Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10592 –
Lkw-Maut in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. Dezember 2023 gilt auf Autobahnen eine erhöhte Lkw-Maut.
Grund ist die Einführung eines CO2-Aufschlags in Höhe von 200 Euro pro
Tonne CO2 (vgl.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/lkw-maut-
co2-2194574). Die Klimakomponente kommt zur bislang schon anfallenden
Lkw-Maut hinzu und wird aus der gefahrenen Strecke und einem Mautsatz in
Cent pro Kilometer berechnet (vgl.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verb
raucher/lkw-maut-co2-schiene-klima-verbraucherpreise-100.html). Zudem
wird zum 1. Juli 2024 die Mautpflicht auf Lkws mit mehr als 3,5 Tonnen
technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) ausgedehnt. Handwerkerfahrzeuge
unter 7,5 Tonnen tzGm sind von der Mautpflicht befreit. Bis zum 31.
Dezember 2025 sind auch emissionsfreie Fahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Ab
dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz
für die Kosten der Infrastruktur – zuzüglich der Mautteilsätze für
Luftverschmutzung und Lärmbelastung (vgl.
https://www.bundesregierung.de/breg-d
e/aktuelles/lkw-maut-co2-2194574).
Die Fragesteller lehnen diese Änderungen an der Lkw-Maut aus
verschiedenen Gründen ab. Kritisch ist aus Sicht der Fragesteller, dass bei der CO2-
Differenzierung durch fünf Emissionsklassen Fahrzeuge, die mit alternativen
Kraftstoffen (Bio-Diesel, Bio-LNG [LNG = Flüssigerdgas], E-Fuels)
betrieben werden, nicht berücksichtigt werden. Lediglich batterieelektrische
Fahrzeuge sowie mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge werden als „emissionsfrei“
eingestuft und sind bis zum 31. Dezember 2025 von der Maut befreit. Zudem
entfaltet die Erhöhung der Lkw-Maut mit der CO2-Komponente aus Sicht der
Fragesteller nicht die beabsichtigte klimapolitische Lenkungswirkung. Derzeit
stehen weder leistungsfähige batterieelektrische oder mit Wasserstoff
betriebene Lkws zur Verfügung noch die erforderliche entsprechende Lade- bzw.
Tankstelleninfrastruktur. Hersteller sowie Logistik- und Transportbranche
rechnen mit dem Markthochlauf dieser Technologie erst ab Mitte bzw. Ende
dieses Jahrzehnts (vgl.
https://www.dvz.de/unternehmen/strasse/detail/news/d
er-weite-weg-zum-e-lkw.html#:~:text=Hochlauf%20in%20den%20n%C3%A
4chsten%20Jahren,Prozent%20mit%20Wasserstoff%20angetrieben%20we
rden). Aus Sicht der Fragesteller erfahren die betroffenen Unternehmen durch
die CO2-Bepreisung im Rahmen des nationalen CO2-Emissionshandels und
die Lkw-Maut-Erhöhung eine Doppelbelastung. Diese Doppelbelastung
schloss die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag zwischen SPD,
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10905
20. Wahlperiode 28.03.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 28. März 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP noch aus (vgl.
https://www.fdp.de/site
s/default/files/2021-11/Koalitionsvertrag%202021-2025_0.pdf, S. 38).
Schließlich ist aus der Sicht der Fragesteller zu kritisieren, dass die
Einnahmen aus der Lkw-Maut künftig zu einem erheblichen Teil in die
Schieneninfrastruktur fließen, wodurch der Finanzierungskreislauf Straße aufgehoben
wird und eine Quersubventionierung der Schiene zulasten der Logistik- und
Transportbranche eingeführt wird.
1. Aus welchen Gründen führt die Bundesregierung einen CO2-Aufschlag
in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2 bei der Lkw-Maut ein, obgleich
die EU einen CO2-Maut-Mindestpreis von lediglich 100 Euro fordert
(vgl.
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/lkw-maut-erhoeh
ung-102.html)?
Bereits die vorherige Bundesregierung hatte in ihrem Klimaschutzprogramm
beschlossen, einen ab 2023 wirksamen CO2-Aufschlag auf die Lkw-Maut unter
Ausnutzung des rechtlichen Spielraums einzuführen.
Die der Mauterhebung zugrunde liegende Richtlinie 1999/62/EG sieht für den
CO2-Aufschlag Bezugswerte auf Grundlage eines CO2-Tonnenpreises in Höhe
von 100 Euro vor, die maximal verdoppelt werden können, wenn die
tatsächlichen Kosten entsprechend höher sind. In einem vom Bundesministerium für
Digitales und Verkehr (BMDV) beauftragten Gutachten „Treibhausgas-
Vermeidungskosten für Deutschland und Europa zur Aktualisierung der deutschen
Lkw-Maut“ wurde festgestellt, dass erheblich höhere Vermeidungskosten
anzunehmen sind, so dass eine Überschreitung der vorgegebenen Bezugswertes
möglich ist.
2. Aus welchem Grund wurde die Lkw-Maut zum 1. Dezember 2023 und
nicht zum 1. Januar 2024 erhöht?
Im Koalitionsvertag wurde u. a. vereinbart, 2023 eine CO2-Differenzierung der
Lkw-Maut vorzunehmen. Der technisch frühestmögliche Zeitpunkt für die
Einführung war der 1. Dezember 2023.
3. Wie möchte die Bundesregierung den Hochlauf von umweltfreundlichen
Antrieben im Bereich des Güterverkehrs fördern?
a) Plant die Bundesregierung Änderungen an laufenden
Förderprogrammen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
b) Plant die Bundesregierung neue Förderprogramme, wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht?
c) Plant die Bundesregierung neue regulative oder Anreize setzende
Maßnahmen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
d) Welche weiteren „Hebel“ sieht die Bundesregierung, um den
Hochlauf von umweltfreundlichen Antriebsformen zu beschleunigen?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und
Transformationsfonds vom 15. November 2023 und die dadurch erforderliche Konsolidierung
des Bundeshaushaltes führen dazu, dass nicht alle Projekte und Vorhaben des
BMDV im geplanten Umfang weitergeführt werden können. Die Förderung
von klimaschonenden Nutzfahrzeugen und dazugehöriger Infrastruktur wird
infolgedessen auf Grundlage der Richtlinie über die Förderung von leichten und
schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und
dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene
Nutzfahrzeuge nicht fortgeführt. Neue Förderprogramme zugunsten der Beschaffung
klimafreundlicher Nutzfahrzeuge sind gegenwärtig nicht geplant.
Das BMDV unterstützt die Transformation zum klimafreundlichen
Straßengüterverkehr durch den Aufbau einer flächendeckenden, bedarfsgerechten und
nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur. Eine erste Ausschreibung für den Aufbau
eines initialen, skalierbaren Lkw-Ladeinfrastrukturnetzes entlang des
Fernverkehrsnetzes in Umsetzung des Masterplans Ladeinfrastruktur II befindet sich
bereits in der Vorbereitung. Das Konzept wird derzeit zusammen mit der
Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur und der Autobahn GmbH des Bundes
erarbeitet.
Weitere Anreize für die Beschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge sind die
im Vergleich zum Nutzfahrzeug mit konventionellem Antrieb geringeren
Betriebskosten alternativer Antriebe. Mit der CO2-Differenzierung bei der Lkw-
Maut wird zudem ein Preissignal gesetzt, durch das für die
Güterverkehrsbranche die Nutzung von Lkw mit alternativen Antrieben – wie Batterie- und
Brennstoffzellen-Lkw – kostenseitig deutlich attraktiver wird. Diese Fahrzeuge
sind bis Ende 2025 mautbefreit und profitieren ab 2026 von deutlich
reduzierten Mautteilsätzen. Einen weiteren finanziellen Anreiz setzen die jährlichen
Prämien aus dem Handel im Zusammenhang mit der Treibhausgasminderungs-
Quote für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (38. Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der seit vergangenem Jahr auch
für schwere Nutzfahrzeuge besteht.
4. Wie will die Bundesregierung ihr Ziel, dass bis 2030 ein Viertel des
Gütertransports auf der Schiene stattfindet (
https://www.tagesschau.de/wirts
chaft/konjunktur/bdi-gueterverkehr-schiene-100.html), erreichen, wenn
bereits heute auf Hauptgüterkorridoren die Auslastung bei über 100
Prozent liegt?
Um den Anteil des Schienengüterverkehrs (SGV) am Modal Split in
Deutschland bis zum Jahr 2030 auf 25 Prozent zu erhöhen, ergreift die
Bundesregierung eine Vielzahl an Maßnahmen in drei zentralen Handlungsfeldern. Neben
der Bereitstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur und des Netzzugangs
geht es um die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des SGV durch
verschiedene Förderprogramme und die Modernisierung des SGV durch
Innovationsförderung. Dies führt langfristig dazu, dass bestehende Kapazitäten effektiver
genutzt werden können, etwa durch eine zunehmende Automatisierung und
Digitalisierung des SGV. Unterstützt werden entsprechende Vorhaben der Branche
insbesondere durch das Bundesprogramm „Zukunft Schienengüterverkehr“ des
BMDV. Weitere Maßnahmen, die sich positiv auf das Gesamtsystem Schiene
auswirken, sind im von Bund und Branche gemeinsam erarbeiteten Masterplan
Schienenverkehr enthalten, abrufbar unter:
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anla
ge/E/masterplan-schienenverkehr.pdf?__blob=publicationFile.
Im Rahmen der Verkehrsprognose (VP) 2030, welche empirische Grundlage
für die Aufstellung des Bundesverkehrswegeplanes 2030 war und auf der
BMDV-Internetseite „Verkehrsprognose 2030“ unter:
www.bmvi.de/SharedDo
cs/DE/Artikel/G/verkehrsprognose-2030.html abrufbar ist, wurden auch die
Gütertransportleistung und die Personenbeförderungsleistung insgesamt und
für die einzelnen Verkehrsträger ausgehend vom Basisjahr 2010 für das Jahr
2030 prognostiziert. Um die prognostizierte Nachfrage im Schienennetz
aufzunehmen, wurden infrastrukturelle Engpässe identifiziert. Entsprechende
Vorhaben sind in die Kategorie des „Vordringlichen Bedarfs“ in den Bedarfsplan
für die Bundesschienenwege aufgenommen worden und werden überwiegend
bereits geplant.
5. Wie plant die Bundesregierung, Unternehmen zu entlasten, welche
bislang durch die CO2-Bepreisung im Rahmen des nationalen CO2-
Emissionshandels und der Lkw-Maut-Erhöhung doppelt belastet werden, und
wenn keine Entlastung für Unternehmen geplant ist, aus welchen
Gründen, und mit welchen Folgen, auch konkret finanzieller Art (bitte die
kalkulierte Höhe angeben), rechnet die Bundesregierung durch den Verzicht
auf Entlastung?
6. Plant die Bundesregierung entsprechend den Vereinbarungen im
Koalitionsvertrag zur Ausweitung der Lkw-Maut einen
Kompensationsmechanismus, um diese Doppelbelastung spürbar abzufedern (vgl.
https://ww
w.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_202
1-2025.pdf, S. 38), wenn ja, wann, und in welchem Umfang, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der CO2-Ausstoß des Straßengüterverkehrs verursacht erhebliche externe
Kosten. Die eingeführten Instrumente setzen ein marktwirtschaftlich wirkendes
Preissignal, das den Umstieg der Güterverkehrsbranche auf Lkw mit
alternativen Antrieben kostenseitig attraktiver macht. Der Markthochlauf dieser
Fahrzeuge wird benötigt, um bis 2030 ein Drittel elektrische Fahrleistung zu
erreichen. Der Aufwand zur Errichtung eines interimsweise geltenden
Erstattungssystems für den kurzen Zeitraum in dem der nationale Emissionshandel und die
CO2-abhängige Lkw-Maut gleichzeitig gelten, stellt sich als unverhältnismäßig
hoch dar. Eine Kompensationslösung wird deshalb nicht weiterverfolgt. Sobald
2027 der europäische Emissionshandel für den Landverkehr und
Gebäudebereich (ETS II) in Kraft tritt, stellt sich die Frage nach einer Überbelastung des
Straßengüterverkehrs bereits nicht mehr, da die CO2-Bepreisung nach dem
nationalen BEHG in der dann geltenden europäischen Regelung aufgehen wird.
7. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse darüber vor, wie hoch
die finanzielle Belastung der betroffenen Unternehmen durch die CO2-
Bepreisung im Rahmen des nationalen CO2-Emissionshandels und der
Erhöhung der Lkw-Maut im Jahr 2024 sein wird?
Eine Aufschlüsselung der Belastung durch den nationalen CO2-
Emissionshandel für das Jahr 2024 liegt nicht vor.
8. Mit Einnahmen in welcher Höhe hat die Bundesregierung für den
Haushalt 2024 geplant, und mit Einnahmen in welcher Höher rechnet die
Bundesregierung derzeit?
Die Bundesregierung hat für den Haushalt 2024 mit Einnahmen bei der Lkw-
Maut in Höhe von 15,137 Mrd. Euro geplant. Aufgrund der konjunkturellen
Entwicklung ist mit geringeren Mauteinnahmen für 2024 zu rechnen.
9. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse vor in Bezug auf eine
Auswirkung der Ausweitung der Lkw-Maut und der damit
einhergehenden Doppelbelastung durch die Beibehaltung der CO2-Bepreisung
im Rahmen des nationalen CO2-Emissionshandels auf die Entwicklung
von Erzeugerpreisen gewerblicher Produkte, wenn ja, welche, und wenn
nein, warum nicht?
Nein.
10. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse vor hinsichtlich eines
Anstiegs der Verbraucherpreise im Zuge der Erhöhung der Lkw-Maut,
wenn ja, um wie viel Prozent erhöhten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Verbraucherpreise, und ist mit einem weiteren Anstieg (in
welcher Höhe) zu rechnen, und wenn nein, warum nicht?
Die vom BMDV beauftragte Studie „Der Anteil von Transportkosten am
Produktwert transportierter Güter“ kommt bezüglich der Auswirkungen der
höheren Lkw-Maut auf die Verbraucherpreise u. a. zu dem Ergebnis, dass die
Erhöhung des Transportkostenanteils am Ladungswert selbst bei einer unterstellten
Erhöhung um 20 Cent/Lkw-km im Durchschnitt bei 0,1 Prozent-Punkten liegt
und somit als kaum merkbar eingestuft werden kann.
Der Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-
Emissionen beträgt maximal 16,2 Cent/km für die schwersten Fahrzeuge mit den
höchsten Kohlenstoffdioxid-Emissionen und liegt somit unter den oben
aufgeführten 20 Cent/km. Für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit geringeren
technisch zulässigen Gesamtmassen und/oder besseren Emissionsklassen liegt
der Mautteilsatz unter dem Höchstsatz und entfällt für emissionsfreie
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sogar komplett.
11. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass
Spediteure, die aus umweltpolitischen Erwägungen und unter höchstem
finanziellen Aufwand ihre Flotte auf alternative Kraftstoffe, wie
beispielsweise Bio-LNG, umgestellt haben, nun nicht von einer Lkw-Maut-
Befreiung profitieren?
Die CO2-Differenzierung erfolgt entsprechend den Vorgaben der Richtlinie
1999/62/EG anhand von CO2-Emissionsklassen, in die die Fahrzeuge anhand
bestimmter Merkmale, wie z. B. der CO2-Emissionen des Fahrzeugs –
unabhängig von der Kraftstoffart, sondern lediglich in Abhängigkeit von der
Antriebsart – eingeordnet werden. Eine Möglichkeit zur Begünstigung von
Fahrzeugen, die mit bestimmten Kraftstoffarten betrieben werden, konnte sich in
den Verhandlungen zur Revision der Richtlinie 1999/62/EG u. a. aufgrund der
mangelnden Kontrollierbarkeit nicht durchsetzen. Gemäß Artikel 7ga Absatz 1
der Richtlinie 1999/62/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362,
dürfen die Mitgliedstaaten nur emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie
von der Maut befreien und dies ist, mit Ausnahme von emissionsfreien
Fahrzeugen bis 4,25 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse, nur bis Ende 2025
zulässig. Daher wäre die Weiterführung der Befreiung für erdgasbetriebene
Fahrzeuge europarechtlich nicht zulässig.
12. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Ausweitung der Lkw-
Maut auf das europarechtlich maximal zulässig Limit und die daraus
resultierende Doppelbelastung durch die CO2-Bepreisung im Rahmen des
nationalen CO2-Emissionshandels zur schwächelnden Wirtschaftskraft
Deutschlands (0,3 Prozent Wachstum) im europäischen Vergleich
(0,9 Prozent Wachstum) beiträgt (vgl.
https://www.dw.com/de/deutschla
nds-wirtschaft-schw%C3%A4chelt-mit-welchen-folgen/a-68264094)?
Nein.
13. Wie viele Einnahmen aus der Erhöhung der Lkw-Maut werden in den
Einzelplan 12 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr fließen
(bitte in Prozent und als zu erwartende Summe angeben)?
14. Wie viele Einnahmen aus der Erhöhung der Lkw-Maut fließen in die
Schieneninfrastruktur (bitte in Prozent und als zu erwartende Summe
angeben)?
15. Wie viele Einnahmen aus der Erhöhung der Lkw-Maut fließen in den
allgemeinen Haushalt des Bundes (bitte in Prozent und als zu erwartende
Summe angeben)?
Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften wurde
festgelegt, dass das dem Bund nach anteiliger Berücksichtigung bestimmter
Abzüge (insbesondere Systemkosten und Mautharmonisierungskosten) zustehende
Mautaufkommen künftig zur Hälfte zweckgebunden für die Verbesserung der
Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen einschließlich der Ausgaben
für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung der Gesellschaft privaten
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und im
Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend
für Maßnahmen aus dem Bereich Bundesschienenwege zu verwenden ist. Die
Höhe und Verteilung der LKW-Maut kann dem Bundeshaushaltsplan 2024
entnommen werden.
16. Warum werden die Einnahmen aus der Erhöhung der Lkw-Maut nicht in
Gänze in die Schiene investiert?
17. Warum hat die Bundesregierung den Finanzierungskreislauf „Straße
finanziert Straße“ mit der Erhöhung der Lkw-Maut aufgelöst?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
In § 11 Absatz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) wurde
festgelegt, dass das dem Bund zustehende Mautaufkommen zur Hälfte
zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen
einschließlich der Ausgaben für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung
der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und im Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und
dabei ganz überwiegend für Maßnahmen aus dem Bereich
Bundesschienenwege zu verwenden ist.
18. Wie, und wann plant die Bundesregierung, die im Dritten Gesetz zur
Änderung mautrechtlicher Vorschriften angelegte Handwerkerausnahme für
Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen konkret umzusetzen, und welche
Möglichkeiten zur Entrichtung der Mautgebühren werden für die neu
mautpflichtigen Fahrzeuge geschaffen (beispielsweise Vignetten)?
Die sogenannte Handwerkerausnahme wird nach den Artikeln 2 und 8 des
Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2023
Nr. 315) zeitgleich mit der Ausweitung der Mautpflicht auf Fahrzeuge mit einer
technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen zum 1. Juli 2024
in Kraft treten.
Fahrten von Handwerksbetrieben bzw. handwerksähnlichen Betrieben mit
Fahrzeugen zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen sind künftig von der Lkw-Maut
ausgenommen, wenn sie zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder
Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem
Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Beförderung handwerklich
hergestellter Güter, benutzt werden. Dabei darf es sich nicht um gewerblichen
Güterverkehr handeln. Mautbefreit sind dann Fahrten, die (bei Vorliegen der
übrigen Tatbestandsvoraussetzungen) von Mitarbeitern eines Betriebs
durchgeführt werden, in dem handwerkliche oder mit dem Handwerk vergleichbare
Berufe ausgeübt werden, oder bei Beförderung von im eigenen Betrieb
hergestellten, weiterverarbeiteten oder reparierten handwerklichen Gütern. Die Berufe,
die unter die Ausnahme fallen, sind auf der Internetseite des Bundesamtes für
Logistik und Mobilität in der „Liste der handwerklichen Tätigkeiten“
veröffentlicht. Die Liste enthält sämtliche Handwerksberufe, die in den Anlagen A und
B der Handwerksordnung enthalten sind. Darüber hinaus die dem Handwerk
zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe aus dem jährlich vom
Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers
veröffentlichten „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“, deren
Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist.
Die mit der Ausweitung der Mautpflicht neu der Mautpflicht unterliegenden
Fahrzeuge haben dieselben Möglichkeiten zur Mautentrichtung wie die bislang
unter die Mautpflicht fallenden Fahrzeuge. Die Lkw-Maut kann mittels eines
Fahrzeuggeräts der Toll Collect GmbH oder eines Anbieters des europäischen
elektronischen Mautdienstes oder mittels einer Einbuchung über die
Internetseite oder die App der Toll Collect GmbH erfolgen.
19. Plant die Bundesregierung, konkrete Informationen zur
Handwerkerausnahme für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen, wie im Dritten Gesetz zur
Änderung mautrechtlicher Vorschriften angelegt, zu veröffentlichen, wenn ja,
wann, und wenn nein, warum nicht?
Umfangreiche Informationen zum neuen Mautbefreiungstatbestand sind
insbesondere auf den Internetseiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität und
der Toll Collect GmbH veröffentlicht.
20. Sind an der Festlegung der Bundesregierung, wie die
Handwerkerausnahme für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen, wie im Dritten Gesetz zur
Änderung mautrechtlicher Vorschriften angelegt, in der Praxis umgesetzt
werden soll, Fachverbände beteiligt, wenn ja, welche, und wenn nein, warum
nicht?
Die Festlegung der Auslegungskriterien erfolgte durch den Bund. Es gab
jedoch in der Vorbereitung einen Austausch mit Verbänden, insbesondere mit
dem Zentralverband des Deutschen Handwerks.
21. Wie plant die Bundesregierung, die Absenkung der Mautpflicht auf
Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen für Mietfahrzeuge umzusetzen, die sowohl für
private als auch gewerbliche Zwecke gemietet werden können?
Die Mautpflicht besteht nach § 1 BFStrMG für Fahrzeuge, die für den
Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden. Sie gilt auch nach
Ausweitung der Mautpflicht grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Fahrzeug
gemietet ist und ob es für private oder gewerbliche Zwecke eingesetzt wird. Die Lkw-
Maut für Mietfahrzeuge kann wie für jedes andere Fahrzeug über ein
eingebautes Fahrzeuggerät oder Einbuchung mittels Internet oder App entrichtet werden.
Sofern die Fahrt eines gemieteten Fahrzeugs unter einen
Mautbefreiungstatbestand nach § 1 Absatz 2 BFStrMG fällt, kann ein vorhandenes Fahrzeuggerät
ausgeschaltet werden bzw. muss die Maut für die Fahrt nicht mittels Internet
oder App bebucht werden.
22. Welche Anforderungen kommen mit der Absenkung der Mautpflicht auf
Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen für Mietfahrzeuge nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Vermieter und Mieter zu?
Vermieter sollten prüfen, ob sie in ihre Mietfahrzeuge ein Fahrzeuggerät
einbauen lassen. Mieter müssen vor einer Fahrt prüfen, ob die Fahrt der
Mautpflicht unterliegt und bei Vorliegen der Mautpflicht bzw. Nichtvorliegen einer
Mautbefreiung, muss die Lkw-Maut ordnungsgemäß entrichtet werden. Bei
Vorliegen einer Mautbefreiung sollten geeignete Nachweise für das Vorliegen
der Voraussetzungen der Befreiung mitgeführt werden.
23. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Abrechnung der Lkw-
Maut erfolgen, wenn ein Handwerker oder eine Handwerkerin ein
Fahrzeug mietet?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine allgemeingültigen Erkenntnisse vor.
Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der sogenannten
Handwerkerausnahme um eine situative Mautbefreiung handelt, die Befreiung also nicht
grundsätzlich bei jeder Fahrt eines Handwerksbetriebs greift. Es müssen vielmehr bei
einer Fahrt alle Tatbestandsvoraussetzungen des künftigen § 1 Absatz 2
Nummer 10 BFStrMG erfüllt sein. Im Fall einer Langzeitmiete eines Fahrzeugs
durch einen Betrieb, der grundsätzlich unter die Ausnahme fällt, und der
Eintragung des Betriebs in die Zulassungsbescheinigung Teil I, kann das Fahrzeug
über die Online-Meldemöglichkeit der Toll Collect GmbH gemeldet werden.
24. Können Handwerker rückwirkend die Maut zurückverlangen, und
welcher Zeitraum ist für eine mögliche rückwirkenden Rückerstattung der
bezahlten Mautgebühren in diesem Falle vorgesehen?
Sollte für eine Fahrt, die die Voraussetzungen der Mautbefreiung erfüllt,
irrtümlich Lkw-Maut entrichtet worden sein, kann innerhalb der regelmäßigen
Verjährungsfrist von drei Jahren ein Antrag auf Rückerstattung beim Bundesamt
für Logistik und Mobilität gestellt werden.
25. Wie wird die Maut berechnet, wenn Handwerker einen Mietwagen
tagsüber für gewerbliche Zwecke nutzen, ihn aber nach dem Feierabend
privat weiternutzen, und wie soll dies nach Meinung der Bundesregierung
durch Autovermieter kontrolliert werden?
Die Mautbefreiung gilt nur unter den im künftigen § 1 Absatz 2 Nummer 10
BFStrMG geregelten Voraussetzungen. Eine Privatfahrt eines Handwerkers
fällt nicht unter die Mautbefreiung. Mautschuldner müssen die Lkw-Maut
ordnungsgemäß entrichten und das Vorliegen der Voraussetzungen einer
Mautbefreiung nachweisen können. Die Regelung möglicher Verstöße gegen die
Mautpflicht im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter eines Fahrzeugs obliegt
den Vertragsparteien des Mietvertrags für das jeweilige Fahrzeug.
26. Wie haben sich die Lkw-Maut-Einnahmen im Jahr 2023 entwickelt?
Im Jahr 2023 gab es haushaltswirksame Lkw-Mauteinnahmen in Höhe von
rund 7,41 Mrd. Euro.
27. Wie entwickeln sich die Lkw-Maut-Einnahmen im Jahr 2024?
28. Gibt es angesichts des schwachen Wirtschaftswachstums Abweichungen
von den ursprünglich prognostizierten Lkw-Maut-Einnahmen im Jahr
2024, wenn ja, auf welche Summe belaufen sich die Mindereinnahmen,
und welche Auswirkungen hat dies auf den Einzelplan 12?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Etwaige Abweichungen von den ursprünglich prognostizierten Lkw-
Mauteinnahmen werden im Mautkreislauf nach der n+2-Regelung zwei Jahre nach
ihrem Entstehen als Mautfehlbetrag oder als Mautguthaben bei den
mautfinanzierten Verkehrsinvestitionen berücksichtigt. Maßgeblich sind dabei neben den
IST-Einnahmen auch die tatsächlichen IST-Ausgaben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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