Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10184 –
Geplante Maßnahmen zu Frühehen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut aktuellen Schätzungen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen
(UNICEF) leben weltweit rund 640 Millionen Frauen, die vor ihrem 18.
Lebensjahr verheiratet wurden. Jährlich kommen weitere 12 Millionen Mädchen
hinzu. Die sogenannten Frühehen sind ein gravierender Einschnitt in das
Leben und die freien Entfaltungsmöglichkeiten junger Menschen. Überwiegend
betroffen sind vor allem Mädchen, denen durch die frühe Verheiratung die
Chance auf eine freie Persönlichkeitsentwicklung genommen wird. Nicht
selten wird diesen Mädchen nach der Verheiratung der Zugang zu Bildung
verwehrt und sie werden damit in ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis
getrieben. Mädchen und Frauen, die minderjährig verheiratet wurden, haben
eine höhere Wahrscheinlichkeit, innerhalb ihrer Ehe von häuslicher und
sexualisierter Gewalt betroffen zu sein. Frühe Geburten gefährden zudem ihre
Gesundheit. Frühehen stellen deshalb für Frauen nicht nur ein besonderes
Armutsrisiko, sondern auch ein erhöhtes körperliches und psychisches
Gesundheitsrisiko dar (vgl. Kidman, Rachel: Child marriage and intimate partner
violence: a comparative study of 34 countries. In: International Journal of
Epidemiology (2017), Vol. 46, No. 2, S. 662 – 675). Immer mehr internationale
Staaten haben es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, Frühehen weltweit zu
bekämpfen. Diesem Ziel hat auch Deutschland sich im Rahmen der
internationalen Entwicklungszusammenarbeit angeschlossen.
Mit den ab 2013 zunehmenden Fluchtbewegungen nach Europa stieg auch in
Deutschland die Zahl an im Ausland geschlossenen Frühehen an. Vor allem
unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und des Kinder- und
Jugendschutzes stellte sich die Frage, wie mit diesen Kinderehen umgegangen werden soll.
Am 22. Juli 2017 hat der Deutsche Bundestag deshalb ein Gesetz zur
Bekämpfung von Kinderehen verabschiedet, mit dem die zuvor geltenden
Ausnahmen beim Ehemündigkeitsalter abgeschafft wurden. Seitdem sind auch im
Ausland geschlossene Ehen nach deutschem Recht unwirksam, wenn einer der
Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht
vollendet hat. Das Ehemündigkeitsalter wurde ohne Ausnahme auf 18 Jahre
festgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2023 im
Verfahren 1 BvL 7/18 das Verbot von Kinderehen grundsätzlich bestätigt.
Demnach sei der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, die inländische
Wirksamkeit im Ausland wirksam geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Be-
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10326
20. Wahlperiode 12.02.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 12. Februar 2024
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
teiligten abhängig zu machen. Ihm sei es auch nicht von vornherein verwehrt,
bei Unterschreiten dieses Alters im Zeitpunkt der Eheschließung ohne
Einzelfallprüfung die Nichtigkeit der Ehe anzuordnen. Allerdings bedarf es dann
Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, etwa über
Unterhaltsansprüche, und über eine Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen
der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu
können. Da das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen derartige
Regelungen nicht enthält, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den
im Rahmen eines Vorlageverfahrens zur Überprüfung gestellten Artikel 13
Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(EGBGB) für mit der Ehefreiheit des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) unvereinbar erklärt. Die Vorschrift bleibe jedoch zunächst mit vom
Gericht näher festgelegten Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen in Kraft. Der
Gesetzgeber habe bis längstens 30. Juni 2024 Zeit, eine in jeder Hinsicht
verfassungsgemäße Regelung zu schaffen (
www.bundesverfassungsgericht.de/Share
dDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-036.html).
Die Bundesregierung ist aus Sicht der Fragesteller deshalb jetzt dringend
aufgefordert, zu handeln, damit im Ausland geschlossene Kinderehen in
Deutschland auch nach Mitte 2024 nicht vorbehaltlos legalisiert werden und so das
Kindeswohl der Betroffenen gefährdet wird. Es steht zu befürchten, dass eine
solche Regelung gerade minderjährige Frauen und Mädchen in
Abhängigkeitsverhältnissen hält, in die sie als Kinder von anderen gedrängt wurden.
Diesen betroffenen Frauen wird damit langfristig ihr Recht auf eine freie und
gleichberechtigte Entwicklung genommen.
Darüber hinaus zeigt die Evaluierung des 2017 in Kraft getretenen Gesetzes
zur Bekämpfung von Kinderehen, dass die Mehrheit der aufhebbaren
Frühehen nicht aufgehoben, sondern durch eine mittlerweile eingetretene
Volljährigkeit des ehemals minderjährigen Ehegatten bestätigt wird. In den bis zum
ersten Quartal 2020 erfolgten 104 Verfahren wurde lediglich in elf Fällen die
Ehe antragsgemäß aufgehoben. Die Evaluation kommt deshalb zu dem
Ergebnis, dass weiterer Nachbesserungsbedarf besteht, um die Ziele des Gesetzes
zur Bekämpfung von Kinderehen vollumfänglich zu erfüllen (
www.bmj.de/Sh
aredDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Evaluierung/Evaluierung_Gesetz_Ki
nderehen_Gesamtbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
1. Wie viele Verfahren zur Aufhebung einer Ehe wegen Minderjährigkeit
nach § 1314 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
gab es seit der Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von
Kinderehen im ersten Quartal 2020 (bitte pro Jahr und Bundesland
aufschlüsseln)?
a) Bei wie vielen dieser Verfahren wurde die Ehe antragsgemäß
aufgehoben?
b) Bei wie vielen dieser Verfahren kam es zu einem Ausschluss der
Aufhebung bzw. wurde das Verfahren für erledigt erklärt?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Sonderauswertung der statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
des Bundesamtes für Justiz weist folgende Verfahren zur Aufhebung einer Ehe
wegen Minderjährigkeit nach § 1314 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) für die Berichtszeiträume 2020 bis 2022 aus.
Land 2020 2021 2022
Baden-Württemberg 2 1 1
Bayern 1 2 3
Berlin 1 1 0
Brandenburg 0 0 0
Bremen 0 0 1
Land 2020 2021 2022
Hamburg 0 0 1
Hessen 0 0 0
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0
Niedersachsen 2 0 0
Nordrhein-Westfalen 1 0 1
Rheinland-Pfalz 2 0 0
Saarland 1 0 1
Sachsen 0 0 0
Sachsen-Anhalt 0 0 0
Schleswig-Holstein 0 1 0
Thüringen 1 0 0
Summe 11 5 8
Weitergehende Daten – insbesondere auch zum Ausgang der jeweiligen
Verfahren – liegen der Bundesregierung für den fraglichen Zeitraum nicht vor. Im
Rahmen der Evaluierung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
wurden die weitergehenden Daten durch eine Abfrage über die
Landesjustizverwaltungen sowie einen an diese übersandten Fragenkatalog erhoben. Die
Wiederholung einer solchen Erhebung konnte in der Kürze der zur Verfügung
stehenden Zeit nicht erfolgen.
2. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Frühehen in Deutschland seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22. Juli
2017 für unwirksam erklärt wurden?
a) Wenn ja, wie viele Frühehen wurden für unwirksam erklärt (bitte pro
Jahr auflisten)?
b) Wenn nein, wieso wird dies nicht statistisch erfasst?
c) Wenn nein, wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der in
Deutschland für unwirksam erklärten Frühehen?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen bis Ende des
Jahres 2022 wurden insgesamt weniger als 20 gerichtliche Verfahren auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens wegen der möglichen
Unwirksamkeit einer Ehe aufgrund von Minderjährigkeit bekannt. Da die Unwirksamkeit
von Ehen Minderjähriger unter 16 Jahren kraft Gesetzes eintritt, bedarf es
jedoch keines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der
Unwirksamkeit, sodass es möglicherweise Fälle unwirksamer
Minderjährigenehen gibt, die derzeit in keiner Statistik erscheinen.
3. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine ausreichende
Datenlage in Bezug auf das Vorhandensein von Früh- und
Zwangsverheiratungen in Deutschland sicherzustellen?
Im jährlich erscheinenden Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung
des Bundeskriminalamtes (BKA) werden seit dem Jahr 2018 Fälle von
Kinderhandel, Zwangsheirat und Entziehung Minderjähriger erhoben, sofern sie eine
Ausbeutungsform des Menschenhandels darstellen. Dabei muss mindestens ein
Tatort im Inland liegen, reine Auslandsstraftaten fließen nicht in die Statistik
ein.
Des Weiteren werden Fälle von Zwangsheirat (§ 237 des Strafgesetzbuches –
StGB) in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst (siehe dazu die
Antwort zu Frage 7).
4. Geht die Bundesregierung von einer Dunkelziffer nicht gemeldeter und
erkannter informell geführter Frühehen in Deutschland aus?
a) Wenn ja, wie hoch wird diese geschätzt?
b) Wenn nein, wie kommt die Bundesregierung zu dieser Annahme?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine verlässliche
Schätzung ermöglichen würden.
5. Wie schützt die Bundesregierung Minderjährige vor informellen
Eheschließungen in Deutschland?
Für Hilfesuchende existieren vielfältige Beratungsangebote, die auch Wege in
die Hilfestrukturen vor Ort aufzeigen können, wie zum Beispiel die Online-
Beratungsangebote der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung eingetragener
Verein (e. V.), die „Nummer gegen Kummer“ und die Jugendnotmail (jugend-
notmail.de), die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) gefördert werden. Siehe hierzu ergänzend auch die in den
Antworten zu den Fragen 6 und 8 bis 8b aufgeführten Maßnahmen.
6. Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Kenntnis über eine
informelle Eheschließung unter Beteiligung von Minderjährigen vorliegt?
Die Jugendämter haben im Hinblick auf die Gefährdungen des Wohls von
Kindern und Jugendlichen einen gesetzlichen Schutzauftrag: Sobald einem
Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt
werden, ist es in Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Absatz 2
Satz 2 des Grundgesetzes gemäß § 8a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) verpflichtet, das
Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Dies gilt auch in Fällen von Frühehen.
Als Maßnahme der akuten Krisenintervention ist das Jugendamt im Falle des
Vorliegens einer dringenden Gefahr für das Wohl eines Kindes oder
Jugendlichen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VIII berechtigt und
verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen. Das
Jugendamt ist in einem solchen Fall befugt, das Kind oder den Jugendlichen bei
einer geeigneten Person (etwa in einer Bereitschaftspflegefamilie), in einer
geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform (zum Beispiel
Wohngemeinschaften oder betreutes Einzelwohnen) unterzubringen. Widersprechen die
Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme des Kindes, muss das Kind
diesen unverzüglich übergeben oder das Familiengericht angerufen werden.
Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein
Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die
Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht nach den §§ 1666, 1666a BGB
die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Dies kann – ultima ratio – bis zur Entziehung der elterlichen Sorge führen,
wenn die Eltern eine elternbestimmte Verheiratung ihres noch minderjährigen
Kindes anstreben und das Kind – insbesondere unter Ausübung psychischen
Drucks – in eine Ehe hineindrängen wollen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Auftrag der Gewährleistung und
Gestaltung von Hilfsangeboten für von Kinderehen bedrohte Personen
grundsätzlich in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen liegt.
7. Wie viele Hinweise auf informelle Eheschließungen unter Beteiligung
von Minderjährigen oder im Ausland geschlossene Frühehen sind den
Behörden in den vergangenen zehn Jahren gemeldet worden (bitte pro
Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Explizite Daten zu Hinweisen auf informelle Eheschließungen unter
Beteiligung von Minderjährigen oder im Ausland geschlossene Frühehen werden
durch das BKA nicht erhoben.
In den Jahren 2018 bis 2022 wurden von deutschen Polizeibehörden 26
Ermittlungsverfahren mit insgesamt 28 minderjährigen Opfern abgeschlossen, wobei
in 17 Fällen wegen Verdachts der Zwangsheirat und in zehn Fällen wegen
Verdachts des Kinderhandels ermittelt wurde (Mehrfachnennung möglich). In vier
Verfahren wurden neben Inlandstatorten auch Tatorte im Ausland (Tschechien,
Frankreich, Montenegro, Italien/Schweiz) festgestellt. Nachfolgend die
Aufschlüsselung nach Jahren und Ländern.
Jahr Anzahl Verfahren davon Verfahren
mit Zwangsheirat
davon Verfahren
mit Kinderhandel
2018 1 0 1
2019 2 0 2
2020 9 7 2
2021 6 5 1
2022 8 5 4
Summe 26 17 10
Land Anzahl Verfahren davon Verfahren
mit Zwangsheirat
davon Verfahren
mit Kinderhandel
Nordrhein-Westfalen 9 9 1
Niedersachsen 5 2 3
Bayern 4 4 0
Saarland 3 0 3
Sachsen-Anhalt 2 1 1
Brandenburg 1 0 1
Mecklenburg-Vorpommern 1 1 0
Sachsen 1 0 1
Summe 26 17 10
In der Polizeilichen Kriminalstatistik wird nicht die Anzahl der Hinweise an die
Polizei erfasst, sondern die der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen
Fälle zum Zeitpunkt der endgültigen Abgabe der entstandenen
Ermittlungsvorgänge beziehungsweise des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht.
Der in der PKS erfasste Straftatenschlüssel 232500 (Zwangsheirat, § 237
StGB) umfasst keine informellen Eheschließungen, wie beispielsweise sozial
oder religiös geschlossene Ehen, da eine Zwangsheirat im Sinne des § 237
StGB nur vorliegt, wenn eine rechtswirksame Ehe nach ausländischem oder
inländischem Recht geschlossen wurde. Des Weiteren wird der Ort der
erzwungenen Eheschließung (hier: Ausland) unter den oben genannten
Voraussetzungen nicht in der PKS erfasst.
Unter den genannten Einschränkungen kann aber die Zahl minderjähriger
Opfer (0 bis unter 18 Jahre) von versuchten oder vollendeten Tatbegehungen nach
§ 237 StGB der letzten zehn Jahre der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Land 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Baden-Württemberg 1 1 0 2 3 3 1 3 2 2
Bayern 3 1 0 0 1 3 3 5 2 2
Berlin 3 3 0 6 6 3 4 3 5 5
Brandenburg 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0
Bremen 2 1 1 0 0 0 0 1 0 4
Hamburg 0 1 2 1 2 3 4 2 1 0
Hessen 1 2 2 4 1 3 3 4 3 4
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 1 1 1 2 2 1 1
Niedersachsen 6 5 3 2 4 3 7 4 4 3
Nordrhein-Westfalen 4 7 3 6 12 9 7 15 10 9
Rheinland-Pfalz 0 3 0 1 2 1 2 0 3 2
Saarland 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0
Sachsen 4 0 1 1 0 0 0 0 2 0
Sachsen-Anhalt 1 0 0 1 1 1 0 0 3 1
Schleswig-Holstein 0 1 0 0 0 0 1 1 0 0
Thüringen 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1
Summe 25 25 12 26 34 30 34 40 38 34
8. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass alle praxis- und fallrelevanten
Akteure, die unmittelbar mit (potenziell) Betroffenen in Kontakt
kommen, über die Ehemündigkeit ab 18 Jahren aufgeklärt sind und wissen,
wie sie bei Vorliegen oder Bekanntwerden einer Frühehe angemessen
handeln müssen?
a) Welche Aufklärungsarbeit leistet die Bundesregierung in diesem
Bereich (bitte einzelne Maßnahmen auflisten)?
b) Plant die Bundesregierung, die Aufklärungsarbeit in diesem Bereich
zu verstärken?
Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet.
Die Standesbeamten kennen die deutsche Rechtslage, nach der die
Eheschließung zwingend und ausnahmslos Ehemündigkeit voraussetzt (§ 1303 BGB).
Solange die Volljährigkeit nicht eingetreten ist, darf der Standesbeamte die
Eheschließung nicht vornehmen (§ 1310 Absatz 1 BGB).
Aufenthaltsrechtlich ist in § 30 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) geregelt, dass ein Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug
grundsätzlich unter der Voraussetzung zu erteilen ist, dass beide Ehepartner das
18. Lebensjahr vollendet haben; eine Abweichung hiervon ist auf bereits
verheiratete langfristig Aufenthaltsberechtigte in einem anderen Staat der
Europäischen Union beschränkt, (vergleiche § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG). Gemäß
§ 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG gelten die Regelungen ebenfalls für den
Ehegattennachzug zu einer oder einem deutschen Staatsangehörigen und gemäß
§ 36a Absatz 4 AufenthG für den Ehegattennachzug zu einer oder einem
subsidiär Schutzberechtigten. Die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes liegt im
Zuständigkeitsbereich der Länder. Bei der Durchführung der
aufenthaltsrechtlichen Regelungen sind der Bundesregierung keine Schwierigkeiten bekannt.
Die Zuständigkeit für die Hilfe- und Unterstützungseinrichtungen liegt in
Deutschland bei den Ländern und Kommunen. Dort gibt es diverse
Fachberatungsstellen, Kriseneinrichtungen und geschützte Unterbringungen, um über
Früh- und Zwangsverheiratung aufzuklären und betroffenen oder gefährdeten
Personen Schutz und spezialisierte Beratung (darunter psychologische,
rechtliche, medizinische Beratung und Versorgung) zukommen zu lassen. Das
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein bundesweites Beratungsangebot für
Frauen, die Gewalt erlebt haben oder erleben. Auch wer als Betroffene von
Früh- oder Zwangsverheiratung Rat sucht sowie Personen aus dem sozialen
Umfeld Betroffener und Fachkräfte finden dort unter der Nummer 116 016 und
via Online-Beratung 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr anonym und kostenfrei
und in 18 Sprachen Unterstützung.
Seit 1999 fördert das BMFSFJ zudem die Arbeit des Bundesweiten
Koordinierungskreises gegen Menschenhandel e. V. Die dort organisierten
Beratungsangebote stehen auch Personen zur Verfügung, die von Früh- oder
Zwangsverheiratung als Ausbeutungsform des Menschenhandels betroffen sind.
Derzeit plant die Bundesregierung keine Verstärkung der Aufklärungsarbeit in
diesem Bereich.
9. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen
insbesondere Mädchen und junge Frauen, die ihren Lebensmittelpunkt in
Deutschland haben, zwecks einer Verheiratung ins Ausland gebracht wurden?
a) Bei wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen anschließend von
den Eltern in der Schule abgemeldet?
b) Wie werden diese Fälle von der Bundesregierung statistisch erfasst
und ausgewertet?
c) Wenn diese nicht statistisch erfasst und ausgewertet werden, warum
erfolgt dies nicht; plant die Bundesregierung eine Erfassung?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Teilfrage a liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Das Schulwesen liegt in der Zuständigkeit der Länder. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 7 verwiesen.
10. Wie viele Fälle von Dienstverweigerungen bzw. Untätigkeit bei Kenntnis
ritueller oder informeller Eheschließungen unter Beteiligung von
Minderjährigen sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. In wie vielen Fällen wurde die Verheiratung mit Minderjährigen in
Deutschland als Ordnungswidrigkeit nach § 11 des
Personenstandsgesetzes (PStG) verfolgt?
Derartige Daten liegen der Bundesregierung nicht vor, eine Erhebung konnte in
der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen.
12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass betroffene Jugendliche in
Schulen ausreichend Unterstützung und Hilfeangebote, z. B. durch
Beratungen und Schulungen von Lehrkräften, bekommen sowie adäquate
Präventionsarbeit in Schulen umgesetzt wird?
Die in der Frage angesprochenen Maßnahmen liegen im Zuständigkeitsbereich
der Länder.
13. Wie erfolgt die Feststellung des Familienstands bei der Einreise von
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei den zur Erstregistrierung
befugten Behörden Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF),
Bundespolizei (BPOL), Aufnahmeeinrichtungen und
Ausländerbehörden, und plant die Bundesregierung, eine Ergänzung der Kategorie
„Heiratsdatum“ im Ausländerzentralregister einzuführen, um damit
Rückschlüsse auf alle Ehen in Deutschland zu erhalten, die mit mindestens
einer minderjährigen Person im Ausland geschlossen wurden?
Im Falle der Erstregistrierung durch eine Außenstelle des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden unter anderem Geburtsdatum und -ort
sowie Familienstand als wichtige Daten zur Identifizierung eines
Asylantragstellenden in den weiteren Verfahrensschritten der Antragstellung anhand von
vorliegenden Identitätsdokumenten oder der Eigenangabe erfasst. Die vom
BAMF aufgenommenen Daten werden mit gegebenenfalls bereits vorhandenen
Daten im Ausländerzentralregister (AZR) abgeglichen.
Sofern bei der Ausländerbehörde ein Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gestellt wird, stellt die zuständige Ausländerbehörde unter anderem
die Identität der Person sowie den Familienstand fest. Dies erfolgt in der Regel
durch den Abgleich mit einem vorgelegten Pass sowie durch weitere zum
Nachweis geeignete Urkunden.
Seitens der Bundespolizei erfolgt die Erfassung des Familienstandes, soweit
dies für die grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung notwendig ist, anhand
der Angaben der Reisenden. Sofern die Personen Urkunden oder sonstige
Nachweise über den Familienstand mitführen, werden diese berücksichtigt.
Eine Ergänzung des Sachverhalts „Heiratsdatum“ im AZR ist derzeit nicht
vorgesehen.
14. Welche Maßnahmen werden eingeleitet, sobald beim BAMF, bei der
BPOL, bei Aufnahmeeinrichtungen und einer Ausländerbehörde das
Vorliegen einer Frühehe festgestellt wird?
a) Welche Maßnahmen werden eingeleitet, wenn der bzw. die
Minderjährige lediglich in Begleitung des Ehepartners einreist?
b) Welche Maßnahmen werden eingeleitet für den Fall, dass der bzw.
die verheiratete Minderjährige im Familienverbund einreist?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Mit § 42a Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII ist für alle Behörden
klargestellt, dass auch verheiratete Kinder und Jugendliche grundsätzlich als
unbegleitete Minderjährige zu betrachten sind, wenn die Einreise nicht in
Begleitung eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten erfolgt. Unabhängig
davon wird bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das zuständige
Jugendamt hinzugezogen.
Im Asylverfahren beim BAMF werden minderjährige Ehepartner wie andere
Minderjährige als nicht handlungsfähig betrachtet (§ 12 des Asylgesetzes
[AsylG] in Verbindung mit den §§ 104 ff. BGB), das heißt sie können selbst
keinen wirksamen Asylantrag stellen. Auch wird der volljährige Ehepartner im
Asylverfahren nicht zum Vertretungsberechtigten für den minderjährigen
Partner.
Für eine wirksame Asylantragstellung und Begleitung im Asylverfahren ist
daher – auch unter dem Gesichtspunkt des Minderjährigenschutzes
beziehungsweise zur Gewährleistung des Kindeswohls – die gesonderte Bestellung eines
Vormunds als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Ehepartners
erforderlich. Die Asylverfahren der Ehepartner werden getrennt geführt. Die Anhörung
des minderjährigen Ehepartners findet grundsätzlich in Anwesenheit des
Vormunds statt und wird von einem speziell geschulten Sonderbeauftragten
durchgeführt, der im Umgang mit Minderjährigen und der Berücksichtigung von
kinderspezifischen Fluchtgründen (zum Beispiel Frühehe, Zwangsverheiratung,
Menschenhandel) vertraut ist und auch die – einzelfallbezogene –
Asylentscheidung trifft. Weiterhin ist der gesetzlichen Besserstellung des
minderjährigen Ehepartners hinsichtlich der Möglichkeit einer Schutzableitung mit § 26
Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG Rechnung getragen.
In dem Fall, dass ein verheirateter Minderjähriger gemeinsam mit den Eltern
oder einem Elternteil (§ 12 Absatz 3 AsylG) einreist und diese/dieser
ausdrücklich im Rahmen der persönlichen Antragstellung einen Asylantrag für das
minderjährige Kind stellt, wird das Verfahren des Minderjährigen als normaler
Erstantrag in die Akte der Eltern/des Elternteils aufgenommen. Die gesetzliche
Antragsfiktion des § 14a Absatz 1 AsylG, wonach auch ohne ausdrücklichen
Antrag Kinder mit der Asylantragstellung der Eltern/eines Elternteils in das
Verfahren aufgenommen werden, gilt nur für das minderjährige ledige Kind
eines Ausländers. Bei konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen eigener
Asylgründe in der Person des Minderjährigen (zum Beispiel Frühehe,
Zwangsverheiratung, Menschenhandel) erfolgt eine Verfahrenstrennung und gesonderte
Entscheidung über den Asylantrag des Minderjährigen.
Für die Ausländerbehörden bei Antragstellung auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels sowie für die Bundespolizei bei Feststellung entsprechender Fälle im
Rahmen der Grenzkontrolle gilt ebenfalls § 42a Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2
SGB VIII.
15. Nach welchen Kriterien bewerten das BAMF, die BPOL,
Aufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden, welche ausländischen
Eheschließungen bzw. Ehezertifikate bzw. Eheurkunden in Deutschland anerkannt
werden und welche nicht (bitte separat nach der Form der Eheschließung
bzw. des Ehezertifikats bzw. Ehedokuments, des Anerkennungsgrades
und des jeweiligen Landes aufschlüsseln)?
Auch Personenstandsurkunden wie Heiratsurkunden oder Registerauszüge
können im Asylverfahren beim BAMF ergänzend zu biometrischen Dokumenten
als Identitätsnachweis berücksichtigt und physikalisch-technisch untersucht
werden. Soweit hierzu keine gesicherten Erkenntnisse zu
Ausstellungsmodalitäten und Formerfordernissen vorliegen, sind sie als Identitätsnachweis jedoch
nur eingeschränkt geeignet. Eine weitergehende Spezifizierung hinsichtlich
dieses Dokumententyps erfolgt im Asylverfahren nicht.
Im Hinblick auf die asylrechtliche Sachverhaltswürdigung können
Personenstandsurkunden grundsätzlich als Beweismittel bedeutsam werden.
Soweit es für die Aufgabenerfüllung der Bundespolizei erforderlich ist, den
Familienstand festzustellen, erfolgt keine Differenzierung nach der jeweiligen
Urkundenart. Im Rahmen der Auswertung der Urkunden erfolgt eine Prüfung auf
Echtheit, soweit dies aufgrund vorhandener Erkenntnisse möglich ist.
Aufenthaltsrechtlich sind Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 82 Absatz 1
Satz 1 bis 4, Absatz 3 AufenthG verpflichtet, für sie positive, nicht ohnehin
offenkundige Belange geltend zu machen und erforderliche Nachweise, die sie
erbringen können, beizubringen. Der Familienstand ist daher bei
Antragstellung bei einer Ausländerbehörde im Rahmen der Mitwirkungspflicht des
Ausländers zu belegen. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch geeignete
öffentliche Urkunden (Eheurkunden). Der Nachweis kann auch durch andere
geeignete Beweismittel geführt werden, wenn die Beschaffung öffentlicher
Urkunden unmöglich oder unzumutbar ist. Eine Differenzierung im Sinne der
Fragestellung erfolgt nicht.
Bei der Überprüfung und Bewertung der Echtheit durch die jeweilige Behörde
werden einzelfallbezogen neben eigenen Erkenntnissen auch Informationen des
Auswärtigen Amts zu Urkunden berücksichtigt, die von einem Staat mit
unsicherem Urkundenwesen (vgl.
www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinf
o/-/2566294) ausgestellt wurden.
16. Wie viele ausländische Eheschließungen wurden im Zuge eines
Asylgesuchs bzw. einer Niederlassungserlaubnis in den letzten zehn Jahren in
Deutschland anerkannt und wie viele nicht, weil es sich bei Letzteren um
sogenannte informelle Eheschließungen handelte (bitte pro Jahr
aufschlüsseln)?
Bezogen auf Asylsuchende liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im
Sinne der Fragestellung vor. Diesbezügliche Angaben werden im Rahmen des
Asylverfahrens statistisch nicht erfasst.
Bezogen auf Niederlassungserlaubnisse liegen der Bundesregierung ebenfalls
keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Erteilung von
Aufenthaltstiteln liegt in der Zuständigkeit der Länder. Im AZR werden Sachverhalte
im Sinne der Fragestellung nicht erfasst.
17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung nach der Evaluierung des
Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2020 ergriffen,
um den darin erwähnten Nachbesserungsbedarf zum Schutz von
Minderjährigen zu erfüllen?
Die Maßnahmen erfolgen im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2023 im Verfahren 1 BvL
7/18.
18. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Betroffene nicht vom
familiären Umfeld zu einer formellen Bestätigung der Ehe bei Erreichen der
Volljährigkeit gedrängt und auch im Vorfeld der Ehebestätigung über die
beabsichtigte Schutzwirkung des Gesetzes aufgeklärt werden?
19. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtsurteils im Verfahren 1 BvL 7/18 umzusetzen?
a) Wann ist mit der Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs zu
rechnen?
b) Welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung für das
Gesetzgebungsverfahren vor?
c) Plant die Bundesregierung, das notwendige Gesetzgebungsverfahren
vor dem 30. Juni 2024 erfolgreich abzuschließen?
20. Welche gesetzlichen Anpassungen plant die Bundesregierung
diesbezüglich, damit die betroffenen „Ehepartner“ die Möglichkeiten erhalten, die
nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Ehe nach Erreichen der
Volljährigkeit auch inländisch als wirksam zu führen?
21. Wie plant die Bundesregierung, im Rahmen dieser Anpassungen
sicherzustellen, dass die Ehen durch eine eigenverantwortliche und
gleichberechtigte Entscheidung beider „Ehepartner“ bei Erreichen der
Volljährigkeit fortgeführt wird?
22. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die „Ehepartner“,
insbesondere junge Frauen, nicht durch den Familienverbund oder die
Religionsgemeinschaft zur Fortführung der Ehe bei Erreichen der
Volljährigkeit gedrängt werden?
23. An welche Bedingungen soll die Erklärung der Wirksamkeit der Ehe
nach Erreichen der Volljährlichkeit beider „Ehepartner“ nach den Plänen
der Bundesregierung geknüpft sein?
a) Wer darf die Wirksamkeit der Ehe prüfen und erklären?
b) Sind vorab bestimmte Auflagen zu erfüllen wie beispielsweise die
Teilnahme an verpflichtenden und unabhängigen
Beratungsangeboten, die die Betroffenen über ihre Rechte aufklären?
24. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass insbesondere Mädchen
und junge Frauen nicht unter Druck gesetzt werden, die Ehe informell
weiter fortzuführen, bis sie mit der Volljährigkeit beider „Ehepartner“
auch inländisch Wirksamkeit erlangt?
a) Wie soll in diesem Zusammenhang sichergestellt werden, dass
insbesondere Mädchen und junge Frauen nicht bereits vorab in eine
wirtschaftliche oder emotionale Abhängigkeit von ihrem nicht
minderjährigen Partner eintreten, wenn sie ohne ihre
Erziehungsberechtigten in Deutschland einreisen?
b) Welche Schutzmaßnahmen und Unterstützungsangebote plant die
Bundesregierung für betroffene Mädchen und junge Frauen, die ohne
diese Möglichkeit kein selbstbestimmtes Leben führen könnten und/
oder die eine Gefahr für Leib und Leben befürchten müssten?
25. Wie will die Bundesregierung die Folgen wie beispielsweise
Unterhaltsansprüche nach Unwirksamkeit der Auslandskinderehen ausgestalten?
Die Fragen 18 bis 25 betreffen sämtlich die Arbeiten am Gesetzentwurf zur
Umsetzung der Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Februar 2023 im Verfahren 1 BvL 7/18 und werden daher gemeinsam
beantwortet.
Der Diskussionsprozess hierzu ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen.
26. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
datenschutzrechtliche Hürden bei einer behördenübergreifenden Zusammenarbeit in
Bezug auf die Regelungen des „Gesetzes zur Bekämpfung von
Kinderehen“ abzubauen?
Die Bundesregierung verfügt über keine Informationen darüber, ob und
gegebenenfalls welche datenschutzrechtlichen Hürden bei einer
behördenübergreifenden Zusammenarbeit in Bezug auf die Regelungen des Gesetzes zur
Bekämpfung von Kinderehen bestehen. Bereichsspezifische
Datenschutzregelungen bestehen nicht. Die Zusammenarbeit der involvierten Behörden
(Jugendämter, Ausländerbehörden et cetera) ist in den Antworten zu den Fragen 6 und
14 bis 14b geschildert.
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