Geplante Maßnahmen zu Frühehen in Deutschland
der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Laut aktuellen Schätzungen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) leben weltweit rund 640 Millionen Frauen, die vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet wurden. Jährlich kommen weitere 12 Millionen Mädchen hinzu. Die sogenannten Frühehen sind ein gravierender Einschnitt in das Leben und die freien Entfaltungsmöglichkeiten junger Menschen. Überwiegend betroffen sind vor allem Mädchen, denen durch die frühe Verheiratung die Chance auf eine freie Persönlichkeitsentwicklung genommen wird. Nicht selten wird diesen Mädchen nach der Verheiratung der Zugang zu Bildung verwehrt und sie werden damit in ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis getrieben. Mädchen und Frauen, die minderjährig verheiratet wurden, haben eine höhere Wahrscheinlichkeit, innerhalb ihrer Ehe von häuslicher und sexualisierter Gewalt betroffen zu sein. Frühe Geburten gefährden zudem ihre Gesundheit. Frühehen stellen deshalb für Frauen nicht nur ein besonderes Armutsrisiko, sondern auch ein erhöhtes körperliches und psychisches Gesundheitsrisiko dar (vgl. Kidman, Rachel: Child marriage and intimate partner violence: a comparative study of 34 countries. In: International Journal of Epidemiology (2017), Vol. 46, No. 2, S. 662–675). Immer mehr internationale Staaten haben es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, Frühehen weltweit zu bekämpfen. Diesem Ziel hat auch Deutschland sich im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit angeschlossen.
Mit den ab 2013 zunehmenden Fluchtbewegungen nach Europa stieg auch in Deutschland die Zahl an im Ausland geschlossenen Frühehen an. Vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und des Kinder- und Jugendschutzes stellte sich die Frage, wie mit diesen Kinderehen umgegangen werden soll. Am 22. Juli 2017 hat der Deutsche Bundestag deshalb ein Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verabschiedet, mit dem die zuvor geltenden Ausnahmen beim Ehemündigkeitsalter abgeschafft wurden. Seitdem sind auch im Ausland geschlossene Ehen nach deutschem Recht unwirksam, wenn einer der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat. Das Ehemündigkeitsalter wurde ohne Ausnahme auf 18 Jahre festgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2023 im Verfahren 1 BvL 7/18 das Verbot von Kinderehen grundsätzlich bestätigt. Demnach sei der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, die inländische Wirksamkeit im Ausland wirksam geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Ihm sei es auch nicht von vornherein verwehrt, bei Unterschreiten dieses Alters im Zeitpunkt der Eheschließung ohne Einzelfallprüfung die Nichtigkeit der Ehe anzuordnen. Allerdings bedarf es dann Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, etwa über Unterhaltsansprüche, und über eine Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Da das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen derartige Regelungen nicht enthält, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den im Rahmen eines Vorlageverfahrens zur Überprüfung gestellten Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) für mit der Ehefreiheit des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar erklärt. Die Vorschrift bleibe jedoch zunächst mit vom Gericht näher festgelegten Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen in Kraft. Der Gesetzgeber habe bis längstens 30. Juni 2024 Zeit, eine in jeder Hinsicht verfassungsgemäße Regelung zu schaffen (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-036.html).
Die Bundesregierung ist aus Sicht der Fragesteller deshalb jetzt dringend aufgefordert, zu handeln, damit im Ausland geschlossene Kinderehen in Deutschland auch nach Mitte 2024 nicht vorbehaltlos legalisiert werden und so das Kindeswohl der Betroffenen gefährdet wird. Es steht zu befürchten, dass eine solche Regelung gerade minderjährige Frauen und Mädchen in Abhängigkeitsverhältnissen hält, in die sie als Kinder von anderen gedrängt wurden. Diesen betroffenen Frauen wird damit langfristig ihr Recht auf eine freie und gleichberechtigte Entwicklung genommen.
Darüber hinaus zeigt die Evaluierung des 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen, dass die Mehrheit der aufhebbaren Frühehen nicht aufgehoben, sondern durch eine mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des ehemals minderjährigen Ehegatten bestätigt wird. In den bis zum ersten Quartal 2020 erfolgten 104 Verfahren wurde lediglich in elf Fällen die Ehe antragsgemäß aufgehoben. Die Evaluation kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass weiterer Nachbesserungsbedarf besteht, um die Ziele des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vollumfänglich zu erfüllen (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Evaluierung/Evaluierung_Gesetz_Kinderehen_Gesamtbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie viele Verfahren zur Aufhebung einer Ehe wegen Minderjährigkeit nach § 1314 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gab es seit der Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen im ersten Quartal 2020 (bitte pro Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
a) Bei wie vielen dieser Verfahren wurde die Ehe antragsgemäß aufgehoben?
b) Bei wie vielen dieser Verfahren kam es zu einem Ausschluss der Aufhebung bzw. wurde das Verfahren für erledigt erklärt?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Frühehen in Deutschland seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22. Juli 2017 für unwirksam erklärt wurden?
a) Wenn ja, wie viele Frühehen wurden für unwirksam erklärt (bitte pro Jahr auflisten)?
b) Wenn nein, wieso wird dies nicht statistisch erfasst?
c) Wenn nein, wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der in Deutschland für unwirksam erklärten Frühehen?
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine ausreichende Datenlage in Bezug auf das Vorhandensein von Früh- und Zwangsverheiratungen in Deutschland sicherzustellen?
Geht die Bundesregierung von einer Dunkelziffer nicht gemeldeter und erkannter informell geführter Frühehen in Deutschland aus?
a) Wenn ja, wie hoch wird diese geschätzt?
b) Wenn nein, wie kommt die Bundesregierung zu dieser Annahme?
Wie schützt die Bundesregierung Minderjährige vor informellen Eheschließungen in Deutschland?
Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Kenntnis über eine informelle Eheschließung unter Beteiligung von Minderjährigen vorliegt?
Wie viele Hinweise auf informelle Eheschließungen unter Beteiligung von Minderjährigen oder im Ausland geschlossene Frühehen sind den Behörden in den vergangenen zehn Jahren gemeldet worden (bitte pro Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass alle praxis- und fallrelevanten Akteure, die unmittelbar mit (potenziell) Betroffenen in Kontakt kommen, über die Ehemündigkeit ab 18 Jahren aufgeklärt sind und wissen, wie sie bei Vorliegen oder Bekanntwerden einer Frühehe angemessen handeln müssen?
a) Welche Aufklärungsarbeit leistet die Bundesregierung in diesem Bereich (bitte einzelne Maßnahmen auflisten)?
b) Plant die Bundesregierung, die Aufklärungsarbeit in diesem Bereich zu verstärken?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen insbesondere Mädchen und junge Frauen, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, zwecks einer Verheiratung ins Ausland gebracht wurden?
a) Bei wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen anschließend von den Eltern in der Schule abgemeldet?
b) Wie werden diese Fälle von der Bundesregierung statistisch erfasst und ausgewertet?
c) Wenn diese nicht statistisch erfasst und ausgewertet werden, warum erfolgt dies nicht; plant die Bundesregierung eine Erfassung?
Wie viele Fälle von Dienstverweigerungen bzw. Untätigkeit bei Kenntnis ritueller oder informeller Eheschließungen unter Beteiligung von Minderjährigen sind der Bundesregierung bekannt?
In wie vielen Fällen wurde die Verheiratung mit Minderjährigen in Deutschland als Ordnungswidrigkeit nach § 11 des Personenstandsgesetzes (PStG) verfolgt?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass betroffene Jugendliche in Schulen ausreichend Unterstützung und Hilfeangebote, z. B. durch Beratungen und Schulungen von Lehrkräften, bekommen sowie adäquate Präventionsarbeit in Schulen umgesetzt wird?
Wie erfolgt die Feststellung des Familienstands bei der Einreise von Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei den zur Erstregistrierung befugten Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Bundespolizei (BPOL), Aufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden, und plant die Bundesregierung, eine Ergänzung der Kategorie „Heiratsdatum“ im Ausländerzentralregister einzuführen, um damit Rückschlüsse auf alle Ehen in Deutschland zu erhalten, die mit mindestens einer minderjährigen Person im Ausland geschlossen wurden?
Welche Maßnahmen werden eingeleitet, sobald beim BAMF, bei der BPOL, bei Aufnahmeeinrichtungen und einer Ausländerbehörde das Vorliegen einer Frühehe festgestellt wird?
a) Welche Maßnahmen werden eingeleitet, wenn der bzw. die Minderjährige lediglich in Begleitung des Ehepartners einreist?
b) Welche Maßnahmen werden eingeleitet für den Fall, dass der bzw. die verheiratete Minderjährige im Familienverbund einreist?
Nach welchen Kriterien bewerten das BAMF, die BPOL, Aufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden, welche ausländischen Eheschließungen bzw. Ehezertifikate bzw. Eheurkunden in Deutschland anerkannt werden und welche nicht (bitte separat nach der Form der Eheschließung bzw. des Ehezertifikats bzw. Ehedokuments, des Anerkennungsgrades und des jeweiligen Landes aufschlüsseln)?
Wie viele ausländische Eheschließungen wurden im Zuge eines Asylgesuchs bzw. einer Niederlassungserlaubnis in den letzten zehn Jahren in Deutschland anerkannt und wie viele nicht, weil es sich bei Letzteren um sogenannte informelle Eheschließungen handelte (bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach der Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2020 ergriffen, um den darin erwähnten Nachbesserungsbedarf zum Schutz von Minderjährigen zu erfüllen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Betroffene nicht vom familiären Umfeld zu einer formellen Bestätigung der Ehe bei Erreichen der Volljährigkeit gedrängt und auch im Vorfeld der Ehebestätigung über die beabsichtigte Schutzwirkung des Gesetzes aufgeklärt werden?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils im Verfahren 1 BvL 7/18 umzusetzen?
a) Wann ist mit der Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs zu rechnen?
b) Welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung für das Gesetzgebungsverfahren vor?
c) Plant die Bundesregierung, das notwendige Gesetzgebungsverfahren vor dem 30. Juni 2024 erfolgreich abzuschließen?
Welche gesetzlichen Anpassungen plant die Bundesregierung diesbezüglich, damit die betroffenen „Ehepartner“ die Möglichkeiten erhalten, die nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch inländisch als wirksam zu führen?
Wie plant die Bundesregierung, im Rahmen dieser Anpassungen sicherzustellen, dass die Ehen durch eine eigenverantwortliche und gleichberechtigte Entscheidung beider „Ehepartner“ bei Erreichen der Volljährigkeit fortgeführt wird?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die „Ehepartner“, insbesondere junge Frauen, nicht durch den Familienverbund oder die Religionsgemeinschaft zur Fortführung der Ehe bei Erreichen der Volljährigkeit gedrängt werden?
An welche Bedingungen soll die Erklärung der Wirksamkeit der Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit beider „Ehepartner“ nach den Plänen der Bundesregierung geknüpft sein?
a) Wer darf die Wirksamkeit der Ehe prüfen und erklären?
b) Sind vorab bestimmte Auflagen zu erfüllen wie beispielsweise die Teilnahme an verpflichtenden und unabhängigen Beratungsangeboten, die die Betroffenen über ihre Rechte aufklären?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass insbesondere Mädchen und junge Frauen nicht unter Druck gesetzt werden, die Ehe informell weiter fortzuführen, bis sie mit der Volljährigkeit beider „Ehepartner“ auch inländisch Wirksamkeit erlangt?
a) Wie soll in diesem Zusammenhang sichergestellt werden, dass insbesondere Mädchen und junge Frauen nicht bereits vorab in eine wirtschaftliche oder emotionale Abhängigkeit von ihrem nicht minderjährigen Partner eintreten, wenn sie ohne ihre Erziehungsberechtigten in Deutschland einreisen?
b) Welche Schutzmaßnahmen und Unterstützungsangebote plant die Bundesregierung für betroffene Mädchen und junge Frauen, die ohne diese Möglichkeit kein selbstbestimmtes Leben führen könnten und/oder die eine Gefahr für Leib und Leben befürchten müssten?
Wie will die Bundesregierung die Folgen wie beispielsweise Unterhaltsansprüche nach Unwirksamkeit der Auslandskinderehen ausgestalten?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um datenschutzrechtliche Hürden bei einer behördenübergreifenden Zusammenarbeit in Bezug auf die Regelungen des „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“ abzubauen?