Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10330 –
Flächendeckende Hospizarbeit und Palliativversorgung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eine gute Hospiz- und Palliativversorgung gibt Sterbenden durch
Leidenslinderung Lebensqualität und Selbstbestimmung zurück. Sie ist Ausdruck einer
solidarischen Gesellschaft und eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe: Jede
und jeder soll die Gewissheit haben, auf dem eigenen letzten Lebensweg nach
den eigenen Wünschen begleitet zu sein und sich gut und individuell betreut
und versorgt wissen, um Schmerzen zu lindern und Ängste zu nehmen und um
letztendlich würdevoll sterben zu können. Niemand soll allein ohne
professionelle und/oder ehrenamtliche Unterstützung bleiben müssen.
Konstitutiv für die Hospizarbeit und Palliativversorgung in Deutschland ist
gerade auch das Ehrenamt. Die vielen Ehrenamtlichen tragen ganz besonders
zu einem enttabuisierten, offenen Umgang und Verständnis von Sterben und
Tod bei. Sie begleiten und unterstützen nicht nur Schwerstkranke und
Sterbende sowie deren Angehörige; sie sind darüber hinaus in Gremien engagiert und
leisten wertvolle Informationsarbeit in der Gesellschaft. Ohne sie ist eine
Hospizarbeit im großen Umfang nicht möglich. Für diesen unschätzbar wertvollen
Dienst für unsere Gesellschaft gebührt ihnen allen unser ganz besonderer
Dank und Respekt.
Das 2015 von der damaligen Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gemeinsam mit BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossene Hospiz- und
Palliativgesetz, das die zuvor seit 2007 gesetzten Grundsteine in der Hospiz-
und Palliativversorgung aufgreift, hat nicht nur die flächendeckende Stärkung
der ehrenamtlichen hospizlichen Arbeit zum Ziel, sondern forciert darüber
hinaus verstärkt Kooperationen sowie den Ausbau der Hospizarbeit und
Palliativversorgung hin zu einem breiten, vielfältigen und flächendeckenden
sicheren Angebot für Erwachsene wie Kinder und Jugendliche in Deutschland. Es
legte eine Vielzahl an Maßnahmen und Möglichkeiten an, damit
Schwerkranke und sterbende Menschen unabhängig von ihrem Alter flächendeckend
zeitnah medizinische, pflegerische, psychosoziale und seelsorgerische
Unterstützung unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auch in ihren letzten Lebensphasen
entsprechend ihren Bedürfnissen und Wünschen erhalten können. Flankiert
und vorbereitet werden sollten alle Maßnahmen im besten Fall immer von
einem individuellen „Advance Care Planning“ (ACP), für das im Gesetz
ebenso die Basis gesetzt wurde. Das ACP gibt alten und sterbenden Menschen
sowie ihren Angehörigen frühzeitig die Möglichkeit, sich mithilfe von
multiprofessioneller Beratung vorausschauend auf mögliche Szenarien am Lebensende
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10521
20. Wahlperiode 01.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 29. Februar 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
vorzubereiten und dahin gehend Wünsche und Vorstellungen zu diskutieren
und festzuhalten. Damit birgt es nicht nur die Chance, Ängste frühzeitig
auszuräumen; sondern kann von wesentlicher Bedeutung sein, wenn es um die
dauerhafte Sicherung der Selbstbestimmung geht. Dennoch berichten
Ehrenwie Hauptamtliche in der Hospizarbeit und Palliativversorgung von weiterhin
bestehenden Herausforderungen in ihrer Tätigkeit.
Die Erwachsenenhospizarbeit ist getrennt von der Kinderhospizarbeit zu
betrachten. Hierfür ist es notwendig, den jeweiligen Bedarf der Betroffenen
konkret zu kennen. Forschungsdaten aus Deutschland gibt es dazu bislang nicht.
Es kann jedoch für Deutschland von etwa 50 000 betroffenen Kindern
ausgegangen werden. Diese Zahlen sind geschätzte Vergleichszahlen, in Anlehnung
an frühere Studien aus dem Vereinigten Königreich. Aktuelle Studien aus dem
Vereinigten Königreich weisen auf eine steigende Anzahl von
lebensverkürzend erkrankten Kindern zwischen 2002 und 2017/2018 von 32 975 auf
86 625 hin. Bis 2030 erwarten Forscher einen Anstieg um weitere 11 Prozent
auf 95 318 oder 97 242 Kinder und Heranwachsende (Fraser et al. (2012):
Rising national prevalence of life-limiting conditions in children in England,
pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/22412035/). Für Deutschland könnte daher von
einer höheren Zahl auszugehen sein.
Ein umfassendes, objektives Zahlenwerk in Bezug auf die bundesweite
Versorgung ist dringend notwendig, um Aussagen zu dem Bedarf und der
Finanzierung abzuleiten. Es wurden in der Vergangenheit oft Daten von
Kostenträgern herangezogen, die das Bild der Versorgung jedoch verzerren und keine
validen Aussagen zum Ist-Zustand geben können. Trotz gesetzlichen
Anspruchs z. B. auf häusliche Pflege steht sie vielen Familien nach Kenntnis der
Fragesteller häufig nicht zur Verfügung. Ebenso ist die ambulante
kinderärztliche Versorgung von Kindern nach Ansicht der Fragesteller mit
lebensverkürzenden Erkrankungen nicht immer gewährleistet.
Die Pflege eines lebensverkürzend erkrankten Kindes oder Jugendlichen
erfordert viel Zeit und auch körperlichen Einsatz und bringt Familien über die
Jahre an ihre finanziellen, mentalen und körperlichen Grenzen. Armut in
diesen Familien kommt häufig vor. Die Kinder werden meistens zuhause
versorgt. Die pflegenden Angehörigen sind häufig, sich gegenseitig abwechselnd,
rund um die Uhr – also auch nachts – im Einsatz. Nicht alle Therapiekosten
und Hilfsmittel, die Erleichterungen bringen, werden von den Krankenkassen
erstattet. Die meisten Familien sind zusätzlich auf Spenden angewiesen und
haben zudem keine Möglichkeit, eigene Altersvorsorge zu betreiben (
www.fer
nsehlotterie.de/magazin/was-ist-ein-kinderhospiz.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Schwer kranke und sterbende Menschen müssen sich darauf verlassen können,
eine gute Versorgung und Begleitung zu erhalten, um ihr Leben bis zuletzt in
Würde leben zu können. Die Bundesregierung hat deshalb den Auf- und
Ausbau eines breiten Netzes an Angeboten der Hospiz- und Palliativversorgung
durch entsprechende gesetzliche Weichenstellungen gefördert. Die bestehenden
Angebote greifen ineinander und bieten eine den individuellen Bedürfnissen
und Bedarfen entsprechende Versorgung und Begleitung. Insbesondere das
Ende 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und
Palliativversorgung in Deutschland hat wesentliche Weichen dafür gestellt, dass allen
schwerkranken und sterbenden Menschen möglichst flächendeckend ein
würdiges und selbstbestimmtes Leben bis zuletzt ermöglicht werden kann – sei es zu
Hause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz. Neben professioneller
medizinischer und pflegerischer Betreuung brauchen die Menschen besondere
menschliche Zuwendung, um möglichst schmerz- und angstfrei Abschied vom
Leben nehmen zu können. Deshalb ist auch das Zusammenwirken zwischen
professioneller und ehrenamtlicher Hilfe deutlich gestärkt worden, so dass
schwerstkranke und sterbende Menschen die Leistungen erhalten, die sie
wünschen und benötigen. Zur Förderung der Koordination in Netzwerken zahlen
Krankenkassen außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Dies
ist mit dem Mitte 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der
Gesundheitsversorgung geregelt worden. Damit beteiligen sich die
Krankenkassen gemeinsam mit kommunalen Trägern der Daseinsvorsorge am Aufbau
und der Förderung von bedarfsgerechten regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerken.
1. Wie viele Menschen mit einer zum Tode führenden Erkrankung und
einem palliativen Versorgungsbedarf sterben jährlich in Deutschland?
Zur Anzahl der Personen mit einer zum Tode führenden Erkrankung und
palliativem Versorgungsbedarf in Deutschland liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
2. Gibt es Bestrebungen für die bundesweite Erfassung des Sterbeortes
(Krankenhaus, Häuslichkeit, Pflegeheim, Hospiz, sonstige) als einen
möglichen Parameter, der u. a. die Wirkung guter Hospizarbeit und
Palliativversorgung messen könnte?
Die Erfassung von Todesursachen mittels Todesbescheinigung obliegt in
Deutschland den Ländern.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die künftige demografische
Entwicklung (in den nächsten 20 Jahren) in Bezug auf Palliativpatientinnen und
Palliativpatienten?
Aufgrund des demographischen Wandels ist zukünftig vermutlich mit einer
steigenden Nachfrage nach palliativmedizinischen Leistungen zu rechnen.
Konkrete Erkenntnisse hinsichtlich des Umfangs liegen der Bundesregierung
aufgrund der Komplexität der betreffenden Krankheitsbilder und Lebensumstände
nicht vor.
4. Wie viele ehrenamtlich Tätige sind nach Kenntnis der Bunderegierung in
der Hospizarbeit für Erwachsene und für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene bundesweit tätig (bitte getrennt ausweisen), und wie hoch ist
der tatsächliche Bedarf, und gibt es regionale Unterschiede, wenn ja,
welche?
Nach Angaben des Deutschen Hospiz- und Palliativ Verbandes (DHPV)
erhalten rund 1.000 ambulante Hospizdienste für Kinder, Jugendliche, junge
Erwachsen sowie Erwachsene eine Förderung nach § 39a Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V); in diesen Diensten engagieren sich etwas
mehr als 50.000 ehrenamtlich Mitarbeitende.
Die Zahl der sich im Rahmen der ambulanten Hospizarbeit insgesamt
engagierenden Menschen liegt höher, da es neben den nach § 39a Absatz 2 SGB V
geförderten ambulanten Hospizdiensten weitere ambulante Hospizdienste gibt,
die ohne eine entsprechende Förderung tätig sind. Die Daten dieser Dienste
werden nicht erfasst.
Ebenfalls nicht erfasst werden diejenigen Ehrenamtlichen, die sich in
geförderten ambulanten Hospizdiensten nicht direkt in der unmittelbaren Begleitung
von Schwerkranken und ihren Zugehörigen engagieren, sondern z. B. im
Bereich Bildung und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind oder Ehrenamtliche, die sich
in stationären Hospizen und auf Palliativstationen im Sinne der Hospizidee
engagieren.
Laut DHPV haben im Jahr 2022 rund 6 bis 7 Prozent aller Verstorbenen in ihrer
letzten Lebensphase während einer schweren Erkrankung Hilfe durch die o. g.
geförderten ambulanten Hospizdienste in Form von psychosozialer Begleitung
und umfassender Beratung erhalten.
Valide Daten über die Entwicklung seit 2010, regionale Unterschiede oder zu
über die bestehenden Möglichkeiten der Sterbebegleitung hinausgehenden
Bedarfen liegen der Bundesregierung nicht vor. Hierzu wird auch auf die Antwort
zu Frage 5 verwiesen.
5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Anhaltszahlen für den
Bedarf an stationären Hospizen in Deutschland (bitte je für Erwachsene und
Kinder getrennt aufzeigen)?
Entsprechende Anhaltszahlen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Grundsätzlich erscheint es auch nicht sachgerecht, einzelne Segmente der Hospiz-
und Palliativversorgung isoliert zu betrachten. Die Hospiz- und
Palliativversorgung wird in verschiedenen Versorgungsbereichen erbracht und ist
gekennzeichnet durch ein interdisziplinäres Netz von Versorgungs- und
Hilfsangeboten, die ineinandergreifen und sich wechselseitig ergänzen können.
Grundsätzlich liegt die Verantwortlichkeit der Versorgungsausgestaltung bei
den Ländern und Regionen, in denen die Strukturen unterschiedlich sind und
daher jeweils regional an die Gegebenheiten angepasste Konzepte zu
entwickeln sind.
6. Wie viele stationäre Hospize gibt es derzeit in Deutschland (bitte die
jährliche Entwicklung in absoluten Zahlen und Prozentpunkten seit 2010
separat ausgeben, bitte nach Hospizen für Kinder und Erwachsene, teil-
und vollstationär getrennt aufzeigen), und wo gibt es weiße Flecken, wo
eine mögliche Überversorgung?
Nach Auskunft des DHPV gibt es in Deutschland derzeit 279 stationäre
Hospize, davon 262 stationäre Hospize für Erwachsene und 17 stationäre Hospize für
Kinder und Jugendliche. Weiterhin gibt es nach Angaben des DHPV derzeit 17
teilstationäre Hospize für Erwachsene und zwei teilstationäre Hospize für
Kinder und Jugendliche.
Weitere valide Daten über die Entwicklung der Anzahl stationärer und
teilstationärer Hospize seit dem Jahr 2010 liegen der Bundesregierung nicht vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Wie viele ambulante Hospizdienste gibt es in Deutschland (bitte die
jährliche Entwicklung in absoluten Zahlen und Prozentpunkten seit 2010
separat ausgeben, bitte nach Hospizen für Kinder und Erwachsene getrennt
aufzeigen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Nach Angaben des DHPV
richtet sich das Angebot der ambulanten Hospizdienste sowohl an Erwachsene als
auch an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie ihre Zugehörigen.
Belastbare Zahlen im Hinblick auf eine Trennung zwischen ambulanten
Hospizdiensten ausschließlich für Erwachsene und ausschließlich für Kinder liegen
laut DHPV nicht vor, da die Unterstützung für beide Zielgruppen häufig nicht
getrennt, sondern durch einen Hospizdienst erfolgt.
Der Deutsche Kinderhospizverein e. V. informiert auf seiner Internetseite über
spezielle ambulante Hospizdienste für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene an 30 Standorten in Deutschland (
https://www.deutscher-kinderhospizvere
in.de/wie-wir-unterstuetzen/).
8. Wie viele Hospiz- und Palliativnetzwerke gibt es in Deutschland (bitte
die jährliche Entwicklung in absoluten Zahlen und Prozentpunkten seit
2010 aufzeigen), und wie viele davon haben einen Netzwerkkoordinator
nach § 39d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Daten vor. Hospiz- und
Palliativnetzwerke bilden sich in Ländern und Kommunen auf freiwilliger
Basis. Im Rahmen der in § 39d SGB V vorgesehenen Förderung der Koordination
in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator hat der
GKV-Spitzenverband den Auftrag erhalten, dem Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) bis zum 31. März 2025 über die Entwicklung der
Netzwerkstrukturen und die geleistete Förderung zu berichten.
9. Wie bewertet die Bundesregierung die Versorgungslage in der
allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (bitte für Kinder und Erwachsene
separat bewerten)?
Die allgemeine ambulante Palliativversorgung ist Bestandteil der
Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen werden
insbesondere von Hausärztinnen und Hausärzten sowie Kinder- und
Jungendärztinnen und -ärzten erbracht, die hierzu auch besondere Gebührenpositionen
abrechnen können. Zudem können im vertragsärztlichen Bereich Leistungen der
besonders qualifizierten ambulanten Palliativversorgung erbracht werden (§ 87
Absatz 1b SGB V sowie Anlage 30 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-
Ä)). Damit wurde die allgemeine ambulante Palliativversorgung in den
vergangenen Jahren gefördert und ausgebaut und ist in der vertragsärztlichen
Versorgung fest verankert. Die besonders qualifizierte ambulante Palliativversorgung
ergänzt die palliativmedizinische Primärversorgung (§ 27 Absatz 1 Satz 3 SGB
V) einerseits und spezialisierte Angebote (SAPV gemäß § 37b SGB V)
andererseits.
Im Jahr 2022 hatten knapp 4.500 Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine
Anerkennung gemäß § 7 der Anlage 30 BMV-Ä für die Teilnahme an der
besonders qualifizierten ambulanten Palliativversorgung. Regional verteilen sich
diese nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wie folgt:
KV-Bereich Anzahl Ärzt/-innen
Baden-Württemberg 501
Bayern 437
Berlin 98
Brandenburg 131
Bremen 28
Hamburg 46
Hessen 321
Mecklenburg-Vorpommern 100
Niedersachsen 331
Nordrhein 1731
Rheinland-Pfalz 170
Saarland 49
Sachsen 144
Sachsen-Anhalt 176
Schleswig-Holstein 75
Thüringen 80
Westfalen-Lippe 15
Gesamt 4.433
Darüber hinaus besteht in Westfalen-Lippe ein regionales Versorgungsmodell
(
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MM
ST17-2098.pdf), welches die SAPV und die allgemeine ambulante
Palliativversorgung integriert.
a) Welche Regionen identifiziert die Bundesregierung als weiße Flecken?
Die Bundesregierung hat keine Hinweise auf systematisch unterversorgte
Regionen in der ambulanten Palliativversorgung.
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung diesbezüglich?
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung obliegt gemäß § 75 SGB
V den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der KBV. Diese begleitet
seit Jahren den Ausbau der Palliativversorgung. Sie informiert die
Vertragsärzteschaft intensiv über die bestehenden Möglichkeiten (
https://www.kbv.de/med
ia/sp/PraxisWissen_Palliativversorgung.pdf). Zudem hat sie ein Konzept für
Qualitätszirkel entwickelt (
https://www.kbv.de/media/sp/Ambulante_Palliativv
ersorgung.pdf) und fördert den regelmäßigen Austausch unter den KVen.
Darüber hinaus sind derzeit keine weiteren Maßnahmen durch die Bundesregierung
geplant.
c) Wie ist der Stand der Umsetzung der allgemeinen ambulanten
Palliativversorgung bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bzw. im
Rahmen der besonders qualifizierten und koordinierten
palliativmedizinischen Versorgung nach § 87 Absatz 1b SGB V, und wie viele
teilnehmende Ärztinnen und Ärzte gibt es, und welche Leistungen
werden abgerechnet?
Nach dem fünften Evaluationsbericht des Bewertungsausschusses über die
Entwicklung der vertragsärztlichen palliativmedizinischen Versorgung gemäß § 87
Absatz 1b SGB V zum Berichtsjahr 2023 wurden im Zeitraum der Jahre 2020
bis 2022 palliativmedizinische Leistungen in Höhe von insgesamt 143,9 Mio.
Euro abgerechnet. Die Anzahl der abrechnenden Ärztinnen und Ärzte belief
sich in diesen drei Jahren auf 43.969, 43.180 und 43.939. Die durchschnittliche
jährliche Leistungsmenge wich nur wenig von den drei Vorjahren 2017 bis
2019 ab (+0,3 Prozent). Die durchschnittliche Anzahl der abrechnenden
Ärztinnen und Ärzte stieg um 2,3 Prozent.
Auf Versichertenebene wurden in den Jahren 2019 bis 2021 707.592, 734.826
und 699.508 Behandlungsfälle sowie 382.101, 403.205 und 383.746
Versicherte mit abgerechneten palliativmedizinischen Leistungen gezählt.
Die durchschnittliche jährliche Anzahl der Behandlungsfälle und Versicherten
mit abgerechneten palliativmedizinischen Leistungen in den Jahren 2020 und
2021 (2022 noch nicht vorliegend) wies gegenüber dem Durchschnitt der drei
Vorjahre 2017 bis 2019 ebenfalls geringe Veränderungen auf (Anzahl der
Behandlungsfälle +0,9 Prozent, Anzahl der Versicherten -2,3 Prozent).
Innerhalb der kollektivvertraglichen palliativmedizinischen Versorgung kam es
zu Verschiebungen hin zu einer stärker spezialisierten Versorgung. Der bereits
in den Vorberichten des Bewertungsausschusses thematisierte Rückgang im
haus- und kinderärztlichen Versorgungsbereich und der gleichzeitige Anstieg
im Bereich SAPV-Verordnungen setzten sich weiter fort und umfasste alle
untersuchten Parameter auf Ebene der Leistungen, der abrechnenden Ärztinnen
und Ärzte und der Versicherten.
Im Bereich der besonders qualifizierten und koordinierten
palliativmedizinischen Versorgung kam es zu einer zunehmenden Inanspruchnahme auf der
Ebene der Leistungen und auf der Ebene der Versicherten. Die Anstiege der
Behandlungsfallzahlen und der Anzahl der Versicherten wurden dabei im
Wesentlichen durch die Abrechnung von Gebührenordnungspositionen (GOP)
mit Genehmigungserfordernis nach Anlage 30 zum Bundesmantelvertrags-
Ärzte (BMV-Ä) ausgelöst. Auf Ebene der abrechnenden Ärztinnen und Ärzte stieg
nur die Anzahl derer, die GOP mit Genehmigungserfordernis nach Anlage 30
zum BMV-Ä abrechneten, während die Anzahl der Ärztinnen und Ärzten, die
ausschließlich GOP ohne Genehmigungserfordernis abrechneten, sank.
Die Analyse der Fachgruppen zeigte, dass sowohl SAPV-Verordnungen als
auch Leistungen der besonders qualifizierten und koordinierten
palliativmedizinischen Versorgung jeweils zum größten Teil von Hausärztinnen und -ärzten
abgerechnet wurden.
Die Anzahl der Versicherten je abrechnender Ärztin oder abrechnendem Arzt
betrug über alle kollektivvertraglichen palliativmedizinischen Leistungen
hinweg 5,5. Der höchste Wert (9,2) fand sich in der besonders qualifizierten und
koordinierten palliativmedizinischen Versorgung. Es folgten die
Palliativversorgung im Rahmen einer Onkologie-Vereinbarung (7,3), die haus- und
kinderärztliche palliativmedizinische (Primär-) Versorgung (5,7 bzw. 4,0) und SAPV-
Verordnungen (2,1).
Innerhalb der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen
Versorgung war die Anzahl abrechnender Ärztinnen und Ärzte mit
Genehmigung nach Anlage 30 zum BMV-Ä mit 12,2 Versicherten besonders hoch. Eine
fachgruppenspezifische Analyse für diese Ärztinnen und Ärzten ergab die
höchste Anzahl an versorgten Versicherten bei den Fachgruppen Innere
Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie und Urologie (27,9 bzw. 21,8
Versicherte im Vergleich zu 10,5 Versicherte bei den Hausärztinnen und -
ärzten).
Für insgesamt 10 Prozent aller palliativmedizinisch versorgten Versicherten
wurden Leistungen aus mehreren Versorgungsbereichen abgerechnet. Am
häufigsten kam es zur Abrechnung weiterer palliativmedizinischer Leistungen bei
Versicherten mit SAPV-Verordnungen (37 Prozent), gefolgt von Versicherten
mit Palliativversorgung im Rahmen einer Onkologie-Vereinbarung (31
Prozent), Versicherten der besonders qualifizierten und koordinierten
palliativmedizinischen Versorgung (27 Prozent) und des haus- und kinderärztlichen
Versorgungsbereichs (12 Prozent bzw. 5 Prozent).
d) Wie ist der Stand der Umsetzung der Palliativversorgung im Rahmen
der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V bzw. Leistungen der HKP-
Richtlinie [HKP = Heil- und Kostenplan])?
e) In welchen Versorgungsverträgen (Anzahl und Bundesländer) ist die
Palliativversorgung im Rahmen der HKP geregelt und wird auch
erbracht?
Die Fragen 9d und 9e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 1 und 2 SGB V
umfasst gemäß Absatz 2b auch die ambulante Palliativversorgung. Die
häusliche Krankenpflege (HKP) zur Begleitung der Versicherten in der letzten
Lebensphase hat sich als Versorgungsform weiter etabliert. Dies geht auch aus
dem Bericht des GKV-Spitzenverbands zur Palliativversorgung vom 11.
Dezember 2023 hervor, der u. a. die Entwicklung im Bereich der palliativen HKP
analysiert (abrufbar unter
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokument
e/krankenversicherung_1/hospiz_palliativversorgung/20231211_Bericht_SAP
V_HKP_und_132g.pdf). Der Bericht enthält auch Angaben zur vertraglichen
Umsetzung der Palliativversorgung im Rahmen der HKP.
10. Wie bewertet die Bundesregierung aktuell die Spezialisierte ambulante
Palliativversorgung (SAPV; bitte für Kinder und Erwachsene separat
bewerten)?
a) Welche Regionen identifiziert die Bundesregierung als weiße
Flecken?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung diesbezüglich?
Die Frage 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Der in der Antwort zu den Fragen 9d und 9e bereits genannte Bericht des GKV-
Spitzenverbandes zu ausgewählten Bereichen der Palliativversorgung gibt u. a.
auch einen detaillierten Überblick über die vertragliche Umsetzung der
Versorgung mit spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) in ganz
Deutschland sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche.
Laut des Berichts ist der Strukturaufbau der SAPV nahezu abgeschlossen. Fast
überall ist die SAPV vertraglich sichergestellt. In wenigen Regionen wird die
Versorgung mit SAPV durch Mitbetreuung aus benachbarten Regionen oder in
den herkömmlichen Palliativstrukturen sichergestellt. Der GKV-
Spitzenverband zieht in seinem Bericht insgesamt das Fazit, dass jedem Versicherten in
Deutschland die notwendige palliative Versorgung zur Verfügung steht. Dies
zeigt, dass sich die Palliativversorgung in den letzten Jahren stetig
weiterentwickelt hat und schwerstkranke Sterbende die Versorgung, Betreuung und
Begleitung erhalten, die sie benötigen.
11. Wie viele Kinder und Jugendliche haben konkret Anspruch auf SAPV-
Versorgung, und wie viele erhalten sie?
Grundsätzlich können Kinder und Jugendliche mit einer lebenslimitierenden
Erkrankung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung sowie dem vom
GKV-Spitzenverband mit den maßgeblichen Organisationen der Hospiz- und
Palliativversorgung vereinbarten Rahmenvertrag nach § 132d Absatz 1 Satz 1
SGB V zur Erbringung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung für
Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ) als Krisenintervention auch bei einer
länger prognostizierten Lebenserwartung bzw. bereits bei Vorliegen der
Voraussetzungen ab Diagnosestellung SAPV erhalten. Verordnungen erfolgen durch
Vertragsärztinnen und -ärzte bzw. Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte
und können – entsprechend dem Krankheitsverlauf – über einen längeren
Zeitraum und mehrmals im Verlauf ausgestellt werden. Über die Anzahl prinzipiell
Anspruchsberechtigter oder über die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die
SAPV erhalten, liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
12. Wie viele Krankenhäuser in Deutschland verfügen über eine
Palliativstation, an wie vielen Krankenhäusern werden hauseigene Hospital Support
Teams aufgebaut, und an wie vielen Häusern sind externe
Palliativdienste beauftragt (bitte die jährliche Entwicklung in absoluten Zahlen und
Prozentpunkten seit 2010 aufzeigen)?
a) Welche Regionen identifiziert die Bundesregierung als weiße
Flecken?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung diesbezüglich?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Laut dem Statistischen Bundesamt liegen Informationen zur Fachabteilung
Palliativmedizin in Krankenhäusern ab dem Berichtsjahr 2019 vor. Die
Entwicklung der Fachabteilung Palliativmedizin seit 2019 ist der folgenden Übersicht
zu entnehmen.
Jahr Fachabteilungen
Palliativmedizin
Veränderungsraten
zum Vorjahr zu 2019
Anzahl Prozent Prozent
2022 163 2,5 103,2
2021 159 2,6 100,6
2020 155 -1,9 98,1
2019 158 - 100,0
Quelle: Statistisches Bundesamt
Im Rahmen der amtlichen Krankenhausstatistik werden keine Informationen
über hauseigene Hospital Support Teams oder über beauftragte externe
Palliativdienste erhoben.
Der Bundesregierung liegen keine validen Daten zu regionalen
Versorgungslücken im Bereich der palliativmedizinischen Versorgung vor.
Im Rahmen der Krankenhausplanung erstellen die Länder einen
Krankenhausplan und entscheiden damit über die Anzahl der erforderlichen Krankenhäuser
und Betten. In ihren Krankenhausplänen haben die Länder die
Versorgungsangebote im stationären Bereich unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
Versorgungsbedarfs und des demografischen Wandels in den einzelnen
Regionen angemessen weiterzuentwickeln. Die Länder prüfen, ob und inwieweit für
die Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung mit leistungsfähigen und
eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern jeweils Handlungsbedarf
besteht.
13. Wie viele palliativmedizinische Tageskliniken gibt es?
Laut dem Statistischen Bundesamt liegen keine Informationen zur Anzahl der
palliativmedizinischen Tageskliniken vor.
14. Wie viele Kooperationsverträge zwischen Pflegeeinrichtungen und Haus-
und Fachärzten wurden seit 2015 geschlossen (bitte im Vergleich zur
Gesamtzahl der Pflegeeinrichtungen angeben)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklung und
Umsetzung der Kooperationsverträge?
b) Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur weiteren Stärkung der
Kooperationen zwischen Pflegeheimen und Haus- und Fachärzten?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Angaben der KBV bestanden im Jahr 2022 ca. 42.700
Kooperationsverträge nach § 119b SGB V. Im Vergleich zum Evaluationsbericht des
Bewertungsausschusses zu Kooperations- und Koordinationsleistungen in
Kooperationsverträgen nach § 119b Absatz 3 SGB V (gem. Anlage 27 zum BMV-Ä) zum
Stand von Dezember 2018 entspricht dies einem Zuwachs von rund 93 Prozent
(22.096 Kooperationsverträge mit 7.391 Pflegeeinrichtungen (ohne KV Baden-
Württemberg und Rheinland-Pfalz)). Darüber hinaus nahmen im Jahr 2022
mehr als 15.800 Ärztinnen und Ärzte an dieser Form der Pflegeheimversorgung
teil. Insgesamt haben schätzungsweise knapp 10.000 Pflegeheime (von
insgesamt 11.358 Pflegeheimen mit vollstationärer Dauerpflege im Jahr 2021;
Statistisches Bundesamt 2022) Kooperationsverträge geschlossen. Demnach zeigt
sich eine positive Entwicklung und es bedarf aus fachlicher Sicht derzeit keiner
weiteren Maßnahmen. Die Bundesregierung wird die Entwicklung jedoch
weiter genau beobachten.
15. Wie viele Einrichtungen bieten ihren Bewohnerinnen und Bewohnern
das ACP nach § 132g SGB V an (bitte nach Einrichtungsart und ob
intern oder externer Dienst aufschlüsseln)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung dieses Angebot?
b) Plant die Bundesregierung Maßnahmen zum weiteren Ausbau und
zur flächendeckenden Sicherstellung?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Die Anzahl der Einrichtungen, die eine gesundheitliche Versorgungsplanung
nach § 132g SGB V anbieten, ist dem in der Antwort zu den Fragen 9d und 9e
sowie 10 genannten Berichts des GKV-Spitzenverbandes zu ausgewählten
Bereichen der Palliativversorgung zu entnehmen. Laut Bericht deuten die
erfolgten Angaben zur Qualifikation der Beraterinnen und Berater darauf hin, dass
überwiegend jeweils eigenes Personal in den Einrichtungen für dieses Aufgabe
eingesetzt wird.
Insgesamt verdeutlicht der Bericht, dass sich die gesundheitliche
Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V, deren Angebot in das
Ermessen der Pflegeeinrichtungen und der Einrichtungen der
Eingliederungshilfe gestellt ist, noch im Aufbau befindet. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich
kein verpflichtendes Angebot vorgesehen. Die weitere Entwicklung bleibt
abzuwarten.
16. Hat die Bundesregierung aus den Erfahrungen der Corona-Pandemie
Schlüsse für gesetzgeberisches Handeln zur generellen, besseren
Sicherstellung der palliativmedizinischen und hospizlichen Versorgung auch
während solcher Ausnahmelagen gezogen, und wenn ja, welche?
Die Corona-Pandemie hat verdeutlicht, wie wichtig ein starkes und belastbares
Gesundheitswesen ist. Daher stellt die Bundesregierung immer wieder die
Versorgungsstrukturen auf den Prüfstand, um Verwerfungen zu beseitigen,
Zusammenarbeit und Kooperationen über Sektorengrenzen hinweg zu stärken und die
Chancen der Digitalisierung wirksam zu nutzen. Mit gezielten Reformen wird
die Bundesregierung in diesem Sinne die stationäre und die ambulante
Versorgung reformieren, neue Spielräume für regionale Lösungen eröffnen und die
Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen. Dies stärkt alle
Versorgungsbereiche, auch die Hospiz- und Palliativversorgung.
17. Wie bewertet die Bundesregierung den bürokratischen Aufwand für die
Koordination ehrenamtlicher Hospiz- und Palliativnetzwerke, und plant
die Bundesregierung entlastende Maßnahmen?
Wie viele Hospiz- und Palliativnetzwerke werden nach § 39d SGB V
aktuell bundesweit gefördert, in welcher Höhe, und wie bewertet die
Bundesregierung die Höhe dieser Förderung?
Die Bildung von Hospiz- und Palliativnetzwerken liegt in der Autonomie der
beteiligten Netzwerkpartner, die die Details zur Zusammenarbeit und
Kooperation selbstbestimmt festlegen. Nach § 39d SGB V fördern die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit kommunalen Trägern
der Daseinsvorsorge die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen
Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator. Die
Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordination
beträgt nach § 39d SGB V maximal 15.000 Euro je Kalenderjahr und Netzwerk
für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators. Diese
Zuschussregelung gewährleistet, dass bestehende Strukturen und bestehendes ehrenamtliches
Engagement grundsätzlich erhalten bleiben.
Die Grundsätze der Förderung sind in Förderrichtlinien des GKV-
Spitzenverbandes festgelegt, die dieser unter Beteiligung der maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, der kommunalen
Spitzenverbände und des Verbandes der privaten Krankenversicherung erlassen hat.
Hinsichtlich konkreter Daten zur Umsetzung des § 39d SGB V wird auf die
Antwort zu Frage 8 verwiesen.
18. Schließt aus der Sicht der Bundesregierung die in § 39a Absatz 2 SGB V
geregelte Förderung auch die Trauerbegleitung mit ein, und wenn nein,
welche Regelungen zur Förderung plant die Bundesregierung?
19. Deckt aus der Sicht der Bundesregierung das in § 39a SGB V
festgesetzte Aufgabenspektrum auch die Arbeit der Trauerbegleitung ab, und wenn
nein, besteht aus der Sicht der Bundesregierung hier Handlungsbedarf,
und wenn ja, wann ist mit entsprechenden Anpassungen zu rechnen, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Trauerbegleitung ist ein integraler Bestandteil der Hospizarbeit. Ambulante
Hospizdienste zeichnen sich durch qualifizierte ehrenamtliche
Sterbebegleitungen aus, die auch Angehörige mit einbezieht.
Insgesamt handelt es sich bei den durch die gesetzliche Krankenversicherung
finanzierten Leistungen der Hospizarbeit um ein großes Spektrum von
Leistungen, die palliative, pflegerische und psychosoziale Aspekte beinhalten. Dabei
besteht ein Bezug zu Aufgaben und Zielen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Trauerbegleitung gehört nicht zu den originären Aufgaben der solidarisch
finanzierten Krankenversicherung. Hintergrund ist auch, dass Trauer keinen
Krankheitswert darstellt. Daher wird Trauerbegleitung über die Möglichkeiten
der hospizlichen Begleitung hinaus im Rahmen familiärer, gesellschaftlicher,
seelsorgerischer und ehrenamtlicher Strukturen getragen.
Eine psychotherapeutische Behandlung, finanziert durch die gesetzliche
Krankenversicherung, erfolgt, wenn eine entsprechende Indikation, etwa
übermäßige Trauer mit Krankheitswert, vorliegt. Dies trägt der Zweckbestimmung der
von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Beiträge Rechnung.
20. Wie viele Medizinerinnen und Mediziner verfügen in Deutschland über
eine Zusatzweiterbildung Palliativmedizin (bitte die jährliche
Entwicklung in absoluten Zahlen und Prozentpunkten seit 2010 separat ausgeben
für Pädiater und andere Facharztausbildungen, bitte ebenso getrennt nach
Tätigkeit in ambulanter Praxis oder stationärer Einrichtung), und welche
Maßnahmen wurden ergriffen, um die Ausbildung der Medizinerinnen
und Mediziner auf diesem Gebiet zu stärken?
21. Wie viele Pflegefachkräfte verfügen in Deutschland über eine
Weiterbildung Palliative Care (bitte die jährliche Entwicklung in absoluten Zahlen
und Prozentpunkten seit 2010 angeben, bitte für Kinderpflege und
Erwachsenenpflege getrennt aufzeigen), und wie viele Pflegefachkräfte mit
der Zusatzausbildung Pädiatrische Palliativversorgung (PPV) gibt es in
Deutschland?
22. Wie viele Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten verfügen in Deutschland über eine Weiterbildung
Palliative Care (bitte die jährliche Entwicklung in absoluten Zahlen und
Prozentpunkten seit 2010 angeben, bitte für Kinder- und
Erwachsenentherapeutinnen und Kinder- und Erwachsenentherapeuten getrennt
aufzeigen)?
23. Wie viele Angehörige der therapeutischen Berufe Ergotherapie,
Logopädie und Physiotherapie verfügen in Deutschland über eine Weiterbildung
Palliative Care (bitte die jährliche Entwicklung in absoluten Zahlen und
Prozentpunkten seit 2010, wenn möglich, jeweils getrennt angeben)?
24. Wie viele Angehörige anderer fachlich qualifizierter Personen verfügen
in Deutschland über eine Weiterbildung Palliative Care (bitte die
jährliche Entwicklung in absoluten Zahlen und Prozentpunkten seit 2010
angeben)?
Die Fragen 20 bis 24 werden aufgrund des gemeinsamen Bezugs auf Fort- und
Weiterbildung gemeinsam beantwortet.
Die Weiterbildung in den Gesundheitsberufen liegt in der Zuständigkeit der
Länder, die diese Aufgabe teilweise an die jeweiligen Berufskammern
übertragen haben. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
25. Wie viele in Einrichtungen der Behinderten- oder Eingliederungshilfe
beschäftigte Personen verfügen über eine Weiterbildung Palliative Care
(bitte die jährliche Entwicklung in absoluten Zahlen und Prozentpunkten
seit 2010 angeben)?
Die Durchführung der Eingliederungshilfe fällt in die Zuständigkeit der Länder
und der jeweils mit der Aufgabe betrauten Träger der Eingliederungshilfe. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
26. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung bisher ergriffen,
um die Fort- und Weiterbildung in der Palliativmedizin zu stärken, und
welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Fort- und
Weiterbildung in der Palliativmedizin zu stärken?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 24 verwiesen.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die Kenntnisse der Bevölkerung über
die Möglichkeiten der Hospiz- und Palliativversorgung, liegen der
Bundesregierung hierzu Zahlen vor, und wenn ja, welche?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, dieses Wissen u. a. in den
medizinischen und pflegerischen Einrichtungen zur Hospiz- und
Palliativversorgung zu stärken, und wenn ja, welche?
28. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer weitergehenden
Information der Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeiten der
Hospizarbeit und Palliativversorgung, z. B. mittels einer bundesweiten
Informationskampagne?
Die Fragen 27 und 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den lange tabuisierten Themen
Sterben, Tod und Trauer hat in den letzten Jahren stetig zugenommen, das
haben die Debatten über palliative Versorgung, aber auch über Sterbehilfe,
Suizidbeihilfe und Suizidprävention gezeigt. Viele Menschen setzen sich
mittlerweile intensiv mit Fragen des Sterbens und des Todes auseinander. Dazu
gehören auch zunehmende Kenntnisse über vorhandene Strukturen und Angebote
der Hospiz- und Palliativversorgung.
Informationen über das inzwischen dichte und tragfähige Netz von Hilfen in
ganz Deutschland sind deshalb wichtig, um Ängste zu nehmen und die breiten
bestehenden Angebote nach individuellem Bedarf in Anspruch nehmen zu
können. Deshalb ist mit dem Hospiz- und Palliativgesetz – neben den bereits
bestehenden Informationsangeboten von z. B. Ärztinnen und Ärzten,
Krankenhäusern und Palliativstationen, Palliativnetzwerken, der Hospizbewegung, von
Städten, Gemeinden und Kommunen – ein Anspruch der Versicherten auf
individuelle Beratung durch ihre Krankenkasse eingeführt worden. Dies betrifft
sowohl die Hilfen vor Ort als auch allgemeine Informationen über die Themen
Patientenverfügung, Versorgungsvollmacht oder Betreuungsverfügung.
Auch die mit dem Hospiz- und Palliativgesetz eingeführte gesundheitliche
Versorgungsplanung nach § 132g SGB V in stationären Pflegeeinrichtungen und in
Einrichtungen der Behindertenhilfe ist ein individuelles Beratungsangebot zur
medizinisch-pflegerischen, psychosozialen und/oder seelsorgerlichen
Versorgung in der letzten Lebensphase, das auf die jeweilige Situation der oder des
Leistungsberechtigten zugeschnitten ist.
Diese Beratungen und Informationen stellen – ebenso wie z. B. Informationen
von behandelnden Ärztinnen und Ärzten, von Pflegediensten und anderen an
Behandlung und Versorgung beteiligter Professionen auf die individuellen
Bedürfnisse und Wünsche Betroffener und ihrer Angehörigen ab und bieten somit
wichtige Orientierung in der jeweils individuellen Situation. Damit erhalten
Betroffene und ihre Angehörigen zielgerichtete Informationen für die
entsprechende Lebenslage – allgemeine Informationskampagnen können dies nicht
leisten.
29. Plant die Bundesregierung eine Öffnung der Nutzung des
Entlastungsbetrags bei Pflegebedürftigen für die Inanspruchnahme ehrenamtlicher
Hospiz- und Palliativarbeit?
Anspruch auf den Entlastungsbetrag gemäß § 45b des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab dem
Pflegegrad 1. Hierbei handelt es sich um einen Kostenerstattungsanspruch. Dies
setzt voraus, dass bei den jeweiligen Pflegebedürftigen Aufwendungen
entstehen, für die sie im Rahmen des Entlastungsbetrags eine Erstattung der Kosten
erhalten können. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können die
Begleitung durch ambulante Hospizdienste aufgrund der Förderung durch die
gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kostenfrei in Anspruch nehmen. Bei
den Versicherten fallen entsprechende Kosten somit in diesem Fall nicht an.
Grundsätzlich kann der Entlastungsbetrag unter anderem auch für
Aufwendungen eingesetzt werden, die den in der Pflegeversicherung versicherten
Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der
nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne
des § 45a SGB XI entstehen.
Wesentlich ist, dass das jeweilige Angebot von der zuständigen Behörde nach
Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI erlassenen Landesrechts
anerkannt worden ist. Die konkreten Voraussetzungen, unter denen Angebote zur
Unterstützung im Alltag anerkannt werden können, regelt das jeweilige Land in
der gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI erlassenen Landesrechtsverordnung.
30. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeit einer
Ausnahmeregelung i. S. d. § 23c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die (nebenberuflich) in der
SAPV-Versorgung tätig sind?
Der Gesetzgeber hat für nebenberuflich tätige Notärztinnen und Notärzte im
Rettungsdienst mit § 23c Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV) eine eng begrenzte Ausnahmeregelung von der Beitragspflicht
getroffen, um eine flächendeckende notärztliche Versorgung und damit eine
äußerst wichtige und dringliche Aufgabe im Interesse des Allgemeinwohls und
zum Schutz von Leben und Gesundheit in Akutsituationen sicherzustellen. Eine
Ausweitung dieser engen Ausnahmeregelung auf die SAP-Versorgung ist nicht
geplant.
31. Wie haben sich die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
für Hospiz- und Palliativversorgung seit 2015 entwickelt (bitte jährliche
Entwicklung in absoluten Zahlen und Anteil an den Gesamtausgaben in
der GKV angeben)?
Die Leistungsausgabenentwicklung für Hospiz- und Palliativversorgung,
soweit gesondert erfasst, kann der in der Anlage 1 beigefügten Tabelle
entnommen werden.*
32. Hält die Bundesregierung den Eigenanteil an den zuschussfähigen
Kosten in Höhe von 5 Prozent des tagesbezogenen Bedarfssatzes, der durch
Hospize u. a. über Spenden aufzubringen ist, für zu hoch, und wenn ja,
warum, wenn nein, warum nicht?
Die Hospizbewegung hat sich aus einer Bürgerbewegung entwickelt und
basiert auf der Arbeit geschulter ehrenamtlicher Kräfte. Spenden und
ehrenamtliches Engagement sind daher wesentliche Elemente der Hospizarbeit und sollen
dies – auch nach Wunsch der Beteiligten – auch in Zukunft bleiben. Die
Bedeutung des Ehrenamtes in der Sterbebegleitung ist auch deshalb für alle
Beteiligten groß, um zu unterstreichen, dass Sterbebegleitung nicht kommerziellen
Interessen unterliegt. Dem trägt der bei der Förderung stationärer Hospize
vorgesehene Eigenanteil in Höhe von fünf Prozent der zuschussfähigen Kosten
angemessen Rechnung.
33. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse zum Stand der Umsetzung der
Beratungspflicht der Krankenkassen nach § 39b Absatz 1 SGB V vor?
Die Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass die Krankenkassen ihre
Beratungspflicht nach § 39b SGB V nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang
wahrnehmen. Die Grundlagen hierfür hat der GKV-Spitzenverband mit den
„Regelungen vom 20. Juni 2016 für die Information der Versicherten über die
Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase nach § 39b
Absatz 2 Satz 2 SGB V“ fristgerecht geschaffen. Es bestehen keine
Meldepflichten für die Krankenkassen im Hinblick auf entsprechende Beratungen.
Entsprechende Daten liegen folglich nicht vor.
34. Hat die Bundesregierung einer Bewertung der Lage in den
Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Etablierung einer Hospizkultur, wenn ja, wie
lautet diese, und wenn nein, warum nicht?
Die Sterbebegleitung ist ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages
der sozialen Pflegeversicherung.
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ist die Zusammenarbeit mit einem
Hospiz- und Palliativnetz eine wichtige Voraussetzung, um ihre Aufgaben im
Rahmen einer qualifizierten Sterbebegleitung zu erfüllen. Bereits seit dem 1. Juli
2016 gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen die Pflicht, die Landesverbände
der Pflegekassen im Zusammenhang mit einer Qualitätsprüfung über die
Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz zu informieren (§ 114
Absatz 1 SGB XI). Auch für diese Informationen der vollstationären
Pflegeeinrichtungen gilt, dass die Landesverbände der Pflegekassen sicherzustellen
haben, dass sie veröffentlicht werden (§ 115 Absatz 1b SGB XI). Relevante
Änderungen bezüglich der Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/10521 auf der
Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
sind den Landesverbänden der Pflegekassen im Hinblick auf deren
Informationspflicht von den Pflegeeinrichtungen innerhalb von vier Wochen zu melden.
Neben der Pflicht der Pflegeheime zur Zusammenarbeit mit ambulanten
Hospizdiensten besteht die Möglichkeit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine
gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anzubieten
(§ 132g SGB V).
Die Begleitung Sterbender und ihrer Angehörigen ist auch Gegenstand der
regelmäßigen Qualitätsprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen
entsprechend § 114 SGB XI. Anhand verschiedener Fragestellungen wird hier
geprüft, ob die Einrichtungen über nachvollziehbare Verfahrens- und
Zuständigkeitsreglungen verfügen, um im Rahmen ihrer Einwirkungsmöglichkeiten ein
würdevolles Sterben und Abschiednehmen zu ermöglichen. Im Einzelnen geht
es hier unter anderem um schriftliche Konzepte für die Begleitung Sterbender
und ihrer Angehörigen, Regelungen für die Zusammenarbeit mit externen
Einrichtungen (z. B. Palliativdienste, Hospizinitiativen) und konzeptionelle
Regelungen, dass die Wünsche der versorgten Personen und der Angehörigen für
den Fall einer gesundheitlichen Krise und des Versterbens erfasst werden. Die
Ergebnisse der Qualitätsprüfungen zeigen, dass die überwiegende Mehrheit der
vollstationären Pflegeeinrichtungen diese Anforderungen erfüllt. Laut dem
Sechsten Pflege-Qualitätsbericht des Medizinischen Dienstes Bund nach § 114a
Absatz 6 SGB XI lag bei 99,4 Prozent der geprüften Einrichtungen ein
schriftliches Konzept für die Begleitung sterbender Personen und ihrer Angehörigen
vor, bei 86,4 Prozent der Einrichtungen gab es Regelungen für die
Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen und bei 95,2 Prozent der Einrichtungen
wurde konzeptionell geregelt, dass die Wünsche der versorgten Personen und der
Angehörigen für den Fall einer gesundheitlichen Krise und des Versterbens
erfasst werden.
Um die Versorgung Sterbender in Pflegeheimen weiter zu verbessern, hat das
Bundesministerium für Gesundheit in Studien untersuchen lassen, wie
Pflegeheime als wichtige gesundheitliche Versorgungseinrichtung und zentraler
Lebensort ihre Pflegepraxis so ausrichten können, dass Hospizkultur und
Palliativkompetenz gelebt werden können. Dazu gehören die Studien „Sterben
zuhause im Heim (SiH) – Hospizkultur und Palliativkompetenz in der stationären
Langzeitpflege“ (2015 bis 2017) und „Selbstbestimmtes Leben im Pflegeheim
(SeLeP) – Die Würde des pflegebedürftigen Menschen in der letzten
Lebensphase“ (2019 bis 2021). Aus der SeLeP-Studie ist insbesondere ein
Schulungskonzept hervorgegangen, das Pflegekräfte, Bewohnerinnen und Bewohner bzw.
deren Stellvertretende sowie An- und Zugehörige adressiert und eine Kultur der
Selbstbestimmung und Würde für alle in einer stationären Pflegeeinrichtung
Arbeitenden und Lebenden befördern soll.
35. Welcher konkrete weitere gesetzgeberische Handlungsbedarf besteht aus
Sicht der Bundesregierung in der pflegerischen sowie hospizlichen bzw.
palliativen Versorgung von Menschen mit Behinderungen, um den
letzten Lebensabschnitt von Menschen mit Behinderungen mit Respekt und
Achtung und der bestmöglichen medizinischen und pflegerischen
Behandlung zu begleiten?
36. Sieht die Bundesregierung einen Handlungsauftrag, und wenn ja,
welchen, auch unter dem Aspekt des mit dem Bundesteilhabegesetz
gestärkten Wunsch- und Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen und dem
Aspekt, dass Leistungen personenzentriert und nicht mehr
einrichtungszentriert zu erfolgen haben?
Die Fragen 35 und 36 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist ein Kennzeichen der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland,
dass Begleitung, Versorgung und Hilfen orientiert sind am individuellen Bedarf
und an den individuellen Wünschen schwerstkranker Sterbender und ihrer
Angehörigen. Dies schließt besondere Bedarfe, Bedürfnisse und Wünsche von
Menschen mit Behinderungen mit ein. Die bestehenden Angebote greifen
ineinander und bieten eine den individuellen Bedürfnissen und Bedarfen
entsprechende Versorgung und Begleitung in vertrauter Umgebung – sei es zu Hause,
im Krankenhaus, im Pflegeheim, in Angeboten der Eingliederungshilfe oder im
Hospiz. Dies entspricht den Intentionen des Bundesteilhabegesetzes.
37. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass alle Familien, deren Kind die
Diagnose „lebensverkürzend“ erhält, unmittelbar über alle
Leistungsansprüche verständlich informiert werden und ggf. Unterstützung bei der
Durchsetzung dieser Ansprüche bekommen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 verwiesen. Darüber hinaus
stehen die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospiz- und
Palliativversorgung, insbesondere der Bundesverband Kinderhospiz e. V., der Deutsche
Kinderhospizverein e. V. und der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband,
betroffenen Familien zur Seite.
38. Wie viele Angehörige von Betroffenen nehmen Pflegezeiten in
Anspruch?
Zur Inanspruchnahme von Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem
Familienpflegezeitgesetz gibt es keine amtliche Statistik, lediglich
Hochrechnungen aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes. Danach haben
2022 ca. 321.000 Personen eine Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit in Anspruch
genommen.
39. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der
Anbindung der Hospizarbeit und Palliativversorgung an die
Telematikinfrastruktur?
Weder für SAPV-Teams (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach
§ 37b SGB V) noch für Einrichtungen für stationäre und ambulante
Hospizleistungen nach § 39a SGB V ist eine Verpflichtung zur Anbindung an die
Telematikinfrastruktur gesetzlich geregelt.
Sowohl bei den SAPV-Teams also auch bei Einrichtungen nach § 39a SGB V
gibt es bisher nur eine geringe Anzahl von Anbindungen.
Mit Vertretern der SAPV-Teams stimmt die gematik derzeit das Antrags- und
Bestätigungsverfahren für die Herausgabe von SMC-B-Karten ab. Es wird
davon ausgegangen, dass die Kartenherausgabe, die eine wichtige Voraussetzung
für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist, noch im ersten Quartal
2024 starten kann. Eine geringe Zahl der Einrichtungen für stationäre und
ambulante Hospizleistungen ist bereits durch das elektronische
Gesundheitsberuferegister (eGBR) mit entsprechenden Karten ausgestattet.
Palliativstationen in Krankenhäusern sind im Rahmen existierender
Anbindungen der Krankenhäuser bereits an die Telematikinfrastruktur angeschlossen.
Anlage 1 – Tabelle zu AW auf Frage 31 – KA 20/10330
Entwicklung der Leistungsausgaben für Hospiz- und Palliativausgaben
2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015
Zuschüsse zu stationären
Hospizen 276.921.452 250.851.331 240.488.643 219.170.439 179.762.887 136.637.463 124.952.024 102.112.174
Förderung ambulanter
Hospizdienste 113.002.376 106.356.470 104.040.572 97.029.509 87.054.146 79.226.158 71.906.513 51.632.894
Förderung der Koordination
von Hospiz- &
Palliativnetzwerken nach § 39d SGB V 135.968 - - - - - - -
Spezialisierte ambulante
Palliativversorgung 693.299.456 642.247.300 567.317.264 473.922.345 415.042.729 368.738.253 323.093.407 267.021.552
Arznei- und Verbandmittel
aus Apotheken im Rahmen
der ambulanten
spezialfachärztlichen Versorgung 111.530.837 111.732.171 632.364.400 387.190.918 210.453.461 157.342.557 152.417.101 127.072.362
Hilfsmittel im Rahmen der
spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung 32.641.259 32.236.428 29.319.467 26.365.470 21.178.822 17.941.236 14.825.393 -
Heilmittel im Rahmen der
spezialisierten ambulanten
Palliativversorgung 9.632.493 9.736.090 8.666.905 7.905.304 6.478.065 5.484.925 4.664.940 3.051.467
Gesamt 1.237.163.841 1.153.159.790 1.582.197.251 1.211.583.985 919.970.110 765.370.592 691.859.378 550.890.449
Anteil an den
Leistungsausgaben 0,45 Prozent 0,44 Prozent 0,64 Prozent 0,51 Prozent 0,41 Prozent 0,35 Prozent 0,33 Prozent 0,27 Prozent
Quelle: KJ 1
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333