Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut,
Susanne Hennig-Wellsow, weiterer Abgeordneter und der Gruppe Die Linke
– Drucksache 20/10937 –
Aktuelle Fragen zum Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vor rund eineinhalb Jahren, im Oktober 2022, verkündeten die
Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser und die Bundesministerin des
Auswärtigen Annalena Baerbock den Start eines Bundesaufnahmeprogramms
(BAP) für Afghanistan. Damit soll Afghaninnen und Afghanen, die infolge
der Machtübernahme der Taliban im August 2021 verfolgt werden, Schutz
geboten werden, zum Beispiel Menschenrechtsaktivistinnen, Journalisten oder
Juristen. Laut Aufnahmeanordnung der Bundesregierung ist die Aufnahme
von 1 000 Personen monatlich möglich, nicht ausgeschöpfte Kontingente
werden auf den Folgemonat übertragen (
www.bundesaufnahmeprogrammafghani
stan.de/bundesaufnahme-de/AktuelleArtikel/-/2558250). Die Bilanz des
Programms nach einem Jahr war allerdings „mager“, wie der „Spiegel“ im
Oktober 2023 berichtete. Lediglich 13 Personen waren zum damaligen Zeitpunkt
über das BAP nach Deutschland eingereist, Anfang Februar 2024 lag die Zahl
der Einreisen bei 105 (
www.spiegel.de/politik/deutschland/afghanistan-bunde
saufnahmeprogramm-bietet-nur-13-bedrohten-afghanen-schutz-a-d635948d-2
6e0-4ddd-aa6e-81c4f0bf2d6d; taz.de/Aufnahme-von-Afghaninnen/!5992
364/).
Dass die Umsetzung des Programms schleppend verläuft, liegt nach
Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen, die als sogenannte meldeberechtigte
Stellen an dem Programm mitwirken, auch an dem komplizierten
Aufnahmeverfahren bzw. an „bürokratischen Hürden“ (
www.spiegel.de/politik/deutschla
nd/afghanistan-bundesaufnahmeprogramm-bietet-nur-13-bedrohten-
afghanenschutz-a-d635948d-26e0-4ddd-aa6e-81c4f0bf2d6d). Antragstellende müssen
zunächst Visa für Pakistan beantragen und nach Islamabad reisen. Weil die
Bundesrepublik Deutschland in Afghanistan keine diplomatische Vertretung
unterhält, ist eine direkte Ausreise aus Afghanistan nach Deutschland nicht
möglich. In der deutschen Botschaft in Islamabad müssen die Betreffenden
sich in einem weiteren Schritt mehrstündigen Sicherheitsbefragungen
unterziehen; erst nach bestandener Sicherheitsüberprüfung können sie ein Visum
beantragen. Der Prozess von der ersten Aufnahmezusage bis zur Einreise nach
Deutschland kann sich über Monate hinziehen. Zwischenzeitlich laufen
vielfach die Visa für Pakistan ab und müssen auf eigene Kosten verlängert
werden, was nach Kenntnis der Fragestellenden mit Kosten in Höhe von mehreren
tausend Euro pro Familie verbunden sein kann. Immer wieder kommt es auch
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11282
20. Wahlperiode 06.05.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 3. Mai 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
vor, dass Aufnahmezusagen zurückgenommen werden, wenn die Betreffenden
längst in Pakistan sind. Die „taz“ berichtete über eine Familie, die nach
eigener Aussage ihr Haus und fast alle Besitztümer in Afghanistan verkauft hat,
um Pässe und Visa für Pakistan zu finanzieren. Nach der Rücknahme der
Aufnahmezusage ist die Familie nun nicht nur weiterhin durch die Taliban,
sondern auch von akuter Armut bedroht (taz.de/Aufnahme-von-Afghaninnen/!599
2364/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung setzt sich auch nach der Machtergreifung durch das
Defacto-Regime Mitte August 2021 weiterhin für die Menschen in Afghanistan
ein. Ausdruck des humanitären Engagements der Bundesregierung ist dabei
auch die Aufnahme von besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen
nach Deutschland, die die Bundesregierung unter bestimmten Voraussetzungen
ermöglicht. Dies erfolgt derzeit im Wesentlichen über vier verschiedene
Aufnahmeverfahren. Hierzu gehören das Ortskräfteverfahren, die Listenverfahren
mit der sogenannten Menschenrechtsrechtliste und dem
Überbrückungsprogramm sowie das im Oktober 2022 gestartete Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan. Die Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan
erfolgt dabei parallel zu den Ausreisen im Rahmen der bisherigen
Aufnahmeverfahren aus Afghanistan. Insgesamt hat die Bundesregierung in diesen
laufenden Aufnahmeverfahren mehr als 47 000 besonders gefährdeten
Afghaninnen und Afghanen eine Aufnahme in Deutschland in Aussicht gestellt. Davon
sind bisher über 33 600 Personen mit Unterstützung der Bundesregierung nach
Deutschland eingereist. Unter denjenigen, denen eine Aufnahme in Aussicht
gestellt worden ist, befinden sich über 2 200 Personen mit einer
Aufnahmezusage im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, von denen
bisher 399 Personen eingereist sind (Stand: 26. April 2024). Bei der Umsetzung
der Aufnahmeverfahren gilt auch weiterhin, dass Sicherheit höchste Priorität
hat. Durch die im Rahmen der Aufnahmeverfahren für gefährdete afghanische
Staatsangehörige durchgeführten Überprüfungen soll sichergestellt werden,
dass keine Personen aufgenommen werden, bei denen ein Ausschlussgrund
vorliegt, insbesondere solche, die sicherheitsrelevante Kriterien erfüllen.
1. Wie viele Fälle wurden im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für
Afghanistan bislang in das IT-Tool der Bundesregierung eingetragen, und
in wie vielen Fällen stammten die Eingaben direkt von der
Koordinierungsstelle bzw. von einer meldeberechtigten Stelle (bitte die
Gesamtzahlen nennen und die Angaben zusätzlich auch nach Monaten
aufschlüsseln)?
Bisher wurden über 7 000 Fälle (Hauptpersonen) in das IT-Tool der
Bundesregierung eingetragen. In dieser Zahl sind auch Fälle enthalten, die bereits im
Zuge der regelmäßigen Auswahlrunden der Bundesregierung berücksichtigt
wurden. Im Übrigen entwickeln sich die Zahlen im IT-Tool der
Bundesregierung dynamisch und es kommen regelmäßig neue Vorschläge hinzu bzw.
verringert sich der Datenpool durch die erfolgten Auswahlrunden.
Darüberhinausgehende statistische Angaben liegen nicht vor.
2. Wie viele Fälle befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit
bei der Koordinierungsstelle in Bearbeitung, und wie viele Mitarbeitende
sind bei der Koordinierungsstelle mit der Fallbearbeitung betraut?
Mit Stand vom 16. April 2024 liegen der Koordinierungsstelle im dortigen
System ca. 44 400 Fälle vor (einschließlich Dubletten und unplausible Fälle), von
denen derzeit ca. 29 800 in Bearbeitung sind. Für die Fallbearbeitung sind in
der Koordinierungsstelle 28 Stellen vorgesehen, von denen derzeit 25 besetzt
sind.
3. Wie viele Fälle werden im Schnitt monatlich durch die
Koordinierungsstelle bzw. direkt durch meldeberechtigte Stellen in das IT-Tool der
Bundesregierung eingepflegt?
Die Anzahl der Vorschläge, die monatlich an die Bundesregierung über das IT-
Tool herangetragen werden, variiert. In den vergangenen sechs Monaten
wurden durchschnittlich über 550 neue Fälle pro Monat eingegeben. Davon
entfallen ca. 85 Prozent der Neueingaben auf die Koordinierungsstelle.
4. Wie viele Auswahlrunden haben bislang im Rahmen des
Bundesaufnahmeprogramms stattgefunden (bitte mit Datum auflisten), und wie viele
Hauptpersonen und wie viele Familienangehörige (bitte differenzieren)
wurden jeweils pro Aufnahmerunde ausgewählt (bitte auch die
Gesamtzahl nennen)?
5. Wurde bei den Auswahlrunden eine Gewichtung bzw. Quotierung nach
bestimmten besonders gefährdeten Gruppen vorgenommen, zum Beispiel
Frauen, Menschenrechtsaktivistinnen, Journalisten etc., und wenn ja, in
welcher Weise?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Mit Stand vom 31. März 2024 fanden bisher 15 Auswahlrunden statt.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Güterabwägung zu
der Auffassung gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung der Frage aus
Gründen des Staatswohls nicht in offener Form erfolgen kann. Die teilweise
Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall
im Hinblick auf die fortgesetzte Funktionsfähigkeit und Umsetzung des
Verfahrens erforderlich. Das Bekanntwerden der Informationen könnte insbesondere
zur Einflussnahme von Unbefugten auf den Auswahlvorgang genutzt werden.
Die Offenlegung dieser Informationen ist damit geeignet, den Auswahlprozess
nachteilig zu beeinflussen. Die von der Bundesregierung durchgeführten
Auswahlrunden sind wesentlich für die Umsetzung und fortgesetzte
Funktionsfähigkeit des Programms. Nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann,
entsprechend einzustufen. Die einzelnen Informationen zu den bisherigen
Auswahlrunden sind als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden
dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8322
verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
6. Wie viele Aufnahmezusagen gab es bislang im Rahmen des
Bundesaufnahmeprogramms (bitte nach Monaten aufschlüsseln und zwischen
Hauptpersonen und Familienangehörigen differenzieren)?
Es gab bislang 2 208 Aufnahmezusagen im Rahmen des
Bundesaufnahmeprogramms (Stand: 26. April 2024).
Mai 23 Juni 23 Juli 23 August 23 September 23 Oktober 23
Aufnahmezusagen HP 66
FA 53
HP 33
FA 80
HP 24
FA 75
HP 23
FA 46
HP 46
FA 85
HP 48
FA 105
November 23 Dezember 23 Januar 24 Februar 24 März 24 April 24
Aufnahmezusagen HP 25
FA 57
HP 59
FA 132
HP 43
FA 87
HP 74
FA 141
HP 79
FA 226
HP 147
FA 454
a) Wie verteilen sich die Aufnahmezusagen im Rahmen des
Bundesaufnahmeprogramms auf die Geschlechter (bitte auch hier zwischen
Hauptpersonen und Angehörigen differenzieren)?
b) Welche Angaben kann die Bundesregierung mit Blick auf die
erfolgten Aufnahmezusagen zur Art der Gefährdung machen
(identitätsbzw. tätigkeitsbezogen, Zugehörigkeit zu besonders gefährdeten
Gruppen etc.)?
Die Frage 6a und 6b werden gemeinsam beantwortet.
Unter den bisher erteilten Aufnahmezusagen befinden sich ca. 52 Prozent
männliche Hauptpersonen und 48 Prozent weibliche Hauptpersonen. Bei den
dazugehörigen Angehörigen liegt der Anteil bei 49 Prozent männlichen und
51 Prozent weiblichen Personen. Darüberhinausgehende statistische Angaben
im Sinne der Fragestellung werden nicht erfasst.
7. Wie viele Einreisen gab es bislang im Rahmen des
Bundesaufnahmeprogramms (bitte nach Monaten aufschlüsseln und zwischen Hauptpersonen
und Familienangehörigen differenzieren)?
Es gab bislang 399 Einreisen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms
(Stand: 26. April 2024).
September
23
Oktober
23
November
23
Dezember
23
Januar
24
Februar
24
März
24
April
24
Einreisen HP 5
FA 7
HP 3
FA 3
HP 10
FA 19
HP 18
FA 29
HP 5
FA 1
HP 48
FA 94
HP 41
FA 59
HP 24
FA 33
8. Wie viele Personen (bitte Zahl der Hauptpersonen sowie der
Familienangehörigen nennen), die eine Aufnahmezusage erhalten haben, warten
derzeit in Afghanistan, Pakistan oder im Iran auf das Durchlaufen der
Sicherheitsüberprüfung, und wie viele entfallen davon jeweils auf das
Ortskräfteverfahren, die Menschenrechtsliste nach § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie das Bundesaufnahmeprogramm?
Die Zahlen zum aktuellen Ausreiseverfahren sind Momentaufnahmen. Mit
Stand vom 22. April 2024 befanden sich ca. 3 000 Personen in der
Unterstützung des von der Bundesregierung beauftragten Dienstleisters in Pakistan.
Circa ein Fünftel davon sind Personen aus dem Ortskräfteverfahren, ca. ein
Viertel sind Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan. Bei
den übrigen handelt es sich um weitere besonders gefährdete Afghaninnen und
Afghanen. Die o. g. Anzahl an Personen befindet sich hierbei in
unterschiedlichen Verfahrensschritten im Ausreiseprozess, nicht ausschließlich im
Prozessschritt der Sicherheitsüberprüfungen. Im Iran befinden sich weitere acht
besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen in der Unterstützung des
Dienstleisters. Weitere statistische Angaben hierzu liegen aufgrund des dynamischen
Ausreiseprozesses nicht vor.
9. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen von Hauptpersonen und
Familienangehörigen (bitte differenzieren) sind seit September 2023 in der
deutschen Botschaft in Islamabad durchgeführt worden (bitte nach Monaten
aufschlüsseln)?
Die Angaben zu den Sicherheitsinterviews können der nachstehenden Tabelle
entnommen werden (Stand: 5. April 2024).
Monat Sicherheitsinterviews gesamt davon Hauptpersonen davon Familienangehörige
September 2023 274 104 170
Oktober 2023 344 118 226
November 2023 377 153 224
Dezember 2023 272 105 167
Januar 2024 451 169 282
Februar 2024 357 142 215
März 2024 256 109 147
April 2024 114 40 74
Gesamt 2 445
10. Wie viele Visa wurden seit September 2023 an gefährdete Afghaninnen
und Afghanen ausgestellt, und wie viele Personen sind seither nach
Deutschland eingereist (bitte auch hier zwischen Hauptpersonen und
Familienangehörigen differenzieren und nach Monaten aufschlüsseln)?
Seit September 2023 hat die Botschaft Islamabad die nachstehende Zahl an
Visa an gefährdete Afghaninnen und Afghanen ausgestellt.
September 2023 435
Oktober 2023 402
November 2023 526
Dezember 2023 373
Januar 2024 403
Februar 2024 404
März 2024 411
Gesamt 2 954
Die Angaben zu den tatsächlichen Einreisen von Personen aus den
verschiedenen Aufnahmeverfahren aus Afghanistan seit 1. September 2023 können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 5. April 2024).
Einreisen aus den Aufnahmeverfahren aus
Afghanistan (ohne Bundesaufnahmeprogramm
für Afghanistan)
Personen
Gesamt
davon
Hauptpersonen
davon
Familienangehörige
September 2023 138 34 104
Oktober 2023 347 88 259
November 2023 463 97 366
Dezember 2023 315 64 251
Januar 2024 375 76 299
Februar 2024 617 119 498
März 2024 461 92 369
Gesamt 2 716
Im Zuge der statistischen Erfassungen kann es in Folgewochen zu
Nacherfassungen für vorhergehende Zeiträume kommen. Einreisen erfolgen zudem
zeitversetzt zur Erteilung der Visa, so dass sich eine Differenz zwischen der Zahl
der Visa und der Einreisen ergeben kann. Des Weiteren ist die Ausreise aus
Pakistan für Personen, deren pakistanisches Visum abgelaufen ist oder wenn sie in
Pakistan geboren wurden, nur mit einem Exit-Permit möglich, diese
Dokumente weisen eine sehr kurze Gültigkeitsdauer auf. Auch deshalb kann es zu
Verzögerungen bei der Ausreise und einer Diskrepanz zwischen den Zahlen der
Visumerteilung und der tatsächlichen Einreise kommen. Gleiches gilt z. B.
aufgrund gesundheitlicher Vorfälle. Insbesondere bei Geburt eines Kindes in
Pakistan verzögert die dann nötige Nachmeldung zur Aufnahmezusage,
Ausstellung von Reisedokumenten und Exit Permits die Ausreise der gesamten
Familie.
11. Ist es bereits vorgekommen, dass Personen mit Aufnahmezusage im
Bundesaufnahmeprogramm im Zuge des Visaverfahrens abgelehnt
wurden (also nicht im Rahmen des Auswahlprozesses oder der
Sicherheitsüberprüfung), und wenn ja, werden solche Ablehnungen dann durch das
Auswärtige Amt bzw. die Botschaft begründet?
Ein Fall im Sinne der Fragestellung ist bisher nicht vorgekommen.
12. Wie viele Personen, die die Sicherheitsüberprüfung durchlaufen und
bereits ein Visum erhalten haben, warten derzeit auf die Einreise nach
Deutschland (bitte nach Programm differenzieren)?
Die Einreisen von Pakistan nach Deutschland erfolgen derzeit in der Regel
mittels Chartermaßnahmen. Sobald die jeweiligen Schritte im Ausreiseverfahren
erfolgreich durchlaufen wurden, werden die Personen für die anstehenden
Flüge geplant, um eine zügige Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
13. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen gefährdeter Personen aus
Afghanistan werden momentan durchschnittlich am Tag in der deutschen
Botschaft in Islamabad durchgeführt, und wie viele
Sicherheitsüberprüfungen wären theoretisch möglich, wie viele Mitarbeitende welcher
Behörden sind aktuell an der deutschen Botschaft in Islamabad an der
Organisation und Durchführung der Sicherheitsinterviews beteiligt?
Die Zahl der durchgeführten Sicherheitsinterviews und der eingesetzten
Mitarbeitenden variiert, weshalb Angaben zu durchschnittlich täglich geführten
Interviews sowie eine spezifische Auflistung der Anzahl der Mitarbeitenden nicht
möglich sind. Die Zahl der Sicherheitsinterviews in Islamabad hängt von der
Anzahl der ausreisefähigen Personen ab. Die Bundesregierung hat die
Kapazitäten so ausgeweitet, dass bei Bedarf mehrere hundert Sicherheitsinterviews pro
Monat durchgeführt werden können.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9a der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8154
verwiesen.
14. Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend,
wonach in Sicherheitsinterviews auch Fragen nach dem beruflichen
Hintergrund und der „Integrationsperspektive“ gestellt werden, und wenn ja,
wie wird dies begründet bzw. inwieweit sind solche Fragen relevant für
die Beurteilung einer möglichen Sicherheitsbedrohung, und trifft es zu,
dass Personen mitunter auch gefragt werden, ob sie damit einverstanden
wären, wenn ihre Tochter nur mit einem Badeanzug bekleidet in der
Schule am Schwimmunterricht teilnehmen würde, und wenn ja, wie wird
dies begründet bzw. inwieweit ist diese Frage relevant für die
Beurteilung einer möglichen Sicherheitsbedrohung?
Bezüglich konkreter Frageinhalte der Sicherheitsinterviews wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14638 verwiesen. Des Weiteren wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8154 verwiesen.
15. Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend,
wonach Personen ab einem Alter von 66 Jahren nicht zu
Sicherheitsinterviews eingeladen werden, und wenn ja, wie wird dies begründet?
Eine Befragung von Personen, die das 65. Lebensjahr abgeschlossen haben, ist
grundsätzlich nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen
Alters und ggf. Gesundheitszustands erscheint eine Befragung dann als
grundsätzlich nicht mehr zwingend erforderlich.
16. Ist es zutreffend, dass bei humanitären Aufnahmen aus Afghanistan „bei
rund 30 Prozent der Antragsteller Zweifel an der Identität und/oder am
Gefährdungsstatus festgestellt“ worden seien, wie Business Insider Ende
November 2023 berichtete (
www.businessinsider.de/politik/deutschland/
baerbock-aerger-neue-sicherheitsprobleme-bei-aufnahmen-von-afgha
nen/), wenn ja, welche genaueren Angaben kann die Bundesregierung
hierzu machen, aus welchem Anlass kamen solche Zweifel auf, und in
wie vielen Fällen und in welchem Zeitraum sind solche Zweifel
tatsächlich aufgetreten (bitte zwischen Hauptpersonen und Familienangehörigen
differenzieren), und wie wurde dann weiter mit diesen Fällen verfahren?
Die in der Fragestellung wiedergegebenen Aussagen kann die Bundesregierung
nicht bestätigen. Darüberhinausgehende statistische Angaben im Sinne der
Fragestellung werden nicht erfasst.
17. Wie viele Aufnahmezusagen für gefährdete Personen aus Afghanistan
wurden im weiteren Verlauf wieder aufgehoben, und wie verteilen sich
diese Fälle auf die unterschiedlichen Aufnahmeprogramme, gibt es
Fallgruppen, bei denen es besonders häufig zur Rücknahme der
Aufnahmezusagen kommt, und gibt es Fälle, in denen die Rücknahme einer
Aufnahmezusage sich auf Aussagen von Minderjährigen (zum Beispiel in
der Sicherheitsbefragung) stützt?
18. Bei wie vielen aufgehobenen Aufnahmezusagen ging es um Zweifel an
der Identität, bei wie vielen um Zweifel am Gefährdungsstatus, bei wie
vielen um Sicherheitsgründe (bitte nach Programmen aufschlüsseln)?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Im
Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahmeerklärungen in den
Aufnahmeverfahren aus Afghanistan stets unter dem Vorbehalt stehen, dass sich im
weiteren Verfahren keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse ergeben und das
Visumverfahren erfolgreich durchlaufen wird.
19. Sind an die Fragestellenden herangetragene Informationen zutreffend,
wonach die Deutsche Botschaft in Pakistan derzeit vermehrt DNA-Tests
verlangt, um Verwandtschaftsbeziehungen zwischen Hauptpersonen und
Familienangehörigen nachzuweisen, und wenn ja, wie wird dies
begründet?
Im Verfahren sind die Identitäten der Vorsprechenden sowie deren
verwandtschaftliche Beziehungen zu prüfen. In Fällen, in denen im Visumsprozess
Zweifel an den Verwandtschaftsbeziehungen von Antragstellenden bestehen
und diese auch nicht im Wege der alternativen Glaubhaftmachung, etwa durch
Vorlage von Familienbildern, ausgeräumt werden können, wird ein
Abstammungsgutachten angefordert. Die Bundesregierung führt über diese Fälle keine
Statistik.
20. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu Personen machen, die
zwar einen Aufnahmebescheid (in einem der unterschiedlichen
Programme) erhalten haben, deren Visa für Pakistan allerdings ausgelaufen sind,
wie viele Personen betrifft dies aktuell, und was unternimmt das
Auswärtige Amt, um diese zu unterstützen, wie ist nach Kenntnis der
Bundesregierung die Situation bei der Erteilung von Exit permits, wie lange
dauert etwa der Beantragungsprozess, welche Gebühren werden dafür
erhoben usw.?
Mit Stand vom 8. April 2024 verfügen 2 154 Personen über kein gültiges
pakistanisches Visum. Ausreisegenehmigungen werden durch den Dienstleister der
Bundesregierung bei den pakistanischen Behörden zwei Wochen vor der
jeweiligen Ausreise beantragt und in der Regel und ggf. nach Intervention durch die
deutsche Botschaft Islamabad rechtzeitig erteilt. Die Gebühren betragen aktuell
600 US-Dollar pro Person.
21. Wie bewertet die Bundesregierung, dass seit Start des
Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan die in Aussicht gestellte Aufnahme von
1 000 Personen monatlich weit unterschritten wird, sieht die
Bundesregierung die Notwendigkeit, Anpassungen vorzunehmen, um die
Aufnahmen zu beschleunigen, und wenn ja, welche?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8322 verwiesen. Im
Übrigen überprüft die Bundesregierung regelmäßig die Verfahren im
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan im Hinblick auf notwendige
Verfahrensanpassungen.
22. Wie lange dauert es nach Kenntnis bzw. Schätzungen der
Bundesregierung durchschnittlich von der Auswahl einer Person in einer der
Auswahlrunden der Bundesregierung bis zur Einreise nach Deutschland
(bitte notfalls auch ungefähre Angaben machen), was war die bislang
längste, was die kürzeste Dauer?
Es hängt von den individuellen Faktoren des Einzelfalles ab, wie lange das
Aufnahme- und Ausreiseverfahren jeweils dauert. Statistische Angaben im
Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
23. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Afghaninnen und
Afghanen, die sich in einem Aufnahmeverfahren befinden, von Pakistan nach
Afghanistan abgeschoben, und wenn ja, wie viele, und wie viele davon
entfielen auf das Bundesaufnahmeprogramm (
www.tagesschau.de/auslan
d/asien/pakistan-abschiebungen-afghanen-100.html)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden bisher keine Afghaninnen und
Afghanen, die sich in einem der Aufnahmeverfahren für Personen aus
Afghanistan befinden, von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben. Die
Bundesregierung steht zu diesem Thema in engem Kontakt mit den pakistanischen
Behörden. Sie hat zudem Schutzmaßnahmen ergriffen und den Aufzunehmenden
individualisierte Unterstützungsschreiben zukommen lassen, mit denen sie sich
gegenüber pakistanischen Behörden bei Bedarf identifizieren können. Zudem
gewährleistet eine Vereinbarung zwischen der Deutschen Botschaft Islamabad
und dem Krisenzentrum im pakistanischen Außenministerium eine telefonische
Erreichbarkeit im Notfall.
24. Ist eine externe Evaluation des Bundesaufnahmeprogramms geplant, und
wenn ja, wird der Evaluationsbericht veröffentlicht, wann soll diese
Evaluation ggf. stattfinden, und ist geplant, die meldeberechtigten Stellen in
die Evaluation einzubeziehen?
In der Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022 ist festgehalten, dass eine
Evaluierung des Programms nach 18 Monaten erfolgen soll und dabei die
tatsächlichen Ausreisemöglichkeiten aus Afghanistan sowie die Aufnahme- und
Integrationsfähigkeiten (insbesondere Unterbringungskapazitäten in den
Ländern) berücksichtigt werden. Die Evaluierung wird durch die Bundesregierung
durchgeführt. In diesem Rahmen sollen die verschiedenen im Programm
involvierten Beteiligten und Stakeholder einbezogen werden. Die Details werden
derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die Ergebnisse dieser
Evaluierung werden in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt.
25. Gibt es Überlegungen oder konkrete Planungen dazu, was mit Personen
geschehen soll, die zum Ende der Legislaturperiode zwar bei einer
Auswahlrunde im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms ausgewählt
wurden bzw. bereits eine Aufnahmezusage erhalten haben, aber noch nicht
den sich anschließenden Prozess (weitere Überprüfung durch das
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Ausreise nach Pakistan,
Sicherheitsüberprüfung, Visumverfahren usw.) durchlaufen haben, sofern
das Programm in der nächsten Legislaturperiode nicht fortgesetzt wird,
und ist beispielsweise geplant, die diesbezügliche Arbeit der Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge und der Koordinierungsstelle weiter zu finanzieren, um
offene Fälle abzuschließen?
Überlegungen und konkrete Planungen im Sinne der Fragestellung gibt es
derzeit nicht. Sie erfolgen bei Bedarf zu gegebener Zeit.
26. Wie viele Personen sind aktuell in der GIZ und beim BAMF (bitte
differenzieren) mit der Bearbeitung des Bundesaufnahmeprogramms
beschäftigt?
Bei der GIZ sind gegenwärtig ca. 28 Mitarbeitende mit Aufgaben im Rahmen
der Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan befasst. Beim
BAMF sind es ebenso viele Mitarbeitende, die teilweise neben dem
Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan auch mit den Aufnahmen nach § 22 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes aus Afghanistan befasst sind.
27. Nach welchen Kriterien bestimmt die Bundesregierung den Bedarf der in
Islamabad durchzuführenden Sicherheitsüberprüfungen, spielt die
Aufnahmebereitschaft der Bundesländer dabei eine Rolle, und wenn ja,
welche, und wie wird dies ggf. begründet?
Der Bedarf der durchzuführenden Sicherheitsinterviews hängt von der Anzahl
der ausreisefähigen Personen in Pakistan ab. Ein direkter Zusammenhang mit
der Aufnahmebereitschaft der Länder besteht nicht.
28. Wie viele Aufnahmezusagen im Ortskräfteverfahren gab es seit dem
28. August 2023 (bitte nach Ressorts, Ortskräften bzw.
Familienangehörigen und nach Monaten differenzieren)?
Nach dem 28. August 2023 gab es weitere Aufnahmeerklärungen im Rahmen
des Ortskräfteverfahrens. Die statistisch verfügbaren Zahlen der
Aufnahmeerklärungen für Ortskräfte (OK) sowie Familienangehörige (FA), differenziert
nach den zuständigen Ressorts können der nachstehenden Tabelle entnommen
werden.
Aufnahmeerklärungen
Ortskräfte
September
2023 (ab
28.08.2023)
Oktober
2023
November
2023
Dezember
2023
Januar
2024
Februar
2024
März 2024
(bis
05.04.2024)
BMVg 1
4 FA
BMI
AA 1
5 FA
BMZ 5
12 FA
2
8 FA
4
6 FA
1
3 FA
29. Wie viele Aufnahmezusagen gab es seit dem 28. August 2023 an
besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen nach § 22 Satz 2 AufenthG
(bitte nach Hauptpersonen und Familienangehörigen sowie nach
Monaten aufschlüsseln)?
Seit dem 28. August 2023 hat es weitere Aufnahmeerklärungen für weitere
besonders gefährdete Afghaninnen und Afghanen und ihre Familienangehörige
nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes gegeben. Die statistisch verfügbaren
Angaben zu den Hauptpersonen und den Familienangehörigen (FA) können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
September
2023 (ab
28.08.2023)
Oktober
2023
November
2023
Dezember
2023
Januar
2024
Februar
2024
März 2024
(bis
05.04.2024)
Aufnahmeerklärungen weiterer
besonders
gefährdeter
Afghaninnen und
Afghanen
1
20 FA
5
6 FA
3 FA 3
133 FA
100
458 FA
28
144 FA
1
24 FA
30. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Stand der Gespräche
mit der Nichtregierungsorganisation Kabul Luftbrücke zur Übergabe
einer Datenbank mit rund 40 000 Fällen an die Koordinierungsstelle
machen (
www.fr.de/politik/vorwuerfe-nach-suizid-von-afghanin-9278780
7.html)?
a) Ist es zutreffend, dass das Bundesministerium des Innern und für
Heimat (BMI) im März 2023 die Anforderungen an meldeberechtigte
Stellen verschärft habe, was beinhalte, dass diese seitdem
„einheitliche Standards bei der Erfassung und Plausibilitätsprüfung der
Fälle“ erfüllen müssten, wohingegen die Organisationen zuvor nach
bestem Wissen und Gewissen hätten agieren können (vgl. ebd.)?
b) Gibt es weitere Organisationen neben Kabul Luftbrücke, die seither
nicht mehr als meldeberechtigte Stelle fungieren?
Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung des Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan erfolgt in
enger Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen. Die
Verfahrensvoraussetzungen, um als meldeberechtigte Stelle an dem Programm
teilzunehmen sind insbesondere in der Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember
2022 in Nummer 3 dargelegt und seither nicht geändert worden. Fälle, die
vorgeschlagen werden, sind hierbei auf Plausibilität zu prüfen, bevor sie an die
Bundesregierung herangetragen werden. Um eine einheitliche Umsetzung des
Programms zu gewährleisten, gilt seit März 2023, dass Vorschläge der
meldeberechtigten Stellen erst dann an die Bundesregierung herangetragen werden,
wenn die Koordinierungsstelle die Plausibilität der Vorschläge bestätigt hat.
Derzeit beteiligt sich die Kabul Luftbrücke nicht an der Eingabe von Fällen im
Bundesaufnahmeprogramm. Die in der Vergangenheit von der Kabul
Luftbrücke betriebene Registrierungswebseite entsprach nicht den Vorgaben für
meldeberechtigte Stellen.
Die Bundesregierung ist in einem kontinuierlichen Austausch mit der Kabul
Luftbrücke, um die Basis für eine fortgesetzte Zusammenarbeit zu klären.
Wenn sich unter den von Kabul Luftbrücke gesammelten Daten Fälle befinden,
die die Kriterien des Aufnahmeprogramms erfüllen, und diese für das
Programm vorgeschlagen werden sollen, sind die Voraussetzungen für die
Teilnahme von meldeberechtigten Stellen am Programm zu berücksichtigen,
insbesondere zur Prüfung und Plausibilisierung von Fällen.
Im Übrigen ist es den Organisationen selbst überlassen, ob und wie sie eine
Teilnahme oder Nichtteilnahme am Bundesaufnahmeprogramm für
Afghanistan kommunizieren.
31. Wie viele Personen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
über Landesaufnahmeprogramme nach Deutschland kommen (bitte nach
jeweiligen Landesaufnahmeprogrammen differenzieren), und welche
Angaben kann die Bundesregierung zur Zahl der Anträge,
Vorabzustimmungen, Botschaftsvorsprachen machen (bitte auch hier nach den
verschiedenen Landesaufnahmeprogrammen differenzieren)?
Bis zum 31. März 2024 wurden bislang 71 Visa im Rahmen von
Landesaufnahmeprogrammen zugunsten afghanischer Flüchtlinge, die eine Aufnahme nach
§ 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch ihre in Deutschland lebenden
Verwandten beantragt haben, erteilt. Hierbei wurden zehn Visa im Rahmen des
Berliner Landesaufnahmeprogramms, 43 Visa im Rahmen des Hessischen
Landesaufnahmeprogramms und 18 Visa im Rahmen des Thüringer
Landesaufnahmeprogramms erteilt. Im Rahmen des Bremer Landesaufnahmeprogramms
wurden bislang keine Visa erteilt. Die Bundesregierung führt darüber hinaus
keine gesonderten Statistiken über die Zahl der Anträge, Vorabzustimmungen,
Botschaftsvorsprachen und Einreisen im Rahmen von
Landesaufnahmeprogrammen.
a) Welche Landesaufnahmeprogramme laufen aktuell noch, bei welchen
wurde ggf. beim Bundesinnenministerium die Zustimmung bzw. das
Einvernehmen für eine Verlängerung nach § 23 Absatz 1 AufenthG
erfragt, und welche sind ersatzlos ausgelaufen?
Ist das BMI grundsätzlich bereit, sein Einvernehmen zu erklären,
wenn Bundesländer Landesaufnahmeprogramme für Afghanistan
fortsetzen oder neu auflegen wollen?
Aktuell laufen noch die Landesaufnahmeprogramme von Berlin und Thüringen
zugunsten afghanischer Flüchtlinge, die eine Aufnahme nach § 23 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten
beantragen. Die Landesaufnahmeprogramme Bremen und Hessen sind ausgelaufen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat bisher
vorliegende Bitten der Länder um Erteilung des Einvernehmens für entsprechende
Landesaufnahmeprogramme positiv beschieden. Sollten das BMI künftig weitere
Einvernehmensbitten erreichen, werden diese vom BMI dann im jeweiligen
Einzelfall geprüft.
b) Müssen Personen, die im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms
aufgenommen werden, nach Kenntnis und Auffassung der
Bundesregierung eigenständig einen Termin bei der jeweiligen Botschaft
buchen, oder werden sie von der Botschaft kontaktiert, und wie lange
sind aktuell die Wartezeiten auf einen Termin bei den deutschen
Botschaften in Teheran bzw. Pakistan (bitte differenzieren)?
Dieser Personenkreis muss eigenständig einen Termin bei der jeweiligen
Botschaft buchen. Die Wartezeiten betragen derzeit etwa vier bis sechs Wochen.
32. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur aktuellen Situation der
Visavergabe im Rahmen des Familiennachzugs aus Afghanistan machen
(zum Beispiel aktuelle Wartezeiten auf einen Termin in Islamabad bzw.
Teheran, Anzahl der Personen bzw. „Fälle“ auf den jeweiligen
Terminwartelisten; bitte zwischen Nachzug zu Flüchtlingen, subsidiär
Schutzberechtigten und anderen Personen unterscheiden)?
Afghanische Antragstellende mit Wohnsitz in Afghanistan registrieren sich in
der Termin-Warteliste der Botschaft Kabul und wählen dort aus, ob sie an der
Deutschen Botschaft Islamabad oder der Deutschen Botschaft Teheran ihren
Antrag stellen wollen. Für den Antragsort Islamabad befinden sich aktuell
3 095 Registrierungen auf der Termin-Warteliste. Die Botschaft Teheran hat
seit Sommer 2022 neben der Botschaft Islamabad die Zuständigkeit für
afghanische Antragstellende in Verfahren zum Familiennachzug übernommen. Auf
diesem Teil der Liste befinden sich derzeit 11 197 Registrierungen mit der
Angabe, den Antrag für ein Visum bei der Botschaft Teheran stellen zu wollen. Im
Rahmen der Registrierung für einen Termin zur Beantragung eines Visums für
den Familiennachzug auf der Terminwarteliste für afghanische
Staatsangehörige können weitere Personen als Mitantragstellende angegeben werden. Auf
diese Art und Weise ist sichergestellt, dass mehrere Personen im
Familienverbund zeitgleich im Rahmen eines einzelnen Termins einen Antrag stellen
können und nicht etwa über verschiedene Tage verteilt Termine erhalten. Die
Anträge werden auf diese Weise zusammen angenommen und im Verbund als
Gruppenantrag weiterbearbeitet.
Leider kommt es vor, dass sich mehrere Personen aus dem Familienverbund
jeweils unter Angabe der anderen Familienmitglieder für einen Termin
registrieren. Die Bereinigung solcher Mehrfach- und Fehlbuchungen ist aufwändig,
zumal teilweise auch abweichende Transliterationen der Namen eingetragen
werden.
Familienangehörige, die ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zum
subsidiär Schutzberechtigten beantragen wollen, müssen sich auf der zentralen
Warteliste des Auswärtigen Amtes registrieren. Für den weltweiten
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gibt es gemäß § 36a Absatz 2 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes ein monatliches Kontingent von 1 000 Zustimmungen,
die durch das Bundesverwaltungsamt erteilt werden. In der zentralen
Terminwarteliste haben sich aktuell 829 afghanische Staatsangehörige für eine
Antragstellung in Islamabad und 1 830 für eine Antragstellung in Teheran registriert.
Die kontinuierlich steigende Nachfrage afghanischer Antragstellender nach
Visa zum Familiennachzug führt bedauerlicherweise zu Wartezeiten für diesen
Personenkreis, die bei über einem Jahr liegen.
Die Bundesregierung setzt alles daran, die größtmögliche Zahl an Anträgen
afghanischer Staatsangehöriger unter Berücksichtigung der jeweiligen
Verfahrensabläufe zu bearbeiten. Das Auswärtige Amt hat daher Maßnahmen
getroffen, um die Annahme- und Bearbeitungskapazitäten von Visumanträgen für
afghanische Antragstellende deutlich zu erhöhen. So werden Anträge auf
Familiennachzug im Rahmen eines Pilotprojekts über einen externen Dienstleister
angenommen. Daneben werden afghanische Antragstellende seit Herbst 2023
durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des vom
Auswärtigen Amt finanzierten Family Assistance Programme im Vorfeld der
Antragstellung beraten und unterstützt, um eine effiziente Bearbeitung der
Anträge zu ermöglichen. Ein Großteil der Anträge wird zudem zur Entscheidung
ins Inland an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)
verlagert. Darüber hinaus werden Verfahrenserleichterungen wie die alternative
Glaubhaftmachung verfahrenserheblicher Umstände regelmäßig genutzt.
Sowohl die politische Situation in Iran als auch die Sicherheitslage führen
immer wieder zu Einschränkungen im Dienstbetrieb und machen teils auch
kurzfristige Schließungen notwendig, um die Sicherheit von Personal und
Antragstellenden nicht zu gefährden. Personelle Unterstützung der Visastelle konnte in
der Vergangenheit aufgrund nicht rechtzeitig erteilter Einreisevisa durch die
iranischen Behörden häufig nicht verwirklicht werden.
a) Wie wird im Auswärtigen Amt bzw. in den zuständigen Botschaften
mit möglichen Doppel- oder Fehlbuchungen umgegangen, gibt es
diesbezüglich eine Strategie, vor dem Hintergrund, dass in Antworten
auf frühere Kleine Anfragen darauf hingewiesen wurde, dass es sich
vermutlich bei 10 bis 15 Prozent der Registrierungen um „Fehl- oder
Doppelbuchungen“ handele (Antwort zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 20/8322), wie kommt die Angabe 10 bis 15 Prozent
zustande, und wie viele Termine bei den deutschen Botschaften in
Teheran und Islamabad mussten seit der Machtübernahme der Taliban im
August 2021 aufgrund von Fehl- oder Doppelbuchungen abgesagt
werden?
Dass es sich bei etwa 10 bis 15 Prozent der in Frage stehenden
Terminregistrierungen um Doppel- bzw. Fehlbuchungen handelt, basiert auf
Erfahrungswerten aus regelmäßigen Prüfungen der entsprechenden Termin-Wartelisten.
Eine statistische Auswertung erfolgt nicht. Die Erfahrungswerte werden im
Rahmen der Terminvergabe derart berücksichtigt, dass stets die maximale Zahl
von Antragsterminen genutzt werden kann. Seit Herbst 2023 ist die
Internationale Organisation für Migration (IOM) mit eigenen Büros in Islamabad und
Teheran in die Visumverfahren afghanischer Antragstellender eingebunden und
stellt durch vorherige Kontaktaufnahme sicher, dass Fehl- und
Doppelbuchungen entdeckt werden können.
b) Sind Informationen der Fragestellenden zutreffend, wonach
Afghaninnen und Afghanen, die ein Visum zum Familiennachzug beantragen
möchten, sich sowohl auf der Warteliste der Botschaft Kabul (mit den
Orten Teheran und Islamabad) als auch direkt auf der Warteliste der
Botschaft in Teheran eintragen lassen, und wenn ja, welche näheren
Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, auch zu der Frage,
wie die Terminregistrierungen priorisiert werden, und gibt es
Überlegungen seitens der Bundesregierung, die unterschiedlichen
Wartelisten zusammenzuführen, um Doppelbuchungen zu umgehen (bitte
erläutern)?
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Antragstellenden, eine korrekte
Terminregistrierung vorzunehmen. Dies liegt nicht in der Hand der
Bundesregierung. Die Visastellen vergeben jeweils die größtmögliche Anzahl an
Terminen und überprüfen vor Antragstellung die Registrierung in der richtigen
Kategorie. Das Auswärtige Amt prüft fortlaufend mögliche Optimierungen des
Registrierungsverfahrens.
c) Unter welchen Voraussetzungen können sich afghanische
Staatsangehörige auf die Wartelisten der Botschaften in Islamabad bzw. Teheran
eintragen lassen, welche Voraufenthaltszeiten werden beispielsweise
vorausgesetzt, und zu welchem Zeitpunkt müssen diese
Voraussetzungen erfüllt sein?
Die Registrierung für einen Termin erfolgt grundsätzlich bei der zuständigen
deutschen Auslandsvertretung. Der für die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit einer deutschen Auslandsvertretung im Visumverfahren maßgebliche
Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person. Hierfür ist
eine gewisse Verfestigung des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts
notwendig.
33. Prüft die Bundesregierung die Einbeziehung weiterer Standorte zur
Bearbeitung von Familiennachzugsvisa von Afghaninnen und Afghanen,
und wenn ja, um welche Standorte geht es konkret, nach welchen
Kriterien werden diese bewertet, und was ist der aktuelle Stand der Prüfung?
Die Bundesregierung betrachtet regelmäßig die Einbeziehung weiterer
Standorte zur Bearbeitung von Familiennachzugsvisa afghanischer Antragstellender;
hierbei werden allen voran die Nachbarländer Afghanistans in Betracht
gezogen. Maßgeblich ist, dass die Einreise afghanischer Antragstellender in solche
Länder rechtlich und tatsächlich möglich ist.
34. Wie viele Visa für den Familiennachzug von afghanischen
Staatsangehörigen wurden 2023 und im bisherigen Jahr 2024 erteilt (bitte nach
Visastellen differenziert auflisten und darüber hinaus nach Nachzug zu
Ausländern, Nachzug zu Deutschen, Elternnachzug, Kindernachzug,
Nachzug sonstiger Familienangehöriger aufschlüsseln)?
Die erbetenen Daten können mit Stand vom 8. April 2024 der nachstehenden
Tabelle entnommen werden.
Auslandsvertretung
Ehegattennachzug zu Personen
mit
ausländischer
Staatsangehörigkeit
Ehegattennachzug zu Personen
mit deutscher
Staatsangehörigkeit
Elternnachzug
Kindernachzug
Nachzug
sonstiger
Familienangehöriger
Gesamt
Almaty 1 1 0 0 0 2
Amsterdam 2 2 0 1 0 5
Ankara 16 11 0 6 0 33
Asunción 0 0 0 1 0 1
Athen 0 2 1 1 0 4
Bern 0 0 1 0 0 1
Budapest 1 0 0 0 0 1
Bukarest 1 0 0 0 0 1
Chicago 1 0 0 0 0 1
Dhaka 1 0 0 0 0 1
Djidda 0 2 0 1 0 3
Dubai 8 6 1 10 0 25
Duschanbe 4 1 2 3 0 10
Houston 2 0 0 0 0 2
Islamabad 0 2 0 0 0 2
Islamabad (AFG) 468 150 86 585 61 1 350
Istanbul 137 20 21 92 6 276
Izmir 2 2 0 0 0 4
Kairo 2 0 0 2 1 5
Karachi 1 0 0 2 0 3
Kopenhagen 0 0 1 0 0 1
Kuwait 1 0 0 0 0 1
Lissabon 1 0 0 1 0 2
London 3 0 1 1 0 5
Miami 0 0 0 0 1 1
Mumbai 0 1 0 0 0 1
Auslandsvertretung
Ehegattennachzug zu Personen
mit
ausländischer
Staatsangehörigkeit
Ehegattennachzug zu Personen
mit deutscher
Staatsangehörigkeit
Elternnachzug
Kindernachzug
Nachzug
sonstiger
Familienangehöriger
Gesamt
New Delhi 12 1 0 10 0 23
New York 1 1 0 0 0 2
Nikosia 1 1 1 0 0 3
Osaka-Kobe 3 0 0 4 0 7
Paris 3 1 0 0 0 4
Prag 1 0 0 0 0 1
Pristina 0 0 2 0 0 2
Riad 3 1 0 3 0 7
Rom 5 1 0 0 0 6
San Francisco 1 0 0 0 0 1
Stockholm 6 1 1 2 0 10
Sydney 1 0 0 0 0 1
São Paulo 0 1 0 0 0 1
Taschkent 5 3 0 0 0 8
Teheran 888 154 75 319 12 1 448
Tokyo 1 0 0 1 0 2
Toronto 1 1 0 0 0 2
Washington 2 1 0 1 0 4
Wien 5 3 0 3 0 11
Gesamt 1 591 370 193 1 049 81 3 284
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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