Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der CDU/CSU
– Drucksache 20/10172 –
Versorgungssituation hochgradig schwerhöriger, gehörloser und taubblinder
Menschen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland ist etwa jede fünfte Person über 14 Jahre hörbeeinträchtigt
(vgl.
www.schwerhoerigen-netz.de/statistiken/?L=0). Nicht ausreichend
behandelter Hörverlust hat nicht nur enorme Auswirkungen auf die
Lebensqualität von Betroffenen, sondern verursacht auch Folgekosten von ca. 39 Mrd.
Euro pro Jahr (
www.schwerhoerigen-netz.de/dsb-home/details/news/unbehan
delte-schwerhoerigkeit-verursacht-hohe-kosten). Eine besondere
Herausforderung stellt die Versorgung von hochgradig schwerhörigen Menschen dar. In
Deutschland sind davon etwa 1 Million Personen betroffen. Wenn Hörgeräte
diesen schwerhörigen Menschen keine ausreichende Hilfe mehr bieten, kann
eine Versorgung mit Hörimplantaten, wie beispielsweise Cochlea-Implantaten,
Abhilfe schaffen. Diese Versorgungsmöglichkeit kann Betroffenen ein hohes
Maß an Kommunikationsfähigkeit, das passive Hören und das aktive
Sprechen sowie tatsächliche Lebensqualität zurückgeben. Doch der Weg zu
Alternativen jenseits der klassischen Hörgeräte ist für Patientinnen und Patienten in
Deutschland beschwerlich. Nach zuletzt vorliegenden Zahlen sind lediglich
ca. 5 Prozent der hochgradig schwerhörigen Menschen mit einem Cochlea-
Implantat versorgt (vgl. im Weiteren
www.bundestag.de/resource/blob/909018/7
a57be6e6721ed9c032d73839a698213/WD-9-046-22-pdf-data.pdf). Folglich
lässt sich von einer Versorgungslücke von Menschen mit starker
Hörbehinderung sprechen.
Diese Unterversorgung hat medizinische, soziale und
gesundheitsökonomische Auswirkungen. Betroffene verlieren an gesellschaftlicher Teilhabe und
Lebensqualität. Ein Hörverlust ist zudem mit einem erhöhten Risiko einer
kognitiven Verschlechterung bzw. einer Demenz verbunden (vgl. Kaul et al.
(2017): Gehörlose und schwerhörige Menschen mit Demenz,
Informationsblatt, Band 21, Berlin: Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe
Demenz; Nationale Demenzstrategie). Verglichen mit normalhörenden Personen
ist das Risiko, an einer Demenz zu erkranken, für Personen mit einem
hochgradigen Hörverlust fünf Mal höher (vgl. Lin et al. (2011): Hearing loss and
incident dementia, Archives of neurology).
Die Gebärdensprache ist in Deutschland seit 2002 als vollwertige Sprache
anerkannt. Seitens der Bundesregierung wurde jedoch das Angebot der EUTB-
Beratungsstellen (EUTB = Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung), die in
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10303
20. Wahlperiode 09.02.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
8. Februar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Lage waren, hochgradig schwerhörige, gehörlose und taubblinde
Menschen zu beraten, um weit mehr als die Hälfte gekürzt bzw. dieses Angebot ist
kein eigenständiges Kriterium für die Zuschussbewilligung (siehe Antwort zu
Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend
„Fortbestand, künftige finanzielle Ausstattung und Beratungsqualität von EUTB-
Beratungsstellen“ auf Bundestagsdrucksache 20/4941). Bundesweit variiert die
Zahl der Gebärdensprachdolmetscher je nach Bundesland stark – dass deutlich
zu wenige Dolmetscher einer stetig wachsenden Nachfrage entgegenstehen, ist
unbestritten.
Folglich bedarf es nach Überzeugung der Fragesteller adäquater
Versorgungsstrukturen für stark hörbeeinträchtigte, gehörlose und taubblinde Patientinnen
und Patienten. Benötigt werden Angebote und Aufklärungsinstrumente für
alternative Behandlungsmöglichkeiten bei hochgradigem Hörverlust. Ebenso
braucht es einen strukturierten Versorgungsprozess. Die Versorgung mit
Hörhilfen wird in Deutschland unter anderem durch die Hilfsmittel-Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; siehe
www.g-ba.de/downloads/62-
492-2467/HilfsM-RL_2021-03-18_iK-2021-04-01.pdf) organisiert. Darüber
hinausgehend wurden mit der Nationalen Demenzstrategie (siehe
www.nation
ale-demenzstrategie.de/fileadmin/nds/pdf/2020-07-01_Nationale_Demenzs-
strategie.pdf) und mit der Strategie gegen Einsamkeit (siehe
www.bmfsfj.de/b
mfsfj/themen/engagement-und-gesellschaft/strategie-gegen-einsamkeit-20
1642) Initiativen durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und
durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) geschaffen, die Lösungsvorschläge für eine verbesserte Versorgung
von schwer hörbeeinträchtigten Menschen ermöglichen können.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Gemäß der Weltgesundheitsorganisation (WHO) werden vier Grade der
Hörbeeinträchtigungen unterschieden:
• Stufe 1 Leichtgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 20 bis 40 dB),
• Stufe 2 Mittelgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 40 bis 60 dB),
• Stufe 3 Hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 bis 80 dB),
• Stufe 4 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (Hörverlust von 80 bis
95 dB).
Laut der aktuellen Statistik der schwerbehinderten Menschen (sogenannte
Schwerbehindertenstatistik) des Statistischen Bundesamtes vom 6. Dezember
2021 (im Internet abrufbar unter:
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-U
mwelt/Gesundheit/Behinderte-Menschen/_inhalt.html#_efwav6v4z) gelten
rund 255 000 Menschen in Deutschland aufgrund einer hochgradigen
Schwerhörigkeit entsprechend der Stufen 3 oder 4 der WHO-Einteilung und rund
50 000 aufgrund von Taubheit als schwerbehindert.
Neben der Prävention von Hörminderungen und der Aufklärung über Risiken
und Auswirkungen von Hörstörungen spielt auch eine frühestmögliche
medizinische Intervention für die Erhaltung der Hörgesundheit in der Bevölkerung
eine wichtige Rolle.
Aus diesem Grund haben gemäß der nach § 26 in Verbindung mit § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
V) vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Richtlinie über
die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) alle
Neugeborenen in Deutschland einen Anspruch auf die Teilnahme am sogenannten
Neugeborenen-Hörscreening. Diese Früherkennungsuntersuchung dient der
Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 dB und der
frühzeitigen Einleitung entsprechender Behandlungen zur Vermeidung von
Entwicklungsstörungen insbesondere im Bereich der Sprachentwicklung und
dadurch bedingter Folgeerkrankungen und -beeinträchtigungen.
Die apparative Versorgung bei Schwerhörigkeit ist vielfältig und umfasst neben
der Versorgung mit konventionellen Luftleitungshörgeräten als Im-Ohr-(IO-)
oder Hinter-dem-Ohr-(HdO-)Variante auch die Versorgung mit
implantationsfreien Knochenleitungshörgeräten, sogenannten Kinnbügelhörern, sowie teil-
und vollimplantierbaren Hörhilfen wie Knochenleitungshörgeräten mit teil- und
vollimplantierbaren Schallaufnehmern oder Cochlea-Implantaten (CI).
Vollimplantierbare Hörhilfen sind keine Hilfsmittel im
krankenversicherungsrechtlichen Sinn. Sie werden dauerhaft in den Schädelknochen implaniert oder an der
Gehörknöchelchenkette beziehungsweise an den Grenzstrukturen zum Innenohr
verankert.
Nach der gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V vom G-BA erlassenen
Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie – HilfsM-RL) ist eine Verordnung von
Knochenleitungsgeräten nur möglich, wenn eine Luftleitungshörhilfenversorgung
nicht zielführend durchgeführt werden kann. Dem Grundsatz nach ist bei
gleichem Verstehenszugewinn die weniger invasive Versorgungsform
vorzugswürdig.
Dementsprechend ist eine Versorgung mit implantierbaren Hörhilfen wie CI
grundsätzlich als nachrangig gegenüber der weniger invasiven Versorgung mit
Hörgeräten anzusehen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine
Operation zur Einführung von CI in der Regel dann, wenn trotz eines optimal
eingestellten Hörgerätes das Sprachverstehen bei normaler Sprachlautstärke
unter 60 Prozent liegt.
Die Versorgung hörbeeinträchtigter Menschen beschränkt sich jedoch nicht
allein auf die technische Ausstattung mit Hörhilfen oder implantierbaren
Hörhilfen. Auch medizinische Behandlungen und Operationen können
Ohrkrankheiten beheben und potenziell auch Hörverlust wiederherstellen oder das
Hörvermögen verbessern. Daneben stehen hochgradig schwerhörigen, tauben und
taubblinden Menschen weitere Hilfsangebote zur Verfügung, wie
beispielsweise Gebärdendolmetscher oder die Beratungsangebote der Ergänzenden
unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®).
Die vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 gesetzlich befristete
Modellförderung der EUTB® wurde in eine dauerhafte Zuschussfinanzierung überführt.
Die bis dahin projektfinanzierten EUTB®-Angebote mit besonderer Expertise
für schwerhörige, gehörlose und taubblinde Menschen hatten die Gelegenheit,
sich um eine Zuschussfinanzierung zu bewerben. Nach abgeschlossenem
Antrags- und Nachrückverfahren für die Zuschussfinanzierung der EUTB® ab
dem Jahr 2023 sind fast alle zuschussfähigen Regionen mit EUTB®-Angeboten
abgedeckt.
Die Anzahl der Berater mit Kompetenz in Deutscher Gebärdensprache (DGS)
und Lormen ist gegenüber der Situation aus September 2022 nahezu
unverändert. Das DGS/Lormen-Angebot konnte stärker in der Fläche verankert werden.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Versorgungssituation von (stark)
hörbeeinträchtigten bzw. (hochgradig) schwerhörigen Menschen in
Deutschland?
Die apparative Versorgung von (hochgradig) schwerhörigen Menschen ist
vielfältig und umfangreich (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung).
Der internationalen Vergleichsstudie zu Hörverlust und Hörgerätenutzung
„EuroTrak“ (im Internet abrufbar unter:
www.xn--initiative-hrgesundheit-jlc.de/eur
otrak#:~:text=Gem%C3%A4%C3%9F%20der%20EuroTrak%20H%C3%B6rst
udie%202022,und%20berufliche%20Nachteile%20in%20Kauf) zufolge, die
das Züricher Marktforschungsunternehmen Anovum im Auftrag der
Europäischen Vereinigung der Hörsystemhersteller (EHIMA) und des
Bundesverbandes der Hörsysteme-Industrie e. V. (BVHI) seit dem Jahr 2009 durchführt,
waren im Jahr 2022 in Deutschland 41 Prozent der Personen mit einer subjektiv
empfundenen Hörminderung mit einem Hörgerät versorgt. Der Großteil der
nicht versorgten Personen gab dabei an, noch gut genug zu hören (60 Prozent)
beziehungsweise dass der Hörverlust nicht schwerwiegend genug für eine
Hörgeräteversorgung (58 Prozent) sei. Darüber hinaus erhielten nur rund 70
Prozent der Personen mit subjektiv empfundener Hörminderung tatsächlich eine
Hörgeräteempfehlung von den aufgesuchten Fachärztinnen oder Fachärzten für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde.
Die Versorgungssituation der hörbeeinträchtigten Menschen aller
Schwerhörigkeitsgrade mit Hörgeräten ist immer wieder Gegenstand von
Betroffenenbefragungen, in denen die Hörgeräteversorgung in Deutschland durchgängig positiv
bewertet wird.
So gab beispielsweise der Großteil der Befragten (86 Prozent) einer vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im Jahr 2019
durchgeführten breit angelegten Versichertenbefragung (
www.gkv-spitzenverba
nd.de/media/dokumente/presse/pressemitteilungen/2019/PM_2019-06-24_GK
V-Hoerhilfenversorgung_Bericht_Kurzfassung.pdf) an, mit ihrer
Hörgeräteversorgung zufrieden beziehungsweise sehr zufrieden zu sein.
Auch den aus dem Jahr 2022 stammenden Daten der aktuellen EuroTrak-Studie
lässt sich entnehmen, dass die Betroffenen mehrheitlich zufrieden mit ihrer
Hörgeräteversorgung sind und insbesondere die Zufriedenheit in
Alltagssituationen im Vergleich zur durchgeführten Befragung aus dem Jahr 2018 nochmals
gestiegen ist.
Daten zur Anzahl der mit einem CI versorgten Personen liegen nicht vor. Mit
dem Gesetz zum Implantateregister Deutschland (Implantateregistergesetz –
IregG) vom 12. Dezember 2019 wurde jedoch die Einführung eines
sogenannten Implantateregisters Deutschland beschlossen, das zukünftig unter anderem
die Erhebung statistischer Daten zur Einführung von CI ermöglicht. Der
fallpauschalbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) lässt sich entnehmen,
dass seit 2005 zunehmend mehr Operationen zur Einführung eines CI
durchgeführt werden. Während 2005 noch rund 1000 solcher Eingriffe vorgenommen
wurden, erhielten in den letzten Jahren mehr als 4000 Personen jährlich ein
Implantat.
2. Sieht die Bundesregierung die Grundprinzipien Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 70 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Versorgungsprozess stark hörbeeinträchtigter
Menschen als zufriedenstellend gewahrt an, wenn ja, warum, und wenn
nein, warum nicht?
Es bestehen zahlreiche Qualitätssicherungsinstrumente, die die Qualität und
Wirtschaftlichkeit der (apparativen) Versorgung stark hörbeeinträchtigter
Menschen sicherstellen.
Das vom GKV-Spitzenverband gemäß § 139 SGB V zu erstellende
Hilfsmittelverzeichnis listet in der Produktgruppe 13 – „Hörhilfen“ – die am Markt
erhältlichen und von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich
finanzierten Hörhilfen bei Funktionsstörungen des Ohres auf. Die Hersteller
müssen in einem Antragsverfahren vor der Listung im Hilfsmittelverzeichnis
nachweisen, dass bestimmte Qualitätsanforderungen von den Hörhilfen erfüllt
werden. Das Hilfsmittelverzeichnis wird regelmäßig fortgeschrieben und an
den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Dadurch stehen
den Versicherten grundsätzlich bei Vorliegen der medizinischen Indikation
qualitätsgesicherte und zeitgemäße Hörhilfen zu Verfügung.
Die vom G-BA gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V beschlossene
Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie – HilfsM-RL) dient der Sicherung einer nach
den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein
anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden,
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden in der
Richtlinie die Versorgungsziele einer Hörgeräteversorgung danach ausgerichtet,
dass ein Funktionsdefizit des beidohrigen Hörvermögens unter
Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts
weitgehend auszugleichen ist. In diesem Zusammenhang ist jeweils zu prüfen,
ob dieses Ziel mit Hörhilfen realisiert werden kann und dadurch im
Alltagsleben ein erheblicher Gebrauchsvorteil erreicht wird. Dabei soll – soweit
möglich – ein Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen und in größeren
Personengruppen erreicht werden.
Zur Sicherung der Qualität der Hörgeräteversorgung gemäß der Vorgaben der
HilfsM-RL haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der
GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
nach § 135 Absatz 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung (
www.kbv.de/media/sp/
Hoergeraeteversorgung.pdf) geschlossen. Die Vereinbarung regelt die
fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen, den Umfang der Versorgung
und die Anforderungen an die Praxisausstattung für die Ausführung und
Abrechnung von Leistungen der Versorgung schwerhöriger Patientinnen und
Patienten mit Hörgeräten in der vertragsärztlichen Versorgung.
Die Wahrung einer qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten mit
Cochlea-Implantaten erfolgt durch die Beachtung der aktuellen medizinischen
Leitlinien, die von der Arbeitsgemeinschaft der Medizinisch-Wissenschaftlichen
Fachgesellschaften (AWMF) erstellt werden. Die Inhalte entsprechen dem
aktuell geltenden Stand der Wissenschaft. Die Inhalte der Leitlinie CI-
Versorgung (
https://register.awmf.org/assets/guidelines/017-071l_S2k_Cochlea-Impla
ntat-Versorgung-zentral-auditorische-Implantate_2020-12.pdf) wurden im
Oktober 2020 unter der Federführung der Deutschen Gesellschaft für Hals-
Nasen-Ohren-Heilkunde, Kopf- und Halschirurgue e. V. (DGHNO-KHC)
neugefasst. Sie enthält erstmals wesentliche Aspekte der Qualitätssicherung im
Hinblick auf Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in der CI-Versorgung. So
werden in der Leitlinie beispielsweise auch die allgemein strukturellen
Voraussetzungen einer CI-versorgenden Einrichtung, spezielle Anforderungen an die
räumliche und technische Ausstattung des Operationssaals oder die fachliche
Qualifikation der Operateurin oder des Operateurs oder auch hinsichtlich einer
lebenslangen Nachsorge formuliert.
Zum Nachweis der Einhaltung der Leitlinieninhalte haben Klinken die
Möglichkeit, sich als CI-versorgende Einrichtung (CIVE) zertifizieren zu lassen. Bis
Ende Dezember 2022 wurden insgesamt 47 Kliniken zertifiziert.
3. Besteht für die Bundesregierung mit Blick darauf gesetzgeberischer
Handlungsbedarf, wenn ja, welcher, und wenn nein, warum nicht?
Weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf wird von der Bundesregierung aufgrund
der grundsätzlich positiv zu bewertenden derzeitigen Versorgungssituation von
stark hörbeeinträchtigten Menschen nicht gesehen.
Der Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
sieht allerdings die Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen vor, ihre
Service- und Versorgungsqualität zukünftig anhand von einheitlichen
Mindestkriterien offenzulegen (Zeile 2909 f.). Ziel ist es, durch einheitliche Kennzahlen
Transparenz über die Servicequalität und das Leistungsgeschehen der Kranken-
und Pflegekassen herzustellen. Zu diesen Kennzahlen zählen unter anderem
auch Daten zu Antragstellung, Antragsgenehmigung und -ablehnung,
Widerspruchsverfahren und Art der Verfahrensbeendigung. Zur Stärkung ihrer
Gesundheitskompetenz sind gesetzlich Versicherte oftmals auf eine fachkundige,
bedarfsorientierte und schnelle Unterstützung sowie auf die Beratung durch
ihre Kranken- und Pflegekasse angewiesen. Bislang fehlt es an einem
übersichtlichen und vergleichenden Angebot, damit sich Versicherte
niedrigschwellig über die Arbeit von Kranken- und Pflegekassen informieren können. Durch
eine Veröffentlichung auf einer digitalen und interaktiven Vergleichsplattform
soll ein übersichtliches und niedrigschwelliges Informationsangebot geschaffen
und somit auch die Gesundheitskompetenz der Versicherten erhöht werden.
Eine entsprechende Regelungsinitiative wird die Bundesregierung zeitnah
vorgelegen.
4. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Versorgung
von hochgradig schwerhörigen Menschen zu verbessern, und gibt es
konkrete Projekte, wenn ja, welche, und sind weitere geplant, wenn ja,
welche?
Entsprechend des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hat die Bundesregierung angekündigt, dass
gemeinsam mit allen Beteiligten ein Aktionsplan für ein diverses, inklusives
und barrierefreies Gesundheitswesen erarbeitet wird. Ziel des Aktionsplans ist
es, konkrete, realistische und umsetzbare Maßnahmen zu entwickeln, die einen
wesentlichen Beitrag dazu leisten, Barrieren beim Zugang zur gesundheitlichen
Versorgung für die Menschen in all ihrer Verschiedenheit und Vielfalt
abzubauen. Dies umfasst auch die Versorgung von hochgradig schwerhörigen
Menschen.
5. Welche Rolle spielen Hörbeeinträchtigungen in der Nationalen
Demenzstrategie und der Strategie gegen Einsamkeit?
Schwerhörigkeit bzw. Hörverlust ist ein anerkannter Risikofaktor für Demenz
und wird als solcher in der im Jahr 2020 verabschiedeten Nationalen
Demenzstrategie explizit benannt. Zudem plant die Deutsche Alzheimer Gesellschaft
e. V. – Selbsthilfe Demenz laut Maßnahme 1.5.3 „Sensibilisierung und
Schulung von Multiplikatoren aus dem sozialen Umfeld“ der Nationalen
Demenzstrategie, das Schulungs- und Sensibilisierungsprogramm „Demenz Partner" in
Zukunft auch für schwerhörige und gehörlose Menschen anzubieten.
In der im Dezember 2023 vom Bundeskabinett verabschiedeten Strategie der
Bundesregierung gegen Einsamkeit spielen Hörbeeinträchtigungen keine
explizite Rolle. Beachtung finden jedoch übergreifend bestimmte
Bevölkerungsgruppen, die einem erhöhten Risiko für das Erleben von Einsamkeit ausgesetzt
sind. Zu diesen zählen unter anderem Menschen mit Behinderungen und
chronischen Erkrankungen. An verschiedenen Stellen wird entsprechend das Thema
Barrierefreiheit in der Strategie fokussiert, insbesondere im Ziel 5: „Menschen
mit Einsamkeitserfahrungen erhalten niedrigschwellige und barrierefreie
Zugänge zu bedürfnisorientierten Angeboten“. Mehr Informationen sind im
Internet veröffentlicht (unter
www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/engagement-und-gesell
schaft/strategie-gegen-einsamkeit).
Zudem ist die Wechselwirkung von Einsamkeit und Chronischen
Erkrankungen/Einschränkungen Thema einer vom Kompetenznetz Einsamkeit (KNE) in
Auftrag gegebenen Expertise von Prof. Ingolf Prosetzky, die noch im ersten
Halbjahr 2024 erscheinen wird (siehe Expertisen des vom Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten KNE, im Internet
veröffentlicht unter:
https://kompetenznetz-einsamkeit.de/publikationen/kne-exper
tisen).
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Versorgungssituation von suchtkranken Menschen mit Hörbehinderung zu
verbessern, und sieht sie ggf. vor, die vorhandenen Suchthilfeangebote
finanziell zu unterstützen?
Die Bundesregierung ist sich der besonderen Situation von suchtkranken
Menschen mit Hörbehinderung bewusst.
Es existieren Suchthilfeangebote für Menschen mit Hörbehinderung, die an
einer Suchterkrankung leiden. Die bestehenden Angebote der Suchtberatung
werden als Teil kommunaler Daseinsvorsorge von Ländern und Kommunen
finanziert. Die Finanzierung ambulanter und stationärer Rehabilitationsangebote
erfolgt über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die Krankenkassen. Eine
Finanzierung von Suchthilfeangeboten seitens der Bundesregierung ist aus
finanzverfassungsrechtlicher Sicht nicht möglich.
7. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung in ihrem „Aktionsplan
für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen“ vor,
um die Versorgungssituation von hochgradig schwerhörigen, tauben und
taubblinden Menschen in Deutschland zu verbessern?
8. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um die Partizipation
von hochgradig schwerhörigen, tauben und taubblinden Menschen bei
der Ausarbeitung des „Aktionsplans für ein diverses, inklusives und
barrierefreies Gesundheitswesen“ zu verbessern?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Erarbeitung des Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies
Gesundheitswesen erfolgt in einem partizipativen Prozess mit
Betroffenenverbänden und Interessensvertretungen. Im Anschluss an die Auftaktveranstaltung
am 18. Oktober 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit ein
schriftliches Beteiligungsverfahren eingeleitet, das allen Akteurinnen und Akteuren die
Möglichkeit gab, Ziele und Maßnahmen für den Aktionsplan zu benennen. Im
Rahmen des schriftlichen Beteiligungsverfahrens sind auch Vorschläge
eingereicht worden, die eine Verbesserung der Gesundheitsversorgung von
schwerhörigen, tauben und taubblinden Menschen betreffen. Nach Auswertung der
eingereichten Beiträge wird das Bundesministerium für Gesundheit im
Frühjahr 2024 Fachgespräche führen, um realistische und umsetzbare Maßnahmen
für den Aktionsplan zu identifizieren. Die Organisation und Zusammensetzung
der Fachgespräche erfolgt aktuell in Abstimmung mit dem eingerichteten
Steuerungskreis.
9. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die quantitative
Versorgung mit Gebärdensprachdolmetschern zu verbessern?
Die Bundesregierung verfolgt eine branchenübergreifende Fachkräftestrategie.
Handlungsfelder sind eine zeitgemäße Ausbildung, gezielte Weiterbildung,
Arbeitspotenziale heben, Arbeitsqualität und Arbeitskultur verbessern sowie
moderne Einwanderung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/4488 verwiesen.
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher getroffen, und
welche sieht sie noch vor, um die Partizipation von hochgradig
schwerhörigen, tauben und taubblinden Menschen an wichtigen Vorhaben auf
Bundesebene zu verbessern (vgl. Koalitionsvertrag zwischen SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 62: „Wir werden für mehr
Teilhabe und politische Partizipation von Menschen mit Behinderungen
an wichtigen Vorhaben auf Bundesebene sorgen“)?
Die Bundesregierung fördert die politische Interessensvertretung von
Menschen mit Hörbeeinträchtigung etwa durch Projektförderungen, die über den
beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelten
Partizipationsfonds finanziert werden.
Der Bundesgesetzgeber hat mit § 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG) die Grundlage für die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten auf Bundesebene
gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert seit dem 14.
November 2016 auf dieser Grundlage verschiedene Projekte aus dem
Partizipationsfonds. Ziel der Förderung ist es, Verbänden von Menschen mit
Behinderungen, insbesondere Selbstvertretungsorganisationen, eine aktive und umfassende
Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten und die Partizipation
von Menschen mit Behinderungen an politischen Entscheidungsprozessen zu
ermöglichen bzw. dies zu erleichtern. Diese Organisationen haben oftmals
behinderungsbedingten Mehraufwand und verfügen nur über geringe finanzielle
und personelle Ressourcen. In der Folge verzichten einige Verbände bzw.
Organisationen auf eine aktive Verhandlung, Mitwirkung oder Mitgestaltung in
Politik und Gesellschaft. Um ihre Partizipation zu stärken und ihnen eine
Möglichkeit einzuräumen, Politik und Gesellschaft auf Augenhöhe und gleichberechtigt
mit anderen Interessengruppen mitzugestalten, sollen Verbände von Menschen
mit Behinderungen, insbesondere Selbstvertretungsorganisationen, finanziell
gefördert werden.
11. Mit welchem Konzept und in welchem Umfang fördert die
Bundesregierung die gesellschaftliche Teilhabe von hochgradig schwerhörigen,
gehörlosen und taubblinden Menschen?
Aus dem Partizipationsfonds wurden bislang rund 15 Projekte für und von
Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung mit einem Volumen von rund 2 Mio.
Euro gefördert.
12. Was unternimmt die Bundesregierung zur Förderung der Teilhabe an
Sportangeboten zugunsten von hochgradig schwerhörigen, gehörlosen
und taubblinden Menschen, und existiert eine Strategie zur Teilhabe an
sportlichen Angeboten?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterstützt im Rahmen der
Spitzensportförderung des Bundes die jeweiligen Bundessportfachverbände,
u. a. auch den Deutschen Gehörlosensportverband (DGSV), bei der
Organisation und Durchführung leistungssportlicher Trainings- und
Wettkampfmaßnahmen auf der Grundlage des Haushalts- und Zuwendungsrechts.
Der DGSV wird aus dem Einzelplan des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat mit bis zu ca. 1 Mio. Euro jährlich aus dem Sporthaushalt des
Bundes leistungs- und budgetorientiert unterstützt. Mit der Förderung des DGSV
leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Aufgabe der Sicherstellung der
Teilhabe am Sport, zu der sich die Bundesregierung nicht zuletzt durch die
Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, insbesondere
Artikel 30 Absatz 5) verpflichtet hat.
Darüber hinaus erarbeitet das Bundesministerium des Innern und für Heimat
zurzeit unter Beteiligung der anderen betroffenen Bundesressorts, der Länder,
der kommunalen Ebene, des organisierten Sports und der Wissenschaft einen
Entwicklungsplan Sport. Dieser ist die erste bundesweite Strategie zur
Förderung von Sport und Bewegung für alle Menschen. Er verfolgt das Ziel,
Bewegung und Sport für alle Menschen, unabhängig von Wohnort, Herkunft,
Geschlecht, Alter, finanziellen Möglichkeiten und individuellen körperlichen oder
geistigen Fähigkeiten, zugänglich zu machen und damit den gesellschaftlichen
Zusammenhalt zu stärken. Die Erarbeitung des Entwicklungsplans Sport hat in
fünf unterschiedlichen Arbeitsgruppen stattgefunden. Insbesondere in der
Arbeitsgruppe „Gesellschaftliche Kraft des Sports stärken“ sind auch die
Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung durch Vertreterinnen und Vertreter
verschiedener Institutionen eingebracht worden. Da der Entwicklungsplan Sport
insgesamt das Ziel verfolgt, für alle gesellschaftlichen Gruppen den Zugang zu
Sportangeboten zu erleichtern, wird den Anliegen von Menschen mit
Behinderungen auch im zurzeit laufenden Abstimmungsprozess besondere
Aufmerksamkeit gezollt. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen soll dann nach
Verabschiedung des Entwicklungsplans Sport sukzessive durch alle Beteiligten
gemeinsam erfolgen.
Mit dem städtebaulichen Bund-Länder-Programm Investitionspakt Sportstätten
(Jahre 2020 bis 2022) wurden Kommunen dabei unterstützt, die bauliche
Sanierung von Sportstätten mit dem Abbau baulicher Barrieren zu verbinden und
damit die Teilhabe vieler Menschen an sportlichen Angeboten zu verbessern. Das
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat im
Rahmen der Programmbegleitung zum Investitionspakt Sportstätten ein
Forschungsprojekt zum Abbau von Barrieren in der städtebaulichen
Sportstätteninfrastruktur beauftragt. Im Ergebnis des Forschungsprojekts befindet sich die
Veröffentlichung eines Handlungsleitfadens zu barrierefreien Sportstätten in
Vorbereitung, der sich an Kommunen als Träger von Sportstätten, aber auch an
Verantwortliche aus Sportvereinen richtet.
Mit dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den
Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ setzt der Bund seine Unterstützung nach
dem Jahr 2022 fort. Mit diesem Programm fördert der Bund die Kommunen
beim Abbau des bestehenden Sanierungsstaus bei diesen Einrichtungen,
insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten. Hinsichtlich der notwendigen
Barrierefreiheit muss der Projektantrag von der zuständigen beauftragten
Person für die Belange von Menschen mit Behinderung mitgetragen werden.
13. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der Fragesteller, dass es bei
einer verbesserten Versorgung von Betroffenen mit Cochlea-Implantaten
zu einer Verdrängung des Gebrauchs von Gebärdensprachen bzw. der
Gehörlosenkultur im Sinne des Artikels 30 Absatz 4 der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) kommen könnte, wenn ja, warum, und
wenn nein, warum nicht?
In Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 des Grundgesetzes sowie der UN-
BRK ist zu ermöglichen, dass Menschen mit Behinderungen ein
selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen. Dazu gehört die individuelle
Entscheidung über die unterstützende Versorgung mit Cochlea-Implantaten als
Hilfsmittel zum Lautspracheerwerb ebenso wie das ggf. auch zusätzliche
Erlernen der DGS als natürliche Sprache gehörloser Menschen.
Trägerinnen und Träger von Cochlea-Implantaten sind ohne eine entsprechende
Versorgung hochgradig schwerhörig oder gehörlos. Damit kommt der DGS und
Gehörlosenkultur im Sinne des Artikels 30 Absatz 4 UN-BRK auch bei einer
verbesserten Versorgung gehörloser Menschen mit Cochlea-Implantaten eine
grundlegende Bedeutung zu.
14. Sieht die Bundesregierung auch vor dem Hintergrund der vom
Bundesminister für Gesundheit Dr. Karl Lauterbach erneut übernommenen
Schirmherrschaft des Welthörtages, so auch am 3. März 2024, dezidierte
Strategien zur Verbesserung der Hörgesundheit in Deutschland vor?
Zur Verbesserung der Hörgesundheit in Deutschland sind Aufklärung und
Prävention zentrale Bausteine.
Um auf das gesamtgesellschaftlich wichtige Thema der Hörgesundheit und die
Bedeutung des Gehörs aufmerksam zu machen, wird der
Bundesgesundheitsminister auch in diesem Jahr die Schirmherrschaft über den Tag des Hörens
übernehmen und gemeinsam mit Expertinnen und Experten für Hörgesundheit
unter dem diesjährigen Motto „Das Leben gehört gehört!“ das Bewusstsein für
ein gutes Hören schärfen.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie hoch der jährliche
volkswirtschaftliche Schaden aufgrund einer verspäteten bzw. nicht adäquaten
Hörversorgung ist, und wenn ja, wie hoch ist dieser nach Ansicht der
Bundesregierung?
Eine unbehandelte Hörminderung kann sich vielfältig auswirken.
Schwerhörigkeit beziehungsweise Hörverlust ist ein anerkannter Risikofaktor für Demenz.
Studien zufolge leiden Menschen mit starken Hörbeeinträchtigungen häufiger
an Depressionen und sind stärker unfall- und sturzgefährdet. Ein zunehmender
unbehandelter Hörverlust kann sich in Müdigkeit, Erschöpfung, Stress, Ess-
und Schlafstörungen und vielem mehr äußern. Für Erwerbstätige sind diese
Beschwerden häufig auch mit einem Verlust der Arbeitsproduktivität verbunden.
Die finanziellen Auswirkungen einer unbehandelten Hörschädigung wurden in
einer von der Hörgeräteindustrie beauftragten Studie der Brunel University
London aus dem Jahr 2019 unter dem Titel „Hearing Loss – Numbers and
Costs“ (im Internet veröffentlicht unter
www.ehima.com/wp-content/uploads/2
021/01/Hear-it-Report-Hearing-Loss-Numbers-and-Costs-2019.pdf) untersucht.
Für die Europäische Union werden die Kosten aufgrund eines unbehandelten
Hörverlusts von mehr als 35 dB auf insgesamt rund 185 Mrd. Euro beziffert,
wovon rund 39 Mrd. Euro auf Deutschland entfallen. Berücksichtigt wurden
dabei sowohl die entstehenden Kosten aufgrund gesundheitlicher Parameter
wie Sehen, Hören, Sprache, Kognition, Mobilität, Geschicklichkeit, Psyche und
Schmerzen als auch aufgrund von verminderter Produktivität. Weitergehende
Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
16. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
Patientinnen und Patienten mit fortschreitender Hörminderung bei
Erreichen der leitliniengerechten Indikation zur Cochlea-Implantat-
Versorgung fachgerecht beraten und behandelt werden, und welche Rolle
spielen dabei Erfolgskontrollen bei der Hörhilfeversorgung und
Verbesserungen bei Folgeverordnungen?
Bei postlingual ertaubten und resthörigen Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen soll gemäß der Empfehlung der AWMF-Leitlinie CI-Versorgung die
audiologische CI-Indikation erfüllt sein, wenn das mit einem (optimal
angepassten und eingestellten) Hörgerät gemessene monaurale Einsilberverstehen im
freien Schallfeld bei normaler Sprachlautstärke (65 dB) weniger als 60 Prozent
beträgt.
Dementsprechend ist für eine korrekte Indikationsstellung für eine CI-
Versorgung zunächst eine optimal angepasste und eingestellte Hörgeräteversorgung,
die in der Regel durch Hörakustikerinnen und Hörakustiker vorgenommen
wird, erforderlich.
Die Hörakustikerinnen und Hörakustiker sind gesetzlich verpflichtet die
Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hörhilfen für
die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig ist.
Die Beratung ist zu dokumentieren.
Zur Sicherung der Qualität der Hörgeräteversorgung bestehen diverse
Mechanismen wie die Vorgaben im Hilfsmittelverzeichnis, die Verträge nach § 127
SGB V, die Präqualifizierungspflicht der Hilfsmittelleistungserbringer gemäß
§ 126 SGB V sowie die Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in
der Hilfsmittelversorgung nach § 127 Absatz 8 SGB V.
Eine Erfolgskontrolle bei der Hörhilfenversorgung etwa durch Fachärztinnen
und Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ist daher nicht zwingend
notwendig.
Wird trotz Hörgeräteversorgung ein Sprachverstehen bei normaler
Sprachlautstärke von mehr als 60 Prozent nicht erreicht, wird den Betroffenen in der
Regel von den versorgenden Hörakustikerinnen oder Hörakustikern das erneute
Aufsuchen der verordnenden HNO-ärztlichen Praxis empfohlen. Sollte dies im
Einzelfall nicht geschehen, ist davon auszugehen, dass Versicherte, die sich mit
dem Wunsch auf Verbesserung ihres Hörvermögens in HNO-ärztliche
Behandlung begeben, erneut ärztlich vorstellig werden, sofern sie trotz erfolgter
Hörgeräteversorgung nur ein sehr eingeschränktes Sprachverständnis erlangt
haben.
Für den Fall der ärztlichen Wiedervorstellung sieht § 30 Satz 3 HilfsM-RL vor,
dass die verordnende Fachärztin oder der verordnende Facharzt sich mit den
dokumentierten Ergebnissen der Hörakustikerin oder des Hörakustikers
auseinanderzusetzen und den Erfolg der Hörgeräteversorgung zu kontrollieren hat.
Wird hierbei ein unzureichendes Sprachverständnis trotz erfolgter
Hörgeräteversorgung festgestellt, sind die Betroffenen im Hinblick auf mögliche
Versorgungsalternativen wie CI zu beraten und gegebenenfalls mit einem CI zu
versorgen.
17. Sind alternative Behandlungsmethoden neben der Hörgeräteversorgung
aus Sicht der Bundesregierung ausreichend in der Hilfsmittel-Richtlinie
des G-BA berücksichtigt?
In der Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie – HilfsM-RL) des Gemeinsamen
Bundesausschusses werden ausschließlich hilfsmittelbezogene Themen geregelt.
Hilfsmittel sind sächliche Mittel, die durch ersetzende, unterstützende oder
entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden
Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen.
Alternativen wie Implantate, Gebärdendolmetscher oder andere Hilfspersonen
stellen kein Hilfsmittel dar und sind daher nicht in der Hilfsmittel-Richtlinie
berücksichtigungsfähig.
18. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie häufig Hörgeräte
verordnet werden, obwohl die Voraussetzung gemäß § 21 Absatz 2 ff. der
Hilfsmittel-Richtlinie (Hörgewinn) nicht gegeben ist?
19. Wie häufig wird nach Kenntnis der Bundesregierung aus Sicht von Hals-
Nasen-Ohren-Ärzten (HNO) eine Hörgeräteversorgung als ausreichend
und zweckmäßig bestätigt, obwohl die leitliniengerechte Indikation zur
Cochlea-Implantat-Versorgung gegeben ist, und welche
Schlussfolgerungen und welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zieht die
Bundesregierung daraus?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
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