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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet
Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des so genannten Selbstbestimmungsgesetzes
(insgesamt 92 Einzelfragen)
Fraktion
CDU/CSU
Ressort
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Datum
18.01.2024
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
11.03.2024
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT20/988520.12.2023
Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des so genannten Selbstbestimmungsgesetzes
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Kleine Anfrage
der Fraktion der CDU/CSU
Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des sogenannten
Selbstbestimmungsgesetzes
Teile des Transsexuellengesetzes (TSG) wurden vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und werden nicht mehr
angewendet. Dennoch bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
derzeitigen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07
– Randnummern 66 und 67, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/En
tscheidungen/DE/2011/01/rs20110111_1bvr329507.html). Die aktuelle
Regierung hat im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP vereinbart, das TSG durch ein „Selbstbestimmungsgesetz“ (SBGG) zu
ersetzen. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den
Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG-E) vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium
der Justiz soll am 1. November 2024 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes soll sein,
transgeschlechtlichen Personen zu ermöglichen, ein weniger einschneidendes
Verfahren zur Änderung ihres personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags
durchlaufen zu müssen. Tatsächlich wird in § 1 Absatz 1 Nummer 1 SBGG-E
als Ziel definiert, „die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die
Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen“. Nach
Auffassung der Fragesteller führt die Möglichkeit, dass beinahe ausnahmslos jede
Person „auf Zuruf“ ihren Geschlechtseintrag ändern kann, zu einer Fülle an
Folgeproblemen, die rechtlich nicht gelöst werden können. So offenbart der
Gesetzentwurf selbst an vielen Stellen, dass es insbesondere im Rechtsverkehr auch
weiterhin auf das biologische Geschlecht ankommt und nicht auf die
„Geschlechtsidentität“.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was sind die Folgen, die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 SBGG-E
angesprochen werden, und welche Tragweite haben nach Auffassung der
Bundesregierung diese?
2. Erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung vor der Transition eine
staatlich kontrollierte Aufklärung über die in § 2 Absatz 2 Nummer 2
SBGG-E angesprochenen Folgen, und wenn nein, warum nicht?
3. Woher kennt nach Auffassung der Bundesregierung die Person diese
angesprochenen Folgen, und wer klärt hierüber auf?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/9885
20. Wahlperiode 20.12.2023
4. Hat die Bundesregierung bei der Erstellung des Gesetzentwurfs darüber
beraten, ob es eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Kindern und
Jugendlichen und ihren Eltern gibt, der durch gesetzgeberische
Maßnahmen nachgekommen werden sollte, wie etwa eine gesetzliche
vorgeschriebene Beratung oder Begutachtung?
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte bereit sind, an
Kindern und Jugendlichen geschlechtsverändernde Operationen
vorzunehmen, wenn diese in ihrem jeweiligen Geburtsgeschlecht leben?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte einem
minderjährigen Jungen, der einen männlichen Geschlechtseintrag hat,
gegengeschlechtliche Hormone verabreichen würden, um dem weiblichen
Geschlecht näherzukommen?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte unter
Berücksichtigung der Frage 6 dies im umgekehrten Fall tun würden, also einem
Mädchen männliche Geschlechtshormone verabreichen, wenn dies auch einen
weiblichen Geschlechtseintrag hat?
8. Bestehen seitens der Bundesregierung Bedenken, dass medizinische
Maßnahmen schneller eingeleitet werden, sofern ein Kind bereits den
personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag geändert hat, gegenüber den
Kindern, die nicht rechtlich transitioniert sind?
9. Schließt die Bundesregierung aus, dass es aufgrund der vorgesehenen
vereinfachten Änderung des Geschlechtseintrags zu verfrühten
Entscheidungen bezüglich einer medizinischen Transition kommen wird, und wenn ja,
worauf stützt die Bundesregierung ihre Auffassung?
10. Warum hat die Bundesregierung im Gesetzentwurf zum SBGG keine
einfache verpflichtende Beratung mehr für Minderjährige vorgesehen,
obwohl im Gesetzentwurf zu lesen ist, dass in Bezug auf den Wechsel des
Geschlechtseintrags eine „Beratung für minderjährige Personen von
zentraler Bedeutung“ (SBGG-E, S. 35) sei?
11. Für welche Beratungsangebote hat der Bund die Kompetenz, und in
welcher Höhe sollen Haushaltsmittel in welchen Einzelplan eingestellt
werden, um die Minderjährigen zu beraten (bitte konkret aufschlüsseln sowie
Einzelplan, Kapitel und Titel benennen)?
12. Liegen der Bundesregierung fachmedizinische Stellungnahmen vor, die
eine Beratung oder Begutachtung von Kindern und Jugendlichen fordern,
bevor diese ihren Geschlechtseintrag ändern dürfen?
a) Wenn ja, was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen eine solche
Beratung oder fachmedizinische Begutachtung?
b) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung es nicht für erforderlich
gehalten, entsprechende Fachverbände in die Verbändeanhörung
einzubeziehen?
13. Nach welchen Kriterien sollen Schulen aus Sicht der Bundesregierung
eine Leistungsdifferenzierung im Fach Sport vornehmen, soweit die
Begründung zu § 6 Absatz 3 SBGG-E darauf verweist, dass die Länder dies
prüfen sollen?
a) Soweit die Bundesregierung den Ländern noch keine Vorschläge
unterbreitet hat, welche Vorschläge möchte die Bundesregierung hier
unterbreiten?
b) Haben die Länder, und wenn ja, inwiefern schon Vorschläge
unterbreitet oder beim Bund Rat eingeholt, oder wurde der Bundesregierung
angetragen, dass eine Leistungsbewertung in diesen Fällen
Schwierigkeiten bereiten könnte?
14. Stellt die Bundesregierung im Hinblick auf § 6 Absatz 3 SBGG-E sicher,
dass künftig Schulen, andere Bildungseinrichtungen und Sportvereine
nicht einen Hormontest verlangen, bevor Kinder und Jugendliche dort an
Wettkämpfen teilnehmen, und wenn ja, wie?
15. Hat die Bundesregierung bezüglich Frage 13 in dieser Legislaturperiode
ein Arbeitstreffen mit Vertretern der Länder initiiert?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Falls ein solches Treffen in Planung ist, wann soll dieses stattfinden?
16. Nach welchen Kriterien sollen nach Auffassung der Bundesregierung
Einstellungstests bei der Bundespolizei durchgeführt werden?
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die Länder
hinsichtlich der Sporttests, die für die Einstellung in den Polizeidienst eines
Landes abzulegen sind, Maßnahmen ergriffen haben, wie die Begründung
zum Gesetzentwurf nahelegt?
18. Können Kriterien nach Auffassung der Bundesregierung für eine
Leistungsdifferenzierung innerhalb eines Einstellungstests aufgestellt werden,
wenn ein Offenbarungsverbot untersagt, dass frühere Vornamen und
Geschlechtseintrag mitgeteilt werden dürfen, und wie weit wirkt das
Offenbarungsverbot in diesem Fall?
19. Wenn eine Person vor einem Einstellungstest nicht zustimmt, dass frühere
Vornamen und Geschlechtseintrag offenbart werden – kann diese Person
dann nach Auffassung der Bundesregierung an solchen Einstellungstests
nicht teilnehmen, wenn eine Offenbarung nicht ausgeschlossen werden
kann?
20. Hat die Bundesregierung im Lichte des Gesetzentwurfs rechtliche
Erhebungen angestellt, ob es insbesonder im Hinblick auf das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) legitim ist, die Teilnahme an
Einstellungstests zu versagen, wenn die Veranstalter fürchten müssen, eine
Offenbarung des früheren Geschlechtseintrags und Vornamens nicht
verhindern zu können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
21. Sollen sich nach Auffassung der Bundesregierung die im
Koalitionsvertrag vorgesehenen Aufklärungs- und Beratungsangebote auf
Minderjährige oder junge Erwachsene beziehen?
a) Welches Konzept liegt hierfür zugrunde?
Welche Inhalte werden vermittelt?
b) Wie viele Personen möchte die Bundesregierung hierfür zusätzlich
einstellen, und wie werden diese Personen angestellt und bezahlt?
c) Falls diese Beratungsstellen von den Ländern eingesetzt werden
sollen, hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche
finanziellen Mittel in den Ländern hierfür bereitstehen, und welche
Qualifikation müssen die Beratungsstellen aufweisen?
Welche Mittel stehen hierfür beim Bund, insbesondere in Anbetracht
der angespannten Haushaltslage, zur Verfügung (bitte einzeln
aufschlüsseln und Einzelplan, Kapitel und Titel konkret benennen)?
22. Hat die Bundesregierung erwogen, schon bestehende Strukturen wie etwa
Amtsgerichte zu nutzen, um über die Anträge der vom Gesetzentwurf
erwarteten 4 000 Personen (S. 28) zu entscheiden, anstatt neue
Beratungsstellen bundesweit zu etablieren, und wenn nein, warum nicht?
23. Wer kontrolliert nach Auffassung der Bundesregierung die
Aufklärungsangebote, und was ist Gegenstand der Aufklärung?
24. Ist der Bundesregierung bekannt, was eine Aufklärungseinheit kostet, und
wird die Aufklärung dokumentiert?
25. Wer haftet nach Auffassung der Bundesregierung für eine
Falschberatung?
26. Plant die Bundesregierung eine Broschüre oder ähnliches
Aufklärungsmaterial?
a) Wenn ja, was ist Inhalt der Broschüre, und wer erstellt diese aufgrund
welcher medizinischen Leitlinien?
b) Wenn nein, warum nicht?
27. Warum wurde aus Sicht der Bundesregierung im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN und FDP die Übernahme der
Kosten vereinbart, wenn bisher geschlechtsangleichende Operationen in
bestimmten Fällen von der Krankenkasse übernommen wurden, und
stimmt es, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur Kosten für
medizinisch angezeigte Behandlungen übernehmen?
28. Wurden die Gutachten zum TSG nach Erkenntnissen der Bundesregierung
für die späteren medizinischen Behandlungen herangezogen?
29. Fand vor oder bei Erstellung des Gesetzentwurfs eine Auseinandersetzung
und Auswertung mit den Vorkommnissen der Tavistock-Klinik statt
(s. u. a.: taz.de/Londoner-Gender-Klinik-wird-geschlossen/!5871272/),
und gab es vor oder bei Erstellung des Gesetzentwurfs eine
Auseinandersetzung und Auswertung mit den Vorkommnissen rund um die Dutch
Protocols (Hormone für Trans-Jugendliche: So fragwürdig ist das „Dutch
Protocol“ – WELT und www.welt.de/debatte/kommentare/plus24311662
5/Hormone-fuer-Trans-Jugendliche-So-fragwuerdig-ist-das-Dutch-Protoc
ol.html)?
30. Woran erkennen nach Auffassung der Bundesregierung Eltern eines
einjährigen Kindes, dass ihr Kind eine andere Geschlechtsidentität hat als das
Geschlecht, das die Hebamme bei der Geburt festgestellt hat, und hat die
Bundesregierung Erkenntnisse hierüber (ausgenommen hiervon sind
Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung)?
31. Aus welchem Grund soll die nach Wegfall des § 8 TSG geltende
Regelung, dass ein (geschäftsunfähiges) Kind unter 14 Jahren und auch dessen
Eltern einen Wechsel des Vornamens und des Geschlechtseintrags nicht
herbeiführen können, geändert werden, und wieso soll die
Antragsmöglichkeit auf Kinder bis 13 Jahre erweitert werden?
32. Woran erkennen nach Auffassung der Bundesregierung Eltern eines
achtjährigen Kindes eine andere Geschlechtsidentität als das
Geburtsgeschlecht, das bei der Geburt dokumentiert wurde, und was sind die
ausschlaggebenden Faktoren (ausgenommen hiervon sind Personen, die
verschiedene Varianten in der Geschlechtsentwicklung aufweisen)?
33. Plant die Bundesregierung eine deutschlandweite statistische Erfassung
von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen die von Genderdysphorie
bzw. Genderinkongruenz betroffen sind, um klare Aussagen hinsichtlich
des deutlichen Anstiegs der Behandlungs- und Beratungssuchenden
treffen zu können (www.focus.de/perspektiven/jugendpsychiater-im-intervie
w-transgender-hype-warum-wollen-immer-mehr-kinder-ihr-geschlecht-we
chseln_id_16361283.html)?
34. Hat die Bundesregierung Forschungsprojekte veranlasst, um die Ursachen
des deutlichen Anstiegs der Zahl der Behandlungs- und
Beratungssuchenden, worunter ein sehr hoher Anteil von (nach ihrem Geburtsgeschlecht)
weiblichen Jugendlichen ist, zu klären, und wenn nein warum nicht?
35. Welche Projekte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bzw.
sind projektiert, in denen zu den Ursachen und den Behandlungsoptionen
von Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz bei Jugendlichen bzw.
jungen Erwachsenen geforscht wird?
36. Plant die Bundesregierung Schutzmaßnahmen, um die Selbstmedikation
mit Pubertätsblockern bzw. gegengeschlechtlichen Hormonen von
Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bzw. die Onlinerezeptpraxis bei
Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz einzudämmen, und wenn ja,
welche?
37. Falls keine Maßnahmen geplant sind, wann und wie wird die
Bundesregierung dieses Thema angehen?
38. Warum wurde dem Regierungsentwurf § 1 Absatz 3 SBGG-E zugeführt,
und was soll aus Sicht der Bundesregierung damit bezweckt werden?
39. Hält die Bundesregierung den Entzug des Sorgerechts für angemessen,
wenn ein Elternteil der Änderung des Geschlechtseintrags seines Kindes
nicht zustimmt (siehe Begründung zum Gesetzentwurf)?
40. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Entzug des Sorgerechts
eines Elternteils nach dem SBGG möglich, wenn ein Elternteil der
Änderung des Geschlechtseintrags seines Kindes nicht zustimmt?
41. Soll es nach Auffassung der Bundesregierung bei dem Entzug des
Sorgerechts verbleiben, wenn eine in Zukunft liegende gemeinsame
Entscheidungsfindung der Eltern zum Thema SBGG nicht zu erwarten ist?
Gilt dies auch für mögliche weitere Entscheidungen (z. B. medizinische
Behandlung)?
42. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung auch Fälle, in welchem dem
Elternteil die Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird, der sich
kritisch zur Änderung des Geschlechtseintrags äußert oder gilt dies nur für
den befürwortenden Elternteil (Beispiel, S. 36 2. Absatz)?
43. Was bezweckt die Bundesregierung mit der Einführung von § 2 Absatz 4
SBGG-E?
44. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, dass Personen, die
über einen gemäß § 1 Absatz 3 SBGG-E entsprechenden Titel verfügen,
eine Erklärung gemäß § 2 Absatz 1 SBGG-E abgeben, den
Aufenthaltstitel später verlieren, aber aufgrund ihrer abgegebenen Erklärung nach § 2
Absatz 1 SBGG-E nicht abgeschoben werden können, weil sie entweder
im Heimatstaat aufgrund der Identitätsänderung nicht zugeordnet werden
können oder weil ihnen aufgrund ihrer Transsexualität Strafe droht?
45. Wenn eine Person direkt nach Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltstitels
ihren Personenstandseintrag ändern lässt, aber noch keinen deutschen
Personenstandsregistereintrag hat – wo erfolgt nach Auffassung der
Bundesregierung die Eintragung, und wer erfährt hiervon?
46. Wird unter Bezugnahme auf Frage 45 diese Änderung an das
Ausländerzentralregister übermittelt, und wenn ja, wie wird diese Änderung
übermittelt (per Post oder digital), und aufgrund welcher schon in Kraft
gesetzten Rechtsvorschrift (bitte konkret benennen)?
47. Werden nach Auffassung der Bundesregierung bei Personen mit einem
ausländischen Pass, die in Deutschland die Erklärung nach § 2 Absatz 1
SBGG-E abgeben, fortan hinkende Identitäten entstehen (bitte jeweils
begründen)?
48. Bestehen seitens der Bundesregierung keine sicherheitsrechtlichen
Bedenken, wenn hinkende Identitäten „auf Zuruf“ gegenüber einem
Standesbeamten, der eine Erklärung nicht ablehnen darf, entstehen können und
Personen fortan einen anderen heimatstaatlichen Pass führen, der eine andere
Identität ausweist als die, die ein deutscher Personenstandseintrag
vorsieht?
49. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen
gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 5 und 6 SBGG-E von Meldebehörden an
das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundesamt für den
militärischen Abschirmdienst?
50. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen
gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 8, 9 und 10 SBGG-E?
51. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen
gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 SBGG-E?
52. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, in
seiner Stellungnahme zum Selbstbestimmungsgesetz (www.bfdi.bund.de/
SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungn...) äußert, dass
bezüglich der Regelungen in § 13 Absatz 3 und Absatz 5 SBGG-E
„erhebliche rechtliche Bedenken“ bestehen?
53. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, auf die Regelungen
in § 13 Absatz 3 und Absatz 5 SBGG-E zu verzichten, ohne dass es
infolge von Erklärungen gemäß § 2 Absatz 2 SBGG-E zu Sicherheitslücken
kommt?
54. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die Bedenken des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den
weiteren Gesetzgebungsprozess zum SBGG einfließen zu lassen, und wenn
ja, welcher Änderung bedarf es aus Sicht der Bundesregierung konkret?
55. Welche Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft,
Gebärfähigkeit, künstlicher Befruchtung sowie zu Entnahme oder
Übertragung von Eizellen oder Embryonen treffen, sind nach Auffassung der
Bundesregierung in § 8 SBGG-E konkret gemeint?
56. Referiert § 8 Absatz 1 SBGG-E nach Auffassung der Bundesregierung auf
das biologische Geschlecht?
57. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, den
Geschlechtseintrag vom persönlichen Empfinden abhängig zu machen und rechtliche
Folgewirkungen daran anzuknüpfen, obwohl viele rechtliche Regelungen,
z. B. die in § 8 SBGG-E, an das biologische Geschlecht anknüpfen?
58. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Artikel 3
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) biologische Männer und Frauen meint,
und wenn nein, warum nicht?
59. Wie beurteilt die Bundesregierung – sofern Frage 58 verneint wurde – im
Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 GG den Umstand, dass sich eine Person
durch Selbsterklärung zu einer Frau gemäß Artikel 3 Absatz 2 GG
erklären kann?
60. Teilt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Bedenken der
Fragesteller, wenn die von Artikel 3 Absatz 2 GG gewünschte und geforderte
Gleichberechtigung durch die Aufgabe des Geschlechts als Kategorie
aufgegeben wird, und wenn nein, warum nicht?
61. Sieht die Bundesregierung einen Unterschied in der Referenzierung in
Artikel 3 Absatz 2 GG auf „Mann und Frau“ gegenüber der Begrifflichkeit
„Geschlecht“ in Artikel 3 Absatz 3 GG?
62. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Verwendung des Begriffs
„Geschlechtsidentität“ im SBGG-E statt „Geschlecht“ auf die Auslegung
des Begriffs „Geschlecht“ in einfachgesetzlichen Regelungen (z. B. § 1
AGG) Auswirkungen hat, und wenn ja, welche?
63. Beurteilt die Bundesregierung die Lage der Frauen und Mädchen und die
wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, die an sie regelmäßig
gestellt werden, mit Blick auf diesen Gesetzentwurf nunmehr anders als
auf der Konferenz der G7-Gleichstellungsministerinnen und G7-
Gleichstellungsminister, die feststellte, dass Frauen und Mütter besonders
von geschlechterspezifischer Verteilung unbezahlter Sorgearbeit und
geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind?
64. Bezog sich die Äußerung der Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, Lisa Paus, „(d)ie COVID-19-Pandemie hat gezeigt,
wie unterschiedlich die Lage für Männer und Frauen auf dem
Arbeitsmarkt ist und wo wir ansetzen müssen. Wir wollen die wirtschaftliche
Selbstbestimmung und Unabhängigkeit von Frauen nachhaltig fördern
und krisenfest machen“, auf biologische Frauen und Männer (www.bmfsf
j.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/lisa-paus-wirtschaftliche-g
leichstellung-von-frauen-weiterhin-foerdern-227616)?
65. Plant die Bundesregierung, die Förderrichtlinie des Bundes zu
gleichstellungspolitischen Vorhaben fortzusetzen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, sind hiermit biologische Frauen und Männer gemeint oder
Frauen und Männer nach Selbstdefinition?
66. Hatte die Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung des
Referentenentwurfs im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 oder 3 GG verfassungsrechtliche
Bedenken oder die Norm geprüft, und wenn ja, welche Bedenken waren
das, und sind diese ausgeräumt?
67. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Gleichstellung zwischen
Frauen und Männern gedient, wenn die gesetzliche Frauenquote in einem
Gremium dadurch erreicht wird, dass eine Person vor der Berufung in das
Gremium ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändert?
68. Wie gedenkt die Bundesregierung nach Einführung des SBGG den
staatlichen Gleichstellungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 GG valide
umzusetzen?
69. Beziehen sich die geschlechtsspezifischen Formulierungen im AGG auf
das biologische Geschlecht, und wenn nein, warum nicht?“
70. Ist die Bundesregierung auch in Anbetracht der öffentlichen Diskussion
um einen Vergewaltiger, der in Schottland in einem Frauengefängnis
untergebracht werden wollte, der Auffassung, dass Strafgefangene künftig
selbst entscheiden können, in welches Gefängnis sie möchten (www.bil
d.de/politik/inland/politik-inland/fdp-forderung-trans-kriminelle-sollen-sel
bst-ueber-knast-entscheiden-85002262.bild.html), sofern der
Gesetzentwurf davon ausgeht, dass die Unterbringung von Strafgefangenen sich
nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren muss (S. 44)?
71. Plant die Bundesregierung infolge des SBGG gesetzliche Anpassungen in
Bezug auf die Unterbringung im Strafvollzug?
72. Wie definiert die Bundesregierung die Begrifflichkeit „Personenstand“, im
Sinne von § 1 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes?
73. Sieht die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte
Dauerhaftigkeit eines Personenstandsmerkmals als gegeben an, wenn
Vorname und Geschlechtseintrag im Abstand von einem Jahr gewechselt
werden können?
74. Erachtet die Bundesregierung eine Änderung von § 1 Absatz 1 des
Personenstandsgesetzes als erforderlich, sofern Vorname und
Geschlechtseintrag in jährlichem Abstand auf Zuruf geändert werden können?
75. Wie definiert die Bundesregierung die „Geschlechtsidentität“ gemäß § 2
Absatz 1 SBGG-E?
76. Auf welche Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die
Ermächtigung für Standesbeamte, personenstandsrechtliche Einträge zu ändern und
zu beurkunden, die nicht auf eine nach außen wahrnehmbare Tatsache,
sondern auf ein Gefühl zurückzuführen sind?
77. Ist der Bundesregierung die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekannt, nach der die
Selbstdefinition als Frau „eindeutig, nicht selektiv und nicht nur vorübergehend“ sein
muss (taz.de/Gruener-kandidiert-als-Frau/!5919837/), und wenn ja,
inwiefern wurde diese im Hinblick auf § 7 Absatz 1 SBGG-E ggf.
berücksichtigt?
78. Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung bei der
Beurteilung hinsichtlich der Frage zugrunde zu legen, ob eine Person
berechtigt ist, einen Frauenparkplatz zu nutzen, um die Wahrscheinlichkeit zu
minimieren, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu
werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 47)?
79. Warum erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung eine Änderung von
§ 27 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes dergestalt, dass fortan die
Eltern nicht mehr mit dem Namen und Geschlechtseintrag geführt werden,
den sie zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes hatten, obwohl ein
Geburtenregister Auskunft über die Umstände zum Zeitpunkt der Geburt geben
muss, und wie ist dieser Umstand aus Sicht der Bundesregierung mit dem
Grundsatz der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsregister
vereinbar?
80. Warum wurde im Rahmen des Erfüllungsaufwands für die kommunale
Verwaltung bei den Standesämtern kein Betrag angesetzt, obwohl hier bei
den Standesämtern gänzlich neue Aufgaben entstehen hinsichtlich der
Termine bei den Standesämtern vor Ort und bei den Meldeämtern
hinsichtlich der zusätzlichen digitalen Übertragungswege gemäß § 13
Absatz 5 SBGG-E?
81. Warum sieht die Bundesregierung unter Bezugnahme auf Frage 80 hier
keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand in den Kommunen, während im
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und
Geburtsnamensrechts Aufwände für Schulungen der Standesbeamten mit
2 250 000 Euro angesetzt sind, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der Stellungnahme des
Deutschen Landkreistages zum Selbstbestimmungsgesetz (www.bmfsfj.de/reso
urce/blob/227142/f0bf214a30f45fe6624e7193c1478...), in der es heißt,
dass „der Einschätzung des Bundes, dass der Erfüllungsaufwand der
Kommunen bei null liege (S. 3 des Entwurfs), [...] mit Entschiedenheit
entgegenzutreten“ sei?
82. Rechnet die Bundesregierung nach Inkrafttreten des Gesetzes mit höheren
Fallzahlen, also mehr Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Absatz 1
SBGG-E abgeben werden?
83. Nach welchen Kriterien sollen nach Auffassung der Bundesregierung
Einstellungstests bei der Bundeswehr durchgeführt werden?
84. Wie soll nach Bewertung der Bundesregierung die Geschlechtertrennung
bei Soldaten erfolgen, welche der Pflicht zur Gemeinschaftsunterkunft
unterliegen?
85. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung für die Unterkunftskonzepte
bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr?
86. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung an die Akzeptanz des
Gesetzes durch multinationale Partner bei Anerkennung der
Geschlechtseinträge und den erwartbaren Folgen, z. B. bei Auslandseinsätzen,
Übungsvorhaben, Personenkontrollen und im Kriegsgefangenenwesen?
87. Erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll und erhaltenswert, dass die
Wehrplicht im Spannungs- und Verteidigungsfall nach dem
Wehrpflichtgesetz (WPflG) ausschließlich Männer betrifft und somit nach dem
Geschlecht ausgerichtet ist?
88. Ist mit der geschlechtsspezifischen Bezeichnung „Männer“ im WPflG
nach Auffassung der Bundesregierung das biologische Geschlecht
gemeint, und wenn ja, warum?
89. Welche Personengruppen unterlägen nach Auffassung der
Bundesregierung zukünftig dem WPflG?
90. Wäre – sofern der Bundesregierung entsprechende Prognosen vorliegen –
nach Einschätzung der Bundesregierung nach Inkrafttreten des SBGG mit
einer erheblichen Anzahl an missbräuchlichen Änderungen des
Geschlechtseintrags im Spannungs- und Verteidigungsfall zu rechnen, wenn
der Geschlechtswechsel im Spannungs- und Verteidigungsfall im SBGG
nicht gesetzlich eingeschränkt würde, und wenn nein, warum wurde § 9
SBGG in das Gesetz aufgenommen?
91. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung Ziel der in Artikel 12
geplanten Evaluation?
Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung vorgesehen, auch
aufzunehmen, wie alt die Antragssteller sind und welches Geschlecht sie haben?
92. Sind weiteren Reformen seitens Bundesregierung im inhaltlichen
Anschluss an die Umsetzung des SBGG geplant, und wenn ja, welche?
Berlin, den 7. Dezember 2023
Friedrich Merz, Alexander Dobrindt und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
BT20/1011518.01.2024
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9885 - Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des sogenannten Selbstbestimmungsgesetzes
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/9885 –
Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung des sogenannten
Selbstbestimmungsgesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Teile des Transsexuellengesetzes (TSG) wurden vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und werden nicht mehr
angewendet. Dennoch bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
derzeitigen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR
3295/07 – Randnummern 66 und 67, www.bundesverfassungsgericht.de/Share
dDocs/Entscheidungen/DE/2011/01/rs20110111_1bvr329507.html). Die
aktuelle Regierung hat im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDIS 90/
DIE GRÜNEN und FDP vereinbart, das TSG durch ein
„Selbstbestimmungsgesetz“ (SBGG) zu ersetzen. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug
auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG-
E) vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
dem Bundesministerium der Justiz soll am 1. November 2024 in Kraft treten.
Ziel des Gesetzes soll sein, transgeschlechtlichen Personen zu ermöglichen,
ein weniger einschneidendes Verfahren zur Änderung ihres
personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags durchlaufen zu müssen. Tatsächlich wird in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 SBGG-E als Ziel definiert, „die
personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung
dritter Personen zu lösen“. Nach Auffassung der Fragesteller führt die
Möglichkeit, dass beinahe ausnahmslos jede Person „auf Zuruf“ ihren
Geschlechtseintrag ändern kann, zu einer Fülle an Folgeproblemen, die rechtlich nicht
gelöst werden können. So offenbart der Gesetzentwurf selbst an vielen Stellen,
dass es insbesondere im Rechtsverkehr auch weiterhin auf das biologische
Geschlecht ankommt und nicht auf die „Geschlechtsidentität“.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den
Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG-E) befindet
sich derzeit in den parlamentarischen Beratungen. Die folgenden Antworten
beziehen sich auf den Entwurf der Bundesregierung in der Kabinettfassung.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10115
20. Wahlperiode 18.01.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 11. Januar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Was sind die Folgen, die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 SBGG-E
angesprochen werden, und welche Tragweite haben nach Auffassung der
Bundesregierung diese?
2. Erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung vor der Transition eine
staatlich kontrollierte Aufklärung über die in § 2 Absatz 2 Nummer 2
SBGG-E angesprochenen Folgen, und wenn nein, warum nicht?
3. Woher kennt nach Auffassung der Bundesregierung die Person diese
angesprochenen Folgen, und wer klärt hierüber auf?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Das vorgeschlagene Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den
Geschlechtseintrag (SBGG) trifft keine Regelungen, die medizinische
Maßnahmen betreffen. Dies wird in § 1 Absatz 2 SBGG ausdrücklich klargestellt.
Medizinische Maßnahmen unterliegen ärztlicher Einschätzung. Daran soll sich
durch das SBGG nichts ändern. Gegenstand des SBGG ist ausschließlich die
Änderung des geschlechtsbezogenen Eintrags im Personenstandsregister und
der Vornamen. Die Folgen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 SBGG
beziehen sich auf diesen Regelungsrahmen. Dazu wird Näheres in der Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausgeführt (Bundestagsdrucksache
20/9049, S. 35 f.). Eine staatlich kontrollierte Aufklärung über die Folgen der
Änderung des behördlichen Registereintrags beziehungsweise eine
verpflichtende Beratung vor Änderung des Geschlechtseintrags sieht das SBGG bewusst
nicht vor, da eine solche dem primären Regelungsziel des Gesetzes
widerspräche, nämlich den betroffenen Personen eine autonome Entscheidung in Bezug
auf ihre geschlechtliche Selbstbestimmung zu ermöglichen.
Personen, die eine Änderung des Geschlechtseintrags beabsichtigen, wollen
und werden erfahrungsgemäß Informations- und Beratungsangebote
wahrnehmen, bevor sie den Personenstand ändern lassen. Diese Angebote werden bei
Freiwilligkeit auch als hilfreich und unterstützend bewertet; bei
Pflichtberatungen besteht dagegen die Gefahr, dass sie ohne innere Beteiligung absolviert
werden.
Der Fokus der Bundesregierung liegt daher auf der Stärkung von
Beratungsangeboten statt der Etablierung einer starren Pflichtberatung. Im Rahmen des
Aktionsplans „Queer leben“ wird derzeit an Stärkung und Ausbau der bereits
bestehenden Beratungsstrukturen für LSBTIQ* in einem partizipativen Prozess
mit Ländern und Zivilgesellschaft gearbeitet. Nach Abschluss dieses Prozesses
werden die Beratungsangebote und -struktur passgenau verbessert werden
können.
4. Hat die Bundesregierung bei der Erstellung des Gesetzentwurfs darüber
beraten, ob es eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Kindern und
Jugendlichen und ihren Eltern gibt, der durch gesetzgeberische
Maßnahmen nachgekommen werden sollte, wie etwa eine gesetzliche
vorgeschriebene Beratung oder Begutachtung?
Das SBGG enthält Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen,
damit diese ihren Geschlechtseintrag nicht unüberlegt ändern (Erfordernis der
Zustimmung der Eltern; Erfordernis, die Erklärung drei Monate vorher
anzumelden). Es wird davon ausgegangen, dass die Kinder und Jugendlichen, die
eine Änderung des Geschlechtseintrags beabsichtigen, und ihre
sorgeberechtigten Personen eine so weitreichende Entscheidung im Regelfall nicht ohne
Unterstützung treffen wollen und werden (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9049,
S. 28).
Die Bundesregierung hat bei der Erstellung des Gesetzentwurfs eine
Beratungspflicht gerade auch im Hinblick auf Minderjährige geprüft und diese nicht für
erforderlich gehalten. Das SBGG regelt lediglich die Änderung des
Geschlechtseintrags, die bei Minderjährigen jederzeit revidierbar ist, weil hierbei
die einjährige Sperrfrist nicht gilt. Im Übrigen gibt es auch bei anderen
gewichtigen Entscheidungen im Rahmen der Eltern-Kind-Beziehung keine
verpflichtende Beratung (wie zum Beispiel der Einwilligung in medizinische
Behandlungen mit weitreichenden Folgen).
Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte bereit sind, an
Kindern und Jugendlichen geschlechtsverändernde Operationen
vorzunehmen, wenn diese in ihrem jeweiligen Geburtsgeschlecht leben?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte einem
minderjährigen Jungen, der einen männlichen Geschlechtseintrag hat,
gegengeschlechtliche Hormone verabreichen würden, um dem weiblichen
Geschlecht näherzukommen?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Ärzte unter
Berücksichtigung der Frage 6 dies im umgekehrten Fall tun würden, also einem
Mädchen männliche Geschlechtshormone verabreichen, wenn dies auch einen
weiblichen Geschlechtseintrag hat?
8. Bestehen seitens der Bundesregierung Bedenken, dass medizinische
Maßnahmen schneller eingeleitet werden, sofern ein Kind bereits den
personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag geändert hat, gegenüber
den Kindern, die nicht rechtlich transitioniert sind?
9. Schließt die Bundesregierung aus, dass es aufgrund der vorgesehenen
vereinfachten Änderung des Geschlechtseintrags zu verfrühten
Entscheidungen bezüglich einer medizinischen Transition kommen wird, und
wenn ja, worauf stützt die Bundesregierung ihre Auffassung?
Die Fragen 5 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der „Entscheidungsprozess“ für geschlechtsangleichende Maßnahmen bei
minderjährigen trans* Personen ist hochkomplex und muss bei jeder betroffenen
minderjährigen Person individuell erfolgen. Die Entscheidung liegt dabei im
Ermessen der behandelnden Ärztin beziehungsweise des behandelnden Arztes
und muss nach Abwägung von Nutzen und Risiken einer gewünschten und
verfügbaren Behandlung sowie der Herstellung einer bestmöglichen Informiertheit
der Patientinnen und Patienten und ihrer Sorgeberechtigten getroffen werden.
Die körperliche und seelische Gesundheit der Kinder und Jugendlichen muss
dabei im Mittelpunkt stehen. Zur Unterstützung differenzierter und empirisch
fundierter sowie partizipativer Entscheidungen zu einzelnen
Behandlungsschritten im Zuge einer medizinischen Transition liegen in Deutschland
evidenzbasierte Behandlungsempfehlungen vor beziehungsweise werden derzeit
aktualisiert/erarbeitet.
Weitere Informationen sind der Internetseite der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) zu entnehmen
(https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/138-001). Für Kinder und
Jugendliche mit „Geschlechtsinkongruenz/Geschlechtsdysphorie“ ist ein
eigenständiges Leitlinienvorhaben bei der AWMF angemeldet (https://register.awmf.org/d
e/leitlinien/detail/028-014).
Im Übrigen regelt das SBGG, wie in § 1 Absatz 2 SBGG ausdrücklich
klargestellt wird, keine medizinischen Fragen.
10. Warum hat die Bundesregierung im Gesetzentwurf zum SBGG keine
einfache verpflichtende Beratung mehr für Minderjährige vorgesehen,
obwohl im Gesetzentwurf zu lesen ist, dass in Bezug auf den Wechsel
des Geschlechtseintrags eine „Beratung für minderjährige Personen von
zentraler Bedeutung“ (SBGG-E, S. 35) sei?
11. Für welche Beratungsangebote hat der Bund die Kompetenz, und in
welcher Höhe sollen Haushaltsmittel in welchen Einzelplan eingestellt
werden, um die Minderjährigen zu beraten (bitte konkret aufschlüsseln
sowie Einzelplan, Kapitel und Titel benennen)?
12. Liegen der Bundesregierung fachmedizinische Stellungnahmen vor, die
eine Beratung oder Begutachtung von Kindern und Jugendlichen fordern,
bevor diese ihren Geschlechtseintrag ändern dürfen?
a) Wenn ja, was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen eine
solche Beratung oder fachmedizinische Begutachtung?
b) Wenn nein, warum hat die Bundesregierung es nicht für erforderlich
gehalten, entsprechende Fachverbände in die Verbändeanhörung
einzubeziehen?
Die Fragen 10 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich intensiv mit einer Vielzahl von Stellungnahmen
von Wissenschaftsverbänden und wissenschaftlichen Institutionen zu dieser
Thematik auseinandergesetzt. Unter den eingegangenen fachmedizinischen
Stellungnahmen besteht weitgehend Konsens, keine verpflichtende Beratung
oder Begutachtung von Kindern und Jugendlichen zu fordern, bevor diese ihren
Geschlechtseintrag ändern dürfen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 bis 4 verwiesen.
13. Nach welchen Kriterien sollen Schulen aus Sicht der Bundesregierung
eine Leistungsdifferenzierung im Fach Sport vornehmen, soweit die
Begründung zu § 6 Absatz 3 SBGG-E darauf verweist, dass die Länder dies
prüfen sollen?
a) Soweit die Bundesregierung den Ländern noch keine Vorschläge
unterbreitet hat, welche Vorschläge möchte die Bundesregierung hier
unterbreiten?
b) Haben die Länder, und wenn ja, inwiefern schon Vorschläge
unterbreitet oder beim Bund Rat eingeholt, oder wurde der
Bundesregierung angetragen, dass eine Leistungsbewertung in diesen Fällen
Schwierigkeiten bereiten könnte?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bereich Bildung und damit auch Schulsport liegt in der Zuständigkeit der
Bundesländer. Im Übrigen wird auf die Gesetzesbegründung
(Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 44) verwiesen.
14. Stellt die Bundesregierung im Hinblick auf § 6 Absatz 3 SBGG-E sicher,
dass künftig Schulen, andere Bildungseinrichtungen und Sportvereine
nicht einen Hormontest verlangen, bevor Kinder und Jugendliche dort an
Wettkämpfen teilnehmen, und wenn ja, wie?
Das SBGG regelt, wie in § 1 Absatz 2 SBGG ausdrücklich klargestellt wird,
keine (sport-)medizinischen Fragen. Im Übrigen wird auf die
Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 43) verwiesen: „Sportvereine
entscheiden selbst über den Zugang zu ihren Einrichtungen und Veranstaltungen in
eigener Verantwortung nach ihrer jeweiligen Satzung. Für Sportvereine wird
sich durch die Aufhebung des Transsexuellengesetzes (TSG) und Einführung
des SBGG keine Änderung ergeben. Die Teilnahme an einem sportlichen
Wettkampf kann – je nach Sportart – entsprechend oder unabhängig von der
personenstandsrechtlichen Geschlechtszuordnung geregelt werden.“
15. Hat die Bundesregierung bezüglich Frage 13 in dieser Legislaturperiode
ein Arbeitstreffen mit Vertretern der Länder initiiert?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Falls ein solches Treffen in Planung ist, wann soll dieses stattfinden?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen des Aktionsplans „Queer Leben“ finden die „Arbeitsgemeinschaft
Sport“ und die „Arbeitsgemeinschaft Bildung“ statt, die sich aus
Teilnehmenden aus den Ressorts, Bundesländern und der Zivilgesellschaft
zusammensetzen.
16. Nach welchen Kriterien sollen nach Auffassung der Bundesregierung
Einstellungstests bei der Bundespolizei durchgeführt werden?
Derzeit wird die körperliche Leistungsfähigkeit von Bewerbenden abhängig
vom biologischen Geschlecht bewertet. Die sportlichen
Leistungsanforderungen werden dabei anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse zur
unterschiedlichen Leistungsfähigkeit biologischer Geschlechter festgelegt. Das SBGG lässt
in § 6 Absatz 3 die Bewertung sportlicher Leistungen unabhängig vom
aktuellen Geschlechtseintrag zu. Über die konkrete Ausgestaltung künftiger
sportlicher Leistungsanforderungen für den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei
ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Es wird geprüft, ob sportliche
Mindestleistungsanforderungen ungeachtet der Geschlechtsangabe im Register
in Betracht kommen.
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die Länder
hinsichtlich der Sporttests, die für die Einstellung in den Polizeidienst eines
Landes abzulegen sind, Maßnahmen ergriffen haben, wie die
Begründung zum Gesetzentwurf nahelegt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
18. Können Kriterien nach Auffassung der Bundesregierung für eine
Leistungsdifferenzierung innerhalb eines Einstellungstests aufgestellt
werden, wenn ein Offenbarungsverbot untersagt, dass frühere Vornamen und
Geschlechtseintrag mitgeteilt werden dürfen, und wie weit wirkt das
Offenbarungsverbot in diesem Fall?
19. Wenn eine Person vor einem Einstellungstest nicht zustimmt, dass
frühere Vornamen und Geschlechtseintrag offenbart werden – kann diese
Person dann nach Auffassung der Bundesregierung an solchen
Einstellungstests nicht teilnehmen, wenn eine Offenbarung nicht ausgeschlossen
werden kann?
20. Hat die Bundesregierung im Lichte des Gesetzentwurfs rechtliche
Erhebungen angestellt, ob es insbesonder im Hinblick auf das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) legitim ist, die Teilnahme an
Einstellungstests zu versagen, wenn die Veranstalter fürchten müssen, eine
Offenbarung des früheren Geschlechtseintrags und Vornamens nicht
verhindern zu können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. Das SBGG betrifft die
personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung. Fragen des allgemeinen
Gleichbehandlungsrechts bleiben unberührt. Weitere Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
21. Sollen sich nach Auffassung der Bundesregierung die im
Koalitionsvertrag vorgesehenen Aufklärungs- und Beratungsangebote auf
Minderjährige oder junge Erwachsene beziehen?
a) Welches Konzept liegt hierfür zugrunde?
Welche Inhalte werden vermittelt?
b) Wie viele Personen möchte die Bundesregierung hierfür zusätzlich
einstellen, und wie werden diese Personen angestellt und bezahlt?
c) Falls diese Beratungsstellen von den Ländern eingesetzt werden
sollen, hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, welche
finanziellen Mittel in den Ländern hierfür bereitstehen, und welche
Qualifikation müssen die Beratungsstellen aufweisen?
Welche Mittel stehen hierfür beim Bund, insbesondere in Anbetracht
der angespannten Haushaltslage, zur Verfügung (bitte einzeln
aufschlüsseln und Einzelplan, Kapitel und Titel konkret benennen)?
22. Hat die Bundesregierung erwogen, schon bestehende Strukturen wie
etwa Amtsgerichte zu nutzen, um über die Anträge der vom
Gesetzentwurf erwarteten 4 000 Personen (S. 28) zu entscheiden, anstatt neue
Beratungsstellen bundesweit zu etablieren, und wenn nein, warum nicht?
23. Wer kontrolliert nach Auffassung der Bundesregierung die
Aufklärungsangebote, und was ist Gegenstand der Aufklärung?
24. Ist der Bundesregierung bekannt, was eine Aufklärungseinheit kostet,
und wird die Aufklärung dokumentiert?
Die Fragen 21 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Dabei wird zu Frage 22 darauf hingewiesen, dass durch das SBGG keine
Beratungs- und Aufklärungsaufgaben statuiert werden sollen; die Frage der
Aufgabenübertragung stellt sich daher nicht. Die Erklärungen zur Änderung des
Geschlechtseintrags und der Vornamen werden durch die Standesämter
entgegengenommen. Inhaltliche Prüfaufgaben der Standesämter bestehen dabei nicht.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
Weitergehende Erkenntnisse zu den Fragen 21c, 23 und 24 liegen der Bundesregierung
nicht vor.
25. Wer haftet nach Auffassung der Bundesregierung für eine
Falschberatung?
Da durch das SBGG keine gesetzlichen Beratungspflichten statuiert werden,
verbleibt es bei den allgemeinen Haftungsgrundsätzen.
26. Plant die Bundesregierung eine Broschüre oder ähnliches
Aufklärungsmaterial?
a) Wenn ja, was ist Inhalt der Broschüre, und wer erstellt diese
aufgrund welcher medizinischen Leitlinien?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 26 bis 26b werden gemeinsam beantwortet.
Die federführenden Ressorts werden zu gegebener Zeit entscheiden, ob und
wenn ja mit welchem Inhalt sie eine Broschüre zum SBGG herausgeben
werden. Es besteht jedoch kein Anlass, eine solche Broschüre auf der Grundlage
medizinischer Leitlinien zu erstellen, da das SBGG keine medizinischen
Maßnahmen regelt (§ 1 Absatz 2 SBGG).
27. Warum wurde aus Sicht der Bundesregierung im Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN und FDP die Übernahme der
Kosten vereinbart, wenn bisher geschlechtsangleichende Operationen in
bestimmten Fällen von der Krankenkasse übernommen wurden, und
stimmt es, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur Kosten für
medizinisch angezeigte Behandlungen übernehmen?
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben trans*
Versicherte Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen
einschließlich chirurgischer Eingriffe zur Minderung ihres psychischen
Leidensdrucks, um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen
Geschlechts deutlich anzunähern. Die Reichweite des Anspruchs auf
geschlechtsangleichende Behandlung bestimmt sich auf der Basis der allgemeinen und
besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankenbehandlung nach
medizinischen Kriterien.
Der Koalitionsvertrag von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sieht
vor: „Die Kosten für geschlechtsangleichende Behandlungen müssen
vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden.“
Die Umsetzung dieser Vorgabe wird derzeit geprüft.
28. Wurden die Gutachten zum TSG nach Erkenntnissen der
Bundesregierung für die späteren medizinischen Behandlungen herangezogen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
29. Fand vor oder bei Erstellung des Gesetzentwurfs eine
Auseinandersetzung und Auswertung mit den Vorkommnissen der Tavistock-Klinik statt
(s. u. a.: taz.de/Londoner-Gender-Klinik-wird-geschlossen/!5871272/),
und gab es vor oder bei Erstellung des Gesetzentwurfs eine
Auseinandersetzung und Auswertung mit den Vorkommnissen rund um die Dutch
Protocols (Hormone für Trans-Jugendliche: So fragwürdig ist das „Dutch
Protocol“ – WELT und www.welt.de/debatte/kommentare/plus24311662
5/Hormone-fuer-Trans-Jugendliche-So-fragwuerdig-ist-das-Dutch-Proto
col.html)?
Die Diskussion um die Tavistock-Klinik in London und die Dutch Protocols
sind der Bundesregierung bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 bis 3 verwiesen.
30. Woran erkennen nach Auffassung der Bundesregierung Eltern eines
einjährigen Kindes, dass ihr Kind eine andere Geschlechtsidentität hat als
das Geschlecht, das die Hebamme bei der Geburt festgestellt hat, und hat
die Bundesregierung Erkenntnisse hierüber (ausgenommen hiervon sind
Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung)?
Eine Änderung des Geschlechtseintrags im frühen Kindesalter wird regelmäßig
nur von Eltern intergeschlechtlicher Kinder gewünscht werden, die sofern
notwendig Beratung in Anspruch nehmen. In anderen Fällen ist regelmäßig davon
auszugehen, dass der Wunsch zur Änderung des Geschlechtseintrags von
Kindern selbst artikuliert wird.
31. Aus welchem Grund soll die nach Wegfall des § 8 TSG geltende
Regelung, dass ein (geschäftsunfähiges) Kind unter 14 Jahren und auch
dessen Eltern einen Wechsel des Vornamens und des Geschlechtseintrags
nicht herbeiführen können, geändert werden, und wieso soll die
Antragsmöglichkeit auf Kinder bis 13 Jahre erweitert werden?
Das TSG sah für Minderjährige bisher keine ausdrückliche Regelung zur
Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister vor. Hintergrund ist,
dass § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 3 TSG
in seiner ursprünglichen Fassung vom 10. September 1980 von einem
Mindestalter von 25 Jahren für die Änderung des Geschlechtseintrags ausging, was
1982 vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde (Beschluss vom
16. März 1982 – 1 BvR 983/81).
Seit durch diesen Beschluss die Mindestaltersgrenze für die Änderung des
Geschlechtseintrags weggefallen ist, ist eine Änderung der Eintragung auch für
Minderjährige möglich. Für minderjährige Kinder mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung ist dies in § 45b Absatz 2 PStG ausdrücklich geregelt.
Angelehnt an diese Vorschrift sieht das SBGG sowohl für intergeschlechtliche
als auch für nichtbinäre und transgeschlechtliche Minderjährige einheitlich die
Möglichkeit der Änderung ihres Geschlechtseintrags vor. Bei Kindern unter
14 Jahren geben die Sorgeberechtigten die Erklärung zur Änderung des
Geschlechtseintrags ab. Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr können die Erklärung
nur selbst abgeben, aber die Sorgeberechtigten müssen zustimmen. Das
Familiengericht kann die Zustimmung der Eltern ersetzen, wenn dies dem
Kindeswohl nicht widerspricht.
32. Woran erkennen nach Auffassung der Bundesregierung Eltern eines
achtjährigen Kindes eine andere Geschlechtsidentität als das
Geburtsgeschlecht, das bei der Geburt dokumentiert wurde, und was sind die
ausschlaggebenden Faktoren (ausgenommen hiervon sind Personen, die
verschiedene Varianten in der Geschlechtsentwicklung aufweisen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Im Übrigen sind der
Bundesregierung auch bei älteren Kindern keine wissenschaftlich fundierten
Erkenntnisse über zwingende äußere Erkennungsmerkmale der Geschlechtsidentität
bekannt. Eine andere Geschlechtsidentität kann sich bei Kindern durch
abweichendes Verhalten äußern, wie zum Beispiel darin, dass sich das Kind
zunehmend der Unstimmigkeit zwischen dem zugewiesenen und gefühlten
Geschlecht bewusst wird und sich vom zugewiesenen Geschlecht distanziert.
33. Plant die Bundesregierung eine deutschlandweite statistische Erfassung
von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen die von Genderdysphorie
bzw. Genderinkongruenz betroffen sind, um klare Aussagen hinsichtlich
des deutlichen Anstiegs der Behandlungs- und Beratungssuchenden
treffen zu können (www.focus.de/perspektiven/jugendpsychiater-im-intervie
w-transgender-hype-warum-wollen-immer-mehr-kinder-ihr-geschlecht-w
echseln_id_16361283.html)?
Die Bundesregierung plant derzeit keine solche Erfassung.
34. Hat die Bundesregierung Forschungsprojekte veranlasst, um die
Ursachen des deutlichen Anstiegs der Zahl der Behandlungs- und
Beratungssuchenden, worunter ein sehr hoher Anteil von (nach ihrem
Geburtsgeschlecht) weiblichen Jugendlichen ist, zu klären, und wenn nein
warum nicht?
35. Welche Projekte gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit bzw.
sind projektiert, in denen zu den Ursachen und den Behandlungsoptionen
von Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz bei Jugendlichen bzw.
jungen Erwachsenen geforscht wird?
Die Fragen 34 und 35 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung fördert keine entsprechenden Projekte.
Der beim Gemeinsamen Bundesausschuss angesiedelte Innovationsfonds
fördert aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung Projekte, die neue
Erkenntnisse zum Versorgungsalltag gewinnen, innovative Ansätze für die
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung erproben und konkrete
Versorgung verbessern wollen. Dazu zählt das Projekt „TRANSKIDS-CARE –
Somatomedizinische Behandlung bei Geschlechtsdysphorie im Jugendalter:
Verbesserung der Versorgung durch epidemiologische und
gesundheitsökonomische Evidenz“, mit dem erstmals die heterogene Versorgungsrealität sowie das
Spektrum der Verläufe medizinischer Inanspruchnahme auf epidemiologischer
und gesundheitsökonomischer Basis anhand von Krankenkassendaten
untersucht werden (https://innovationsfonds.g-ba.de/projekte/versorgungsforschung/
transkids-care-somatomedizinische-behandlung-bei-geschlechtsdysphorie-im-j
ugendalter-verbesserung-der-versorgung-durch-epidemiologische-und-gesundh
eitsoekonomische-evidenz.413).
Daneben werden im Projekt „i²TransHealth – Interdisziplinäre, internetbasierte
Trans Gesundheitsversorgung“ (https://innovationsfonds.g-ba.de/projekte/neue-
versorgungsformen/i2transhealth-interdisziplinaere-internetbasierte-trans-gesun
dheitsversorgung.196) Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung erprobt
und evaluiert und im Projekt „Together4Trans – S3-Leitlinie zur
interdisziplinären, integrierten Gesundheitsversorgung bei Geschlechtsinkongruenz“
(https://innovationsfonds.g-ba.de/projekte/versorgungsforschung/together4tran
s-s3-leitlinie-zur-interdisziplinaeren-integrierten-gesundheitsversorgung-bei-ge
schlechtsinkongruenz.586) die leitliniengerechte Versorgung verbessert, indem
vorhandenes Wissen in einer neuen S3-Leitlinie für den ambulanten und den
stationären Sektor zusammengeführt werden soll. Die Ergebnisse der Projekte
werden nach Abschluss veröffentlicht (https://innovationsfonds.g-ba.de/beschlu
esse/).
36. Plant die Bundesregierung Schutzmaßnahmen, um die Selbstmedikation
mit Pubertätsblockern bzw. gegengeschlechtlichen Hormonen von
Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bzw. die Onlinerezeptpraxis bei
Genderdysphorie bzw. Genderinkongruenz einzudämmen, und wenn ja,
welche?
37. Falls keine Maßnahmen geplant sind, wann, und wie wird die
Bundesregierung dieses Thema angehen?
Die Fragen 36 und 37 werden gemeinsam beantwortet.
Die mit dem Begriff „Pubertätsblocker“ bezeichneten GnRH-Analoga
Buserelin, Goserelin, Leuprorelin, Gonadorelin, Nafarelin und Triptorelin unterfallen
sämtlich der Verschreibungspflicht.
Einige dieser Arzneimittel sind für Kinder- und Jugendliche in der Indikation
Pubertas praecox (durch pathologische Prozesse vorzeitiges Auftreten von
Pubertätszeichen; bei Mädchen vor vollendetem 8. Lebensjahr beziehungsweise
erste Regelblutung vor dem 9. Lebensjahr, bei Jungen erste Pubertätszeichen
vor vollendetem 9. Lebensjahr) zugelassen.
Die genannten Arzneimittel können nach sorgfältiger medizinischer
Indikationsstellung auf Grundlage von wissenschaftlichen Leitlinien und nach
individueller Nutzen- und Risikoabwägung von Ärztinnen und Ärzten verschrieben
werden.
38. Warum wurde dem Regierungsentwurf § 1 Absatz 3 SBGG-E zugeführt,
und was soll aus Sicht der Bundesregierung damit bezweckt werden?
Es wird auf die Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 34
verwiesen.
39. Hält die Bundesregierung den Entzug des Sorgerechts für angemessen,
wenn ein Elternteil der Änderung des Geschlechtseintrags seines Kindes
nicht zustimmt (siehe Begründung zum Gesetzentwurf)?
40. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Entzug des Sorgerechts
eines Elternteils nach dem SBGG möglich, wenn ein Elternteil der
Änderung des Geschlechtseintrags seines Kindes nicht zustimmt?
41. Soll es nach Auffassung der Bundesregierung bei dem Entzug des
Sorgerechts verbleiben, wenn eine in Zukunft liegende gemeinsame
Entscheidungsfindung der Eltern zum Thema SBGG nicht zu erwarten ist?
Gilt dies auch für mögliche weitere Entscheidungen (z. B. medizinische
Behandlung)?
Die Fragen 39 bis 41 werden gemeinsam beantwortet.
Die Regelungen des SBGG sehen nicht vor, dass ein Elternteil sein Sorgerecht
für ein Kind verliert. Sorgeberechtigte haben nach § 1627 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die elterliche Sorge in eigener Verantwortung zum
Wohl des Kindes auszuüben. Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die
Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu
selbständigem verantwortungsbewussten Handeln, sie besprechen mit dem
Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der
elterlichen Sorge und streben Einvernehmen mit dem Kind an (§ 1626 Absatz 2
BGB).
Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, haben sie über die Abgabe
der Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
für den Minderjährigen beziehungsweise über ihre Zustimmung zu einer
Änderungserklärung eines über 14-jährigen Minderjährigen im gegenseitigen
Einvernehmen zu entscheiden (§ 1627 Satz 1 BGB). Sie müssen versuchen, sich zu
einigen (§ 1627 Satz 2 BGB). Dabei können sie auch von ihrem Anspruch auf
Beratung nach § 17 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
– Kinder- und Jugendhilfe – Gebrauch machen.
Können die Eltern sich in dieser bestimmten Angelegenheit, deren Regelung
für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, kann ein Elternteil
beim Familiengericht beantragen, die Entscheidung über diese Angelegenheit
auf einen Elternteil zu übertragen, unabhängig davon, ob die Eltern
voneinander getrennt leben oder nicht. Das Familiengericht hat in diesem Verfahren die
beteiligten Eltern und das Kind sowie das Jugendamt anzuhören. Das Gericht
ist immer gehalten, auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und
auf die Möglichkeiten der Mediation und außergerichtlichen Streitbeilegung
hinzuweisen. Im Idealfall kann der Konflikt durch Vermittlung des Gerichts
oder eine außergerichtliche Streitbeilegung einvernehmlich befriedet und
beendet werden.
Nur wenn der Konflikt nicht zu lösen ist, kann das Familiengericht einem
Elternteil die alleinige Entscheidung in der Sache übertragen (§ 1628 BGB).
Maßstab hierbei ist das Kindeswohl. Das bedeutet jedoch nicht, dass das
Sorgerecht des anderen Elternteils erlischt. Nur die Entscheidung dieser einen
streitigen Frage wird durch das Familiengericht einem Elternteil übertragen. Für eine
weitere Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens
oder für mögliche weitere Entscheidungen, wie eine medizinische Behandlung,
gilt die Übertragung nicht.
In Ausnahmefällen kann es möglich sein, dass ein Elternteil nicht die
Übertragung der Entscheidung, sondern eines Teils oder des ganzen Sorgerechts allein
auf sich beantragt. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern nicht nur
vorübergehend getrennt leben (§ 1671 Absatz 1 BGB). Eine Übertragung hat zur
Folge, dass der andere Elternteil das Sorgerecht verliert, allerdings nur beschränkt
auf den Gegenstand der Übertragung. Dafür gibt es zwei Prüfungsmaßstäbe: Ist
der andere Elternteil einverstanden, gibt das Familiengericht dem Antrag auf
Übertragung statt (§ 1671 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB), nur bei
Widerspruch eines mindestens 14 Jahre alten Kindes wird dann das Kindeswohl
geprüft. Ist der andere Elternteil nicht einverstanden, überträgt das
Familiengericht die elterliche Sorge nur dann allein auf den antragstellenden Elternteil,
wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den
Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 BGB). Dabei wird insbesondere die Verhältnismäßigkeit der
Übertragung geprüft. Diese ist nach § 1671 Absatz 4 BGB nur zulässig, soweit die
elterliche Sorge nicht auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt
werden muss. In Betracht kommt insbesondere die Erteilung einer Vollmacht an
den anderen Elternteil oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB.
Anlass für die Übertragung kann auch der Fall sein, wenn ein Elternteil die
vom Geschlechtseintrag abweichende Geschlechtsidentität kategorisch ablehnt
und zu erwarten ist, dass nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der
Vornamen weitere Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nicht
einvernehmlich im Sinne des Kindes von den Eltern getroffen werden können.
Auch in diesen Kindschaftssachen wird das Gericht wie bereits dargestellt
verfahren, nämlich den Fokus auf die Herstellung des Einvernehmens richten, auf
bestehende Beratungsmöglichkeiten hinweisen und nur bei einer fehlenden
Einigung der Eltern streitig entscheiden. Auch diese Entscheidung ist am
Maßstab des Kindeswohls auszurichten.
42. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung auch Fälle, in welchem dem
Elternteil die Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird, der sich
kritisch zur Änderung des Geschlechtseintrags äußert oder gilt dies nur
für den befürwortenden Elternteil (Beispiel, S. 36 2. Absatz)?
Bei einer (teilweisen) Übertragung des Sorgerechts gemäß § 1671 BGB für
eine Erklärung nach § 2 SBGG wird durch das Familiengericht maßgeblich zu
berücksichtigen sein, welcher Elternteil am besten eine am Kindeswohl
orientierte Entscheidung zu treffen vermag. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn
ein Elternteil möglicherweise Gründe hat, die seiner persönlichen Einstellung
entspringen und nicht mit dem Kindeswohl verbunden sind. Das kann sowohl
Elternteile betreffen, die die Änderung des Geschlechtseintrags ablehnen, als
auch solche, die die Änderung des Geschlechtseintrags befürworten.
43. Was bezweckt die Bundesregierung mit der Einführung von § 2 Absatz 4
SBGG-E?
Es wird auf die Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 37
verwiesen.
44. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, dass Personen, die
über einen gemäß § 1 Absatz 3 SBGG-E entsprechenden Titel verfügen,
eine Erklärung gemäß § 2 Absatz 1 SBGG-E abgeben, den
Aufenthaltstitel später verlieren, aber aufgrund ihrer abgegebenen Erklärung nach
§ 2 Absatz 1 SBGG-E nicht abgeschoben werden können, weil sie
entweder im Heimatstaat aufgrund der Identitätsänderung nicht zugeordnet
werden können oder weil ihnen aufgrund ihrer Transsexualität Strafe
droht?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Die Bundesregierung weist daraufhin, dass die Fragestellung primär
hypothetischer Natur ist.
45. Wenn eine Person direkt nach Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltstitels
ihren Personenstandseintrag ändern lässt, aber noch keinen deutschen
Personenstandsregistereintrag hat – wo erfolgt nach Auffassung der
Bundesregierung die Eintragung, und wer erfährt hiervon?
Das die Erklärung aufnehmende Standesamt sendet die Erklärung an das
Standesamt I in Berlin (§ 57 Absatz 4 Nummer 2 der Personenstandsverordnung
(PStV)), welches den Umstand der Erklärungsabgabe in der „Online-
Datenbank bei dem Standesamt I“ in Berlin (ODIS I) vermerkt und das
entsprechende Melderegister unterrichtet (§ 57 Absatz 4 Nummer 4 PStV).
46. Wird unter Bezugnahme auf Frage 45 diese Änderung an das
Ausländerzentralregister übermittelt, und wenn ja, wie wird diese Änderung
übermittelt (per Post oder digital), und aufgrund welcher schon in Kraft
gesetzten Rechtsvorschrift (bitte konkret benennen)?
Derzeit existiert keine Rechtsgrundlage, die eine Übermittlung von Daten der
Meldebehörden an das Ausländerzentralregister aus Anlass einer Änderung des
Personenstandseintrages vorsieht (siehe § 11 der 2.
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – BMeldDÜV), wie das künftig mittels der Regelung des § 13
Absatz 5 SBGG-E automatisiert und damit digital vorgesehen ist.
47. Werden nach Auffassung der Bundesregierung bei Personen mit einem
ausländischen Pass, die in Deutschland die Erklärung nach § 2 Absatz 1
SBGG-E abgeben, fortan hinkende Identitäten entstehen (bitte jeweils
begründen)?
Es ist möglich, dass der Heimatstaat die Folgen des in der Bundesrepublik
Deutschland für den deutschen Rechtsbereich geänderten Personenstands nach
seinem eigenen Recht nicht anerkennt und die Person weiterhin mit bisherigem
Geschlechtseintrag und bisheriger Vornamensführung identifiziert. Dies ist
keine Änderung gegenüber dem TSG.
48. Bestehen seitens der Bundesregierung keine sicherheitsrechtlichen
Bedenken, wenn hinkende Identitäten „auf Zuruf“ gegenüber einem
Standesbeamten, der eine Erklärung nicht ablehnen darf, entstehen können
und Personen fortan einen anderen heimatstaatlichen Pass führen, der
eine andere Identität ausweist als die, die ein deutscher
Personenstandseintrag vorsieht?
Eine Personenstandsänderung „auf Zuruf“ ist nicht vorgesehen. Der
Gesetzentwurf sieht eine automatisierte Übermittlung an die in § 13 Absatz 5 SBGG
genannten Behörden vor, um eine eindeutige Nachvollziehbarkeit der Personen in
den Informationssystemen und Registern der Behörden zu ermöglichen.
49. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen
gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 5 und 6 SBGG-E von Meldebehörden an
das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundesamt für den
militärischen Abschirmdienst?
50. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen
gemäß § 13 Absatz 5 Nummer 8, 9 und 10 SBGG-E?
51. Wie erfolgen nach Auffassung der Bundesregierung die Übermittlungen
gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 SBGG-E?
Die Fragen 49 bis 51 werden gemeinsam beantwortet.
Die Übermittlung erfolgt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 automatisiert. Nach
Verabschiedung des Gesetzes erfolgt eine Umsetzungsplanung zu der technischen
und organisatorischen Ausgestaltung.
52. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus, dass der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich
Kelber, in seiner Stellungnahme zum Selbstbestimmungsgesetz (www.bf
di.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Stellungn...)
äußert, dass bezüglich der Regelungen in § 13 Absatz 3 und Absatz 5
SBGG-E „erhebliche rechtliche Bedenken“ bestehen?
Die Bundesregierung nimmt die Einschätzung des BfDI zur Kenntnis.
53. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, auf die
Regelungen in § 13 Absatz 3 und Absatz 5 SBGG-E zu verzichten, ohne dass
es infolge von Erklärungen gemäß § 2 Absatz 2 SBGG-E zu
Sicherheitslücken kommt?
54. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die Bedenken des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den
weiteren Gesetzgebungsprozess zum SBGG einfließen zu lassen, und
wenn ja, welcher Änderung bedarf es aus Sicht der Bundesregierung
konkret?
Die Fragen 53 und 54 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält eine automatisierte Übermittlung an die in § 13
Absatz 5 des Gesetzentwurfs genannten Behörden für erforderlich, um eine
eindeutige Nachvollziehbarkeit in den Informationssystemen und Registern der
Behörden zu ermöglichen.
55. Welche Gesetze und Verordnungen, die Regelungen zu Schwangerschaft,
Gebärfähigkeit, künstlicher Befruchtung sowie zu Entnahme oder
Übertragung von Eizellen oder Embryonen treffen, sind nach Auffassung der
Bundesregierung in § 8 SBGG-E konkret gemeint?
Es wird auf die Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 20/9049,
S. 46 f. verwiesen.
56. Referiert § 8 Absatz 1 SBGG-E nach Auffassung der Bundesregierung
auf das biologische Geschlecht?
§ 8 Absatz 1 SBGG regelt Fälle, in denen es nicht auf das
personenstandsrechtliche Geschlecht der jeweiligen Person ankommt, sondern allein darauf, ob die
weiteren in § 8 Absatz 1 SBGG sowie in den dort genannten Gesetzen und
Verordnungen enthaltenen Voraussetzungen vorliegen.
57. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch darin, den
Geschlechtseintrag vom persönlichen Empfinden abhängig zu machen und rechtliche
Folgewirkungen daran anzuknüpfen, obwohl viele rechtliche
Regelungen, z. B. die in § 8 SBGG-E, an das biologische Geschlecht
anknüpfen?
Die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität einer Person hat aus Sicht
der Bundesregierung mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz, der aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 GG) folgt, eine hohe Bedeutung. § 8 SBGG-E stellt jedoch klar,
dass physische Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Fortpflanzung
unabhängig vom personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag berücksichtigt
werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 58 und 59 verwiesen.
58. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Artikel 3
Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) biologische Männer und Frauen meint,
und wenn nein, warum nicht?
59. Wie beurteilt die Bundesregierung – sofern Frage 58 verneint wurde – im
Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 GG den Umstand, dass sich eine Person
durch Selbsterklärung zu einer Frau gemäß Artikel 3 Absatz 2 GG
erklären kann?
Die Fragen 58 und 59 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat unter Berufung auf
wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass
Geschlechtszugehörigkeit nicht allein nach den physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt
werden kann, sondern wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines
Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit
abhängt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvL 3/03 –, BVerfGE
115, 1-25, Rn. 49, juris; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 1 BvL
10/05 –, BVerfGE 121, 175-205, Rn. 38, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.
Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 –, BVerfGE 128, 109-137, Rn. 56, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebieten es die
Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
(Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG), allen Menschen die
Möglichkeit zu eröffnen, ihre empfundene Geschlechtlichkeit rechtlich
anerkannt zu erhalten und ihren Personenstand dem Geschlecht zuzuordnen, dem
sie nach ihrer psychischen und physischen Konstitution zugehören, ohne dies
von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 11. Oktober 1978 – 1 BvR 16/72 –, BVerfGE 49, 286-304, Rn. 35,
juris; BVerfG, Beschluss vom 16. März 1982 – 1 BvR 938/81 –, BVerfGE 60,
123-135, Rn. 38, juris; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 BvL 1/04 –,
BVerfGE 116, 243-270, Rn. 58, juris; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2008 –
1 BvL 10/05 –, BVerfGE 121, 175-205, Rn. 38, juris; BVerfG, Beschluss vom
11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 –, BVerfGE 128, 109-137, Rn. 56, juris).
Dem trägt der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung
weiterer Vorschriften Rechnung.
60. Teilt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Bedenken der
Fragesteller, wenn die von Artikel 3 Absatz 2 GG gewünschte und
geforderte Gleichberechtigung durch die Aufgabe des Geschlechts als Kategorie
aufgegeben wird, und wenn nein, warum nicht?
Das Geschlecht als Kategorie wird durch das SBGG nicht aufgehoben.
61. Sieht die Bundesregierung einen Unterschied in der Referenzierung in
Artikel 3 Absatz 2 GG auf „Mann und Frau“ gegenüber der
Begrifflichkeit „Geschlecht“ in Artikel 3 Absatz 3 GG?
Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Artikel 3 Absatz 3 Satz 1
GG nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen
Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen
Geschlechts schützt, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in
ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen
dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts (BVerfG,
Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16 –, BVerfGE 147, 1-31,
Rn. 58, juris). Einen systematischen Widerspruch zum
Gleichberechtigungsgebot des Artikel 3 Absatz 2 GG, das nur von Männern und Frauen spricht, hat es
mit Blick auf den unterschiedlichen Wortlaut der Absätze 2 und 3 nicht gesehen
(a. a. O., Rn. 60). Diesen Grundsätzen folgt die Bundesregierung.
62. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Verwendung des Begriffs
„Geschlechtsidentität“ im SBGG-E statt „Geschlecht“ auf die Auslegung
des Begriffs „Geschlecht“ in einfachgesetzlichen Regelungen (z. B. § 1
AGG) Auswirkungen hat, und wenn ja, welche?
Sowohl das SBGG als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
sind einfache Gesetze, die in der Normenhierarchie auf gleicher Stufe stehen.
Die Auslegung der Begriffe erfolgt gesondert im Kontext der jeweiligen
Gesetze anhand der anerkannten Auslegungsmethoden. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 69 verwiesen.
63. Beurteilt die Bundesregierung die Lage der Frauen und Mädchen und die
wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, die an sie regelmäßig
gestellt werden, mit Blick auf diesen Gesetzentwurf nunmehr anders als
auf der Konferenz der G7-Gleichstellungsministerinnen und G7-
Gleichstellungsminister, die feststellte, dass Frauen und Mütter besonders von
geschlechterspezifischer Verteilung unbezahlter Sorgearbeit und
geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind?
Der Bundesregierung liegen keinerlei Erkenntnisse im Sinne einer seit der G7-
Konferenz veränderten Beurteilung von geschlechterspezifischer Verteilung
unbezahlter Sorgearbeit und geschlechtsspezifischer Gewalt vor.
64. Bezog sich die Äußerung der Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, Lisa Paus, „(d)ie COVID-19-Pandemie hat gezeigt,
wie unterschiedlich die Lage für Männer und Frauen auf dem
Arbeitsmarkt ist und wo wir ansetzen müssen. Wir wollen die wirtschaftliche
Selbstbestimmung und Unabhängigkeit von Frauen nachhaltig fördern
und krisenfest machen“, auf biologische Frauen und Männer (www.bmfs
fj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/lisa-paus-wirtschaftlich
e-gleichstellung-von-frauen-weiterhin-foerdern-227616)?
Die wirtschaftliche Selbstbestimmung und ökonomische Eigenständigkeit
stellen für alle Geschlechter wichtige Ziele dar. Die G7-
Gleichstellungsministerinnen und -minister haben die Folgen der COVID-19-Pandemie für Frauen und
Mädchen diskutiert. Dabei wurde der Vielfalt dieser Begriffe Rechnung
getragen. Die Gemeinsame Erklärung hebt zudem ausdrücklich die negativen Folgen
der COVID-19-Pandemie für marginalisierte Gruppen jenseits des biologischen
Geschlechts hervor.
65. Plant die Bundesregierung, die Förderrichtlinie des Bundes zu
gleichstellungspolitischen Vorhaben fortzusetzen?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, sind hiermit biologische Frauen und Männer gemeint oder
Frauen und Männer nach Selbstdefinition?
Die Fragen 65 bis 65b werden gemeinsam beantwortet.
Die aktuelle Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) über die Gewährung von Zuschüssen und
Leistungen für Aufgaben der Gleichstellung von Frau und Mann (Projektförderung)
an Träger von bundesweiter Bedeutung (Förderrichtlinien des Bundes zu
gleichstellungspolitischen Vorhaben) gilt unbefristet. Die Richtlinie enthält
keine Definition des Begriffs „Geschlecht“.
66. Hatte die Bundesregierung im Rahmen der Erarbeitung des
Referentenentwurfs im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 oder 3 GG
verfassungsrechtliche Bedenken oder die Norm geprüft, und wenn ja, welche
Bedenken waren das, und sind diese ausgeräumt?
Das Bundesministerium der Justiz prüft sämtliche Gesetz- und
Verordnungsentwürfe der Bundesregierung in rechtssystematischer und rechtsförmlicher
Hinsicht. Dies umfasst insbesondere eine Prüfung, ob die Regelungen mit
höherrangigem Recht vereinbar sind. Diese Prüfung ist auch im Rahmen der
Erarbeitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes über die
Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer
Vorschriften erfolgt und hat keine Beanstandungen ergeben.
67. Ist nach Auffassung der Bundesregierung der Gleichstellung zwischen
Frauen und Männern gedient, wenn die gesetzliche Frauenquote in einem
Gremium dadurch erreicht wird, dass eine Person vor der Berufung in
das Gremium ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändert?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Einhaltung der gesetzlichen
Quotenregelung für die Gleichstellung von Frauen und Männern entscheidend. Im
Übrigen wird auf die Gesetzesbegründung verwiesen (Bundestagsdrucksache
20/9049, S. 44 f.).
68. Wie gedenkt die Bundesregierung nach Einführung des SBGG den
staatlichen Gleichstellungsauftrag aus Artikel 3 Absatz 2 GG valide
umzusetzen?
Nach Einführung des SBGG beabsichtigt die Bundesregierung, den staatlichen
Gleichstellungsauftrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 GG weiterhin wirksam
umzusetzen. Dies umfasst die Gewährleistung von Geschlechtergleichstellung in
allen relevanten Bereichen.
69. Beziehen sich die geschlechtsspezifischen Formulierungen im AGG auf
das biologische Geschlecht, und wenn nein, warum nicht?“
Das AGG untersagt Benachteiligungen, die an das Geschlecht einer Person
anknüpfen. In § 1 AGG wird allgemein auf das Geschlecht einer Person
abgestellt. Die einzige Bezugnahme auf körperliche geschlechtsspezifische
Merkmale einer Person enthält das AGG in § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG. Hier ist
geregelt, dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug
auf § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AGG auch im Falle einer ungünstigeren
Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vorliegt. Der
Diskriminierungsschutz knüpft hier an Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit
an.
Eine Konkretisierung des Begriffs Geschlecht ergibt sich aus der
Rechtsprechung. Da das AGG im Wesentlichen der Umsetzung von EU-Recht dient, ist
der Begriff des „Geschlechts“ in § 1 AGG insbesondere durch die
europarechtlichen Vorgaben determiniert. Der EuGH ging bereits 2004 davon aus, dass
eine Ungleichbehandlung wegen der Transgeschlechtlichkeit einer Person eine
Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt (vergleiche EuGH, Urt. v.
7. Januar 2004 – C-117/01, NJW 2004, 1440).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte 2015, dass eine unionsrechtskonforme
Auslegung des AGG verlangt, Transgeschlechtlichkeit (jedenfalls auch) unter
das Merkmal „Geschlecht“ zu fassen (vergleiche BAG, Urteil vom 17.
Dezember 2015 – 8 AZR 421/14 –, juris).
70. Ist die Bundesregierung auch in Anbetracht der öffentlichen Diskussion
um einen Vergewaltiger, der in Schottland in einem Frauengefängnis
untergebracht werden wollte, der Auffassung, dass Strafgefangene künftig
selbst entscheiden können, in welches Gefängnis sie möchten (www.bil
d.de/politik/inland/politik-inland/fdp-forderung-trans-kriminelle-sollen-s
elbst-ueber-knast-entscheiden-85002262.bild.html), sofern der
Gesetzentwurf davon ausgeht, dass die Unterbringung von Strafgefangenen sich
nicht allein am Geschlechtseintrag orientieren muss (S. 44)?
Das SBGG trifft keine Regelungen über den Justizvollzug. Die
Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug liegt bei den Ländern. Im Übrigen wird auf
die Gesetzesbegründung verwiesen (Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 44).
71. Plant die Bundesregierung infolge des SBGG gesetzliche Anpassungen
in Bezug auf die Unterbringung im Strafvollzug?
Nein, die Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug liegt bei den
Ländern.
72. Wie definiert die Bundesregierung die Begrifflichkeit „Personenstand“,
im Sinne von § 1 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes?
Die Bundesregierung folgt der im Gesetz stehenden Definition vollumfänglich.
Der Personenstand umfasst Daten über die Geburt (Ort/Zeit/Abstammung/
Geschlecht), Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft (Ort/Zeit/
Bezugspersonen/Geschlecht) und Tod sowie damit in Verbindung stehende
familien- und namensrechtliche Tatsachen.
73. Sieht die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht
anerkannte Dauerhaftigkeit eines Personenstandsmerkmals als gegeben an, wenn
Vorname und Geschlechtseintrag im Abstand von einem Jahr gewechselt
werden können?
Das Bundesverfassungsgericht hat es als ein berechtigtes Anliegen des
Gesetzgebers angesehen, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu
verleihen und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben, wenn dafür
tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte
Rechte unzureichend gewahrt würden (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011
– 1 BvR 3295/07 –, BVerfGE 128, 109-137, Rn. 66, juris). Auch vor diesem
Hintergrund hat es die seinerzeitigen Anforderungen des TSG als zu hoch und
für den Betroffenen unzumutbar angesehen (a. a. O., Rn. 68). Angesichts
dessen zielen die vorgesehenen Regelungen darauf ab, einen angemessenen
Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vergleiche die Antwort
zu den Fragen 58 und 59) und der Dauerhaftigkeit des Personenstands zu
schaffen. Hierbei stellen die Anmeldefrist von drei Monaten und die Sperrfrist von
einem Jahr aus Sicht der Bundesregierung eine hinreichende Dauerhaftigkeit
sicher.
Unabhängig davon ist nicht davon auszugehen, dass eine große Anzahl an
Personen von einer wiederholten Änderung des Geschlechts- und
Vornamenseintrags Gebrauch machen wird, da dies auch in anderen europäischen Staaten, in
denen bereits vergleichbare Selbstbestimmungsmodelle bestehen, nicht
geschieht (siehe hierzu https://tgeu.org/wp-content/uploads/2022/11/tgeu-self-det
ermination-models-in-europe-2022-de.pdf).
74. Erachtet die Bundesregierung eine Änderung von § 1 Absatz 1 des
Personenstandsgesetzes als erforderlich, sofern Vorname und
Geschlechtseintrag in jährlichem Abstand auf Zuruf geändert werden können?
Eine Änderung „auf Zuruf“ ist nicht vorgesehen.
75. Wie definiert die Bundesregierung die „Geschlechtsidentität“ gemäß § 2
Absatz 1 SBGG-E?
Die Geschlechtsidentität betrifft die Zuordnung eines Menschen zu einem
Geschlecht. Dieser Zuordnung kommt für die individuelle Identität typischerweise
eine herausragende Bedeutung sowohl im Selbstverständnis der Person als auch
in deren Wahrnehmung durch Dritte zu und ist regelmäßig ein konstituierender
Aspekt der eigenen Persönlichkeit. Daher ist die selbst empfundene
Geschlechtsidentität nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 GG) grundrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom
18. Juli 2006 – 1 BvL 1/04 –, BVerfGE 116, 243-270, Rn. 65; BVerfG,
Beschluss vom 27. Mai 2008 – 1 BvL 10/05 –, BVerfGE 121, 175-205, Rn. 37;
BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 BvR 3295/07 –, BVerfGE 128,
109-137, Rn. 56; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR
2019/16 –, BVerfGE 147, 1-31, Rn. 39). Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 58 und 59 verwiesen.
76. Auf welche Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die
Ermächtigung für Standesbeamte, personenstandsrechtliche Einträge zu ändern
und zu beurkunden, die nicht auf eine nach außen wahrnehmbare
Tatsache, sondern auf ein Gefühl zurückzuführen sind?
Das Registerrecht und damit die Aufgaben der Standesämter folgen wie bisher
dem materiellen Recht. Die Rechtsgrundlage wird durch das SBGG novelliert.
77. Ist der Bundesregierung die Entscheidung des Bundesschiedsgerichts der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekannt, nach der die
Selbstdefinition als Frau „eindeutig, nicht selektiv und nicht nur vorübergehend“ sein
muss (taz.de/Gruener-kandidiert-als-Frau/!5919837/), und wenn ja,
inwiefern wurde diese im Hinblick auf § 7 Absatz 1 SBGG-E ggf.
berücksichtigt?
Die benannte Entscheidung ist der Bundesregierung bekannt. Dieser wird § 7
SBGG gerecht, da er vorsieht, dass der Geschlechtseintrag im Zeitpunkt der
Entscheidung über eine Besetzung maßgeblich ist. Zusätzlich gilt die Sperrfrist
nach § 5 SBGG. Im Übrigen wird auf die Gesetzesbegründung verwiesen
(Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 44 f.)
78. Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung bei der
Beurteilung hinsichtlich der Frage zugrunde zu legen, ob eine Person
berechtigt ist, einen Frauenparkplatz zu nutzen, um die Wahrscheinlichkeit
zu minimieren, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung zu werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, S. 47)?
Im Bereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots können
unterschiedliche Behandlungen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig sein (§ 20
Absatz 1 AGG). § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AGG nennt als Regelbeispiel
für einen sachlichen Grund einer Ungleichbehandlung das „Bedürfnis nach
Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit“. Erfasst werden
insbesondere auch präventive Maßnahmen, wie das Bereitstellen von
Frauenparkplätzen.
Damit wird auf das subjektive Sicherheitsbedürfnis von Frauen Rücksicht
genommen, die statistisch betrachtet wesentlich häufiger Opfer von Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung werden als Männer (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 44). Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme von
Frauenparkplätzen ist dabei nicht der personenstandsrechtliche
Geschlechtseintrag, sondern die Gefahr, Opfer von Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung zu werden.
79. Warum erfolgt nach Auffassung der Bundesregierung eine Änderung von
§ 27 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes dergestalt, dass fortan die
Eltern nicht mehr mit dem Namen und Geschlechtseintrag geführt werden,
den sie zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes hatten, obwohl ein
Geburtenregister Auskunft über die Umstände zum Zeitpunkt der Geburt
geben muss, und wie ist dieser Umstand aus Sicht der Bundesregierung
mit dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsregister
vereinbar?
Es wird auf die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 60)
verwiesen.
80. Warum wurde im Rahmen des Erfüllungsaufwands für die kommunale
Verwaltung bei den Standesämtern kein Betrag angesetzt, obwohl hier
bei den Standesämtern gänzlich neue Aufgaben entstehen hinsichtlich
der Termine bei den Standesämtern vor Ort und bei den Meldeämtern
hinsichtlich der zusätzlichen digitalen Übertragungswege gemäß § 13
Absatz 5 SBGG-E?
81. Warum sieht die Bundesregierung unter Bezugnahme auf Frage 80 hier
keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand in den Kommunen, während im
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und
Geburtsnamensrechts Aufwände für Schulungen der Standesbeamten mit
2 250 000 Euro angesetzt sind, und welche Schlüsse zieht die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der Stellungnahme des
Deutschen Landkreistages zum Selbstbestimmungsgesetz (www.bmfsfj.de/res
ource/blob/227142/f0bf214a30f45fe6624e7193c1478...), in der es heißt,
dass „der Einschätzung des Bundes, dass der Erfüllungsaufwand der
Kommunen bei null liege (S. 3 des Entwurfs), [...] mit Entschiedenheit
entgegenzutreten“ sei?
Die Fragen 80 und 81 werden gemeinsam beantwortet.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wurde gemäß dem Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung geschätzt und in der Gesetzesbegründung dargestellt
(Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 31). Dabei wurde berücksichtigt, dass es sich
um keine neue Aufgabe der Standesämter handelt. Diese führen bereits derzeit
Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG
durch. Soweit die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen statt im
bisherigen gerichtlichen Verfahren nach dem TSG nun direkt gegenüber dem
Standesamt erklärt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Standesämter
auch jetzt schon die Eintragungen im Personenstandsregister umzusetzen
haben, nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass die Vornamen nach § 1 TSG zu
ändern sind oder dass nach § 8 TSG die Person als einem anderen Geschlecht
zugehörig anzusehen ist.
82. Rechnet die Bundesregierung nach Inkrafttreten des Gesetzes mit
höheren Fallzahlen, also mehr Personen, die eine Erklärung gemäß § 2
Absatz 1 SBGG-E abgeben werden?
Es wird auf die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 29)
verwiesen.
83. Nach welchen Kriterien sollen nach Auffassung der Bundesregierung
Einstellungstests bei der Bundeswehr durchgeführt werden?
Der Geschlechtseintrag (m/w/d) spielt bei der wehrmedizinischen
Begutachtung keine Rolle, weil es keine davon abhängigen Unterschiede bei den
Begutachtungskriterien gibt.
Die Begutachtung erfolgt dabei immer einzelfallbezogen auf der Grundlage
von fachärztlichen (Vor-)Befunden und – bei Bedarf – auf aktuell veranlassten
Zusatzuntersuchungen. Im Zuge der wehrmedizinischen Begutachtung sind die
rein formalen Einstellungskriterien hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung
bei allen Geschlechtern als äquivalent zu betrachten. Die gestellten
Anforderungen sind geschlechtsunabhängig. Auch bei der Eignungsdiagnostik und
Potenzialfeststellung durch den Psychologischen Dienst der Bundeswehr
existieren keine geschlechtsspezifischen Verfahren oder Kriterien. Die für eine
Einstellung in den militärischen Dienst der Bundeswehr zu erbringenden
sportlichen Mindestleistungen sind ebenso alters- und geschlechtsunabhängig für alle
Teilnehmenden gleich.
84. Wie soll nach Bewertung der Bundesregierung die Geschlechtertrennung
bei Soldaten erfolgen, welche der Pflicht zur Gemeinschaftsunterkunft
unterliegen?
Grundsätzlich ist die Unterbringung von der Pflicht zur
Gemeinschaftsunterkunft unterliegendem militärischem Personal in Einzelunterkünften mit
eigenem Duschbad vorgesehen.
85. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung für die
Unterkunftskonzepte bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr?
Grundsätzlich sind keine Auswirkungen zu erwarten. Die Unterbringung
erfolgt in Form von Einzel- und Mehrfachbelegung von Unterkünften. Die
Zuordnung des Personals auf die Unterkünfte obliegt den truppendienstlichen
Vorgesetzten.
86. Welche Erwartungen hat die Bundesregierung an die Akzeptanz des
Gesetzes durch multinationale Partner bei Anerkennung der
Geschlechtseinträge und den erwartbaren Folgen, z. B. bei Auslandseinsätzen,
Übungsvorhaben, Personenkontrollen und im Kriegsgefangenenwesen?
Die Bundesregierung akzeptiert die nationale Gesetzgebung ihrer Partner und
hat die Erwartung, dass diese Akzeptanz im Rahmen der internationalen
Gepflogenheiten auch gegenseitig besteht.
87. Erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll und erhaltenswert, dass die
Wehrplicht im Spannungs- und Verteidigungsfall nach dem
Wehrpflichtgesetz (WPflG) ausschließlich Männer betrifft und somit nach dem
Geschlecht ausgerichtet ist?
Die Wehrpflicht ist verfassungsrechtlich in Artikel 12a Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) verankert und knüpft an das männliche Geschlecht an. Sie ist
derzeit aufgrund einer Regelung im Wehrpflichtgesetz (WPflG) „ausgesetzt“
beziehungsweise tritt nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall in Kraft.
88. Ist mit der geschlechtsspezifischen Bezeichnung „Männer“ im WPflG
nach Auffassung der Bundesregierung das biologische Geschlecht
gemeint, und wenn ja, warum?
Wer „Mann“ ist, richtet sich nach der personenstandsrechtlichen Eintragung.
89. Welche Personengruppen unterlägen nach Auffassung der
Bundesregierung zukünftig dem WPflG?
Die Voraussetzungen bleiben unverändert. Wehrpflichtig sind nach § 1
Absatz 1 WPflG alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im
Sinne des Grundgesetzes sind, ihren ständigen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland oder ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland haben und entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland hatten oder einen Pass oder eine
Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf
andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben. Im Übrigen wird auf § 9 SBGG-E
verwiesen.
90. Wäre – sofern der Bundesregierung entsprechende Prognosen vorliegen
– nach Einschätzung der Bundesregierung nach Inkrafttreten des SBGG
mit einer erheblichen Anzahl an missbräuchlichen Änderungen des
Geschlechtseintrags im Spannungs- und Verteidigungsfall zu rechnen, wenn
der Geschlechtswechsel im Spannungs- und Verteidigungsfall im SBGG
nicht gesetzlich eingeschränkt würde, und wenn nein, warum wurde § 9
SBGG in das Gesetz aufgenommen?
§ 9 wurde in den Gesetzentwurf aufgenommen, weil die Möglichkeit besteht,
die Geschlechtseintragsänderung durch Erklärung beim Standesamt
herbeizuführen, um sich damit der Wehrpflicht zu entziehen, ohne ein gerichtlich
überprüfbares Verfahren einer Kriegsdienstverweigerung durchlaufen zu müssen.
Bereits angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, und damit
ohne Vorliegen eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls, ist die Zahl der
Kriegsdienstverweigerungen im Bereich der „ungedienten Personen“ merklich
angestiegen. Aufgrund der wesentlich höheren individuellen Betroffenheit ist
es naheliegend, dass sich die Anzahl der Personen, die sich im Spannungs- oder
Verteidigungsfall dem Wehrdienst entziehen wollen, noch deutlich erhöhen
wird. Entsprechende Prognosen in Bezug auf ein Inkrafttreten des SBGG mit
oder ohne § 9 liegen der Bundesregierung hingegen nicht vor.
91. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung Ziel der in Artikel 12
geplanten Evaluation?
Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung vorgesehen, auch
aufzunehmen, wie alt die Antragssteller sind und welches Geschlecht sie
haben?
92. Sind weiteren Reformen seitens Bundesregierung im inhaltlichen
Anschluss an die Umsetzung des SBGG geplant, und wenn ja, welche?
Die Fragen 91 und 92 werden gemeinsam beantwortet.
Über die Einzelheiten der Ausgestaltung der Evaluation ist noch nicht
abschließend entschieden. Weitere Reformen im inhaltlichen Anschluss an die
Umsetzung des SBGG sind bislang nicht geplant. Im Übrigen wird auf die
Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/9049, S. 33 sowie S. 63 f.) verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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