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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des so genannten Selbstbestimmungsgesetzes

(insgesamt 92 Einzelfragen)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

18.01.2024

Aktualisiert

11.03.2024

BT20/988520.12.2023

Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des so genannten Selbstbestimmungsgesetzes

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des sogenannten Selbstbestimmungsgesetzes Teile des Transsexuellengesetzes (TSG) wurden vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und werden nicht mehr angewendet. Dennoch bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 – Randnummern 66 und 67, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/En tscheidungen/DE/2011/01/rs20110111_1bvr329507.html). Die aktuelle Regierung hat im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vereinbart, das TSG durch ein „Selbstbestimmungsgesetz“ (SBGG) zu ersetzen. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG-E) vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Justiz soll am 1. November 2024 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sein, transgeschlechtlichen Personen zu ermöglichen, ein weniger einschneidendes Verfahren zur Änderung ihres personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags durchlaufen zu müssen. Tatsächlich wird in § 1 Absatz 1 Nummer 1 SBGG-E als Ziel definiert, „die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen“. Nach Auffassung der Fragesteller führt die Möglichkeit, dass beinahe ausnahmslos jede Person „auf Zuruf“ ihren Geschlechtseintrag ändern kann, zu einer Fülle an Folgeproblemen, die rechtlich nicht gelöst werden können. So offenbart der Gesetzentwurf selbst an vielen Stellen, dass es insbesondere im Rechtsverkehr auch weiterhin auf das biologische Geschlecht ankommt und nicht auf die „Geschlechtsidentität“. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Was sind die Folgen, die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 SBGG-E angesprochen werden, und welche Tragweite haben nach Auffassung der Bundesregierung diese? 2. Erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung vor der Transition eine staatlich kontrollierte Aufklärung über die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 SBGG-E angesprochenen Folgen, und wenn nein, warum nicht? 3. Woher kennt nach Auffassung der Bundesregierung die Person diese angesprochenen Folgen, und wer klärt hierüber auf? Deutscher Bundestag Drucksache 20/9885 20. Wahlperiode 20.12.2023 4. Hat die Bundesregierung bei der Erstellung des Gesetzentwurfs darüber beraten, ob es eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen und ihren Eltern gibt, der durch gesetzgeberische Maßnahmen nachgekommen werden sollte, wie etwa eine gesetzliche vorgeschriebene Beratung oder Begutachtung? 5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte bereit sind, an Kindern und Jugendlichen geschlechtsverändernde Operationen vorzunehmen, wenn diese in ihrem jeweiligen Geburtsgeschlecht leben? 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte einem minderjährigen Jungen, der einen männlichen Geschlechtseintrag hat, gegengeschlechtliche Hormone verabreichen würden, um dem weiblichen Geschlecht näherzukommen? 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte unter Berücksichtigung der Frage 6 dies im umgekehrten Fall tun würden, also einem Mädchen männliche Geschlechtshormone verabreichen, wenn dies auch einen weiblichen Geschlechtseintrag hat? 8. Bestehen seitens der Bundesregierung Bedenken, dass medizinische Maßnahmen schneller eingeleitet werden, sofern ein Kind bereits den personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag geändert hat, gegenüber den Kindern, die nicht rechtlich transitioniert sind? 9. Schließt die Bundesregierung aus, dass es aufgrund der vorgesehenen vereinfachten Änderung des Geschlechtseintrags zu verfrühten Entscheidungen bezüglich einer medizinischen Transition kommen wird, und wenn ja, worauf stützt die Bundesregierung ihre Auffassung? 10. Warum hat die Bundesregierung im Gesetzentwurf zum SBGG keine einfache verpflichtende Beratung mehr für Minderjährige vorgesehen, obwohl im Gesetzentwurf zu lesen ist, dass in Bezug auf den Wechsel des Geschlechtseintrags eine „Beratung für minderjährige Personen von zentraler Bedeutung“ (SBGG-E, S. 35) sei? 11. Für welche Beratungsangebote hat der Bund die Kompetenz, und in welcher Höhe sollen Haushaltsmittel in welchen Einzelplan eingestellt werden, um die Minderjährigen zu beraten (bitte konkret aufschlüsseln sowie Einzelplan, Kapitel und Titel benennen)? 12. Liegen der Bundesregierung fachmedizinische Stellungnahmen vor, die eine Beratung oder Begutachtung von Kindern und Jugendlichen fordern, bevor diese ihren Geschlechtseintrag ändern dürfen? a) Wenn ja, was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen eine solche Beratung oder fachmedizinische Begutachtung? b) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung es nicht für erforderlich gehalten, entsprechende Fachverbände in die Verbändeanhörung einzubeziehen? 13. Nach welchen Kriterien sollen Schulen aus Sicht der Bundesregierung eine Leistungsdifferenzierung im Fach Sport vornehmen, soweit die Begründung zu § 6 Absatz 3 SBGG-E darauf verweist, dass die Länder dies prüfen sollen? a) Soweit die Bundesregierung den Ländern noch keine Vorschläge unterbreitet hat, welche Vorschläge möchte die Bundesregierung hier unterbreiten? b) Haben die Länder, und wenn ja, inwiefern schon Vorschläge unterbreitet oder beim Bund Rat eingeholt, oder wurde der Bundesregierung angetragen, dass eine Leistungsbewertung in diesen Fällen Schwierigkeiten bereiten könnte? 14. Stellt die Bundesregierung im Hinblick auf § 6 Absatz 3 SBGG-E sicher, dass künftig Schulen, andere Bildungseinrichtungen und Sportvereine nicht einen Hormontest verlangen, bevor Kinder und Jugendliche dort an Wettkämpfen teilnehmen, und wenn ja, wie? 15. Hat die Bundesregierung bezüglich Frage 13 in dieser Legislaturperiode ein Arbeitstreffen mit Vertretern der Länder initiiert? a) Wenn nein, warum nicht? b) Falls ein solches Treffen in Planung ist, wann soll dieses stattfinden? 16. Nach welchen Kriterien sollen nach Auffassung der Bundesregierung Einstellungstests bei der Bundespolizei durchgeführt werden? 17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die Länder hinsichtlich der Sporttests, die für die Einstellung in den Polizeidienst eines Landes abzulegen sind, Maßnahmen ergriffen haben, wie die Begründung zum Gesetzentwurf nahelegt? 18. Können Kriterien nach Auffassung der Bundesregierung für eine Leistungsdifferenzierung innerhalb eines Einstellungstests aufgestellt werden, wenn ein Offenbarungsverbot untersagt, dass frühere Vornamen und Geschlechtseintrag mitgeteilt werden dürfen, und wie weit wirkt das Offenbarungsverbot in diesem Fall? 19. Wenn eine Person vor einem Einstellungstest nicht zustimmt, dass frühere Vornamen und Geschlechtseintrag offenbart werden – kann diese Person dann nach Auffassung der Bundesregierung an solchen Einstellungstests nicht teilnehmen, wenn eine Offenbarung nicht ausgeschlossen werden kann? 20. Hat die Bundesregierung im Lichte des Gesetzentwurfs rechtliche Erhebungen angestellt, ob es insbesonder im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) legitim ist, die Teilnahme an Einstellungstests zu versagen, wenn die Veranstalter fürchten müssen, eine Offenbarung des früheren Geschlechtseintrags und Vornamens nicht verhindern zu können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 21. Sollen sich nach Auffassung der Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Aufklärungs- und Beratungsangebote auf Minderjährige oder junge Erwachsene beziehen? a) Welches Konzept liegt hierfür zugrunde? Welche Inhalte werden vermittelt? b) Wie viele Personen möchte die Bundesregierung hierfür zusätzlich einstellen, und wie werden diese Personen angestellt und bezahlt? c) Falls diese Beratungsstellen von den Ländern eingesetzt werden sollen, hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche finanziellen Mittel in den Ländern hierfür bereitstehen, und welche Qualifikation müssen die Beratungsstellen aufweisen? Welche Mittel stehen hierfür beim Bund, insbesondere in Anbetracht der angespannten Haushaltslage, zur Verfügung (bitte einzeln aufschlüsseln und Einzelplan, Kapitel und Titel konkret benennen)? 22. Hat die Bundesregierung erwogen, schon bestehende Strukturen wie etwa Amtsgerichte zu nutzen, um über die Anträge der vom Gesetzentwurf erwarteten 4 000 Personen (S. 28) zu entscheiden, anstatt neue Beratungsstellen bundesweit zu etablieren, und wenn nein, warum nicht? 23. Wer kontrolliert nach Auffassung der Bundesregierung die Aufklärungsangebote, und was ist Gegenstand der Aufklärung? 24. Ist der Bundesregierung bekannt, was eine Aufklärungseinheit kostet, und wird die Aufklärung dokumentiert? 25. Wer haftet nach Auffassung der Bundesregierung für eine Falschberatung? 26. Plant die Bundesregierung eine Broschüre oder ähnliches Aufklärungsmaterial? a) Wenn ja, was ist Inhalt der Broschüre, und wer erstellt diese aufgrund welcher medizinischen Leitlinien? b) Wenn nein, warum nicht? 27. Warum wurde aus Sicht der Bundesregierung im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN und FDP die Übernahme der Kosten vereinbart, wenn bisher geschlechtsangleichende Operationen in bestimmten Fällen von der Krankenkasse übernommen wurden, und stimmt es, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur Kosten für medizinisch angezeigte Behandlungen übernehmen? 28. Wurden die Gutachten zum TSG nach Erkenntnissen der Bundesregierung für die späteren medizinischen Behandlungen herangezogen? 29. Fand vor oder bei Erstellung des Gesetzentwurfs eine Auseinandersetzung und Auswertung mit den Vorkommnissen der Tavistock-Klinik statt (s. u. a.: taz.de/Londoner-Gender-Klinik-wird-geschlossen/!5871272/), und gab es vor oder bei Erstellung des Gesetzentwurfs eine Auseinandersetzung und Auswertung mit den Vorkommnissen rund um die Dutch Protocols (Hormone für Trans-Jugendliche: So fragwürdig ist das „Dutch Protocol“ – WELT und www.welt.de/debatte/kommentare/plus24311662 5/Hormone-fuer-Trans-Jugendliche-So-fragwuerdig-ist-das-Dutch-Protoc ol.html)? 30. Woran erkennen nach Auffassung der Bundesregierung Eltern eines einjährigen Kindes, dass ihr Kind eine andere Geschlechtsidentität hat als das Geschlecht, das die Hebamme bei der Geburt festgestellt hat, und hat die Bundesregierung Erkenntnisse hierüber (ausgenommen hiervon sind Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung)? 31. Aus welchem Grund soll die nach Wegfall des § 8 TSG geltende Regelung, dass ein (geschäftsunfähiges) Kind unter 14 Jahren und auch dessen Eltern einen Wechsel des Vornamens und des Geschlechtseintrags nicht herbeiführen können, geändert werden, und wieso soll die Antragsmöglichkeit auf Kinder bis 13 Jahre erweitert werden? 32. Woran erkennen nach Auffassung der Bundesregierung Eltern eines achtjährigen Kindes eine andere Geschlechtsidentität als das Geburtsgeschlecht, das bei der Geburt dokumentiert wurde, und was sind die ausschlaggebenden Faktoren (ausgenommen hiervon sind Personen, die verschiedene Varianten in der Geschlechtsentwicklung aufweisen)? 33. Plant die Bundesregierung eine deutschlandweite statistische Erfassung von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen die von Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz betroffen sind, um klare Aussagen hinsichtlich des deutlichen Anstiegs der Behandlungs- und Beratungssuchenden treffen zu können (www.focus.de/perspektiven/jugendpsychiater-im-intervie w-transgender-hype-warum-wollen-immer-mehr-kinder-ihr-geschlecht-we chseln_id_16361283.html)? 34. Hat die Bundesregierung Forschungsprojekte veranlasst, um die Ursachen des deutlichen Anstiegs der Zahl der Behandlungs- und Beratungssuchenden, worunter ein sehr hoher Anteil von (nach ihrem Geburtsgeschlecht) weiblichen Jugendlichen ist, zu klären, und wenn nein warum nicht? 35. Welche Projekte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bzw. sind projektiert, in denen zu den Ursachen und den Behandlungsoptionen von Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz bei Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen geforscht wird? 36. Plant die Bundesregierung Schutzmaßnahmen, um die Selbstmedikation mit Pubertätsblockern bzw. gegengeschlechtlichen Hormonen von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bzw. die Onlinerezeptpraxis bei Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz einzudämmen, und wenn ja, welche? 37. Falls keine Maßnahmen geplant sind, wann und wie wird die Bundesregierung dieses Thema angehen? 38. Warum wurde dem Regierungsentwurf § 1 Absatz 3 SBGG-E zugeführt, und was soll aus Sicht der Bundesregierung damit bezweckt werden? 39. Hält die Bundesregierung den Entzug des Sorgerechts für angemessen, wenn ein Elternteil der Änderung des Geschlechtseintrags seines Kindes nicht zustimmt (siehe Begründung zum Gesetzentwurf)? 40. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Entzug des Sorgerechts eines Elternteils nach dem SBGG möglich, wenn ein Elternteil der Änderung des Geschlechtseintrags seines Kindes nicht zustimmt? 41. Soll es nach Auffassung der Bundesregierung bei dem Entzug des Sorgerechts verbleiben, wenn eine in Zukunft liegende gemeinsame Entscheidungsfindung der Eltern zum Thema SBGG nicht zu erwarten ist? Gilt dies auch für mögliche weitere Entscheidungen (z. B. medizinische Behandlung)? 42. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung auch Fälle, in welchem dem Elternteil die Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird, der sich kritisch zur Änderung des Geschlechtseintrags äußert oder gilt dies nur für den befürwortenden Elternteil (Beispiel, S. 36 2. Absatz)? 43. Was bezweckt die Bundesregierung mit der Einführung von § 2 Absatz 4 SBGG-E? 44. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, dass Personen, die über einen gemäß § 1 Absatz 3 SBGG-E entsprechenden Titel verfügen, eine Erklärung gemäß § 2 Absatz 1 SBGG-E abgeben, den Aufenthaltstitel später verlieren, aber aufgrund ihrer abgegebenen Erklärung nach § 2 Absatz 1 SBGG-E nicht abgeschoben werden können, weil sie entweder im Heimatstaat aufgrund der Identitätsänderung nicht zugeordnet werden können oder weil ihnen aufgrund ihrer Transsexualität Strafe droht? 45. Wenn eine Person direkt nach Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltstitels ihren Personenstandseintrag ändern lässt, aber noch keinen deutschen Personenstandsregistereintrag hat – wo erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung die Eintragung, und wer erfährt hiervon? 46. Wird unter Bezugnahme auf Frage 45 diese Änderung an das Ausländerzentralregister übermittelt, und wenn ja, wie wird diese Änderung übermittelt (per Post oder digital), und aufgrund welcher schon in Kraft gesetzten Rechtsvorschrift (bitte konkret benennen)? 47. Werden nach Auffassung der Bundesregierung bei Personen mit einem ausländischen Pass, die in Deutschland die Erklärung nach § 2 Absatz 1 SBGG-E abgeben, fortan hinkende Identitäten entstehen (bitte jeweils begründen)? 48. Bestehen seitens der Bundesregierung keine sicherheitsrechtlichen Bedenken, wenn hinkende Identitäten „auf Zuruf“ gegenüber einem Standesbeamten, der eine Erklärung nicht ablehnen darf, entstehen können und Personen fortan einen anderen heimatstaatlichen Pass führen, der eine andere Identität ausweist als die, die ein deutscher Personenstandseintrag vorsieht? 49. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 5 und 6 SBGG-E von Meldebehörden an das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst? 50. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 8, 9 und 10 SBGG-E? 51. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 SBGG-E? 52. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, in seiner Stellungnahme zum Selbstbestimmungsgesetz (www.bfdi.bund.de/ SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungn...) äußert, dass bezüglich der Regelungen in § 13 Absatz 3 und Absatz 5 SBGG-E „erhebliche rechtliche Bedenken“ bestehen? 53. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, auf die Regelungen in § 13 Absatz 3 und Absatz 5 SBGG-E zu verzichten, ohne dass es infolge von Erklärungen gemäß § 2 Absatz 2 SBGG-E zu Sicherheitslücken kommt? 54. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die Bedenken des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den weiteren Gesetzgebungsprozess zum SBGG einfließen zu lassen, und wenn ja, welcher Änderung bedarf es aus Sicht der Bundesregierung konkret? 55. Welche Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft, Gebärfähigkeit, künstlicher Befruchtung sowie zu Entnahme oder Übertragung von Eizellen oder Embryonen treffen, sind nach Auffassung der Bundesregierung in § 8 SBGG-E konkret gemeint? 56. Referiert § 8 Absatz 1 SBGG-E nach Auffassung der Bundesregierung auf das biologische Geschlecht? 57. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, den Geschlechtseintrag vom persönlichen Empfinden abhängig zu machen und rechtliche Folgewirkungen daran anzuknüpfen, obwohl viele rechtliche Regelungen, z. B. die in § 8 SBGG-E, an das biologische Geschlecht anknüpfen? 58. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) biologische Männer und Frauen meint, und wenn nein, warum nicht? 59. Wie beurteilt die Bundesregierung – sofern Frage 58 verneint wurde – im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 GG den Umstand, dass sich eine Person durch Selbsterklärung zu einer Frau gemäß Artikel 3 Absatz 2 GG erklären kann? 60. Teilt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Bedenken der Fragesteller, wenn die von Artikel 3 Absatz 2 GG gewünschte und geforderte Gleichberechtigung durch die Aufgabe des Geschlechts als Kategorie aufgegeben wird, und wenn nein, warum nicht? 61. Sieht die Bundesregierung einen Unterschied in der Referenzierung in Artikel 3 Absatz 2 GG auf „Mann und Frau“ gegenüber der Begrifflichkeit „Geschlecht“ in Artikel 3 Absatz 3 GG? 62. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Verwendung des Begriffs „Geschlechtsidentität“ im SBGG-E statt „Geschlecht“ auf die Auslegung des Begriffs „Geschlecht“ in einfachgesetzlichen Regelungen (z. B. § 1 AGG) Auswirkungen hat, und wenn ja, welche? 63. Beurteilt die Bundesregierung die Lage der Frauen und Mädchen und die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, die an sie regelmäßig gestellt werden, mit Blick auf diesen Gesetzentwurf nunmehr anders als auf der Konferenz der G7-Gleichstellungsministerinnen und G7- Gleichstellungsminister, die feststellte, dass Frauen und Mütter besonders von geschlechterspezifischer Verteilung unbezahlter Sorgearbeit und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind? 64. Bezog sich die Äußerung der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Lisa Paus, „(d)ie COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie unterschiedlich die Lage für Männer und Frauen auf dem Arbeitsmarkt ist und wo wir ansetzen müssen. Wir wollen die wirtschaftliche Selbstbestimmung und Unabhängigkeit von Frauen nachhaltig fördern und krisenfest machen“, auf biologische Frauen und Männer (www.bmfsf j.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/lisa-paus-wirtschaftliche-g leichstellung-von-frauen-weiterhin-foerdern-227616)? 65. Plant die Bundesregierung, die Förderrichtlinie des Bundes zu gleichstellungspolitischen Vorhaben fortzusetzen? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, sind hiermit biologische Frauen und Männer gemeint oder Frauen und Männer nach Selbstdefinition? 66. Hatte die Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung des Referentenentwurfs im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 oder 3 GG verfassungsrechtliche Bedenken oder die Norm geprüft, und wenn ja, welche Bedenken waren das, und sind diese ausgeräumt? 67. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern gedient, wenn die gesetzliche Frauenquote in einem Gremium dadurch erreicht wird, dass eine Person vor der Berufung in das Gremium ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändert? 68. Wie gedenkt die Bundesregierung nach Einführung des SBGG den staatlichen Gleichstellungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 GG valide umzusetzen? 69. Beziehen sich die geschlechtsspezifischen Formulierungen im AGG auf das biologische Geschlecht, und wenn nein, warum nicht?“ 70. Ist die Bundesregierung auch in Anbetracht der öffentlichen Diskussion um einen Vergewaltiger, der in Schottland in einem Frauengefängnis untergebracht werden wollte, der Auffassung, dass Strafgefangene künftig selbst entscheiden können, in welches Gefängnis sie möchten (www.bil d.de/politik/inland/politik-inland/fdp-forderung-trans-kriminelle-sollen-sel bst-ueber-knast-entscheiden-85002262.bild.html), sofern der Gesetzentwurf davon ausgeht, dass die Unterbringung von Strafgefangenen sich nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren muss (S. 44)? 71. Plant die Bundesregierung infolge des SBGG gesetzliche Anpassungen in Bezug auf die Unterbringung im Strafvollzug? 72. Wie definiert die Bundesregierung die Begrifflichkeit „Personenstand“, im Sinne von § 1 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes? 73. Sieht die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Dauerhaftigkeit eines Personenstandsmerkmals als gegeben an, wenn Vorname und Geschlechtseintrag im Abstand von einem Jahr gewechselt werden können? 74. Erachtet die Bundesregierung eine Änderung von § 1 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes als erforderlich, sofern Vorname und Geschlechtseintrag in jährlichem Abstand auf Zuruf geändert werden können? 75. Wie definiert die Bundesregierung die „Geschlechtsidentität“ gemäß § 2 Absatz 1 SBGG-E? 76. Auf welche Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Ermächtigung für Standesbeamte, personenstandsrechtliche Einträge zu ändern und zu beurkunden, die nicht auf eine nach außen wahrnehmbare Tatsache, sondern auf ein Gefühl zurückzuführen sind? 77. Ist der Bundesregierung die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekannt, nach der die Selbstdefinition als Frau „eindeutig, nicht selektiv und nicht nur vorübergehend“ sein muss (taz.de/Gruener-kandidiert-als-Frau/!5919837/), und wenn ja, inwiefern wurde diese im Hinblick auf § 7 Absatz 1 SBGG-E ggf. berücksichtigt? 78. Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung bei der Beurteilung hinsichtlich der Frage zugrunde zu legen, ob eine Person berechtigt ist, einen Frauenparkplatz zu nutzen, um die Wahrscheinlichkeit zu minimieren, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 47)? 79. Warum erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung eine Änderung von § 27 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes dergestalt, dass fortan die Eltern nicht mehr mit dem Namen und Geschlechtseintrag geführt werden, den sie zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes hatten, obwohl ein Geburtenregister Auskunft über die Umstände zum Zeitpunkt der Geburt geben muss, und wie ist dieser Umstand aus Sicht der Bundesregierung mit dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsregister vereinbar? 80. Warum wurde im Rahmen des Erfüllungsaufwands für die kommunale Verwaltung bei den Standesämtern kein Betrag angesetzt, obwohl hier bei den Standesämtern gänzlich neue Aufgaben entstehen hinsichtlich der Termine bei den Standesämtern vor Ort und bei den Meldeämtern hinsichtlich der zusätzlichen digitalen Übertragungswege gemäß § 13 Absatz 5 SBGG-E? 81. Warum sieht die Bundesregierung unter Bezugnahme auf Frage 80 hier keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand in den Kommunen, während im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts Aufwände für Schulungen der Standesbeamten mit 2 250 000 Euro angesetzt sind, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der Stellungnahme des Deutschen Landkreistages zum Selbstbestimmungsgesetz (www.bmfsfj.de/reso urce/blob/227142/f0bf214a30f45fe6624e7193c1478...), in der es heißt, dass „der Einschätzung des Bundes, dass der Erfüllungsaufwand der Kommunen bei null liege (S. 3 des Entwurfs), [...] mit Entschiedenheit entgegenzutreten“ sei? 82. Rechnet die Bundesregierung nach Inkrafttreten des Gesetzes mit höheren Fallzahlen, also mehr Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Absatz 1 SBGG-E abgeben werden? 83. Nach welchen Kriterien sollen nach Auffassung der Bundesregierung Einstellungstests bei der Bundeswehr durchgeführt werden? 84. Wie soll nach Bewertung der Bundesregierung die Geschlechtertrennung bei Soldaten erfolgen, welche der Pflicht zur Gemeinschaftsunterkunft unterliegen? 85. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung für die Unterkunftskonzepte bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr? 86. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung an die Akzeptanz des Gesetzes durch multinationale Partner bei Anerkennung der Geschlechtseinträge und den erwartbaren Folgen, z. B. bei Auslandseinsätzen, Übungsvorhaben, Personenkontrollen und im Kriegsgefangenenwesen? 87. Erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll und erhaltenswert, dass die Wehrplicht im Spannungs- und Verteidigungsfall nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) ausschließlich Männer betrifft und somit nach dem Geschlecht ausgerichtet ist? 88. Ist mit der geschlechtsspezifischen Bezeichnung „Männer“ im WPflG nach Auffassung der Bundesregierung das biologische Geschlecht gemeint, und wenn ja, warum? 89. Welche Personengruppen unterlägen nach Auffassung der Bundesregierung zukünftig dem WPflG? 90. Wäre – sofern der Bundesregierung entsprechende Prognosen vorliegen – nach Einschätzung der Bundesregierung nach Inkrafttreten des SBGG mit einer erheblichen Anzahl an missbräuchlichen Änderungen des Geschlechtseintrags im Spannungs- und Verteidigungsfall zu rechnen, wenn der Geschlechtswechsel im Spannungs- und Verteidigungsfall im SBGG nicht gesetzlich eingeschränkt würde, und wenn nein, warum wurde § 9 SBGG in das Gesetz aufgenommen? 91. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung Ziel der in Artikel 12 geplanten Evaluation? Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung vorgesehen, auch aufzunehmen, wie alt die Antragssteller sind und welches Geschlecht sie haben? 92. Sind weiteren Reformen seitens Bundesregierung im inhaltlichen Anschluss an die Umsetzung des SBGG geplant, und wenn ja, welche? Berlin, den 7. Dezember 2023 Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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