Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eugen Schmidt, Barbara Benkstein,
Edgar Naujok, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/10559 –
Arbeit und Kooperationspartner der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im
Internet im Bundeskriminalamt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundeskriminalamt (BKA) betreibt eine „Meldestelle“, in der es Inhalte
aus den sozialen Netzwerken nach eigenen Angaben auf „strafrechtliche
Relevanz“ hin „prüfe“ (
www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/HinweisGeben/Meld
estelleHetzeImInternet/FAQ/faq_node.html). Ihre „Meldestelle“ bezeichnet
die Bundesregierung als „Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet
im BKA“ (ZMI BKA).
In Zusammenhang zu dieser Meldestelle sagte die Bundesministerin des
Innern und für Heimat, Nancy Faeser, am 13. Februar 2024 auch, dass sie
weiterhin für die „Löschung von Kanälen und Inhalten sorgen“ wolle (
www.yout
ube.com/watch?v=N7LOmiK4IF0 ab 0:07:53; siehe auch
www.bmi.bund.de/S
haredDocs/pressemitteilungen/DE/2024/02/massnahmen-gegen-rechtsextremi
smus.html).
Die Meldestelle sei laut Bundeskriminalamt auch für die „Entgegennahme und
Bearbeitung der von Kooperationspartnern gemeldeten Sachverhalte“
zuständig (
www.bka.de/DE/KontaktAufnehmen/HinweisGeben/MeldestelleHetzeIm
Internet/FAQ/faq_node.html).
Die Fragesteller erwarten die Beantwortung einiger weiterer Fragen zur Arbeit
der „Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im
Bundeskriminalamt“ (ZMI BKA), ergänzend zur Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9032. Es ist den Fragestellern
etwa noch unklar geblieben, ob auch weitere Stellen „Kooperationspartner“
der ZMI BKA werden können und welche Voraussetzungen dabei erfüllt sein
müssen. Weiterhin möchten die Fragesteller etwa auch erfahren, ob
Meldungen zu Inhalten auf dem relativ neuen Netzwerk „Bluesky“ oder über das
„Mastodon“-Netzwerk der ZMI BKA gemeldet wurden. Zudem möchten die
Fragesteller wissen, ob die Meldestelle auch postalisch erreicht werden kann
und wie mit namentlich an die Meldestelle adressierter Post, die konkrete
Meldungen enthält, verfahren wird.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10786
20. Wahlperiode 21.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 20. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Trifft es zu, dass die Bundesregierung in Gestalt der ZMI BKA aufgrund
eigener juristischer Bewertungen entscheidet, ob sie den mutmaßlichen
Urheber eines Inhalts zu ermitteln versucht, also „weitere Maßnahmen
zur Feststellung einer örtlichen Zuständigkeit“ (Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 20/9032) trifft?
Die Kooperationspartner übermitteln der Zentralen Meldestelle für strafbare
Inhalte im Internet (ZMI) im Bundeskriminalamt (BKA) potentiell strafrechtlich
relevante Hinweise, die ihnen von Bürgerinnen und Bürgern gemeldet oder
selbst erhoben wurden. Sämtliche Meldungen der Kooperationspartner werden
bei der ZMI BKA einer strafrechtlichen Erstbewertung unterzogen. Bei nicht
eindeutigen Sachverhalten erfolgt die strafrechtliche Bewertung in
Abstimmung mit der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime der Staatsanwaltschaft
Köln (ZAC NRW). Ausschließlich bei als strafrechtlich relevant bewerteten
Meldungen trifft die ZMI BKA weitere Maßnahmen zur Feststellung der örtlich
zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
2. Trifft es entsprechend Frage 1 zu, dass die ZMI BKA den mutmaßlichen
Urheber nicht zu ermitteln versucht, wenn sie der Ansicht ist, dass kein
strafbares Verhalten vorliegt?
Sämtliche Vorgänge, die von der ZMI BKA als nicht strafrechtlich relevant
bewertet werden, werden zur Prüfung und Entscheidung einer justiziellen
Einstellung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Zentralstelle zur
Bekämpfung der Hasskriminalität (ZIT HE), vorgelegt.
3. Wie viele Meldungen wurden durch die ZMI BKA je
„Kooperationspartner“ als strafrechtlich relevant und wie viele als nicht strafrechtlich
relevant betrachtet (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte soweit möglich
nach Kooperationspartner, Jahr, Monat und der strafrechtlichen
Bewertung aufschlüsseln)?
Der ZMI BKA wurden von ihren Kooperationspartnern im Zeitraum vom 1.
Juni 2021 bis zum 29. Februar 2024 insgesamt rund 20 900 Meldungen (Stand:
29. Februar 2024) übermittelt. Abschließend bearbeitet wurden in diesem
Zeitraum knapp 19 300 Meldungen. Davon wurden 16 036 Meldungen (83
Prozent) als strafrechtlich relevant eingestuft. Eine Differenzierung nach einzelnen
Kooperationspartnern wird nicht vorgenommen.
4. Wie viele Inhalte wurden jeweils wegen welches „betroffenen
Straftatbestandes“ (Antwort zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 20/9032)
durch das ZMI BKA für strafrechtlich relevant befunden (bitte
Straftatbestand und jeweilige Anzahl auflisten)?
Die als strafrechtlich relevant eingestuften 16 036 Meldungen betreffen die
folgenden Straftaten.
Straftaten Anzahl
§ 86 Strafgesetzbuch (StGB) (Propagandamittel) 12
§ 86a StGB (Kennzeichen) 5 206
§ 89a StGB (Vorbereitung schw. staatsgef. Gewalttat) 0
§ 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer schw. staatsgef. Gewalttat) 0
§ 129 StGB (Bildung krim. Vereinigung) 0
§ 129a StGB (Bildung terr. Vereinigung) 0
§ 129b StGB (Krim. und terr. Vereinigung im Ausland) 0
Straftaten Anzahl
§ 130 StGB (Volksverhetzung) 6 544
§ 131 StGB (Gewaltdarstellung) 32
§ 126 StGB (Stör. öff. Frieden durch Androhung von Straftaten) 51
§ 140 StGB (Belohnung/Billigung von Straftaten) 2 101
§ 241 StGB (Bedrohung mit Verbrechen) 40
§ 184b StGB (Verbreitung, Erwerb, Besitz KiPo) 0
Straftatbestände außerhalb des § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)1 222
§ 111 StGB (Öffentl. Aufforderung zu Straftaten)2 115
§ 126a StGB (Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten)2 35
§ 130a StGB (Anleitung zu Straftaten)2 2
§ 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungen)2 69
§ 188 StGB (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und
Verleumdung)3
1 236
Sonstige Straftatbestände2 371
1 Kategorie wurde im Zeitraum 1. Juni 2021 bis zum 30. April 2022 erhoben
2 Kategorie wird seit dem 2. Mai 2022 erhoben
3 Kategorie wird seit dem 12. Januar 2023 erhoben
5. Wie hoch ist die Erfolgsrate bei der Ermittlung der mutmaßlichen
Urheber je nach Dienst oder Portal, über den die mutmaßliche
Rechtsverletzung begangen wurde?
In rund 88 Prozent der abschließend bearbeiteten strafrechtlich relevanten Fälle
(siehe hierzu Antwort zu den Fragen 3 und 4) konnte die ZMI BKA entweder
eine örtlich zuständige Strafverfolgungsbehörde in einem Bundesland (ca.
75 Prozent) oder einen möglichen Aufenthaltsort des mutmaßlichen Verfassers
im Ausland (ca. 13 Prozent) feststellen.
Bezogen auf die jeweiligen Plattformen zeigt sich seit Juni 2022 im
Wesentlichen folgendes Bild.
Plattform Quote der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit/Auslandshinweis
Facebook 92 Prozent
X (ehemals Twitter) 88 Prozent
Instagram 81 Prozent
TikTok 80 Prozent
YouTube 73 Prozent
Telegram 67 Prozent
Sonstige 77 Prozent
6. Welche Portale, Dienste, andere Netzseiten und Angebote sind unter
„Sonstige“ in der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/9032
zusammengefasst?
Der Kategorie „Sonstige“ werden kleinere oder neue und somit für die ZMI
BKA bisher weniger relevante Plattformen und Webseiten zugeordnet. Hierzu
zählen u. a. die Plattformen SoundCloud, VK, Steam oder GETTR.
7. Wurde die Auswahl der „Kooperationspartner“, die die Bundesregierung
zur Zusammenarbeit mit der ZMI BKA ausgewählt hat (Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/9032) anhand abstrakt-genereller Kriterien getroffen, und wenn ja,
welche Kriterien waren das?
Die Zusammensetzung des Kooperationsnetzwerks ZMI mit
zivilgesellschaftlichen, justiziellen und medienrechtlichen Institutionen geht insbesondere zurück
auf die ursprünglichen Arbeitszusammenhänge mit den
Schwerpunktstaatsanwaltschaften Frankfurt am Main (ZIT HE) und Köln (ZAC NRW) sowie
deren regionalen Initiativen und Kooperationspartnern im Kontext der
Umsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der
Hasskriminalität. Zentrales Kriterium war und ist die einheitliche Ausrichtung der
bestehenden Ansätze auf die Bekämpfung der Hasskriminalität im Internet.
8. Wie geht die ZMI BKA mit Meldungen von Personen oder
Personengruppen um, die keine Kooperationspartner sind?
Die ZMI BKA nimmt ausschließlich Hinweise ihrer Kooperationspartner
entgegen. Für die Öffentlichkeit besteht die Möglichkeit, Hinweise auf potenziell
relevante Postings im Internet an die Kooperationspartner der ZMI BKA oder
bei vergleichbaren Meldeportalen in den Bundesländern zu melden. Darüber
hinaus besteht die Möglichkeit zur Erstattung einer Anzeige bei den örtlich
zuständigen Polizeidienststellen oder bei einer der polizeilichen Online-Wachen.
9. Begrüßt die Bundesregierung es, wenn weitere Personen oder
Personenmehrheiten der ZMI BKA Inhalte übermitteln oder sich um eine
Kooperationspartnerschaft bemühen?
10. Steht eine „Kooperationspartnerschaft“ mit dem ZMI BKA grundsätzlich
weiteren natürlichen oder juristischen Personen offen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welchen Personen oder Stellen steht eine
„Kooperationspartnerschaft“ mit der ZMI BKA offen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Wie u. a. im Maßnahmenpaket „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen –
Instrumente der wehrhaften Demokratie nutzen“ des Bundesministeriums des
Innern und für Heimat (BMI) dargestellt, prüft das BKA derzeit einen weiteren
Ausbau der bereits etablierten Strukturen der ZMI BKA mit
zivilgesellschaftlichen, justiziellen und medienrechtlichen Institutionen.
11. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Auswahl der
„Kooperationspartnerschaft“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/9032) und die Auswahl der
Kooperationspartner abseits der Generalklausel des § 2 des BKA-Gesetzes?
12. Bestehen für die Arbeit der ZMI BKA andere Rechtsgrundlagen als
solche aus dem BKA-Gesetz oder dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz, und
wenn ja, welche sind das?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Auswahl von Kooperationspartnern bedarf es keiner gesonderten
Rechtsgrundlage. Im Übrigen ergibt sich die Rechtsgrundlage für die Arbeit der
ZMI aus § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).
13. Inwiefern wirkt sich das Erfordernis eines Strafantrags auf die Arbeit der
ZMI BKA aus?
14. Werden auch Inhalte durch die ZMI BKA bearbeitet, deren mutmaßliche
Verfasser festgestellt und Feststellungen an die örtlichen
Staatsanwaltschaften weitergeleitet, bei denen zur strafrechtlichen Verurteilung nach
Ansicht der ZMI BKA ein Strafantrag erforderlich ist oder sein könnte?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Antragsdelikte sind vom Straftatenkatalog, der der Arbeit der ZMI zugrunde
liegt, nicht umfasst.
15. Was ist der genaue Wortlaut der „Zusammenarbeitsvereinbarungen mit
den Partnern“ (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/9032)?
Die Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den unterschiedlichen
Kooperationspartnern können sich im Wortlaut unterscheiden, daher erfolgt an dieser Stelle
eine grundsätzliche Darlegung des Inhalts einer solchen Vereinbarung.
Die Zusammenarbeitsvereinbarung legt die grundlegenden Eckpunkte und
somit die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit des BKA mit den
Kooperationspartnern bei der Bearbeitung strafbarer Inhalte im Internet fest. Die
Zusammenarbeitsvereinbarung regelt u. a. die allgemeine Zusammenarbeit, das
gemeinsame Vorgehen zur Entfernung von strafrechtlich relevanten Inhalten im
Internet, die Qualitätssicherung, die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit sowie
relevante Aspekte des Datenschutzes und der Geheimhaltung.
16. Welche Tatbestände umfasst der „konkrete Straftatenkatenkatalog“
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/9032), der nach Angaben der Bundesregierung „maßgeblich“
(ebd.) auf dem § 3a des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) fuße,
aber nach Lesart der Fragesteller damit offenbar nicht vollständig
identisch ist?
17. Welche Abweichungen bestehen von dem in Frage 18 in Bezug
genommenen „Straftatenkatenkatalog“ (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9032) zu den Taten nach
§ 3a NetzDG?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Der Straftatenkatalog der ZMI BKA umfasst gegenwärtig folgende Delikte.
StGB Melderelevanter Straftatenkatalog ZMI
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 3a NetzDG
§ 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen § 3a NetzDG
§ 89a StGB Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 3a NetzDG
§ 91 StGB Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 3a NetzDG
§ 111 i. V. m.
211, 212 StGB u. a.
Öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen gegen das Leben,
die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder
die persönliche Freiheit
*
§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 3a NetzDG
StGB Melderelevanter Straftatenkatalog ZMI
§ 126a StGB Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten *
§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen § 3a NetzDG
§ 129a StGB Bildung terroristischer Vereinigungen § 3a NetzDG
§ 129b StGB Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland § 3a NetzDG
§ 130 StGB Volksverhetzung § 3a NetzDG
§ 130a StGB Anleitung zu Straftaten *
§ 131 StGB Gewaltdarstellung § 3a NetzDG
§ 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten § 3a NetzDG
§ 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und
Weltanschauungsvereinigungen
*
§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte § 3a NetzDG
§ 188 StGB Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung,
üble Nachrede und Verleumdung
*
§ 241 i. V. m.
211, 212 StGB u. a.
Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle
Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche
Freiheit
§ 3a NetzDG
* Annexstraftaten: Ähnlich gelagerte Strafnorm, die dem Phänomen Hasskriminalität zugeordnet werden kann.
18. Welche Datenfelder können über die „elektronische Schnittstelle“
(Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/9032) an das ZMI BKA
übertragen werden?
Folgende öffentlich zugängliche Daten zu potenziell strafrechtlich relevanten
Hinweisen werden von den Kooperationspartnern an die ZMI BKA übermittelt:
– Plattform der Veröffentlichung,
– URL des Urheberprofils auf der betroffenen Plattform,
– URL des gemeldeten Postings auf der betroffenen Plattform,
– Screenshot des gemeldeten Postings,
– Tatdatum/ Tatzeit der Veröffentlichung,
– Gesamtkontext der Meldung.
19. Nimmt die ZMI BKA die Bewertung vor, ob eine Meldung Politisch
motivierte Kriminalität darstellt, oder ist diese daran beteiligt?
a) Liegen der ZMI BKA konkrete Zahlen vor?
b) Wie ist die Bundesregierung zu ihrer Aussage zu politisch
motivierten Straftaten in ihrer Antwort zu Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 20/9032 gelangt?
Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet.
Die ZMI BKA führt bei Meldungseingang eine Erstbewertung der potenziell
verletzten Rechtsnorm durch. Die statistisch relevante abschließende
Bewertung der verletzten Rechtsnorm und deren Kategorisierung wird hingegen im
Rahmen der Sachbearbeitung bei den zuständigen Polizeidienststellen und
Staatsanwaltschaften in den Ländern vorgenommen. Diese Bewertung erfolgt
auf Grundlage der Vorgaben des Definitionssystems Politisch motivierte
Kriminalität und wird von den Länderdienststellen im Rahmen des
Kriminalpolizeilichen Meldedienstes – Politisch motiviere Kriminalität (KPMD-PMK)
vorgenommen. Der zahlenmäßig größte Anteil der von der ZMI BKA als potenziell
strafrechtlich relevant bewerteter Hinweise ist unter Rechtsnormen des StGB
zu subsumieren, die gemäß Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität
der Kategorie der Staatsschutzdelikte zuzuordnen sind, selbst wenn im
Einzelfall keine politische Motivation festgestellt werden kann.
20. Von welchen Personen, Gruppen, Vereinen oder anderen Organisationen
erreichten die ZMI BKA seit Juni 2021 zu welchen Zeitpunkten wie
viele Meldungen (bitte die Anzahl je nach Jahr, Monat und Quelle bzw.
Meldestelle aufschlüsseln)?
Der ZMI BKA werden ausschließlich potentiell strafrechtlich relevante
Hinweise von ihren Kooperationspartnern gemeldet (Siehe Antwort zu Frage 8).
Nachfolgend eine Übersicht zur Aufschlüsselung der eingegangenen
Meldungen nach Kooperationspartner für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum
29. Februar 2024. Vom 7. Juni 2021 bis zur Aufnahme des Wirkbetriebs im
Februar 2022 führte die ZMI BKA in Kooperation mit der Justiz und den
Bundesländern ein Testszenario durch.
ZIT Hessen &
ZAC NRW
Hessen
Gegen Hetze
REspect
Landesmedienanstalten
ZIT
Hessen
BKA
Intern
GenStA
München
Jun 21 81 – – – – – –
Jul 21 105 – – – – – –
Aug 21 94 – – – – – –
Sep 21 97 – – – – – –
Okt 21 73 – – – – – –
Nov 21 42 – – – – – –
Dez 21 22 – – – – – –
Jan 22 288 – – – – – –
Feb 22 53 – – – – – –
März 22 279 – – – – – –
Apr 22 1 – – – – – –
Mai 22 – 75 37 67 149 5 –
Jun 22 – 74 60 29 92 3 –
Jul 22 – 156 52 34 6 3 –
Aug 22 – 263 112 19 40 13 –
Sep 22 – 401 101 22 32 7 –
Okt 22 – 393 40 32 9 4 –
Nov 22 – 355 104 35 0 9 –
Dez 22 – 439 135 60 82 12 –
Jan 23 – 487 271 92 36 16 –
Feb 23 – 263 471 136 10 5 –
März 23 – 327 580 111 21 13 –
Apr 23 – 228 362 36 0 2 –
Mai 23 – 176 380 158 0 12 –
Jun 23 – 252 1 202 90 0 10 2
Jul 23 – 163 1 249 41 0 2 7
Aug 23 – 198 870 35 0 6 3
Sep 23 – 169 442 85 10 5 1
Okt 23 – 245 645 67 0 14 4
Nov 23 – 414 1 059 212 24 17 11
Dez 23 – 314 852 106 0 21 3
Jan 24 – 541 1 014 30 7 24 2
Feb 24 – 488 797 239 5 15 7
21. Die Löschung welcher Kanäle oder Konten hat die Bundesregierung vor
dem Hintergrund, dass Bundesinnenministerin Nancy Faeser am 13.
Februar 2024 auf der Bundespressekonferenz äußerte, die Bundesregierung
werde „weiterhin für die Löschung von Kanälen […] sorgen“, zu
erwirken versucht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte Namen und ggf.
Verknüpfung bzw. URL angeben)?
22. Welche Kanäle wurden durch Einsatz der Bundesregierung bereits
gelöscht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte Namen und ggf.
Verknüpfung bzw. URL angeben)?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Das BKA erlässt im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung
Entfernungsanordnungen auf Basis der Terrorist Content Online-Verordnung (TCO-VO), wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen der TCO-VO erfüllt sind. Gegebenenfalls
wird zuvor eine Entfernung der terroristischen Online-Inhalte per
Löschersuchen an die Hostingdiensteanbieter (sog. „Referrals“) versucht. Bei
strafrechtlich relevanten, aber nicht terroristischen Online-Inhalten besteht ebenfalls die
Möglichkeit der Übermittlung von Referrals an die Hostingdiensteanbieter.
Von Seiten des BKA wurden seit Oktober 2023 (terroristischer Überfall der
radikal-islamistischen, palästinensischen Hamas und mit ihr verbündeter
Gruppierungen auf den Staat Israel) die Löschung solcher Kanäle erwirkt, die diesen
Terrororganisationen zugeordnet werden konnten oder ihre Inhalte
transportierten und dazu genutzt wurden, die Taten zu glorifizieren oder für die Ziele der
Terrororganisationen zu werben. Daneben wurden weitere Kanäle gelöscht, die
den Phänomenbereich des islamistischen Terrorismus und hierbei insbesondere
die Organisationen ISLAMISCHER STAAT (IS) sowie AL-QAIDA (AQ)
betrafen.
Die Entfernungen erfolgten mittels Löschersuchen oder
Entfernungsanordnungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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