Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl,
Ulrike Schielke-Ziesing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/10575 –
Finanzielle Situation der gesetzlichen Krankenkassen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zum Jahresbeginn 2024 stieg der Zusatzbeitrag der gesetzlichen
Krankenkassen (GKV) im Durchschnitt von 1,6 auf 1,7 Prozent. Noch im Jahr 2020 hatte
er 1,0 Prozent betragen. Die AOK Plus hat den Zusatzbeitrag auf 1,8 Prozent
erhöht, die AOK Nordost sogar auf 2,7 Prozent (
www.mdr.de/nachrichten/deu
tschland/gesellschaft/aok-erhoeht-zusatzbeitrag-krankenkassen-gesetzliche-10
0.html;
www.aok.de/pp/nordost/pm/beitragsanpassung-unvermeidbar/#:~:tex
t=f%C3%BCr%20die%20AOK%20Nordost%20anzupassen,von%20insgesam
t%202%2C7%20Prozent). Der gesamte Beitragssatz zur Krankenversicherung
klettert dadurch 2024 auf 16,3 Prozent (
www.krankenkasseninfo.de/ratgeber/n
achrichten/ueber-1000-euro-fuer-krankenversicherung-und-pflege-ab-2024-61
735.html). Hinzu kommen Pflegebeiträge von bis zu 4 Prozent für Versicherte
ohne Kinder. Weiterhin steigt die Beitragsbemessungsgrenze zum
Jahreswechsel 2024 von derzeit 4 987,50 Euro auf 5 175 Euro. Dementsprechend steigt
der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Selbstständige und
andere freiwillig Versicherte, die den vollen Beitrag allein aufbringen müssen,
zahlen unter Umständen ab 2024 mehr als 1 000 Euro monatlich an ihre
Krankenkasse und Pflegeversicherung. Auch die Leistungsausgaben der GKV
steigen stetig an. Im Jahr 2022 betrugen die Leistungsausgaben der GKV nur in
der medizinischen Versorgung pro Versicherten 3 724,42 Euro (de.s ta t is t
a.com/statistik/daten/studie/2907/umfrage/gesetzliche-krankenversicherung-en
twicklung-leistungsausgaben/).
Die Krankenkassen sehen einen wesentlichen Grund für die
Beitragserhöhungen in den unzureichenden Bemühungen des Bundesministers für Gesundheit
Dr. Karl Lauterbach. Zum einen komme die Bundesregierung ihrem eigenen
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
nicht nach, wonach sie mehr öffentliches Geld ins System stecken wollte.
Zum anderen achte sie zu wenig auf die Ausgaben im Gesundheitswesen,
kritisierte der Verwaltungsrat des Spitzenverbands der Gesetzlichen
Krankenversicherung in Berlin (Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ] vom 18. Januar
2024, S. 17: „Die Krankenkassen wettern gegen Lauterbachs Finanzpläne“).
Nach Vorstellungen der GKV solle die Bundesregierung wie beschlossen, die
Kassenbeiträge für Bürgergeldempfänger kostendeckend tragen, dadurch
würden 10 Mrd. Euro im Jahr frei. Auch müsse der Bundeszuschuss steigen. Sonst
lasse sich die Beitragsspirale nicht durchbrechen: „Die Subventionierung des
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11472
20. Wahlperiode 21.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 21. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Bundeshaushalts durch die Beitragszahlenden müsse endlich ein Ende haben“
(FAZ vom 18. Januar 2024, S. 17: „Die Krankenkassen wettern gegen
Lauterbachs Finanzpläne“). Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung
festgeschrieben, „höhere Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld II [ALG II; Anm. d. Verf.: jetzt Bürgergeld] aus Steuermitteln“ zu
finanzieren (
www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/93bd8d
9b17717c351633635f9d7fba09/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1).
Hatte der Bund 2014 noch 142,13 Euro für jeden Arbeitslosengeld-II- (jetzt
Bürgergeld-)Empfänger pro Monat gezahlt, waren es 2022 nur noch
108,48 Euro (Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar
auf die Schriftliche Frage 42 der Abgeordneten Gerrit Huy auf
Bundestagsdrucksache 20/1579). Bei gleichzeitig steigenden Ausgaben der GKV für
medizinische Leistungen pro Versicherten hat der Bund das Geld, das er für die
Behandlung von Bürgergeldempfängern (früher ALG-II-Empfänger) zahlt,
erheblich gekürzt.
Nach Berechnungen des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle
(IWH) zur Entwicklung der öffentlichen Gesundheitsausgaben dürften in den
kommenden Jahren und Jahrzehnten weitere Beitragssatzanhebungen oder
zusätzliche Steuerzuschüsse an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
erforderlich sein, weil der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben
höher ausfällt als der Zuwachs des nominalen Bruttoinlandsprodukts (
www.wirts
chaftsdienst.eu/inhalt/jahr/2023/heft/6/beitrag/entwicklung-der-oeffentlichen-
gesundheitsausgaben.html). Abwendbar ist dieses Szenario nur durch
Einsparungen im Gesundheitssystem.
Dazu stellte der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen bereits 2018 fest, dass erhebliche Steuerungsdefizite in der
GKV in Form von Über-, Unter- und Fehlversorgung bestehen. Diese
betreffen nicht nur die Angebotsstrukturen des Gesundheitssystems, sondern auch
deren Inanspruchnahme durch die Patienten (
www.svr-gesundheit.de/fileadmi
n/Gutachten/Gutachten_2018/Gutachten_2018.pdf, S. 761, Nummer 1298).
Gernot Kiefer, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender beim GKV-
Spitzenverband stellte dazu im November 2023 fest: „Jedes Jahr gehen durch
Abrechnungsbetrug und Korruption im Gesundheitswesen hohe Millionenbeträge
verloren – Geld, das in dunklen Kanälen versickert, statt sinnvoll in der
medizinischen Versorgung eingesetzt werden zu können. Es ist daher in unser aller
Interesse, noch effektiver gegen Betrug und Korruption vorzugehen. Dafür
brauchen wir endlich eine Dunkelfeldstudie als Grundlage für ein
evidenzbasiertes, wirksames Konzept zur Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen“ (
www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/presse
mitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1713792.jsp). Für die Jahre
2020 und 2021 stellte der Bericht der Stelle zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen der GKV fest, dass, obwohl während der Corona-
Pandemie nicht in der bisherigen Intensität geprüft werden konnte, der
ermittelbare entstandene Schaden für die gesetzliche Kranken- und
Pflegeversicherung rund 132 Mio. Euro betrage (
www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenve
rband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_158611
3.jsp).
1. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung, neben dem
demografischen Wandel und den sich dadurch verändernden Morbiditätsstrukturen,
die wesentlichen Ursachen für den Beitragsanstieg in der GKV?
2. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung, neben dem
demografischen Wandel und den sich dadurch verändernden Morbiditätsstrukturen,
die wesentlichen Ursachen für den mehr als verdoppelten Anstieg der
Ausgaben in der GKV seit dem Jahr 2000 (vgl.
www.iwd.de/artikel/ausg
abenanstieg-der-gkv-bremsen-608738/)?
Die Fragen 1 bis 2 werden gemeinsam beantwortet.
Der Anstieg der Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen ist auf eine Vielzahl
von Faktoren neben dem demografischen Wandel zurückzuführen. Einer der
wichtigsten Faktoren ist der medizinisch-technische Fortschritt, der dazu führt,
dass bisher unbehandelbare Leiden durch innovative, komplexe und oftmals
kostenintensive Behandlungsmethoden behandelt werden können. Auch
Anpassungen des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
sowie veränderte Muster der Inanspruchnahme von Leistungen können zu einer
Veränderung der Ausgabendynamik beitragen. Hinzu kommen reguläre
Anpassungen der Vergütung der Leistungserbringer, welche in wichtigen
Leistungsbereichen der GKV an die Entwicklung der durchschnittlichen
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder gekoppelt waren bzw. zum Teil noch sind. Auch
die Zahl der Versicherten, die in der GKV leistungsberechtigt sind, hat einen
Einfluss auf die Leistungsmengen und damit das Ausgabenniveau in der GKV.
Im Zeitraum 2010 bis 2022 lagen sowohl die durchschnittliche jährliche
Veränderung der Mitglieder- und Versichertenzahlen als auch die durchschnittliche
jährliche Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied
wesentlich höher als im Zeitraum 2000 bis 2009, was ein maßgeblicher Grund für die
gesteigerte Ausgabendynamik darstellt. Dabei ist die GKV nicht losgelöst von
der wirtschaftlichen Entwicklung zu sehen. So lag auch das Wachstum des
nominalen Bruttoinlandsprodukts im selben Zeitraum wesentlich höher als im
Vergleichszeitraum.
3. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 die Zahl
der Beitragszahler in der GKV und die Zahl der Versicherten in der GKV
entwickelt, und wie schätzt die Bundesregierung die zukünftige
Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen bis 2030 ein (bitte jährlich
auflisten)?
Die Zahl der Mitglieder der GKV ist zwischen den Jahren 2023 und 2020 um
rund 1,04 Millionen bzw. um 1,82 Prozent gestiegen. Die Zahl der Versicherten
wuchs im selben Zeitraum um rund 980 Tausend Versicherte (+1,34 Prozent).
Eine Prognose der beitragspflichtigen Einnahmen in der mittleren Frist ist
naturgemäß mit großer Unsicherheit behaftet: Die Entwicklung der Löhne und
Gehälter sowie der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist von
verschiedenen Parametern wie beispielsweise der Entwicklung der
gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung, des Arbeitsmarktes, der Erwerbsbeteiligung, der
Inflation sowie der Zu- und Abwanderung beeinflusst, die kaum valide
vorherzusagen sind. Grundsätzlich ist vor dem Hintergrund der demographischen
Alterung jedoch mittel- bis langfristig davon auszugehen, dass die Zuwächse bei
den beitragspflichtigen Einnahmen geringer ausfallen werden als bei den
Ausgaben. Dem beim Bundesamt für Soziale Sicherung angesiedelten GKV-
Schätzerkreis fällt gemäß § 220 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
die gesetzliche Aufgabe zu, bis Mitte Oktober jeden Jahres die Einnahmen und
Ausgaben der GKV für das laufende und kommende Jahr zu prognostizieren.
4. Liegen dem Bundesamt für Soziale Sicherung Erkenntnisse zum
jüngsten Beitragsanstieg der bundesunmittelbaren Krankenkassen vor,
insbesondere zu den besonders hohen Zusatzbeiträgen der AOK Nordost,
wenn ja, inwieweit, und welche Schlussfolgerungen werden seitens der
Bundesregierung ggf. daraus gezogen, und wenn nein, warum nicht?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV nach § 242a SGB V ist im
Jahr 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 1,7 Prozent gestiegen. Der Grund hierfür
ist, dass für das Jahr 2024 erwartet wird, dass die Ausgaben der Krankenkassen
stärker steigen werden als die Einnahmen des Gesundheitsfonds. Details zu den
Grundlagen, auf denen die Festlegung des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes basiert, können dem Bericht des Schätzerkreises zur Entwicklung der
Einnahmen und der Ausgaben der GKV entnommen werden (abrufbar im
Internet unter
www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Risikostrukt
urausgleich/20231110_SK_2023_Abschlussbericht.pdf). Die Festlegung der
einzelnen Zusatzbeitragssätze erfolgt bei jeder Krankenkasse individuell auf
der Grundlage ihrer jeweiligen Haushaltsplanung. Gemäß § 242 SGB V hat
jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz so zu bemessen, dass die Einnahmen
aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem
Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu
leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken. Ob
bzw. in welchem Ausmaß die Beiträge erhöht werden müssen, ergibt sich somit
aus den bei der jeweiligen Krankenkasse bestehenden Verhältnissen und
Planungen in Bezug auf Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen. Auf der Grundlage
ihrer Haushaltsplanungen haben 28 von 58 bundesunmittelbaren
Krankenkassen zum 1. Januar 2024 ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Die Gründe sind wie
beschrieben individuell unterschiedlich. Zu den in der Frage konkret benannten
landesunmittelbaren Krankenkassen liegen dem Bundesamt für Soziale
Sicherung keine Erkenntnisse vor, da diese nicht seiner Aufsicht unterstehen.
5. Liegen dem Bundesamt für Soziale Sicherung Erkenntnisse zu einem
Leistungsmissbrauch zu Lasten der bundesunmittelbaren GKV vor?
a) Wenn ja, wie viele Fälle sind seit 2019 bekannt (bitte jährlich
auflisten)?
b) Welche Versorgungsbereiche waren nach Kenntnis der
Bundesregierung besonders betroffen?
c) Wenn ja, welche durchschnittliche Schadenshöhe pro Jahr haben die
bekannten Einzelfälle nach Kenntnis der Bundesregierung?
d) Wenn ja, gab es Fälle mit einem Auslandsbezug, und wie viele Fälle
waren dies gegebenenfalls?
e) Wenn ja, welcher Schaden zu Lasten der bundesunmittelbaren GKV
ist nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt pro Jahr
entstanden?
Die Fragen 5 bis 5e werden gemeinsam beantwortet.
Dem Bundesamt für Soziale Sicherung liegen keine eigenen Erkenntnisse
sowie Statistiken aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen zu einem möglichen
Leistungsmissbrauch zu Lasten der bundesunmittelbaren Krankenkassen vor.
Sofern allerdings im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfungen der Verdacht
eines Leistungsmissbrauches besteht, äußert das Bundesamt für Soziale
Sicherung diesen gegenüber den Krankenkassen.
Im Ergebnis kann ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch aufgrund fehlender
Beweise seitens des Bundesamtes für Soziale Sicherung nur in Einzelfällen
bestätigt werden.
Darüber hinaus haben die Kranken- und Pflegekassen selbst, ihre Verbände und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) seit dem
1. Januar 2004 „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen“ einzurichten, die Fällen und Sachverhalten nachgehen, die auf
Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von
Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder
des jeweiligen Verbandes hindeuten (§ 197a SGB V, § 47a des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB XI).
Der Vorstand der Krankenkassen hat dem Verwaltungsrat im Abstand von zwei
Jahren über die Arbeit und Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen zu berichten. Diese Berichte werden auch der
Aufsichtsbehörde zugeleitet (§ 197a Absatz 5 SGB V) und beinhalten u. a.
zusammengefasst die Pflichtverletzungen oder Leistungsmissbräuche. Das
Bundesamt für Soziale Sicherung überprüft aus der Sicht des
Selbstverwaltungsrechts, ob entsprechende Berichte durch die Vorstände erstellt wurden und ob
diese die Kriterien des GKV-Spitzenverbandes erfüllen (s. a. Nähere
Bestimmungen über Organisation, Arbeit und Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung
von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach § 197a Absatz 6 SGB V, § 47a
SGB XI). Für den Berichtszeitraum 2020/2021 sind alle bundesunmittelbaren
Krankenversicherungsträger ihrer Verpflichtung zur Übersendung der Berichte
nach § 197a SGB V nachgekommen.
Darüber hinaus ist gesetzlich geregelt, dass der GKV-Spitzenverband die
Berichte nach Absatz 5, die ihm von seinen Mitgliedern zuzuleiten sind,
zusammenführt, die Ergebnisse mit den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
abgleicht und seinen eigenen Bericht im Internet veröffentlicht (§ 197a Absatz 6
Satz 3 SGB V). Der Bericht des GKV-Spitzenverbandes über den Zeitraum
2020/2021 ist im Internet abrufbar (unter
www.gkv-spitzenverband.de/media/d
okumente/presse/presse_themen/fehlverhalten/Bericht_Fehlverhalten_2020-20
21_bf_12.pdf).
Auf die Antwort zu Frage 19 wird ergänzend verwiesen.
6. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, bei welchen
Krankenkassen die ukrainischen Flüchtlinge und anerkannten Asylbewerber
nach dem Rechtskreiswechsel in den Bereich des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen des Bürgergeldbezugs
typischerweise versichert sind (wenn ja, bitte ausführen), und wenn nein, warum
nicht?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor, da in den relevanten
amtlichen Erhebungen keine gesonderte statistische Erfassung der Nationalität
(Neu-)Versicherter in Verbindung mit dem Aufenthaltsgrund getrennt erfolgt.
Grundsätzlich haben Versicherte auch bei Bezug von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein freies Krankenkassenwahlrecht.
Dies gilt auch für Geflüchtete aus der Ukraine.
7. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über einen Zusammenhang
zwischen der Zahlung von Beiträgen für Hilfebedürftige in einer
gesetzlichen Krankenversicherung und zu den erheblich gestiegenen
Zusatzbeiträgen, insbesondere bei der AOK Nordost, vor (bitte ausführen), und
wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich werden die Einnahmen der GKV im Rahmen des
morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs nach der Bündelung im Gesundheitsfonds
den einzelnen Krankenkassen basierend auf der Versichertenstruktur
hinsichtlich Alter, Geschlecht und Krankheitslast sowie im Hinblick auf regionale
Besonderheiten in der Leistungserbringung bzw. -inanspruchnahme zur Deckung
der kassenspezifischen Ausgaben zugewiesen. Im Rahmen des
Einkommensausgleichs hinsichtlich der erhobenen Zusatzbeitragssätze werden zudem
kassenindividuelle Unterschiede in der Einkommensstruktur der Mitglieder
ausgeglichen. Dementsprechend besteht kein Zusammenhang zwischen den
mitgliederbezogenen oder gruppenbezogenen Beitragseinnahmen einer Krankenkasse
(welche zur anschließenden Zuweisung an den Gesundheitsfonds abgeführt
werden) einerseits und den durch diese Krankenkasse erhobenen
Zusatzbeitragssätzen andererseits.
8. Für wie viele Hilfebedürftige wurde ab 2019 der pauschale Beitrag des
Bundes an die gesetzlichen Krankenversicherungen gezahlt, an welche
gesetzlichen Krankenkassen, und wie hoch war der jährliche
Gesamtbetrag von 2019 bis 2023?
9. Für wie viele Hilfebedürftige wurde 2022 und 2023 der pauschale
Beitrag des Bundes für Bürgergeldbezieher an die AOK Nordost gezahlt?
10. Für wie viele Hilfebedürftige hat der Bund den pauschalen Beitrag für
Bürgergeldbezieher in den Jahren 2022 und 2023 an die jeweiligen AOK
in den einzelnen Bundesländern gezahlt?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahlung der Beiträge zur GKV für Bürgergeldbeziehende erfolgt monatlich
von den Jobcentern direkt an den Gesundheitsfonds. Die Krankenkassen
erhalten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds entsprechend ihrer
Versichertenstruktur nach dem Risikostrukturausgleich, nicht für bestimmte
Mitgliedergruppen.
Auf Ebene der gesamten GKV lässt sich die Anzahl der Bürgergeld-
Beziehenden, für die der Bund die Beitragspauschalen an die GKV finanziert, aus der
Division der Einnahmen des Gesundheitsfonds aus den Beitragspauschalen für
versicherte Bürgergeld-Beziehende und der Höhe der Beitragspauschalen pro
Person rechnerisch ermitteln. Diese sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen.
2019 2020 2021 2022 2023*
GKV-Beitragseinnahmen für Bürgergeld-Beziehende
(inklusive Zusatzbeiträge, in Mio. Euro)
4 771 4 875 5 005 4 926 5 450
Anzahl der Bürgergeld-Beziehenden, für die der Bund
Beitragspauschalen an die GKV leistet
(Jahresdurchschnitt in Tausend)
3 949 3 947 3 850 3 770 4 003
Quelle: Amtl. Statistik der GKV – endgültige Rechnungsergebnisse (KJ1) 2019 bis 2022, vorläufige Rechnungsergebnisse (KV45)
2023, * vorläufig
11. War der pauschale Beitrag des Bundes für Bürgergeldbezieher in Höhe
von 108,48 Euro im Jahr 2022 nach Kenntnis der Bundesregierung
bezogen auf die Ausgaben der GKV 2022 pro Person und Monat
kostendeckend (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, warum
wurde kein kostendeckender Pauschalbeitrag gezahlt?
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen werden in den amtlichen
Statistiken grundsätzlich nicht auf der Ebene von Mitgliedergruppen erfasst, sondern
nach der Art der Leistung oder Gruppen von Leistungserbringern differenziert.
Entsprechend lassen sich aus den amtlichen Statistiken keine kostendeckenden
Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld ermitteln.
Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
ist vereinbart, den Bundeszuschuss zur GKV regelhaft zu dynamisieren und
höhere Beiträge für Beziehende von Bürgergeld zu finanzieren. Angesichts der
angespannten Haushaltslage des Bundes und der Vorgaben der Schuldenbremse
konnten diese Maßnahmen jedoch bisher nicht umgesetzt werden.
12. Wie hoch war der Pauschalbeitrag des Bundes für Bürgergeldbezieher an
die GKV pro Person im Jahr 2023, und war dieser Beitrag nach Kenntnis
der Bundesregierung bezogen auf die Ausgaben der GKV 2023 pro
Person kostendeckend, und wenn nein, warum wurde kein kostendeckender
Pauschalbeitrag gezahlt?
Im Jahr 2023 betrug die Pauschale des Bundes für Bürgergeldbeziehende an die
GKV 114,13 Euro pro Person und Monat. Darüber hinaus wird auf die Antwort
zu Frage 11 verwiesen.
13. Wie hoch wird nach Einschätzung der Bundesregierung im Jahr 2024 der
Pauschalbeitrag des Bundes für Bürgergeldbezieher an die GKV pro
Person und Monat sein, und wird dieser nach Einschätzung der
Bundesregierung kostendeckend sein?
Im Jahr 2024 beträgt die Pauschale des Bundes für Bürgergeldbeziehende an
die GKV 119,60 Euro pro Person und Monat. Darüber hinaus wird auf die
Antwort zu Frage 11 verwiesen.
14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, inwieweit der
Verzicht auf die Vorrangprüfung der Familienversicherung für
Bürgergeldbezieher und die Umstellung auf Pro-Kopf-Beträge seit 2016 im Rahmen
der Zahlung des Pauschalbeitrages des Bundes zu einer Kostenentlastung
bei der GKV geführt hat (bitte jährlich auflisten)?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf. im
Hinblick auf die Verbesserung personenbezogener Leistungen an die
GKV im Bürgergeldbezug (bitte begründen)?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die gesetzlichen Änderungen im Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der GKV
für Beziehende von Arbeitslosengeld II und deren Familienangehörige im
Rahmen des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
(GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), die zum 1. Januar 2016 in
Kraft traten, hatten insbesondere die Verminderung von bürokratischem
Aufwand bei Jobcentern und Krankenkassen zum Ziel. Das bis dahin individuell
ausgestaltete und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene
Beitragsrecht wurde grundlegend vereinfacht. Der Beitrag wird seitdem nach
gesetzlichen Vorgaben als Monatspauschale berechnet, die bei mindestens einem
Bezugstag pro Monat und unabhängig von weiteren Einkünften des Betroffenen
zu entrichten ist; eine Familienversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II
(Alg II) bzw. Bürgergeld besteht seit dem 1. Januar 2016 bei erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten nach dem SGB II nicht mehr.
Diese gesetzliche Umstellung wurde finanzneutral für den Bund und die GKV
umgesetzt. Einer höheren Zahl an versicherungs- und beitragspflichtigen
Mitgliedern, deren Beitrag vom Bund getragen wird, stand eine reduzierte
Beitragspauschale pro Kopf gegenüber, so dass die absoluten Beitragseinnahmen
der GKV aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II nahezu unverändert blieben.
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Gesamthöhe der
durch die GKV erbrachten nichtmedizinischen Leistungen
(versicherungsfremde Leistungen) und deren Entwicklung pro versicherte Person
und Jahr seit 2010 vor (wenn ja, bitte nach Jahr und Leistungsbereich
auflisten), und wenn nein, warum nicht?
16. Wie hoch waren in den Jahren von 2010 bis 2023 nach Kenntnis der
Bundesregierung die versicherungsfremden Leistungen sowie die nicht
beitragsgedeckten Leistungen?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Es existiert keine gesetzliche Definition der versicherungsfremden Leistungen,
die von der GKV erbracht werden, die als Grundlage zur Ermittlung der
entsprechenden Aufwendungen herangezogen werden könnte. Gemäß § 221
SGB V leistet der Bund eine pauschale Abgeltung der Aufwendungen der
Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen, deren Höhe aktuell bei
jährlich 14,5 Mrd. Euro liegt.
17. Könnte nach Einschätzung der Bundesregierung eine kostentransparente
Gesundheitsversorgung durch die GKV das Risiko eines
Leistungsmissbrauchs reduzieren?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Umsetzung einer kostentransparenten Gesundheitsversorgung?
Die Fragen 17 bis 17b werden gemeinsam beantwortet.
Bereits nach geltendem Recht haben nach § 2 Absatz 4 SGB V Krankenkassen,
Leistungserbringer und Versicherte darauf zu achten, dass die Leistungen
wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch
genommen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
18. Ist der Bundesregierung die Aussage des GKV-Spitzenverbandes zur
dringenden Veranlassung einer bereits 2022 durch die
Justizministerkonferenz beschlossenen Dunkelfeldstudie zum Fehlverhalten im deutschen
Gesundheitswesen (vgl.
www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverban
d/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_158611
3.jsp) bekannt, und wenn ja, hat sie sich dazu eine Positionierung
erarbeitet (bitte diese ggf. angeben), und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist die Aussage des GKV-Spitzenverbandes bekannt. Eine
konkretere Bezifferung des Ausmaßes von Fehlverhalten durch eine
kriminologische Dunkelfeldstudie führt aus Sicht der Bundesregierung jedoch nicht
automatisch dazu, dass Fehlverhalten im Gesundheitswesen verhindert werden kann
oder die Kranken- und Pflegekassen den entstehenden Schaden und
entsprechende Regressansprüche auch erfolgreich geltend machen können. Die
Bundesregierung verfolgt daher den aktiven Ansatz der Lenkung der vorhandenen
Ressourcen in Richtung Effektivierungsmaßnahmen der
Fehlverhaltensbekämpfung. Entsprechende gesetzliche Maßnahmen sind kurzfristig zu erwarten.
So soll zum Beispiel den Fehlverhaltensbekämpfungsstellen die Möglichkeit
eröffnet werden, mit modernen Datenverarbeitungsmethoden, insbesondere mit
KI-gestützter Verarbeitung, kassenübergreifend zusammengeführte
Datenbestände nach Sachverhalten und Mustern zu analysieren, die auf Fehlverhalten
hindeuten. Der Gesetzgebungsprozess bleibt in der Folge jedoch ebenso
abzuwarten wie ein angemessener Zeitraum zur Umsetzung, Anwendung und
Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen. Die aus diesen gesetzlichen
Änderungen resultierenden Effektivierungseffekte sollten dann in einer zu einem
späteren Zeitpunkt in Auftrag zu gebenden Dunkelfeldstudie berücksichtigt werden.
Würde man eine solche Studie aktuell in Auftrag geben, wäre diese zum
Zeitpunkt der Vorlage der Ergebnisse bereits veraltet und damit nicht
aussagekräftig.
19. Sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2019 Fälle von Leistungs- und/
oder Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen zu Lasten der GKV
bekannt?
a) Wenn ja, wie viele (bitte jährlich auflisten)?
b) Wenn ja, wie viele Fälle wurden jährlich angezeigt?
c) Wenn ja, welche Versorgungsbereiche waren besonders betroffen?
d) Wenn ja, wie viele Fälle hatten einen Auslandsbezug?
e) Wenn ja, welche jeweilige durchschnittliche Schadenshöhe haben die
bekannten Fälle?
f) Wenn ja, welcher Schaden zu Lasten der GKV ist insgesamt
entstanden (bitte jährlich auflisten)?
Die Fragen 19 bis 19f werden gemeinsam beantwortet.
Der GKV-Spitzenverband informiert auf seiner Internetseite alle zwei Jahre
über die Arbeit und Ergebnisse der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten
im Gesundheitswesen (vgl. § 197a Absatz 5 und 6 SGB V). Zuletzt wurde der
Bericht für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021
erstellt. Die Ergebnisse aller Fehlverhaltensbekämpfungsstellen im
Berichtszeitraum weisen folgende Zahlen aus:
Durch Fehlverhalten im Gesundheitswesen ist der gesetzlichen
Krankenversicherung ein geschätzter Schaden in Höhe von etwa 132 Mio. Euro entstanden
(Jahre 2018/2019: 186 Mio. Euro).
Die Höhe der gesicherten Forderungen bewegt sich im Vergleich zum
vorangegangenen Berichtszeitraum mit rund 59,6 Mio. Euro auf hohem Niveau (Jahre
2018/2019: 62 Mio. Euro).
Die Anzahl der verfolgten Neufälle ist im Vergleich zum vorangegangenen
Berichtszeitraum der Jahre 2018/2019 um rund 17 Prozent gesunken. Diese
Entwicklung korrespondiert mit einem gleichzeitigen Rückgang der
eingegangenen Hinweise um etwa 6,5 Prozent.
Die höchsten Schäden sind im Bereich der häuslichen Krankenpflege
entstanden (ca. 29,6 Mio.), gefolgt von den Bereichen Arznei- und Verbandmittel
(ca. 26,9 Mio. Euro) und Krankenhausbehandlung (ca. 14,9 Mio. Euro).
Im Berichtszeitraum der Jahre 2018/2019 waren die höchsten Schäden im
Bereich der Arznei- und Verbandmittel (ca. 64,8 Mio. Euro) zu verzeichnen,
gefolgt von dem Bereich der häuslichen Krankenpflege (ca. 41,5 Mio.) und dem
Bereich ärztliche Leistungen (ca. 23,6 Mio. Euro).
Fälle mit Auslandsbezug sind in dem Bericht des GKV-Spitzenverbandes
ebenso wenig ausgewiesen wie eine durchschnittliche Schadenshöhe.
Für detailliertere Angaben und Erläuterungen wird auf den Bericht des GKV-
Spitzenverbandes selbst verwiesen.
Der Bericht des GKV-Spitzenverbandes für die Jahre 2022 und 2023 wird
gegen Ende dieses Jahres erwartet.
20. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse zur Dunkelfeldziffer im Bereich
des kriminellen Fehlverhaltens im Gesundheitswesen vor?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine konkreten Kenntnisse zur
Dunkelfeldziffer im Bereich des kriminellen Fehlverhaltens im deutschen
Gesundheitswesen vor. Auf die Antwort zu Frage 18 wird wegen des
Sachzusammenhangs verwiesen.
21. Lassen sich nach Einschätzung der Bundesregierung Kostensteigerungen
in der gesetzlichen Krankenversicherung durch ein stärkeres
Kostenbewusstsein der gesetzlich Versicherten vermeiden (bitte begründen)?
Die gesetzlichen Krankenkassen haben nach § 1 Satz 1 SGB V die Aufgabe,
die Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren
Gesundheitszustand zu verbessern. Dazu stellen die Krankenkassen ihren
Versicherten die erforderlichen Leistungen zur Verfügung. Die Leistungen müssen
nach § 12 Absatz 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein;
sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Daneben haben die
Versicherten nach geltendem Recht (§ 2 Absatz 4 SGB V) darauf zu achten,
dass die Leistungen nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen
werden. Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2004 mit der Einführung der
sogenannten Patientenquittung und der Versicherteninformation die Grundlagen für
eine umfassende Kosten und Leistungstransparenz geschaffen. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass Kostensteigerungen der GKV vor allem durch
den medizinischen Fortschritt und Innovationen verursacht werden.
22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, inwiefern eine
automatische Patientenquittung oder die Zusendung einer automatischen
Versichertenauskunft durch die GKV zur Kostensenkung im
Gesundheitswesen und zur Vermeidung von Leistungs- und/oder
Abrechnungsmissbrauch beigetragen hat?
a) Wenn ja, plant die Bundesregierung ggf. Maßnahmen, um die Kosten
im Gesundheitswesen abzusenken und Leistungs- und/oder
Abrechnungsmissbrauch auszuschließen, und welche sind dies ggf.?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Mit der von der Bundesregierung vorgesehenen flächendeckenden Einführung
der elektronischen Patientenakte (ePA) kann unter Versicherten zukünftig mehr
Transparenz und Bewusstsein für zu Lasten der GKV in Anspruch genommene
Leistungen und deren Kosten geschaffen werden.
Die Krankenkassen werden mit dem Gesetz zur Beschleunigung der
Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) verpflichtet, Daten
über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen in der ePA zu speichern,
soweit die oder der Versicherte dem nicht widerspricht. So können interessierte
Patientinnen und Patienten künftig über die ePA-App nachvollziehen, welche
Leistungen von ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten erbracht und
abgerechnet wurden. Einer gesonderten Antragstellung bei der jeweiligen
Krankenkasse bedarf es hierfür nicht mehr. Zudem sind die Krankenkassen auf
Verlangen ihrer Versicherten verpflichtet, Diagnosedaten in der ePA, die durch die
jeweilige Krankenkasse übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen
ärztlichen Nachweis bestätigt wurde, in berichtigter Form in der ePA der oder
des Versicherten zu speichern.
23. Plant die Bundesregierung für 2024 und 2025 konkrete Maßnahmen zur
Senkung der Ausgaben im Gesundheitswesen, und wenn ja, welche?
Zu Beginn der Legislaturperiode war die Bundesregierung mit einem hohen
absehbaren Defizit in der GKV für das Jahr 2023 konfrontiert. Mit dem GKV-
Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990), welches
zu Jahresbeginn 2023 in Kraft trat, ist es gelungen, die Finanzsituation der
GKV mit einem Mix aus verschiedenen Maßnahmen zu stabilisieren. Neben
GKV-Finanzreserven wurden hierfür zusätzliche Bundesmittel sowie
dauerhafte Einsparungen und Effizienzsteigerungen bei Leistungserbringern,
insbesondere im Arzneimittelbereich, vorgenommen. Darüber hinaus arbeitet die
Bundesregierung kontinuierlich daran, mit effizienzsteigernden Strukturreformen
wie beispielsweise der geplanten großen Krankenhausreform oder den beiden
kürzlich verabschiedeten Digitalgesetzen die Ausgabendynamik in der
gesetzlichen Krankenversicherung zu dämpfen und die Finanzierbarkeit der einer
qualitativ hochwertigen gesundheitlichen Versorgung auch zukünftig zu
gewährleisten.
24. Ist der Bundesregierung der Vorschlag des Sachverständigenrates für das
Gesundheitswesen bekannt, für Versicherte in der GKV eine
kostensparende und gleichzeitig hohe Behandlungsqualität in der hausärztlichen
Versorgung zu erreichen, indem eine morbiditätsorientierte
Pauschalvergütung pro Patient gezahlt wird, wenn ja, hat sie sich dazu eine eigene
Positionierung erarbeitet, und wie lautet diese ggf. (vgl.
www.svr-gesund
heit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2018/Gutachten_2018.pdf,
S. 763, Nummer 1305), und wenn nein, warum nicht?
Nach dem Gutachten des Sachverständigenrats zur Begutachtung der
Entwicklung im Gesundheitswesen mit dem Titel „Bedarfsgerechte Steuerung der
Gesundheitsversorgung“ könnte für eine bessere Steuerung auch in der
ambulanten Vergütung eine stärkere Morbiditätsorientierung grundsätzlich sinnvoll sein.
Bei der Betrachtung der verfügbaren Abrechnungsdaten eines Behandlungsfalls
sei jedoch teilweise kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnosen und
Leistungen herstellbar. Zudem sei die Kodierqualität der
Abrechnungsdiagnosen Gegenstand intensiver Diskussionen. Auch sei bei Beurteilung des
Versorgungsgeschehens zu berücksichtigen, dass die kodierten Diagnosen nicht
immer dem primären Behandlungsanlass entsprechen müssen. Sofern das
Gutachten eine morbiditätsorientierte Ausgestaltung einer für die hausärztliche
Versorgung geltenden Jahrespauschale für denkbar hält, um unterschiedliche
medizinische Bedarfe und den Koordinierungsaufwand des Hausarztes bei
multimorbiden Patientinnen und Patienten abzubilden, sei zu beachten, dass Fehlanreize
zur Überweisung der Patientinnen und Patienten – im Sinne einer unnötigen
Verlagerung der Behandlung auf andere Fachärztinnen und Fachärzte – zu
begrenzen und entsprechend zu monitorieren seien. Auch bedürfe ein solches
Vergütungssystem der genauen Zuordnung einer Patientin oder eines Patienten zu
einer bestimmten Ärztin oder Arzt, für den sie oder er sich wie in der
hausarztzentrierten Versorgung frei entscheiden könne. Zusätzlich könnten bestimmte
Leistungen im Rahmen separater Leistungskomplexe zusätzlich zu den
Pauschalen vergütet werden, um keinen Anreiz zu setzen, wichtige, aber besonders
aufwendige oder kostenträchtige Leistungen nicht zu erbringen, zum Beispiel
die Betreuung von Pflegeheimpatientinnen und -patienten.
Vor einer Umsetzung einer morbiditätsorientierten Jahrespauschalvergütung je
Patientin oder Patient in der hausärztlichen Versorgung sieht die
Bundesregierung somit weitergehenden Klärungsbedarf.
Das am 9. Januar 2024 vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte
Maßnahmenpaket zur Stärkung der ambulanten ärztlichen Versorgung sieht
eine jahresbezogene hausärztliche Versorgungspauschale für die Behandlung
von Versicherten mit chronischer Erkrankung (mit kontinuierlichem
Arzneimittelbedarf) vor. Ziel ist eine deutliche Senkung vermeidbarer Praxisbesuche in
den Hausarztpraxen und mehr Zeit für die medizinische Behandlung.
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