Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 20/10837 –
Insolvenzwelle im Pflegebereich und Rahmenbedingungen im Pflegesektor
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Wissenschaftler rechnen damit, dass die Zahl der pflegebedürftigen Menschen
in Deutschland von aktuell rund 4,1 Millionen auf 4,9 Millionen im Jahr 2030
und auf 5,6 Millionen im Jahr 2040 steigen wird. Dementsprechend würden
bis 2040 weitere 322 000 stationäre Pflegeplätze benötigt (vgl.
www.aerztezei
tung.de/Politik/Deutschland-fehlen-Hunderttausende-Pflegeheimplaetze).
Gleichzeitig melden immer mehr Pflegeheimbetreiber Insolvenz an. Grund
hierfür sind laut der Branche steigende Kosten und Personalmangel (vgl.
www.tagesschau.de/wirtschaft/pflegeheime-inflation-kosten-insolvenz-10
0.html). Bereits zur Jahresmitte 2023 waren 300 Pflegeheime mit insgesamt
22 000 Pflegeplätzen und 210 Pflegedienste mit 10 500 Versorgungen von
Insolvenzen betroffen (vgl.
www.pflegemarkt.com/2023/05/02/uebersicht-liste-g
roesste-insolvenzen-in-der-pflege-2023/#).
Die Hälfte aller stationären Pflegeeinrichtungen ist in privater Hand.
Inländische wie ausländische Investoren spielen eine signifikante Rolle bei der
Bereitstellung ausreichender Pflegeplätze (vgl.
www.pflegen-online.de/ziehen-si
ch-die-investoren-aus-der-altenpflege-zurueck). Oft werden diese jedoch, etwa
von Vertretern der aktuellen Koalition der Fraktionen von SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, skeptisch betrachtet, gar als „schwarze
Schafe“ bezeichnet (siehe
www.aerztezeitung.de/Politik/Aeusserungen-von-SPD-F
raktionschef-Muetzenich-zu-privaten-Pflegeanbietern-sorgen-fuer-Wirbel-445
003.html).
Im Jahr 2023 sind diese Investitionen massiv zurückgegangen, dies geschah
infolge einer makroökonomisch unsicheren Lage, die sich unter anderem aus
gestiegenen Zinsen, höheren Löhnen und wachsenden Energiekosten
zusammensetzt (vgl. ebenfalls
www.pflegen-online.de/ziehen-sich-die-investoren-au
s-der-altenpflege-zurueck).
Die Kombination aus Insolvenzen, sinkenden Investitionen und
demografischem Wandel führt nach Überzeugung der Fragesteller mittelfristig zu einer
signifikanten Pflegelücke, die zu schließen es politischer Maßnahmen bedarf.
Aus Sicht der Fragesteller wird die Bundesregierung mit ihrer aktuellen Arbeit
und Prioritätensetzung dem Thema pflegerische Versorgung in Gänze nicht
gerecht.
Deutscher Bundestag Drucksache 20/10990
20. Wahlperiode 10.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 9. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie schätzt die Bundesregierung die Entwicklungen im Pflegemarkt
mittel- bis langfristig ein?
2. Welche Relevanz spielen nach Einschätzung der Bundesregierung
private Betreiber und Investoren bei der Bereitstellung ausreichender
Pflegeplätze?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam
beantwortet.
Den Ergebnissen der Pflegevorausberechnung 2023 des Statistischen
Bundesamtes (Destatis) zufolge wird die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in
Deutschland von rund 5 Millionen Ende 2021 auf etwa 6,8 Millionen im Jahr
2055 ansteigen (siehe Destatis, Pressemitteilung Nummer 124 vom 30. März
2023, URL:
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/PD23_12
4_12.html). Dies entspricht einer Zunahme von rund 37 Prozent. Insofern ist zu
erwarten, dass auch die Nachfrage nach Angeboten der pflegerischen
Versorgung in den nächsten Jahren weiter ansteigen wird. Dabei ist zu beachten, dass
hinsichtlich der prognostizierten Anstiege Unterschiede zwischen den Ländern
bzw. zwischen einzelnen Regionen zu erwarten sind. Die Entwicklung des
Pflegemarkts wird zudem auch von den nachgefragten Versorgungsarten
beeinflusst. So ist der Anteil der pflegebedürftigen Personen, die in der eigenen
Häuslichkeit versorgt wurden, in den letzten Jahren weiter angestiegen; laut
aktueller Pflegestatistik werden etwa 84 Prozent der Pflegebedürftigen
(4,17 Millionen) zu Hause durch pflegende An- und Zugehörige und/oder
ambulante Pflegedienste versorgt. Auch vor diesem Hintergrund ist zu beobachten,
dass viele Träger neue Wohnformen aufbauen, die das Ziel verfolgen, Angebote
klassischer Pflegeheime zu substituieren (in der Regel sind dies Angebote, die
betreutes Wohnen, Tagespflege sowie Unterstützung durch ambulante
Pflegedienste kombinieren). In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort zu
den Fragen 19 und 20 verwiesen.
In Bezug auf den prognostizierten Ausbau der Pflegeinfrastruktur nehmen
private Träger von Pflegeeinrichtungen eine zentrale Rolle ein. Bereits seit
Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 tragen private Träger
dazu bei, dass das Angebot an Pflegeeinrichtungen den steigenden Bedarfen für
pflegerische Leistungen entsprechen kann und die pflegerische Versorgung der
Bevölkerung sichergestellt wird. Insbesondere im ambulanten Bereich ist der
Anteil privater Träger dabei stetig gewachsen. Dieser beträgt laut aktueller
Pflegestatistik rund 68 Prozent (10 430 von insgesamt 15 376 ambulanten
Pflegediensten). Im stationären Bereich, wo ein weniger starker Anstieg der
privaten Träger zu verzeichnen ist, betreiben private Träger laut aktueller
Pflegestatistik circa 43 Prozent aller stationären Einrichtungen (6 876 von insgesamt
16 115 Einrichtungen).
Nach dem Recht der Pflegeversicherung besteht die Verpflichtung, die Vielfalt
der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit,
Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Freigemeinnützige und
private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern. Alle zugelassenen
Pflegeeinrichtungen haben, unabhängig von ihrer Trägerschaft, die gesetzlichen
und vertraglich vereinbarten Vorgaben und Nachweispflichten – insbesondere
zur Personalausstattung und -entlohnung sowie zur Qualitätssicherung –
einzuhalten.
3. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dem vielfach
prognostizierten Mangel an Pflegeplätzen entgegenzuwirken?
4. Welche Ansätze sieht die Bundesregierung, um den
Liquiditätsproblemen von Betreibern entgegenzuwirken?
5. Welche Ansätze sieht die Bundesregierung, um einer drohenden
bilanziellen Überschuldung von Betreibern entgegenzuwirken?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 bis 5 gemeinsam
beantwortet.
Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine
bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand
medizinischpflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der
Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag). Sie schließen hierzu
Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von
Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern. Gemäß § 9 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) obliegt den Ländern die Verantwortung für
die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und
wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur finanziellen
Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen wird durch
landesrechtliche Vorgaben bestimmt. Dafür sollen die Länder nach § 9 Satz 3 SGB XI
Einsparungen einsetzen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung
der Pflegeversicherung (jährlich) entstehen. Ein vom Bundesministerium für
Gesundheit in Auftrag gegebener Bericht gibt einen differenzierten Überblick
über die verschiedenen Fördermaßnahmen in den einzelnen Ländern im Jahr
2022. Der Bericht wurde im Internet veröffentlicht (
www.bundesgesundheitsmi
nisterium.de/service/publikationen/details/berichtspflicht-der-laender-zu-foerde
rung-und-investitionskosten-von-pflegeeinrichtungen-berichtsjahr-2022.html).
Über eine Intensivierung ihrer Fördermaßnahmen können die Länder die
Entwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur entsprechend der jeweiligen
Bedarfslagen beeinflussen.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode
wesentliche Schritte unternommen, um ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen
zu unterstützen.
• Die Kosten der COVID-19-Pandemie – pandemiebedingte
Mindereinnahmen und Mehrausgaben, Prämien und Testkosten – wurden den
Einrichtungen über einen langen Zeitraum vollständig über die Soziale
Pflegeversicherung erstattet, wofür diese erhebliche Steuerzuschüsse erhalten hat. Damit
konnte die langzeitpflegerische Versorgung auch in der Pandemie
sichergestellt werden. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen wurden dafür
über die Pflegeversicherung mit mehr als 13 Mrd. Euro unterstützt.
• Die Bundesregierung hat dafür gesorgt, dass die Pflegeeinrichtungen mit
Blick auf die infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine gestiegenen
Energiekosten neben den allgemeinen Energiepreisbremsen und der
Übernahme des Dezember-Abschlags 2022 auch Ergänzungshilfen zum
Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom erhalten. Hierdurch
wird stationären Pflegeeinrichtungen zwischen Oktober 2022 und April
2024 aus einem besonderen Hilfsfonds die gesamte Differenz zwischen
gestiegenen Energiekosten und Abschlagszahlung vor Beginn der Krise
erstattet. Dafür hat der Bundesgesetzgeber insgesamt Mittel im Umfang von bis
zu 2 Mrd. Euro bis April 2024 bereitgestellt. Damit ist auch sichergestellt,
dass die Pflegebedürftigen nicht mit den entsprechenden Kosten belastet
werden.
• Mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege
(Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) vom 23. Juni 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 155) werden die Leistungsbeträge und Zuschläge der
Pflegeversicherung in der häuslichen wie in der stationären pflegerischen Versorgung
in mehreren Schritten deutlich erhöht. Eine erste Anhebung ist bereits zum
1. Januar 2024 in Kraft getreten. Damit werden die Pflegebedürftigen vom
gestiegenen Kostendruck entsprechend entlastet. Gleichzeitig wurden mit
dem Gesetz verschiedene Erleichterungen und Unterstützungsmaßnahmen
für die Pflegeeinrichtungen auf den Weg gebracht (z. B. Förderung von
Maßnahmen der Digitalisierung, Möglichkeit der Refinanzierung von
Springerpools und der Anwerbekosten bei Pflegekräften aus dem Ausland).
Aktuell prüft das Bundesministerium für Gesundheit zudem weitere
Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherstellung der pflegerischen Versorgung sowie
die Umsetzung noch ausstehender Aufträge aus dem Koalitionsvertrag
zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Dabei wird auch geprüft,
einen Schwerpunkt auf Verfahrensvereinfachungen im Pflegevertrags- und
Vergütungsrecht zu legen, um die regelmäßigen Vereinbarungsverfahren zu
optimieren und den Abschluss entsprechender Pflegesatz- und
Pflegevergütungsvereinbarungen zu beschleunigen, die einen Beitrag zur Liquiditätssicherung
der Pflegeeinrichtungen leisten können.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Pflegeheimbetreiber immer länger
auf Bezahlung seitens der Sozialämter warten müssen und auch dadurch
in Liquiditätsprobleme geraten (
www.carevor9.de/care-inside/sozialaemt
er-schulden-pflegeheimen-ueber-zehn-millionen#:~:text=%22Die%20Be
richte%20unserer%20Mitgliedsunternehmen%20haben,Pflegeunternehm
en%20liege%20bei%2050.600%20Euro), und welche Handlungsansätze
sieht die Bundesregierung hier?
Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Austausch mit den Ländern und
hier insbesondere mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe und verfolgt
die geschilderte Problematik. Ein Zusammenhang zwischen Insolvenzen im
Pflegesektor und den Bearbeitungszeiten von Anträgen auf Hilfe zur Pflege
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) konnte im Zuge dieses
Austauschs bislang weder hergestellt oder bestätigt werden.
7. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Pflegekassen teilweise
Nachverhandlungen zu den Pflegekosten ablehnen (
www.sonntagsblatt.de/arti
kel/epd/energiepreise-heimbetreiber-klagen-ueber-schwierige-nachverha
ndlungen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Der zitierte Artikel stammt
aus dem August 2022. In der Zwischenzeit hat der Bundesgesetzgeber bereits
in dem Zusammenhang Änderungen beschlossen: Mit dem Gesetz zur
Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
vom 9. November 2022 (BGBl. 2022 I Nr. 43) wurde in der Regelung zur
vorzeitigen Nachverhandlung des § 85 Absatz 7 SGB XI der Tatbestand der
„erheblichen Änderung der Energieaufwendungen“ ergänzt.
Um die Auswirkungen der aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die
Ukraine stark angestiegenen Energiepreise abzumildern und entsprechende
notwendige Neuverhandlungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern
bezüglich vereinbarter Vergütungen zu minimieren, sollen die nach SGB XI
zugelassenen Pflegeeinrichtungen der stationären Pflege einschließlich stationärer
Hospize und der Kurzzeitpflege sowie der Tages- oder Nachtpflege zum
Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom für die Monate Oktober
2022 bis April 2024 Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI beantragen. Hierzu
wird ergänzend auf die Antwort zu den Fragen 3, 4 und 5 verwiesen.
8. Lassen sich die Pflegesatzverhandlungen aus Sicht der Bundesregierung
zeitlich flexibler und reaktiver gestalten, und wenn ja, wie?
9. Wo sieht die Bundesregierung im Zuge der Pflegesatzverhandlungen die
Verantwortung der Pflegekassen, konstruktiv und pragmatisch eine
fundierte Finanzierungsgrundlage zu schaffen?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung sieht für die Beteiligten Optimierungspotenziale bei den
Pflegesatz- und Pflegevergütungsverhandlungen für nach dem
Pflegeversicherungsrecht zugelassene Pflegeeinrichtungen. Im Bundesministerium für
Gesundheit werden derzeit entsprechende Regelungsvorschläge für das SGB XI
vorbereitet. Dabei sind neben den Interessen der Leistungserbringer an der
Sicherstellung einer rechtzeitigen und auskömmlichen Finanzierung ihrer
Aufwendungen für die Versorgung der Pflegebedürftigen immer auch die damit
verbundenen Verbraucherschutzaspekte zu berücksichtigen. Insgesamt sollen
die Akteure der Pflegeselbstverwaltung bei der Sicherstellung der pflegerischen
Versorgung unterstützt werden. Denn nach § 69 SGB XI haben die
Pflegekassen die gesetzliche Pflicht, die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten zu
gewährleisten und sicherzustellen, dass die Versicherten die ihnen zustehenden
Leistungen der Pflegeversicherung auch in Anspruch nehmen können. Im
Rahmen dieses Sicherstellungsauftrages sind die Pflegekassen nicht nur
verpflichtet, in ausreichendem Umfang Versorgungsverträge mit Pflegeeinrichtungen,
sondern auch entsprechende Vergütungsvereinbarungen zu schließen.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dem Personalmangel
im Pflegesektor entgegenzuwirken?
a) Plant die Bundesregierung hier besondere generationenübergreifende
Konzepte zur Zusammenführung von Jung und Alt zur Steigerung
der Erstausbildungszahlen?
b) Plant die Bundesregierung eine vorzeitige Evaluation der
generalistischen Pflegeausbildung?
c) Welche Probleme sind der Bundesregierung hinsichtlich der
generalistischen Pflegeausbildung bereits bekannt, und welche Maßnahmen
gedenkt sie, dahin gehend zu ergreifen?
11. Ist der Bundesregierung die Herausforderung in der generalistischen
Pflegeausbildung hinsichtlich der Kinderkrankenpflege und der
Fachsituation dort bekannt, und wenn ja, welche Maßnahmen plant sie,
kurzfristig zur Linderung zu ergreifen?
12. Ist die Anpassung des Qualifikationsmixes aus Sicht der
Bundesregierung eine Handlungsoption, bei der der quantitativ steigende Bedarf in
der Pflege mit Assistenten und Helfern ausgeglichen wird, die einfachere
Aufgaben übernehmen, die aktuell noch oft bei Pflegefachpersonen
liegen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Um Fachkräfte in ausreichender Zahl für die Versorgungsbereiche zu
gewinnen, ist es essenziell, einerseits das Bestandspersonal im Berufsfeld zu halten
und darüber hinaus das Berufsbild so attraktiv zu gestalten, dass mehr Personen
sich für eine Tätigkeit in diesem Feld entscheiden. Auf Grundlage der
branchenübergreifenden Fachkräftestrategie der Bundesregierung arbeitet das
Bundesministerium für Gesundheit daher aktuell an einer Fachkräftestrategie für
den Gesundheits- und Pflegebereich. Dabei geht es darum, in verschiedenen
Handlungsfeldern den besonderen Bedarfen in diesem Bereich zur Sicherung,
Stärkung und zum Ausbau von Personal gerecht zu werden.
Die Bekämpfung von Personalmangel in der Pflege kann nur durch eine
Vielzahl von verschiedenen Maßnahmen gelingen. Eine dieser Maßnahmen ist die
Steigerung der Attraktivität der Ausbildungen in den Pflegeberufen, an denen
das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fortlaufend arbeitet. Mit dem
Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 I Nr. 49), welches
am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde der Grundstein für eine
zukunftsfähige und qualitativ hochwertige Pflegeausbildung gelegt. Mit der nun
generalistisch ausgerichteten Ausbildung wurden vorbehaltene Tätigkeiten und
ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung ein primärqualifizierendes
Pflegestudium eingeführt. Schulgeld darf nicht mehr erhoben werden und alle
Auszubildenden haben Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Ausbildungsvergütung. Zuletzt wurde mit dem Gesetz zur Stärkung der hochschulischen
Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse
in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG) vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) die
Attraktivität insbesondere der hochschulischen Pflegeausbildung erhöht. Auch
Studierende in der Pflege erhalten nunmehr für die gesamte Dauer ihres
Studiums eine angemessene Vergütung. Zudem werden ab 2025 erweiterte
Kompetenzen für die selbstständige Ausübung von Tätigkeiten der Heilkunde in die
hochschulische Pflegeausbildung integriert. Konkret geht es dabei um die
Integration der Fachmodule diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und
Demenz. Auch die im PflStudStG enthaltenen Maßnahmen zur Beschleunigung
der Anerkennungsverfahren tragen dazu bei, Fachkräfte in ausreichender Zahl
für die Versorgungsbereiche zu gewinnen.
Darüber hinaus werden derzeit weitere Gesetzgebungsvorhaben zur Stärkung
der Pflegeausbildung und der Erweiterung der Tätigkeiten von beruflich
Pflegenden vorbereitet. Mit der Schaffung einer bundeseinheitlichen
Pflegeassistenzausbildung soll die personelle Basis der Pflege auch unterhalb des
Fachkraftniveaus gestärkt werden. Mit einem Pflegekompetenzgesetz soll der Fokus
auf die Kompetenzen der beruflich Pflegenden gelegt und sollen ihre
Befugnisse entsprechend ihrer Kompetenzen erweitert werden. Denn bereits heute
können Pflegefachkräfte häufig mehr Aufgaben ausführen als sie rechtlich
eigenständig dürfen. Die vielfältigen Kompetenzen von Pflegefachkräften werden in
Deutschland in der Versorgung noch nicht hinreichend genutzt. Damit bleiben
zugleich Potenziale für eine Verbesserung der Versorgung, auch an Übergängen
und im Bereich der Prävention und Möglichkeiten zur Sicherstellung der
Versorgung in der Fläche ungenutzt. Der Pflegeberuf ist ein Heilberuf mit eigenen
beruflichen Kompetenzen, der bei einer entsprechenden Gestaltung der
Rahmenbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten für Menschen mit
unterschiedlichen schulischen Abschlüssen und beruflichen Hintergründen sehr
attraktiv sein kann. Für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen
pflegerischen Versorgung sind daher Pflegeberufe und ihre Aufgaben und Befugnisse
in der Versorgung auf allen Qualifikationsniveaus – von der
Pflegeassistenzperson bis zur Pflegefachperson mit Masterabschluss – zu betrachten. Mit der
weiteren strukturellen Verbesserung soll eine weitere Stärkung der Attraktivität
umgesetzt und vor allem junge Menschen für den Pflegeberuf begeistert
werden.
Eine Evaluation der generalistischen Pflegeausbildung sieht das PflBG nicht
vor. Nach § 62 Absatz 1 PflBG ermitteln aber das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
bis zum 31. Dezember 2025, welcher Anteil der Auszubildenden jeweils das
Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 oder Absatz 3 PflBG ausgeübt hat und berichten
dem Deutschen Bundestag hierüber. Diese Erhebung und Berichterstattung
dient der Überprüfung der Vorschriften über die gesonderten Abschlüsse und
soll mit Vorschlägen zur Anpassung des PflBG verbunden werden, wenn der
jeweilige Anteil an Auszubildenden, die den gesonderten Abschluss gewählt
haben, geringer als 50 Prozent ist. Die durchzuführende Erhebung muss
deshalb eine solide Datengrundlage für die Berichterstattung an den Deutschen
Bundestag und dessen Befassung mit möglichen gesetzlichen
Anpassungsbedarfen bereitstellen. Um Mehrfachzählungen auszuschließen und die
Überprüfung der gesonderten Abschlüsse auf eine valide quantitative Aussage stützen
zu können, wird die Erhebung sowohl des Vertiefungseinsatzes als auch der
Wahlentscheidung für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einmalig
mit dem jeweiligen Abschluss der Ausbildung erfolgen. Die Reform der
Pflegeberufe ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die neuen, dreijährigen
Pflegeausbildungen begannen zu unterschiedlichen Startterminen, überwiegend
Mitte/Ende 2020. Ein Vorziehen der Berichterstattung würde in der Folge die
Entscheidungsgrundlage des Deutschen Bundestages aufgrund eines verkürzten
Berichtszeitraumes erheblich einschränken.
Die Bundesregierung steht in engem Austausch mit den für die Durchführung
der Pflegeausbildung zuständigen Ländern. So können Fragen frühzeitig
geklärt werden. Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist mit dem Monitoring und
der Begleitforschung zur Pflegeausbildung und zum Pflegeberuf beauftragt.
Wesentliche systematische Probleme hinsichtlich der generalistischen
Pflegeausbildung sind daraus bisher nicht ersichtlich.
13. Ist der Bundesregierung bekannt, dass in Pflegeeinrichtungen viele
Betten nicht belegt werden können, weil zu wenig Personal verfügbar ist
und eine Aufstockung über Zeitarbeitskräfte immer problematischer
wird, und wenn ja, wie plant die Bundesregierung, hier
entgegenzusteuern?
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hinsichtlich der
geltenden Personalschlüssel in der Pflege, auch angesichts der dauerhaft
angespannten Situation vieler Pflegeheimbetreiber bei der Personaldecke und
der Tatsache, dass dies von Kostenträgern als Druckmittel im Rahmen
von Verhandlungen genutzt wird?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ist der Bundesregierung ein
dringendes Anliegen. Das Bundesministerium für Gesundheit steht in
regelmäßigem Austausch u. a. mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der ihm
über die Entwicklungen bei den zugelassenen Pflegeeinrichtungen berichtet. In
diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium für Gesundheit darauf
hingewiesen, dass die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine
bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand
medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der
Versicherten zu gewährleisten haben, den Einrichtungen bei wirtschaftlicher
Betriebsführung eine leistungsgerechte Vergütung ermöglicht werden müsse
und dass im Einzelfall zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung auch
pragmatische Lösungen vor Ort zu finden seien.
Um Alternativen zum Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern in der Pflegebranche zu unterstützen, hat der Gesetzgeber mit dem
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz u. a. die Möglichkeit zur
Einrichtung von Personalpools oder vergleichbaren betrieblichen Ausfallkonzepten
unterstützt. So sind die Landesrahmenverträge hinsichtlich der Maßstäbe und
Grundsätze zur Personalausstattung auch auf den Aspekt der Personalpools
oder vergleichbarer betrieblicher Ausfallkonzepte auszurichten.
Das zum 1. Juli 2023 eingeführte Personalbemessungsinstrument nach § 113c
SGB XI für vollstationäre Einrichtungen ermöglicht die Vereinbarung von
zusätzlichem Personal bis zur Höhe der in § 113c Absatz 1 SGB XI genannten
Personalanhaltswerte, in bestimmten Fällen sogar darüber hinaus. Für die
Einstellung von Mehrpersonal besteht keine Verpflichtung. Die Vorgaben zur
Mindestpersonalausstattung werden weiterhin in den Landesrahmenverträgen nach
§ 75 Absatz 1 SGB XI festgelegt. Auf Bundesebene wird der den
Personalanhaltswerten zu Grunde gelegte Algorithmus (Algorithmus 1.0) im Rahmen
eines Modellprojekts nach § 8 Absatz 3b SGB XI weiterentwickelt. Erste
Erkenntnisse aus dem Modellprojekt werden in 2025 erwartet.
Der Gesetzgeber hat zudem vorgesehen, die Personalbemessung regelmäßig zu
überprüfen und schrittweise anzupassen.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung (Bürokratieabbau,
Förderungen, Reduzierung von Vorgaben etc.), um den Bau von
Pflegeimmobilien zu erleichtern?
Gemäß § 9 SGB XI sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer
leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen
pflegerischen Versorgungsstruktur. Von Seiten der Bundesregierung sind daher keine
Maßnahmen geplant, die speziell auf die Errichtung von Pflegeimmobilien
ausgerichtet sind. Im Rahmen der Förderung Klimafreundlicher Neubau (KFN)
und der BEG-Sanierungsförderung (als Einzelmaßnahme oder als systemische
Sanierung) kann aber der Bau oder die energetische Sanierung von
Pflegeimmobilien grundsätzlich unterstützt werden. Im Rahmen einer energetischen
Sanierung ist dabei auch die Umnutzung bisher anderweitig genutzter Gebäude zu
Pflegeimmobilien förderfähig.
Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen zahlreiche Maßnahmen initiiert, die das Planen und Bauen von
Gebäuden generell unterstützt, wie zum Beispiel:
• Mit einem weiteren Förderprogramm „Anpassung urbaner und ländlicher
Räume an den Klimawandel“ und mit der Berücksichtigung von
Klimaanpassung im Bauplanungsrecht wird eine hitzeangepasste Stadt- und
Quartiersentwicklung unterstützt (bspw. mit mehr Grün, Frischluftschneisen,
Wasserflächen usw.). Dies ist u. a. wichtig für vulnerable
Bevölkerungsgruppen wie Ältere und chronisch Erkrankte um gesunde Wohnverhältnisse
zu ermöglichen.
• Eine Ausweitung des seriellen, modularen und systemischen Bauens kann
insbesondere im Sektor der Pflegeimmobilien dazu beitragen, schneller die
notwendigen Kapazitäten zu schaffen und die Baukosten zu senken.
Zentrale Themen und Fragen rund um diese Bauweisen werden aktuell von der
Geschäftsstelle „Serielles, modulares und systemisches Bauen“ in der
Bundesstiftung Bauakademie aufgegriffen, mit Experten analysiert und
Konzepte sowie Strategien im Sinne einer Politik-, Wirtschafts- und
Wissenschaftsberatung entwickelt und bewertet.
• Zudem haben Bund und Länder wichtige Maßnahmen im „Bund-Länder-
Pakt zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung“ verabredet, und die
Länder überprüfen fortlaufend die Musterbauordnung nach Optimierungen,
insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Bauordnungsrechts.
16. Sieht die Bundesregierung Potenzial in der Rückgewinnung von während
der Corona-Pandemie freiwillig ausgeschiedenen Pflegekräften, und
wenn ja, welche Maßnahmen plant sie, diesbezüglich zu ergreifen?
In dieser Legislaturperiode sowie auch in den vorangegangenen Jahren – etwa
im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege – sind bereits umfassende
Maßnahmen von der Bundesregierung umgesetzt und angestoßen worden, um die
Arbeits- und Ausbildungsbedingungen in der Pflege sowie das Ansehen des
Pflegeberufs zu fördern: eine bessere Personalausstattung in der Pflege, eine
höhere Entlohnung auf Tariflohnniveau, die Modernisierung der Ausbildung,
die Aufwertung des Pflegeberufes unter anderem durch mehr Befugnisse für
Pflegefachkräfte sowie die Entlastung von Pflegekräften durch eine passgenaue
Digitalisierung in der Pflege und Erleichterungen bei der
Fachkräfteeinwanderung. Viele dieser Maßnahmen dienen nicht nur dazu, neues Pflegepersonal zu
gewinnen, sondern fördern gleichzeitig die Attraktivität des Pflegeberufs
insgesamt. Damit ist auch das Ziel verbunden, Personen, die nicht mehr in einem
Pflegeberuf tätig sind, zur Rückkehr in ihre ursprüngliche Tätigkeit zu
motivieren.
Viele beruflich Pflegende unterbrechen zeitweilig oder längerfristig ihre
Berufstätigkeit oder steigen ganz aus dem Beruf aus. Die Gründe dafür sind
vielfältig und liegen zum Beispiel in der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder
oder auch der Pflege von nahen Angehörigen beziehungsweise in einer
beruflichen Überlastung. Daher ist es essentiell, dass Pflegeeinrichtungen und
Krankenhäuser gute betriebliche Strukturen und Angebote für die Rückgewinnung
und (Wieder-)Einarbeitung von beruflich Pflegenden schaffen. Mit dem
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. 2017 I Nr. 45)
wurde ein Programm zur Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege,
Familie und Beruf in Krankenhäusern für den Zeitraum von 2019 bis 2024
eingerichtet. Auch für Pflegeeinrichtungen fördert die Pflegeversicherung
entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von familiärer Pflege,
Familie und Beruf; dieses Förderprogramm wurde mit dem
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz bis zum Jahr 2030 verlängert. Gefördert werden
können dabei unter anderem auch Projekte zur Rückgewinnung von Pflege-
und Betreuungspersonal. Einrichtungen können auf der Grundlage der
unterschiedlichen Gegebenheiten passgenaue Lösungen für Rückkehrprogramme
schaffen, um aus dem Pflegeberuf ausgeschiedene Personen zur Rückkehr in
diesen Bereich zu bewegen. Darüber hinaus werden verschiedene weitere
Maßnahmen gefördert, wie zum Beispiel die Verbesserung der Arbeitszeit- und
Dienstplangestaltung einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit
lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen, die die Attraktivität des
Pflegeberufs erhöhen und damit zu einer Rückkehr motivieren können.
Neben diesen Maßnahmen setzt sich die Bundesregierung auch weiterhin für
gute Arbeitsbedingungen in der vom demografischen Wandel stark betroffenen
Pflegebranche ein, damit neue Pflegekräfte gewonnen bzw. zurückgewonnen
werden können und die bereits Beschäftigten weiterhin motiviert ihren
verantwortungsvollen Beruf ausüben.
17. Besteht aus der Sicht der Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich
der Prüfungen (Modus, Dauer, Prüfungsrhythmus) des Medizinischen
Dienstes?
Derzeit besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Handlungsbedarf. Die
Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus gemäß § 114c SGB XI
kommen im Jahr 2024 erstmals vollumfänglich zur Anwendung. Vollstationäre
Pflegeeinrichtungen, die die Kriterien für gute Qualität erfüllen, werden nicht
mehr jährlich, sondern alle zwei Jahre vom Medizinischen Dienst oder dem
Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e. V. kontrolliert. Mit dieser
Regelung werden Pflegeeinrichtungen spürbar entlastet, ohne dass damit
Abstriche bei der Qualitätssicherung einhergehen. Pflegeeinrichtungen werden
zudem dadurch entlastet, dass unter bestimmten Voraussetzungen die
Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und einer Einstufung in einen
Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst aufgrund eines strukturierten
telefonischen Interviews erfolgen kann (§ 142a SGB XI). Nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens
(Digital-Gesetz – DigiG) zum 26. März 2024 kann die Begutachtung auch per
Videotelefonie durchgeführt werden.
18. Welches Potenzial sieht die Bundesregierung in Kooperationen von
Leistungserbringern in Pflegeverbünden sowie Unternehmensfusionen zur
Vermeidung weiterer Insolvenzen?
Aufgrund der Strukturen des Pflegemarkts kann es – insbesondere im Zuge
erfolgreich abgeschlossener Insolvenzverfahren – immer wieder zu Übernahme
von Einrichtungen durch andere Träger oder zu Zusammenschlüssen mehrerer
Träger kommen. Marktanalysen zeigen, dass diese Instrumente auch genutzt
werden, um Insolvenzen zu vermeiden oder erfolgreich zu beenden.
Das Pflegeversicherungsrecht eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, für
mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen einschließlich für
einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort
organisatorisch miteinander verbunden sind, einen einheitlichen
Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) abzuschließen. Dies kann zur
Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen
Versorgungsbereichen beitragen und dem Einrichtungsträger ermöglichen,
trägerinterne Synergieeffekte zu nutzen und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu
steigern.
19. Welches Potenzial sieht die Bundesregierung in der Entwicklung neuer
Versorgungsformen und Strukturen, insbesondere zur Bewältigung des
demografischen Wandels und zur Versorgung von Menschen mit
Behinderungen oder schweren Erkrankungen, und plant sie, diese
Entwicklungen aktiv zu gestalten?
20. Wenn ja, wie sehen diese Planungen aus?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 19 und 20 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung beobachtet die Debatten und Vorschläge zur Entwicklung
neuer Versorgungsformen pflegebedürftiger Menschen und bewertet diese im
Hinblick auf ihre Zukunftsfähigkeit und insbesondere auch im Hinblick auf
deren Finanzierbarkeit. Beispielhaft sei auf die Stärkung neuer Wohnformen
verwiesen. Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und FDP wurde vereinbart, das Recht der Pflegeversicherung um innovative
quartiernahe Wohnformen zu ergänzen. Dies macht es erforderlich, dass
Regelungen gefunden werden, die im Vertragsrecht, im Leistungsrecht sowie in der
Qualitätssicherung der Pflegeversicherung eine Vielzahl von
Erscheinungsformen abbilden und für Nutzende wie für Betreibende attraktive und rechtlich
sichere Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Das Bundesministerium für
Gesundheit arbeitet mit Hochdruck an entsprechenden Gestaltungen und beabsichtigt,
entsprechende Vorschläge im Rahmen der Vorbereitungen für ein
Pflegekompetenzgesetz sobald wie möglich vorzustellen und dazu mit allen Beteiligten in
den Austausch zu kommen.
Bei der Entwicklung und Verankerung neuer Versorgungsformen gilt es mit
Blick auf die Pflegeversicherung allerdings nach wie vor zu beachten, dass
diese ein Teilleistungssystem darstellt, das nicht alle Kosten vollständig
abdecken kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der weiterhin nicht
einfachen finanziellen Situation der Pflegeversicherung.
Die Angebote für Menschen mit Behinderungen durch die Eingliederungshilfe
sind mit der Reform des Bundesteilhabegesetzes konsequent von der früheren
einrichtungsbezogenen hin zu einer personenzentrierten Ausrichtung
weiterentwickelt worden. Die Leistungen richten sich demnach unter ganzheitlicher
Perspektive nach dem notwendigen individuellen Bedarf und bieten daher
Möglichkeiten für neue Angebote. Die Ausführung der Regelungen der
Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX) fällt in die Zuständigkeit der Länder und der jeweiligen Träger der
Eingliederungshilfe. Eine Notwendigkeit für weitere Reformplanungen besteht
vor diesem Hintergrund aus Sicht der Bundesregierung deshalb nicht.
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