr 12 945 Abschiebungen und 26 545 freiwillige Ausreisen
ausreisepflichtiger Personen (gemessen an den erfassten
Grenzübertrittsbescheinigungen, 7 877 Menschen reisten mit einer finanziellen Förderung mit
Bundesmitteln aus, vgl. Antworten zu den Fragen 1, 21 und 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5795) registriert wurden, d. h. dass 2022 mehr
Ausreisepflichtige abgeschoben wurden oder ausgereist sind, als
ausreisepflichtig wurden (bitte begründen)?
35. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/8182 gegeben,
und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen feststellbar
(bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich
quantifizieren)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat der Beauftragte für Datenqualität
zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft
geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
36. Gab es seit der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/8182
weitere automatisierte Datenbereinigungen in Bezug auf unerlaubt
eingereiste bzw. aufhältige Personen, denen keine aktenführende Behörde
zugeordnet wurde (bitte soweit möglich mit konkreten Zahlen etwaiger
Änderungen im AZR unterlegen)?
37. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele abgelehnte
Asylsuchende bereits vor Eintreten der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
freiwillig ausreisen (bitte in absoluten und relativen Zahlen und
differenziert auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten angeben), wozu
durch Änderungen im AZR seit dem 1. November 2022 Angaben möglich
sein sollen (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Ku
rzanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFile&v=13,
Seite 5, Fußnote 7)?
38. Wie hoch war die Zahl freiwilliger Ausreisen ausreisepflichtiger Personen
bzw. ausreisepflichtiger abgelehnter Asylsuchender (bitte soweit möglich
differenzieren) in den letzten zehn Jahren (bitte nach Jahren und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenziert auflisten), wenn die Kriterien
einer BAMF-Kurzanalyse für die Abschätzung freiwilliger Ausreisen
zugrunde gelegt werden („Wege aus der Ausreisepflicht nach ablehnender
Asylentscheidung“, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forsc
hung/Kurzanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFil
e&v=13, Seite 7, Fußnote 8), d. h. anhand der AZR-Eintragungen
„Fortzug ins Ausland“ und „Fortzug nach unbekannt“ (unter bestimmten
Bedingungen, bitte erläutern)?
39. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der
genannten BAMF-Kurzanalyse (a. a. O., S. 9), wonach 58 Prozent der
Asylfolgeverfahren bei ausreisepflichtigen abgelehnten Asylsuchenden
mit der Erteilung eines Schutzstatus endeten, für den Umgang mit
Asylfolgeantragstellenden, insbesondere in Bezug auf die Frage möglicher
Inhaftierungen oder Rechtswegebeschränkungen bei
Asylfolgeantragstellungen (bitte begründen)?
40. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum letzten Stand lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden
berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und wie
vielen von ihnen wurde dies im ersten Halbjahr 2023 erlaubt bzw. versagt
(bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)?
Berlin, den 27. November 2023
Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/993128.12.2023
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9621 - Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand Ende 2023
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke,
Anke Domscheit-Berg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 20/9621 –
Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum
Stand Ende 2023
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Asylstatistiken beinhalten meist nur Zugangs-, Antrags- und
Entscheidungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden Geflüchteten und genauere
Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer
verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. diese seit dem Jahr 2008
regelmäßig erfragt (vgl. Antworten der Bundesregierung auf den
Bundestagsdrucksachen 16/8321 und zuletzt 20/8182).
Seit 2017 stellt auch das Statistische Bundesamt eine detaillierte Erhebung zu
in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden“ auf der Datengrundlage des
Ausländerzentralregisters (AZR) vor (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesells
chaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/_tabellen-innen-s
chutzsuchende.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dabei anerkannte
Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend ist für diese Erhebung die
„Berufung auf humanitäre Gründe“. Bei vielen Kategorien humanitärer
Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb zusätzlich untersucht,
inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen. Sogenannte Visa-
Overstayers (ohne Asylantragstellung) fallen damit z. B. aus dieser Statistik heraus,
selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Die
Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE
LINKE. wird aufgrund des aktuellen Status der hier lebenden Personen nach
Angaben des AZR ermittelt, wobei ebenfalls nicht nur anerkannte Flüchtlinge,
sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem
humanitären Aufenthaltstitel berücksichtigt werden. Trotz weniger
Erfassungsunterschiede im Detail entspricht die vom Statistischen Bundesamt ermittelte
Gesamtzahl aller Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus in etwa
der Summe, die sich aufgrund der Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LIN-
KE. ergibt. Für das Jahr 2020 beispielsweise waren dies knapp 1,9 Millionen
Menschen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/28234 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Press
emitteilungen/2021/07/PD21_340_225.html), Ende 2022, nach der Aufnahme
von über 1 Million Geflüchteten aus der Ukraine, waren es etwa 3,1 Millionen
Menschen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9931
20. Wahlperiode 28.12.2023
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
19. Dezember 2023 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundestagsdrucksache 20/5870 und https://www.destatis.de/DE/Presse/Presse
mitteilungen/2023/03/PD23_125_125.html).
Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der Geflüchteten in Deutschland von
über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Seit 2012 steigt die Zahl wieder
an, insbesondere Schutzsuchende aus Syrien wurden in der Regel als
Flüchtlinge anerkannt (insgesamt 808 000 Personen Ende 2022, alle Angaben, auch
im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, aus: Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5870; grafisch
übersichtlich aufgearbeitet lassen sich die Zahlen seit 2006 hier finden: https://
taz.de/Gefluechtete-in-Deutschland/!5934394/). Auch leben immer mehr
subsidiär Geschützte in Deutschland (286 000), etwa 157 000 Menschen
haben einen nationalen Abschiebungsschutz (mit geringeren Rechten) erhalten,
darunter viele Geflüchtete aus Afghanistan (98 000). Ende 2022 lebten zudem
über 1 Million Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland (1 045 000),
die unkompliziert einen temporären Schutzstatus nach § 24 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten haben.
Weitere 120 000 Geflüchtete verfügten Ende 2022 über eine
Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23
Absatz 1, § 104a, § 18a und § 25a und b AufenthG), knapp 57 000 wegen
langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG)
und gut 17 000 wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25
Absatz 4 AufenthG). Gut 10 000 Menschen hatten einen Aufenthaltstitel
infolge einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG.
Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten oder asylsuchenden
Flüchtlinge war von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011
gesunken und stieg dann wieder bis Ende 2022 auf 523 000 an.
Die Angaben des AZR zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil
fehlerhaft und überhöht. Insbesondere Ausreisepflichtige ohne Duldung können
z. B. das Land längst wieder verlassen haben, und viele angeblich
Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. die Antwort der
Bundestagsdrucksachen auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/12725 und die Antwort zu Frage 38 auf Bundestagsdrucksache 19/3860
sowie: https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizi
t-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/). So musste die
Bundesregierung auf Nachfragen einräumen, dass von den Ende 2009 im AZR
vermerkten 70 000 angeblich Ausreisepflichtigen ohne Duldung 40 000 im
Rechtssinne gar nicht ausreisepflichtig waren (vgl. Antwort zu Frage 25 auf
Bundestagsdrucksache 17/4631). Für Hessen stellte das dortige
Innenministerium Anfang 2021 fest, dass mehr als die Hälfte der Personen ohne Duldung
nicht ausreisepflichtig waren oder sich nicht mehr in Hessen aufhielten, die
offiziellen Daten spiegelten also „nicht die Realität der Ausreisepflichtigen in
Hessen“ wider (vgl. Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/1048).
Die Bundesregierung verwies diesbezüglich auf eine „Änderung in der
Berechnungslogik zu aufhältigen Personen“ in der AZR-Datenbank infolge des
ersten Datenaustauschverbesserungsgesetzes, eine „zeitnahe
Datenbereinigung“ werde angestrebt (ebd.). Ein halbes Jahr später hieß es, dass die
Datensätze ab dem 1. November 2022 „kontinuierlich korrigiert“ würden (Antwort
zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/3201), doch Ende Februar 2023
erklärte die Bundesregierung, dass „weiterhin umfangreiche
Abstimmungsmaßnahmen sowohl technischer als auch fachlicher Natur notwendig“ seien, um
Datenbereinigungen vornehmen zu können (Antwort zu Frage 34 auf
Bundestagsdrucksache 20/5870). Zuvor hatten Bund und Länder über drei Jahre
hinweg – ergebnislos – darüber beraten, inwieweit Personen statistisch als
freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach
unbekannt“ einzutragen ist (vgl. jeweils die Antworten zu Frage 35 auf den
Bundestagsdrucksachen 19/8258 und 20/1048). Im Ergebnis kommt es zu einer
statistisch überhöhten Zahl (vermeintlich) in Deutschland lebender
Ausreisepflichtiger, insbesondere wenn es keinen positiven Nachweis für die
(unregistrierte) Aus- oder Weiterreiche von ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung
gibt.
248 000 der rund 304 000 zum Ende des Jahres 2022 ausreisepflichtigen
Personen (82 Prozent) verfügten über eine Duldung, etwa wegen medizinischer
Abschiebungshindernisse, einer Ausbildung bzw. Beschäftigung oder weil
Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder
zumutbar sind. Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete nicht abgeschoben
werden dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst. Ein Drittel der
Duldungen wurde aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asyl-
Folgeanträgen der Fall sein oder wenn enge verwandtschaftliche Beziehungen zu
Personen mit Aufenthaltsrecht bestehen. Bei 26 Prozent der Geduldeten wurden
„fehlende Reisedokumente“ als Erteilungsgrund im AZR vermerkt, ohne dass
die Betroffenen dies zu vertreten hätten (vgl. hierzu: Antworten zu den Fragen
4 und 12 auf Bundestagsdrucksache 20/2496). Nur etwa 10 Prozent der
Duldungen wurden nach § 60b AufenthG erteilt, weil den Betroffenen unterstellt
wurde, dass sie ihre Abschiebung vorwerfbar verhindern (durch Täuschung
oder Nichtmitwirkung).
Im Verlauf des Jahres 2023 ist die Zahl der Ausreisepflichtigen in Deutschland
erstmals seit Jahren wieder zurückgegangen, auf 261 925 Personen Ende
August 2023 (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 24,
Plenarprotokoll 20/124). 59 Prozent der Ausreisepflichtigen waren abgelehnte
Asylsuchende (155 448), nur 19 464 von ihnen verfügten über keine Duldung
(Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 20, Plenarprotokoll
20/127). Eine Kurzanalyse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) ergab (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Forschung/Ku
rzanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publicationFile&v=13,
Seite 12), dass abgelehnte Asylsuchende mit einer Duldung aus „sonstigen
Gründen“ im Zeitverlauf überdurchschnittlich häufig eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, Duldungen zur Ausbildung oder Beschäftigung führten
ganz überwiegend zu einer späteren Aufenthaltserteilung. Insgesamt sind
demnach freiwillige Ausreisen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
die häufigsten Gründe für eine Beendigung der Ausreisepflicht abgelehnter
Asylsuchender, während Abschiebungen nur eine vergleichsweise geringe
Rolle spielen (vgl. ebd., S. 9).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beantwortung dieser parlamentarischen
Anfrage einen besonders hohen Arbeits- und Koordinierungsaufwand erfordert.
Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundesdrucksache 20/8182 mit einem ähnlich umfangreichen
Fragenkatalog hatte ein Volumen von 79 Seiten und erforderte für eine
sachgerechte Beantwortung eine Fristverlängerung von drei Wochen.
Die Bundesregierung hat die technischen und personellen Ressourcen im
Rahmen des Zumutbaren ausgeschöpft, um gleichwohl auch innerhalb der engen
Frist die Fragen so weit wie möglich zu beantworten.
Um zugleich die fristgerechte Erledigung der Fachaufgaben der involvierten
Stellen nicht zu beeinträchtigen, wurden nur zu solchen Fragen entsprechende
Antworten oder Teilantworten erstellt, bei denen nach Maßgabe des
vorgegebenen Zeitrahmens und der erforderlichen Sorgfalt eine sinnvolle Beantwortung
möglich war.
1. Wie viele Asylberechtigte lebten nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) zum letzten Stand in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren 44 513 Personen mit einer
Asylberechtigung im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, darunter 25 632 männliche
und 18 831 weibliche sowie 42 Personen mit unbekanntem Geschlecht und acht
Personen mit dem Geschlecht divers. 6 775 Personen waren unter 18 Jahre,
37 735 Personen über 18 Jahre und älter, bei drei Personen war das Alter
unbekannt. 11 523 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in der
Bundesrepublik Deutschland, 32 989 Personen sechs Jahre oder länger. Bei einer Person ist
die Aufenthaltsdauer unbekannt.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer?
Die Fragen 1a bis 1c werden zusammen beantwortet. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylberechtigte insgesamt 44.513
darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 55,2
befristete Aufenthaltsrechte 43,0
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 1,8
Asylberechtigte insgesamt 44.513
darunter:
Türkei 12.400
Syrien 5.800
Iran 5.343
Afghanistan 3.018
Russische Föderation 1.798
Irak 1.778
Eritrea 1.527
Sri Lanka 1.149
Kosovo 905
Ungeklärt 771
China 638
Äthiopien 554
Pakistan 554
Polen 527
Vietnam 456
Asylberechtigte insgesamt 44.513
Länder
Baden-Württemberg 5.179
Bayern 4.924
Berlin 2.708
Brandenburg 315
Asylberechtigte insgesamt 44.513
Länder
Bremen 633
Hamburg 1.656
Hessen 5.212
Mecklenburg-Vorpommern 158
Niedersachsen 4.847
Nordrhein-Westfalen 13.980
Rheinland-Pfalz 1.409
Saarland 720
Sachsen 1.046
Sachsen-Anhalt 319
Schleswig-Holstein 1.067
Thüringen 340
2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge
(vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) und § 60 Absatz 1 Satz 1
AufenthG) lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie
viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren 749 858 Personen mit Flüchtlingsschutz
nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 Satz 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im AZR erfasst, darunter 452 851 männliche und
296 444 weibliche, 30 diverse und 533 Personen mit unbekanntem Geschlecht.
264 692 Personen waren unter 18 Jahre alt, 485 147 Personen 18 Jahre und
älter, bei 19 Personen war das Alter unbekannt. 190 659 Personen lebten seit
weniger als sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, 559 025 Personen
sechs Jahre oder länger. Bei 174 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt.
35 986 Personen erhielten diesen Status erstmals im Jahr 2023.
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge?
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer?
Die Fragen 2a bis 2c werden zusammen beantwortet. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 749.858
davon mit dem Aufenthaltsstatus: in %
unbefristete Aufenthaltsrechte 18,0
befristete Aufenthaltsrechte 80,0
sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,0
Personen mit Flüchtlingsschutz
Bundesrepublik Deutschland 749.858
darunter:
Syrien 362.291
Irak 104.377
Afghanistan 70.320
Eritrea 46.860
Personen mit Flüchtlingsschutz
Iran 38.298
Türkei 27.285
Ungeklärt 25.954
Somalia 19.239
Staatenlos 9.878
Pakistan 6.973
Russische Föderation 4.899
Nigeria 4.215
Äthiopien 3.327
Guinea 2.846
Aserbaidschan 2.076
Personen mit Flüchtlingsschutz 749.858
Länder
Baden-Württemberg 78.657
Bayern 75.994
Berlin 36.796
Brandenburg 12.177
Bremen 13.653
Hamburg 21.704
Hessen 70.981
Mecklenburg-Vorpommern 7.771
Niedersachsen 84.770
Nordrhein-Westfalen 221.010
Rheinland-Pfalz 31.921
Saarland 18.320
Sachsen 20.979
Sachsen-Anhalt 15.951
Schleswig-Holstein 25.849
Thüringen 13.325
3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25
Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG
(internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren,
auch bei den Unterfragen) lebten zum letzten Stand in der
Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im
Jahr 2023?
a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär
Schutzberechtigten?
Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet. Im AZR werden
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) und nach
§ 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbote) gespeichert. Zum Stichtag
31. Oktober 2023 waren 319 211 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) erfasst, davon 190 840
männliche, 128 174 weibliche, eine Person divers und 196 Personen mit unbekanntem
Geschlecht. 97 472 Personen waren unter 18 Jahre, 221 727 Personen 18 Jahre
und älter und bei 12 Personen ist das Alter unbekannt. 134 538 Personen lebten
seit weniger als sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, 184 563
Personen seit sechs Jahren und länger. Bei 110 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 44 357 Personen erhielten den Status erstmals im Jahr 2023. Mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 180 555
Personen zum Stichtag 31. Oktober 2023 im AZR erfasst, davon 105 665 männliche,
74 762 weibliche und 126 mit unbekanntem Geschlecht sowie zwei diverse
Personen. 57 377 Personen waren unter 18 Jahre, 123 132 Personen 18 Jahre
und älter und bei 46 Personen ist das Alter unbekannt. 57 863 Personen lebten
seit weniger als sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und 122 603
Personen seit sechs Jahren und länger. Bei 89 Personen ist die Aufenthaltsdauer
unbekannt. 25 602 erhielten diesen Status erstmals im Jahr 2023.
b) Welche waren die 15 stärksten Herkunftsländer?
c) Wie verteilten sich die subsidiär Schutzberechtigten auf die
Bundesländer?
Die Fragen 3b und 3c werden zusammen beantwortet. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer
Schutz)
Bundesrepublik Deutschland 319.211
darunter:
Syrien 233.420
Irak 21.660
Afghanistan 19.029
Eritrea 13.413
Somalia 7.364
Ungeklärt 6.530
Jemen 2.767
Staatenlos 2.172
Iran 1.639
Russische Föderation 1.435
Libyen 928
Türkei 715
Sudan (ohne Südsudan) 713
Libanon 668
Nigeria 660
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Bundesrepublik Deutschland 180.555
darunter:
Afghanistan 117.425
Irak 10.802
Syrien 6.575
Nigeria 6.223
Somalia 6.118
Äthiopien 2.766
Russische Föderation 2.377
Eritrea 2.369
Ungeklärt 1.713
Armenien 1.594
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Bundesrepublik Deutschland 180.555
darunter:
Kosovo 1.513
Iran 1.393
Guinea 1.248
Türkei 1.226
Venezuela 1.173
Land Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 3 AufenthG
Bundesrepublik
Deutschland
319.211 180.555
darunter:
Baden-Württemberg 25.466 16.956
Bayern 28.077 23.563
Berlin 20.720 11.631
Brandenburg 6.582 5.022
Bremen 5.067 2.271
Hamburg 6.218 10.719
Hessen 24.807 23.349
Mecklenburg-Vorpommern 3.399 1.971
Niedersachsen 38.430 16.978
Nordrhein-Westfalen 93.681 35.033
Rheinland-Pfalz 18.246 8.214
Saarland 7.514 1.313
Sachsen 10.827 6.668
Sachsen-Anhalt 8.995 3.996
Schleswig-Holstein 15.026 9.369
Thüringen 6.156 3.502
4. Wie viele Widerrufsverfahren waren im Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) zum letzten Stand anhängig (bitte auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern und Status differenzieren)?
Nach den Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die
keine Unterscheidung nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem
jeweiligen Schutzstatus treffen, waren 110 060 Widerrufsprüfverfahren zum
Stichtag 30. November 2023 eingeleitet und anhängig.
Stand: 30.11.2023 Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Staatsangehörigkeiten gesamt 110.060
darunter:
Syrien 45.266
Irak 15.882
Afghanistan 11.938
Türkei 6.670
Iran 6.373
Stand: 30.11.2023 Anhängige Widerrufsprüfverfahren
Eritrea 4.731
Ungeklärt 3.932
Somalia 3.172
Russische Föderation 1.429
Pakistan 1.212
Staatenlos 1.195
Nigeria 1.175
Äthiopien 581
Guinea 575
Sudan 470
5. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch
nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren im AZR 22 337 Personen mit Widerruf/
Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 1 754 Personen lebten seit weniger als
sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, 20 581 Personen seit sechs
Jahren und länger. Bei zwei Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Widerruf/
Rücknahme des Flüchtlingsstatus
Asylanerkennung
nach § 2 Abs. 1
AsylG
widerrufen /
zurückgenommen
Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Abs. 1 AsylG
widerrufen /
zurückgenommen
subsidiärer Schutz
nach § 4 Abs. 1
AsylG
widerrufen /
zurückgenommen
Summe
insgesamt 17.633 3.354 1.350 22.337
darunter mit dem Aufenthaltsstatus:
unbefristete Aufenthaltsrechte 14.594 434 39 15.067
befristete Aufenthaltsrechte 2.518 2.072 834 5.424
sonstiges (z. B. Duldung, kein
Status gespeichert)
521 848 477 1.846
Personen mit Widerruf/ Rücknahme des Schutzstatus
alle Staatsangehörigkeiten 22.337
darunter:
Kosovo 6.871
Irak 3.703
Türkei 2.696
Syrien 1.596
Serbien 1.120
Albanien 546
Afghanistan 524
Serbien und Montenegro (ehemals) 491
Sri Lanka 358
Iran 336
Eritrea 318
Ungeklärt 275
Jugoslawien (ehemals) 262
Personen mit Widerruf/ Rücknahme des Schutzstatus
Armenien 247
Serbien (ehemals) 216
6. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer
Abschiebestoppanordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren 3 159 Personen mit einer Duldung nach
§ 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 2 106 männliche und 1 044 weibliche sowie
neun Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 843 Personen
waren unter 18 Jahre und 2 316 Personen 18 Jahre und älter. 1 279 Personen
lebten seit sechs Jahren oder länger in der Bundesrepublik Deutschland, 1 878
Personen seit weniger als sechs Jahren. Bei zwei Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 1 772 erhielten diesen Status erstmals im Jahr 2023. Die
weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.159
Länder
Baden-Württemberg 98
Bayern 374
Berlin 107
Brandenburg 89
Bremen 60
Hamburg 0
Hessen 89
Mecklenburg-Vorpommern 34
Niedersachsen 244
Nordrhein-Westfalen 1.109
Rheinland-Pfalz 103
Saarland 187
Sachsen 94
Sachsen-Anhalt 124
Schleswig-Holstein 380
Thüringen 67
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 3.159
darunter:
Irak 559
Iran 375
Syrien 205
Russische Föderation 195
Afghanistan 154
Serbien 134
Nigeria 129
Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG
Türkei 112
Ukraine 87
Albanien 81
Armenien 80
Kosovo 74
Nordmazedonien 66
Ungeklärt 65
Georgien 64
7. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG
(vorherige Rechtslage) bzw. § 19d AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden
bis zum letzten Stand infolge verschiedener politischer Anordnungen in
der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach
Bundesländern differenzieren)?
Von 1993 bis zum 30. November 2023 wurden im geregelten
Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwandernde insgesamt 212 198 Personen aufgenommen.
Hinzu kommen 8 535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten
Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 220 733 jüdische
Zuwandernde mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion
bzw. ihren Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung auf die Länder kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Länder Einreisen / Personen
Baden-Württemberg 20.331
Bayern 32.854
Berlin 1.356
Brandenburg 7.675
Bremen 2.254
Hamburg 5.374
Hessen 18.593
Mecklenburg-Vorpommern 6.648
Niedersachsen 18.413
Nordrhein-Westfalen 52.293
Rheinland-Pfalz 11.634
Saarland 3.248
Sachsen 11.089
Sachsen-Anhalt 7.712
Schleswig-Holstein 6.799
Länder Einreisen / Personen
Thüringen 5.925
Gesamt 212.198
9. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer
Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen laut AZR zum
31. Oktober 2023 insgesamt 33 154 Personen, darunter 16 560 männliche,
16 522 weibliche und drei diverse sowie 69 Personen mit unbekanntem
Geschlecht. 14 246 Personen waren unter 18 Jahre alt und 18 907 Personen
18 Jahre und älter. Bei einer Person ist das Alter unbekannt. 2 570 Personen
lebten seit sechs Jahren und länger in der Bundesrepublik Deutschland und
30 581 Personen seit weniger als sechs Jahren. Bei drei Personen war die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 5 741 Personen erhielten diesen Status erstmals im
Jahr 2023. Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten
kann den folgenden Tabellen entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 33.154
Länder
Baden-Württemberg 3.982
Bayern 4.594
Berlin 1.971
Brandenburg 989
Bremen 375
Hamburg 948
Hessen 2.649
Mecklenburg-Vorpommern 594
Niedersachsen 3.098
Nordrhein-Westfalen 7.295
Rheinland-Pfalz 1.638
Saarland 358
Sachsen 1.695
Sachsen-Anhalt 855
Schleswig-Holstein 1.236
Thüringen 877
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 33.154
darunter:
Afghanistan 31.211
Russische Föderation 836
Syrien 353
Belarus 261
Iran 103
Ungeklärt 62
Irak 52
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 33.154
Ukraine 28
Libanon 25
Staatenlos 18
Jemen 14
Kolumbien 13
Serbien 12
Bosnien und Herzegowina 12
Israel 10
10. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der
Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023?
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 31. Oktober 2023
insgesamt 10 021 Personen, darunter 5 322 männliche, 4 697 weibliche und
zwei Personen unbekannten Geschlechts. 2 977 Personen waren unter 18 Jahre
alt und 7 042 Personen 18 Jahre und älter. Bei einer Person ist das Alter
unbekannt. 8 314 Personen lebten seit sechs Jahren und länger in der
Bundesrepublik Deutschland, 1 706 Personen seit weniger als sechs Jahren. Bei einer
Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 920 Personen erhielten diesen Status
erstmals im Jahr 2023. Die weiteren Angaben können den folgenden Tabellen
entnommen werden.
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 10.021
Länder
Baden-Württemberg 475
Bayern 516
Berlin 1.941
Brandenburg 137
Bremen 156
Hamburg 117
Hessen 279
Mecklenburg-Vorpommern 79
Niedersachsen 1.032
Nordrhein-Westfalen 2.347
Rheinland-Pfalz 891
Saarland 65
Sachsen 364
Sachsen-Anhalt 148
Schleswig-Holstein 216
Thüringen 1.258
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 10.021
darunter:
Albanien 1.193
Kosovo 1.141
Serbien 910
Russische Föderation 726
Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 10.021
Nordmazedonien 494
Armenien 452
Türkei 440
Aserbaidschan 399
Afghanistan 376
Georgien 336
Bosnien und Herzegowina 285
Iran 276
Irak 273
Pakistan 267
Ukraine 262
11. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1
AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23
Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte
jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren 19 842 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 2 679 Personen waren unter
18 Jahre alt und 17 163 Personen 18 Jahre und älter. 12 891 Personen lebten
seit sechs Jahren oder länger in der Bundesrepublik Deutschland, 6 951
Personen seit weniger als sechs Jahren. 1 836 Personen erhielten diesen Status
erstmals im Jahr 2023.
87 518 Personen waren mit einer Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Absatz 2 AufenthG erfasst, davon waren 8 787 Personen unter
18 Jahre alt und 78 731 Personen 18 Jahre und älter. 71 988 Personen lebten
seit sechs Jahren oder länger in der Bundesrepublik Deutschland, 15 522
Personen seit weniger als sechs Jahren und bei acht Personen war die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 2 524 Personen erhielten diesen Status erstmals im Jahr 2023.
Zudem waren 8 806 Personen mit einer Aufenthalts- und
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 4 AufenthG erfasst, davon waren 3 562 Personen unter
18 Jahre alt und 5 244 Personen 18 Jahre und älter. 1 627 Personen lebten seit
sechs Jahren oder länger in der Bundesrepublik Deutschland, 7 179 Personen
seit weniger als sechs Jahren. 1 764 Personen erhielten diesen Status erstmals
im Jahr 2023. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Aufenthaltstitel
nach § 23
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 2
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 4
Niederlassungserlaubnis nach § 23
Abs. 4
Summe 19.842 23.661 63.857 8.509 297
männlich 8.800 11.424 28.526 4.276 163
weiblich 11.023 12.196 35.309 4.220 134
unbekannt 17 40 22 13 0
divers 2 1 0 0 0
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG 19.842
Länder
Baden-Württemberg 1.787
Bayern 652
Berlin 3.540
Brandenburg 1.083
Bremen 327
Hamburg 1.029
Hessen 1.017
Mecklenburg-Vorpommern 30
Niedersachsen 1.111
Nordrhein-Westfalen 4.506
Rheinland-Pfalz 547
Saarland 312
Sachsen 128
Sachsen-Anhalt 139
Schleswig-Holstein 1.945
Thüringen 1.689
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG
19.842
darunter:
Syrien 7.442
Kosovo 1.773
Serbien 1.409
Türkei 1.129
Libanon 1.116
Bosnien und Herzegowina 1.079
Irak 806
Ungeklärt 734
Afghanistan 559
Iran 304
Kroatien 253
Russische Föderation 225
Ukraine 210
Staatenlos 195
Sudan (ohne Südsudan) 187
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Bundesrepublik
Deutschland
23.661 63.857
Baden-Württemberg 2.959 6.758
Bayern 3.775 10.553
Berlin 1.560 3.811
Brandenburg 641 1.455
Bremen 316 394
Hamburg 667 1.760
Hessen 1.661 4.847
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 2
AufenthG
Mecklenburg-
Vorpommern
320 1.498
Niedersachsen 2.026 5.498
Nordrhein-Westfalen 5.208 17.130
Rheinland-Pfalz 1.115 2.148
Saarland 293 789
Sachsen 1.258 3.588
Sachsen-Anhalt 529 1.546
Schleswig-Holstein 771 1.226
Thüringen 562 856
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2
AufenthG
23.661
darunter:
Syrien 18.315
Ukraine 1.403
Irak 912
Afghanistan 876
Russische Föderation 767
Ungeklärt 244
Staatenlos 228
Somalia 154
Belarus 89
Eritrea 85
Iran 66
Libanon 47
Moldau (Republik) 47
Aserbaidschan 46
Usbekistan 46
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
AufenthG
63.857
darunter:
Ukraine 27.579
Russische Föderation 23.080
Moldau (Republik) 2.564
Aserbaidschan 1.682
Usbekistan 1.626
Belarus 1.475
Vietnam 1.238
Kirgisistan 974
Kasachstan 633
Georgien 608
Sowjetunion (ehemals) 436
Staatenlos 408
Lettland 272
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
AufenthG
63.857
Ungeklärt 217
Litauen 157
Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Niederlassungserlaubnis
nach § 23 Abs. 4
AufenthG
Bundesrepublik
Deutschland
8.509 297
Baden-Württemberg 1.003 18
Bayern 1.381 27
Berlin 490 6
Brandenburg 229 10
Bremen 108 2
Hamburg 217 14
Hessen 669 18
Mecklenburg-
Vorpommern
155 0
Niedersachsen 943 10
Nordrhein-Westfalen 1.646 176
Rheinland-Pfalz 379 9
Saarland 101 0
Sachsen 446 0
Sachsen-Anhalt 238 5
Schleswig-Holstein 294 2
Thüringen 210 0
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 23
Abs. 4 AufenthG
8.509
darunter:
Syrien 5.173
Sudan (ohne Südsudan) 868
Somalia 661
Eritrea 591
Südsudan 405
Kongo, Dem. Republik 270
Irak 163
Jemen 78
Ungeklärt 60
Äthiopien 50
Burundi 46
Libanon 26
Ägypten 21
Iran 13
Staatenlos 13
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 23
Abs. 4 AufenthG
297
darunter:
Ukraine 55
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 23
Abs. 4 AufenthG
297
Kosovo 32
Serbien 29
Türkei 26
Irak 17
Afghanistan 15
Syrien 11
Sri Lanka 8
Iran 6
Vietnam 6
Russische Föderation 6
Nordmazedonien 5
Marokko 5
Bosnien und Herzegowina 4
Kongo, Dem. Republik 4
12. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum 31. Oktober 2023 waren im AZR 717 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach 104a AufenthG und 20 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 104b AufenthG gespeichert.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt
wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
a) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Fiktionsbescheinigung über die
Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde
(bitte wie zuvor differenzieren)?
b) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als Geflüchtete aus der Ukraine ein Schutzgesuch
geäußert haben (bitte wie zuvor differenzieren)?
c) Wie viele Personen lebten zu diesem Datum in der Bundesrepublik
Deutschland, die als ukrainische Geflüchtete kein Schutzgesuch
gestellt und keinen Titel erteilt bekommen haben (bitte wie zuvor
differenzieren)?
Zum Stichtag 2. Dezember 2023 waren 914 701 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erfasst (darunter 279 905 Personen unter
18 Jahre), bei 83 273 Personen (darunter 26 319 Personen unter 18 Jahre)
wurde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, 30 965 Personen haben einen Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gestellt (darunter
8 551 Personen unter 18 Jahren), 59 829 Personen haben ein Schutzgesuch
geäußert (darunter 20 017 Personen unter 18 Jahren), 37 082 Personen haben
bisher kein Schutzgesuch geäußert und keinen Titel erteilt bekommen (darunter
14 966 Personen unter 18 Jahren). Die weiteren Angaben können den
nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
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d) Bei wie vielen der insgesamt kriegsbedingt aus der Ukraine
Geflüchteten war zu diesem Datum nach Angaben des AZR eine
erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt (bitte wie zuvor und gesondert nach
Alter – ab 15 Jahre, sieben bis 14 Jahre, 0 bis 6 Jahre –
differenzieren)?
Im AZR waren zum Stichtag 2. Dezember 2023 insgesamt 806 328
Schutzsuchende aus der Ukraine (ab 14 Jahren) als erkennungsdienstlich behandelt
registriert. Die erkennungsdienstliche Behandlung mit der Abnahme von
Fingerabdrücken findet in der Regel erst nach der Vollendung des 14. Lebensjahres
statt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023?
Zum Stichtag 30. Juni 2023 waren 17 090 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 8 058 nach § 25
Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 9 032 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
15. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw.
4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren 84 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG im AZR erfasst. Davon waren
sechs Personen unter 18 Jahre alt und 78 Personen 18 Jahre und älter. 14
Personen erhielten diesen Status erstmals im Jahr 2023. Die weiteren Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
AE nach § 25
Abs. 4a und 4b
AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Summe 77 7 84
männlich 19 5 24
weiblich 57 2 59
unbekannt 1 0 1
AE nach § 25
Abs. 4a und 4b
AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Aufenthaltsdauer 77 7 84
weniger als 6 Jahre 27 2 29
6 Jahre und länger 50 5 55
AE nach § 25
Abs. 4a und 4b
AufenthG
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
Länder insgesamt 77 7 84
davon:
Baden-Württemberg 7 0 7
Bayern 7 0 7
Berlin 10 0 10
Brandenburg 1 1 2
Bremen 4 1 5
Hamburg 12 2 14
Hessen 7 0 7
Mecklenburg-
Vorpommern
1 0 1
Niedersachsen 6 0 6
Nordrhein-Westfalen 14 3 17
Rheinland-Pfalz 1 0 1
Saarland 4 0 4
Sachsen 2 0 2
Sachsen-Anhalt 0 0 0
Schleswig-Holstein 1 0 1
Thüringen 0 0 0
§ 25 Abs. 4a
AufenthG
§ 25 Abs. 4b
AufenthG
Summe
alle
Staatsangehörigkeiten
77 7 84
darunter
Nigeria 12 1 13
Bulgarien 10 0 10
Thailand 7 0 7
Rumänien 7 0 7
Ukraine 5 0 5
Albanien 4 0 4
Simbabwe 4 0 4
Ghana 3 0 3
Ungarn 2 0 2
Venezuela 2 0 2
Brasilien 2 0 2
Tschechische
Republik
2 0 2
Syrien 1 0 1
Dominikanische
Republik
1 0 1
Kamerun 1 0 1
16. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5
AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und
wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 lebten 56 837 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland,
darunter 31 157 männliche und 25 636 weibliche, sowie 44 Personen mit
unbekanntem Geschlecht. 17 809 Personen waren unter 18 Jahre alt, 39 025
Personen 18 Jahre und älter und bei drei Personen ist das Alter unbekannt. 43 684
Personen lebten seit sechs Jahren und länger in der Bundesrepublik
Deutschland, 13 143 Personen weniger als sechs Jahre. Bei zehn Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. 4 917 Personen erhielten diesen Status erstmals im
Jahr 2023. Die weiteren Angaben können den folgenden Tabellen entnommen
werden.
Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
Länder insgesamt 56.837
davon:
Baden-Württemberg 2.175
Bayern 3.018
Berlin 7.521
Brandenburg 1.417
Bremen 3.894
Hamburg 3.643
Hessen 2.056
Mecklenburg-Vorpommern 506
Niedersachsen 5.103
Nordrhein-Westfalen 19.759
Rheinland-Pfalz 1.772
Saarland 353
Sachsen 1.514
Sachsen-Anhalt 1.271
Schleswig-Holstein 2.089
Thüringen 746
Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
alle Staatsangehörigkeiten 56.837
darunter:
Serbien 7.580
Kosovo 5.198
Türkei 3.751
Nigeria 3.050
Nordmazedonien 2.844
Vietnam 2.662
Ghana 2.434
Russische Föderation 2.269
Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
Albanien 1.935
Afghanistan 1.918
Ungeklärt 1.887
Bosnien und Herzegowina 1.814
Armenien 1.760
Irak 1.730
Libanon 1.146
17. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte
nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw.
Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren, wobei die Differenzierung nach Bundes- und
Herkunftsländern für § 25 a AufenthG insgesamt, d. h. ohne weitere Untergliederung
vorgenommen werden soll), wie viele mit einer Duldung nach § 60a
Absatz 2b AufenthG, wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b
AufenthG (bitte wie oben differenzieren), und wie viele von ihnen
erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren 20 457 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 564 Personen mit einer Duldung nach 60a
Abs. 2b AufenthG und 29 861 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25b AufenthG aufhältig. Die weiteren Angaben können den nachstehenden
Tabellen entnommen werden.
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 2
§ 25a
Abs. 2
Satz 3
§ 25a
Abs. 2
Satz 5
Summe
Summe 17.293 1.977 859 57 271 20.457
männlich 10.851 946 460 22 149 12.428
weiblich 6.414 1.028 396 35 122 7.995
unbekannt 28 3 3 0 0 34
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 2
§ 25a
Abs. 2
Satz 3
§ 25a
Abs. 2
Satz 5
Summe
Altersgruppen insgesamt 17.293 1.977 859 57 271 20.457
unter 18 Jahre 4.318 73 777 7 239 5.414
18 Jahre und älter 12.973 1.904 82 50 32 15.041
keine Angaben 2 0 0 0 0 2
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 2
§ 25a
Abs. 2
Satz 3
§ 25a
Abs. 2
Satz 5
Summe
Länder insgesamt 17.293 1.977 859 57 271 20.457
Baden-Württemberg 1.805 214 100 10 29 2.158
Bayern 2.086 235 95 2 22 2.440
Berlin 978 106 42 4 4 1.134
Brandenburg 380 40 28 1 11 460
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a AufenthG
§ 25a
Abs. 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 1
§ 25a
Abs. 2
Satz 2
§ 25a
Abs. 2
Satz 3
§ 25a
Abs. 2
Satz 5
Summe
Bremen 430 29 11 1 13 484
Hamburg 621 20 16 3 5 665
Hessen 750 82 37 3 7 879
Mecklenburg-Vorpommern 302 39 15 0 1 357
Niedersachsen 1.814 271 140 9 35 2.269
Nordrhein-Westfalen 5.566 607 238 16 105 6.532
Rheinland-Pfalz 650 151 66 4 10 881
Saarland 76 11 3 1 5 96
Sachsen 532 35 16 0 4 587
Sachsen-Anhalt 178 18 4 0 10 210
Schleswig-Holstein 955 103 43 2 9 1.112
Thüringen 170 16 5 1 1 193
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG
insgesamt 17.293
darunter:
Afghanistan 2.907
Irak 1.938
Russische Föderation 1.630
Albanien 921
Armenien 894
Serbien 862
Kosovo 848
Guinea 597
Türkei 559
Aserbaidschan 545
Libanon 504
Iran 436
Nordmazedonien 421
Pakistan 325
Georgien 301
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
insgesamt 1.977
darunter:
Armenien 177
Kosovo 164
Irak 162
Albanien 160
Serbien 137
Russische Föderation 135
Aserbaidschan 110
Ukraine 105
Nordmazedonien 91
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Afghanistan 88
Türkei 80
Iran 75
Georgien 66
Libanon 55
Bosnien und
Herzegowina
34
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2
AufenthG
insgesamt 859
darunter:
Russische Föderation 82
Kosovo 72
Irak 70
Albanien 69
Armenien 62
Nordmazedonien 56
Ukraine 44
Serbien 40
Türkei 37
Georgien 33
Afghanistan 31
Aserbaidschan 28
Syrien 26
Montenegro 25
Libanon 23
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 3
AufenthG
insgesamt 57
darunter:
Irak 6
Afghanistan 5
Iran 4
Serbien 4
Türkei 4
Albanien 3
Aserbaidschan 3
Kosovo 3
Libanon 3
Russische Föderation 3
Bosnien und
Herzegowina
2
Gambia 2
Guinea 2
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 3
AufenthG
Ägypten 1
Algerien 1
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 5
AufenthG
insgesamt 271
darunter:
Serbien 33
Kosovo 25
Irak 24
Russische Föderation 20
Armenien 17
Türkei 14
Nigeria 13
Albanien 12
Libanon 12
Nordmazedonien 11
Georgien 9
Montenegro 9
Bosnien und
Herzegowina
7
Pakistan 7
Afghanistan 6
AE nach § 25a
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a Abs. 1
AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a Abs. 2
Satz 1 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a Abs. 2
Satz 2 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a Abs. 2
Satz 3 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25a Abs. 2
Satz 5 AufenthG
Erteilungen
insgesamt
17.293 1.977 859 57 271
davon erstmalig
in 2023
3.689 361 157 9 76
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 564
Altersgruppen insgesamt
unter 18 Jahre 236
18 Jahre und älter 328
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 564
Geschlecht
männlich 293
weiblich 271
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Länder 564
davon:
Baden-Württemberg 34
Bayern 22
Berlin 83
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Brandenburg 35
Bremen 1
Hamburg 25
Hessen 13
Mecklenburg-Vorpommern 22
Niedersachsen 52
Nordrhein-Westfalen 155
Rheinland-Pfalz 23
Saarland 4
Sachsen 43
Sachsen-Anhalt 18
Schleswig-Holstein 30
Thüringen 4
Staatsangehörigkeiten Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
insgesamt 564
davon:
Russische Föderation 163
Türkei 42
Libanon 40
Albanien 39
Serbien 33
Armenien 28
Aserbaidschan 28
Nordmazedonien 26
Irak 25
Kosovo 21
Iran 13
Syrien 12
Ungeklärt 12
Ukraine 12
Afghanistan 10
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG
Erteilungen insgesamt 564
davon erstmalig in 2023 123
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1
Satz 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(minderjähriges Kind)
Summe
Summe 19.500 1.995 8.366 29.861
männlich 14.773 373 4.279 19.425
weiblich 4.720 1.620 4.070 10.410
unbekannt 7 2 17 26
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1
Satz 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b
Abs. 4 AufenthG
(Ehegatte/Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(minderjähriges Kind)
Summe
Altersgruppe 19.500 1.995 8.366 29.861
unter 18 Jahre 191 287 8.243 8.721
18 Jahre und älter 19.308 1.708 123 21.139
keine Angaben 1 0 0 1
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1
Satz 1 AufenthG
(integrierter Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG
(minderjähriges Kind)
Summe
Länder 19.500 1.995 8.366 29.861
Baden-Württemberg 2.850 177 945 3.972
Bayern 2.087 199 852 3.138
Berlin 888 121 498 1.507
Brandenburg 367 45 144 556
Bremen 376 33 179 588
Hamburg 688 35 192 915
Hessen 879 71 338 1.288
Mecklenburg-
Vorpommern
195 12 98 305
Niedersachsen 1.742 200 820 2.762
Nordrhein-Westfalen 6.676 779 3.065 10.520
Rheinland-Pfalz 915 126 389 1.430
Saarland 72 10 29 111
Sachsen 370 49 232 651
Sachsen-Anhalt 139 12 45 196
Schleswig-Holstein 1.053 117 489 1.659
Thüringen 203 9 51 263
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (integrierter
Ausländer)
insgesamt 19.500
darunter:
Irak 2.842
Afghanistan 1.950
Pakistan 1.215
Iran 1.139
Armenien 974
Nigeria 808
Russische Föderation 765
Libanon 645
Kosovo 621
Gambia 602
Aserbaidschan 600
Albanien 587
Serbien 576
Türkei 500
Guinea 369
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
insgesamt 1.995
darunter:
Irak 301
Armenien 171
Russische Föderation 131
Albanien 128
Aserbaidschan 118
Iran 111
Kosovo 103
Libanon 100
Serbien 98
Pakistan 72
Afghanistan 70
Nigeria 68
Georgien 62
Nordmazedonien 54
Türkei 52
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: minderjähriges
Kind)
insgesamt 8.366
darunter:
Irak 1.010
Russische Föderation 712
Armenien 650
Albanien 554
Nigeria 506
Aserbaidschan 458
Kosovo 413
Serbien 412
Libanon 403
Iran 294
Georgien 269
Pakistan 261
Afghanistan 249
Türkei 218
Nordmazedonien 217
AE nach § 25b
AufenthG
nach § 25b Abs. 1 Satz 1
AufenthG (integrierter
Ausländer)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (Ehegatte/
Lebenspartner)
nach § 25b Abs. 4
AufenthG (minderjähriges
Kind)
Erteilungen insgesamt 19.500 1.995 8.366
davon erstmalig in 2023 8886 670 2.951
18. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach
Bundesländern, nach Alter (0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30
bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre) und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten
Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe, so differenziert
wie möglich, und der Duldungen nach §§ 60a, 60b, 60c und 60d
AufenthG, jeweils aufgelistet nach Bundesländern und den 15
wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten
diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren im AZR 201 084 Personen mit einer
Duldung, davon 136 656 männliche und 64 138 weibliche, 281 Personen mit
unbekanntem Geschlecht sowie neun Personen als divers erfasst. 56 210
Personen waren unter 18 Jahre, 144 827 Personen 18 Jahre und älter und bei 47
Personen ist das Alter unbekannt. 46 026 Personen erhielten diesen Status erstmals
im Jahr 2023. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Personen mit Duldung 201.084
Aufenthaltsdauer
0 – unter 3 Jahre 72.613
3 Jahre und mehr 128.419
0 – unter 4 Jahre 89.019
4 Jahre und mehr 112.013
0 – unter 5 Jahre 109.380
5 Jahre und mehr 91.652
0 – unter 6 Jahre 128.598
6 Jahre und mehr 72.434
0 – unter 8 Jahre 159.400
8 Jahre und mehr 41.632
0 – unter 10 Jahre 183.797
10 Jahre und mehr 17.235
0 – unter 12 Jahre 189.685
12 Jahre und mehr 11.347
0 – unter 15 Jahre 192.649
15 Jahre und mehr 8.383
Aufenthaltsdauer nicht bekannt 52
Personen mit Duldung 201.084
Alter
0 – 11 Jahre 38.321
12 – 15 Jahre 11.019
16 – 17 Jahre 6.870
18 – 20 Jahre 7.708
21 – 29 Jahre 46.536
30 – 39 Jahre 49.401
40 – 49 Jahre 25.233
50 – 59 Jahre 10.377
60 – 69 Jahre 4.053
70 Jahre und älter 1.519
ohne Altersangaben 47
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30. Juni 2023 201.084
darunter:
1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 325
2. Nach § 60a Abs. 1 AufenthG Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für
bestimmte Ausländergruppen aus bestimmten Staaten oder in
bestimmte Staaten)
3.159
3. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente
49.701
4. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu
Duldungsinhabern nach Nummer 1
21.303
5. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus medizinischen Gründen
2.503
6. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
unmöglich; hier: Duldung aus sonstigen Gründen
69.187
7. Nach § 60a Abs. 2 Satz 2
AufenthG
Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein
Strafverfahren
166
8. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
AufenthG
sogenannte „Ermessensduldung“: Es liegen dringende
humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung
der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker
Familienangehöriger).
8.234
9. Nach § 60a Abs. 2a
AufenthG
Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert und die
Bundesrepublik Deutschland ist rechtlich zur
Rückübernahme verpflichtet
0
10. Nach § 60a Abs. 2b
AufenthG
Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a
AufenthG (gut integrierte Jugendliche)
564
11. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1–5,7 AufenthG 6.413
12. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG
3.510
13. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz
5 VwGO
195
14. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach
§ 456a StPO
80
15. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 126
16. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle
nach § 72 (4) AufenthG
45
17. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Asylfolgeantrag 5.932
18. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1
AufenthG
Weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
5.120
19. Nach § 60a Abs. 2 Satz 13
AufenthG (Altfall)
Vaterschaftsanerkennung 3
20. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4
AufenthG (Altfall)
Ausbildungsduldung 27
21. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60b
Abs. 1 AufenthG
ungeklärte Identität 18.285
22. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Abs. 1
AufenthG
Ausbildungsduldung 3.599
Duldungen insgesamt zum Stichtag 30. Juni 2023 201.084
23. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
i. V. m. § 60c Abs. 7
AufenthG
erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen 356
24. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Abs. 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Beschäftigter 1.371
25. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / Ehegatte /
Lebenspartner
301
26. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 2 AufenthG
Beschäftigungsduldung / Regelanspruch / minderjährige
ledige Kinder
111
27. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
i. V. m. § 60d Abs. 4
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Beschäftigter
(erforderliche Maßnahmen für Identitätsklärung ergriffen)
62
28. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 4 i. V. m. Abs. 1
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / Ehegatte /
Lebenspartner
86
29. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3
AufenthG i. V. m. § 60d
Abs. 4 i. V. m. Abs. 2
AufenthG
Beschäftigungsduldung / Ermessen / minderjährige ledige
Kinder
37
30. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4
AufenthG
Verfahren nach § 85a AufenthG 107
31. Duldung nach § 60a Abs. 2
Satz 3 AufenthG i. V. m.
§ 60c Absatz 6 Satz 1
AufenthG
Suche nach weiterem Ausbildungsplatz 87
32. Duldung nach § 60a Abs. 2
Satz 3 AufenthG i. V. m.
§ 60c Abs. 6 S. 2 AufenthG
Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss 89
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
insgesamt 325 3.159 49.701 21.303 2.503 69.187 166 8.234 0 564
darunter:
Irak 7 559 6.159 1.487 43 11.989 4 1.291 0 25
Afghanistan 3 154 2.280 236 22 4.468 4 601 0 10
Nigeria 6 129 3.879 2.410 37 2.825 10 230 0 1
Russische Föd. 13 195 3.110 1.235 152 4.521 4 502 0 163
Türkei 18 112 2.611 1.106 111 3.491 7 333 0 42
Syrien 3 205 1.354 575 21 3.602 5 159 0 12
Iran 4 375 2.664 373 37 2.419 3 436 0 13
Serbien 5 134 1.193 1.779 263 3.071 16 320 0 33
Ungeklärt 26 65 2.445 436 23 1.216 8 143 0 12
Nordmazedonien 0 66 536 936 186 2.321 1 119 0 26
Georgien 1 64 1.238 928 152 1.870 0 270 0 5
Pakistan 6 40 1.436 232 24 1.209 6 428 0 8
Guinea 1 51 2.042 255 28 838 5 140 0 0
Libanon 8 56 1.772 285 27 1.053 5 124 0 40
Albanien 4 81 275 680 221 1.645 10 250 0 39
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
insgesamt 6.413 3.510 195 80 126 45 5.932 5.120 3 27
darunter:
Irak 305 58 24 4 18 2 367 230 0 1
Afghanistan 2.294 972 9 1 8 1 472 677 0 3
Nigeria 165 24 10 2 10 2 227 123 0 0
Russische Föd. 354 7 12 4 3 1 554 215 0 0
Türkei 178 320 10 19 14 12 411 604 1 0
Syrien 443 889 4 1 10 0 380 804 0 0
Iran 426 31 9 0 0 0 214 175 0 0
Serbien 104 35 13 8 5 4 375 222 0 1
Ungeklärt 98 37 6 1 1 57 34 0 0
Nordmazedonien 88 21 4 1 10 0 599 497 0 0
Georgien 67 5 0 0 0 2 233 232 0 2
Pakistan 24 19 5 1 6 0 107 66 0 0
Guinea 35 187 0 2 2 0 51 25 0 3
Libanon 41 10 1 1 2 0 59 12 0 0
Albanien 55 160 6 1 6 2 169 112 0 2
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
insgesamt 18.285 3.599 356 1.371 301 111 62 86 37 107
darunter:
Irak 636 305 27 236 50 18 9 12 6 0
Afghanistan 186 184 24 249 66 4 7 5 1 1
Nigeria 1.734 182 25 100 31 13 7 5 3 13
Russische Föd. 707 100 5 9 4 5 0 1 0 1
Türkei 600 252 14 44 13 16 5 10 7 2
Syrien 180 57 1 6 0 0 1 0 0 0
Iran 932 401 34 68 13 6 5 3 1 0
Serbien 211 17 1 2 3 3 0 1 0 18
Ungeklärt 1.142 18 5 6 0 2 0 1 0 6
Nordmazedonien 65 9 1 1 0 0 0 0 0 6
Georgien 188 130 7 7 4 3 0 1 1 1
Pakistan 914 87 5 113 14 3 2 6 0 1
Guinea 714 221 53 53 8 3 2 14 0 2
Libanon 763 30 2 10 4 0 0 1 0 1
Albanien 28 172 3 5 0 3 0 0 0 3
Duldungsgründe 31. 32. alle Duldungen
insgesamt 87 89 201.084
darunter:
Irak 4 7 23.883
Afghanistan 2 8 12.952
Nigeria 8 3 12.214
Russische Föd. 1 2 11.880
Türkei 7 3 10.373
Syrien 0 0 8.712
Iran 7 14 8.663
Serbien 1 1 7.839
Ungeklärt 1 0 5.789
Nordmazedonien 1 0 5.494
Georgien 6 3 5.422
Pakistan 2 0 4.764
Duldungsgründe 31. 32. alle Duldungen
Guinea 8 8 4.751
Libanon 0 0 4.307
Albanien 1 1 3.934
Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Länder insgesamt 325 3.159 49.701 21.303 2.503 69.187 166 8.234 0 564
davon:
Baden-Württemberg 28 98 6.522 4.045 220 8.303 7 134 0 34
Bayern 20 374 5.044 2.280 336 7.099 16 1.087 0 22
Berlin 52 107 4.048 1.214 135 3.756 7 1.331 0 83
Brandenburg 27 89 2.153 299 29 2.529 0 525 0 35
Bremen 0 60 310 652 359 1.164 21 266 0 1
Hamburg 0 0 1.615 419 86 1.458 4 18 0 25
Hessen 5 89 2.060 369 102 3.211 19 1.824 0 13
Mecklenburg-
Vorpommern
2 34 967 97 23 1.301 0 117 0 22
Niedersachsen 107 244 4.754 2.059 301 6.312 25 899 0 52
Nordrhein-Westfalen 9 1.109 12.948 6.821 609 20.242 20 1.077 0 155
Rheinland-Pfalz 22 103 1.747 582 100 2.413 7 657 0 23
Saarland 0 187 272 123 18 864 1 16 0 4
Sachsen 1 94 3.030 1.045 57 3.556 6 38 0 43
Sachsen-Anhalt 3 124 1.084 259 19 1.222 1 30 0 18
Schleswig-Holstein 46 380 2.151 802 68 3.964 28 65 0 30
Thüringen 3 67 996 237 41 1.793 4 150 0 4
Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.
Länder insgesamt 6.413 3.510 195 80 126 45 5.932 5.120 3 27
davon:
Baden-Württemberg 539 204 16 6 8 5 558 2.624 0 3
Bayern 835 79 17 7 22 5 1.161 62 1 2
Berlin 609 165 3 27 2 8 393 4 0 0
Brandenburg 61 129 16 0 5 2 345 57 0 0
Bremen 23 95 1 12 1 3 111 18 0 1
Hamburg 2.175 310 12 21 7 8 80 653 0 1
Hessen 662 222 11 1 14 1 128 403 2 0
Mecklenburg-
Vorpommern
29 42 2 0 0 0 174 12 0 0
Niedersachsen 84 166 70 2 22 3 1.032 157 0 7
Nordrhein-Westfalen 562 1.300 19 2 25 8 913 550 0 10
Rheinland-Pfalz 81 104 3 1 2 0 310 162 0 1
Saarland 35 71 0 0 2 0 36 84 0 0
Sachsen 530 154 20 0 7 1 193 43 0 1
Sachsen-Anhalt 42 218 0 0 0 0 156 30 0 0
Schleswig-Holstein 41 176 5 0 1 0 47 89 0 0
Thüringen 105 75 0 1 8 1 295 172 0 1
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
Länder insgesamt 18.285 3.599 356 1.371 301 111 62 86 37 107
davon:
Baden-Württemberg 2.824 572 122 401 156 29 17 16 6 9
Bayern 3.306 513 49 143 34 20 8 9 3 0
Duldungsgründe 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
Berlin 1.005 190 35 12 2 3 3 0 0 25
Brandenburg 675 70 3 20 3 5 0 0 1 3
Bremen 88 30 3 4 1 0 0 0 0 11
Hamburg 246 193 10 35 2 2 4 0 0 1
Hessen 1.014 116 4 62 22 6 3 13 3 7
Mecklenburg-
Vorpommern
665 40 2 8 0 0 1 1 0 1
Niedersachsen 1.111 324 20 110 10 5 3 3 1 11
Nordrhein-Westfalen 3.104 988 68 324 35 26 8 31 18 24
Rheinland-Pfalz 719 169 5 81 12 5 5 4 1 1
Saarland 82 12 1 7 2 0 0 3 0 0
Sachsen 1.502 144 13 47 10 5 4 4 2 10
Sachsen-Anhalt 1.429 46 7 22 2 4 0 0 1 1
Schleswig-Holstein 327 134 9 32 3 1 3 1 1 1
Thüringen 188 58 5 63 7 0 3 1 0 2
Duldungsgründe 31. 32. alle Duldungen
Länder insgesamt 87 89 201.084
davon:
Baden-Württemberg 35 41 27.582
Bayern 12 4 22.570
Berlin 1 7 13.227
Brandenburg 1 1 7.083
Bremen 0 0 3.235
Hamburg 0 0 7.385
Hessen 4 3 10.393
Mecklenburg-Vorpommern 4 2 3.546
Niedersachsen 5 3 17.902
Nordrhein-Westfalen 14 15 51.034
Rheinland-Pfalz 4 3 7.327
Saarland 0 0 1.820
Sachsen 5 2 10.567
Sachsen-Anhalt 2 0 4.720
Schleswig-Holstein 0 3 8.408
Thüringen 0 5 4.285
a) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass nur etwa
10 Prozent aller Duldungen nach Auffassung der Ausländerbehörden
darauf zurückzuführen sind, dass die Betroffenen über ihre Identität
oder Staatsangehörigkeit getäuscht hätten oder nicht ausreichend an
einer zumutbaren Passbeschaffung mitwirken würden (bitte
begründen)?
Die Erteilung von Duldungen erfolgt durch die jeweils zuständige
Ausländerbehörde. Die Bundesregierung kann hierzu keine Bewertung abgeben.
b) Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung der Vorhaben im
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
(„Mehr Fortschritt wagen“) zur Abschaffung der „Duldung light“
(ebd., Zeile 4668), zur Klärung der Identität durch Versicherungen an
Eides statt (ebd., Zeile 4680 ff.), zum generellen Zugang zu
Integrationskursen (ebd., Zeile 4683 f.) und zur Beseitigung der
Sprachnachweise im Ausland beim Ehegattennachzug (ebd., Zeile 4721 ff.),
womit das Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits Anfang
des Jahres 2023 befasst war (Erstellung eines Entwurfs zur
Umsetzung, vgl. Antwort zu Frage 18b auf Bundestagsdrucksache 20/5870;
bitte den aktuellen Stand und etwaige Planungen zur Umsetzung
differenziert benennen)?
Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag im Bereich der
Migrations- und Integrationspolitik sind in dieser Legislaturperiode bereits
verschiedene Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht worden. So ist am 31.
Dezember 2022 das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts in
Kraft getreten. Darin vorgesehen ist u. a. die Öffnung des Integrationskurses im
Rahmen von § 44 Absatz 4 AufenthG für alle Asylbewerber unabhängig von
einer „guten Bleibeperspektive“, dem Herkunftsland oder dem Einreisedatum,
für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sowie für Inhaber
der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG („Chancen-
Aufenthaltsrecht“). Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Beschleunigung der
Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren in Kraft getreten. Das Gesetz zur
Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsrechts wurde am 18. August 2023 im
Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz besteht aus mehreren Teilen, die seit
dem 18. November 2023 sukzessive in Kraft treten. Der Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts und der Gesetzentwurf zur
Verbesserung der Rückführung befinden sich im Parlamentarischen Verfahren. Zum
Zeitplan und zum Zuschnitt weiterer Vorhaben im Bereich der Migrations- und
Integrationspolitik können derzeit noch keine Angaben gemacht werden.
19. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr
oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
20. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden
bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie
lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Absatz 1 bzw.
Absatz 2 AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren und zudem angeben, wie viele dieser Personen zuvor eine
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung hatten), und
wie schätzt die Bundesregierung die Verlässlichkeit dieser Zahlen
inzwischen ein?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 besaßen ausweislich des AZR 46 549
aufhältige Personen einen Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG, 35 216 als
Stammberechtigte (nach § 104c Absatz 1 Satz 1), 10 238 als minderjährige ledige
Kinder, 979 als Ehepaare/Lebenspartner (§ 104c Absatz 2 Satz 1) sowie 116 als
volljährige ledige Kinder (§ 104c Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Angaben zu
Ländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Aufhältige gesamt 46.549
Baden-Württemberg 6.071
Bayern 6.167
Berlin 3.241
Brandenburg 1.509
Bremen 308
Hamburg 551
Hessen 3.002
Mecklenburg-Vorpommern 604
Niedersachsen 5.680
Nordrhein-Westfalen 12.766
Rheinland-Pfalz 1.368
Saarland 92
Sachsen 1.605
Sachsen-Anhalt 807
Schleswig-Holstein 2.170
Thüringen 608
Gesamt 46.549
darunter:
Irak 9.193
Russische Föderation 3.872
Nigeria 3.282
Libanon 2.119
Iran 1.983
Pakistan 1.933
Afghanistan 1.821
Ungeklärt 1.588
Äthiopien 1.424
Türkei 1.385
Armenien 1.320
Gambia 1.315
Serbien 1.296
Gesamt 46.549
Guinea 946
Aserbaidschan 943
Bezogen auf die Verlässlichkeit der Daten wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/8182 verwiesen. Diese Einschätzung besteht nach wie
vor fort. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum letzten
Stand in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher
Zuständigkeit (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Aus der beigefügten Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag 1. Dezember 2023 in
jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder
Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen Ländern
befanden (Quelle: Bundesverwaltungsamt).
Länder für UMA –
Vorläufige
Inobhutnahme
für UMA –
Inobhutnahme
für UMA –
Anschlussmaßnahmen (HzE und
sonstige)
Summe aller
jugendhilferechtlichen
Zuständigkeiten (Stichtag:
01.12.2023)
Baden-Württemberg 783 755 2.647 4.185
Bayern 261 1.498 1.833 3.592
Berlin 638 316 609 1.563
Brandenburg 77 176 317 570
Bremen 86 50 223 359
Hamburg 57 513 0 570
Hessen 440 827 1.253 2.520
Mecklenburg-Vorpommern 5 212 362 579
Niedersachsen 88 942 1.779 2.809
Nordrhein-Westfalen 712 2.678 4.503 7.893
Rheinland-Pfalz 103 320 1.064 1.487
Saarland 9 36 98 143
Sachsen 73 455 945 1.473
Sachsen-Anhalt 53 481 387 921
Schleswig-Holstein 63 302 549 914
Thüringen 67 229 347 643
Summe aller Zuständigkeiten 3.515 9.790 16.916 30.221
23. Wie viele Personen lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik
Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG
(bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter
18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig
im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren 281 647 Personen mit einer
Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 26 AufenthG erfasst. Die Differenzierung nach den
einzelnen Rechtsgrundlagen können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
NE nach § 26 AufenthG 281.647
1. nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Altfall – Asyl/GFK nach
3 Jahren)
24.986
2. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (Altfall – aus humanitären
Gründen nach 7 Jahren)
57.854
3. nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Altfall – Resettlement
nach 3 Jahren), erteilt am? …
291
4. nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 25.890
5. nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 92.425
6. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG
(Ressettlement nach 3 Jahren)
884
7. nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG
(Ressettlement nach 5 Jahren)
3.775
8. nach § 26 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit
Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs)
9.117
9. nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach
5 Jahren)
66.425
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen
bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren)
wurden im Jahr 2023 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend – durch
Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden, wobei sich die 15 wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl
des erteilten Schutzes beziehen.
BAMF
01.01.–
30.11.2023
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG, § 2 AsylG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
1.718 38.054 65.604 20.068
davon
männlich 779 19.533 51.877 16.622
weiblich 939 18.521 13.727 3.446
BAMF
01.01.–
30.11.2023
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach Artikel
16a GG, § 2 AsylG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
unter 18 Jahre 768 23.787 16.090 5.783
18 Jahre und
älter
950 14.267 49.514 14.285
BAMF
01.01.–
30.11.2023
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG, § 2 AsylG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
1.718 38.054 65.604 20.068
darunter
Syrien 115 9.856 61.640 306
Afghanistan 491 14.629 1.043 16.949
Irak 8 1.982 461 560
Eritrea 105 2.388 459 57
Türkei 245 2.491 178 50
Somalia 72 1.653 303 849
Ungeklärt 57 1.458 360 61
Iran 112 1.571 137 66
Jemen 21 79 377 32
Guinea 58 278 79 60
Russische
Föderation
100 244 96 8
Venezuela 28 26 31 302
Nigeria 13 119 18 170
Äthiopien 1 139 29 97
Pakistan 14 180 2 62
Gerichte
01.01.–
30.09.2023
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG, § 2
AsylG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
233 2.661 839 2.732
davon
männlich 134 1.678 569 1.685
weiblich 99 983 270 1.047
unter 18 Jahre 38 381 197 766
18 Jahre und älter 195 2.280 642 1.966
Gerichte
01.01.–
30.09.2023
Ausgesprochene
Anerkennungen als
Asylberechtigte nach
Artikel 16a GG, § 2
AsylG
Ausgesprochene
Gewährungen von
Flüchtlingsschutz
nach § 3 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochener
subsidiärer Schutz
gem. § 4 Abs. 1
AsylG
Ausgesprochene
Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 5 u. 7
AufenthG
Herkunftsländer
insgesamt
233 2.661 839 2.732
darunter
Iran 50 842 27 42
Afghanistan 11 224 18 426
Irak - 148 77 430
Türkei 80 444 18 61
Syrien 9 370 11 58
Nigeria 11 32 1 250
Somalia 1 35 49 182
Russische
Föderation
15 48 76 94
Pakistan 8 171 9 31
Jemen - 6 137 28
Ungeklärt 1 25 40 100
Venezuela 4 7 3 148
Sudan 2 4 75 77
Äthiopien 1 25 11 96
Eritrea 1 10 66 39
25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum letzten
Stand mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland
(bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der
Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
26. Wie viele Personen waren zum letzten Stand im Ausländerzentralregister
erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine
Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU-Bürger und
wie viele Ausreisepflichtige waren hierunter (bitte jeweils nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über
17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
28. Wie viele Personen hatten zum letzten Stand einen Antrag auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit
mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren,
den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
30. Wie viele ausländische Personen waren zum letzten Stand zur Festnahme
(mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte
differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt
seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18
Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele
dieser Personen lebten zum letzten Stand noch in Deutschland, und bei
wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2023?
31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11
AZRG: illegale Einreise/Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum
letzten Stand im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem
Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder
weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
32. Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. bis zum
letzten Stand nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG
sicherheitsrechtlich befragt worden, wie viele Befragungen erfolgten 2023, und wie viele
Befragte lebten zum letzten Stand noch in der Bundesrepublik
Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus,
Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den
zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
35. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR
insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 20/8182 gegeben,
und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des
Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen waren infolgedessen
feststellbar (bitte im Einzelnen auflisten und Korrekturen wenn möglich
quantifizieren)?
Welche Tätigkeiten und Projekte hat der Beauftragte für Datenqualität
zuletzt mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft
geplant (bitte im Einzelnen auflisten)?
37. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele abgelehnte
Asylsuchende bereits vor Eintreten der Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht freiwillig ausreisen (bitte in absoluten und relativen Zahlen und
differenziert auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten angeben),
wozu durch Änderungen im AZR seit dem 1. November 2022 Angaben
möglich sein sollen (https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Fors
chung/Kurzanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blob=publication
File&v=13, Seite 5, Fußnote 7)?
40. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in
Deutschland zum letzten Stand lebenden Geduldeten bzw.
Asylsuchenden berechtigt bzw. nicht berechtigt waren, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, und wie vielen von ihnen wurde dies im ersten Halbjahr 2023
erlaubt bzw. versagt (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern
auflisten)?
Die Fragen 25, 26, 28, 30, 31, 32, 35, 37 und 40 werden gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum letzten Stand von
der Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht,
Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als
sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren im AZR 63 424 Personen erfasst, die
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit waren. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
lebten zum letzten Stand in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach
Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter
über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2023?
Zum Stichtag 31. Oktober 2023 waren im AZR 31 184 Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erfasst. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
33. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum letzten
Stand in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele
von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren
abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden
sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen
Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des
Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten), und zu wie
vielen Personen wurde im Jahr 2023 eine vollziehbare bzw. rechtskräftige
Ausreisepflicht festgestellt (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder
unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren,
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Ausweislich des AZR lebten zum Stichtag 31. Oktober 2023 insgesamt
250 749 Ausreisepflichtige in der Bundesrepublik Deutschland, darunter
201 084 Geduldete. Angaben zu Ausreisepflichtigen, differenziert nach
Ländern und Staatsangehörigkeiten, können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
Ausreisepflichtig davon: geduldet
Gesamt 250.749 201.084
davon
Baden-Württemberg 32.060 27.582
Bayern 30.200 22.570
Berlin 18.616 13.227
Brandenburg 9.124 7.083
Bremen 3.762 3.235
Hamburg 10.077 7.385
Hessen 14.058 10.393
Mecklenburg-Vorpommern 4.035 3.546
Niedersachsen 22.264 17.902
Nordrhein-Westfalen 60.986 51.034
Rheinland-Pfalz 9.559 7.327
Saarland 2.068 1.820
Sachsen 13.477 10.567
Sachsen-Anhalt 5.905 4.720
Schleswig-Holstein 9.670 8.408
Thüringen 4.888 4.285
Ausreisepflichtige davon: geduldet
Summe 250.749 201.084
darunter:
Irak 26.326 23.883
Afghanistan 15.034 12.952
Russische Föderation 13.559 11.880
Nigeria 13.429 12.214
Türkei 13.194 10.373
Syrien 10.142 8.712
Serbien 10.008 7.839
Iran 9.704 8.663
Georgien 7.857 5.422
Nordmazedonien 7.228 5.494
Ungeklärt 6.332 5.789
Albanien 6.316 3.934
Pakistan 5.561 4.764
Guinea 5.073 4.751
Libanon 4.683 4.307
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
34. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass sie die
Ausreisepflicht „konsequent durchsetzen“ möchte (sogenanntes
„Rückführungsverbesserungsgesetz“, Bundesratsdrucksache 563/23, Seite 17),
den Umstand, dass nach ihren Angaben im Jahr 2022 in 21 838 Fällen
eine vollziehbare bzw. rechtskräftige Ausreisepflicht festgestellt wurde
(Antwort zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 20/8182), während im
selben Jahr 12 945 Abschiebungen und 26 545 freiwillige Ausreisen
ausreisepflichtiger Personen (gemessen an den erfassten
Grenzübertrittsbescheinigungen, 7 877 Menschen reisten mit einer finanziellen Förderung
mit Bundesmitteln aus, vgl. Antworten zu den Fragen 1, 21 und 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/5795) registriert wurden, d. h. dass 2022 mehr
Ausreisepflichtige abgeschoben wurden oder ausgereist sind, als
ausreisepflichtig wurden (bitte begründen)?
Die Bundesregierung kann vor dem Hintergrund, dass Abschiebungen nicht nur
im Hinblick auf Personen erfolgen können, die erst kürzlich vollziehbar
ausreisepflichtig wurden, sondern alle Personen betreffen, die vollziehbar
ausreisepflichtig sind, die Fragestellung nicht nachvollziehen. Insoweit ist eine
Bewertung nicht möglich.
36. Gab es seit der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/8182
weitere automatisierte Datenbereinigungen in Bezug auf unerlaubt
eingereiste bzw. aufhältige Personen, denen keine aktenführende Behörde
zugeordnet wurde (bitte soweit möglich mit konkreten Zahlen etwaiger
Änderungen im AZR unterlegen)?
Diese Bereinigung ist als fortlaufende automatisierte Korrektur angelegt. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
38. Wie hoch war die Zahl freiwilliger Ausreisen ausreisepflichtiger
Personen bzw. ausreisepflichtiger abgelehnter Asylsuchender (bitte soweit
möglich differenzieren) in den letzten zehn Jahren (bitte nach Jahren und
den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenziert auflisten), wenn die
Kriterien einer BAMF-Kurzanalyse für die Abschätzung freiwilliger
Ausreisen zugrunde gelegt werden („Wege aus der Ausreisepflicht nach
ablehnender Asylentscheidung“, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anla
gen/DE/Forschung/Kurzanalysen/kurzanalyse1-2023-mimap.pdf?__blo
b=publicationFile&v=13, Seite 7, Fußnote 8), d. h. anhand der AZR-
Eintragungen „Fortzug ins Ausland“ und „Fortzug nach unbekannt“
(unter bestimmten Bedingungen, bitte erläutern)?
Die BAMF-Kurzanalyse „Wege aus der Ausreisepflicht nach ablehnender
Asylentscheidung“ wertet anonymisierte und historisierte AZR-Angaben zu
ausreisepflichtigen Personen aus, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem
31. Dezember 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und in
diesem Zeitraum aufgrund einer ablehnenden Asylentscheidung vollziehbar
ausreisepflichtig wurden. Bei diesem Vorgehen wird keine Stichtagsabfrage
gemacht, sondern der aufenthaltsrechtliche Verlauf der ausreisepflichtigen
Personen analysiert und eine Wahrscheinlichkeitsschätzung der
Ausreisepflichtbeendigung vorgenommen. Eine statistische Abfrage zu Ausreisen an einem
Stichtag ist nach den Kriterien der Kurzanalyse daher nicht möglich.
39. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis der
genannten BAMF-Kurzanalyse (a. a. O., S. 9), wonach 58 Prozent der
Asylfolgeverfahren bei ausreisepflichtigen abgelehnten Asylsuchenden
mit der Erteilung eines Schutzstatus endeten, für den Umgang mit
Asylfolgeantragstellenden, insbesondere in Bezug auf die Frage möglicher
Inhaftierungen oder Rechtswegebeschränkungen bei
Asylfolgeantragstellungen (bitte begründen)?
Das Ergebnis der genannten Kurzanalyse bestätigt, dass das BAMF jeden
Folgeantrag sorgfältig prüft und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Schutz zuerkennt. Dies kann insbesondere durch die Änderung der Lage im
Herkunftsland, z. B. durch das Auftreten eines internationalen oder
innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, der Fall sein. Die Bundesregierung hat im
Rahmen des Gesetzentwurfs zur Verbesserung der Rückführung verschiedene
Änderungen der Regelungen zu Folgeanträgen vorgeschlagen. Diese betreffen die
Anpassung an die Vorgaben des Rechts der Europäischen Union sowie die
Rechtsfolgen bei missbräuchlichen oder wiederholt gestellten Folgeanträgen
beziehungsweise bei Ablehnung des Asylfolgeantrags nach Durchführung eines
erneuten Asylverfahrens. Bei Inkrafttreten dieser Änderungen prüft das BAMF
selbstverständlich weiterhin in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und bei Durchführung für die
Schutzzuerkennung vorliegen. Zu den Änderungen und deren Begründung wird
auf die Bundestagsdrucksache 20/9463 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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