Geplante Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz wurde in § 46 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) die elektronische Antragstellung als gleichwertige Alternative zu einem schriftlichen Antrag aufgenommen. Die Antragstellung in elektronischer Form spielt im Hinblick auf die Kommunikationsgewohnheiten der vom BAföG erfassten Zielgruppe eine immer bedeutendere Rolle. Parallel zur digitalen Antragstellung ist derzeit eine Antragstellung in Papierform möglich, um möglichst viele Auszubildende und deren Eltern zu erreichen, die von der Ausbildungsförderung profitieren sollen.
Mit Inkrafttreten des geplanten 29. BAföG-Änderungsgesetzes soll mit der Studienstarthilfe ein neues Förderinstrument geschaffen werden. Die Studienstarthilfe soll ausschließlich digital über den Antragsassistenten „BAföG Digital“ zu beantragen sein. Diesen Weg ermöglichen insbesondere die im Vergleich zu anderen Leistungen sehr niedrigschwelligen Antragsvoraussetzungen der Studienstarthilfe. Hinsichtlich der digitalen Beantragung der übrigen Leistungen nach dem BAföG sind die weitere Entwicklung bisher steigender digitaler Antragszahlen und die Erfahrungen mit der künftig ausschließlich digital zu beantragenden Studienstarthilfe zu bewerten.
Fragen und Antworten25
Wieso können nach wie vor BAföG-Anträge (BAföG = Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) händisch ausgefüllt und per Post eingereicht werden anstatt eines „digital only“-Prozesses?
Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz wurde in § 46 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) die elektronische Antragstellung als gleichwertige Alternative zu einem schriftlichen Antrag aufgenommen. Die Antragstellung in elektronischer Form spielt im Hinblick auf die Kommunikationsgewohnheiten der vom BAföG erfassten Zielgruppe eine immer bedeutendere Rolle. Parallel zur digitalen Antragstellung ist derzeit eine Antragstellung in Papierform möglich, um möglichst viele Auszubildende und deren Eltern zu erreichen, die von der Ausbildungsförderung profitieren sollen.
Mit Inkrafttreten des geplanten 29. BAföG-Änderungsgesetzes soll mit der Studienstarthilfe ein neues Förderinstrument geschaffen werden. Die Studienstarthilfe soll ausschließlich digital über den Antragsassistenten „BAföG Digital“ zu beantragen sein. Diesen Weg ermöglichen insbesondere die im Vergleich zu anderen Leistungen sehr niedrigschwelligen Antragsvoraussetzungen der Studienstarthilfe. Hinsichtlich der digitalen Beantragung der übrigen Leistungen nach dem BAföG sind die weitere Entwicklung bisher steigender digitaler Antragszahlen und die Erfahrungen mit der künftig ausschließlich digital zu beantragenden Studienstarthilfe zu bewerten.
Gibt es Planungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), in der kommenden Novelle ein „digital only“-Verfahren einzuführen, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Mit dem 27. BAföG-Änderungsgesetz wurde in § 46 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) die elektronische Antragstellung als gleichwertige Alternative zu einem schriftlichen Antrag aufgenommen. Die Antragstellung in elektronischer Form spielt im Hinblick auf die Kommunikationsgewohnheiten der vom BAföG erfassten Zielgruppe eine immer bedeutendere Rolle. Parallel zur digitalen Antragstellung ist derzeit eine Antragstellung in Papierform möglich, um möglichst viele Auszubildende und deren Eltern zu erreichen, die von der Ausbildungsförderung profitieren sollen.
Mit Inkrafttreten des geplanten 29. BAföG-Änderungsgesetzes soll mit der Studienstarthilfe ein neues Förderinstrument geschaffen werden. Die Studienstarthilfe soll ausschließlich digital über den Antragsassistenten „BAföG Digital“ zu beantragen sein. Diesen Weg ermöglichen insbesondere die im Vergleich zu anderen Leistungen sehr niedrigschwelligen Antragsvoraussetzungen der Studienstarthilfe. Hinsichtlich der digitalen Beantragung der übrigen Leistungen nach dem BAföG sind die weitere Entwicklung bisher steigender digitaler Antragszahlen und die Erfahrungen mit der künftig ausschließlich digital zu beantragenden Studienstarthilfe zu bewerten.
Hat die Bundesministerin für Bildung und Forschung Bettina Stark-Watzinger Gespräche mit den Ländern geführt, um ein durchgehend digitales Antragsverfahren (voll-digitale Verarbeitung der Anträge) zu verabreden, und wenn ja, welche (bitte einzeln mit Datum, Uhrzeit und Teilnehmern auflisten)?
Die Digitalisierung der Verwaltung des BAföG liegt in ausschließlicher Zuständigkeit der Länder. Die Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger hat mit Schreiben vom 16. Mai 2022 und 11. Oktober 2022 alle Fachministerinnen und Fachminister der Länder zu einer zügigen Einführung der „Elektronischen Akte“ (E-Akte) in den Ämtern für Ausbildungsförderung aufgefordert, um die bestehenden Medienbrüche in der elektronischen Vorgangsbearbeitung von BAföG-Anträgen zu beseitigen und die Digitalisierung voranzubringen. In der 385. Sitzung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) am 14. März 2024 hat Bundesministerin Bettina Stark-Watzinger ebenfalls zu diesem Thema vorgetragen und ihre Forderung bekräftigt. Pilotprojekte zur Einführung der E-Akte sind erfolgreich in ausgewählten Studierendenwerken in den Ländern Sachsen-Anhalt und Hessen abgeschlossen. Das BAföG-Antragsverfahren über den Antragsassistenten „BAföG Digital“ ist bereits seit 2021 vollständig digitalisiert.
Hat Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger Gespräche mit dem für die meisten BAföG-Ämter zuständigen Deutschen Studierendenwerk (DSW) geführt, um ein durchgehend digitales Antragsverfahren (voll-digitale Verarbeitung der Anträge) zu verabreden, und wenn ja, welche (bitte einzeln mit Datum, Uhrzeit und Teilnehmern auflisten)?
Gemäß § 40 Absatz 2 BAföG können die Länder Ämter für Ausbildungsförderung bei Hochschulen oder bei Studierendenwerken einrichten. 15 Länder haben Ämter bei Studierendenwerken eingerichtet. Diese müssen gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 BAföG Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sein. Sie unterliegen der Fachaufsicht des jeweiligen Landes. Eine Zuständigkeit des Deutschen Studierendenwerks e. V. (DSW) für Verfahrensabläufe in den Ämtern besteht nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Verständlichkeit der Texte bei den BAföG-Anträgen, und ist sie der Auffassung, dass diese optimal ist?
Die Formblätter, die zur Antragstellung von BAföG-Leistungen zu verwenden sind, wurden zuletzt im Jahr 2020 in Hinblick auf die graphische Darstellung als auch auf die klare Erkennbarkeit der verlangten Angaben optimiert und teilweise grundlegend überarbeitet. Die Formblattkommission – ein von den Obersten Bundes- und Landesbehörden für Ausbildungsförderung (OBLBAfö) geschaffener nicht institutionell bestimmter Arbeitskreis von erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Ämtern für Ausbildungsförderung – achtet bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des BAföG in die Antragsformulare darauf, dass diese möglichst verständlich und anwenderfreundlich gestaltet werden. Auch wird bei gesetzlichen Änderungen geprüft, ob und welche Formblätter aufgrund der Änderung von gesetzlichen Vorschriften aktualisiert bzw. überarbeitet werden müssen. Zudem werden Änderungsvorschläge aus dem Kreis der Vollzugsbehörden, aber auch der Antragstellenden auf Geeignetheit geprüft und ggf. in den Formblättern berücksichtigt. Abschließend entscheidet die OBLBAfö über die von der Formblattkommission vorgeschlagenen Änderungen in den jeweiligen Formblättern.
Gibt es Formulierungen in den BAföG-Antragsformularen samt Anlagen, bei denen deren Verständlichkeit verbessert werden könnte, und wenn ja, welche Folgen entstehen aus dieser Erkenntnis?
Die Formblätter, die zur Antragstellung von BAföG-Leistungen zu verwenden sind, wurden zuletzt im Jahr 2020 in Hinblick auf die graphische Darstellung als auch auf die klare Erkennbarkeit der verlangten Angaben optimiert und teilweise grundlegend überarbeitet. Die Formblattkommission – ein von den Obersten Bundes- und Landesbehörden für Ausbildungsförderung (OBLBAfö) geschaffener nicht institutionell bestimmter Arbeitskreis von erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Ämtern für Ausbildungsförderung – achtet bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des BAföG in die Antragsformulare darauf, dass diese möglichst verständlich und anwenderfreundlich gestaltet werden. Auch wird bei gesetzlichen Änderungen geprüft, ob und welche Formblätter aufgrund der Änderung von gesetzlichen Vorschriften aktualisiert bzw. überarbeitet werden müssen. Zudem werden Änderungsvorschläge aus dem Kreis der Vollzugsbehörden, aber auch der Antragstellenden auf Geeignetheit geprüft und ggf. in den Formblättern berücksichtigt. Abschließend entscheidet die OBLBAfö über die von der Formblattkommission vorgeschlagenen Änderungen in den jeweiligen Formblättern.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sämtliche Angaben für den BAföG-Antrag in der jetzigen Form nötig sind?
In den Formblättern bzw. den digitalen Antragsformularen werden die gesetzlichen Vorgaben des BAföG umgesetzt, sodass mit dem vollständigen Ausfüllen der Formulare durch die Antragstellenden alle Angaben vorliegen, die die Ämter für Ausbildungsförderung für die Entscheidung über die Gewährung der BAföG-Förderung benötigen. Da die Antragsformulare eine Vielzahl von Konstellationen abbilden, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass einzelne Angaben und Abfragen nicht einschlägig sind. Die Hinweisfelder im Antrag erläutern die Abfrage und weisen auf das optionale Ausfüllen hin. Die Bundesregierung empfiehlt die Nutzung des Antragsassistenten BAföG Digital, der die Antragstellenden zielgerichtet durch die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Angaben steuert.
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der Fragesteller, statt der kleinteiligen Erfassung aller Vermögenswerte eine pauschale Erklärung abgeben zu lassen, dass das im Eigentum befindliche Vermögen die Grenze nicht übersteigt?
Der Vorschlag ist bereits umgesetzt. Mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 13. November 2023 wurde geregelt, dass aus Gründen der Verfahrensvereinfachung auf die Anforderung von Nachweisen bei der Vermögensprüfung im BAföG verzichtet werden kann, sofern der Wert des Vermögens von Auszubildenden den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt. Hierzu wurde ergänzend zum BAföG-Formblatt 01 ein Vordruck zur Verfügung gestellt, mit dem die Auszubildenden eine Erklärung abgeben können, dass ihr Vermögen den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt. Diese Erklärung ersetzt insoweit die vermögensfeststellende Angabe in der Antragstellung. Der Vordruck ist sowohl bei der analogen als auch bei der digitalen Antragstellung verfügbar.
Perspektivisch soll der Vordruck in das Antragsformular integriert werden.
Wie viele Stunden Verwaltungsaufwand sind im vergangenen Jahr nach Kenntnis der Bundesregierung dafür entstanden, diese Vermögensangaben zu überprüfen?
Gemäß § 39 Absatz 1 BAföG liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des BAföG bei den Ländern. Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, wie viel Verwaltungsaufwand bei den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung gemessen in Stunden zur Überprüfung der Vermögensangaben angefallen sind.
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das jährliche Stellen von Folgeanträgen samt aller Anlagen weiterhin zeitgemäß ist?
Das jährliche Stellen von Folgeanträgen stellt sicher, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach dem BAföG weiter erfüllt sind und der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG für die beabsichtigte Ausbildung in Anspruch nehmen kann. Das schützt die Geförderten auch vor unerwarteten Rückzahlungsforderungen, wenn förderrelevante Veränderungen erst Jahre später in rückwirkende Neuberechnungen einfließen. Durch das BAföG-Formblatt 09 (Folgeantrag) wurde das Verfahren von Folgeanträgen sowohl für Studierende als auch für die Ämter für Ausbildungsförderung erheblich vereinfacht.
Wird die Bundesregierung die Initiative ergreifen, um den Studierenden das erneute Einreichen von Steuerbescheiden und weiteren Unterlagen zu ersparen, wie beispielsweise durch die Ermöglichung eines Registerabrufs, und wenn ja, welche, und bis wann?
Die Bundesregierung sieht durch die Erweiterung von Möglichkeiten des Registerabrufs ein steigendes Potential von Verwaltungsvereinfachungen, die im Rahmen einer kollaborativen Bund-Länder-Arbeitsgruppe mit Organisations-, IT- und Datenexpertinnen und -experten sowie Legistinnen und Legisten vorangetrieben werden sollen. Für die Ermöglichung des Registerabrufs bedarf es eines gemeinsamen Verständnisses der zur Verfügung stehenden Daten der datenliefernden Behörden und Institutionen einerseits und des Datenbedarfs der datennehmenden BAföG-Ämter andererseits. Um diesem Daten-Matching als auch weiteren organisatorischen und IT-Architekturherausforderungen optimal zu begegnen, sollen sowohl Expertinnen und Experten der datengebenden Behörden und Institutionen als auch Fachexpertinnen und Fachexperten rund um das BAföG einbezogen werden.
Für die Bereitstellung und den Betrieb eines einheitlichen informationstechnischen Systems für einen übergreifenden Nachweisaustausch zwischen Behörden von Bund und Ländern (National-Once-Only-Technical-Systems, nachfolgend „NOOTS“) stehen dem Bund im Grundgesetz nicht ausreichend Gesetzgebungskompetenzen zur Verfügung. Aus diesem Grund sind für die rechtlichen Rahmenbedingungen für das NOOTS eine Änderung des Grundgesetzes oder ein Staatsvertrag notwendig (näheres dazu die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 20/10927).
Kann die Bundesregierung den in einem Instagram-Post des öffentlichrechtlichen Angebots „Funk“ im Jahr 2022 dargestellten Sachverhalt, dass nur einer von 200 Anträgen vollständig sei (www.instagram.com/p/ClyzmQeIi6Z/), bestätigen oder verfügt die Bundesregierung über andere Zahlen, wenn ja, welche?
Gemäß § 39 Absatz 1 BAföG liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des BAföG bei den Ländern. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Gesamtzahl oder zum Prozentsatz unvollständiger BAföG-Anträge vor.
Hat sich die Bundesregierung darum bemüht, zu ermitteln, bei wie vielen Anträgen unvollständige Unterlagen vorliegen?
Gemäß § 39 Absatz 1 BAföG liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des BAföG bei den Ländern. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Gesamtzahl oder zum Prozentsatz unvollständiger BAföG-Anträge vor.
Kann die Bundesregierung Pressemeldungen bestätigen, nach denen ein Grund für lange Bearbeitungszeiten auch das Hinzukommen neuer Aufgaben ist, insbesondere der Heizkostenzuschuss (vgl. Artikel des SWR vom 18. November 2023, www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/tuebingen/bafoeg-probleme-studierende-warten-monatelang-auf-geld-100.html), und wenn nein, warum nicht?
Gemäß § 39 Absatz 1 BAföG liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des BAföG bei den Ländern. Zu den im zitierten Presseartikel geschilderten Umständen in einem bestimmten Studierendenwerk liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Auszahlung der einmaligen Heizkostenzuschüsse I und II ist seit Mitte 2023 abgeschlossen. Von einer daraus resultierenden zusätzlichen Belastung von BAföG-Ämtern im Wintersemester 2023/2024 ist daher nicht auszugehen.
Wird die Einführung einer „Studienstarthilfe“ in der geplanten BAföG-Novelle zusätzlichen Bearbeitungsaufwand in den BAföG-Ämtern erzeugen, wenn ja, in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht?
Eine neue gesetzliche Leistung wie das neue Instrument der Studienstarthilfe ist mit Aufwänden für die BAföG-Ämter verbunden. Dieser Aufwand wurde im Gesetzentwurf der Bundesregierung beim Erfüllungsaufwand unter E3. „Erfüllungsaufwand der Verwaltung“ sowie unter 4. cc) „Erfüllungsaufwand der Verwaltung“ dargestellt. Um diesen für die zuständigen BAföG-Ämter oder anderen in den Ländern mit dem Vollzug betrauten Stellen möglichst gering zu halten, ist ein rein digitales Antragsverfahren mit geringem Prüfaufwand für die Bearbeitung bei lediglich zwei Nachweiserfordernissen für die Antragstellenden konzipiert worden.
Warum beabsichtigt die Bundesregierung, diese „Studienstarthilfe“ über die BAföG-Stellen zu verarbeiten und nicht über die rein digitale Plattform von Sachsen-Anhalt, die für den Bund im Rahmen der Energiepreispauschale (EPP) erstellt wurde?
Da die Studienstarthilfe ein Instrument der Ausbildungsförderung ist, das im BAföG umgesetzt wird, soll die (elektronische) Antragstellung und die Bearbeitung über denselben Weg wie bei anderen BAföG-Leistungen erfolgen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Antragsberechtigten für die Studienstarthilfe auch auf sonstige Leistungen nach dem BAföG einen gesetzlichen Anspruch haben werden und für die Antragstellung dann die ihnen bereits bekannte Antragsplattform „BAföG-Digital“ nutzen können. Die technischen Rahmenbedingungen der Plattform für die Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses sind zudem nicht auf die Administrierung der Studienstarthilfe übertragbar. Da für die Energiepreispauschale keinerlei Nachweise erbracht werden mussten, war eine vollautomatische Bearbeitung möglich. Das trifft auf die Studienstarthilfe nicht zu.
Welche Kosten sind für die Entwicklung dieser Plattform für die EPP entstanden?
Hinsichtlich der Kosten wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/8545 verwiesen.
Welche konkrete weitere Verwendung für diese Plattform ist durch den Bund in den nächsten zwölf Monaten geplant?
Konkrete Planungen für die weitere Verwendung der Plattform, deren Rechte beim Land Sachsen-Anhalt liegen, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Was wird mit der Software, der Hardware und den Mitarbeitern der EPP in den nächsten zwölf Monaten geschehen bzw. ist seit dem Ende der Beantragungsfrist für die EPP geschehen?
Die gesammelte Erfahrung hinsichtlich der Energiepreispauschale als Umsetzungsprojekt im Zuge der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen nach dem OZG findet Einfluss in die weitere Digitalisierung von (neuen) Verwaltungsleistungen.
Im BMBF wurde zur Umsetzung der Energiepreispauschale bzw. der mit der Umsetzung einhergehenden Steuerungsaufgaben eine bis Ende des Jahres 2023 befristete „Projektgruppe Energiepreispauschale“ eingesetzt. Mitglieder der Projektgruppe waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums. Diese sind spätestens mit Beendigung der Projektgruppe überwiegend in ihre ursprünglichen Fachreferate zurückgekehrt.
Was ist bzw. wird mit den erhobenen Daten der EPP geschehen, insbesondere mit den erfassten Bankverbindungen der Studierenden?
Bereits das Löschkonzept zur Antragsstellung der Energiepreispauschale sah die Löschung der Antrags- und Registrierungsdaten auf der Plattform in einem regelmäßigen Turnus vor. Dieses Konzept wurde während der Phase der Antragstellung umgesetzt. Mit Abschaltung der Antragsplattform wurden sämtliche Daten gelöscht.
Insofern dies für die Zwecke des Verwaltungsverfahrens sowie zur Erfüllung der einschlägigen Aufbewahrungspflichten erforderlich ist, werden die zahlungsbegründenden Unterlagen in archivierter Form von den jeweils zuständigen Stellen der Länder aufbewahrt.
Ist bis zur Bundestagswahl noch eine weitere Novelle des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) geplant, mit der die Bedarfssätze angesichts der Inflation und der Entwicklung anderer staatlicher Sozialleistungen wie des Bürgergelds erhöht werden sollen?
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines 29. BAföG-Änderungsgesetzes vorgelegt, der am 6. März 2024 im Kabinett beschlossen worden ist und sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet.
Ist es nach Einschätzung der Bundesregierung richtig, im Jahr 2024 das „Bürgergeld“ um 12 Prozent zu erhöhen, die Bedarfssätze des BAföGs jedoch nicht?
Nach Einschätzung der Bundesregierung unterscheidet sich das BAföG in seiner Struktur in vielfacher Hinsicht vom Bürgergeld und richtet sich auch an eine andere Zielgruppe. Gesetzgeberische Entscheidungen zu den beiden Rechtskreisen sind daher nach Einschätzung der Bundesregierung unabhängig voneinander zu treffen.
Wird das Kindergeld in die Berechnung des BAföGs eingerechnet, wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Seit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) von 2001 wird das Kindergeld aufgrund der damaligen Gesetzesänderung nicht mehr als Einkommen im BAföG angerechnet.
Wurde in der Bundesregierung die Möglichkeit erörtert, die Hinzuverdienstgrenzen in der vorlesungsfreien Zeit anzuheben, sodass der insgesamte jährliche Betrag über die bisherige Grenze ansteigt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Mit § 22 Absatz 2 BAföG steht bereits jetzt eine Regelung zur Verfügung, die es den Auszubildenden ermöglicht, in den Semesterferien mehr Geld dazu zu verdienen. Nach dieser Regelung ist für die Anrechnung des Einkommens der Auszubildenden nicht das jeweils individuell für den betreffenden Monat erzielte Einkommen maßgebend, sondern das Durchschnittseinkommen, das die Auszubildenden in allen Monaten des Bewilligungszeitraums (in der Regel also für ein Kalenderjahr) erzielen. Mit der gleichmäßigen Anrechnung nach § 22 BAföG soll das anzurechnende Einkommen der Auszubildenden möglichst realitätsnah erfasst werden, das typischerweise mehr oder weniger starken Schwankungen unterworfen ist, z. B. wenn Auszubildende während der Semesterferien mehr und während der Vorlesungszeit weniger arbeiten.
Wie hoch sind die jährlich anfallenden Kosten für den Gesetzesvollzug des BAföG (bitte für die Jahre zwischen 2019 und 2023 angeben)?
Gemäß § 39 Absatz 1 BAföG liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des BAföG bei den Ländern. Der Bundesregierung liegen keine Daten zu den dort jährlich anfallenden Kosten für den Gesetzesvollzug vor.