Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Ulrike
Schielke-Ziesing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/10807 –
Arbeitsmarktintegration ukrainischer Flüchtlinge
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/9946)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD (Bundestagsdrucksache 20/9946) ist nach Auffassung der Fragesteller
nur teilweise eine Aufklärung zu den gestellten Fragen erfolgt, sodass
Nachfragen zur Herstellung von Transparenz erforderlich sind, etwa zu
Angehörigen anderer Drittstaaten als der Ukraine, zur Sekundärmigration, zu
Bürgergeldleistungen für ukrainische Flüchtlinge. Soweit in den Nachfragen von
Drittstaatsangehörigen die Rede ist, sind damit Staatsangehörige anderer
Länder als der Ukraine gemeint.
1. Welches Prüfverfahren gilt nach Kenntnis der Bundesregierung für
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die laut vorgelegten Ausweispapieren
ukrainische Staatsangehörige sind, aber weder Ukrainisch noch Russisch
sprechen?
Es gilt auch in den in der Fragestellung genannten Fällen das übliche Verfahren
zur Identitätsfeststellung als Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel, wozu
auch die Klärung der Staatsangehörigkeit gehört: Das Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) hat mit Schreiben vom 5. September 2022 zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des
Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes die Länder
und ihre Ausländerbehörden hierzu darauf hingewiesen, dass der Nachweis der
ukrainischen Staatsangehörigkeit in der Mehrzahl der Fälle mittels eines Passes
(mit oder ohne biometrische Merkmale) oder Passersatzes erfolgen können
sollte. Im Übrigen könne sich aus der Gesamtschau anderer mitgeführter
Unterlagen, insbesondere von Personalausweisen, die Staatsangehörigkeit der
betreffenden Personen ergeben (vgl. zu 1.a) des Schreibens,
www.justiz-bw.de/site/p
bs-bw-rebrush-jum/get/documents_E1426525606/jum1/JuM/Justizministerium
%20NEU/Migration_Erlasse/Erlasse%20und%20Anwendungshinweise/Anlage
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11256
20. Wahlperiode 29.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 26. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
%20JuM%2029.09.2022%20Drittes%20BMI_L%C3%A4nderschreiben_5.9.2
2%20i.d.Fassung%2020.9.22.pdf).
Mit Schreiben des BMI vom 12. August 2021 war zudem den Ländern für ihre
Ausländerbehörden eine strukturierte Darstellung zur Prüfung der Identität an
die Hand gegeben worden, die im Wesentlichen auf dem vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten sog. Stufenmodell zur Identitätsklärung als
Einbürgerungsvoraussetzung gründet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
23. September 2020 – 1 C 36/19 -, juris).
Liegen Zweifel über die Staatsangehörigkeit von Antragstellenden mit
ukrainisch-ungarischem Bezug vor, können Ausländerbehörden diese Verdachtsfälle
im Rahmen des etablierten Verfahrens über die zentralen Kontaktstellen der
Länder an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) melden. Das
BAMF übernimmt die Koordinierung der Übermittlung von Verdachtsfällen an
die jeweils für Immigrations- und Einbürgerungsfragen zuständigen
ukrainischen und ungarischen Behörden und unterstützt damit die Landesbehörden bei
der Feststellung der Staatsangehörigkeit. Nach erfolgter Überprüfung und
entsprechender Rückmeldung seitens der ukrainischen und ungarischen Behörden
an das BAMF in seiner Funktion als Koordinierungsstelle, werden die
Ergebnisse an die zentralen Kontaktstellen der jeweiligen anfragenden
Landesbehörden übermittelt.
2. Wie viele ukrainische Staatsangehörige, die weder Ukrainisch noch
Russisch sprechen, wurden in Deutschland als Kriegsflüchtlinge registriert,
und welche Muttersprache wurde von diesen Kriegsflüchtlingen
angegeben (bitte tabellarisch darstellen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Angaben im Sinne
der Fragestellung werden statistisch nicht erfasst.
3. Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge aus Drittstaaten sind nach
Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis
zum 31. Dezember 2023 nach Deutschland eingereist, wie viele sind
wieder ausgereist, und wie viele halten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung zum 31. Dezember 2023 in Deutschland auf (bitte nach den
jeweiligen Staatsangehörigkeiten differenzieren und tabellarisch
darstellen)?
Die Frage lässt sich nur zum jeweils aktuellen Stichtag beantworten:
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) waren im Zeitraum vom 24. Februar
2022 bis zum 2. April 2024 47 164 nichtukrainische Drittstaatsangehörige aus
der Ukraine nach Deutschland eingereist. Hiervon waren zum Stichtag 2. April
2024 8 311 Personen im AZR als nicht mehr in Deutschland aufhältig erfasst.
Zum Stichtag 2. April 2024 waren somit 38 853 nichtukrainische
Staatsangehörige im Sinne der Fragestellung in Deutschland aufhältig. Die
Differenzierung nach Staatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
nichtukrainische
Drittstaatsangehörige aus der Ukraine
seit 24. Februar 2022
eingereist
am 2. April 2024
nicht in Deutschland
aufhältig
am 2. April 2024 in
Deutschland aufhältig
Gesamt 47.164 8.311 38.853
davon:
Russische Föderation 5.612 751 4.861
Aserbaidschan 4.161 560 3.601
nichtukrainische
Drittstaatsangehörige aus der Ukraine
seit 24. Februar 2022
eingereist
am 2. April 2024
nicht in Deutschland
aufhältig
am 2. April 2024 in
Deutschland aufhältig
Vietnam 2.643 222 2.421
Georgien 2.842 430 2.412
Armenien 2.603 332 2.271
Nigeria 2.842 616 2.226
Marokko 2.753 810 1.943
Moldau (Republik) 2.271 407 1.864
Turkmenistan 2.194 673 1.521
Türkei 1.817 416 1.401
Iran 1.456 218 1.238
Afghanistan 1.379 161 1.218
Syrien 1.249 104 1.145
Usbekistan 1.032 191 841
Irak 1.023 193 830
Belarus 926 158 768
Tadschikistan 952 190 762
Ungeklärt 956 237 719
Ägypten 680 126 554
Indien 714 220 494
Libanon 553 75 478
Pakistan 594 128 466
Algerien 579 132 447
Kamerun 482 78 404
Ghana 511 114 397
Jordanien 444 69 375
Tunesien 385 63 322
Libyen 376 77 299
Kasachstan 297 42 255
Kirgisistan 274 43 231
China 292 78 214
Sudan (ohne Südsudan) 206 23 183
Staatenlos 203 23 180
Israel 154 35 119
Vereinigte Staaten von Amerika 145 40 105
Kongo, Dem. Republik 114 20 94
Jemen 86 9 77
Guinea 92 17 75
Personen aus den palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 80 9 71
Uganda 77 16 61
Elfenbeinküste (Cote d' Ivoire) 65 7 58
Somalia 60 2 58
Kongo 64 10 54
Bangladesch 77 24 53
Sierra Leone 46 5 41
sowie 83 weitere
Staatsangehörigkeiten mit jeweils weniger als
40 aufhältigen Personen
803 157 646
4. Unter welchen konkreten Voraussetzungen gelten ukrainische
Kriegsflüchtlinge aus Drittstaaten und Staatenlose in Deutschland als
schutzberechtigt und werden ukrainischen Staatsangehörigen gleichgestellt?
Nach Artikel 2 Absatz 2 des EU-Durchführungsbeschlusses sind Staatenlose
und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anspruchsberechtigt,
die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der
Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten
Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht in der
Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion
zurückzukehren.
Die Mitgliedstaaten können sonstigen Staatenlosen und nicht-ukrainischen
Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht
sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion
zurückkehren können, ebenfalls Schutz gewähren. Deutschland setzt diese Vorgabe in der
Weise um, dass diejenigen nichtukrainische Drittstaatsangehörigen eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten, wenn
sie sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig und nicht nur zu einem
vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und sie
nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion
zurückkehren können.
5. Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge aus Drittstaaten erhalten nach
Kenntnis der Bundesregierung aktuell Bürgergeld (bitte nach den
jeweiligen Staatsangehörigkeiten differenzieren und tabellarisch darstellen)?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung ukrainischen
Kriegsflüchtlingen aus Drittstaaten pauschal bis zum 4. März 2025 Schutz
gewährt (siehe Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung –
UkraineAufenthFGV), auch wenn eine Rückkehr in ihre Heimatländer
grundsätzlich möglich wie auch zumutbar erscheint?
Drittstaatsangehörigen Geflüchteten aus der Ukraine wird nicht im Sinne der
Fragestellung pauschal Schutz gewährt.
Einen Schutzstatus nach § 24 AufenthG können diese nur erhalten, wenn sie
unter die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), Absatz 2 bzw. Absatz 3 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates genannten
Personengruppen fallen, d. h., entweder
• vor dem 24. Februar 2022 internationalen Schutz oder einen gleichwertigen
Schutz genossen haben,
• nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der
Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten
Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben oder
• sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem
vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufhielten.
Voraussetzung für die Erlangung des Schutzstatus des unter den vorgenannten
Fragen 2 und 3 genannten Personenkreises ist, dass diese nicht sicher und
dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Ob
dies der Fall ist, wird anhand einer individuellen Prüfung der
Ausländerbehörden unter fakultativer Beteiligung des BAMF festgestellt.
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (Ukraine-Aufenth-
FGV) vom 28. November 2023 zur Regelung der Fortgeltung der am 1.
Februar 2024 bereits gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Absatz 1 AufenthG
bis zum 4. März 2025 dient u. a. der Entlastung der Aufenthaltsbehörden und
soll im privaten Bereich der Betroffenen, z. B. ihren Arbeitgebern,
Rechtssicherheit vermitteln. Da die Frage einer sicheren und dauerhaften Rückkehr
bei Drittstaatsangehörigen mit Titeln nach § 24 AufenthG bereits bei der
Ersterteilung geprüft worden ist, kann regelmäßig auch weiterhin im Rahmen der
Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG davon
ausgegangen werden, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr ins Herkunftsland nicht
möglich ist. Einem Widerruf oder einer Rücknahme sowie der Möglichkeit
einer kürzeren Befristung der nach § 24 AufenthG erteilten
Aufenthaltserlaubnis bei Wegfall des Rückkehrhindernisses im Einzelfall, steht diese Regelung
dabei nicht entgegen (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 UkraineAufenthFGV).
7. Wie viele der ukrainischen Kriegsflüchtlinge haben nach Kenntnis der
Bundesregierung vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits zuvor in
anderen Ländern Schutz gefunden (sogenannte Sekundärmigration;
Stichtag 31. Dezember 2023)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
8. Warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung diesen
Kriegsflüchtlingen (siehe Frage 7) im Rahmen der Sekundärmigration ein De-facto-
Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des Aufnahmestaates eingeräumt,
nachdem sie bereits Schutz und ggf. Arbeit in einem anderen sicheren
Aufnahmestaat gefunden hatten?
Gemäß Begründung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates
vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms
von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes sind die
Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Artikel 11 der
Richtlinie 2001/55/EG nicht anwenden werden.
9. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2023 der
durchschnittliche Verdienst der ukrainischen Kriegsflüchtlinge
(hilfsweise für ukrainische Staatsbürger), die in Deutschland einer Beschäftigung
nachgehen (bitte nach sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,
geringfügig Beschäftigten und allen Beschäftigten differenzieren)?
Auswertungen über das Entgelt sind aufgrund der Verfahrensregeln des
Meldeverfahrens zur Sozialversicherung nur für den Stichtag 31. Dezember und nur
für Vollzeitbeschäftigte sinnvoll und aussagekräftig. In Verbindung mit der
Wartezeit in der Beschäftigungsstatistik können für den aktuellen Rand nur
Angaben zum Jahr 2022 gemacht werden.
Der Median der monatlichen Bruttoarbeitsentgelte von
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit – es
handelt sich hierbei um alle ukrainischen Staatsbürger, ein Rückschluss auf einen
Median nur für Geflüchtete kann daraus nicht gezogen werden – lag im Jahr
2022 demnach bei 2 535 Euro.
10. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung von Februar 2022 bis
Februar 2024 jeweils die Anzahl der ukrainischen Staatsbürger und der
Anteil der
Der aktuellste Stichtag, zu dem entsprechende endgültige Daten zur Verfügung
stehen, die nach Arbeitszeit differenziert sind, ist der 30. September 2023.
Aufgrund saisonaler Schwankungen ist nur ein Vergleich mit September-Werten
der Vorjahre sinnvoll. Im September 2023 belief sich die Zahl der
a) sozialversicherungspflichtig Beschäftigen,
sozialversicherungspflichtig Beschäftigen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
auf rund 162 000 (September 2022 rund 118 000, Anteile an allen
sozialversicherungspflichtig Beschäftigen 0,5 (September 2023) bzw. 0,3 Prozent
(September 2022)),
b) sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten,
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit auf rund 110 000 (September 2022 rund 79 000, Anteile an allen
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigen 0,4 bzw. 0,3 Prozent),
c) sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigten,
sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigten mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit auf rund 52 000 (September 2022 rund 39 000, Anteile an allen
sozialversicherungspflichtig Teilzeitbeschäftigen 0,5 bzw. 0,4 Prozent) und
d) ausschließlich geringfügig Beschäftigten
entwickelt (bitte tabellarisch unter Ausweisung der Differenz zwischen
den Monatswerten für Februar 2022 und Januar 2024 darstellen)?
ausschließlich geringfügig Beschäftigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
auf rund 42 000 (September 2022 rund 27 000, Anteile an allen ausschließlich
geringfügig Beschäftigen 1 bzw. 0,6 Prozent).
Weitere Informationen können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.*
11. Wie lassen sich die Erfolge beim sogenannten Jobturbo für die
ukrainischen Kriegsflüchtlinge belegen hinsichtlich der Anzahl und Quote bei
den Vermittlungen sowie den Abgängen in eine Beschäftigung (bitte
tabellarisch für die Monate von November 2023 bis Februar 2024,
differenziert nach sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und
geringfügiger Beschäftigung darstellen, geförderte Beschäftigungen sind
gesondert auszuweisen)?
Die nachfolgende Tabelle stellt die Abgänge ukrainischer Staatsangehöriger aus
Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt dar. Die Summe der
Abgänge von November 2023 bis Februar 2024 ist um rund 24 Prozent
gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen. Der Einsatz von mehr
arbeitsmarktpolitischer Förderung ist bei ukrainischen Geflüchteten ebenfalls sichtbar – es gibt
74 Prozent mehr Abgänge in Beschäftigung, denen eine Förderung
vorangegangen ist oder die mit einer aktuellen Förderung erfolgt, als im
Vorjahreszeitraum. Die Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag, für die mehrere Kriterien
erfüllt werden müssen, hat insgesamt zugenommen, wenngleich von geringen
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/11256 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
Fallzahlen ausgehend. Im Falle von Ukrainerinnen und Ukrainern ist die
Aussagekraft der Daten zu Vermittlungen nach Auswahl und Vorschlag
eingeschränkt, da fehlende Angaben zu Zielberufen oder nicht anerkannte
Abschlüsse dazu führen können, dass die engen Kriterien nicht erfüllt werden.
Tabelle: Abgänge von Arbeitslosen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in
unselbständige Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt
Abgangsstruktur in den 1. Arbeitsmarkt Summe der Monate
11/2022 – 2/2023
Summe der Monate
11/2023 – 2/2024
Veränderung zum
Vorjahr in Prozent.
Abgänge aus Arbeitslosigkeit in
Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt
insgesamt
10.841 13.386 23,5
dar. durch BA/JC vermittelt nach
Auswahl und Vorschlag 430 816 89,8
in Prozent. 4 6
dar. Abgänge 1. Arbeitsmarkt
ungefördert 10.044 11.999 19,5
in Prozent. 93 90 -
dar. durch BA/JC vermittelt nach
Auswahl und Vorschlag ungefördert 361 639 77,0
in Prozent 3 5 -
dar. Abgänge 1. Arbeitsmarkt gefördert 797 1.387 74,0
in Prozent. 7 10 -
dar. durch BA/JC vermittelt nach
Auswahl und Vorschlag gefördert 69 177 156,5
in Prozent. 1 1 -
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Region Deutschland
12. Wie viele ukrainische Staatsbürger haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2022 und 2023 (letzter verfügbarer Stand) an
einem Integrationskurs teilgenommen (bitte nach Jahren, Teilnehmern
mit Teilnahmeverpflichtung sowie Teilnehmern ohne
Teilnahmeverpflichtung getrennt ausweisen und den entsprechenden relativen Anteil
angeben)?
Die nachfolgende Tabelle zeigt die neuen Kursteilnehmenden mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit in den Jahren 2022 und 2023, untergliedert nach Personen
mit Teilnahmeberechtigung und Teilnahmeverpflichtung.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grundlage des Bürgergeld-Gesetzes die
Träger der Grundsicherung (TGS) ausländische Leistungsbeziehende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit dem 1. Juli 2023, zusätzlich zur
bisherigen Verpflichtung zur Kursteilnahme, auf der Grundlage eines
sogenannten Kooperationsplanes zur Kursteilnahme nach § 5a der
Integrationskursverordnung (IntV) berechtigen („TGS-Zulassung“) können. Mit der Aufnahme
einer vorgesehenen Teilnahme am Integrationskurs in den Kooperationsplan
geht keine unmittelbare Verpflichtung zur Teilnahme einher. Damit ist
vorrangig von einer Erteilung von Zulassungen auszugehen.
Im System der Bundesagentur für Arbeit (BA) und folglich auch im System des
BAMF werden sowohl die Teilnahmeberechtigungen als auch -verpflichtungen
vorläufig unter der Statusgruppe „TGS-Verpflichtung“ geführt, da eine
technische Differenzierung während eines Übergangszeitraums bis voraussichtlich
November 2024 nicht möglich ist. Zugelassene sind wie auch verpflichtete
Kunden der TGS von den Kursträgern vorrangig in die Integrationskurse
aufzunehmen. Dies ist bei der Interpretation der Zahlen zu Teilnahmeberechtigten
und -verpflichteten zu beachten.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit in den Jahren 2022 und 2023 nach Statuskategorie (berechtigt/
verpflichtet)
Konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2024
ohne Kurswiederholende, ohne Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
2022 2023
absolut prozentual absolut prozentual
berechtigt 113.667 56,5 % 41.445 24,7 %
verpflichtet 87.605 43,5 % 126.633 75,3 %
Insgesamt 201.272 100,0 % 168.078 100,0 %
13. Wie viele ukrainische Staatsbürger, die in den Jahren 2022 und 2023
(letzter verfügbarer Stand) an einem Integrationskurs teilgenommen
haben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung
a) den Integrationskurs abgebrochen bzw. nicht beendet,
b) das Sprachniveau A1 nicht erreicht,
c) das Sprachniveau A1 erreicht,
d) das Sprachniveau A2 erreicht,
e) das Sprachniveau B1 erreicht,
f) das Sprachniveau B2 erreicht,
g) das Sprachniveau C1 (oder höher)
erreicht (bitte nach Jahren, Teilnehmern mit Teilnahmeverpflichtung
sowie Teilnehmern ohne Teilnahmeverpflichtung getrennt ausweisen und
den entsprechenden relativen Anteil angeben)?
Auswertungen im Sinne der Fragestellung sind nur teilweise möglich.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass das System der Integrationskurse
bewusst sehr flexibel und deshalb modular ausgestaltet ist. Kursunterbrechungen
und Wiedereinstiege sind nach jedem Kursabschnitt (100 Unterrichtseinheiten)
möglich. Da Teilnehmende nach vorläufigen Unterbrechungen jederzeit den
Integrationskurs wiederaufnehmen und abschließen können, ist eine Aussage
zu Kursabbrüchen somit nicht möglich.
Den Abschlusstest des Integrationskurses bildet der skalierte Test „Deutschtest
für Zuwanderer“ (DTZ). Dabei können die zertifizierten Sprachniveaus A2 und
B1 GER erreicht werden. Wird die erforderliche Punktzahl für A2 nicht
erreicht, wird das Niveau „unter A2“ bescheinigt. Eine Differenzierung nach
„unter A1“ und A1 erfolgt nicht, sodass hierzu keine Daten im Sinne der
Fragestellung vorliegen. Die Sprachniveaus B2 oder C1 (oder höher) werden im
Rahmen des DTZ nicht bescheinigt.
Die Aufstellungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl der DTZ-Teilnehmenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in den
Jahren 2022 und 2023 nach Statuskategorie (berechtigt/verpflichtet) und DTZ-
Ergebnis
Konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2024 ohne
Kurswiederholende, ohne Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler 2022
2022 Berechtigt Verpflichtet Insgesamt
absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual
(1) B1 1.648 85,2 % 1.552 83,8 % 3.200 84,5 %
(2) A2 251 13,0 % 274 14,8 % 525 13,9 %
(3) unter A2 36 1,9 % 26 1,4 % 62 1,6 %
Insgesamt 1.935 100,0 % 1.852 100,0 % 3.787 100,0 %
2023 Berechtigt Verpflichtet Insgesamt
absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual
(1) B1 45.998 56,4 % 40.529 52,5 % 86.527 54,5 %
(2) A2 27.491 33,7 % 28.042 36,3 % 55.533 35,0 %
(3) unter A2 8.039 9,9 % 8.645 11,2 % 16.684 10,5 %
Insgesamt 81.528 100,0 % 77.216 100,0 % 158.744 100,0 %
In der Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmenden sind auch
Prüfungswiederholende enthalten, die in den Vorjahreszeiträumen erfolglos an der Sprachprüfung
„Zertifikat Deutsch“ (B1) oder an der Sprachprüfung „Start Deutsch 2“ (A2)
teilgenommen haben.
Bei mehrfacher Teilnahmen am DTZ wird das jeweils höchste erreichte
Sprachniveau je Teilnehmenden berücksichtigt.
14. Wie viele ukrainische Staatsbürger haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2022 und 2023 (letzter verfügbarer Stand) an
einem Integrationskurs teilgenommen und das Zertifikat Integrationskurs
erhalten (bitte nach Jahren, Teilnehmern mit Teilnahmeverpflichtung
sowie Teilnehmern ohne Teilnahmeverpflichtung getrennt ausweisen und
den entsprechenden relativen Anteil angeben)?
Die neuen Kursteilnehmenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit der Jahre
2022 und 2023 werden in der Antwort auf Frage 12 ausgewiesen. Da
Kurseintritt und Kursaustritt in der Regel aufgrund der Kursdauer nicht im selben
Kalenderjahr erfolgen, können die dort genannten Zahlen nicht mit den hier
aufgeführten Kursaustritten ins Verhältnis gesetzt werden.
Anzahl der Kursaustritte in den Jahren 2022 und 2023 von Teilnehmenden mit
ukrainischer Staatsangehörigkeit in Integrationskursen, bei denen die
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates zum Integrationskurs vorlagen,
nach Statuskategorie (berechtigt/verpflichtet).
2022 2023
absolut prozentual absolut prozentual
Berechtigt 1.609 51,8 % 44.991 53 %
Verpflichtet 1.498 48,2 % 39.863 47 %
Insgesamt 3.107 100 % 84.854 100 %
15. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2022
und 2023 jeweils die Anzahl der Integrationskursaustritte ukrainischer
Staatsbürger, und wie hoch waren in den Jahren 2022 und 2023 die
Anzahl sowie der Anteil der Austritte ukrainischer Staatsbürger aufgrund
von Inaktivität?
Die Anzahl der Kursaustritte von neuen Integrationskursteilnehmenden mit
ukrainischer Staatsangehörigkeit und die Anzahl von Austritten wegen
Inaktivität (statistisch) in den Jahren 2022 und 2023 können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
2022 2023
absolut prozentual absolut prozentual
Austritte insgesamt 4.490 100 % 183.277 100 %
Davon wegen Inaktivität
(statistisch) 833 18,6 % 26.334 14,4 %
Die Kursaustrittskategorie „wegen Inaktivität“ umfasst
„Teilnahmeabbruchmeldung durch Träger“ und „9 Monate ohne Kursaktivität“.
Die statistische Kennzahl „Kursaustritt aufgrund Inaktivität“, unter welcher
Personen nach neun Monaten ohne Kursaktivität erfasst werden, kann nicht mit
einem Kursabbruch oder einer erfolglosen Teilnahme gleichgesetzt werden. Es
ist zum einen möglich, dass der Kurs lediglich über einen längeren Zeitraum
unterbrochen wird (z. B. aufgrund einer Schwangerschaft/Geburt/Elternzeit,
Krankheit, Arbeitsaufnahme oder Umzug), zum anderen werden beispielsweise
auch diejenigen Personen nach neun Monaten als „inaktiv“ gewertet, die am
Sprachkurs und am DTZ erfolgreich teilgenommen, aber lediglich den Test
„Leben in Deutschland“ nicht absolviert haben.
16. Wie viele der ukrainischen Staatsbürger, die in den Jahren 2022 und
2023 (letzter verfügbarer Stand) am Integrationskurs teilgenommen
haben, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vom
a) Kostenbeitrag befreit,
b) Kostenbeitrag nicht befreit
(bitte nach Jahren getrennt ausweisen)?
Aufgrund ihres Aufenthaltstitels waren ukrainische Kriegsflüchtlinge, welche
die überwältigende Mehrheit der ukrainischen Staatsangehörigen in den
Integrationskursen im Jahr 2022 und 2023 ausmachten, Leistungsberechtigte nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. von Bürgergeld. Wie bei allen anderen
Integrationskursteilnehmenden stellt Leistungsbezug einen Grund für die
Befreiung von der Kostenbeitragspflicht dar.
Die erfragten Auswertungen können der nachstehenden Tabelle entnommen
werden.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit in den Jahren 2022 und 2023 nach Kostenbefreiung
Konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2024 ohne
Kurswiederholende, ohne Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
2022 2023
absolut prozentual absolut prozentual
kostenbefreit 199.910 99,3 % 167.303 99,5 %
nicht kostenbefreit 1.362 0,7 % 775 0,5 %
Insgesamt 201.272 100,0 % 168.078 100,0 %
17. Wie viele der ukrainischen Staatsbürger, die in den Jahren 2022 und
2023 (letzter verfügbarer Stand) den Integrationskurs unter dem
Sprachniveau B1 abgeschlossen haben, haben im Anschluss am Kurs
Berufsbezogene Deutschsprachförderung teilgenommen (bitte nach Jahren,
Teilnehmern mit Teilnahmeverpflichtung sowie Teilnehmern ohne
Teilnahmeverpflichtung getrennt ausweisen und den entsprechenden relativen
Anteil angeben)?
18. Wie viele ukrainische Staatsbürger, die in den Jahren 2022 und 2023
(letzter verfügbarer Stand) den Integrationskurs mit dem
Sprachniveau B1 (oder höher) abgeschlossen haben, haben im Anschluss am Kurs
Berufsbezogene Deutschsprachförderung teilgenommen (bitte nach
Jahren, Teilnehmern mit Teilnahmeverpflichtung sowie Teilnehmern ohne
Teilnahmeverpflichtung getrennt ausweisen und den entsprechenden
relativen Anteil angeben)?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Da es sich bei den Integrationskursen nach § 43 AufenthG und den
Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG um zwei Fachverfahren mit
unterschiedlichen Regelungen und unterschiedlichen Zuständigkeiten der Bundesministerien
handelt, ist eine Kohortenbetrachtung von Personen, die nach Abschluss eines
Integrationskurses einen Berufssprachkurs beginnen, im Sinne der
Fragestellungen nicht möglich.
19. Wie viele der in Frage 18 genannten Personen haben den Kurs
„Berufsbezogene Deutschsprachförderung“ mit dem
a) Sprachniveau A1,
b) Sprachniveau A2,
c) Sprachniveau B1,
d) Sprachniveau B2 (oder höher)
abgeschlossen (bitte nach Jahren, Teilnehmern mit
Teilnahmeverpflichtung sowie Teilnehmern ohne Teilnahmeverpflichtung getrennt
ausweisen und den entsprechenden relativen Anteil angeben)?
20. Wie viele der in Frage 19 genannten Personen haben den Kurs
„Berufsbezogene Deutschsprachförderung“ mit dem
a) Sprachniveau B1,
b) Sprachniveau B2,
c) Sprachniveau C1,
d) Sprachniveau C2
abgeschlossen (bitte nach Jahren, Teilnehmern mit
Teilnahmeverpflichtung sowie Teilnehmern ohne Teilnahmeverpflichtung getrennt
ausweisen und den entsprechenden relativen Anteil angeben)?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Berufssprachkurse nach § 45a AufenthG liegen systematisch
vergleichbare und valide Prüfungsergebnisse für die Kursarten mit dem
Zielsprachniveau A2 bis C1 GER erst seit der Einführung des „Deutsch-Test für den Beruf“
(DTB) zum 1. Juli 2022 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden von den
Kursträgern frei auf dem Markt verfügbare Zertifikatsprüfungen eingesetzt.
Statistische Auswertungen der Prüfungsergebnisse des DTB werden dem BAMF
durch das ausführende Prüfinstitut kumuliert und anonymisiert als
Personenstatistik zur Verfügung gestellt und beinhalten neben der Zahl der durchgeführten
auch die Art der Prüfung.
Jede am DTB teilnehmende Person wird nur einfach erfasst, gleichgültig wie
oft sie am DTB teilgenommen hat. Angaben zum Abschluss eines
Integrationskurses oder zur Teilnahmeverpflichtung eines Testteilnehmenden werden vom
Prüfinstitut nicht erhoben und nicht übermittelt. Eine Kohortenbetrachtung im
Sinne der Fragestellung ist demnach nicht möglich.
21. Wie viele ukrainische Staatsbürger haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2022 und 2023 (letzter verfügbarer Stand) am
allgemeinen Integrationskurs teilgenommen (bitte nach Jahren,
Teilnehmern mit Teilnahmeverpflichtung sowie Teilnehmern ohne
Teilnahmeverpflichtung getrennt ausweisen und den entsprechenden relativen
Anteil angeben)?
Die nachfolgende Tabelle zeigt die neuen Kursteilnehmenden mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit in den Jahren 2022 und 2023 in allgemeinen
Integrationskursen, untergliedert nach Personen mit Teilnahmeberechtigung und
Teilnahmeverpflichtung; vgl. Hinweis unter Antwort zu Frage 12 hinsichtlich TGS-
Zulassungen.
Anzahl der neuen Integrationskursteilnehmenden in Allgemeinen
Integrationskursen und mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in den Jahren 2022 und 2023
nach Statuskategorie (berechtigt/verpflichtet)
2022 2023
absolut prozentual absolut prozentual
berechtigt 105.464 56,5 % 37.547 24,7 %
verpflichtet 81.311 43,5 % 114.501 75,3 %
Insgesamt 186.775 100,0 % 152.048 100,0 %
Konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2024 ohne
Kurswiederholende, ohne Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
22. Wie viele ukrainische Staatsbürger, die in den Jahren 2022 und 2023
(letzter verfügbarer Stand) am allgemeinen Integrationskurs
teilgenommen haben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung
a) den Integrationskurs abgebrochen oder nicht beendet,
b) das Sprachniveau A1 nicht erreicht,
c) das Sprachniveau A1 erreicht,
d) das Sprachniveau A2 erreicht,
e) das Sprachniveau B1 (oder höher) erreicht
(bitte nach Jahren, Teilnehmern mit Teilnahmeverpflichtung sowie
Teilnehmern ohne Teilnahmeverpflichtung getrennt ausweisen und den
entsprechenden relativen Anteil angeben)?
Auf die Erläuterungen in der Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Soweit eine
Auswertung möglich ist, wird diese in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Anzahl der DTZ-Teilnehmenden in den Jahren 2022 und 2023 mit
Kursteilnahme im Allgemeinen Integrationskurs und mit ukrainischer Staatsangehörigkeit
nach Statuskategorie (berechtigt/verpflichtet) und DTZ-Ergebnis
2022
Berechtigt Verpflichtet Insgesamt
absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual
(1) B1 1.403 85,9 % 1.391 84,2 % 2.794 85,0 %
(2) A2 202 12,4 % 240 14,5 % 442 13,4 %
(3) unter A2 29 1,8 % 22 1,3 % 51 1,6 %
Insgesamt 1.634 100,0 % 1.653 100,0 % 3.287 100,0 %
2023
Berechtigt Verpflichtet Insgesamt
absolut prozentual absolut prozentual absolut prozentual
(1) B1 43.053 55,7 % 38.191 51,8 % 81.244 53,8 %
(2) A2 26.458 34,2 % 27.183 36,8 % 53.641 35,5 %
(3) unter A2 7.771 10,1 % 8.398 11,4 % 16.169 10,7 %
Insgesamt 77.282 100,0 % 73.772 100,0 % 151.054 100,0 %
Konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2024 ohne
Kurswiederholende, ohne Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
In der Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmenden sind auch
Prüfungswiederholende enthalten, die in den Vorjahreszeiträumen erfolglos an der Sprachprüfung
„Zertifikat Deutsch“ (B1) oder an der Sprachprüfung „Start Deutsch 2“ (A2)
teilgenommen haben.
Bei mehrfacher Teilnahmen am DTZ wird das jeweils höchste erreichte
Sprachniveau je Teilnehmenden berücksichtigt.
23. Wie viele ukrainische Staatsbürger haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2022 und 2023 (letzter verfügbarer Stand) am
allgemeinen Integrationskurs teilgenommen und das Zertifikat
Integrationskurs erhalten (bitte nach Jahren, Teilnehmern mit
Teilnahmeverpflichtung sowie Teilnehmern ohne Teilnahmeverpflichtung getrennt
ausweisen und den entsprechenden relativen Anteil angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Integrationskursaustritte aus allgemeinen
Integrationskursen von ukrainischen Staatsangehörigen in den Jahren 2022 und
2023, in denen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates zum
Integrationskurs vorlagen.
Anzahl der Kursaustritte in den Jahren 2022 und 2023 von Teilnehmenden mit
ukrainischer Staatsangehörigkeit in Allgemeinen Integrationskursen, bei denen
die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates zum
Integrationskurs vorlagen nach Statuskategorie (berechtigt/verpflichtet)
2022 2023
absolut prozentual absolut prozentual
Berechtigt 1.371 50,3 % 42.149 52,9 %
Verpflichtet 1.352 49,7 % 37.591 47,1 %
Insgesamt 2723 100 % 79.740 100 %
Konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2024 ohne
Kurswiederholende, ohne Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
24. Wie viele ukrainische Staatsbürger haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2022 und 2023 (letzter verfügbarer Stand)
erstmalig am Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) teilgenommen und dabei
das Sprachniveau B1 nicht erreicht (bitte nach Jahren, Teilnehmern mit
Teilnahmeverpflichtung sowie Teilnehmern ohne
Teilnahmeverpflichtung getrennt ausweisen und den entsprechenden relativen Anteil
angeben)?
25. Wie viele ukrainische Staatsbürger haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2022 und 2023 (letzter verfügbarer Stand)
wiederholt am Deutsch-Test für Zuwanderer teilgenommen und im ersten
Testergebnis im Wiederholerverfahren das Sprachniveau B1 nicht
erreicht (bitte nach Jahren, Teilnehmern mit Teilnahmeverpflichtung sowie
Teilnehmern ohne Teilnahmeverpflichtung getrennt ausweisen und den
entsprechenden relativen Anteil angeben)?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Es ist zu beachten, dass bei Erteilung einer Zulassung zur Wiederholung nach
§ 5 Absatz 5 der Integrationskursverordnung (IntV) eine zuvor verpflichtete
Person einem Statuswechsel unterliegt. Eine Verpflichtung zur Wiederholung
ist in der IntV nicht vorgesehen. Daher können die DTZ-Ergebnisse von
Teilnehmenden mit und ohne Teilnahmeverpflichtung nur getrennt ausgewiesen
werden, solange nicht danach unterschieden wird, ob die Person nur an einem
Erst- oder auch an einem Wiederholungsverfahren teilgenommen hat (vgl.
Hinweis auf die Antwort zu Frage 12 hinsichtlich TGS-Zulassungen).
Außerdem ist zu beachten, dass aufgrund der Fragestellungen die absoluten
Zahlen (100 Prozent) nicht alle Personen umfassen, die im jeweiligen
Kalenderjahr einen DTZ abgelegt haben, sondern nur diejenigen mit dem Ergebnis
A2 oder „unter A2“. Die ausgewiesenen prozentualen Anteile sind daher nicht
vergleichbar mit den vom BAMF in der Integrationskursgeschäftsstatistik
ausgewiesenen Ergebnissen.
Die Anzahl sowie der Anteil der Personen, die in den Jahren 2015 bis 2020
sowie in den Jahren 2022 und 2023 den DTZ bei erstmaliger oder wiederholter
Kursteilnahme mit dem Sprachniveau A2 oder „unter A2“ abgeschlossen
haben, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl der DTZ-Teilnehmenden in den Jahren 2015 bis 2020 sowie 2022 und
2023 mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und mit DTZ-Ergebnis unter A2
sowie mit bzw. ohne Wiederholerverfahren
Hinweis zu den nachfolgenden Tabellen: In der Gesamtzahl der
Prüfungsteilnehmenden sind auch Prüfungswiederholende enthalten, die in den
Vorjahreszeiträumen erfolglos an der Sprachprüfung „Zertifikat Deutsch“ (B1) oder an
der Sprachprüfung „Start Deutsch 2 (A2) teilgenommen haben.
Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, in welchem Verfahren
(Erstbzw. Wiederholerverfahren) das beste DTZ-Ergebnis erzielt wurde.
Bei mehrfacher Teilnahmen am Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) wird das
jeweils höchste erreichte Sprachniveau je Teilnehmenden berücksichtigt.
DTZ-Teilnehmende insgesamt mit DTZ-Ergebnis unter A2 Niveau
Jahr unter A2 insgesamt davon berechtigt davon verpflichtet
absolut prozentual absolut prozentual
2015 54 19 35,2 % 35 64,8 %
2016 47 16 34,0 % 31 66,0 %
2017 52 16 30,8 % 36 69,2 %
2018 50 * 43 86,0 %
2019 58 12 20,7 % 46 79,3 %
2020 25 * 21 84,0 %
2022 62 36 58,1 % 26 41,9 %
2023 16.684 8.039 48,2 % 8.645 51,8 %
Konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2024
ohne Kurswiederholende, ohne Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
* Es wurden weniger als zehn Personen gezählt. Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung wird die genaue Anzahl nicht ausgewiesen.
Davon DTZ-Teilnehmende nur mit Erstverfahren und DTZ-Ergebnis unter A2
Niveau
Jahr unter A2 Niveau
absolut prozentual
2015 16 29,6 %
2016 20 42,6 %
2017 28 53,8 %
2018 22 44,0 %
2019 25 43,1 %
2020 11 44,0 %
2022 43 69,4 %
2023 8.990 53,9 %
Davon DTZ-Teilnehmende mit zusätzlichem Wiederholerverfahren und DTZ-
Ergebnis unter A2 Niveau
Jahr unter A2 Niveau
absolut prozentual
2015 38 70,4 %
2016 27 57,4 %
2017 24 46,2 %
2018 28 56,0 %
2019 33 56,9 %
2020 14 56,0 %
2022 19 30,6 %
2023 7.694 46,1 %
Anzahl der DTZ-Teilnehmenden in den Jahren 2015 bis 2020 sowie 2022 und
2023 mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und mit DTZ-Ergebnis A2 sowie mit
bzw. ohne Wiederholerverfahren
Hinweis zu den nachfolgenden Tabellen: In der Gesamtzahl der
Prüfungsteilnehmenden sind auch Prüfungswiederholende enthalten, die in den
Vorjahreszeiträumen erfolglos an der Sprachprüfung „Zertifikat Deutsch“ (B1) oder an
der Sprachprüfung „Start Deutsch 2“ (A2) teilgenommen haben.
Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, in welchem Verfahren
(Erstbzw. Wiederholerverfahren) das beste DTZ-Ergebnis erzielt wurde.
Bei mehrfacher Teilnahmen am Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) wird das
jeweils höchste erreichte Sprachniveau je Teilnehmenden berücksichtigt.
Konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2024 ohne
Kurswiederholende, ohne Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
DTZ-Teilnehmende insgesamt mit DTZ-Ergebnis A2 Niveau
Jahr A2 Niveau insgesamt davon berechtigt davon verpflichtet
absolut prozentual absolut prozentual
2015 246 91 37,0 % 155 63,0 %
2016 305 79 25,9 % 226 74,1 %
2017 292 78 26,7 % 214 73,3 %
2018 367 70 19,1 % 297 80,9 %
2019 390 76 19,5 % 314 80,5 %
2020 287 66 23,0 % 221 77,0 %
2022 525 251 47,8 % 274 52,2 %
2023 55.533 27.491 49,5 % 28.042 50,5 %
Davon DTZ-Teilnehmende nur mit Erstverfahren und DTZ-Ergebnis A2
Niveau
Jahr ID A2 Niveau
absolut prozentual
2015 159 64,6 %
2016 221 72,5 %
2017 214 73,3 %
2018 225 61,3 %
2019 249 63,8 %
2020 198 69,0 %
2022 406 77,3 %
2023 25.144 45,3 %
Davon DTZ-Teilnehmende mit zusätzlichem Wiederholerverfahren und DTZ-
Ergebnis A2 Niveau
Jahr A2 Niveau
absolut prozentual
2015 87 35,4 %
2016 84 27,5 %
2017 78 26,7 %
2018 142 38,7 %
2019 141 36,2 %
2020 89 31,0 %
2022 119 22,7 %
2023 30.389 54,7 %
Anzahl der DTZ-Teilnehmenden in den Jahren 2015 bis 2020 sowie 2022 und
2023 mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und mit DTZ-Ergebnis A2 und unter
A2sowie mit bzw. ohne Wiederholerverfahren
Hinweis zu den nachfolgenden Tabellen: In der Gesamtzahl der
Prüfungsteilnehmenden sind auch Prüfungswiederholende enthalten, die in den
Vorjahreszeiträumen erfolglos an der Sprachprüfung „Zertifikat Deutsch“ (B1) oder an
der Sprachprüfung „Start Deutsch 2“ (A2) teilgenommen haben.
Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, in welchem Verfahren
(Erstbzw. Wiederholerverfahren) das beste DTZ-Ergebnis erzielt wurde.
Bei mehrfacher Teilnahmen am Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) wird das
jeweils höchste erreichte Sprachniveau je Teilnehmenden berücksichtigt.
Konsolidierte Geschäftsstatistik; Abfragestand: 1. April 2024
ohne Kurswiederholende, ohne Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
DTZ-Teilnehmende insgesamt mit DTZ-Ergebnis A2 + unter A2 Niveau
Jahr A2 + unter A2
Niveau Insgesamt
davon berechtigt davon verpflichtet
absolut prozentual absolut prozentual
2015 300 110 36,7 % 190 63,3 %
2016 352 95 27,0 % 257 73,0 %
2017 344 94 27,3 % 250 72,7 %
2018 417 77 18,5 % 340 81,5 %
2019 448 88 19,6 % 360 80,4 %
2020 312 70 22,4 % 242 77,6 %
2022 587 287 48,9 % 300 51,1 %
2023 72.217 35.530 49,2 % 36.687 50,8 %
Davon DTZ-Teilnehmende nur mit Erstverfahren und DTZ-Ergebnis A2 +
unter A2 Niveau
Jahr A2 + unter A2 Niveau
absolut prozentual
2015 175 58,3 %
2016 241 68,5 %
2017 242 70,3 %
2018 247 59,2 %
2019 274 61,2 %
2020 209 67,0 %
2022 449 76,5 %
2023 34.134 47,3 %
Davon DTZ-Teilnehmende mit zusätzlichem Wiederholerverfahren und DTZ-
Ergebnis A2 und unter A2 Niveau
Jahr ID A2 + unter A2 Niveau
absolut prozentual
2015 125 41,7 %
2016 111 31,5 %
2017 102 29,7 %
2018 170 40,8 %
2019 174 38,8 %
2020 103 33,0 %
2022 138 23,5 %
2023 38.083 52,7 %
26. Wie viele ukrainische Staatsbürger haben nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2015 bis 2020 (letzter verfügbarer Stand)
wiederholt am Deutsch-Test für Zuwanderer teilgenommen und im
jüngsten Testergebnis im Wiederholerverfahren das Sprachniveau B1
nicht erreicht (bitte nach Jahren, Teilnehmern mit
Teilnahmeverpflichtung sowie Teilnehmern ohne Teilnahmeverpflichtung getrennt
ausweisen und den entsprechenden relativen Anteil angeben), und wie bewertet
die Bundesregierung den Umstand, dass im Rahmen des Bürgergeldes
die Kosten der Unterkunft (KdU) für Ukraine-Flüchtlinge während der
einjährigen Karenzzeit in unbegrenzter Höhe übernommen werden, als
Pull-Faktor für Sekundärmigration, zumal es weder eine
verfassungsrechtliche Verpflichtung gibt, die Kosten der Unterkunft in unbegrenzter
Höhe zu übernehmen, noch weltweit eine vergleichbare großzügige
Regelung gibt?
Den ersten Teil der Frage betreffend, wird auf die Antworten zu den Fragen 24
und 25 verwiesen.
Die Bundesregierung betrachtet die einjährige Karenzzeit im Bürgergeld nicht
als Pull-Faktor. Die Karenzzeit für die Unterkunftsbedarfe beträgt ein Jahr. Sie
beginnt mit dem Monat, mit dem erstmals Bürgergeld beantragt wird (§ 22
Absatz 1 Satz 2 SGB II) und schließt die Heizkosten nicht mit ein. Die Karenzzeit
ist daher ein befristeter Bestandschutz in Bezug auf die Unterkunft für
Personen, die erstmals oder nach einer Unterbrechung von drei Jahren Bürgergeld
beziehen. Diese Personen sollen sich auf die (Wieder-)Erlangung einer
bedarfsdeckenden Beschäftigung konzentrieren können. Die Karenzzeitregelung ist
schon aufgrund ihrer zeitlichen Befristung und des Ausschlusses der
Heizkosten kein Pull-Faktor in die Sozialsysteme, sondern sie erleichtert die
Arbeitsintegration und reduziert damit gerade die Notwendigkeit staatlicher
Transferleistungen. Dies gilt insbesondere für aus der Ukraine geflüchtete Personen, die
sich nicht nur auf das Erlangen einer Beschäftigung konzentrieren sollen,
sondern sich auch um die Anerkennung ihrer Bildungsabschlüsse, den
Spracherwerb und ggf. die Organisation einer Kinderbetreuung kümmern sollen, um
schnell aus dem Leistungsbezug ausscheiden zu können.
27. Wie viele ukrainische Staatsangehörige haben nach Kenntnis der
Bundesregierung im Februar 2022 Grundsicherung bzw. Sozialhilfe bezogen
und beziehen aktuell Grundsicherung bzw. Sozialhilfe (bitte tabellarisch
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; Bürgergeld),
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII; Hilfe zum Lebensunterhalt),
SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie
nach Geschlecht und Altersgruppen aufschlüsseln und die Veränderung
zwischen Februar 2022 und Dezember 2023 angeben)?
Der Bestand an Regelleistungsberechtigten mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende belief sich nach Angaben der
Statistik der BA im Dezember 2023 deutschlandweit auf rund 711 000
Personen. Im Februar 2022 lag der entsprechende Wert bei rund 17 000. Angaben zu
Geschlecht und Alter können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*
Angaben zur prozentualen Entwicklung sind methodisch nicht sinnvoll.
Die Statistikdaten der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Dritten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden jeweils zum
Jahresende und die der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel SGB XII zum Ende eines Quartals erhoben. Die An-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/11256 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
gaben für Februar 2022 liegen daher nicht vor. Ersatzweise werden Daten zum
Ende des Jahres 2021 ausgewiesen.
Daten für Dezember des Jahres 2023 liegen nur zu den Empfängerinnen und
Empfängern von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor. In
den nachfolgenden Tabellen werden daher die Daten am Ende des Jahres 2021
den Daten am Ende des Jahres 2022 (HLU) bzw. den Daten am Ende des Jahres
2023 (Grundsicherung) gegenübergestellt. Eine Altersgruppierung nach
Staatsangehörigkeit wird in den Standardtabellen der HLU nicht ausgewiesen.
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt (HLU) nach dem Dritten Kapitel SGB XII, außerhalb und innerhalb von
Einrichtungen, mit ukrainischer Staatsangehörigkeit am 31. Dezember des
Jahres
Jahr Insgesamt männlich weiblich
2021 715 275 440
2022 20.475 6.725 14.745
Veränderung absolut + 19.760 + 6.450 + 14.305
Quelle: Statistisches Bundesamt
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII mit ukrainischer
Staatsangehörigkeit am Ende des jeweiligen Jahres (Dezember)
Jahr Insgesamt männlich weiblich 18 Jahre bis
unter der RAG* RAG* und älter
2021 20.525 8.085 12.440 1.210 19.315
2023 86.775 26.450 60.325 3.355 83.420
Veränderung absolut + 66.250 + 18.365 + 47.885 + 2.145 + 64.105
Quelle: Statistisches Bundesamt
* RAG: Regelaltersgrenze gemäß § 41 Absatz 2 SGB XII
28. Wie hoch ist der durchschnittliche Anspruch auf Bürgergeld
einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe für
ukrainische Staatsangehörige im Februar 2022 und im Dezember 2023
(bitte tabellarisch nach Alleinstehenden, Alleinerziehenden: mit einem
Kind, mit zwei Kindern, mit drei Kindern, mit vier Kindern, mit fünf und
mehr Kindern, nach Partner, Partner mit Kindern: mit einem Kind, mit
zwei Kindern, mit drei Kindern, mit vier Kindern, mit fünf und mehr
Kindern und regional differenziert für den Bund und sowie die einzelnen
Bundesländer aufschlüsseln, KdU bitte gesondert ausweisen)?
Die Höhe der Zahlungsansprüche auf Gesamtregelleistung (Bürgergeld) für
Leistungsberechtigte mit ukrainischer Staatsangehörigkeit lag im Dezember
2023 bei rund 412 Mio. Euro. Im Februar 2022 lag der Wert bei rund 9,7 Mio.
Euro. Je Regelleistungsberechtigten mit entsprechendem Zahlungsanspruch
ergibt sich zu beiden Zeitpunkten ein Betrag von rund 580 Euro. Weitere
Angaben können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/11256 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
29. Wie prüfen nach Kenntnis der Bundesregierung die Jobcenter nach
Ablauf der einjährigen Karenzzeit die Bedürftigkeit der ukrainischen
Kriegsflüchtlinge, wenn zu deren Kontoguthaben in der Ukraine, Kfz,
Immobilien usw.de facto nur Eigenangaben übernommen werden (siehe
Antwort zu Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 20/9946)?
Die Jobcenter ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmen Art
und Umfang der Ermittlungen und sind an das Vorbringen und an die
Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II in
Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Das
Jobcenter bedient sich dabei der Beweismittel, die nach pflichtgemäßem
Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Hierzu gehören
Auskünfte jeder Art, Sachverständigengutachten, Urkunden (auch ausländische
Grundbuchauszüge, notarielle Kaufverträge, Kfz-Zulassungen) etc. (§ 40
Absatz 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 21 Absatz 1 SGB X). Fremdsprachige
Dokumente können übersetzt werden (§ 19 Absatz 2 und 3 SGB X).
30. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung ggf., um das bestehende
Erfassungsdefizit zum Vermögen (siehe Frage 29) wie auch
Erfassungsdefizite zu möglichen Einkünften in der Ukraine, zum Beispiel aus der
Vermietung von Eigentumswohnungen, geschlossen werden?
Die Bundesregierung sieht kein Erfassungsdefizit (siehe Antwort zu Frage 29).
Im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II müssen
umfassende und wahrheitsgemäße Angaben zur Einkommens- und
Vermögenssituation gemacht werden, auch in Bezug auf ausländisches Einkommen und
Vermögen (z. B. zum Bezug von Vermietungs- und Pachteinnahmen aus
ausländischem Grundbesitz, der Bezug ausländischer Sozialleistungen oder
ausländischer Renten). Hiernach wird beim Antrag auf Bürgergeld ausdrücklich gefragt.
Antragstellende Personen haben daher im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und
entsprechende Nachweise auf Verlangen des Jobcenters vorzulegen; Zuwiderhandlungen
können zu Versagungs- oder Entziehungsbescheiden führen. Dies betrifft auch
Kontoauszüge zu einem Girokonto bei einer ukrainischen oder sonstigen
ausländischen Bank, die vorzulegen sind, soweit es möglich ist. Die Vorlage ist
insbesondere dann unproblematisch, wenn das Konto online geführt wird.
Gleiche Anforderungen gelten auch für andere, im Ausland liegende
Vermögenswerte. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob es der antragstellenden Person möglich
ist, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Nur wenn glaubhaft versichert
wird oder Erkenntnisse bestehen, dass diese Nachweise, beispielsweise
aufgrund der Belegenheit in einer Kriegs- oder Krisenregion, nicht beigebracht
werden können, kann von einer Anforderung abgesehen werden.
31. In wie vielen Fällen erfolgten durch die Jobcenter in den Jahren 2022
und 2023 Kontrollabfragen über das IT-Verfahren ADEBAR, und mit
welcher Erfolgsquote?
Beim IT-Verfahren ADEBAR (Anbindung des EESSI- Netzwerks an die BA)
handelt es sich um ein reines Kommunikationsverfahren, mit welchem
elektronische Dokumente zwischen Trägern innerhalb der Europäischen Union
ausgetauscht werden. Auswertungen können grundsätzlich nur auf Basis der
Kommunikationsdaten erfolgen. Aussagen zu fachlichen Inhalten dieser Dokumente
(z. B. zu Personen, Nationalitäten, Art der Anfrage oder Ergebnissen dieser
Abfragen) können nicht getroffen werden.
32. Welche Kosten sind dem Bund bisher durch die Aufnahme der
ukrainischen Kriegsflüchtlinge einschließlich Drittstaatsangehörige und
Staatenlose entstanden (bitte tabellarisch nach Monaten bis einschließlich
Dezember 2023 aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD „Misserfolge und Erfolge bei der Arbeitsmarktintegration
ukrainischer Flüchtlinge“ auf Bundestagsdrucksache 20/9946.
33. Kann die Bundesregierung für die laufende Wahlperiode ausschließen,
dass das Bürgergeld künftig direkt in die Ukraine gezahlt wird, wie es
etwa sinngemäß durch den ukrainischen Präsidenten Wolodymyr
Selenskyj am 28. Januar 2024 im Gespräch mit Caren Miosga
vorgeschlagen wurde („Deshalb wäre es besser, Deutschland würde Ukrainer
unterstützen, indem es dieses Geld in unseren Haushalt einfließen ließe
und die Ukraine würde das Geld verteilen, je nachdem wo die Person
sich aufhält“;
www.nius.de/news/selenskyj-im-miosga-interview-deutsch
land-soll-buergergeld-direkt-in-die-ukraine-ueberweisen/98a9f7e1-894b-
4cf3-b676-8f4d9aee7fc3)?
Beim Bürgergeld handelt es sich um eine Individualleistung, die nur an
Personen erbracht wird, die die Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllen. Hierzu
gehört der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB II). Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
kommt hinzu, dass diese erreichbar sein müssen, was u. a. einen Aufenthalt im
näheren Bereich des zuständigen Jobcenters voraussetzt (§ 7b SGB II). Eine
Änderung des § 7 SGB II ist nicht geplant.
34. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine 100-Prozent-Sanktionierung
nach § 31a Absatz 7 SGB II (Artikel 5 des Entwurfs eines Zweiten
Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024, dserver.bundestag.de/btd/20/099/20099
99.pdf) möglich, wenn das ursprünglich nachgewiesene konkrete
Arbeitsangebot aufgrund anderweitiger Besetzung zum Zeitpunkt der
Sanktionierung nicht mehr besteht (bitte dabei auf den Wortlaut von § 31a
Absatz 7 Satz 2 SGB II und auch die neue Regelung des § 31b Absatz 3
Satz 1 2. Halbsatz SGB II eingehen)?
Nach § 31 Absatz 7 Satz 1 SGB II entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des
Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen nach
vorheriger Pflichtverletzung eine konkrete und zumutbare Arbeit willentlich nicht
aufnehmen. Nach § 31a Absatz 7 Satz 2 SGB II muss die Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar bestehen. Das bedeutet, es muss sich
um ein konkretes Arbeitsangebot handeln. Das Arbeitsangebot muss von der
bürgergeldbeziehenden Person jederzeit angenommen werden können. Nach
§ 31b Absatz 3 Satz 1 SGB II wird die Minderung aufgehoben, wenn die
Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht (bspw. aufgrund anderweitiger
Stellenbesetzung), spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei
Monaten. Gleiches gilt, wenn die leistungsberechtigte Person das
Arbeitsangebot annimmt.
Deutschland (Arbeitsort)
Zeitreihe
aGB aGB aGB
Vollzeit Teilzeit Vollzeit Teilzeit Vollzeit Teilzeit
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
30. September 2022 34.898.881 24.576.509 10.322.372 4.320.398 118.100 78.623 39.477 26.982 0,3 0,3 0,4 0,6
31. Oktober 2022 34.893.365 24.576.182 10.317.183 4.302.018 122.000 81.389 40.611 28.034 0,3 0,3 0,4 0,7
30. November 2022 34.897.084 24.542.410 10.354.674 4.311.795 125.448 83.872 41.576 29.225 0,4 0,3 0,4 0,7
31. Dezember 2022 34.705.174 24.374.133 10.331.041 4.294.272 126.456 84.422 42.034 29.767 0,4 0,3 0,4 0,7
31. Januar 2023 34.549.607 24.268.218 10.281.389 4.238.162 128.512 85.984 42.528 30.114 0,4 0,4 0,4 0,7
28. Februar 2023 34.600.683 24.291.333 10.309.350 4.256.523 132.199 88.445 43.754 31.401 0,4 0,4 0,4 0,7
31. März 2023 34.678.916 24.331.699 10.347.217 4.280.411 137.031 91.703 45.328 32.948 0,4 0,4 0,4 0,8
30. April 2023 34.684.538 24.320.678 10.363.860 4.336.869 140.684 94.062 46.622 34.404 0,4 0,4 0,4 0,8
31. Mai 2023 34.728.159 24.328.850 10.399.309 4.415.794 145.245 97.267 47.978 36.636 0,4 0,4 0,5 0,8
30. Juni 2023 34.709.056 24.283.806 10.425.249 4.473.690 149.862 100.373 49.489 39.437 0,4 0,4 0,5 0,9
31. Juli 2023 34.584.212 24.191.579 10.392.632 4.521.634 153.056 102.762 50.294 41.364 0,4 0,4 0,5 0,9
31. August 2023 34.803.699 24.360.232 10.443.466 4.435.614 156.313 105.509 50.804 41.347 0,4 0,4 0,5 0,9
30. September 2023 35.088.917 24.598.342 10.490.574 4.354.606 161.775 109.544 52.231 41.950 0,5 0,4 0,5 1,0
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
davon
Insgesamt
davon
Insgesamt
Stichtag
Tabelle 1: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) und ausschließlich geringfügig Beschäftigte (aGB) darunter mit
Staatsangehörigkeit Ukraine nach Arbeitszeit
darunter
SvB SvB SvB
Anteil Ukrainer an InsgesamtInsgesamt
Staatsangehörigkeit Ukraine
Insgesamt Insgesamt
davon
InsgesamtInsgesamt
Deutschland, West/Ost, Länder
Februar 2022 und Dezember 2023, Datenstand: März 2024
RLB mit
Zahlungsanspruch
auf Kosten der
Unterkunft (KdU)
Höhe der
Zahlungsansprüche
KdU in Euro
durchschnittliche
Höhe der
Zahlungsansprüche
auf KdU in Euro
je RLB mit diesem
Zahlungsanspruch
RLB mit
Zahlungsanspruch
auf Kosten der
Unterkunft (KdU)
Höhe der
Zahlungsansprüche
KdU in Euro
durchschnittliche
Höhe der
Zahlungsansprüche
auf KdU in Euro
je RLB mit diesem
Zahlungsanspruch
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
Deutschland 16.799 16.794 9.748.195 580 16.328 4.676.657 286 710.967 710.935 411.995.531 580 654.712 176.444.927 270 694.168 .X
Westdeutschland * 12.267 7.179.644 585 11.897 3.504.665 295 568.125 568.101 330.609.172 582 522.774 143.620.628 275 * .X
Ostdeutschland * 4.527 2.568.551 567 4.431 1.171.992 264 142.842 142.834 81.386.359 570 131.938 32.824.299 249 * .X
01 Schleswig-Holstein 381 381 220.104 578 378 106.626 282 23.667 23.667 13.867.677 586 23.008 6.114.784 266 23.286 .X
02 Hamburg 503 503 314.898 626 496 163.178 329 21.004 21.004 16.378.664 780 18.955 9.177.381 484 20.501 .X
03 Niedersachsen 1.412 1.412 850.513 602 1.394 408.333 293 73.356 73.356 41.765.923 569 71.120 18.137.227 255 71.944 .X
04 Bremen 205 205 117.278 572 * * * * * * * 7.038 1.991.398 283 7.234 .X
05 Nordrhein-Westfalen * 4.241 2.493.752 588 4.172 1.196.182 287 151.922 151.912 87.009.963 573 144.545 36.342.852 251 * .X
06 Hessen 1.004 1.004 571.982 570 966 280.905 291 58.245 58.241 35.440.105 609 51.532 16.187.296 314 57.241 .X
07 Rheinland-Pfalz 527 527 290.281 551 516 133.755 259 * 29.201 16.110.005 552 28.460 6.763.841 238 28.676 .X
08 Baden-Württemberg 1.359 1.359 811.714 597 1.335 405.084 303 101.275 101.267 60.495.420 597 96.607 26.706.814 276 99.916 .X
09 Bayern * 2.409 1.380.004 573 2.220 699.315 315 91.206 91.206 48.820.716 535 70.949 19.552.949 276 * .X
10 Saarland 226 226 129.118 571 * * * * * * * 10.560 2.646.086 251 10.582 .X
11 Berlin 1.729 1.729 1.072.803 620 1.690 530.565 314 * 28.964 20.365.579 703 23.213 10.138.441 437 27.236 .X
12 Brandenburg * 548 299.748 547 535 133.443 249 17.707 17.704 9.478.326 535 16.814 3.713.151 221 * .X
13 Mecklenburg-Vorpommern 512 512 259.166 506 505 114.009 226 15.043 15.043 7.890.026 524 14.189 2.996.181 211 14.531 .X
14 Sachsen * 1.008 541.282 537 987 229.264 232 * 40.187 21.929.169 546 38.767 8.312.494 214 * .X
15 Sachsen-Anhalt 436 436 242.733 557 423 98.396 233 19.578 19.578 10.520.539 537 19.104 3.808.793 199 19.142 .X
16 Thüringen 294 294 152.819 520 291 66.315 228 * 21.358 11.202.721 525 19.851 3.855.239 194 21.066 .X
Frauen * 10.849 6.415.810 591 10.626 3.053.837 287 438.022 438.010 274.789.271 627 404.317 112.368.930 278 * .X
Männer * 5.945 3.332.385 561 5.702 1.622.820 285 272.945 272.925 137.206.261 503 250.395 64.075.998 256 * .X
unter 25 Jahre * 2.628 753.659 287 2.504 482.502 193 326.101 326.097 126.416.436 388 301.296 72.022.611 239 * .X
25 bis unter 55 Jahre 8.924 8.921 5.495.769 616 8.626 2.446.605 284 329.363 329.348 243.449.454 739 303.321 87.424.025 288 320.439 .X
55 Jahre und älter * 5.245 3.498.767 667 5.198 1.747.550 336 55.503 55.490 42.129.642 759 50.095 16.998.292 339 * .X
Single-BG 5.171 5.171 3.981.286 770 4.991 2.072.080 415 133.666 133.666 107.869.119 807 116.271 45.543.926 392 128.495 .X
Alleinerziehende-BG * 2.907 1.651.081 568 2.829 683.997 242 244.199 244.196 135.131.708 553 227.450 58.217.227 256 * .X
dav. Alleinerziehende-BG mit 1 Kind 1.742 1.742 1.033.642 593 1.700 458.164 270 * 136.387 81.328.083 596 127.528 35.398.235 278 134.647 .X
Alleinerziehende-BG mit 2 Kindern * 878 471.533 537 849 176.851 208 * 84.599 43.383.202 513 79.301 18.506.302 233 * .X
Alleinerziehende-BG mit 3 Kindern 220 220 112.521 511 214 38.962 182 15.393 15.393 6.997.695 455 13.995 2.950.755 211 15.173 .X
Alleinerziehende-BG mit 4 Kindern 39 39 22.116 567 * * * 4.456 4.456 1.984.791 445 3.975 817.461 206 4.417 .X
Alleinerziehende-BG mit 5 Kindern und mehr 28 28 11.269 402 * * * 3.361 3.361 1.437.937 428 2.651 544.474 205 3.333 .X
Partner-BG ohne Kinder 3.939 3.935 2.148.682 546 3.883 1.018.165 262 55.891 55.877 37.325.432 668 51.722 14.962.951 289 51.952 .X
Partner-BG mit Kindern 4.345 4.345 1.743.046 401 4.207 790.076 188 255.914 255.902 118.459.707 463 239.447 51.904.842 217 251.569 .X
dav. Partner-BG mit 1 Kind 2.045 2.045 883.726 432 2.003 409.488 204 * 86.801 45.818.501 528 82.195 19.627.559 239 84.758 .X
Partner-BG mit 2 Kindern 1.571 1.571 592.086 377 1.505 262.299 174 88.145 88.139 40.298.007 457 83.624 17.884.717 214 86.574 .X
Partner-BG mit 3 Kindern 510 510 181.891 357 490 80.079 163 46.327 46.323 19.390.886 419 42.832 8.713.914 203 45.817 .X
Partner-BG mit 4 Kindern 118 118 41.403 351 108 15.289 142 * * * * 14.318 2.707.918 189 15.859 .X
Partner-BG mit 5 Kindern und mehr 101 101 43.939 435 101 22.921 227 * * * * 16.478 2.970.735 180 18.561 .X
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
.X Veränderungswert >250%.
*) Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert.
Merkmale
Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten.
Tabelle 2: Bestand an Regelleistungsberechtigten (RLB) mit der Staatsangehörigkeit Ukraine sowie deren Zahlungsansprüche in Euro nach ausgewählten Merkmalen
Veränderung
Bestand RLB mit
Staatsangehörigkeit
Ukraine absolut (Sp.
8 ggü. Sp. 1)
Veränderung Bestand
RLB mit
Staatsangehörigkeit
Ukraine in % (Sp. 8
ggü. Sp. 1)
Dezember 2023
RLB mit
Staatsangehörigkeit
Ukraine
darunter
RLB mit
Zahlungsanspruch
auf
Gesamtregelleistung
(Bürgergeld)
Höhe der
Zahlungsansprüche
Gesamtregelleistung
(Bürgergeld)
in Euro
durchschnittliche
Höhe der
Zahlungsansprüche
auf
Gesamtregelleistung
(Bürgergeld)
je RLB mit diesem
Zahlungsanspruch
in Euro
darunter
RLB mit
Staatsangehörigkeit
Ukraine
darunter
RLB mit
Zahlungsanspruch
auf
Gesamtregelleistung
(Bürgergeld)
Höhe der
Zahlungsansprüche
Gesamtregelleistung
(Bürgergeld)
in Euro
durchschnittliche
Höhe der
Zahlungsansprüche
auf
Gesamtregelleistung
(Bürgergeld)
je RLB mit diesem
Zahlungsanspruch
in Euro
darunter
Februar 2022
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