Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10346 –
Kraftwerksstrategie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. August 2023 verkündete das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz (BMWK) eine Einigung mit der EU-Kommission zur
beihilferechtlichen Genehmigung für die sogenannten Kraftwerksstrategie. Am 5.
Februar 2024 gab das BMWK bekannt, dass sich Bundeskanzler Olaf Scholz,
der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Dr. Robert Habeck, und
der Bundesminister der Finanzen, Christian Lindner, über die wesentlichen
Elemente einer Kraftwerksstrategie sowie Festlegungen zu weiteren Vorhaben
geeinigt haben. Die Bundesregierung hatte vor ihrer jüngsten Einigung zuletzt
im Rahmen der Antwort auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/8718 zur Kraftwerksstrategie Stellung bezogen.
1. In welchen Punkten unterscheidet sich die koalitionsinterne Einigung zur
Kraftwerksstrategie vom 5. Februar 2024 von der durch das BMWK
verkündeten Einigung vom 1. August 2023 (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/
Pressemitteilungen/2023/08/20230801-rahmen-fuer-die-kraftwerksstrate
gie-steht.html)?
Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck und
Bundesfinanzminister Christian Lindner haben die wesentlichen Elemente einer
Kraftwerksstrategie vereinbart.
Es wurde vereinbart, dass in einem ersten Schritt 10 Gigawatt
Kraftwerksleistung bis 2026 ausgeschrieben werden können und umgehend Arbeiten an dem
zukünftigen Strommarktdesign weiter vorangebracht und insbesondere
Konzepte für einen marktlichen, technologieneutralen Kapazitätsmechanismus
erarbeitet werden, der bis spätestens 2028 operativ sein soll.
Um eine No-regret-Menge an Kraftwerken schnell zu realisieren, haben sich
der Bundeskanzler, der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz und der
Bundesfinanzminister darauf geeinigt, dass neue Kraftwerkskapazitäten im
Umfang zu 10 Gigawatt (4 mal 2,5 Gigawatt) als H2-ready-Gaskraftwerke im
Rahmen der Kraftwerksstrategie kurzfristig ausgeschrieben werden. Die
Ausschreibungen im Rahmen der Kraftwerksstrategie werden so ausgestaltet, dass
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10553
20. Wahlperiode 04.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
vom 1. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
die neuen Kraftwerke in den zukünftigen Kapazitätsmechanismus integriert
werden können
In dieser Einigung umfassen die Ausschreibungen für H2-ready-Kraftwerke nur
noch Neuanlagen. Das Umstellungsdatum und die verwendbaren Farben für
den Betrieb mit Wasserstoff sind flexibilisiert worden. Darüber hinaus wurde
die Anzahl der förderfähigen Vollbenutzungsstunden bei H2-ready-
Kraftwerken von 1.000 Stunden pro Jahr auf 800 Stunden pro Jahr reduziert und die
Förderdauer auf den Zeitraum bis 2040 begrenzt. Die Förderung für
Kraftwerke, die bereits ab Inbetriebnahme mit Wasserstoff laufen, wurde auf 500
Megawatt reduziert und es ist ein bivalenter Betrieb mit Wasserstoff und Erdgas
vorgesehen. Zudem wurde ein technologieoffenes Programm für
Langzeitstromspeicher angekündigt.
2. Wie unterscheiden sich die Kostenberechnungen der Bundesregierung
zwischen den Einigungen vom 1. August 2023 und vom 5. Februar
2024?
3. Wieso wurde von der Einigung vom 1. August 2023 abgewichen?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Vereinbarung der Bundesregierung dient dem Ziel einer sicheren,
bezahlbaren und klimaneutralen Stromversorgung. Die Vereinbarung nutzt insbesondere
den Spielraum für eine kosteneffiziente Kraftwerksstrategie. Dazu trägt unter
anderem bei, dass Wasserstoff aller Farben genutzt werden kann, die
förderfähigen Vollbenutzungsstunden bei H2-ready-Kraftwerken auf 800 Stunden pro
Jahr festgelegt werden und der bivalente Betrieb bei
Wasserstoffsprinterkraftwerken möglich sein soll. Weitere Gespräche mit der Europäischen
Kommission dazu folgen. Belastbare Kostenberechnungen sind erst mit der
Ausarbeitung und Umsetzung der weiteren Details der Kraftwerksstrategie möglich.
4. Wieso weicht der Gesamtumfang der auszuschreibenden Kapazitäten der
jetzigen Einigung (10 Gigawatt) erheblich vom Gesamtumfang der
vorgesehenen Ausschreibungen laut Einigung vom 1. August 2023 ab
(23,8 GW)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 6 verwiesen.
5. Wieso hat die Bundesregierung von dem Plan Abstand genommen, dass
bereits ab 2028 Kraftwerke zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben
werden (vgl. Antwort zu Frage 35 auf Bundestagdrucksache 20/8718)?
Kraftwerke, die bereits ab Inbetriebnahme mit Wasserstoff laufen müssen, sind
nach wie vor vorgesehen im Umfang von 500 Megawatt. Dazu und im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Wie begründet sich der Umfang der nunmehr vorgesehenen
Ausschreibung von insgesamt bis zu 10 GW?
Die Bestimmung der auszuschreibenden Gesamtmenge für H2-ready-
Kraftwerke ist in der Vereinbarung zwischen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesminister der Finanzierung
erfolgt. Um eine No-regret-Menge an Kraftwerken schnell zu realisieren, wird
mit der Kraftwerksstrategie unverzüglich ein vorgezogener Zubau von
Kraftwerken angereizt.
7. Welche Berechnungen wurden angestellt, um den Ausschreibungsbedarf
von viermal 2,5 GW herzuleiten?
Die insgesamt zur Ausschreibung gestellte Menge wurde auf mehrere
Ausschreibungstermine verteilt, um einer ansonsten unter Umständen drohenden
Unterzeichnung mit den damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen auf
Wettbewerb und Kosten entgegenzuwirken.
8. Sind die Ausschreibungskapazitäten so zu verstehen, dass die
Bundesregierung bis zu vier Standorte mit maximal 2,5 GW anzielt (vgl.
Aussagen von Staatssekretär Steffen Hebestreit und vom Sprecher des
BMWK, Korbinian Wagner,
www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/
pressekonferenzen/regierungspressekonferenz-vom-5-februar-2024-225
7922)?
Nein.
9. Wie viele Kraftwerke werden mit den vorgesehenen Kapazitäten von
viermal 2,5 GW angezielt?
Eine seriöse Schätzung über die Größe der zu erwartenden Gebote und damit
über die Zahl der mit der Maßnahme adressierten Kraftwerke ist im Vorfeld der
Ausschreibungen nicht möglich. Sie ergibt sich im Wettbewerb am Markt im
Rahmen der Ausschreibungen.
10. Ist die vorgesehene vierfache Stückelung der Ausschreibungen zeitlich
zu verstehen, und wenn ja, über welchen Zeitraum sollten dann diese vier
Ausschreibungsrunden erfolgen?
Ja, die Bundesregierung prüft aktuell noch die Verteilung des
Ausschreibungsvolumens über mehrere Termine.
11. Wie viele Stunden Betriebszeit pro Jahr erwartet die Bundesregierung für
diese Kraftwerke (Mindest- und Maximalszenario)?
Über die Betriebszeit der Kraftwerke entscheiden alleine die zukünftigen
Betreiber. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Kraftwerke in einer
begrenzten Stundenanzahl im Jahr eingesetzt werden, immer dann, wenn die
Nachfrage nicht alleine durch andere verfügbare Erzeugungskapazitäten, u. a.
Wind- und Solarenergie, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen etc., gedeckt
werden kann.
12. Wieso sind Wasserstoff-Sprinter-Kraftwerke sowie Wasserstoff-Hybrid-
Kraftwerke, anders als am 1. August 2023 verkündet, nicht mehr Teil der
aktuellen Einigung vom 5. Februar 2024?
Kraftwerke, die bereits ab Inbetriebnahme mit Wasserstoff laufen müssen, sind
nach wie vor vorgesehen im Umfang von 500 Megawatt.
13. Hält die Bundesregierung die vorgenannten Technologien für „am
teuersten“ (wie im an die Presse verteilten Hintergrundpapier „Erfolg für
Technologieneutralität und Versorgungssicherheit“ vom 5. Februar 2024), und
was bedeutet „teuer“ in diesem Zusammenhang?
Die Bundesregierung erwartet für die vorgenannten Kraftwerke
Investitionskosten, die sich im Bereich der Kosten herkömmlicher Kraftwerke bewegen.
Die kurzfristig höheren Betriebskosten der Kraftwerke werden zum einen
davon beeinflusst, dass die Kraftwerke zumindest teilweise Wasserstoff einsetzen,
der zumindest auf absehbare Zeit teurer sein dürfte als beispielsweise fossiles
Erdgas zuzüglich des bei der Erdgasverstromung zu bezahlenden CO2-Preises.
Mit ausreichender Technologieentwicklung und fortschreitendem Hochlauf und
zunehmender Verfügbarkeit von Wasserstoff werden diese Kosten für
Wasserstoff sinken. Zudem wird die Verstromung von Erdgas aufgrund voraussichtlich
steigender CO2-Preise teurer.
14. Handelt es sich bei den 500 MW für Kraftwerke, die ausschließlich mit
Wasserstoff laufen sollen und im Rahmen der Energieforschung
gefördert werden, um eine einmalige Förderung, und wenn ja, über welchen
Zeitraum?
Bezüglich der Förderung dieser Kraftwerke wird auf die Antwort zu Frage 67
verwiesen. Die genauen Fördermodalitäten stehen noch nicht fest.
15. Mit welchem Bedarf an grünem Wasserstoff rechnet die
Bundesregierung, wenn die jetzt ausgeschriebenen Kraftwerke mit einer
Gesamtkapazität von 10 GW ab dem Jahr 2035 bis 2040 auf 100 Prozent Wasserstoff
umgestellt werden sollen?
Der Bedarf an Wasserstoff hängt davon ab, in welchem Umfang die Kraftwerke
eingesetzt werden, der Bedarf an grünem Wasserstoff hängt zusätzlich vom
Gesamtmix eingesetzter zugelassener Wasserstofffarben ab.
16. Wie viel Wasserstoff wird für den späteren Betrieb der Kraftwerke mit
reinem Wasserstoff pro Jahr, pro Monat (bitte Angabe des Profils über
ein typisches Jahr) und in einer zweiwöchigen „kalten Dunkelflaute“
benötigt?
Für 10 Gigawatt H2-ready-Kraftwerke wird ab dem Umstiegsdatum von einem
Wasserstoffbedarf in Höhe von ca. 18 Terawattstunden pro Jahr ausgegangen.
Für 500 Megawatt Wasserstoffkraftwerke liegt der geschätzte
Wasserstoffbedarf ab Inbetriebnahme bei ca. 1 Terawattstunde pro Jahr. Die konkreten
Kosten hängen aber sehr stark von der Preisentwicklung bei Erdgas, beim CO2-
Preis und bei Wasserstoff ab.
17. Mit welchen Mitteln soll die Beschaffung dieser Mengen erreicht
werden, und welche Rolle spielt importierter Wasserstoff für die
Wasserstoffkraftwerke, und wie trägt dies zur Energiesicherheit bei?
Die Beschaffung von Wasserstoff für den Einsatz in Kraftwerken ist Aufgabe
der Betreiber. Die Bundesregierung schafft mit den in der Nationalen
Wasserstoffstrategie und der zukünftigen Importstrategie verankerten Maßnahmen die
notwendigen Voraussetzungen für die Verfügbarkeit von Wasserstoff.
18. Wieso wurde nach der Einigung vom 1. August 2023 nicht das
angekündigte Konsultationsverfahren eröffnet?
Die Bundesregierung wird noch eine Konsultation durchführen.
19. Inwiefern berücksichtigt die Kraftwerksstrategie die neuen Vorgaben des
reformierten europäischen Strommarktdesigns?
Die Bundesregierung wird die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen.
20. Wurde die nunmehr veröffentlichte Kraftwerksstrategie vorab bereits
beihilferechtlich mit der Europäischen Kommission erörtert, wenn ja, mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Einigung zur Kraftwerksstrategie wird mit der Europäischen Kommission
beraten. Dabei kann die Bundesregierung an die konstruktiven Gespräche mit
der Europäischen Kommission im Sommer letzten Jahres anknüpfen.
21. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die beihilferechtlichen Fragen
noch mit der Europäischen Kommission bis zur Europawahl geklärt
werden können, und wenn nein, welche Verzögerungen sind anderenfalls zu
erwarten?
Die Verfahrenshoheit liegt bei der Europäischen Kommission. Die
Bundesregierung strebt eine zügige Einigung an.
22. Hat die neue Einigung der Koalition zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und FDP zur Folge, dass die mit der Europäischen
Kommission im August 2023 gefundene Einigung hinfällig ist?
Die im Sommer 2023 besprochenen Rahmenbedingungen sind eine Grundlage,
auf der sich konstruktiv aufbauen lässt.
23. Ist die Frage der künftigen Versorgungssicherheit für die
beihilferechtliche Genehmigung relevant, und wenn ja, inwiefern?
Die Bundesregierung ist mit der Kommission gegenwärtig im Austausch über
die beihilferechtlichen Voraussetzungen.
24. Wird die Bundesregierung sich in den beihilferechtlichen Verhandlungen
auf die EU-Beihilfeleitlinien, Kapitel 4.1. (Abbau von
Treibhausgasemissionen) bzw. 4.1.2.2 stützen?
Die Bundesregierung wird sich hierzu mit der Europäischen Kommission
beraten.
25. Wird die Bundesregierung sich auf die EU-Beihilfeleitlinien, Kapitel 4.8
(Gewährleistung der Versorgungssicherheit) stützen, wenn nein, warum
nicht, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 23 und 24 verwiesen.
26. Warum macht die Bundesregierung keinen Gebrauch von den
sogenannten Flexibilitätsförderregelungen gemäß der Strommarktverordnung?
Die Bundesregierung wird sich hierzu mit der Europäischen Kommission
beraten.
27. Hat die Bundesregierung die für einen Kapazitätsmechanismus nach
Strommarktverordnung erforderliche „umfassende Studie zu den
möglichen Auswirkungen dieser Mechanismen auf die benachbarten
Mitgliedstaaten“ sowie eine Konsultation der europäischen Nachbarn bereits
begonnen, bzw. was ist der Zeitplan hierfür?
Im Rahmen der politischen Einigung zur Kraftwerksstrategie in der
Bundesregierung wurde auch entschieden, dass Konzepte für einen marktlichen,
technologieneutralen Kapazitätsmechanismus erarbeitet werden, der bis spätestens
2028 operativ sein soll. Eine politische Einigung darüber soll innerhalb der
Bundesregierung bis spätestens Sommer 2024 erzielt werden.
28. Wird sich die Bundesregierung für ein beschleunigtes
Genehmigungsverfahren von Kapazitätsmärkten einsetzen?
Alle einschlägigen Gesetzgebungsprozesse in der Europäischen Union sind
abgeschlossen.
29. Welches Bundesministerium wird die beihilferechtlichen Gespräche zu
den Ausschreibungen sowie zum Kapazitätsmarkt mit der EU-
Kommission federführend führen, und wie werden andere Bundesministerien an
der Vorbereitung und Durchführung der Gespräche beteiligt?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die
Federführung in diesem Prozess. Die Beteiligung anderer Ressorts erfolgt
gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).
30. Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Notifizierung der
Ausschreibung?
Die Notifizierung wird derzeit vorbereitet und in Abstimmung mit der
Europäischen Kommission eingereicht.
31. Wenn die im August 2023 verkündete Einigung mit der EU-Kommission
nicht hinfällig ist, warum wird nunmehr nicht unmittelbar das
Konsultationsverfahren eröffnet?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 18 und 21 verwiesen.
32. Hat die Bundesregierung im Zuge der Neuregelung des § 13k des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beihilferechtliche Gespräche mit der
Europäischen Kommission geführt, und wenn ja, auf welcher
Grundlage?
Nein.
33. Hat die Bundesregierung im Zuge ihrer Einigung vom 5. Februar 2024
mit Unternehmen (der Energiewirtschaft) im Kontakt gestanden, und
wenn ja, mit welchen?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher
geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in der
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die Bundesregierung steht aufgabenbedingt mit einer Vielzahl an Unternehmen
der Energiewirtschaft in regelmäßigem Kontakt und hat sich mit diesen auch zu
dem genannten Thema ausgetauscht, unter anderem mit RWE, EnBW, Uniper,
LEAG, Entega, 50Hertz und Siemens Energy.
34. Welche Fraktionen des Deutschen Bundestages werden von der
Bundesregierung bei der politischen Einigung über das zukünftige
Strommarktdesign einbezogen werden?
Die Bundesregierung wird bei der politischen Einigung über das zukünftige
Strommarktdesign alle Fraktionen des Deutschen Bundestages ordnungsgemäß
und zu jeweils gegebener Zeit einbinden.
35. Wurde die Kraftwerksstrategie bzw. ihr Entwurf explizit im Rahmen der
Plattform klimaneutrales Stromsystem behandelt, und wenn nein, warum
nicht?
Dies ist bislang nicht erfolgt.
36. Wonach, und wann wird entschieden, ob ggf. weniger (siehe „Umfang
von bis zu 4 mal 2,5 GW“,
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilu
ngen/2024/02/20240205-einigung-zur-kraftwerksstrategie.html) als
viermal 2,5 GW ausgeschrieben werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
37. Welcher genaue Terminplan gilt nun für die Konsultation der
Ausschreibung und die nachfolgende Ausschreibung der angekündigten
Kraftwerkskapazitäten?
Der zeitliche Rahmen für die Konsultation ergibt sich aus den
beihilferechtlichen Vorgaben sowie dem Ziel der Bundesregierung, erste Ausschreibungen
noch in diesem Jahr durchzuführen.
38. Welche Anforderungen wird die Bundesregierung als Voraussetzung zur
Beteiligung an den geplanten Ausschreibungen stellen?
Die genaue Ausgestaltung der Ausschreibung wird derzeit erarbeitet.
39. Welche über die jetzt vorgesehenen Ausschreibungen von 10 GW
hinausgehenden weiteren Kapazitäten werden laut Bundesregierung
erforderlich sein, um einen Kohleausstieg im Jahr 2030 umzusetzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
40. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sämtliche dieser weiteren zu
schaffenden Kapazitäten (über die 10 GW hinaus) im Rahmen eines
Kapazitätsmechanismus bereitgestellt werden können?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 23 und 42 verwiesen.
41. Unter welchen Umständen geht die Bundesregierung davon aus, dass
nach der nun geplanten Ausschreibung von insgesamt bis zu 10 GW
Kraftwerkskapazität darüber hinaus gehende Kraftwerkskapazitäten im
gleichen Ausschreibungsdesign ausgeschrieben werden müssten?
Die Bundesregierung beabsichtigt im Rahmen der Kraftwerksstrategie keine
weiteren Ausschreibungen über die aktuell beschlossenen Kapazitäten hinaus
anzusetzen. Die Ausschreibungen sind kein Präjudiz für die Entwicklung der
Konzepte für einen Kapazitätsmechanismus. Die Ausschreibungen im Rahmen
der Kraftwerksstrategie werden so ausgestaltet, dass die neuen Kraftwerke in
den zukünftigen Kapazitätsmechanismus vollständig integriert werden.
42. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sämtliche dieser weiteren zu
schaffenden Kapazitäten (über die 10 GW hinaus) bis 2030 bereitgestellt
werden können, wenn der Kapazitätsmechanismus im Jahr 2028 startet?
Die Kraftwerksstrategie zielt auf den vorgezogenen Zubau von neuen
Kraftwerkskapazitäten. Zudem soll bis spätesten Sommer 2024 eine politische
Einigung innerhalb der Bundesregierung über die Einführung eines marktlichen,
technologieoffenen Kapazitätsmechanismus erfolgen, der bis 2028 operativ soll
und auf den Zubau steuerbarer Leistung in der Zeit nach 2030 ausgerichtet ist.
43. Warum soll der Kapazitätsmarkt bzw. Kapazitätsmechanismus erst 2028
eingeführt werden, und was hindert die Bundesregierung an einer
früheren Einführung eines Kapazitätsmechanismus bzw. Kapazitätsmarktes?
Das BMWK erarbeitet derzeit Konzepte für einen marktlichen,
technologieneutralen Kapazitätsmechanismus. Eine politische Einigung darüber soll
innerhalb der Bundesregierung bis spätestens Sommer 2024 erzielt werden. Für
die Genehmigung durch die Kommission und dafür notwendige Vorarbeiten
wird ein langwieriger Prozess erwartet.
44. Welche Vergütungsmodelle kommen für die Bundesregierung für den
Kapazitätsmechanismus in Frage?
Das BMWK erarbeitet Konzepte für einen marktlichen, technologieneutralen
Kapazitätsmechanismus unter Berücksichtigung der Diskussionen in der
Plattform Klimaneutrales Stromsystem. In der Diskussion in der Plattform
Klimaneutrales Stromsystem wurden neben dem jetzigen wettbewerblichen
Strommarkt u. a. die prototypischen Ansätze eines Hedgingmodells für
Spitzenlastprodukte mit möglicher Mindestpreisabsicherung, eines dezentralen und eines
zentralen Kapazitätsmarktes diskutiert. In der Praxis gibt es für jeden
Prototypen eine Vielzahl an Ausgestaltungsvarianten und auch Mischformen sind
denkbar.
45. Plant die Bundesregierung Änderungen beim Strommarktdesign, um die
geplant mit 100 Prozent Wasserstoff betriebenen Gaskraftwerke
kosteneffizient in den Kraftwerkspark zu integrieren?
Nein.
46. Wird die Bundesregierung am Merit-Order-System im Strommarktdesign
festhalten?
Die Entscheidung über die Funktionsweise der Großhandelsmärkte für Strom
obliegt der Europäischen Union. Auf europäischer Ebene wurde die Frage der
Wirkmechanismen der europäischen Strommärkte in den vergangenen zwei
Jahren intensiv diskutiert. Die Diskussionen haben zu der Erkenntnis geführt,
dass das bisherige Design des Großhandelsmarktes der effizienteste und
kostengünstigste Ansatz ist.
47. Soll der mit der Strategie eingeführte Kapazitätsmechanismus auch
Bestandsanlagen berücksichtigt, und wenn ja, ist mit der Einführung eines
Kapazitätsmechanismus auch eine Teilung der Strompreiszone
verbunden?
Für den ersten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen.
Auch bei der Einführung eines Kapazitätsmechanismus wird die
Bundesregierung prüfen, inwieweit ein Zubau gesicherter Leistung systemdienlich angereizt
werden kann.
48. Wie wird die Bundesregierung die Frage des künftigen
Kapazitätsmechanismus in die jetzt geplanten Ausschreibungen von 10 GW integrieren,
und bedeutet die Aussage in der gemeinsamen Pressemitteilung der
Bundesregierung vom 5. Februar 2024, „dass die neuen Kraftwerke in den
zukünftigen Kapazitätsmechanimus vollständig integriert werden“, dass
dieser Kapazitätsmechanismus vor der ersten Ausschreibung vorliegen
muss, und wenn ja, wie, und wer stellt dies fest?
Aus Sicht der Bundesregierung werden über die Kraftwerksstrategie nur solche
Kapazitäten angereizt, die in einem zunehmend dekarbonisierten Stromsystem
auf jeden Fall langfristig sinnvoll sind. Um die im Rahmen der
Kraftwerksstrategie angereizten Kapazitäten später in geeigneter Form in einen
Kapazitätsmechanismus zu integrieren, muss dieser nicht vor der ersten Ausschreibung im
Rahmen der Kraftwerksstrategie vorliegen.
49. Wie möchte die Bundesregierung die notwendige Investitionssicherheit
erreichen, wenn das Marktdesign nach den Ausschreibungen verändert
werden soll?
Die Kraftwerksstrategie ist als No-regret-Maßnahme angelegt. Die
Bundesregierung wird bei der Ausgestaltung die Frage der Investitionssicherheit
eingehend beachten. Mittelfristig soll ein Kapazitätsmechanismus zur
Investitionssicherheit beitragen.
50. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Baubeginn der Kraftwerke
im vorgesehenen Ausschreibungsrahmen von insgesamt bis zu 10 GW?
Ausschreibungsregeln sehen üblicherweise Realisierungsfristen für die
Inbetriebnahme der Kraftwerke vor. Die genaue Ausgestaltung der
Ausschreibungen wird derzeit erarbeitet.
51. Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Bauabschluss und der
Betriebsfähigkeit neuer Kraftwerke im Rahmen der nun geplanten
Ausschreibungen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass Bauabschluss und Betriebsfähigkeit
innerhalb etwaiger Realisierungsfristen liegen werden. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 50 verwiesen.
52. Wie, nach welchen Kriterien, und von wem werden bis wann die
„systemdienlichen Standorte“ (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilun
gen/2024/02/20240205-einigung-zur-kraftwerksstrategie.html)
ausgewählt?
Deutschland baut seine Übertragungsnetzkapazitäten stark aus, um die
zunehmenden Erneuerbare-Energien-Strommengen aufzunehmen und zu
transportieren. Dennoch wird bis dahin weiterhin eine relevante Menge an
Redispatchpotential notwendig sein, um die Systemsicherheit zu gewährleisten. Die
Standorte neuer Kraftwerke sind ein relevanter Faktor für den Redispatch und dessen
Kosten. Wie die regionale Steuerung innerhalb der Kraftwerksstrategie konkret
erfolgen kann, wird derzeit erarbeitet.
53. Was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang unter
„systemdienlich“, und wie steht dieses Verständnis im Zusammenhang mit
dem kürzlich vorgestellten „Zwischenbericht der
Systementwicklungsstrategie“ (
www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/202311
22-zwischenbericht-der-systementwicklungsstrategie.pdf?__blob=public
ationFile&v=10)?
Für den ersten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 52 verwiesen.
Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Systementwicklungsstrategie.
54. Werden nach Meinung der Bundesregierung ausreichend
Wasserstoffspeicher zur Verfügung stehen, um
a) der vorgesehenen 10 GW Kraftwerksleistung und
b) der bis zu 100 GW Kraftwerksleistung zu entsprechen, die laut der
Langfristszenarien je nach Szenario bis 2045 erforderlich sind?
Die Bundesregierung arbeitet zu dieser Frage an einer
Wasserstoffspeicherstrategie, deren Veröffentlichung im Laufe dieses Jahres geplant ist.
55. Wird die Bundesregierung die CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung
für Verstromungsanlagen mit gasförmigen Energieträgern erlauben?
a) Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
b) Wenn ja, wird die Zulassung für alle Verstromungsanlagen
unabhängig vom jeweiligen Brennstoff gelten, und wenn nein, warum wird
die Zulassung auf Verstromungsanlagen mit bestimmten
Brennstoffen begrenzt?
c) Wenn ja, soll auch die Nachrüstung bestehender Anlagen erfolgen,
und falls die Nachrüstung nicht erlaubt werden soll, hat die
Bundesregierung Berechnungen zum Vergleich der volkswirtschaftlichen
Kosten einerseits bei Neubau im Rahmen der Kraftwerksstrategie
und andererseits bei Nachrüstung bestehender Anlagen abgestellt,
und zu welchen Ergebnissen kommen diese Berechnungen?
Zur Vermeidung von Treibhausgas-Emissionen in der Stromerzeugung setzt die
Bundesregierung auf den beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien sowie
auf den in der Kraftwerksstrategie beschriebenen Kapazitätsmechanismus und
im Vorgriff darauf auf den Neubau von Gaskraftwerken, die auf Wasserstoff
umgestellt werden. Für Verstromungsanlagen mit gasförmigen Energieträgern
oder Biomasse wird die Anwendung von Carbon Capture and Storage/Carbon
Capture and Utilization (CCS/CCU) im Sinne eines technologieoffenen
Übergangs zu einem klimaneutralen Stromsystem ermöglicht, aber jedenfalls bei
fossilen Energieträgern nicht gefördert. Es bleibt beim Kohleausstieg; für
Emissionen aus der Kohle-Verstromung soll der Zugang zu CO2-Pipelines
ausgeschlossen sein.
56. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung bis wann
umsetzen, um „Doppelbelastungen von Abgaben und Gebühren auf Strom
zur Speicherung und Elektrolyse“ zu verhindern (
www.bmwk.de/Redakti
on/DE/Pressemitteilungen/2024/02/20240205-einigung-zur-kraftwerksstr
ategie.html)?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend, welche Regelungen zum Beispiel im
Energiewirtschaftsrecht als auch im Hinblick auf staatlich induzierte
Strompreisbestandteile bei Voranschreiten der technischen Entwicklungen im Bereich
der Speicherung und Erzeugung von Strom der Anpassung bedürfen.
Durch die Abschaffung der Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage (EEG-
Umlage) hat die Bundesregierung bereits eine umfassende Entlastung aller
Stromverbraucher erreicht. Zusätzlich wurden hinsichtlich der verbliebenen Umlagen,
die auf die Netzentnahme von Strom erhoben werden können (Umlage nach
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG und Offshore-Netzumlage),
bereits im sogenannten Osterpaket Entlastungstatbestände für Elektrolyseure
vorgesehen. So profitieren stromkostenintensive Unternehmen, die Wasserstoff
herstellen, nach § 36 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) von
verbesserten Bedingungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung. Hierdurch
können die Umlagen anteilig reduziert werden. Daneben sieht § 25 EnFG eine
vollständige Befreiung von den Umlagen vor, wenn Strom für die Herstellung
von Grünem Wasserstoff aus dem Netz entnommen wird. Eine
beihilferechtliche Genehmigung dieser Vollbefreiung durch die Europäische Kommission
steht aus.
57. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung bis wann
umsetzen, um „Planungs- und Genehmigungsverfahren für die in der
Kraftwerksstrategie enthaltenen Kraftwerke […] substanziell“ zu
beschleunigen?
Konkrete Maßnahmen zur Beschleunigung von Planungs- und
Genehmigungsverfahren werden derzeit geprüft.
58. Plant die Bundesregierung von den Verordnungsermächtigungen nach
§ 39o und § 39p bzw. § 88e und § 88f des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes (EEG) Gebrauch zu machen, und wenn nein, warum nicht, und
warum soll für die reinen Wasserstoffkraftwerke stattdessen auf das
Energieforschungsprogramm zurückgegriffen werden?
Einzelheiten der rechtlichen Umsetzung der Kraftwerksstrategie werden derzeit
geprüft.
59. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Änderungen an der Liste der
im Bau befindlichen Kraftwerke, die die Bundesregierung mit der
Antwort von Staatssekretär Dr. Philipp Nimmermann am 21. November
2023 auf die Schriftliche Frage 16 des Abgeordneten Jens Spahn auf
Bundestagsdrucksache 20/9462 mitgeteilt hatte?
Nein. Am 28. November 2023 wurde allerdings seitens der Bundesnetzagentur
die öffentlich zugängliche Kraftwerksliste mit Stand vom 17. November 2023
aktualisiert (vgl.
www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Elektrizitaetund
Gas/Versorgungssicherheit/Erzeugungskapazitaeten/Kraftwerksliste/start.html).
60. Was bedeutet eine „No regret“-Menge an Kraftwerken im
Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit und der Versorgungslücke?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 23 und 48 verwiesen. Diese Menge
an Kraftwerken wird nach Einschätzung der Bundesregierung mindestens in
einem zunehmend dekarbonisierten Stromsystem benötigt. Das Fördersystem
wird so ausgestaltet werden, dass die neuen Kraftwerke in einen künftigen
Kapazitätsmechanismus vollständig integriert werden können.
61. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Versorgungssicherheit
auch bei einem vollständigen Kohleausstieg 2030 und ohne zusätzliche
Maßnahmen (im Rahmen der Kraftwerksstrategie) gewährleistet wäre?
a) Wenn ja, wieso braucht es dann nach Ansicht der Bundesregierung
die (kostenintensive) Kraftwerksstrategie?
b) Wenn ja, unter welchen Bedingungen wäre die Versorgungssicherheit
auch ohne zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der
Kraftwerksstrategie gewährleistet?
c) Wenn ja, wie wäre diese Feststellung vereinbar mit den Aussagen der
Bundesnetzagentur (BNetzA), dass „die sichere Versorgung mit
Elektrizität gewährleistet ist“, wenn „eine Reihe von erzeugungs-
und netzseitigen Entwicklungen realisiert“ werden (Bericht der
Bundesnetzagentur zu Stand und Entwicklung der Versorgungssicherheit
im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Ausschussdrucksache
20(25)281, 2. Februar 2023, S. 7) und die Szenarien einen „Zubau
von neuen erdgasbefeuerten Erzeugungskapazitäten je nach
Modellrechnung in der Größenordnung von rund 17 GW bis 21 GW bis
2031“ unterstellen (ebd., S. 12)?
d) Unter welchen Prämissen stehen nach Auffassung der
Bundesregierung die von der Bundesnetzagentur ausgewählten Szenarien, in
denen die Versorgungssicherheit gewährleistet ist?
e) Wird nach Ansicht der Bundesregierung der von der
Bundesnetzagentur benannte Zubau von 17 bis 21 GW auch ohne jegliche
Veränderungen des Strommarktdesigns und ohne die Maßnahmen der
Kraftwerksstrategie realisiert werden?
f) Welche konkreten Maßnahmen (im Umfang von wie viel GW)
befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung bereits in der
Umsetzung, „damit sie bis 2030 die gewünschte Wirkung entfalten“ (www.
welt.de/wirtschaft/plus250018424/Habecks-fragwuerdiger-Trick-fue
r-seine-Kraftwerks-Subventionen.html) und der nach BNetzA
benötigte Zubau von 17 bis 21 GW realisiert wird?
g) Welche Förderung in welchem finanziellen Umfang ist dafür in der
Finanzplanung des Bundes vorgesehen?
Die Fragen 61 bis 61g werden gemeinsam beantwortet.
Die Annahmen und Prämissen, auf denen das
Versorgungssicherheitsmonitoring der Bundesnetzagentur aufbaut, sind in dem genannten Bericht erläutert.
Dies beinhaltet u. a. bestehende Förderinstrumente wie das KWKG oder das
EEG sowie weitere Schritte zur Flexibilisierung des Stromsystems und zur
Einbindung neuer Verbraucher- bzw. Sektorkopplungstechnologien. Um sich
ändernde Bedingungen und Regulierungen angemessen abzubilden, ist die
Bundesnetzagentur verpflichtet, das Versorgungssicherheitsmonitoring alle zwei
Jahre durchzuführen. Die Kraftwerksstrategie sichert den notwendigen Zubau
an steuerbarer Leistung zusätzlich ab.
62. Berücksichtigt die Kraftwerksstrategie auch die Planung der sogenannten
Netzbetriebsmittel, der Netzreserve, der Kapazitätsreserve und der
Sicherheitsbereitschaft?
Nein. Die Kraftwerksstrategie adressiert Anlagen, die im Strommarkt zum
Einsatz kommen. Die in der Frage genannten Instrumente hingegen betreffen
Anlagen außerhalb des Strommarktes und werden in der Kraftwerksstrategie nicht
berücksichtigt.
63. Welche Kosten für die Umsetzung der Kraftwerksstrategie erwartet die
Bundesregierung?
Nach vorläufigen Berechnungen ist davon auszugehen, dass mit sukzessiver
Inbetriebnahme der umrüstbaren Wasserstoffkraftwerke der jährliche
Förderbedarf ab 2028 einsetzt und mit der Umstellung auf Wasserstoff zwischen 2035
und 2040 ansteigt. Das BMWK schätzt den Gesamtförderbedarf auf ca. 15 bis
20 Milliarden Euro, verteilt über ca. 15 Jahre. Die Kosten für die Förderung des
Betriebs der Kraftwerke sind dabei mit großer Unsicherheit behaftet und
hängen stark von der zukünftigen Entwicklung insbesondere der Erdgas-, CO2-
und Wasserstoffpreise ab.
64. Bestätigt die Bundesregierung, dass finanzielle Mittel in Höhe von
ungefähr 16 Mrd. Euro über einen Zeitraum von 20 Jahren zur Umsetzung der
Kraftwerksstrategie vorgesehen sind (table.media/berlin/news-ber/gemis
chte-reaktionen-auf-kraftwerksstrategie/)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 63 verwiesen.
65. Sind diese Kosten bereits jetzt vollständig durch die Finanzplanung des
Klima- und Transformationsfonds (KTF) abgedeckt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 63 verwiesen. Über die Details der
Finanzierung der Kraftwerksstrategie wird noch entschieden – das gilt sowohl für
verbleibende Ausgestaltungsfragen der Kraftwerksstrategie und damit die genaue
Höhe der Kosten als auch für die genaue haushaltstechnische Verortung.
66. Wird die Ausschreibung sowohl aus variablen Kosten als auch aus einer
Investitionsförderung bestehen, und welche Deckelungen sind unter
Umständen vorgesehen?
Sind hierbei direkte Investitionsbeihilfen vorgesehen, über die Laufzeit
festgelegte Kapazitätszahlungen, oder werden auch CFDs (Contract for Difference,
Differenzkontrakte) zur ausreichenden Vergütung des Kraftwerkbetriebs
erwogen? Es werden sowohl CAPEX-Förderungen als auch OPEX-Förderungen
z. B. in Form eines Brennstoff-CFDs erwogen. In den Ausschreibungen wird es
unter anderem Höchstwerte geben, die die Förderkosten deckeln. Eine auf
800 Stunden begrenzte OPEX-Förderung z. B. in Form eines Brennstoff-CFDs
wird insbesondere im Rahmen der Umstellungsverpflichtung bei H2-ready-
Kraftwerken relevant.
67. Welche Mittel werden für das Energieforschungsprogramm für die
Errichtung und den Betrieb der 500-MW-Wasserstoffkraftwerke
vorgehalten, und sind diese Mittel im KTF oder an anderer Stelle eingestellt?
Die Ausgestaltung und Finanzierung der Förderung für die 500 Megawatt
Wasserstoffkraftwerke werden derzeit geprüft.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 65 verwiesen.
68. Wie stellt sich die Bundesregierung die Einbindung der Kernfusion im
Rahmen der Kraftwerksstrategie konkret vor, und werden dafür
zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt?
Die Einzelheiten, wie Kernfusion über geeignete Instrumente gefördert werden
kann, werden derzeit erarbeitet. Auf die Antwort zu Frage 65 wird verwiesen.
69. Mit wie vielen Betriebsstunden pro Jahr rechnet die Bundesregierung für
diese reinen Wasserstoffkraftwerke?
Die Entscheidung über den Einsatz der Kraftwerke obliegt den Betreibern. Auf
Basis von Wasserstoff werden die Kraftwerke bis zur Kostenparität von
Wasserstoff und Erdgas (zuzüglich CO2-Kosten) voraussichtlich nur in den
geförderten Vollbenutzungsstunden laufen.
70. Auf welcher Grundlage beruht die Berechnung von „maximal 800
Stunden pro Jahr“ als Betriebszeit der reinen Wasserstoffkraftwerke?
Bei der Menge von 800 Stunden pro Jahr handelt es sich nicht um die
Betriebszeit, sondern nur um die Menge der maximal förderfähigen Betriebsstunden.
Nach Berechnungen der Bundesregierung ist diese Menge erforderlich, um
einen rentablen Betrieb der Kraftwerke zu ermöglichen.
71. Wie groß ist der Kostenunterschied zwischen dem Betrieb reiner
Wasserstoffkraftwerke bzw. erdgasbasierter Kraftwerke bei der von der
Bundesregierung angenommen erwarteten Betriebszeit?
Kraftwerke, die von Anfang an mit Wasserstoff betrieben werden, und
Kraftwerke, die erst später auf den Betrieb mit Wasserstoff umgerüstet werden,
unterscheiden sich nur marginal in den Investitionskosten. Jedoch sind die Kosten
für die Förderung des Betriebs der Kraftwerke mit großer Unsicherheit behaftet
und hängen stark von der zukünftigen Entwicklung insbesondere der Erdgas-,
Wasserstoff- und CO2-Preise ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13
verwiesen.
72. Mit welchen Auswirkungen auf den Strompreis rechnet die
Bundesregierung durch ihre Kraftwerksstrategie (speziell den Ausbau von viermal
2,5 GW), durch den Kapazitätsmechanismus sowie den späteren Einsatz
von reinen Wasserstoffkraftwerken, und welche Prämissen legt sie dafür
jeweils zugrunde?
Die Wasserstoffkraftwerke sowie H2-ready-Kraftwerke ab Umstellung auf
Wasserstoffbetrieb werden sich aufgrund des Förderdesigns in der Merit Order
vor bestehende Gaskraftwerke einordnen, solange Gaskraftwerke preissetzend
sind. Insofern werden die Strompreise durch die neuen Maßnahmen der
Kraftwerksstrategie nicht erhöht. Auf Grund eines höheren Stromangebots werden
die Strompreise tendenziell eher gesenkt.
Die Auswirkungen von Kapazitätsmechanismen auf die Strompreise hängen
von der Art des Kapazitätsmechanismus und der konkreten Ausgestaltung ab.
Dazu soll eine politische Entscheidung bis spätestens Sommer 2024 getroffen
werden.
73. Wie hoch soll der Anteil von grünem Wasserstoff beim Einsatz in
Wasserstoffkraftwerken sein, und wie soll sich der Anteil in den kommenden
Jahren entwickeln?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
74. Welche CO2-Einsparungen strebt die Bundesregierung durch die
Maßnahmen der Kraftwerksstrategie an?
Unter der Annahme, dass eine erdgasbasierte Stromerzeugung in gleicher Höhe
verdrängt wird und unter Verwendung eines durchschnittlichen CO2-Gehalts in
der erdgasbasierten Stromerzeugung von etwa 0,4 Tonnen CO2 pro MWhel,
können ab der Umstellung auf reinen Wasserstoffbetrieb etwa 3,2 Megatonnen
CO2-Äquivalente pro Jahr in Deutschland eingespart werden.
Durch Wasserstoffkraftwerke können ab 2028/2029 pro Jahr darüber hinaus
rund 0,2 Megatonnen CO2-Äquivalente in Deutschland eingespart werden.
Diese Einsparung ist als grobe Approximation zu verstehen, die nicht auf der
Basis einer vollständigen Strommarktmodellierung erstellt wurde. Sie könnte
niedriger ausfallen, wenn geringere Substitutionseffekte auftreten, sie könnte
aber auch höher ausfallen, wenn beispielsweise auch kohlebasierte
Stromerzeugung verdrängt würde.
75. Wie würde sich die Umsetzung der Kraftwerksstrategie auf den
Redispatch-Bedarf und die damit verbundenen Kosten auswirken?
Bei einer systemdienlichen Verteilung der Kraftwerke in Deutschland, wie sie
in der Einigung zur Kraftwerksstrategie vom 5. Februar angestrebt wird,
können eine Erhöhung des Redispatchpotenzials und eine Senkung der
Redispatchkosten gegenüber einer Entwicklung ohne Umsetzung der Kraftwerksstrategie
erzielt werden.
76. Wie wird sich die Umsetzung der Kraftwerksstrategie nach Erwartung
der Bundesregierung bis 2035 auf den Netzreservebedarf in Deutschland
auswirken?
Bei einer systemdienlichen Verteilung der Kraftwerke in Deutschland, wie sie
in der Einigung zur Kraftwerksstrategie vom 5. Februar angestrebt wird, ist
eine Reduktion des Netzreservebedarfs gegenüber einer Entwicklung ohne
Umsetzung der Kraftwerksstrategie denkbar. Die Dimensionierung und
Ausweisung der Netzreserve ist jedoch Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber
und der Bundesnetzagentur und ist in § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) und der Netzreserveverordnung geregelt.
77. Für welche Kohlekraftwerke mit welcher Nennleistung hat die
Bundesnetzagentur angeordnet, dass sie bis mindestens 2031 in Bereitschaft
bleiben müssen?
Die Bundesnetzagentur hat bisher folgende Systemrelevanzausweisungen für
zur Stilllegung anstehende Kohlekraftwerke bis 2031 genehmigt (mit Stand
vom 28. Februar 2024).
Betreiber Blockname
Nennleistung
Steag GmbH Weiher 656
Megawatt
Steag GmbH Bexbach 726
Megawatt
Steag GmbH Fenne HKV 211
Megawatt
Steag GmbH Fenne MKV 179
Megawatt
Uniper Kraftwerke GmbH Scholven B 345
Megawatt
Uniper Kraftwerke GmbH Scholven C 345
Megawatt
Grosskraftwerk Mannheim
AG
GKM 8 480
Megawatt
EnBW Kraftwerke AG Heizkraftwerk Altbach/Deizisau
HKW2*
428
Megawatt
* Umrüstung auf Gasfeuerung geplant
78. Auf welchen Annahmen fußt die Aussage, „wenn wir in dem Tempo
weitermachen, dann erreichen wir die Ausbau- und die Klimaziele“
(
www.zdf.de/nachrichten-sendungen/zdf-morgenmagazin/robert-habeck-
energiewende-100.html)?
Eine Zielmarke auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität in der
Stromversorgung ist der Ausbau der erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 mit einem
Anteil von 80 Prozent am Bruttostromverbrauch. Für die Zielerreichung
wurden mit dem EEG 2023 die Ausbauziele für Solar- und Windenergie deutlich
angehoben. Die Bundesregierung hat darüber hinaus weitere entscheidende
gesetzliche Grundlagen für die Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren
Energien gelegt. Die daraus resultierende neue Zubau- und
Genehmigungsdynamik wird bei Photovoltaik (PV) und auch bereits bei Windenergie an Land
sichtbar. Einige der seit Beginn der Legislaturperiode in Kraft getretenen
Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren
werden wegen langer Projektzeitläufe zudem erst zeitversetzt ihre volle Wirkung
entfalten.
Im Jahr 2023 waren die Neuinstallationen bei PV mit mehr als 14 Gigawatt um
90 Prozent höher als im Vorjahr, die bei Windenergieanlagen an Land mit 3,6
Gigawatt um ca. 50 Prozent; bei Genehmigungen für Wind an Land waren es
mit einem Leistungsvolumen von 8 Gigawatt im Jahr 2023 mehr als 80
Prozent. Mit entsprechenden Zuwachsraten werden die Ziele für den Ausbau der
erneuerbaren Energien erreicht.
Mit dem Solarpaket I hat die Bundesregierung zahlreiche weitere Maßnahmen
vorgelegt, um noch bestehende Hemmnisse zu beseitigen und den Ausbau
weiter zu beschleunigen.
Mit der im vergangenen Jahr erreichten Dynamik bei der
Treibhausgasminderung in der Energiewirtschaft, an der die erneuerbaren Energien einen
wesentlichen Anteil haben, leistet die Energiewirtschaft einen wesentlichen Beitrag
zur Erreichung der Klimaziele 2030. Im Jahr 2023 ist laut Schätzungen der
Agora Energiewende voraussichtlich ein Rückgang von ca. 45 Millionen
Tonnen erreicht worden. Genauere Zahlen zur Entwicklung der
Treibhausgasemissionen im Jahr 2023 liefert das Umweltbundesamt am 15. März 2024.
79. Wann wird die Bundesregierung bzw. die Bundesnetzagentur das nächste
Versorgungssicherheitsmonitoring vorlegen?
Nach § 63 Absatz 2 EnWG erstellt die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober
2022 und danach alle zwei Jahre den Bericht zum Stand und zur Entwicklung
der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
Anschließend stellt das BMWK Einvernehmen in der Bundesregierung her und
veröffentlicht den Bericht.
80. Wie ist in diesem Zusammenhang die Aussage in der gemeinsamen
Pressemitteilung vom 5. Februar 2024 zu verstehen, dass dies „auch
Szenarien mit konservativen und krisenhaften Annahmen“ einbezieht?
Die Bundesregierung wird eine zusätzliche Analyse zur Versorgungssicherheit
am Strommarkt berechnen, in der Szenarien mit konservativen und krisenhaften
Annahmen hinsichtlich des Ausbaus von erneuerbaren Energien, des
Stromnetzes sowie von steuerbaren Lasten untersucht werden.
81. Wann legt die Bundesregierung den Evaluierungsbericht nach § 54 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) vor?
Die Evaluierung des Kohleausstiegs nach § 54 Absatz 2 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ist noch nicht abgeschlossen. Ein Datum für die
Veröffentlichung steht noch nicht fest. Die Evaluierung soll schnellstmöglich
fertig gestellt werden.
82. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf, das Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz im Rahmen der Kraftwerksstrategie vorzeitig zu evaluieren und zu
novellieren, und wird die Bundesregierung hierzu zeitnah Eckpunkte
vorlegen?
Das BMWK prüft zurzeit, ob und in welche Anpassungen des KWKG
erforderlich sind. Eine Überarbeitung des KWKG muss sich in die laufenden Prozesse
wie beispielsweise zum künftigen Marktdesign und zur Kraftwerksstrategie
einbetten. Sobald die Prüfungen hierzu abgeschlossen sind, beabsichtigt die
Bundesregierung, den Evaluierungsbericht zum KWKG mit der Öffentlichkeit
zu konsultieren.
83. Welche Bedeutung misst die Kraftwerksstrategie der Fernwärme,
insbesondere der KWK (Kraft-Wärme-Kopplung), zu, und inwieweit wird auf
einem weiteren Fernwärmegipfel die Kraftwerksstrategie mit der
Branche diskutiert, so wie Bundesminister Dr. Robert Habeck es auf dem
AGFW (Arbeitsgemeinschaft Fernwärme)-Infotag, am 1. Februar 2024,
angekündigt hat (
www.agfw.de/energiewirtschaft-recht-politik/energiew
ende-politik/aktuelles-aus-dem-bereich/newsdetail/gut-besuchter-agfw-in
fotag-laeutet-entscheidendes-jahr-fuer-die-fernwaerme-ein)?
Das KWKG ist als bestehendes Instrument Bestandteil der Kraftwerksstrategie.
Auch die neuen Ausschreibungssegmente für Wasserstoffkraftwerke und
wasserstofffähige Kraftwerke stehen KWK-Anlagen offen.
Die beim Fernwärmegipfel zu beratenden Themen werden entsprechend des
Fortschritts in den beim ersten Fernwärmegipfel verabredeten
Handlungsfeldern noch festgelegt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333