Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9634 –
Förderprogramme für die Umstellung von LKWs und Bussen auf
klimafreundliche Antriebe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für das Erreichen der nationalen und europäischen Klimaschutzziele ist der
Verkehrssektor aus Sicht der Fragesteller entscheidend: Der Klimaschutzplan
2050 der damaligen, unionsgeführten Bundesregierung zielt darauf ab, die
Treibhausgasemissionen im Verkehrsbereich bis 2030 um 40 bis 42 Prozent
im Vergleich zu 1990 zu senken (vgl.
https://www.bundesregierung.de/resourc
e/blob/974430/1679914/48c179c7e1912bb2143f1fd9277fdfe0/2019-10-09-kli
ma-massnahmen-data.pdf?download=1).
Nutzfahrzeugen und Bussen kommt zum Erreichen dieser ambitionierten Ziele
im Verkehrssektor dabei nach Ansicht der Fragesteller eine besondere
Bedeutung zu. Dem Verband der Deutschen Automobilindustrie zufolge stoßen
schwere LKWs und Busse derzeit ca. ein Drittel der CO2-Emissionen im
Straßenverkehr aus (vgl.
https://www.vda.de/de/presse/Pressemeldungen/2023/23
0214_PM_Emissionsfreier-Schwerlastverkehr-braucht-dichtes-Netz-von-Elekt
rolade--und-Wasserstofftankstellen-sowie-Anreize-statt-Verbote). Umso
wichtiger sind aus Sicht der Fragesteller Förderprogramme für die Umstellung
von LKWs und Bussen auf alternative, klimaschonende Antriebe sowie die
Möglichkeit, klimafreundliche Kraftstoffe zu tanken oder beizumischen. Für
LKWs ist hierfür das Förderprogramm nach der „Richtlinie über die
Förderung von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen,
klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch
betriebene Nutzfahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen
aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge)“ (KsNI-
Richtlinie) relevant (vgl.
https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerder
programm/Bund/BMVI/nutzfahrzeuge-antriebe-lade-tankinfrastruktur.html).
Laut Medienberichten sollen aber die Haushaltsmittel für die KsNI-Richtlinie
zur Anschaffung von LKWs mit alternativen Antrieben gesenkt werden, weil
die für das Haushaltsjahr 2024 im Klima- und Transformationsfonds (KTF)
rund 556 Mio. Euro für das KsNI-Förderprogramm bereits durch die
Förderbescheide aus dem vergangenen Förderaufruf gebunden sind (vgl.
https://back
ground.tagesspiegel.de/mobilitaet/super-gau-fuer-das-klima).
Im Busbereich hat sich die aktuelle Bundesregierung vorgenommen, bis 2030
die Hälfte aller Stadtbusse in Deutschland zu elektrifizieren. Dazu wurde vor
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9976
20. Wahlperiode 03.01.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom
2. Januar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wenigen Monaten ein dritter Förderaufruf des Programms „Alternative
Antriebe von Bussen im Personenverkehr“ gestartet.
In ihrer Antwort auf eine Schriftliche Einzelfrage hat die Bundesregierung
erklärt, dass im Rahmen dieses dritten Förderaufrufs lediglich 23
Verkehrsunternehmen gefördert werden können. Umgekehrt haben bereits 140
Verkehrsunternehmen eine Absage erhalten (vgl.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/092/
2009234.pdf). Außerdem soll das Förderprogramm nach Angaben von
Verbänden ab dem nächsten Jahr gekürzt werden (vgl.
https://www.omnibusrevu
e.de/nachrichten/management/e-bus-foerderung-bdo-warnt-vor-einem-kahlsch
lag-3451915).
Aus Sicht der Fragesteller sind langfristige, verlässliche und ausreichende
Förderungen notwendig, denn ambitionierte Ziele werden nicht erreicht, wenn die
wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen nicht stimmen. Die
aktuelle Berichterstattung führt nach Ansicht der Fragesteller zu einer großen
Unsicherheit bei den Unternehmen, gerade bei mittelständischen Betrieben,
die langfristige Planungsperspektiven benötigen.
Hinzu kommt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 15.
November 2023, wonach der Nachtragshaushalt 2021 verfassungswidrig und
nichtig ist (vgl.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Presse
mitteilungen/DE/2023/bvg23-101.html). Dadurch reduziert sich der Umfang
des KTF um 60 Mrd. Euro. Dies hat nach Ansicht der Fragesteller erheblichen
Folgen für zahlreiche geplante Maßnahmen, die mithilfe des Fonds bzw.
Sondervermögens finanziert werden sollten (vgl.
https://bmdv.bund.de/SharedDoc
s/DE/Artikel/G/Klimaschutz-im-Verkehr/sondervermoegen-klima-und-transfo
rmationsfonds-ktf.html).
1. Wie viele Nutz- und Sonderfahrzeuge mit batterie- und
brennstoffzellenelektrischem Antrieb, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
(Plug-in-Hybride) und umgerüstete Dieselfahrzeuge sind nach Kenntnis
der Bundesregierung aktuell in Deutschland zugelassen, und welche
Zielwerte hat die Bundesregierung für diese Fahrzeugtypen jeweils
bezüglich Neuzulassungen im Jahr 2024 (bitte getrennt auflisten)?
2. Wie hoch ist der Anteil dieser Nutzfahrzeuge mit alternativen,
klimaschonenden Antrieben in Deutschland an der Gesamtheit von leichten
und schweren Nutzfahrzeugen aktuell?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs in
untenstehender Tabelle zusammen beantwortet.
Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen werden zusammengefasst dargestellt.
Eine Ausweisung der umgerüsteten Fahrzeuge sowie der
Oberleitungsfahrzeuge ist statistikbedingt nicht möglich. Der Datenstand entspricht dem Zeitpunkt
1. Juli 2023. Es wird darauf verwiesen, dass es sich bei rund 94 Prozent der
Fahrzeuge um leichte Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse N1 handelt.
Im schweren Straßengüterverkehr soll bis 2030 etwa ein Drittel der
Fahrleistung elektrisch erbracht werden. Zwischenziele pro Antriebart bestehen nicht.
Antriebsart Zugelassene
Nutzfahrzeuge
(Lkw und
Sattelzugmaschinen)
mit alternativem
Antrieb
Zugelassene
Nutzfahrzeuge
(Lkw und
Sattelzugmaschinen)
gesamt
Anteile der
Fahrzeuge mit
alternativen
Antrieben
Batterieelektrisch 68.312 3.942.704 1,73 %
H2-Brennstoffzelle 92 0,002 %
Plug-In-Hybrid 517 0,01 %
3. Hält die Bundesregierung an ihrem Ziel fest, dass bis 2030 ein Drittel der
Fahrleistung von Nutzfahrzeugen elektrisch oder auf Basis
strombasierter Kraftstoffe erbracht werden soll, und wenn ja, wie will die
Bundesregierung dieses Ziel erreichen?
5. Welche zusätzlichen Anreize plant die Bundesregierung, um dieses Ziel
zu erreichen?
Die Fragen 3 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält an dem Ziel fest. Zur Umsetzung dieses Ziels gehört
unter anderem die Förderung der Beschaffung von Nutzfahrzeugen mit
alternativen, klimaschonenden Antrieben, die Steuerung des Aufbaus einer mit dem
Fahrzeughochlauf abgestimmten Tank- und Ladeinfrastruktur und die
Schaffung eines zielgerichteten regulatorischen Umfelds, insb. Einführung einer
CO2-basierten Lkw-Maut.
Mit der Richtlinie KsNI ist bislang rund 1 Mrd. Euro für die Förderung
klimafreundlicher Nutzfahrzeuge und zugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur
bewilligt worden. Die Planung und der Aufbau der Ladeinfrastruktur für E-Lkw
ist ein Schwerpunkt im Masterplan Ladeinfrastruktur II. Die Ausschreibung
eines initialen Schnellladenetzes für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge
entlang des Fernverkehrsnetzes befindet sich in der Vorbereitung. Den Ausbau
der öffentlichen Wasserstoffbetankungsinfrastruktur unterstützt das BMDV im
Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie (NIP).
Seit dem 1. Dezember 2023 gilt die CO2-Differenzierung bei der LKW-Maut,
die eine wichtige Maßnahme für die Minderung der Treibhausgas-Emissionen
im Verkehr darstellt. Sie setzt ein Preissignal, durch das für die
Güterverkehrsbranche die Nutzung von Lkw mit alternativen Antrieben – wie Batterie- und
Brennstoffzellen-Lkw – kostenseitig deutlich attraktiver wird. Weitere Impulse
für den Markthochlauf von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben
resultieren aus der Umsetzung europäischer Vorgaben, beispielsweise der Verordnung
zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge, der
Verordnung über den Aufbau von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR),
sowie dem Handel im Zusammenhang mit der Treibhausgasminderungs-Quote
für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (38. BImSchV).
4. Wie viele Nutzfahrzeuge mit alternativen Antriebssystemen müssten
jährlich als Ersatz eines Nutzfahrzeugs mit konventionellem
Verbrennungsmotor neu zugelassen werden, um das Ziel von einem Drittel der
Fahrleistung im Jahr 2030 zu erreichen?
Die Bundesregierung verfolgt nicht das Ziel einer bestimmten absoluten
Anzahl emissionsfreier Nutzfahrzeuge zu konkreten Zeitpunkten. Im Bereich der
schweren Nutzfahrzeuge bestehen zwischen den Fahrzeugen je nach
Gewichtsklasse und Einsatzzweck sehr deutliche Unterschiede hinsichtlich der
Fahrleistungen. Das Ziel „ein Drittel elektrische Fahrleistung bis 2030“ kann deshalb
mit unterschiedlichen Fahrzeugmengen und zeitlichen Fahrzeughochläufen
erreicht werden.
6. Wie ist der derzeitige Stand der Erarbeitung eines Konzepts zur
Umsetzung des Masterplans für die Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie im Verkehr (vgl. Bundestagsdrucksache 20/8683)?
Die im Juli 2023 beschlossene Fortschreibung der Nationalen
Wasserstoffstrategie sieht die Entwicklung eines Masterplans für die Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie im Verkehr vor. Derzeit wird ein Umsetzungskonzept
dieser Anforderung im BMDV abgestimmt.
7. Wie viele Förderaufrufe zum Förderprogramm nach der Richtlinie KsNI
plant die Bundesregierung in den Jahren von 2024 bis 2027, und mit
welchen Fördervolumen (bitte für jedes Jahr auflisten)?
8. Wie will die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Anzahl der
Förderaufrufe besser koordiniert und kommuniziert wird, um den
beantragenden Unternehmen mehr Planungssicherheit einzuräumen?
9. Wann startet der nächste Förderaufruf zum Förderprogramm nach der
Richtlinie KsNI?
10. Welche Änderungen bezüglich des Förderprogramms der Richtlinie
KsNI sind aktuell durch die Bundesregierung geplant (vgl.
https://www.v
erkehrsrundschau.de/nachrichten/transport-logistik/ksni-foerderprogram
m-vor-finanziellen-schwierigkeiten-3437769)?
11. Was plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 für das
Haushaltsjahr 2024, in dem lediglich Mittel in Höhe von 86 Mio. Euro unter
dem Haushaltstitel 893 08 im KTF für das Förderprogramm nach der
Richtlinie KsNI eingeplant waren?
12. Was plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 für die
Haushaltsjahre 2025, 2026, 2027 und 2028 in Bezug auf die im KTF
veranschlagten Mittel für das Förderprogramm nach der Richtlinie KsNI?
13. Sind die eingeplanten Mittel für das KsNI-Programm nach Auffassung
der Bundesregierung ausreichend, um den Markthochlauf schwerer
Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben zu gewährleisten, wenn ja,
warum, und wenn nein, warum nicht?
14. Plant die Bundesregierung aktuell weitere Sonderaufrufe im Rahmen des
KsNI-Programms?
15. Beabsichtigt die Bundesregierung, am Umfang der Förderung für die
Anschaffung eines Nutzfahrzeugs mit alternativem Antrieb im Rahmen
des Förderprogramms nach der Richtlinie KsNI in Form der Übernahme
von 80 Prozent der Mehrkosten gegenüber einem Nutzfahrzeug mit
konventionellem Antrieb auch in den Jahren von 2024 bis 2028
festzuhalten?
a) Wenn ja, wie viele neue Nutzfahrzeuge mit alternativem Antrieb
bzw. deren Anschaffung könnten, basierend auf dem
durchschnittlichen Neupreis eines in den bisherigen Förderaufrufen geförderten
Nutzfahrzeugs, entsprechend der Haushaltsplanung der
Bundesregierung über das Förderprogramm nach der Richtlinie KsNI gefördert
werden?
b) Wenn nein, in welchem Umfang bzw. mit welchem Anteil an den
Mehrkosten beabsichtigt die Bundesregierung, zukünftig die
Neuanschaffung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben pro
Fahrzeug zu unterstützen?
Wie viele Förderungen könnten dann, ausgehend vom
durchschnittlichen Fahrzeugpreis in den vergangenen Förderaufrufen, realisiert
werden?
Die Fragen 7 bis 15b werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Ausstattung des Förderprogramms KsNI ab 2024 hängt von dem Inhalt des
noch zu verabschiedenden Haushalts 2024 ab. Daher ist eine Beantwortung der
Fragen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
16. Basierend auf dem Ziel der Bundesregierung, dass bis 2030 ein Drittel
der Fahrleistung von Nutzfahrzeugen mit alternativen Antriebsformen
zurückgelegt werden soll, in welcher Höhe wären jährlich Fördermittel
erforderlich, um den Fahrzeugaustausch von Nutzfahrzeugen in der
Flotte zugunsten von Nutzfahrzeugen mit alternativem Antrieb
vollumfänglich zu fördern – ausgehend von den bisherigen Förderbedingungen des
Förderprogramms nach der Richtlinie KsNI mit Übernahme von 80
Prozent der Mehrkosten sowie ausgehend von den bisherigen
durchschnittlichen Neufahrzeugpreisen (siehe Frage 15b)?
Eine vollumfängliche Investitionsförderung zur Umstellung der
Fahrzeugflotten auf elektrische Antriebe bis 2030 entspricht nicht dem geplanten Vorgehen
der Bundesregierung. Das KsNI-Förderprogramm zielt vielmehr auf die
Aktivierung eines frühen Markthochlaufs von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen
ab.
17. Wie lange dauert ein Förderverfahren nach der Richtlinie KsNI
durchschnittlich von der Antragstellung bis zur Genehmigung und dann zur
Auszahlung?
Die Dauer für die Antragsprüfung im Rahmen der Richtlinie KsNI bis zum
Erlass des Zuwendungsbescheids beträgt durchschnittlich ein bis drei Monate.
Die Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Fördergegenstand, der Qualität und
dem Umfang des Antrags sowie der Antragszahlen.
18. Was unternimmt die Bundesregierung, um die Bearbeitungszeiten der
Förderbescheide für das Förderprogramm nach der Richtlinie KsNI zu
verkürzen (vgl.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/088/2008894.pdf)?
Das BMDV und die Bewilligungsbehörde, das Bundesamt für Logistik und
Mobilität (BALM), haben Maßnahmen insbesondere bei der
programmgestützten Antragstellung und Verarbeitung erarbeitet, die auf die Verkürzung der
Antragsbearbeitungszeiten zielen.
19. Wie steht die Bundesregierung im Sinne besserer Planbarkeit für die
Logistikbranche zu einer Abkehr von vereinzelten Förderaufrufen
zugunsten einer Verstetigung des Programms über das ganze Jahr, und im Fall
einer ablehnenden Haltung, welche Gründe sprechen aus Sicht der
Bundesregierung gegen eine Verstetigung?
Eine Abkehr von einzelnen Förderaufrufen auf Grundlage der Richtlinie KsNI
ist nicht geplant. Bei der Richtlinie handelt es sich um eine beihilferechtlich
genehmigte Förderrichtlinie. Wesenskern ist die Allokation der Fördermittel in
einem wettbewerblichen Verfahren. Ein unverzichtbares Element eines
Wettbewerbs ist eine zeitliche Begrenzung; hier in Gestalt von Förderaufrufen.
20. Wie viele Anträge nach der Richtlinie KsNI wurden 2021, 2022 und
2023 vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bzw. dem Bundesamt für
Logistik und Mobilität (BALM) genehmigt?
In den Jahren 2021 bis 2023 wurden insgesamt rund 1 790 Anträge bewilligt.
21. Für wie viele genehmigte Anträge nach der Richtlinie KsNI wurden
2021, 2022 und 2023 Fördermittel in welcher Höhe ausgezahlt (bitte
nach Jahr und Höhe der Fördermittel auflisten)?
Für 292 bewilligte Anträge im Jahr 2021 wurden im Jahr 2022 insgesamt
1 148 943,92 Euro und im Jahr 2023 mit Stand vom 8. Dezember 2023
insgesamt 72 079 291,30 Euro ausgezahlt. Für 1 436 bewilligte Anträge im Jahre
2022/2023 wurden im Jahre 2023 insgesamt 20 032 857,30 Euro ausgezahlt.
Hierbei zu beachten ist, dass es sich auch um Teilauszahlungen handeln kann.
Zudem erfolgt die Auszahlung nachschüssig, d. h. erst mit Realisierung des
Fördervorhabens und mit Vorlage und Prüfung eines entsprechenden
Verwendungsnachweises. Es sind noch nicht alle Verwendungsnachweise aus den
Förderaufrufen 2021 und 2022 eingegangen.
22. Wie viele E-LKWs und Wasserstoff-LKWs wurden in den Jahren 2021,
2022 und 2023 nach der Richtlinie KsNI gefördert (bitte jeweils getrennt
nach Jahren auflisten)?
Die Beantwortung der Frage erfolgt in folgender Tabelle. Die dargestellten
Zahlen umfassen auch Sattelzugmaschinen.
Jahr Gesamtzahl* Anzahl Wasserstoff-
LKW
Anzahl Batterie-LKW
2021 91 50 41
2022 1.133 167 962
2023 7.119 358 6.756
*inkl. Plug-In-Hybrid LKW.
Im Folgenden sind die Zahlen für die Richtlinie zur Förderung der Anschaffung
von Elektrobussen im öffentlichen Personennahverkehr des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dargestellt.
Beschaffung eBusse 1-5 6-25 26-50 51-100 >100
Großunternehmen 3 18 11 5 3
Kleine und Mittlere
Unternehmen
9 8 0 0 0
Kommunale
Unternehmen
3 2 2 0 0
Gesamt 15 28 13 5 3
23. Wie stellt sich die Verteilung der geförderten Unternehmen nach Branche
und Unternehmensgröße dar (bitte dementsprechend aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Frage erfolgt in folgenden Tabellen (Angaben
entsprechend der-Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach EU-
Empfehlung 2003/361).
Unternehmensgröße
Anzahl
Zuwendungsempfänger
Anzahl
Bewilligungen
Zuwendungsbetrag
Großes
Unternehmen
462 959 Ca. 760 Mio. €
Mittleres
Unternehmen
191 315 Ca. 150 Mio. €
Kleines
Unternehmen
175 289 Ca. 120 Mio. €
Kleinstunternehmen
86 125 Ca. 12 Mio. €
Auswertung zum Zeitpunkt 22. November 2023.
Branche Anzahl
Zuwendungsempfänger
Anzahl
Bewilligungen
Zuwendungsbetrag
Baugewerbe/Bau 88 132 Ca. 12 Mio. €
Bergbau und Gewinnung von Steinen und
Erden
7 10 Ca. 4 Mio. €
Energieversorgung 34 67 Ca. 85 Mio. €
Erbringung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen
3 3 Ca. 4 Mio. €
Erbringung von freiberuflichen,
wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen
10 16 Ca. 0,8 Mio. €
Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen
Dienstleistungen
65 263 Ca. 290 Mio. €
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 33 53 Ca. 41 Mio. €
Erziehung und Unterricht 2 2 Ca. 0,1 Mio. €
Exterritoriale Organisationen und
Körperschaften
2 3 Ca. 0,6 Mio. €
Gastgewerbe / Beherbergung und
Gastronomie
5 7 Ca. 0,4 Mio. €
Gesundheits- und Sozialwesen 5 7 Ca. 0,2 Mio. €
Branche Anzahl
Zuwendungsempfänger
Anzahl
Bewilligungen
Zuwendungsbetrag
Grundstücks- und Wohnungswesen 13 24 Ca. 3 Mio. €
Handel, Instandhaltung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen
111 181 Ca. 130 Mio. €
Information und Kommunikation 1 1 Ca. 0,02 Mio. €
Land- und Forstwirtschaft 14 21 Ca. 6 Mio. €
Öffentliche Verwaltung, Verteidigung,
Sozialversicherung
83 136 Ca. 10 Mio. €
Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von
Gütern
77 113 Ca. 32 Mio. €
Verkehr und Lagerei 246 426 Ca. 348 Mio. €
Wasserversorgung, Abfallentsorgung und
Beseitigung von Umweltverschmutzung
127 223 Ca. 77 Mio. €
Auswertung zum Zeitpunkt 22. November 2023.
24. Für wie viele genehmigte Anträge (und in welcher Gesamthöhe) nach
der Richtlinie KsNI steht die Auszahlung noch aus?
Für 1 434 Bewilligungen (833 Nutzfahrzeuganträge, 591 Infrastrukturanträge,
14 Machbarkeitsstudien) stehen Zuwendungen in Höhe von ca. 906,7 Mio.
Euro zur Auszahlung nach Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise
bereit.
25. Wie viel Prozent der für die Jahre 2021, 2022 und 2023 insgesamt
eingeplanten Haushaltsmittel für das Förderprogramm nach der Richtlinie
KsNI sind abgeflossen bzw. werden anhand der noch ausstehenden
Anträge abfließen?
Insgesamt wurden aufgrund der Bewilligungen rund 1 Mrd. Euro an
Haushaltsmitteln in den Jahren 2022 bis 2026 gebunden. Bislang sind knapp 93,3 Mio.
Euro abgeflossen, was einem Anteil von ca. 9 Prozent entspricht.
26. Für wie viele genehmigte Anträge nach der Richtlinie KsNI ist die
Auszahlung für 2024 geplant?
Derzeit sind für insgesamt 424 Bewilligungen Haushaltmittel im
entsprechenden Umfang für 2024 gebunden worden.
27. Wie erklärt sich, dass von eingegangenen Förderanträgen zur Förderung
von Wasserstofftankstellen für schwere Nutzfahrzeuge und
Wasserstoffbusse nur ein Bruchteil bewilligt wurde (vgl. Bundestagsdrucksache
20/8683)?
Von den eingegangenen Anträgen auf Förderung von Wasserstofftankstellen auf
Grundlage der Förderrichtlinie KsNI sind 39 Prozent bewilligt worden.
In den benannten Fördermaßnahmen aus der Bundestagsdrucksache 20/8683
wurden die Anträge anhand der Anforderungen in den jeweiligen Aufrufen
priorisiert und entsprechend bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel nach der Priorisierungsreihenfolge bewilligt. Dies ermöglichte
die Auswahl der besten Projekte für den Zuwendungszweck. Darüber hinaus
sind Tankstellenprojekte von der Haushaltssperre nach dem Urteil des BVerfG
vom 15. November 2023 zum KTF betroffen. Insoweit wird auf die Antwort zu
Frage 47 verwiesen.
28. In welcher Zahl werden Nutz- und Sonderfahrzeuge jeweils mit batterie-
und brennstoffzellenelektrischem Antrieb und von außen aufladbare
Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride) aktuell hergestellt und auf
dem Markt angeboten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über aktuelle
Produktionskapazitäten der Lkw-Hersteller vor. Absatzprognosen der Lkw-Hersteller bis 2030
sind in der Publikation „Marktentwicklung klimafreundlicher Technologien im
schweren Straßengüterverkehr“ der NOW GmbH im Auftrag des BMDV
einsehbar. Eine Übersicht zum derzeitigen Fahrzeugangebot wird auf der Website
www.klimafreundliche-nutzfahrzeuge.de bereitgestellt.
29. Wie viele öffentlich zugängliche Ladepunkte gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland für Nutzfahrzeuge mit alternativen,
klimaschonenden Antrieben?
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es kein öffentliches Verzeichnis für bestehende
Lkw-Ladepunkte. Die Standardisierung der Steckersysteme ermöglicht jedoch
die Nutzung der vorhandenen Ladeinfrastruktur für verschiedene
Fahrzeugtypen.
30. Wie will die Bundesregierung die erforderliche Tank- und
Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge mit alternativen, klimaschonenden Antrieben
ausbauen, und wie viele öffentliche LKW-Ladepunkte will die
Bundesregierung pro Jahr bis 2030 schaffen (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
31. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber der Auffassung
der Logistikbranche, dass mindestens 10 000 öffentlich zugängliche
Ladepunkte für E-LKWs notwendig sind (vgl.
https://www.bgl-ev.de/wp-co
ntent/uploads/2023/11/23-11-08_Factsheet_PK_BGL_Daimler_DSLV_
MAN.pdf)?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangen
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Masterplans Ladeinfrastruktur II
Maßnahmen beschlossen, um eine bedarfsgerechte Ladeinfrastruktur für
schwere Nutzfahrzeuge aufzubauen.
Dies umfasst insbesondere den Aufbau eines initialen Schnellladenetzes für E-
Lkw entlang von Fernverkehrsstrecken. Im Rahmen der Konzeptionierung des
initialen Lkw-Ladenetzes werden die Vorgaben der Verordnung über den
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) beachtet. Die genaue
Anzahl an Ladepunkten pro Standort wird derzeit in Zusammenarbeit von
BMDV sowie der Autobahn GmbH bestimmt.
Zusätzlich zum Ausbau des E-Lkw-Ladenetzes wird derzeit an der
Entwicklung eines Masterplans für die Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie im
Verkehr gearbeitet. Auch bei der Konzeptionierung des Grundnetzes der
Tankinfrastruktur für Nutzfahrzeuge werden die Vorgaben der AFIR zu beachten
sein.
32. Plant die Bundesregierung, unter Hinzuziehung der Branche die aktuelle
Mautanpassung und die KsNI-Programme in ihrer Wirksamkeit zur
Förderung bzw. zur Entlastung der Branche zu evaluieren (vgl.
Bundestagsdrucksache 20/8894), wenn ja, in welchem Umfang, und wann, und
wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant, das Förderprogramm nach der Richtlinie KsNI von
einem unabhängigen Dritten evaluieren zu lassen. Abhängig von der vom
Dritten gewählten Evaluierungsmethodik ist die Einbeziehung externer Akteure
möglich. Zum Zeithorizont des zu vergebenden Evaluierungsauftrages sind
aktuell keine Angaben möglich.
33. Inwieweit plant die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der
erwartbaren Einnahmerückgänge aus der Energiebesteuerung von Kraftstoffen
die zukünftigen Finanzierungsbedarfe zum Erhalt und zum
klimafreundlichen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zu ermitteln und zu sichern?
Die langfristige Absicherung der Investitionen soll nicht zuletzt durch
zusätzliche Mittel aus der erweiterten Lkw-Maut ab 2024 gewährleistet werden.
Priorität haben der Erhalt und die Qualitätsverbesserung der bestehenden
Verkehrsnetze vor Aus- und Neubauvorhaben.
34. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber dem Vorschlag
einiger Logistikverbände und Nutzfahrzeughersteller, einen Anteil aus
den Mehreinnahmen bei der Lkw-Maut und durch das
Brennstoffemissionshandelsgesetz in die klimaneutrale Transformation des
Straßengüterverkehrs zu überführen (vgl.
https://www.bgl-ev.de/falsche-rahmenbedin
gungen-verhindern-klimaneutralitaet-des-strassengueterverkehrs/)?
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften wird in
§ 11 Absatz 3 BFStrMG die zweckgebundene Verwendung des dem Bund
zustehenden Mautaufkommens neu festgelegt. Das dem Bund zustehende
Mautaufkommen ist zur Hälfte zweckgebunden für die Verbesserung der
Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen einschließlich der Ausgaben für
Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung der Gesellschaft privaten Rechts im
Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und im Übrigen für
Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für
Maßnahmen aus dem Bereich Bundesschienenwege zu verwenden.
Die Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandel fließen gemäß dem Klima-
und Transformationsfondsgesetz in diesen Fonds. Durch diesen werden u. a.
Förderprogramme für die Transformation der Mobilität finanziert. Insofern
erfolgt bereits die Verwendung von Mitteln aus der Lkw-Maut und dem
Brennstoffemissionshandel für Maßnahmen zur Reduzierung der
Treibhausgasemissionen im Verkehr (einschließlich des Straßengüterverkehrs) und der
entsprechenden Transformation. Eine weitergehende Zweckbindung wird nicht für
notwendig erachtet.
35. Wie hoch ist der Anteil an Bussen mit klimafreundlichen Antrieben im
Personenverkehr in Deutschland aktuell (bitte auch mit Angabe der
Stückzahl jeweils nach Antrieb [Elektro-, Hybrid-, Brennstoffzellen- und
Wasserstoffantrieb] und Art des Busses [Stadtbus, Überlandbus,
Reisebus, Kleinbus (>8 – 16 Sitzplätze)] auflisten)?
Zum 1. Oktober 2023 waren nach Angaben des Kraftfahrtbundesamts in
Deutschland 84 721 Kraftomnibusse (KOM, Klassen M2 und M3, inkl.
Regional- und Reisebusse, Busse im ÖPNV sowie Kleinbusse) zugelassen . Auf den
Bereich des ÖPNV entfallen nach Schätzungen ca. 50 000 bis 55 000 Busse. In
der Gesamtzahl der KOM enthalten sind 8 839 Fahrzeuge mit alternativem
Antrieb, die überwiegend im ÖPNV im Einsatz sind. Davon entfallen 2 464
Fahrzeuge auf Elektro-Antriebe: 2 357 Batteriebusse (BEV), 99 Wasserstoff- bzw.
Brennstoffzellenbusse (FCEV) und 34 Plug-In-Hybride (PHEV). Die restlichen
Fahrzeuge werden der Antriebsart Hybrid mit 5 597 Fahrzeugen und Gas mit
752 Fahrzeugen zugeordnet. Im Zeitraum Januar bis Oktober 2023 wurden
1 791 KOM mit alternativen Antrieben und 642 Fahrzeuge mit reinem E-
Antrieb zugelassen. Damit liegen die Neuzulassungsanteile alternativer Antriebe
mittlerweile bei 41,2 Prozent bzw. 14,7 Prozent bezogen auf die reinen
Elektrobusvarianten.
Bezüglich der Art der Busse liegen der Bundesregierung keine detaillierten
Informationen vor. Verfügbar sind Angaben in Bezug auf Sitzplatzzahlen (siehe
nachstehende Tabelle), die aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf die
jeweiligen Einsatzbereiche und -zwecke erlauben.
Anzahl
Sitzplätze
KOM
(gesamt)
Elektro
(BEV)
Hybrid Sonstige
- davon
PHEV
bis 16 1.779 58 - - -
17 – 31 12.296 598 710 1 3
32 – 40 20.149 712 2.254 15 92
41 – 50 29.625 474 1.445 1 4
51 – 60 14.938 16 203 6 -
61 – 70 1.987 1 3 - 1
71+ 1.417 6 2 - -
unbekannt 741 19 1 - -
Summe 82.932 1.884 4.618 23 100
Tabelle 1: Übersicht zur Verteilung klimafreundlicher Antriebsvarianten bei
Bussen (KOM) nach Anzahl der Sitzplätze (Datenstand: 1. Januar 2023).
36. Hält die Bundesregierung an ihrem Ziel fest, bis 2030 die Hälfte aller
Stadtbusse in Deutschland zu elektrifizieren?
a) Wenn ja, wie will die Bundesregierung dieses Ziel erreichen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 36 bis 36b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält an der Zieldefinition laut Klimaschutzprogramm
2030 (KSPr2030) fest. Unterstützt wird das Ziel durch die bisherigen
Förderprogramme zur Beschaffung von Fahrzeugen und zum Aufbau notwendiger
Infrastruktur sowie durch regulatorische Maßnahmen.
37. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der EU-Kommission
und der EU-Staaten, dass Busse und kleinere LKWs bis 2030 zu 85
Prozent emissionsfrei und bis 2035 zu 100 Prozent emissionsfrei sein sollen
(vgl.
https://www.tagesschau.de/ausland/eu-co2-ausstss-lkw-busse-10
0.html)?
Die Bundesregierung steht dem Kommissionsvorschlag über CO2-
Flottengrenzwerte für neue schwere Nutzfahrzeuge positiv gegenüber und unterstützt auch
die diesbezügliche Allgemeine Ausrichtung des Rats vom 16. Oktober 2023.
Die von den Fragestellern hier genannten Ziele beziehen sich ausschließlich auf
Stadtbusse.
38. Wie will die Bundesregierung diese Ziele angesichts der aktuellen
niedrigen Anzahl an emissionsfreien Bussen und LKWs bis 2030 bzw. 2035
erreichen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/7529 verwiesen.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen.
39. Wie hoch ist die Anzahl der Förderzusagen und Förderabsagen für
Unternehmen im Rahmen der aktuellen dritten Förderrunde der Richtlinie zur
Förderung der Anschaffung von Elektrobussen im öffentlichen
Personennahverkehr?
40. Wie viele Unternehmen sollen durch den dritten Förderaufruf durch die
Bundesregierung gefördert werden?
Die Fragen 39 und 40 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der dritte Förderaufruf befindet sich momentan in der Bearbeitung.
Detailaussagen zu Förderzu- oder -absagen können daher nicht getroffen werden.
41. Wie verteilt sich die bisherige Förderung von Bussen mit
klimafreundlichen Antrieben im Personenverkehr nach Größe der Unternehmen
(bitte nach Anzahl der Busse: bis 5, 5 – 25, 25 – 50, 50 – 100, über 100
auflisten)?
Die Verteilung nach Unternehmensgrößen und bewilligten Bussen kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle 2: Verteilung der geförderten Verkehrsunternehmen (VU) nach
Unternehmensgröße und Anzahl der Busse innerhalb der Richtlinie zur Förderung
alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr (BMDV, 2021 bis 2025).
Unternehmensgröße 1-5 6-25 26-50 51-100 >100 Gesamt
Großunternehmen
(GR)
1 13 7 6 4 31
Öffentliche Institution
und Unternehmen
1 15 1 3 1 21
Klein- und mittlere
Unternehmen (KMU)
7 40 14 5 3 69
Gesamt 9 68 22 14 8 121
42. Inwieweit hält die Bundesregierung an ihrem Ziel fest, dass durch das
Förderprogramm „in den kommenden Jahren rund 5 000 saubere Busse
auf die Straße“ gebracht werden sollen?
43. Stehen die notifizierten Mittel in Höhe von 1,75 Mrd. Euro nach wie vor
für diese Förderrichtlinie zur Verfügung, wenn nein, warum nicht, und
wenn nein, wofür werden die Mittel stattdessen verwendet?
Die Fragen 42 und 43 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das in der Frage genannte Gesamtpotenzial von 5 000 Bussen bezieht sich auf
den Notifizierungsrahmen der „Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe
von Bussen im Personenverkehr“ des BMDV (vom 7. September 2021,
Laufzeit bis 2025) i. H. v. 1,75 Mrd. Euro. Seit 2021 wurden darin vier
Förderaufrufe für die Fahrzeugbeschaffung und Machbarkeitsstudien umgesetzt, womit
nahezu 250 Verkehrsunternehmen unterstützt werden. Es wurden bisher
Bewilligungen für etwa 4 000 Busse mit alternativen Antrieben ausgesprochen, die in
den nächsten Jahren auf die Straße kommen. Ein dritter Förderaufruf für die
Fahrzeugbeschaffung ist derzeit in der Bearbeitung, sodass dazu noch keine
Zielanzahl genannt werden kann. Ergänzend tragen noch ca. 1 550 Fahrzeuge
aus vorherigen Förderprogrammen (v.a. Richtlinie zur Förderung der
Anschaffung von Elektrobussen im ÖPNV, vom 5. März 2018 des BMWK, vormals
BMUV) zum Bestand an Elektrobussen bei.
Vor Abschluss des Haushaltsverfahrens 2024 können keine weiteren Aussagen
getroffen werden.
44. Wie hoch sind die Verpflichtungsermächtigungen für das
Förderprogramm in den Jahren von 2025 bis 2027 jeweils?
Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurden Verpflichtungsermächtigungen für die
„Förderung des Ankaufs von Bussen mit alternativen Antrieben“ für den Titel
893 09 i. H. v. insgesamt 356 Mio. Euro bis 2027 zur Verfügung gestellt.
Davon entfallen 248,4 Mio. Euro auf den Zeitraum 2025 bis 2027 (50 Mio. Euro
in 2025, 148,8 Mio. Euro in 2026, 49,6 Mio. Euro in 2027). Aufgrund der
Haushaltsperre im Klima- und Transformationsfonds (KTF) können diese nicht
vollumfänglich in Anspruch genommen werden. Zum Wirtschaftsplan 2024 des
KTF und damit einhergehend zur Höhe der Verpflichtungsermächtigungen in
2024 können aktuell noch keine Aussagen getroffen werden.
45. Welche Kürzungen für die Förderung alternativer Antriebe im LKW- und
im Busbereich ergeben sich durch die Kürzung des KTF um 60 Mrd.
Euro infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
November 2023?
46. Wie hoch wird die Förderung für klimafreundliche Busse im Jahr 2024
sein, und welche Art der Förderungen sind dafür vorgesehen?
47. Wie hoch wird die Förderung für klimafreundliche Antriebe und die
dazugehörende Infrastruktur für leichte und schwere Nutzfahrzeuge im Jahr
2024 sein, und welche Art der Förderungen sind dafür vorgesehen?
48. Wie plant die Bundesregierung, mit den im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) geplanten
Maßnahmen aus dem Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“
(KTF; vgl.
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Klimaschut
z-im-Verkehr/sondervermoegen-klima-und-transformationsfonds-kt
f.html) nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.
November 2023 umzugehen (bitte für die einzelnen Maßnahmen getrennt und
detailliert darstellen)?
Die Fragen 45 bis 48 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Vor Abschluss des Haushaltsverfahrens 2024 können keine konkreten
Aussagen getroffen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333