[Deutscher Bundestag Drucksache 17/4133
17. Wahlperiode 07. 12. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Elisabeth
Scharfenberg, Birgitt Bender, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3590 –
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche und Kontrolle des Pflegemindestlohns
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. August 2010 ist die Regelung über den Mindestlohn für die
Pflegebranche durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die
Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) offiziell in
Kraft getreten. Damit der Mindestlohn umgesetzt werden kann, sind
umfassende Kontrollen in der Pflegebranche unerlässlich. Dies gilt insbesondere
für die Anfangsphase, in der deutlich gemacht werden muss, dass der Staat
Verstöße gegen die Einhaltung des Pflegemindestlohns konsequent verfolgt.
Nur wenn allen Arbeitgebern in der Pflegebranche deutlich wird, dass sich
Missbrauch nicht lohnt, können die Arbeitsbedingungen und -entgelte in der
Pflegebranche nachhaltig verbessert werden.
Die Verantwortung für eine erfolgreiche Umsetzung des Pflegemindestlohns
liegt jetzt bei der Bundesregierung, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, der
Deutschen Rentenversicherung und den Staatsanwaltschaften.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung erkennt ebenso wie die Fragesteller die Bedeutung einer
wirksamen praktischen Umsetzung gesetzlicher Regelungen, so auch der
Mindestlohnregelung in der Pflegebranche. Dabei geht die Bundesregierung davon
aus, dass nicht nur die von den Fragestellern genannten Institutionen, sondern
auch alle in der ersten Pflegekommission vertretenen Akteure der Pflegebranche
ihren Beitrag zu einer erfolgreichen Umsetzung des neuen Pflegemindestlohns
leisten werden. Neben der Bundesregierung sowie den staatlichen Kontroll- und
Strafverfolgungsbehörden stehen auch Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände, Kirchen und ihre Einrichtungen, Betriebsräte und
Mitarbeitervertretungen sowie die in der Pflege tätigen Unternehmen und die dort beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Verantwortung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
3. Dezember 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/4133 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAllgemeine Nachfragen zur Pflegebranche
Methodische Vorbemerkung zu den Fragen 1 und 2
Die in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 angegebenen Zahlen beziehen sich
nicht auf die Pflegebranche im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(AEntG), sondern weisen die Gesamtzahl der nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtungen in Deutschland aus.
1. Wie viele Unternehmen sind der Pflegebranche zuzuordnen (bitte
differenziert nach Betriebsgröße, ambulanten und stationären Dienstleistern,
kirchlichen, privaten und öffentlichen Arbeitgebern angeben)?
Ende 2007 (letzte veröffentlichte Zahl der Pflegestatistik nach § 109 SGB XI)
gab es im ambulanten Bereich 11 529 nach SGB XI zugelassene Pflegedienste,
von denen 6 903 in privater, 4 435 in freigemeinnütziger und 191 in öffentlicher
Trägerschaft waren. Von den 11 029 zugelassenen Pflegeheimen waren 4 322 in
privater, 6 072 in freigemeinnütziger und 635 in öffentlicher Trägerschaft. Die
Betriebsgröße streut nach der Zahl der betreuten Pflegebedürftigen sehr stark.
Von den Pflegediensten betreuen 36,5 Prozent durchschnittlich bis zu 25
Pflegebedürftige, 33,2 Prozent zwischen 26 und 50 Pflegebedürftige und 30,3 Prozent
mehr als 50 Pflegebedürftige. In 25,9 Prozent der Pflegeheime lebten bis zu
30 Pflegebedürftige, in 27,4 Prozent zwischen 31 und 60 Pflegebedürftige, in
28,6 Prozent zwischen 61 und 100 Pflegebedürftige und in 18 Prozent mehr als
100 Pflegebedürftige.
2. Wie viele Pflegekräfte arbeiten in privaten Haushalten (bitte differenzieren
nach Geschlecht der Pflegekräfte)?
Die überwiegende Mehrzahl der 236 000 Beschäftigten der zugelassenen
Pflegedienste arbeiten im Rahmen der Sachleistungserbringung in privaten
Haushalten. Über direkt vom Pflegehaushalt angestellte Pflegekräfte oder
Haushaltshilfen liegen der Bundesregierung keine statistischen Informationen vor.
3. Für welche Berufsgruppen (bitte namentlich differenzieren) und für welche
berufliche Qualifikationen gilt der Mindestlohn in der Pflegebranche?
Der Mindestlohn in der Pflegebranche knüpft nicht an Berufsgruppen oder
berufliche Qualifikationen an. Er findet Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die in Pflegebetrieben im Sinne der PflegeArbbV beschäftigt sind
und arbeitszeitlich überwiegend grundpflegerische Tätigkeiten nach § 14
Absatz 4 Nummer 1 bis 3 SGB XI erbringen.
4. Wie viele Beschäftigte profitieren von der bestehenden Regelung über den
Mindestlohn in der Pflegebranche (bitte differenzieren nach Geschlecht,
kirchlichen, privaten und öffentlichen Arbeitgebern, ambulanten und
stationären Dienstleistern)?
In dem vom Geltungsbereich der PflegeArbbV erfassten Teilbereich der
Pflegebranche waren im Jahr 2007 insgesamt 519 873 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar 160 693 im ambulanten und 359 180 im
stationären Bereich (Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes 2007).
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/41335. Wie viele ambulant tätige Pflegekräfte, Einzelpflegekräfte nach § 77 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch und Haushaltshilfen, die grundpflegerische
Tätigkeiten übernehmen, unterliegen dem Pflegemindestlohn (bitte
differenzieren nach Geschlecht)?
Zur Frage nach ambulant tätigen Pflegekräften wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen. Im Übrigen handelt es sich bei den Einzelpflegekräften nach § 77
SGB XI um selbständig tätige Pflegekräfte, mit denen die zuständige
Pflegekasse zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der
hauswirtschaftlichen Versorgung einen Vertrag abgeschlossen hat.
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurde bislang nur
eine sehr geringe Zahl solcher Verträge zwischen Einzelpflegekräften und
Pflegekassen geschlossen. Andererseits liegen keinerlei Hinweise vor, dass die
vereinbarten Vergütungen den Mindestlohn unterschreiten.
Methodische Vorbemerkung zu den Fragen 6, 7, 9 und 10:
Zur Beantwortung der Fragen werden Daten der vierteljährlichen
Verdiensterhebung, der Verdienststrukturerhebung sowie einer integrierten Auswertung
von Grundsicherungs- und Beschäftigungsstatistik verwendet. Die in diesen
statistischen Datensätzen verwendete Abgrenzung nach Klassifikationen von
Wirtschaftszweigen folgt einer grundsätzlich anderen Konzeption als der auf der
kollektivvertraglichen Praxis basierende Zuschnitt der in das AEntG
aufgenommenen Branchen. Da die Datensätze in diesem Fall einen größeren Zuschnitt
aufweisen (z. B. teilweise auch Behindertenpflege mit umfassen), können die
Fragen mit den zur Verfügung stehenden Daten lediglich näherungsweise
beantwortet werden.
Für die Fragen 6, 7, und 10 liegen Daten nur für Beschäftigte in Betrieben mit
zehn und mehr Beschäftigten vor. Die teilweise gewünschte Differenzierung
nach Qualifikationen ist nur näherungsweise über Leistungsgruppen möglich.
Die Leistungsgruppen sind von Gruppe 1 absteigend sortiert, wobei
Leistungsgruppe 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der höchsten Qualifikation
umfasst. Die Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur
jeweiligen Leistungsgruppe erfolgt allgemein nach dem Anspruchsniveau der Tätigkeit
bzw. der individuellen Qualifikation.
Strukturdaten bezogen auf die Art des Arbeitgebers (kirchlich, privat, öffentlich)
sind in diesen Datensätzen nicht verfügbar.
Angesichts der vorstehend aufgezeigten Unterschiede beim Zuschnitt der
erfassten Arbeitnehmergruppen in der Statistik einerseits und im Geltungsbereich der
Verordnung andererseits lässt sich aus den in den Antworten zu den Fragen 6
und 7 enthaltenen Zahlen kein Rückschluss auf die praktische Wirkung und
Reichweite des Pflegemindestlohns ziehen. Im Übrigen beruht jegliche Angabe
von Durchschnittszahlen auf unter Umständen weit divergierenden
Einzelzahlen, wie auch die Antwort zu Frage 10 verdeutlicht.
6. Wie hoch sind die durchschnittlichen Löhne in der Pflegebranche (bitte
differenzieren nach Geschlecht und Qualifikation, kirchlichen, privaten und
öffentlichen Arbeitgebern, ambulanten und stationären Dienstleistern)?
Die durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Beschäftigten sind der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Drucksache 17/4133 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle: Durchschnittliche Bruttostundenverdienste in Euro in der Pflegebranche
im zweiten Quartal 2010
Datenbasis: Statistisches Bundesamt, Vierteljährliche Verdiensterhebung, WZ2008; Stationäre Pflege = Pflegeheime (Q 87.1); Ambulante Pflege =
Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter (Q 88.1). Nur Betriebe mit zehn und mehr Beschäftigten. Werte in Klammern sind wegen
geringer Fallzahl mit großen statistischen Unsicherheiten behaftet.
7. Wie hoch ist der Medianlohn in der Pflegebranche (bitte differenzieren nach
Geschlecht)?
Individualdaten zur Berechnung des Medians liegen nur aus der
Verdienststrukturerhebung 2006 vor. Die Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Tabelle: Median des Bruttostundenverdienstes in der Pflegebranche in Euro im
Oktober 2006
Datenbasis: Statistisches Bundesamt, Verdienststrukturerhebung, WZ2003; Pflegebranche =
Altenpflegeheime (Q 85.31.5) und Ambulante soziale Dienste (Q 85.32.6). Nur Betriebe mit zehn und mehr
Beschäftigten.
Im Übrigen wird auch auf die methodische Vorbemerkung zu Frage 6 verwiesen.
8. Wie sind die Beschäftigungsverhältnisse in der Pflegebranche verteilt auf
Vollzeit-, Teilzeit- und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (bitte
differenzieren nach Geschlecht, kirchlichen, privaten und öffentlichen
Arbeitgebern, ambulanten und stationären Dienstleistern)?
Bei den Pflegediensten waren Ende 2007 26,4 Prozent der Beschäftigten
vollzeitbeschäftigt, 48,4 Prozent teilzeitbeschäftigt und 22,5 Prozent geringfügig
beschäftigt. Bei den übrigen handelt es sich um Praktikanten, Auszubildende,
Schüler, Zivildienstleistende und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr.
In den Pflegeheimen waren Ende 2007 35,4 Prozent der Beschäftigten
vollzeitbeschäftigt, 47 Prozent teilzeitbeschäftigt und 10,2 Prozent geringfügig
beschäftigt. Bei den übrigen handelt es sich wiederum um Praktikanten,
Auszubildende, Schüler, Zivildienstleistende und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr.
Geschlecht/
Qualifikation
Insgesamt LG 1 LG 2 LG 3 LG 4 LG 5
Stationäre Pflege
Insgesamt 14,17 24,19 17,60 14,49 11,38 10,54
Männer 15,47 26,72 18,55 14,73 11,37 9,45
Frauen 13,81 22,17 17,18 14,42 11,38 10,76
Ambulante Pflege
Insgesamt 13,57 22,40 17,28 13,38 10,44 10,05
Männer 14,33 25,71 17,96 13,29 10,50 (10,06)
Frauen 13,41 20,66 17,12 13,40 10,43 10,05
Insgesamt Männer Frauen
Median 12,50 13,13 12,39
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/41339. Wie hoch ist die Zahl der Vollzeitbeschäftigten in der Pflegebranche, die
ihre Löhne durch Arbeitslosengeld II aufstocken, und wie viele
Singlehaushalte befinden sich unter den Aufstockerinnen und Aufstockern (bitte
differenzieren nach Geschlecht)?
Die Zahl der Vollzeitbeschäftigten, die ergänzendes Arbeitslosengeld II
beziehen, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Vollzeitbeschäftigte ALG-II-Bezieher im März 2010 in der
Pflegebranche
Datenbasis: Bundesagentur für Arbeit, integrierte Auswertung von Grundsicherungs- und
Beschäftigungsstatistik. WZ2008; Stationäre Pflege = Pflegeheime (Q 87.1); Ambulante Pflege = Soziale Betreuung älterer
Menschen und Behinderter (Q 88.1). Als beschäftigte Arbeitslosengeld II-Bezieher werden nur die Personen
gezählt, die im Monat des Leistungsbezugs über ein Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen. Daten
liegen nur für Arbeitsgemeinschaften und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung vor und werden
auf das Bundesgebiet hochgerechnet.
Im Übrigen wird auch auf die methodische Vorbemerkung zu Frage 6 verwiesen.
10. Wie viele examinierte Pflegefachkräfte erhielten nach 2005 und vor der
Einführung des Pflegemindestlohns Löhne unterhalb des nun festgesetzten
Mindestlohns von 8,50 Euro in Westdeutschland und 7,50 Euro in
Ostdeutschland (bitte differenzieren nach Bundesländern, Hilfs- und
Fachkräften, Geschlecht, kirchlichen, privaten, öffentlichen Arbeitgebern,
ambulanten und stationären Dienstleistern und Jahren)?
Individualdaten zur Berechnung der Anzahl der Beschäftigten, die weniger als
8,50 Euro in Westdeutschland und weniger als 7,50 Euro in Ostdeutschland
verdienen, liegen nur aus der Verdienststrukturerhebung 2006 vor. Die
Identifikation von „examinierten Pflegefachkräften“ ist im Datensatz nicht möglich. Auf
eine Unterscheidung nach Bundesländern, Leistungsgruppen und Geschlecht
muss verzichtet werden, da die Fallzahlen repräsentative Aussagen in dieser
Differenziertheit nicht ermöglichen. Die Ergebnisse können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Merkmal Geschlecht Bestand
Insgesamt Insgesamt 9 403
Männer 1 626
Frauen 7 777
Single-
Bedarfsgemeinschaften
Insgesamt 2 048
Männer 600
Frauen 1 448
Drucksache 17/4133 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeTabelle: Kumulierte Anzahl der Beschäftigten in der Pflegebranche mit
ausgewählten Bruttostundenlöhnen im Oktober 2006
Datenbasis: Statistisches Bundesamt, Verdienststrukturerhebung, WZ2003; Pflegebranche =
Altenpflegeheime (Q 85.31.5) und Ambulante soziale Dienste (Q 85.32.6). Nur Betriebe mit zehn und mehr
Beschäftigten.
Zu methodischen Fragen wird im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zu Frage 6
verwiesen.
11. Hält die Bundesregierung die Differenzierung des Pflegemindestlohns
nach Ost und West, 20 Jahre nach der Wiedervereinigung, für
gerechtfertigt?
Wenn ja, warum?
Die von der Pflegekommission vorgeschlagene Differenzierung berücksichtigt
die bestehenden Lohnstrukturen in der Branche, die derzeit noch – wie auch in
zahlreichen anderen Branchen – regionale Differenzierungen vorsehen. Der
Verordnungsgeber kann die Empfehlung der Pflegekommission nur unverändert in
die Rechtsverordnung übernehmen oder auf den Erlass der Rechtsverordnung
insgesamt verzichten; es besteht keine Möglichkeit zur inhaltlichen
Abweichung.
12. Welchen Hintergrund hat die auf Druck des Bundesministers für Wirtschaft
und Technologie, Rainer Brüderle, zustande gekommene Befristung des
Pflegemindestlohns bis zum Jahre 2014?
Regelungen zur Höhe des Entgelts orientieren sich üblicherweise an den
aktuellen ökonomischen Entwicklungen und haben daher regelmäßig kürzere
Laufzeiten als Regelungen über Arbeitsbedingungen allgemeiner Natur. Dies gilt für
kollektivrechtliche Regelungen, insbesondere Tarifverträge, als die klassischen
Instrumente zur Regelung von Arbeitsbedingungen ebenso wie für
Mindestlohnverordnungen auf der Grundlage des AEntG. Die Laufzeit in Verbindung
mit der Vorgabe fester, gleichmäßiger Entgeltstufen gewährleistet eine
ausreichende Planungssicherheit für die Unternehmen und berücksichtigt gleichzeitig
die zum Zeitpunkt der Empfehlung von der Pflegekommission absehbaren
Rahmenbedingungen.
13. Wie erklärt die Bundesregierung die Befristung des Mindestlohns für die
Pflegebranche im Zusammenhang mit den Bemühungen der
Bundesregierung, Pflegeberufe für Arbeitskräfte attraktiver zu machen?
14. Welchen Stellenwert räumt die Bundesregierung dem Mindestlohn in der
Pflegebranche hinsichtlich der Attraktivität der Berufstätigkeit in der
Pflegebranche ein?
Die Einführung des Pflegemindestlohns zum 1. August 2010 verfolgt neben den
anderen in § 1 AEntG genannten Zielen die Schaffung und Durchsetzung
Anzahl
Beschäftigte in Ostdeutschland,
die weniger als 7,50 Euro verdienen 13 000
Beschäftigte in Westdeutschland,
die weniger als 8,50 Euro verdienen 60 000
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4133angemessener Mindestarbeitsbedingungen. Er stellt in erster Linie eine untere
Begrenzung der Arbeitsvergütungen in der Pflege dar und dient damit der
Absicherung der Lohnstruktur nach unten. Er ist kein Normlohn, sondern steht in
seiner Funktion als Lohnuntergrenze neben einer Vielzahl kollektivrechtlicher
Entgeltregelungen in der Pflegebranche, die ein hohes Maß an Differenzierung
gerade auch nach Tätigkeiten und Qualifikation vorsehen. Die Befristung der
Laufzeit gilt für den Mindestlohn in seiner Ausgestaltung durch die aktuell
gültige Pflegearbeitsbedingungenverordnung.
15. Erwartet die Bundesregierung, dass sich die Situation in der Pflegebranche
und der sich abzeichnende Personalmangel bis 2014 dahingehend
verändern werden, dass der Mindestlohn in der Pflegebranche nicht mehr
notwendig ist?
Wenn ja, wie begründet sie diese Annahme?
16. Für wie notwendig erachtet die Bundesregierung eine Anhebung des
Pflegemindestlohns in Anbetracht des stetig wachsenden
Personalmangels in der Pflege und der evtl. notwendig werdenden Anwerbung
ausländischen Pflegepersonals?
Ob die Mindestlohnregelung im Bereich Pflege in Zukunft nicht mehr
erforderlich sein wird oder geändert werden sollte, lässt sich im Voraus nicht abschätzen.
Grundlage eines Mindestlohns sind in der Pflegebranche die Empfehlungen
einer Pflegekommission. Die Notwendigkeit einer Anhebung des Mindestlohns
in der Pflege bzw. eines Mindestlohns in der Pflege für den Zeitraum ab 2015
einzuschätzen, wäre daher primäre Aufgabe einer nach § 12 AEntG
einzusetzenden neuen Pflegekommission. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch die
Mindestlohnregelung in der Pflege in die Evaluation der branchenspezifischen
Mindestlohnregelungen bis Oktober 2011 durch die Bundesregierung
einbezogen ist, deren Ergebnis abzuwarten bleibt.
Evaluation des Pflegemindestlohns
17. Wie wird die Bundesregierung die Wirkungen des Pflegemindestlohns
evaluieren, bzw. nach welchem Konzept wird die Evaluation erfolgen?
Die Bundesregierung plant, die Wirkungen des Pflegemindestlohns durch einen
unabhängigen wissenschaftlichen Auftragnehmer evaluieren zu lassen.
Gegenstand der Evaluation werden ein Branchenbild sowie die Wirkungen des
Mindestlohns bezüglich der Beschäftigung, des Arbeitnehmerschutzes und der
Wettbewerbsfähigkeit sein. Dabei sollen quantitative und qualitative Methoden
kombiniert sowie Spezifika der Pflegebranche berücksichtigt werden. Das
Verfahren zur Vergabe des Auftrags ist noch nicht abgeschlossen.
18. Hat die Bundesregierung bereits eine sinnvolle und stichhaltige
Abgrenzung der Teilbereiche der Gesundheitsbranche in der Statistik entwickelt?
Wenn ja, wann wird diese der Öffentlichkeit präsentiert?
Das Statistische Bundesamt berichtet über das Gesundheitswesen bereits
ausführlich im Rahmen der sog. gesundheitsbezogenen Rechensysteme, die neben
der Gesundheitsausgabenrechnung und der Krankheitskostenrechnung auch die
Gesundheitspersonalrechnung umfassen. In der letztgenannten Statistik werden
die Beschäftigten im Gesundheitswesen nach Berufen und Einrichtungen
differenziert ausgewiesen. Zum Gesundheitswesen werden dabei die – in der Ge-
Drucksache 17/4133 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodesundheitspersonalrechnung noch weiter ausdifferenzierbaren – Kernbereiche
Gesundheitsschutz, ambulante und stationäre/teilstationäre Einrichtungen,
Krankentransporte und Rettungsdienste, Verwaltung, sonstige Einrichtungen
sowie die gesundheitsspezifischen Vorleistungsindustrien pharmazeutische
Industrie, medizintechnische und augenoptische Industrie, medizinische Laboratorien
und Großhandel gerechnet. Die Ergebnisse der Gesundheitspersonalrechnung
werden vom Statistischen Bundesamt jährlich aktualisiert und der Öffentlichkeit
auf der Internetseite des Amtes kostenlos zur Verfügung gestellt.
19. Welche Rolle spielt bei der Evaluation des Pflegemindestlohns die
Berechnung von Arbeitsangebots- und Arbeitsnachfrageeffekten, oder kann die
Bundesregierung auf derartige Berechnungen verzichten, da die Datenbasis
in der Pflegebranche ausreichend ist und derartige Berechnungen nicht
notwendig macht?
Im Rahmen der Evaluation sollen auch die Beschäftigungseffekte des
Mindestlohns untersucht werden. Auf welche Weise dies geschehen soll, wird erst mit
dem Abschluss des Vergabeverfahrens entschieden und hängt u. a. von der
Verfügbarkeit entsprechender Daten ab.
20. Welchen Anteil wird die Befragung von Beschäftigten bzw. Arbeitgebern
in der Pflegebranche im Rahmen der vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) in Auftrag gegebenen Evaluation zu den Wirkungen
des Pflegemindestlohns einnehmen?
Inwiefern die Beschäftigten der Pflegebranche im Rahmen der Evaluation
befragt werden, wird erst mit dem Abschluss des Vergabeverfahrens entschieden.
Zur Verbesserung der Datenbasis für die Evaluation auf Arbeitgeberseite hat das
BMAS bereits eine Befragung von Arbeitgebern in der Pflegebranche in Auftrag
gegeben, die unabhängig von der Vergabe des Evaluationsauftrags vergeben
wurde.
21. Wie wird das BMAS auf eine ausgewogene Datenerhebung von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Rahmen der Evaluation hinwirken?
Welche Daten über die in der Antwort zu Frage 20 genannten Befragung
erhoben werden, wird erst mit dem Abschluss des Vergabeverfahrens entschieden.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass bei der Erhebung von
Daten bei Arbeitgebern auch Daten von Arbeitnehmern erhoben werden
können. Dies geschieht z. B. bei einer Reihe von Daten der amtlichen Statistik, die
für die Evaluation verwendet werden können.
22. Wie wird sichergestellt, dass durch die Befragung von Beschäftigten in der
Pflegebranche Arbeitnehmerrechte geschützt werden bzw. geschützt
bleiben und Benachteiligungen vermieden werden?
Inwiefern die Beschäftigten der Pflegebranche im Rahmen der Evaluation
befragt werden, wird erst mit dem Abschluss des Vergabeverfahrens entschieden.
Für den Fall, dass eine Befragung der Beschäftigten der Pflegebranche
durchgeführt wird, weist die Bundesregierung darauf hin, dass Auftragnehmer des
BMAS grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/413323. Wird die Bundesregierung einen gesetzlichen Mindestlohn für
Leiharbeitskräfte einführen, die auch in der Pflegebranche zunehmend an
Bedeutung gewinnen?
Wenn nein, warum nicht?
Derzeit befindet sich ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Abstimmung, mit dem die Europäische
Leiharbeitsrichtlinie umgesetzt und Missbrauch in der Zeitarbeitsbranche verhindert
werden sollen. Darüber hinaus finden derzeit Gespräche innerhalb der
Regierungskoalition darüber statt, ob und wenn ja welche Regelungen geeignet sein
können, den sich möglicherweise auf die Zeitarbeitsbranche zusätzlich
ergebenden Lohndruck im Hinblick auf die vollständige Arbeitnehmerfreizügigkeit zum
1. Mai 2011 zu verhindern.
Kontrollen
24. Wurde ein Konzept für die Kontrollen zur Umsetzung des
Pflegemindestlohns entwickelt, das diesem sensiblen Bereich entspricht, und wie sieht
dieses Konzept aus?
25. Inwieweit unterscheidet sich die Kontrolle des Pflegemindestlohns von
den Kontrollen beispielsweise in der Baubranche?
Prüfungen der Zollverwaltung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
(SchwarzArbG) erfolgen unabhängig von der jeweiligen Branche durch
Personenbefragungen und/oder Prüfung der Geschäftsunterlagen. In der
Pflegebranche gelten jedoch mit Rücksicht auf die zu pflegenden Personen
Besonderheiten bei der Durchführung der Prüfung. Dementsprechend sollen die
Prüfungen in erster Linie anhand der Geschäftsunterlagen erfolgen. Daneben
sind die Beschäftigten beispielsweise angewiesen, bei Prüfungen in der
Pflegebranche stets zivile Kleidung zu tragen. Im Gegensatz zu Geschäftsräumen oder
beispielsweise Baustellen ist die Zollverwaltung nicht befugt, private Haushalte
ohne Einverständnis des Berechtigten zur Durchführung einer Prüfung nach
dem SchwarzArbG zu betreten (vgl. § 3 SchwarzArbG). Wegen der
verfassungsrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung ist für den Zutritt in
einen privaten Haushalt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich,
dessen Erlass Tatverdacht voraussetzt. Wie in den anderen Branchen des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes wird auch für die Pflegebranche eine so genannte
Prüfhilfe mit branchenspezifischen Besonderheiten für die Bediensteten der
Zollverwaltung entwickelt. Arbeitgeber der Pflegebranche mit Sitz im Ausland,
die ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, müssen gemäß § 1 Absatz 3
und 4 der Verordnung über Meldepflichten nach dem AEntG bei der Erbringung
ambulanter Pflegeleistungen den Ort der Arbeitsaufnahme an die Behörden der
Zollverwaltung melden. Dadurch kann eine Prüfung in diesem Bereich auch
außerhalb der privaten Haushalte erfolgen.
26. Wie viel Personal steht für die Kontrolle der Umsetzung des
Pflegemindestlohns im Vergleich zu Kontrollen im Bausektor zur Verfügung?
Eine zahlenmäßige Verteilung des Personals der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
auf die zu prüfenden Branchen erfolgt nicht. Jeder Bedienstete der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit wird grundsätzlich zur Prüfung in allen Branchen
eingesetzt.
Drucksache 17/4133 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode27. Erfolgt eine Evaluation der Kontrollen des Pflegemindestlohns, und
welche zusätzlichen statistischen Daten werden erhoben, um die Kontrollen
des Pflegemindestlohns effektiver gestalten zu können?
Die Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit werden im Rahmen der
Rechts- und Fachaufsicht fortlaufend auf ihre Effektivität hin überprüft und
einer ständigen Aufgabenkritik unterzogen. Die Prüfungen der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestlohns in der
Pflegebranche werden seit Inkrafttreten des Mindestlohns statistisch erfasst.
28. Wie viele Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohns in
der Pflegebranche wurden seit dem 1. August 2010 durchgeführt (bitte
differenzieren nach Monaten, privaten Haushalten, kirchlichen, privaten,
öffentlichen Arbeitgebern, ambulanten und stationären Dienstleistern)?
Eine Differenzierung nach den o. g. Kriterien erfolgt in der Arbeitsstatistik nicht.
Für das Jahr 2010 liegen insgesamt noch keine belastbaren arbeitsstatistischen
Ergebnisse der Zollverwaltung vor (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 2 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke und
weiterer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/2656).
29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die personellen und
finanziellen Mittel der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ausreichen, um die
Anwendung des Pflegemindestlohns zu kontrollieren?
Wenn nein, ist eine Aufstockung beabsichtigt?
Die personellen und finanziellen Mittel der Zollverwaltung sind auch im
Hinblick auf die erforderlichen Prüfungen in den neu in das Arbeitnehmer-
Entsendegesetz aufgenommenen Branchen (u. a. Pflegebranche) angemessen. Im
Haushalt 2010 sind 150 zusätzliche Planstellen für den durch die Überprüfung
der Einhaltung des Mindestlohns entstehenden Mehraufwand zugewiesen. Die
Bundesregierung beabsichtigt, in den Jahren 2012 und 2013 nochmals jeweils
100 zusätzliche Planstellen für den Arbeitsbereich vorzusehen (vgl. die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 9 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate
Müller-Gemmeke und weiterer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/2656 sowie die Antwort auf die Kleine
Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann und weiterer Abgeordneter der
Fraktion DIE LINKE. zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 17/2844).
30. Wie hoch sind die Kosten für die Kontrolle der Umsetzung des
Pflegemindestlohns?
Die Kosten für die Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Hinblick auf
die Einhaltung des Mindestlohns in der Pflegebranche können nicht beziffert
werden. Eine Aufteilung der Kosten nach Branchen oder im Hinblick auf
bestimmte Verstöße erfolgt nicht.
31. Was wird die Bundesregierung über die Kontrolle der Mindestlöhne hinaus
tun, um Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rechte auf einen
Pflegemindestlohn zu unterstützen und zu stärken?
Mit der Kontrolle des Pflegemindestlohns durch den Zoll als staatliche
Kontrollbehörde, der Eröffnung einer zusätzlichen Klagemöglichkeit für ausländische
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/4133entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, dem gesetzlichen Verbot der
Verwirkung von Mindestlohnansprüchen nach dem AEntG und der erheblichen
Einschränkung von Ausschlussfristen erfahren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Pflegemindestlohn
deutliche Unterstützung. Im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit stellt neben den
Kontrollbehörden auch das BMAS Informationen zum Pflegemindestlohn zur
Verfügung.
32. Wie viele Kontrollen in der Pflegebranche wurden seit 2005 in privaten
Haushalten durchgeführt, wie viele und welche Verstöße wurden
festgestellt (bitte differenzieren nach Jahren und kontrollierenden Behörden)?
Für den Bereich der Sozialversicherung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß
§ 28p Absatz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) Arbeitgeber
privater Haushalte nicht geprüft werden. Bezüglich der Zollverwaltung wird auf
die Antworten zu den Fragen 24, 25 und 28 verwiesen.
33. Führen die Kontrollen in der Pflegebranche aufgrund enger personeller
Kapazitäten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu einer Reduktion der
Kontrollen in der Baubranche und in anderen Branchen?
Die personellen und finanziellen Mittel der Zollverwaltung sind angemessen
(vgl. Antwort zu Frage 29). Eine Reduzierung der Kontrollen in der Baubranche
und in anderen Branchen aufgrund von Prüfungen in der Pflegebranche ist nicht
vorgesehen.
Verstöße
34. Bei wie vielen Unternehmen wurden Verstöße gegen die Zahlung des
Pflegemindestlohns bzw. seit 2005 gegen das Verbot der Zahlung
sittenwidriger Löhne aufgedeckt, und wie hoch waren die ermittelten finanziellen
Schäden für die Beschäftigten sowie für die Sozialversicherungen (bitte
differenzieren nach Monaten/Jahren, Geschlecht, kirchlichen, privaten und
öffentlichen Arbeitgebern, ambulanten und stationären Dienstleistern)?
35. Wie viele Verstöße gegen die Zahlung des Pflegemindestlohns bzw. seit
2005 gegen das Verbot der Zahlung sittenwidriger Löhne in der
Pflegebranche wurden in privaten Haushalten aufgedeckt, und wie hoch waren
die ermittelten finanziellen Schäden für die Beschäftigten sowie für die
Sozialversicherungen (bitte differenzieren nach Monaten und Geschlecht)?
Für das Jahr 2010 liegen insgesamt noch keine belastbaren arbeitsstatistischen
Daten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vor. Aussagen hinsichtlich der Anzahl
von Verstößen gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns in der
Pflegebranche und deren Folgen können daher für die Zollverwaltung nicht
getroffen werden. Hinsichtlich der Differenzierung nach den oben genannten
Kriterien wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
Einen Prüfauftrag, individuelle Arbeitsverhältnisse dahingehend zu prüfen, ob
sittenwidrige Löhne gezahlt werden, hat die Zollverwaltung nicht. Soweit sie im
Rahmen ihrer Prüfungen allerdings auf Sachverhalte stößt, die einen Verdacht
nahelegen, dass gegen entsprechende Vorschriften des Strafgesetzbuches
verstoßen wurde, leitet sie ihre Erkenntnisse an die zuständigen Behörden weiter.
Eine diesbezügliche statistische Erfassung durch die Zollverwaltung erfolgt
nicht.
Drucksache 17/4133 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeZur Zahlung sittenwidriger Löhne und der Rolle der Betriebsprüfung der
Rentenversicherung wird auf folgende bereits vorliegende Antworten verwiesen:
● Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate
Müller-Gemmeke und weiterer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/3013 (zu Frage 1),
● Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 des Abgeordneten
Sven-Christian Kindler vom 9. August 2010, Bundestagsdrucksache 17/2748,
● Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate
Müller-Gemmeke und weiterer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/2282 (zu den Fragen 14 und 15).
Der Pflegemindestlohn ist erst am 1. August 2010 in Kraft getreten; die Prüfung
nach § 28p SGB IV erstreckt sich auf die vergangenen vier Jahre (allgemein zu
Beitragsnacherhebungen bei branchenbezogenen Mindestlöhnen vgl.
Bundestagsdrucksache 17/3013, Antwort zu Frage 2).
Es werden im Übrigen keine Statistiken geführt, die jährliche
Beitragsnacherhebungen branchenspezifisch separat erfassen (vgl. Bundestagsdrucksache
17/3013, Antwort zu Frage 13).
Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen.
36. Wie viele sonstige Verstöße in der Pflegebranche wurden seit 2005 in
Unternehmen und privaten Haushalten durch die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit oder andere Behörden aufgedeckt?
Arbeitsstatistische Daten der Zollverwaltung, die eine branchenspezifische
Unterscheidung der Prüfungstätigkeit erlauben, liegen erst mit dem Jahr 2009
vor. Durch die Zollverwaltung wurden im Jahr 2009 insgesamt in der
Pflegebranche 425 Ordnungswidrigkeitenverfahren und 575 Strafverfahren
eingeleitet. Belastbare arbeitsstatistische Daten der Zollverwaltung für das Jahr 2010
liegen noch nicht vor.
Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung erfasst hierzu keine
branchenspezifische Statistik.
37. Liegen der Bundesregierung bzw. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Hinweise vor, dass das von ver.di aufgedeckte Vorgehen zur Unterbietung des
Pflegemindestlohns durch Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
Schichtzulagen oder Leistungsprämien auf den Stundenlohn oder zur
Anrechnung von Zuschüssen für private Fahrzeuge, die dienstlich genutzt
werden, sowie die Aberkennung von Fahrzeiten zwischen den ambulanten
Einsatzorten, häufig von Unternehmen in der Pflegebranche praktiziert
wird?
Wenn ja, wie will die Bundesregierung derartige
Mindestlohnunterschreitungen und Manipulationen der Arbeitszeit zukünftig unterbinden?
38. Inwieweit werden diese in der vorigen Frage beschriebenen
Abrechnungspraktiken bei den Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit überprüft,
und werden derartige Abrechnungspraktiken von Staatsanwaltschaften
sowie der Deutschen Rentenversicherung verfolgt, wenn die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit die Daten an diese Behörden weitergibt?
Die Frage, ob vom Arbeitgeber gezahlte Leistungen seitens des Arbeitgebers zu
Unrecht als Bestandteil des Mindestlohns berücksichtigt werden, stellt einen
Aspekt bei der Prüfung der Einhaltung des Mindestlohns dar. Verstöße gegen die
Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns werden durch die Zollverwaltung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/4133im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verfolgt und im Falle der Ahndung an die
Deutsche Rentenversicherung zur Nacherhebung der
Sozialversicherungsbeiträge weitergeleitet. Ergibt sich darüber hinaus der Verdacht einer Straftat,
erfolgt die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unter Leitung
der Staatsanwaltschaft. In der Pflegebranche liegen im Hinblick auf den kurzen
Geltungszeitraum des Mindestlohns noch keine Erkenntnisse vor.
39. Welche Rolle spielen die Deutsche Rentenversicherung und die
Knappschaft bei der Aufdeckung von Verstößen gegen die Zahlung von
Mindestlöhnen oder von der Zahlung sittenwidriger Löhne in der Pflegebranche?
Es wird auf die Ausführungen zur Rolle der Betriebsprüfung der
Rentenversicherung in der Antwort zu Frage 34 verwiesen.
Bußgelder
40. Wie hoch waren die durchschnittlich verhängten Bußgelder bei Verstößen
gegen die Zahlung des Pflegemindestlohns und bei Verstößen gegen das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Pflegebranche (bitte
differenzieren nach Verstößen, Monat und Behörden, von denen Sanktionen verhängt
wurden, und bitte differenzieren nach Privathaushalten, kirchlichen,
privaten und öffentlichen Arbeitgebern, ambulanten und stationären
Dienstleistern)?
Für das Jahr 2010 liegen der Zollverwaltung noch keine belastbaren
arbeitsstatistischen Daten vor. Darüber hinaus ist die Feststellung der durchschnittlich
durch die Zollverwaltung verhängten Bußgelder seriös nicht möglich. Die den
einzelnen Bußgeldverfahren zugrunde liegenden Sachverhalte sind hinsichtlich
der Zahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Dauer
der Zuwiderhandlung so unterschiedlich, dass allein die Zahl der
Bußgeldbescheide und die Summe der festgesetzten Bußgelder keine verlässliche Aussage
zulassen. Hinsichtlich der Differenzierung nach den o. g. Kriterien wird auf die
Antwort zu Frage 28 verwiesen.
Für den Bereich der Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
durch die Bundesagentur für Arbeit liegen der Bundesregierung keine
statistischen Auswertungen zur durchschnittlichen Höhe der Bußgelder bei Verstößen
gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Pflegebranche vor.
41. Wie hoch ist die Gesamtsumme der Bußgelder, die wegen Verstößen gegen
die Zahlung des Pflegemindestlohns sowie das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Pflegebranche verhängt wurden, und gegen wie viele
Unternehmen oder private Haushalte wurden Bußgelder verhängt (bitte
differenzieren nach Verstößen, Monat und Behörden, von denen
Sanktionen verhängt wurden, und bitte differenzieren nach Privathaushalten,
kirchlichen, privaten und öffentlichen Arbeitgebern, ambulanten und
stationären Dienstleistern)?
Belastbare arbeitsstatistische Daten der Zollverwaltung liegen für das Jahr 2010
noch nicht vor. Hinsichtlich der Differenzierung nach den oben genannten
Kriterien wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
Für den Bereich der Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
durch die Bundesagentur für Arbeit liegen der Bundesregierung keine
statistischen Auswertungen zur Höhe der Gesamtsumme der Bußgelder wegen
Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und der Anzahl der
betreffenden Unternehmen in der Pflegebranche vor.
Drucksache 17/4133 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode42. Wie hoch waren seit 2005 die durchschnittlich verhängten Bußgelder bei
Verstößen gegen das Verbot der Zahlung sittenwidriger Löhne in der
Pflegebranche (bitte differenzieren nach Verstößen, Jahren und Behörden, von
denen Sanktionen verhängt wurden, und bitte differenzieren nach
Privathaushalten, kirchlichen, privaten und öffentlichen Arbeitgebern,
ambulanten und stationären Dienstleistern)?
43. Wie hoch ist die Gesamtsumme der Bußgelder, die seit 2005 wegen
Verstößen gegen das Verbot der Zahlung sittenwidriger Löhne in der
Pflegebranche verhängt wurden, und gegen wie viele Unternehmen oder private
Haushalte wurden Bußgelder verhängt (bitte differenzieren nach
Verstößen, Jahren und Behörden, von denen Sanktionen verhängt wurden, und
bitte differenzieren nach Privathaushalten, kirchlichen, privaten und
öffentlichen Arbeitgebern, ambulanten und stationären Dienstleistern)?
Die gesetzlichen Verbote zur Zahlung sittenwidriger Löhne sind nicht als
Ordnungswidrigkeitentatbestände ausgestaltet insoweit besteht keine Grundlage für
die Verhängung von Bußgeldern.
44. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung bestehender Sanktionen
bei Verstößen gegen die Zahlung des Pflegemindestlohns bzw. bei der
Zahlung sittenwidriger Löhne?
Auf der Basis der derzeit bereits möglichen Aussagen zur Pflegebranche sieht
die Bundesregierung die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen als ausreichend
an.
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ISSN 0722-8333]