Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, Steffen Janich, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
– Drucksache 20/11064 –
Kriminalitätsentwicklung und mögliche Radikalisierungen von
Klimaprotestbewegungen – Stand: April 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fragesteller interessiert, ob die Einflussnahme von Extremisten,
insbesondere von Linksextremisten, auf in Deutschland bekannte
Klimaprotestgruppierungen nach wie vor aus Sicht der Bundesregierung nur versucht wird (vgl.
dazu die Antworten der Bundesregierung auf die Keinen Anfragen auf den
Bundestagsdrucksachen 20/8339; 20/5056, S. 2 und 20/1475, S. 2) und wie
sich das Gewaltpotenzial dazu weiterentwickelt. Nach einem Bericht von
„Focus“ sind die Aktionen der „Letzten Generation“ und „Extinction Rebellion“
mittlerweile auch in der Kriminalstatistik zu erkennen, in Nordrhein-
Westfalen (NRW) wurden zum ersten Halbjahr 2023 94 Delikte gemeldet. Hinzu
kämen noch zahlreiche Taten, die die Polizei bei der Räumung des Dorfes
Lützerath verzeichnete.
„Focus Online“ berichtet, dass das NRW-Innenministerium seit 2020 knapp
800 Delikte, die im Kontext zu rechtswidrigen Protesten von Gruppierungen
wie die „Letzte Generation“, „Extinction Rebellion“ oder auch anderer
Protagonisten stehen (
https://www.focus.de/politik/deutschland/so-wirken-sich-kli
maproteste-auf-die-strafstatistik-aus_id_193850526.html). Bis Mai 2023
wurden in NRW bereits 94 Delikte gezählt (ebd.). Das Gros der gewaltsamen
Vorfälle bei der Räumung des Dorfes Lützerath nahe Erkelenz sei in dieser
vorläufigen Aufstellung für das Jahr 2023 noch nicht enthalten (ebd.). Der
Bericht listet binnen drei Jahren unter anderem 27 Branddelikte auf, gefolgt von
15 Verfahren wegen Landfriedensbruch (ebd.). Dazu kommen 23 Fälle wegen
des Eingriffs in Bahn, Luft- oder Straßenverkehr, 43 Körperverletzungen,
30 Widerstandshandlungen, 301 Sachbeschädigungen sowie 96 Verstöße
gegen das Versammlungsgesetz (ebd.).
1. Sieht die Bundesregierung weiteren Aufklärungs- und Analysebedarf
hinsichtlich der Rolle der Einflussnahme von Extremisten und
Linksextremisten auf die Klimaproteste, und wenn ja, mit welcher Dringlichkeit und in
Bezug auf welche Organisationen werden entsprechende Lagebilder von
den Polizei- und Sicherheitsbehörden des Bundes erstellt bzw.
fortgeschrieben?
Deutscher Bundestag Drucksache 20/11262
20. Wahlperiode 30.04.2024
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
vom 30. April 2024 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung im Jahr 2024 das weitere
Radikalisierungspotenzial von Klimaprotestbewegungen in Deutschland, und wie
viele Klimaprotestgruppierungen haben sich seit Oktober 2023 weiter
radikalisiert?
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über das aktuelle
Personenpotenzial, ggf. extremistisches Personenpotenzial, hinsichtlich der jeweiligen
Organisations- und Führungspersonen der in Deutschland aktiven
Klimaprotestbewegungen vor, und wenn ja, wie stellen sich diese im Vergleich
zu den bekannten in Deutschland vertretenen Gruppierungen dar?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags gemäß § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen und
wertet diese aus. Im Zuge dessen nimmt es sehr aufmerksam Phänomene,
Gruppierungen und Einzelpersonen in den Blick, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte
dafürsprechen, dass ihre Verhaltensweisen darauf gerichtet sind, wesentliche
Verfassungsgrundsätze außer Geltung zu setzen oder die Funktionsfähigkeit des
Staates oder seiner Einrichtungen erheblich zu beeinträchtigen. Hierunter fallen
auch Informationen über eventuelle extremistische Einflüsse auf
Protestbewegungen im Rahmen des Klimaschutzes sowie etwaige extremistisch motivierte
Radikalisierungstendenzen. Eine öffentliche Einschätzung bzw. eine
Stellungnahme zu einzelnen Organisationen nimmt das BfV auf dieser Grundlage im
jährlich veröffentlichten Verfassungsschutzbericht vor.
Für Linksextremisten sind Klimaproteste aufgrund der hohen öffentlichen
Aufmerksamkeit für das Thema und des oft jugendlichen Alters der Teilnehmenden
besonders attraktiv.
Mit ihrem vorgeblichen Engagement für den Klimaschutz versuchen
Linksextremisten, demokratische Diskurse zu verschieben, diese um ihre eigenen
ideologischen Positionen zu ergänzen, gesellschaftlichen Protest zu
radikalisieren sowie den Staat und seine Institutionen zu delegitimieren. Gewaltorientierte
Linksextremisten wollen die Proteste mithilfe von militant ausgerichteten
Aktionsbündnissen und Kampagnen beeinflussen. Dabei versuchen sie immer
wieder, Brandstiftungen und Sabotagehandlungen als militanten Teil der
Klimaprotestbewegung zu etablieren. So verursachten klandestin operierende
Kleingruppen in der Vergangenheit hohe Sachschäden auch an kritischer Infrastruktur
und begründeten diese mit ihrem vermeintlichen „Kampf für das Klima“.
Hierbei propagieren Linksextremisten, dass die Abwendung der Klimakatastrophe
nur mit einem grundlegenden Systemumsturz weg von einer vermeintlichen
„kapitalistischen Verwertungslogik“ gelingen könne.
Das BfV erstattet der Bundesregierung über die zuständige Aufsichtsbehörde
im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags regelmäßig Bericht über in seinen
Beobachtungsfeldern aktuell relevante Entwicklungen und befindet sich
diesbezüglich auch mit anderen Sicherheitsbehörden im Austausch.
Eine darüberhinausgehende Beauskunftung im Sinne der Fragestellung zu
konkreten Organisationen betrifft solche Informationen, die in besonders hohem
Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können.
Das verfassungsrechtliche verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls
Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl
begrenzt. Eine Bekanntgabe, die über die Berichterstattung in den
Verfassungsschutzberichten und anderen Publikationen hinausgeht, würde Rückschlüsse
auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle
Arbeitsweise des BfV zulassen. So könnten aus einer Beantwortung stets Rückschlüsse
auf geheimhaltungsbedürftige Informationen sowie Formen der Kooperation
gezogen werden. Diese drohende nachhaltige Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit könnte einen gravierenden Nachteil für die wirksame
Aufgabenerfüllung des BfV bedeuten. Dadurch könnten die Fähigkeiten des BfV negativ
beeinflusst werden. Bei Bekanntwerden der gewünschten Informationen könnte
es zu einer Änderung des Kommunikationsverhaltens im Sinne von
Konspirativem Verhalten der Organisationen und Vereinigungen führen, wodurch etwaige
Maßnahmen des BfV ins Leere laufen würden und die Erkenntnisgewinnung
des BfV somit erschwert oder in Einzelfällen sogar unmöglich gemacht werden
könnte.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des
Staatswohls der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass eine Beantwortung auch
unter VS-Einstufung ausscheidet.
Eine Beantwortung zum Erkenntnisstand und den Beobachtungsobjekten des
BfV, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem
Schutzbedarf der Arbeitsweise des BfV nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als
bei einem Bekanntwerden die ggf. betroffenen nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt
werden können. Eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus der verschiedenen
Organisationen der Klimaprotestbewegungen und deren Personenpotenzial
würde Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und Systematiken sowie die
strategische Ausrichtung des BfV offenlegen. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse überwiegt. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften
Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für
so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter
keinen Umständen hingenommen werden kann. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurücktreten.
4. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Personen, die als Gefährder
oder relevante Personen den Klimaprotestgruppierungen oder deren
Umfeld zuzuordnen sind, und wenn ja, wie haben sich diese Zahlen in den
jeweiligen Phänomenbereichen bis zum jetzigen Zeitpunkt (Stichtag:
2. April 2024) im Vergleich zum Vorjahr 2023 entwickelt (nach einer
konkreten Zuordnung wird nicht gefragt)?
Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr
grundsätzlich den Ländern. Die polizeiliche Einstufung von Personen als Gefährder oder
Relevante Personen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)
liegt dementsprechend alleinig in der Kompetenz der örtlich zuständigen
Polizeibehörden.
Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der
Auffassung, dass die Frage aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in
eingestufter Form – beantwortet werden kann. Trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt nach konkreter Abwägung der
betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten
Geheimhaltungsinteressen zurück. Hierfür sind folgende Gründe
ausschlaggebend:
Bei der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person handelt es
sich um eine gefahrenabwehrrechtliche und verdeckte Maßnahme. Die
Einstufung darf dem Betroffenen aus polizeitaktischen Erwägungen nicht bekannt
werden, da der Zweck etwaiger nach Polizeirecht durchgeführter verdeckter
Maßnahmen ansonsten gefährdet ist. Aufgrund des z. T. kleinen Personenpools
könnte eine Veröffentlichung der geforderten Informationen geeignet sein,
Rückschlüsse auf die Einstufung als Gefährder/relevante Person dieser
Personen zu ermöglichen und damit das polizeitaktische Instrument der
Kategorisierung von Gefährdern und Relevanten Personen sowie die Wirksamkeit von
entsprechend initiierten Standardmaßnahmen zu gefährden. Darüber hinaus wären
damit Rückschlüsse auf interne Arbeitsabläufe und sonstige Systematiken
sowie die strategische Ausrichtung der Arbeit des Bundeskriminalamtes (BKA),
aber auch der Polizeien der Länder, möglich. Dies würde die polizeiliche
Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen.
Aus den vorgenannten kompetenziellen sowie polizeitaktischen Gründen, die
eine Geheimschutzbedürftigkeit begründen, nimmt die Bundesregierung zu
Details, welche über die absoluten Zahlen von Gefährdern und Relevanten
Personen hinausgehen, einschließlich der Zuordnung des Personenpotentials zu
einzelnen Gruppierungen oder Themenfeldern sowie Differenzierungen zum
Beispiel nach Alter, Geschlecht oder Inhaftierung, keine Stellung.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-
Einstufung ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften
Demokratie hält die Bundesregierung die erfragten Informationen für so
sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
Denn die gewünschten Angaben könnten bei Bekanntwerden zu einer
Änderung des Kommunikationsverhaltens der Betroffenen führen und damit eine
weitere Aufklärung bzw. das Monitoring von Gefährdern und Relevanten
Personen erheblich beeinträchtigen bzw. sogar unmöglich machen. Dieses Risiko
kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.
5. Wie viele Sachverhalte mit Bezug auf Anschläge bzw. Protestaktionen von
Klimaaktivisten wurden im Gemeinsamen Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) im Jahr 2024 (Stichtag: 2. April 2024) und im
Jahr 2023 bisher im Vergleich zum Vorjahr 2022 bearbeitet (bitte nach
Angriffsziel bzw. geplantem Angriffsziel, Anzahl der Täterinnen und Täter
sowie Organisation bzw. Gruppierung aufschlüsseln)?
Im Zeitraum vom 15. April 2022 bis zum 2. April 2024 wurden insgesamt
267 Sachverhalte in Bezug auf Handlungen durch Klimaaktivisten im GETZ
thematisiert.
Im Zeitraum vom 15. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wurden 83
Sachverhalte thematisiert. Vom 1. Januar 2023 bis zum 2. April 2024 wurden
184 Sachverhalte thematisiert.
Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen wurde für die Beantwortung
der Frage 5 ein Betrachtungszeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der
Kleinen Anfrage zugrunde gelegt (15. April 2022 bis 2. April 2024 – Stichtag geht
aus der Kleinen Anfrage hervor).
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine weitergehende Beantwortung der Frage aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht
in eingestufter Form, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung könnte in ihrer Gesamtschau
konkrete Rückschlüsse auf die im GETZ bearbeiteten Sachverhaltskomplexe,
Personen, den Aufklärungsbedarf oder den einzelnen Erkenntnis- und
Bewertungsstand der Sicherheitsbehörden sowie ihre generelle Arbeitsweise
ermöglichen – gerade auch vor dem Hintergrund der hohen medialen Präsenz der
Ereignisse im Kontext von Klimaprotestbewegungen.
Dadurch würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur
Methodik, Zusammenarbeit und den konkreten operativen Fähigkeiten der
Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis zugänglich gemacht.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen des Staatswohls der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter
Verschlusssachen (VS)-Einstufung ausscheidet. Selbst ein geringfügiges Risiko
des Bekanntwerdens kann unter keinen Umständen hingenommen werden. In
Einzelfällen könnten Rückschlüsse darauf möglich sein, ob und ggf. wann im
Vorfeld und Nachgang von relevanten Ereignissen übermittlungsfähige
Erkenntnisse zu Einzelpersonen oder Organisationen im GETZ vorlagen und
besprochen wurden. Die angefragten Informationen könnten nicht nur auf im
GETZ erörterte Ereignisse, sondern auch auf den hierbei festgestellten
handelnden Personenkreis zurückführen, so dass eine Bekanntgabe auch gegenüber
einem begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis der
Sicherheitsbehörden nicht Rechnung tragen würde.
In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden – ein grenzüberschreitendes
Phänomen wie die Klimabewegung in den Fokus nehmenden – Fall
insbesondere zu berücksichtigen, dass die durch die Beantwortung dieser Fragen
möglicherweise erlangten Kenntnisse zu Arbeitsweise und Bewertungsstand der
Sicherheitsbehörden auch im Ausland einem nicht eingrenzbaren Personenkreis
zugänglich würden. Es könnte damit ausländischen Akteuren ermöglicht
werden, Abwehrstrategien gegen Methoden der Bundessicherheitsbehörden zu
entwickeln. Insgesamt könnte dies einen erheblichen Nachteil für die wirksame
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
6. Wie hat sich die Zahl der bundesweiten Straftaten von Klimaaktivisten im
Gesamtjahr 2023 im Vergleich zum Jahr 2022 entwickelt, und wie stellt
sich die aktuelle Entwicklung bis zum Stichtag 2. April 2024 dar (bitte
nach Deliktgruppen aufschlüsseln)?
Die Fallzahlen PMK aus dem Jahr 2023 und dem laufenden Jahr 2024 haben
weiterhin vorläufigen Charakter und sind durch Nach- bzw.
Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen.
Eine automatisierte Beauskunftung von Straftaten von Klimaaktivisten aus der
Fallzahlenanwendung LAPOS heraus ist nicht möglich. Hilfsweise werden zur
Beantwortung der Fragestellung die Fallzahlen im Unterthemenfeld (UTF)
„Klima“ zur Verfügung gestellt. Diese beinhalten allerdings auch Straftaten, die
sich gegen Klimaaktivisten richten, da dies nicht automatisiert trennbar ist.
Eine Recherche für die Jahre 2022 und 2023 (Stichtag: jeweils der 31. Januar
des Folgejahres) sowie für das Jahr 2024 (Abfragedatum: 16. April 2024) zu
Fällen mit der Nennung des UTF „Klima“ ergab nachstehendes Ergebnis.
PMK – gesamt 2022 2023 2024
Körperverletzungen 18 153 4
Brandstiftungen 20 53 6
Sprengstoffdelikte 1 0 0
Landfriedensbruch 8 18 1
Gef. Eingriff 41 62 4
Freiheitsberaubung 1 0 0
Raub 1 2 0
Widerstandsdelikte 65 147 10
Summe Gewaltdelikte 155 435 25
Sachbeschädigungen 473 1 198 112
Nötigung/Bedrohung 413 763 18
Propagandadelikte 4 21 0
Verwenden von Kennz. 4 21 0
Volksverhetzung 9 26 0
Verst gg. VersG 184 241 20
Andere Straftaten (Aufschlüsselung siehe unten) 347 560 28
Gesamtsumme 1 585 3 244 203
Andere Straftaten
Öffentl. A. zu Straftat. § 111 StGB 28 98 2
Androh. v. Straftat. § 126 StGB 5 21 4
Beleidigung §§ 185–188 StGB 39 115 8
Diebstahl §§ 242–248a StGB 42 38 4
Hausfriedensbr. §§ 123, 124 StGB 72 91 6
Übrige Delikte 161 198 4
Summe Andere Straftaten 347 560 28
7. Rechnet die Bundesregierung aufgrund der bisherigen Gesamtentwicklung
mit einer Zunahme an Straftaten im Jahr 2024, die auf Klimaaktivisten
zurückzuführen sind, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Der überwiegende Teil der Fallzahlen im Unterthemenfeld (UTF) „Klima“ ist
dem Phänomenbereich PMK-links zuzuordnen. Die in der Antwort zu Frage 6
genannten Fallzahlen im UTF „Klima“ für das Jahr 2024 bewegen sich auf
vergleichsweise niedrigem Niveau. Dennoch verläuft die Entwicklung der
Fallzahlen in diesem Phänomenbereich seit Jahren ungleichmäßig und ist stark von
Einzelereignissen und anlassbezogenen Kampagnen abhängig. Daher kann aus
den vorliegenden Fallzahlen keine valide Aussage zur Entwicklung der
Straftaten im UTF „Klima“ im Jahr 2024 abgeleitet werden.
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