[Deutscher Bundestag Drucksache 17/3798
17. Wahlperiode 17. 11. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Undine Kurth
(Quedlinburg), Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3597 –
Missstände in der Nutztierzucht
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Nutztierzucht wird seit Jahrzehnten auf Leistungssteigerungen
gezüchtet. Die stetige Zunahme von Wachstumsraten, Milch- und Legeleistung kann
sich negativ auf die Gesundheit der Tiere auswirken. Diese als
„leistungsabhängige Gesundheitsstörungen“ bezeichneten Beschwerden werden häufig in
Kauf genommen.
Beispiele hierfür sind vielzählig. In der Literatur wird als zuchtrelevante
Beschwerde bei Schweinen z. B. wiederholt die sogenannte
Belastungsmyopathie genannt. Es handelt sich dabei um eine genetisch bedingte
Stressempfindlichkeit. Bei Transporten, Rangordnungskämpfen oder aber auch dem
Deckakt kann die Belastungsmyopathie auftreten. Folge ist die
Muskelübersäuerung und eine Dauerkontraktion der quergestreiften Muskulatur und
letztendlich der Tod des Tieres. Fleischreiche Schweine sind besonders betroffen.
Glodek (1996) zufolge handelt es sich um ein tierschutzrelevantes Defektgen,
Martens et al. (2006) sprechen von muskelkranken Tieren.
Zudem leiden fleischreiche und schnellwüchsige Mastschweine häufig unter
Osteochondrose, einer degenerativen Knochenveränderung, die zahlreiche
Autoren als schmerzhaft einstufen (u. a. Herzog 2001, Heinritzi 2006). Die
Autoren gehen davon aus, dass Osteochondrose züchterisch begegnet werden
müsste und die Zucht auf Fleischmasse dem entgegensteht.
Bei Puten und Masthühnern werden vor allem Skeletterkrankungen und
Ballenentzündungen, die zu Problemen wie Lahmheiten führen, Herz-Kreislauf-
Erkrankungen wie der „Plötzliche Herztod“ oder Aszites und
Muskelerkrankungen wie zum Beispiel die Myopathie der tiefen Brustmuskulatur
thematisiert.
Bei der Myopathie der tiefen Brustmuskulatur kommt es aufgrund
züchterischer Maßnahmen zu einer starken Vergrößerung des Brustmuskels. Da
dieser Muskel bei Vögeln in einem nicht dehnbaren Kompartiment liegt, geht
dies mit Durchblutungsstörungen, Druckanstieg und Schwellungen einher.
Diese werden als sehr schmerzhaft bezeichnet (Julian, 2004). Zudem sind die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 16. November 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/3798 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTiere nicht mehr in der Lage mit den Flügeln zu schlagen, was beispielsweise
für Legehennen als Grundbedürfnis gesetzlich geregelt ist.
Auch für Flüssigkeitsansammlungen in der Leibeshöhle (Aszites-Syndrom)
bei Masthühnern werden als Hauptursache genetische Ursachen angegeben.
In allen Fällen werden erhebliche Schmerzen für die betroffenen Tiere
angenommen.
Neben diesen Gesundheitsproblemen bestehen auch massive
Verhaltensprobleme. So sind schnell wachsende Masthühner oder Puten kaum noch zu
einer artgemäßen Fortbewegung in der Lage. Sie sitzen den Großteil des
Tages auf der feuchten Einstreu, was Hautkrankheiten begünstigt. Die Tiere
können erhöht angebrachte Sitzstangen nicht mehr anfliegen und nutzen etwaig
angebotene Ausläufe kaum. Puten können aufgrund der Größenunterschiede
der Geschlechter die natürliche Paarung nicht mehr vollführen.
Im Juni dieses Jahres veröffentlichte die EFSA, die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit, ein Gutachten, das belegt, dass die überwiegende Zahl
der Tierschutzprobleme in der Masthühnerhaltung auf dem übermäßigen
Wachstum und damit der genetischen Selektion beruht.
Das deutsche Tierschutzgesetz (TSchG) verbietet im § 11b Absatz 1
züchterische Maßnahmen, die bei Tieren zu Schmerzen, Schäden oder Leiden führen.
Konkret heißt es: „Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss,
dass bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst
oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den
artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und
hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.“
Auch mit Blick auf das im Grundgesetz verankerte Staatsziel Tierschutz wird
von vielen Seiten seit Jahren eine Konkretisierung des § 11b TSchG gefordert:
der DEUTSCHE TIERSCHUTZBUND e. V. tritt ebenso dafür ein, wie die
Bundestierärztekammer. Aber auch das Bundesverwaltungsgericht, das 2009
die Revision des sogenannten Haubenentenurteils verhandelte, forderte eine
Konkretisierung des Qualzuchtparagraphen.
Zudem enthält § 11b Absatz 5 TSchG die Ermächtigung für das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Erlass einer
entsprechenden Rechtsverordnung, die sich auf alle Wirbeltiere bezieht.
Für den Heimtierbereich wurden mit dem sogenannten Heimtiergutachten
bereits 1999 bestimmte Merkmale präzisiert, die nicht mehr zur Zucht eingesetzt
werden dürfen. Im Tierschutzbericht der Bundesregierung 2005 wurde
angekündigt, dass ein bereits erstellter Entwurf für ein Nutztiergutachten zeitnah
veröffentlicht werden solle. Bis heute liegt jedoch kein entsprechendes
Gutachten für den Nutztierbereich vor.
Auslegung des Qualzuchtverbots (§ 11b TSchG)
1. Stimmt die Bundesregierung der Forderung zu, dass eine Konkretisierung
des § 11b TSchG hinsichtlich der Zucht von Nutztieren dringend
erforderlich ist?
Wenn ja, was plant die Bundesregierung konkret in welchem Zeitrahmen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit für eine Konkretisierung des
§ 11b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) hinsichtlich der Zucht von Nutztieren.
Eine Konkretisierung der Bestimmungen des § 11b TierSchG durch eine
Rechtsverordnung würde die Gefahr beinhalten, dass die Zielsetzung des § 11b
eingeengt würde. Lebenswirklichkeit und Tatbestände sind bei der Zucht und
Vermehrung von Tieren so vielgestaltig, dass sie zu erheblichen Teilen nicht
konkret fassbar sind. Weil die zu erfassenden Tatbestände so vielgestaltig sind,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3798benötigen die zuständigen Vollzugsbehörden einen angemessenen Handlungs-
und Entscheidungsspielraum, der durch die Generalklausel in § 11b TierSchG
gewährleistet wird. Durch den Erlass einer Rechtsverordnung würde zudem die
Flexibilität bezüglich der Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
erheblich eingeschränkt. Dies ist gerade im Hinblick auf die dynamische
wissenschaftliche Entwicklung im Bereich der Qualzucht problematisch.
2. Warum wurde der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (BMELV) erstellte Entwurf für Leitlinien über die
Zuchtziele in der Nutztierzucht nicht – wie im Tierschutzbericht 2005
angekündigt – nach nochmaliger Beteiligung der Länder sowie der Verbände
zeitnah durch das BMVEL veröffentlicht?
Ein Entwurf für die Leitlinien über die Zuchtziele in der Nutztierzucht war in
einem fortgeschrittenen Stadium. Das ausschließlich nationale Vorhaben wurde
jedoch wegen der zunehmenden internationalen Verflechtung der Tierzucht und
existierender Arbeiten auf Europäischer Ebene (Code EFABAR)
zurückgestellt. Ziel dabei ist, eine gute fachliche Praxis in der Zucht landwirtschaftlicher
Nutztiere zu sichern.
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Nummer 21 des Anhangs
der EU-Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere im deutschen
Tierschutzgesetz ausreichend umgesetzt ist im Hinblick auf die Forderung
der EU-Richtlinie, dass Tiere nur zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken
gehalten werden dürfen, wenn aufgrund ihres Genotyps oder Phänotyps
berechtigtermaßen davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung ihre
Gesundheit und ihr Wohlergehen nicht beeinträchtigt?
Wenn ja, was muss daraus konkret folgen?
Wenn nein, in welchem Gesetzestext findet sich der Hinweis auf eine
entsprechende Einschränkung der Haltung (nicht der Zucht)?
Das Tierschutzgesetz regelt insbesondere in §§ 1, 2 und 3 grundsätzliche
Anforderungen, die bei der Haltung von Tieren zu beachten sind. § 16a TierSchG
berechtigt die zuständigen Behörden zu denjenigen Maßnahmen, die zur
Wahrung der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren im Einzelfall
erforderlich sind. Die Voraussetzungen, gegen eine Haltung von Tieren zu
landwirtschaftlichen Zwecken einzuschreiten, die den Anforderungen der Nummer 21
des Anhangs der Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere nicht
entspricht, liegen somit vor.
4. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem „Haubenentenurteil“
insbesondere im Hinblick auf die Revisionsbegründung des
Bundesverwaltungsgerichtes, das auf einen Konflikt mit dem Artikel 103 Absatz 2
des Grundgesetzes hinweist, d. h., dass die Strafbarkeit einer Tat vorher
erkennbar sein müsse?
Das Bundesverwaltungsgericht legt in seiner Entscheidung zur
Haubenentenzucht (Az.: 7 C 4.09) dar, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 11b
Absatz 1 und 2 TierSchG mit erblich bedingten Schäden „gerechnet werden
muss“. Ausreichend sei nicht die in dem Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegte „naheliegende Möglichkeit“, sondern eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit, „dass solche Schäden signifikant häufiger
auftreten, als es zufällig zu erwarten wäre“. Das Bundesverwaltungsgericht
bezweifelt in seiner Entscheidung nicht, dass die bei der Haubenentenzucht
auftretenden Missbildungen „pathologische Organveränderungen und Schäden im
Drucksache 17/3798 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSinne von § 11b TierSchG“ darstellen und es sich somit um eine Qualzucht
handelt. Das Urteil verweist hinsichtlich der Frage, ob im zu entscheidenden
Fall mit den erblich bedingten Schäden gerechnet werden musste, zur näheren
Sachaufklärung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurück. Insoweit
bleibt die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für Heimtiere der Schutz
durch ein ergänzendes Gutachten notwendiger ist als für Nutztiere?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dies?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass für Heimtiere der Schutz
durch ein ergänzendes Gutachten notwendiger ist als für Nutztiere. Die
Organisation der Zucht der landwirtschaftlichen Nutztierarten Rind, Schwein, Schaf,
Ziege und Pferd wird im europäischen und nationalen Tierzuchtrecht geregelt.
Demgegenüber existieren jedoch für die Zucht von Heimtieren keine
tierzuchtrechtlichen Regelungen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung das
genannte ergänzende Gutachten für Heimtiere verfasst.
Definition von Qualzucht im Nutztierbereich
6. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff Qualzucht bei Nutztieren?
Die Definition für den Begriff Qualzucht ist auch für Nutztiere in § 11b
TierSchG dargelegt. Gemäß § 11b TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu
züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn
damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den bio- oder
gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt
Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder
umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Es
ist außerdem verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass mit
Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder jeder
artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen
zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder deren
Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder
vermeidbaren Leiden oder Schäden führen. Im konkreten Einzelfall erfolgt die
Beurteilung durch die zuständige Behörde, die im Zweifelsfall sachverständige
Gutachter hinzuziehen kann.
7. Bei welchen Nutztierarten bzw. -rassen oder Herkünften ist nach
Auffassung der Bundesregierung die aus Tierschutzsicht mögliche
Leistungsgrenze überschritten?
Die Vollzugsbehörden entscheiden im konkreten Einzelfall, ob ein Verstoß
vorliegt gegen das Verbot der Zucht von Wirbeltieren, wenn damit gerechnet
werden muss, dass die Haltung der Nachkommen nur unter Bedingungen möglich
ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden
führen. Darüber hinaus sind je nach Lage des Falles auch Verstöße möglich gegen
das Verbot, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es
wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die
offensichtlich seine Kräfte übersteigen (§ 3 Nummer 1 TierSchG).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/37988. Teilt die Bundesregierung Forderungen (z. B. Hörning, 2008) nach einer
Begrenzung der Leistungskapazität von Nutztieren wie z. B. einer
Mindestmastdauer, maximalen Zunahmerate, wie dies z. B. in der EU-
Ökoverordnung für Mastgeflügel bereits umgesetzt ist, oder einer maximalen
Milchleistung?
Wenn nein, unter welchen Umständen würde die Bundesregierung dies in
Erwägung ziehen?
Nach europäischem Tierzuchtrecht obliegt die Definition und Gewichtung der
Zuchtziele den Züchtervereinigungen. Diese müssen ihre Zuchtziele im
Rahmen der Anerkennung definieren. Im Anerkennungsverfahren prüft die
zuständige Behörde auf Ebene der Bundesländer, ob die Züchtervereinigung die
definierten Zuchtziele umsetzen kann. Sie hat dabei keinen Einfluss auf die
Zuchtziele selbst. Diese orientieren sich in der Nutztierzucht in hohem Maße an
Verbraucherwünschen und Marktforderungen. Dabei sind die Regelungen des
Tierschutzgesetzes, insbesondere § 11b zu beachten.
9. Sieht die Bundesregierung Fälle (Tierarten, Herkünfte, Zuchtmerkmale)
im Nutztierbereich, wo Tiere unter zuchtbedingten Merkmalen leiden,
und wenn ja, in welchen Fällen?
Siehe Antwort zu Frage 7 Satz 1.
10. Macht es aus Sicht der Bundesregierung Sinn, die Milchleistung bei
Kühen als übergeordnetes Merkmal für Tiergesundheit in den
Selektionsindex höher als bisher zu gewichten?
Die Gewichtung der Merkmale im Zuchtziel in der Milchviehzucht wird durch
die Züchtervereinigungen vorgenommen. Nach der Bundesregierung
vorliegenden Informationen wird seit mehr als 10 Jahren bei der Festlegung des
Zuchtziels den Merkmalen Nutzungsdauer und Tiergesundheit eine immer
stärkere Gewichtung zugesprochen.
11. Stimmt die Bundesregierung der kürzlich in einer Studie zum Tierschutz
bei Masthühnern getroffenen Aussage der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu, dass die meisten Tierschutzprobleme
mit zu schnellem Wachstum, welches durch genetische Selektion der
Hühner erreicht wurde, zusammenhängen?
Der Grad dieses Einflusses lässt sich nicht wissenschaftlich belegen, da hierzu
keine Daten vorliegen. Dementsprechend kommt die EFSA in dem genannten
Gutachten auch zu dem Schluss, dass es „in Europa an harmonisierten
quantitativen Daten mangelt, um die Auswirkungen der genetischen Auswahl auf das
Wohlergehen von Masthuhnzuchttieren zu beurteilen“.
12. Müssen diese Erkenntnisse der EFSA aus Sicht der Bundesregierung
Folgen nach sich ziehen?
Wenn ja, welche?
Die Sachverständigen des EFSA-Gremiums weisen darauf hin, dass sich bei
der Problematik der genetischen Auswahl von Masthühnern in Zusammenhang
mit einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens erhebliche Unterschiede
zwischen verschiedenen Ländern, Regionen und Haltungssystemen gezeigt haben.
Außerdem seien weitere Studien und Untersuchungen notwendig, um prak-
Drucksache 17/3798 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodetische Maßnahmen aus den bisher erzielten Ergebnissen entwickeln zu können.
Aus diesem Grund lassen sich aus Sicht der Bundesregierung aus dem
genannten Gutachten keine spezifischen Folgen für die Situation in Deutschland
ableiten.
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Tierschutzorganisationen,
die im Stakeholder-Bericht der EFSA fordern, dass die Zunahme bei
Masthühnern aus Tierschutzsicht auf 45 Gramm pro Tag begrenzt werden
muss?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung stimmt der Forderung nicht zu, die tägliche Zunahme von
Masthühnern generell zu begrenzen. Für eine derartige Begrenzung fehlen
konkrete wissenschaftliche Grundlagen.
Monitoring und Erforschung leistungsabhängiger Gesundheitsstörungen
14. Werden seitens der Bundesregierung Bemühungen unternommen, den
Zusammenhang zwischen Leistungszucht und genetischen Defekten
weiter zu erforschen, und wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen unterschiedlicher
Förderprogramme die Erforschung des Zusammenhangs zwischen Leistungszucht und
genetischen Defekten bei Nutztieren. Beispielsweise werden folgende Projekte
gefördert:
● Im Rahmen des vom BMBF aufgelegten Forschungsprogramms
Funktionelle Genomanalyse im tierischen Organismus (FUGATO) unter der
Führung des Leibniz Institutes für Nutztierbiologie: Identifizierung der
ursächlich an Erbdefekten beteiligten Gene beim Schwein (z. B. Untersuchungen
zum Defektkomplex Gesäugeanomalie; Congenitales Ausspreizen beim
Saugferkel, Defektkomplex Afterlosigkeit). Dieses Vorhaben ist im
November 2008 ausgelaufen.
● Im Rahmen der Förderinitiative „FUGATO-plus“ das Verbundprojekt
„GENE-FL – Genetische Grundlagen der Fundamentstabilität bei Rind,
Schwein, Pferd und Schaf“ unter Führung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg (z. B. Aufklärung der genetischen Grundlagen für das
Auftreten von Osteochondrosis/Osteochondrosis dissecans bei deutschen
Warmblutpferden, genomische Ansätze für Beinschwäche beim Schwein
und für Klauenrehe beim Rind).
● Erfassung und züchterische Bewertung von Krankheitsdiagnosen in
Milchviehbetrieben zur Selektion auf Gesundheit und Langlebigkeit.
● Neue Wege der züchterischen Verbesserung der Gesundheit der Milchkuh
rund um die Abkalbung.
● Untersuchungen zu den Möglichkeiten der Integration von
Verhaltensmerkmalen in Zuchtprogrammen beim Schwein.
● Entwicklung und Nutzung neuer On-Farm-Verfahren zur Leistungsprüfung
auf Gesundheitsstabilität und Fruchtbarkeit bei der Rasse Deutsches
Holstein.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/379815. Gibt es seitens der Bundesregierung ein Monitoring unerwünschter
Nebeneffekte der Leistungszucht?
Wenn ja, wie ist dies ausgestaltet, wenn nein, ist dies geplant?
Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit für eine standardisierte
Datenerfassung durch die Zuchtverbände?
Die genannten Merkmale werden durch Merkmalserfassung und
Zuchtwertschätzung in den Basiszuchten erfasst und bei der Zuchtauswahl berücksichtigt.
So sind bei Schweinen nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und
die Zuchtwertfeststellung Erbmängel in der Zuchtleistungsprüfung zu erfassen.
In der EU-Entscheidung über die Methoden der Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern ist es in der Rinderzucht
vorgeschrieben, dass Erbfehler und genetische Besonderheiten zu erfassen sind.
Die Bundesregierung sieht daher keine Notwendigkeit für ein Monitoring auf
Zuchtverbandsebene.
Zuchtbedingte Gesundheitsprobleme
16. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, auf Zuchtprogramme und
Zuchtorganisationen Einfluss zu nehmen?
Wenn ja, wie wird dies gegenwärtig und künftig konkret getan?
Zwischen den einzelnen Nutztierspezies existieren erhebliche strukturelle
Unterschiede, die über generelle züchterische Grundsätze hinausgehen und eine
spezies- und managementspezifische Betrachtung erfordern.
Im Rahmen des Tierzuchtgesetzes liegt die organisatorische und operative
Zuständigkeit für die Planung und Durchführung der Zuchtprogramme bei den
Zuchtorganisationen. Da die Durchführung der Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzungen nicht als staatliche Kernaufgabe aufzufassen ist, wurde die
seinerzeit weitgehend von staatlichen Stellen wahrgenommene Aufgabe auf die
Zuchtorganisationen übertragen. Diese Privatisierung bedeutet jedoch keine
vollständige Aufhebung jeglicher staatlichen Einflussnahme in diesem Gebiet.
Es können weiterhin Rechtsverordnungen zur Regelung der fachlichen
Grundsätze der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei den verschiedenen
Tierarten erlassen werden. Weiterhin überwachen die nach Landesrecht
zuständigen Behörden die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und damit auch
die Einhaltung der Vorschriften zu Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung. Die Bundesregierung hat keinen Einfluss auf die Zuchtziele selbst.
An der Ausrichtung der Zuchtziele im Nutztierbereich sind jedoch auch in
hohem Maße die Verbraucherinnen und Verbraucher beteiligt. Wenn diese bereit
sind, für nachhaltig erzeugte Produkte höhere Preise zu bezahlen und damit auch
die besonderen Umweltleistungen und Qualitätsmerkmale zu honorieren,
werden die Zuchtorganisationen ihre Zuchtziele dementsprechend ausrichten. Die
Bundesregierung verfolgt in diesem Zusammenhang mit verschiedenen
Maßnahmen das Ziel, die Nachfrage nach besonders artgerecht erzeugten tierischen
Produkten nachhaltig zu fördern. Zu diesem Zweck stehen den
Verbraucherinnen und Verbrauchern vielfältige Informationen (z. B. zentrales Internetportal
zum Ökologischen Landbau) zur Verfügung. Den Haltern landwirtschaftlicher
Nutztiere wird in den ländlichen Entwicklungsprogrammen der Länder mit
finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ finanzielle
Unterstützung bei der Umstellung auf den ökologischen Landbau und seiner
Beibehaltung und bei anderen umwelt- und tiergerechten Haltungsverfahren (z. B. die
Sommerweidehaltung von Milchkühen, von Rindern zur Aufzucht oder von
Mastrindern) angeboten.
Drucksache 17/3798 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Stimmt die Bundesregierung der Aussage der Bundestierärztekammer zu,
dass die Fähigkeit zur natürlichen Fortpflanzung und natürlichen Geburt
eine übergeordnete Rolle bei der Gewichtung der Zuchtziele spielen
sollte?
Wenn ja, welche konkreten Folgerungen ergeben sich hieraus generell
und insbesondere für die Zucht Weißblauer Belgier?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung stimmt dieser Forderung insofern zu, als dass die
Fähigkeit zur natürlichen Fortpflanzung und natürlichen Geburt eine wichtige Rolle
bei der Ausrichtung der Zuchtziele spielen sollte. Hieraus ergeben sich jedoch
insbesondere für die Zucht der Weißblauen Belgier keine konkreten
Forderungen. Denn die Weißblauen Belgier werden in Deutschland beinahe
ausschließlich in Kreuzungen mit Holstein und Braunvieh eingesetzt. In dieser
Kreuzungszucht spielt die Schwerkalbigkeit nach Kenntnissen der Bundesregierung
keine Rolle.
18. Fällt aus Sicht der Bundesregierung die schwergewichtige Mastpute der
Herkunft B.U.T. Big 6, bei der insbesondere die Hähne innerhalb von
etwa 22 Wochen bis zu 22 Kilo wiegen und am Ende der Mastzeit häufig
unter Beinschwäche, schmerzhaften Beinschäden und
Fortbewegungsproblemen leiden und infolge oft nur noch liegen können, unter den
Begriff Qualzucht?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies?
Die Einschätzung, ob Mastputen der Zuchtlinie Big 6 den Tatbestand der
Qualzucht erfüllen, obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
19. Sieht die Bundesregierung bei der Haltung der Mastputen der Herkunft
B.U.T. Big 6 einen Konflikt mit den §§ 1 und 2 TSchG?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies?
Der Vollzug des Tierschutzgesetzes und damit auch die Kontrolle der
Tierhaltungen im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 1 und 2 TierSchG sowie die
Ahndung von Verstößen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Derartige Verstöße können in der Regel nicht an einer bestimmten Rasse
ausgemacht werden, sondern treten bestandsspezifisch auf.
20. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Flügelschlagen nicht nur
bei Legehennen, sondern auch bei Masthühnern und Puten zu den
Grundbedürfnissen gehört?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass das Flügelschlagen zum
artspezifischen Verhaltensmuster bei Masthühnern und Puten und damit zu den
Grundbedürfnissen dieser Tierarten gehört. Aus diesem Grund wurde in die
„Bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von
Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen“ die Bedingung
aufgenommen, dass die Besatzdichte vom Tierhalter so zu wählen ist, dass „die Tiere
sich bewegen und normale Verhaltensmuster ausüben können (z. B.
Staubbaden und Flügelschlagen)“. Auch die konventionelle Haltung von
Masthühnern nach den Mindestanforderungen der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung ermöglicht den Tieren das Ausüben des Flügelschlagens.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/379821. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die restriktive Fütterung
der Elterntiere in der Masthühnerzucht, die aufgrund der Selektion auf
schnelles Wachstum und der damit einhergehenden sehr hohen
Futteraufnahme notwendig ist, und dem damit verbundenen Hungern der Tiere
den Tatbestand der Qualzucht erfüllt?
Gemäß § 2 TierSchG müssen Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen
entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht
werden. Die Entscheidung, ob die genannte Futterrestriktion einen Verstoß gegen
§ 2 TierSchG darstellt, muss im konkreten Einzelfall von den nach Landesrecht
zuständigen Behörden geprüft werden. Bei Ad-libitum-Fütterung der
Mastelterntiere käme es zu einer Verfettung der Tiere und zu einem Anstieg der
Mortalitätsrate auf bis zu 50 Prozent und damit zu erheblichen Schmerzen,
Leiden und Schäden bei den betroffenen Tieren.
22. Teilt die Bundesregierung die Empfehlungen der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit (EFSA), dass künftig Zuchthühner ausgewählt
werden sollen, die weniger Futterbeschränkungen erfordern?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Die Bundesregierung unterstützt die Empfehlung der EFSA grundsätzlich. Bei
der Zucht müssen die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
eingehalten werden. Dies ist im konkreten Einzelfall von den zuständigen
Behörden der Länder zu prüfen.
23. Wie steht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass die Nutzungsdauer
sowohl der Milchkühe, bei nahezu gleich gebliebener Lebensleistung
(Frerkink, 2009), als auch der Legehennen in den letzten Jahrzehnten
deutlich abgenommen hat, und womit hat dies aus Sicht der
Bundesregierung zu tun?
Die Merkmale „Nutzungsdauer“ und „Lebensleistung“ sind bei der Zucht von
Milchkühen ebenso wie die Milchmenge entscheidende Faktoren für die
Wirtschaftlichkeit der Milchproduktion. In diesem Zusammenhang fördert die
Bundesregierung unterschiedliche Forschungsprojekte (z. B. „Verbundprojekt:
Erfassung und züchterische Bewertung von Krankheitsdiagnosen in
Milchviehbetrieben zur Selektion auf Gesundheit und Langlebigkeit“ „Verbundprojekt:
FUGATO-plus – REMEDY – Reproduktion und metabolische Probleme bei
der Milchkuh“, „Untersuchung zur Mortalität von Legehennen“), um die
Ursachen für das frühzeitige Ausscheiden von Milchkühen und Legehennen aus
dem Produktionsprozess zu bestimmen.
Zudem lässt sich anhand von aktuellen Auswertungen der Vereinigten
Informationssysteme Tierhaltung (VIT) erkennen, dass die Nutzungsdauer der
Milchkühe wieder ansteigt, seit Merkmale wie beispielsweise Gesundheit und
Melkbarkeit in der Zuchtwertschätzung ein höheres Gewicht erhalten.
24. Muss aus Sicht der Bundesregierung bei Nutztieren die Zucht auf
Lebensleistung wieder stärkere Bedeutung gewinnen?
Wenn ja, was tut die Bundesregierung konkret hierzu?
Die Festlegung der Zuchtziele und deren Gewichtung erfolgt, wie in den
Antworten zu den Fragen 8 und 16 beschrieben, durch die Züchtervereinigungen.
Nach der Bundesregierung vorliegenden Informationen werden leistungsbezo-
Drucksache 17/3798 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegene Merkmale in der Milchviehzucht immer stärker berücksichtigt und
seitdem kann auch wieder ein Anstieg der Nutzungsdauer bei Milchkühen
beobachtet werden.
25. Wurde nach Kenntnisstand der Bundesregierung in den letzten
Jahrzehnten eine züchterisch bedingte Besserung von leistungsabhängigen
Gesundheitsstörungen erreicht?
Wenn ja, bei welchen Tierarten und Merkmalen?
Die Vermeidung genetisch bedingter Gesundheitsstörungen stellt ein
grundsätzliches Ziel jedes Zuchtprogramms dar. Ein erfolgreiches Beispiel dafür
stammt aus dem Bereich der Schweinezucht: Bereits in den 70er Jahren sind
flächendeckend Tests zur Stressanfälligkeit bei Schweinerassen und -linien
angewendet worden. Seit etwa 20 Jahren ist das für die erhöhte Stressanfälligkeit
verantwortliche MHS-Gen bekannt, welches mit einem Gentest detektiert
werden kann. Seitdem wurde systematisch gegen dieses Gen selektiert, so dass die
Landrasse- und Edelschweinpopulationen nahezu 100 Prozent stressstabil sind.
Auch bei der Rasse Piertrain wird diese Selektion aktuell bundesweit
vorangetrieben.
26. Stimmt die Bundesregierung der Forderung zu, dass eine Überprüfung der
Zuchtmerkmale bei Milchkühen notwendig ist, da hier der Anstieg von
Krankheiten (Fruchtbarkeits- und Stoffwechselstörungen,
Labmagenverlagerung, Klauenerkrankungen) mit der Zunahme der Milchleistung
korreliert ist?
Die Überprüfung der Zuchtmerkmale obliegt, wie in den Antworten zu Frage 8
und 16 beschrieben, den Züchtervereinigungen. Die in die Zuchtwertschätzung
eingehenden Merkmale bei Milchkühen werden dabei laufend an sich
wandelnde Zuchtziele angepasst. So ist im Jahr 1996 die Milchleistung noch mit
100 Prozent in den Gesamtzuchtwert der Rasse Deutsches Holstein
eingegangen, während die Milchleistung in der aktuellen Zuchtwertschätzung nur noch
mit 45 Prozent enthalten ist. Dafür werden nun Exterieur mit 15 Prozent und
funktionelle Merkmale (Nutzungsdauer, Zellzahl, Kalbeverlauf, Fruchtbarkeit
etc.) mit 40 Prozent einbezogen. In den Gesamtzuchtwert der
Zweinutzungsrasse Fleckvieh geht die Milchleistung aktuell mit 38 Prozent, die
Fleischleistung mit 17 Prozent und der Fitnesswert (Nutzungsdauer, Fruchtbarkeit,
Zellzahl, Kalbeverlauf, Totgeburten, Persistenz) mit 44 Prozent ein.
27. Hat die Bundesregierung tierschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf
die Tatsache, dass pro Jahr im Durchschnitt etwa 40 Prozent der
Milchkühe aus dem Produktionsprozess ausscheiden?
Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung jetzt und in
der Zukunft, wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Ansicht, dass im Hinblick auf die Abgangsrate
bei Milchkühen tierschutzrechtliche Bedenken bestehen können. Für das
Ausscheiden von Milchkühen aus dem Produktionsprozess ist eine Vielzahl von
Faktoren verantwortlich. Die Erblichkeit des Merkmals Nutzungsdauer liegt
bei etwa 12 Prozent, so dass der Umwelteinfluss (Haltungsbedingungen,
Management etc.) erheblich ist. Hochleistungstiere benötigen daher eine
optimale Umweltgestaltung (v. a. Haltung und Fütterung) und Betreuung durch den
Tierhalter (Management). Aus diesem Grund bietet die Bundesregierung
beispielsweise im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms eine finan-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3798zielle Unterstützung für die Haltung von Nutztieren in besonders tiergerechten
Haltungsformen (z. B. Laufstallhaltung für Milchkühe) an. Außerdem werden
unterschiedliche Forschungsprojekte zu der genannten Problematik unterstützt
(z. B. „Erfassung und züchterische Bewertung von Krankheitsdiagnosen in
Milchviehbetrieben zur Selektion auf Gesundheit und Langlebigkeit“, „Neue
Wege der züchterischen Verbesserung der Gesundheit der Milchkuh rund um
die Abkalbung“, „Entwicklung und Nutzung neuer On-Farm-Verfahren zur
Leistungsprüfung auf Gesundheitsstabilität und Fruchtbarkeit bei der Rasse
Deutsches Holstein“).
28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Martens et al. (2006), dass
„heute überhaupt kein Zweifel“ besteht, „dass die Mutation des Ryanodin-
Rezeptors in einem engen kausalen Zusammenhang mit dieser bekannten
Stressanfälligkeit der Schweine, der Belastungsmyopathie steht“, es sich
also bei der Belastungsmyopathie um eine genetisch bedingte Erkrankung
handelt?
Die Bundesregierung teilt die Ansicht, dass es sich bei der Mutation einer Base
des Ryanodin-Rezeptors um einen genetischen Defekt handelt, welcher bei den
betroffenen Tieren zu einer erhöhten Stressanfälligkeit führen kann. Die
nachgewiesene Mutation des Ryanodin-Rezeptors verursacht das Maligne-
Hyperthermie-Syndrom (MHS). Dieses Problem ist bekannt und wird, wie in Antwort
zu Frage 25 beschrieben, bearbeitet.
29. Wenn ja, fällt das Züchten mit Tieren, die Merkmalsträger sind, unter den
Begriff Qualzucht?
Wenn nein, worauf beruht die Belastungsmyopathie bei Schweinen aus
Sicht der Bundesregierung?
Es müsste wissenschaftlich belegt sein, dass ein Kausalzusammenhang
zwischen Zucht und eingetretenem Schaden nach § 11b TierSchG besteht und
somit der Tatbestand der Qualzucht erfüllt ist.
30. Wie hoch liegt aktuell der Anteil an Schweinen, bei deren Fleisch am
Schlachthof der Fleischmangel PSE (Pale, Soft, Exudative) festgestellt
wird, d. h. blasses, wässriges Fleisch?
Im Rahmen der Fleischuntersuchungsstatistik, in der auch die Befunddaten der
amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Schlachtschweinen in
Deutschland erhoben und ausgewertet werden, erfolgt keine gesonderte
statistische Erfassung der als PSE bezeichneten Abweichungen der Fleischreifung
bei Schlachtschweinen. Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung hierzu
keine Informationen vor.
31. Erfüllt nach Auffassung der Bundesregierung die Osteochondrose bei
Schweinen, eine schmerzhafte degenerative Knochenerkrankung, den
Tatbestand der Qualzucht?
Wenn nein, warum nicht?
Die genannte Osteochondrose bei der Zucht von Schweinen ist eine
Fehlentwicklung, die aus einer den Marktforderungen folgenden Züchtung auf sehr
schnellwüchsige Rassen resultiert. Im konkreten Einzelfall muss durch die
zuständigen Behörden geprüft werden, ob der Kausalzusammenhang zwischen
Drucksache 17/3798 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZucht und eingetretenem Schaden nach § 11b TierSchG belegt werden kann
und somit der Tatbestand der Qualzucht erfüllt ist.
32. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei der
Doppellendigkeit bei Rindern, wie sie bei Weißblauen Belgiern Zuchtziel ist, um
Qualzucht handelt?
Wenn nein, warum nicht?
Siehe Antwort zu Frage 17.
33. Erfüllt nach Auffassung der Bundesregierung die Myopathie der tiefen
Brustmuskulatur bei Masthühnern oder Mastputen und der mit der
Vergrößerung des Brustmuskels im nicht dehnbaren Brustkompartiment
einhergehende Druckanstieg, der wiederum zu Schwellung und Schmerzen
führt, den Tatbestand der Qualzucht?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bewertung, ob im Hinblick auf die genannte Myopathie der tiefen
Brustmuskulatur bei Masthühnern oder Mastputen der Kausalzusammenhang
zwischen Zucht und Schaden nach § 11b TierSchG belegt werden kann und damit
der Tatbestand der Qualzucht erfüllt ist, obliegt den nach Landesrecht
zuständigen Behörden.
34. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Aszites-Syndrom bei
Masthühnern und der damit verbundene chronische Sauerstoffmangel sowie
die Flüssigkeitsansammlungen in der Leibeshöhle unter den Begriff
Qualzucht fällt?
Wenn nein, warum nicht?
In Bezug auf das Aszites-Syndrom bei Masthühnern wird sinngemäß auf die
Antwort zu Frage 33 verwiesen.
Zuchtbedingte Haltungsprobleme
35. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Bundesforschungsanstalt
für Landwirtschaft, die 2006 in einer Untersuchung feststellte, dass das
Auftreten des Krankheitsbildes Tibiale Dyschondroplasie bei
Masthühnern „sich durch Haltungsbedingungen praktisch nicht beeinflussen“ ließ
und „offensichtlich genetisch bedingt“ sei?
Wenn ja, folgt daraus aus Sicht der Bundesregierung, dass die
schmerzhaften Beinschäden als Qualzucht betrachtet werden müssen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass das Auftreten des
Krankheitsbildes Tibiale Dyschondroplasie bei Mastputen offensichtlich genetisch bedingt
ist (Gegenstand der Untersuchungen waren Mastputen). Allerdings wird in der
Untersuchung nicht der Schluss gezogen, dass es sich bei der Tibialen
Dyschondroplasie um eine schmerzhafte Veränderung des Knochens handelt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/379836. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem konkreten Zusammenhang
den züchterischen Fortschritt?
Der Bundesregierung liegen zu diesem konkreten Fall keine Informationen vor.
37. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die durch
Leistungszucht und Haltungsfehler verursachte Anpassung von Nutztieren an
die Haltungsform (etwa durch Schnabelkürzen, Schwänze kupieren und
Zähnekneifen, Enthornen) das in konventioneller Haltung die Regel ist,
auch mit dem gegenwärtigen Tierschutzgesetz, mit dem schon eine starke
Beschränkung dieser Maßnahmen angestrebt ist, nicht zu vereinbaren ist?
Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung derzeit, und
welche sind geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Bei den genannten Eingriffen und Behandlungen handelt es sich um
Maßnahmen, die nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten sind. Ausnahmen
gelten nur, soweit der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des
Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Die
Bundesregierung unterstützt verschiedene Forschungsvorhaben, in deren
Rahmen u. a. die Ursache und Prophylaxe von Verhaltensstörungen und deren
Folgen bei Nutztieren untersucht werden (z. B. „Untersuchungen zur Motivation
des Federpickens bei Legehennen“, „Optimierung der Haltungsumwelt im
Abferkelstall und in der Ferkelaufzucht“). Die bisher gewonnenen Ergebnisse
zeigen, dass in der Regel verschiedene Ursachen (z. B. Aufzuchtbedingungen,
genetische Veranlagung, Fütterung, Stallklima, Besatzdichte) an der Entstehung
der genannten Verhaltensstörungen beteiligt sind. Aufgrund der komplexen
Zusammenhänge konnten bisher noch keine erfolgreichen Maßnahmen gefunden
werden, durch die das Auftreten dieser Verhaltensstörungen in der
Nutztierhaltung ausgeschlossen werden kann. Daher gelten die genannten Maßnahmen
derzeit noch als wirksamste Methode zur Verhinderung der Entstehung von
Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den betroffenen Tieren und sind somit im
Einzelfall mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Werden von den zuständigen
Behörden Verstöße gegen das Amputationsverbot festgestellt, können diese mit
Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgeld geahndet werden.
38. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine tiergerechte
Nutztierhaltung ausdrücklich auch Auslauf umfasst und bereits in der
Zucht Tiere ausgewählt werden müssen, die für diese Haltungsform
geeignet sind?
Wenn ja, welcher Handlungsbedarf ergibt sich für die Bundesregierung
hieraus?
Wenn nein, warum nicht?
Tiergerecht ist eine Nutztierhaltung dann, wenn mindestens die Vorgaben des
Tierschutzgesetzes und die allgemeinen und spezifischen Anforderungen der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt werden. Eine spezifische Zucht
von Nutztieren für die Auslaufhaltung ist nicht notwendig. Von besonderer
Bedeutung ist jedoch, die Tiere schon bei der Aufzucht optimal auf die
entsprechenden Haltungsbedingungen vorzubereiten.
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ISSN 0722-8333]