Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10737 –
Aktueller Stand der Registermodernisierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im März 2021 wurde das Registermodernisierungsgesetz auf den Weg
gebracht, welches die Grundlagen schafft, verwaltungsübergreifend Stammdaten
zwischen Behörden zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen nach
dem Onlinezugangsgesetz (OZG) austauschen zu können. Auch der
Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bekennt
sich zur Registermodernisierung, indem er festschreibt: „Ein
vertrauenswürdiges, allgemein anwendbares Identitätsmanagement sowie die verfassungsfeste
Registermodernisierung haben Priorität.“ (S. 15). Allerdings gibt es innerhalb
der Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
FDP auch scharfe Kritik an der Registermodernisierung (
https://background.ta
gesspiegel.de/smart-city/misbah-khan-das-waere-eine-voellige-katastrophe),
und das, obwohl diverse Fachleute eine fehlende Priorisierung der
Registermodernisierung beklagen (u. a.
https://background.tagesspiegel.de/smart-city/
bei-der-registermodernisierung-fehlt-die-politische-priorisierung). Ohne eine
effiziente Registermodernisierung wird nach Ansicht der Fragesteller jeder
Fortschritt für die Bürgerinnen und Bürger bei der Verwaltungsdigitalisierung
gehemmt. Die Notwendigkeit der Digitalisierung der deutschen Verwaltung
duldet somit keinen Aufschub bei der weiteren Registermodernisierung.
1. Beabsichtigt die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode des
Deutschen Bundestages eine Änderung des Registermodernisierungsgesetzes
oder eine sonstige Fortentwicklung des Rechts der
Registermodernisierung, und wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt?
Für die Bereitstellung und den Betrieb eines einheitlichen
informationstechnischen Systems für einen übergreifenden Nachweisdatenaustausch zwischen
Behörden von Bund und Ländern (National Once-Only-Technical-System,
nachfolgend „NOOTS“) stehen dem Bund im Grundgesetz keine ausreichenden
Gesetzgebungskompetenzen zur Verfügung. Das NOOTS betrifft auch Materien,
die in die alleinige Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeit der Länder
fallen.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10927
20. Wahlperiode 04.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 2. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aus diesem Grund sind für die rechtlichen Rahmenbedingungen für das
NOOTS eine Änderung des Grundgesetzes oder ein Staatsvertrag notwendig.
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des
Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-
Änderungsgesetz – OZGÄndG) enthält mit den neuen Regelungen in den §§ 5,
5a des E-Government-Gesetzes und der Änderung des § 6 des
Identifikationsnummerngesetzes (IDNrG) auch Rechtsänderungen in Hinblick auf die
Registermodernisierung. Der Bundesrat hat dem Gesetz in der Plenarsitzung am
22. März 2024 nicht zugestimmt. Das Gesetzgebungsverfahren ist vor dem
Hintergrund einer möglichen Anrufung des Vermittlungsausschusses noch nicht
abgeschlossen.
Hinsichtlich der sich aus den o. g. Punkten ergebenden Auswirkungen für die
Umsetzung von Rechtsänderungsbedarfen und die weitere Fortentwicklung des
Rechts der Registermodernisierungen ist der Meinungsbildungsprozess
innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
2. Ist die Bundesregierung für eine einheitliche, registerübergreifende
Identifikationsnummer oder für mehrere bereichsspezifische
Identifikationsnummern?
Im Rahmen der Registermodernisierung wurde mit dem
Identifikationsnummerngesetz (Artikel 1 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März
2021 (BGBl. I S. 591) die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in 51 für die Umsetzung des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) relevante Register von Bund und Ländern als
einheitliches, registerübergreifendes Ordnungsmerkmal aufgenommen wird.
Das Identifikationsnummerngesetz ist am 31. August 2023 in Kraft getreten.
3. Da im Regierungsentwurf des Registermodernisierungsgesetzes von der
Bundesregierung u. a. für das Bundesverwaltungsamt als
Registermodernisierungsbehörde als auch für das Bundeszentralamt für Steuern als
auch für das Bundesministerium des Innern und für Heimat finanzielle
und personelle Bedarfe geltend gemacht wurden, wie schlüsselt sich die
finanzielle Planung der Bundesregierung für diese drei Behörden im
Bereich der Registermodernisierung in den Jahren 2024, 2025 und 2026
auf, und wie viele der angemeldeten Personalstellen sind bereits besetzt?
Mit dem Regierungsentwurf des Registermodernisierungsgesetzes wurden
keine Bedarfe angemeldet, sondern die Erfüllungsaufwände für die Verwaltung,
die in diesem Zusammenhang entstehen, dargestellt.
Für die ministerielle Steuerung und Begleitung der Registermodernisierung im
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) wurde ein
Erfüllungsaufwand von insgesamt 40 Stellen ermittelt.
Von den im Haushalt 2022 im Kapitel 0612 (BMI) zusätzlich ausgewiesenen
Stellen für Digitalisierung und Registermodernisierung werden sieben Stellen
für die Registermodernisierung verwendet. Mit den Haushalten 2023 und 2024
wurden für die Registermodernisierung keine weiteren zusätzlichen Planstellen
und Stellen ausgebracht. Zur Frage der Stellenbesetzung wird auf die Antwort
der Bundesregierung zu Frage 5 verwiesen.
Von den im Regierungsentwurf beim Bundesverwaltungsamt (BVA)
vorgesehenen 250 Stellen wurden in den Haushalten 2021 und 2022 insgesamt 92 Stellen
bewilligt. Aufgrund von Personalfluktuation sind derzeit drei Stellen in der
Wiederbesetzung, die übrigen Stellen sind besetzt.
Im Geschäftsbereich des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) war die
Ausbringung zusätzlicher Stellen nicht vorgesehen. Der für die Umsetzung der
Registermodernisierung erforderliche Personalaufwand wurde durch eine
Umpriorisierung von Aufgaben sichergestellt.
Die Sachkosten des BMI und des BVA werden für das Jahr 2024 aus im
Kapitel 0602 Titelgruppe 08 zentral veranschlagten Mitteln gedeckt (siehe Antwort
zu Frage 26). Für das Jahr 2024 sind beim BZSt keine IT‑Sachkosten beplant
worden.
Eine mögliche Anmeldung zusätzlicher Planstellen bzw. Stellen für die
Aufgabe Registermodernisierung sowie die Finanzplanung in den Haushaltsjahren
2025 und 2026 bleibt dem jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren des BMI,
des BVA und des BZSt vorbehalten.
4. Was sind die genauen Gründe dafür, dass mit Wirkung zum 1. Januar
2023 das Bundesministerium des Innern und für Heimat auch die
Zuständigkeiten für die Registermodernisierung organisatorisch im
Bundesministerium neu aufgestellt hat?
Die Zuständigkeiten für die Registermodernisierung wurden aufgrund des
Aufgabenzuwachses in diesem Bereich und der zu diesem Zweck im Haushalt
2022 für das BMI ausgebrachten Stellen gebündelt und im Rahmen der
Neustrukturierung der Abteilung „Digitale Verwaltung; Steuerung OZG“ neu
organisiert. Aufgabenschwerpunkt der mit Wirkung vom 1. Januar 2023 neu
eingerichteten Arbeitsgruppe DV II 5 ist die Umsetzung der Registermodernisierung
föderal und im Bund. In der Arbeitsgruppe DV II 5 werden dabei fachlich sehr
komplexe Aufgaben wahrgenommen, die darüber hinaus einen hohen
Koordinationsaufwand zwischen Bund und Ländern sowie den betroffenen
Stakeholdern auf nationalstaatlicher Ebene und auf Ebene der EU nach sich ziehen.
Die Arbeitsgruppe wurde hierbei organisatorisch in zwei komplexe
Arbeitsbereiche aufgeteilt. Zum einen die Gesamtsteuerung der Registermodernisierung
im Bund und föderal in Zusammenarbeit mit den Ländern, die Vertretung der
Interessen des Bundes im Gesamtvorhaben und die Bearbeitung übergeordneter
mit der Registermodernisierung einhergehender fachlicher Fragestellungen
sowie zum anderen die Bearbeitung übergreifender Rechtsfragen im Rahmen der
Umsetzung des IDNrG und der Registermodernisierung, die Erarbeitung von
Rechtsänderungsbedarfen im Aufgabenbereich der Registermodernisierung und
die Fachaufsicht über das BVA bezüglich der Umsetzung des IDNrG. Beide
Aufgabenbereiche korrespondieren, sind aber fachlich voneinander zu trennen,
da diese jeweils unterschiedliche Expertise, Fertigkeiten und
Anforderungsprofile in der Bearbeitung erfordern. Mit dieser Organisation zum 1. Januar 2023
trägt die Bundesregierung der Komplexität und der hohen Priorität des
Vorhabens Registermodernisierung Rechnung.
5. Wie viele Vollzeitäquivalente sind für die nunmehr alleinig zuständige
Arbeitsgruppe DV II 5 eingeplant, und wie viele sind zum Zeitpunkt der
Beantwortung dieser Kleinen Anfrage besetzt?
Für die Arbeitsgruppe DV II 5 sind 13 Vollzeitäquivalente vorgesehen. Zum
Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage sind 11 Vollzeitäquivalente besetzt
(bereinigt um Teilzeitanteile 10,20). Ein weiteres Vollzeitäquivalent wird zum
2. Mai 2024 besetzt werden, so dass dann von 13 Vollzeitäquivalenten 12
besetzt sein werden.
6. Aus welchen Gründen wurde im Bundesinnenministerium die Stelle der
Leitung der Unterabteilung DV II ohne Ausschreibung besetzt?
Die Stelle der Leitung der Unterabteilung DV II im BMI wurde aus
dienstlichen Gründen zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung ohne
Ausschreibung besetzt.
7. Welche Vorbereitungen trifft die Bundesregierung für die Erstellung der
sog. Registerlandkarte (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Identifikationsnummerngesetzes [IDNrG]), und wann wird diese (wenigstens in Teilen) der
Öffentlichkeit vorgelegt?
Das Bundesverwaltungsamt hat die Entwicklung der ersten Version der
Registerlandkarte abgeschlossen. Sie wird im zweiten Quartal des Jahres unter der
Domain
www.registerlandkarte.de öffentlich verfügbar sein. Anschließend
wird es weitere inhaltliche und funktionale Erweiterungen bzw. Ausbaustufen
dazu geben sowie auch eine zielgruppenorientierte Überarbeitung der
Weboberfläche.
8. Wie ist die Roll-out-Planung der Registermodernisierungsbehörde in
Bezug auf die Identifikationsnummer?
In der 7. Sitzung des IT-Rates am 12. September 2023 hat dieser eine Roll-out-
Planung der Bundesregister zum Anschluss an das Verfahren
Identitätsdatenabruf (IDA) beschlossen (
www.cio.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/CIO/D
E/it-rat/beschluesse/beschluss_2023_06_Anlage_IT-Rat_Rollout_IDNr.html).
Das BVA ist derzeit in Austausch mit den
Registermodernisierungskoordinatoren der Länder, um auch für die dortigen Register eine Roll-out-Planung
abzustimmen.
9. Welche Register führen schon die Identifikationsnummer nach dem
Identifikationsnummerngesetz (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 IDNrG)?
Übermittlungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 IDNrG sind bisher im Rahmen
eines Pilotprojektes mit dem Nationalen Waffenregister erfolgt, da zunächst die
technischen Voraussetzungen für den Identitätsdatenabruf über das BVA
umzusetzen waren und das IDNrG erst seit dem 31. August 2023 in Kraft ist.
Unabhängig davon ist in folgenden der im IDNrG genannten Datenbestände
bereits die Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung
gespeichert, die perspektivisch ohne eine gesonderte Übermittlung nach § 3 Absatz 1
Nummer 2 IDNrG als Identifikationsnummer nach dem IDNrG genutzt werden
kann:
• Melderegister
• Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung gemäß § 150 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
• Versichertenkonten der Rentenversicherungsträger gemäß § 149 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
• die Stammsatzdatei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 62
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
• bei den berufsständischen Versorgungswerken systematisch geführte
personenbezogene Datenbestände zu Leistungsberechtigten
• bei der Künstlersozialkasse systematisch geführte personenbezogene
Datenbestände zu den nach näherer Bestimmung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherten Künstlern und Publizisten
• bei der Bundesagentur für Arbeit systematisch geführte personenbezogene
Datenbestände nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
• bei den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende systematisch
geführte personenbezogene Datenbestände nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch
• Versichertenverzeichnis der Krankenkassen
• bei den Elterngeldstellen nach § 12 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu
Leistungsempfängern
• Versichertenverzeichnis der Pflegekassen
• bei den Ämtern für Ausbildungsförderung und dem Bundesverwaltungsamt
nach den §§ 39 und 40 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
systematisch geführte personenbezogene Datenbestände zu Leistungsempfängern
• Register der Versorgungsämter
• bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach
§ 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch
geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten.
10. Welche Register sollen aus welchen Gründen zuerst die
Identifikationsnummern erhalten?
Bei der dem Beschluss des IT-Rates zugrunde liegenden Priorisierung der
Register (siehe Antwort zu Frage 7) wurden die Erfüllung der
Mindestanforderungen für einen Datenabruf (§ 6 Absatz 3 Nummer 1 IDNrG) und technische
Anforderungen, insbesondere die Anbindung an die Netze des Bundes bzw. das
Verbindungsnetz, beachtet. Daneben wurde auch der Beschluss des IT‑
Planungsrates zu den sogenannten Top-Registern berücksichtigt.
11. Welche Projekte plant und führt die Bundesregierung zur Umsetzung des
Registermodernisierungsgesetzes (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
IDNrG) durch?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen.
12. Welche registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der
Datenqualität plant und führt die Bundesregierung durch (§ 3 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b IDNrG)?
Geplant ist insbesondere eine vollständige technische Unterstützung des in § 10
Absatz 4 IDNrG vorgegebenen Datenqualitätssicherungsprozesses. Dies
bedeutet, dass das BVA als Registermodernisierungsbehörde unverzüglich
unterrichtet wird, sobald einer registerführende Stelle im laufenden Betrieb konkrete
Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der nach § 4
Absatz 2 und 3 übermittelten Daten (bspw. in Form von vorliegenden konkreten
Nachweisen) bekannt werden. Das BVA prüft diese Meldung nach
pflichtgemäßem Ermessen und teilt bei entsprechender Plausibilität das Prüfergebnis dem
BZSt mit. Das BZSt prüft in einem etablierten Prüfprozess den Datenbestand
und teilt das Ergebnis der registerführenden Stelle über das BVA mit.
Bestehende Verfahren nach der Abgabenordnung bleiben davon unberührt. Das BVA hat
in Zusammenarbeit mit dem BZSt bereits die funktionalen Anforderungen an
den Prozess konzeptioniert. Die technische Umsetzung wird voraussichtlich
2025 abgeschlossen werden.
13. Wie ist der technische Stand des Aufbaus einer
Datenübermittlungsverbindung von der Registermodernisierungsbehörde zum
Bundeszentralamt für Steuern nach § 3 Absatz 2 IDNrG?
Die Datenübermittlungsverbindung zwischen dem BVA als
Registermodernisierungsbehörde und dem BZSt ist umgesetzt. Sie wurde im Rahmen des
Pilotprojektes mit dem Nationalen Waffenregister erfolgreich genutzt.
14. Sind seit dem Bekanntmachen des Vorliegens der technischen
Voraussetzungen nach dem Identifikationsnummerngesetz im Bundesgesetzblatt
technische Probleme aufgetreten, und wenn ja, welche?
Im Rahmen der sogenannten Erstbefüllung des Nationalen Waffenregisters als
Pilotregister mit der Identifikationsnummer hat sich ein Anpassungsbedarf bei
der Größe der Protokollierungsdatenbank des BVA ergeben, der zu einer
Unterbrechung des Übermittlungsprozesses geführt hat. Die Fehleranalyse und die
Anpassung wurden durch das Informationstechnikzentrum Bund kurzfristig
umgesetzt, so dass die Pilotierung zeitnah fortgesetzt und erfolgreich
abgeschlossen werden konnte.
15. Wann ist die Registermodernisierungsbehörde zur automatisierten
Übermittlung von Datensätzen mittels der Identifikationsnummer in der Lage
(§ 6 des Identifikationsnummerngesetzes)?
Das BVA ist zur automatisierten Übermittlung von Datensätzen mittels der
Identifikationsnummer bereits in der Lage und hat ein entsprechendes
Pilotprojekt bereits im Jahr 2023 abgeschlossen.
16. Wann legt die Bundesregierung die in § 12 IDNrG genannten
Verordnungsentwürfe vor (bitte nach einzelnen Verordnungsermächtigungen
aufschlüsseln)?
17. Wann wird die Rechtsverordnung zur Bestimmung der Anzahl und die
Abgrenzung der Bereiche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 des
Identifikationsnummerngesetzes vorgelegt?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Verordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 IDNrG ist seit dem 2. April
2022 in Kraft (Verordnung zur Einführung eines Datenübermittlungsstandards
XBasisdaten; V. v. 28. März 2022 BGBl. I S. 601, Nr. 12).
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorlage der weiteren, aufgrund von § 12
IDNrG zu erlassenden Verordnungen, ist der Meinungsbildungsprozess
innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
18. Wie sieht die technische Konzeptionierung des Datencockpits aus (§ 10
OZG), und wann wird dieses nach derzeitiger Planung in den
technischen Wirkbetrieb gehen?
Die erste Ausbaustufe des Datenschutzcockpits ist aus Sicht der nutzenden
Personen eine Website, über die nach Anmeldung mit einem Identifizierungsmittel
auf dem Vertrauensniveau „hoch“ Protokoll- und Inhaltsdaten von
Datenübermittlungen öffentlicher Stellen angezeigt werden können, bei denen eine
Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes genutzt wurde.
In der nächsten Ausbaustufe wird auch die Anzeige der Bestandsdaten der
Register möglich sein, zudem werden Erweiterungen im Sinne des
Entschließungsantrages des Deutschen Bundestages (Ausschuss für Inneres und Heimat,
19. Juni.2023, Ausschussdrucksache 20[4]258) im Zusammenhang mit dem
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des
ausländerrechtlichen Dokumentenwesens (BGBl. 2023 I Nr. 271 vom 12. Oktober 2023)
vorbereitet.
Das Datenschutzcockpit hält selbst keine entsprechenden Daten vor, sondern
ruft diese für die Anzeige im Client der nutzenden Person von den
registerführenden Stellen ab (das sogenannte „Quellen-Modell“). Auch nach Abschluss
der Nutzung des Datenschutzcockpits bleiben keine abgerufenen Daten beim
Datenschutzcockpit zurück.
Technisch ist die Entwicklung der ersten Ausbaustufe bereits weitestgehend
abgeschlossen. Eine Inbetriebnahme des Datenschutzcockpits soll einschließlich
einer Anbindung an den Identitätsdatenabruf des BVA und das Nationale
Waffenregister als erstes Pilotregister für das Datenschutzcockpit in der zweiten
Jahreshälfte 2024 möglich sein. Die Rechtsverordnung des BMI zur
Benennung der öffentlichen Stelle für die weitere Errichtung und den Betrieb des
Datenschutzcockpits wird derzeit erarbeitet.
19. Wann werden die Meldebehörden nach dem
Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG) in der Lage sein, auch die Identifikationsnummer
nach dem Identifikationsnummerngesetz den statistischen Landesämtern
zu übermitteln (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 RegZensErpG), und wie sieht
die technische Planung hierfür aus?
Nach den derzeitigen Planungen werden die Meldebehörden den statistischen
Ämtern der Länder zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken nach
§ 4 Absatz 1 des Registerzensuserprobungsgesetzes (RegZensErpG) auch die
Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes ab dem
31. Dezember 2024 erstmals zum Stichtag 31. Dezember 2024 übermitteln. Die
entsprechenden Voraussetzungen wurden bereits im Datenaustauschformat OS-
CI-XMeld geschaffen. Derzeit wird ein Lieferkonzept zu den jeweiligen
Übermittlungszeiträumen mit den an der Datenübermittlung Beteiligten abgestimmt
(Statistisches Bundesamt, Länder, IT-Dienstleister, Fachverfahrenshersteller).
20. Wie ist der Stand des Projekts des IT-Planungsrats zur
Registermodernisierung, welche Einzelprojekte sind hier derzeit geplant, und wie ist der
jeweilige Stand?
Der IT-Planungsrat hat den aktuellen Sachstandsbericht der Bund-Länder-
Gesamtsteuerung Registermodernisierung in seiner Sitzung am 20. März 2024
behandelt (
www.it-planungsrat.de/fileadmin/beschluesse/2024/Beschluss2024-1
5_RegMo_Sachstandsbericht.pdf).
Der Lenkungskreis der Bund-Länder-Gesamtsteuerung hat folgende
Aktualisierung der Erprobungsprojekte für 2024 und 2025 beschlossen. Für die
Programmbereiche gilt weiterhin der beschlossene Programmplan (IT-PLR-
Beschluss 2023/22). Das Controlling obliegt der Gesamtprogrammleitung.
Nr. Land Technisches UP
Fachliches UP
Erprobungsprojekt
Fachlichkeit
(FMK);
Inhalt
Jahr Projekt-Bezeichnung
1 BW Erprobungsprojekt Finanzen 2024 UP 17_2024: Erprobung des nationalen
Nachweisdatenaustauschs und Anbindung der
Daten der Finanzverwaltungen der Länder
(Einkommensteuerbescheid) an die
Fokusleistung Unterhaltsvorschuss
2 NW Erprobungsprojekt Finanzen 2024 UP 18_2024: Erprobung des nationalen
Nachweisdatenaustauschs und Anbindung des
Top-19-Registers Daten der Finanzverwaltung
an die Fokusleistung Unternehmensgründung
3 NW Erprobungsprojekt Finanzen 2024 UP 21_2024: Registeradapter für die
Finanzverwaltung als Data-Consumer-
Steuerbescheinigung ausländischer Steuerbehörden
(§ 1 III 4 EStG)
4 NW Erprobungsprojekt Finanzen 2025 UP 11_2025: Folgeprojekt Dataprovideradapter
für die Finanzverwaltung als Data-
Consumer-Steuerbescheinigung ausländischer
Steuerbehörden (§ 1 III 4 EStG)
5 NW Erprobungsprojekt Finanzen 2025 UP 18_2025: Erprobung des
grenzüberschreitenden Nachweisdatenaustausches von Daten
der Finanzverwaltungen in der SDG-Leistung
„Unternehmensanmeldung und -genehmigung“
6 NW Erprobungsprojekt Inneres 2024 UP 01_2024: Erprobung des nationalen
Nachweisdatenaustauschs und Anbindung des
Meldeportals an die Fokusleistung „Ummeldung“
7 BW Erprobungsprojekt Inneres 2024 UP 03_2024: Erprobung des nationalen
Nachweisdatenaustauschs und Anbindung der
Nachweise Lichtbild und Unterschrift aus dem
Personalausweisregister an die Fokusleistung
Führerschein
8 HH Erprobungsprojekt Inneres 2024 UP 07_2024: Erprobung des
grenzüberschreitenden Nachweisdatenaustauschs und
Anbindung des TOP-19-Registers
Personenstand an die SDG-Leistung 1 Geburtsnachweis
9 NW Erprobungsprojekt Wirtschaft 2024 UP 08_2024: Erprobung des
grenzüberschreitenden Nachweisdatenaustauschs und
Anbindung eines ausgewählten Berufsregisters
zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
10 NW Fachliches UP Wirtschaft 2025 UP 14_2025: Bereitstellung von
wirtschaftsrelevanten Statistiken über das NOOTS
11 NW Fachliches UP Wirtschaft 2025 UP 04_2025: Durch Registermodernisierung
zur Prozessautomatisierung: RegMo-Reifegrad
D1/D2 vom Antrag ins Fachverfahren
12 NW Erprobungsprojekt Wirtschaft 2025 UP 12_2025: Anbindung eines IDNr-relevanten
Registers Vermittlerregister nach § 11a der
Gewerbeordnung
Nr. Land Technisches UP
Fachliches UP
Erprobungsprojekt
Fachlichkeit
(FMK);
Inhalt
Jahr Projekt-Bezeichnung
13 NW Erprobungsprojekt Justiz 2025 UP 06_2025: Anschluss des
Insolvenzverzeichnisses/Vollstreckungsportals im
Wirtschaftsverwaltungsvollzug
14 NW Erprobungsprojekt Justiz 2025 UP 16_2025: Folgeprojekt
Anschlussbedingungen BZR/GZR
15 BY Erprobungsprojekt Umwelt 2024 UP 23_2024: Erprobung des nationalen
Nachweisdatenaustauschs und Anbindung einer
nachweisliefernden Stelle des Umweltwesens an
eine OZG-Leistung
16 BW Erprobungsprojekt Arbeit/
Soziales
2025 UP 02_2025: Erprobung des nationalen
Nachweisdatenaustauschs und Anbindung der
Versichertenkonten der
Rentenversicherungsträger gemäß 149 SGB VI an die Fokusleistung
Unterhaltsvorschuss
17 BW Erprobungsprojekt Arbeit/
Soziales
2025 UP 17_2025: Erprobung des nationalen
Nachweisdatenaustauschs und Anbindung der bei der
Bundesagentur für Arbeit (BA) systematisch
geführten personenbezogenen Datenbestände nach
dem SGB III an die Fokusleistung
Unterhaltsvorschuss
18 BW Erprobungsprojekt Gesundheit 2025 UP 01_2025: Erprobung des nationalen
Nachweisdatenaustauschs und Anbindung der
Versichertenverzeichnisse der Krankenkassen
an die Fokusleistung Bürgergeld
19 NW Erprobungsprojekt Gesundheit 2025 UP 13_2025: Anbindung eines IDNr-
relevanten Registers Versichertenverzeichnisse
der Krankenkasse in Zusammenwirken mit der
Einspielung der ID-Nr.
20 BY Erprobungsprojekt Bau 2024 UP 24_2024: Erprobung des nationalen
Nachweisdatenaustauschs und Anbindung einer
nachweisliefernden Stelle des Bauwesens an
eine OZG-Leistung
21 BW Fachliches UP Kultus/
Wissenschaft
2024 UP 16_2024: Vorgehensweise beim Aufbau
eines Länderregisters für den Datenbestand
Bildungsteilnehmende und Begleitung beim
Aufbau eines oder mehrerer Register für
Bildungsteilnehmende im Hinblick auf den
nationalen und den EU-Nachweisaustausch
21. Gibt es im Zuge der eIDAS-Novellierung (eIDAS = electronic I
Dentification, Authentication and trust Services) Bedarfe zur Änderung und
Anpassung des Registermodernisierungsgesetzes, wenn ja welche (bitte alle
anpassungs- und änderungsbedürftigen Gesetzesstellen auflisten)?
22. Wie plant die Bundesregierung, die Harmonisierung der
Registermodernisierung mit der eIDAS-Novellierung umzusetzen?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der Prüfung, ob im Registermodernisierungsgesetz Änderungen
aufgrund der eIDAS-Novellierung notwendig sind, ist der
Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
23. Sieht die Bundesregierung auch Änderungs- und Anpassungsbedarfe
beim Onlinezugangsgesetz über das Onlinezugangsänderungsgesetz
(OZG-Ä) hinaus zur Harmonisierung mit der am 29. Februar 2024
verabschiedeten eIDAS-Novellierung, wenn ja welche?
Hinsichtlich der Prüfung, ob im Onlinezugangsgesetz Änderungen aufgrund
der eIDAS-Novellierung notwendig sind, ist der Meinungsbildungsprozess
innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
Hinsichtlich des Verfahrensstandes zum OZG-Änderungsgesetz wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
24. Gibt es schon weitere Details zu der geplanten Studie zur eIDAS-
Novellierung, wenn ja, welche, und inkludiert diese Studie auch die Aspekte
zur Harmonisierung der Registermodernisierung und des
Onlinezugangsgesetzes?
25. Bis wann soll die in Frage 24 genannte beauftragte Studie abgeschlossen
sein?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich einer im Rahmen der eIDAS-Novellierung erfolgenden
Harmonisierung der Registermodernisierung und des Onlinezugangsgesetzes ist der
Meinungsbildungsprozess der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
26. Wie viele Mittel stehen in der mittelfristigen Finanzplanung für die
Registermodernisierung zur Verfügung?
Für das Haushaltsjahr 2024 steht ein Mittelansatz in Höhe von 57,6 Mio. Euro
zur Verfügung. Für die Haushaltsjahre 2025 ff. ist der notwendige Mittelbedarf
für die Modernisierung der Registerlandschaft Teil des Aufstellungsverfahrens
für den Bundeshaushalt 2025 und die Finanzplanung bis 2028.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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